Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1995,, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1995,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1996,, der Gewerberechtsnovelle 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 1997,, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: § 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 9, für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen (Paragraph 2, Ziffer eins,). § 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist 1. Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Ziffer 7,) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gußwaren, vergossen werden; 2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind; 3. geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen; 4. offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist; 5. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge; 6. organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff; 7. Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Wolfram, Zink und Zinn und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, die nicht zu mehr als 20% enthalten sind. § 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß, sofern Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:

  1. Absatz 2,Durch entsprechende Vorkehrungen müssen staubhaltige Abgase und Abluft sowie prozeßbedingte Ausqualmgase, soweit dies technisch möglich ist, erfaßt und erforderlichenfalls einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden. (3) Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 4, werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt): 1. Bei nicht unter Ziffer 2, fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen. 2. Bei geschlossenen Feuerungssystemen mit integrierter oder nachgeschalteter Nachverbrennung, bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft einschließlich der prozeßbedingten Ausqualmgase bezogen. 3. Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Ziffer eins, die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Ziffer 2, ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde. § 4. (1) Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
  1. Absatz 4,Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt Paragraph 3, Absatz 2, und 3. § 5. (1) Die im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens einzuhalten. Bei Schmelzöfen dürfen bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezeptänderungen) diese Emissionsgrenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind. (2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der Tätigkeiten nach Absatz eins, schriftliche Aufzeichnungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung. (3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können. (4) Die im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen). § 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im Paragraph 3, Abs. 1 und im Paragraph 4, angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis c der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, angeführte Stoffe nachweislich nicht in einem 5% des Grenzwertes überschreitenden Ausmaß auftreten können, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Ergibt sich bei einer wiederkehrenden Emissionsmessung nachweislich, daß der Emissionsgrenzwert für einen im Paragraph 3, Absatz eins, oder im Paragraph 4, angeführten Stoff um mehr als 50% unterschritten wird, so verlängert sich für diesen Stoff die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Emissionsmessung auf sechs Jahre, sofern zwischenzeitlich keine Änderung der Technologie erfolgt und die Anlage nachweislich ordnungsgemäß gewartet wird. (2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen 1. von Staub bei jenen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet, 2. von Staub bei Schmelzöfen für Blei oder Bleilegierungen sowie Zink oder Zinklegierungen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung oder Anschlußleistung 1 MW überschreitet, 3. von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlußleistung 3 MW überschreitet, 4. von Schwefeloxiden bei mit festen Brennstoffen beheizten Kupferraffinieröfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet, 5. von Stickstoffoxiden bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW, 6. von organischen Stoffen bei Salztrommelöfen, entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung reingasseitig (im Kamin) durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozeßbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist. (3) Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Absatz 2, sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen

Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen. § 7. Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 6, sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu enthalten hat: 1. bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen), 2. bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen. Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. § 8. (1) Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen hat derart zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. (2) Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine Reduktion der Dioxinemissionen durch Maßnahmen wie zB Vorbehandlung der Einsatzstoffe, Umstellung oder Optimierung der Prozeß- und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer Abgasreinigungseinrichtungen anzustreben. § 9. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen. (2) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2, Litera c, findet auf Anlagen gemäß Absatz eins, mit einem Massenstrom bis zu 5 kg Schwefeloxid, angegeben als Schwefeldioxid, je Stunde keine Anwendung.

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