Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht: 1. Die Kundmachung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,, wird wie folgt berichtigt: In der deutschen Übersetzung der Anlage entfällt in Tabelle römisch zwei das Wort „Acetanhydrid“. 2. Die Kundmachung des österreichisch-mazedonischen Abkommens über soziale Sicherheit, BGBl. römisch drei Nr. 46 aus 1998,, wird wie folgt berichtigt: Im letzten Satz lautet das Inkrafttretensdatum statt „1. Juni 1998“ richtig „1. April 1998“. 3. Das Übereinkommen über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts samt Schlußakte in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Obersten Rates vom 19. Juni 1997, das Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts vom 18. Juni und 17. September 1992 und die Erklärung zum Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts vom 18. Juni und 17. September 1992, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 1998,, wird wie folgt berichtigt: In der Anmerkung 1) lautet es statt „BGBl. römisch drei Nr. 105/1998“ richtig „BGBl. römisch drei Nr. 106/1998“. 4. Die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Beschluß Nr. 7/97 des Obersten Rates des europäischen Hochschulinstituts vom 11. Dezember 1997 zur Änderung des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts nach dem Beitritt der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 1998,, wird wie folgt berichtigt: In der Anmerkung 1) lautet es statt „BGBl. römisch drei Nr. 106/1998“ richtig „BGBl. römisch drei Nr. 105/1998“.
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