Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
Abschnitt I
1. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Beitragsgrundlage für die Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 118
Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen
letzten Kalenderjahres; in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage
bereits ermittelt werden konnte.“
2. § 33a Abs. 1 lautet:
„(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter
auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen
und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung,
wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die
Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines
gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach
diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung
führt.“
3. § 33b Abs. 3 lautet:
„(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr
drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden
Beitragsjahre gestellt werden.“
4. § 33c Abs. 3 lautet:
„(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden
Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden
Beitragsjahre gestellt werden.“
5. Im § 75 Z 3 wird der Ausdruck „(§§ 97, 98 und 98a bis 98d)“ durch den Ausdruck „(§§ 97, 98, 99, 99a
und 99b)“ ersetzt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
Abschnitt römisch eins
1. Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Beitragsgrundlage für die Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß Paragraph 118,
Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen
letzten Kalenderjahres; in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz ist das Kalenderjahr vor
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage
bereits ermittelt werden konnte.“
2. Paragraph 33 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter
auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen
und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
gemäß Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung,
wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die
Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines
gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach
diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung
führt.“
3. Paragraph 33 b, Absatz 3, lautet:
„(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr
drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden
Beitragsjahre gestellt werden.“
4. Paragraph 33 c, Absatz 3, lautet:
„(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden
Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden
Beitragsjahre gestellt werden.“
5. Im Paragraph 75, Ziffer 3, wird der Ausdruck „(Paragraphen 97, 98 und 98 a bis 98 d)“ durch den Ausdruck „(Paragraphen 97, 98, 99, 99 a,
und 99b)“ ersetzt.
6.Ziffer 6 § 78 Abs. 6 lit. a bis d lauten:
„a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen
ist oder
b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört oder
c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
angeführt ist oder
d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oder“
7. Die bisherige lit. d des § 78 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „e“.
8. Im § 80 Abs. 2 werden anstelle des zweiten Satzes folgende Sätze eingefügt:
„Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil
in der Höhe von 20 vH von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung
bestimmt wird. Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch freiberuflich
tätige Ärzte und Dentisten beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich 50 S pro Behandlungsfall.
Als Behandlungsfall gilt die einmalige bzw. kausal zusammenhängende mehrmalige Leistungsinanspruchnahme
auf Basis eines durch den Krankenversicherungsträger ausgefolgten und an den Arzt
übergebenen Kranken- bzw. Zahnbehandlungsscheines. An die Stelle des Betrages von 50 S tritt ab
1. Jänner jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Schilling.“
9. § 80 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Im übrigen gelten für die Einhebung des Kostenanteiles die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 und 36 bis
40, § 33 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß Teilzahlungen zur Gänze vorrangig auf den Rückstand an
Kostenanteilen angerechnet werden.“
10. Im § 85 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Krankenschein“ die Wortfolge „im Sinne des § 135 Abs. 3
erster und zweiter Satz ASVG“ eingefügt.
11. Im § 88 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„In diesen Fällen beträgt der Kostenzuschuß 80% des jeweiligen Satzungstarifes.“
12. Dem § 93 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 447f Abs. 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom
Pflegekostenzuschuß zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist.“
13. Im § 94 Abs. 2 wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger
(§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes,
BGBl. I Nr. 108/1997)“ ersetzt.
14. Im § 94 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten
Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege“ ersetzt.
15. § 95 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene Leistungen
dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls
jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c
Abs. 1 Z 1 ASVG sind oder waren.“
16. Im § 95 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Zahnbehandlungsschein“ die Wortfolge „im Sinne des § 153
Abs. 4 erster und zweiter Satz ASVG“ eingefügt.
17. Im § 97 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 4 bis 6 und gemäß § 98“ durch den Ausdruck „gemäß
Abs. 4 bis 7“ ersetzt.
18. Im § 99 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 98b“ durch den Ausdruck „§ 98“ ersetzt.
19. Die Überschrift zu § 104 lautet:
„Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag“
Paragraph 78, Absatz 6, Litera a bis d lauten:
„a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen
ist oder
b) zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, GSVG genannten Personen gehört oder
c) im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
angeführt ist oder
d) eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht, oder“
7. Die bisherige Litera d, des Paragraph 78, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „e“.
8. Im Paragraph 80, Absatz 2, werden anstelle des zweiten Satzes folgende Sätze eingefügt:
„Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil
in der Höhe von 20 vH von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung
bestimmt wird. Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch freiberuflich
tätige Ärzte und Dentisten beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich 50 S pro Behandlungsfall.
Als Behandlungsfall gilt die einmalige bzw. kausal zusammenhängende mehrmalige Leistungsinanspruchnahme
auf Basis eines durch den Krankenversicherungsträger ausgefolgten und an den Arzt
übergebenen Kranken- bzw. Zahnbehandlungsscheines. An die Stelle des Betrages von 50 S tritt ab
1. Jänner jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Schilling.“
9. Paragraph 80, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Im übrigen gelten für die Einhebung des Kostenanteiles die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz 2 und 36 bis
40, Paragraph 33, Absatz 2, jedoch mit der Maßgabe, daß Teilzahlungen zur Gänze vorrangig auf den Rückstand an
Kostenanteilen angerechnet werden.“
10. Im Paragraph 85, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Krankenschein“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 135, Absatz 3,
erster und zweiter Satz ASVG“ eingefügt.
11. Im Paragraph 88, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„In diesen Fällen beträgt der Kostenzuschuß 80% des jeweiligen Satzungstarifes.“
12. Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 447 f, Absatz 6, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom
Pflegekostenzuschuß zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist.“
13. Im Paragraph 94, Absatz 2, wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger
(Paragraph 23, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 108 aus 1997,)“ ersetzt.
14. Im Paragraph 94, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten
Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege“ ersetzt.
15. Paragraph 95, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (Paragraphen 341, 343 c, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) nicht vorgesehene Leistungen
dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls
jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß Paragraph 341, bzw. Paragraph 343 c,
Abs. 1 Ziffer eins, ASVG sind oder waren.“
16. Im Paragraph 95, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „Zahnbehandlungsschein“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 153,
Abs. 4 erster und zweiter Satz ASVG“ eingefügt.
17. Im Paragraph 97, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 4 bis 6 und gemäß Paragraph 98, durch den Ausdruck „gemäß
Abs. 4 bis 7“ ersetzt.
18. Im Paragraph 99, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 98b“ durch den Ausdruck „§ 98“ ersetzt.
19. Die Überschrift zu Paragraph 104, lautet:
„Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag“
20.Ziffer 20 § 104 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen
auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten
fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach
Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag
folgende Monatserste.“
21. Nach § 107b wird folgender § 107c samt Überschrift eingefügt:
„Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
„§ 107c. Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet
wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.“
22. Im § 108a erster Satz wird dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden“ vorangestellt.
23. Im § 110 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von“ der
Ausdruck „Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet
wurde, sowie mit Ausnahme von“ eingefügt.
24. § 110 Z 2 und 3 lauten:
„2. Für Versicherungszeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10
entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger
leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.
3. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 107a und 107b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste
volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 107a oder 107b und
die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 107a oder 107b wegfallen.“
25. Dem § 110 wird folgende Z 4 angefügt:
„4. Sind für ein und denselben Kalendermonat
a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als
auch gemäß Z 3 zu zählen;“
26. § 110a Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Feststellung der Erfüllung der Wartezeit (§ 111), die Bildung der Bemessungsgrundlagen
(§§ 113 und 114), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
(§ 116), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 118),
für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 122 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des
Steigerungsbetrages (§ 130) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen,
wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den § 107a oder § 107b,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß § 107a oder § 107b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat“
27. § 111 Abs. 2 lit. b wird aufgehoben.
28. Im § 111 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird
angefügt:
„3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall
des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des
(der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate,
die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen, erworben sind.“
29. Im § 113 Abs. 1 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in
der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Klammerausdruck „(§ 118 bzw. § 118a)“ durch
den Klammerausdruck „(§ 118)“ ersetzt.
Paragraph 104, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen
auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten
fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach
Abs. 1 Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag
folgende Monatserste.“
21. Nach Paragraph 107 b, wird folgender Paragraph 107 c, samt Überschrift eingefügt:
„Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
„§ 107c. Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7,, für die ein Beitrag gemäß Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet
wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.“
22. Im Paragraph 108 a, erster Satz wird dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden“ vorangestellt.
23. Im Paragraph 110, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von“ der
Ausdruck „Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet
wurde, sowie mit Ausnahme von“ eingefügt.
24. Paragraph 110, Ziffer 2 und 3 lauten:
„2. Für Versicherungszeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 107, Absatz 9 und 10
entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger
leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Ziffer eins, vorliegt.
3. Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 107 a und 107 b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste
volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 107 a, oder 107b und
die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 107 a, oder 107b wegfallen.“
25. Dem Paragraph 110, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
„4. Sind für ein und denselben Kalendermonat
a) die Ziffer eins und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer eins, als
auch gemäß Ziffer 3, zu zählen;“
26. Paragraph 110 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Für die Feststellung der Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111,), die Bildung der Bemessungsgrundlagen
(Paragraphen 113 und 114), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
(Paragraph 116,), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 118,),
für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2 und für die Bemessung des
Steigerungsbetrages (Paragraph 130,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen,
wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den Paragraph 107 a, oder Paragraph 107 b,,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß Paragraph 107 a, oder Paragraph 107 b,,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat“
27. Paragraph 111, Absatz 2, Litera b, wird aufgehoben.
28. Im Paragraph 111, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird
angefügt:
„3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall
des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des
(der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate,
die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG beruhen, erworben sind.“
29. Im Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in
der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Klammerausdruck „(Paragraph 118, bzw. Paragraph 118 a,)“ durch
den Klammerausdruck „(Paragraph 118,)“ ersetzt.
30.Ziffer 30 § 118 samt Überschrift lautet:
„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
§ 118. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 113 heranzuziehenden monatlichen
Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absätze 2 bis 6 und 8 zu berechnen.
(2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c in einem Kalenderjahr sind
zusammenzuzählen. Hiebei sind die Beitragsgrundlagen gemäß § 118c für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971
mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors
(§ 45) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor
ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Liegen in einem Kalenderjahr auch
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ASVG und (oder)
gemäß § 127c GSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c
die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Abs. 3 und 4 und
Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus § 54
Abs. 1 ASVG ergebenden Höchstbetrag und (oder) die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß
§ 127c GSVG zuzuschlagen.
(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:
Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden
Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 110 in Verbindung mit § 110a Abs. 1 und
§ 120 Abs. 7) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller
Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen
die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.
(4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung
in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:
Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden
Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener
Versicherungszeiten (Versicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie
nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf
Abs. 3 letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen
Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
(§ 45 Abs. 1 ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch
neutrale Zeiten der im § 234 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach
§ 138 Abs. 1 ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als
Versicherungstage.
(5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung
der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der
Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der
Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung
der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen.
Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem
Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 3 die Tagesbeitragsgrundlage
mit 30 zu vervielfachen.
(6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche
Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden
Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den
Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
(§ 23 Abs. 9 lit. a) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.
(7) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter
entsprechender Anwendung der Abs. 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw.
Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.
(8) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 6 bzw. Abs. 7) sind mit dem ihrer zeitlichen
Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 in Geltung stehen-
Paragraph 118, samt Überschrift lautet:
„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
§ 118. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 113, heranzuziehenden monatlichen
Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absätze 2 bis 6 und 8 zu berechnen.
(2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 118 c, in einem Kalenderjahr sind
zusammenzuzählen. Hiebei sind die Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 118 c, für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971
mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors
(Paragraph 45,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor
ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Liegen in einem Kalenderjahr auch
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4, ASVG und (oder)
gemäß Paragraph 127 c, GSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 118 c,
die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Absatz 3 und 4 und
Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus Paragraph 54,
Abs. 1 ASVG ergebenden Höchstbetrag und (oder) die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß
§ 127c GSVG zuzuschlagen.
(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:
Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden
Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (Paragraph 110, in Verbindung mit Paragraph 110 a, Absatz eins und
§ 120 Absatz 7,) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller
Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen
die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.
(4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung
in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:
Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden
Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener
Versicherungszeiten (Versicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie
nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf
Abs. 3 letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen
Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
(Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch
neutrale Zeiten der im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach
§ 138 Absatz eins, ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als
Versicherungstage.
(5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Absatz 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung
der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der
Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der
Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung
der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen.
Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem
Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz 3, die Tagesbeitragsgrundlage
mit 30 zu vervielfachen.
(6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche
Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden
Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den
Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
(Paragraph 23, Absatz 9, Litera a,) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.
(7) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter
entsprechender Anwendung der Absatz 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw.
Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.
(8) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 6, bzw. Absatz 7,) sind mit dem ihrer zeitlichen
Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 134, in Geltung stehen-
denden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden
Beitragsbelastungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.
(9) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2 ASVG), in den der 1. Jänner eines
Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.
(10) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen
Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde,
gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.“
31. § 118a wird aufgehoben.
32. § 118b Abs. 2 lautet:
„(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr
drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten
Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1)
entfallenden Beitrag oder den gemäß § 29 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu
erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.“
33. Dem § 118b wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes,
BGBl. I Nr. 64/1997, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag gemäß Abs. 2 binnen sechs
Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz
für den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß § 12 des Bundesbezügegesetzes
gestellt werden kann.“
34. Nach dem § 118b wird folgender § 118c samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsgrundlage
§ 118c. Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten
1. nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes;
2. der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der
Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat
in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung
der Beiträge eingereiht war;
3. der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz
für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat
in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung
der Beiträge einzureihen gewesen wäre;
4. der Weiter- oder Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß
§ 17 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes;
5. der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich
aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; lit. b ist hiebei
entsprechend anzuwenden;
6. der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem
Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage;
7. nach § 106 Abs. 1 Z 6 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw.
die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes
zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein
Überweisungsbetrag geleistet worden ist.“
35. Die Überschrift zu § 120 lautet:
„Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei
Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen
(Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)“
Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden
Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen.
(9) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG), in den der 1. Jänner eines
Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.
(10) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen
Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde,
gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.“
31. Paragraph 118 a, wird aufgehoben.
32. Paragraph 118 b, Absatz 2, lautet:
„(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr
drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten
Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Absatz eins,)
entfallenden Beitrag oder den gemäß Paragraph 29, zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu
erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Absatz eins, anzuwenden ist.“
33. Dem Paragraph 118 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Absatz eins bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 64 aus 1997,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag gemäß Absatz 2, binnen sechs
Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz
für den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß Paragraph 12, des Bundesbezügegesetzes
gestellt werden kann.“
34. Nach dem Paragraph 118 b, wird folgender Paragraph 118 c, samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsgrundlage
§ 118c. Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten
1. nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. gemäß Paragraph 23, dieses Bundesgesetzes;
2. der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der
Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat
in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung
der Beiträge eingereiht war;
3. der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz
für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat
in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung
der Beiträge einzureihen gewesen wäre;
4. der Weiter- oder Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß
§ 17 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes;
5. der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich
aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; Litera b, ist hiebei
entsprechend anzuwenden;
6. der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem
Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse römisch eins ergebende Beitragsgrundlage;
7. nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 6, die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes bzw.
die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den Paragraphen 12, 19 a und 23 g des Bezügegesetzes
zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes ein
Überweisungsbetrag geleistet worden ist.“
35. Die Überschrift zu Paragraph 120, lautet:
„Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei
Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen
(Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)“
36.Ziffer 36 § 120 Abs. 7 lautet:
„(7) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender
Maßgabe anzuwenden:
1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.
2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 ASVG und gemäß § 141 Abs. 1 GSVG gelten als
Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 132 Abs. 1.
3. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 134 sind die Alterspension gemäß § 253 Abs. 2 ASVG
bzw. § 130 Abs. 2 GSVG der Alterspension gemäß § 121 Abs. 2 gleichzuhalten.“
37. Im § 122 Abs. 5 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.
38. Dem § 122a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 122 Abs. 3 ist anzuwenden.“
39. Im § 122a Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.
40. Im § 122b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck „vor der Antragstellung“
durch den Ausdruck „vor dem Stichtag“ ersetzt.
41. Im § 122b wird der Punkt am Ende des Abs. 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz
wird angefügt:
„das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.“
42. Im § 122b Abs. 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension
als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag
(§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des
Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden
Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“
43. Im § 122b Abs. 8 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension
als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag
(§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme
auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“
44. Im § 122b Abs. 12 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.
45. Dem § 122c wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn
bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“
46. Im § 127 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „innerhalb eines Monats“ durch den Ausdruck
„innerhalb von drei Monaten“ ersetzt.
47. Im § 134 Abs. 3 Z 1 lit. a entfällt der Ausdruck „bis 80%“.
48. Im § 136 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „nach deren Anfall“ durch den Ausdruck „nach
dem Stichtag“ ersetzt.
Paragraph 120, Absatz 7, lautet:
„(7) Ist ein Versicherter gemäß den Absatz 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender
Maßgabe anzuwenden:
1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.
2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß Paragraph 248, ASVG und gemäß Paragraph 141, Absatz eins, GSVG gelten als
Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins,
3. Bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 134, sind die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz 2, ASVG
bzw. Paragraph 130, Absatz 2, GSVG der Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz 2, gleichzuhalten.“
37. Im Paragraph 122, Absatz 5, wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.
38. Dem Paragraph 122 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 122 Absatz 3, ist anzuwenden.“
39. Im Paragraph 122 a, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.
40. Im Paragraph 122 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck „vor der Antragstellung“
durch den Ausdruck „vor dem Stichtag“ ersetzt.
41. Im Paragraph 122 b, wird der Punkt am Ende des Absatz 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz
wird angefügt:
„das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.“
42. Im Paragraph 122 b, Absatz 7, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension
als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag
(Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des
Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden
Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.“
43. Im Paragraph 122 b, Absatz 8, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension
als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag
(Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme
auf Absatz 2, zu berücksichtigen.“
44. Im Paragraph 122 b, Absatz 12, wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.
45. Dem Paragraph 122 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn
bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“
46. Im Paragraph 127, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck „innerhalb eines Monats“ durch den Ausdruck
„innerhalb von drei Monaten“ ersetzt.
47. Im Paragraph 134, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, entfällt der Ausdruck „bis 80%“.
48. Im Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „nach deren Anfall“ durch den Ausdruck „nach
dem Stichtag“ ersetzt.
49.Ziffer 49 Im § 136 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „die zum Zeitpunkt des Todes“ durch den Ausdruck „zum
Zeitpunkt des Todes“ ersetzt.
50. Im §136 Abs. 1 entfällt der drittletzte Satz.
51. Im § 150 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und 4“.
51a. Im § 156 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „bzw.“ der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach
dem AlVG oder“ eingefügt.
52. Im § 182 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird
angefügt:
„5. die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der
Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des
Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische
oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung
eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung
beantragt.“
53. § 207 samt Überschrift lautet:
„Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 207. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,
insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder
Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1
ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von
Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,
1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oder
2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in
keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat
nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“
54. § 243 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 (16. Novelle)“
55. § 244 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. III des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“
56. § 245 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 834/1992 (17. Novelle)“
57. § 246 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Art. III des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993“
58. § 247 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 (18. Novelle)“
59. § 248 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994 (19. Novelle)“
60. § 249 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Art. 3 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“
61. § 250 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. VII des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994“
62. § 251 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995“
Im Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „die zum Zeitpunkt des Todes“ durch den Ausdruck „zum
Zeitpunkt des Todes“ ersetzt.
50. Im §136 Absatz eins, entfällt der drittletzte Satz.
51. Im Paragraph 150, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „und 4“.
51a. Im Paragraph 156, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Ausdruck „bzw.“ der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach
dem AlVG oder“ eingefügt.
52. Im Paragraph 182, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird
angefügt:
„5. die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG dann unterbleiben kann, wenn der
Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des
Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische
oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung
eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung
beantragt.“
53. Paragraph 207, samt Überschrift lautet:
„Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 207. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,
insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder
Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins,
ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von
Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
(2) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich,
1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage
gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG nicht übersteigt, oder
2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in
keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Absatz 2, sind binnen einem Monat
nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“
54. Paragraph 243, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, (16. Novelle)“
55. Paragraph 244, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“
56. Paragraph 245, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 834 aus 1992, (17. Novelle)“
57. Paragraph 246, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Artikel römisch drei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993“
58. Paragraph 247, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, (18. Novelle)“
59. Paragraph 248, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994, (19. Novelle)“
60. Paragraph 249, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Artikel 3, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“
61. Paragraph 250, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel römisch sieben, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994“
62. Paragraph 251, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995“
63.Ziffer 63 § 252 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. XXXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“
64. § 253 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Art. VIII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“
65. § 254 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Art. 6 des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153“
66. § 255 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. 36 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“
67. § 256 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 413/1996 (20. Novelle)“
68. § 257 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“
69. § 258 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. III des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764“
70. § 259 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997“
71. § 260 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Art. 22 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997“
72. Dem § 260 wird folgender Satz angefügt:
„Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen
Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des § 49h Abs. 3 des
Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gleichzuhalten.“
73. § 261 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Art. XXX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997“
74. § 262 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. 10, Abschnitt I des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt I der 21. Novelle)“
75. Im § 262 Abs. 1 Z 1a wird nach dem Ausdruck „80 Abs. 2,“ der Ausdruck „85 Abs. 3,“ eingefügt.
76. § 263 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Art. 10, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 21. Novelle)“
77. Dem § 263 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 nach dem 31. Dezember
1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist § 97 Abs. 8 in der am 31. Dezember
1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin
anzuwenden.“
78. § 264 erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Art. 10 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer,
BGBl. I Nr. 30/1998“
79. Nach § 264 wird folgender § 265 samt Überschrift angefügt:
„Schlußbestimmungen zum Abschnitt I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998
(Abschnitt I der 22. Novelle)
§ 265. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. August 1998 die §§ 94 Abs. 2 und 3, 107c samt Überschrift, 108a, 110 Z 1 bis 4, 111
Abs. 6 Z 2 und 3, 118b Abs. 4, 122a Abs. 3, 122b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 in
Paragraph 252, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel römisch 31 , des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“
64. Paragraph 253, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Artikel römisch acht, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“
65. Paragraph 254, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Artikel 6, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153“
66. Paragraph 255, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel 36, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“
67. Paragraph 256, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996, (20. Novelle)“
68. Paragraph 257, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“
69. Paragraph 258, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764“
70. Paragraph 259, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel 9, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 47/1997“
71. Paragraph 260, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Artikel 22, des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997“
72. Dem Paragraph 260, wird folgender Satz angefügt:
„Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen
Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des Paragraph 49 h, Absatz 3, des
Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gleichzuhalten.“
73. Paragraph 261, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Artikel römisch 30 , des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/1997“
74. Paragraph 262, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel 10,, Abschnitt römisch eins des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes
1997, BGBl. römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch eins der 21. Novelle)“
75. Im Paragraph 262, Absatz eins, Ziffer eins a, wird nach dem Ausdruck „80 Absatz 2,,“ der Ausdruck „85 Absatz 3,,“ eingefügt.
76. Paragraph 263, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmungen zu Artikel 10,, Abschnitt römisch zwei des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes
1997, BGBl. römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch zwei der 21. Novelle)“
77. Dem Paragraph 263, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, nach dem 31. Dezember
1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist Paragraph 97, Absatz 8, in der am 31. Dezember
1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin
anzuwenden.“
78. Paragraph 264, erhält folgende Überschrift:
„Schlußbestimmung zu Artikel 10, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer,
BGBl. römisch eins Nr. 30/1998“
79. Nach Paragraph 264, wird folgender Paragraph 265, samt Überschrift angefügt:
„Schlußbestimmungen zum Abschnitt römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,
(Abschnitt römisch eins der 22. Novelle)
§ 265. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. August 1998 die Paragraphen 94, Absatz 2 und 3, 107 c samt Überschrift, 108a, 110 Ziffer eins bis 4, 111
Abs. 6 Ziffer 2 und 3, 118 b Absatz 4, 122 a, Absatz 3, 122 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5 in
derder Fassung der Z 40, 127 Abs. 2, 136 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Z 48, 150 Abs. 2, 156
Abs. 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 243 bis 264 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
2. mit 1. Jänner 1999 § 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
3. mit 1. Jänner 2000 die §§ 28 Abs. 1, 33c Abs. 3, 110a Abs. 1, 113 Abs. 1, 118 samt Überschrift,
118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 140/1998;
4. mit 1. Jänner 2001 § 136 Abs. 1 in der Fassung der Z 50 in der Fassung des BGBl. I
Nr. 140/1998;
5. rückwirkend mit 1. Juli 1998 die §§ 80 Abs. 2 und 5, 85 Abs. 3, 88 Abs. 1, 95 Abs. 5, 182 Z 4
und 5 und 262 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
6. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 33a Abs. 1, 75 Z 3, 78 Abs. 6 lit. a bis e, 97 Abs. 2, 99
Abs. 3, 118b Abs. 2, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b Abs. 5 in der Fassung der Z 41, 122b Abs. 7,
8 und 12, 122c Abs. 4, 134 Abs. 3 Z 1 lit. a und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Z 49 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
7.rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 263 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 140/1998;
8. rückwirkend mit 1. August 1997 § 260 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
9. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 140/1998;
10.rückwirkend mit 1. September 1996 § 104 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998.
(2) § 33b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des 31. Juli 1998 § 111 Abs. 2 lit. b;
2. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 118a.
(4) § 33b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den
Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf
Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten
ist.
(5) Die §§ 33b Abs. 3 und 118b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998
sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(6) § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß
§ 121 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem
1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld
geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet
werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger
zu stellen.
(7) Die §§ 110a Abs. 1, 118, 118a und 120 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 140/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1999 liegt.
(8) Abweichend von den §§ 121 Abs. 3 und 122 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999
ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im
Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 122 oder § 122a gestanden ist und die
bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger
zurückgezahlt hat.
(9) Die §§ 122b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen
mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin
anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension
gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(10) § 136 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung
von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.“
Fassung der Ziffer 40, 127, Absatz 2, 136, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Ziffer 48, 150, Absatz 2, 156,
Abs. 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den Paragraphen 243 bis 264 in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
2. mit 1. Jänner 1999 Paragraph 95, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
3. mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 28, Absatz eins, 33 c, Absatz 3, 110 a, Absatz eins, 113, Absatz eins, 118, samt Überschrift,
118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 140 aus 1998,;
4. mit 1. Jänner 2001 Paragraph 136, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 50, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 140 aus 1998,;
5. rückwirkend mit 1. Juli 1998 die Paragraphen 80, Absatz 2 und 5, 85 Absatz 3, 88, Absatz eins, 95, Absatz 5, 182, Ziffer 4,
und 5 und 262 Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
6. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 33 a, Absatz eins, 75, Ziffer 3, 78, Absatz 6, Litera a bis e, 97 Absatz 2, 99,
Abs. 3, 118b Absatz 2, 122, Absatz 5, 122 a, Absatz 5, 122 b, Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 41, 122 b, Absatz 7,,
8 und 12, 122c Absatz 4, 134, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und 136 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung der Ziffer 49, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
7.rückwirkend mit 30. Dezember 1997 Paragraph 263, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 140 aus 1998,;
8. rückwirkend mit 1. August 1997 Paragraph 260, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
9. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 Paragraph 93, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 140 aus 1998,;
10.rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 104, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,.
(2) Paragraph 33 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des 31. Juli 1998 Paragraph 111, Absatz 2, Litera b,;
2. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 118 a,
(4) Paragraph 33 b, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den
Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf
Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten
ist.
(5) Die Paragraphen 33 b, Absatz 3 und 118 b Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,
sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(6) Paragraph 57 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist auf Alterspensionen gemäß
§ 121 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem
1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld
geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet
werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger
zu stellen.
(7) Die Paragraphen 110 a, Absatz eins, 118, 118 a und 120 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 140 aus 1998, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1999 liegt.
(8) Abweichend von den Paragraphen 121, Absatz 3 und 122 Absatz 5, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999
ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im
Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 122, oder Paragraph 122 a, gestanden ist und die
bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger
zurückgezahlt hat.
(9) Die Paragraphen 122 b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen
mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin
anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension
gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(10) Paragraph 136, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung
von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.“
Abschnitt II
1. Im § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt der Punkt am Ende des Satzes; folgender Halbsatz wird angefügt:
„sowie die Geschwister, sofern diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
unterliegen.“
2. Im § 13 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften
Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 148y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben, ausgenommen
Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen
Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 148y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.
Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und
Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes –
ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 – zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen
zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.“
3. § 50 samt Überschrift lautet:
„Entstehen der Leistungsansprüche
§ 50. Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.“
4. § 51 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Nach dem Tod des Empfängers einer Betriebsrente fallen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung
mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
(4) Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung
des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung
des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von
zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der
Unfallsanzeige beim Versicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten
zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf
Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem
Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension
nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“
5. Der bisherige Abs. 4 des § 51 erhält die Bezeichnung „(5)“.
6. Im § 53 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Unfall- und
Pensionsversicherung“ ersetzt.
7. § 53 Abs. 2 lautet:
„(2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des
Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten
wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Abs. 1 bezeichneten Handlungen – im Falle der Z 2 durch
rechtskräftiges Strafurteil – festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten
(pensionen); in der Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten
als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten
des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den
Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch
nicht vorgegriffen.“
8. Im § 54 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck
„Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ ersetzt.
9. § 54 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. in der Unfall- und Pensionsversicherung hinsichtlich der Geldleistungen, solange sich der
Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.“
Abschnitt römisch zwei
1. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Punkt am Ende des Satzes; folgender Halbsatz wird angefügt:
„sowie die Geschwister, sofern diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
unterliegen.“
2. Im Paragraph 13, Absatz 2, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften
Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 148 y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben, ausgenommen
Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31 aus 1969,, zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen
Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 148 y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.
Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und
Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes –
ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, – zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen
zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.“
3. Paragraph 50, samt Überschrift lautet:
„Entstehen der Leistungsansprüche
§ 50. Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.“
4. Paragraph 51, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3) Nach dem Tod des Empfängers einer Betriebsrente fallen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung
mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
(4) Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung
des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung
des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von
zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der
Unfallsanzeige beim Versicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten
zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf
Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem
Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension
nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“
5. Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 51, erhält die Bezeichnung „(5)“.
6. Im Paragraph 53, Absatz eins, Einleitung wird der Ausdruck „Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Unfall- und
Pensionsversicherung“ ersetzt.
7. Paragraph 53, Absatz 2, lautet:
„(2) In den Fällen des Absatz eins, gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des
Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten
wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Absatz eins, bezeichneten Handlungen – im Falle der Ziffer 2, durch
rechtskräftiges Strafurteil – festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten
(pensionen); in der Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten
als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten
des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den
Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch
nicht vorgegriffen.“
8. Im Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck
„Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ ersetzt.
9. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. in der Unfall- und Pensionsversicherung hinsichtlich der Geldleistungen, solange sich der
Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.“
10.Ziffer 10 Im § 54 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pensionsansprüchen“ durch den Ausdruck „Renten(Pensions)-
ansprüchen“ ersetzt.
11. Im § 54 Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „Pensionsansprüchen“ durch den Ausdruck
„Renten(Pensions)ansprüchen“ ersetzt.
12. § 54 Abs. 5 lautet:
„(5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung
ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die
im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des
Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente
(Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger zu einer Pension
gebührender Kinderzuschüsse. Zur Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu
der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder,
Eltern, Geschwister.“
13. § 59 samt Überschrift lautet:
„Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
§ 59. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes
wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der
Ruhensgrund weggefallen ist.“
14. § 60 samt Überschrift lautet:
„Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und
Pensionsversicherung
§ 60. (1) Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder
neu festgestellte Betriebsrente (§ 148h) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der
Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
(2) Die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung
von Kinderzuschüssen, die Weitergewährung von zu Pensionen gewährten Kinderzuschüssen und die
Weitergewährung von Waisenrenten(pensionen) ist auch für die Zeit vor der Anmeldung des Anspruches,
längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren.
(3) Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder
seines Kindes (§ 119 Abs. 2 Z 2) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die
Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund
eingetreten ist.“
15. § 64 Abs. 1 lit. b lautet:
„b) in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,
mit der Verheiratung der renten(pensions)berechtigten Witwe [des renten(pensions)
berechtigten Witwers], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der
Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten(pensionen) und
bei zur Pension gewährten Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die
Gewährung von Übergangsgeld und Versehrtengeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine
Rente (Pension) zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles
eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage,
des zur Pension gewährten Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der
Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich
nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes
bestimmt;“
16. Im § 66 Abs. 3 wird der Ausdruck „Pensionen“ durch den Ausdruck „Renten (Pensionen)“ ersetzt.
17. § 67 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Aufrechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist in der Unfall- und in der Pensionsversicherung
nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
Im Paragraph 54, Absatz 2, wird der Ausdruck „Pensionsansprüchen“ durch den Ausdruck „Renten(Pensions)-
ansprüchen“ ersetzt.
11. Im Paragraph 54, Absatz 3, Einleitung wird der Ausdruck „Pensionsansprüchen“ durch den Ausdruck
„Renten(Pensions)ansprüchen“ ersetzt.
12. Paragraph 54, Absatz 5, lautet:
„(5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung
ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die
im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des
Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente
(Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger zu einer Pension
gebührender Kinderzuschüsse. Zur Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu
der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder,
Eltern, Geschwister.“
13. Paragraph 59, samt Überschrift lautet:
„Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
§ 59. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes
wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der
Ruhensgrund weggefallen ist.“
14. Paragraph 60, samt Überschrift lautet:
„Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und
Pensionsversicherung
§ 60. (1) Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder
neu festgestellte Betriebsrente (Paragraph 148 h,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der
Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
(2) Die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung
von Kinderzuschüssen, die Weitergewährung von zu Pensionen gewährten Kinderzuschüssen und die
Weitergewährung von Waisenrenten(pensionen) ist auch für die Zeit vor der Anmeldung des Anspruches,
längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren.
(3) Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder
seines Kindes (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die
Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund
eingetreten ist.“
15. Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, lautet:
„b) in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,
mit der Verheiratung der renten(pensions)berechtigten Witwe [des renten(pensions)
berechtigten Witwers], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der
Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten(pensionen) und
bei zur Pension gewährten Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die
Gewährung von Übergangsgeld und Versehrtengeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine
Rente (Pension) zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles
eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage,
des zur Pension gewährten Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der
Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich
nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes
bestimmt;“
16. Im Paragraph 66, Absatz 3, wird der Ausdruck „Pensionen“ durch den Ausdruck „Renten (Pensionen)“ ersetzt.
17. Paragraph 67, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2) Die Aufrechnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist in der Unfall- und in der Pensionsversicherung
nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
(3)Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Unfall-
oder Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ohne
Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.“
18. § 68 samt Überschrift lautet:
„Auszahlung der Leistungen
§ 68. (1) Die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der
Unfall- und Pensionsversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung
auszuzahlen.
(2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung sowie
das Versehrtengeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der
Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so
sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag
dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger kann bei der baren Überweisung
die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.
(3) Wird das Versehrtengeld als einmalige Leistung gewährt (§ 149g Abs. 3), so kann dieses unter
Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Versehrten bezüglich seiner Lebenshaltung im vorhinein
ausbezahlt werden.
(4) Alle Pensions- und Rentenzahlungen können auf volle 10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf
volle Schilling gerundet werden.
(5) Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder
Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind,
können die Renten (Pensionen) zurückgehalten werden.
(6) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung sowie
das Versehrtengeld sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die Auszahlung
(Überweisung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung einschließlich des
Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung
für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen.“
19. § 69 samt Überschrift lautet:
„Pensions(renten)sonderzahlungen
§ 69. (1) Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in
den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
(2) Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten
Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so
werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten
Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für
den Monat April bzw. September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch
auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter
Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 57a zu berechnen.
(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Pensionen (Renten) in
diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung, flüssig zu
machen.
(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des
Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.“
20. § 71 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten(Pensionen), Kinderzuschüsse zu Pensionen oder
Versehrtengeld gemäß § 149g Abs. 1 Z 2 vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet
werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes
einen anderen Zahlungsempfänger bestellen. Bei Auszahlung des Versehrtengeldes gemäß § 149g Abs. 1
Z 2 an eine andere Person als den Versehrten selbst hat der Versicherungsträger die widmungsgemäße
Verwendung des Versehrtengeldes zu beobachten.
Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Unfall-
oder Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ohne
Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.“
18. Paragraph 68, samt Überschrift lautet:
„Auszahlung der Leistungen
§ 68. (1) Die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der
Unfall- und Pensionsversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung
auszuzahlen.
(2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung sowie
das Versehrtengeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der
Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so
sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag
dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger kann bei der baren Überweisung
die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.
(3) Wird das Versehrtengeld als einmalige Leistung gewährt (Paragraph 149 g, Absatz 3,), so kann dieses unter
Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Versehrten bezüglich seiner Lebenshaltung im vorhinein
ausbezahlt werden.
(4) Alle Pensions- und Rentenzahlungen können auf volle 10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf
volle Schilling gerundet werden.
(5) Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder
Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind,
können die Renten (Pensionen) zurückgehalten werden.
(6) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung sowie
das Versehrtengeld sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die Auszahlung
(Überweisung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung einschließlich des
Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung
für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen.“
19. Paragraph 69, samt Überschrift lautet:
„Pensions(renten)sonderzahlungen
§ 69. (1) Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in
den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
(2) Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten
Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so
werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten
Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für
den Monat April bzw. September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch
auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter
Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 57 a, zu berechnen.
(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Pensionen (Renten) in
diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung, flüssig zu
machen.
(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des
Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.“
20. Paragraph 71, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten(Pensionen), Kinderzuschüsse zu Pensionen oder
Versehrtengeld gemäß Paragraph 149 g, Absatz eins, Ziffer 2, vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet
werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes
einen anderen Zahlungsempfänger bestellen. Bei Auszahlung des Versehrtengeldes gemäß Paragraph 149 g, Absatz eins,
Z 2 an eine andere Person als den Versehrten selbst hat der Versicherungsträger die widmungsgemäße
Verwendung des Versehrtengeldes zu beobachten.
(3)Absatz 3,Kostenzuschüsse (§ 80), die einem gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Versicherten gebühren, sowie
Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß §§ 148u und 148y Abs. 1 Z 2 nach Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten von Versicherten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 können auch an die Person ausgezahlt werden,
die gemäß § 30 Abs. 2 die Beiträge für diesen Versicherten schuldet.“
21. § 73 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 80 Abs. 2, auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 93 sowie
auf Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß §§ 148u und 148y Abs. 1 Z 2 steht nach dem Tod
eines Versicherten den im Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an
Stelle des Versicherten getragen haben.“
22. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
„§ 75a. Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen
eines Arbeitsunfalles (§§ 148c und 148d) oder um eine Berufskrankheit (§ 148e) handelt.“
23. Im § 103 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 150)“ durch den Ausdruck „(§ 150a)“ ersetzt.
24. § 107 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder
Pensionsversicherung bezog.“
25. Im § 112 Z 4 lit. b wird vor dem Ausdruck „Versehrtenrente“ der Ausdruck „Betriebsrente oder“
eingefügt.
26. Abschnitt IV lautet:
„Abschnitt IV
Leistungen der Unfallversicherung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben
§ 148. (1) Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, den
Ausgleich des Arbeitsausfalls im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, die Rehabilitation von Versehrten
und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfaßt auch die Information,
die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie
der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren
Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist.
(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen
Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale
Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen,
der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft
einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
Leistungen
§ 148a. Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewährt:
1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen
Schädigung des Versicherten:
a) Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t);
b) Beistellung von Ersatzarbeitskräften (§ 148u);
c) besondere Unterstützung (§ 148v);
d) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 148y bis 149b);
e) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
(§ 149c);
f) Versehrtengeld (§ 149g);
g) Betriebsrente (§§ 149d bis 149f und 149i bis 149l);
h) Übergangsrente (§ 149h);
i) Integritätsabgeltung (§ 149m).
Kostenzuschüsse (Paragraph 80,), die einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Versicherten gebühren, sowie
Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß Paragraphen 148 u und 148 y Absatz eins, Ziffer 2, nach Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten von Versicherten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, können auch an die Person ausgezahlt werden,
die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, die Beiträge für diesen Versicherten schuldet.“
21. Paragraph 73, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 80, Absatz 2,, auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 93, sowie
auf Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß Paragraphen 148 u und 148 y Absatz eins, Ziffer 2, steht nach dem Tod
eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an
Stelle des Versicherten getragen haben.“
22. Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, eingefügt:
„§ 75a. Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen
eines Arbeitsunfalles (Paragraphen 148 c und 148 d) oder um eine Berufskrankheit (Paragraph 148 e,) handelt.“
23. Im Paragraph 103, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 150,)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 150 a,)“ ersetzt.
24. Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5. Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder
Pensionsversicherung bezog.“
25. Im Paragraph 112, Ziffer 4, Litera b, wird vor dem Ausdruck „Versehrtenrente“ der Ausdruck „Betriebsrente oder“
eingefügt.
26. Abschnitt römisch vier lautet:
„Abschnitt römisch vier
Leistungen der Unfallversicherung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben
§ 148. (1) Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, den
Ausgleich des Arbeitsausfalls im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, die Rehabilitation von Versehrten
und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfaßt auch die Information,
die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie
der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren
Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist.
(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen
Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale
Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen,
der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft
einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
Leistungen
§ 148a. Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewährt:
1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen
Schädigung des Versicherten:
a) Unfallheilbehandlung (Paragraphen 148 p bis 148 t);
b) Beistellung von Ersatzarbeitskräften (Paragraph 148 u,);
c) besondere Unterstützung (Paragraph 148 v,);
d) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 148 y bis 149 b);
e) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
(Paragraph 149 c,);
f) Versehrtengeld (Paragraph 149 g,);
g) Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f und 149 i bis 149 l);
h) Übergangsrente (Paragraph 149 h,);
i) Integritätsabgeltung (Paragraph 149 m,).
2.Ziffer 2 im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des
Versicherten:
a) Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen (§ 149n);
b) Hinterbliebenenrenten (§§ 149o bis 149s).
Eintritt des Versicherungsfalles
§ 148b. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 76 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den
Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 149d).
Arbeitsunfall
§ 148c. (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang
mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen.
(2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
1. auf einem mit der Tätigkeit nach Abs. 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Betriebs-
oder Ausbildungsstätte;
2. auf einen mit einem Weg gemäß Z 1 zusammenhängenden Weg mit dem Zweck, ein Kind zu
einem Kindergarten, einem Kinderhort oder einer Schule zu bringen oder von dort zu holen,
sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht;
3. bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;
4. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von
Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden;
5. bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen und überbetrieblichen Wegebau, soweit
dieser zur Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundstücksflächen dient (Interessentenwege);
6. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von im bäuerlichen Bereich üblichen
Verpflichtungen aus Ausgedinge- bzw. Übergabeverträgen verrichtet werden;
7. bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und
Erneuerung des Arbeitsgerätes oder des Betriebsmittels;
8. bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb;
9. bei nebengewerblichen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994, soweit die Erträge der
Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen;
10. bei Tätigkeiten
a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit ihnen Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen
Berufes zugrunde liegen,
b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden,
c) im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie von
Produkten, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert
werden,
sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichem Auftrag
erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet;
11. bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen zu Urlaubs- und
Erholungszwecken in einem Umfang, der eine gewerberechtliche Bewilligung nicht erfordert,
sofern die Unterbringung in zum Betriebskomplex gehörigen Räumlichkeiten erfolgt und zur
Verpflegung Erzeugnisse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angeboten werden (Urlaub am
Bauernhof);
12. bei Tätigkeiten in einer Agrargemeinschaft, wenn der Betriebsführer Gemeinschafter ist;
13. bei Tätigkeiten für eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, wenn der Betriebsführer an
dieser beteiligt ist und im Rahmen der Genossenschaft eine Verarbeitung oder eine Vermarktung
von Erzeugnissen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfolgt und die Ausübung der Tätigkeiten
kein Dienstverhältnis begründet;
14. bei Tätigkeiten, die vorübergehend auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder
mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung,
Förderung oder Erhaltung der land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse,
Baulichkeiten oder sonstiger Betriebseinrichtungen ausgeübt werden;
im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des
Versicherten:
a) Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen (Paragraph 149 n,);
b) Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 149 o bis 149 s).
Eintritt des Versicherungsfalles
§ 148b. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den
Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 149 d,).
Arbeitsunfall
§ 148c. (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang
mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen.
(2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
1. auf einem mit der Tätigkeit nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Betriebs-
oder Ausbildungsstätte;
2. auf einen mit einem Weg gemäß Ziffer eins, zusammenhängenden Weg mit dem Zweck, ein Kind zu
einem Kindergarten, einem Kinderhort oder einer Schule zu bringen oder von dort zu holen,
sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht;
3. bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;
4. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von
Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden;
5. bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen und überbetrieblichen Wegebau, soweit
dieser zur Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundstücksflächen dient (Interessentenwege);
6. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von im bäuerlichen Bereich üblichen
Verpflichtungen aus Ausgedinge- bzw. Übergabeverträgen verrichtet werden;
7. bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und
Erneuerung des Arbeitsgerätes oder des Betriebsmittels;
8. bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb;
9. bei nebengewerblichen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994, soweit die Erträge der
Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen;
10. bei Tätigkeiten
a) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994, soweit ihnen Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen
Berufes zugrunde liegen,
b) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden,
c) im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie von
Produkten, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert
werden,
sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichem Auftrag
erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet;
11. bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen zu Urlaubs- und
Erholungszwecken in einem Umfang, der eine gewerberechtliche Bewilligung nicht erfordert,
sofern die Unterbringung in zum Betriebskomplex gehörigen Räumlichkeiten erfolgt und zur
Verpflegung Erzeugnisse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angeboten werden (Urlaub am
Bauernhof);
12. bei Tätigkeiten in einer Agrargemeinschaft, wenn der Betriebsführer Gemeinschafter ist;
13. bei Tätigkeiten für eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, wenn der Betriebsführer an
dieser beteiligt ist und im Rahmen der Genossenschaft eine Verarbeitung oder eine Vermarktung
von Erzeugnissen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfolgt und die Ausübung der Tätigkeiten
kein Dienstverhältnis begründet;
14. bei Tätigkeiten, die vorübergehend auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder
mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung,
Förderung oder Erhaltung der land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse,
Baulichkeiten oder sonstiger Betriebseinrichtungen ausgeübt werden;
15.Ziffer 15 Hand- und Zugdienste (Robot) sowie sonstige Arbeitsleistungen, wenn sie auf Grund gesetzlicher
oder statutarischer Verpflichtung oder auf Grund alten Herkommens erbracht werden;
16. bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen;
(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus.
Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle
§ 148d. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten
ereignen:
1. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das
berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern, ferner bei der Teilnahme an Prüfungen im
Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in
Zusammenhang stehen, und an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen einer Interessenvertretung
der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder in Zusammenarbeit mit dieser
Interessenvertretung;
2.bei der Teilnahme als Prüfer oder Beisitzer an Prüfungen im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen;
3. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der
Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder zu einer privaten Berufsvereinigung der Land-
und Forstwirtschaft.
(2) Wird durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeit eine in der Anlage 1 zum ASVG
bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den
Berufskrankheiten (§ 148e) gleichzustellen.
Berufskrankheiten
§ 148e. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten
unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden
Tätigkeit in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Hautkrankheiten
gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender
Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung
ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten
schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, gilt im
Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Versicherungsträger auf Grund gesicherter wissenschaftlicher
Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung
schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist; diese
Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales.
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag
von 204000 S; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die
Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme
auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte
Betrag.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in
Verbindung mit § 181 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen.
Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Ausmaß der monatlichen Rente
§ 148g. Die nach den Bestimmungen der §§ 149e, 149f, 149o und 149r ermittelten Renten gebühren
monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.
Neufeststellung der Rente
§ 148h. (1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente
maßgebend waren, hat der Versicherungsträger auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu
Hand- und Zugdienste (Robot) sowie sonstige Arbeitsleistungen, wenn sie auf Grund gesetzlicher
oder statutarischer Verpflichtung oder auf Grund alten Herkommens erbracht werden;
16. bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen;
(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus.
Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle
§ 148d. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten
ereignen:
1. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das
berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern, ferner bei der Teilnahme an Prüfungen im
Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in
Zusammenhang stehen, und an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen einer Interessenvertretung
der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder in Zusammenarbeit mit dieser
Interessenvertretung;
2.bei der Teilnahme als Prüfer oder Beisitzer an Prüfungen im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen;
3. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der
Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder zu einer privaten Berufsvereinigung der Land-
und Forstwirtschaft.
(2) Wird durch eine der im Absatz eins, bezeichneten Tätigkeit eine in der Anlage 1 zum ASVG
bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den
Berufskrankheiten (Paragraph 148 e,) gleichzustellen.
Berufskrankheiten
§ 148e. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten
unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden
Tätigkeit in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Hautkrankheiten
gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender
Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung
ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten
schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, gilt im
Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Versicherungsträger auf Grund gesicherter wissenschaftlicher
Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung
schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist; diese
Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales.
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
§ 148f. (1) Für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag
von 204000 S; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß Paragraph 3, Absatz eins, versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die
Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme
auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte
Betrag.
(2) Abweichend von Absatz eins, ist auch die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 178, Absatz eins, ASVG in
Verbindung mit Paragraph 181, ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zu vergleichen.
Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Ausmaß der monatlichen Rente
§ 148g. Die nach den Bestimmungen der Paragraphen 149 e, 149 f, 149 o und 149 r ermittelten Renten gebühren
monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.
Neufeststellung der Rente
§ 148h. (1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente
maßgebend waren, hat der Versicherungsträger auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu
festzustellen.festzustellen Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der
Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch
die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 149d, 149l Abs. 1) oder die Schwerversehrtheit
entsteht oder wegfällt (§ 149e Abs. 3).
(2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist
die Dauerrente (§ 149k) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens
einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der
Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen
des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.
Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe
§ 148i. (1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen mit dem Tag des
Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw.
Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Im Falle der befristeten
Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der
Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges
begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall
der Pension folgenden Monatsersten – für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im
ursprünglichen Ausmaß – wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen,
in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges
ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.
(2) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine
vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer
Dauerrente (§ 149e) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension
oder der Betriebsaufgabe weg. Abs.1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
(3) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine
vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer
Dauerrente (§ 149e) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des
Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen
weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung (§ 148j Abs. 2) abzufinden.
Abfindung von Renten
§ 148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem
Werte der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der
Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die
Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.
(2) Anstelle der gemäß § 148i Abs. 1 oder 2 weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit
dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des § 148i Abs. 1
zweiter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden
Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß
zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente
zum Zeitpunkt der Bildung derselben zugrunde zu legen ist.
(3) Für die Ermittlung des Abfindungskapitals gilt § 184 Abs. 5 ASVG.
(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Abs. 1, solange die Folgen des
Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§ 148h Abs. 1
zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der
abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(5) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation,
Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der
Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch
die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 149 d, 149 l, Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit
entsteht oder wegfällt (Paragraph 149 e, Absatz 3,).
(2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist
die Dauerrente (Paragraph 149 k,) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens
einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der
Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen
des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.
Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe
§ 148i. (1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (Paragraph 149 e,) festgestellt wurden, fallen mit dem Tag des
Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw.
Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Im Falle der befristeten
Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der
Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges
begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall
der Pension folgenden Monatsersten – für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im
ursprünglichen Ausmaß – wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen,
in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges
ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.
(2) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine
vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer
Dauerrente (Paragraph 149 e,) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension
oder der Betriebsaufgabe weg. Absatz eins, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
(3) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine
vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer
Dauerrente (Paragraph 149 e,) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des
Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen
weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung (Paragraph 148 j, Absatz 2,) abzufinden.
Abfindung von Renten
§ 148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem
Werte der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der
Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (Paragraph 149 e, Absatz 2, Ziffer eins,) ist vor Entscheidung über die
Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.
(2) Anstelle der gemäß Paragraph 148 i, Absatz eins, oder 2 weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit
dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des Paragraph 148 i, Absatz eins,
zweiter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden
Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß
zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente
zum Zeitpunkt der Bildung derselben zugrunde zu legen ist.
(3) Für die Ermittlung des Abfindungskapitals gilt Paragraph 184, Absatz 5, ASVG.
(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Absatz eins,, solange die Folgen des
Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Paragraph 148 h, Absatz eins,
zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der
abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(5) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation,
Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
2.Ziffer 2 Unterabschnitt
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 148k. Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste
Hilfe.
Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 148l. Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
1. die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
2. die Beratung und Schulung der gemäß § 3 versicherten Personen sowie sonstiger an der
Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
3. die Zusammenarbeit mit den Betrieben zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung
dienenden Vorschriften und Anordnungen;
4. die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung
für Zwecke der Verhütung;
5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport
von Verletzten (Erkrankten) gehört;
7.die Beratung über Anbote und Aufgaben arbeitsmedizinischer Einrichtungen sowie die
Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen.
Sicherheitsberatung
§ 148m. (1) Der Versicherungsträger hat eine Sicherheitsberatung einzurichten und die
erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.
(2) Die fachkundigen Organe (Sicherheitsberater) des Versicherungsträgers sind berechtigt, die
Betriebe zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der
Betriebsführer oder sein Beauftragter sind berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes
verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.
Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften
§ 148n. (1) Der Versicherungsträger hat in Fragen, die mit der Unfallverhütung zusammenhängen,
mit den zuständigen Behörden und den öffentlich-rechtlichen land(forst)wirtschaftlichen Interessenvertretungen
zusammenzuarbeiten. Er ist vor der Erlassung oder Abänderung von Vorschriften, die der
Unfallverhütung dienen, zu hören.
(2) Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Land(Forst)wirtschaftsinspektion gelten die in Betracht
kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen.
Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
§ 148o. (1) Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit
bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Unfallheilbehandlung (§ 148p Abs. 2), Teilersatz
für Ersatzarbeitskräfte (§ 148u) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 148y) gewähren.
(2) Zur Abwendung der Ausbreitung von Berufskrankheiten kann der Versicherungsträger weiters
Maßnahmen setzen, um einen ausreichenden Impfschutz für die Versicherten zu gewährleisten. Insbesondere
kann er dabei Mittel für die Beratung der Versicherten und die Durchführung von Impfaktionen
einsetzen bzw. solche Impfaktionen den Versicherten selbst anbieten.
3. Unterabschnitt
Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten
Unfallheilbehandlung
§ 148p. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch
den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der
Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest
zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
Unterabschnitt
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 148k. Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste
Hilfe.
Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 148l. Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
1. die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
2. die Beratung und Schulung der gemäß Paragraph 3, versicherten Personen sowie sonstiger an der
Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
3. die Zusammenarbeit mit den Betrieben zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung
dienenden Vorschriften und Anordnungen;
4. die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung
für Zwecke der Verhütung;
5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport
von Verletzten (Erkrankten) gehört;
7.die Beratung über Anbote und Aufgaben arbeitsmedizinischer Einrichtungen sowie die
Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen.
Sicherheitsberatung
§ 148m. (1) Der Versicherungsträger hat eine Sicherheitsberatung einzurichten und die
erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.
(2) Die fachkundigen Organe (Sicherheitsberater) des Versicherungsträgers sind berechtigt, die
Betriebe zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der
Betriebsführer oder sein Beauftragter sind berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes
verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.
Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften
§ 148n. (1) Der Versicherungsträger hat in Fragen, die mit der Unfallverhütung zusammenhängen,
mit den zuständigen Behörden und den öffentlich-rechtlichen land(forst)wirtschaftlichen Interessenvertretungen
zusammenzuarbeiten. Er ist vor der Erlassung oder Abänderung von Vorschriften, die der
Unfallverhütung dienen, zu hören.
(2) Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Land(Forst)wirtschaftsinspektion gelten die in Betracht
kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen.
Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
§ 148o. (1) Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit
bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Unfallheilbehandlung (Paragraph 148 p, Absatz 2,), Teilersatz
für Ersatzarbeitskräfte (Paragraph 148 u,) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 148 y,) gewähren.
(2) Zur Abwendung der Ausbreitung von Berufskrankheiten kann der Versicherungsträger weiters
Maßnahmen setzen, um einen ausreichenden Impfschutz für die Versicherten zu gewährleisten. Insbesondere
kann er dabei Mittel für die Beratung der Versicherten und die Durchführung von Impfaktionen
einsetzen bzw. solche Impfaktionen den Versicherten selbst anbieten.
3. Unterabschnitt
Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten
Unfallheilbehandlung
§ 148p. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch
den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der
Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest
zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
(2)Absatz 2,Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
1. ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel;
3. Heilbehelfe;
4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten
nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Versicherten übernommen werden.
(3) Ein infolge eines Arbeitsunfalles erforderlicher Zahnersatz ist nach der Maßgabe der Satzung des
Versicherungsträgers zu gewähren.
(4) (Grundsatzbestimmung) Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung im
Rahmen der im § 91 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den
Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist.
Dauer der Unfallheilbehandlung
§ 148q. Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen
des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist
oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Versicherungsträger
§ 148r. (1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, soweit der Versehrte nicht auf die
entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein
solcher Anspruch besteht.
(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst vom
Träger der Krankenversicherung gemäß § 148p Abs. 2 zu erbringenden Leistungen jederzeit an sich
ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in
alle Pflichten und Rechte des Trägers der Krankenversicherung ein. Von diesem Zeitpunkt an hat der
Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch auf die entsprechenden
Leistungen der Krankenversicherung.
Durchführung der Unfallheilbehandlung
§ 148s. Der Versicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu
bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger nach einem
anderen Bundesgesetz mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der
Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die
Behandlung so zu besorgen, wie es der Versicherungsträger verlangt.
Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung
§ 148t. Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit
durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein
Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung
nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.
Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte
§ 148u. (1) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
hat der Versicherungsträger für einen Teil der für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften
angefallenen Kosten soweit vorzusorgen, daß damit eine Entlastung des Versehrten und eine damit
einhergehende Absicherung des Heilerfolgs bewirkt und eine durch den Arbeitsausfall des Versehrten
wirtschaftlich nachteilige Folge für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verhindert wird. Näheres zum
Ausmaß des Teilersatzes hat der Versicherungsträger in der Satzung unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Gegebenheiten für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften zu bestimmen.
Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
1. ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel;
3. Heilbehelfe;
4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten
nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Versicherten übernommen werden.
(3) Ein infolge eines Arbeitsunfalles erforderlicher Zahnersatz ist nach der Maßgabe der Satzung des
Versicherungsträgers zu gewähren.
(4) (Grundsatzbestimmung) Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung im
Rahmen der im Paragraph 91, geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den
Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist.
Dauer der Unfallheilbehandlung
§ 148q. Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen
des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist
oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Versicherungsträger
§ 148r. (1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, soweit der Versehrte nicht auf die
entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein
solcher Anspruch besteht.
(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst vom
Träger der Krankenversicherung gemäß Paragraph 148 p, Absatz 2, zu erbringenden Leistungen jederzeit an sich
ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in
alle Pflichten und Rechte des Trägers der Krankenversicherung ein. Von diesem Zeitpunkt an hat der
Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch auf die entsprechenden
Leistungen der Krankenversicherung.
Durchführung der Unfallheilbehandlung
§ 148s. Der Versicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu
bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger nach einem
anderen Bundesgesetz mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der
Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die
Behandlung so zu besorgen, wie es der Versicherungsträger verlangt.
Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung
§ 148t. Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit
durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein
Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung
nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.
Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte
§ 148u. (1) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
hat der Versicherungsträger für einen Teil der für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften
angefallenen Kosten soweit vorzusorgen, daß damit eine Entlastung des Versehrten und eine damit
einhergehende Absicherung des Heilerfolgs bewirkt und eine durch den Arbeitsausfall des Versehrten
wirtschaftlich nachteilige Folge für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verhindert wird. Näheres zum
Ausmaß des Teilersatzes hat der Versicherungsträger in der Satzung unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Gegebenheiten für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der
Versicherungsträger nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er
eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte geschlossen hat, mit dem
Zweck der Aus- und Weiterbildung der Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die
in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.
Besondere Unterstützung
§ 148v. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (§ 148r) oder einer Krankenbehandlung (§ 75a)
kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere
der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren;
eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die
wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt
werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit
einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des
Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.
Versagung der Betriebsrente oder des Versehrtengeldes
§ 148w. (1) Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t) oder die
Krankenbehandlung (§ 75a) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine
Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Betriebsrente oder das Versehrtengeld auf Zeit
ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich
hingewiesen worden ist.
(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle
des Todes des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten
hätten, eine Rente in der Höhe der Hälfte der versagten Rente bzw. des versagten Teiles
der Rente oder eine Zahlung in der Höhe der Hälfte des Versehrtengeldes bzw. des versagten Teiles des
Versehrtengeldes. Der Anspruch steht dem Ehegatten und den Kindern zu gleichen Teilen zu. Den
Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht
vorgegriffen.
Rehabilitationsberatung
§ 148x. Der Versicherungsträger hat zur Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung
sowie zur Beratung über die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen und sozialen
Rehabilitation eine Rehabilitationsberatung einzurichten. Die Rehabilitationsberatung ist gegenüber den
landesfondsfinanzierten Krankenanstalten berechtigt, unmittelbar im Namen des Versicherungsträgers die
in § 148 Z 5 ASVG angeführten Rechte auszuüben. Zu diesem Zweck haben sich die Organe der
Rehabilitationsberatung auf Verlangen gegenüber der Krankenhausleitung auszuweisen. Die Rehabilitationsberatung
ist zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe weiters berechtigt, die land(forst)wirtschaftlichen
Betriebe, in denen der betreffende Versehrte tätig ist bzw. in denen sich der gegenständliche
Unfall ereignet hat oder in denen die Berufskrankheit verursacht wurde, zu betreten und zu besichtigen.
Der Betriebsführer ist dabei zur Unterstützung und Mitwirkung verpflichtet.
Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
§ 148y. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage
versetzt werden, seinen Beruf oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere:
1. die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und,
insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines
Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die
Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch
sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 148) zu erwarten ist;
2. die Übernahme oder den Ersatz der Kosten von Ersatzarbeitskräften, soweit durch den
Arbeitsausfall des Versehrten eine nachteilige Folge für das aus dem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb sonst für den Versehrten erzielbare Erwerbseinkommen zu erwarten ist;
Zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der
Versicherungsträger nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er
eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte geschlossen hat, mit dem
Zweck der Aus- und Weiterbildung der Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die
in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.
Besondere Unterstützung
§ 148v. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (Paragraph 148 r,) oder einer Krankenbehandlung (Paragraph 75 a,)
kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere
der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren;
eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die
wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt
werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit
einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des
Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.
Versagung der Betriebsrente oder des Versehrtengeldes
§ 148w. (1) Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung (Paragraphen 148 p bis 148 t) oder die
Krankenbehandlung (Paragraph 75 a,) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine
Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Betriebsrente oder das Versehrtengeld auf Zeit
ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich
hingewiesen worden ist.
(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle
des Todes des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten
hätten, eine Rente in der Höhe der Hälfte der versagten Rente bzw. des versagten Teiles
der Rente oder eine Zahlung in der Höhe der Hälfte des Versehrtengeldes bzw. des versagten Teiles des
Versehrtengeldes. Der Anspruch steht dem Ehegatten und den Kindern zu gleichen Teilen zu. Den
Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht
vorgegriffen.
Rehabilitationsberatung
§ 148x. Der Versicherungsträger hat zur Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung
sowie zur Beratung über die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen und sozialen
Rehabilitation eine Rehabilitationsberatung einzurichten. Die Rehabilitationsberatung ist gegenüber den
landesfondsfinanzierten Krankenanstalten berechtigt, unmittelbar im Namen des Versicherungsträgers die
in Paragraph 148, Ziffer 5, ASVG angeführten Rechte auszuüben. Zu diesem Zweck haben sich die Organe der
Rehabilitationsberatung auf Verlangen gegenüber der Krankenhausleitung auszuweisen. Die Rehabilitationsberatung
ist zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe weiters berechtigt, die land(forst)wirtschaftlichen
Betriebe, in denen der betreffende Versehrte tätig ist bzw. in denen sich der gegenständliche
Unfall ereignet hat oder in denen die Berufskrankheit verursacht wurde, zu betreten und zu besichtigen.
Der Betriebsführer ist dabei zur Unterstützung und Mitwirkung verpflichtet.
Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
§ 148y. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage
versetzt werden, seinen Beruf oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere:
1. die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und,
insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines
Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die
Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch
sie die Erreichung des angestrebten Zieles (Paragraph 148,) zu erwarten ist;
2. die Übernahme oder den Ersatz der Kosten von Ersatzarbeitskräften, soweit durch den
Arbeitsausfall des Versehrten eine nachteilige Folge für das aus dem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb sonst für den Versehrten erzielbare Erwerbseinkommen zu erwarten ist;
3.die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und (oder) sonstigen Hilfsmaßnahmen zur
Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;
4. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.
(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 2 Z 4 kann der Versicherungsträger
1. einem Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er das volle Entgelt erst nach
Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erlangen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für
vier Jahre, einen Zuschuß bis zum vollen Entgelt gewähren;
2. einem Versehrten Zuschüsse bzw. Darlehen zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder einer
Arbeitsausrüstung gewähren;
3. dem Dienstgeber eines Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er seine volle
Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeiten erlangen kann, für die
Übergangszeit, aber längstens für vier Jahre, wenn er dem Versehrten das betriebsübliche Entgelt
zahlt, einen Zuschuß gewähren.
(4) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 4 bzw. nach Abs. 3 hat der Versicherungsträger,
soweit er die Durchführung dieser Maßnahmen nicht nach § 149 überträgt, mit dem
Arbeitsmarktservice zusammenzuarbeiten.
Übergangsgeld
§ 148z. (1) Der Versicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß
§ 148y Abs. 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten.
(2) Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 40% der Bemessungsgrundlage. Das Übergangsgeld
ist für die Angehörigen von Versehrten (§ 78) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10% und für
jeden sonstigen Angehörigen um 5% der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten
Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Es gebührt monatlich in der Höhe
eines Zwölftels des Jahresbetrages, gerundet auf volle Schilling.
(3) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst
gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der
geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß § 148y Abs. 2 Z 1 kann der Versicherungsträger
neben dem Übergangsgeld dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine
Angehörigen (§ 78) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der
bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.
Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
§ 149. Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen
Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte,
wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.
Soziale Maßnahmen der Rehabilitation
§ 149a. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die
Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur
Erreichung des im § 148 angestrebten Zieles beizutragen.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:
1. einem Versehrten einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten
oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder
ermöglicht wird;
2. einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,
b)einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines
Personenkraftwagens.
3.die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und (oder) sonstigen Hilfsmaßnahmen zur
Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;
4. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.
(3) Als Maßnahme im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, kann der Versicherungsträger
1. einem Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er das volle Entgelt erst nach
Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erlangen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für
vier Jahre, einen Zuschuß bis zum vollen Entgelt gewähren;
2. einem Versehrten Zuschüsse bzw. Darlehen zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder einer
Arbeitsausrüstung gewähren;
3. dem Dienstgeber eines Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er seine volle
Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeiten erlangen kann, für die
Übergangszeit, aber längstens für vier Jahre, wenn er dem Versehrten das betriebsübliche Entgelt
zahlt, einen Zuschuß gewähren.
(4) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 4, bzw. nach Absatz 3, hat der Versicherungsträger,
soweit er die Durchführung dieser Maßnahmen nicht nach Paragraph 149, überträgt, mit dem
Arbeitsmarktservice zusammenzuarbeiten.
Übergangsgeld
§ 148z. (1) Der Versicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß
§ 148y Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten.
(2) Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 40% der Bemessungsgrundlage. Das Übergangsgeld
ist für die Angehörigen von Versehrten (Paragraph 78,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10% und für
jeden sonstigen Angehörigen um 5% der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten
Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Es gebührt monatlich in der Höhe
eines Zwölftels des Jahresbetrages, gerundet auf volle Schilling.
(3) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst
gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der
geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 148 y, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Versicherungsträger
neben dem Übergangsgeld dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine
Angehörigen (Paragraph 78,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der
bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.
Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
§ 149. Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen
Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte,
wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.
Soziale Maßnahmen der Rehabilitation
§ 149a. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die
Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur
Erreichung des im Paragraph 148, angestrebten Zieles beizutragen.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:
1. einem Versehrten einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten
oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder
ermöglicht wird;
2. einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,
b)einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines
Personenkraftwagens.
(3)Absatz 3,Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger auch den Versehrtensport,
wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen
an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
fördern.
(4) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung
von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft,
des Arbeitsmarktservice, eines Bundessozialamtes sowie eines Sozialversicherungsträgers die
Beschäftigung des Versehrten in einer geschützten Werkstätte bzw. in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie
fördern.
(5) Mittel der Unfallversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen
Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von
Behinderten zum Ziele haben, verwendet werden.
Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
§ 149b. Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der
Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über
das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und
zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend
mitzuwirken.
Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
§ 149c. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern
oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen
den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
(2) Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes
Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, hat der Versicherungsträger die Kosten
für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten des
Versicherungsträgers wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer
besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn
an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instand setzen lassen, so gebührt ihm,
wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrag,
den der Versicherungsträger hätte aufwenden müssen.
Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente
§ 149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die
Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente
gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.
(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf
Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer
der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.
(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
Bemessung der Betriebsrente
§ 149e. (1) Die Betriebsrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger auch den Versehrtensport,
wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen
an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
fördern.
(4) Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung
von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft,
des Arbeitsmarktservice, eines Bundessozialamtes sowie eines Sozialversicherungsträgers die
Beschäftigung des Versehrten in einer geschützten Werkstätte bzw. in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie
fördern.
(5) Mittel der Unfallversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen
Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von
Behinderten zum Ziele haben, verwendet werden.
Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
§ 149b. Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der
Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über
das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und
zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend
mitzuwirken.
Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
§ 149c. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern
oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen
den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
(2) Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes
Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, hat der Versicherungsträger die Kosten
für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten des
Versicherungsträgers wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer
besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn
an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instand setzen lassen, so gebührt ihm,
wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrag,
den der Versicherungsträger hätte aufwenden müssen.
Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente
§ 149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die
Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente
gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.
(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 148 e, Absatz 2, besteht nur dann Anspruch auf
Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer
der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.
(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
Bemessung der Betriebsrente
§ 149e. (1) Die Betriebsrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
(2)Absatz 2,Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit
1. völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
2. teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit
entspricht (Teilrente).
(3) Versehrte, die Anspruch auf eine Betriebsrente von mindestens 50% oder auf mehrere Betriebsrenten
oder Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Prozentsätze
zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.
Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 149f. (1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer
Betriebsrente.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.
Versehrtengeld aus der Unfallversicherung
§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, daß nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles
noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger
auf Antrag in dem Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente,
soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:
1. An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr
führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung
(§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall zur Folge hat,
der geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ernsthaft zu gefährden. Als
derartige Gefährdung gilt insbesondere der drohende Verlust eines Betriebszweiges, einer(s)
betriebswesentlichen Vermarktungsform bzw. Zuerwerbs oder das Vorhandensein notwendiger
und unaufschiebbarer, aber nicht kompensierbarer Arbeitsleistungen.
2. An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die
Versicherung begründenden Tätigkeit.
(2) In den Fällen des Abs. 1 beträgt das Versehrtengeld 120 S täglich. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme auf § 108
Abs. 9 ASVG vervielfachte Betrag. § 149i ist anzuwenden.
(3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird, unter der alleinigen Voraussetzung einer nach
einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erwartenden Schwerversehrtheit, ein Versehrtengeld
in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 40% der Bemessungsgrundlage.
(4) Auf das Versehrtengeld gemäß Abs. 1 und 3 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen
im Sinne der §§ 140 Abs. 3 bzw. 142 mit Ausnahme eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft
anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt in den Fällen des Abs. 1 monatlich bzw. aliquot, in den
Fällen des Abs. 3 umgelegt auf die Monate der Bezugsdauer. In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.
Übergangsrente aus der Unfallversicherung
§ 149h. (1) Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr
besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer
anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch
verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen,
längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden.
(2) Eine Betriebsrente gebührt neben der Übergangsrente.
Ruhen der Betriebsrente bei Anstaltspflege
§ 149i. Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer
Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht
während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Betriebsrente. Das Ruhen tritt
jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege gebührte. Eine für
Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit
1. völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
2. teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit
entspricht (Teilrente).
(3) Versehrte, die Anspruch auf eine Betriebsrente von mindestens 50% oder auf mehrere Betriebsrenten
oder Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Prozentsätze
zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.
Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 149f. (1) Schwerversehrten (Paragraph 149 e, Absatz 3,) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer
Betriebsrente.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.
Versehrtengeld aus der Unfallversicherung
§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, daß nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles
noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger
auf Antrag in dem Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente,
soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:
1. An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr
führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung
(Paragraphen 148 u, 148 v, 148 y,) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall zur Folge hat,
der geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ernsthaft zu gefährden. Als
derartige Gefährdung gilt insbesondere der drohende Verlust eines Betriebszweiges, einer(s)
betriebswesentlichen Vermarktungsform bzw. Zuerwerbs oder das Vorhandensein notwendiger
und unaufschiebbarer, aber nicht kompensierbarer Arbeitsleistungen.
2. An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die
Versicherung begründenden Tätigkeit.
(2) In den Fällen des Absatz eins, beträgt das Versehrtengeld 120 S täglich. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108,
Abs. 9 ASVG vervielfachte Betrag. Paragraph 149 i, ist anzuwenden.
(3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Absatz eins, wird, unter der alleinigen Voraussetzung einer nach
einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erwartenden Schwerversehrtheit, ein Versehrtengeld
in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 40% der Bemessungsgrundlage.
(4) Auf das Versehrtengeld gemäß Absatz eins und 3 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen
im Sinne der Paragraphen 140, Absatz 3, bzw. 142 mit Ausnahme eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft
anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt in den Fällen des Absatz eins, monatlich bzw. aliquot, in den
Fällen des Absatz 3, umgelegt auf die Monate der Bezugsdauer. In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.
Übergangsrente aus der Unfallversicherung
§ 149h. (1) Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr
besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer
anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch
verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen,
längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden.
(2) Eine Betriebsrente gebührt neben der Übergangsrente.
Ruhen der Betriebsrente bei Anstaltspflege
§ 149i. Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer
Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht
während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Betriebsrente. Das Ruhen tritt
jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege gebührte. Eine für
diedie Zeit eines Ruhens zu Unrecht bezogene Betriebsrente ist bei Wiederaufnahme der Rentenzahlung nach
Wegfall des Ruhensgrundes der gebührenden Rente anzurechnen.
Anrechnung der Betriebsrente bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
§ 149j. Werden einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer
Berufskrankheit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 148y Abs. 2 Z 2 gewährt, so ist jener
Betrag, den der Versicherungsträger für diese Maßnahme aufwendet, der während dieser Zeit auf Grund
dieses Versicherungsfalles gebührenden Betriebsrente anzurechnen.
Vorläufige Betriebsrente, Gesamtvergütung
§ 149k. (1) Kann die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder
der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der
Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen
Zeitraumes ist die Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine
Änderung der Verhältnisse (§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der
vorläufigen Rente nicht gebunden.
(2) Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Betriebsrente zu gewähren ist, so kann der
Versicherungsträger den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen
Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf
Antrag unter den Voraussetzungen des § 149d die entsprechende Betriebsrente zu gewähren, und zwar ab
dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt
wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.
Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 10%, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20% (bei
Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 50%) erreicht. Bei der
Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind, sofern im Zusammenhang mit dem
neuerlichen Arbeitsunfall oder der neuerlichen Berufskrankheit dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung
bewirkt wird, auch zu berücksichtigen:
a) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955;
b) ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 92 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967;
c) eine anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152,
dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, bzw. dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947;
d) eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,
e) ein Unfall bzw. eine Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.
Nr. 144/1969;
f) Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1993, Entschädigung
zu leisten ist;
g) Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind.
(2) Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles
nach diesem Bundesgesetz an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle nach diesem
Bundesgesetz verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung
der Gesamtrente sind die bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten
als zurecht erbracht anzusehen. Die Gesamtrentenfeststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse
(§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht
gebunden. Eine abgefundene Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, daß die
Zeit eines Ruhens zu Unrecht bezogene Betriebsrente ist bei Wiederaufnahme der Rentenzahlung nach
Wegfall des Ruhensgrundes der gebührenden Rente anzurechnen.
Anrechnung der Betriebsrente bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
§ 149j. Werden einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer
Berufskrankheit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß Paragraph 148 y, Absatz 2, Ziffer 2, gewährt, so ist jener
Betrag, den der Versicherungsträger für diese Maßnahme aufwendet, der während dieser Zeit auf Grund
dieses Versicherungsfalles gebührenden Betriebsrente anzurechnen.
Vorläufige Betriebsrente, Gesamtvergütung
§ 149k. (1) Kann die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder
der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der
Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen
Zeitraumes ist die Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine
Änderung der Verhältnisse (Paragraph 148 h, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der
vorläufigen Rente nicht gebunden.
(2) Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Betriebsrente zu gewähren ist, so kann der
Versicherungsträger den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen
Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf
Antrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 149 d, die entsprechende Betriebsrente zu gewähren, und zwar ab
dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt
wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.
Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 10%, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen
nach Maßgabe der Absatz 2 bis 3 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20% (bei
Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 148 e, Absatz 2, 50%) erreicht. Bei der
Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind, sofern im Zusammenhang mit dem
neuerlichen Arbeitsunfall oder der neuerlichen Berufskrankheit dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung
bewirkt wird, auch zu berücksichtigen:
a) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den Paragraphen 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189 aus 1955,;
b) ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit nach den Paragraphen 90 bis 92 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,;
c) eine anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152,
dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, bzw. dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 183 aus 1947,;
d) eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,,
e) ein Unfall bzw. eine Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 144 aus 1969,;
f) Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1993,, Entschädigung
zu leisten ist;
g) Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind.
(2) Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles
nach diesem Bundesgesetz an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle nach diesem
Bundesgesetz verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung
der Gesamtrente sind die bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten
als zurecht erbracht anzusehen. Die Gesamtrentenfeststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse
(Paragraph 148 h, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht
gebunden. Eine abgefundene Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, daß die
Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten
Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(3) Eine Gesamtrente gemäß Abs. 2 ist auch zu bilden, wenn neben einer Versehrtenrente für einen
vor dem 1. Jänner 1999 eingetretenen Versicherungsfall, für den gemäß § 28 ASVG die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern leistungszuständig ist, ein Anspruch auf eine Betriebsrente besteht. Liegt die
Leistungshöhe der in die Gesamtrente einzubeziehenden Versehrtenrente über der Leistungshöhe der nach
den Regeln des Abs. 2 ermittelten Gesamtrente, gebührt die Gesamtrente in der Höhe der Versehrtenrente.
Integritätsabgeltung
§ 149m. (1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige
Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine
erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt,
wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf
Betriebsrente (§ 149d Abs. 1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.
(2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das 24fache der monatlichen
bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 lit. a nicht
überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Anfalls der Betriebsrente zuerkannt,
so ist der nach § 148f bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich
nach Abs. 3 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere
des Integritätsschadens abzustufen.
(3) Der nach Abs. 2 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Bemessungsgrundlage
gemäß § 148f des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde, durch die Bemessungsgrundlage
gemäß § 148f des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 und 2, insbesondere über das Ausmaß
der Leistung, sind in vom Vorstand im Einvernehmen mit der Kontrollversammlung des Versicherungsträgers
zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten
sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des
äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten
seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale
Sicherheit“ zu verlautbaren.
4. Unterabschnitt
Leistungen im Falle des Todes des Versicherten
Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen
§ 149n. (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten
verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.
(2) Der Teilersatz gebührt im Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage. Der
Teilersatz wird an den bezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind
die in Abs. 3 genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten
Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger.
(3) Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen
von anderen Personen als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den
Stiefkindern, den Eltern, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur
Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse
des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen weiters einen Zuschuß zu
den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder
die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.
Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten
Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(3) Eine Gesamtrente gemäß Absatz 2, ist auch zu bilden, wenn neben einer Versehrtenrente für einen
vor dem 1. Jänner 1999 eingetretenen Versicherungsfall, für den gemäß Paragraph 28, ASVG die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern leistungszuständig ist, ein Anspruch auf eine Betriebsrente besteht. Liegt die
Leistungshöhe der in die Gesamtrente einzubeziehenden Versehrtenrente über der Leistungshöhe der nach
den Regeln des Absatz 2, ermittelten Gesamtrente, gebührt die Gesamtrente in der Höhe der Versehrtenrente.
Integritätsabgeltung
§ 149m. (1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige
Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine
erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt,
wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf
Betriebsrente (Paragraph 149 d, Absatz eins,) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.
(2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das 24fache der monatlichen
bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, nicht
überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Anfalls der Betriebsrente zuerkannt,
so ist der nach Paragraph 148 f, bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich
nach Absatz 3, ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere
des Integritätsschadens abzustufen.
(3) Der nach Absatz 2, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Bemessungsgrundlage
gemäß Paragraph 148 f, des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde, durch die Bemessungsgrundlage
gemäß Paragraph 148 f, des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Absatz eins und 2, insbesondere über das Ausmaß
der Leistung, sind in vom Vorstand im Einvernehmen mit der Kontrollversammlung des Versicherungsträgers
zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten
sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des
äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten
seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale
Sicherheit“ zu verlautbaren.
4. Unterabschnitt
Leistungen im Falle des Todes des Versicherten
Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen
§ 149n. (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten
verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.
(2) Der Teilersatz gebührt im Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage. Der
Teilersatz wird an den bezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind
die in Absatz 3, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten
Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger.
(3) Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen
von anderen Personen als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den
Stiefkindern, den Eltern, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur
Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(4) In den Fällen des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse
des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen weiters einen Zuschuß zu
den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder
die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.
Witwen(Witwer)rente
§ 149o. (1) Wurde der Tod des (der) Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner)
Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von jährlich 20% der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Rente nach Abs. 1 gebührt auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist,
wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu
leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung,
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der
Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor
seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Die Witwen(Witwer)rente
nach lit. a bis c wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit
seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; die Witwen(Witwer)
rente nach lit. d wird mit dem Betrag gewährt, der dem vom Versicherten bzw. von der Versicherten
in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod
geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt entspricht; die Witwen(Witwer)rente darf 20% der
Bemessungsgrundlage des (der) Versicherten nicht übersteigen. In den Fällen der lit. a bis c bleibt eine
vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages)
außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht
mindestens ein Jahr vergangen ist, in den Fällen der lit. d bleibt eine Erhöhung des Unterhaltes außer
Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(3) Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind nicht anzuwenden, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das
40. Lebensjahr vollendet hat und
d) der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des (der) Versicherten
verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des
§ 119 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe
stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist
und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht
kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 119 Abs. 1 letzter Satz) mit
dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt
bei nachgeborenen Kindern.
Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente
§ 149p. (1) Der Bezieherin (dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)rente (§ 149o), die (der) sich
wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages einer nach
§ 149o Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente, in den Fällen des § 149o Abs. 2 in der Höhe des
35fachen Monatsbetrages der nach § 149o Abs. 2 gebührenden Witwen(Witwer)rente.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente
(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Abs. 1 bezeichneten
Person aufgelöst worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
Witwen(Witwer)rente
§ 149o. (1) Wurde der Tod des (der) Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner)
Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von jährlich 20% der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Rente nach Absatz eins, gebührt auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist,
wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu
leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung,
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der
Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor
seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Die Witwen(Witwer)rente
nach Litera a bis c wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit
seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; die Witwen(Witwer)
rente nach Litera d, wird mit dem Betrag gewährt, der dem vom Versicherten bzw. von der Versicherten
in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod
geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt entspricht; die Witwen(Witwer)rente darf 20% der
Bemessungsgrundlage des (der) Versicherten nicht übersteigen. In den Fällen der Litera a bis c bleibt eine
vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages)
außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht
mindestens ein Jahr vergangen ist, in den Fällen der Litera d, bleibt eine Erhöhung des Unterhaltes außer
Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(3) Absatz 2, vorletzter und letzter Satz sind nicht anzuwenden, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das
40. Lebensjahr vollendet hat und
d) der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des (der) Versicherten
verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
Die unter Litera c, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des
§ 119 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe
stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist
und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht
kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 119, Absatz eins, letzter Satz) mit
dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt
bei nachgeborenen Kindern.
Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente
§ 149p. (1) Der Bezieherin (dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)rente (Paragraph 149 o,), die (der) sich
wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages einer nach
§ 149o Absatz eins, zu bemessenden Witwen(Witwer)rente, in den Fällen des Paragraph 149 o, Absatz 2, in der Höhe des
35fachen Monatsbetrages der nach Paragraph 149 o, Absatz 2, gebührenden Witwen(Witwer)rente.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente
(Absatz eins,) auf Antrag wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Absatz eins, bezeichneten
Person aufgelöst worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf § 108g ASVG sich ergebenden Höhe mit dem
der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem
Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)rente sind laufende Unterhaltsleistungen und die im
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer)
auf Grund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente
geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte Witwen-
(Witwer)pension aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels
der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die
Rente ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von
4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden
der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt
des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)rente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt
wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des
Anrechnungsgrundes folgt.
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
§ 149q. Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten
ist, es sei denn,
1. daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder
2. daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der
Schwangerschaft befunden hat.
Waisenrente
§ 149r. (1) Den Kindern im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 des Versicherten, dessen
Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20%, für jedes doppelt
verwaiste Kind jährlich 30% der Bemessungsgrundlage.
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
§ 149s. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht
übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.“
27. Der bisherige § 149 erhält die Bezeichnung „§ 150“ und der bisherige § 150 erhält die Bezeichnung
„150a“.
28. Im § 150a Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ und der
Ausdruck „§ 149 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 1“ ersetzt.
29. Im § 153 Abs. 2 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 149 Abs. 3)“ durch den Ausdruck „(§ 150
Abs. 3)“ ersetzt.
30. Im § 154 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.
31. Im § 156 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 150 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 150a Abs. 2“ ersetzt.
32.§ 169a samt Überschrift lautet:
„Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung
§ 169a. (1) Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat gegenüber dem Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem
Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles von ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 ASVG handelt.
Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 g, ASVG sich ergebenden Höhe mit dem
der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem
Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)rente sind laufende Unterhaltsleistungen und die im
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer)
auf Grund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente
geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte Witwen-
(Witwer)pension aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels
der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die
Rente ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von
4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden
der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt
des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)rente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt
wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des
Anrechnungsgrundes folgt.
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
§ 149q. Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten
ist, es sei denn,
1. daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder
2. daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der
Schwangerschaft befunden hat.
Waisenrente
§ 149r. (1) Den Kindern im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, des Versicherten, dessen
Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20%, für jedes doppelt
verwaiste Kind jährlich 30% der Bemessungsgrundlage.
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
§ 149s. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht
übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.“
27. Der bisherige Paragraph 149, erhält die Bezeichnung „§ 150“ und der bisherige Paragraph 150, erhält die Bezeichnung
„150a“.
28. Im Paragraph 150 a, Absatz eins, (neu) wird der Ausdruck „§ 149 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 150 Absatz 3 und der
Ausdruck „§ 149 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 150 Absatz eins, ersetzt.
29. Im Paragraph 153, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 149, Absatz 3,)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 150,
Abs. 3)“ ersetzt.
30. Im Paragraph 154, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 149 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 150 Absatz 3, ersetzt.
31. Im Paragraph 156, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 150 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 150a Absatz 2, ersetzt.
32.Paragraph 169 a, samt Überschrift lautet:
„Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung
§ 169a. (1) Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat gegenüber dem Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem
Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles von ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 175 bis 177 ASVG handelt.
Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die
erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.
(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung den Aufwand für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem
ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Arbeitsunfalles bzw. nach dem Beginn der
Berufskrankheit von ihm erbracht worden sind, zu ersetzen, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 148c bis 148e handelt. Der
Versicherungsträger hat dem Krankenversicherungsträger den Aufwand für die erbrachten Leistungen
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.“
33. § 169b samt Überschrift lautet:
„Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung
§ 169b. (1) Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung die Aufwendungen, die diese in den ersten vier Wochen nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im
Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 ASVG für Leistungen der Krankenbehandlung des
Versicherten erbracht haben, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.
(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat gegenüber dem Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem
Versicherungsfall der Krankheit erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 148c bis 148e handelt. Der
Aufwand für die erbrachten Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.
(3) Hat der Versicherungsträger Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für wiederkehrende
Geldleistungen aus der Unfallversicherung gemacht, und stellt sich nachträglich heraus, daß die Krankheit
nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, so hat der Krankenversicherungsträger die Aufwendungen zu
ersetzen, soweit sie nicht über die Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung
hinausgehen.“
34. § 169c samt Überschrift lautet:
„Ausmaß des Ersatzanspruches
§ 169c. Die Versicherungsträger haben die gemäß §§ 169a und 169b zu ersetzenden Aufwendungen
gegenseitig in Form eines jährlichen Pauschalbetrages abzugelten. Die jeweiligen Pauschalbeträge sind
ausgehend von den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Aufwendungen zu bemessen.“
35. Nach § 265 wird folgender § 266 samt Überschrift angefügt:
„Schlußbestimmungen zum Abschnitt II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998
(Abschnitt II der 22. Novelle)
§ 266. (1) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 2, 50 samt Überschrift, 51 Abs. 3, 4 und 5, 53 Abs. 1 und 2,
54 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 2, 3 und 5, 59 samt Überschrift, 60 samt Überschrift, 64 Abs. 1 lit. b, 66
Abs. 3, 67 Abs. 2 und 3, 68 samt Überschrift, 69 samt Überschrift, 71 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2, 75a, 103
Abs. 2, 107 Abs. 1 Z 5, 112 Z 4 lit. b sowie die §§ 148 bis 148z, 149 bis 149s jeweils samt Überschrift,
150, 150a, 153 Abs. 2 Z 1, 154 Abs. 1, 156 Abs. 6, 169a, 169b und 169c jeweils samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1999 eingetreten sind (§ 174 ASVG), ist § 148 in
der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die
erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen.
(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung den Aufwand für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem
ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Arbeitsunfalles bzw. nach dem Beginn der
Berufskrankheit von ihm erbracht worden sind, zu ersetzen, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 148 c bis 148 e handelt. Der
Versicherungsträger hat dem Krankenversicherungsträger den Aufwand für die erbrachten Leistungen
nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen.“
33. Paragraph 169 b, samt Überschrift lautet:
„Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung
§ 169b. (1) Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung die Aufwendungen, die diese in den ersten vier Wochen nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im
Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 175 bis 177 ASVG für Leistungen der Krankenbehandlung des
Versicherten erbracht haben, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen.
(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat gegenüber dem Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem
Versicherungsfall der Krankheit erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 148 c bis 148 e handelt. Der
Aufwand für die erbrachten Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen.
(3) Hat der Versicherungsträger Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für wiederkehrende
Geldleistungen aus der Unfallversicherung gemacht, und stellt sich nachträglich heraus, daß die Krankheit
nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, so hat der Krankenversicherungsträger die Aufwendungen zu
ersetzen, soweit sie nicht über die Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung
hinausgehen.“
34. Paragraph 169 c, samt Überschrift lautet:
„Ausmaß des Ersatzanspruches
§ 169c. Die Versicherungsträger haben die gemäß Paragraphen 169 a und 169 b zu ersetzenden Aufwendungen
gegenseitig in Form eines jährlichen Pauschalbetrages abzugelten. Die jeweiligen Pauschalbeträge sind
ausgehend von den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Aufwendungen zu bemessen.“
35. Nach Paragraph 265, wird folgender Paragraph 266, samt Überschrift angefügt:
„Schlußbestimmungen zum Abschnitt römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,
(Abschnitt römisch zwei der 22. Novelle)
§ 266. (1) Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 13, Absatz 2, 50, samt Überschrift, 51 Absatz 3, 4 und 5, 53 Absatz eins und 2,
54 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Absatz 2, 3 und 5, 59 samt Überschrift, 60 samt Überschrift, 64 Absatz eins, Litera b,, 66
Abs. 3, 67 Absatz 2 und 3, 68 samt Überschrift, 69 samt Überschrift, 71 Absatz 2 und 3, 73 Absatz 2, 75 a, 103,
Abs. 2, 107 Absatz eins, Ziffer 5, 112, Ziffer 4, Litera b, sowie die Paragraphen 148 bis 148 z, 149 bis 149 s jeweils samt Überschrift,
150, 150a, 153 Absatz 2, Ziffer eins, 154, Absatz eins, 156, Absatz 6, 169 a, 169 b und 169 c jeweils samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1999 eingetreten sind (Paragraph 174, ASVG), ist Paragraph 148, in
der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Klestil
Klima