Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG) Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Anzuwendende Vorschriften § 3 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks – Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge – Verwendung § 4 Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks § 5 Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe § 6 Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen 3. Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen § 7 Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten § 8 Beförderungsgenehmigung § 9 Ausnahmebewilligung § 10 Befristete Abweichungen § 11 Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter) § 12 Sofortmaßnahmen 4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße § 13 Besondere Pflichten von Beteiligten § 14 Besondere Ausbildung der Lenker § 15 Kontrollen auf der Straße § 16 Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung § 17 Untersagung und Einschränkung der Beförderung § 18 Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung § 19 Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum § 20 Kontrollen in Unternehmen § 21 Amtshilfe § 22 Kontrollberichte 5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn § 23 Besondere Pflichten von Beteiligten § 24 Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

Ziffer 6 Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen § 25 Zuständige Behörden § 26 Sachverständige § 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren § 28 Außerkrafttreten § 29 Übergangsbestimmungen § 30 Vollziehung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter: 1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, 2. auf der Eisenbahn, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, 3. auf Wasserstraßen (Paragraph 15, des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,), 4. im Seeverkehr und 5. im Rahmen der Zivilluftfahrt. (2) Der Geltungsbereich gemäß Absatz eins, umfaßt auch 1. die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden, 2. den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen, 3. die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter, 4. die Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden, 5. das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung, 6. das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung, 7. die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung, 8. das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung, 9. das Entladen, 10. den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger und 11. die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften. (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (Paragraph 3, Ziffer 11,) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen. (4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (5) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird. Anzuwendende Vorschriften § 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften: 1. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, a)innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 43; b) in allen übrigen Fällen: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. römisch drei Nr. 37 aus 1998,; 2. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, a)innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich: der Anhang der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, ABl. Nr. L 235 vom 17. 9. 1996, S 25, in der Fassung der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 45; b) in allen übrigen Fällen: das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B – Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage römisch eins – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1997,; c) Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß ein der Regelung in Litera b, gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt; 3. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 :, die Paragraphen 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,; 4. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :, Kapitel römisch sieben des SOLAS-Übereinkommens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, mit nachstehenden Codes: a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code), b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code), c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code), d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code), e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk; 5. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :, Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, mit nachstehenden technischen Anweisungen: International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition 1997–1998. Begriffsbestimmungen § 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verkehrsträgern gemäß den in Paragraph 2, genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

Ziffer 2 Absender ist der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender. 3. Verpacker ist, wer die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), einfüllt oder die Versandstücke für die Beförderung vorbereitet. 4. Befüller ist, wer die gefährlichen Güter in einen Tank oder in ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung oder in einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt oder das befüllte Fahrzeug oder den befüllten Container für die Beförderung vorbereitet. 5. Betreiber eines Tankcontainers ist, wer als Eigentümer, Einsteller oder sonstiger Verfügungsberechtigter den Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet. 6. Verlader ist, wer die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) oder in einem Container dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt. 7. Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durchführt. 8. Fahrzeug ist: a) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG; b) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, ein Fahrbetriebsmittel gemäß Paragraph 36, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,; c) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 :, ein Fahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 62 aus 1997,; d)für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Frachtschiff gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,; e) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein Luftfahrzeug gemäß Paragraph 11, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253 aus 1957,. 9. Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind: a) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,; b) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,; c) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, das Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,; d) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, das Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,; e) für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,. 10. Unternehmen ist: a) jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, b) jede Vereinigung oder jede Gruppierung von Personen, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie c) jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert, wenn sie ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat. 11. Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden. 2. Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks – Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge – Verwendung Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks § 4. Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn 1. die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, 2. sie, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und genehmigt sind,

Ziffer 3 ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt ist und sie diesem entsprechen und 4. an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Verpackung, den Container oder den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind. Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe § 5. (1) Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen. (2) Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden. (3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 26,) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr weitere Beweismittel beizubringen. (4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, seiner Genehmigung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen. (5) Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen. (6) Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen. (7) Wenn es die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erteilt werden. (8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten: 1. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, ............................................................ 5000 S, 2. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 7, ............................................................ 2500 S. Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen § 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, 1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (Paragraph 3, Ziffer 9,) im Verkehr verwendet werden dürfen, 2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, 3. wenn sie, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und 4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

Ziffer 3 Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen Pflichten von Beteiligten § 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. (2) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn 1. dies nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 9, erteilt worden ist, 2. bei gefährlichen Gütern, die nur auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, befördert werden dürfen, diese Genehmigung erteilt ist, 3. die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß Paragraph 4, zulässig ist, 4. die Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind, 5. die Verwendung der Fahrzeuge gemäß Paragraph 6, zulässig ist, 6. das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist, 7. dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 9, übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist, und 8. die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Ziffer 7,) den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden. (3) Der Absender darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 erfüllt sind und 2. er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist. (4) Handelt der Absender in fremdem Auftrag, so muß der Auftraggeber dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Absatz 3, auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen erteilen. (5) Der Verpacker 1. hat die Verpackungsvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Zulässigkeit der Verwendung (Paragraph 4,) und über die Zusammenpackung zu beachten und 2. hat, wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken zu beachten. (6) Der Befüller 1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks oder der Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung oder der Container für Güter in loser Schüttung nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge, Container und Tanks sowie deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden; 2. darf Fahrzeuge, Container und Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen; 3. hat beim Befüllen von Tanks die Bestimmungen hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten; 4. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut sowie die sonstigen Betriebsvorschriften für den Tank einzuhalten; 5. hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;

Ziffer 6 hat darauf zu achten, daß an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, und 7. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug, den Container und den Tank zu beachten. (7) Der Betreiber eines Tankcontainers 1. hat für die Beachtung der Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung zu sorgen; 2. hat dafür Sorge zu tragen, daß die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, daß der Tankcontainer unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Bedingungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und 3. hat eine außerordentliche Prüfung durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann. (8) Der Verlader 1. darf gefährliche Güter nur verladen oder dem Beförderer unmittelbar übergeben, wenn sie auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen; 2. hat sich vor dem Verladen der Versandstücke in die Fahrzeuge oder Container nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge oder Container und daß sich deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden; 3. hat die Fahrzeug- und Verladevorschriften sowie die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug und den Container zu beachten und 4. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu beachten. Beförderungsgenehmigung § 8. (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist. (2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden. (3) Der Antrag hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit, 2. alle in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen, 3. genaue und vollständige Angaben zu den Beförderungsstrecken, Entladeorten, Zeitpunkten des Beginnes und voraussichtlichen Zeitpunkten der Beendigung der Beförderungen sowie Zeitpunkten und Orten der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen, 4. den Nachweis, daß die Verwendung der Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstücke oder der Container oder der Tanks für diese Beförderung zulässig ist, und 5. den Nachweis, daß die Verwendung der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge für diese Beförderung zulässig ist. (4) Reichen die gemäß Absatz 3, vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen. (5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der

Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht. (6) Wird die Genehmigung gemäß Absatz 5, erteilt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen. (7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Absatz eins bis 6 sinngemäß. (8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder, wenn dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr gegeben sind. Die Beförderungsgenehmigung ist auch unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften oder Maßnahmen als unzureichend erweisen. (9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Absatz 8, hat keine aufschiebende Wirkung. (10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1500 S zu entrichten. Ausnahmebewilligung § 9. (1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden: 1. zum Zweck der Erprobung oder 2. wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en). Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern. (2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden. (3) Über andere als in Absatz 2, angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden. (4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten: 1. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 2, a) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ................................................................................................................. 1200 S, b) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern .......................................................................................................................... 2400 S; 2. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 3, ............................................. 2400 S. Befristete Abweichungen § 10. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, mit Verordnung auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß Paragraph 2, Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulassen, damit die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Er hat die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für den Abschluß von Übereinkommen über auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften. Er hat die Europäische Kommission vom Abschluß in Kenntnis zu

setzen Bei auf seine Initiative zu schließenden Übereinkommen hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums den Beitritt vorzuschlagen und die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen. (3) Durch die befristeten Abweichungen gemäß Absatz eins, oder 2 darf es zu keiner Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Beförderers oder des Empfängers kommen. (4) Befristete Abweichungen auf Grund von Österreich geschlossener Übereinkommen gemäß Absatz 2, gelten für alle auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen. Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter) § 11. (1) Ab 31. Dezember 1999 haben Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben der Behörde binnen eines Monats nach Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen. (2) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Gefahrgutbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und Hilfsmittel, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten u. dgl. zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Absatz 4, Ziffer 2, werden durch Verordnung geregelt. Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind: 1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter; 2. Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter; 3. Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: 1. Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll; 2.Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf die beförderten gefährlichen Güter Rechnung zu tragen; 3. Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird; 4. ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; 5. Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder des Entladens gefährden; 6. Durchführung von Untersuchungen und, wenn erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden; 7. Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll; 8. Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; 9. Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Be- oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;

Ziffer 10 Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Be- oder Entladen der gefährlichen Güter; 11. Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; 12. Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen. (4) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden: 1. vom Leiter des Unternehmens, 2. von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder 3. von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. (5) Der Gefahrgutbeauftragte muß Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Anhang römisch drei der Richtlinie 96/35/EG, nachstehend „Nachweis“ genannt, sein, welcher der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Erlangung des Nachweises muß der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen Prüfung nachgewiesen wird. Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken von Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den oder die betreffenden Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis der in den Absatz 2 und 3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. Die Sachgebiete der Prüfung müssen mindestens Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen sowie Bestimmungen in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften umfassen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: 1. Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, Aufbau der Stoffaufzählungen, Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, insbesondere physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften); 2.Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer (Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung, Zustand der Verpackungen und regelmäßige Kontrolle); 3. Aufschriften und Gefahrzettel; 4. Vermerke im Beförderungspapier (Angaben im Frachtbrief oder Beförderungspapier, Konformitätserklärung des Absenders); 5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen (Wagenladung, geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln [IBC], Beförderung in Containern, Beförderung in festverbundenen Tanks, abnehmbaren Tanks oder Aufsetztanks); 6. Beförderung von Fahrgästen; 7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung; 8. Trenngebote; 9. begrenzte Mengen und freigestellte Mengen; 10. Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen, Füllungsgrad, Stauen und Trennen); 11. Reinigung oder Lüftung vor dem Be- und nach dem Entladen; 12. Ausbildung des zuständigen bei der Beförderung tätigen Personals; 13. Mitzuführende Papiere (Frachtbrief oder Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Lenker, Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere); 14. Sicherheitsanweisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Lenker); 15. Überwachungspflichten: Halten und Parken; 16. Verkehrsregeln und -beschränkungen; 17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls; 18. Anforderungen an die Beförderungsmittel. (6) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. In Mitgliedstaaten des Europäischen

Wirtschaftsraums ausgestellte gültige Nachweise im Sinne von Absatz 5, sind in Österreich ausgestellten Nachweisen gleichzuhalten. (7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Schulungskursen können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Österreich zu bestellen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Für die Anerkennung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 8000 S zu entrichten. (8) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, Zwischenfall oder schweren Verstoß, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird. Dieser Bericht enthebt nicht von Informationspflichten, die wegen anderer Rechtsvorschriften bestehen. (9) Die in den vorstehenden Absatz eins bis 8 enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen erstrecken, die unterhalb der in Artikel 3 Litera b, der Richtlinie 96/35/EG angeführten Grenzwerte liegen. Sofortmaßnahmen § 12. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn 1. sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß § 2 Ziffer eins und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und 2. die Maßnahmen gemäß Ziffer eins, der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind. 4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Besondere Pflichten von Beteiligten § 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn 1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und 2. er, sofern er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat. (2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn 1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist, 2. er die Voraussetzungen des Paragraph 14, erfüllt und 3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. (3) Der Lenker hat bei der Beförderung die im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über

die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes. (4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (Paragraph 14,) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt 1. des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder 2. der Atemluft mehr als 0,05 mg/l, so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken. (5) Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, daß ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und 2. darf das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Besondere Ausbildung der Lenker § 14. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt. (2) Der Veranstalter eines gemäß Absatz 3, anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, auszustellen. (3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Lehrgängen zur besonderen Ausbildung können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen gelten dieselben Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. (4) Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt. (5) Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. (6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz 3, Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Absatz 3, Berechtigte erfolgen. (7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz 3, Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Absatz 3, Berechtigte erfolgen. (8) Für die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 4000 S zu entrichten.

Kontrollen auf der Straße § 15. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden. (2) Der Einsatz von Organen gemäß Absatz eins, ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen. (3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen. (4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs römisch eins der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35 durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern. (5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht. (6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Absatz eins, diesen die in Paragraph 7, Absatz 2, Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Absatz eins, die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen. (7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Absatz 4, ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen. (8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden. Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung § 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß Paragraph 15, Absatz eins, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn festgestellte Mängel, die an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind. Dies gilt nicht für die vorläufige Anordnung der Unterbrechung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, dritter Satz. (2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

  1. Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (4) Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen (Paragraph 26,), daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen. (5) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der vorläufigen Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder mit den beförderten gefährlichen Gütern bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 8, oder Paragraph 17, Absatz eins, zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung kann die Behörde Sachverständige (Paragraph 26,) beiziehen. Bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung erfolgen, ist das Dokument über die Beförderungsgenehmigung abzunehmen. (6) Gegen die vorläufige Untersagung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt mit der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 8, oder Paragraph 17, Absatz eins, (7) Die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, hat unverzüglich von der vorläufigen Untersagung 1. bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, erfolgen, den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, 2. in allen anderen Fällen den Landeshauptmann zu verständigen und die Bezug habenden Akten sowie die gemäß Absatz 5, abgenommenen Dokumente vorzulegen. Untersagung und Einschränkung der Beförderung § 17. (1) Der gemäß Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2, verständigte Landeshauptmann hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben. (2) Bei der Untersagung oder Einschränkung gemäß Absatz eins, ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hat der Landeshauptmann auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat er darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist. (3) Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Absatz eins, erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung § 18. (1) Die gemäß Paragraph 16, Absatz 7, jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zu untersagen oder einzuschränken ist. (2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Absatz eins, alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und

nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Absatz eins, die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen. (3) Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen. (4) Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung bei den Begleitpapieren mitzuführen und ihn auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen. (5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß Paragraph 8, Absatz 8, sowie gemäß Paragraphen 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt. Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum § 19. Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen. Kontrollen in Unternehmen § 20. (1) Neben den Maßnahmen gemäß Paragraph 15, können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden. (2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. (3) Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegenden Unternehmen von den für die Kontrolle der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zuständigen Organen durchzuführen. (4) Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt, so sind die in Absatz 3, genannten Organe ermächtigt, 1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder 2. andere geeignete Maßnahmen vorzusehen. Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung auszufertigen. Amtshilfe § 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35. (2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Verlangt die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Übertretungen nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Verlangen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen. Kontrollberichte § 22. (1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich 1. Kontrollen gemäß Paragraphen 15 und 20 oder 2. Verfahren wegen Übertretungen gemäß Paragraph 27,

durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang römisch drei der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen. (2) Der Bericht gemäß Absatz eins, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern), 2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen, 3. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern), 4. Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße, 5. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen. (3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Absatz eins, der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, dem Bundesministerium für Finanzen sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen. 5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn Besondere Pflichten von Beteiligten § 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn 1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt und 2. er, wenn er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat. (2) Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller 1. sich zu vergewissern, daß bei Kesselwagen, Batteriewagen und bei Wagen mit abnehmbaren Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, und 2. vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hiefür geltenden besonderen Kontrollvorschriften zu beachten. (3) Die in Paragraph 3, Ziffer 5, enthaltene Definition des Betreibers eines Tankcontainers und dessen in Paragraph 7, Absatz 7, festgelegte Pflichten gelten sinngemäß auch für den Betreiber eines Eisenbahnkesselwagens. Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung § 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise an den Fahrzeugen angebracht werden. 6. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen Zuständige Behörden § 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 27, sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (Paragraph 3, Ziffer 9,) bestimmten Behörden zuständig. (2) Bei Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat 1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,

Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und 3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten. (3) Zollorgane haben bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften mitzuwirken. Soweit die Zollorgane gemäß Paragraph 14, Absatz 7, geschult wurden, haben sie überdies auch die in Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 genannten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ergeben sich allerdings bei Kontrollen außerhalb von Zollamtsplätzen, insbesondere bei Kontrollen mobiler Einheiten (Paragraph 8, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) Bedenken, ob eine bestimmte Beförderung zulässig ist, so haben diese Zollorgane, sofern sich diese Bedenken nicht anders zerstreuen lassen, vorläufig die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und das unverzügliche Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu veranlassen. (4) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Sachverständige § 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse, 1. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß Paragraph 3, des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder 2. Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, befugt sind, bestimmte, in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder 3. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist. Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren § 27. (1) Wer 1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 2, befördert oder 2. als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zur Beförderung übergibt oder 3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern läßt oder 4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (Paragraph 11,), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder 5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (Paragraph 14,), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10000 S bis 600000 S zu bestrafen. (2) Wer 1.als Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder 2. als Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6, Tanks, Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung oder Container zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung befüllt oder befüllte Fahrzeuge oder Container zur Beförderung vorbereitet oder 3. als Betreiber eines Tankcontainers entgegen Paragraph 7, Absatz 7, den Tankcontainer verwendet oder 4. als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, verlädt oder übergibt oder 5. als Unternehmen entgegen Paragraph 11, Absatz eins, keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder 6. als Unternehmensleiter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder

Ziffer 7 als Gefahrgutbeauftragter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder 8. als Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Absatz 5, keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder 9. als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins, zur Beförderung auf der Straße übergibt oder 10. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2, eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder 11. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 3, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder 12. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 4, eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder 13. als Zulassungsbesitzer entgegen Paragraph 13, Absatz 5, nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder 14. als Lenker entgegen Paragraph 15, Absatz 5, das Fahrzeug nicht auf Verlangen an Ort und Stelle oder an einem bezeichneten Platz kontrollieren läßt oder 15.als Lenker entgegen Paragraph 15, Absatz 6, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht auf Verlangen aushändigt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder 16. entgegen Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder 17. entgegen Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder 18. einer gemäß Paragraph 16, Absatz 5, getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder 19. die gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder 20. als Lenker entgegen Paragraph 18, Absatz 2, die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder 21. als Lenker entgegen Paragraph 18, Absatz 4, den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder aushändigt oder 22. als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 23, Absatz eins, zur Beförderung auf der Eisenbahn übergibt oder 23. als Befüller entgegen Paragraph 23, Absatz 2, Wagen nicht kontrolliert oder 24. als Betreiber eines Kesselwagens entgegen Paragraph 23, Absatz 3, den Kesselwagen verwendet oder 25. in sonstiger Weise den in Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder 26. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder 27. den auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 bis 50000 S, im Fall der Ziffer 12, mit einer Geldstrafe von 5000 bis 50000 S, zu bestrafen. (3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (Paragraph 7, Absatz 5, 6, oder 8), so schließt eine Übertretung nach Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, eine solche nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5,, nach Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, oder nach Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, aus. (4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz eins, ein Betrag bis 100000 S, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 2, ein Betrag bis 30000 S festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. (5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden. (6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Absatz eins, oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.

Außerkrafttreten § 28. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz- Straße – GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430 aus 1995,; 2. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1979,; 3. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1980, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1986,; 4. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Änderung der Kennzeichnungsvorschriften des ADR und über die Eintragung in das Beförderungspapier (3. Ausnahmeverordnung), BGBl. Nr. 207 aus 1980, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1981,; 5. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1981,; 6. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,; 7.die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung), BGBl. Nr. 270 aus 1987, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1990,; 8. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut- Lenkerausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1987, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1992,; 9. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die einer Streckenbewilligung unterliegenden gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung), BGBl. Nr. 20 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1989,; 10. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung), BGBl. Nr. 526 aus 1989,; 11. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 – GGTFV 1993), BGBl. Nr. 370 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1993, sowie 12. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982,. Übergangsbestimmungen § 29. (1) Fahrzeuge gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera a,, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera b, für den Vorschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, unterliegende Beförderungen. (2) Ungeachtet des in Paragraph 28, bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig. (3) Weiters bleiben als Übergangsbestimmungen in Kraft: 1. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, des in Paragraph 28, Ziffer eins, angeführten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1998 und 2. Paragraph 17, der in Paragraph 28, Ziffer 11, angeführten Verordnung bis 11. Februar 2001.

Vollziehung § 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: 1. hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 5, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, 2. hinsichtlich der Paragraphen 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und 3. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Artikel römisch zwei Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 29, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften vor ihrer Zulassung technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Bescheinigungen der besonderen Zulassung auszustellen sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß Paragraph 26, GGBG einzuholen.“ 2. In Paragraph 29, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt: „Bei Fahrzeugen gemäß Absatz 3, letzter Satz hat der Spruch, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund der in Paragraph 2, Z 1 GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die gefährlichen Güter, die mit dem Fahrzeug oder im Tank befördert werden dürfen.“ 3. In Paragraph 31, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften vor ihrer Zulassung technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Bescheinigungen der besonderen Zulassung auszustellen sind, hat der Landeshauptmann das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß Paragraph 26, GGBG einzuholen.“ 4. In Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender zweiter Satz eingefügt: „Bei Fahrzeugen gemäß Absatz 2, letzter Satz hat der Spruch, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund der in Paragraph 2, Z 1 GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die gefährlichen Güter, die mit dem Fahrzeug oder im Tank befördert werden dürfen.“ 5. In Paragraph 33, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt: „Durch Novellen der in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften erforderliche Änderungen von Angaben in den Bescheinigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 a, dürfen auch ohne das Vorliegen von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.“ 6. In Paragraph 41, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Bei Fahrzeugen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, letzter Satz oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz ist vom Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll, auf Antrag eine Bescheinigung der besonderen Zulassung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 800 S zu entrichten.“ 7. Paragraph 57 a, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt: „Bei Fahrzeugen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, letzter Satz oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz ist vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt worden ist, auf Antrag die Bescheinigung der besonderen Zulassung zu verlängern. Hierzu hat der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß Paragraph 26, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, einzuholen. Für die Verlängerung der besonderen Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 400 S zu entrichten.“

Ziffer 8 Nach Paragraph 91 a, wird folgender Paragraph 92, eingefügt: „Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter § 92. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen solche Güter befördert werden, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, auch den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.“ 9. Paragraph 99, Absatz 6, Litera l, lautet: „l) mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge von Gefahrgutfahrzeugen,“. Artikel römisch drei Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 52, Litera a, wird das Zeichen 7d samt Legende durch „7d. entfällt“ ersetzt. 2. In Paragraph 52, Litera a, erhält die Legende des Zeichens 7e folgende Fassung: „Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten ist.“ Artikel römisch vier Inkrafttreten Es treten in Kraft: 1. Artikel römisch eins, Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei Ziffer 2, am 1. September 1998 und 2. Artikel römisch drei Ziffer eins, am 1. Juli 1999. Artikel römisch fünf Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/44/A).

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