Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte
(Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück:
Ärzteordnung...................................................................................................................... §§ 1 bis 63
1. Abschnitt:
Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und
Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
........................................................................................................................§§ 1 bis 15
Begriffsbestimmung ....................................................................................................... § 1
Der Beruf des Arztes...................................................................................................... §§ 2 und 3
Erfordernisse zur Berufsausübung ................................................................................. §§ 4 bis 6
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin................................................................. § 7
Ausbildung zum Facharzt............................................................................................... § 8
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin...................... § 9
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt ................................................... § 10
Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
eines Sonderfaches ......................................................................................................... § 11
Lehrpraxen ..................................................................................................................... § 12
Lehrambulatorien ........................................................................................................... § 13
Anrechnung ärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten................................................. § 14
Diplome und Bescheinigungen ...................................................................................... § 15
2. Abschnitt:
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ....... §§ 16 bis 22
Der zahnärztliche Beruf ................................................................................................. §§ 16 und 17
Erfordernisse zur Berufsausübung ................................................................................. §§ 18 bis 20
Anrechnung zahnärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten ......................................... § 21
Bescheinigungen ............................................................................................................ § 22
3. Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte........................................................................ §§ 23 bis 63
Begriffsbestimmung ....................................................................................................... § 23
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung......................................................................... § 24
Lehr- und Lernzielkatalog.............................................................................................. § 25
Erfolgsnachweis ............................................................................................................. § 26
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte
(Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück:
Ärzteordnung...................................................................................................................... Paragraphen eins, bis 63
1. Abschnitt:
Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und
Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
........................................................................................................................§§ 1 bis 15
Begriffsbestimmung ....................................................................................................... Paragraph eins,
Der Beruf des Arztes...................................................................................................... Paragraphen 2 und 3
Erfordernisse zur Berufsausübung ................................................................................. Paragraphen 4 bis 6
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin................................................................. Paragraph 7,
Ausbildung zum Facharzt............................................................................................... Paragraph 8,
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin...................... Paragraph 9,
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt ................................................... Paragraph 10,
Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
eines Sonderfaches ......................................................................................................... Paragraph 11,
Lehrpraxen ..................................................................................................................... Paragraph 12,
Lehrambulatorien ........................................................................................................... Paragraph 13,
Anrechnung ärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten................................................. Paragraph 14,
Diplome und Bescheinigungen ...................................................................................... Paragraph 15,
2. Abschnitt:
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ....... Paragraphen 16 bis 22
Der zahnärztliche Beruf ................................................................................................. Paragraphen 16 und 17
Erfordernisse zur Berufsausübung ................................................................................. Paragraphen 18 bis 20
Anrechnung zahnärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten ......................................... Paragraph 21,
Bescheinigungen ............................................................................................................ Paragraph 22,
3. Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte........................................................................ Paragraphen 23 bis 63
Begriffsbestimmung ....................................................................................................... Paragraph 23,
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung......................................................................... Paragraph 24,
Lehr- und Lernzielkatalog.............................................................................................. Paragraph 25,
Erfolgsnachweis ............................................................................................................. Paragraph 26,
Ärzteliste ........................................................................................................................ §§ 27 bis 29
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit................................................................................. § 30
Selbständige Berufsausübung ........................................................................................ § 31
Selbständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung ......................................... §§ 32 und 33
Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten..... § 34
Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken............................. § 35
Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort....................................................... § 36
Freier Dienstleistungsverkehr ........................................................................................ § 37
Arbeitsmediziner ............................................................................................................ §§ 38 und 39
Notarzt............................................................................................................................ § 40
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte.............................................................................. § 41
Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren...................... § 42
Berufsbezeichnungen ..................................................................................................... §§ 43 und 44
Berufssitz........................................................................................................................ § 45
Dienstort......................................................................................................................... § 46
Wohnsitzarzt................................................................................................................... § 47
Dringend notwendige ärztliche Hilfe............................................................................. § 48
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden................................................ §§ 49 und 50
Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung ............................................................ § 51
Ordinations- und Apparategemeinschaften.................................................................... § 52
Werbebeschränkung und Provisionsverbot.................................................................... § 53
Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht........................................................... § 54
Ärztliche Zeugnisse........................................................................................................ § 55
Ordinationsstätten........................................................................................................... § 56
Vorrathaltung von Arzneimitteln ................................................................................... § 57
Vergütung ärztlicher Leistungen.................................................................................... § 58
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der
Ärzteliste........................................................................................................................ § 59
Verzicht auf die Berufsausübung ................................................................................... § 60
Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung................................................. § 61
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung................................................................ § 62
Einziehung des Ärzteausweises ..................................................................................... § 63
2. Hauptstück:
Kammerordnung................................................................................................................. §§ 64 bis 134
1. Abschnitt:
Begriffsbestimmung ....................................................................................................... § 64
2. Abschnitt:
Ärztekammern in den Bundesländern............................................................................ §§ 65 bis 95
Einrichtung der Ärztekammern...................................................................................... § 65
Wirkungskreis ................................................................................................................ §§ 66 und 67
Kammerangehörige ........................................................................................................ § 68
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen.............................................................. §§ 69 und 70
Kurien............................................................................................................................. §§ 71 und 72
Organe der Ärztekammern............................................................................................. § 73
Vollversammlung ........................................................................................................... § 74
Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung...................................................... § 75
Wahlordnung.................................................................................................................. § 76
Wahlrecht und Wählbarkeit ........................................................................................... § 77
Einberufung der Vollversammlung................................................................................ §§ 78 und 79
Aufgaben der Vollversammlung .................................................................................... § 80
Kammervorstand ............................................................................................................ § 81
Ausschüsse ..................................................................................................................... § 82
Präsident und Vizepräsidenten....................................................................................... § 83
Kurienversammlungen ................................................................................................... § 84
Kurienobmann und Stellvertreter................................................................................... § 85
Präsidialausschuß ........................................................................................................... § 86
Kammeramt .................................................................................................................... § 87
Angelobung.................................................................................................................... § 88
Ärzteliste ........................................................................................................................ Paragraphen 27 bis 29
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit................................................................................. Paragraph 30,
Selbständige Berufsausübung ........................................................................................ Paragraph 31,
Selbständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung ......................................... Paragraphen 32 und 33
Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten..... Paragraph 34,
Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken............................. Paragraph 35,
Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort....................................................... Paragraph 36,
Freier Dienstleistungsverkehr ........................................................................................ Paragraph 37,
Arbeitsmediziner ............................................................................................................ Paragraphen 38 und 39
Notarzt............................................................................................................................ Paragraph 40,
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte.............................................................................. Paragraph 41,
Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren...................... Paragraph 42,
Berufsbezeichnungen ..................................................................................................... Paragraphen 43, und 44
Berufssitz........................................................................................................................ Paragraph 45,
Dienstort......................................................................................................................... Paragraph 46,
Wohnsitzarzt................................................................................................................... Paragraph 47,
Dringend notwendige ärztliche Hilfe............................................................................. Paragraph 48,
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden................................................ Paragraphen 49 und 50
Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung ............................................................ Paragraph 51,
Ordinations- und Apparategemeinschaften.................................................................... Paragraph 52,
Werbebeschränkung und Provisionsverbot.................................................................... Paragraph 53,
Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht........................................................... Paragraph 54,
Ärztliche Zeugnisse........................................................................................................ Paragraph 55,
Ordinationsstätten........................................................................................................... Paragraph 56,
Vorrathaltung von Arzneimitteln ................................................................................... Paragraph 57,
Vergütung ärztlicher Leistungen.................................................................................... Paragraph 58,
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der
Ärzteliste........................................................................................................................ Paragraph 59,
Verzicht auf die Berufsausübung ................................................................................... Paragraph 60,
Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung................................................. Paragraph 61,
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung................................................................ Paragraph 62,
Einziehung des Ärzteausweises ..................................................................................... Paragraph 63,
2. Hauptstück:
Kammerordnung................................................................................................................. Paragraphen 64 bis 134
1. Abschnitt:
Begriffsbestimmung ....................................................................................................... Paragraph 64,
2. Abschnitt:
Ärztekammern in den Bundesländern............................................................................ Paragraphen 65 bis 95
Einrichtung der Ärztekammern...................................................................................... Paragraph 65,
Wirkungskreis ................................................................................................................ Paragraphen 66 und 67
Kammerangehörige ........................................................................................................ Paragraph 68,
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen.............................................................. Paragraphen 69 und 70
Kurien............................................................................................................................. Paragraphen 71 und 72
Organe der Ärztekammern............................................................................................. Paragraph 73,
Vollversammlung ........................................................................................................... Paragraph 74,
Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung...................................................... Paragraph 75,
Wahlordnung.................................................................................................................. Paragraph 76,
Wahlrecht und Wählbarkeit ........................................................................................... Paragraph 77,
Einberufung der Vollversammlung................................................................................ Paragraphen 78 und 79
Aufgaben der Vollversammlung .................................................................................... Paragraph 80,
Kammervorstand ............................................................................................................ Paragraph 81,
Ausschüsse ..................................................................................................................... Paragraph 82,
Präsident und Vizepräsidenten....................................................................................... Paragraph 83,
Kurienversammlungen ................................................................................................... Paragraph 84,
Kurienobmann und Stellvertreter................................................................................... Paragraph 85,
Präsidialausschuß ........................................................................................................... Paragraph 86,
Kammeramt .................................................................................................................... Paragraph 87,
Angelobung.................................................................................................................... Paragraph 88,
Verschwiegenheitspflicht ............................................................................................... § 89
Deckung der Kosten....................................................................................................... §§ 90 bis 93
Schlichtungsverfahren.................................................................................................... § 94
Ordnungsstrafen ............................................................................................................. § 95
3. Abschnitt:
Wohlfahrtsfonds............................................................................................................. §§ 96 bis 116
Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke.................................... § 96
Versorgungsleistungen ................................................................................................... §§ 97 bis 104
Unterstützungsleistungen ............................................................................................... §§ 105 bis 108
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds....................................................................................... §§ 109 und 110
Ermäßigung der Fondsbeiträge ...................................................................................... § 111
Befreiung von der Beitragspflicht.................................................................................. § 112
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds................................................................................... §§ 113 bis 116
4. Abschnitt:
Österreichische Ärztekammer........................................................................................ §§ 117 bis 133
Einrichtung..................................................................................................................... § 117
Wirkungskreis ................................................................................................................ § 118
Mitglieder....................................................................................................................... § 119
Organe............................................................................................................................ § 120
Vollversammlung........................................................................................................... §§ 121 und 122
Vorstand ......................................................................................................................... § 123
Ausschüsse ..................................................................................................................... § 124
Präsident und Vizepräsidenten....................................................................................... § 125
Bundeskurien.................................................................................................................. § 126
Bundeskurienobmann und Stellvertreter........................................................................ § 127
Präsidialausschuß ........................................................................................................... § 128
Bundessektionen und Bundesfachgruppen..................................................................... § 129
Kammeramt.................................................................................................................... § 130
Deckung der Kosten....................................................................................................... §§ 131 und 132
Ordnungsstrafen ............................................................................................................. § 133
5. Abschnitt:
Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer .................................................... § 134
3. Hauptstück:
Disziplinarrecht.................................................................................................................. §§ 135 bis 194
1. Abschnitt:
Begriffsbestimmungen ................................................................................................ § 135
2. Abschnitt:
Disziplinarvergehen..................................................................................................... §§ 136 und 137
3. Abschnitt:
Einstweilige Maßnahme.............................................................................................. § 138
4. Abschnitt:
Disziplinarstrafen ........................................................................................................ § 139
5. Abschnitt:
Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz................................................ §§ 140 bis 144
6. Abschnitt:
Verfahren vor dem Disziplinarrat................................................................................ §§ 145 bis 167
7. Abschnitt:
Rechtsmittelverfahren.................................................................................................. §§ 168 bis 179
8. Abschnitt:
Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter Instanz ......................................... §§ 180 bis 184
9. Abschnitt:
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates ............................. § 185
10. Abschnitt:
Vollzug der Entscheidungen ....................................................................................... §§ 186 bis 188
Verschwiegenheitspflicht ............................................................................................... Paragraph 89,
Deckung der Kosten....................................................................................................... Paragraphen 90 bis 93
Schlichtungsverfahren.................................................................................................... Paragraph 94,
Ordnungsstrafen ............................................................................................................. Paragraph 95,
3. Abschnitt:
Wohlfahrtsfonds............................................................................................................. Paragraphen 96 bis 116
Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke.................................... Paragraph 96,
Versorgungsleistungen ................................................................................................... Paragraphen 97, bis 104
Unterstützungsleistungen ............................................................................................... Paragraphen 105 bis 108
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds....................................................................................... Paragraphen 109 und 110
Ermäßigung der Fondsbeiträge ...................................................................................... Paragraph 111,
Befreiung von der Beitragspflicht.................................................................................. Paragraph 112,
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds................................................................................... Paragraphen 113 bis 116
4. Abschnitt:
Österreichische Ärztekammer........................................................................................ Paragraphen 117 bis 133
Einrichtung..................................................................................................................... Paragraph 117,
Wirkungskreis ................................................................................................................ Paragraph 118,
Mitglieder....................................................................................................................... Paragraph 119,
Organe............................................................................................................................ Paragraph 120,
Vollversammlung........................................................................................................... Paragraphen 121 und 122
Vorstand ......................................................................................................................... Paragraph 123,
Ausschüsse ..................................................................................................................... Paragraph 124,
Präsident und Vizepräsidenten....................................................................................... Paragraph 125,
Bundeskurien.................................................................................................................. Paragraph 126,
Bundeskurienobmann und Stellvertreter........................................................................ Paragraph 127,
Präsidialausschuß ........................................................................................................... Paragraph 128,
Bundessektionen und Bundesfachgruppen..................................................................... Paragraph 129,
Kammeramt.................................................................................................................... Paragraph 130,
Deckung der Kosten....................................................................................................... Paragraphen 131 und 132
Ordnungsstrafen ............................................................................................................. Paragraph 133,
5. Abschnitt:
Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer .................................................... Paragraph 134,
3. Hauptstück:
Disziplinarrecht.................................................................................................................. Paragraphen 135 bis 194
1. Abschnitt:
Begriffsbestimmungen ................................................................................................ Paragraph 135,
2. Abschnitt:
Disziplinarvergehen..................................................................................................... Paragraphen 136 und 137
3. Abschnitt:
Einstweilige Maßnahme.............................................................................................. Paragraph 138,
4. Abschnitt:
Disziplinarstrafen ........................................................................................................ Paragraph 139,
5. Abschnitt:
Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz................................................ Paragraphen 140 bis 144
6. Abschnitt:
Verfahren vor dem Disziplinarrat................................................................................ Paragraphen 145 bis 167
7. Abschnitt:
Rechtsmittelverfahren.................................................................................................. Paragraphen 168 bis 179
8. Abschnitt:
Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter Instanz ......................................... Paragraphen 180 bis 184
9. Abschnitt:
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates ............................. Paragraph 185,
10. Abschnitt:
Vollzug der Entscheidungen ....................................................................................... Paragraphen 186 bis 188
11.Ziffer 11 Abschnitt:
Tilgung von Disziplinarstrafen.................................................................................... §§ 189 bis 191
12. Abschnitt:
Ordnungsstrafen .......................................................................................................... § 192
13. Abschnitt:
Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen .......................... § 193
14. Abschnitt:
Mitteilungen an die Öffentlichkeit .............................................................................. § 194
4. Hauptstück:
Aufsichtsrecht..................................................................................................................... § 195
5. Hauptstück:
Sonstige Bestimmungen..................................................................................................... §§ 196 bis 198
6. Hauptstück:
Strafbestimmungen............................................................................................................. § 199
7. Hauptstück:
Schluß- und Übergangsbestimmungen............................................................................... §§ 200 bis 215
1. Hauptstück
Ärzteordnung
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Turnusärzte mit
Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in
Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Begriffsbestimmung
§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem
Abschnitt
1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung
als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,
jedoch mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte
in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
2. die Bezeichnung „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ auf alle Fachärzte oder Turnusärzte in Ausbildung
zum Facharzt mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen
begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt
wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen
Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter
Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer
Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse
auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Abschnitt:
Tilgung von Disziplinarstrafen.................................................................................... Paragraphen 189 bis 191
12. Abschnitt:
Ordnungsstrafen .......................................................................................................... Paragraph 192,
13. Abschnitt:
Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen .......................... Paragraph 193,
14. Abschnitt:
Mitteilungen an die Öffentlichkeit .............................................................................. Paragraph 194,
4. Hauptstück:
Aufsichtsrecht..................................................................................................................... Paragraph 195,
5. Hauptstück:
Sonstige Bestimmungen..................................................................................................... Paragraphen 196 bis 198
6. Hauptstück:
Strafbestimmungen............................................................................................................. Paragraph 199,
7. Hauptstück:
Schluß- und Übergangsbestimmungen............................................................................... Paragraphen 200 bis 215
1. Hauptstück
Ärzteordnung
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Turnusärzte mit
Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in
Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Begriffsbestimmung
§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem
Abschnitt
1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung
als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,
jedoch mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte
in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
2. die Bezeichnung „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ auf alle Fachärzte oder Turnusärzte in Ausbildung
zum Facharzt mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen
begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt
wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen
Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter
Natur sind;
2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer
Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse
auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
§ 3. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin
und approbierten Ärzten sowie den Fachärzten vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen
Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten
freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte
(Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen
Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von
Lehrpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.
Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes
erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten
verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig
werden.
(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen
Berufes verboten.
Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als
Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 5, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der
nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den
Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. die Eigenberechtigung,
3. die Vertrauenswürdigkeit,
4. die gesundheitliche Eignung sowie
5. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde
oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten
Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und
2. im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das an einer Universität in der
Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland
erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad
(§ 18 Abs. 3) und
3. das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestellte Diplom über die
erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin
oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.
(4) Ausbildungserfordernisse für den Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des Abs. 3 Z 3 sind
1. die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem
Bundesgesetz umschriebenen Art sowie
2. die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
(5) Ausbildungserfordernisse für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 3 sind
1. die mindestens sechsjährige praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen
Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz
vorgeschriebenen Art sowie
2. die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann hinsichtlich der praktischen Ausbildung
zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der
Universitätsstudien der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (Abs. 3 Z 1 und 2) vorgesehenen
Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere als die in der Z 1 vorgesehene Ausbildungsdauer
vorsehen, soweit dies mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist.
(6) Erfordernis für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 3 Abs. 3)
ist der Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse (Abs. 2) und der besonderen Erfordernisse
gemäß Abs. 3 Z 1 oder, im Falle einer Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
Abs. 3 Z 1 und 2. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-
§ 3. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin
und approbierten Ärzten sowie den Fachärzten vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen
Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten
freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte
(Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen
Tätigkeiten in den gemäß Paragraphen 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von
Lehrpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.
Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes
erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten
verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig
werden.
(4) Anderen Personen als den in den Absatz eins und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen
Berufes verboten.
Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als
Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 5,, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der
nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den
Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. die Eigenberechtigung,
3. die Vertrauenswürdigkeit,
4. die gesundheitliche Eignung sowie
5. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde
oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten
Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und
2. im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das an einer Universität in der
Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland
erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad
(Paragraph 18, Absatz 3,) und
3. das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestellte Diplom über die
erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin
oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.
(4) Ausbildungserfordernisse für den Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, sind
1. die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem
Bundesgesetz umschriebenen Art sowie
2. die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
(5) Ausbildungserfordernisse für den Facharzt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, sind
1. die mindestens sechsjährige praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen
Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz
vorgeschriebenen Art sowie
2. die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann hinsichtlich der praktischen Ausbildung
zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der
Universitätsstudien der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (Absatz 3, Ziffer eins und 2) vorgesehenen
Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere als die in der Ziffer eins, vorgesehene Ausbildungsdauer
vorsehen, soweit dies mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist.
(6) Erfordernis für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (Paragraph 3, Absatz 3,)
ist der Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse (Absatz 2,) und der besonderen Erfordernisse
gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder, im Falle einer Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
Abs. 3 Ziffer eins und 2. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung als Arzt gemäß § 5 Abs. 1 oder – soweit eine
unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgie beabsichtigt ist – zur selbständigen Berufsausübung als Arzt gemäß § 5
Abs. 1 und als Zahnarzt gemäß § 19 berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels der Erfordernisse
gemäß Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte
befugt und diesbezüglich diesen gleichgestellt. Solche Ärzte bedürfen auch nach Absolvierung des
Turnus für die selbständige Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt nicht des
Nachweises gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 3 Z 1 und 2.
(7) Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997),
BGBl. I Nr. 76/1997, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Sofern die
ärztliche Tätigkeit dieser Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das
Erfordernis des Abs. 2 Z 5. Die Erfordernisse gemäß Abs. 3 entfallen, sofern eine gleichwertige im
Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.
§ 5. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen
Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) berechtigt, wenn sie
1. die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
nach Artikel 3 der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur
gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
(ABl. Nr. 165 vom 7. 7. 1993 S 1) oder
3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG
sind und
4. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärzte berechtigt, wenn sie
1. die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 und
3. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit einer entsprechenden
Sonderfachbezeichnung nach Artikel 5 Abs. 3 oder – sofern das Sonderfach in Österreich besteht
– Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG oder
4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2, 4 oder 5 der Richtlinie
93/16/EWG sind und
5. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
§ 6. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 2 Z 3 oder
4 erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise
oder sonstigen Bescheinigungen sowie
2. die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im
Sinne des Artikels 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG.
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 7. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 oder § 5 Abs. 1 angeführten Erfordernisse
erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als Arzt für Allgemeinmedizin
zuzuwenden, haben sich einer praktischen Ausbildung in der im § 4 Abs. 4 vorgesehenen Dauer (Turnus
zum Arzt für Allgemeinmedizin) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Prüfung zum Arzt für
Allgemeinmedizin zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26).
(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Allgemeinmedizin, Chirurgie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie zu umfassen.
(3) Der Turnus ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, in Krankenanstalten zu absolvieren, die als
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind.
päischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung als Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder – soweit eine
unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgie beabsichtigt ist – zur selbständigen Berufsausübung als Arzt gemäß Paragraph 5,
Abs. 1 und als Zahnarzt gemäß Paragraph 19, berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels der Erfordernisse
gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte
befugt und diesbezüglich diesen gleichgestellt. Solche Ärzte bedürfen auch nach Absolvierung des
Turnus für die selbständige Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt nicht des
Nachweises gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 3, Ziffer eins und 2.
(7) Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997),
BGBl. römisch eins Nr. 76/1997, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, Sofern die
ärztliche Tätigkeit dieser Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das
Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 5, Die Erfordernisse gemäß Absatz 3, entfallen, sofern eine gleichwertige im
Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.
§ 5. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen
Tätigkeit (Paragraph 31, Absatz eins,) berechtigt, wenn sie
1. die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
nach Artikel 3 der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur
gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
(ABl. Nr. 165 vom 7. 7. 1993 S 1) oder
3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz eins,, 3 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG
sind und
4. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärzte berechtigt, wenn sie
1. die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und
3. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
nach Artikel 5 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit einer entsprechenden
Sonderfachbezeichnung nach Artikel 5 Absatz 3, oder – sofern das Sonderfach in Österreich besteht
– Artikel 7 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG oder
4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2,, 4 oder 5 der Richtlinie
93/16/EWG sind und
5. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
§ 6. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 2, Ziffer 3, oder
4 erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise
oder sonstigen Bescheinigungen sowie
2. die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im
Sinne des Artikels 9 Absatz 6, der Richtlinie 93/16/EWG.
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 7. (1) Personen, die die im Paragraph 4, Absatz 2, sowie Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Erfordernisse
erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als Arzt für Allgemeinmedizin
zuzuwenden, haben sich einer praktischen Ausbildung in der im Paragraph 4, Absatz 4, vorgesehenen Dauer (Turnus
zum Arzt für Allgemeinmedizin) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Prüfung zum Arzt für
Allgemeinmedizin zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (Paragraph 26,).
(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Allgemeinmedizin, Chirurgie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie zu umfassen.
(3) Der Turnus ist, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, in Krankenanstalten zu absolvieren, die als
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind.
(4)Absatz 4Ein Teil der praktischen Ausbildung (Turnus) in der Dauer von zumindest sechs Monaten ist in
Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in
für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in geeigneten
Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten
Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des
Ausbildungszieles auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können weitere sechs Monate in solchen
Einrichtungen oder auch in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die
Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung
dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen
Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung
beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.
(5) Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der
Österreichischen Ärztekammer. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die
Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin einschließlich eines für die
Durchführung der Prüfung an die Österreichische Ärztekammer zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu
erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung
der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(6) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 und
Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
unterziehen. Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß § 35.
Ausbildung zum Facharzt
§ 8. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter
Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als
Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich in der im § 4 Abs. 5
vorgesehenen Dauer einer praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür
einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der
Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung
ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten
Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten
sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus
kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von
mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten
Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer
genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden.
(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung,
insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich
tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien absolviert
werden.
(3) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer
im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften. Die Österreichische Ärztekammer hat
nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung einschließlich eines für
die Durchführung der Prüfung an die Österreichische Ärztekammer zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu
erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung
der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(4) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 und
Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt
unterziehen.
(5) Nach Maßgabe der gemäß § 10 Abs. 12 oder § 11 Abs. 9 festgesetzten Ausbildungsstellen
können sich ferner Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit
einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen,
aber die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung,
Ein Teil der praktischen Ausbildung (Turnus) in der Dauer von zumindest sechs Monaten ist in
Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in
für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in geeigneten
Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten
Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des
Ausbildungszieles auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können weitere sechs Monate in solchen
Einrichtungen oder auch in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die
Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung
dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen
Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung
beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.
(5) Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der
Österreichischen Ärztekammer. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die
Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin einschließlich eines für die
Durchführung der Prüfung an die Österreichische Ärztekammer zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu
erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung
der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(6) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und
Abs. 3 Ziffer eins, angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
unterziehen. Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß Paragraph 35,
Ausbildung zum Facharzt
§ 8. (1) Personen, die die im Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder Absatz 6, zweiter
Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als
Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich in der im Paragraph 4, Absatz 5,
vorgesehenen Dauer einer praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür
einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der
Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (Paragraph 26,). Die Ausbildung
ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten
Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten
sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus
kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von
mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten
Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer
genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden.
(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung,
insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich
tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien absolviert
werden.
(3) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer
im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften. Die Österreichische Ärztekammer hat
nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung einschließlich eines für
die Durchführung der Prüfung an die Österreichische Ärztekammer zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu
erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung
der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(4) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und
Abs. 3 Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt
unterziehen.
(5) Nach Maßgabe der gemäß Paragraph 10, Absatz 12, oder Paragraph 11, Absatz 9, festgesetzten Ausbildungsstellen
können sich ferner Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit
einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen,
aber die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 angeführten Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung,
diedie einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde –
im Fall des Sonderfaches Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie den an einer Universität in der Republik
Österreich erworbenen Doktoraten der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (§ 4 Abs. 3 Z 1 und 2)
– gleichartig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches der Heilkunde oder bei Nachweis, daß
sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der ergänzenden
speziellen Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches unterziehen. Die Bestimmungen
des § 26 über den Erfolgsnachweis und § 27 über die Ärzteliste sind auf diese Personen sinngemäß
anzuwenden. Die Österreichische Ärztekammer hat diesen Personen auf Antrag ein Zertifikat über die
erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder über die ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches auszustellen.
(6) Personen gemäß Abs. 4 und 5 bedürfen für ihre ärztliche Tätigkeit keiner Bewilligung gemäß
§ 35.
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken
und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und
Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind
in das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um
die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten
Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu
erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß
die Einrichtung
1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, über Abteilungen
oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen)
verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Gebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.
(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde
sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten
durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) im
Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im
Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen
die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 7 Abs. 2
genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß § 7 Abs. 2 die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend
zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfaßt oder
die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung
der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der
Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener
Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre
Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen)
betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen
einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde –
im Fall des Sonderfaches Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie den an einer Universität in der Republik
Österreich erworbenen Doktoraten der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 2)
– gleichartig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches der Heilkunde oder bei Nachweis, daß
sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der ergänzenden
speziellen Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches unterziehen. Die Bestimmungen
des Paragraph 26, über den Erfolgsnachweis und Paragraph 27, über die Ärzteliste sind auf diese Personen sinngemäß
anzuwenden. Die Österreichische Ärztekammer hat diesen Personen auf Antrag ein Zertifikat über die
erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder über die ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches auszustellen.
(6) Personen gemäß Absatz 4 und 5 bedürfen für ihre ärztliche Tätigkeit keiner Bewilligung gemäß
§ 35.
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken
und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und
Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind
in das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um
die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten
Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu
erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß
die Einrichtung
1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, über Abteilungen
oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen)
verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Gebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.
(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde
sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten
durch Fachärzte als Konsiliarärzte (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) im
Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im
Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen
die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im Paragraph 7, Absatz 2,
genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend
zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfaßt oder
die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung
der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der
Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener
Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre
Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen)
betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich
(Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte
zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch
begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner
die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen;
zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte,
die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, Teilzeitbeschäftigung zur Pflege
eines Kindes vereinbart werden. § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 8 des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit
um höchstens 40 vH der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie
Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der
Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte
sowohl in Ausbildungsstätten, die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, als
Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.
(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte
bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer
der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils
zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.
(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen
ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für
die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt,
daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden
hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr herzustellen.
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
§ 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken
und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische
Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,
die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt
worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach
kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte
erfolgen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist
zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet
ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger
Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über
Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten des
betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner
Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich
(Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte
zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch
begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner
die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen;
zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte,
die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, Teilzeitbeschäftigung zur Pflege
eines Kindes vereinbart werden. Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder Paragraph 8, des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit
um höchstens 40 vH der Kernarbeitszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie
Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der
Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte
sowohl in Ausbildungsstätten, die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, als
Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.
(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte
bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer
der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils
zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.
(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen
ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für
die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt,
daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden
hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr herzustellen.
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
§ 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken
und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische
Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt
worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach
kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte
erfolgen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist
zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet
ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger
Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über
Abteilungen oder Organisationseinheiten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) verfügt, die von Fachärzten des
betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner
Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, daß die Leitung
einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher
Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren
Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches
betraut worden ist;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Gebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen
weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches
beschäftigt.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines
Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen
des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die
Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden
Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen
und Ärzteplanstellen – an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen
gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37
Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl.
Nr. 805/1993, – als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt
und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute
und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen
oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten
Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-
Ausbildungsordnung festlegen, daß diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als
Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde
Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.
(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die
Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten
medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter
Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte
für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in
deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung
absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere
auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher).
Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur
Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.
(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch
begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner
die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzu-
Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, daß die Leitung
einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher
Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren
Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches
betraut worden ist;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Gebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens einen
weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches
beschäftigt.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines
Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen
des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die
Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden
Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen
und Ärzteplanstellen – an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen
gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, bzw. gemäß Paragraphen 33 und 37
Abs. 2 Ziffer 8, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt
Nr. 805 aus 1993,, – als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt
und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Für jede Ausbildungsstelle (Absatz 3,) – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute
und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen
oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten
Facharzt (Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-
Ausbildungsordnung festlegen, daß diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als
Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde
Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.
(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die
Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten
medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter
Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte
für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in
deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung
absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere
auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher).
Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur
Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.
(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch
begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner
die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzu-
teilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte
der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte
bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer
der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums
jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.
(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines
Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum
zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung
als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung
einer Ausbildungsstelle ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung
als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert
haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich
nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
(11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über
die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.
(12) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des Trägers einer
anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen
festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern die
Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des
Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen
vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.
Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches
§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute
sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die
ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind.
Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die
ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen
Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen
verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger
Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
2. für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches erfolgt, über
Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer
ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet
werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch
teilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte
der Kernarbeitszeit (Absatz 7,) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte
bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer
der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums
jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.
(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines
Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum
zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung
als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung
einer Ausbildungsstelle ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung
als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert
haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich
nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
(11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über
die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.
(12) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des Trägers einer
anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Absatz 3, hinaus weitere Ausbildungsstellen
festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, besetzt werden können, sofern die
Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des
Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen
vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.
Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches
§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute
sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die
ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind.
Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die
ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen
Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen
verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger
Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
2. für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches erfolgt, über
Abteilungen oder Organisationseinheiten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) verfügt, die von Fachärzten mit einer
ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet
werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, daß die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit
durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der
Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des
auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen
Teilgebiet betraut worden ist;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Teilgebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen
weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende
spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt,
beschäftigt.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute
und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für
die Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des
Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die
Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden
Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung
gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und
Ärzteplanstellen – an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß
§ 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) – als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der
Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich
eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches
umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung
stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen
können.
(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter
Beachtung der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehenen
Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte
zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten
(Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte
verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf
dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation
der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch
begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner
die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen;
zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte
der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, daß die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit
durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der
Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des
auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen
Teilgebiet betraut worden ist;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Teilgebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens einen
weiteren zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende
spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt,
beschäftigt.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute
und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für
die Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des
Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die
Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden
Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung
gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und
Ärzteplanstellen – an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß
§ 2 Absatz 4, des Universitäts-Organisationsgesetzes bzw. gemäß Paragraphen 33 und 37 Absatz 2, Ziffer 8, des Bundesgesetzes
über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) – als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der
Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich
eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches
umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung
stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen
können.
(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter
Beachtung der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehenen
Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte
zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten
(Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte
verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf
dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation
der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch
begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner
die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen;
zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte
der Kernarbeitszeit (Absatz 7,) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(8)Absatz 8Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die ergänzende Ausbildung auf
einem Teilgebiet eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur
für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung
vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken,
wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle
maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine hiefür erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken
oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des Trägers einer
anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen
festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern
die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des
Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen
vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.
Lehrpraxen
§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten
jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von
Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber
aufzunehmen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt
werden:
1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muß über die zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;
2. die Ordination muß die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere
in apparativer Hinsicht, aufweisen.
(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf
die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt
ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat – ausgenommen die Fälle des § 9 Abs. 3 erster Satz
– im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden
untertags zu umfassen.
(4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-
Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit bei Turnuszeiten in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum
Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der
Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen
wird, entsprechend verlängert.
(5) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß eines der im Abs. 2 angeführten
Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
Lehrambulatorien
§ 13. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in der
Betriebsform selbständiger Ambulatorien, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die anerkannten
Lehrambulatorien sind in das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte
Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien aufzunehmen.
Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die ergänzende Ausbildung auf
einem Teilgebiet eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur
für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung
vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken,
wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle
maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine hiefür erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken
oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des Trägers einer
anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Absatz 3, hinaus weitere Ausbildungsstellen
festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, besetzt werden können, sofern
die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des
Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen
vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.
Lehrpraxen
§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 2, gelten die Ordinationsstätten
jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von
Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber
aufzunehmen.
(2) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt
werden:
1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muß über die zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;
2. die Ordination muß die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere
in apparativer Hinsicht, aufweisen.
(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf
die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt
ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat – ausgenommen die Fälle des Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz
– im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden
untertags zu umfassen.
(4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-
Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit bei Turnuszeiten in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum
Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der
Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen
wird, entsprechend verlängert.
(5) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß eines der im Absatz 2, angeführten
Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
Lehrambulatorien
§ 13. (1) Lehrambulatorien im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 2, sind jene Krankenanstalten in der
Betriebsform selbständiger Ambulatorien, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die anerkannten
Lehrambulatorien sind in das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte
Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien aufzunehmen.
(2)Absatz 2Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß
1. für die Ausbildung ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden
Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindestens
ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches
beschäftigt ist;
2. der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt
wird, daß durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine
Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen
Arztes erfolgen kann;
3. die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden
Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und
Behandlungen vermitteln;
4. das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen
Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials
verfügt;
5. die im Abs. 6 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeiten durch die Betriebszeiten eingehalten
werden.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die
wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für
die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden
Ärzte festzusetzen.
(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer
zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
(5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums
vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der
Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen
Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent).
(6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei
einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum
Facharzt um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer
sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums wird, sofern Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(8) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des Lehrambulatoriums bis längstens
15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen
Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und
1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.
(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Lehrambulatorien oder Festsetzung von Ausbildungsstellen
ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne
Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Lehrambulatorium oder Festsetzung einer Ausbildungsstelle
ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung als Lehrambulatorium oder
für die Festsetzung einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich
hervorkommt, daß eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten
§ 14. (1) Im Inland nach den Ärzte-Ausbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten
sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der
Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt
Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß
1. für die Ausbildung ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden
Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindestens
ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches
beschäftigt ist;
2. der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt
wird, daß durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine
Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen
Arztes erfolgen kann;
3. die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden
Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und
Behandlungen vermitteln;
4. das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen
Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials
verfügt;
5. die im Absatz 6, vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeiten durch die Betriebszeiten eingehalten
werden.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die
wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für
die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden
Ärzte festzusetzen.
(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer
zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
(5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums
vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der
Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen
Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent).
(6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei
einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum
Facharzt um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer
sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums wird, sofern Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(8) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des Lehrambulatoriums bis längstens
15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen
Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und
1. Juli eines jeden Jahres bekanntzugeben.
(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Lehrambulatorien oder Festsetzung von Ausbildungsstellen
ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne
Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Lehrambulatorium oder Festsetzung einer Ausbildungsstelle
ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung als Lehrambulatorium oder
für die Festsetzung einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich
hervorkommt, daß eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten
§ 14. (1) Im Inland nach den Ärzte-Ausbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten
sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der
Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt
oderoder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer
anzurechnen.
(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auch ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten
auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder auf die ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anzurechnen, die
1. vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder
2. vor der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde
absolviert worden sind.
(3) Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die
Österreichische Ärztekammer. Ausbildungsnachweise in einer anderen als der deutschen Sprache sind der
Österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Diplome und Bescheinigungen
§ 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. die allgemeinen Erfordernisse (§ 4 Abs. 2) und
2. das besondere Erfordernis gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder
3. die besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 und
4. die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 oder 5
erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den
Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder
Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen auszustellen. Ein entsprechendes Diplom
ist weiters Personen auszustellen, die ihre ärztliche Ausbildung als Turnusarzt gemäß § 4 Abs. 6 zweiter
Satz absolviert haben.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat über
die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen
Bezeichnung mit den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16/EWG für Österreich angeführten
Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des
Artikels 9 Abs. 5 dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die
den Artikeln 2, 4 oder 6 dieser Richtlinie entspricht und dem in den Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie
für Österreich angeführten Diplom gleichgehalten wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer
die Ausstellung des Diplomes oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz
in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht
bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann
hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren
Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erheben.
2. Abschnitt
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Turnusärzte
in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Der zahnärztliche Beruf
§ 16. (1) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes umfaßt jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den
Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der
Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des dazugehörigen Gewebes;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer
Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen;
für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer
anzurechnen.
(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auch ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten
auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder auf die ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anzurechnen, die
1. vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder
2. vor der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde
absolviert worden sind.
(3) Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Absatz eins und 2 entscheidet die
Österreichische Ärztekammer. Ausbildungsnachweise in einer anderen als der deutschen Sprache sind der
Österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Diplome und Bescheinigungen
§ 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. die allgemeinen Erfordernisse (Paragraph 4, Absatz 2,) und
2. das besondere Erfordernis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, oder
3. die besonderen Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und
4. die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5
erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den
Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder
Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen auszustellen. Ein entsprechendes Diplom
ist weiters Personen auszustellen, die ihre ärztliche Ausbildung als Turnusarzt gemäß Paragraph 4, Absatz 6, zweiter
Satz absolviert haben.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat über
die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen
Bezeichnung mit den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16/EWG für Österreich angeführten
Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des
Artikels 9 Absatz 5, dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die
den Artikeln 2, 4 oder 6 dieser Richtlinie entspricht und dem in den Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie
für Österreich angeführten Diplom gleichgehalten wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer
die Ausstellung des Diplomes oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 3, steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz
in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht
bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann
hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren
Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erheben.
2. Abschnitt
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Turnusärzte
in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Der zahnärztliche Beruf
§ 16. (1) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes umfaßt jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den
Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der
Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des dazugehörigen Gewebes;
2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer
Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
4. die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen;
5.Ziffer 5 die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des
dazugehörigen Gewebes;
6. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln
im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen.
(2) Jeder zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes Berechtigte ist befugt, zahnärztliche
Zeugnisse auszustellen und zahnärztliche Gutachten zu erstatten.
§ 17. (1) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich den Zahnärzten
und den Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten. Ärzte für Allgemeinmedizin
dürfen zahnärztliche Tätigkeiten nur in dringenden Fällen ausüben.
(2) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen
Ausführung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten
freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde befindlichen Ärzte
(Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) sind lediglich zur
unselbständigen Ausübung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten unter Anleitung und
Aufsicht der ausbildenden, zur selbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten berechtigten Ärzte
berechtigt.
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Personen ist jede Ausübung des zahnärztlichen
Berufes verboten.
Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 18. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes bedarf es, unbeschadet der §§ 19,
32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und
besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. die Eigenberechtigung,
3. die Vertrauenswürdigkeit,
4. die gesundheitliche Eignung sowie
5. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Besonderes Erfordernis im Sinne des Abs. 1 ist für den Zahnarzt das an einer Universität in der
Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener
und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
(4) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind für den Facharzt für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde
1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde
oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten
Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und
2. das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung
zum Zahnarzt BGBl. Nr. 381/1925.
(5) Zur unselbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum
Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Abs. 2
und Abs. 4 Z 1 angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(6) Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997)
Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Sofern die zahnärztliche Tätigkeit dieser
Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das Erfordernis des Abs. 2
Z 5. Die Erfordernisse gemäß Abs. 3 oder 4 entfallen, sofern eine gleichwertige im Ausland absolvierte
zahnärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.
§ 19. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn sie
1. die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und
2. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des
Zahnarztes gemäß Artikel 3 der Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für
die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des
dazugehörigen Gewebes;
6. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln
im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen.
(2) Jeder zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes Berechtigte ist befugt, zahnärztliche
Zeugnisse auszustellen und zahnärztliche Gutachten zu erstatten.
§ 17. (1) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich den Zahnärzten
und den Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten. Ärzte für Allgemeinmedizin
dürfen zahnärztliche Tätigkeiten nur in dringenden Fällen ausüben.
(2) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen
Ausführung der im Paragraph 16, Absatz eins und 2 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten
freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde befindlichen Ärzte
(Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) sind lediglich zur
unselbständigen Ausübung der im Paragraph 16, Absatz eins und 2 umschriebenen Tätigkeiten unter Anleitung und
Aufsicht der ausbildenden, zur selbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten berechtigten Ärzte
berechtigt.
(4) Anderen als den in den Absatz eins und 3 genannten Personen ist jede Ausübung des zahnärztlichen
Berufes verboten.
Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 18. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 19,,
32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und
besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. die Eigenberechtigung,
3. die Vertrauenswürdigkeit,
4. die gesundheitliche Eignung sowie
5. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Besonderes Erfordernis im Sinne des Absatz eins, ist für den Zahnarzt das an einer Universität in der
Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener
und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
(4) Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind für den Facharzt für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde
1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde
oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten
Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und
2. das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung
zum Zahnarzt Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,.
(5) Zur unselbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum
Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Absatz 2,
und Absatz 4, Ziffer eins, angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(6) Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997)
Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, Sofern die zahnärztliche Tätigkeit dieser
Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das Erfordernis des Absatz 2,
Z 5. Die Erfordernisse gemäß Absatz 3, oder 4 entfallen, sofern eine gleichwertige im Ausland absolvierte
zahnärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.
§ 19. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn sie
1. die im Paragraph 18, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und
2. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des
Zahnarztes gemäß Artikel 3 der Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für
Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des
Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. 233 vom 24. 7. 1978 S 109) oder
3. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes
einschließlich Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3 oder Artikel 7a Abs. 1 der
Richtlinie 78/686/EWG oder
4. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Arztes
einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 19 oder 19a der Richtlinie 78/686/EWG oder
5. im Besitz eines zahnärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen zahnärztlichen
Befähigungsnachweises im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 81/1057/EWG (ABl. Nr. 385 vom
31. 12. 1981 S 25) sind und
6. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
§ 20. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Bestimmungen
über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 19 Z 2 bis 5 erforderlichen
Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen zu erlassen.
Anrechnung zahnärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten
§ 21. Hinsichtlich Zeiten der zahnärztlichen Aus- oder Weiterbildung zum Facharzt für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde ist § 14 sinngemäß anzuwenden.
Bescheinigungen
§ 22. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
die
1. das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1994 begonnen haben und
2. die allgemeinen und besonderen Erfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 und 4 erfüllen und
3. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt
haben,
auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG über diese Tatsachen
auszustellen, aus der weiters hervorgeht, daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen
auszuüben wie die in die Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer Universität der Republik
Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde. Vom Nachweis gemäß Z 3 sind Personen befreit,
die eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum
Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben
und eine Bescheinigung des Dekanates einer medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität
vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung
gleichwertig ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die
Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(3) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn ein Hauptwohnsitz in
Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher
nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Facharztes für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen
stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen
dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann gegen
solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
3. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte
Begriffsbestimmung
§ 23. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem
Abschnitt
1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob sie über
eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“,
„Zahnarzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,
2. die Bezeichnung „Facharzt“ auf alle Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde.
Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des
Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. 233 vom 24. 7. 1978 S 109) oder
3. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes
einschließlich Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz eins, oder 3 oder Artikel 7a Absatz eins, der
Richtlinie 78/686/EWG oder
4. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Arztes
einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 19 oder 19a der Richtlinie 78/686/EWG oder
5. im Besitz eines zahnärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen zahnärztlichen
Befähigungsnachweises im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 81/1057/EWG (ABl. Nr. 385 vom
31. 12. 1981 S 25) sind und
6. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
§ 20. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Bestimmungen
über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Paragraph 19, Ziffer 2 bis 5 erforderlichen
Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen zu erlassen.
Anrechnung zahnärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten
§ 21. Hinsichtlich Zeiten der zahnärztlichen Aus- oder Weiterbildung zum Facharzt für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde ist Paragraph 14, sinngemäß anzuwenden.
Bescheinigungen
§ 22. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
die
1. das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1994 begonnen haben und
2. die allgemeinen und besonderen Erfordernisse gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und 4 erfüllen und
3. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt
haben,
auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG über diese Tatsachen
auszustellen, aus der weiters hervorgeht, daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen
auszuüben wie die in die Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer Universität der Republik
Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde. Vom Nachweis gemäß Ziffer 3, sind Personen befreit,
die eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum
Zahnarzt, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1995,, absolviert haben
und eine Bescheinigung des Dekanates einer medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität
vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung
gleichwertig ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die
Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(3) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 2, steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn ein Hauptwohnsitz in
Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher
nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Facharztes für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen
stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen
dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann gegen
solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
3. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte
Begriffsbestimmung
§ 23. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem
Abschnitt
1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob sie über
eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“,
„Zahnarzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,
2. die Bezeichnung „Facharzt“ auf alle Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde.
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
§ 24. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse
nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden
Ausbildungserfordernisse einschließlich Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung, ausgenommen die
Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
2. die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches,
3. die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie die Bewilligung zur
Führung von Lehrpraxen,
4. die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie
über
5. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum
Facharzt, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten
jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer nicht nähere Vorschriften erlassen hat.
Lehr- und Lernzielkatalog
§ 25. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die
Ärzteausbildung als Grundlage für das Anhörungsrecht gemäß den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12
Abs. 1 und 13 Abs. 1 Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien
nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen bzw. zahnmedizinischen Leistungen bestimmen
(Lehr- und Lernzielkatalog).
Erfolgsnachweis
§ 26. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
oder zum Facharzt sowie über die mit Erfolg zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf
einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der
jeweiligen Ausbildungsfächer (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) entsprechend
Bedacht genommen wird, sowie durch ein Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte
Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu erbringen.
(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen
und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die Ausbildung
im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Ausgestaltung und Form der
Rasterzeugnisse sowie der Prüfungszertifikate zu erlassen.
Ärzteliste
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den
Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine
Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen,
Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern
in den Bundesländern, Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten
sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder – bei Ärzten gemäß § 47 – Wohnadresse
öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist
jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz
zu leisten.
(2) Personen, die die gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 für die selbständige oder für die unselbständige
Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als
Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt, Zahnarzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen,
haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege
der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf
dieses Erfordernis hinzuweisen.
(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis, der Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu
erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt.
Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur
Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
§ 24. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse
nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden
Ausbildungserfordernisse einschließlich Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung, ausgenommen die
Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
2. die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches,
3. die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie die Bewilligung zur
Führung von Lehrpraxen,
4. die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie
über
5. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum
Facharzt, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten
jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer nicht nähere Vorschriften erlassen hat.
Lehr- und Lernzielkatalog
§ 25. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die
Ärzteausbildung als Grundlage für das Anhörungsrecht gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 11 Absatz eins,, 12
Abs. 1 und 13 Absatz eins, Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien
nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen bzw. zahnmedizinischen Leistungen bestimmen
(Lehr- und Lernzielkatalog).
Erfolgsnachweis
§ 26. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
oder zum Facharzt sowie über die mit Erfolg zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf
einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der
jeweiligen Ausbildungsfächer (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) entsprechend
Bedacht genommen wird, sowie durch ein Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte
Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu erbringen.
(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen
und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die Ausbildung
im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Ausgestaltung und Form der
Rasterzeugnisse sowie der Prüfungszertifikate zu erlassen.
Ärzteliste
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den
Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine
Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen,
Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern
in den Bundesländern, Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten
sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder – bei Ärzten gemäß Paragraph 47, – Wohnadresse
öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist
jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz
zu leisten.
(2) Personen, die die gemäß den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19 für die selbständige oder für die unselbständige
Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als
Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt, Zahnarzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen,
haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege
der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf
dieses Erfordernis hinzuweisen.
(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis, der Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu
erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt.
Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur
Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit auch durch eine von der zuständigen
Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung, aus der die
Vertrauenswürdigkeit hervorgeht, erbringen. Wird in diesem Staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, so
ist, wenn ein Strafregisterauszug nicht beigebracht werden kann, ein gleichwertiger Nachweis zu
erbringen. Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann auch durch Vorlage einer entsprechenden,
im Heimat- oder Herkunftstaat erforderlichen Bescheinigung oder, wenn in diesem Staat ein derartiger
Nachweis nicht verlangt wird, durch Vorlage eines im Heimat- oder Herkunftstaat ausgestellten ärztlichen
Zeugnisses erbracht werden. Die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung
dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(5) Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eingetreten sein soll und der geeignet wäre, Zweifel im Hinblick auf die
Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses
Staates davon unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr binnen längstens drei
Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhaltes gegen die betreffende Person in diesem Staat
ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche, administrative oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt
wurde.
(6) Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist in deutscher Sprache einzubringen. Der
Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und das ärztliche Zeugnis sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache
ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(7) Erfüllt die betreffende Person die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse,
so hat sie die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihr einen mit ihrem
Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt
der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste (Ärzteausweis) aufgenommen werden. Ab dem
Zeitpunkt der Eintragung haben Personen, die Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dieselben Rechte und Pflichten wie die in die Ärzteliste
eingetragenen österreichischen Ärzte.
(8) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die
Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.
(9) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Anmeldung ohne Verzug, längstens jedoch binnen
drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines
Ersuchens gemäß Abs. 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen
Stelle einlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren unverzüglich nach Einlangen
der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht binnen drei Monaten nach Übermittlung des
Ersuchens gemäß Abs. 5 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
(10) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach
dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
§ 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 8 steht die Berufung an
den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz
in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher
nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein
solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist. Der
Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach
deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erheben.
§ 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den
Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
1. jede Namensänderung;
2. jede Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder
Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn
sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
3. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit auch durch eine von der zuständigen
Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung, aus der die
Vertrauenswürdigkeit hervorgeht, erbringen. Wird in diesem Staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, so
ist, wenn ein Strafregisterauszug nicht beigebracht werden kann, ein gleichwertiger Nachweis zu
erbringen. Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann auch durch Vorlage einer entsprechenden,
im Heimat- oder Herkunftstaat erforderlichen Bescheinigung oder, wenn in diesem Staat ein derartiger
Nachweis nicht verlangt wird, durch Vorlage eines im Heimat- oder Herkunftstaat ausgestellten ärztlichen
Zeugnisses erbracht werden. Die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung
dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(5) Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eingetreten sein soll und der geeignet wäre, Zweifel im Hinblick auf die
Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses
Staates davon unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr binnen längstens drei
Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhaltes gegen die betreffende Person in diesem Staat
ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche, administrative oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt
wurde.
(6) Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist in deutscher Sprache einzubringen. Der
Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und das ärztliche Zeugnis sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache
ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(7) Erfüllt die betreffende Person die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse,
so hat sie die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihr einen mit ihrem
Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt
der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste (Ärzteausweis) aufgenommen werden. Ab dem
Zeitpunkt der Eintragung haben Personen, die Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dieselben Rechte und Pflichten wie die in die Ärzteliste
eingetragenen österreichischen Ärzte.
(8) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die
Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.
(9) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Anmeldung ohne Verzug, längstens jedoch binnen
drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines
Ersuchens gemäß Absatz 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen
Stelle einlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren unverzüglich nach Einlangen
der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht binnen drei Monaten nach Übermittlung des
Ersuchens gemäß Absatz 5, einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
(10) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach
dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
§ 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 27, Absatz 8, steht die Berufung an
den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz
in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher
nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein
solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist. Der
Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach
deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erheben.
§ 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den
Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
1. jede Namensänderung;
2. jede Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder
Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn
sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
3. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
4.Ziffer 4 jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger
als drei Monate;
5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3
erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
6. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
7. die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie
den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
8. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 5 und
9. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 59 Abs. 7 der Hauptwohnsitz.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne
Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung in diese Liste,
über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und
Ärztekammern ergehenden Meldungen ist nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter
Bedachtnahme auf das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung zu bestimmen.
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
§ 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes Sachverhalte zu prüfen, die von diesem Staat mitgeteilt werden und die
1. in die Ärzteliste eingetragene österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen
Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, die beabsichtigen,
sich in diesem Staat einer ärztlichen Betätigung zuzuwenden,
2. sich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat in der Republik Österreich
ereignet haben sollen,
3. genau bestimmt sind und
4. nach Auffassung dieses Staates geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des
ärztlichen Berufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.
(2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Arztes festzustellen,
ob gegen ihn wegen dieses Sachverhaltes in Österreich ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche,
verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist der im ersuchenden Staat zuständigen Stelle samt einer Beurteilung, ob
die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die ärztliche
Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, binnen drei Monaten zu übermitteln.
Selbständige Berufsausübung
§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin
oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen
Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig,
ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach
der Heilkunde – mit Ausnahme der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 4) – erfüllt haben, sind
zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als
Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausgeübt wird.
(3) Fachärzte – ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 5) – haben
ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für
1. Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
2. Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen
bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, sowie für
3. Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie,
sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen
sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 40
absolviert haben.
jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger
als drei Monate;
5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 45, Absatz 3,
erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
6. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
7. die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie
den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
8. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 59, Absatz 5 und
9. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 7, der Hauptwohnsitz.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne
Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung in diese Liste,
über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und
Ärztekammern ergehenden Meldungen ist nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter
Bedachtnahme auf das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung zu bestimmen.
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
§ 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes Sachverhalte zu prüfen, die von diesem Staat mitgeteilt werden und die
1. in die Ärzteliste eingetragene österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen
Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, die beabsichtigen,
sich in diesem Staat einer ärztlichen Betätigung zuzuwenden,
2. sich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat in der Republik Österreich
ereignet haben sollen,
3. genau bestimmt sind und
4. nach Auffassung dieses Staates geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des
ärztlichen Berufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.
(2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Arztes festzustellen,
ob gegen ihn wegen dieses Sachverhaltes in Österreich ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche,
verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist der im ersuchenden Staat zuständigen Stelle samt einer Beurteilung, ob
die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die ärztliche
Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, binnen drei Monaten zu übermitteln.
Selbständige Berufsausübung
§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin
oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen
Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig,
ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach
der Heilkunde – mit Ausnahme der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Absatz 4,) – erfüllt haben, sind
zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als
Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausgeübt wird.
(3) Fachärzte – ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Absatz 5,) – haben
ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für
1. Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
2. Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen
bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, sowie für
3. Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie,
sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen
sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß Paragraph 40,
absolviert haben.
(4)Absatz 4Personen, die die Erfordernisse für die Berufsausübung als Zahnarzt oder Facharzt für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen zahnärztlichen Berufsausübung berechtigt,
gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt
wird.
(5) Zahnärzte sowie Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben ihre ärztliche Berufstätigkeit
auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufes zu beschränken. Dies gilt nicht für
1. Tätigkeiten von Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als Arbeitsmediziner im Sinne
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die unter den Voraussetzungen des § 40 in
organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend
tätig werden.
Selbständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung
§ 32. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Personen, die im Ausland
eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß
den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter
Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten
erteilen.
(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden
allgemeinärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein
gemäß § 31 zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt nachweislich trotz Ausschreibung
im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.
(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den
ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben.
(4) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede
Bewilligung ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann,
in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen
Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn
1. hervorkommt, daß eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich
nicht gegeben war oder ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist oder
2. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt, für die die Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden
ist, vor Fristablauf beendet worden ist.
(6) Bei Fortbestand des Bedarfes sind auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende
Bewilligungen möglich.
(7) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur
Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß
anzuwenden.
(8) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die
allgemeinen Erfordernisse gemäß den §§ 4 Abs. 2 oder 18 Abs. 2 und die besonderen Erfordernisse
gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 Z 1 erfüllen, sind von der
Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder Zahnärzte in die Ärzteliste
gemäß § 27 einzutragen. Mit der Eintragung erlischt die Bewilligung gemäß Abs. 1.
§ 33. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Personen, die im Ausland
eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß
den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Voraussetzung
einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine
auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als
Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erteilen.
Personen, die die Erfordernisse für die Berufsausübung als Zahnarzt oder Facharzt für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen zahnärztlichen Berufsausübung berechtigt,
gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt
wird.
(5) Zahnärzte sowie Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben ihre ärztliche Berufstätigkeit
auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufes zu beschränken. Dies gilt nicht für
1. Tätigkeiten von Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als Arbeitsmediziner im Sinne
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, in
organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend
tätig werden.
Selbständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung
§ 32. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Personen, die im Ausland
eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß
den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter
Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten
erteilen.
(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden
allgemeinärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein
gemäß Paragraph 31, zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt nachweislich trotz Ausschreibung
im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.
(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den
ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben.
(4) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede
Bewilligung ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann,
in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen
Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn
1. hervorkommt, daß eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich
nicht gegeben war oder ein Erfordernis gemäß Absatz eins, nachträglich weggefallen ist oder
2. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt, für die die Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden
ist, vor Fristablauf beendet worden ist.
(6) Bei Fortbestand des Bedarfes sind auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende
Bewilligungen möglich.
(7) Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur
Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sinngemäß
anzuwenden.
(8) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist und die in der Folge die
allgemeinen Erfordernisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2, oder 18 Absatz 2 und die besonderen Erfordernisse
gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder Paragraph 18, Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer eins, erfüllen, sind von der
Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder Zahnärzte in die Ärzteliste
gemäß Paragraph 27, einzutragen. Mit der Eintragung erlischt die Bewilligung gemäß Absatz eins,
§ 33. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Personen, die im Ausland
eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß
den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Voraussetzung
einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine
auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als
Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erteilen.
(2)Absatz 2Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden
allgemeinärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz
in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.
(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen
Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.
(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung
ist der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dem Landeshauptmann, in dessen
Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in
Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn
1. hervorkommt, daß eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich
nicht gegeben war oder ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist oder
2. die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt
worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist.
(6) Bei Fortbestand des Bedarfes sind auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende
Bewilligungen möglich.
(7) Die Bestimmungen des § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen
der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt
worden ist, sinngemäß anzuwenden.
(8) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die
allgemeinen Erfordernisse gemäß den §§ 4 Abs. 2 oder 18 Abs. 2 und die besonderen Erfordernisse
gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 Z 1 erfüllen, sind von der
Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder Zahnärzte in die
Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen. Mit der Eintragung erlischt die Bewilligung gemäß Abs. 1.
Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten
§ 34. Die im Ausland erworbenen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktorate der Professoren
eines medizinischen oder zahnmedizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an einer
österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte
Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines medizinischen
Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des
Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken
und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.
Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken
§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen
ausüben
1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung
gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, sowie
2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19
zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische oder zahnmedizinische
Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder des § 18 Abs. 3
oder 4 Z 1 entsprechen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Ärzte dürfen in unselbständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig
werden
1. an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;
2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten
im Sinne der §§ 9, 10 oder 11 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten
mit Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales jeweils bis zur
Dauer eines Jahres.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 2, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens
sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr
Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden
allgemeinärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz
in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.
(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen
Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.
(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung
ist der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dem Landeshauptmann, in dessen
Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in
Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn
1. hervorkommt, daß eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich
nicht gegeben war oder ein Erfordernis gemäß Absatz eins, nachträglich weggefallen ist oder
2. die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt
worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist.
(6) Bei Fortbestand des Bedarfes sind auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende
Bewilligungen möglich.
(7) Die Bestimmungen des Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen
der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt
worden ist, sinngemäß anzuwenden.
(8) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist und die in der Folge die
allgemeinen Erfordernisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2, oder 18 Absatz 2 und die besonderen Erfordernisse
gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder Paragraph 18, Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer eins, erfüllen, sind von der
Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder Zahnärzte in die
Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen. Mit der Eintragung erlischt die Bewilligung gemäß Absatz eins,
Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten
§ 34. Die im Ausland erworbenen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktorate der Professoren
eines medizinischen oder zahnmedizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an einer
österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte
Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines medizinischen
Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des
Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken
und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.
Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken
§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen
ausüben
1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung
gemäß den Paragraphen 32, oder 33 verfügen, sowie
2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19
zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische oder zahnmedizinische
Doktorate nicht den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder des Paragraph 18, Absatz 3,
oder 4 Ziffer eins, entsprechen.
(2) Die im Absatz eins, genannten Ärzte dürfen in unselbständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig
werden
1. an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;
2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten
im Sinne der Paragraphen 9,, 10 oder 11 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten
mit Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales jeweils bis zur
Dauer eines Jahres.
(3) Bewilligungen gemäß Absatz 2,, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens
sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr
vollendetvollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür
ist, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich
unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich
Ärzten, die an Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr.
(4) In allen anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung
gemäß Abs. 2 durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch den Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen
Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist
frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung,
möglich.
(5) Den im Abs. 1 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer oder
zahnmedizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in
denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ oder „Doctor medicinae
dentalis“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In
solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie
die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die
Berechtigung erworben haben.
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist zu versagen,
wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte
oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder
einer Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche
Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf
der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Jede Bewilligung gemäß Abs. 2 und
jede Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
sowie dem Landeshauptmann und der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine
Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.
(7) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 erteilt
worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung
erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen
Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.
(8) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur
Berufsausübung sind auf die im Abs. 1 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.
Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort
§ 36. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Zahnärzte, deren Berufssitz
oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels
der in den §§ 4, 5, 18 oder 19 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang
stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im
Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
2. nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der
medizinischen bzw. zahnmedizinischen Lehre und Forschung.
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
(3) Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Abs. 1
gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde
seines Herkunftstaates zu unterrichten.
Freier Dienstleistungsverkehr
§ 37. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
rechtmäßig ausüben, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes von ihrem
ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus vorübergehend in Österreich wie ein in die Ärzteliste einge-
haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür
ist, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich
unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich
Ärzten, die an Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr.
(4) In allen anderen als den im Absatz 3, genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung
gemäß Absatz 2, durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch den Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen
Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist
frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung,
möglich.
(5) Den im Absatz eins, angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer oder
zahnmedizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in
denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ oder „Doctor medicinae
dentalis“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In
solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie
die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die
Berechtigung erworben haben.
(6) Eine Bewilligung gemäß Absatz 2, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 3, oder 4 ist zu versagen,
wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte
oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, oder
einer Verlängerung gemäß Absatz 3, oder 4 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche
Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erteilten Bewilligung bedarf
der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Jede Bewilligung gemäß Absatz 2 und
jede Verlängerung gemäß Absatz 3, oder 4 ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
sowie dem Landeshauptmann und der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine
Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.
(7) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Absatz 2, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 3, oder 4 erteilt
worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung
erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen
Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.
(8) Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur
Berufsausübung sind auf die im Absatz eins, genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.
Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort
§ 36. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Zahnärzte, deren Berufssitz
oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht Paragraph 37, anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels
der in den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang
stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im
Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
2. nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der
medizinischen bzw. zahnmedizinischen Lehre und Forschung.
(2) Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
(3) Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Absatz eins,
gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde
seines Herkunftstaates zu unterrichten.
Freier Dienstleistungsverkehr
§ 37. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
rechtmäßig ausüben, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes von ihrem
ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus vorübergehend in Österreich wie ein in die Ärzteliste einge-
tragener, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt tätig werden. Eine Eintragung in die Ärzteliste
hat nicht zu erfolgen. In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs darf ein inländischer Berufssitz
oder Dienstort nicht begründet werden.
(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im
Bundesgebiet erfordert, hat der Arzt die Österreichische Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes
Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich zu verständigen. Die Verständigung
hat mittels eines von der Ärztekammer aufzulegenden Formblatts zu erfolgen und zumindest den
Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit zu beinhalten. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der
Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Verständigung ehestmöglich zu erfolgen.
(3) Zugleich mit der Verständigung ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat-
oder Herkunftstaates vorzulegen, aus der sich ergibt, daß der Dienstleistungserbringer die für die
Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise im Sinne der §§ 4, 5, 18 oder 19 besitzt und den jeweiligen ärztlichen Beruf im
Herkunftstaat rechtmäßig ausübt. Diese Bescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.
(4) Ärzte unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt der Dienstleistungserbringer
gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde
seines Herkunftstaates zu unterrichten.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat österreichischen Ärzten sowie Staatsangehörigen der
übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen
Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausüben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind,
auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der jeweilige ärztliche Beruf im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausgeübt wird und daß die betreffende Person den
erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt. Wird der betreffenden Person das Recht auf selbständige
Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt oder wird sie aus der Ärzteliste gestrichen, so ist die Bescheinigung
für die Dauer der Untersagung oder der Streichung aus der Ärzteliste einzuziehen.
Arbeitsmediziner
§ 38. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine
Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum
Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin
sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannten
Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.
(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens
zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die
Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen
Besuch eine Bestätigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Bedachtnahme auf die Ziele
einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung
nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,
2. die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestätigungen sowie
3. die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden Zertifikate.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges
auszusprechen, wenn dieser der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht.
§ 39. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen
erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit Erfolg
absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des § 38.
(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer
als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche
Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an
Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die
maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.
tragener, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt tätig werden. Eine Eintragung in die Ärzteliste
hat nicht zu erfolgen. In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs darf ein inländischer Berufssitz
oder Dienstort nicht begründet werden.
(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, die einen vorübergehenden Aufenthalt im
Bundesgebiet erfordert, hat der Arzt die Österreichische Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes
Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich zu verständigen. Die Verständigung
hat mittels eines von der Ärztekammer aufzulegenden Formblatts zu erfolgen und zumindest den
Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit zu beinhalten. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der
Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Verständigung ehestmöglich zu erfolgen.
(3) Zugleich mit der Verständigung ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat-
oder Herkunftstaates vorzulegen, aus der sich ergibt, daß der Dienstleistungserbringer die für die
Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise im Sinne der Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19 besitzt und den jeweiligen ärztlichen Beruf im
Herkunftstaat rechtmäßig ausübt. Diese Bescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.
(4) Ärzte unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt der Dienstleistungserbringer
gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde
seines Herkunftstaates zu unterrichten.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat österreichischen Ärzten sowie Staatsangehörigen der
übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen
Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausüben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind,
auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der jeweilige ärztliche Beruf im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausgeübt wird und daß die betreffende Person den
erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt. Wird der betreffenden Person das Recht auf selbständige
Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt oder wird sie aus der Ärzteliste gestrichen, so ist die Bescheinigung
für die Dauer der Untersagung oder der Streichung aus der Ärzteliste einzuziehen.
Arbeitsmediziner
§ 38. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine
Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum
Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin
sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannten
Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.
(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens
zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die
Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen
Besuch eine Bestätigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Bedachtnahme auf die Ziele
einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung
nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,
2. die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestätigungen sowie
3. die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden Zertifikate.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges
auszusprechen, wenn dieser der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entspricht.
§ 39. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen
erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit Erfolg
absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des Paragraph 38,
(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer
als einer Ausbildung gemäß Paragraph 38, gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche
Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an
Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die
maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.
Notarzt
§ 40. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine
ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu
besuchen.
(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und
praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
1. Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-,
Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
2. Intensivbehandlung;
3. Infusionstherapie;
4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen
sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie,
Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
5. Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
6. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie
einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.
(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung
zu besuchen.
(4) Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste
auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu
besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit
als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung
einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
(5) Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung
eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste
relevanten Gebieten zu vermitteln:
1. Lagebeurteilung,
2. Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,
3. Sammeln und Sichten von Verletzten,
4. Festlegung von Behandlungsprioritäten,
5. medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,
6. Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,
7. Beurteilung des Nachschubbedarfs,
8. ärztliche Beratung der Einsatzleitung,
9. Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,
10. Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,
11. Mithilfe bei der Panikbewältigung,
12. Einsatzleitung bei Großeinsätzen,
13. medizinische Dokumentation.
(6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre eine Fortbildungsveranstaltung,
die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfaßt, zu
besuchen.
(7) Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen
gemäß Abs. 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen
gemäß Abs. 5 der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern
in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen.
Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland
absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß
Abs. 2 oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 oder 6 anzurechnen.
(8) Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit
im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben,
dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen
für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß
Notarzt
§ 40. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine
ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 2, im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu
besuchen.
(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und
praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
1. Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-,
Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
2. Intensivbehandlung;
3. Infusionstherapie;
4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen
sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie,
Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
5. Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
6. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie
einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.
(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung
zu besuchen.
(4) Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste
auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 5, im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu
besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit
als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung
einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
(5) Der Fortbildungslehrgang gemäß Absatz 4, hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung
eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste
relevanten Gebieten zu vermitteln:
1. Lagebeurteilung,
2. Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,
3. Sammeln und Sichten von Verletzten,
4. Festlegung von Behandlungsprioritäten,
5. medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,
6. Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,
7. Beurteilung des Nachschubbedarfs,
8. ärztliche Beratung der Einsatzleitung,
9. Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,
10. Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,
11. Mithilfe bei der Panikbewältigung,
12. Einsatzleitung bei Großeinsätzen,
13. medizinische Dokumentation.
(6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Absatz 5, ist mindestens alle vier Jahre eine Fortbildungsveranstaltung,
die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfaßt, zu
besuchen.
(7) Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 2 und Fortbildungsveranstaltungen
gemäß Absatz 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen
gemäß Absatz 5, der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern
in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen.
Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland
absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß
Abs. 2 oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3, oder 6 anzurechnen.
(8) Ärzte im Sinne des Absatz eins,, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit
im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Absatz 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben,
dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Absatz 4,, die die Voraussetzungen
für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß
Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender
Notarzt“ führen.
(9) Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen
weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“ zu
tragen.
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche
Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27.
(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte der Bundespolizeibehörden.
(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines
Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer
tätigen Ärzte.
(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.
(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für
Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, Facharzt oder Zahnarzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser
Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
(6) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte
sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer
mitzuteilen.
(7) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit
gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Abs. 6 ist jedoch auf
Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305, nicht anzuwenden.
Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren
§ 42. (1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die
im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, zu
Demonstrationszwecken in ärztlichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit
einer Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt werden, vorgeführt
werden.
(2) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf sich längstens über sechs Monate erstrecken. Eine Verlängerung
ist nicht zulässig. Nach Beendigung einer solchen Tätigkeit kann von einer weiteren Einladung im Sinne
des Abs. 1 erst nach Ablauf eines Jahres Gebrauch gemacht werden.
Berufsbezeichnungen
§ 43. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen – unbeschadet der besonderen Vorschriften über die
Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel – nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
geführt werden.
(2) Die Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Zahnarzt“
oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden
Voraussetzungen (§§ 4, 5, 18, 19, 27 und 44) geführt werden.
(3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung
zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur
nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
1. auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
2. auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze,
3. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche
Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
4. in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder
Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in
der von diesem festgelegten Form.
Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender
Notarzt“ führen.
(9) Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen
weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“ zu
tragen.
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche
Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27.
(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte der Bundespolizeibehörden.
(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines
Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer
tätigen Ärzte.
(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.
(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für
Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, Facharzt oder Zahnarzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser
Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
(6) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte
sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer
mitzuteilen.
(7) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit
gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Absatz 6, ist jedoch auf
Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt
Nr. 305, nicht anzuwenden.
Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren
§ 42. (1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die
im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, zu
Demonstrationszwecken in ärztlichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit
einer Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt werden, vorgeführt
werden.
(2) Die Tätigkeit gemäß Absatz eins, darf sich längstens über sechs Monate erstrecken. Eine Verlängerung
ist nicht zulässig. Nach Beendigung einer solchen Tätigkeit kann von einer weiteren Einladung im Sinne
des Absatz eins, erst nach Ablauf eines Jahres Gebrauch gemacht werden.
Berufsbezeichnungen
§ 43. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen – unbeschadet der besonderen Vorschriften über die
Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel – nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
geführt werden.
(2) Die Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Zahnarzt“
oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden
Voraussetzungen (Paragraphen 4,, 5, 18, 19, 27 und 44) geführt werden.
(3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung
zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur
nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
1. auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
2. auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze,
3. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche
Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
4. in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder
Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in
der von diesem festgelegten Form.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte,
die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland
aufhalten.
(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung
führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung,
die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt
ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im
Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten
Fachärzte und Zahnärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte,
hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.
§ 44. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 5 Abs. 1 berechtigt sind oder im Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 5
Abs. 1 erbringen, haben die Berufsbezeichnung „approbierter Arzt“ zu führen.
(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die im Besitz eines von der zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Diplomes, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung
in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG oder eines von der
zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Nachweises gemäß Artikel 36 Abs. 4 dieser
Richtlinie sind, mit dem das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin im
Rahmen des Sozialversicherungssystems dieses Staates bescheinigt wird, haben die Berufsbezeichnung
„Arzt für Allgemeinmedizin“ zu führen.
(3) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt gemäß § 5 Abs. 2 berechtigt sind oder im
Bundesgebiet Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 5 Abs. 2
erbringen, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt“ in Verbindung mit jener Sonderfachbezeichnung zu
führen, die im Hinblick auf die absolvierte fachärztliche Ausbildung dem betreffenden Sonderfach der
Heilkunde nach den in Österreich geltenden Bestimmungen über die Ärzteausbildung entspricht.
(4) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß § 19 berechtigt sind oder im Bundesgebiet Dienstleistungen
(§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 19 erbringen, haben die Berufsbezeichnung
„Zahnarzt“ zu führen.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 können Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur
Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder
Herkunftstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung in der jeweiligen Sprache dieses Staates in Verbindung
mit einem den Namen und Ort der Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist,
bezeichnenden Zusatz führen. Ist diese Bezeichnung geeignet, die Berechtigung zur Ausübung einzelner
Zweige des ärztlichen Berufes oder anderer Gesundheitsberufe vorzutäuschen, für deren Ausübung die
betreffende Person eine Berechtigung nicht besitzt, so darf die Ausbildungsbezeichnung nur in einer vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgelegten Form geführt werden.
Berufssitz
§ 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 32, 33, 34 letzter Satz und 35, hat nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt, oder Zahnarzt, der seinen Beruf als
freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer
(§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist
der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin,
approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt darf nur zwei
Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder
Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge
im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG), BGBl. Nr. 161, als Arbeitsmediziner im
Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungs-
Die Absatz eins und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte,
die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland
aufhalten.
(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung
führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung,
die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt
ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im
Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten
Fachärzte und Zahnärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte,
hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.
§ 44. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, berechtigt sind oder im Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes Dienstleistungen (Paragraph 37,) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß Paragraph 5,
Abs. 1 erbringen, haben die Berufsbezeichnung „approbierter Arzt“ zu führen.
(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die im Besitz eines von der zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Diplomes, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung
in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG oder eines von der
zuständigen Stelle einer Vertragspartei ausgestellten Nachweises gemäß Artikel 36 Absatz 4, dieser
Richtlinie sind, mit dem das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin im
Rahmen des Sozialversicherungssystems dieses Staates bescheinigt wird, haben die Berufsbezeichnung
„Arzt für Allgemeinmedizin“ zu führen.
(3) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, berechtigt sind oder im
Bundesgebiet Dienstleistungen (Paragraph 37,) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
erbringen, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt“ in Verbindung mit jener Sonderfachbezeichnung zu
führen, die im Hinblick auf die absolvierte fachärztliche Ausbildung dem betreffenden Sonderfach der
Heilkunde nach den in Österreich geltenden Bestimmungen über die Ärzteausbildung entspricht.
(4) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß Paragraph 19, berechtigt sind oder im Bundesgebiet Dienstleistungen
(Paragraph 37,) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß Paragraph 19, erbringen, haben die Berufsbezeichnung
„Zahnarzt“ zu führen.
(5) Unbeschadet der Absatz eins bis 4 können Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur
Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder
Herkunftstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung in der jeweiligen Sprache dieses Staates in Verbindung
mit einem den Namen und Ort der Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist,
bezeichnenden Zusatz führen. Ist diese Bezeichnung geeignet, die Berechtigung zur Ausübung einzelner
Zweige des ärztlichen Berufes oder anderer Gesundheitsberufe vorzutäuschen, für deren Ausübung die
betreffende Person eine Berechtigung nicht besitzt, so darf die Ausbildungsbezeichnung nur in einer vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgelegten Form geführt werden.
Berufssitz
§ 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den Paragraphen 32,, 33, 34 letzter Satz und 35, hat nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt, oder Zahnarzt, der seinen Beruf als
freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer
(Paragraph 27,) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Absatz 3,) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist
der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin,
approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt darf nur zwei
Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder
Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge
im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG), Bundesgesetzblatt Nr. 161, als Arbeitsmediziner im
Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungs-
förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen,
insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht
berührt.
(4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis)
ist verboten.
Dienstort
§ 46. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (§ 31), der seinen Beruf in einem
Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen
Ärztekammer (§ 27) seinen Dienstort bekanntzugeben.
Wohnsitzarzt
§ 47. (1) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche wiederkehrende
ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2)
erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, haben der Österreichischen
Ärztekammer den Wohnsitz bekanntzugeben.
(2) Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten
Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.
(3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 27) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob
die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 gegeben sind.
Dringend notwendige ärztliche Hilfe
§ 48. Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern.
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§ 49. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen
Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach
Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften
das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen
Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen
genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
(3) Der Arzt kann im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe
übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfaßt sind. Er
trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der
entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine
ärztliche Aufsicht vorsehen.
(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind zur unselbständigen Ausübung der im
Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine
Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich
die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür
erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind:
1. Erhebung der Anamnese,
2. einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
3. Blutabnahme aus der Vene,
4. die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
5. Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.
(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung
zahnärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung
dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die
Ausbildung der Turnusärzte erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese über die hiefür erforderlichen zahnmedizinischen
Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
§ 50. (1) Beabsichtigt ein Arzt von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem
Kranken oder den für dessen Pflege verantwortlichen Personen, erforderlichenfalls auch der Aufenthaltsgemeinde
des Kranken, wegen Vorsorge für anderweitigen ärztlichen Beistand, rechtzeitig anzuzeigen.
förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen,
insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht
berührt.
(4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis)
ist verboten.
Dienstort
§ 46. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (Paragraph 31,), der seinen Beruf in einem
Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen
Ärztekammer (Paragraph 27,) seinen Dienstort bekanntzugeben.
Wohnsitzarzt
§ 47. (1) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche wiederkehrende
ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 45, Absatz 2,)
erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (Paragraph 46,) ausgeübt werden, haben der Österreichischen
Ärztekammer den Wohnsitz bekanntzugeben.
(2) Werden die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten
Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.
(3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 27,) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob
die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 gegeben sind.
Dringend notwendige ärztliche Hilfe
§ 48. Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern.
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§ 49. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen
Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach
Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften
das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen
Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen
genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
(3) Der Arzt kann im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe
übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfaßt sind. Er
trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der
entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine
ärztliche Aufsicht vorsehen.
(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind zur unselbständigen Ausübung der im
Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine
Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich
die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür
erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(5) Tätigkeiten im Sinne des Absatz 4, sind:
1. Erhebung der Anamnese,
2. einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
3. Blutabnahme aus der Vene,
4. die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
5. Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.
(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung
zahnärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung
dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die
Ausbildung der Turnusärzte erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese über die hiefür erforderlichen zahnmedizinischen
Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
§ 50. (1) Beabsichtigt ein Arzt von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem
Kranken oder den für dessen Pflege verantwortlichen Personen, erforderlichenfalls auch der Aufenthaltsgemeinde
des Kranken, wegen Vorsorge für anderweitigen ärztlichen Beistand, rechtzeitig anzuzeigen.
(2)Absatz 2Werden in dringenden Fällen gleichzeitig mehrere Ärzte gerufen, so übernimmt, wenn der
Kranke selbst keine Entscheidung trifft und kein Einvernehmen erzielt wird, der Arzt die Behandlung, der
als erster von den herbeigerufenen Ärzten eingetroffen ist.
(3) In den Fällen des Abs. 2 kann der Arzt eine Vergütung auch dann beanspruchen, wenn keine
Behandlung stattgefunden hat, obwohl der Arzt hiezu bereit war.
Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene
Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder
Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art
und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung
von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen
Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 158/1983, erforderlichen Daten zu
führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person
alle Auskünfte zu erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des § 54 Abs. 4 sind Aufzeichnungen über
die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß § 54 Abs. 5 oder 6 verständigten
Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.
(2) Ärzte sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten
gemäß Abs. 1 sowie zur Übermittlung dieser Daten
1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als er für den
Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bildet, sowie
2. an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung der Kranke steht, mit
Zustimmung des Kranken
berechtigt. Die zur Beratung oder Behandlung übernommene Person hat das Recht auf Einsicht,
Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Abs. 1 dienlichen
Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Ordinations- und Apparategemeinschaften
§ 52. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 49 Abs. 2 kann bei
Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen
(Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)
bestehen.
(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten
begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im
Sinne des § 49 Abs. 2 anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft
freiberuflich im Sinne des § 49 Abs. 2 tätig werden.
Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 53. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden
Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(2) Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder
einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses
Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und
juristischen Personen untersagt.
(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1
genannten Informationen erlassen.
Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht
§ 54. (1) Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung
ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter
Personen vorgeschrieben ist,
Werden in dringenden Fällen gleichzeitig mehrere Ärzte gerufen, so übernimmt, wenn der
Kranke selbst keine Entscheidung trifft und kein Einvernehmen erzielt wird, der Arzt die Behandlung, der
als erster von den herbeigerufenen Ärzten eingetroffen ist.
(3) In den Fällen des Absatz 2, kann der Arzt eine Vergütung auch dann beanspruchen, wenn keine
Behandlung stattgefunden hat, obwohl der Arzt hiezu bereit war.
Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene
Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder
Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art
und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung
von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen
Chargen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 8, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,, erforderlichen Daten zu
führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person
alle Auskünfte zu erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, sind Aufzeichnungen über
die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Paragraph 54, Absatz 5, oder 6 verständigten
Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.
(2) Ärzte sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten
gemäß Absatz eins, sowie zur Übermittlung dieser Daten
1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als er für den
Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bildet, sowie
2. an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung der Kranke steht, mit
Zustimmung des Kranken
berechtigt. Die zur Beratung oder Behandlung übernommene Person hat das Recht auf Einsicht,
Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Absatz eins, dienlichen
Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Ordinations- und Apparategemeinschaften
§ 52. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, kann bei
Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen
(Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)
bestehen.
(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Absatz eins, genannten Ärzten
begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im
Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft
freiberuflich im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, tätig werden.
Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 53. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden
Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(2) Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder
einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses
Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3) Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und
juristischen Personen untersagt.
(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins,
genannten Informationen erlassen.
Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht
§ 54. (1) Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung
ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter
Personen vorgeschrieben ist,
2.Ziffer 2 Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung
der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich
sind,
3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung
entbunden hat,
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der
öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung
gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern
oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten
Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf
nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit
bestimmbar sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers an die
zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.
(4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, daß
1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen
herbeigeführt, oder
2. ein Minderjähriger oder sonst eine Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag,
mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht worden ist,
so ist er ermächtigt, hierüber persönlich Betroffenen oder Behörden oder öffentlichen Dienststellen
Mitteilung zu machen, sofern das Interesse an dieser Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
(5) In den Fällen, in denen sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht ergibt, daß
durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen
herbeigeführt worden ist, hat der Arzt der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, es sei
denn, die Anzeige würde in den Fällen schwerer Körperverletzung eine therapeutische Tätigkeit beeinträchtigen,
deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; im letztgenannten Fall
hat er die betroffene Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Die
Anzeigepflicht entfällt weiters nicht, wenn die schwere Körperverletzung im Rahmen der ärztlichen
Tätigkeit eines anderen Arztes herbeigeführt worden ist.
(6) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 hat der Arzt, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen
Gefährdung des Wohls der betroffenen Person erforderlich ist, Meldung zu erstatten:
1. hinsichtlich Minderjähriger gegenüber dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger,
2. hinsichtlich sonstiger Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermögen,
gegenüber dem Pflegschaftsgericht.
Ärztliche Zeugnisse
§ 55. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach
genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen
ausstellen.
Ordinationsstätten
§ 56. (1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte
1. in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entspricht und
2. durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
(2) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätte zu überprüfen, wenn
Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht
die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel
innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(3) Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit
von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte bis zur
Behebung dieser Mißstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
(4) Die Art und Form, wie die Ordinationsstätte bezeichnet wird, darf allgemeine Interessen des
Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische
Ärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen des Berufsstandes der
Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren
Bezeichnung der ärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.
Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung
der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich
sind,
3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung
entbunden hat,
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der
öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung
gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern
oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten
Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf
nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit
bestimmbar sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers an die
zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.
(4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, daß
1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen
herbeigeführt, oder
2. ein Minderjähriger oder sonst eine Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag,
mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht worden ist,
so ist er ermächtigt, hierüber persönlich Betroffenen oder Behörden oder öffentlichen Dienststellen
Mitteilung zu machen, sofern das Interesse an dieser Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
(5) In den Fällen, in denen sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht ergibt, daß
durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen
herbeigeführt worden ist, hat der Arzt der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, es sei
denn, die Anzeige würde in den Fällen schwerer Körperverletzung eine therapeutische Tätigkeit beeinträchtigen,
deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; im letztgenannten Fall
hat er die betroffene Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Die
Anzeigepflicht entfällt weiters nicht, wenn die schwere Körperverletzung im Rahmen der ärztlichen
Tätigkeit eines anderen Arztes herbeigeführt worden ist.
(6) In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, hat der Arzt, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen
Gefährdung des Wohls der betroffenen Person erforderlich ist, Meldung zu erstatten:
1. hinsichtlich Minderjähriger gegenüber dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger,
2. hinsichtlich sonstiger Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermögen,
gegenüber dem Pflegschaftsgericht.
Ärztliche Zeugnisse
§ 55. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach
genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen
ausstellen.
Ordinationsstätten
§ 56. (1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte
1. in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entspricht und
2. durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
(2) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätte zu überprüfen, wenn
Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht
die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel
innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(3) Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit
von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte bis zur
Behebung dieser Mißstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
(4) Die Art und Form, wie die Ordinationsstätte bezeichnet wird, darf allgemeine Interessen des
Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische
Ärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen des Berufsstandes der
Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren
Bezeichnung der ärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.
Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 57. (1) Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (§ 29 des
Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach
den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel
vorrätig zu halten.
(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales können nähere
Vorschriften über die Vorrathaltung von Arzneimitteln erlassen werden.
(3) § 31 Abs. 3 Apothekengesetz ist anzuwenden.
Vergütung ärztlicher Leistungen
§ 58. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Vorschlag der Österreichischen
Ärztekammer durch Verordnung Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen erlassen.
(2) Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die
Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen
Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung
schon ursprünglich nicht bestanden hat,
3. auf Grund einer länger als drei Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung,
4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden
ist,
5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen
worden ist, oder
6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall der Z 4, wenn die Berufsausübung für eine
Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die
Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur
Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die Österreichische
Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu
verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen
Voraussetzung nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur
Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer
steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit
ausgeübt worden ist.
(4) Sofern Verfahren gemäß Abs. 3 die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 betreffen, ist bei Ärzten
für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten, Fachärzten sowie Zahnärzten, die ihren Beruf im Rahmen
eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen
Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.
(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er
die Erfordernisse gemäß den §§ 4 oder 5 oder 18 oder 19 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die
Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 29 anmelden.
(6) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der
Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bzw. Zahnmedizin
bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten oder Lebensgefährten, der Familienmitglieder in
auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten oder Lebensgefährten sowie der sonstigen Familienmitglieder
samt deren Ehegatten oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben,
befugt.
Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 57. (1) Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (Paragraph 29, des
Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach
den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel
vorrätig zu halten.
(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales können nähere
Vorschriften über die Vorrathaltung von Arzneimitteln erlassen werden.
(3) Paragraph 31, Absatz 3, Apothekengesetz ist anzuwenden.
Vergütung ärztlicher Leistungen
§ 58. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Vorschlag der Österreichischen
Ärztekammer durch Verordnung Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen erlassen.
(2) Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die
Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen
Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung
schon ursprünglich nicht bestanden hat,
3. auf Grund einer länger als drei Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung,
4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden
ist,
5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen
worden ist, oder
6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Absatz eins, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 sowie im Fall der Ziffer 4,, wenn die Berufsausübung für eine
Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die
Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur
Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 hat die Österreichische
Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu
verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen
Voraussetzung nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur
Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer
steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit
ausgeübt worden ist.
(4) Sofern Verfahren gemäß Absatz 3, die Erfordernisse des Absatz eins, Ziffer eins und 2 betreffen, ist bei Ärzten
für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten, Fachärzten sowie Zahnärzten, die ihren Beruf im Rahmen
eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen
Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.
(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er
die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 4, oder 5 oder 18 oder 19 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die
Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 29, anmelden.
(6) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der
Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
(7) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bzw. Zahnmedizin
bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten oder Lebensgefährten, der Familienmitglieder in
auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten oder Lebensgefährten sowie der sonstigen Familienmitglieder
samt deren Ehegatten oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben,
befugt.
Verzicht auf die Berufsausübung
§ 60. Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der
Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 29
Abs. 1 Z 4) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung
§ 61. Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis mit
zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung
erstreckt, wieder diese Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung der Österreichischen
Ärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen. Zeiten, in denen der
Arzt den Beruf trotz Verbotes ausgeübt hat, sind bei der Ermittlung des Tages des Ablaufes der zeitlichen
Beschränkung ebensowenig zu berücksichtigen wie Zeiten, in denen er nicht in der Lage war, den
ärztlichen Beruf tatsächlich auszuüben.
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 62. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann
Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Verfahrens über die
Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie
1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB eingeleitet und nach
§ 238 AußStrG fortgesetzt oder
2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit
gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
3. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit
Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.
(2) Ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder ein Strafverfahren
im Sinne des Abs. 1 Z 2 oder 3 noch nicht eingeleitet, kann der Landeshauptmann Ärzten, die
wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder wegen gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von
Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im
Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
(3) Wurde einem Arzt auf Grund des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat
der Landeshauptmann unverzüglich das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige
Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters
nach § 273 ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz wegen
allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer
1. die Einleitung und Fortsetzung von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters sowie
2. die Einleitung eines Strafverfahrens
unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärzte hievon betroffen sind. Ebenso sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und
die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen
sind bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder
einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle des Arztes zu
erstatten.
(5) Vor der Untersagung nach den Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die
ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist
ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer
das Recht der Berufung.
Einziehung des Ärzteausweises
§ 63. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung
(§ 59) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 61 oder 62) verloren hat, ist verpflichtet,
eine gemäß § 37 Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 27 Abs. 7) der Österreichischen
Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ausweises
trifft weiters Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen
Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind
(§ 59 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten
Verzicht auf die Berufsausübung
§ 60. Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der
Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 29,
Abs. 1 Ziffer 4,) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung
§ 61. Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis mit
zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung
erstreckt, wieder diese Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung der Österreichischen
Ärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen. Zeiten, in denen der
Arzt den Beruf trotz Verbotes ausgeübt hat, sind bei der Ermittlung des Tages des Ablaufes der zeitlichen
Beschränkung ebensowenig zu berücksichtigen wie Zeiten, in denen er nicht in der Lage war, den
ärztlichen Beruf tatsächlich auszuüben.
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 62. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann
Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Verfahrens über die
Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie
1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB eingeleitet und nach
§ 238 AußStrG fortgesetzt oder
2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit
gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
3. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit
Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.
(2) Ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB oder ein Strafverfahren
im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 noch nicht eingeleitet, kann der Landeshauptmann Ärzten, die
wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder wegen gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von
Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im
Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
(3) Wurde einem Arzt auf Grund des Absatz 2, die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat
der Landeshauptmann unverzüglich das nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige
Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters
nach Paragraph 273, ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz wegen
allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer
1. die Einleitung und Fortsetzung von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters sowie
2. die Einleitung eines Strafverfahrens
unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärzte hievon betroffen sind. Ebenso sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und
die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen
sind bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder
einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle des Arztes zu
erstatten.
(5) Vor der Untersagung nach den Absatz eins, oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die
ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist
ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer
das Recht der Berufung.
Einziehung des Ärzteausweises
§ 63. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung
(Paragraph 59,) oder durch Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 61, oder 62) verloren hat, ist verpflichtet,
eine gemäß Paragraph 37, Absatz 5, ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (Paragraph 27, Absatz 7,) der Österreichischen
Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ausweises
trifft weiters Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen
Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind
(Paragraph 59, Absatz 3,). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten
Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 47) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der
Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.
2. Hauptstück
Kammerordnung
1. Abschnitt
Begriffsbestimmung
§ 64. (1) Soweit im Abs. 2 oder in einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in
diesem Hauptstück die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob
sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“,
„Zahnarzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen.
(2) Im Zusammenhang mit der Kurienorganisation der Ärztekammern in den Bundesländern und der
Österreichischen Ärztekammer gelten als „Ärzte“ die im § 1 Z 1 und als „Zahnärzte“ die im § 71 Abs. 5
genannten Ärzte.
2. Abschnitt
Ärztekammern in den Bundesländern
Einrichtung der Ärztekammern
§ 65. (1) Zur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes
eine Ärztekammer eingerichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für …“ mit
einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden Zusatz.
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(3) Den Kurienversammlungen (§ 84) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt
sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (§ 84 Abs. 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die
Kurienversammlungen sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten die Bezeichnung „Ärztekammer für“ in
Verbindung mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden sowie einen die jeweilige Kurienversammlung
bezeichnenden Zusatz zu führen.
Wirkungskreis
§ 66. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten, wahrzunehmen und zu fördern sowie
für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen.
(2) Die Ärztekammern sind, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen
übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:
1. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere
die Ausbildung und Fortbildung der Ärzte, sowie in allen sonstigen Angelegenheiten zu
erstatten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren;
2. an den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten zur Fortbildung
der Ärzte mitzuarbeiten und selbst Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen;
3. an den amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken;
4. auf Einladung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche
Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch entsprechende
Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
5. in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen zu vermitteln;
6. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung
der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;
7. die für ärztliche Leistungen berechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen – mit
Ausnahme der Dienstverträge mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften – vereinbarten Entgelte
zu überprüfen, ferner den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Gutachten über die Angemessenheit
einer geforderten Vergütung zu erstatten sowie Richtlinien über die angemessene Honorierung
ärztlicher Leistungen zu erlassen, soweit keine durch die Österreichische Ärztekammer
erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen;
8. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung
(Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge usw. abzuschließen und zu lösen;
Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der
Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.
2. Hauptstück
Kammerordnung
1. Abschnitt
Begriffsbestimmung
§ 64. (1) Soweit im Absatz 2, oder in einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in
diesem Hauptstück die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob
sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“,
„Zahnarzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen.
(2) Im Zusammenhang mit der Kurienorganisation der Ärztekammern in den Bundesländern und der
Österreichischen Ärztekammer gelten als „Ärzte“ die im Paragraph eins, Ziffer eins und als „Zahnärzte“ die im Paragraph 71, Absatz 5,
genannten Ärzte.
2. Abschnitt
Ärztekammern in den Bundesländern
Einrichtung der Ärztekammern
§ 65. (1) Zur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes
eine Ärztekammer eingerichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für …“ mit
einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden Zusatz.
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(3) Den Kurienversammlungen (Paragraph 84,) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt
sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (Paragraph 84, Absatz 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die
Kurienversammlungen sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten die Bezeichnung „Ärztekammer für“ in
Verbindung mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden sowie einen die jeweilige Kurienversammlung
bezeichnenden Zusatz zu führen.
Wirkungskreis
§ 66. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten, wahrzunehmen und zu fördern sowie
für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen.
(2) Die Ärztekammern sind, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen
übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:
1. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere
die Ausbildung und Fortbildung der Ärzte, sowie in allen sonstigen Angelegenheiten zu
erstatten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren;
2. an den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten zur Fortbildung
der Ärzte mitzuarbeiten und selbst Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen;
3. an den amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken;
4. auf Einladung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche
Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch entsprechende
Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
5. in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen zu vermitteln;
6. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung
der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;
7. die für ärztliche Leistungen berechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen – mit
Ausnahme der Dienstverträge mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften – vereinbarten Entgelte
zu überprüfen, ferner den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Gutachten über die Angemessenheit
einer geforderten Vergütung zu erstatten sowie Richtlinien über die angemessene Honorierung
ärztlicher Leistungen zu erlassen, soweit keine durch die Österreichische Ärztekammer
erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen;
8. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung
(Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge usw. abzuschließen und zu lösen;
9.Ziffer 9 die Meldungen von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hinsichtlich der Erbringung vorübergehender ärztlicher Dienstleistungen
im Sinne des Artikels 37 dieses Abkommens entgegenzunehmen und dafür Formblätter
aufzulegen;
10. nach Maßgabe der Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer Informationsstellen einzurichten
für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen
gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften;
11. zum Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite
gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe der § 83 Abs. 1 in Verbindung
mit § 84 Abs. 4 Z 1 bzw. Abs. 5 Z 1.
(3) Beschlüsse der Ärztekammern dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.
(4) Die Ärztekammern können alljährlich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales, den Landesregierungen und der Österreichischen Ärztekammer einen Bericht sowie Vorschläge
zur Behebung wahrgenommener Mängel erstatten.
(5) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zur Ermittlung
und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten
allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung von
öffentlichen Daten der Ärzte (§ 27) ermächtigt.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes
in folgendem Umfang zu übermitteln:
1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der
Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Kassenhonorar notwendigen
Daten,
2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden
Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften
vorgesehenen Maßnahmen.
(7) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 6 ist untersagt.
§ 67. (1) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung
haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer
Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu
unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden
und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.
(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung
eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft
über einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden
sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen
handelt, verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung
eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine
Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Ärztekammer ist verpflichtet,
unverzüglich die Österreichische Ärztekammer sowie den zuständigen Disziplinaranwalt zu informieren.
(3) Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern
zukommt, sind den Ärztekammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung
zu übermitteln.
Kammerangehörige
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19
eingetragen worden ist und
2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche
Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum
Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß den §§ 34 oder 35
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 oder § 211 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im
Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
die Meldungen von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hinsichtlich der Erbringung vorübergehender ärztlicher Dienstleistungen
im Sinne des Artikels 37 dieses Abkommens entgegenzunehmen und dafür Formblätter
aufzulegen;
10. nach Maßgabe der Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer Informationsstellen einzurichten
für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen
gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften;
11. zum Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite
gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe der Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung
mit Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Absatz 5, Ziffer eins,
(3) Beschlüsse der Ärztekammern dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.
(4) Die Ärztekammern können alljährlich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales, den Landesregierungen und der Österreichischen Ärztekammer einen Bericht sowie Vorschläge
zur Behebung wahrgenommener Mängel erstatten.
(5) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zur Ermittlung
und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten
allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung von
öffentlichen Daten der Ärzte (Paragraph 27,) ermächtigt.
(6) Unbeschadet des Absatz 5, sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes
in folgendem Umfang zu übermitteln:
1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der
Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Kassenhonorar notwendigen
Daten,
2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden
Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften
vorgesehenen Maßnahmen.
(7) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 6, ist untersagt.
§ 67. (1) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung
haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer
Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu
unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden
und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.
(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung
eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft
über einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden
sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen
handelt, verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung
eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine
Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Ärztekammer ist verpflichtet,
unverzüglich die Österreichische Ärztekammer sowie den zuständigen Disziplinaranwalt zu informieren.
(3) Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern
zukommt, sind den Ärztekammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung
zu übermitteln.
Kammerangehörige
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19
eingetragen worden ist und
2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche
Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum
Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß den Paragraphen 34, oder 35
Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 8, oder Paragraph 211, in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im
Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
(3)Absatz 3Ärzte gemäß Abs. 1 und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb
von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
(4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um
einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer
verlegt hat oder
2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
(5) Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Abs. 1 oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der
Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige
eintragen lassen.
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres
gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in
der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
(2) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Angehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten
werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche
Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von
seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.
§ 70. (1) Die ordentlichen Kammerangehörigen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
die Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.
(2) Die ordentlichen Kammerangehörigen können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern
der Vollversammlung (Kammerräten) gewählt werden.
(3) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und
wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe des § 66 und der anderen jeweils hiefür
geltenden Vorschriften.
(4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer
Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.
(5) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises. Die Ausstellung
der Ärzteausweise für außerordentliche Kammerangehörige obliegt der nach dem Hauptwohnsitz des
Kammerangehörigen zuständigen Ärztekammer.
Kurien
§ 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet
1. die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2),
2. die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3) sowie
3. die Kurie der Zahnärzte (Abs. 5).
(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an
1. Abteilungsleiter und nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, oder
nach sonstigen die Arbeitszeit regelnden Vorschriften vollzeitbeschäftigte Ärzte unabhängig
davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch freiberuflich ausüben; bei freiberuflicher Tätigkeit als
Vertragsarzt einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen jedoch
nur, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt;
2. teilzeitbeschäftigte Ärzte, die ihren ärztlichen Beruf nicht auch freiberuflich ausüben.
(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an
1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte;
2. Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen unabhängig
davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben;
3. freiberuflich tätige Ärzte ohne Kassenvertrag im Sinne der Z 2, die ihren ärzlichen Beruf auch
teilzeitbeschäftigt ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt.
(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der
Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb
eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen
Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein
Ärzte gemäß Absatz eins und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb
von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
(4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um
einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (Paragraph 47,) in den Bereich einer anderen Ärztekammer
verlegt hat oder
2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 59, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
(5) Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Absatz eins, oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der
Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige
eintragen lassen.
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres
gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in
der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
(2) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Angehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten
werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche
Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von
seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.
§ 70. (1) Die ordentlichen Kammerangehörigen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
die Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.
(2) Die ordentlichen Kammerangehörigen können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern
der Vollversammlung (Kammerräten) gewählt werden.
(3) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und
wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe des Paragraph 66 und der anderen jeweils hiefür
geltenden Vorschriften.
(4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer
Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.
(5) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises. Die Ausstellung
der Ärzteausweise für außerordentliche Kammerangehörige obliegt der nach dem Hauptwohnsitz des
Kammerangehörigen zuständigen Ärztekammer.
Kurien
§ 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet
1. die Kurie der angestellten Ärzte (Absatz 2,),
2. die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Absatz 3,) sowie
3. die Kurie der Zahnärzte (Absatz 5,).
(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an
1. Abteilungsleiter und nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, oder
nach sonstigen die Arbeitszeit regelnden Vorschriften vollzeitbeschäftigte Ärzte unabhängig
davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch freiberuflich ausüben; bei freiberuflicher Tätigkeit als
Vertragsarzt einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen jedoch
nur, sofern keine Erklärung gemäß Absatz 4, erster Satz vorliegt;
2. teilzeitbeschäftigte Ärzte, die ihren ärztlichen Beruf nicht auch freiberuflich ausüben.
(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an
1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte;
2. Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen unabhängig
davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben;
3. freiberuflich tätige Ärzte ohne Kassenvertrag im Sinne der Ziffer 2,, die ihren ärzlichen Beruf auch
teilzeitbeschäftigt ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Absatz 4, zweiter Satz vorliegt.
(4) Ein Arzt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der
Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb
eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen
Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein
Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte
zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der
Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat,
wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Die Ärztekammer hat rechtzeitig vor der
Wahl, spätestens aber acht Wochen vorher, den Mitgliedern ihre Zuordnung zu den Kurien bekanntzugeben
und sie über allfällige Möglichkeiten, durch Erklärung ihre Kurienzuordnung zu ändern, zu
informieren.
(5) Der Kurie der Zahnärzte gehören an alle
1. Zahnärzte (§ 18 Abs. 3),
2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 4) sowie
3. Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 5).
(6) Ein Arzt gemäß Abs. 5, der neben seiner zahnärztlichen Tätigkeit eine Tätigkeit als Arzt für
Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, als Facharzt oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde ausübt, ist an Stelle der Kurie der
Zahnärzte der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern
er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung
(Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der
Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Abs. 4 letzter Satz
ist anzuwenden.
(7) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand
der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.
§ 72. (1) In Ärztekammern mit mehr als 3000 Kammerangehörigen sind
1. in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Ärzte und der Turnusärzte und
2. in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und
approbierten Ärzte sowie der Fachärzte
zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen
gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßt werden.
(2) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln erfaßt werden. Die örtliche Untergliederung
in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die
Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.
(3) Nähere Vorschriften über die fachliche und örtliche Gliederung können durch Satzung erlassen
werden.
(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der
Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufausübung
berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen
Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern
eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung
entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst
zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu
einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.
Organe der Ärztekammern
§ 73. (1) Organe der Ärztekammern sind:
1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),
2. der Kammervorstand (§ 81),
3. der Präsident und der (die) Vizepräsident(en) (§ 83),
4. die Kurienversammlungen (§ 84),
5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),
6. der Präsidialausschuß (§ 86),
7. der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113),
8. der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113).
(2) In jeder Ärztekammer sind ein bis drei Vizepräsidenten zu wählen, sofern nicht in der Satzung
vorgesehen ist, daß die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten zu bestellen sind. Die Anzahl der Vizepräsidenten
ist durch die Satzung festzulegen.
Arzt gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte
zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der
Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat,
wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Die Ärztekammer hat rechtzeitig vor der
Wahl, spätestens aber acht Wochen vorher, den Mitgliedern ihre Zuordnung zu den Kurien bekanntzugeben
und sie über allfällige Möglichkeiten, durch Erklärung ihre Kurienzuordnung zu ändern, zu
informieren.
(5) Der Kurie der Zahnärzte gehören an alle
1. Zahnärzte (Paragraph 18, Absatz 3,),
2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraph 18, Absatz 4,) sowie
3. Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraph 18, Absatz 5,).
(6) Ein Arzt gemäß Absatz 5,, der neben seiner zahnärztlichen Tätigkeit eine Tätigkeit als Arzt für
Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, als Facharzt oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde ausübt, ist an Stelle der Kurie der
Zahnärzte der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern
er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung
(Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der
Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Absatz 4, letzter Satz
ist anzuwenden.
(7) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand
der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.
§ 72. (1) In Ärztekammern mit mehr als 3000 Kammerangehörigen sind
1. in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Ärzte und der Turnusärzte und
2. in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und
approbierten Ärzte sowie der Fachärzte
zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen
gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßt werden.
(2) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln erfaßt werden. Die örtliche Untergliederung
in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die
Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.
(3) Nähere Vorschriften über die fachliche und örtliche Gliederung können durch Satzung erlassen
werden.
(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der
Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufausübung
berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen
Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern
eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung
entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst
zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu
einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.
Organe der Ärztekammern
§ 73. (1) Organe der Ärztekammern sind:
1. die Vollversammlung (Paragraphen 74 bis 80),
2. der Kammervorstand (Paragraph 81,),
3. der Präsident und der (die) Vizepräsident(en) (Paragraph 83,),
4. die Kurienversammlungen (Paragraph 84,),
5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (Paragraph 85,),
6. der Präsidialausschuß (Paragraph 86,),
7. der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 113,),
8. der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 113,).
(2) In jeder Ärztekammer sind ein bis drei Vizepräsidenten zu wählen, sofern nicht in der Satzung
vorgesehen ist, daß die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten zu bestellen sind. Die Anzahl der Vizepräsidenten
ist durch die Satzung festzulegen.
Vollversammlung
§ 74. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die
Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte und deren
Verteilung auf die Kurienversammlungen unter Berücksichtigung auf die Zahl der der Kammer
angehörenden Kurienangehörigen zueinander fest.
(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und
persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des Stimmzettels mittels eingeschriebenen
Briefes auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu
gewählten Vollversammlung.
(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die
Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche
Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.
(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten sind den Kammerräten gleichzuhalten.
Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung
§ 75. (1) Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode
(§ 74 Abs. 2) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung
anzuordnen.
(2) In Ärztekammern, in denen gemäß § 72 Abs. 1 Sektionen eingerichtet sind, ist für jede Sektion
ein Wahlkörper zu bilden. Sind in einer Ärztekammer keine Sektionen eingerichtet (§ 72 Abs. 1 zweiter
Satz), so ist für die Kurie der angestellten Ärzte und für die Kurie der niedergelassenen Ärzte je ein
Wahlkörper zu bilden.
(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl
Namen von Wahlwerbern enthalten, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper wählbar sind. Der
Wahlvorschlag muß, sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, von mindestens
halb so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in die Vollversammlung zu
wählen sind; sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, muß der Wahlvorschlag
von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in den betreffenden
Wahlkörper zu wählen sind.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert.
Der amtliche Stimmzettel und das amtliche Wahlkuvert sind von der Ärztekammer aufzulegen. Für jeden
Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
zu enthalten hat. Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet,
so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des
amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.
(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses
von jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Landesregierung angefochten werden.
Wahlordnung
§ 76. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres zu regeln über
1. das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung
der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden,
den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
die Einberufung der gewählten Kammerräte,
2. die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
3. die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner
die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73 Abs. 2),
4. die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),
5. die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
6. allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127
Abs. 3).
Vollversammlung
§ 74. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die
Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte und deren
Verteilung auf die Kurienversammlungen unter Berücksichtigung auf die Zahl der der Kammer
angehörenden Kurienangehörigen zueinander fest.
(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und
persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des Stimmzettels mittels eingeschriebenen
Briefes auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu
gewählten Vollversammlung.
(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die
Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche
Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.
(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten sind den Kammerräten gleichzuhalten.
Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung
§ 75. (1) Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode
(Paragraph 74, Absatz 2,) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung
anzuordnen.
(2) In Ärztekammern, in denen gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Sektionen eingerichtet sind, ist für jede Sektion
ein Wahlkörper zu bilden. Sind in einer Ärztekammer keine Sektionen eingerichtet (Paragraph 72, Absatz eins, zweiter
Satz), so ist für die Kurie der angestellten Ärzte und für die Kurie der niedergelassenen Ärzte je ein
Wahlkörper zu bilden.
(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl
Namen von Wahlwerbern enthalten, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper wählbar sind. Der
Wahlvorschlag muß, sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, von mindestens
halb so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in die Vollversammlung zu
wählen sind; sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, muß der Wahlvorschlag
von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in den betreffenden
Wahlkörper zu wählen sind.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert.
Der amtliche Stimmzettel und das amtliche Wahlkuvert sind von der Ärztekammer aufzulegen. Für jeden
Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
zu enthalten hat. Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet,
so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des
amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.
(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses
von jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Landesregierung angefochten werden.
Wahlordnung
§ 76. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres zu regeln über
1. das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung
der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden,
den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
die Einberufung der gewählten Kammerräte,
2. die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
3. die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner
die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (Paragraph 73, Absatz 2,),
4. die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (Paragraph 81, Absatz eins,),
5. die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
6. allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (Paragraphen 83, Absatz 10,, 125 Absatz 12,, 127
Abs. 3).
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 77. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2), die
1. sofern sie österreichische Staatsbürger sind, am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzen oder
2. sofern sie Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde den
Nachweis erbringen, daß sie nicht am Tag der Wahlausschreibung in ihrem Herkunftstaat vom
Wahlrecht zu einer gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines
Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus
einem Mandat ihrer Liste.
Einberufung der Vollversammlung
§ 78. (1) Die Vollversammlung ist vom bisherigen Präsidenten bzw. vom bisherigen Vizepräsidenten,
sonst vom an Lebensjahren ältesten Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens
acht Wochen nach der Wahl der Kammerräte abgehalten wird. Sie ist von diesem bis zur Wahl des neuen
Präsidenten zu leiten.
(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich, jeweils im ersten und
zweiten Halbjahr, einzuberufen. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von
mindestens einem Drittel der Kammerräte oder von sämtlichen Kammerräten einer Kurienversammlung
schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes verlangt wird. Außerordentliche Vollversammlungen sind
innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer eingelangt ist, abzuhalten. Der
Präsident ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
§ 79. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in gleicher
Weise zu erfolgen, sofern nur ein Vizepräsident zu wählen ist und nicht auf Grund der Satzung die
Kurienobmänner zu Vizepräsidenten bestellt werden. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In
diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit
bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von
ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat
ebenfalls das Los zu entscheiden.
(2) Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind diese in einem
Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(3) Die Verhandlungen der Vollversammlung sind in der Regel für Kammerangehörige öffentlich.
Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.
(4) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen
Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur
Teilnahme bekanntzugeben. Angelegenheiten, die durch Beschluß der Vollversammlung als dringlich
erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend
ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der jeweilige Vorsitzende
stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jene
Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige
Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Kammerräte bedürfen der Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung, der Beschluß, mit
dem dem Präsidenten oder dem (den) Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen wird (§ 83 Abs. 10) sowie
die Beschlußfassung über eine von einer Kurienversammlung an die Vollversammlung herangetragene
Angelegenheit.
(7) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung
vom Präsidialausschuß (§ 86) besorgt werden.
(8) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu zeichnen ist. Das
Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluß zu verifizieren.
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 77. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 68, Absatz eins und 2), die
1. sofern sie österreichische Staatsbürger sind, am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzen oder
2. sofern sie Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde den
Nachweis erbringen, daß sie nicht am Tag der Wahlausschreibung in ihrem Herkunftstaat vom
Wahlrecht zu einer gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines
Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus
einem Mandat ihrer Liste.
Einberufung der Vollversammlung
§ 78. (1) Die Vollversammlung ist vom bisherigen Präsidenten bzw. vom bisherigen Vizepräsidenten,
sonst vom an Lebensjahren ältesten Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens
acht Wochen nach der Wahl der Kammerräte abgehalten wird. Sie ist von diesem bis zur Wahl des neuen
Präsidenten zu leiten.
(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich, jeweils im ersten und
zweiten Halbjahr, einzuberufen. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von
mindestens einem Drittel der Kammerräte oder von sämtlichen Kammerräten einer Kurienversammlung
schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes verlangt wird. Außerordentliche Vollversammlungen sind
innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer eingelangt ist, abzuhalten. Der
Präsident ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
§ 79. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in gleicher
Weise zu erfolgen, sofern nur ein Vizepräsident zu wählen ist und nicht auf Grund der Satzung die
Kurienobmänner zu Vizepräsidenten bestellt werden. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In
diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit
bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von
ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat
ebenfalls das Los zu entscheiden.
(2) Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind diese in einem
Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(3) Die Verhandlungen der Vollversammlung sind in der Regel für Kammerangehörige öffentlich.
Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.
(4) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen
Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur
Teilnahme bekanntzugeben. Angelegenheiten, die durch Beschluß der Vollversammlung als dringlich
erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend
ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der jeweilige Vorsitzende
stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jene
Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige
Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Kammerräte bedürfen der Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung, der Beschluß, mit
dem dem Präsidenten oder dem (den) Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 83, Absatz 10,) sowie
die Beschlußfassung über eine von einer Kurienversammlung an die Vollversammlung herangetragene
Angelegenheit.
(7) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung
vom Präsidialausschuß (Paragraph 86,) besorgt werden.
(8) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu zeichnen ist. Das
Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluß zu verifizieren.
Aufgaben der Vollversammlung
§ 80. Der Vollversammlung obliegt
1. die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
2. die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung
die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (§ 73 Abs. 2),
3. die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
4. die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses
des Wohlfahrtsfonds,
5. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
7. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
8. die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz)
einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder,
Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern
mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
9. die Erlassung der Satzung,
10. die Erlassung der Geschäftsordnung,
11. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,
12. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung
vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen
Wichtigkeit vorlegt.
Kammervorstand
§ 81. (1) Der Kammervorstand wird aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den
Kurienobmännern und ihren Stellvertretern, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds
sowie weiteren Kammerräten gebildet. Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende
Zahl der weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und höchstens 25 zu betragen. Die Zahl der
auf die einzelnen Kurien entfallenden weiteren Kammerräte wird von der Vollversammlung nach dem
zahlenmäßigen Verhältnis festgelegt, in dem die Kurien in der Vollversammlung vertreten sind. Aus dem
Kreis der weiteren Kammerräte ist der Finanzreferent sowie sein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten
Vorstandes, der jedenfalls binnen acht Wochen nach der konstituierenden Vollversammlung zu tagen hat.
(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden
Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen
zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder oder sämtliche von
einer Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten
schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten
längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.
(4) Der Kammervorstand ist zur Wahrung der gemeinsamen Belange der Ärzteschaft berufen. Ihm
obliegt insbesondere
1. die Durchführung der der Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen
Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich
anderen Organen zugewiesen sind,
2. die Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens des Wohlfahrtsfonds
sowie des aus den Kurienumlagen (§ 91 Abs. 2) gebildeten Vermögens,
3. die Bestellung des Finanzreferenten, des stellvertretenden Finanzreferenten sowie allfälliger
weiterer Referenten für bestimmte Aufgaben.
(5) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine
Beschlüsse, sofern im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten
Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluß erhoben,
dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines
Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines
leeren Stimmzettels.
Aufgaben der Vollversammlung
§ 80. Der Vollversammlung obliegt
1. die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
2. die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung
die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (Paragraph 73, Absatz 2,),
3. die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (Paragraph 81, Absatz eins,),
4. die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses
des Wohlfahrtsfonds,
5. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
7. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
8. die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz)
einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder,
Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern
mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
9. die Erlassung der Satzung,
10. die Erlassung der Geschäftsordnung,
11. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,
12. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung
vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen
Wichtigkeit vorlegt.
Kammervorstand
§ 81. (1) Der Kammervorstand wird aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den
Kurienobmännern und ihren Stellvertretern, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds
sowie weiteren Kammerräten gebildet. Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende
Zahl der weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und höchstens 25 zu betragen. Die Zahl der
auf die einzelnen Kurien entfallenden weiteren Kammerräte wird von der Vollversammlung nach dem
zahlenmäßigen Verhältnis festgelegt, in dem die Kurien in der Vollversammlung vertreten sind. Aus dem
Kreis der weiteren Kammerräte ist der Finanzreferent sowie sein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten
Vorstandes, der jedenfalls binnen acht Wochen nach der konstituierenden Vollversammlung zu tagen hat.
(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden
Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen
zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder oder sämtliche von
einer Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten
schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten
längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.
(4) Der Kammervorstand ist zur Wahrung der gemeinsamen Belange der Ärzteschaft berufen. Ihm
obliegt insbesondere
1. die Durchführung der der Ärztekammer gemäß Paragraph 66, dieses Bundesgesetzes oder nach anderen
Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich
anderen Organen zugewiesen sind,
2. die Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens des Wohlfahrtsfonds
sowie des aus den Kurienumlagen (Paragraph 91, Absatz 2,) gebildeten Vermögens,
3. die Bestellung des Finanzreferenten, des stellvertretenden Finanzreferenten sowie allfälliger
weiterer Referenten für bestimmte Aufgaben.
(5) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine
Beschlüsse, sofern im Absatz 6, nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten
Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluß erhoben,
dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines
Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines
leeren Stimmzettels.
(6)Absatz 6Die Beschlußfassung über eine von einer Kurienversammlung an den Vorstand herangetragene
Angelegenheit bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte des Vorstandes
vom Präsidialausschuß (§ 86) besorgt werden.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (§ 81 Abs. 1) aus, so hat
die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines
Nachfolgers vorzunehmen.
(9) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 79 Abs. 8 sinngemäß
anzuwenden.
Ausschüsse
§ 82. (1) Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte
Angelegenheiten einrichten.
(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder zum Zahnarzt
zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten.
Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammerangehörige sein.
Präsident und Vizepräsidenten
§ 83. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu
wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84), die Durchführung
der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der
Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes
der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter
Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Überdies obliegt dem Präsidenten
der Abschluß von Kollektivverträgen (§ 66 Abs. 2 Z 11) gemeinsam mit der Kurienversammlung der
niedergelassenen Ärzte bzw. der Kurie der Zahnärzte.
(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident
kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde liegende Beschluß
die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet, rechtswidrig zustandegekommen ist oder binnen
zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren nach Abs. 3 oder 4 eingeleitet
wird.
(3) Bei ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen Beschlüssen einer
Kurienversammlung, mit Ausnahme von Beschlüssen, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten
betreffen, kann der Präsident den Beschluß durch Veto mit der Wirkung aussetzen, daß die Angelegenheit
nochmals in der Kurienversammlung zu beraten ist. Beharrt die Kurienversammlung auf ihrem Beschluß,
so hat sie auf Verlangen des Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern der Kurie mit der
Wirkung durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung durch die Kurienmitglieder
nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Beschluß die einfache Mehrheit
aller in der betreffenden Kurie abgegebenen gültigen Stimmen erzielt.
(4) Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen einer anderen
Kurie wesentlich berühren, den Beschluß durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Präsidialausschuß
(§ 86) zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder
dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.
(5) Dem Präsidenten sind alle Kurienversammlungsbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlußfassung
vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 innerhalb zweier
Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
(6) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Kurienversammlung
bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.
(7) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe
der Beschlußfassung des Präsidialausschusses.
(8) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und führt bei
diesen Sitzungen den Vorsitz.
(9) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Wurden bei
einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten gewählt, so erfolgt die Vertretung in der durch die
Wahl festgelegten Reihenfolge mit der Bezeichnung „geschäftsführender Vizepräsident“. Sieht die
Die Beschlußfassung über eine von einer Kurienversammlung an den Vorstand herangetragene
Angelegenheit bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte des Vorstandes
vom Präsidialausschuß (Paragraph 86,) besorgt werden.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (Paragraph 81, Absatz eins,) aus, so hat
die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines
Nachfolgers vorzunehmen.
(9) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist Paragraph 79, Absatz 8, sinngemäß
anzuwenden.
Ausschüsse
§ 82. (1) Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte
Angelegenheiten einrichten.
(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder zum Zahnarzt
zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten.
Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammerangehörige sein.
Präsident und Vizepräsidenten
§ 83. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu
wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (Paragraph 84,), die Durchführung
der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der
Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes
der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter
Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Überdies obliegt dem Präsidenten
der Abschluß von Kollektivverträgen (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 11,) gemeinsam mit der Kurienversammlung der
niedergelassenen Ärzte bzw. der Kurie der Zahnärzte.
(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident
kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde liegende Beschluß
die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet, rechtswidrig zustandegekommen ist oder binnen
zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren nach Absatz 3, oder 4 eingeleitet
wird.
(3) Bei ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen Beschlüssen einer
Kurienversammlung, mit Ausnahme von Beschlüssen, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten
betreffen, kann der Präsident den Beschluß durch Veto mit der Wirkung aussetzen, daß die Angelegenheit
nochmals in der Kurienversammlung zu beraten ist. Beharrt die Kurienversammlung auf ihrem Beschluß,
so hat sie auf Verlangen des Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern der Kurie mit der
Wirkung durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung durch die Kurienmitglieder
nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Beschluß die einfache Mehrheit
aller in der betreffenden Kurie abgegebenen gültigen Stimmen erzielt.
(4) Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen einer anderen
Kurie wesentlich berühren, den Beschluß durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Präsidialausschuß
(Paragraph 86,) zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder
dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.
(5) Dem Präsidenten sind alle Kurienversammlungsbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlußfassung
vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, innerhalb zweier
Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
(6) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Kurienversammlung
bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.
(7) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe
der Beschlußfassung des Präsidialausschusses.
(8) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und führt bei
diesen Sitzungen den Vorsitz.
(9) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Wurden bei
einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten gewählt, so erfolgt die Vertretung in der durch die
Wahl festgelegten Reihenfolge mit der Bezeichnung „geschäftsführender Vizepräsident“. Sieht die
Satzung vor, daß die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten bestellt werden (§ 73 Abs. 2), so hat die
Satzung auch die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
und sämtlicher Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren
ältesten Kammerrat über.
(10) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat der Vizepräsident die
Geschäfte weiterzuführen. Wird auch dem oder allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat der
an Lebensjahren älteste Kammerrat die Geschäfte weiterzuführen. Näheres über den Vertrauensentzug
sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
(11) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge
stellen, hat jedoch, sofern er nicht Mitglied der Kurienversammlung ist, kein Stimmrecht. Der Präsident
kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.
Kurienversammlungen
§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung.
Diese wird erstmals vom Präsidenten einberufen.
(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der
Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen den Kurienobmann und seinen Stellvertreter. In der Kurienversammlung der angestellten
Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbständig ausübenden
Arztes zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In
der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin
zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt.
Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung
wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der
Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Vorstandes
(§ 81 Abs. 1). Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung oder beim
Vorstand der Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder seinem Stellvertreter
das Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Beschlußfassung in der Kurienversammlung § 79 Abs. 5
sinngemäß.
(3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der
gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei
Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer
sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974) und der
Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
1. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
2. die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
3. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
4. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91
Abs. 2),
5. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
6. die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.
(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung
der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte, insbesondere der Abschluß
von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11),
2. der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und
Krankenfürsorge einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,
3. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender
ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
4. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,
5. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung
durch niedergelassene Ärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen
bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,
6. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals,
7. die Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes,
8. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
Satzung vor, daß die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten bestellt werden (Paragraph 73, Absatz 2,), so hat die
Satzung auch die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
und sämtlicher Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren
ältesten Kammerrat über.
(10) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat der Vizepräsident die
Geschäfte weiterzuführen. Wird auch dem oder allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat der
an Lebensjahren älteste Kammerrat die Geschäfte weiterzuführen. Näheres über den Vertrauensentzug
sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
(11) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge
stellen, hat jedoch, sofern er nicht Mitglied der Kurienversammlung ist, kein Stimmrecht. Der Präsident
kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.
Kurienversammlungen
§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung.
Diese wird erstmals vom Präsidenten einberufen.
(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der
Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen den Kurienobmann und seinen Stellvertreter. In der Kurienversammlung der angestellten
Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbständig ausübenden
Arztes zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In
der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin
zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt.
Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung
wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der
Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Vorstandes
(Paragraph 81, Absatz eins,). Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung oder beim
Vorstand der Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder seinem Stellvertreter
das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 85, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Beschlußfassung in der Kurienversammlung Paragraph 79, Absatz 5,
sinngemäß.
(3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der
gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei
Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer
sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) und der
Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
1. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
2. die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
3. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
4. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (Paragraph 91,
Abs. 2),
5. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
6. die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.
(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung
der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte, insbesondere der Abschluß
von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 11,),
2. der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und
Krankenfürsorge einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,
3. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender
ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
4. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,
5. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung
durch niedergelassene Ärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen
bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,
6. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals,
7. die Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes,
8. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
9.Ziffer 9 die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
10. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
11. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91
Abs. 2),
12. die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.
(5) Der Kurienversammlung der Zahnärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen
beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte, wobei in den Belangen der
angestellten Zahnärzte die Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung
der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz)
und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Zahnärzte, insbesondere der
Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11),
2. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und
Krankenfürsorge, soweit sich diese auf die Festsetzung der Zahl und die örtliche Verteilung sowie
die Auswahl der Vertragszahnärzte und den Abschluß oder die Lösung von Einzelverträgen
beziehen,
3. die zustimmende oder ablehnende Stellungnahme zu beabsichtigten Vertragsabschlüssen der
Österreichischen Ärztekammer mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge,
4. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender zahnärztlicher
Leistungen in Krankenanstalten,
5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatzahnärztliche Leistungen, sofern keine durch die
Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Honorarrichtlinien bestehen,
6. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung zahnärztlicher
Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer
erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,
7. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
8. die Beratung der angestellten Zahnärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
10. die Einrichtung eines zahnärztlichen Notdienstes,
11. die fachspezifische Fortbildung der Kurienmitglieder,
12. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des zahnärztlichen Hilfspersonals,
13. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
14. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91
Abs. 2),
15. die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.
Kurienobmann und Stellvertreter
§ 85. (1) Dem Kurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Kurienversammlung und
die Leitung der Geschäfte der Kurie. Er beruft mindestens zweimal im Jahr die Kurienversammlung ein,
setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Kurienobmann wird im Fall seiner Verhinderung
durch den Stellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an
Jahren älteste Mitglied der Kurienversammlung in die Obmannfunktion ein.
(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom betreffenden Kurienobmann oder seinem
Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von einem weiteren dazu bestellten
Mitglied der Kurienversammlung zu fertigen sowie in jedem Fall vom Präsidenten gegenzuzeichnen (§ 83
Abs. 2).
(3) Für den Fall, daß dem Kurienobmann oder auch seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen
wird, gilt § 83 Abs. 10 sinngemäß.
Präsidialausschuß
§ 86. (1) Der Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den
Kurienobmännern und dem Finanzreferenten. Er wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidialausschuß obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes,
2. die Koordinierung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß § 83 Abs. 4,
3. die Koordinierung von Kurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als einer
Kurie wesentlich berühren,
4. die Beschlußfassung in Personalangelegenheiten.
die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
10. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
11. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (Paragraph 91,
Abs. 2),
12. die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.
(5) Der Kurienversammlung der Zahnärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen
beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte, wobei in den Belangen der
angestellten Zahnärzte die Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung
der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz)
und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Zahnärzte, insbesondere der
Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 11,),
2. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und
Krankenfürsorge, soweit sich diese auf die Festsetzung der Zahl und die örtliche Verteilung sowie
die Auswahl der Vertragszahnärzte und den Abschluß oder die Lösung von Einzelverträgen
beziehen,
3. die zustimmende oder ablehnende Stellungnahme zu beabsichtigten Vertragsabschlüssen der
Österreichischen Ärztekammer mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge,
4. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender zahnärztlicher
Leistungen in Krankenanstalten,
5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatzahnärztliche Leistungen, sofern keine durch die
Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Honorarrichtlinien bestehen,
6. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung zahnärztlicher
Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer
erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,
7. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
8. die Beratung der angestellten Zahnärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
10. die Einrichtung eines zahnärztlichen Notdienstes,
11. die fachspezifische Fortbildung der Kurienmitglieder,
12. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des zahnärztlichen Hilfspersonals,
13. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
14. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (Paragraph 91,
Abs. 2),
15. die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.
Kurienobmann und Stellvertreter
§ 85. (1) Dem Kurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Kurienversammlung und
die Leitung der Geschäfte der Kurie. Er beruft mindestens zweimal im Jahr die Kurienversammlung ein,
setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Kurienobmann wird im Fall seiner Verhinderung
durch den Stellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an
Jahren älteste Mitglied der Kurienversammlung in die Obmannfunktion ein.
(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom betreffenden Kurienobmann oder seinem
Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von einem weiteren dazu bestellten
Mitglied der Kurienversammlung zu fertigen sowie in jedem Fall vom Präsidenten gegenzuzeichnen (Paragraph 83,
Abs. 2).
(3) Für den Fall, daß dem Kurienobmann oder auch seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen
wird, gilt Paragraph 83, Absatz 10, sinngemäß.
Präsidialausschuß
§ 86. (1) Der Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den
Kurienobmännern und dem Finanzreferenten. Er wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidialausschuß obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes,
2. die Koordinierung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß Paragraph 83, Absatz 4,,
3. die Koordinierung von Kurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als einer
Kurie wesentlich berühren,
4. die Beschlußfassung in Personalangelegenheiten.
(3)Absatz 3Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten, die die Interessen
einer anderen Kurie berühren könnten, den Präsidialausschuß zu befassen (Abs. 2 Z 3).
(4) Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß § 83 Abs. 4 oder
einer Befassung gemäß Abs. 3 längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen.
Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Kurienversammlungen
erreicht wird.
(5) Der Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von Dienstverträgen und
ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
(6) Hinsichtlich der Beschlußfassung im Präsidialausschuß ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Beschlüsse in Personalangelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand.
Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu
bringen.
Kammeramt
§ 87. (1) Das Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten
gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und
dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des
Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des
Kammeramtes hinzuwirken.
(2) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer notwendigen fachlichen und
administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere
1. die Beschlüsse der Organe der Kammer unparteiisch durchzuführen,
2. die von den Organen der Kammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,
3. den Organen der Kammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,
4. für Information und Beratung der Kammerangehörigen Sorge zu tragen.
(3) Die Vollversammlung hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der
Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu regeln;
hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den
öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht
entgegenstehen.
Angelobung
§ 88. Der Präsident sowie der Vizepräsident, wenn mehrere Vizepräsidenten gewählt wurden, die
Vizepräsidenten, haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen
Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung
der Obliegenheiten abzulegen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 89. Die Organe und Referenten sowie das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht
schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit
über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies
gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden. Von dieser Verpflichtung hat die
Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder, sofern sich aus der
Ladung erkennen läßt, daß der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der
Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte, den zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu entbinden,
wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Deckung der Kosten
§ 90. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung
1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
vorzulegen.
(2) Die Kurienversammlung kann hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse alljährlich
1. bis längstens 20. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
2. bis längstens 5. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten, die die Interessen
einer anderen Kurie berühren könnten, den Präsidialausschuß zu befassen (Absatz 2, Ziffer 3,).
(4) Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß Paragraph 83, Absatz 4, oder
einer Befassung gemäß Absatz 3, längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen.
Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Kurienversammlungen
erreicht wird.
(5) Der Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von Dienstverträgen und
ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
(6) Hinsichtlich der Beschlußfassung im Präsidialausschuß ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
Beschlüsse in Personalangelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand.
Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu
bringen.
Kammeramt
§ 87. (1) Das Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten
gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und
dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des
Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des
Kammeramtes hinzuwirken.
(2) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer notwendigen fachlichen und
administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere
1. die Beschlüsse der Organe der Kammer unparteiisch durchzuführen,
2. die von den Organen der Kammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,
3. den Organen der Kammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,
4. für Information und Beratung der Kammerangehörigen Sorge zu tragen.
(3) Die Vollversammlung hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der
Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu regeln;
hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den
öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht
entgegenstehen.
Angelobung
§ 88. Der Präsident sowie der Vizepräsident, wenn mehrere Vizepräsidenten gewählt wurden, die
Vizepräsidenten, haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen
Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung
der Obliegenheiten abzulegen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 89. Die Organe und Referenten sowie das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht
schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit
über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies
gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden. Von dieser Verpflichtung hat die
Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder, sofern sich aus der
Ladung erkennen läßt, daß der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der
Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte, den zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu entbinden,
wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Deckung der Kosten
§ 90. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung
1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
vorzulegen.
(2) Die Kurienversammlung kann hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse alljährlich
1. bis längstens 20. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
2. bis längstens 5. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
beschließen. Der Kurienjahresvoranschlag und der Kurienrechnungsabschluß sind von der Vollversammlung
ohne Beschlußfassung in den Kammerjahresvoranschlag und in den Kammerrechnungsabschluß
einzubeziehen.
(3) Beschließt die Vollversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das
folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben
sind,
1. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat,
bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden
Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;
2. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat oder
wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß
den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.
Die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenzen der zulässigen
Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur
Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu
leisten.
§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes
und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen
Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der
Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen
Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
(2) Die Kurienversammlung kann zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische
Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben.
(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter
Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Höchstgrenze
der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Umlagenordnung kann
einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.
(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung
der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die
Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger
und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung
kann vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis
ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden
Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und
auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser
Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund
einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen
Umstände vorzunehmen.
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen,
die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind,
bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der
Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen
ist. Sie haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der
Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine
Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln.
Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammer ist unzulässig.
(6) Die Kammerumlagen sind bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im
Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf
des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an
zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in
der jeweils geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer
sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage
erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist
unzulässig.
(7) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 1 ist der Präsident. Gegen
Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
beschließen. Der Kurienjahresvoranschlag und der Kurienrechnungsabschluß sind von der Vollversammlung
ohne Beschlußfassung in den Kammerjahresvoranschlag und in den Kammerrechnungsabschluß
einzubeziehen.
(3) Beschließt die Vollversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das
folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben
sind,
1. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat,
bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden
Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;
2. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat oder
wenn im Falle der Ziffer eins, die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß
den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.
Die gemäß Ziffer eins und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenzen der zulässigen
Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur
Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu
leisten.
§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes
und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen
Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der
Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen
Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
(2) Die Kurienversammlung kann zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische
Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben.
(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter
Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Höchstgrenze
der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Umlagenordnung kann
einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.
(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung
der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die
Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger
und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung
kann vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis
ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden
Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und
auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser
Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund
einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen
Umstände vorzunehmen.
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen,
die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind,
bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der
Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen
ist. Sie haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der
Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine
Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln.
Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammer ist unzulässig.
(6) Die Kammerumlagen sind bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im
Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf
des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an
zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in
der jeweils geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1986,. Über Verlangen der Ärztekammer
sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage
erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist
unzulässig.
(7) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage gemäß Absatz eins, ist der Präsident. Gegen
Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
(8)Absatz 8Erste Instanz für das Verfahren über die Kurienumlage gemäß Abs. 2 ist der Kurienobmann.
Gegen Beschlüsse des Kurienobmannes steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an die
Kurienversammlung zu.
(9) Für Verfahren gemäß Abs. 7 und 8 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.
Nr. 51, anzuwenden.
(10) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen
Verwaltungskosten sind aus den Mitteln dieser Einrichtungen aufzubringen.
§ 92. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter
Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge
einzuheben.
(2) Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen
aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen
zu.
§ 93. (1) Rückständige Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den §§ 91 und 92 können nach
dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden. Für Beitragsrückstände
zum Wohlfahrtsfonds und für rückständige Kammerumlagen können die Beitragsordnung und die
Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen.
(2) Die Beitragsordnung und die Umlagenordnung können bestimmen, daß fällige Beiträge und
Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem
oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.
Schlichtungsverfahren
§ 94. (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage
oder Erhebung einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im
Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuß
der Ärztekammer zur Schlichtung vorzulegen. Diese Bestimmung ist auf Ärzte für Allgemeinmedizin,
approbierte Ärzte, Fachärzte und Zahnärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei
einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, nur insoweit
anzuwenden, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung des Arztes
beziehen.
(2) Gehören die Streitteile verschiedenen Ärztekammern an, so ist die zuerst angerufene Ärztekammer
zuständig.
(3) Die Zeit, während der die Ärztekammer oder der Schlichtungsausschuß mit der Sache befaßt ist,
wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur
Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.
(4) Eine zivilgerichtliche Klage darf erst eingebracht und eine Privatanklage darf erst erhoben
werden, sobald entweder die im Abs. 3 genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das
Schlichtungsverfahren beendet ist.
Ordnungsstrafen
§ 95. (1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen
gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (§ 69), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen
Nichterscheines trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß § 94, oder wegen Störung der Ordnung in der
Kammer Ordnungsstrafen bis zu 20000 S verhängen.
(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der
Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(3) Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht
werden.
(4) Die gemäß Abs. 1 verhängten Ordnungsstrafen fließen der Ärztekammer zu, in deren Bereich sie
verhängt wurden.
Erste Instanz für das Verfahren über die Kurienumlage gemäß Absatz 2, ist der Kurienobmann.
Gegen Beschlüsse des Kurienobmannes steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an die
Kurienversammlung zu.
(9) Für Verfahren gemäß Absatz 7 und 8 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt
Nr. 51, anzuwenden.
(10) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen
Verwaltungskosten sind aus den Mitteln dieser Einrichtungen aufzubringen.
§ 92. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter
Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge
einzuheben.
(2) Neben den Beiträgen nach Absatz eins, fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen
aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen
zu.
§ 93. (1) Rückständige Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den Paragraphen 91 und 92 können nach
dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, eingebracht werden. Für Beitragsrückstände
zum Wohlfahrtsfonds und für rückständige Kammerumlagen können die Beitragsordnung und die
Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen.
(2) Die Beitragsordnung und die Umlagenordnung können bestimmen, daß fällige Beiträge und
Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem
oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.
Schlichtungsverfahren
§ 94. (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage
oder Erhebung einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im
Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuß
der Ärztekammer zur Schlichtung vorzulegen. Diese Bestimmung ist auf Ärzte für Allgemeinmedizin,
approbierte Ärzte, Fachärzte und Zahnärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei
einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, nur insoweit
anzuwenden, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung des Arztes
beziehen.
(2) Gehören die Streitteile verschiedenen Ärztekammern an, so ist die zuerst angerufene Ärztekammer
zuständig.
(3) Die Zeit, während der die Ärztekammer oder der Schlichtungsausschuß mit der Sache befaßt ist,
wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur
Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.
(4) Eine zivilgerichtliche Klage darf erst eingebracht und eine Privatanklage darf erst erhoben
werden, sobald entweder die im Absatz 3, genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das
Schlichtungsverfahren beendet ist.
Ordnungsstrafen
§ 95. (1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen
gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (Paragraph 69,), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen
Nichterscheines trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß Paragraph 94,, oder wegen Störung der Ordnung in der
Kammer Ordnungsstrafen bis zu 20000 S verhängen.
(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der
Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(3) Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht
werden.
(4) Die gemäß Absatz eins, verhängten Ordnungsstrafen fließen der Ärztekammer zu, in deren Bereich sie
verhängt wurden.
3.Ziffer 3 Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke
§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die
Beschlußfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Vollversammlung.
(2) Der Beschluß der Vollversammlung über den Erlaß der Satzung und deren Änderung bedarf der
Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.
(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.
(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des
Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften,
ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf
die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld
gehen auf die Ärztekammer nicht über.
Versorgungsleistungen
§ 97. Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder
dauernden Berufsunfähigkeit,
2. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.
§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu
gewähren:
1. Altersversorgung,
2. Invaliditätsversorgung,
3. Kinderunterstützung,
4. Witwen- und Witwerversorgung,
5. Waisenversorgung und
6. Todesfallbeihilfe.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der
Zusatzleistung zusammen.
(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters und der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit
in der Höhe von 2500 S monatlich ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer gewährt. Die
Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.
(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach § 109 Abs. 3 nicht das zur finanziellen Sicherstellung
der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem
Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch für die
Grundleistung.
(5) Das Ausmaß der Zusatzleistung richtet sich nach der Höhe der vom Kammerangehörigen hiefür
insgesamt geleisteten Beiträge. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 auch für die im
Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.
(6) Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur
Grundleistung vorsehen.
§ 99. (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die
Satzung vorsehen kann, daß die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivil- oder öffentlich-rechtlichen
Verträgen ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 kann die
Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine
entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.
(2) Abs. 1 gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.
§ 100. (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher
oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist.
Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche
Untersuchung anzuordnen.
Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke
§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die
Beschlußfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Vollversammlung.
(2) Der Beschluß der Vollversammlung über den Erlaß der Satzung und deren Änderung bedarf der
Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.
(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.
(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des
Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften,
ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf
die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld
gehen auf die Ärztekammer nicht über.
Versorgungsleistungen
§ 97. Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder
dauernden Berufsunfähigkeit,
2. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.
§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu
gewähren:
1. Altersversorgung,
2. Invaliditätsversorgung,
3. Kinderunterstützung,
4. Witwen- und Witwerversorgung,
5. Waisenversorgung und
6. Todesfallbeihilfe.
(2) Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der
Zusatzleistung zusammen.
(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters und der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit
in der Höhe von 2500 S monatlich ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer gewährt. Die
Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.
(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach Paragraph 109, Absatz 3, nicht das zur finanziellen Sicherstellung
der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem
Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch für die
Grundleistung.
(5) Das Ausmaß der Zusatzleistung richtet sich nach der Höhe der vom Kammerangehörigen hiefür
insgesamt geleisteten Beiträge. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, auch für die im
Abs. 1 Ziffer 3 und 5 genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.
(6) Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur
Grundleistung vorsehen.
§ 99. (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die
Satzung vorsehen kann, daß die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivil- oder öffentlich-rechtlichen
Verträgen ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, kann die
Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine
entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.
(2) Absatz eins, gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.
§ 100. (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher
oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist.
Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche
Untersuchung anzuordnen.
(2)Absatz 2Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht
in absehbarer Zeit zu beheben ist.
(3) Besteht die vorübergehende Berufsunfähigkeit länger als der in der Satzung festgesetzte Zeitraum,
für den die Krankenunterstützung gewährt wird, so ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 99 oder der Abs. 1 und 2 die Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren. Diese
Leistungen sind an Stelle der Krankenunterstützung schon früher zu gewähren, wenn durch eine vertrauensärztliche
Untersuchung festgestellt wird, daß eine dauernde Invalidität vorliegt oder die Voraussetzungen
für die Gewährung der Altersversorgung erfüllt sind.
§ 101. (1) Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist für ihre Kinder bis zur Vollendung
des 19. Lebensjahres eine Kinderunterstützung zu gewähren.
(2) Über die Vollendung des 19. Lebensjahres hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren,
wenn die betreffende Person
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet;
2. wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn
dieser Zustand seit Vollendung des 19. Lebensjahres oder im unmittelbaren Anschluß an die
Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.
(3) Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht
1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, – ausgenommen die durch das
Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich
anerkannten Lehrverhältnis – beziehen, sofern diese den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, jeweils festgesetzten monatlichen Betrag übersteigen;
2. bei Verehelichung.
(4) Die Kinderunterstützung beträgt mindestens 10 vH der Grundleistung der Alters- oder Invaliditätsversorgung.
§ 102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer
Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt
des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des
65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung
geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod des
Ehegatten durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist
oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder im Zeitpunkt des Todes
des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf
Waisenversorgung hat.
(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt,
auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben
oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen
Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch
Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat
der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf
Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung längstens bis zum
Ablauf der Frist. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die
der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt
hat, es sei denn
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl.
1938 I S 807,
2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das
40. Lebensjahr vollendet.
(4) Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 3 entfällt, wenn
1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils
erwerbsunfähig ist oder
Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht
in absehbarer Zeit zu beheben ist.
(3) Besteht die vorübergehende Berufsunfähigkeit länger als der in der Satzung festgesetzte Zeitraum,
für den die Krankenunterstützung gewährt wird, so ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen
des Paragraph 99, oder der Absatz eins und 2 die Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren. Diese
Leistungen sind an Stelle der Krankenunterstützung schon früher zu gewähren, wenn durch eine vertrauensärztliche
Untersuchung festgestellt wird, daß eine dauernde Invalidität vorliegt oder die Voraussetzungen
für die Gewährung der Altersversorgung erfüllt sind.
§ 101. (1) Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist für ihre Kinder bis zur Vollendung
des 19. Lebensjahres eine Kinderunterstützung zu gewähren.
(2) Über die Vollendung des 19. Lebensjahres hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren,
wenn die betreffende Person
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet;
2. wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn
dieser Zustand seit Vollendung des 19. Lebensjahres oder im unmittelbaren Anschluß an die
Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.
(3) Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht
1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, – ausgenommen die durch das
Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich
anerkannten Lehrverhältnis – beziehen, sofern diese den im Paragraph 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, jeweils festgesetzten monatlichen Betrag übersteigen;
2. bei Verehelichung.
(4) Die Kinderunterstützung beträgt mindestens 10 vH der Grundleistung der Alters- oder Invaliditätsversorgung.
§ 102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer
Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt
des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des
65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung
geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod des
Ehegatten durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist
oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder im Zeitpunkt des Todes
des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf
Waisenversorgung hat.
(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2, vorliegt,
auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben
oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen
Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch
Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat
der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf
Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung längstens bis zum
Ablauf der Frist. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die
der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt
hat, es sei denn
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz, dRGBl.
1938 römisch eins S 807,
2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das
40. Lebensjahr vollendet.
(4) Die Voraussetzung nach Absatz 3, Ziffer 3, entfällt, wenn
1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils
erwerbsunfähig ist oder
2.Ziffer 2 aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist
oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag
des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf
Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen
Kindern.
(5) Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen
jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die
Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer)
versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte
(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als
ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen hätte.
(6) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung.
(7) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem
Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 92
festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.
§ 103. (1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
(2) Die Waisenversorgung beträgt
1. für jede Halbwaise mindestens 10 vH,
2. für jede Vollwaise mindestens 20 vH
der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat
oder gebührt hätte.
(3) Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der
Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.
§ 104. (1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung
ist die Todesfallbeihilfe zu gewähren.
(2) Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe beträgt mindestens das Zehnfache der jeweiligen Grundleistung
der Altersversorgung.
(3) Auf die Todesfallbeihilfe haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger
einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und
hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat,
nacheinander Anspruch:
1. die Witwe (der Witwer),
2. die Waisen,
3. sonstige gesetzliche Erben.
(4) Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Todesfallbeihilfe
zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten
der Bestattung von einer anderen Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger getragen, so
gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der Satzung festgesetzten
Höchstbetrag, der das Sechsfache der Grundleistung nicht übersteigen darf.
(6) Die Satzung kann den Ersatz der nachgewiesenen Bestattungskosten unter Anrechung auf den
Anspruch auf Todesfallbeihilfe vorsehen.
Unterstützungsleistungen
§ 105. Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im § 98 Abs. 1 angeführten Versorgungsleistungen
Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren.
§ 106. (1) Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf
auszuüben, wird eine einmalige Krankenunterstützung, die im Falle der Hausbehandlung von weniger als
vier Wochen frühestens ab dem vierten Krankheitstag zu berechnen ist, gewährt.
(2) Sieht die Satzung eine Unterstützung sowohl für eine Haus- als auch eine stationäre Behandlung
in einer Krankenanstalt vor, ist die Krankenunterstützung in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.
(3) Die Krankenunterstützung wird für die in der Satzung festgesetzte Dauer, höchstens jedoch für
einen Zeitraum von 52 Wochen, berechnet.
aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist
oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag
des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf
Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen
Kindern.
(5) Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen
jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die
Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer)
versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte
(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als
ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen hätte.
(6) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung.
(7) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem
Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß Paragraph 92,
festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.
§ 103. (1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im Paragraph 101, Absatz eins bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
(2) Die Waisenversorgung beträgt
1. für jede Halbwaise mindestens 10 vH,
2. für jede Vollwaise mindestens 20 vH
der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat
oder gebührt hätte.
(3) Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der
Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.
§ 104. (1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung
ist die Todesfallbeihilfe zu gewähren.
(2) Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe beträgt mindestens das Zehnfache der jeweiligen Grundleistung
der Altersversorgung.
(3) Auf die Todesfallbeihilfe haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger
einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und
hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat,
nacheinander Anspruch:
1. die Witwe (der Witwer),
2. die Waisen,
3. sonstige gesetzliche Erben.
(4) Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorhanden, ist diesen die Todesfallbeihilfe
zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Absatz 3, nicht vorhanden und werden die Kosten
der Bestattung von einer anderen Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger getragen, so
gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der Satzung festgesetzten
Höchstbetrag, der das Sechsfache der Grundleistung nicht übersteigen darf.
(6) Die Satzung kann den Ersatz der nachgewiesenen Bestattungskosten unter Anrechung auf den
Anspruch auf Todesfallbeihilfe vorsehen.
Unterstützungsleistungen
§ 105. Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im Paragraph 98, Absatz eins, angeführten Versorgungsleistungen
Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren.
§ 106. (1) Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf
auszuüben, wird eine einmalige Krankenunterstützung, die im Falle der Hausbehandlung von weniger als
vier Wochen frühestens ab dem vierten Krankheitstag zu berechnen ist, gewährt.
(2) Sieht die Satzung eine Unterstützung sowohl für eine Haus- als auch eine stationäre Behandlung
in einer Krankenanstalt vor, ist die Krankenunterstützung in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.
(3) Die Krankenunterstützung wird für die in der Satzung festgesetzte Dauer, höchstens jedoch für
einen Zeitraum von 52 Wochen, berechnet.
(4)Absatz 4Die Höhe der Krankenunterstützung ist in der Satzung in einem bestimmten Hundertsatz,
höchstens mit 25 vH pro Tag der monatlichen Grundleistung der Altersversorgung festzusetzen.
(5) Bei weiblichen Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis
ausüben (§ 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 1), ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3
und 5 des Mutterschutzgesetzes bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des
Abs. 1 gleichzuhalten.
(6) Bei Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes, die mit einer stationären Behandlung in einer
Krankenanstalt verbunden ist, erhält der Kammerangehörige, sofern dies in der Satzung vorgesehen wird,
einen Kostenbeitrag bis zur Höhe der Krankenunterstützung nach Abs. 4.
(7) In der Satzung kann der volle oder teilweise Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen
Kosten, und zwar der notwendigen ärztlichen Behandlung und Geburtshilfe, der Heilmittel und Heilbehelfe,
des Krankenhaustransportes sowie eines Kuraufenthaltes vorgesehen werden.
§ 107. (1) Aus dem Wohlfahrtsfonds können ferner einmalige oder wiederkehrende Leistungen für
die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen und von Empfängern
einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und Waisen unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-
und Vermögensverhältnisse nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt
werden.
(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes
Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt haben,
sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin) einmalige oder wiederkehrende Leistungen
gewährt werden. Das gleiche gilt für Ärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung
beziehen.
§ 108. (1) Die Grundleistung ist in ihrem Wert nach den von der Vollversammlung der Österreichischen
Ärztekammer zu erlassenden Richtlinien durch einen Anpassungsfaktor zu sichern. Der
Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Berufsstandes und deren
Entwicklung sowie auf die Änderungen des Verhältnisses der Zahl der beitragspflichtigen Kammerangehörigen
zur Zahl der Leistungsberechtigten des Wohlfahrtsfonds zu ermitteln.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß unter Bedachtnahme auf § 92 auch die im § 98 Abs. 1 Z 3
und 5 und die sonst in den Abs. 2, 4 und 6 genannten Leistungen in ihrem Wert gesichert werden.
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet,
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf
freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 3, 46) oder als
wohnsitzärztliche Tätigkeit (§ 47) ausüben. Übt ein Arzt seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern
aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er sich
zuerst niedergelassen hat. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern
auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen
Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher
Tätigkeit nicht übersteigen.
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung
zur Leistung von höheren als im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere
Leistungen erwerben kann.
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge,
die in der jeweiligen Beitragsordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen
sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag
nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der
Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die
Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen
Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom
Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei
Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
Die Höhe der Krankenunterstützung ist in der Satzung in einem bestimmten Hundertsatz,
höchstens mit 25 vH pro Tag der monatlichen Grundleistung der Altersversorgung festzusetzen.
(5) Bei weiblichen Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis
ausüben (Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz eins,), ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den Paragraphen 3,
und 5 des Mutterschutzgesetzes bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des
Abs. 1 gleichzuhalten.
(6) Bei Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes, die mit einer stationären Behandlung in einer
Krankenanstalt verbunden ist, erhält der Kammerangehörige, sofern dies in der Satzung vorgesehen wird,
einen Kostenbeitrag bis zur Höhe der Krankenunterstützung nach Absatz 4,
(7) In der Satzung kann der volle oder teilweise Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen
Kosten, und zwar der notwendigen ärztlichen Behandlung und Geburtshilfe, der Heilmittel und Heilbehelfe,
des Krankenhaustransportes sowie eines Kuraufenthaltes vorgesehen werden.
§ 107. (1) Aus dem Wohlfahrtsfonds können ferner einmalige oder wiederkehrende Leistungen für
die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen und von Empfängern
einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und Waisen unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-
und Vermögensverhältnisse nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt
werden.
(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes
Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt haben,
sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin) einmalige oder wiederkehrende Leistungen
gewährt werden. Das gleiche gilt für Ärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung
beziehen.
§ 108. (1) Die Grundleistung ist in ihrem Wert nach den von der Vollversammlung der Österreichischen
Ärztekammer zu erlassenden Richtlinien durch einen Anpassungsfaktor zu sichern. Der
Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Berufsstandes und deren
Entwicklung sowie auf die Änderungen des Verhältnisses der Zahl der beitragspflichtigen Kammerangehörigen
zur Zahl der Leistungsberechtigten des Wohlfahrtsfonds zu ermitteln.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, auch die im Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3,
und 5 und die sonst in den Absatz 2,, 4 und 6 genannten Leistungen in ihrem Wert gesichert werden.
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet,
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf
freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Paragraphen 3, Absatz 2,, 45 Absatz 2 und 3, 46) oder als
wohnsitzärztliche Tätigkeit (Paragraph 47,) ausüben. Übt ein Arzt seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern
aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er sich
zuerst niedergelassen hat. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern
auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen
Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher
Tätigkeit nicht übersteigen.
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung
zur Leistung von höheren als im Absatz 3, vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere
Leistungen erwerben kann.
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge,
die in der jeweiligen Beitragsordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen
sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag
nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der
Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die
Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen
Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom
Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei
Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
habenhaben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge
im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine
Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln.
Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung
kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht
ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der
Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum
Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über
die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig
entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese ist unter Berücksichtigung
aller für die Errechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(6) Bei Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf
ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der
monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68
EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.
(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind hinsichtlich Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausüben, vom Arzt an die zuständige Ärztekammer abzuführen oder vom Dienstgeber einzubehalten
und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer
abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung
betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage
des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe
dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
§ 110. (1) Die in den §§ 68 Abs. 5 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können sich
zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten, um in den Genuß der Leistungen des Wohlfahrtsfonds
zu gelangen.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die im Abs. 1 angeführten Kammerangehörigen sind in der
Beitragsordnung bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages vorzuschreiben, den ein freiberuflich
tätiger Arzt (§ 45 Abs. 2) zu entrichten hat, der in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger
steht.
Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des
Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlaß der Wohlfahrtsfondsbeiträge
vorsehen.
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen
Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines unkündbaren
Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft
nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft
zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des
Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt
der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, kann die Satzung vorsehen, daß
die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der
Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht
zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, daß die Beitragspflicht darüber hinaus auch für
die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
(2) Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des
45. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109
befreit. Wird ein solcher Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in die Ärzteliste und
gleichzeitiger Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten nicht gestellt, ist der Kammerangehörige nicht
nur zur Leistung der seit Beginn der Kammerzugehörigkeit fälligen Beiträge, sondern auch zur Nachzahlung
von Beiträgen ab Vollendung des 35. Lebensjahres verpflichtet.
(3) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen
ein gleichartiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund der Zugehörigkeit zum
Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder einem anderen berufsständischen
den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge
im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine
Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln.
Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung
kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht
ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der
Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum
Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über
die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig
entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese ist unter Berücksichtigung
aller für die Errechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(6) Bei Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf
ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der
monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68,
EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988.
(7) Die Beiträge nach Absatz 6, sind hinsichtlich Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausüben, vom Arzt an die zuständige Ärztekammer abzuführen oder vom Dienstgeber einzubehalten
und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer
abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung
betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 184 aus 1986,. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage
des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe
dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
§ 110. (1) Die in den Paragraphen 68, Absatz 5, bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können sich
zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten, um in den Genuß der Leistungen des Wohlfahrtsfonds
zu gelangen.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die im Absatz eins, angeführten Kammerangehörigen sind in der
Beitragsordnung bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages vorzuschreiben, den ein freiberuflich
tätiger Arzt (Paragraph 45, Absatz 2,) zu entrichten hat, der in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger
steht.
Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des
Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlaß der Wohlfahrtsfondsbeiträge
vorsehen.
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen
Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines unkündbaren
Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft
nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft
zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des
Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt
der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, aus, kann die Satzung vorsehen, daß
die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der
Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht
zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, daß die Beitragspflicht darüber hinaus auch für
die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
(2) Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des
45. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109,
befreit. Wird ein solcher Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in die Ärzteliste und
gleichzeitiger Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten nicht gestellt, ist der Kammerangehörige nicht
nur zur Leistung der seit Beginn der Kammerzugehörigkeit fälligen Beiträge, sondern auch zur Nachzahlung
von Beiträgen ab Vollendung des 35. Lebensjahres verpflichtet.
(3) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen
ein gleichartiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund der Zugehörigkeit zum
Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder einem anderen berufsständischen
Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der
Beitragspflicht nach § 109 befreit.
(4) Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des 35. Lebensjahrs beitragspflichtig werden, sind
ab Vollendung des 35. Lebensjahres zu einer solchen Nachzahlung verpflichtet.
(5) Für die Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist der auf einen Kammerangehörigen entfallende
Durchschnittsbeitrag der einzelnen Kalenderjahre heranzuziehen. Weiters hat die Satzung zu bestimmen,
ob bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages auf das Beitragsniveau des laufenden Kalenderjahres
aufzuwerten ist, oder ob mit dem Prozentsatz der durchschnittlichen Rendite des Fondsvermögens
während des Nachzahlungszeitraumes nach den Grundsätzen einer Zinseszinsrechnung zu verzinsen ist.
Außer Ansatz bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für
die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen.
(6) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen
entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
(7) Die Beitragsordnung hat zu regeln, wie die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 115 nicht
rückerstatteten Beiträge verwendet werden, wenn die Kammerangehörigkeit oder Beitragspflicht wieder
entsteht. Bei Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung einer anderen Landeskammer gelten die Überweisungsbestimmungen
des § 115 sinngemäß.
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens
getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen
Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines
Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.
(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden
Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren Kammerräte
wird vom Kammervorstand festgesetzt. Die Kammerräte werden von der Vollversammlung für die Dauer
ihrer Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Scheidet einer der
weiteren Kammerräte aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die
Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor der Vollversammlung gilt das
betreffende Verwaltungsausschußmitglied als gewählt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die
Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuß
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht
der Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß
zu.
(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für den
Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Von der Vollversammlung sind für die
Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die nicht Kammerangehörige sein
müssen, mit absoluter Stimmenmehrheit zu bestellen oder in getrennten Wahlgängen aus dem Kreis der
Kammerangehörigen zu wählen. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter sind in je einem
Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeweils aus dem Kreis der Kammerangehörigen
zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand, dem
Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören.
(6) Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des
Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten
werden.
(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß ist das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
§ 114. (1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuß mindestens
einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuß besteht aus zwei von der Vollver-
Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der
Beitragspflicht nach Paragraph 109, befreit.
(4) Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des 35. Lebensjahrs beitragspflichtig werden, sind
ab Vollendung des 35. Lebensjahres zu einer solchen Nachzahlung verpflichtet.
(5) Für die Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist der auf einen Kammerangehörigen entfallende
Durchschnittsbeitrag der einzelnen Kalenderjahre heranzuziehen. Weiters hat die Satzung zu bestimmen,
ob bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages auf das Beitragsniveau des laufenden Kalenderjahres
aufzuwerten ist, oder ob mit dem Prozentsatz der durchschnittlichen Rendite des Fondsvermögens
während des Nachzahlungszeitraumes nach den Grundsätzen einer Zinseszinsrechnung zu verzinsen ist.
Außer Ansatz bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für
die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen.
(6) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen
entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
(7) Die Beitragsordnung hat zu regeln, wie die nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 115, nicht
rückerstatteten Beiträge verwendet werden, wenn die Kammerangehörigkeit oder Beitragspflicht wieder
entsteht. Bei Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung einer anderen Landeskammer gelten die Überweisungsbestimmungen
des Paragraph 115, sinngemäß.
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens
getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen
Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines
Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.
(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden
Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren Kammerräte
wird vom Kammervorstand festgesetzt. Die Kammerräte werden von der Vollversammlung für die Dauer
ihrer Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Scheidet einer der
weiteren Kammerräte aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die
Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor der Vollversammlung gilt das
betreffende Verwaltungsausschußmitglied als gewählt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die
Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuß
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht
der Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß
zu.
(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für den
Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Von der Vollversammlung sind für die
Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die nicht Kammerangehörige sein
müssen, mit absoluter Stimmenmehrheit zu bestellen oder in getrennten Wahlgängen aus dem Kreis der
Kammerangehörigen zu wählen. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter sind in je einem
Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeweils aus dem Kreis der Kammerangehörigen
zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand, dem
Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören.
(6) Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des
Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten
werden.
(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß ist das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
§ 114. (1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuß mindestens
einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuß besteht aus zwei von der Vollver-
sammlungsammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählenden Rechnungsprüfern.
Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuß
nicht angehören.
§ 115. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich
einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum
Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen
Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung usw.)
satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer
Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) gebührt ihm der
Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH;
erfolgt die Streichung gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei
Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine
neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds
besteht.
(2) Während der Zeit der Ausbildung eines Kammerangehörigen zum Arzt für Allgemeinmedizin
oder Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als Arzt
für Allgemeinmedizin oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Überweisungsbetrag
auf mindestens 90 vH.
§ 116. In der Satzung sind auf Grund der §§ 92, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die
Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge, die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des
Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und
schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der
vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen.
4. Abschnitt
Österreichische Ärztekammer
Einrichtung
§ 117. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, die
Angehörige einer Ärztekammer sind (§ 68 Abs. 1, 2 und 5), ist die „Österreichische Ärztekammer“ am
Sitz der Bundesregierung eingerichtet.
(2) Die Österreichische Ärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische
Ärztekammer“ zu führen.
(4) Den Bundeskurien kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen
übertragenen Angelegenheiten (§ 126 Abs. 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Bundeskurien
sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische
Ärztekammer“ in Verbindung mit dem die jeweilige Bundeskurie bezeichnenden Zusatz zu führen.
Wirkungskreis
§ 118. (1) In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die
die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei
oder mehr Ärztekammern berühren.
(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:
1. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung
und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten,
die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;
2. die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung
der Ärzte;
3. die Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;
4. die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;
5. die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen
des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;
6. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;
für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählenden Rechnungsprüfern.
Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuß
nicht angehören.
§ 115. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich
einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum
Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen
Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung usw.)
satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer
Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (Paragraph 59, Absatz 3,) gebührt ihm der
Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH;
erfolgt die Streichung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei
Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine
neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds
besteht.
(2) Während der Zeit der Ausbildung eines Kammerangehörigen zum Arzt für Allgemeinmedizin
oder Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als Arzt
für Allgemeinmedizin oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Überweisungsbetrag
auf mindestens 90 vH.
§ 116. In der Satzung sind auf Grund der Paragraphen 92,, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die
Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge, die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des
Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und
schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der
vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen.
4. Abschnitt
Österreichische Ärztekammer
Einrichtung
§ 117. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, die
Angehörige einer Ärztekammer sind (Paragraph 68, Absatz eins,, 2 und 5), ist die „Österreichische Ärztekammer“ am
Sitz der Bundesregierung eingerichtet.
(2) Die Österreichische Ärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische
Ärztekammer“ zu führen.
(4) Den Bundeskurien kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen
übertragenen Angelegenheiten (Paragraph 126, Absatz 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Bundeskurien
sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische
Ärztekammer“ in Verbindung mit dem die jeweilige Bundeskurie bezeichnenden Zusatz zu führen.
Wirkungskreis
§ 118. (1) In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die
die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei
oder mehr Ärztekammern berühren.
(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:
1. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung
und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten,
die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;
2. die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung
der Ärzte;
3. die Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;
4. die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;
5. die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen
des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;
6. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;
7.Ziffer 7 auf Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere
Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten,
sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;
8. die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen
auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;
9. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung
der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;
10. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung
(Verbände) und der Krankenfürsorge abzuschließen und zu lösen, sofern hiedurch die Ärzte von
zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden;
11. die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen
Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;
12. die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales;
13. die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds;
14. die Beschlußfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung
(§§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 3) den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), das Rasterzeugnis und das
Prüfungszertifikat (§ 26), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4)
sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);
15. die Erlassung von sonstigen näheren Vorschriften für die Berufsausübung der Ärzte, insbesondere
über die Führung von ärztlichen Lehrpraxen (§ 12), über die ärztliche Dokumentation
(§ 51) und über die Wahrung des Standesansehens,
16. die Erlassung von Richtlinien über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen sowie
17. der Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite
gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung
mit § 126 Abs. 4 Z 1 bzw. Abs. 5 Z 1.
(3) Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden
Angelegenheiten:
1. die Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Führung
der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 27 Abs. 1),
2. die Ausstellung von Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Liste der zur
Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 27 Abs. 7),
3. die Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (§ 15 Abs. 1),
4. die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG
(§ 15 Abs. 2) und des Artikels 19b der Richtlinie 78/686/EWG (§ 22 Abs. 1),
5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG und
Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 37 Abs. 5),
6. die Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß den Artikeln 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 der
Richtlinie 93/16/EWG sowie 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG (§§ 27 Abs. 5
und 30),
7. die Beschlußfassung über die Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für
die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits-
und sozialrechtlichen Vorschriften,
8. die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang
stehenden Angelegenheiten betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung
dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 anzuwenden.
(4) In der Schlichtungsordnung (Abs. 2 Z 6) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der
österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (§ 94),
über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner
Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu
treffen.
(5) Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.
auf Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere
Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten,
sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;
8. die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen
auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;
9. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung
der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;
10. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung
(Verbände) und der Krankenfürsorge abzuschließen und zu lösen, sofern hiedurch die Ärzte von
zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden;
11. die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen
Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;
12. die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales;
13. die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds;
14. die Beschlußfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung
(Paragraphen 7, Absatz 5,, 8 Absatz 3,) den Lehr- und Lernzielkatalog (Paragraph 25,), das Rasterzeugnis und das
Prüfungszertifikat (Paragraph 26,), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (Paragraph 53, Absatz 4,)
sowie die Schilderordnung (Paragraph 56, Absatz 4,);
15. die Erlassung von sonstigen näheren Vorschriften für die Berufsausübung der Ärzte, insbesondere
über die Führung von ärztlichen Lehrpraxen (Paragraph 12,), über die ärztliche Dokumentation
(Paragraph 51,) und über die Wahrung des Standesansehens,
16. die Erlassung von Richtlinien über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen sowie
17. der Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite
gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung
mit Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Absatz 5, Ziffer eins,
(3) Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden
Angelegenheiten:
1. die Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Führung
der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Paragraph 27, Absatz eins,),
2. die Ausstellung von Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Liste der zur
Berufsausübung berechtigten Ärzte (Paragraph 27, Absatz 7,),
3. die Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (Paragraph 15, Absatz eins,),
4. die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 5, der Richtlinie 93/16/EWG
(Paragraph 15, Absatz 2,) und des Artikels 19b der Richtlinie 78/686/EWG (Paragraph 22, Absatz eins,),
5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 3, der Richtlinie 93/16/EWG und
Artikel 15 Absatz 3, der Richtlinie 78/686/EWG (Paragraph 37, Absatz 5,),
6. die Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß den Artikeln 11 Absatz 3 und 12 Absatz 2, der
Richtlinie 93/16/EWG sowie 9 Absatz 3 und 10 Absatz 2, der Richtlinie 78/686/EWG (Paragraphen 27, Absatz 5,
und 30),
7. die Beschlußfassung über die Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für
die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits-
und sozialrechtlichen Vorschriften,
8. die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang
stehenden Angelegenheiten betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung
dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 anzuwenden.
(4) In der Schlichtungsordnung (Absatz 2, Ziffer 6,) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der
österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (Paragraph 94,),
über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner
Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu
treffen.
(5) Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.
(6)Absatz 6Der Österreichischen Ärztekammer obliegt es ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede
in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen
sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.
(7) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes zur Ermittlung und
Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen
Daten (§ 27) der Ärzte ermächtigt.
(8) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen
Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur
Begutachtung zu übermitteln.
Mitglieder
§ 119. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Ärztekammern in den Bundesländern.
Organe
§ 120. Organe der Österreichischen Ärztekammer sind
1. die Vollversammlung (§§ 121 und 122),
2. der Vorstand (§ 123),
3. der Präsident und drei Vizepräsidenten (§ 125),
4. die Bundeskurien (§ 126),
5. die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 127),
6. der Präsidialausschuß (§ 128),
7. der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds
(§ 134),
8. der Disziplinarrat (§ 140).
Vollversammlung
§ 121. (1) Die Vollversammlung besteht aus den Präsidenten, Vizepräsidenten und Kurienobmännern
aller Ärztekammern in den Bundesländern sowie den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern.
(2) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen.
(3) Die Vollversammlung tritt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres zu
ordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung sind einzuberufen,
wenn dies von wenigstens zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände verlangt
wird. Derartige Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden Ärztekammern bei Gegenzeichnung
des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu stellen.
Solche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der
Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist berechtigt,
von sich aus jederzeit eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Vollversammlungsmitglieder
anwesend sind.
(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt
auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.
(7) Bei Abstimmungen in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer stehen den
Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jedenfalls mindestens vier Stimmen zu. Das Stimmgewicht der
Vertretungen der einzelnen Ärztekammern erhöht sich
1. auf sechs Stimmen bei 600 bis 1099 Kammerangehörigen,
2. auf acht Stimmen bei 1100 bis 1599 Kammerangehörigen,
3. auf zehn Stimmen bei 1600 bis 2099 Kammerangehörigen,
4. auf zwölf Stimmen bei 2100 bis 2599 Kammerangehörigen usw.
(8) Dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem geschäftsführenden Vizepräsidenten, steht
die Hälfte des auf die von ihm vertretene Landesärztekammer fallenden Stimmgewichtes zu. Die zweite
Hälfte des auf die jeweilige Landesärztekammer fallenden Stimmgewichtes wird auf die Landeskurienobmänner
im Verhältnis der von ihnen vertretenen Kurienmitglieder aufgeteilt. Das auf die Landeskurienobmänner
entfallende Stimmgewicht wird von diesen selbst ausgeübt.
Der Österreichischen Ärztekammer obliegt es ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede
in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen
sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.
(7) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes zur Ermittlung und
Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen
Daten (Paragraph 27,) der Ärzte ermächtigt.
(8) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen
Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur
Begutachtung zu übermitteln.
Mitglieder
§ 119. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Ärztekammern in den Bundesländern.
Organe
§ 120. Organe der Österreichischen Ärztekammer sind
1. die Vollversammlung (Paragraphen 121 und 122),
2. der Vorstand (Paragraph 123,),
3. der Präsident und drei Vizepräsidenten (Paragraph 125,),
4. die Bundeskurien (Paragraph 126,),
5. die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter (Paragraph 127,),
6. der Präsidialausschuß (Paragraph 128,),
7. der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds
(Paragraph 134,),
8. der Disziplinarrat (Paragraph 140,).
Vollversammlung
§ 121. (1) Die Vollversammlung besteht aus den Präsidenten, Vizepräsidenten und Kurienobmännern
aller Ärztekammern in den Bundesländern sowie den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern.
(2) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen.
(3) Die Vollversammlung tritt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres zu
ordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung sind einzuberufen,
wenn dies von wenigstens zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände verlangt
wird. Derartige Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden Ärztekammern bei Gegenzeichnung
des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu stellen.
Solche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der
Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist berechtigt,
von sich aus jederzeit eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Vollversammlungsmitglieder
anwesend sind.
(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt
auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.
(7) Bei Abstimmungen in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer stehen den
Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jedenfalls mindestens vier Stimmen zu. Das Stimmgewicht der
Vertretungen der einzelnen Ärztekammern erhöht sich
1. auf sechs Stimmen bei 600 bis 1099 Kammerangehörigen,
2. auf acht Stimmen bei 1100 bis 1599 Kammerangehörigen,
3. auf zehn Stimmen bei 1600 bis 2099 Kammerangehörigen,
4. auf zwölf Stimmen bei 2100 bis 2599 Kammerangehörigen usw.
(8) Dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem geschäftsführenden Vizepräsidenten, steht
die Hälfte des auf die von ihm vertretene Landesärztekammer fallenden Stimmgewichtes zu. Die zweite
Hälfte des auf die jeweilige Landesärztekammer fallenden Stimmgewichtes wird auf die Landeskurienobmänner
im Verhältnis der von ihnen vertretenen Kurienmitglieder aufgeteilt. Das auf die Landeskurienobmänner
entfallende Stimmgewicht wird von diesen selbst ausgeübt.
(9)Absatz 9Der Wertung des Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene
Zahlen zugrunde zu legen, die aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste am
Tag der Beschlußfassung ersichtlich sind.
(10) Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 129) sind berechtigt, an den Vollversammlungen
teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(11) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung
vom Präsidialausschuß (§ 129) besorgt werden.
§ 122. Der Vollversammlung obliegt
1. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden
Finanzreferenten,
2. die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie
über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
3. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,
4. die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung
für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
5. die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz)
einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren)
für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer
sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,
6. die Erlassung von Vorschriften und Richtlinien gemäß § 118 Abs. 2 Z 14 bis 16 ausgenommen
jener über den Lehr- und Lernzielkatalog sowie das Rasterzeugnis und das Prüfungszertifikat,
7. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die der Kammervorstand der Vollversammlung
auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit oder gemäß § 123 Abs. 2 vorlegt.
Vorstand
§ 123. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus dem Präsidenten und den
Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den Präsidenten der Landesärztekammern, den
Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern sowie dem Finanzreferenten. Im Falle seiner Verhinderung
ist der Präsident einer Landesärztekammer berechtigt, aus dem Kreis der Vizepräsidenten einen
Stellvertreter namhaft zu machen. Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 129) sind berechtigt, an den
Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer
einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß nicht stimmeneinhellig
gefaßt wurde, hat jedes Mitglied bis zum Schluß der Sitzung das Recht, die Vorlage der behandelten
Angelegenheit an die nächste Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen
Entscheidung zu verlangen.
(3) Dem Vorstand obliegt
1. die Einsetzung beratender Ausschüsse,
2. die Bestellung von Referenten,
3. die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens
des Wohlfahrtsfonds und des aus den Bundeskurienumlagen gemäß § 132 Abs. 2 gebildeten
Vermögens,
4. die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 118 und nach anderen
Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich
anderen Organen zugewiesen sind.
(4) Hinsichtlich der Einberufung des Vorstandes und der Besorgung von dringenden Geschäften des
Vorstandes ist § 81 Abs. 3 und 7, hinsichtlich der Protokollführung § 79 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
Ausschüsse
§ 124. (1) Der Vorstand kann beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.
(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder zum Zahnarzt
und deren Fortbildung zusammenhängenden Fragen ist jedenfalls vom Vorstand ein Bildungsausschuß
einzurichten. Mitglieder dieses Ausschusses können nur ordentliche Mitglieder einer Ärztekammer sein.
Die Festsetzung der Zahl der Ausschußmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Nähere Vorschriften über
die Struktur und Aufgaben des Bildungsausschusses sind durch die Satzung festzulegen.
Der Wertung des Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene
Zahlen zugrunde zu legen, die aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste am
Tag der Beschlußfassung ersichtlich sind.
(10) Die Vorsitzenden der Bundessektionen (Paragraph 129,) sind berechtigt, an den Vollversammlungen
teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(11) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung
vom Präsidialausschuß (Paragraph 129,) besorgt werden.
§ 122. Der Vollversammlung obliegt
1. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden
Finanzreferenten,
2. die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie
über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
3. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,
4. die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung
für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
5. die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz)
einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren)
für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer
sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,
6. die Erlassung von Vorschriften und Richtlinien gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 14 bis 16 ausgenommen
jener über den Lehr- und Lernzielkatalog sowie das Rasterzeugnis und das Prüfungszertifikat,
7. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die der Kammervorstand der Vollversammlung
auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit oder gemäß Paragraph 123, Absatz 2, vorlegt.
Vorstand
§ 123. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus dem Präsidenten und den
Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den Präsidenten der Landesärztekammern, den
Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern sowie dem Finanzreferenten. Im Falle seiner Verhinderung
ist der Präsident einer Landesärztekammer berechtigt, aus dem Kreis der Vizepräsidenten einen
Stellvertreter namhaft zu machen. Die Vorsitzenden der Bundessektionen (Paragraph 129,) sind berechtigt, an den
Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer
einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß nicht stimmeneinhellig
gefaßt wurde, hat jedes Mitglied bis zum Schluß der Sitzung das Recht, die Vorlage der behandelten
Angelegenheit an die nächste Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen
Entscheidung zu verlangen.
(3) Dem Vorstand obliegt
1. die Einsetzung beratender Ausschüsse,
2. die Bestellung von Referenten,
3. die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens
des Wohlfahrtsfonds und des aus den Bundeskurienumlagen gemäß Paragraph 132, Absatz 2, gebildeten
Vermögens,
4. die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 118 und nach anderen
Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich
anderen Organen zugewiesen sind.
(4) Hinsichtlich der Einberufung des Vorstandes und der Besorgung von dringenden Geschäften des
Vorstandes ist Paragraph 81, Absatz 3 und 7, hinsichtlich der Protokollführung Paragraph 79, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.
Ausschüsse
§ 124. (1) Der Vorstand kann beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.
(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder zum Zahnarzt
und deren Fortbildung zusammenhängenden Fragen ist jedenfalls vom Vorstand ein Bildungsausschuß
einzurichten. Mitglieder dieses Ausschusses können nur ordentliche Mitglieder einer Ärztekammer sein.
Die Festsetzung der Zahl der Ausschußmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Nähere Vorschriften über
die Struktur und Aufgaben des Bildungsausschusses sind durch die Satzung festzulegen.
Präsident und Vizepräsidenten
§ 125. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des
Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der
Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen
Ärztekammer. Überdies obliegt dem Präsidenten der Abschluß von Kollektivverträgen (§ 118 Abs. 2
Z 17) gemeinsam mit der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte bzw. der Bundeskurie der Zahnärzte.
(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von
der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Landesärztekammern in je einem Wahlgang für
die Dauer von vier Jahren gewählt. Hierbei sind der Präsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter
in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die
Vizepräsidenten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(3) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung von
Geschäftsstücken der Kammer, die eine finanzielle Angelegenheit betrifft, ist vom Finanzreferenten unter
Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen.
(4) Geschäftsstücke der Bundeskurien sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann
die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde liegende Beschluß der
Bundeskurie die Kurienkompetenzen übersteigt, rechtswidrig zustandegekommen ist oder binnen zwei
Wochen nach Vorlage das Verfahren nach Abs. 5 oder 6 eingeleitet wird.
(5) Bei ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen Bundeskurienbeschlüssen,
mit Ausnahme von Beschlüssen, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen,
kann der Präsident den Beschluß durch Veto mit der Wirkung aussetzen, daß die Angelegenheit nochmals
in der Bundeskurie zu beraten ist. Beharrt die Bundeskurie auf ihrem Beschluß, so hat sie auf
Verlangen des Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern der betreffenden Kurien aller Landesärztekammern
mit der Wirkung durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung der
betreffenden Landeskurienmitglieder nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn
der Beschluß in allen betreffenden Landeskurien die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erzielt.
(6) Der Präsident kann bei Bundeskurienbeschlüssen, die die Interessen einer anderen Bundeskurie
wesentlich berühren, den Beschluß durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Präsidialausschuß
(§ 128) zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über arbeits- oder dienstrechtliche
Angelegenheiten.
(7) Dem Präsidenten sind alle Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlußfassung
vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 innerhalb zweier Wochen ab
Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
(8) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Kurienversammlung
bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.
(9) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der Folge ihrer
Wahl vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht zur
Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Präsidenten der Landesärztekammern über.
(10) Endet die Funktion des Präsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten
der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer Ärztekammer, so hat die Vollversammlung aus
ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer für
die restliche Dauer erneut einen Präsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu
wählen. Endet die Funktion eines Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer
Ärztekammer, so tritt an seine Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der jeweiligen Ärztekammer
folgende Präsident.
(11) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer
Wahl in die Hand des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Gelöbnis auf Einhaltung
der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(12) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten in
der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der geschäftsführende Vizepräsident ist
verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten
einzuberufen. Die Vollversammlung muß binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird auch dem oder
den Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Vizepräsidenten der an Lebens-
Präsident und Vizepräsidenten
§ 125. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des
Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der
Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen
Ärztekammer. Überdies obliegt dem Präsidenten der Abschluß von Kollektivverträgen (Paragraph 118, Absatz 2,
Z 17) gemeinsam mit der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte bzw. der Bundeskurie der Zahnärzte.
(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von
der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Landesärztekammern in je einem Wahlgang für
die Dauer von vier Jahren gewählt. Hierbei sind der Präsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter
in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die
Vizepräsidenten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(3) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung von
Geschäftsstücken der Kammer, die eine finanzielle Angelegenheit betrifft, ist vom Finanzreferenten unter
Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen.
(4) Geschäftsstücke der Bundeskurien sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann
die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde liegende Beschluß der
Bundeskurie die Kurienkompetenzen übersteigt, rechtswidrig zustandegekommen ist oder binnen zwei
Wochen nach Vorlage das Verfahren nach Absatz 5, oder 6 eingeleitet wird.
(5) Bei ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen Bundeskurienbeschlüssen,
mit Ausnahme von Beschlüssen, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen,
kann der Präsident den Beschluß durch Veto mit der Wirkung aussetzen, daß die Angelegenheit nochmals
in der Bundeskurie zu beraten ist. Beharrt die Bundeskurie auf ihrem Beschluß, so hat sie auf
Verlangen des Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern der betreffenden Kurien aller Landesärztekammern
mit der Wirkung durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung der
betreffenden Landeskurienmitglieder nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn
der Beschluß in allen betreffenden Landeskurien die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erzielt.
(6) Der Präsident kann bei Bundeskurienbeschlüssen, die die Interessen einer anderen Bundeskurie
wesentlich berühren, den Beschluß durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Präsidialausschuß
(Paragraph 128,) zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über arbeits- oder dienstrechtliche
Angelegenheiten.
(7) Dem Präsidenten sind alle Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlußfassung
vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Absatz 5, oder Absatz 6, innerhalb zweier Wochen ab
Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
(8) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Kurienversammlung
bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.
(9) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der Folge ihrer
Wahl vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht zur
Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Präsidenten der Landesärztekammern über.
(10) Endet die Funktion des Präsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten
der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer Ärztekammer, so hat die Vollversammlung aus
ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer für
die restliche Dauer erneut einen Präsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu
wählen. Endet die Funktion eines Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer
Ärztekammer, so tritt an seine Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der jeweiligen Ärztekammer
folgende Präsident.
(11) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer
Wahl in die Hand des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Gelöbnis auf Einhaltung
der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(12) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten in
der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der geschäftsführende Vizepräsident ist
verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten
einzuberufen. Die Vollversammlung muß binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird auch dem oder
den Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Vizepräsidenten der an Lebens-
jahrenjahren älteste Präsident der Landesärztekammern. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug
sowie über die Nachwahlen und Nachbesetzungen sind in der Wahlordnung zu regeln.
(13) Hinsichtlich des Abschlusses und der Lösung von Dienstverträgen und der Einberufung von und
der Vorsitzführung bei Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung gilt § 83 Abs. 7 und 8
sinngemäß.
Bundeskurien
§ 126. (1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Landesärztekammern
bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte, der niedergelassenen Ärzte und der
Zahnärzte. Die Bundeskurien werden erstmals vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der
Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten
Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann und
dessen Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines ausschließlich
den ärztlichen Beruf selbständig ausübenden Arztes zum Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter
aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Bundeskurie der niedergelassenen
Ärzte ist im Fall der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes zum
Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und
umgekehrt.
(2) Die Bundeskurie ist beschlußfähig, wenn die Obmänner oder Stellvertreter von mindestens sechs
Landeskurien anwesend sind. Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung
oder beim Vorstand der Österreichischen Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Bundeskurienobmann
oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 127 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Im übrigen ist für Beschlüsse der Bundeskurie die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei über jeden Antrag gesondert
abzustimmen ist.
(3) Der Bundeskurie der angestellten Ärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von zwei
oder mehr Landeskurien der angestellten Ärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung der
gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei
Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer
sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz) und der Personalvertretungen
unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
1. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen
Ärztekammer,
3. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen
der Bundeskurie (§ 132 Abs. 2),
4. die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben.
(4) Der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von
zwei oder mehr Landeskurien der niedergelassenen Ärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung
der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte. Dazu
zählen insbesondere
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluß
von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 118 Abs. 2 Z 17),
2. der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und
Krankenfürsorge einschließlich der Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,
3. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender
ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten und gegebenenfalls deren Aufteilung,
4. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung
durch niedergelassene Ärzte,
5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,
6. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
7. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen
Ärztekammer,
8. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen
der Bundeskurie (§ 132 Abs. 2),
9. die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben,
10. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals.
älteste Präsident der Landesärztekammern. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug
sowie über die Nachwahlen und Nachbesetzungen sind in der Wahlordnung zu regeln.
(13) Hinsichtlich des Abschlusses und der Lösung von Dienstverträgen und der Einberufung von und
der Vorsitzführung bei Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung gilt Paragraph 83, Absatz 7 und 8
sinngemäß.
Bundeskurien
§ 126. (1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Landesärztekammern
bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte, der niedergelassenen Ärzte und der
Zahnärzte. Die Bundeskurien werden erstmals vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der
Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten
Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann und
dessen Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines ausschließlich
den ärztlichen Beruf selbständig ausübenden Arztes zum Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter
aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Bundeskurie der niedergelassenen
Ärzte ist im Fall der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes zum
Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und
umgekehrt.
(2) Die Bundeskurie ist beschlußfähig, wenn die Obmänner oder Stellvertreter von mindestens sechs
Landeskurien anwesend sind. Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung
oder beim Vorstand der Österreichischen Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Bundeskurienobmann
oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 127, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Im übrigen ist für Beschlüsse der Bundeskurie die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei über jeden Antrag gesondert
abzustimmen ist.
(3) Der Bundeskurie der angestellten Ärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von zwei
oder mehr Landeskurien der angestellten Ärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung der
gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei
Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer
sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz) und der Personalvertretungen
unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
1. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen
Ärztekammer,
3. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen
der Bundeskurie (Paragraph 132, Absatz 2,),
4. die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben.
(4) Der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von
zwei oder mehr Landeskurien der niedergelassenen Ärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung
der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte. Dazu
zählen insbesondere
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluß
von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 17,),
2. der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und
Krankenfürsorge einschließlich der Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,
3. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender
ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten und gegebenenfalls deren Aufteilung,
4. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung
durch niedergelassene Ärzte,
5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,
6. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
7. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen
Ärztekammer,
8. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen
der Bundeskurie (Paragraph 132, Absatz 2,),
9. die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben,
10. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals.
(5)Absatz 5Der Bundeskurie der Zahnärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von zwei oder
mehr Landeskurien der Zahnärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen
beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte, wobei in den Belangen der angestellten
Zahnärzte die Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung
der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz) und
der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Zahnärzte, insbesondere der Abschluß
von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 118 Abs. 2 Z 17),
2. der Abschluß und die Lösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Zahnärzte zu den
Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge,
3. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatzahnärztliche Leistungen,
4. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung zahnärztlicher Versorgung
durch niedergelassene Zahnärzte,
5. die Erlassung von Richtlinien in den im § 84 Abs. 5 Z 10 bis 12 genannten Angelegenheiten,
6. die Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten, die von einer Ärztekammer in den Bundesländern
oder von der Österreichischen Ärztekammer an die Bundeskurie der Zahnärzte herangetragen
werden,
7. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
8. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen
Ärztekammer,
9. die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales,
10. die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung
der Zahnärzte,
11. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen
der Bundeskurie (§ 132 Abs. 2),
12. die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben,
13. die Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen zahnärztlichen
Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen.
(6) Bei Abstimmungen in den Bundeskurien stehen den Vertretern der einzelnen Landeskurienversammlungen
zumindest zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertreter der einzelnen Landeskurienversammlungen
erhöht sich
1. auf drei Stimmen bei 300 bis 599 Kurienangehörigen,
2. auf vier Stimmen bei 600 bis 899 Kurienangehörigen usw.
(7) Die der Landeskurienversammlung der angestellten Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend
der von der Landeskurienversammlung vertretenen Turnusärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung
vertretenen, ihren Beruf ausschließlich selbständig ausübenden angestellten Ärzte auf
den Landeskurienobmann und seinen Stellvertreter verteilt werden. Die der Landeskurienversammlung
der niedergelassenen Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der Anzahl der von der Landeskurienversammlung
vertretenen Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte zur Anzahl der von
der Landeskurienversammlung vertretenen Fachärzte auf den Landeskurienobmann und seinen Stellvertreter
verteilt werden.
(8) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat
jedoch, sofern er nicht Mitglied der Bundeskurie ist, kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten
auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen.
Bundeskurienobmann und Stellvertreter
§ 127. (1) Dem Bundeskurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse und die Leitung der
Geschäfte der Bundeskurie. Er beruft mindestens zweimal im Jahr die Bundeskurie ein, setzt die
Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Bundeskurienobmann wird im Falle seiner Verhinderung
durch den Stellverteter vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an
Jahren älteste Mitglied der Bundeskurie in die Obmannfunktionen ein.
(2) Geschäftsstücke der Bundeskurien sind vom betreffenden Bundeskurienobmann oder seinem
Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von einem weiteren dazu bestellten
Mitglied der Bundeskurie zu fertigen sowie in jedem Fall vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer
gegenzuzeichnen (§ 125 Abs. 4).
Der Bundeskurie der Zahnärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von zwei oder
mehr Landeskurien der Zahnärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen
beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte, wobei in den Belangen der angestellten
Zahnärzte die Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung
der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz) und
der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Zahnärzte, insbesondere der Abschluß
von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 17,),
2. der Abschluß und die Lösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Zahnärzte zu den
Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge,
3. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatzahnärztliche Leistungen,
4. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung zahnärztlicher Versorgung
durch niedergelassene Zahnärzte,
5. die Erlassung von Richtlinien in den im Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 10 bis 12 genannten Angelegenheiten,
6. die Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten, die von einer Ärztekammer in den Bundesländern
oder von der Österreichischen Ärztekammer an die Bundeskurie der Zahnärzte herangetragen
werden,
7. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
8. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen
Ärztekammer,
9. die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales,
10. die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung
der Zahnärzte,
11. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen
der Bundeskurie (Paragraph 132, Absatz 2,),
12. die Bestellung von Referenten für bestimmte Bundeskurienaufgaben,
13. die Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen zahnärztlichen
Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen.
(6) Bei Abstimmungen in den Bundeskurien stehen den Vertretern der einzelnen Landeskurienversammlungen
zumindest zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertreter der einzelnen Landeskurienversammlungen
erhöht sich
1. auf drei Stimmen bei 300 bis 599 Kurienangehörigen,
2. auf vier Stimmen bei 600 bis 899 Kurienangehörigen usw.
(7) Die der Landeskurienversammlung der angestellten Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend
der von der Landeskurienversammlung vertretenen Turnusärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung
vertretenen, ihren Beruf ausschließlich selbständig ausübenden angestellten Ärzte auf
den Landeskurienobmann und seinen Stellvertreter verteilt werden. Die der Landeskurienversammlung
der niedergelassenen Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der Anzahl der von der Landeskurienversammlung
vertretenen Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte zur Anzahl der von
der Landeskurienversammlung vertretenen Fachärzte auf den Landeskurienobmann und seinen Stellvertreter
verteilt werden.
(8) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat
jedoch, sofern er nicht Mitglied der Bundeskurie ist, kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten
auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen.
Bundeskurienobmann und Stellvertreter
§ 127. (1) Dem Bundeskurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse und die Leitung der
Geschäfte der Bundeskurie. Er beruft mindestens zweimal im Jahr die Bundeskurie ein, setzt die
Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Bundeskurienobmann wird im Falle seiner Verhinderung
durch den Stellverteter vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an
Jahren älteste Mitglied der Bundeskurie in die Obmannfunktionen ein.
(2) Geschäftsstücke der Bundeskurien sind vom betreffenden Bundeskurienobmann oder seinem
Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von einem weiteren dazu bestellten
Mitglied der Bundeskurie zu fertigen sowie in jedem Fall vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer
gegenzuzeichnen (Paragraph 125, Absatz 4,).
(3)Absatz 3Entzieht die Bundeskurie dem Bundeskurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die
Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche
Tagung der Bundeskurie zur Neuwahl des Bundeskurienobmannes einzuberufen. Diese muß binnen zwei
Wochen abgehalten werden. Wird auch dem Stellvertreter das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle
des Bundeskurienobmannes das an Lebensjahren älteste Mitglied der Bundeskurie. Näheres über den
Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
Präsidialausschuß
§ 128. (1) Der Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der
Österreichischen Ärztekammer, den Bundeskurienobmännern und dem Finanzreferenten und wird vom
Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidialausschuß obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes,
2. die Entscheidung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß § 125 Abs. 6,
3. die Koordinierung von Bundeskurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als
einer Bundeskurie wesentlich berühren,
4. die Beschlußfassung in Personalangelegenheiten.
(3) Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3 den
Präsidialausschuß zu befassen.
(4) Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß § 125 Abs. 6 oder
einer Befassung gemäß Abs. 3 längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen.
Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Bundeskurien
erreicht wird.
(5) Der Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von Dienstverträgen und
ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
(6) Für die gültige Beschlußfassung im Präsidialausschuß ist die Stimmabgabe von mindestens vier
Mitgliedern des Präsidialausschusses erforderlich. Der Präsidialausschuß entscheidet mit absoluter Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit
hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer. Alle
anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
Bundessektionen und Bundesfachgruppen
§ 129. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft
können Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte
sowie für die Fachärzte (§ 1 Z 2) errichtet werden. Ebenso können im Rahmen der Bundessektion
Fachärzte jeweils Bundesfachgruppen für einzelne Gruppen von Sonderfächern gebildet werden.
(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen
Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die
beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der betreffenden Ärzte berühren.
(3) Mitglieder der Bundessektionen sind die Sektionsobmänner der jeweiligen Landessektionen.
Mitglieder der Bundessektion Fachärzte sind außerdem die Bundesfachgruppenobmänner. Die Ärztekammern
haben, sofern bei ihnen entsprechende Fachgruppen eingerichtet sind, in jede Bundesfachgruppe
aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden.
(4) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen in gesonderten Wahlgängen je aus ihrer Mitte
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Obmann der Bundessektion und einen
oder mehrere Stellvertreter. In gleicher Weise ist bei der Bildung der zusammengefaßten Bundesfachgruppen
zu verfahren.
(5) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der
Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu
regeln
1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht
der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,
2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen und Bundesfachgruppen,
3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,
4. die Wahl der Organe,
5. die Deckung der Kosten.
Entzieht die Bundeskurie dem Bundeskurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die
Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche
Tagung der Bundeskurie zur Neuwahl des Bundeskurienobmannes einzuberufen. Diese muß binnen zwei
Wochen abgehalten werden. Wird auch dem Stellvertreter das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle
des Bundeskurienobmannes das an Lebensjahren älteste Mitglied der Bundeskurie. Näheres über den
Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
Präsidialausschuß
§ 128. (1) Der Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der
Österreichischen Ärztekammer, den Bundeskurienobmännern und dem Finanzreferenten und wird vom
Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidialausschuß obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes,
2. die Entscheidung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß Paragraph 125, Absatz 6,,
3. die Koordinierung von Bundeskurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als
einer Bundeskurie wesentlich berühren,
4. die Beschlußfassung in Personalangelegenheiten.
(3) Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 3, den
Präsidialausschuß zu befassen.
(4) Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß Paragraph 125, Absatz 6, oder
einer Befassung gemäß Absatz 3, längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen.
Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Bundeskurien
erreicht wird.
(5) Der Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von Dienstverträgen und
ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
(6) Für die gültige Beschlußfassung im Präsidialausschuß ist die Stimmabgabe von mindestens vier
Mitgliedern des Präsidialausschusses erforderlich. Der Präsidialausschuß entscheidet mit absoluter Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit
hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer. Alle
anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
Bundessektionen und Bundesfachgruppen
§ 129. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft
können Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte
sowie für die Fachärzte (Paragraph eins, Ziffer 2,) errichtet werden. Ebenso können im Rahmen der Bundessektion
Fachärzte jeweils Bundesfachgruppen für einzelne Gruppen von Sonderfächern gebildet werden.
(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen
Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die
beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der betreffenden Ärzte berühren.
(3) Mitglieder der Bundessektionen sind die Sektionsobmänner der jeweiligen Landessektionen.
Mitglieder der Bundessektion Fachärzte sind außerdem die Bundesfachgruppenobmänner. Die Ärztekammern
haben, sofern bei ihnen entsprechende Fachgruppen eingerichtet sind, in jede Bundesfachgruppe
aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden.
(4) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen in gesonderten Wahlgängen je aus ihrer Mitte
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Obmann der Bundessektion und einen
oder mehrere Stellvertreter. In gleicher Weise ist bei der Bildung der zusammengefaßten Bundesfachgruppen
zu verfahren.
(5) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der
Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu
regeln
1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht
der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,
2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen und Bundesfachgruppen,
3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,
4. die Wahl der Organe,
5. die Deckung der Kosten.
Kammeramt
§ 130. (1) Das Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten
gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und
dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des
Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des
Kammeramtes hinzuwirken.
(2) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer notwendigen
fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere
1. die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer unparteiisch durchzuführen,
2. die von den Organen der Österreichischen Ärztekammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,
3. den Organen der Österreichischen Ärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,
4. für Information und Beratung der Landesärztekammern und der Bundeskurien Sorge zu tragen.
(3) Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch
eine Dienstordnung zu regeln (§ 122 Z 4); hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu
treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Österreichische
Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.
(4) § 89 über die Verschwiegenheitspflicht ist auf die Organe, Referenten und das Personal der
Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe anzuwenden, daß im gegebenen Fall der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales von einer solchen Verpflichtung zu entbinden hat.
Deckung der Kosten
§ 131. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat alljährlich der Vollversammlung
1. bis längstens 1. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
vorzulegen.
(2) Die Bundeskurien können hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse alljährlich
1. bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
2. bis längstens 5. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
beschließen. Der Voranschlag und Rechnungsabschluß der Bundeskurien sind von der Vollversammlung
in den Kammerjahresvoranschlag und Kammerrechnungsabschluß ohne Beschlußfassung einzubeziehen.
(3) Beschließt die Vollversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das
folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben
sind,
1. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat,
bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden
Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;
2. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat oder
wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß
den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.
Die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenzen der zulässigen
Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur
Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu
leisten.
§ 132. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes
und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Österreichischen
Ärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hebt die Österreichische
Ärztekammer von den Landesärztekammern Kammerumlagen ein. Die notwendigen Kosten aus der
Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer sind von den Landesärztekammern im Verhältnis
der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen. Bei der Festsetzung der Kammerumlage
ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen
Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bundeskurien können zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen eine Bundeskurienumlage
von den Landeskurien einheben.
Kammeramt
§ 130. (1) Das Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten
gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und
dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des
Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des
Kammeramtes hinzuwirken.
(2) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer notwendigen
fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere
1. die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer unparteiisch durchzuführen,
2. die von den Organen der Österreichischen Ärztekammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,
3. den Organen der Österreichischen Ärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,
4. für Information und Beratung der Landesärztekammern und der Bundeskurien Sorge zu tragen.
(3) Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch
eine Dienstordnung zu regeln (Paragraph 122, Ziffer 4,); hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu
treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Österreichische
Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.
(4) Paragraph 89, über die Verschwiegenheitspflicht ist auf die Organe, Referenten und das Personal der
Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe anzuwenden, daß im gegebenen Fall der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales von einer solchen Verpflichtung zu entbinden hat.
Deckung der Kosten
§ 131. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat alljährlich der Vollversammlung
1. bis längstens 1. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
vorzulegen.
(2) Die Bundeskurien können hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse alljährlich
1. bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
2. bis längstens 5. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
beschließen. Der Voranschlag und Rechnungsabschluß der Bundeskurien sind von der Vollversammlung
in den Kammerjahresvoranschlag und Kammerrechnungsabschluß ohne Beschlußfassung einzubeziehen.
(3) Beschließt die Vollversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das
folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben
sind,
1. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat,
bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden
Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;
2. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat oder
wenn im Falle der Ziffer eins, die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß
den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.
Die gemäß Ziffer eins und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenzen der zulässigen
Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur
Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu
leisten.
§ 132. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes
und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Österreichischen
Ärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hebt die Österreichische
Ärztekammer von den Landesärztekammern Kammerumlagen ein. Die notwendigen Kosten aus der
Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer sind von den Landesärztekammern im Verhältnis
der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen. Bei der Festsetzung der Kammerumlage
ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen
Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bundeskurien können zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen eine Bundeskurienumlage
von den Landeskurien einheben.
(3)Absatz 3Erste Instanz für Verfahren über Umlagen gemäß Abs. 1 ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des
Präsidenten steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
(4) Erste Instanz für Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 2 ist der Bundeskurienobmann.
Gegen Beschlüsse des Bundeskurienobmannes steht das Recht der Beschwerde an die Bundeskurie zu.
(5) Für Verfahren gemäß Abs. 3 und 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
anzuwenden.
Ordnungsstrafen
§ 133. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der
Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen
Ärztekammer obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20000 S verhängen. Die Strafgelder
fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.
(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der
Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(3) Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht
werden.
5. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
§ 134. (1) Auf Grund gleichlautender Beschlüsse ihrer Vollversammlungen können zwei oder
mehrere Ärztekammern übereinkommen, daß für ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene ein
gemeinsamer Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer errichtet und betrieben wird. Hiebei
sind die §§ 96 bis 116 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die
Tätigkeit des gemeinsamen Wohlfahrtsfonds kann sich auch nur auf die gemeinsame Abdeckung eines
Großschadensfalles erstrecken; ein solcher Fall gilt als gegeben, wenn aus ein und derselben Ursache zwei
oder mehr Schadensfälle mit lebenslangen Versorgungsleistungsverpflichtungen eintreten und die
gesamten versicherungsmathematischen Barwerte der dadurch ausgelösten Grundleistungen das 666fache
der Grundleistung im Bereich einer Ärztekammer übersteigen.
(2) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt einem Verwaltungsausschuß, der von den an der
Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden ist. Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem Obmann,
einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsausschuß
in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus
seiner Mitte gewählt.
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an
einen Berufungsausschuß zu. Der Berufungsausschuß wird von den an der Einrichtung beteiligten
Kammern gebildet. Er besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der
Obmann und sein Stellvertreter werden vom Berufungsausschuß in getrennten Wahlgängen mit absoluter
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt.
(4) Die Österreichische Ärztekammer kann die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds einer der
beteiligten Kammern übertragen.
(5) Sofern für Beschlüsse in den §§ 96 bis 116 die Genehmigung der Landesregierung vorgesehen
ist, tritt an deren Stelle der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
3. Hauptstück
Disziplinarrecht
1. Abschnitt
Begriffsbestimmung
§ 135. (1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68
Abs. 1 und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den §§ 32, 33 oder 35 Abs. 2 verfügen,
unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausüben, sowie Ärzte gemäß den §§ 36 und 37.
(2) Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen
den Ärzten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
Erste Instanz für Verfahren über Umlagen gemäß Absatz eins, ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des
Präsidenten steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
(4) Erste Instanz für Verfahren über die Kammerumlage gemäß Absatz 2, ist der Bundeskurienobmann.
Gegen Beschlüsse des Bundeskurienobmannes steht das Recht der Beschwerde an die Bundeskurie zu.
(5) Für Verfahren gemäß Absatz 3 und 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
anzuwenden.
Ordnungsstrafen
§ 133. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der
Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen
Ärztekammer obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20000 S verhängen. Die Strafgelder
fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.
(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der
Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(3) Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht
werden.
5. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
§ 134. (1) Auf Grund gleichlautender Beschlüsse ihrer Vollversammlungen können zwei oder
mehrere Ärztekammern übereinkommen, daß für ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene ein
gemeinsamer Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer errichtet und betrieben wird. Hiebei
sind die Paragraphen 96 bis 116 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die
Tätigkeit des gemeinsamen Wohlfahrtsfonds kann sich auch nur auf die gemeinsame Abdeckung eines
Großschadensfalles erstrecken; ein solcher Fall gilt als gegeben, wenn aus ein und derselben Ursache zwei
oder mehr Schadensfälle mit lebenslangen Versorgungsleistungsverpflichtungen eintreten und die
gesamten versicherungsmathematischen Barwerte der dadurch ausgelösten Grundleistungen das 666fache
der Grundleistung im Bereich einer Ärztekammer übersteigen.
(2) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt einem Verwaltungsausschuß, der von den an der
Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden ist. Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem Obmann,
einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsausschuß
in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus
seiner Mitte gewählt.
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an
einen Berufungsausschuß zu. Der Berufungsausschuß wird von den an der Einrichtung beteiligten
Kammern gebildet. Er besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der
Obmann und sein Stellvertreter werden vom Berufungsausschuß in getrennten Wahlgängen mit absoluter
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt.
(4) Die Österreichische Ärztekammer kann die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds einer der
beteiligten Kammern übertragen.
(5) Sofern für Beschlüsse in den Paragraphen 96 bis 116 die Genehmigung der Landesregierung vorgesehen
ist, tritt an deren Stelle der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
3. Hauptstück
Disziplinarrecht
1. Abschnitt
Begriffsbestimmung
§ 135. (1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 68,
Abs. 1 und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den Paragraphen 32,, 33 oder 35 Absatz 2, verfügen,
unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausüben, sowie Ärzte gemäß den Paragraphen 36 und 37.
(2) Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen
den Ärzten gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
2.Ziffer 2 Abschnitt
Disziplinarvergehen
§ 136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im
Ausland
1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den
Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor
medicinae universae oder zum Doctor medicinae dentalis verpflichtet haben oder zu deren
Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie
1. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in-
oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer
Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind oder
2. den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten
Untersagung der Berufsausübung (§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist.
(3) Ärzte, die Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (§ 37) sowie Ärzte,
die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß § 36 ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland
begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.
(4) Auf Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft
oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die
disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der
damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft
öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluß eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens
beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens
des Arztes aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen
Ärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen
zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand
bildet.
(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Arzt oder außerordentliche
Kammerangehörige bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt
hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig
gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Disziplinarsenat zu unterbrechen.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges
Verhalten (§ 6 StGB).
(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes
gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
§ 137. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen
ausgeschlossen, wenn
1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen
zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung
gesetzt oder
2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß
gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil
wiederaufgenommen worden ist.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn
1. wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der
Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die
Dauer dieses Verfahrens,
2. die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist
erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste.
Abschnitt
Disziplinarvergehen
§ 136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im
Ausland
1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den
Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor
medicinae universae oder zum Doctor medicinae dentalis verpflichtet haben oder zu deren
Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie
1. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in-
oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer
Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind oder
2. den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten
Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 3,) verhängt worden ist.
(3) Ärzte, die Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (Paragraph 37,) sowie Ärzte,
die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß Paragraph 36, ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland
begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.
(4) Auf Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft
oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die
disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der
damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft
öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluß eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens
beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens
des Arztes aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen
Ärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen
zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand
bildet.
(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Arzt oder außerordentliche
Kammerangehörige bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt
hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig
gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Disziplinarsenat zu unterbrechen.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges
Verhalten (Paragraph 6, StGB).
(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes
gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
§ 137. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen
ausgeschlossen, wenn
1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen
zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung
gesetzt oder
2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß
gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil
wiederaufgenommen worden ist.
(2) Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt, wenn
1. wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der
Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die
Dauer dieses Verfahrens,
2. die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist
erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste.
(3)Absatz 3Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche
Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche
Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein Arzt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so
tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist
abgelaufen ist.
3. Abschnitt
Einstweilige Maßnahme
§ 138. (1) Der Disziplinarrat kann dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des ärztlichen
Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies mit Rücksicht
auf die Art und das Gewicht des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender
schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes, erforderlich ist
und ihm nicht bereits gemäß § 62 die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist.
(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Disziplinarbeschuldigte
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen
für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im
Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Disziplinarbeschuldigten nach der Beschlußfassung
unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die
Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der
rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des
Abs. 7 außer Kraft.
(4) Der Beschluß über die einstweilige Maßnahme ist dem Disziplinarbeschuldigten, dem Disziplinaranwalt,
der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer sowie der Österreichischen
Ärztekammer zuzustellen.
(5) Die einstweilige Maßnahme ist bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu
berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig untersagt war, ist
auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung anzurechnen.
(6) Berufungen gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Eine über den Disziplinarbeschuldigten verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des
§ 188 Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam,
bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch anzuwenden.
4. Abschnitt
Disziplinarstrafen
§ 139. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 500000 S,
3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,
4. die Streichung aus der Ärzteliste.
(2) Die Strafe gemäß Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs. 2
höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe gemäß
Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten
verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 Z 3 bezieht sich auf die Ausübung
des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit
den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft
oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
(3) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist
von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung
genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der
Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche
Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche
Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein Arzt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so
tritt Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist
abgelaufen ist.
3. Abschnitt
Einstweilige Maßnahme
§ 138. (1) Der Disziplinarrat kann dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des ärztlichen
Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies mit Rücksicht
auf die Art und das Gewicht des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender
schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes, erforderlich ist
und ihm nicht bereits gemäß Paragraph 62, die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist.
(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Disziplinarbeschuldigte
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen
für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im
Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Disziplinarbeschuldigten nach der Beschlußfassung
unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die
Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der
rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des
Abs. 7 außer Kraft.
(4) Der Beschluß über die einstweilige Maßnahme ist dem Disziplinarbeschuldigten, dem Disziplinaranwalt,
der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer sowie der Österreichischen
Ärztekammer zuzustellen.
(5) Die einstweilige Maßnahme ist bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu
berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig untersagt war, ist
auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung anzurechnen.
(6) Berufungen gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Eine über den Disziplinarbeschuldigten verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des
§ 188 Absatz eins, auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam,
bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Absatz 3, erster Satz ist jedoch anzuwenden.
4. Abschnitt
Disziplinarstrafen
§ 139. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 500000 S,
3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,
4. die Streichung aus der Ärzteliste.
(2) Die Strafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 136, Absatz 2,
höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe gemäß
Abs. 1 Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten
verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bezieht sich auf die Ausübung
des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit
den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft
oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
(3) Die Disziplinarstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist
von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung
genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der
Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
(4)Absatz 4Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 4 ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte
den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 verhängt worden ist,
sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen
gefunden werden kann.
(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die
Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen
mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von
der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 27 Abs. 8).
(6) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des
Abs. 10, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.
(7) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus
entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB
sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Wird ein Arzt nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 3) wegen eines neuerlichen,
innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte
Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren
Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung
darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen
Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluß erfolgen.
(9) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als
endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf
nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
(10) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der
Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des
gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls
zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.
5. Abschnitt
Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz
§ 140. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt in erster Instanz der Disziplinarrat der Österreichischen
Ärztekammer.
(2) Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich
eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Die Bestellung
mehrerer Disziplinarkommissionen mit örtlich verschiedenem Wirkungsbereich ist zulässig. Überdies
sind jeder Disziplinarkommission mehrere vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu
bestellende rechtskundige Untersuchungsführer beizugeben, die in einer vom Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß und auf
Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig
sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom
Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen
Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.
(4) Die ärztlichen Beisitzer haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte
und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(5) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur
Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung des Verfahrens angezeigt ist, ihre
Tätigkeit in den Räumlichkeiten jener Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört.
§ 141. Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer obliegt
dem Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß. Auf Weisung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales oder des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinar-
Die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte
den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, verhängt worden ist,
sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen
gefunden werden kann.
(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann eine erneute Eintragung in die
Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen
mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von
der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (Paragraph 27, Absatz 8,).
(6) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des
Abs. 10, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die Paragraphen 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.
(7) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus
entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die Paragraphen 32 bis 34 StGB
sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Wird ein Arzt nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Absatz 3,) wegen eines neuerlichen,
innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte
Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren
Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung
darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen
Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluß erfolgen.
(9) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als
endgültig nachgesehen. Die Paragraphen 49,, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf
nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
(10) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der
Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des
gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls
zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.
5. Abschnitt
Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz
§ 140. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt in erster Instanz der Disziplinarrat der Österreichischen
Ärztekammer.
(2) Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich
eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Die Bestellung
mehrerer Disziplinarkommissionen mit örtlich verschiedenem Wirkungsbereich ist zulässig. Überdies
sind jeder Disziplinarkommission mehrere vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu
bestellende rechtskundige Untersuchungsführer beizugeben, die in einer vom Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß und auf
Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig
sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom
Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen
Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.
(4) Die ärztlichen Beisitzer haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte
und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(5) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur
Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung des Verfahrens angezeigt ist, ihre
Tätigkeit in den Räumlichkeiten jener Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört.
§ 141. Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer obliegt
dem Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß. Auf Weisung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales oder des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinar-
anwaltanwalt zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet. Der Disziplinaranwalt
und drei Stellvertreter sind vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen.
§ 142. Eine Person, über die rechtskräftig von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer
oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von
zumindest 360 Tagessätzen oder von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist,
kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied einer Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt
bestellt werden.
§ 143. Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt sowie deren Stellvertreter haben
Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand
entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die von der Vollversammlung der Österreichischen
Ärztekammer (§ 122 Z 5) festzusetzen ist.
§ 144. Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes sowie der
Untersuchungsführer ist gleich jener des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer.
6. Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 145. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren
Sprengel der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Disziplinaranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens
Kenntnis erlangt,
1. seinen Berufssitz oder
2. im Falle, daß er nur mit Dienstort in der Ärzteliste eingetragen ist, seinen Dienstort hat oder
3. sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, mit seinem Wohnsitz in der Ärzteliste eingetragen
ist.
(2) Hat der Disziplinarbeschuldigte Berufssitze oder Dienstorte in verschiedenen Disziplinarsprengeln,
so ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren Sprengel das Disziplinarvergehen
begangen worden ist, auch wenn der Erfolg in einem anderen Ort eingetreten ist. Im Zweifel entscheidet
hinsichtlich der Zuständigkeit das Zuvorkommen mit der ersten Verfolgungshandlung.
(3) Hinsichtlich Ärzten gemäß den §§ 36 und 37 sowie außerordentlichen Kammerangehörigen
richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens.
(4) Die Zuständigkeit der Disziplinarkommission wird durch eine nach dem im Abs. 1 genannten
Zeitpunkt eintretende Änderung der Kammerzugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten nicht berührt.
(5) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines
Arztes Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Disziplinaranwaltes.
(6) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung
des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
§ 146. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen,
wenn
1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder
2. gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder
3. der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des § 72
StGB ist.
(2) Mitglieder des Disziplinarrates und deren Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und seine
Stellvertreter, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer oder mehrerer Vorsatzstraftaten, die
mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung
des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Betroffenen
und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrates betroffen ist, auch des Disziplinaranwaltes, unter
Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter
ausüben kann, sofern keine Suspendierung nach § 146 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes verfügt oder in
einem gegen den Betroffenen anhängigen Disziplinarverfahren kein Einleitungsbeschluß gefaßt worden
ist. Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder
der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die
geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO).
zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet. Der Disziplinaranwalt
und drei Stellvertreter sind vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen.
§ 142. Eine Person, über die rechtskräftig von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer
oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von
zumindest 360 Tagessätzen oder von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist,
kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied einer Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt
bestellt werden.
§ 143. Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt sowie deren Stellvertreter haben
Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand
entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die von der Vollversammlung der Österreichischen
Ärztekammer (Paragraph 122, Ziffer 5,) festzusetzen ist.
§ 144. Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes sowie der
Untersuchungsführer ist gleich jener des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer.
6. Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 145. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren
Sprengel der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Disziplinaranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens
Kenntnis erlangt,
1. seinen Berufssitz oder
2. im Falle, daß er nur mit Dienstort in der Ärzteliste eingetragen ist, seinen Dienstort hat oder
3. sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, mit seinem Wohnsitz in der Ärzteliste eingetragen
ist.
(2) Hat der Disziplinarbeschuldigte Berufssitze oder Dienstorte in verschiedenen Disziplinarsprengeln,
so ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren Sprengel das Disziplinarvergehen
begangen worden ist, auch wenn der Erfolg in einem anderen Ort eingetreten ist. Im Zweifel entscheidet
hinsichtlich der Zuständigkeit das Zuvorkommen mit der ersten Verfolgungshandlung.
(3) Hinsichtlich Ärzten gemäß den Paragraphen 36 und 37 sowie außerordentlichen Kammerangehörigen
richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens.
(4) Die Zuständigkeit der Disziplinarkommission wird durch eine nach dem im Absatz eins, genannten
Zeitpunkt eintretende Änderung der Kammerzugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten nicht berührt.
(5) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines
Arztes Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Disziplinaranwaltes.
(6) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung
des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
§ 146. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen,
wenn
1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder
2. gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder
3. der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des Paragraph 72,
StGB ist.
(2) Mitglieder des Disziplinarrates und deren Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und seine
Stellvertreter, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer oder mehrerer Vorsatzstraftaten, die
mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung
des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Betroffenen
und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrates betroffen ist, auch des Disziplinaranwaltes, unter
Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter
ausüben kann, sofern keine Suspendierung nach Paragraph 146, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes verfügt oder in
einem gegen den Betroffenen anhängigen Disziplinarverfahren kein Einleitungsbeschluß gefaßt worden
ist. Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder
der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die
geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO).
(4)Absatz 4Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt haben sie betreffende
Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission unverzüglich
bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende
der Disziplinarkommission. Ist hievon der Vorsitzende der Disziplinarkommission selbst betroffen, so
entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarsenates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht
zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet die Disziplinarkommission durch
Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
(6) Der Untersuchungsführer ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung
ausgeschlossen.
§ 147. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder der
Disziplinarkomission oder aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie,
auf Antrag des Beschuldigten oder des Disziplinaranwaltes – nach Anhörung der jeweils
anderen Partei – oder der Disziplinarkommission selbst nach Anhörung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes
einer anderen Disziplinarkommission übertragen werden. Über den Antrag entscheidet der
Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung.
(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens zwei
Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses bei der zuständigen Disziplinarkommission einbringen.
Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst
nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag
auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht
werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
(3) Hat der Disziplinarsenat einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es
sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst
nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist
der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des
Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Verspätete oder unzulässige Anträge nach Abs. 2 und 3 sind von der Disziplinarkommission
zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 148. (1) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer
von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission
Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein
gerichtliches Strafverfahren anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß das Verfahren vor
dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrages auf Unterbrechung des
Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 149. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem
Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
§ 150. (1) Alle beim Disziplinarrat, bei den Ärztekammern in den Bundesländern oder bei der
Österreichischen Ärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst
dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.
(2) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, daß weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch
eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung oder aus anderen
Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verständigen.
(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung
vorliegen oder wird ihm diese vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder vom
Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten beim
Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht
erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende
Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie
eine Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt haben sie betreffende
Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission unverzüglich
bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende
der Disziplinarkommission. Ist hievon der Vorsitzende der Disziplinarkommission selbst betroffen, so
entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarsenates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht
zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet die Disziplinarkommission durch
Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
(6) Der Untersuchungsführer ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung
ausgeschlossen.
§ 147. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder der
Disziplinarkomission oder aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie,
auf Antrag des Beschuldigten oder des Disziplinaranwaltes – nach Anhörung der jeweils
anderen Partei – oder der Disziplinarkommission selbst nach Anhörung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes
einer anderen Disziplinarkommission übertragen werden. Über den Antrag entscheidet der
Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung.
(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens zwei
Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses bei der zuständigen Disziplinarkommission einbringen.
Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst
nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag
auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht
werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
(3) Hat der Disziplinarsenat einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es
sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst
nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist
der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des
Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Verspätete oder unzulässige Anträge nach Absatz 2 und 3 sind von der Disziplinarkommission
zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 148. (1) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer
von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission
Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein
gerichtliches Strafverfahren anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß das Verfahren vor
dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrages auf Unterbrechung des
Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 149. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem
Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
§ 150. (1) Alle beim Disziplinarrat, bei den Ärztekammern in den Bundesländern oder bei der
Österreichischen Ärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst
dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.
(2) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, daß weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch
eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung oder aus anderen
Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verständigen.
(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung
vorliegen oder wird ihm diese vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder vom
Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten beim
Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht
erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende
Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie
eine Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(5)Absatz 5Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Disziplinaranwalt unabhängig
davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige
einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung
des Verfahrens stellen.
§ 151. (1) Tritt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Antrag des Disziplinaranwaltes auf
Durchführung von Erhebungen bei, so hat er den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm
erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des Disziplinaranwaltes
ist der Vorsitzende hiebei nicht gebunden. Hält der Vorsitzende der Disziplinarkommission
dafür, daß Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er die Disziplinarkommission einzuberufen.
(2) Erachtet die Disziplinarkommission anläßlich der Beratung darüber, ob eine bestimmte
Verfolgungshandlung vorzunehmen oder ein Einleitungsbeschluß zu fassen ist, daß ein Disziplinarvergehen
nicht vorliegt oder daß die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe
ausgeschlossen ist, so hat sie einen Rücklegungsbeschluß zu fassen. Findet die Disziplinarkommission
Grund zur Verfolgung des Beschuldigten, so hat sie die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche
nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
(3) Von dem Rücklegungsbeschluß ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen innerhalb
von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann. Von der rechtskräftigen Rücklegung
der Anzeige sind die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer und die Österreichische
Ärztekammer sowie der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.
(4) Beschließt die Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen, hat der Vorsitzende
den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu
beauftragen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens des Untersuchungsführers und
der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen.
(5) Die Auswahl des Untersuchungsführers hat aus der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer
zu erstellenden Liste zu erfolgen.
§ 152. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Untersuchungsführer wegen Befangenheit
ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Die Ausschließungsgründe des § 146 Abs. 1 und 2 sind auf
Untersuchungsführer sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen
entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidung steht
dem Beschuldigten oder dem Disziplinaranwalt kein abgesondertes Rechtsmittel zu.
§ 153. (1) Der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den
Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(2) Personen, die vom Untersuchungsführer als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen vor
dem Untersuchungsführer verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die §§ 151 bis 153
StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer
ist unzulässig.
(3) Der Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen
auch das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen. Dieses hat hiebei
nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Die Kosten für die gerichtlichen Erhebungen
sind vorläufig von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen
und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungsführer, der Disziplinaranwalt,
der Beschuldigte und dessen Vertreter (§ 156) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der
Strafprozeßordnung zu.
(4) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht
zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Untersuchungsführer
kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme
durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung
rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der
Untersuchung gefährdet wäre.
§ 154. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Untersuchungsführer die Akten dem Disziplinaranwalt
zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Untersuchungsführer
weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission entweder die
Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Disziplinaranwalt unabhängig
davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige
einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung
des Verfahrens stellen.
§ 151. (1) Tritt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Antrag des Disziplinaranwaltes auf
Durchführung von Erhebungen bei, so hat er den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm
erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des Disziplinaranwaltes
ist der Vorsitzende hiebei nicht gebunden. Hält der Vorsitzende der Disziplinarkommission
dafür, daß Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er die Disziplinarkommission einzuberufen.
(2) Erachtet die Disziplinarkommission anläßlich der Beratung darüber, ob eine bestimmte
Verfolgungshandlung vorzunehmen oder ein Einleitungsbeschluß zu fassen ist, daß ein Disziplinarvergehen
nicht vorliegt oder daß die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe
ausgeschlossen ist, so hat sie einen Rücklegungsbeschluß zu fassen. Findet die Disziplinarkommission
Grund zur Verfolgung des Beschuldigten, so hat sie die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche
nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
(3) Von dem Rücklegungsbeschluß ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen innerhalb
von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann. Von der rechtskräftigen Rücklegung
der Anzeige sind die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer und die Österreichische
Ärztekammer sowie der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.
(4) Beschließt die Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen, hat der Vorsitzende
den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu
beauftragen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens des Untersuchungsführers und
der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen.
(5) Die Auswahl des Untersuchungsführers hat aus der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer
zu erstellenden Liste zu erfolgen.
§ 152. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Untersuchungsführer wegen Befangenheit
ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO). Die Ausschließungsgründe des Paragraph 146, Absatz eins und 2 sind auf
Untersuchungsführer sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen
entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidung steht
dem Beschuldigten oder dem Disziplinaranwalt kein abgesondertes Rechtsmittel zu.
§ 153. (1) Der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den
Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(2) Personen, die vom Untersuchungsführer als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen vor
dem Untersuchungsführer verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die Paragraphen 151 bis 153
StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer
ist unzulässig.
(3) Der Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen
auch das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen. Dieses hat hiebei
nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Die Kosten für die gerichtlichen Erhebungen
sind vorläufig von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen
und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungsführer, der Disziplinaranwalt,
der Beschuldigte und dessen Vertreter (Paragraph 156,) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der
Strafprozeßordnung zu.
(4) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht
zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Untersuchungsführer
kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme
durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung
rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der
Untersuchung gefährdet wäre.
§ 154. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Untersuchungsführer die Akten dem Disziplinaranwalt
zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Untersuchungsführer
weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission entweder die
Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen
Antrag des Disziplinaranwaltes hat die Disziplinarkommission durch Beschluß zu erkennen, ob Grund zu
einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.
(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt
(Einleitungsbeschluß), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluß ist
ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten,
seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen
Ärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.
(3) Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist
dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den
Disziplinarsenat erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung sind die für den Diziplinarbeschuldigten
zuständige Ärztekammer, die Österreichische Ärztekammer sowie der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.
§ 155. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission
die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere
hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten, seinen
Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten
sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder der Disziplinarkommission
mitzuteilen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines
Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen durch den Untersuchungsführer
veranlassen.
(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen
Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben
den im § 153 Abs. 4 genannten Aktenteilen Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung in der
Disziplinarkommission. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 156. Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen
(§ 39 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung
durch einen Machthaber (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.
§ 157. (1) In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis
gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende
Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist
gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Disziplinarkommission
erheben. Über den Einspruch erkennt die Disziplinarkommission.
(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Beschuldigte durch ein
unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall
ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das
durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.
§ 158. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen
jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.
§ 194 erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
§ 159. (1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende der Disziplinarkommission
den Einleitungsbeschluß vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der
Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Vertreter haben das Recht, hierauf mit einer
Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf
Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht erfaßt sind, ausgedehnt werden.
(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat
die Disziplinarkommission das Erforderliche vorzukehren. Sie kann mit der Durchführung einzelner
Erhebungen den Untersuchungsführer beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an
den Untersuchungsführer zurückleiten.
(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungsführer gelten sinngemäß.
Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen
Antrag des Disziplinaranwaltes hat die Disziplinarkommission durch Beschluß zu erkennen, ob Grund zu
einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.
(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt
(Einleitungsbeschluß), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluß ist
ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten,
seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen
Ärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.
(3) Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist
dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den
Disziplinarsenat erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung sind die für den Diziplinarbeschuldigten
zuständige Ärztekammer, die Österreichische Ärztekammer sowie der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.
§ 155. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission
die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere
hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten, seinen
Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten
sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder der Disziplinarkommission
mitzuteilen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines
Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen durch den Untersuchungsführer
veranlassen.
(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen
Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben
den im Paragraph 153, Absatz 4, genannten Aktenteilen Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung in der
Disziplinarkommission. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 156. Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen
(Paragraph 39, StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung
durch einen Machthaber (Paragraph 455, Absatz 2, StPO) ist unzulässig.
§ 157. (1) In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis
gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende
Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist
gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Disziplinarkommission
erheben. Über den Einspruch erkennt die Disziplinarkommission.
(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Beschuldigte durch ein
unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall
ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das
durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.
§ 158. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen
jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.
§ 194 erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
§ 159. (1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende der Disziplinarkommission
den Einleitungsbeschluß vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der
Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Vertreter haben das Recht, hierauf mit einer
Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf
Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht erfaßt sind, ausgedehnt werden.
(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat
die Disziplinarkommission das Erforderliche vorzukehren. Sie kann mit der Durchführung einzelner
Erhebungen den Untersuchungsführer beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an
den Untersuchungsführer zurückleiten.
(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungsführer gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen die Schlußvorträge des Disziplinaranwaltes, des
Verteidigers des Beschuldigten und des Beschuldigten. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
§ 160. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission erfolgen in geheimer
Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger
und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(2) Die Disziplinarkommission hat bei Fällung ihres Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen,
was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; sie entscheidet nach ihrer freien, aus der gewissenhaften
Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Entscheidungen der Disziplinarkommission (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt
sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des
Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
§ 161. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten
Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich
auszusprechen, welche Rechtspflichten er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens
er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen,
welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
§ 162. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung
samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem
Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses
ist ferner der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen
Ärztekammer zu übermitteln.
§ 163. (1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß der
Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der
Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 139 Abs. 10) – zu tragen hat. Die Kosten sind unter
Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme
auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien
Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, daß sich das Verfahren auf mehrere
strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte
nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(2) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie
die Österreichische Ärztekammer endgültig zu tragen.
(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der
Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
(4) Die Kosten für gerichtliche Erhebungen gemäß § 153 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen
bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 1
zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte
nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Ärztekammer die Kosten endgültig
zu tragen.
§ 164. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der
Mitglieder der Disziplinarkommission, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten,
seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu
entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 165. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet,
können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
§ 166. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des § 77 StPO vorzunehmen. Der
Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu
eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und
vom Fall des § 154 Abs. 2 abgesehen, nur an diesen zuzustellen.
Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen die Schlußvorträge des Disziplinaranwaltes, des
Verteidigers des Beschuldigten und des Beschuldigten. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
§ 160. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission erfolgen in geheimer
Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger
und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(2) Die Disziplinarkommission hat bei Fällung ihres Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen,
was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; sie entscheidet nach ihrer freien, aus der gewissenhaften
Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Entscheidungen der Disziplinarkommission (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt
sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des
Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
§ 161. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten
Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich
auszusprechen, welche Rechtspflichten er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens
er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen,
welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
§ 162. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung
samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem
Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses
ist ferner der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen
Ärztekammer zu übermitteln.
§ 163. (1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß der
Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der
Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (Paragraph 139, Absatz 10,) – zu tragen hat. Die Kosten sind unter
Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme
auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien
Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, daß sich das Verfahren auf mehrere
strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte
nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(2) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie
die Österreichische Ärztekammer endgültig zu tragen.
(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der
Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
(4) Die Kosten für gerichtliche Erhebungen gemäß Paragraph 153, Absatz 3, sind, soweit sie sich auf Handlungen
bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Absatz eins,
zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte
nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Ärztekammer die Kosten endgültig
zu tragen.
§ 164. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der
Mitglieder der Disziplinarkommission, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten,
seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu
entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 165. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet,
können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
§ 166. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des Paragraph 77, StPO vorzunehmen. Der
Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu
eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und
vom Fall des Paragraph 154, Absatz 2, abgesehen, nur an diesen zuzustellen.
§ 167. (1) Ist der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend
im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über die
Durchführung der Verhandlung und Fällung des Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten
(§ 157) anzuwenden sind, die Bestimmungen des § 412 StPO sinngemäß anzuwenden. Zustellungen
können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten solange an einen von der Disziplinarkommission
von Amts wegen zu bestellenden Angehörigen jener Ärztekammer, welcher der Disziplinarbeschuldigte
angehört, vorgenommen werden, bis dieser seinen Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder
einen Verteidiger bestellt. Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarsenates sowie der Disziplinaranwalt
und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(2) Der gemäß Abs. 1 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache
mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.
7. Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 168. (1) Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse
mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz
der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales (§ 180) berufen.
(2) Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde können vom Beschuldigten und vom
Disziplinaranwalt ergriffen werden.
§ 169. (1) Die Berufung muß eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen
Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung
neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als
Anfechtung des Strafausspruchs.
(2) Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei
der Disziplinarkommission, die sie gefällt hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
(3) Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
(4) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des
Abs. 1 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
(5) Eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist dem anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten
zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen
der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.
(6) Für die Akteneinsicht der im § 168 Abs. 2 Genannten gilt § 155 Abs. 3 sinngemäß.
§ 170. (1) Auf die Mitglieder des Disziplinarsenates sind die Ausschließungsgründe des § 146
sinngemäß anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen
oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder
Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.
(2) Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder
des Disziplinarsenates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die
geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO).
(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe
dem Vorsitzenden des Disziplinarsenates unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Disziplinarsenat,
wobei Mitglieder, die Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe bekanntgegeben haben, durch
Ersatzmitglieder, auf die dies nicht zutrifft, zu ersetzen sind.
§ 171. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates die
Berufungsakten zu prüfen.
(2) Hält der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er
sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.
§ 167. (1) Ist der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend
im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über die
Durchführung der Verhandlung und Fällung des Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten
(Paragraph 157,) anzuwenden sind, die Bestimmungen des Paragraph 412, StPO sinngemäß anzuwenden. Zustellungen
können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten solange an einen von der Disziplinarkommission
von Amts wegen zu bestellenden Angehörigen jener Ärztekammer, welcher der Disziplinarbeschuldigte
angehört, vorgenommen werden, bis dieser seinen Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder
einen Verteidiger bestellt. Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarsenates sowie der Disziplinaranwalt
und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(2) Der gemäß Absatz eins, Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache
mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.
7. Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 168. (1) Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse
mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz
der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales (Paragraph 180,) berufen.
(2) Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde können vom Beschuldigten und vom
Disziplinaranwalt ergriffen werden.
§ 169. (1) Die Berufung muß eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen
Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung
neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als
Anfechtung des Strafausspruchs.
(2) Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei
der Disziplinarkommission, die sie gefällt hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
(3) Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
(4) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des
Abs. 1 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
(5) Eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist dem anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten
zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen
der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.
(6) Für die Akteneinsicht der im Paragraph 168, Absatz 2, Genannten gilt Paragraph 155, Absatz 3, sinngemäß.
§ 170. (1) Auf die Mitglieder des Disziplinarsenates sind die Ausschließungsgründe des Paragraph 146,
sinngemäß anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen
oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder
Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.
(2) Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder
des Disziplinarsenates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die
geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO).
(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe
dem Vorsitzenden des Disziplinarsenates unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Disziplinarsenat,
wobei Mitglieder, die Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe bekanntgegeben haben, durch
Ersatzmitglieder, auf die dies nicht zutrifft, zu ersetzen sind.
§ 171. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates die
Berufungsakten zu prüfen.
(2) Hält der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er
sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.
Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage
Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende
das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied,
von der Disziplinarkommission durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von
einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
(4) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger
zu laden.
(5) Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt § 156 erster Satz. Die Bestellung eines Berufskollegen
des Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
(6) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 149
im Verfahren zweiter Instanz sinngemäß.
§ 172. (1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht
öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als
Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 194 erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen
Vertrauenspersonen.
(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden.
(3) Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die anderen im § 171 Abs. 4 Genannten
haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort
gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
(4) Sind die im § 171 Abs. 4 Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der
Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen
Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, daß auch im Falle seines Ausbleibens über die
Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in
sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.
§ 173. Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die
notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen
durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen
und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat
durch ein vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten
Gericht durchführen lassen.
§ 174. (1) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, sodaß es
ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muß, und nimmt der Disziplinarsenat die Beweisaufnahme
und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor, noch läßt er sie vornehmen (§ 173), so hat er
ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum
Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der
Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
(2) In allen anderen Fällen hat der Disziplinarsenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der
Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser, daß ein im Abs. 1 erwähnter Mangel vorliegt, so
kann der Disziplinarsenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache
zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat
zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarsenat in der Sache selbst, ist er berechtigt, das Erkenntnis in
jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
(3) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der
Disziplinarsenat noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem
angefochtenen Erkenntnis verhängen.
§ 175. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 164 aufzunehmen.
§ 176. Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den
wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind
ehestens der Disziplinarkommission, dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten, im Fall der Bestellung
eines Verteidigers aber diesem, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist weiters der für den
Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer sowie der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage
Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende
das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied,
von der Disziplinarkommission durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von
einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
(4) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger
zu laden.
(5) Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt Paragraph 156, erster Satz. Die Bestellung eines Berufskollegen
des Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
(6) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt Paragraph 149,
im Verfahren zweiter Instanz sinngemäß.
§ 172. (1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht
öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als
Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Paragraph 194, erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen
Vertrauenspersonen.
(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden.
(3) Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die anderen im Paragraph 171, Absatz 4, Genannten
haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort
gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
(4) Sind die im Paragraph 171, Absatz 4, Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der
Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen
Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, daß auch im Falle seines Ausbleibens über die
Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in
sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.
§ 173. Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die
notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen
durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen
und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat
durch ein vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten
Gericht durchführen lassen.
§ 174. (1) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, sodaß es
ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muß, und nimmt der Disziplinarsenat die Beweisaufnahme
und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor, noch läßt er sie vornehmen (Paragraph 173,), so hat er
ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum
Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der
Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
(2) In allen anderen Fällen hat der Disziplinarsenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der
Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser, daß ein im Absatz eins, erwähnter Mangel vorliegt, so
kann der Disziplinarsenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache
zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat
zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarsenat in der Sache selbst, ist er berechtigt, das Erkenntnis in
jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
(3) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der
Disziplinarsenat noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem
angefochtenen Erkenntnis verhängen.
§ 175. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des Paragraph 164, aufzunehmen.
§ 176. Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den
wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind
ehestens der Disziplinarkommission, dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten, im Fall der Bestellung
eines Verteidigers aber diesem, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist weiters der für den
Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer sowie der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
§ 177. Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung mit
Beschluß.
§ 178. Entscheidungen des Disziplinarsenates haben, wenn dem Standpunkt des Disziplinarbeschuldigten
nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie
auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.
§ 179. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruches ist § 163 anzuwenden.
Dem verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last,
sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes verursacht
worden sind. Wird der Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind
die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Wird einer
bloß wegen des Strafausspruches erhobenen Berufung des Disziplinarbeschuldigten auch nur teilweise
Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens
dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.
8. Abschnitt
Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter Instanz
§ 180. (1) Der Diziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Beamten des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, von denen der eine rechtskundig und der andere
Amtsarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer aus dem Kreis der kammerangehörigen Ärzte bestellt werden (§ 195 Abs. 7 Z 3). Für den
Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter, mit
Ausnahme der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Beisitzer, werden vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales hat bei der Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenates und
deren Stellvertreter beträgt vier Jahre.
§ 181. (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in der Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder
Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die ärztlichen
Beisitzer haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische
Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
§ 182. Für die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer einen Disziplinaranwalt,
der rechtskundig sein muß, sowie einen Stellvertreter für diesen zu bestellen. Die Funktionsdauer
des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beträgt vier Jahre.
§ 183. Eine Person, über die rechtskräftig eine gerichtliche Strafe oder eine Disziplinarstrafe nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum
Mitglied des Disziplinarsenates oder zum Disziplinaranwalt bestellt werden.
§ 184. (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates und der Disziplinaranwalt sowie deren Stellvertreter
haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und
Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die von der Vollversammlung der
Österreichischen Ärztekammer festzusetzen ist (§ 122 Z 5).
(2) Der Disziplinarsenat übt seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Österreichischen Ärztekammer
an ihrem Sitz in Wien aus.
9. Abschnitt
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates
§ 185. (1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen
Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.
§ 177. Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung mit
Beschluß.
§ 178. Entscheidungen des Disziplinarsenates haben, wenn dem Standpunkt des Disziplinarbeschuldigten
nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie
auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.
§ 179. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruches ist Paragraph 163, anzuwenden.
Dem verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last,
sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes verursacht
worden sind. Wird der Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind
die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Wird einer
bloß wegen des Strafausspruches erhobenen Berufung des Disziplinarbeschuldigten auch nur teilweise
Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens
dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.
8. Abschnitt
Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter Instanz
§ 180. (1) Der Diziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Beamten des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, von denen der eine rechtskundig und der andere
Amtsarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer aus dem Kreis der kammerangehörigen Ärzte bestellt werden (Paragraph 195, Absatz 7, Ziffer 3,). Für den
Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter, mit
Ausnahme der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Beisitzer, werden vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales hat bei der Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenates und
deren Stellvertreter beträgt vier Jahre.
§ 181. (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in der Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder
Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die ärztlichen
Beisitzer haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische
Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
§ 182. Für die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer einen Disziplinaranwalt,
der rechtskundig sein muß, sowie einen Stellvertreter für diesen zu bestellen. Die Funktionsdauer
des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beträgt vier Jahre.
§ 183. Eine Person, über die rechtskräftig eine gerichtliche Strafe oder eine Disziplinarstrafe nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum
Mitglied des Disziplinarsenates oder zum Disziplinaranwalt bestellt werden.
§ 184. (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates und der Disziplinaranwalt sowie deren Stellvertreter
haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und
Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die von der Vollversammlung der
Österreichischen Ärztekammer festzusetzen ist (Paragraph 122, Ziffer 5,).
(2) Der Disziplinarsenat übt seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Österreichischen Ärztekammer
an ihrem Sitz in Wien aus.
9. Abschnitt
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates
§ 185. (1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen
Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.
(2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen
Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates in Rechtssatzform regelmäßig in der
Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.
10. Abschnitt
Vollzug der Entscheidungen
§ 186. Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen
Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 118 Abs. 6). Den Präsidenten der Ärztekammern
in den Bundesländern sind Abschriften der Eintragungen, die Kammerangehörige ihrer
Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach § 139 Abs. 1 Z 3 und 4 sind die
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.
§ 187. (1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens
fließen der Österreichischen Ärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
1991 eingebracht werden.
(2) Wenn der Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten
nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe und die
Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.
(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen
unbillig hart träfe, hat die Disziplinarkommission bzw. der Disziplinarsenat auf Antrag durch
Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf bei Geldstrafen (einschließlich
der Verfahrenskosten) bis zu 200000 S bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von
Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr, bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über
200000 S insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.
(4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht kein Rechtsmittel zu.
(6) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe
hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder doch nicht
bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat die
Disziplinarkommission, sobald sie sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von
Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß über die Strafmilderung zu entscheiden.
(7) Gegen einen Beschluß nach Abs. 6 steht dem Disziplinaranwalt und dem Disziplinarbeschuldigten
die binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an den Disziplinarsenat der Österreichischen
Ärztekammer zu.
§ 188. (1) Ist über ein Mitglied einer Ärztekammer rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung
von der Ärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des
Disziplinarerkenntnisses durch den Disziplinarsenat schriftlich gegenüber der Österreichischen Ärztekammer,
daß es dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige
Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen
werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das
Beschwerdeverfahren beendet ist.
(2) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige
Ärztekammer sowie die Österreichische Ärztekammer unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens
zu verständigen.
11. Abschnitt
Tilgung von Disziplinarstrafen
§ 189. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf
der im § 190 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in
Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser
Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Gegen den
Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen
Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates in Rechtssatzform regelmäßig in der
Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.
10. Abschnitt
Vollzug der Entscheidungen
§ 186. Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen
Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (Paragraph 118, Absatz 6,). Den Präsidenten der Ärztekammern
in den Bundesländern sind Abschriften der Eintragungen, die Kammerangehörige ihrer
Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind die
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.
§ 187. (1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens
fließen der Österreichischen Ärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
1991 eingebracht werden.
(2) Wenn der Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten
nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe und die
Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.
(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen
unbillig hart träfe, hat die Disziplinarkommission bzw. der Disziplinarsenat auf Antrag durch
Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf bei Geldstrafen (einschließlich
der Verfahrenskosten) bis zu 200000 S bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von
Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr, bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über
200000 S insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.
(4) Paragraph 409 a, Absatz 3 und 4 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Gegen den Bescheid gemäß Absatz 3, steht kein Rechtsmittel zu.
(6) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe
hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder doch nicht
bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat die
Disziplinarkommission, sobald sie sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von
Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß über die Strafmilderung zu entscheiden.
(7) Gegen einen Beschluß nach Absatz 6, steht dem Disziplinaranwalt und dem Disziplinarbeschuldigten
die binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an den Disziplinarsenat der Österreichischen
Ärztekammer zu.
§ 188. (1) Ist über ein Mitglied einer Ärztekammer rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung
von der Ärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des
Disziplinarerkenntnisses durch den Disziplinarsenat schriftlich gegenüber der Österreichischen Ärztekammer,
daß es dagegen Beschwerde nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG, verbunden mit einem Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige
Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen
werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das
Beschwerdeverfahren beendet ist.
(2) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige
Ärztekammer sowie die Österreichische Ärztekammer unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens
zu verständigen.
11. Abschnitt
Tilgung von Disziplinarstrafen
§ 189. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf
der im Paragraph 190, angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in
Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser
Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Gegen den
Beschluß des Disziplinarrates kann der Betroffene binnen vier Wochen beim Disziplinarsenat Beschwerde
erheben. § 169 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 190. Die Tilgungsfristen betragen:
1. bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
2. bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
3. bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
4. bei Streichung aus der Ärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.
§ 191. Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu
einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt.
Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde,
verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen.
Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
12. Abschnitt
Ordnungsstrafen
§ 192. (1) Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen und des Disziplinarsenates haben für die
Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes im Disziplinarverfahren zu sorgen.
Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand
verletzen, sind vom Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach
vorausgegangener Androhung durch den Vorsitzenden von der Disziplinarkommission bzw. vom Disziplinarsenat
das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur
Höhe von 20000 S verhängt werden.
(2) Entspricht der Verteidiger des Beschuldigten der Ermahnung des Vorsitzenden, die Ordnung
nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem
Beschuldigten aufgetragen werden, einen anderen Verteidiger zu bestellen.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen
Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung
zum Erscheinen vor dem Untersuchungsführer (§ 153 Abs. 2) entziehen.
(4) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(5) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter ist, wenn sie einem
Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die
Disziplinarbehörde zu erstatten.
(6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben
Handlung nicht aus.
(7) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch eine Disziplinarkommission kann der
Betroffene beim Disziplinarsenat binnen vier Wochen Berufung erheben. Der Disziplinarsenat entscheidet
endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen.
Gegen den Beschluß auf Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarsenat ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
(8) Die nach Abs. 1 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.
13. Abschnitt
Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
§ 193. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme
des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung, soweit sich aus
den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der
Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch
einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung
entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Gegen die
Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Beschluß des Disziplinarrates kann der Betroffene binnen vier Wochen beim Disziplinarsenat Beschwerde
erheben. Paragraph 169, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 190. Die Tilgungsfristen betragen:
1. bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
2. bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
3. bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
4. bei Streichung aus der Ärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.
§ 191. Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu
einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt.
Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde,
verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen.
Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
12. Abschnitt
Ordnungsstrafen
§ 192. (1) Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen und des Disziplinarsenates haben für die
Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes im Disziplinarverfahren zu sorgen.
Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand
verletzen, sind vom Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach
vorausgegangener Androhung durch den Vorsitzenden von der Disziplinarkommission bzw. vom Disziplinarsenat
das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur
Höhe von 20000 S verhängt werden.
(2) Entspricht der Verteidiger des Beschuldigten der Ermahnung des Vorsitzenden, die Ordnung
nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem
Beschuldigten aufgetragen werden, einen anderen Verteidiger zu bestellen.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen
Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung
zum Erscheinen vor dem Untersuchungsführer (Paragraph 153, Absatz 2,) entziehen.
(4) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(5) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter ist, wenn sie einem
Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die
Disziplinarbehörde zu erstatten.
(6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben
Handlung nicht aus.
(7) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch eine Disziplinarkommission kann der
Betroffene beim Disziplinarsenat binnen vier Wochen Berufung erheben. Der Disziplinarsenat entscheidet
endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen.
Gegen den Beschluß auf Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarsenat ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
(8) Die nach Absatz eins, verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.
13. Abschnitt
Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
§ 193. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme
des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung, soweit sich aus
den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der
Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch
einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung
entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Gegen die
Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3)Absatz 3Im übrigen sind
1. im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4,
12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64
Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,
2. im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel
gegen Urteile der Bezirksgerichte und
3. im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1982,
insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes
nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den
Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.
14. Abschnitt
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 194. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens,
über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und
der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 172 Abs. 1) und außer im
Falle des § 139 Abs. 10, untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen
hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine
berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
4. Hauptstück
Aufsichtsrecht
§ 195. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen
Landesregierung. Die Österreichische Ärztekammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen,
Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die
Umlagen- und Beitragsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen
Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz
nicht widersprechen. Die genehmigten Akte sind in den Mitteilungen der Ärztekammern unter
Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens kundzumachen; sie werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit
dem Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber
entscheidet.
(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst-,
Bezugs- und Pensionsordnungen, Umlagen- und Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag sowie der
Rechnungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem
Bundesgesetz nicht widersprechen. Die genehmigten Akte werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit dem
Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber
entscheidet.
(4) Als Zeitpunkt für die Wirksamkeit der von den Ärztekammern erlassenen Umlagenordnungen
und der Festsetzung des Beitrages für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen
Ärztekammer (§ 134) gilt ungeachtet des Zeitpunktes der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
jedenfalls der 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. der Beitrag
festgesetzt wurde.
(5) Änderungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds treten ohne Rücksicht
auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen
geänderten Beitrags- und Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten
Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des vorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.
(6) Die Beschlüsse gemäß § 118 Abs. 2 Z 14 und 15 sind dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales innerhalb von vierzehn Tagen nach Beschlußfassung schriftlich zur Kenntnis zu
bringen und frühestens sechs Monate nach Beschlußfassung in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen.
Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.
Im übrigen sind
1. im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4,
12, 42 Absatz eins und 2, 51, 51a, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64
Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80,
2. im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel
gegen Urteile der Bezirksgerichte und
3. im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1982,
insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes
nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den
Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.
14. Abschnitt
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 194. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens,
über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und
der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (Paragraph 172, Absatz eins,) und außer im
Falle des Paragraph 139, Absatz 10,, untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen
hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine
berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
4. Hauptstück
Aufsichtsrecht
§ 195. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen
Landesregierung. Die Österreichische Ärztekammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen,
Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die
Umlagen- und Beitragsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen
Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz
nicht widersprechen. Die genehmigten Akte sind in den Mitteilungen der Ärztekammern unter
Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens kundzumachen; sie werden unbeschadet der Absatz 4 und 5 mit
dem Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber
entscheidet.
(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst-,
Bezugs- und Pensionsordnungen, Umlagen- und Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag sowie der
Rechnungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem
Bundesgesetz nicht widersprechen. Die genehmigten Akte werden unbeschadet der Absatz 4 und 5 mit dem
Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber
entscheidet.
(4) Als Zeitpunkt für die Wirksamkeit der von den Ärztekammern erlassenen Umlagenordnungen
und der Festsetzung des Beitrages für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen
Ärztekammer (Paragraph 134,) gilt ungeachtet des Zeitpunktes der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
jedenfalls der 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. der Beitrag
festgesetzt wurde.
(5) Änderungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds treten ohne Rücksicht
auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen
geänderten Beitrags- und Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten
Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des vorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.
(6) Die Beschlüsse gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 14 und 15 sind dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales innerhalb von vierzehn Tagen nach Beschlußfassung schriftlich zur Kenntnis zu
bringen und frühestens sechs Monate nach Beschlußfassung in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen.
Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.
(7)Absatz 7Der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf die Bestellung
1. der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 140
Abs. 3);
2. des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141);
3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer
Stellvertreter (§ 180 Abs. 1).
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(8) Beschlüsse der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern bzw. der Österreichischen
Ärztekammer, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind von der zuständigen Aufsichtbehörde
aufzuheben. Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer haben auf
Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.
(9) Die Organe der Ärztekammern in den Bundesländern sowie die Organe der Österreichischen
Ärztekammer sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre
Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. Im
letzteren Fall hat die Landesregierung für die Ärztekammer, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales für die Österreichische Ärztekammer, einen Regierungskommissär zu ernennen, der die
Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus
dem Kreis der Beamten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem
Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs
einem Bundesland bzw. dem Bund erwachsenden Kosten sind von der betreffenden Ärztekammer bzw.
von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.
(10) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer
Einsicht in die im Abs. 3 genannten Akte zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
5. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen
§ 196. (1) (Grundsatzbestimmung) In als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin
anerkannten allgemeinen Krankenanstalten – ausgenommen Universitätskliniken – und in Sonderkrankenanstalten
hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin auf
den im § 7 Abs. 2 genannten Gebieten anerkannt sind, ist auf je 15 systematisierte Betten mindestens ein
in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten
desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.
(2) (Grundsatzbestimmung) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigenden, in Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte
angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden
Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen worden
sind oder geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu
bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch
während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern
entsprechend angerechnet werden.
§ 197. (1) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte sind verpflichtet, als nichtamtliche Sachverständige
Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz,
BGBl. Nr. 155/1990, vorzunehmen, wenn hiefür ein anderer im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt
oder ein Polizeiarzt nicht zur Verfügung steht.
(2) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 herangezogen
werden, gebührt hiefür eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 1200 S zuzüglich der allfälligen
Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift
für Bundesbeamte hiefür vorgesehenen Vergütung.
(3) Der Anspruch nach Abs. 2 ist binnen acht Wochen mündlich oder schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde
geltend zu machen, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Untersuchung zur
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 des Unterbringungsgesetzes erfolgte. Die Auszahlung der
Entschädigung ist kostenfrei.
(4) Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch die im Abs. 3 genannte Behörde ist die Berufung
an den Landeshauptmann zulässig. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
Der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf die Bestellung
1. der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (Paragraph 140,
Abs. 3);
2. des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (Paragraph 141,);
3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer
Stellvertreter (Paragraph 180, Absatz eins,).
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(8) Beschlüsse der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern bzw. der Österreichischen
Ärztekammer, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind von der zuständigen Aufsichtbehörde
aufzuheben. Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer haben auf
Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.
(9) Die Organe der Ärztekammern in den Bundesländern sowie die Organe der Österreichischen
Ärztekammer sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre
Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. Im
letzteren Fall hat die Landesregierung für die Ärztekammer, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales für die Österreichische Ärztekammer, einen Regierungskommissär zu ernennen, der die
Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus
dem Kreis der Beamten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem
Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs
einem Bundesland bzw. dem Bund erwachsenden Kosten sind von der betreffenden Ärztekammer bzw.
von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.
(10) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer
Einsicht in die im Absatz 3, genannten Akte zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
5. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen
§ 196. (1) (Grundsatzbestimmung) In als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin
anerkannten allgemeinen Krankenanstalten – ausgenommen Universitätskliniken – und in Sonderkrankenanstalten
hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin auf
den im Paragraph 7, Absatz 2, genannten Gebieten anerkannt sind, ist auf je 15 systematisierte Betten mindestens ein
in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten
desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.
(2) (Grundsatzbestimmung) Auf die Zahl der gemäß Absatz eins, zu beschäftigenden, in Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte
angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden
Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen worden
sind oder geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu
bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch
während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern
entsprechend angerechnet werden.
§ 197. (1) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte sind verpflichtet, als nichtamtliche Sachverständige
Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Unterbringungsgesetz,
BGBl. Nr. 155/1990, vorzunehmen, wenn hiefür ein anderer im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt
oder ein Polizeiarzt nicht zur Verfügung steht.
(2) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, herangezogen
werden, gebührt hiefür eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 1200 S zuzüglich der allfälligen
Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift
für Bundesbeamte hiefür vorgesehenen Vergütung.
(3) Der Anspruch nach Absatz 2, ist binnen acht Wochen mündlich oder schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde
geltend zu machen, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Untersuchung zur
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 8, des Unterbringungsgesetzes erfolgte. Die Auszahlung der
Entschädigung ist kostenfrei.
(4) Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch die im Absatz 3, genannte Behörde ist die Berufung
an den Landeshauptmann zulässig. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
§ 198. Die Ausführungsgesetze zu § 196 sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Art. 15 Abs. 6
B-VG).
6. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 199. (1) Wer eine in den §§ 2 Abs. 2 und 3 oder 16 Abs. 1 und 2 umschriebene Tätigkeit ausübt,
ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Der
Versuch ist strafbar.
(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer
Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft
worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(3) Wer den im § 3 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1 oder 3, § 27 Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter
Satz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 letzter Satz oder 2, § 43 Abs. 2,
3, 4 oder 6, § 44, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 50 Abs. 1 oder 3, § 51, § 52 Abs. 2,
§ 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 oder § 194 erster Satz
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
7. Hauptstück
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 200. Der Schriftwechsel der Ärztekammern und der Österreichischen Ärztekammer sowie ihrer
Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 201. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 202. Wird in anderen Bundesgesetzen auf das Ärztegesetz 1984 oder eine Bestimmung des
Ärztegesetzes 1984 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue
Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.
§ 203. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden
1. das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,
2. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
3. das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
4. das Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,
5. das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
6. das MTF-SHD-Gesetz, BGBl. Nr. 102/1961
sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.
§ 205. Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben
bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für
ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde, gelten als Fachärzte für dieses
Sonderfach der Heilkunde bzw. des jeweiligen Teilgebietes.
§ 206. Auf Turnusärzte, die eine praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vor dem
1. Jänner 1995 begonnen haben, ist § 7 Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Turnusärzte können jedoch
einen Teil der praktischen Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten in Einrichtungen, die der
medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für
Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien,
§ 198. Die Ausführungsgesetze zu Paragraph 196, sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Artikel 15, Absatz 6,
B-VG).
6. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 199. (1) Wer eine in den Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 oder 16 Absatz eins und 2 umschriebene Tätigkeit ausübt,
ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Der
Versuch ist strafbar.
(2) Sofern aus der Tat (Absatz eins,) eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer
Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft
worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(3) Wer den im Paragraph 3, Absatz eins, oder 3, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins, oder 3, Paragraph 27, Absatz 2, oder Absatz 7, zweiter
Satz, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz oder 2, Paragraph 43, Absatz 2,,
3, 4 oder 6, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz 3, oder 4, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins, oder 3, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz 2,,
§ 53 Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 89, oder Paragraph 194, erster Satz
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
7. Hauptstück
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 200. Der Schriftwechsel der Ärztekammern und der Österreichischen Ärztekammer sowie ihrer
Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 201. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 202. Wird in anderen Bundesgesetzen auf das Ärztegesetz 1984 oder eine Bestimmung des
Ärztegesetzes 1984 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue
Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.
§ 203. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden
1. das Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,,
2. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
3. das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
4. das Kardiotechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
5. das MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
6. das MTF-SHD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,
sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.
§ 205. Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben
bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für
ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde, gelten als Fachärzte für dieses
Sonderfach der Heilkunde bzw. des jeweiligen Teilgebietes.
§ 206. Auf Turnusärzte, die eine praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vor dem
1. Jänner 1995 begonnen haben, ist Paragraph 7, Absatz 4, nicht anzuwenden. Solche Turnusärzte können jedoch
einen Teil der praktischen Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten in Einrichtungen, die der
medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für
Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien,
inSub-Litera, i, n geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen absolvieren. Soweit es mit der
Erreichung des Ausbildungszieles auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können weitere sechs Monate
in solchen Einrichtungen oder auch in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für
die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung
dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen
Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung
beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.
§ 207. Auf Turnusärzte, die ihre praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt
eines Sonderfaches der Heilkunde vor dem 1. Jänner 1997 begonnen haben, sind die Ausbildungserfordernisse
gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden.
§ 208. Ausbildungsstätten, die die Voraussetzungen der §§ 6a Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 oder 6b Abs. 2
Z 5 und Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 nicht erfüllt haben, gelten
hinsichtlich Ärzten, die ihre Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle in der betreffenden
Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, bis zur Beendigung der Ausbildung durch diese Ärzte,
unabhängig vom Mangel der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 2 Z 5
dieses Bundesgesetzes, als anerkannte Ausbildungsstätten weiter.
§ 209. (1) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 bestehende Berechtigungen
zur Ausübung des ärztlichen Berufes bleiben, soweit § 210 nicht anderes bestimmt, unberührt. Soweit
Ärzte für Allgemeinmedizin nach dem Ärztegesetz 1984 zahnärztliche Tätigkeiten ausgeübt haben, bleibt
die Berechtigung zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
unberührt.
(2) Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches, als Lehrpraxen oder als Lehrambulatorien
anerkannt sind, gelten als anerkannte Aubildungsstätten, Lehrpraxen oder Lehrambulatorien im Sinne der
§§ 9 bis 13 dieses Bundesgesetzes.
§ 210. (1) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende
Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als Bewilligungen gemäß § 35 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Verlängerungen gemäß § 16 Abs. 5 des Ärztegesetzes 1984 gelten
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die in der Verlängerung vorgesehene Dauer als Verlängerungen
im Sinne des § 35 Abs. 4.
(2) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen
gemäß § 16a oder 17 des Ärztegesetzes 1984 bleiben unberührt. Die §§ 16a und 17 des Ärztegesetzes
1984 sind für diese Bescheide weiter anzuwenden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß § 16 des
Ärztegesetzes 1984 sind als Verfahren gemäß § 35 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen. Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß den §§ 16a oder 17 des Ärztegesetzes
1984 sind als Verfahren gemäß den §§ 32 oder 33 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.
§ 211. Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 auf Grund einer
Bewilligung gemäß § 16b des Ärztegesetzes 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als
Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten
berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 Z 1
nach diesem Zeitpunkt zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne
Befristung und ohne Beschränkung auf den in der Bewilligung genannten Dienstort berechtigt. Diese
Ärzte sind von der Österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.
§ 212. Nach dem Ärztegesetz 1984 im Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestehende Ansprüche und
Anwartschaften auf Versorgungs- oder Unterstützungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds bleiben unberührt.
§ 213. Die Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sind ab dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahren anzuwenden.
geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen absolvieren. Soweit es mit der
Erreichung des Ausbildungszieles auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können weitere sechs Monate
in solchen Einrichtungen oder auch in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für
die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung
dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen
Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung
beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.
§ 207. Auf Turnusärzte, die ihre praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt
eines Sonderfaches der Heilkunde vor dem 1. Jänner 1997 begonnen haben, sind die Ausbildungserfordernisse
gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, nicht anzuwenden.
§ 208. Ausbildungsstätten, die die Voraussetzungen der Paragraphen 6 a, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, oder 6b Absatz 2,
Z 5 und Absatz 4, des Ärztegesetzes 1984 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 nicht erfüllt haben, gelten
hinsichtlich Ärzten, die ihre Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle in der betreffenden
Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, bis zur Beendigung der Ausbildung durch diese Ärzte,
unabhängig vom Mangel der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, oder Absatz 4, oder Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5,
dieses Bundesgesetzes, als anerkannte Ausbildungsstätten weiter.
§ 209. (1) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 bestehende Berechtigungen
zur Ausübung des ärztlichen Berufes bleiben, soweit Paragraph 210, nicht anderes bestimmt, unberührt. Soweit
Ärzte für Allgemeinmedizin nach dem Ärztegesetz 1984 zahnärztliche Tätigkeiten ausgeübt haben, bleibt
die Berechtigung zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
unberührt.
(2) Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches, als Lehrpraxen oder als Lehrambulatorien
anerkannt sind, gelten als anerkannte Aubildungsstätten, Lehrpraxen oder Lehrambulatorien im Sinne der
§§ 9 bis 13 dieses Bundesgesetzes.
§ 210. (1) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende
Bewilligungen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1984 gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als Bewilligungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Verlängerungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, des Ärztegesetzes 1984 gelten
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die in der Verlängerung vorgesehene Dauer als Verlängerungen
im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4,
(2) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen
gemäß Paragraph 16 a, oder 17 des Ärztegesetzes 1984 bleiben unberührt. Die Paragraphen 16 a und 17 des Ärztegesetzes
1984 sind für diese Bescheide weiter anzuwenden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß Paragraph 16, des
Ärztegesetzes 1984 sind als Verfahren gemäß Paragraph 35, dieses Bundesgesetzes fortzusetzen. Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 16 a, oder 17 des Ärztegesetzes
1984 sind als Verfahren gemäß den Paragraphen 32, oder 33 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.
§ 211. Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 auf Grund einer
Bewilligung gemäß Paragraph 16 b, des Ärztegesetzes 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als
Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten
berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins,
nach diesem Zeitpunkt zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne
Befristung und ohne Beschränkung auf den in der Bewilligung genannten Dienstort berechtigt. Diese
Ärzte sind von der Österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen.
§ 212. Nach dem Ärztegesetz 1984 im Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestehende Ansprüche und
Anwartschaften auf Versorgungs- oder Unterstützungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds bleiben unberührt.
§ 213. Die Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sind ab dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahren anzuwenden.
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18
Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/
1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer
Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in
der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz
bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2
sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer-
und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der
Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der
Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten
Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als
Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen
Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
§ 215. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 49 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Anerkennung
von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten, der Rücknahme
oder Einschränkung solcher Anerkennungen sowie, sofern es sich um Universitätskliniken
oder Universitätsinstitute handelt, der Festsetzung von Ausbildungsstellen für ausländische Ärzte,
deren Ausbildungskosten aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von
Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder
supranationalen Organisationen getragen wird (§ 9 Abs. 1 und 9, § 10 Abs. 1, 10 und 12, § 11
Abs. 1, 8 und 9) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12
Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
(3) Hinsichtlich der §§ 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit
der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut.
Artikel II
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 96/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 1 lautet:
„1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte
(Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998,“.
2. § 2b lautet:
„§ 2b. § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1998 tritt, ausgenommen Z 1, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 1 Z 1 tritt mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in Kraft.“
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der Paragraphen 18,
Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 95/
1998, tritt, soweit Paragraph 210, Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer
Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, in
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1998,, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz
bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes weiter. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,
sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer-
und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der
Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der
Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten
Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als
Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen
Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
§ 215. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des Paragraph 49, Absatz 4 bis 6 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Anerkennung
von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten, der Rücknahme
oder Einschränkung solcher Anerkennungen sowie, sofern es sich um Universitätskliniken
oder Universitätsinstitute handelt, der Festsetzung von Ausbildungsstellen für ausländische Ärzte,
deren Ausbildungskosten aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von
Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder
supranationalen Organisationen getragen wird (Paragraph 9, Absatz eins und 9, Paragraph 10, Absatz eins,, 10 und 12, Paragraph 11,
Abs. 1, 8 und 9) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 12,
Abs. 1 Ziffer eins, B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
(3) Hinsichtlich der Paragraphen 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit
der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG betraut.
Artikel römisch II
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 96/1998, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:
„1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte
(Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,,“.
2. Paragraph 2 b, lautet:
„§ 2b. Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, tritt, ausgenommen Ziffer eins,, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 1 Ziffer eins, tritt mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in Kraft.“
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