Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Das Sparkassengesetz – SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Für sie gelten die Paragraphen 2, 23, 24, (einschließlich der Anlage zu Paragraph 24, – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.“ 2. Paragraph 2, Absatz eins, lautet: „(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß Paragraph 1356, ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft (Paragraph eins, Absatz 3,) erstreckt sich die Haftung der Gemeinde (Haftungsgemeinde) im Wege über die Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, auch auf die Verbindlichkeiten der Sparkassen Aktiengesellschaft. Mit der Eintragung der Umwandlung der einbringenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, haftet die Gemeinde gemäß Absatz 2 a, 3. Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Wird die einbringende Sparkasse in eine Privatstiftung umgewandelt, beschränkt sich die Haftung der Gemeinde gemäß Absatz eins, auf jene Verbindlichkeiten, die bis zu dem auf die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch folgenden Bilanzstichtag entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften. Der Umfang der von der Haftung der Gemeinde(n) erfaßten Verbindlichkeiten ist von der Sparkassen Aktiengesellschaft jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln. Verbindlichkeiten aus Teilschuldverschreibungen sind in Summe darzustellen. Bei Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, kann die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Anwartschaften sind die erforderlichen Rückstellungen anzuführen. Die Plausibilität dieser Aufstellung, das in der Sparkassen Aktiengesellschaft und in der Privatstiftung zur Verfügung stehende Vermögen zur Abdeckung von Risiken sowie die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Haftungsgemeinde(n) sind durch die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser ist dem Vorstand der Sparkassen Aktiengesellschaft gleichzeitig mit dem bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu übermitteln. Der Vorstand der Sparkassen Aktiengesellschaft hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der (den) Haftungsgemeinde(n), dem Vorstand der Privatstiftung und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.“

Ziffer 4 Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, lauten: „(1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, sind, darf ein Drittel der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen. (2) Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.“ 5. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, lautet: „7. die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß Paragraph 92, BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in eine Privatstiftung;“ 6. Am Ende des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem Paragraph 9, Absatz 2, werden folgende Ziffer 9 und Ziffer 10, angefügt: „9. die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Ausschluß von Begünstigten und die Ergänzung um weitere Begünstigte gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 3, sowie zu Beschlüssen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4 und Paragraph 27 c, Absatz 4,; 10. die Zustimmung zur Auflösung einer Privatstiftung, die durch Umwandlung einer gemäß Paragraph 3, gegründeten Sparkasse (Vereinssparkasse) entstanden ist.“ 7. Paragraph 10, Absatz 5, lautet: „(5) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gültigen Beschluß gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.“ 8. Dem Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt: „Wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluß über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.“ 9. Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz lautet: „Die rechtskräftige Auflösung des Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.“ 10. Paragraph 13, Absatz 4, lautet: „(4) Jede Satzungsänderung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“ 11. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.“ 12. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. Personen, die nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.“ 13. Paragraph 21, lautet: „Sektorverbund § 21. (1) Werden durch den Übergang von bestehenden Aktien oder Stimmrechten aus Aktien an Sparkassen Aktiengesellschaften die Anteile der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Sparkassen Aktiengesellschaft so verringert, daß eine oder mehrere Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften oder Privatstiftungen nach Übergang der Aktien zusammen weniger als 51 vH der Stimmrechte oder des

Kapitals hält (halten) oder ist dieser Anteil bereits unterschritten, ist hinsichtlich dieser Aktien, mit denen der Anteil von 51 vH unterschritten würde, oder wenn dieser bereits unter 51 vH liegt, das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 6 einzuhalten; dies jedoch nur für den Fall, daß die Aktien oder Stimmrechte daraus an nicht dem Sektorverbund des Sparkassensektors angehörige juristische oder natürliche Personen übergehen sollen. Das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 6 gilt unter den angeführten Grundsätzen auch für mittelbar gehaltene Aktien oder Stimmrechte und auch dann, wenn die Beteiligungen, die die mittelbaren Anteilsrechte vermitteln, übergehen sollen. (2) Beabsichtigt eine Sparkasse, Sparkassen Aktiengesellschaft oder Privatstiftung, Aktien an einer Sparkassen Aktiengesellschaft bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu übertragen, zu tauschen oder durch andere Anteilsrechte an Rechtsträgern, die nicht dem Sektorverbund angehören, zu ersetzen oder erfolgen Maßnahmen, die einen Übergang der Aktien oder Stimmrechte zur Folge haben, so sind diese vor Übergang oder Untergang im Sparkassensektor zum Aufgriff anzubieten. (3) Das Anbot zum Aufgriff ist an das Zentralinstitut zu richten. Die vertragliche Grundlage, nach der der Übergang, Tausch oder Ersatz der Rechte erfolgt, ist nachzuweisen und die Konditionen und Entgelte dafür anzugeben. Das Zentralinstitut kann das Anbot auch vermittelnd an Institute des Sparkassensektors weiterleiten, deren Bilanzsumme größer ist als die des Institutes, von dem die Aktien oder Stimmrechte übergehen sollen. Als Basis gilt die Bilanzsumme des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Ist kein Institut mit einer größeren Bilanzsumme Sektormitglied, so ist das Anbot an das Sektorinstitut mit der Bilanzsumme zu leiten, die der Bilanzsumme des Anbieters am nächsten kommt. Das Zentralinstitut oder die Sparkasse, aus der das Zentralinstitut hervorgegangen ist, oder eine aus dieser Sparkasse gewandelte Privatstiftung haben das Anbot an das Sektormitglied mit der größten Bilanzsumme zu legen. (4) Das Zentralinstitut hat das Anbot an den im Anbot bezeichneten Empfänger aus dem Kreis der Aufgriffsberechtigten weiterzuleiten, wenn ein solcher bezeichnet wird und dargelegt wird, daß durch einen Aufgriff Kooperationen auf regionaler Ebene gestärkt werden und eine Zusammenarbeit aus regionalen Gesichtspunkten gewünscht ist. Das durch ein derartiges Anbot begründete Aufgriffsrecht geht den anderen in Absatz 3, festgelegten Aufgriffsrechten vor. (5) Soweit hinsichtlich des sich aus dem Anbot ergebenden Aufgriffsrechtes nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen sämtlicher Unterlagen beim Zentralinstitut erklärt wird, daß das Aufgriffsrecht ausgeübt wird, kann der Anbieter hinsichtlich der Anteilsrechte gemäß der vorgelegten vertraglichen Grundlage den Übergang vornehmen. Verzichtserklärungen ersetzen den Fristablauf. (6) Für die Durchführung des Aufgriffes gilt der in der vorgelegten vertraglichen Grundlage festgelegte Preis. Gegenleistungen, die nicht in Geld bestehen, sind mit dem Verkehrswert abzugelten.“ 14. Paragraph 22, Absatz 2, lautet: „(2) Neben den Rücklagen gemäß Absatz eins, kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die gemäß Paragraph 22, Abs. 1 BWG erforderlichen Eigenmittel übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.“ 15. Paragraph 23, Absatz 2, lautet: „(2) Paragraph 43, Absatz 2, BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.“ 16. Paragraph 24, Absatz 2, lautet: „(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses; 2. Sonderprüfungen; 3. Prüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,; 4. Prüfungen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 7, 17. Nach Paragraph 27, werden folgende Paragraphen 27 a bis 27 c samt Überschriften eingefügt: „Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung § 27a. (1) Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse

nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Für solche Privatstiftungen gelten Paragraph 21,, die Paragraphen 27 a bis 27 c und Paragraph 41, weiter. (2) Die formwechselnde Umwandlung gemäß Absatz eins, bedarf der Zustimmung des Sparkassenrates, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. (3) Der Vorstand hat die Stiftungserklärung zu errichten; diese ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen. (4) Für die Privatstiftung gilt: 1. Als Stifter gilt die Sparkasse; sie kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde und auf Widerruf der Privatstiftung sowie sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten; bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach Paragraph 3, gegründeten Sparkasse entstanden ist, nimmt die Vereinsversammlung die Rechte des Stifters gemäß PSG wahr, soweit dieses Bundesgesetz nicht andere Regelungen vorsieht; 2. die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten; 3. die Stiftungserklärung hat einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen, deren Aufgabenbereich ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf; für die Begriffsbestimmung der genannten Zwecke sind die Paragraphen 34 bis 40 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe heranzuziehen, daß gemeinnützige Wohnbaugesellschaften nicht dem Kreis der Begünstigten angehören dürfen; der Vorstand hat Begünstigte, die nicht mehr die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben, auszuschließen; weiters kann die Stiftungserklärung Gebietskörperschaften als Begünstigte vorsehen, wobei Verfügungen der Gebietskörperschaften über Zuwendungen der Privatstiftung den vorgenannten Zwecken zu entsprechen haben; der Vorstand kann die Stiftungserklärung um weitere Begünstigte ergänzen, deren Aufgabenbereich jedenfalls den genannten Zwecken zu entsprechen hat; der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß von Begünstigten oder die Ergänzung um weitere Begünstigte bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Absatz 5,) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt; 4.das sich aus der Schlußbilanz (Absatz 6,) ergebende Vermögen der Sparkasse bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; ist in der Stiftungserklärung der Begünstigte nicht namentlich angeführt, hat der Vorstand der Privatstiftung den oder die Begünstigten im Sinne der Z 3 festzulegen; der Beschluß des Vorstandes bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Absatz 5,) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt; 5. der Letztbegünstigte hat dem Personenkreis der Ziffer 3, zu entsprechen; 6. die Privatstiftung kann in ihrem Namen (Paragraph 2, PSG) auch die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, führen; 7.Gründungsprüfer (Paragraph 11, PSG) und Stiftungsprüfer (Paragraph 20, PSG) ist die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, wobei es keiner gesonderten Bestellung bedarf; die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes kann auch als Sonderprüfer (Paragraph 31, PSG) bestellt werden; sie kann sich bei der Durchführung dieser Prüfungen auf Antrag der Privatstiftung der Mitwirkung eines Stiftungsprüfers im Sinne des Paragraph 20, PSG bedienen. (5) Für den Vorstand und den Aufsichtsrat einer Privatstiftung gelten: 1. Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse und die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates werden zu Mitgliedern des ersten Vorstandes der Privatstiftung, wobei bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach Paragraph 2, gegründeten Sparkasse entstanden ist, die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten darf; können demnach nicht alle Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse dem Vorstand der Privatstiftung angehören, ist in der Stiftungserklärung festzulegen, welche bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse zu Mitgliedern des Vorstandes der

Privatstiftung werden; ist gemäß Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 22, PSG ein Aufsichtsrat zu bestellen, werden die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates nicht zu Mitgliedern des ersten Vorstandes sondern zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates der Privatstiftung; 2. die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung ist bei Bestehen eines Aufsichtsrates von diesem, sonst von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes der Privatstiftung vorzunehmen; ein gültiger Beschluß des Aufsichtsrates kommt nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande; die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, darf bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach Paragraph 2, gegründeten Sparkasse entstanden ist, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten; 3. bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach Paragraph 3, gegründeten Sparkasse entstanden ist, ist ein Aufsichtsrat zu bestellen; die Mitglieder des Aufsichtsrates werden mit Ausnahme des ersten Aufsichtsrates von der Vereinsversammlung gewählt. (6) Der Vorstand hat eine Schlußbilanz aufzustellen, die den Paragraphen 189 bis 216 HGB entspricht. Paragraph 220, Abs. 3 AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlußbilanz dem Bundesminister für Finanzen und dem zuständigen Landeshauptmann unverzüglich vorzulegen. (7) Mit der Anmeldung zur Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch (Paragraph 12, PSG) hat der Vorstand der Sparkasse die Schlußbilanz und einen Prüfungsbericht im Sinne des Paragraph 11, PSG vorzulegen. Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch § 27b. (1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; Paragraph 92, Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden. (2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen. (3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach Paragraph 92, Absatz 7, BWG. (4) Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. Verschmelzung § 27c. (1) Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden. (2) Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß Paragraph 3, gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß Paragraph 2, gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2 a, bestehenden Haftung der Gemeinde(n) in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Absatz 5,). (3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen. (4) Der Beschluß des Vorstandes über die Verschmelzung bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. (5) Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist Paragraph 226, des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.“ 18. Paragraph 39, Absatz 2, lautet: „(2) Jede Änderung der Satzung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

Ziffer 19 Paragraph 41, lautet: „Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen zu Paragraph 21, § 41. (1) Zum 30. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des Paragraph 21, nicht berührt. Paragraph 21, ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden. (2) Absatz eins und Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998, treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.“ 20. Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7 bis 10, Paragraph 10, Abs. 5, Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Abs. 2, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraphen 27 a bis 27 c, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 4 und Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“ 21. Paragraph 43, lautet: „§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 21,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz 4 und 8, §§ 27a bis 27c, Paragraph 30, sowie Paragraph 41, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“ Artikel 2 Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,, wird wie folgt geändert: In Paragraph 13, wird als Absatz 3, angefügt: „(3) Für Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4, des Sparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, gelten die Absatz eins und 2 nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 1. Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, des Sparkassengesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz der Sparkasse im Sinne des Paragraph 27 a, Abs. 6 des Sparkassengesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse endet mit dem Umwandlungsstichtag. 2. Ziffer eins, gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des Paragraph 6, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.“

Klestil Klima