Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1995,, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1995,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1996,, der Gewerberechtsnovelle 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 1997,, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: § 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 9, für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen (Paragraph 2, Ziffer eins,). § 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist 1. Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Ziffer 7,) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gußwaren, vergossen werden; 2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind; 3. geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen; 4. offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist; 5. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge; 6. organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff; 7. Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Wolfram, Zink und Zinn und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, die nicht zu mehr als 20% enthalten sind. § 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß, sofern Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen. § 7. Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 6, sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu enthalten hat: 1. bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen), 2. bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen. Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. § 8. (1) Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen hat derart zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. (2) Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine Reduktion der Dioxinemissionen durch Maßnahmen wie zB Vorbehandlung der Einsatzstoffe, Umstellung oder Optimierung der Prozeß- und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer Abgasreinigungseinrichtungen anzustreben. § 9. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen. (2) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2, Litera c, findet auf Anlagen gemäß Absatz eins, mit einem Massenstrom bis zu 5 kg Schwefeloxid, angegeben als Schwefeldioxid, je Stunde keine Anwendung.
Farnleitner