Der Nationalrat hat beschlossen: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz werden wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 55 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgende Litera j, angefügt: „j) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten),“ 2. Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, lautet: „b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, dessen Einheitswert 60000 S nicht übersteigt;“ 3. Paragraph 12, Absatz 9, lautet: „(9) Der im Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Schilling zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.“ 4. Paragraph 12, Absatz 10, entfällt. 5. Paragraph 15, lautet: „§ 15. (1) Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins, bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; 2. selbständig erwerbstätig gewesen ist; 3. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39,) bezogen hat; 4. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; 5. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 6. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat; 7. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;

Ziffer 8 ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat; 9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat; 10. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist. (2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland 1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 2. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. (3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist; 2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist; 3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war. (4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. (5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die der Arbeitslose einen Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG entrichtet hat. (6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken. (7) Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.“ 6. Paragraph 16, Absatz eins, Litera j, lautet: „j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld,“ 7. Im Paragraph 18, Absatz 7, Litera b und Absatz 9, wird der Ausdruck „1998“ jeweils durch den Ausdruck „1999“ ersetzt. 8. Paragraph 18, Absatz 8, lautet: „(8) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absätzen nicht gegeben, so wird das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung, längstens für 26 Wochen, gewährt, wenn der Arbeitslose 1. während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes oder nach dem Karenzurlaub aus Anlaß der Elternschaft vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder auf Grund der Insolvenz des Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt hat, 2. sich ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, arbeitslos gemeldet hat und keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann, und 3. sich einer Ausbildung unterzieht oder nur deshalb nicht unterzieht, weil vom Arbeitsmarktservice keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann.“ 9. Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Absatz 5, ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der

beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 6, lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.“ 10. Im Paragraph 19, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 15 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 15 Absatz 3 bis 5 ersetzt. 11. Paragraph 21, Absatz eins, lautet: „(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, in denen eine Herabsetzung der Arbeitszeit im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, oder der Bezug von Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung oder eine Beschäftigung neben einer Gleitpension (Paragraph 253 c, ASVG) vorliegt, bleiben außer Betracht. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den Aufwertungsfaktor/en gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre aufzuwerten.“ 12. Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Besteht der Leistungsanspruch nur auf Grund einer Rahmenfristerstreckung um Zeiträume, für die der Versicherte einen Sicherungsbeitrag entrichtet hat, so darf der tägliche Grundbetrag der Leistung mit keinem höheren Betrag als einem Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. bb ASVG) festgesetzt werden.“ 13. Paragraph 23, Absatz 7, entfällt und Absatz 8, wird als Absatz 7, bezeichnet. 14. Paragraph 25, Absatz eins, vorletzter Satz lautet: „Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.“ 15. Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.“ 16. Im Paragraph 33, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 15 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 15 Absatz 3 bis 5 ersetzt. 17. Paragraph 36 a, Absatz 4, lautet: „(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen. 18. Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, lautet: „1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; 19. Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer 3, lautet: „3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;“

Ziffer 20 Dem Paragraph 36 a, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“ 21. Paragraph 36 b, lautet: „§ 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. (2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.“ 22. Im Paragraph 37, wird der Ausdruck „§ 15 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 15 Absatz 3 bis 5 ersetzt. 23. Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 45 und 46 angefügt: „(45) Paragraph 18, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, tritt mit 1. August 1998 in Kraft. (46) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 7, 8 und 9, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und 10, Paragraph 23,, § 25 Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 36 a,, Paragraph 36 b und Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.“ Artikel 2 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Ausdruck „Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates“ durch den Ausdruck „Gemeinschaftsinitiativen“ ersetzt. 2. Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt am Ende der Ausdruck „und“, in der folgenden Ziffer 10, wird am Ende der Ausdruck „und“ angefügt und nach der Ziffer 10, wird folgende Ziffer 11, angefügt: „11. den Sicherungsbeiträgen gemäß Paragraph 5 d, 3. Dem Paragraph 5 b, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Beitragspflicht entfällt überdies für Zeiträume, für die der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, allenfalls mit Ausnahme des Antrittsalters, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Artikel römisch zehn, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354 aus 1981,, erfüllt.“ 4. Nach Paragraph 5 c, wird folgender Paragraph 5 d, samt Überschrift eingefügt: „Sicherungsbeitrag § 5d. (1) Personen, die krankenversicherungspflichtig erwerbstätig sind und nicht der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterliegen sowie unselbständig Beschäftigte im Ausland können sich zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages verpflichten, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung insgesamt 156 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich um Zeiten des Karenz(urlaubs)geldbezuges. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages ist bei dem gemäß Absatz 4, zuständigen Sozialversicherungsträger binnen einem Jahr

nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung oder des letzten Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung schriftlich zu erklären. Liegt das Ende dieser Frist vor dem 1. Jänner 1999, so ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages spätestens bis 31. Dezember 1998 schriftlich zu erklären. (2) Der Sicherungsbeitrag ist regelmäßig in der monatlichen Höhe von 500 S zu entrichten. Auch für Bruchteile eines Kalendermonates ist jeweils der volle Monatsbetrag zu entrichten. Der Sicherungsbeitrag ist jährlich mit dem Aufwertungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG anzupassen. Für die ersten drei Jahre nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Dasselbe gilt für die ersten drei Jahre nach dem Ende des letzten Leistungsbezuges, wenn dieses nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung lag. Für vor dem 1. Mai 1996 liegende Zeiträume ist kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Für sonstige vor dem 1. Oktober 1998 liegende Zeiträume sind die zu entrichtenden Sicherungsbeiträge spätestens bis 31. Dezember 1998 nachzuzahlen. Nach vollständiger Bezahlung der zu entrichtenden Sicherungsbeiträge gilt der Sicherungsbeitrag auch für die davor liegenden Zeiträume der Erwerbstätigkeit als entrichtet. (3) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages kann jederzeit mit Wirksamkeit zum übernächsten Kalendermonat widerrufen werden. Ein Beitragsrückstand von mehr als vier Monaten gilt als Widerruf mit Beginn des ersten säumigen Monates. (4) Für Angelegenheiten des Sicherungsbeitrages ist der für die Angelegenheiten der Krankenversicherung zuständige Sozialversicherungsträger zuständig. Bei einer Erwerbstätigkeit im Ausland ist der auf Grund der letzten krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland zuständige Sozialversicherungsträger zuständig. Paragraph 5, gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beiträge gemäß Paragraph 2, (Arbeitslosenversicherungsbeiträge) die Sicherungsbeiträge, an die Stelle der Arbeitslosenversicherten die Sicherungsbeitragszahler und an die Stelle der bisher geleisteten Einhebungsvergütung die Anzahl der Sicherungsbeitragszahler treten. (5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand (Leistungsaufwand samt Sozialversicherungsbeiträgen und der Einhebungsvergütung) zu beobachten und dafür zu sorgen, daß diese in zweckmäßiger Weise dokumentiert wird. Die gemäß Absatz 4, zuständigen Sozialversicherungsträger haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Personen, die einen Sicherungsbeitrag entrichten, und die Zeiträume, für die sie einen Sicherungsbeitrag entrichtet haben, zu melden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten gesondert abrufbar in seine Datei aufzunehmen. (6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Sicherungsbeitrag frühestens ab dem Jahr 2001 durch Verordnung so anzupassen, daß absehbar ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand hergestellt wird. Die Anpassung kann sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken.“ 5. Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 12, angefügt: „(12) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5 b, Absatz 4 und Paragraph 5 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.“ Artikel 3 Änderung des Karenzgeldgesetzes Das Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, lautet: „a) der Einheitswert des auf eigene Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 60000 S übersteigt oder“ 2. Im Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „Karenzgeld oder Arbeitslosengeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Arbeitslosengeld“ ersetzt. 3. Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 5, lautet: „5. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der

Sanitätsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,;“ 4. Im Paragraph 4, erhalten die bisherigen Absatz 5 und 6 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“; folgender neuer Abs. 5 wird eingefügt: „(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die die Antragstellerin (der Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG entrichtet hat.“ 5. Der bisherige Text des Paragraph 25, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Schilling zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.“ 6. Im Paragraph 26, wird der Ausdruck „Teilzeitbeihilfe gemäß BHG“ durch den Ausdruck „Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG“ ersetzt. 7. Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.“ 8. Paragraph 40, Absatz 4, lautet: „(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.“ 9. Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins, lautet: „1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;“ 10. Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer 3, lautet: „3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;“ 11. Paragraph 40, Absatz 7, lautet: „(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“ 12. Paragraph 41, lautet: „§ 41. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. (2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.“

Ziffer 13 Im Paragraph 43, Absatz 2, wird der Ausdruck „Karenzgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe“ ersetzt. 14. Dem Paragraph 57, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt: „(8) Paragraph 3, Absatz 2 und 4, Paragraph 26 und Paragraph 43, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (9) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 4,, Paragraph 25,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40 und Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 148 aus 1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.“ Artikel 4 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 139 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 25, Absatz eins, wird der Ausdruck „Das Arbeitsmarktservice ist“ durch den Ausdruck „Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind“ ersetzt. 2. Im Paragraph 25, Absatz 2, wird der Ausdruck „vom Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt. 3. Im Paragraph 25, Absatz 3, wird der Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt. 4. Im Paragraph 25, Absatz 4, wird der Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und der Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt. 5. Im Paragraph 25, Absatz 5, wird der Ausdruck „des Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und der Ausdruck „ist das Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „sind das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt. 6. Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

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