Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. römisch eins Nr. 105, 112 und 131 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 58, Absatz 3, werden der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt: „3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213.“ 1a. Im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 a, werden die Worte „Beischlaf mit Unmündigen“ durch die Worte „schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen“ und die Worte „Unzucht mit Unmündigen“ durch die Worte „sexueller Mißbrauch von Unmündigen“ ersetzt. 1b. Im Paragraph 72, Absatz 2, entfallen die Worte „verschiedenen Geschlechtes“ sowie das Wort „außerehelicher“. 2. Im Paragraph 74, werden nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a bis 4 c eingefügt: „4a. Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union: jeder, der nach dem Strafrecht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Beamter oder Amtsträger ist und auch bei sinngemäßer Anwendung der Ziffer 4, Beamter wäre; 4b. Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol); 4c. ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer internationalen Organisation ist;“ 3. Nach dem Paragraph 153 a, wird folgende Bestimmung eingefügt: „Förderungsmißbrauch § 153b. (1) Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Litera b Im Absatz 2, wird das Wort „Vermögensvorteil“ durch das Wort „Vorteil“ ersetzt; der zweite Satz entfällt. 13. Im Paragraph 310, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer – sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis – als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Artikel 32, Absatz 2, des Europol- Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.“ 14. Paragraph 320, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Absatz eins, ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen 1. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel römisch sieben der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt, 2. Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Menschenrechte im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) getroffen werden oder 3. ein Beschluß des Rates der Europäischen Union, gegen den Österreich nicht gestimmt hat, auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam nach Maßgabe des Artikels 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durchgeführt wird.“ Artikel römisch zwei Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. römisch eins Nr. 105 und 112 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, werden die Worte „der Unzucht mit Unmündigen“ durch die Worte „des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen“ ersetzt. 2. Paragraph 34, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung haben sie jedoch abzusehen oder zurückzutreten, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dazu verpflichtet.“ b) Im Absatz 2, werden im ersten Satz die Worte „Sie können jedoch“ durch die Worte „Die Staatsanwälte können“ und im vorletzten Satz die Worte „im Auslande dafür gestraft worden und nicht anzunehmen ist, daß das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde“ durch die Worte „im Ausland dafür bestraft oder dort nach außergerichtlichem Tatausgleich oder bedingter Verfahrensbeendigung außer Verfolgung gesetzt worden ist und es im Hinblick darauf keines inländischen Strafausspruchs bedarf“ ersetzt. 3. Paragraph 152, Absatz eins, wird wie folgt geändert: a) Nach der Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt: „2a. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 162 a, 247,);“ b) In der Ziffer 3, wird das Wort „wurden“ durch die Worte „worden sein könnten“ ersetzt. 4. Paragraph 162 a, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, wird die Verweisung auf die Paragraphen 249 und 250 durch die Verweisung auf die Paragraphen 249 und 250 Abs. 1 und 2 ersetzt. b) Im letzten Satz des Absatz 2, wird vor dem Wort „wenn“ das Wort „insbesondere“ eingefügt. c) Die Absatz 3 und 4 haben zu lauten: „(3) Die im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 3, erwähnten Personen hat der Untersuchungsrichter auf die im Absatz eins, beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Absatz 2,) zu vernehmen, wenn sie durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt
worden sein könnten. Im übrigen hat der Untersuchungsrichter die im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, 2 a und 3 erwähnten Personen auf solche Weise (Absatz eins und 2) zu vernehmen, wenn sie dies verlangen. (4) Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen über seine Rechte nach Absatz 3, und darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrungen und darüber abgegebene Erklärungen sind in das Protokoll aufzunehmen; sie können auch vom Sachverständigen (Absatz 2,) durchgeführt werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei jeder Belehrung Rücksicht zu nehmen.“ 5. Paragraph 250, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Bei der Vernehmung von Zeugen hat der Vorsitzende Paragraph 162 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.“ Artikel römisch drei Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB) dienen.“ 2. Paragraph 41, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Daten, die von der Behörde gemäß den Absatz eins, 2 und 5 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen eines Finanzvergehens, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Absatz eins,) auf Grund der gemäß Absatz eins, 2 und 5 ermittelten Daten lediglich ein Verdacht auf ein solches Finanzvergehen, so hat sie die Anzeige gemäß Paragraph 84, StPO oder Paragraph 81, FinStrG zu unterlassen.“ Artikel römisch vier Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 126 aus 1998,, wird wie folgt geändert: § 18a Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.“ Artikel römisch fünf Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Artikel römisch eins, Ziffer 14, jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam. (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins und 61 StGB vorzugehen. (3) Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.
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