Der Nationalrat hat beschlossen: Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972“ durch den Ausdruck „Bundesbezügegesetz, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Europäischen Union“ der Ausdruck „oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes“ eingefügt. 2. Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „der Bundestheater“. 3. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, lautet: „a) die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen, die Landesrechnungshofdirektoren und ihre Stellvertreter sowie“ 4. Paragraph 19, Absatz 6, lautet: „(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach Paragraph 108, Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.“ 5. Paragraph 24 b, Absatz 3, lautet: „(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.“ 6. Im Paragraph 26 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Beitratsmitglied“ durch den Ausdruck „Beiratsmitglied“ ersetzt. 7. Paragraph 56, Absatz 9, Litera a bis d lauten: „a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder b) zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, GSVG genannten Personen gehört oder c) im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder d) eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht oder“ 8. Die bisherige Litera d, des Paragraph 56, Absatz 9, erhält die Bezeichnung „e“. 9. Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz lautet: „In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (Paragraphen 341, 343 c, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß Paragraph 341, bzw. Paragraph 343 c, Abs. 1 Ziffer eins, ASVG sind oder waren.“
Ziffer 10 Im Paragraph 71, Absatz 2, wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger (Paragraph 23, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 108 aus 1997,)“ ersetzt. 11. Im Paragraph 71, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt. 12. Im Paragraph 91, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „von der Bundesregierung auf Ersuchen internationaler Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen einer österreichischen Einheit in das Ausland“ durch den Ausdruck „gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,“ ersetzt. 13. Dem Paragraph 92, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt: „Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.“ 14. Im Paragraph 108, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera g, wird angefügt: „g) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den Paragraphen 148 c bis 148 e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559 aus 1978,.“ 15. Im Paragraph 108, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsfälle“ durch den Ausdruck „Versicherungsfälle – ausgenommen Versicherungsfälle nach den Paragraphen 108 c bis 108 e BSVG –“ ersetzt. 16. Im Paragraph 108, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsfälle“ durch den Ausdruck „Versicherungsfälle – ausgenommen Versicherungsfälle nach den Paragraphen 108 c bis 108 e BSVG –“ ersetzt. 17. Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. a) wenn er seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer angehört, für die er entsendet wurde, oder b) wenn er sich seit mehr als drei Monaten im Ruhestand befindet, in beiden Fällen jedoch nur, wenn er nicht zu den Vorstandsmitgliedern bzw. Bediensteten gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer oder zu den Vertretern der Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz zählt;“ 18. Paragraph 153, samt Überschrift lautet: „Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen § 153. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. (2) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, 1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG nicht übersteigt, oder 2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. (3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Absatz 2, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“ 19. Paragraph 173, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991, (21. Novelle)“
Ziffer 20 Paragraph 174, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch vier, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“ 21. Paragraph 175, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 335 (22. Novelle)“ 22. Paragraph 176, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994, (23. Novelle)“ 23. Paragraph 177, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 32, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“ 24. Paragraph 178, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch neunzehn, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995“ 25. Paragraph 179, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch sechzehn b, des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“ 26. Paragraph 180, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch sieben, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“ 27. Paragraph 181, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 38, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“ 28. Paragraph 182, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996, (24. Novelle)“ 29. Im Paragraph 182, Absatz 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „414/1996“ durch den Ausdruck „411/1996“ ersetzt. 30. Paragraph 183, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch vier, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“ 31. Paragraph 184, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch vier, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764“ 32. Paragraph 185, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 23, des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997“ 33. Paragraph 186, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch 27 , des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/1997“ 34. Im Paragraph 186, wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 368 aus 1925,,“ der Ausdruck „gemäß Artikel 5, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ eingefügt. 35. Paragraph 187, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 12, des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 139 (25. Novelle)“ 36. Paragraph 188, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 11, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. römisch eins Nr. 30/1998“ 37. Nach Paragraph 188, wird folgender Paragraph 189, samt Überschrift angefügt: „Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998, (26. Novelle) § 189. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. August 1998 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 10 Litera a,, 26a Absatz 2, Ziffer eins, 71, Absatz 2 und 3, 91 Abs. 2, 92 Absatz eins, 153, samt Überschrift und 186 sowie die Überschriften zu den Paragraphen 173 bis 188 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998,; 2. mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 19, Absatz 6, 69, Absatz 3 und 108 Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998,; 3. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 24 b, Absatz 3, 56, Absatz 9, Litera a bis e und 135 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998,;
Ziffer 4 rückwirkend mit 21. August 1996 Paragraph 182, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998,. (2) Paragraph 24 b, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Absatz eins, Ziffer 7, 12, oder 14 Litera b, einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist. (3) Paragraph 24 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998, ist erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden. (4) Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.“
Klestil Klima