Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a. (1) Eisenbahnunternehmen werden im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und
Nebenbahnen unterschieden in:
1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
die dem Bau und Betrieb von Schieneninfrastruktur dienen, darüber verfügungsberechtigt sind
und sie zur Benützung zwecks Eisenbahnverkehrs bereithalten;
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen,
die dem Eisenbahnverkehr auf Eisenbahnanlagen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen dienen
und die selbst die Traktion sicherstellen.
Eisenbahnunternehmen können sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen
sein.
(2) Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen,
deren Tätigkeit nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist und deren Sitz in
verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen
zwischen Mitgliedstaaten.
(3) Regionalverkehr sind jene Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken.“
2. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer
Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen
1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung,
zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;
2. die der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt,
weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr – insbesondere mit
internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr – zukommt oder sie hiefür ausgebaut
werden sollen.
(2) Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht
Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind.“
3. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Er ist überdies für Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Verleihung von Europakonzessionen
zuständig.“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
„§ 1a. (1) Eisenbahnunternehmen werden im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und
Nebenbahnen unterschieden in:
1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
die dem Bau und Betrieb von Schieneninfrastruktur dienen, darüber verfügungsberechtigt sind
und sie zur Benützung zwecks Eisenbahnverkehrs bereithalten;
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen,
die dem Eisenbahnverkehr auf Eisenbahnanlagen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen dienen
und die selbst die Traktion sicherstellen.
Eisenbahnunternehmen können sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen
sein.
(2) Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen,
deren Tätigkeit nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist und deren Sitz in
verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen
zwischen Mitgliedstaaten.
(3) Regionalverkehr sind jene Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken.“
2. Paragraph 4, lautet:
„§ 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer
Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen
1. die gemäß Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, in der geltenden Fassung,
zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;
2. die der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt,
weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr – insbesondere mit
internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr – zukommt oder sie hiefür ausgebaut
werden sollen.
(2) Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht
Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind.“
3. Dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Er ist überdies für Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Verleihung von Europakonzessionen
zuständig.“
4.Ziffer 4 § 13 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zu den Sitzungen der Organe eines
Eisenbahnunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäftsfälle des Eisenbahnunternehmens
behandelt werden, einen Staatskommissär entsenden, der über die von ihm gemachten
Wahrnehmungen zu berichten hat.“
5. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Bau, einschließlich Ausbau und Erhaltung, und zum Betrieb bundeseigener Eisenbahnstrecken
oder -streckenteile bedarf es keiner Konzession als Eisenbahninfrastrukturunternehmen; auf
solche Eisenbahnen sind die Bestimmungen der §§ 17, 30 und 31 nicht anzuwenden.“
6. Dem § 14 werden nach Abs. 4 folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Österreich bedarf ein Eisenbahnverkehrsunternehmen
mit Sitz in Österreich einer Konzession nach § 17 Abs. 2a. Für die Inanspruchnahme
von Zugangsrechten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf ein Eisenbahnunternehmen mit Sitz in
Österreich einer Europakonzession nach § 17a.
(6) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Konzessionen,
Genehmigungen oder Bewilligungen, die für die Ausübung der Zugangsrechte (§§ 24a bis 24g)
erforderlich sind und inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen
oder Bewilligungen entsprechen, werden letzteren gleichgehalten. Darüber hinaus können
ausländische Konzessionen, Genehmigungen oder Bewilligungen – soweit hiefür nicht staatsvertragliche
Regelungen bestehen – auf Antrag des Eisenbahnunternehmens mit Bescheid der Behörde anerkannt
werden, wenn der Antragsteller einen zugrundeliegenden gleichwertigen Sicherheitsstandard belegt.“
7. Im § 15 Abs. 2 lit. b wird angefügt:
„wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden,“
8. Im § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für eine Konzession als Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind zum Antrag auch die Modalitäten für
die Benützung (§§ 24a ff.) darzustellen.“
9. § 17 Abs. 2a lautet:
„(2a) Für eine Konzession als Eisenbahnverkehrsunternehmen ist im Antrag der Bereich der
angestrebten Verkehrsleistungen darzustellen; beizugeben sind Unterlagen über die finanzielle Leistungsfähigkeit
und die fachliche Eignung, insbesondere hinsichtlich Organisation, Fahrbetriebsmittel und des
Personals zur Gewährleistung der Sicherheit.“
10. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Europakonzession
§ 17a. (1) Die Verleihung einer Europakonzession ist bei der Behörde zu beantragen. Die
Europakonzession ist zu verleihen, wenn der Antragsteller die Erfüllung der gemäß § 17 Abs. 2a zu
belegenden Voraussetzungen sowie die Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige
Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte nachweisen kann, und wenn keine Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit vorliegen.
(2) In der Konzession sind eine angemessene Betriebseröffnungsfrist sowie Zeiträume von jeweils
höchstens fünf Jahren festzusetzen, vor deren Ablauf der Behörde das Fortbestehen der Voraussetzungen
nach Abs. 1 nachzuweisen ist. Bei Wegfall der Änderung der Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung
hat die Behörde die Konzession zu entziehen oder entsprechend einzuschränken.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat, insoweit dies zur Wahrung von
Zugangsmodalitäten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und zur Umsetzung der Richtlinie 95/18
des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl.
Nr. L 143 vom 27. Juni 1995, S 70) notwendig ist, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die
mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen und die zu erfüllenden Voraussetzungen sowie deren
Überprüfungen zu treffen.“
Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz lautet:
„(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zu den Sitzungen der Organe eines
Eisenbahnunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäftsfälle des Eisenbahnunternehmens
behandelt werden, einen Staatskommissär entsenden, der über die von ihm gemachten
Wahrnehmungen zu berichten hat.“
5. Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2) Zum Bau, einschließlich Ausbau und Erhaltung, und zum Betrieb bundeseigener Eisenbahnstrecken
oder -streckenteile bedarf es keiner Konzession als Eisenbahninfrastrukturunternehmen; auf
solche Eisenbahnen sind die Bestimmungen der Paragraphen 17, 30 und 31 nicht anzuwenden.“
6. Dem Paragraph 14, werden nach Absatz 4, folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Österreich bedarf ein Eisenbahnverkehrsunternehmen
mit Sitz in Österreich einer Konzession nach Paragraph 17, Absatz 2 a, Für die Inanspruchnahme
von Zugangsrechten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf ein Eisenbahnunternehmen mit Sitz in
Österreich einer Europakonzession nach Paragraph 17 a,
(6) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Konzessionen,
Genehmigungen oder Bewilligungen, die für die Ausübung der Zugangsrechte (Paragraphen 24 a bis 24 g)
erforderlich sind und inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen
oder Bewilligungen entsprechen, werden letzteren gleichgehalten. Darüber hinaus können
ausländische Konzessionen, Genehmigungen oder Bewilligungen – soweit hiefür nicht staatsvertragliche
Regelungen bestehen – auf Antrag des Eisenbahnunternehmens mit Bescheid der Behörde anerkannt
werden, wenn der Antragsteller einen zugrundeliegenden gleichwertigen Sicherheitsstandard belegt.“
7. Im Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, wird angefügt:
„wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden,“
8. Im Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Für eine Konzession als Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind zum Antrag auch die Modalitäten für
die Benützung (Paragraphen 24 a, ff.) darzustellen.“
9. Paragraph 17, Absatz 2 a, lautet:
„(2a) Für eine Konzession als Eisenbahnverkehrsunternehmen ist im Antrag der Bereich der
angestrebten Verkehrsleistungen darzustellen; beizugeben sind Unterlagen über die finanzielle Leistungsfähigkeit
und die fachliche Eignung, insbesondere hinsichtlich Organisation, Fahrbetriebsmittel und des
Personals zur Gewährleistung der Sicherheit.“
10. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:
„Europakonzession
§ 17a. (1) Die Verleihung einer Europakonzession ist bei der Behörde zu beantragen. Die
Europakonzession ist zu verleihen, wenn der Antragsteller die Erfüllung der gemäß Paragraph 17, Absatz 2 a, zu
belegenden Voraussetzungen sowie die Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige
Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte nachweisen kann, und wenn keine Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit vorliegen.
(2) In der Konzession sind eine angemessene Betriebseröffnungsfrist sowie Zeiträume von jeweils
höchstens fünf Jahren festzusetzen, vor deren Ablauf der Behörde das Fortbestehen der Voraussetzungen
nach Absatz eins, nachzuweisen ist. Bei Wegfall der Änderung der Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung
hat die Behörde die Konzession zu entziehen oder entsprechend einzuschränken.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat, insoweit dies zur Wahrung von
Zugangsmodalitäten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und zur Umsetzung der Richtlinie 95/18
des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl.
Nr. L 143 vom 27. Juni 1995, S 70) notwendig ist, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die
mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen und die zu erfüllenden Voraussetzungen sowie deren
Überprüfungen zu treffen.“
11.Ziffer 11 § 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das
Verhalten einschließlich der Ausbildung des Personals, das Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit
des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs ausführt, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der
Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu regeln. Diese Anordnungen
bedürfen der Genehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht öffentliche
Verkehrsinteressen entgegenstehen.“
12. In § 22 lauten Abs. 1 bis 4:
„(1) Das Eisenbahnunternehmen bzw. das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat einen bedarfsgerechten
und wirtschaftlich zumutbaren öffentlichen Verkehr auf Grund von Tarifen, und im
Personenverkehr auch von Fahrplänen, anzubieten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die
Schieneninfrastruktur Eisenbahnverkehrsunternehmen zwecks Eisenbahnverkehrs anzubieten und zur
Verfügung zu stellen. Für die Benützung nach § 24a ist auf Grundlage der allgemeinen Kriterien (§ 24e)
zu regeln, wie das konkrete Benützungsentgelt festgesetzt wird.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat die Veröffentlichung der Tarife und Fahrpläne, unter Einbeziehung
der durchgehenden Verbindungen gemäß § 23, sowie der Regelungen für die Festsetzung des
Benützungsentgeltes rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten auf seine Kosten zu veranlassen.
(3) Die Behörde kann unter Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 Änderungen der Tarife anordnen. Außerhalb des Anwendungsbereiches
dieser Verordnung kann die Behörde Änderungen der Fahrpläne anordnen, wenn dies im öffentlichen
Interesse erforderlich ist und die Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnunternehmens hiedurch nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
(4) Für die Tarife der Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten auch die Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes.“
12a. In § 22 lautet Abs. 6:
„(6) Im Falle des Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,
kann die Behörde jederzeit die zur Erfüllung des Einsatzzweckes unbedingt notwendigen Änderungen der
Tarife und Fahrpläne anordnen.“
13. § 23 lautet:
„§ 23. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern haben die beteiligten
Eisenbahnverkehrsunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg
einzurichten.“
14. § 24 lautet:
„§ 24. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für die Verknüpfung seiner Eisenbahn mit einer anderen
den Anschluß oder die Mitbenützung seiner Schieneninfrastruktur sowie seiner für den Betrieb
notwendigen Anlagen durch andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen Kostenersatz und
branchenübliches Entgelt zu gestatten.
(2) Ein im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen tätiges Eisenbahnunternehmen
hat außerdem die Mitbenützung seiner Ausbildungseinrichtungen für Personal, das für die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlich ist und dessen Ausbildung für
einen Zugang nach § 24a erforderlich ist, durch andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen
Kostenersatz und branchenübliches Entgelt sowie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu
gestatten.
(3) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat außerdem Unternehmen, die Fahrbetriebsmittel
erzeugen, die Mitbenützung der Schieneninfrastruktur für eine behördlich genehmigte Erprobung von
Fahrbetriebsmitteln gegen Kostenersatz zu gestatten; diese Unternehmen haben hiebei die Pflichten auf
Grund des § 19 sinngemäß einzuhalten.
(4) Das Eisenbahnunternehmen hat hiezu mit den anderen Eisenbahnunternehmen bzw. Unternehmen
über die Ordnung aller durch den Anschluß oder die Mitbenützung geschaffenen oder berührten
Rechts-, Betriebs- und Verkehrsverhältnisse eine Vereinbarung zu treffen.
(5) Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder 3 binnen angemessener
Frist nicht zustande, so hat auf Antrag des Unternehmens, das den Anschluß oder die Mitbenützung
begehrt, die unabhängige Schiedsstelle unter Berücksichtigung angemessener Kosten und branchen-
Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3) Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das
Verhalten einschließlich der Ausbildung des Personals, das Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit
des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs ausführt, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der
Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu regeln. Diese Anordnungen
bedürfen der Genehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht öffentliche
Verkehrsinteressen entgegenstehen.“
12. In Paragraph 22, lauten Absatz eins bis 4 :
„(1) Das Eisenbahnunternehmen bzw. das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat einen bedarfsgerechten
und wirtschaftlich zumutbaren öffentlichen Verkehr auf Grund von Tarifen, und im
Personenverkehr auch von Fahrplänen, anzubieten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die
Schieneninfrastruktur Eisenbahnverkehrsunternehmen zwecks Eisenbahnverkehrs anzubieten und zur
Verfügung zu stellen. Für die Benützung nach Paragraph 24 a, ist auf Grundlage der allgemeinen Kriterien (Paragraph 24 e,)
zu regeln, wie das konkrete Benützungsentgelt festgesetzt wird.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat die Veröffentlichung der Tarife und Fahrpläne, unter Einbeziehung
der durchgehenden Verbindungen gemäß Paragraph 23,, sowie der Regelungen für die Festsetzung des
Benützungsentgeltes rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten auf seine Kosten zu veranlassen.
(3) Die Behörde kann unter Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 Änderungen der Tarife anordnen. Außerhalb des Anwendungsbereiches
dieser Verordnung kann die Behörde Änderungen der Fahrpläne anordnen, wenn dies im öffentlichen
Interesse erforderlich ist und die Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnunternehmens hiedurch nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
(4) Für die Tarife der Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten auch die Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes.“
12a. In Paragraph 22, lautet Absatz 6 :,
„(6) Im Falle des Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305,
kann die Behörde jederzeit die zur Erfüllung des Einsatzzweckes unbedingt notwendigen Änderungen der
Tarife und Fahrpläne anordnen.“
13. Paragraph 23, lautet:
„§ 23. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern haben die beteiligten
Eisenbahnverkehrsunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg
einzurichten.“
14. Paragraph 24, lautet:
„§ 24. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für die Verknüpfung seiner Eisenbahn mit einer anderen
den Anschluß oder die Mitbenützung seiner Schieneninfrastruktur sowie seiner für den Betrieb
notwendigen Anlagen durch andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen Kostenersatz und
branchenübliches Entgelt zu gestatten.
(2) Ein im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen tätiges Eisenbahnunternehmen
hat außerdem die Mitbenützung seiner Ausbildungseinrichtungen für Personal, das für die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlich ist und dessen Ausbildung für
einen Zugang nach Paragraph 24 a, erforderlich ist, durch andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen
Kostenersatz und branchenübliches Entgelt sowie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu
gestatten.
(3) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat außerdem Unternehmen, die Fahrbetriebsmittel
erzeugen, die Mitbenützung der Schieneninfrastruktur für eine behördlich genehmigte Erprobung von
Fahrbetriebsmitteln gegen Kostenersatz zu gestatten; diese Unternehmen haben hiebei die Pflichten auf
Grund des Paragraph 19, sinngemäß einzuhalten.
(4) Das Eisenbahnunternehmen hat hiezu mit den anderen Eisenbahnunternehmen bzw. Unternehmen
über die Ordnung aller durch den Anschluß oder die Mitbenützung geschaffenen oder berührten
Rechts-, Betriebs- und Verkehrsverhältnisse eine Vereinbarung zu treffen.
(5) Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, oder 3 binnen angemessener
Frist nicht zustande, so hat auf Antrag des Unternehmens, das den Anschluß oder die Mitbenützung
begehrt, die unabhängige Schiedsstelle unter Berücksichtigung angemessener Kosten und branchen-
üblichen Entgelt, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie unter Berücksichtigung der
öffentlichen Interessen zu entscheiden, auf welche Weise der Anschluß oder die Mitbenützung zu
gestatten ist.“
15. Nach § 24 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
„§ 24a. (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Benützung von Schieneninfrastruktur der
Haupt- oder Nebenbahnen gegen Benützungsentgelt diskriminierungsfrei zu gestatten.
(2) Schieneninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der
Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der
Verbuchungsschemata des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.
(3) Der Zugang zur Schieneninfrastruktur nach Abs. 1 ist zu gestatten:
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, die für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
auf Haupt- bzw. Nebenbahnen berechtigt sind;
2. internationalen Gruppierungen
a) wenn eines der ihnen angeschlossenen Eisenbahnunternehmen seinen Sitz in Österreich hat,
für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen von oder nach Österreich oder
b) für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Transit zwischen den Mitgliedstaaten, in
denen die der Gruppierung angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihren Sitz haben;
3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist,
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden
kombinierten Güterverkehr;
4. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für sonstige
grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Güterverkehr, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet
ist und in dem Ausmaß, in dem jeweils der Zugang für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit
Sitz in Österreich zu Anlagen in dem anderen Staat gestattet wird;
5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche
Regelungen bestehen;
6. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse
gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen
in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.
(4) Für die Ausübung von Zugangsrechten erforderlich sind
1.der Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen für die
betreffenden Verkehrsleistungen nach den für den Sitzstaat maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2. die Sicherheitsbescheinigung (§ 24b) sowie der Nachweis der aufrechten Deckung der Haftpflicht
durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen und
3. die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von Zugtrassen auf Grund eines Begehrens
von Unternehmen nach Abs. 3 als Zugangswerber.
(5) Eisenbahnunternehmen haben Zugangsberechtigten im Güterverkehr auch die Benützung der für
den allgemeinen Verkehr bestimmten Umschlaganlagen für den kombinierten Verkehr (Terminals) gegen
angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt zu gestatten; für Zugangsberechtigte mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und in dem Ausmaß, in
dem jeweils die Benützung von diesen Umschlaganlagen für Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich
in dem anderen Staat gestattet wird.
§ 24b. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf Begehren des bzw. der Eisenbahnverkehrsunternehmen
als Zugangswerber eine Sicherheitsbescheinigung auszustellen, wenn die
Einhaltung der mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden und für die vom Antrag betroffenen
Verkehrsdienste und Strecken maßgeblichen Bestimmungen über die Sicherheit und Ordnung des
Eisenbahnverkehrs sowie die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes insbesondere bezüglich Organisation,
Fahrbetriebsmittel und des Personals zur Gewährleistung der Sicherheit nachgewiesen wurde. Dabei muß
insbesondere der Nachweis erbracht werden, daß das Fahr- und Begleitpersonal der betroffenen Züge die
erforderliche Ausbildung besitzt, um die für die Strecken maßgeblichen Verkehrsregeln einzuhalten und
die im Interesse des Eisenbahnbetriebes auferlegten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Weiters ist
nachzuweisen, daß die zum Einsatz vorgesehenen Fahrbetriebsmittel hinsichtlich der für die betroffenen
Strecken geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften geprüft und geeignet sind; wenn es zur
üblichen Entgelt, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie unter Berücksichtigung der
öffentlichen Interessen zu entscheiden, auf welche Weise der Anschluß oder die Mitbenützung zu
gestatten ist.“
15. Nach Paragraph 24, werden folgende Bestimmungen eingefügt:
„§ 24a. (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Benützung von Schieneninfrastruktur der
Haupt- oder Nebenbahnen gegen Benützungsentgelt diskriminierungsfrei zu gestatten.
(2) Schieneninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der
Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der
Verbuchungsschemata des Anhanges römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.
(3) Der Zugang zur Schieneninfrastruktur nach Absatz eins, ist zu gestatten:
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, die für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
auf Haupt- bzw. Nebenbahnen berechtigt sind;
2. internationalen Gruppierungen
a) wenn eines der ihnen angeschlossenen Eisenbahnunternehmen seinen Sitz in Österreich hat,
für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen von oder nach Österreich oder
b) für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Transit zwischen den Mitgliedstaaten, in
denen die der Gruppierung angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihren Sitz haben;
3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist,
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden
kombinierten Güterverkehr;
4. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für sonstige
grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Güterverkehr, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet
ist und in dem Ausmaß, in dem jeweils der Zugang für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit
Sitz in Österreich zu Anlagen in dem anderen Staat gestattet wird;
5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche
Regelungen bestehen;
6. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse
gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen
in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.
(4) Für die Ausübung von Zugangsrechten erforderlich sind
1.der Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen für die
betreffenden Verkehrsleistungen nach den für den Sitzstaat maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2. die Sicherheitsbescheinigung (Paragraph 24 b,) sowie der Nachweis der aufrechten Deckung der Haftpflicht
durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen und
3. die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von Zugtrassen auf Grund eines Begehrens
von Unternehmen nach Absatz 3, als Zugangswerber.
(5) Eisenbahnunternehmen haben Zugangsberechtigten im Güterverkehr auch die Benützung der für
den allgemeinen Verkehr bestimmten Umschlaganlagen für den kombinierten Verkehr (Terminals) gegen
angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt zu gestatten; für Zugangsberechtigte mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und in dem Ausmaß, in
dem jeweils die Benützung von diesen Umschlaganlagen für Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich
in dem anderen Staat gestattet wird.
§ 24b. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf Begehren des bzw. der Eisenbahnverkehrsunternehmen
als Zugangswerber eine Sicherheitsbescheinigung auszustellen, wenn die
Einhaltung der mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden und für die vom Antrag betroffenen
Verkehrsdienste und Strecken maßgeblichen Bestimmungen über die Sicherheit und Ordnung des
Eisenbahnverkehrs sowie die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes insbesondere bezüglich Organisation,
Fahrbetriebsmittel und des Personals zur Gewährleistung der Sicherheit nachgewiesen wurde. Dabei muß
insbesondere der Nachweis erbracht werden, daß das Fahr- und Begleitpersonal der betroffenen Züge die
erforderliche Ausbildung besitzt, um die für die Strecken maßgeblichen Verkehrsregeln einzuhalten und
die im Interesse des Eisenbahnbetriebes auferlegten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Weiters ist
nachzuweisen, daß die zum Einsatz vorgesehenen Fahrbetriebsmittel hinsichtlich der für die betroffenen
Strecken geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften geprüft und geeignet sind; wenn es zur
Überprüfung dessen notwendig ist, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Durchführung einer
Probefahrt auf Kosten des Zugangswerbers verlangen.
(2) Auf Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
hat die Behörde eine angemessene Frist für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung festzusetzen.
Stellt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Sicherheitsbescheinigung nicht antragsgemäß oder
nicht in der von der Behörde gesetzten Frist aus, hat über Antrag die Behörde über die Ausstellung einer
Sicherheitsbescheinigung zu entscheiden.
§ 24c. (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zuweisungsstelle, welche die Zuweisung von
Fahrwegkapazität vornimmt, obliegt dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen für seine Schieneninfrastruktur.
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann aber auch eine Vereinbarung mit einer
anderen Zuweisungsstelle treffen, welche die Aufgaben in seinem Namen wahrnimmt; dies bedarf der
Zustimmung der Behörde. Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als
auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind, haben die Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmen
einschließlich der Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen zu organisieren und im
Rechnungswesen auszuweisen; ein Transfer von Mitteln vom Bereich Schieneninfrastruktur zu anderen
Unternehmensbereichen ist unzulässig.
(2) Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung
und einer effizienten Nutzung der Schieneninfrastruktur zu erledigen; dabei sind
gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste nach Artikel 4 der Richtlinie 95/19 des Rates vom 19. Juni 1995
über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl.
Nr. L 143, S 75) vorrangig zu berücksichtigen und ist auf sonstige im öffentlichen Interesse gebotene
Systemverkehre angemessen Bedacht zu nehmen.
(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuweisungsstelle ist berechtigt, vom Zugangswerber
die Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder eine vergleichbare Sicherstellung zu verlangen. Macht
der Zugangswerber von einer ihm zugeteilten Zugtrasse keinen Gebrauch, so kann von der Kaution bzw.
Sicherstellung ein angemessener Betrag für die Kosten der Bearbeitung und für die Mindereinnahmen auf
Grund der unterbliebenen Nutzung der betreffenden Fahrwegkapazität abgezogen werden. Ansonsten
wird die Kaution/Sicherstellung vollständig rückerstattet.
§ 24d. Das Benützungsentgelt ist insbesondere nach Art und Zeit der Verkehrsleistungen, Art
einschließlich Nutzung und Abnützung der Schieneninfrastruktur sowie Marktlage festzusetzen, wobei für
gleichartige Verkehrsleistungen auf demselben Markt keine Ungleichbehandlung erfolgen darf. Für
Leistungen nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91
kann eine globale Vereinbarung über die zu zahlenden Benützungsentgelte getroffen werden.
§ 24e. Nähere Bestimmungen über die weitere Ausgestaltung der allgemeinen Kriterien für die
Festsetzung des Benützungsentgeltes nach § 24d können – nach Anhörung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH – durch Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
getroffen werden, soweit dies jeweils insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie 95/19 des Rates vom
19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von
Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143, S 75) sowie zur Berücksichtigung der öffentlichen Interessen notwendig
ist.
§ 24f. (1) Zugangswerber haben konkrete Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen samt
erforderlichen Angaben schriftlich an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuweisungsstelle zu
richten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat diese Begehren nach den auf Grund dieses
Bundesgesetzes vorgegebenen Kriterien zu behandeln und dem Zugangswerber binnen zwei Monaten ein
verbindliches Anbot zu legen oder das Begehren begründet abzulehnen. Die Zuweisung ist im Wege einer
Vereinbarung zu regeln. Zu vereinbaren sind auch die mit der Zuweisung verbundenen konkreten
administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten des Zugangs.
(2) Richtet sich ein Begehren auf die Zuweisung einer Zugtrasse mehrerer Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
ist es jedenfalls beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen einzubringen, auf dessen
Schieneninfrastruktur sich der Anfangspunkt der Zugtrasse bezieht. Die betroffenen anderen Zuweisungsstellen
sind unverzüglich zu unterrichten und ihre Stellungnahme einzuholen, die binnen eines Monats
nach Erhalt der erforderlichen Angaben abzugeben ist; jede Zuweisungsstelle kann ein Begehren
ablehnen. Die Entscheidung über die Zuweisung ist in Abstimmung mit den anderen Zuweisungsstellen
zu treffen.
Überprüfung dessen notwendig ist, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Durchführung einer
Probefahrt auf Kosten des Zugangswerbers verlangen.
(2) Auf Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
hat die Behörde eine angemessene Frist für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung festzusetzen.
Stellt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Sicherheitsbescheinigung nicht antragsgemäß oder
nicht in der von der Behörde gesetzten Frist aus, hat über Antrag die Behörde über die Ausstellung einer
Sicherheitsbescheinigung zu entscheiden.
§ 24c. (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zuweisungsstelle, welche die Zuweisung von
Fahrwegkapazität vornimmt, obliegt dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen für seine Schieneninfrastruktur.
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann aber auch eine Vereinbarung mit einer
anderen Zuweisungsstelle treffen, welche die Aufgaben in seinem Namen wahrnimmt; dies bedarf der
Zustimmung der Behörde. Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als
auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind, haben die Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmen
einschließlich der Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen zu organisieren und im
Rechnungswesen auszuweisen; ein Transfer von Mitteln vom Bereich Schieneninfrastruktur zu anderen
Unternehmensbereichen ist unzulässig.
(2) Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung
und einer effizienten Nutzung der Schieneninfrastruktur zu erledigen; dabei sind
gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste nach Artikel 4 der Richtlinie 95/19 des Rates vom 19. Juni 1995
über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl.
Nr. L 143, S 75) vorrangig zu berücksichtigen und ist auf sonstige im öffentlichen Interesse gebotene
Systemverkehre angemessen Bedacht zu nehmen.
(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuweisungsstelle ist berechtigt, vom Zugangswerber
die Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder eine vergleichbare Sicherstellung zu verlangen. Macht
der Zugangswerber von einer ihm zugeteilten Zugtrasse keinen Gebrauch, so kann von der Kaution bzw.
Sicherstellung ein angemessener Betrag für die Kosten der Bearbeitung und für die Mindereinnahmen auf
Grund der unterbliebenen Nutzung der betreffenden Fahrwegkapazität abgezogen werden. Ansonsten
wird die Kaution/Sicherstellung vollständig rückerstattet.
§ 24d. Das Benützungsentgelt ist insbesondere nach Art und Zeit der Verkehrsleistungen, Art
einschließlich Nutzung und Abnützung der Schieneninfrastruktur sowie Marktlage festzusetzen, wobei für
gleichartige Verkehrsleistungen auf demselben Markt keine Ungleichbehandlung erfolgen darf. Für
Leistungen nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91
kann eine globale Vereinbarung über die zu zahlenden Benützungsentgelte getroffen werden.
§ 24e. Nähere Bestimmungen über die weitere Ausgestaltung der allgemeinen Kriterien für die
Festsetzung des Benützungsentgeltes nach Paragraph 24 d, können – nach Anhörung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH – durch Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
getroffen werden, soweit dies jeweils insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie 95/19 des Rates vom
19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von
Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143, S 75) sowie zur Berücksichtigung der öffentlichen Interessen notwendig
ist.
§ 24f. (1) Zugangswerber haben konkrete Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen samt
erforderlichen Angaben schriftlich an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuweisungsstelle zu
richten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat diese Begehren nach den auf Grund dieses
Bundesgesetzes vorgegebenen Kriterien zu behandeln und dem Zugangswerber binnen zwei Monaten ein
verbindliches Anbot zu legen oder das Begehren begründet abzulehnen. Die Zuweisung ist im Wege einer
Vereinbarung zu regeln. Zu vereinbaren sind auch die mit der Zuweisung verbundenen konkreten
administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten des Zugangs.
(2) Richtet sich ein Begehren auf die Zuweisung einer Zugtrasse mehrerer Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
ist es jedenfalls beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen einzubringen, auf dessen
Schieneninfrastruktur sich der Anfangspunkt der Zugtrasse bezieht. Die betroffenen anderen Zuweisungsstellen
sind unverzüglich zu unterrichten und ihre Stellungnahme einzuholen, die binnen eines Monats
nach Erhalt der erforderlichen Angaben abzugeben ist; jede Zuweisungsstelle kann ein Begehren
ablehnen. Die Entscheidung über die Zuweisung ist in Abstimmung mit den anderen Zuweisungsstellen
zu treffen.
(3)Absatz 3,Wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen zwei Monaten nach Erhalt aller
erforderlichen Angaben kein Anbot legt oder das Begehren nicht abgelehnt hat, kann der Zugangswerber
Beschwerde an die Schiedsstelle (§ 24g) erheben. Die Schiedsstelle hat dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen
aufzutragen, dem Zugangswerber binnen vier Wochen gemäß Abs. 1 ein Anbot zu legen
oder das Begehren abzulehnen. Kommt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen dem nicht fristgerecht
nach, hat die Schiedsstelle dem Zugangswerber aufzutragen, seinerseits binnen zwei Monaten ein Anbot
über die Modalitäten des begehrten Zugangs vorzulegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist die
Beschwerde zurückzuweisen. Ansonsten entscheidet die Schiedsstelle ausgehend vom Anbot des
Zuweisungswerbers.
(4) Wird dem Zugangswerber ein Anbot gelegt, das aus seiner Sicht nicht den auf Grund dieses
Bundesgesetzes vorgegebenen Kriterien entspricht, oder das Begehren abgelehnt, kann er dagegen
Beschwerde an die Schiedsstelle erheben. Die Beschwerde hat ein begründetes Begehren zu enthalten.
(5) Entscheidungen der Schiedsstelle sind binnen zwei Monaten nach Vorliegen aller erforderlichen
Angaben zu treffen.
(6) Ist die begehrte Zuweisung von Zugtrassen mangels aktuell verfügbarer Fahrwegkapazität nicht
möglich, ist dieses Begehren bei entsprechenden Fahrplan- oder sonstigen Änderungen neuerlich zu
behandeln, wenn dies der Zugangswerber ausdrücklich verlangt. Die Termine dieser Änderungen sind
dem Zugangswerber bekanntzugeben.
(7) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat allgemeine Geschäftsbedingungen über die
Modalitäten des Zugangs aufzustellen.
§ 24g. (1) Beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist eine unabhängige Schiedsstelle
einzurichten; diesem obliegen die Geschäftsführungsaufgaben, und dieser hat hiefür das notwendige
Personal zur Verfügung zu stellen. Der Personal- und Sachaufwand der Schiedsstelle ist vom Bund zu
tragen. Bedienstete, die Geschäftsführungsaufgaben ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die
Schiedsstelle nur an die Anordnungen des Vorsitzenden der Schiedsstelle gebunden.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Für jedes
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an
dessen Stelle. Der Vorsitzende und dessen Ersatzmitglied, die dem Richterstand anzugehören haben,
werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Die übrigen Mitglieder und deren Ersatzmitglieder, die
Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens sein müssen, werden vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr bestellt.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von fünf
Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung
auszuüben. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied vor Ablauf
der Bestellungsdauer aus, so ist unter Anwendung des Abs. 2 für die restliche Bestellungsdauer ein neues
Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt:
1. wegen Todes;
2. wegen Ablaufes der Bestellungsdauer;
3. wegen Verzichts;
4. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mitglied bzw. Ersatzmitglied wegen
schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig
ist;
5. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mitglied bzw. Ersatzmitglied Einladungen
zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet
hat;
6. für den Vorsitzenden bzw. dessen Ersatzmitglied wegen Ausscheidens aus dem Richterstand.
(5) Entscheidungen der Schiedsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist
unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Schiedsstelle
hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden
Geschäfte, unter Einschluß verfahrensrechtlicher Bescheide, betraut werden können. Die Mitglieder sind
in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(6) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Schiedsstelle das AVG
anzuwenden. Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen zwei Monaten nach Erhalt aller
erforderlichen Angaben kein Anbot legt oder das Begehren nicht abgelehnt hat, kann der Zugangswerber
Beschwerde an die Schiedsstelle (Paragraph 24 g,) erheben. Die Schiedsstelle hat dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen
aufzutragen, dem Zugangswerber binnen vier Wochen gemäß Absatz eins, ein Anbot zu legen
oder das Begehren abzulehnen. Kommt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen dem nicht fristgerecht
nach, hat die Schiedsstelle dem Zugangswerber aufzutragen, seinerseits binnen zwei Monaten ein Anbot
über die Modalitäten des begehrten Zugangs vorzulegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist die
Beschwerde zurückzuweisen. Ansonsten entscheidet die Schiedsstelle ausgehend vom Anbot des
Zuweisungswerbers.
(4) Wird dem Zugangswerber ein Anbot gelegt, das aus seiner Sicht nicht den auf Grund dieses
Bundesgesetzes vorgegebenen Kriterien entspricht, oder das Begehren abgelehnt, kann er dagegen
Beschwerde an die Schiedsstelle erheben. Die Beschwerde hat ein begründetes Begehren zu enthalten.
(5) Entscheidungen der Schiedsstelle sind binnen zwei Monaten nach Vorliegen aller erforderlichen
Angaben zu treffen.
(6) Ist die begehrte Zuweisung von Zugtrassen mangels aktuell verfügbarer Fahrwegkapazität nicht
möglich, ist dieses Begehren bei entsprechenden Fahrplan- oder sonstigen Änderungen neuerlich zu
behandeln, wenn dies der Zugangswerber ausdrücklich verlangt. Die Termine dieser Änderungen sind
dem Zugangswerber bekanntzugeben.
(7) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat allgemeine Geschäftsbedingungen über die
Modalitäten des Zugangs aufzustellen.
§ 24g. (1) Beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist eine unabhängige Schiedsstelle
einzurichten; diesem obliegen die Geschäftsführungsaufgaben, und dieser hat hiefür das notwendige
Personal zur Verfügung zu stellen. Der Personal- und Sachaufwand der Schiedsstelle ist vom Bund zu
tragen. Bedienstete, die Geschäftsführungsaufgaben ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die
Schiedsstelle nur an die Anordnungen des Vorsitzenden der Schiedsstelle gebunden.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Für jedes
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an
dessen Stelle. Der Vorsitzende und dessen Ersatzmitglied, die dem Richterstand anzugehören haben,
werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Die übrigen Mitglieder und deren Ersatzmitglieder, die
Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens sein müssen, werden vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr bestellt.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von fünf
Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung
auszuüben. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied vor Ablauf
der Bestellungsdauer aus, so ist unter Anwendung des Absatz 2, für die restliche Bestellungsdauer ein neues
Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt:
1. wegen Todes;
2. wegen Ablaufes der Bestellungsdauer;
3. wegen Verzichts;
4. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mitglied bzw. Ersatzmitglied wegen
schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig
ist;
5. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mitglied bzw. Ersatzmitglied Einladungen
zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet
hat;
6. für den Vorsitzenden bzw. dessen Ersatzmitglied wegen Ausscheidens aus dem Richterstand.
(5) Entscheidungen der Schiedsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist
unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Schiedsstelle
hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden
Geschäfte, unter Einschluß verfahrensrechtlicher Bescheide, betraut werden können. Die Mitglieder sind
in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(6) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Schiedsstelle das AVG
anzuwenden. Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg. Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gegen
Entscheidungen nach § 24f zulässig.
(7) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie
auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Schiedsstelle zu
besorgenden Aufgaben durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder
festlegen.“
16. § 25 lautet:
„§ 25. Die Zuständigkeit zur Bestellung oder Auferlegung von Leistungen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 richtet sich auf Bundesseite nach
den Aufgaben gemäß den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese gesondert geregelten
Bestellzuständigkeiten des Bundes beziehen sich nicht auf die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.“
17. Im § 26 entfällt Abs. 1.
18. Im § 26 lautet Abs. 5:
„(5) Wurden die in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so sind sie,
unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2, nichtig.“
19. Im § 29 werden die Abs. 1 und 2 durch die nachfolgenden Abs. 1, 1a und 2 ersetzt:
„(1) Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens hat die Behörde, abgesehen von einer betriebsbedingten
Einstellung (§ 19), die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines
-streckenteiles zu bewilligen, wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich nicht
mehr zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur dauernden Einstellung darf nur erteilt werden, wenn
Bemühungen des antragstellenden Unternehmens um eine Übernahme der Eisenbahnstrecke bzw. des
-streckenteiles zu kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben; zur Überprüfung dessen
kann die Behörde erforderlichenfalls eine öffentliche Interessentensuche veranlassen. Vor der Erteilung
von Bewilligungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig ist, anzuhören.
(1a) Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG)
Nr. 1893/91 bleibt unberührt.
(2) Wird die gänzliche und dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines -streckenteiles
bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession insoweit für erloschen zu erklären.“
20. Im § 30 lautet lit. b:
„b) bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (§ 17 Abs. 4 und
§ 17a Abs. 2), durch Erklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder Einstellung (§ 29
Abs. 2) oder bei Konzessionsentzug (§ 17a Abs. 2 und § 56);“
21. Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens kann die Behörde insbesondere auch anordnen, daß
eine zeitlich befristete Erprobung von Fahrbetriebsmitteln außerhalb von Beförderungen im allgemeinen
Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu erfolgen hat, sofern dies für eine ausreichende Beurteilung
der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs notwendig erscheint. Dabei
kann die Behörde die näheren Kriterien für die Erprobung festlegen.“
22. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
„§ 54a. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-
öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Behörde (§ 12) mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.“
23. Dem § 59 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bundeseigene Eisenbahnen im Sinn des § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 5 bedürfen für die Erbringung
von Verkehrsleistungen in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998
bestehenden Umfang keiner Konzession nach § 17 Abs. 2a.“
Verwaltungsweg. Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gegen
Entscheidungen nach Paragraph 24 f, zulässig.
(7) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie
auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Schiedsstelle zu
besorgenden Aufgaben durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder
festlegen.“
16. Paragraph 25, lautet:
„§ 25. Die Zuständigkeit zur Bestellung oder Auferlegung von Leistungen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 richtet sich auf Bundesseite nach
den Aufgaben gemäß den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese gesondert geregelten
Bestellzuständigkeiten des Bundes beziehen sich nicht auf die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.“
17. Im Paragraph 26, entfällt Absatz eins,
18. Im Paragraph 26, lautet Absatz 5 :,
„(5) Wurden die in Absatz 2 bis 4 bezeichneten Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so sind sie,
unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2,, nichtig.“
19. Im Paragraph 29, werden die Absatz eins und 2 durch die nachfolgenden Absatz eins, eins a und 2 ersetzt:
„(1) Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens hat die Behörde, abgesehen von einer betriebsbedingten
Einstellung (Paragraph 19,), die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines
-streckenteiles zu bewilligen, wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich nicht
mehr zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur dauernden Einstellung darf nur erteilt werden, wenn
Bemühungen des antragstellenden Unternehmens um eine Übernahme der Eisenbahnstrecke bzw. des
-streckenteiles zu kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben; zur Überprüfung dessen
kann die Behörde erforderlichenfalls eine öffentliche Interessentensuche veranlassen. Vor der Erteilung
von Bewilligungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig ist, anzuhören.
(1a) Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG)
Nr. 1893/91 bleibt unberührt.
(2) Wird die gänzliche und dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines -streckenteiles
bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession insoweit für erloschen zu erklären.“
20. Im Paragraph 30, lautet lit. b:
„b) bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (Paragraph 17, Absatz 4 und
§ 17a Absatz 2,), durch Erklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder Einstellung (Paragraph 29,
Abs. 2) oder bei Konzessionsentzug (Paragraph 17 a, Absatz 2 und Paragraph 56,);“
21. Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens kann die Behörde insbesondere auch anordnen, daß
eine zeitlich befristete Erprobung von Fahrbetriebsmitteln außerhalb von Beförderungen im allgemeinen
Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu erfolgen hat, sofern dies für eine ausreichende Beurteilung
der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs notwendig erscheint. Dabei
kann die Behörde die näheren Kriterien für die Erprobung festlegen.“
22. Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, eingefügt:
„§ 54a. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-
öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Behörde (Paragraph 12,) mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.“
23. Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Bundeseigene Eisenbahnen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, bzw. Absatz 5, bedürfen für die Erbringung
von Verkehrsleistungen in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998,
bestehenden Umfang keiner Konzession nach Paragraph 17, Absatz 2 a,
Artikel II
Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes
Das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 899/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der
Ausführung der Beförderung bedient. Erfolgt die Beförderung auf Haupt- und Nebenbahnen anderer
Eisenbahnen, so gelten diese anderen Eisenbahnen als Personen, deren sich die Eisenbahn bei der
Ausführung der Beförderung bedient.“
2. Im § 6 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
3. Im § 6 entfällt Abs. 5.
Artikel III
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt zu entrichten. Dieses
Benützungsentgelt einschließlich des Kostenersatzes für die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur der
Österreichischen Bundesbahnen durch andere Eisenbahnunternehmen (§ 24 Eisenbahngesetz 1957 in der
geltenden Fassung) sind ab 1. Jänner 1998 unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH zu zahlen; dies gilt solange, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen
Bundesbahnen nachgekommen ist. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf verkehrspolitische Grundsätze
nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH auf Basis der allgemeinen Kriterien die Regelungen für die Festsetzung der konkreten
Benützungsentgelte fest. Die Funktionen des Fahrwegbetreibers, die in der Zuweisung von Zugtrassen
sowie dem Abschluß von Verträgen über die Benützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen
Bundesbahnen im Zusammenhang mit zugewiesenen Zugtrassen bestehen, obliegen den Österreichischen
Bundesbahnen, wobei bei diesen Verträgen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH
anzuhören ist. Von den Österreichischen Bundesbahnen nicht selbst beanspruchte Zugtrassen sind der
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH rechtzeitig zwecks Vermittlung anzukündigen bzw.
mitzuteilen.“
2. § 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der
Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß
Abs. 6 nachvollziehbar ist.“
3. § 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung
des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für
Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte des Aufwandes an
Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an
Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Er ist von den Österreichischen Bundesbahnen an den Bund zu
leisten. Zusätzlich sind 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven
Bundesbahnbeamten und Ruhegenußempfängern zu leisten. Die Pensionsbeiträge der aktiven Bundesbahnbeamten
verbleiben beim Unternehmen.“
4. Dem § 21 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive beträgt mindestens 3%, ab 1. Juli 1999 4% zusätzlich
zu dem Pensionsbeitragsatz von 10,25% nach dem ASVG. Der Pensionssicherungsbeitrag für Ruhegenußempfänger
beträgt mindestens 3%, ab 1. Jänner 2000 3,25%, ab 1. Jänner 2001 3,5%, ab 1. Jänner 2002
3,75% und ab 1. Jänner 2003 4%.
Artikel römisch zwei
Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes
Das Eisenbahnbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 899 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der
Ausführung der Beförderung bedient. Erfolgt die Beförderung auf Haupt- und Nebenbahnen anderer
Eisenbahnen, so gelten diese anderen Eisenbahnen als Personen, deren sich die Eisenbahn bei der
Ausführung der Beförderung bedient.“
2. Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
3. Im Paragraph 6, entfällt Absatz 5,
Artikel römisch drei
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt zu entrichten. Dieses
Benützungsentgelt einschließlich des Kostenersatzes für die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur der
Österreichischen Bundesbahnen durch andere Eisenbahnunternehmen (Paragraph 24, Eisenbahngesetz 1957 in der
geltenden Fassung) sind ab 1. Jänner 1998 unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH zu zahlen; dies gilt solange, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen
Bundesbahnen nachgekommen ist. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf verkehrspolitische Grundsätze
nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH auf Basis der allgemeinen Kriterien die Regelungen für die Festsetzung der konkreten
Benützungsentgelte fest. Die Funktionen des Fahrwegbetreibers, die in der Zuweisung von Zugtrassen
sowie dem Abschluß von Verträgen über die Benützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen
Bundesbahnen im Zusammenhang mit zugewiesenen Zugtrassen bestehen, obliegen den Österreichischen
Bundesbahnen, wobei bei diesen Verträgen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH
anzuhören ist. Von den Österreichischen Bundesbahnen nicht selbst beanspruchte Zugtrassen sind der
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH rechtzeitig zwecks Vermittlung anzukündigen bzw.
mitzuteilen.“
2. Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der
Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß
Abs. 6 nachvollziehbar ist.“
3. Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung
des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für
Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte des Aufwandes an
Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an
Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Er ist von den Österreichischen Bundesbahnen an den Bund zu
leisten. Zusätzlich sind 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven
Bundesbahnbeamten und Ruhegenußempfängern zu leisten. Die Pensionsbeiträge der aktiven Bundesbahnbeamten
verbleiben beim Unternehmen.“
4. Dem Paragraph 21, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4) Der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive beträgt mindestens 3%, ab 1. Juli 1999 4% zusätzlich
zu dem Pensionsbeitragsatz von 10,25% nach dem ASVG. Der Pensionssicherungsbeitrag für Ruhegenußempfänger
beträgt mindestens 3%, ab 1. Jänner 2000 3,25%, ab 1. Jänner 2001 3,5%, ab 1. Jänner 2002
3,75% und ab 1. Jänner 2003 4%.
(5)Absatz 5,Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:
a) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die Anspruch auf
Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage nach dem 31. Dezember 2019
erwerben, ab 1. Jänner 2000 um 1,5%.
b) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenußempfänger für Ruhegenüsse:
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren um 0,1%,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren um 0,2%,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren um 0,3%,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren um 0,4%,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren um 0,5%,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren um 0,6%,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren um 0,7%,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren um 0,8%,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren um 0,9%,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren um 1%,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren um 1,1%,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren um 1,2%,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren um 1,3%,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren um 1,4%,
15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren um 1,5%.
c) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte pro Beschäftigungsjahr
nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuß in der Höhe der
vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte, maximal um 1,4 Prozentpunkte.
Für diese vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuß im selben Ausmaß wie
der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt.
(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen
Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung
wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das
bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:
1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle
Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem
1. Budgetbegleitgesetz,
2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von
12000 S überschreiten,
4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten
durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von
10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.“
5. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:
„a) in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf
Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes,
der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,“.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:
a) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die Anspruch auf
Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage nach dem 31. Dezember 2019
erwerben, ab 1. Jänner 2000 um 1,5%.
b) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenußempfänger für Ruhegenüsse:
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren um 0,1%,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren um 0,2%,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren um 0,3%,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren um 0,4%,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren um 0,5%,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren um 0,6%,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren um 0,7%,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren um 0,8%,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren um 0,9%,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren um 1%,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren um 1,1%,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren um 1,2%,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren um 1,3%,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren um 1,4%,
15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren um 1,5%.
c) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte pro Beschäftigungsjahr
nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuß in der Höhe der
vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte, maximal um 1,4 Prozentpunkte.
Für diese vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuß im selben Ausmaß wie
der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt.
(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen
Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung
wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, das
bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:
1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle
Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem
1. Budgetbegleitgesetz,
2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von
12000 S überschreiten,
4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten
durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von
10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.“
5. Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 21, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998, tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel römisch vier
Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:
„a) in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf
Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes,
der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,“.
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