Auf Grund des Artikels 25 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1998, vom 16. Jänner 1997 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart: Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird. Artikel 2 Verbindungsstellen Verbindungsstellen nach Artikel 26 des Abkommens sind in Kroatien für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz: Kroatische Anstalt für Krankenversicherung, für die Pensions- und Invalidenversicherung: Republikfonds für Pensions- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens, für die Arbeitslosenversicherung: Kroatische Anstalt für Arbeit; in Österreich für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für das Arbeitslosengeld: die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark. Artikel 3 Aufgaben der Verbindungsstellen (1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
Kapitel 3 Alter, Invalidität und Tod (Pensionen) Artikel 13 Bearbeitung der Leistungsanträge (1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten. (2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen. (3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten. Artikel 14 Zahlung von Pensionen Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Artikel 15 Statistiken Für Pensionen gilt Artikel 12 entsprechend. Kapitel 4 Arbeitslosigkeit Artikel 16 Verfahren In den Fällen der Artikel 23 und 24 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen. Abschnitt römisch vier Finanzielle Bestimmungen Artikel 17 Für die Durchführung des Artikels 15 und Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen. Abschnitt römisch fünf Schlußbestimmung Artikel 18 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. April 1997 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Dr. Helmut Siedl Für den Minister für Arbeit und Sozialfürsorge: Mag. Damir Zoric Für den Minister für Gesundheitswesen: Dr. Stjepan Turek
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 18, mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
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