Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. römisch eins Nr. 105, 112 und 131 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 58, Absatz 3, werden der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt: „3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213.“ 1a. Im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 a, werden die Worte „Beischlaf mit Unmündigen“ durch die Worte „schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen“ und die Worte „Unzucht mit Unmündigen“ durch die Worte „sexueller Mißbrauch von Unmündigen“ ersetzt. 1b. Im Paragraph 72, Absatz 2, entfallen die Worte „verschiedenen Geschlechtes“ sowie das Wort „außerehelicher“. 2. Im Paragraph 74, werden nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a bis 4 c eingefügt: „4a. Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union: jeder, der nach dem Strafrecht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Beamter oder Amtsträger ist und auch bei sinngemäßer Anwendung der Ziffer 4, Beamter wäre; 4b. Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol); 4c. ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer internationalen Organisation ist;“ 3. Nach dem Paragraph 153 a, wird folgende Bestimmung eingefügt: „Förderungsmißbrauch § 153b. (1) Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 309,) begeht. (3) Wer die Tat in bezug auf einen 25000 S übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (4) Wer die Tat in bezug auf einen 500000 S übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach Paragraph 12, des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften, anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften, sowie der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.“ 4. Paragraph 165, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den Paragraphen 304 bis 308 oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ b) Im Absatz 4, werden die Worte „einem Verbrechen“ durch die Worte „einer strafbaren Handlung“ und die Worte „des Verbrechens“ durch die Worte „der strafbaren Handlung“ ersetzt. 5. Im Paragraph 167, Absatz eins, wird vor dem Wort „Wuchers“ die Wendung „Förderungsmißbrauchs,“ eingefügt. 6. An die Stelle der Paragraphen 206 und 207 sowie deren Überschriften treten folgende Bestimmungen: „Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen § 206. (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen. (3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. (4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sexueller Mißbrauch von Unmündigen § 207. (1) Wer außer dem Fall des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Absatz eins,) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
  1. Absatz 3,Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. (4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre und ist keine der Folgen des Absatz 3, eingetreten, so ist der Täter nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“ 7. Im Paragraph 261, Absatz eins, wird nach dem Wort „Gemeinde“ die Wendung „ , für die Wahl zum Europäischen Parlament“ eingefügt. 8. Paragraph 304, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Ein Beamter, ein Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ b) Im Absatz 2, wird das Wort „Vermögensvorteil“ durch das Wort „Vorteil“ ersetzt. c) Im Absatz 3, wird das Wort „Vermögensvorteils“ durch das Wort „Vorteils“ ersetzt. 9. In den Paragraphen 305 und 306 wird das Wort „Vermögensvorteil“ jeweils durch das Wort „Vorteil“ ersetzt. 10. Paragraph 306 a, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, werden das Wort „Vermögensvorteil“ durch das Wort „Vorteil“ und die Worte „einem Jahr“ durch die Worte „zwei Jahren“ ersetzt. b) Im Absatz 2, wird das Wort „Vermögensvorteil“ durch das Wort „Vorteil“ ersetzt. 11. Paragraph 307, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Wer 1. einem Beamten, einem Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (Paragraph 304, Absatz eins,), 2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Paragraph 305, Absatz eins,), 3. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (Paragraph 306,), 4. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306 a, Absatz eins,), 5. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306 a, Absatz 2,) oder 6. außer dem Fall der Ziffer eins, einem ausländischen Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder sonst einen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten, für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“ b) Im Absatz 2, wird das Wort „Vermögensvorteil“ jeweils durch das Wort „Vorteil“ ersetzt. 12. Paragraph 308, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers oder ein ausländischer Beamter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Litera b Im Absatz 2, wird das Wort „Vermögensvorteil“ durch das Wort „Vorteil“ ersetzt; der zweite Satz entfällt. 13. Im Paragraph 310, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer – sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis – als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Artikel 32, Absatz 2, des Europol- Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.“ 14. Paragraph 320, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Absatz eins, ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen 1. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel römisch sieben der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt, 2. Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Menschenrechte im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) getroffen werden oder 3. ein Beschluß des Rates der Europäischen Union, gegen den Österreich nicht gestimmt hat, auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam nach Maßgabe des Artikels 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durchgeführt wird.“ Artikel römisch zwei Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. römisch eins Nr. 105 und 112 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, werden die Worte „der Unzucht mit Unmündigen“ durch die Worte „des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen“ ersetzt. 2. Paragraph 34, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung haben sie jedoch abzusehen oder zurückzutreten, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dazu verpflichtet.“ b) Im Absatz 2, werden im ersten Satz die Worte „Sie können jedoch“ durch die Worte „Die Staatsanwälte können“ und im vorletzten Satz die Worte „im Auslande dafür gestraft worden und nicht anzunehmen ist, daß das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde“ durch die Worte „im Ausland dafür bestraft oder dort nach außergerichtlichem Tatausgleich oder bedingter Verfahrensbeendigung außer Verfolgung gesetzt worden ist und es im Hinblick darauf keines inländischen Strafausspruchs bedarf“ ersetzt. 3. Paragraph 152, Absatz eins, wird wie folgt geändert: a) Nach der Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt: „2a. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 162 a, 247,);“ b) In der Ziffer 3, wird das Wort „wurden“ durch die Worte „worden sein könnten“ ersetzt. 4. Paragraph 162 a, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, wird die Verweisung auf die Paragraphen 249 und 250 durch die Verweisung auf die Paragraphen 249 und 250 Abs. 1 und 2 ersetzt. b) Im letzten Satz des Absatz 2, wird vor dem Wort „wenn“ das Wort „insbesondere“ eingefügt. c) Die Absatz 3 und 4 haben zu lauten: „(3) Die im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 3, erwähnten Personen hat der Untersuchungsrichter auf die im Absatz eins, beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Absatz 2,) zu vernehmen, wenn sie durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt

worden sein könnten. Im übrigen hat der Untersuchungsrichter die im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, 2 a und 3 erwähnten Personen auf solche Weise (Absatz eins und 2) zu vernehmen, wenn sie dies verlangen. (4) Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen über seine Rechte nach Absatz 3, und darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrungen und darüber abgegebene Erklärungen sind in das Protokoll aufzunehmen; sie können auch vom Sachverständigen (Absatz 2,) durchgeführt werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei jeder Belehrung Rücksicht zu nehmen.“ 5. Paragraph 250, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Bei der Vernehmung von Zeugen hat der Vorsitzende Paragraph 162 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.“ Artikel römisch drei Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB) dienen.“ 2. Paragraph 41, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Daten, die von der Behörde gemäß den Absatz eins, 2 und 5 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen eines Finanzvergehens, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Absatz eins,) auf Grund der gemäß Absatz eins, 2 und 5 ermittelten Daten lediglich ein Verdacht auf ein solches Finanzvergehen, so hat sie die Anzeige gemäß Paragraph 84, StPO oder Paragraph 81, FinStrG zu unterlassen.“ Artikel römisch vier Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 126 aus 1998,, wird wie folgt geändert: § 18a Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.“ Artikel römisch fünf Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Artikel römisch eins, Ziffer 14, jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam. (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins und 61 StGB vorzugehen. (3) Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.

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