Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
§ 3 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks – Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven
Stoffen; Fahrzeuge – Verwendung
§ 4 Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
§ 5 Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von
Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe
§ 6 Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
3. Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Pflichten von
Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen
§ 7 Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten
§ 8 Beförderungsgenehmigung
§ 9 Ausnahmebewilligung
§ 10 Befristete Abweichungen
§ 11 Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)
§ 12 Sofortmaßnahmen
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
§ 13 Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 14 Besondere Ausbildung der Lenker
§ 15 Kontrollen auf der Straße
§ 16 Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung
§ 17 Untersagung und Einschränkung der Beförderung
§ 18 Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung
und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung
§ 19 Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 20 Kontrollen in Unternehmen
§ 21 Amtshilfe
§ 22 Kontrollberichte
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn
§ 23 Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 24 Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
§ 3 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks – Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven
Stoffen; Fahrzeuge – Verwendung
§ 4 Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
§ 5 Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von
Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe
§ 6 Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
3. Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Pflichten von
Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen
§ 7 Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten
§ 8 Beförderungsgenehmigung
§ 9 Ausnahmebewilligung
§ 10 Befristete Abweichungen
§ 11 Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)
§ 12 Sofortmaßnahmen
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
§ 13 Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 14 Besondere Ausbildung der Lenker
§ 15 Kontrollen auf der Straße
§ 16 Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung
§ 17 Untersagung und Einschränkung der Beförderung
§ 18 Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung
und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung
§ 19 Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 20 Kontrollen in Unternehmen
§ 21 Amtshilfe
§ 22 Kontrollberichte
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn
§ 23 Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 24 Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung
6.Ziffer 6 Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 25 Zuständige Behörden
§ 26 Sachverständige
§ 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 28 Außerkrafttreten
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl.
Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen
Betriebsgeländes stattfindet,
2. auf der Eisenbahn, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen
Betriebsgeländes stattfindet,
3. auf Wasserstraßen (§ 15 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997),
4. im Seeverkehr und
5. im Rahmen der Zivilluftfahrt.
(2) Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auch
1. die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter
befördert werden,
2. den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
3. die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,
4. die Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke,
die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen
solche Güter befördert werden,
5. das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf
die Beförderung,
6. das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im
Hinblick auf die Beförderung,
7. die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,
8. das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,
9. das Entladen,
10. den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger und
11. die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im
Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den
Streitkräften (§ 3 Z 11) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen.
(4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht,
Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(5) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise
auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung
verwiesen wird.
Anzuwendende Vorschriften
§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
a)innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in
einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:
Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 25 Zuständige Behörden
§ 26 Sachverständige
§ 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 28 Außerkrafttreten
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt
Nr. 159 aus 1960,), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen
Betriebsgeländes stattfindet,
2. auf der Eisenbahn, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen
Betriebsgeländes stattfindet,
3. auf Wasserstraßen (Paragraph 15, des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,),
4. im Seeverkehr und
5. im Rahmen der Zivilluftfahrt.
(2) Der Geltungsbereich gemäß Absatz eins, umfaßt auch
1. die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter
befördert werden,
2. den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
3. die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,
4. die Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke,
die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen
solche Güter befördert werden,
5. das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf
die Beförderung,
6. das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im
Hinblick auf die Beförderung,
7. die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,
8. das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,
9. das Entladen,
10. den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger und
11. die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im
Rahmen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den
Streitkräften (Paragraph 3, Ziffer 11,) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen.
(4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht,
Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(5) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise
auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung
verwiesen wird.
Anzuwendende Vorschriften
§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften:
1. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,
a)innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in
einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:
diedie Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der
Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG der
Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 43;
b) in allen übrigen Fällen:
das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B,
BGBl. III Nr. 37/1998;
2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
a)innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach
Österreich:
der Anhang der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, ABl.
Nr. L 235 vom 17. 9. 1996, S 25, in der Fassung der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom
13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 45;
b) in allen übrigen Fällen:
das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B –
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung
von Gütern (CIM), Anlage I – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 39/1997;
c) Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht
Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem
Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem
Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen,
die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen,
haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen.
Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß
ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;
3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:
die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I
Nr. 62/1997, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 295/1997;
4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:
Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens gemäß § 2 Abs. 1 SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, mit
nachstehenden Codes:
a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),
b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous
Chemicals in Bulk (IBC Code),
c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk
(BCH Code),
d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in
Bulk (IGC Code),
e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC
Code) und
f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk;
5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:
Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit
nachstehenden technischen Anweisungen:
International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of
Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition 1997–1998.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1
genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter
bestimmten Bedingungen gestattet ist.
Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der
Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG der
Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 43;
b) in allen übrigen Fällen:
das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B,
BGBl. römisch drei Nr. 37 aus 1998,;
2. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,
a)innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach
Österreich:
der Anhang der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, ABl.
Nr. L 235 vom 17. 9. 1996, S 25, in der Fassung der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom
13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 45;
b) in allen übrigen Fällen:
das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B –
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung
von Gütern (CIM), Anlage römisch eins – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1997,;
c) Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht
Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem
Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem
Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen,
die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen,
haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen.
Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß
ein der Regelung in Litera b, gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;
3. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 :,
die Paragraphen 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 62 aus 1997,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,;
4. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :,
Kapitel römisch sieben des SOLAS-Übereinkommens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, mit
nachstehenden Codes:
a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),
b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous
Chemicals in Bulk (IBC Code),
c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk
(BCH Code),
d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in
Bulk (IGC Code),
e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC
Code) und
f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk;
5. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :,
Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, mit
nachstehenden technischen Anweisungen:
International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of
Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition 1997–1998.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Paragraph eins, Absatz eins,
genannten Verkehrsträgern gemäß den in Paragraph 2, genannten Vorschriften verboten oder nur unter
bestimmten Bedingungen gestattet ist.
2.Ziffer 2 Absender ist der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag,
so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht
angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.
3. Verpacker ist, wer die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC),
einfüllt oder die Versandstücke für die Beförderung vorbereitet.
4. Befüller ist, wer die gefährlichen Güter in einen Tank oder in ein Fahrzeug für Güter in loser
Schüttung oder in einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt oder das befüllte Fahrzeug
oder den befüllten Container für die Beförderung vorbereitet.
5. Betreiber eines Tankcontainers ist, wer als Eigentümer, Einsteller oder sonstiger Verfügungsberechtigter
den Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet.
6. Verlader ist, wer die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)
in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter in Versandstücken
einschließlich Großpackmittel (IBC) oder in einem Container dem Beförderer unmittelbar zur
Beförderung übergibt.
7. Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1
durchführt.
8. Fahrzeug ist:
a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie
94/55/EG;
b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Fahrbetriebsmittel gemäß § 36 Abs. 3 des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957;
c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes,
BGBl. I Nr. 62/1997;
d)für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 des
Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;
e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957.
9. Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:
a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967;
b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957;
c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;
d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;
e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957.
10. Unternehmen ist:
a) jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
b) jede Vereinigung oder jede Gruppierung von Personen, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,
mit oder ohne Erwerbszweck sowie
c) jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit
verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie eine solche, die
gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt
oder zeitweilig lagert, wenn sie ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat.
11. Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der
Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.
2. Abschnitt
Verpackungen, Container und Tanks – Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge – Verwendung
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
§ 4. Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container
und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
1. die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im
vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften zulässig ist,
2. sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen
Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und genehmigt sind,
Absender ist der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag,
so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht
angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.
3. Verpacker ist, wer die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC),
einfüllt oder die Versandstücke für die Beförderung vorbereitet.
4. Befüller ist, wer die gefährlichen Güter in einen Tank oder in ein Fahrzeug für Güter in loser
Schüttung oder in einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt oder das befüllte Fahrzeug
oder den befüllten Container für die Beförderung vorbereitet.
5. Betreiber eines Tankcontainers ist, wer als Eigentümer, Einsteller oder sonstiger Verfügungsberechtigter
den Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet.
6. Verlader ist, wer die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)
in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter in Versandstücken
einschließlich Großpackmittel (IBC) oder in einem Container dem Beförderer unmittelbar zur
Beförderung übergibt.
7. Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
durchführt.
8. Fahrzeug ist:
a) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie
94/55/EG;
b) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, ein Fahrbetriebsmittel gemäß Paragraph 36, Absatz 3, des
Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,;
c) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 :, ein Fahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 62 aus 1997,;
d)für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Frachtschiff gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, des
Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
e) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein Luftfahrzeug gemäß Paragraph 11, des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253 aus 1957,.
9. Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:
a) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,;
b) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,;
c) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, das Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
d) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, das Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
e) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,.
10. Unternehmen ist:
a) jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
b) jede Vereinigung oder jede Gruppierung von Personen, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,
mit oder ohne Erwerbszweck sowie
c) jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit
verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie eine solche, die
gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt
oder zeitweilig lagert, wenn sie ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat.
11. Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der
Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.
2. Abschnitt
Verpackungen, Container und Tanks – Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge – Verwendung
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
§ 4. Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container
und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
1. die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im
vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht
kommenden Vorschriften zulässig ist,
2. sie, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen
Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und genehmigt sind,
3.Ziffer 3 ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben
ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt ist und sie diesem entsprechen und
4. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen
Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Verpackung,
den Container oder den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von
Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe
§ 5. (1) Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster)
für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart,
Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
(2) Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr zu entscheiden.
(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß
§ 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines
Sachverständigen (§ 26) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das
Bauartmuster den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf
Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse
dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden
Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr weitere Beweismittel beizubringen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, seiner Genehmigung auch
Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken
hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.
(5) Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder
für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß § 2 in
Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.
(6) Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen,
Befristungen und Auflagen festzusetzen.
(7) Wenn es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung
von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch
Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch
den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erteilt werden.
(8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
1. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 ............................................................ 5000 S,
2. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7 ............................................................ 2500 S.
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
§ 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,
1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) im Verkehr
verwendet werden dürfen,
2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften entsprechen,
3. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist,
diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen
Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen
Güter und das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben
ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt ist und sie diesem entsprechen und
4. an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen
Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Verpackung,
den Container oder den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von
Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe
§ 5. (1) Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster)
für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden
Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart,
Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
(2) Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr zu entscheiden.
(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß
§ 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines
Sachverständigen (Paragraph 26,) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das
Bauartmuster den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf
Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse
dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden
Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr weitere Beweismittel beizubringen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, seiner Genehmigung auch
Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken
hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.
(5) Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder
für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß Paragraph 2, in
Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.
(6) Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß Paragraph 2, in Betracht
kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen,
Befristungen und Auflagen festzusetzen.
(7) Wenn es die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung
von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch
Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch
den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erteilt werden.
(8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
1. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, ............................................................ 5000 S,
2. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 7, ............................................................ 2500 S.
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
§ 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,
1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (Paragraph 3, Ziffer 9,) im Verkehr
verwendet werden dürfen,
2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß Paragraph 2, in Betracht
kommenden Vorschriften entsprechen,
3. wenn sie, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist,
diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen
Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen
Güter und das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
3.Ziffer 3 Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen,
Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen
Pflichten von Beteiligten
§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der
vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und
bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
(2) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn
1. dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung
gemäß § 9 erteilt worden ist,
2. bei gefährlichen Gütern, die nur auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 befördert
werden dürfen, diese Genehmigung erteilt ist,
3. die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die
Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist,
4. die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart,
die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen
oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind,
5. die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist,
6. das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und
über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und
unterwiesen worden ist,
7. dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie
gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind,
soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist, und
8. die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechend mitgeführt werden.
(3) Der Absender darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn
1. die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 und 3 erfüllt sind und
2. er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder,
wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die
vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt
hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist.
(4) Handelt der Absender in fremdem Auftrag, so muß der Auftraggeber dem Absender sämtliche zur
Erfüllung der dem Absender gemäß Abs. 3 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben,
soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen
erteilen.
(5) Der Verpacker
1. hat die Verpackungsvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Zulässigkeit der Verwendung
(§ 4) und über die Zusammenpackung zu beachten und
2. hat, wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über Aufschriften
und Gefahrzettel auf Versandstücken zu beachten.
(6) Der Befüller
1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks oder der Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung oder der
Container für Güter in loser Schüttung nach Maßgabe der gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge, Container und
Tanks sowie deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden;
2. darf Fahrzeuge, Container und Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern
befüllen;
3. hat beim Befüllen von Tanks die Bestimmungen hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar
nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
4. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse
der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut sowie die sonstigen Betriebsvorschriften für
den Tank einzuhalten;
5. hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;
Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen,
Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen
Pflichten von Beteiligten
§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der
vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und
bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
(2) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn
1. dies nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung
gemäß Paragraph 9, erteilt worden ist,
2. bei gefährlichen Gütern, die nur auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, befördert
werden dürfen, diese Genehmigung erteilt ist,
3. die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die
Verwendung des Containers oder Tanks gemäß Paragraph 4, zulässig ist,
4. die Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart,
die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen
oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind,
5. die Verwendung der Fahrzeuge gemäß Paragraph 6, zulässig ist,
6. das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, in Betracht
kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und
über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und
unterwiesen worden ist,
7. dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht
kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie
gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 9, übergeben worden sind,
soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist, und
8. die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Ziffer 7,) den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechend mitgeführt werden.
(3) Der Absender darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 erfüllt sind und
2. er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder,
wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die
vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt
hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist.
(4) Handelt der Absender in fremdem Auftrag, so muß der Auftraggeber dem Absender sämtliche zur
Erfüllung der dem Absender gemäß Absatz 3, auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben,
soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen
erteilen.
(5) Der Verpacker
1. hat die Verpackungsvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Zulässigkeit der Verwendung
(Paragraph 4,) und über die Zusammenpackung zu beachten und
2. hat, wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über Aufschriften
und Gefahrzettel auf Versandstücken zu beachten.
(6) Der Befüller
1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks oder der Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung oder der
Container für Güter in loser Schüttung nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden
Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge, Container und
Tanks sowie deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden;
2. darf Fahrzeuge, Container und Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern
befüllen;
3. hat beim Befüllen von Tanks die Bestimmungen hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar
nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
4. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse
der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut sowie die sonstigen Betriebsvorschriften für
den Tank einzuhalten;
5. hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;
6.Ziffer 6 hat darauf zu achten, daß an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des
Füllgutes anhaften, und
7. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften für die Aufschriften,
Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das
Fahrzeug, den Container und den Tank zu beachten.
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers
1. hat für die Beachtung der Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung
zu sorgen;
2. hat dafür Sorge zu tragen, daß die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstungen in einer
Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, daß der Tankcontainer unter normalen Betriebsbeanspruchungen
bis zur nächsten Prüfung die Bedingungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften erfüllt, und
3. hat eine außerordentliche Prüfung durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder
seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
(8) Der Verlader
1. darf gefährliche Güter nur verladen oder dem Beförderer unmittelbar übergeben, wenn sie auf
Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen;
2. hat sich vor dem Verladen der Versandstücke in die Fahrzeuge oder Container nach Maßgabe der
gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß
sich die Fahrzeuge oder Container und daß sich deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen
Zustand befinden;
3. hat die Fahrzeug- und Verladevorschriften sowie die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel,
Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug und
den Container zu beachten und
4. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung
der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften
über die Trennung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu beachten.
Beförderungsgenehmigung
§ 8. (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den
gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.
(2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr zu entscheiden.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter,
insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,
2. alle in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben
und Bescheinigungen,
3. genaue und vollständige Angaben zu den Beförderungsstrecken, Entladeorten, Zeitpunkten des
Beginnes und voraussichtlichen Zeitpunkten der Beendigung der Beförderungen sowie
Zeitpunkten und Orten der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen,
4. den Nachweis, daß die Verwendung der Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) als
Versandstücke oder der Container oder der Tanks für diese Beförderung zulässig ist, und
5. den Nachweis, daß die Verwendung der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge für diese
Beförderung zulässig ist.
(4) Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes
zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde
weitere Beweismittel beizubringen.
(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne
dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden
Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid
festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen
der Gültigkeit zu erteilen. Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen
Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich
übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen
oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der
hat darauf zu achten, daß an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des
Füllgutes anhaften, und
7. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften für die Aufschriften,
Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das
Fahrzeug, den Container und den Tank zu beachten.
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers
1. hat für die Beachtung der Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung
zu sorgen;
2. hat dafür Sorge zu tragen, daß die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstungen in einer
Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, daß der Tankcontainer unter normalen Betriebsbeanspruchungen
bis zur nächsten Prüfung die Bedingungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden
Vorschriften erfüllt, und
3. hat eine außerordentliche Prüfung durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder
seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
(8) Der Verlader
1. darf gefährliche Güter nur verladen oder dem Beförderer unmittelbar übergeben, wenn sie auf
Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen;
2. hat sich vor dem Verladen der Versandstücke in die Fahrzeuge oder Container nach Maßgabe der
gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß
sich die Fahrzeuge oder Container und daß sich deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen
Zustand befinden;
3. hat die Fahrzeug- und Verladevorschriften sowie die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel,
Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug und
den Container zu beachten und
4. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung
der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften
über die Trennung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu beachten.
Beförderungsgenehmigung
§ 8. (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den
gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.
(2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr zu entscheiden.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter,
insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,
2. alle in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben
und Bescheinigungen,
3. genaue und vollständige Angaben zu den Beförderungsstrecken, Entladeorten, Zeitpunkten des
Beginnes und voraussichtlichen Zeitpunkten der Beendigung der Beförderungen sowie
Zeitpunkten und Orten der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen,
4. den Nachweis, daß die Verwendung der Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) als
Versandstücke oder der Container oder der Tanks für diese Beförderung zulässig ist, und
5. den Nachweis, daß die Verwendung der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge für diese
Beförderung zulässig ist.
(4) Reichen die gemäß Absatz 3, vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes
zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde
weitere Beweismittel beizubringen.
(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne
dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden
Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid
festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen
der Gültigkeit zu erteilen. Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen
Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich
übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen
oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der
Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Die Genehmigung kann für
eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine
bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.
(6) Wird die Genehmigung gemäß Abs. 5 erteilt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die
Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der
Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides
zuzustellen.
(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund
der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.
(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder, wenn dadurch die weitere
Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch
Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und
insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr gegeben sind. Die
Beförderungsgenehmigung ist auch unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur
Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften
oder Maßnahmen als unzureichend erweisen.
(9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.
(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
1500 S zu entrichten.
Ausnahmebewilligung
§ 9. (1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken
bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig
sind, bewilligt werden:
1. zum Zweck der Erprobung oder
2. wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden
soll(en).
Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die
Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern.
(2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende
Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der
Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine
dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten
österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.
(3) Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.
(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
1. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2
a) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
................................................................................................................. 1200 S,
b) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern
.......................................................................................................................... 2400 S;
2. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 ............................................. 2400 S.
Befristete Abweichungen
§ 10. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, wenn die Sicherheit dadurch nicht
beeinträchtigt wird, mit Verordnung auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2
Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulassen, damit die Versuche durchgeführt werden
können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und
industrielle Entwicklung erforderlich sind. Er hat die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu
setzen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für den Abschluß von
Übereinkommen über auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2 Z 1 oder 2 in
Betracht kommenden Vorschriften. Er hat die Europäische Kommission vom Abschluß in Kenntnis zu
Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Die Genehmigung kann für
eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine
bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.
(6) Wird die Genehmigung gemäß Absatz 5, erteilt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die
Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der
Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides
zuzustellen.
(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund
der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Absatz eins bis 6 sinngemäß.
(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder, wenn dadurch die weitere
Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch
Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und
insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr gegeben sind. Die
Beförderungsgenehmigung ist auch unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur
Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften
oder Maßnahmen als unzureichend erweisen.
(9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Absatz 8, hat keine aufschiebende Wirkung.
(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
1500 S zu entrichten.
Ausnahmebewilligung
§ 9. (1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken
bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig
sind, bewilligt werden:
1. zum Zweck der Erprobung oder
2. wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden
soll(en).
Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die
Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern.
(2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegende
Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der
Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine
dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten
österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.
(3) Über andere als in Absatz 2, angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.
(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
1. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 2,
a) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
................................................................................................................. 1200 S,
b) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern
.......................................................................................................................... 2400 S;
2. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 3, ............................................. 2400 S.
Befristete Abweichungen
§ 10. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, wenn die Sicherheit dadurch nicht
beeinträchtigt wird, mit Verordnung auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß Paragraph 2,
Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulassen, damit die Versuche durchgeführt werden
können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und
industrielle Entwicklung erforderlich sind. Er hat die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu
setzen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für den Abschluß von
Übereinkommen über auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 in
Betracht kommenden Vorschriften. Er hat die Europäische Kommission vom Abschluß in Kenntnis zu
setzen.setzen Bei auf seine Initiative zu schließenden Übereinkommen hat der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums den
Beitritt vorzuschlagen und die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Durch die befristeten Abweichungen gemäß Abs. 1 oder 2 darf es zu keiner Diskriminierung auf
Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Beförderers oder des
Empfängers kommen.
(4) Befristete Abweichungen auf Grund von Österreich geschlossener Übereinkommen gemäß Abs. 2
gelten für alle auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher
Beförderungen.
Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)
§ 11. (1) Ab 31. Dezember 1999 haben Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung
zusammenhängende Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere qualifizierte Personen mit deren
Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen.
Die Unternehmen haben der Behörde binnen eines Monats nach Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten
mitzuteilen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen
die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu
suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der
geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Der Unternehmensleiter
ist verpflichtet, den Gefahrgutbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen,
ihm hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und Hilfsmittel, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
u. dgl. zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung,
Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und
sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Abs. 4 Z 2 werden durch Verordnung
geregelt. Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
sind:
1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
2. Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung
gefährlicher Güter;
3. Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde
über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die
Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des
nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:
1. Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten
gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;
2.Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen
Erfordernissen in bezug auf die beförderten gefährlichen Güter Rechnung zu tragen;
3. Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen
verwendete Material überprüft wird;
4. ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über
diese Schulung in der Personalakte;
5. Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die
unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des
Be- oder des Entladens gefährden;
6. Durchführung von Untersuchungen und, wenn erforderlich, Erstellung von Berichten über
Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter
oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;
7. Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen
oder schweren Verstößen verhindert werden soll;
8. Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung
gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen
Dritten;
9. Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Be- oder Entladen der gefährlichen
Güter betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen
verfügt;
Bei auf seine Initiative zu schließenden Übereinkommen hat der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums den
Beitritt vorzuschlagen und die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Durch die befristeten Abweichungen gemäß Absatz eins, oder 2 darf es zu keiner Diskriminierung auf
Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Beförderers oder des
Empfängers kommen.
(4) Befristete Abweichungen auf Grund von Österreich geschlossener Übereinkommen gemäß Absatz 2,
gelten für alle auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher
Beförderungen.
Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)
§ 11. (1) Ab 31. Dezember 1999 haben Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung
zusammenhängende Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere qualifizierte Personen mit deren
Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen.
Die Unternehmen haben der Behörde binnen eines Monats nach Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten
mitzuteilen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen
die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu
suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der
geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Der Unternehmensleiter
ist verpflichtet, den Gefahrgutbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen,
ihm hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und Hilfsmittel, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
u. dgl. zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung,
Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und
sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Absatz 4, Ziffer 2, werden durch Verordnung
geregelt. Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
sind:
1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
2. Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung
gefährlicher Güter;
3. Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde
über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die
Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des
nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:
1. Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten
gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;
2.Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen
Erfordernissen in bezug auf die beförderten gefährlichen Güter Rechnung zu tragen;
3. Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen
verwendete Material überprüft wird;
4. ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über
diese Schulung in der Personalakte;
5. Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die
unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des
Be- oder des Entladens gefährden;
6. Durchführung von Untersuchungen und, wenn erforderlich, Erstellung von Berichten über
Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter
oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;
7. Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen
oder schweren Verstößen verhindert werden soll;
8. Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung
gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen
Dritten;
9. Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Be- oder Entladen der gefährlichen
Güter betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen
verfügt;
10.Ziffer 10 Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher
Güter oder beim Be- oder Entladen der gefährlichen Güter;
11. Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel
mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser
Papiere und Ausrüstungen;
12. Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und
Entladen.
(4) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:
1. vom Leiter des Unternehmens,
2. von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder
3. von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist,
die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte muß Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger
gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Anhang III der Richtlinie 96/35/EG, nachstehend
„Nachweis“ genannt, sein, welcher der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Erlangung des
Nachweises muß der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen
Prüfung nachgewiesen wird. Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende
Kenntnis über die Risiken von Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für den oder die betreffenden Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis
der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. Die Sachgebiete der Prüfung müssen
mindestens Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und
Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen sowie Bestimmungen in den gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften umfassen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
1. Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und
Mischungen, Aufbau der Stoffaufzählungen, Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien,
Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, insbesondere physikalische
und chemische sowie toxikologische Eigenschaften);
2.Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer
(Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, Anforderungen an die
Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung, Zustand der Verpackungen und regelmäßige
Kontrolle);
3. Aufschriften und Gefahrzettel;
4. Vermerke im Beförderungspapier (Angaben im Frachtbrief oder Beförderungspapier, Konformitätserklärung
des Absenders);
5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen (Wagenladung, geschlossene Ladung, Beförderung
in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln [IBC], Beförderung in Containern, Beförderung
in festverbundenen Tanks, abnehmbaren Tanks oder Aufsetztanks);
6. Beförderung von Fahrgästen;
7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;
8. Trenngebote;
9. begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;
10. Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen, Füllungsgrad, Stauen und Trennen);
11. Reinigung oder Lüftung vor dem Be- und nach dem Entladen;
12. Ausbildung des zuständigen bei der Beförderung tätigen Personals;
13. Mitzuführende Papiere (Frachtbrief oder Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, Zulassungsbescheinigung
des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Lenker, Sachkundenachweis
für die Binnenschiffahrt, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige
Papiere);
14. Sicherheitsanweisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den
Lenker);
15. Überwachungspflichten: Halten und Parken;
16. Verkehrsregeln und -beschränkungen;
17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;
18. Anforderungen an die Beförderungsmittel.
(6) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um
jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer
Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. In Mitgliedstaaten des Europäischen
Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher
Güter oder beim Be- oder Entladen der gefährlichen Güter;
11. Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel
mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser
Papiere und Ausrüstungen;
12. Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und
Entladen.
(4) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:
1. vom Leiter des Unternehmens,
2. von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder
3. von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist,
die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte muß Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger
gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Anhang römisch drei der Richtlinie 96/35/EG, nachstehend
„Nachweis“ genannt, sein, welcher der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Erlangung des
Nachweises muß der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen
Prüfung nachgewiesen wird. Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende
Kenntnis über die Risiken von Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für den oder die betreffenden Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis
der in den Absatz 2 und 3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. Die Sachgebiete der Prüfung müssen
mindestens Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und
Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen sowie Bestimmungen in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden
Vorschriften umfassen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
1. Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und
Mischungen, Aufbau der Stoffaufzählungen, Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien,
Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, insbesondere physikalische
und chemische sowie toxikologische Eigenschaften);
2.Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer
(Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, Anforderungen an die
Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung, Zustand der Verpackungen und regelmäßige
Kontrolle);
3. Aufschriften und Gefahrzettel;
4. Vermerke im Beförderungspapier (Angaben im Frachtbrief oder Beförderungspapier, Konformitätserklärung
des Absenders);
5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen (Wagenladung, geschlossene Ladung, Beförderung
in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln [IBC], Beförderung in Containern, Beförderung
in festverbundenen Tanks, abnehmbaren Tanks oder Aufsetztanks);
6. Beförderung von Fahrgästen;
7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;
8. Trenngebote;
9. begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;
10. Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen, Füllungsgrad, Stauen und Trennen);
11. Reinigung oder Lüftung vor dem Be- und nach dem Entladen;
12. Ausbildung des zuständigen bei der Beförderung tätigen Personals;
13. Mitzuführende Papiere (Frachtbrief oder Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, Zulassungsbescheinigung
des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Lenker, Sachkundenachweis
für die Binnenschiffahrt, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige
Papiere);
14. Sicherheitsanweisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den
Lenker);
15. Überwachungspflichten: Halten und Parken;
16. Verkehrsregeln und -beschränkungen;
17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;
18. Anforderungen an die Beförderungsmittel.
(6) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um
jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer
Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. In Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums ausgestellte gültige Nachweise im Sinne von Abs. 5 sind in Österreich ausgestellten
Nachweisen gleichzuhalten.
(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid
anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der
Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die
Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder
mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen.
Für die Durchführung von Schulungskursen können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen
werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr
vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig
sein, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen
Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Österreich zu
bestellen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Kurse und deren
Kombination durchzuführen. Für die Anerkennung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 8000 S zu
entrichten.
(8) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, Zwischenfall oder
schweren Verstoß, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung
oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem
Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden
hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird.
Dieser Bericht enthebt nicht von Informationspflichten, die wegen anderer Rechtsvorschriften bestehen.
(9) Die in den vorstehenden Abs. 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen,
deren Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen
erstrecken, die unterhalb der in Artikel 3 lit. b der Richtlinie 96/35/EG angeführten Grenzwerte liegen.
Sofortmaßnahmen
§ 12. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter untersagen oder einschränken, wenn
1. sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß
§ 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung
der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und
2. die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt
worden sind.
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender
gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn
1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der
Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und
2. er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu
verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel an
der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig
angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in
Betrieb nehmen oder lenken, wenn
1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,
2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und
3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß die Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen
über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.
(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die im § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und
Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer
Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei
welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über
Wirtschaftsraums ausgestellte gültige Nachweise im Sinne von Absatz 5, sind in Österreich ausgestellten
Nachweisen gleichzuhalten.
(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid
anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der
Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die
Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder
mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen.
Für die Durchführung von Schulungskursen können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen
werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr
vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig
sein, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen
Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Österreich zu
bestellen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Kurse und deren
Kombination durchzuführen. Für die Anerkennung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 8000 S zu
entrichten.
(8) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, Zwischenfall oder
schweren Verstoß, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung
oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem
Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden
hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird.
Dieser Bericht enthebt nicht von Informationspflichten, die wegen anderer Rechtsvorschriften bestehen.
(9) Die in den vorstehenden Absatz eins bis 8 enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen,
deren Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen
erstrecken, die unterhalb der in Artikel 3 Litera b, der Richtlinie 96/35/EG angeführten Grenzwerte liegen.
Sofortmaßnahmen
§ 12. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter untersagen oder einschränken, wenn
1. sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß
§ 2 Ziffer eins und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung
der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und
2. die Maßnahmen gemäß Ziffer eins, der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt
worden sind.
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender
gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn
1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der
Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und
2. er, sofern er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu
verpflichtet ist, die gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel an
der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig
angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in
Betrieb nehmen oder lenken, wenn
1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,
2. er die Voraussetzungen des Paragraph 14, erfüllt und
3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß die Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen
über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.
(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, angeführten Begleitpapiere und
Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer
Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei
welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über
diedie Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier
bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom
Tage des Verlustes.
(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht
kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der
Alkoholgehalt
1. des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder
2. der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,
so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu
nehmen oder zu lenken.
(5) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher
Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
2. darf das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur
Personen überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.
Besondere Ausbildung der Lenker
§ 14. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen,
soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders
ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren
erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Kostentragung, Gewährung von Freizeit
unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch
Verordnung geregelt.
(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen,
die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen.
(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten
Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu
entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge
gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern,
haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von
Lehrgängen zur besonderen Ausbildung können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen
werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr
vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen gelten dieselben Voraussetzungen
für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der
gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.
(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
nicht mehr gegeben sind.
(6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen
ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2
Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden,
bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen
behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum
zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der
genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch
gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.
(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult
werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte
Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im
Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden.
Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.
(8) Für die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 4000 S zu
entrichten.
Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier
bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom
Tage des Verlustes.
(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht
kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (Paragraph 14,) erforderlich ist, beim Lenker der
Alkoholgehalt
1. des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder
2. der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,
so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu
nehmen oder zu lenken.
(5) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher
Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und
2. darf das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur
Personen überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind.
Besondere Ausbildung der Lenker
§ 14. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen,
soweit dies auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders
ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren
erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Kostentragung, Gewährung von Freizeit
unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch
Verordnung geregelt.
(2) Der Veranstalter eines gemäß Absatz 3, anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen,
die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, auszustellen.
(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten
Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu
entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge
gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern,
haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von
Lehrgängen zur besonderen Ausbildung können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen
werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr
vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen gelten dieselben Voraussetzungen
für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(4) Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der
gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.
(5) Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
nicht mehr gegeben sind.
(6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen
ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2,
Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden,
bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz 3, Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen
behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum
zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der
genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch
gemäß Absatz 3, Berechtigte erfolgen.
(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult
werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz 3, Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte
Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im
Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden.
Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Absatz 3, Berechtigte erfolgen.
(8) Für die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 4000 S zu
entrichten.
Kontrollen auf der Straße
§ 15. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche
Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der
Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige
herangezogen werden.
(2) Der Einsatz von Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen
Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen
ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.
(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom
6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße,
ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35 durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht
länger als 90 Minuten dauern.
(5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die
Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an
einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten
geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen
Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden
können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in § 7 Abs. 2
Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn
dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des
Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu
machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten
und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich,
ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in
Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür
notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu
stellen.
(7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Abs. 4 ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker
während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren
Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen
Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das
Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle
eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen
von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung
§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde
oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der
Unterbrechung ist aufzuheben, wenn festgestellte Mängel, die an Ort und Stelle ohne Gefährdung von
Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne
besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind. Dies gilt nicht
für die vorläufige Anordnung der Unterbrechung gemäß § 25 Abs. 3 dritter Satz.
(2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 oder von deren
Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die
Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch
angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge,
Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der
Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
Kontrollen auf der Straße
§ 15. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche
Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der
Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige
herangezogen werden.
(2) Der Einsatz von Organen gemäß Absatz eins, ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen
Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen
ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.
(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs römisch eins der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom
6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße,
ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35 durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht
länger als 90 Minuten dauern.
(5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die
Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an
einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten
geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen
Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden
können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Absatz eins, diesen die in Paragraph 7, Absatz 2,
Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn
dies zur Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des
Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu
machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten
und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich,
ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in
Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Absatz eins, die hiefür
notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu
stellen.
(7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Absatz 4, ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker
während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren
Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen
Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das
Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle
eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen
von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung
§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde
oder Organe gemäß Paragraph 15, Absatz eins, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der
Unterbrechung ist aufzuheben, wenn festgestellte Mängel, die an Ort und Stelle ohne Gefährdung von
Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne
besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind. Dies gilt nicht
für die vorläufige Anordnung der Unterbrechung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, dritter Satz.
(2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder von deren
Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die
Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch
angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge,
Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der
Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(3)Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle
unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur
Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich
zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter
Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und
der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen
von Sachverständigen (§ 26), daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren
unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind
jedoch von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß
diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese
Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich
betreffen.
(5) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde
gemäß § 15 Abs. 1 dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der vorläufigen
Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, oder mit den beförderten gefährlichen Gütern bis zur Erlassung eines
Bescheides gemäß § 8 Abs. 8 oder § 17 Abs. 1 zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung kann die
Behörde Sachverständige (§ 26) beiziehen. Bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung
erfolgen, ist das Dokument über die Beförderungsgenehmigung abzunehmen.
(6) Gegen die vorläufige Untersagung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt
mit der Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 8 oder § 17 Abs. 1.
(7) Die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 hat unverzüglich von der vorläufigen Untersagung
1. bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 erfolgen, den
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
2. in allen anderen Fällen den Landeshauptmann
zu verständigen und die Bezug habenden Akten sowie die gemäß Abs. 5 abgenommenen Dokumente
vorzulegen.
Untersagung und Einschränkung der Beförderung
§ 17. (1) Der gemäß § 16 Abs. 7 Z 2 verständigte Landeshauptmann hat dem Beförderer die
Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare
Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch
Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen
und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder
Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.
(2) Bei der Untersagung oder Einschränkung gemäß Abs. 1 ist, insoweit hierüber nicht schon bei der
vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere
zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen
und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hat der Landeshauptmann auch
anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit
öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat er darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Entfernung
unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt
erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 1 erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende
Wirkung.
Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und
Einschränkung der Beförderungsgenehmigung
§ 18. (1) Die gemäß § 16 Abs. 7 jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die
Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 8 zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung
gemäß § 17 Abs. 1 zu untersagen oder einzuschränken ist.
(2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 alle Nachweise und sonstigen
Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung
im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und
Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle
unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur
Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich
zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter
Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und
der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen
von Sachverständigen (Paragraph 26,), daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren
unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind
jedoch von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß
diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese
Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich
betreffen.
(5) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde
gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der vorläufigen
Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, oder mit den beförderten gefährlichen Gütern bis zur Erlassung eines
Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 8, oder Paragraph 17, Absatz eins, zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung kann die
Behörde Sachverständige (Paragraph 26,) beiziehen. Bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung
erfolgen, ist das Dokument über die Beförderungsgenehmigung abzunehmen.
(6) Gegen die vorläufige Untersagung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt
mit der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 8, oder Paragraph 17, Absatz eins,
(7) Die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, hat unverzüglich von der vorläufigen Untersagung
1. bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, erfolgen, den
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
2. in allen anderen Fällen den Landeshauptmann
zu verständigen und die Bezug habenden Akten sowie die gemäß Absatz 5, abgenommenen Dokumente
vorzulegen.
Untersagung und Einschränkung der Beförderung
§ 17. (1) Der gemäß Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2, verständigte Landeshauptmann hat dem Beförderer die
Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare
Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch
Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen
und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder
Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.
(2) Bei der Untersagung oder Einschränkung gemäß Absatz eins, ist, insoweit hierüber nicht schon bei der
vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere
zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen
und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hat der Landeshauptmann auch
anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit
öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat er darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Entfernung
unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt
erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Absatz eins, erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende
Wirkung.
Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und
Einschränkung der Beförderungsgenehmigung
§ 18. (1) Die gemäß Paragraph 16, Absatz 7, jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die
Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung
gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zu untersagen oder einzuschränken ist.
(2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Absatz eins, alle Nachweise und sonstigen
Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung
im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und
nachnach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der
Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf
Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist
der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß § 16 Abs. 5 abgenommen worden
ist, unverzüglich abzunehmen.
(4) Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der
Beförderungsgenehmigung bei den Begleitpapieren mitzuführen und ihn auf Verlangen eines Organes des
öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.
(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 8 sowie gemäß §§ 16 und 17 erlassenen
Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm
schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 19. Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen
Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den
Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen
werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und
sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.
Kontrollen in Unternehmen
§ 20. (1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße
festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch
Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften
entsprechen.
(3) Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Unternehmen von
den für die Kontrolle der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zuständigen
Organen durchzuführen.
(4) Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt, so sind die in Abs. 3 genannten
Organe ermächtigt,
1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen
vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
2. andere geeignete Maßnahmen vorzusehen.
Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung auszufertigen.
Amtshilfe
§ 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG des Rates
vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der
Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35.
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden
Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks
Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu
melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Verlangt die Behörde
eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer
eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder
gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Verlangen nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die
getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.
Kontrollberichte
§ 22. (1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich
1. Kontrollen gemäß §§ 15 und 20 oder
2. Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 27
den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der
Behörde gemäß Absatz eins, die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf
Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist
der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, abgenommen worden
ist, unverzüglich abzunehmen.
(4) Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der
Beförderungsgenehmigung bei den Begleitpapieren mitzuführen und ihn auf Verlangen eines Organes des
öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.
(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß Paragraph 8, Absatz 8, sowie gemäß Paragraphen 16 und 17 erlassenen
Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm
schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 19. Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen
Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den
Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen
werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und
sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.
Kontrollen in Unternehmen
§ 20. (1) Neben den Maßnahmen gemäß Paragraph 15, können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße
festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch
Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften
entsprechen.
(3) Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegenden Unternehmen von
den für die Kontrolle der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zuständigen
Organen durchzuführen.
(4) Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt, so sind die in Absatz 3, genannten
Organe ermächtigt,
1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen
vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
2. andere geeignete Maßnahmen vorzusehen.
Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung auszufertigen.
Amtshilfe
§ 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG des Rates
vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der
Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35.
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden
Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks
Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu
melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Verlangt die Behörde
eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer
eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
Übertretungen nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder
gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Verlangen nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die
getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.
Kontrollberichte
§ 22. (1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich
1. Kontrollen gemäß Paragraphen 15 und 20 oder
2. Verfahren wegen Übertretungen gemäß Paragraph 27,
durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun
Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie
erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in
beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
3. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in
anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
4. Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
5. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu
erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für
die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und
dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, dem Bundesministerium für Finanzen sowie allen
Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.
5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender
gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn
1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung des
Fahrzeugs erteilt und
2. er, wenn er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet
ist, die gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug,
in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den
gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
1. sich zu vergewissern, daß bei Kesselwagen, Batteriewagen und bei Wagen mit abnehmbaren
Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, und
2. vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hiefür geltenden besonderen
Kontrollvorschriften zu beachten.
(3) Die in § 3 Z 5 enthaltene Definition des Betreibers eines Tankcontainers und dessen in § 7 Abs. 7
festgelegte Pflichten gelten sinngemäß auch für den Betreiber eines Eisenbahnkesselwagens.
Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung
§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf
österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 lit. a angeführten
Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise an den
Fahrzeugen angebracht werden.
6. Abschnitt
Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Zuständige Behörden
§ 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die
Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27 sind, wenn in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen
Vorschriften (§ 3 Z 9) bestimmten Behörden zuständig.
(2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die
Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die
Bundesgendarmerie hat
1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu
überwachen,
durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun
Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang römisch drei der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Richtlinie
erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.
(2) Der Bericht gemäß Absatz eins, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in
beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
3. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in
anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
4. Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
5. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu
erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Absatz eins, der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für
die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und
dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, dem Bundesministerium für Finanzen sowie allen
Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.
5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender
gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn
1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung des
Fahrzeugs erteilt und
2. er, wenn er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet
ist, die gemäß den in Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug,
in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den
gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2) Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
1. sich zu vergewissern, daß bei Kesselwagen, Batteriewagen und bei Wagen mit abnehmbaren
Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, und
2. vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hiefür geltenden besonderen
Kontrollvorschriften zu beachten.
(3) Die in Paragraph 3, Ziffer 5, enthaltene Definition des Betreibers eines Tankcontainers und dessen in Paragraph 7, Absatz 7,
festgelegte Pflichten gelten sinngemäß auch für den Betreiber eines Eisenbahnkesselwagens.
Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung
§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf
österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, angeführten
Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise an den
Fahrzeugen angebracht werden.
6. Abschnitt
Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Zuständige Behörden
§ 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die
Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 27, sind, wenn in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen
Vorschriften (Paragraph 3, Ziffer 9,) bestimmten Behörden zuständig.
(2) Bei Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die
Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die
Bundesgendarmerie hat
1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zu
überwachen,
2.Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind, zu treffen und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
(3) Zollorgane haben bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften mitzuwirken. Soweit die Zollorgane gemäß § 14 Abs. 7 geschult wurden, haben sie überdies
auch die in Abs. 2 zweiter Satz Z 1 bis 3 genannten Befugnisse der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes. Ergeben sich allerdings bei Kontrollen außerhalb von Zollamtsplätzen, insbesondere
bei Kontrollen mobiler Einheiten (§ 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) Bedenken,
ob eine bestimmte Beförderung zulässig ist, so haben diese Zollorgane, sofern sich diese Bedenken nicht
anders zerstreuen lassen, vorläufig die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und das unverzügliche
Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu veranlassen.
(4) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr.
Sachverständige
§ 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,
1. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl.
Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des
Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder
2. Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, befugt sind,
bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen
und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder
3. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß
Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen
Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder
zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche
Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der
Sachverständige feststellbar ist.
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 27. (1) Wer
1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert oder
2. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 zur Beförderung übergibt oder
3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern läßt oder
4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne daß diese vom Landeshauptmann
anerkannt worden sind, oder
5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne daß diese vom
Landeshauptmann anerkannt worden sind,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10000 S bis 600000 S zu bestrafen.
(2) Wer
1.als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit
gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
2. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6 Tanks, Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern in loser
Schüttung oder Container zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung befüllt oder befüllte
Fahrzeuge oder Container zur Beförderung vorbereitet oder
3. als Betreiber eines Tankcontainers entgegen § 7 Abs. 7 den Tankcontainer verwendet oder
4. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder übergibt oder
5. als Unternehmen entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten
Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder
6. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten
nicht wahrnimmt oder
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind, zu treffen und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
(3) Zollorgane haben bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden
Vorschriften mitzuwirken. Soweit die Zollorgane gemäß Paragraph 14, Absatz 7, geschult wurden, haben sie überdies
auch die in Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 genannten Befugnisse der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes. Ergeben sich allerdings bei Kontrollen außerhalb von Zollamtsplätzen, insbesondere
bei Kontrollen mobiler Einheiten (Paragraph 8, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) Bedenken,
ob eine bestimmte Beförderung zulässig ist, so haben diese Zollorgane, sofern sich diese Bedenken nicht
anders zerstreuen lassen, vorläufig die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und das unverzügliche
Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu veranlassen.
(4) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr.
Sachverständige
§ 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß Paragraph 2, in Betracht
kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,
1. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 468 aus 1992,, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß Paragraph 3, des
Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder
2. Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, befugt sind,
bestimmte, in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen
und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder
3. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß
Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen
Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder
zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche
Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der
Sachverständige feststellbar ist.
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 27. (1) Wer
1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 2, befördert oder
2. als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zur Beförderung übergibt oder
3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern läßt oder
4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (Paragraph 11,), ohne daß diese vom Landeshauptmann
anerkannt worden sind, oder
5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (Paragraph 14,), ohne daß diese vom
Landeshauptmann anerkannt worden sind,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10000 S bis 600000 S zu bestrafen.
(2) Wer
1.als Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit
gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
2. als Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6, Tanks, Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern in loser
Schüttung oder Container zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung befüllt oder befüllte
Fahrzeuge oder Container zur Beförderung vorbereitet oder
3. als Betreiber eines Tankcontainers entgegen Paragraph 7, Absatz 7, den Tankcontainer verwendet oder
4. als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, verlädt oder übergibt oder
5. als Unternehmen entgegen Paragraph 11, Absatz eins, keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten
Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder
6. als Unternehmensleiter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten
nicht wahrnimmt oder
7.Ziffer 7 als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
8. als Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen
§ 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
9. als Absender gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1 zur Beförderung auf der Straße übergibt
oder
10. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert
werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
11. als Lenker entgegen § 13 Abs. 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder
12. als Lenker entgegen § 13 Abs. 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert
werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
13. als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen
Bestimmungen sorgt oder
14. als Lenker entgegen § 15 Abs. 5 das Fahrzeug nicht auf Verlangen an Ort und Stelle oder an
einem bezeichneten Platz kontrollieren läßt oder
15.als Lenker entgegen § 15 Abs. 6 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht auf
Verlangen aushändigt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile
der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder
16. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert
werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
17. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder
Anordnungen nicht befolgt oder
18. einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder
19. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
20. als Lenker entgegen § 18 Abs. 2 die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen der
Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen
Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder
21. als Lenker entgegen § 18 Abs. 4 den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der
Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder aushändigt oder
22. als Absender gefährliche Güter entgegen § 23 Abs. 1 zur Beförderung auf der Eisenbahn übergibt
oder
23. als Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Wagen nicht kontrolliert oder
24. als Betreiber eines Kesselwagens entgegen § 23 Abs. 3 den Kesselwagen verwendet oder
25. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
26. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
27. den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer
Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 bis 50000 S, im Fall der Z 12 mit einer
Geldstrafe von 5000 bis 50000 S, zu bestrafen.
(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine
Übertretung nach Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in
Verbindung mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in
Verbindung mit § 7 Abs. 8 aus.
(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer
Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 100000 S, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein
Betrag bis 30000 S festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des
Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen
anwesend ist.
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung
gemäß Abs. 1 oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand
der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 1 oder
2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf
ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen
Übertretung ist strafbar.
als Gefahrgutbeauftragter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
8. als Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen
§ 11 Absatz 5, keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
9. als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins, zur Beförderung auf der Straße übergibt
oder
10. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2, eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert
werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
11. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 3, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder
12. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 4, eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert
werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
13. als Zulassungsbesitzer entgegen Paragraph 13, Absatz 5, nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen
Bestimmungen sorgt oder
14. als Lenker entgegen Paragraph 15, Absatz 5, das Fahrzeug nicht auf Verlangen an Ort und Stelle oder an
einem bezeichneten Platz kontrollieren läßt oder
15.als Lenker entgegen Paragraph 15, Absatz 6, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht auf
Verlangen aushändigt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile
der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder
16. entgegen Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert
werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
17. entgegen Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder
Anordnungen nicht befolgt oder
18. einer gemäß Paragraph 16, Absatz 5, getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder
19. die gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
20. als Lenker entgegen Paragraph 18, Absatz 2, die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen der
Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen
Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder
21. als Lenker entgegen Paragraph 18, Absatz 4, den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der
Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder aushändigt oder
22. als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 23, Absatz eins, zur Beförderung auf der Eisenbahn übergibt
oder
23. als Befüller entgegen Paragraph 23, Absatz 2, Wagen nicht kontrolliert oder
24. als Betreiber eines Kesselwagens entgegen Paragraph 23, Absatz 3, den Kesselwagen verwendet oder
25. in sonstiger Weise den in Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
26. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
27. den auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer
Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 bis 50000 S, im Fall der Ziffer 12, mit einer
Geldstrafe von 5000 bis 50000 S, zu bestrafen.
(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (Paragraph 7, Absatz 5, 6, oder 8), so schließt eine
Übertretung nach Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, eine solche nach Absatz 2, Ziffer eins, in
Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5,, nach Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, oder nach Absatz 2, Ziffer 4, in
Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, aus.
(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer
Übertretung gemäß Absatz eins, ein Betrag bis 100000 S, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 2, ein
Betrag bis 30000 S festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des
Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen
anwesend ist.
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, VStG auch über die aus einer Übertretung
gemäß Absatz eins, oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand
der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Absatz eins, oder
2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf
ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen
Übertretung ist strafbar.
Außerkrafttreten
§ 28. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-
Straße – GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 430/1995;
2. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur
Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen
einzuholenden Gutachten, BGBl. Nr. 404/1979;
3. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und
Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. Nr. 200/1980 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 657/1986;
4. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Änderung der Kennzeichnungsvorschriften
des ADR und über die Eintragung in das Beförderungspapier (3. Ausnahmeverordnung),
BGBl. Nr. 207/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 142/1981;
5. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Zuweisung einer Kurzbezeichnung an
Sachverständige und Prüfstellen, BGBl. Nr. 143/1981;
6. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen
vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung), BGBl. Nr. 220/1987 in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 166/1990;
7.die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die
Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung),
BGBl. Nr. 270/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 22/1990;
8. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die besondere
Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-
Lenkerausbildungsverordnung), BGBl. Nr. 506/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 687/1992;
9. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die einer
Streckenbewilligung unterliegenden gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung),
BGBl. Nr. 20/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 267/1989;
10. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verpackungen
und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung),
BGBl. Nr. 526/1989;
11. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Kraftfahrzeuge
und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 – GGTFV 1993),
BGBl. Nr. 370/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 639/1993 sowie
12. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter mit
österreichischen Frachtschiffen, BGBl. Nr. 565/1982.
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie
zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden
österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften
gemäß § 2 Z 1 lit. a unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den
am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand
gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den
Vorschriften gemäß § 2 Z 2 lit. a unterliegende Beförderungen.
(2) Ungeachtet des in § 28 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften
bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen
sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig.
Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt
ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer
Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
Verordnung zulässig.
(3) Weiters bleiben als Übergangsbestimmungen in Kraft:
1. § 1 Abs. 5 Z 1 des in § 28 Z 1 angeführten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1998 und
2. § 17 der in § 28 Z 11 angeführten Verordnung bis 11. Februar 2001.
Außerkrafttreten
§ 28. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-
Straße – GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 430 aus 1995,;
2. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur
Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen
einzuholenden Gutachten, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1979,;
3. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und
Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1980, in der Fassung der Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1986,;
4. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Änderung der Kennzeichnungsvorschriften
des ADR und über die Eintragung in das Beförderungspapier (3. Ausnahmeverordnung),
BGBl. Nr. 207 aus 1980, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1981,;
5. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Zuweisung einer Kurzbezeichnung an
Sachverständige und Prüfstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1981,;
6. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen
vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, in der
Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,;
7.die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die
Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung),
BGBl. Nr. 270 aus 1987, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1990,;
8. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die besondere
Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-
Lenkerausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1987, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt
Nr. 687 aus 1992,;
9. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die einer
Streckenbewilligung unterliegenden gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung),
BGBl. Nr. 20 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1989,;
10. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verpackungen
und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung),
BGBl. Nr. 526 aus 1989,;
11. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Kraftfahrzeuge
und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 – GGTFV 1993),
BGBl. Nr. 370 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1993, sowie
12. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter mit
österreichischen Frachtschiffen, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982,.
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Fahrzeuge gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera a,, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie
zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden
österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften
gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den
am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand
gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera b, für den
Vorschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, unterliegende Beförderungen.
(2) Ungeachtet des in Paragraph 28, bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften
bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen
sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig.
Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt
ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer
Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
Verordnung zulässig.
(3) Weiters bleiben als Übergangsbestimmungen in Kraft:
1. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, des in Paragraph 28, Ziffer eins, angeführten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1998 und
2. Paragraph 17, der in Paragraph 28, Ziffer 11, angeführten Verordnung bis 11. Februar 2001.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich § 8 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr,
2. hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und
3. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
Artikel II
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl.
Nr. 267/1967 in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften
vor ihrer Zulassung technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Bescheinigungen der
besonderen Zulassung auszustellen sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das
Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen.“
2. In § 29 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 3 letzter Satz hat der Spruch, soweit diese auf Grund des
Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund der in § 2
Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten
sein müssen, insbesondere die gefährlichen Güter, die mit dem Fahrzeug oder im Tank befördert werden
dürfen.“
3. In § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften
vor ihrer Zulassung technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Bescheinigungen der
besonderen Zulassung auszustellen sind, hat der Landeshauptmann das Gutachten von einem oder
mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen.“
4. In § 31 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 2 letzter Satz hat der Spruch, soweit diese auf Grund des
Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund der in § 2
Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten
sein müssen, insbesondere die gefährlichen Güter, die mit dem Fahrzeug oder im Tank befördert werden
dürfen.“
5. In § 33 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Durch Novellen der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften erforderliche
Änderungen von Angaben in den Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3a dürfen auch ohne das Vorliegen
von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.“
6. In § 41 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom
Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen
örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll, auf Antrag eine Bescheinigung
der besonderen Zulassung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften
auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 800 S zu entrichten.“
7. § 57a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom
Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt
worden ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein
ausgestellt worden ist, auf Antrag die Bescheinigung der besonderen Zulassung zu verlängern. Hierzu hat
der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 26 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998,
einzuholen. Für die Verlängerung der besonderen Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
400 S zu entrichten.“
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 5, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr,
2. hinsichtlich der Paragraphen 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und
3. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
Artikel römisch zwei
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), Bundesgesetzblatt
Nr. 267 aus 1967, in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 29, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften
vor ihrer Zulassung technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Bescheinigungen der
besonderen Zulassung auszustellen sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das
Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß Paragraph 26, GGBG einzuholen.“
2. In Paragraph 29, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fahrzeugen gemäß Absatz 3, letzter Satz hat der Spruch, soweit diese auf Grund des
Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund der in Paragraph 2,
Z 1 GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten
sein müssen, insbesondere die gefährlichen Güter, die mit dem Fahrzeug oder im Tank befördert werden
dürfen.“
3. In Paragraph 31, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften
vor ihrer Zulassung technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Bescheinigungen der
besonderen Zulassung auszustellen sind, hat der Landeshauptmann das Gutachten von einem oder
mehreren Sachverständigen gemäß Paragraph 26, GGBG einzuholen.“
4. In Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Bei Fahrzeugen gemäß Absatz 2, letzter Satz hat der Spruch, soweit diese auf Grund des
Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund der in Paragraph 2,
Z 1 GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten
sein müssen, insbesondere die gefährlichen Güter, die mit dem Fahrzeug oder im Tank befördert werden
dürfen.“
5. In Paragraph 33, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Durch Novellen der in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften erforderliche
Änderungen von Angaben in den Bescheinigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 a, dürfen auch ohne das Vorliegen
von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.“
6. In Paragraph 41, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Bei Fahrzeugen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, letzter Satz oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz ist vom
Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen
örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll, auf Antrag eine Bescheinigung
der besonderen Zulassung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften
auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 800 S zu entrichten.“
7. Paragraph 57 a, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Fahrzeugen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, letzter Satz oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz ist vom
Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt
worden ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein
ausgestellt worden ist, auf Antrag die Bescheinigung der besonderen Zulassung zu verlängern. Hierzu hat
der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß Paragraph 26, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,,
einzuholen. Für die Verlängerung der besonderen Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
400 S zu entrichten.“
8.Ziffer 8 Nach § 91a wird folgender § 92 eingefügt:
„Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter
§ 92. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit
denen solche Güter befördert werden, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht
kommenden Bestimmungen, auch den gemäß § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechen.“
9. § 99 Abs. 6 lit. l lautet:
„l) mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf
Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge
von Gefahrgutfahrzeugen,“.
Artikel III
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung
1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
1. In § 52 lit. a wird das Zeichen 7d samt Legende durch „7d. entfällt“ ersetzt.
2. In § 52 lit. a erhält die Legende des Zeichens 7e folgende Fassung:
„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß
den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß
diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten ist.“
Artikel IV
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
1. Artikel I, Artikel II und Artikel III Z 2 am 1. September 1998 und
2. Artikel III Z 1 am 1. Juli 1999.
Artikel V
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG
Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des
Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der
Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 97/44/A).
Nach Paragraph 91 a, wird folgender Paragraph 92, eingefügt:
„Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter
§ 92. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit
denen solche Güter befördert werden, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht
kommenden Bestimmungen, auch den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechen.“
9. Paragraph 99, Absatz 6, Litera l, lautet:
„l) mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf
Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge
von Gefahrgutfahrzeugen,“.
Artikel römisch drei
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung
1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 52, Litera a, wird das Zeichen 7d samt Legende durch „7d. entfällt“ ersetzt.
2. In Paragraph 52, Litera a, erhält die Legende des Zeichens 7e folgende Fassung:
„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß
den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß
diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten ist.“
Artikel römisch vier
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
1. Artikel römisch eins, Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei Ziffer 2, am 1. September 1998 und
2. Artikel römisch drei Ziffer eins, am 1. Juli 1999.
Artikel römisch fünf
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG
Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des
Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der
Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 97/44/A).
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