Der Nationalrat hat beschlossen: Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt: „Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“ 2. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt der letzte Satz. 3. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.“ 4. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 lauten: „5. Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Ziffer 6, Litera b, angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; 6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;“ 5. Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgende Ziffer 7, angefügt: „7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie

glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren.“ 6. Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz“ ersetzt. 7. Im Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Ausdruck „mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Berechtigung erlangt wird“ durch den Ausdruck „mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung“ ersetzt. 8. Im Paragraph 7, Absatz 4, wird der Ausdruck „Ende des Kalendermonates,“ durch den Ausdruck „Letzten des Kalendermonates,“ ersetzt. 9. Im Paragraph 7, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt: „3. in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Abs. 1 Ziffer 4, zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) nicht übersteigen werden.“ 10. Nach Paragraph 14, wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt: „5. Unterabschnitt Selbstversicherung § 14a. (1) Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversichert wären, die jedoch auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5, ausgenommen sind, können in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung auf Antrag der Selbstversicherung beitreten. (2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt. (3) Die Selbstversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Selbstversicherte jene Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, auf Grund derer er Kammermitglied ist, beendet. (4) Beitragsgrundlage für Selbstversicherte ist die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,). (5) Die Versicherten haben für die Dauer der Selbstversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6% und in der Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage sowie einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 27 a, zu leisten. (6) Ist der Selbstversicherte bereits nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert, so sind die jeweiligen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung im jeweiligen Zweig der Selbstversicherung auf die Beitragsgrundlage nach Absatz 4, anzurechnen. (7) Auf diese Selbstversicherung sind alle für die Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.“ 11. Im Paragraph 18, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 365 Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,“ durch den Ausdruck „§ 365c der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,“ ersetzt. 12. Im Paragraph 18, Absatz 4, entfällt der letzte Satz. 13. Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz lautet: „Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 3, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.“ 14. Im Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, wird im ersten Halbsatz der Ausdruck „Beträge“ durch den Ausdruck „Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit“ ersetzt. 15. Im Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, wird im ersten Halbsatz der Ausdruck „im Beitragsjahr“ durch den Ausdruck „im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

Ziffer 16 Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, lautet: „3. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Abs. 1 Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt wird, zu stellen.“ 17. Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, lautet: „1. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 3, Absatz 3, mindestens 13761 S. Im Jahr 2002 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen;“ 18. Im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, folgender Satz wird angefügt: „Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Paragraph 3, Absatz 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 13761 S der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag;“ 19. Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, lautet: „2. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 7400 S; b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, lit. b beziehen, mindestens 3830 S;“ 20. Im Paragraph 25, Absatz 4, wird folgende Ziffer 3, angefügt: „3. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 7400 S.“ 21. Im Paragraph 25, Absatz 4, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bzw. Paragraph 3, Absatz 3, und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bzw. Paragraph 3, Absatz 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.“ 22. Die Absatz 7 und 8 des Paragraph 25, werden aufgehoben. 23. Paragraph 25, Absatz 7, (neu) lautet: „(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, 24. Paragraph 25 a, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist 1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, a) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 3, Absatz 3, Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,; Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz ist anzuwenden; b) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, genannten Beträge; bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bzw. Paragraph 3, Abs. 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist die Beitragsgrundlage gemäß Litera a, anzuwenden; 2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommen-

steuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. (2) Der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu erhöhen und auf volle Schilling zu runden. Dies gilt insoweit nicht, als dadurch die vorläufige Beitragsgrundlage den in Paragraph 25, Absatz 5, genannten Betrag überschreiten würde.“ 25. Dem Paragraph 25 a, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.“ 26. Dem Paragraph 25 a, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt: „(4) Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines erhöhten Beitrages Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c und Paragraph 96, Absatz 2, in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Paragraph 9, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß eine Erklärung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann. Die Beitragserhöhung beträgt S 919 monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. (5) Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten für pflichtversicherte Pensionisten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) mit der Maßgabe, daß von jener Beitragsgrundlage auszugehen ist, die sich unter Berücksichtigung der Pension ergäbe.“ 27. Paragraph 26, Absatz 3, letzter Halbsatz lautet: „so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Paragraph 236, Litera a, nicht anzuwenden.“ 28. Paragraph 26, Absatz 4 und 5 lauten: „(4) Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, die Summe aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 127, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und aus der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 2, nicht den Betrag gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. gemäß Paragraph 236, lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und dem Betrag gemäß Paragraph 25, Abs. 4 bzw. gemäß Paragraph 236, Litera a, (5) Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 25, Absatz 2,, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz und aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, nicht den in Betracht kommenden Betrag gemäß Paragraph 25, Absatz 4,, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag gemäß Paragraph 25, Absatz 4, heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“ 29. Im Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 25,)“. 30. Im Paragraph 27, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bzw. Paragraph 3, Absatz 3, und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist der Beitragssatz gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden.“

Ziffer 31 Im Paragraph 27, Absatz eins, entfällt der dritte Satz. 32. Paragraph 27, Absatz 4, lautet: „(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.“ 33. Die Absatz 5, 6 und 7 des Paragraph 27, werden aufgehoben. 34. Paragraph 27, Absatz 8, lautet: „(8) Pflichtversicherte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, bei mehr als 90% all dieser Versicherten für ein Kalenderjahr die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Der Ausgleichsbeitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für diesen Personenkreis der Versicherten die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Dabei ist für die Berechnung der Beitragssumme von einer vorläufigen Beitragsgrundlage auszugehen, bei der der gemäß § 25a Absatz eins, Ziffer 2, ermittelte Betrag um 9,3% zu erhöhen ist, es sei denn, es ist Paragraph 25 a, Absatz eins, letzter Satz anzuwenden. Die so berechnete vorläufige Beitragsgrundlage ist immer mindestens in der Höhe des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, erster Satz beim einzelnen Versicherten zu berücksichtigen, wobei dieser Betrag für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 jeweils um 500 S zu erhöhen ist. Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.“ 35. In den Paragraphen 30, Absatz eins und Absatz 3, Litera b,, 33 Absatz 5, sowie 172 Absatz 6, wird jeweils der Ausdruck „§ 25 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 25 Absatz 5, ersetzt. 36. In den Paragraphen 30, Absatz 2, 33, Absatz 3 und 5 sowie 236 wird jeweils der Ausdruck „§ 25 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 25 Absatz 4, ersetzt. 37. Im Paragraph 31, Absatz 2, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Er darf höchstens 100% des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) betragen.“ 38. Im Paragraph 33, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß Paragraph 127, Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Liegt eine solche nicht vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) heranzuziehen.“ 39. Im Paragraph 35, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß Paragraph 27, Absatz 8, mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt.“ 40. Im Paragraph 35, Absatz 4, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß Paragraph 27, Absatz 8, mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.“ 41. Im Paragraph 35, Absatz 5, zweiter Satz wird der Ausdruck „aus dem jeweiligen Nominalzinssatz“ durch den Ausdruck „aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite“ ersetzt. 42. Dem Paragraph 35, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt: „(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. (7) Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und er glaubhaft macht, daß seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden, die Beitragsschuld auf Grund

der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) gestundet werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage zulässig.“ 43. Paragraph 35 a, lautet: „§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 25 a,) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. (2) In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt. (3) Ergibt sich in den Fällen des Absatz eins und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.“ 44. Paragraph 36, Absatz 3, lautet: „(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.“ 45. Paragraph 83, Absatz 6, Litera a bis d lauten: „a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder b) zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, genannten Personen gehört oder c) im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder d) eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht oder“ 46. Die bisherige Litera d, des Paragraph 83, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „e“. 47. Paragraph 85, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn 1. ihre vorläufige Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder 2. ihre Pension oder die Summe aus Pension und dem in Litera a, bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.“ 48. Dem Paragraph 85, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Durch die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, bleibt der Anspruch auf Sach- bzw. Geldleistungen unberührt.“ 49. Paragraph 85, Absatz 5, lautet: „(5) Ein Anspruch auf Sachleistungen im Sinne des Absatz 3, erster Satz steht jedenfalls den Versicherten zu, 1. deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf der Ausübung einer diese Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruht und für die eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, festgestellt wird;

Ziffer 2 die auf Grund der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten haben; 3. deren Beitragsschuld gemäß Paragraph 35, Absatz 7, gestundet ist.“ 50. Im Paragraph 96, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 25 Absatz 7 und 8 durch den Ausdruck „§ 25a Absatz 4 und 5 ersetzt. 51. Im Paragraph 96, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 105 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 105 Absatz 2, erster und dritter Satz“ ersetzt. 52. Im Paragraph 99, Absatz 2, wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger (Paragraph 23, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 108 aus 1997,)“ ersetzt. 53. Im Paragraph 99, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt. 54. Im Paragraph 105, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Absatz eins, infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt.“ 55. Im Paragraph 106, Absatz 7, wird der Ausdruck „Beitragsgrundlage (Paragraph 25, bzw. Paragraph 27, Absatz 6,)“ durch den Ausdruck „vorläufige Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,)“ ersetzt. 56. Die Überschrift zu Paragraph 113, lautet: „Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag“ 57. Paragraph 113, Absatz 2, lautet: „(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“ 58. Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, lautet: „6. Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog;“ 59. Nach Paragraph 116 b, wird folgender Paragraph 116 c, samt Überschrift eingefügt: „Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung § 116c. Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die ein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.“ 60. Im Paragraph 117, drittletzter Satz wird der Ausdruck „§ 127 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 127 Absatz 8, ersetzt. 61. Im Paragraph 117 a, erster Satz wird dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden“ vorangestellt. 62. Im Paragraph 119, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von“ der Ausdruck „Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von“ eingefügt. 63. Paragraph 119, Ziffer 2 und 3 lauten: „2. Für Versicherungszeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Ziffer eins, vorliegt. 3. Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 116 a und 116 b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 116 a, oder 116b und

die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 116 a, oder 116b wegfallen.“ 64. Dem Paragraph 119, wird folgende Ziffer 4, angefügt: „4. Sind für ein und denselben Kalendermonat a) die Ziffer eins und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer eins, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen; b) die Ziffer 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer 2, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen.“ 65. Paragraph 119 a, Absatz eins, lautet: „(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 120,), die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 125,), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 127,), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 139,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: Beitragsmonat der Pflichtversicherung, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den Paragraphen 116 a und 116 b, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß den Paragraphen 116 a und 116 b, leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“ 66. Paragraph 120, Absatz 2, Litera b, wird aufgehoben. 67. Im Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera d, wird angefügt: „d) für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG beruhen, erworben sind.“ 68. Im Paragraph 122, Absatz eins, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Klammerausdruck „(Paragraph 127, bzw. Paragraph 127 a,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 127,)“ ersetzt. 69. Paragraph 127, samt Überschrift lautet: „Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage § 127. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 122, heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 6 und 8 zu berechnen. (2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 127 c, in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4, ASVG und/oder gemäß Paragraph 118 c, BSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 127 c, die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Absatz 3 und 4 und Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ASVG ergebenden Höchstbetrag und/oder die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 118 c, BSVG zuzuschlagen. Hiebei sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 118 c, BSVG für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 45, BSVG) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung: Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (Paragraph 119, in Verbindung mit Paragraph 119 a, Absatz eins und § 129 Absatz 7,) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller

Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden. (4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung: Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Absatz 3, letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Abs. 1 ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach Paragraph 138, Absatz eins, ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage. (5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Absatz 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz 3, die Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen. (6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen. (7) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter entsprechender Anwendung der Absatz 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln. (8) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 6, bzw. Absatz 7,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 143, in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen. (9) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres. (10) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.“ 70. Paragraph 127 a, wird aufgehoben. 71. Paragraph 127 b, Absatz 2, lautet: „(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Absatz eins,) entfallenden Beitrag oder den gemäß Paragraph 33, zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Absatz eins, anzuwenden ist.“ 72. Nach Paragraph 127 b, wird folgender Paragraph 127 c, samt Überschrift eingefügt: „Beitragsgrundlage § 127c. (1) Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten 1. nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

Ziffer 2 vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 25 ergeben würde; 3. der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 33, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 26, bzw. Paragraph 191, Absatz 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes; 4. gemäß Paragraph 115, Absatz 5, die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage; 5. nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den Paragraphen 12, 19 a und 23 g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist. (2) Die sich gemäß Absatz eins, ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 handelt, den Betrag von 3600 S nicht überschreiten.“ 73. Die Überschrift zu Paragraph 129, lautet: „Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)“ 74. Paragraph 129, Absatz 7, lautet: „(7) Ist ein Versicherter gemäß den Absatz 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz. 2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß Paragraph 248, ASVG und gemäß Paragraph 132, BSVG gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des Paragraph 141, Absatz eins, 3. Bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 143, sind die Alterspensionen gemäß Paragraph 253, Absatz 2, ASVG bzw. Paragraph 121, Absatz 2, BSVG der Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz 2, gleichzuhalten.“ 75. Im Paragraph 131, Absatz 5, wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt. 76. Dem Paragraph 131 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „§ 131 Absatz 3, ist anzuwenden.“ 77. Im Paragraph 131 a, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt. 78. Im Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck „vor der Antragstellung“ durch den Ausdruck „vor dem Stichtag“ ersetzt. 79. Im Paragraph 131 b, wird der Punkt am Ende des Absatz 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt: „das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.“ 80. Im Paragraph 131 b, Absatz 7, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.“ 81. Im Paragraph 131 b, Absatz 8, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.“

Ziffer 82 Im Paragraph 131 b, Absatz 12, wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt. 83. Dem Paragraph 131 c, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“ 84. Im Paragraph 136, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck „innerhalb eines Monats“ durch den Ausdruck „innerhalb von drei Monaten“ ersetzt. 85. Im Paragraph 143, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, entfällt der Ausdruck „bis 80%“. 86. Im Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „nach deren Anfall“ durch den Ausdruck „nach dem Stichtag“ ersetzt. 87. Im Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „im Zeitpunkt des Todes“ durch den Ausdruck „zum Zeitpunkt des Todes“ ersetzt. 88. Im Paragraph 145, Absatz eins, entfällt der drittletzte Satz. 89. Im Paragraph 148 a, Absatz 2, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 127, Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 127 c,)“ ersetzt. 90. Im Paragraph 158, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „und 4“. 90a. Im Paragraph 164, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Ausdruck „bzw.“ der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach dem AlVG oder“ eingefügt. 91. Im Paragraph 194, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt: „4. daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ein Bescheid gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit § 410 Absatz 2, ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist.“ 92. Nach Paragraph 194, wird folgender Paragraph 194 a, samt Überschrift eingefügt: „Feststellungsbescheid § 194a. Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungträger solange bindend, als er nicht selbst einen Bescheid erläßt (Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG).“ 93. Paragraph 219, samt Überschrift lautet: „Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen § 219. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. (2) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, 1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG nicht übersteigt, oder 2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

  1. Absatz 3,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Absatz 2, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“ 94. Im Paragraph 239, Absatz 13, Einleitung wird der Ausdruck „des Paragraph 127, Absatz 2, durch den Ausdruck „der Paragraphen 127, Abs. 1 bzw. 127c“ ersetzt. 95. Paragraph 256, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, (18. Novelle)“ 96. Paragraph 257, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“ 97. Paragraph 258, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch zwei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993“ 98. Paragraph 259, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, (19. Novelle)“ 99. Paragraph 260, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994, (20. Novelle)“ 100. Paragraph 261, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 2, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“ 101. Paragraph 262, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995“ 102. Paragraph 263, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch 30 , des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“ 103. Paragraph 264, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch vier, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“ 104. Paragraph 265, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 5, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153“ 105. Paragraph 266, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 35, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“ 106. Paragraph 267, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996, (21. Novelle)“ 107. Paragraph 268, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“ 108. Paragraph 269, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764“ 109. Paragraph 270, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 47/1997“ 110. Paragraph 271, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 21, des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997“ 111. Dem Paragraph 271, wird folgender Satz angefügt: „Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gleichzuhalten.“

Ziffer 112 Paragraph 272, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch 29 , des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/1997“ 113. Paragraph 273, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 8,, Abschnitt römisch eins des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch eins der 22. Novelle)“ 114. Im Paragraph 273, Absatz 3 a, wird der Ausdruck „für Kunstschaffende“ durch den Ausdruck „für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende“ ersetzt. 115. Dem Paragraph 273, Absatz 8, ist folgender Satz anzufügen: „Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 4, Absatz 3, ASVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung versichert waren.“ 116. Paragraph 273, Absatz 12, lautet: „(12) Abweichend von Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach Paragraph 25, bzw. nach Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz in den am 31. Dezember 1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage.“ 117. Im Paragraph 273, Absatz 17, zweiter Satz wird der Ausdruck „139 Absatz eins, durch den Ausdruck „139“ ersetzt. 118. Paragraph 274, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 8,, Abschnitt römisch zwei des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch zwei der 22. Novelle)“ 119. Dem Paragraph 274, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Für die Dauer der Ausnahme ist Paragraph 102, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ 120. Paragraph 275, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 9, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. römisch eins Nr. 30/1998“ 121. Nach Paragraph 275, wird folgender Paragraph 276, samt Überschrift angefügt: „Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, (23. Novelle) § 276. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. August 1998 die Paragraphen 18, Absatz 4, 35, Absatz 5, zweiter Satz, 96 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 51,, 99 Absatz 2 und 3, 105 Absatz 2, 116 c, samt Überschrift, 117a erster Satz, 119 Ziffer eins bis 4, 120 Absatz 3, Z 2 Litera c und d, 131a Absatz 3, 131 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5, 136 Absatz 2, 145, Abs. 1 Ziffer 3 und 4, 158 Absatz 2, 164, Absatz 4, 194, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 194 a samt Überschrift, 219 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den Paragraphen 256 bis 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139 aus 1998,; 2. mit 1. Jänner 1999 Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz in der Fassung der Ziffer 18,, Paragraph 25 a, Abs. 1 Ziffer eins, Litera a, letzter Halbsatz und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 8, sowie Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,; 3. mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz in der Fassung der Ziffer 2, 14 a, samt Überschrift, 33 Absatz eins, 117, drittletzter Satz, 119a Absatz eins, 122, Absatz eins, 127, samt Überschrift, 127c samt Überschrift, 129 Überschrift und Absatz 7, 148 a, Absatz 2, erster Satz sowie 239 Absatz 13, Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,; 4. mit 1. Jänner 2001 Paragraph 145, Absatz eins, drittletzter Satz in der Fassung der Ziffer 88, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,; 5. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 4, Z 3 sowie die Paragraphen 25, Absatz eins, erster Satz, 25 Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 2, erster Halbsatz, Ziffer 3, erster Halbsatz, 25 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz, 25 Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 17, 25, Absatz 4, Z 2, Ziffer 3 und vorletzter Satz, 25 Absatz 7, (neu) in der Fassung der Ziffer 23, 25 a, Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes der Ziffer eins, Litera a,, 25a Absatz 3 bis 5, 26 Absatz 3, letzter Halbsatz, 26 Absatz 4 und 5, 27 Abs. 1 und Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 4, 30, Absatz eins und 2 sowie Absatz 3, Litera b,, 31 Absatz 2, zweiter Satz, 33 Absatz eins, 33, Absatz 3 und 5, 35 Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, 35, Absatz 6 und 7, 35a, 36 Absatz 3, 83, Absatz 6, Litera a bis e, 85 Absatz 3, zweiter und letzter Satz, 85 Absatz 5, 96, Absatz 2, in

der Fassung der Ziffer 50, 106, Absatz 7, 127 b, Absatz 2, 131, Absatz 5, 131 a, Absatz 5, 131 b, Absatz 5, letzter Halbsatz, Absatz 7, 8 und 12, 131 c Absatz 4, 143, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 145 Absatz eins, Ziffer 5, 172, Absatz 6, sowie 236 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,; 6. rückwirkend mit 30. Dezember 1997 Paragraph 273, Absatz 3 a, 8, 12 und 17 sowie Paragraph 274, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,; 7. rückwirkend mit 1. August 1997 Paragraph 271, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,; 8.rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 113, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,. (2) Es treten außer Kraft: 1. mit Ablauf des 31. Juli 1998 Paragraph 120, Absatz 2, Litera b,; 2. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 127 a,; 3. rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die Paragraphen 25, Absatz 7 und 8 in der Fassung der Ziffer 22, sowie 27 Absatz 5, 6 und 7, (3) Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegen, auf Grund der Änderung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. (4) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde. (5) Für Personen, die durch die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen werden, ist Paragraph 273, Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2000 tritt. (6) Personen, die bis zum 1. Juli 1998 auf Grund einer Versicherungserklärung Beiträge zu einer Versicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet haben und deren Beitragsgrundlagen die maßgeblichen Grenzen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht erreicht haben, können die Rückerstattung der für das Jahr 1998 entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 oder der sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweise zu stellen. (7) Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997 resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Ein solcher Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen. (8) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob der Antragsteller den Ausnahmetatbestand des Paragraph 273, Absatz 3 a, erfüllt. (9) Selbständig Erwerbstätige, die die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllen, und die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes angehören ohne im § 273 Absatz 3, genannt zu sein, sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur gesetzlichen beruflichen Vertretung begründet, auf Antrag von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis zum 31. Dezember 1999 auszunehmen. (10) Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz in der Fassung der Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1998 erstmalig der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Paragraph 3, Absatz 3, unterliegen. (11) Paragraph 36, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist. (12) Die Paragraphen 36, Absatz 3 und 127 b Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden. (13) Paragraph 61 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist auf Alterspensionen gemäß § 130 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge

erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen. (14) Die Paragraphen 119 a, Absatz eins, 127, 127 a und 129 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt. (15) Abweichend von den Paragraphen 130, Absatz 3 und 131 Absatz 5, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 131 a, gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat. (16) Die Paragraphen 131 b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn. (17) Paragraph 145, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001. (18) Abweichend von Paragraph 29, Absatz 2, betragen die Prozentsätze der Überweisungen in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils 220.“

Klestil Klima