Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: Abschnitt römisch eins 1. Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz lautet: „Beitragsgrundlage für die Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß Paragraph 118, Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte.“ 2. Paragraph 33 a, Absatz eins, lautet: „(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.“ 3. Paragraph 33 b, Absatz 3, lautet: „(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.“ 4. Paragraph 33 c, Absatz 3, lautet: „(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.“ 5. Im Paragraph 75, Ziffer 3, wird der Ausdruck „(Paragraphen 97, 98 und 98 a bis 98 d)“ durch den Ausdruck „(Paragraphen 97, 98, 99, 99 a, und 99b)“ ersetzt.

Ziffer 6 Paragraph 78, Absatz 6, Litera a bis d lauten: „a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist oder b) zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, GSVG genannten Personen gehört oder c) im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder d) eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht, oder“ 7. Die bisherige Litera d, des Paragraph 78, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „e“. 8. Im Paragraph 80, Absatz 2, werden anstelle des zweiten Satzes folgende Sätze eingefügt: „Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20 vH von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch freiberuflich tätige Ärzte und Dentisten beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich 50 S pro Behandlungsfall. Als Behandlungsfall gilt die einmalige bzw. kausal zusammenhängende mehrmalige Leistungsinanspruchnahme auf Basis eines durch den Krankenversicherungsträger ausgefolgten und an den Arzt übergebenen Kranken- bzw. Zahnbehandlungsscheines. An die Stelle des Betrages von 50 S tritt ab 1. Jänner jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Schilling.“ 9. Paragraph 80, Absatz 5, letzter Satz lautet: „Im übrigen gelten für die Einhebung des Kostenanteiles die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz 2 und 36 bis 40, Paragraph 33, Absatz 2, jedoch mit der Maßgabe, daß Teilzahlungen zur Gänze vorrangig auf den Rückstand an Kostenanteilen angerechnet werden.“ 10. Im Paragraph 85, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Krankenschein“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 135, Absatz 3, erster und zweiter Satz ASVG“ eingefügt. 11. Im Paragraph 88, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „In diesen Fällen beträgt der Kostenzuschuß 80% des jeweiligen Satzungstarifes.“ 12. Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 447 f, Absatz 6, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuß zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist.“ 13. Im Paragraph 94, Absatz 2, wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger (Paragraph 23, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 108 aus 1997,)“ ersetzt. 14. Im Paragraph 94, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt. 15. Paragraph 95, Absatz 4, letzter Satz lautet: „In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (Paragraphen 341, 343 c, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß Paragraph 341, bzw. Paragraph 343 c, Abs. 1 Ziffer eins, ASVG sind oder waren.“ 16. Im Paragraph 95, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „Zahnbehandlungsschein“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 153, Abs. 4 erster und zweiter Satz ASVG“ eingefügt. 17. Im Paragraph 97, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 4 bis 6 und gemäß Paragraph 98, durch den Ausdruck „gemäß Abs. 4 bis 7“ ersetzt. 18. Im Paragraph 99, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 98b“ durch den Ausdruck „§ 98“ ersetzt. 19. Die Überschrift zu Paragraph 104, lautet: „Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag“

Ziffer 20 Paragraph 104, Absatz 2, lautet: „(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“ 21. Nach Paragraph 107 b, wird folgender Paragraph 107 c, samt Überschrift eingefügt: „Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung „§ 107c. Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7,, für die ein Beitrag gemäß Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.“ 22. Im Paragraph 108 a, erster Satz wird dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden“ vorangestellt. 23. Im Paragraph 110, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von“ der Ausdruck „Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von“ eingefügt. 24. Paragraph 110, Ziffer 2 und 3 lauten: „2. Für Versicherungszeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Ziffer eins, vorliegt. 3. Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 107 a und 107 b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 107 a, oder 107b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 107 a, oder 107b wegfallen.“ 25. Dem Paragraph 110, wird folgende Ziffer 4, angefügt: „4. Sind für ein und denselben Kalendermonat a) die Ziffer eins und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer eins, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen;“ 26. Paragraph 110 a, Absatz eins, lautet: „(1) Für die Feststellung der Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111,), die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 113 und 114), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 116,), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 118,), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 130,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: Beitragsmonat der Pflichtversicherung, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den Paragraph 107 a, oder Paragraph 107 b,, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß Paragraph 107 a, oder Paragraph 107 b,, leistungsunwirksamer Ersatzmonat“ 27. Paragraph 111, Absatz 2, Litera b, wird aufgehoben. 28. Im Paragraph 111, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt: „3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG beruhen, erworben sind.“ 29. Im Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Klammerausdruck „(Paragraph 118, bzw. Paragraph 118 a,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 118,)“ ersetzt.

Ziffer 30 Paragraph 118, samt Überschrift lautet: „Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage § 118. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 113, heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absätze 2 bis 6 und 8 zu berechnen. (2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 118 c, in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen. Hiebei sind die Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 118 c, für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 45,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4, ASVG und (oder) gemäß Paragraph 127 c, GSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 118 c, die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Absatz 3 und 4 und Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus Paragraph 54, Abs. 1 ASVG ergebenden Höchstbetrag und (oder) die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c GSVG zuzuschlagen. (3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung: Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (Paragraph 110, in Verbindung mit Paragraph 110 a, Absatz eins und § 120 Absatz 7,) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden. (4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung: Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Abs. 3 letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach § 138 Absatz eins, ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage. (5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Absatz 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz 3, die Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen. (6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9, Litera a,) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen. (7) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter entsprechender Anwendung der Absatz 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln. (8) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 6, bzw. Absatz 7,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 134, in Geltung stehen-

den Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen. (9) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres. (10) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.“ 31. Paragraph 118 a, wird aufgehoben. 32. Paragraph 118 b, Absatz 2, lautet: „(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Absatz eins,) entfallenden Beitrag oder den gemäß Paragraph 29, zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Absatz eins, anzuwenden ist.“ 33. Dem Paragraph 118 b, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Absatz eins bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64 aus 1997,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag gemäß Absatz 2, binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz für den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß Paragraph 12, des Bundesbezügegesetzes gestellt werden kann.“ 34. Nach dem Paragraph 118 b, wird folgender Paragraph 118 c, samt Überschrift eingefügt: „Beitragsgrundlage § 118c. Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten 1. nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 23, dieses Bundesgesetzes; 2. der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge eingereiht war; 3. der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge einzureihen gewesen wäre; 4. der Weiter- oder Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 17 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes; 5. der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; Litera b, ist hiebei entsprechend anzuwenden; 6. der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse römisch eins ergebende Beitragsgrundlage; 7. nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 6, die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den Paragraphen 12, 19 a und 23 g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.“ 35. Die Überschrift zu Paragraph 120, lautet: „Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)“

Ziffer 36 Paragraph 120, Absatz 7, lautet: „(7) Ist ein Versicherter gemäß den Absatz 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz. 2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß Paragraph 248, ASVG und gemäß Paragraph 141, Absatz eins, GSVG gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, 3. Bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 134, sind die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz 2, ASVG bzw. Paragraph 130, Absatz 2, GSVG der Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz 2, gleichzuhalten.“ 37. Im Paragraph 122, Absatz 5, wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt. 38. Dem Paragraph 122 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „§ 122 Absatz 3, ist anzuwenden.“ 39. Im Paragraph 122 a, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt. 40. Im Paragraph 122 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck „vor der Antragstellung“ durch den Ausdruck „vor dem Stichtag“ ersetzt. 41. Im Paragraph 122 b, wird der Punkt am Ende des Absatz 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt: „das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.“ 42. Im Paragraph 122 b, Absatz 7, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.“ 43. Im Paragraph 122 b, Absatz 8, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.“ 44. Im Paragraph 122 b, Absatz 12, wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt. 45. Dem Paragraph 122 c, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“ 46. Im Paragraph 127, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck „innerhalb eines Monats“ durch den Ausdruck „innerhalb von drei Monaten“ ersetzt. 47. Im Paragraph 134, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, entfällt der Ausdruck „bis 80%“. 48. Im Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „nach deren Anfall“ durch den Ausdruck „nach dem Stichtag“ ersetzt.

Ziffer 49 Im Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „die zum Zeitpunkt des Todes“ durch den Ausdruck „zum Zeitpunkt des Todes“ ersetzt. 50. Im §136 Absatz eins, entfällt der drittletzte Satz. 51. Im Paragraph 150, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „und 4“. 51a. Im Paragraph 156, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Ausdruck „bzw.“ der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach dem AlVG oder“ eingefügt. 52. Im Paragraph 182, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt: „5. die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.“ 53. Paragraph 207, samt Überschrift lautet: „Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen § 207. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. (2) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, 1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG nicht übersteigt, oder 2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. (3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Absatz 2, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“ 54. Paragraph 243, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, (16. Novelle)“ 55. Paragraph 244, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“ 56. Paragraph 245, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 834 aus 1992, (17. Novelle)“ 57. Paragraph 246, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch drei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993“ 58. Paragraph 247, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, (18. Novelle)“ 59. Paragraph 248, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994, (19. Novelle)“ 60. Paragraph 249, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 3, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“ 61. Paragraph 250, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch sieben, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994“ 62. Paragraph 251, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995“

Ziffer 63 Paragraph 252, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch 31 , des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“ 64. Paragraph 253, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch acht, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“ 65. Paragraph 254, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 6, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153“ 66. Paragraph 255, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 36, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“ 67. Paragraph 256, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996, (20. Novelle)“ 68. Paragraph 257, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“ 69. Paragraph 258, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764“ 70. Paragraph 259, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 9, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 47/1997“ 71. Paragraph 260, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 22, des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997“ 72. Dem Paragraph 260, wird folgender Satz angefügt: „Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gleichzuhalten.“ 73. Paragraph 261, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch 30 , des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/1997“ 74. Paragraph 262, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 10,, Abschnitt römisch eins des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch eins der 21. Novelle)“ 75. Im Paragraph 262, Absatz eins, Ziffer eins a, wird nach dem Ausdruck „80 Absatz 2,,“ der Ausdruck „85 Absatz 3,,“ eingefügt. 76. Paragraph 263, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 10,, Abschnitt römisch zwei des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch zwei der 21. Novelle)“ 77. Dem Paragraph 263, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist Paragraph 97, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.“ 78. Paragraph 264, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 10, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. römisch eins Nr. 30/1998“ 79. Nach Paragraph 264, wird folgender Paragraph 265, samt Überschrift angefügt: „Schlußbestimmungen zum Abschnitt römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, (Abschnitt römisch eins der 22. Novelle) § 265. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. August 1998 die Paragraphen 94, Absatz 2 und 3, 107 c samt Überschrift, 108a, 110 Ziffer eins bis 4, 111 Abs. 6 Ziffer 2 und 3, 118 b Absatz 4, 122 a, Absatz 3, 122 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5 in

der Fassung der Ziffer 40, 127, Absatz 2, 136, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Ziffer 48, 150, Absatz 2, 156, Abs. 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den Paragraphen 243 bis 264 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,; 2. mit 1. Jänner 1999 Paragraph 95, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,; 3. mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 28, Absatz eins, 33 c, Absatz 3, 110 a, Absatz eins, 113, Absatz eins, 118, samt Überschrift, 118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140 aus 1998,; 4. mit 1. Jänner 2001 Paragraph 136, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 50, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,; 5. rückwirkend mit 1. Juli 1998 die Paragraphen 80, Absatz 2 und 5, 85 Absatz 3, 88, Absatz eins, 95, Absatz 5, 182, Ziffer 4, und 5 und 262 Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,; 6. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 33 a, Absatz eins, 75, Ziffer 3, 78, Absatz 6, Litera a bis e, 97 Absatz 2, 99, Abs. 3, 118b Absatz 2, 122, Absatz 5, 122 a, Absatz 5, 122 b, Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 41, 122 b, Absatz 7,, 8 und 12, 122c Absatz 4, 134, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und 136 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung der Ziffer 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,; 7.rückwirkend mit 30. Dezember 1997 Paragraph 263, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140 aus 1998,; 8. rückwirkend mit 1. August 1997 Paragraph 260, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,; 9. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 Paragraph 93, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,; 10.rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 104, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,. (2) Paragraph 33 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. (3) Es treten außer Kraft: 1. mit Ablauf des 31. Juli 1998 Paragraph 111, Absatz 2, Litera b,; 2. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 118 a, (4) Paragraph 33 b, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist. (5) Die Paragraphen 33 b, Absatz 3 und 118 b Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden. (6) Paragraph 57 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist auf Alterspensionen gemäß § 121 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen. (7) Die Paragraphen 110 a, Absatz eins, 118, 118 a und 120 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt. (8) Abweichend von den Paragraphen 121, Absatz 3 und 122 Absatz 5, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 122, oder Paragraph 122 a, gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat. (9) Die Paragraphen 122 b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn. (10) Paragraph 136, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.“

Abschnitt römisch zwei 1. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Punkt am Ende des Satzes; folgender Halbsatz wird angefügt: „sowie die Geschwister, sofern diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.“ 2. Im Paragraph 13, Absatz 2, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 148 y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31 aus 1969,, zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 148 y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben zu beteiligen. Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, – zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.“ 3. Paragraph 50, samt Überschrift lautet: „Entstehen der Leistungsansprüche § 50. Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.“ 4. Paragraph 51, Absatz 3 und 4 lauten: „(3) Nach dem Tod des Empfängers einer Betriebsrente fallen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt. (4) Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Versicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“ 5. Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 51, erhält die Bezeichnung „(5)“. 6. Im Paragraph 53, Absatz eins, Einleitung wird der Ausdruck „Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Unfall- und Pensionsversicherung“ ersetzt. 7. Paragraph 53, Absatz 2, lautet: „(2) In den Fällen des Absatz eins, gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Absatz eins, bezeichneten Handlungen – im Falle der Ziffer 2, durch rechtskräftiges Strafurteil – festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten (pensionen); in der Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch nicht vorgegriffen.“ 8. Im Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ ersetzt. 9. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. in der Unfall- und Pensionsversicherung hinsichtlich der Geldleistungen, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.“

Ziffer 10 Im Paragraph 54, Absatz 2, wird der Ausdruck „Pensionsansprüchen“ durch den Ausdruck „Renten(Pensions)- ansprüchen“ ersetzt. 11. Im Paragraph 54, Absatz 3, Einleitung wird der Ausdruck „Pensionsansprüchen“ durch den Ausdruck „Renten(Pensions)ansprüchen“ ersetzt. 12. Paragraph 54, Absatz 5, lautet: „(5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger zu einer Pension gebührender Kinderzuschüsse. Zur Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister.“ 13. Paragraph 59, samt Überschrift lautet: „Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen § 59. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.“ 14. Paragraph 60, samt Überschrift lautet: „Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung § 60. (1) Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Betriebsrente (Paragraph 148 h,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam. (2) Die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen, die Weitergewährung von zu Pensionen gewährten Kinderzuschüssen und die Weitergewährung von Waisenrenten(pensionen) ist auch für die Zeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. (3) Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines Kindes (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.“ 15. Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, lautet: „b) in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der renten(pensions)berechtigten Witwe [des renten(pensions) berechtigten Witwers], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten(pensionen) und bei zur Pension gewährten Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld und Versehrtengeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage, des zur Pension gewährten Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“ 16. Im Paragraph 66, Absatz 3, wird der Ausdruck „Pensionen“ durch den Ausdruck „Renten (Pensionen)“ ersetzt. 17. Paragraph 67, Absatz 2 und 3 lauten: „(2) Die Aufrechnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist in der Unfall- und in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.

  1. Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Unfall- oder Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.“ 18. Paragraph 68, samt Überschrift lautet: „Auszahlung der Leistungen § 68. (1) Die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen. (2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung sowie das Versehrtengeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. (3) Wird das Versehrtengeld als einmalige Leistung gewährt (Paragraph 149 g, Absatz 3,), so kann dieses unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Versehrten bezüglich seiner Lebenshaltung im vorhinein ausbezahlt werden. (4) Alle Pensions- und Rentenzahlungen können auf volle 10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle Schilling gerundet werden. (5) Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten (Pensionen) zurückgehalten werden. (6) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung sowie das Versehrtengeld sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung einschließlich des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen.“ 19. Paragraph 69, samt Überschrift lautet: „Pensions(renten)sonderzahlungen § 69. (1) Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung. (2) Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen. (3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für den Monat April bzw. September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 57 a, zu berechnen. (4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung, flüssig zu machen. (5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.“ 20. Paragraph 71, Absatz 2 und 3 lauten: „(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten(Pensionen), Kinderzuschüsse zu Pensionen oder Versehrtengeld gemäß Paragraph 149 g, Absatz eins, Ziffer 2, vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen. Bei Auszahlung des Versehrtengeldes gemäß Paragraph 149 g, Absatz eins, Z 2 an eine andere Person als den Versehrten selbst hat der Versicherungsträger die widmungsgemäße Verwendung des Versehrtengeldes zu beobachten.
  1. Absatz 3,Kostenzuschüsse (Paragraph 80,), die einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Versicherten gebühren, sowie Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß Paragraphen 148 u und 148 y Absatz eins, Ziffer 2, nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten von Versicherten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, können auch an die Person ausgezahlt werden, die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, die Beiträge für diesen Versicherten schuldet.“ 21. Paragraph 73, Absatz 2, lautet: „(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 80, Absatz 2,, auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 93, sowie auf Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß Paragraphen 148 u und 148 y Absatz eins, Ziffer 2, steht nach dem Tod eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.“ 22. Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, eingefügt: „§ 75a. Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (Paragraphen 148 c und 148 d) oder um eine Berufskrankheit (Paragraph 148 e,) handelt.“ 23. Im Paragraph 103, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 150,)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 150 a,)“ ersetzt. 24. Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 5, lautet: „5. Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog.“ 25. Im Paragraph 112, Ziffer 4, Litera b, wird vor dem Ausdruck „Versehrtenrente“ der Ausdruck „Betriebsrente oder“ eingefügt. 26. Abschnitt römisch vier lautet: „Abschnitt römisch vier Leistungen der Unfallversicherung 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen Aufgaben § 148. (1) Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, den Ausgleich des Arbeitsausfalls im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfaßt auch die Information, die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. (2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Leistungen § 148a. Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt: 1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung (Paragraphen 148 p bis 148 t); b) Beistellung von Ersatzarbeitskräften (Paragraph 148 u,); c) besondere Unterstützung (Paragraph 148 v,); d) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 148 y bis 149 b); e) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 149 c,); f) Versehrtengeld (Paragraph 149 g,); g) Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f und 149 i bis 149 l); h) Übergangsrente (Paragraph 149 h,); i) Integritätsabgeltung (Paragraph 149 m,).

Ziffer 2 im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten: a) Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen (Paragraph 149 n,); b) Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 149 o bis 149 s). Eintritt des Versicherungsfalles § 148b. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten: 1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis; 2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 149 d,). Arbeitsunfall § 148c. (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen. (2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen: 1. auf einem mit der Tätigkeit nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Betriebs- oder Ausbildungsstätte; 2. auf einen mit einem Weg gemäß Ziffer eins, zusammenhängenden Weg mit dem Zweck, ein Kind zu einem Kindergarten, einem Kinderhort oder einer Schule zu bringen oder von dort zu holen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht; 3. bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient; 4. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden; 5. bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen und überbetrieblichen Wegebau, soweit dieser zur Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundstücksflächen dient (Interessentenwege); 6. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von im bäuerlichen Bereich üblichen Verpflichtungen aus Ausgedinge- bzw. Übergabeverträgen verrichtet werden; 7. bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes oder des Betriebsmittels; 8. bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb; 9. bei nebengewerblichen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994, soweit die Erträge der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen; 10. bei Tätigkeiten a) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994, soweit ihnen Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes zugrunde liegen, b) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden, c) im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie von Produkten, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden, sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichem Auftrag erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet; 11. bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen zu Urlaubs- und Erholungszwecken in einem Umfang, der eine gewerberechtliche Bewilligung nicht erfordert, sofern die Unterbringung in zum Betriebskomplex gehörigen Räumlichkeiten erfolgt und zur Verpflegung Erzeugnisse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angeboten werden (Urlaub am Bauernhof); 12. bei Tätigkeiten in einer Agrargemeinschaft, wenn der Betriebsführer Gemeinschafter ist; 13. bei Tätigkeiten für eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, wenn der Betriebsführer an dieser beteiligt ist und im Rahmen der Genossenschaft eine Verarbeitung oder eine Vermarktung von Erzeugnissen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfolgt und die Ausübung der Tätigkeiten kein Dienstverhältnis begründet; 14. bei Tätigkeiten, die vorübergehend auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung, Förderung oder Erhaltung der land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse, Baulichkeiten oder sonstiger Betriebseinrichtungen ausgeübt werden;

Ziffer 15 Hand- und Zugdienste (Robot) sowie sonstige Arbeitsleistungen, wenn sie auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung oder auf Grund alten Herkommens erbracht werden; 16. bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen; (3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle § 148d. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen: 1. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern, ferner bei der Teilnahme an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, und an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen einer Interessenvertretung der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder in Zusammenarbeit mit dieser Interessenvertretung; 2.bei der Teilnahme als Prüfer oder Beisitzer an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen; 3. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder zu einer privaten Berufsvereinigung der Land- und Forstwirtschaft. (2) Wird durch eine der im Absatz eins, bezeichneten Tätigkeit eine in der Anlage 1 zum ASVG bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den Berufskrankheiten (Paragraph 148 e,) gleichzustellen. Berufskrankheiten § 148e. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde. (2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Versicherungsträger auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen § 148f. (1) Für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 204000 S; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß Paragraph 3, Absatz eins, versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag. (2) Abweichend von Absatz eins, ist auch die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 178, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 181, ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Ausmaß der monatlichen Rente § 148g. Die nach den Bestimmungen der Paragraphen 149 e, 149 f, 149 o und 149 r ermittelten Renten gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages. Neufeststellung der Rente § 148h. (1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Versicherungsträger auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu

festzustellen Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 149 d, 149 l, Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 149 e, Absatz 3,). (2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 149 k,) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde. Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe § 148i. (1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (Paragraph 149 e,) festgestellt wurden, fallen mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall der Pension folgenden Monatsersten – für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im ursprünglichen Ausmaß – wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen, in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht. (2) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (Paragraph 149 e,) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension oder der Betriebsaufgabe weg. Absatz eins, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. (3) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (Paragraph 149 e,) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung (Paragraph 148 j, Absatz 2,) abzufinden. Abfindung von Renten § 148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (Paragraph 149 e, Absatz 2, Ziffer eins,) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören. (2) Anstelle der gemäß Paragraph 148 i, Absatz eins, oder 2 weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des Paragraph 148 i, Absatz eins, zweiter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zugrunde zu legen ist. (3) Für die Ermittlung des Abfindungskapitals gilt Paragraph 184, Absatz 5, ASVG. (4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Absatz eins,, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Paragraph 148 h, Absatz eins, zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. (5) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

Ziffer 2 Unterabschnitt Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung § 148k. Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe. Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung § 148l. Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere: 1. die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung; 2. die Beratung und Schulung der gemäß Paragraph 3, versicherten Personen sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen; 3. die Zusammenarbeit mit den Betrieben zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen; 4. die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung; 5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten; 6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört; 7.die Beratung über Anbote und Aufgaben arbeitsmedizinischer Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen. Sicherheitsberatung § 148m. (1) Der Versicherungsträger hat eine Sicherheitsberatung einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen. (2) Die fachkundigen Organe (Sicherheitsberater) des Versicherungsträgers sind berechtigt, die Betriebe zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der Betriebsführer oder sein Beauftragter sind berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen. Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften § 148n. (1) Der Versicherungsträger hat in Fragen, die mit der Unfallverhütung zusammenhängen, mit den zuständigen Behörden und den öffentlich-rechtlichen land(forst)wirtschaftlichen Interessenvertretungen zusammenzuarbeiten. Er ist vor der Erlassung oder Abänderung von Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen, zu hören. (2) Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Land(Forst)wirtschaftsinspektion gelten die in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen. Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten § 148o. (1) Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Unfallheilbehandlung (Paragraph 148 p, Absatz 2,), Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte (Paragraph 148 u,) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 148 y,) gewähren. (2) Zur Abwendung der Ausbreitung von Berufskrankheiten kann der Versicherungsträger weiters Maßnahmen setzen, um einen ausreichenden Impfschutz für die Versicherten zu gewährleisten. Insbesondere kann er dabei Mittel für die Beratung der Versicherten und die Durchführung von Impfaktionen einsetzen bzw. solche Impfaktionen den Versicherten selbst anbieten. 3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten Unfallheilbehandlung § 148p. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

  1. Absatz 2,Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere: 1. ärztliche Hilfe; 2. Heilmittel; 3. Heilbehelfe; 4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten. In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden. (3) Ein infolge eines Arbeitsunfalles erforderlicher Zahnersatz ist nach der Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers zu gewähren. (4) (Grundsatzbestimmung) Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung im Rahmen der im Paragraph 91, geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist. Dauer der Unfallheilbehandlung § 148q. Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten. Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Versicherungsträger § 148r. (1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht. (2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung gemäß Paragraph 148 p, Absatz 2, zu erbringenden Leistungen jederzeit an sich ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Trägers der Krankenversicherung ein. Von diesem Zeitpunkt an hat der Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung. Durchführung der Unfallheilbehandlung § 148s. Der Versicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger nach einem anderen Bundesgesetz mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Versicherungsträger verlangt. Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung § 148t. Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind. Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte § 148u. (1) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit hat der Versicherungsträger für einen Teil der für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften angefallenen Kosten soweit vorzusorgen, daß damit eine Entlastung des Versehrten und eine damit einhergehende Absicherung des Heilerfolgs bewirkt und eine durch den Arbeitsausfall des Versehrten wirtschaftlich nachteilige Folge für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verhindert wird. Näheres zum Ausmaß des Teilersatzes hat der Versicherungsträger in der Satzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften zu bestimmen.
  1. Absatz 2,Zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der Versicherungsträger nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte geschlossen hat, mit dem Zweck der Aus- und Weiterbildung der Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern. Besondere Unterstützung § 148v. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (Paragraph 148 r,) oder einer Krankenbehandlung (Paragraph 75 a,) kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen. Versagung der Betriebsrente oder des Versehrtengeldes § 148w. (1) Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung (Paragraphen 148 p bis 148 t) oder die Krankenbehandlung (Paragraph 75 a,) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Betriebsrente oder das Versehrtengeld auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. (2) Für die Dauer der Versagung gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten hätten, eine Rente in der Höhe der Hälfte der versagten Rente bzw. des versagten Teiles der Rente oder eine Zahlung in der Höhe der Hälfte des Versehrtengeldes bzw. des versagten Teiles des Versehrtengeldes. Der Anspruch steht dem Ehegatten und den Kindern zu gleichen Teilen zu. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen. Rehabilitationsberatung § 148x. Der Versicherungsträger hat zur Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung sowie zur Beratung über die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation eine Rehabilitationsberatung einzurichten. Die Rehabilitationsberatung ist gegenüber den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten berechtigt, unmittelbar im Namen des Versicherungsträgers die in Paragraph 148, Ziffer 5, ASVG angeführten Rechte auszuüben. Zu diesem Zweck haben sich die Organe der Rehabilitationsberatung auf Verlangen gegenüber der Krankenhausleitung auszuweisen. Die Rehabilitationsberatung ist zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe weiters berechtigt, die land(forst)wirtschaftlichen Betriebe, in denen der betreffende Versehrte tätig ist bzw. in denen sich der gegenständliche Unfall ereignet hat oder in denen die Berufskrankheit verursacht wurde, zu betreten und zu besichtigen. Der Betriebsführer ist dabei zur Unterstützung und Mitwirkung verpflichtet. Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation § 148y. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, seinen Beruf oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben. (2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere: 1. die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (Paragraph 148,) zu erwarten ist; 2. die Übernahme oder den Ersatz der Kosten von Ersatzarbeitskräften, soweit durch den Arbeitsausfall des Versehrten eine nachteilige Folge für das aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sonst für den Versehrten erzielbare Erwerbseinkommen zu erwarten ist;

3.die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und (oder) sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit; 4. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit. (3) Als Maßnahme im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, kann der Versicherungsträger 1. einem Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er das volle Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erlangen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zum vollen Entgelt gewähren; 2. einem Versehrten Zuschüsse bzw. Darlehen zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder einer Arbeitsausrüstung gewähren; 3. dem Dienstgeber eines Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeiten erlangen kann, für die Übergangszeit, aber längstens für vier Jahre, wenn er dem Versehrten das betriebsübliche Entgelt zahlt, einen Zuschuß gewähren. (4) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 4, bzw. nach Absatz 3, hat der Versicherungsträger, soweit er die Durchführung dieser Maßnahmen nicht nach Paragraph 149, überträgt, mit dem Arbeitsmarktservice zusammenzuarbeiten. Übergangsgeld § 148z. (1) Der Versicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß § 148y Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten. (2) Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 40% der Bemessungsgrundlage. Das Übergangsgeld ist für die Angehörigen von Versehrten (Paragraph 78,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10% und für jeden sonstigen Angehörigen um 5% der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Es gebührt monatlich in der Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages, gerundet auf volle Schilling. (3) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden. (4) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 148 y, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Versicherungsträger neben dem Übergangsgeld dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 78,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann. Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation § 149. Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden. Soziale Maßnahmen der Rehabilitation § 149a. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 148, angestrebten Zieles beizutragen. (2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren: 1. einem Versehrten einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird; 2. einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis, b)einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.

  1. Absatz 3,Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern. (4) Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft, des Arbeitsmarktservice, eines Bundessozialamtes sowie eines Sozialversicherungsträgers die Beschäftigung des Versehrten in einer geschützten Werkstätte bzw. in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie fördern. (5) Mittel der Unfallversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten zum Ziele haben, verwendet werden. Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers § 149b. Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken. Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel § 149c. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein. (2) Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, hat der Versicherungsträger die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen. (3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten des Versicherungsträgers wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft. (4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instand setzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrag, den der Versicherungsträger hätte aufwenden müssen. Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente § 149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%. (2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 148 e, Absatz 2, besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%. (3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Bemessung der Betriebsrente § 149e. (1) Die Betriebsrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
  1. Absatz 2,Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit 1. völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente); 2. teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit entspricht (Teilrente). (3) Versehrte, die Anspruch auf eine Betriebsrente von mindestens 50% oder auf mehrere Betriebsrenten oder Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Prozentsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte. Zusatzrente für Schwerversehrte § 149f. (1) Schwerversehrten (Paragraph 149 e, Absatz 3,) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer Betriebsrente. (2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden. Versehrtengeld aus der Unfallversicherung § 149g. (1) Unter der Voraussetzung, daß nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger auf Antrag in dem Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren: 1. An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (Paragraphen 148 u, 148 v, 148 y,) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall zur Folge hat, der geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ernsthaft zu gefährden. Als derartige Gefährdung gilt insbesondere der drohende Verlust eines Betriebszweiges, einer(s) betriebswesentlichen Vermarktungsform bzw. Zuerwerbs oder das Vorhandensein notwendiger und unaufschiebbarer, aber nicht kompensierbarer Arbeitsleistungen. 2. An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit. (2) In den Fällen des Absatz eins, beträgt das Versehrtengeld 120 S täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Abs. 9 ASVG vervielfachte Betrag. Paragraph 149 i, ist anzuwenden. (3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Absatz eins, wird, unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erwartenden Schwerversehrtheit, ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 40% der Bemessungsgrundlage. (4) Auf das Versehrtengeld gemäß Absatz eins und 3 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne der Paragraphen 140, Absatz 3, bzw. 142 mit Ausnahme eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt in den Fällen des Absatz eins, monatlich bzw. aliquot, in den Fällen des Absatz 3, umgelegt auf die Monate der Bezugsdauer. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen. Übergangsrente aus der Unfallversicherung § 149h. (1) Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden. (2) Eine Betriebsrente gebührt neben der Übergangsrente. Ruhen der Betriebsrente bei Anstaltspflege § 149i. Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Betriebsrente. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege gebührte. Eine für

die Zeit eines Ruhens zu Unrecht bezogene Betriebsrente ist bei Wiederaufnahme der Rentenzahlung nach Wegfall des Ruhensgrundes der gebührenden Rente anzurechnen. Anrechnung der Betriebsrente bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation § 149j. Werden einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß Paragraph 148 y, Absatz 2, Ziffer 2, gewährt, so ist jener Betrag, den der Versicherungsträger für diese Maßnahme aufwendet, der während dieser Zeit auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührenden Betriebsrente anzurechnen. Vorläufige Betriebsrente, Gesamtvergütung § 149k. (1) Kann die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 148 h, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. (2) Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Betriebsrente zu gewähren ist, so kann der Versicherungsträger den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 149 d, die entsprechende Betriebsrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung. Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen § 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10%, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 3 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20% (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 148 e, Absatz 2, 50%) erreicht. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind, sofern im Zusammenhang mit dem neuerlichen Arbeitsunfall oder der neuerlichen Berufskrankheit dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung bewirkt wird, auch zu berücksichtigen: a) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den Paragraphen 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,; b) ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit nach den Paragraphen 90 bis 92 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,; c) eine anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, bzw. dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,; d) eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, e) ein Unfall bzw. eine Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,; f) Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1993,, Entschädigung zu leisten ist; g) Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind. (2) Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles nach diesem Bundesgesetz an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als zurecht erbracht anzusehen. Die Gesamtrentenfeststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 148 h, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Eine abgefundene Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, daß die

Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. (3) Eine Gesamtrente gemäß Absatz 2, ist auch zu bilden, wenn neben einer Versehrtenrente für einen vor dem 1. Jänner 1999 eingetretenen Versicherungsfall, für den gemäß Paragraph 28, ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern leistungszuständig ist, ein Anspruch auf eine Betriebsrente besteht. Liegt die Leistungshöhe der in die Gesamtrente einzubeziehenden Versehrtenrente über der Leistungshöhe der nach den Regeln des Absatz 2, ermittelten Gesamtrente, gebührt die Gesamtrente in der Höhe der Versehrtenrente. Integritätsabgeltung § 149m. (1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Betriebsrente (Paragraph 149 d, Absatz eins,) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung. (2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das 24fache der monatlichen bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Anfalls der Betriebsrente zuerkannt, so ist der nach Paragraph 148 f, bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich nach Absatz 3, ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen. (3) Der nach Absatz 2, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 148 f, des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde, durch die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 148 f, des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. (4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Absatz eins und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind in vom Vorstand im Einvernehmen mit der Kontrollversammlung des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren. 4. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen § 149n. (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung. (2) Der Teilersatz gebührt im Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage. Der Teilersatz wird an den bezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die in Absatz 3, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger. (3) Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von anderen Personen als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Stiefkindern, den Eltern, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. (4) In den Fällen des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen weiters einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.

Witwen(Witwer)rente § 149o. (1) Wurde der Tod des (der) Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von jährlich 20% der Bemessungsgrundlage. (2) Die Rente nach Absatz eins, gebührt auch 1. der Frau, 2. dem Mann, deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches, c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Die Witwen(Witwer)rente nach Litera a bis c wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; die Witwen(Witwer) rente nach Litera d, wird mit dem Betrag gewährt, der dem vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt entspricht; die Witwen(Witwer)rente darf 20% der Bemessungsgrundlage des (der) Versicherten nicht übersteigen. In den Fällen der Litera a bis c bleibt eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist, in den Fällen der Litera d, bleibt eine Erhöhung des Unterhaltes außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. (3) Absatz 2, vorletzter und letzter Satz sind nicht anzuwenden, wenn a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält, b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat, c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und d) der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des (der) Versicherten verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war. Die unter Litera c, genannte Voraussetzung entfällt, wenn aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des § 119 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 119, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern. Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente § 149p. (1) Der Bezieherin (dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)rente (Paragraph 149 o,), die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages einer nach § 149o Absatz eins, zu bemessenden Witwen(Witwer)rente, in den Fällen des Paragraph 149 o, Absatz 2, in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der nach Paragraph 149 o, Absatz 2, gebührenden Witwen(Witwer)rente. (2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente (Absatz eins,) auf Antrag wieder auf, wenn a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Absatz eins, bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.

  1. Absatz 3,Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 g, ASVG sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt. (4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)rente sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte Witwen- (Witwer)pension aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Rente ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung. (5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)rente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt. Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles § 149q. Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, 1. daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder 2. daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat. Waisenrente § 149r. (1) Den Kindern im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt. (2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20%, für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30% der Bemessungsgrundlage. Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten § 149s. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.“ 27. Der bisherige Paragraph 149, erhält die Bezeichnung „§ 150“ und der bisherige Paragraph 150, erhält die Bezeichnung „150a“. 28. Im Paragraph 150 a, Absatz eins, (neu) wird der Ausdruck „§ 149 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 150 Absatz 3 und der Ausdruck „§ 149 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 150 Absatz eins, ersetzt. 29. Im Paragraph 153, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 149, Absatz 3,)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 150, Abs. 3)“ ersetzt. 30. Im Paragraph 154, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 149 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 150 Absatz 3, ersetzt. 31. Im Paragraph 156, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 150 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 150a Absatz 2, ersetzt. 32.Paragraph 169 a, samt Überschrift lautet: „Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung § 169a. (1) Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 175 bis 177 ASVG handelt.

Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen. (2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung den Aufwand für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Arbeitsunfalles bzw. nach dem Beginn der Berufskrankheit von ihm erbracht worden sind, zu ersetzen, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 148 c bis 148 e handelt. Der Versicherungsträger hat dem Krankenversicherungsträger den Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen.“ 33. Paragraph 169 b, samt Überschrift lautet: „Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung § 169b. (1) Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufwendungen, die diese in den ersten vier Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 175 bis 177 ASVG für Leistungen der Krankenbehandlung des Versicherten erbracht haben, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen. (2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 148 c bis 148 e handelt. Der Aufwand für die erbrachten Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen. (3) Hat der Versicherungsträger Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für wiederkehrende Geldleistungen aus der Unfallversicherung gemacht, und stellt sich nachträglich heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, so hat der Krankenversicherungsträger die Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie nicht über die Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen.“ 34. Paragraph 169 c, samt Überschrift lautet: „Ausmaß des Ersatzanspruches § 169c. Die Versicherungsträger haben die gemäß Paragraphen 169 a und 169 b zu ersetzenden Aufwendungen gegenseitig in Form eines jährlichen Pauschalbetrages abzugelten. Die jeweiligen Pauschalbeträge sind ausgehend von den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Aufwendungen zu bemessen.“ 35. Nach Paragraph 265, wird folgender Paragraph 266, samt Überschrift angefügt: „Schlußbestimmungen zum Abschnitt römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, (Abschnitt römisch zwei der 22. Novelle) § 266. (1) Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 13, Absatz 2, 50, samt Überschrift, 51 Absatz 3, 4 und 5, 53 Absatz eins und 2, 54 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Absatz 2, 3 und 5, 59 samt Überschrift, 60 samt Überschrift, 64 Absatz eins, Litera b,, 66 Abs. 3, 67 Absatz 2 und 3, 68 samt Überschrift, 69 samt Überschrift, 71 Absatz 2 und 3, 73 Absatz 2, 75 a, 103, Abs. 2, 107 Absatz eins, Ziffer 5, 112, Ziffer 4, Litera b, sowie die Paragraphen 148 bis 148 z, 149 bis 149 s jeweils samt Überschrift, 150, 150a, 153 Absatz 2, Ziffer eins, 154, Absatz eins, 156, Absatz 6, 169 a, 169 b und 169 c jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1999 eingetreten sind (Paragraph 174, ASVG), ist Paragraph 148, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

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