Der Nationalrat hat beschlossen: Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch- technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes“ durch den Ausdruck „Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. römisch eins Nr. 108 aus 1997,, oder zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste“ ersetzt. 2. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, entfällt der Ausdruck „ , alle diese, soweit sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind“. 3. Im Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 47 Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz EStG 1988“ durch den Ausdruck „§ 47 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988“ ersetzt. 4. Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Krankenpflege“ durch den Ausdruck „Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt. 5. Im Paragraph 4, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, bis 3“ der Ausdruck „bzw. Paragraph 3, Absatz 3, eingefügt. 6. Im Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 10,)“ ersetzt. 7. Paragraph 7, Ziffer 3, Litera b, lautet: „b) die Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 313;“ 8. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird der Ausdruck „alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, sowie die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherten Personen, die nicht den Ausnahmebestimmungen gemäß Paragraph 5, GSVG unterliegen,“ durch den Ausdruck „alle selbständig Erwerbstätigen, die – Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder – in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder – in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert sind;“ ersetzt. 9. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, wird nach dem Ausdruck „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ der Ausdruck „ , des Österreichischen Hebammengremiums“ eingefügt. 10. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, wird nach dem Ausdruck „inskribiert“ der Klammerausdruck „(zum Studium zugelassen)“ eingefügt.

Ziffer 11 Im Paragraph 10, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz eins, beginnt die Pflichtversicherung der im Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.“ 12. Im Paragraph 10, Absatz 2, wird der Ausdruck „Krankenpflege“ durch den Ausdruck „Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt. 13. Im Paragraph 10, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „der in der Gesundheits- und Krankenpflege selbständig erwerbstätigen Personen, der selbständigen Pecher und der selbständigen Winzer (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, 4 und 9),“. 14. Dem Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Die Pflichtversicherung der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG genannten Personen beginnt nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt.“ 15. Im Paragraph 14, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt: „2a. wenn sie nach den dienstrechtlichen Bestimmungen eines Landes als Landes- oder Gemeindeangestellte gelten;“ 16. Im Paragraph 14, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 11, wird angefügt: „11. wenn ihr Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet.“ 17. Im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „inskribiert“ der Klammerausdruck „(zum Studium zugelassen)“ eingefügt. 18. Im Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 3, wird der Ausdruck „bzw. nach dem Verstreichen des letzten Prüfungstermines“ durch den Ausdruck „oder in dem die Zulassung zum Studium erloschen ist oder nach dem Verstreichen des letzten Prüfungstermines“ ersetzt. 19. Im Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz wird jeweils nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung der Arbeiter“ der Ausdruck „oder der Angestellten“ eingefügt. 20. Im Paragraph 19 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „ausgenommen“ der Ausdruck „und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert“ eingefügt. 21. Dem Paragraph 19 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im Paragraph 123, Absatz 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.“ 22. Im Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 wird jeweils der Ausdruck „Z 7“ durch den Ausdruck „Z 7 lit. a“ ersetzt. 23. Dem Paragraph 22 a, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, erstrecken, so ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt. Ein Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“ 24. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit: a) die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit dem Sitz in Wien; b) die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien; c) die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in Graz;“ 25. Im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „der unter Ziffer 2, genannte“ durch den Ausdruck „einer der unter den Ziffer 2 und 3 genannten“ ersetzt. 26. Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;“

Ziffer 27 Die bisherige Ziffer 2, des Paragraph 29, Absatz 2, erhält die Bezeichnung „3“. 28. Der bisherige Text des Paragraph 43, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, versicherten Personen sind verpflichtet, dem Dienstgeber im Sinne des Paragraph 4, Abs. 4 Ziffer eins und 2 Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Die §§ 111 bis 113 sind anzuwenden.“ 29. Im Paragraph 44, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß Paragraph 471 g,, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist.“ 30. Im Paragraph 44, Absatz 6, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 10,)“ ersetzt. 31. Paragraph 44 a, samt Überschrift lautet: „Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis § 44a. (1) Steht ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen. (2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz eins, durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Abs. 2. (3) Weist der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Absatz eins und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.“ 32. Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird nach dem Ausdruck „§ 14 Absatz eins, Ziffer 2, der Ausdruck „ , Ziffer 2 a, eingefügt. 33. Paragraph 53 a, samt Überschrift lautet: „Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen § 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen zu leisten: 1. einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage und, 2. sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt, einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2,; davon entfallen a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,6% und als Zusatzbeitrag 0,25%, b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 3,3%. (2) Grundlage für die Bemessung des Pauschalbeitrages gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen), die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat. (3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag – für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 3,15%, – für alle anderen Personen 3,7% und als Zusatzbeitrag 0,25%, b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

  1. Absatz 4,Beiträge zur Krankenversicherung für Vollversicherte gemäß Absatz 3, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet. (5) Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und gemäß Absatz 3, auf die Pensionsversicherung entfallenden Beiträge sind an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) zu überweisen.“ 34. Im Paragraph 54, Absatz 5, wird der Ausdruck „51b ist“ durch den Ausdruck „51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und die Pauschalbeiträge nach Paragraph 53 a, sind“ ersetzt. 35. Im Paragraph 56 a, Absatz 2, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 10,)“ ersetzt. 36. Die Überschrift zu Paragraph 58, lautet: „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung“ 37. Im Paragraph 58, Absatz eins, erster und zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt. 38. Paragraph 58, Absatz 3, lautet: „(3) Abweichend von Absatz 2, schulden 1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft), 2. der Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Absatz 2, zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.“ 39. Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, für die Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist, können monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe dieser Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren.“ 40. Im Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „aus dem jeweiligen Nominalzinssatz“ durch den Ausdruck „aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite“ ersetzt. 41. Im Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 10,)“ ersetzt. 42. Paragraph 70, Absatz 2, lautet: „(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Absatz eins,) entfallenden Beitrag oder den gemäß Paragraph 77, Absatz 2, zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Absatz eins, anzuwenden ist.“ 43. Paragraph 70 a, Absatz 3, lautet: „(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden. Er gilt so lange, als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde.“ 44. Im Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „485 vH“ der Ausdruck „ , in der Pensionsversicherung der Angestellten 203 vH“ eingefügt. 45. Im Paragraph 74 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „24 S“ durch den Ausdruck „30 S“ ersetzt. 46. Paragraph 76 a, Absatz eins, erster Satz lautet: „Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte ein Dreißigstel der sich gemäß Paragraph 242, Absatz 7, ergebenden Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, letzter

Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte.“ 47. Im Paragraph 76 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 2, Ziffer 2, ersetzt. 48. Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz entfällt. 49. Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz entfällt. 50. Nach Paragraph 77, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a beträgt 540 S, wovon auf die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7% entfallen. An die Stelle des Betrages von 540 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.“ 51. Im Paragraph 108 e, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „zwei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt. 52. Im Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977“ der Ausdruck „oder nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie bei Versicherten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KGG“ eingefügt. 53. Im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, Einleitung entfällt der Ausdruck „Z 2 oder“. 54. Paragraph 123, Absatz 9, Litera a bis d lauten: „a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder b) zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, GSVG genannten Personen gehört oder c) im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder d) eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht oder“ 55. Die bisherige Litera d, des Paragraph 123, Absatz 9, erhält die Bezeichnung „e“. 56. Paragraph 124, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen, mit Ausnahme der Kinder (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,), einschränken.“ 57. Im Paragraph 132 a, Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 18,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 17,)“ ersetzt. 58. Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer 6, lautet: „6. für Personen, die auf Grund der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, hievon befreit sind.“ 59. Dem Paragraph 141, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Abweichend von den Absatz eins bis 4 gebührt das Krankengeld den gemäß Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß von 1375 S für den Kalendermonat. Für den Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An die Stelle des Betrages von 1375 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.“ 60. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 148, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera d, wird angefügt: „d) Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 4, KAG.“ 61. Paragraph 149, Absatz 5, lautet: „(5) Paragraph 447 f, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag von den mit der Krankenanstalt vereinbarten Verpflegskosten zu berechnen und an den Träger der Sozialversicherung zu leisten ist.“

Ziffer 62 Dem Paragraph 150, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 447 f, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuß zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist.“ 63. Im Paragraph 151, Absatz 2, wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger (Paragraph 23, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 108 aus 1997,)“ ersetzt. 64. Im Paragraph 151, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt. 65. Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz lautet: „In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (Paragraphen 341, 343 c, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß Paragraph 341, bzw. Paragraph 343 c, Absatz eins, Z 1 sind oder waren.“ 66. Im Paragraph 162, Absatz eins, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977“ der Ausdruck „oder nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie Versicherte gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KGG“ eingefügt. 67. Paragraph 162, Absatz 3, Litera b, lautet: „b)Zeiten, während derer die Versicherte infolge Krankheit, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat,“ 68. Nach Paragraph 162, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 3, gebührt das Wochengeld den gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Pflichtversicherten sowie den gemäß Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß der Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 102 b, Absatz 4, GSVG.“ 69. Im Paragraph 162, Absatz 5, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „sowie lit. f“. 70. Paragraph 175, Absatz 4, zweiter Satz lautet: „Abs. 2 Ziffer eins, 2, 5, 6, 7 und 9 sowie Absatz 6, sind entsprechend anzuwenden.“ 71. Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, lautet: „b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in Litera a, genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, erster Satz stellen;“ 72. Dem Paragraph 177, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt: „Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.“ 73. Im Paragraph 210, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera g, wird angefügt: „g) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den Paragraphen 148 c bis 148 e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559 aus 1978,.“ 74. Im Paragraph 210, Absatz 2, erster Satz wird nach den Ausdrücken „Versicherungsfalles“ und „Versicherungsfälle“ jeweils der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt. 75. Im Paragraph 210, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Versicherungsfälle“ der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt. 76. Die Überschrift zu Paragraph 223, lautet: „Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag“

Ziffer 77 Paragraph 223, Absatz 2, lautet: „(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“ 78. Im Paragraph 224, wird nach dem Ausdruck „227,“ der Ausdruck „227a,“ und nach dem Ausdruck „228“ der Ausdruck „ , 228a“ eingefügt. 79. Dem Paragraph 225, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sind in den Fällen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, wenn Beiträge für volle Kalendermonate gezahlt wurden, und in den Fällen der Pflichtversicherung jener Personen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, nicht von der Vollversicherung ausgenommen und auf die die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung anzuwenden sind, Zeiten der Pflichtversicherung in einem Kalendermonat als Beitragszeiten vom Beginn bis zum Ende dieses Kalendermonates im Ausmaß von 30 Tagen anzusehen.“ 80. Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 10, lautet: „10. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog;“ 81. Nach Paragraph 229 a, wird folgender Paragraph 229 b, samt Überschrift eingefügt: „Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung § 229b. Ersatzzeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die ein Beitrag gemäß § 227 Absatz 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.“ 82. Paragraph 231, Ziffer eins, Einleitung lautet: „Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a, : 83. Paragraph 231, Ziffer eins, vorletzter Satz lautet: „Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: – knappschaftliche Pensionsversicherung; – Pensionsversicherung der Angestellten; innerhalb der Pensionsversicherung der Angestellten: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen; – Pensionsversicherung der Arbeiter; innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.“ 84. Paragraph 231, Ziffer 2 und 3 lauten: „2. Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Ziffer eins, vorliegt. 3. Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227 a, oder 228a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227 a, oder 228a wegfallen.“ 85. Dem Paragraph 231, wird folgende Ziffer 4, angefügt: „4. Sind für ein und denselben Kalendermonat a) die Ziffer eins und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer eins, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen;

Litera b die Ziffer 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer 2, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen.“ 86. Paragraph 232, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Ein Versicherungsmonat gemäß Paragraph 231, Ziffer 2 und 3 gilt als Ersatzmonat.“ 87. Im Paragraph 232, Absatz 3, wird jeweils nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung der Arbeiter“ der Ausdruck „oder der Angestellten“, nach dem Ausdruck „§ 229 Absatz eins, Ziffer eins, bei dem Träger der Pensionsversicherung“ der Ausdruck „der Arbeiter oder der Angestellten“ sowie nach dem Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ der Ausdruck „bzw. der Angestellten“ eingefügt. 88. Paragraph 233, Absatz eins, lautet: „(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraphen 235 und 236), die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 240,), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 242,), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: Beitragsmonat der Pflichtversicherung, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a, leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“ 89. Paragraph 235, Absatz 3, Litera b, wird aufgehoben. 90. Im Paragraph 236, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt: „3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, beruhen, erworben sind.“ 91. Im Paragraph 238, Absatz eins, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, bzw. Paragraph 244 a,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242,)“ ersetzt. 92. Paragraph 242, lautet: „§ 242. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 238, heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 7 und 9 zu berechnen. (2) Tagesbeitragsgrundlage: 1. Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4,) in jedem Beitragsjahr (Absatz 10,) wird eine durchschnittliche tägliche Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) der Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe der Beitragsgrundlagen durch die Zahl der im Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unter Bedachtnahme auf Ziffer 2 und 3 geteilt wird. 2. Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder wegen Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist oder während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht. 3. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

Ziffer 4 Folgende Beitragsgrundlagen nach den Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4,, die gemäß Ziffer eins, heranzuziehen sind, sind zu vervielfachen, und zwar a) Beitragsgrundlagen nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und d, nach Paragraph 244, Absatz eins, letzter Satz und Abs. 2 sowie nach Paragraph 250, Absatz 3, aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 108, Absatz 4,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt, aus der Zeit ab 1. Jänner 1951 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1954 geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt; b) Beitragsgrundlagen nach Paragraph 251, Absatz 4,, soweit es sich um vorgemerkte Arbeitsverdienste handelt bzw. sie mit 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat) festgesetzt sind, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (Paragraph 500,) eingetreten ist, geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt, soweit es sich um Beträge nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes handelt, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1946 geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Die in Betracht kommenden Faktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. (3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung: Die Tagesbeitragsgrundlage (Absatz 2, Ziffer eins,) ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (Paragraph 232, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 233, Absatz eins und § 251a Absatz 7,) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unter Bedachtnahme auf Absatz 2, Ziffer 3, zu vervielfachen. (4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung: Die Tagesbeitragsgrundlage ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage), soweit sie nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Absatz 2, Ziffer 3, zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im Paragraph 234, Absatz eins, Z 5, 6 und 10 genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach Paragraph 138, Absatz eins, kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage. (5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Absatz 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz 3, die Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen. (6) Der Summe der Jahresbeitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr gemäß Absatz 3 und 4 sind Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus Paragraph 54, Abs. 1 ergebenden Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig geworden sind. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 127 c, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und (oder) gemäß Paragraph 118 c, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes vor, sind diese ebenfalls zuzuschlagen. Hiebei sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 118 c, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (7) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 6, ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden

Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den 35fachen Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen. (8) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter entsprechender Anwendung der Absatz 2 bis 7 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln. (9) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 7, bzw. Absatz 8,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß den Paragraphen 261 b, oder 284b in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 8,) zu vervielfachen. (10) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres. (11) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.“ 93. Im Paragraph 243, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „226 Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz“ der Ausdruck „sowie für Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung nach Paragraph 229 b, eingefügt. 94. Im Paragraph 244, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 242 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 242 Absatz 6, ersetzt. 95. Paragraph 244 a, wird aufgehoben. 96. Im Paragraph 246, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung der Arbeiter“ der Ausdruck „oder der Angestellten“ eingefügt. 97. Im Paragraph 247, erster Satz wird dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden“ vorangestellt. 98. Im Paragraph 248 b, wird der Ausdruck „auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 245, Absatz 7, durch den Ausdruck „wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15,)“ ersetzt. 99. Im Paragraph 249, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins,)“ ersetzt. 100. Die Überschrift zu Paragraph 251 a, lautet: „Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)“ 101. Paragraph 251 a, Absatz 7, lautet: „(7) Ist ein Versicherter nach den Absatz 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger (Paragraph 246,) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz. 2. Beiträge zur Höherversicherung nach Paragraph 141, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und nach Paragraph 132, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des Paragraph 248, 3. Bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 261 b, sind die Alterspensionen gemäß Paragraph 130, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 121, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz 2, gleichzuhalten.“ 102. Dem Paragraph 253 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „§ 253b Absatz 3, ist anzuwenden.“ 103. Im Paragraph 253 a, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt. 104. Im Paragraph 253 b, Absatz 5, wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.

Ziffer 105 Im Paragraph 253 c, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck „vor der Antragstellung“ durch den Ausdruck „vor dem Stichtag“ ersetzt. 106. Im Paragraph 253 c, wird der Punkt am Ende des Absatz 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt: „das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.“ 107. Im Paragraph 253 c, Absatz 7, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.“ 108. Im Paragraph 253 c, Absatz 8, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.“ 109. Im Paragraph 253 c, Absatz 12, wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt. 110. Dem Paragraph 253 d, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“ 111. Im Paragraph 258, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck „innerhalb eines Monats“ durch den Ausdruck „innerhalb von drei Monaten“ ersetzt. 112. Im Paragraph 261 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, entfällt der Ausdruck „bis 80%“. 113. Im Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „nach deren Anfall“ durch den Ausdruck „nach dem Stichtag“ ersetzt. 114. Im Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „die zum Zeitpunkt des Todes“ durch den Ausdruck „zum Zeitpunkt des Todes“ ersetzt. 115. Im Paragraph 264, Absatz eins, entfällt der drittletzte Satz. 116. Im Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Beistrich durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; der Ausdruck „oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit)“ entfällt. 117. Dem Paragraph 276 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „§ 276b Absatz 3, ist anzuwenden.“ 118. Im Paragraph 276 a, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt. 119. Im Paragraph 276 b, Absatz 5, wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt. 120. Im Paragraph 276 c, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck „vor der Antragstellung“ durch den Ausdruck „vor dem Stichtag“ ersetzt. 121. Im Paragraph 276 c, wird der Punkt am Ende des Absatz 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt: „das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.“ 122. Im Paragraph 276 c, Absatz 7, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.“

Ziffer 123 Im Paragraph 276 c, Absatz 8, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.“ 124. Im Paragraph 276 c, Absatz 12, wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt. 125. Dem Paragraph 276 d, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, der Knappschaftspension sowie von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“ 126. Im Paragraph 278, entfällt der Ausdruck „in knappschaftlichen Betrieben“. 127. Im Paragraph 284 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, entfällt der Ausdruck „bis 80%“. 128. Im Paragraph 301, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „und 4“. 128a. Im Paragraph 306, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Ausdruck „bzw.“ der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach dem AlVG oder“ eingefügt. 129. Im Paragraph 338, Absatz 2 a, erster Satz wird der Ausdruck „eine“ durch den Ausdruck „einen“ ersetzt. 130. Nach Paragraph 343 b, wird folgender Paragraph 343 c, samt Überschrift eingefügt: „Gesamtvertrag über den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz § 343c. (1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der 1. den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien, soweit dieser über den in den Satzungen und Verträgen (Paragraph 341,) festgesetzten Tätigkeitsumfang hinausgeht, eingrenzt und 2. Richttarife festsetzt, die dem Versicherten von Vertragsärzten (Vertragsdentisten) für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen. (2) Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis stehenden freiberuflich tätigen Ärzte bzw. Dentisten verbindlich.“ 131. Im Paragraph 349, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „343a“ der Ausdruck „und 343c“ eingefügt. 132. Im Paragraph 410, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt: „8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet.“ 133. Der bisherige Text des Paragraph 415, erhält die Bezeichnung „(1)“. 134. Im Paragraph 415, Absatz eins, (neu) wird nach dem Ausdruck „Versicherungspflicht“ der Ausdruck „ , ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2,,“ eingefügt. 135. Dem Paragraph 415, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Der Versicherungsträger, der den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, hat die Berufung beim Landeshauptmann einzubringen.“ 136. Nach Paragraph 417, wird folgender Paragraph 417 a, samt Überschrift eingefügt: „Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales § 417a. Ist der dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorliegende entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben und sind aus diesem Grund umfangreiche Ermittlungen notwendig oder ist die Begründung des angefochtenen Bescheides in wesentlichen Punkten unvollständig, so kann der Landeshauptmann bzw. das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen oder der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Versicherungsträger oder den Landeshauptmann zurückverweisen.“

Ziffer 137 Im Paragraph 441, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „427“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt. 138. Dem Paragraph 445, wird folgende Ziffer 5, angefügt: „5.Unbeschadet der Ziffer eins, kann die Betriebskrankenkasse Sachkosten zur ordnungsgemäßen Verwaltung aus der ordentlichen Gebarung bestreiten, wenn die liquiden Mittel (Paragraph 447 b, Absatz 6,) am Ende eines Geschäftsjahres zur Deckung von mindestens drei Monatsaufwendungen ausreichen; die so verwendeten Mittel dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 3 vT der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres betragen.“ 139. Paragraph 447, samt Überschrift lautet: „Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen § 447. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins, – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. (2) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, 1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigt, oder 2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. (3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Absatz 2, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“ 140. Paragraph 447 f, Absatz 6, Ziffer eins, lautet: „1. sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen,“ 141. Paragraph 447 f, Absatz 9, lautet: „(9) Die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 werden von folgenden Versicherungsträgern aufgebracht: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, 2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3. Burgenländische Gebietskrankenkasse, 4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 6. Kärntner Gebietskrankenkasse, 7. Salzburger Gebietskrankenkasse, 8. Tiroler Gebietskrankenkasse, 9. Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 10. Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei, 11. Betriebskrankenkasse Austria Tabak, 12. Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, 13. Betriebskrankenkasse Semperit, 14. Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG, 15. Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz, 16. Betriebskrankenkasse Zeltweg, 17. Betriebskrankenkasse Kindberg, 18. Betriebskrankenkasse Kapfenberg, 19. Betriebskrankenkasse Pengg, 20. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung), 21. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Krankenversicherung), 22. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung), 23. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung), 24. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung), 25. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung), 26. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung), 27. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

Ziffer 28 Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung), 29. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 30. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 31. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Pensionsversicherung), 32. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung). Die Verbandskonferenz (Paragraph 441, Absatz eins, Ziffer eins,) hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß Paragraph 148, Ziffer 3 und unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen der einzelnen Träger aufgebracht werden. Diese Gesamtteilbeträge der Überweisungen sind auf die einzelnen Versicherungsträger nach den Kriterien der Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen gemäß Paragraph 148, Ziffer 3 und der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Weiters sind mit diesem Beschluß der Verbandskonferenz die Höhe der vorschußweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen.“ 142. Paragraph 447 g, Absatz 2, Litera a, lautet: „a) die Erträge aus Zusatzbeiträgen (Paragraph 51 a,) und aus den auf die Pensionsversicherung entfallenden Pauschalbeiträgen (Paragraph 53 a,);“ 143. Im Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „für Karenzgeld (Paragraph eins, Ziffer eins, KGG) und Teilzeitbeihilfe“ durch den Ausdruck „für Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe (Paragraph eins, Ziffer eins und 2 KGG, Paragraph 79, Absatz 39, AlVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera d und f AlVG)“ ersetzt. 144. Paragraph 447 g, Absatz 6, lautet: „(6) Der Hauptverband hat am 1., 13. und 23. eines jeden Kalendermonates die Zahlungen gemäß Abs. 5 zu bevorschussen, und zwar nach Aufteilungsschlüsseln, die der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das in Betracht kommende Geschäftsjahr auf Grund der voraussichtlichen Gebarungsergebnisse unter Berücksichtigung des Absatz 7, durch Schätzung festsetzt. Für diese Vorschußzahlungen hat der Hauptverband alle beim Ausgleichsfonds jeweils eingelangten Beträge heranzuziehen und an die im Absatz eins, genannten Träger der Pensionsversicherung zu überweisen.“ 145. Im Paragraph 447 h, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 5 Ziffer 32, durch den Ausdruck „§ 31 Absatz 5, Ziffer 33, ersetzt. 146. Im Paragraph 448, Absatz 3, erster Satz dritter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „427“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt. 147. Im Paragraph 449, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „427“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt. 148. Im Paragraph 449, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „427“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt. 149. Im Paragraph 449, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „427“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt. 150. Im Paragraph 470, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins,)“ ersetzt. 151. Im Neunten Teil wird nach Abschnitt römisch eins a folgender Abschnitt römisch eins b eingefügt: „ABSCHNITT römisch eins b Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung Geltungsbereich § 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im Paragraph 4, Abs. 1 Ziffer 6 und 11 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44 a,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,). Besondere Formalversicherung § 471g. Hat eine nach Anwendung des Paragraph 44 a, nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den

erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung 1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft; 2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist. Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß Paragraph 56, gleichzuhalten. Beginn und Ende der Pflichtversicherung § 471h. (1) Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist. (2) Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Träger der Krankenversicherung § 471i. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist 1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder 2. unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr einem der im Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Pensionsversicherungszugehörigkeit § 471j. Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie 1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder 2. auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Ziffer eins, ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Ziffer 2, bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig. Beitragsgrundlage für den Versicherten § 471k. Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im Paragraph 5, Absatz 2, angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, sind anzuwenden. Bemessungsgrundlage für Barleistungen § 471l. (1) Bemessungsgrundlage für Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die Summe der Entgelte aus allen die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Abschnitt. (2) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht Anspruch auf Weiterleistung von 50% dieser Bemessungsgrundlage, so ruht das Krankengeld zur Hälfte.“ 152. In der Überschrift zu Paragraph 472, wird der Ausdruck „Beamten“ durch den Ausdruck „unkündbaren Bediensteten“ ersetzt. 153. Paragraph 472, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bedienstete, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wird, sowie Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen eine Pensionsleistung nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;“ 154. Im Paragraph 479, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 104 Absatz 2, 3 und 5 durch den Ausdruck „§ 104 Absatz 3, und 5“ ersetzt. 155. Im Paragraph 479 d, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „51“ durch den Ausdruck „51b“ ersetzt.

Ziffer 156 Im Paragraph 506 a, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins,)“ und der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Abs. 10)“ ersetzt. 157. Die Überschrift zu Paragraph 506 b, lautet: „Erwerb von Pensionsversicherungszeiten und Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation“ 158. Dem Paragraph 506 b, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Hinsichtlich des Beginnes einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16 und der Erfüllung bzw. des Entfalls der Wartezeit gemäß Paragraph 124, gelten Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation als Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich.“ 159. Paragraph 547, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, (50. Novelle)“ 160. Paragraph 548, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“ 161. Paragraph 549, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch vier, des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 833/1992“ 162. Paragraph 550, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch eins, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993“ 163. Paragraph 551, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 335 (51. Novelle)“ 164. Paragraph 552, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch sechs, der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502“ 165. Paragraph 553, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, (52. Novelle)“ 166. Paragraph 554, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel eins, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“ 167. Paragraph 555, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994“ 168. Paragraph 557, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch siebzehn, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994“ 169. Paragraph 558, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995“ 170. Paragraph 559, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch 29 , des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“ 171. Paragraph 560, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch sechs, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“ 172. Paragraph 560 a, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch zwei, des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995“ 173. Paragraph 562, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 4, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153“ 174. Paragraph 563, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 34, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201“

Ziffer 175 Paragraph 564, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411 (53. Novelle)“ 176. Im Paragraph 564, Absatz 5, Einleitung entfällt der Ausdruck „und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996“. 177. Paragraph 565, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch vier, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996“ 178. Paragraph 566, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“ 179. Paragraph 567, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 764“ 180. Paragraph 567, Absatz 8, lautet: „(8) Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 447 f, Absatz 9, wird der Gesamtteilbetrag der Überweisung unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen für die Kalenderjahre 1998 bis 2000 aufgebracht durch 1. die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 51 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 27a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 24 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, § 20a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes); 2. soweit die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) nach folgendem Schlüssel: Wiener Gebietskrankenkasse....................................................................................... 24,33426%, Niederösterreichische Gebietskrankenkasse................................................................ 11,27709%, Burgenländische Gebietskrankenkasse........................................................................ 1,22081%, Oberösterreichische Gebietskrankenkasse .................................................................. 13,34493%, Steiermärkische Gebietskrankenkasse......................................................................... 8,13824%, Kärntner Gebietskrankenkasse .................................................................................... 3,72204%, Salzburger Gebietskrankenkasse................................................................................. 5,15325%, Tiroler Gebietskrankenkasse ....................................................................................... 5,24571%, Vorarlberger Gebietskrankenkasse.............................................................................. 3,51715%, Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei....................................... 0,04847%, Betriebskrankenkasse Austria Tabak........................................................................... 0,08286%, Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe................................................... 0,38132%, Betriebskrankenkasse Semperit................................................................................... 0,16554%, Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG ................................................................... 0,06205%, Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz...................................................................... 0,18032%, Betriebskrankenkasse Zeltweg .................................................................................... 0,08630%, Betriebskrankenkasse Kindberg .................................................................................. 0,05073%, Betriebskrankenkasse Kapfenberg .............................................................................. 0,19403%, Betriebskrankenkasse Pengg ....................................................................................... 0,02105%, Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung)......................................................................... 0,86075%, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung)......................................................................... 0,49018%, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung)......................................................................... 2,35496%, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)......................................................................... 10,37015%, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)......................................................................... 6,46282%, Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)........... 2,23499%. Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 1998, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 1996, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte

Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte, für Arbeitslose und der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern heranzuziehen. Zusatzbeiträge gemäß Ziffer eins, sind außer Betracht zu lassen. 3. Die Summe der auf die einzelnen Träger entfallenden Beträge nach Ziffer eins und 2 sind mit Ausnahme der Summe für die Betriebskrankenkasse Kapfenberg im Verhältnis des Gesamtteilbetrages zum Betrag des um 15 Millionen Schilling verminderten Gesamtteilbetrages zu erhöhen. Die Summe für die Betriebskrankenkasse Kapfenberg ist um 15 Millionen Schilling zu vermindern. 4. Die Wiener Gebietskrankenkasse, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, die Salzburger Gebietskrankenkasse, die Tiroler Gebietskrankenkasse, die Vorarlberger Gebietskrankenkasse und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung) erhalten aus der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 4, Stützbeträge, und zwar die Wiener Gebietskrankenkasse................................................................ 307,3 Millionen Schilling, Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ........................................... 25,3 Millionen Schilling, Salzburger Gebietskrankenkasse.......................................................... 29,1 Millionen Schilling, Tiroler Gebietskrankenkasse ................................................................ 0,6 Millionen Schilling, Vorarlberger Gebietskrankenkasse....................................................... 15,9 Millionen Schilling, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung).................................................. 21,8 Millionen Schilling. Diese Beträge sind spätestens bis zum 31. Dezember 2000 zu überweisen, wobei Teilbeträge von den einzelnen Gebietskrankenkassen jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres angefordert werden können.“ 181. Paragraph 568, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 47/1997“ 182. Paragraph 569, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 20, des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997“ 183. Dem Paragraph 569, wird folgender Satz angefügt: „Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gleichzuhalten.“ 184. Paragraph 570, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch 28 , des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/1997“ 185. Paragraph 571, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 79/1997“ 186. Paragraph 572, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 7, des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 139 (54. Novelle)“ 187. Im Paragraph 572, Absatz 4 a, wird der Ausdruck „für Kunstschaffende“ durch den Ausdruck „für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende“ ersetzt. 188. Im Paragraph 572, Absatz 9, zweiter Satz wird der Ausdruck „261 Absatz eins, durch den Ausdruck „261“ und der Ausdruck „284 Absatz eins, durch den Ausdruck „284“ ersetzt. 189. Paragraph 572, Absatz 13, lautet: „(13) Die Paragraphen 261, Absatz 5, letzter Satz und 284 Absatz 5, letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich – der in der erstzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,152500 und – der in der zweitzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,166667 für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung erhöht. Absatz 12, zweiter Satz ist anzuwenden.“

Ziffer 190 Paragraph 573, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 6/1998“ 191. Paragraph 574, erhält folgende Überschrift: „Schlußbestimmung zu Artikel 8, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. römisch eins Nr. 30/1998“ 192. Nach Paragraph 574, wird folgender Paragraph 575, samt Überschrift angefügt: „Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, (55. Novelle) § 575. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. August 1998 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 2, 7, Ziffer 3, Litera b,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera g und i, 10 Abs. 1a, 10 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 12, 14, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, 16 Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer 3,, 17 Absatz 3, 19 a, Absatz eins, 22 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 4, 25, Absatz eins, Ziffer 2, 29, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 43, 58 Absatz 3, 59, Absatz eins, 73, Absatz 2, 74 a, Absatz eins, 122, Absatz 2, Ziffer eins, 124, Absatz eins, 132 a, Absatz 6, 135, Absatz 3, Z 6, 149 Absatz 5, 151, Absatz 2 und 3, 162 Absatz 3, Litera b,, 175 Absatz 4, 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b,, 177 Absatz eins,, 224, 229b samt Überschrift, 231 Ziffer eins bis 4, 232 Absatz eins und 3, 236 Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 243 Absatz 2,, 246, 247, 248b, 253a Absatz 3, 253 c, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4, 253 c, Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 105, 258, Absatz 2, 264, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 276 a Absatz 3, 276 c, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4, 276 c, Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 120, 278, 301, Absatz 2, 306, Absatz 4, 338, Absatz 2 a,, 343c samt Überschrift, 349 Absatz eins, 410, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 415, 417 a samt Überschrift, 441 Absatz 2,, 445 Ziffer 5, 447, samt Überschrift, 447g Absatz 6, 448, Absatz 3, 449, Absatz 2 bis 4, 472 Überschrift und Abs. 1 Ziffer eins, 479, Absatz 2, Ziffer eins, 479 d, Absatz 2, 506 b, Überschrift und Absatz 8, 547, Überschrift, 548 Überschrift, 549 Überschrift, 550 Überschrift, 551 Überschrift, 552 Überschrift, 553 Überschrift, 554 Überschrift, 555 Überschrift, 557 Überschrift, 558 Überschrift, 559 Überschrift, 560 Überschrift, 560a Überschrift, 562 Überschrift, 563 Überschrift, 564 Überschrift, 565 Überschrift, 566 Überschrift, 567 Überschrift, 568 Überschrift, 569 Überschrift, 570 Überschrift, 571 Überschrift, 572 Überschrift, 573 Überschrift, 574 Überschrift sowie in der Anlage 1 die Nrn. 2 bis 14, 19, 27b, 32, 38, 39, 46 und 48 bis 52 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,; 2. mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 4, Absatz 2, zweiter Satz, 153 Absatz 3, 210, Absatz eins bis 3, 227 Absatz eins, Ziffer 10, und 447f Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,; 3. mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 5, Absatz 2, 10, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 13, 44, Absatz 6, 56 a, Absatz 2, 70, Abs. 1, 76a Absatz eins, 233, Absatz eins, 238, Absatz eins, 242, 244, Absatz 3, 249, Absatz eins, 251 a, Überschrift und Abs. 7, 470 Absatz 3 und 506 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,; 4. mit 1. Jänner 2001 Paragraph 264, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 115, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138 aus 1998,; 5. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 4, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 10 Absatz 2, in der Fassung der Z 14, 44 Absatz 2, 44 a, samt Überschrift, 53a samt Überschrift, 54 Absatz 5, 58, Überschrift und Abs. 8, 70 Absatz 2, 70 a, Absatz 3, 76 b, Absatz 2, 77, Absatz eins, 2 und 2 a, 123 Absatz 9, Litera a bis e, 141 Absatz 5,, 162 Absatz 3 a und Absatz 5, Ziffer eins, 253 a, Absatz 5, 253 b, Absatz 5, 253 c, Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 106,, 253c Absatz 7, 8 und 12, 253 d Absatz 4, 261 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 264 Absatz eins, Ziffer 5, 271, Absatz eins, Ziffer 3, 276 a, Abs. 5, 276b Absatz 5, 276 c, Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 121, 276 c, Absatz 7, 8 und 12, 276 d Absatz 4,, 284b Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 447f Absatz 9, 447 g, Absatz 2, Litera a,, 471f bis 471l samt Überschriften, 564 Abs. 5 und 567 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,; 6. rückwirkend mit 30. Dezember 1997 Paragraph 572, Absatz 4 a, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138 aus 1998,; 7. rückwirkend mit 1. August 1997 Paragraph 569, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,; 8. rückwirkend mit 1. Juli 1997 die Paragraphen 120, Absatz eins, Ziffer 3, 162, Absatz eins und 447 g Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,; 9. rückwirkend mit 15. Februar 1997 Paragraph 108 e, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,; 10. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 148, Ziffer 3, Litera c und d sowie 150 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,; 11.rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 223, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,; 12. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 58, Absatz eins und 225 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138 aus 1998,. (2) Es treten außer Kraft: 1. mit Ablauf des 31. Juli 1998 Paragraph 235, Absatz 3, Litera b,; 2. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 244 a,

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, ist so lange nicht auf jene zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG pflichtversichert sind, anzuwenden, als die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter, die die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. (4) Die Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 2 a und 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung feststellt, daß die nach den dienstrechtlichen Bestimmungen eines Landes als Landes- oder Gemeindeangestellte geltenden Personen – soweit sie in handwerklicher Verwendung stehen – den übrigen Vertragsbediensteten gleichgestellt sind. (5) Vor dem 1. August 1998 in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegte Zeiten einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen sind hinsichtlich der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit gemäß den Paragraphen 245 und 246 so zu behandeln, wie wenn die Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 10, und 11, 25 Absatz eins, Ziffer 2, sowie 29 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, bereits seit dem 1. Jänner 1956 in Kraft stünden. Dies gilt auch für bereits zuerkannte und bestehende Pensionsleistungen. (6) Für Personengruppen gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins,, die bereits am 31. Juli 1998 in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und für die im Kalenderjahr 1998 gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, ein Beitrag von 24 S zu entrichten ist, können die antragsberechtigten Körperschaften bis zum 31. Dezember 1998 erklären, mit Wirksamkeit ab 1. August 1998 auf den erweiterten Unfallversicherungsschutz gemäß § 176 Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, zu verzichten. (7) Abweichend von Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ist für Personen, die nach dem 30. Juni 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 in ein Lehrverhältnis (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) eintreten, für die Dauer des ersten Lehrjahres der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen. (8) Die Paragraphen 70, Absatz 2 und 70 a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden. (9) Paragraph 70 a, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist. (10) Paragraph 90, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist auf Alterspensionen gemäß den Paragraphen 253, bzw. 276 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhendgestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen. (11) Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung. (12) Die Paragraphen 233, Absatz eins, 242, 244 a und 251 a Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt. (13) Abweichend von den Paragraphen 253, Absatz 3 und 253 b Absatz 5, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 253 a, oder Paragraph 253 b, gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat. (14) Die Paragraphen 253 c, 261 b, 276 c und 284 b in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf (Knappschafts)Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998

liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene (Knappschafts)Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn. (15) Paragraph 264, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001. (16) Paragraph 278, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 geltenden Fassung ist auf jene Personen weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sind. (17) Paragraph 447 f, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Kostenbeitrag auch dann abzusehen ist, wenn von einem solchen nach Paragraph 447 f, Absatz 6, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung abzusehen gewesen wäre.“ 193. In der Anlage 1 Nrn. 2 bis 14 entfällt in der Spalte „Berufskrankheiten“ folgender Ausdruck: „Mit Ausnahme von Hauterkrankungen. Diese gelten als Berufskrankheiten nur insoweit, als sie Erscheinungen einer durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper bedingten Allgemeinerkrankung sind oder gemäß Nr. 19 entschädigt werden müssen.“ 194. In der Anlage 1 Nr. 9 wird der Ausdruck „oder seine Homologen“ durch den Ausdruck „oder seine Homologe oder durch Styrol“ ersetzt. 195. In der Anlage 1 Nr. 10 wird der Ausdruck „Homologen“ durch den Ausdruck „Homologe“ ersetzt. 196. In der Anlage 1 Nr. 19 entfällt der Ausdruck „ , wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen“. 197. In der Anlage 1 Nr. 27 b) wird der Ausdruck „der Lunge, des Bauchfelles und des Rippenfelles“ durch den Ausdruck „des Kehlkopfes, der Lunge, des Rippenfelles und des Bauchfelles“ ersetzt. 198. In der Anlage 1 Nr. 32 wird der Ausdruck „Mineralsäuren“ durch den Ausdruck „Säuren“ ersetzt. 199. In der Anlage 1 Nr. 38 wird in der Spalte „Unternehmen“ der Ausdruck „Verwaltungsbehörden“ durch den Ausdruck „Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht“ ersetzt. 200. In der Anlage 1 Nr. 39 wird der Ausdruck „übertragene“ durch den Ausdruck „übertragbare“ und der Ausdruck „Anlaß geben“ durch den Ausdruck „Anlaß geben, bzw. Tätigkeiten, bei denen eine vergleichbare Gefährdung besteht“ ersetzt. 201. In der Anlage 1 Nr. 46 wird der Ausdruck „übertragene“ durch den Ausdruck „übertragbare“ ersetzt. 202. Der Anlage 1 werden folgende Nrn. 48 bis 52 angefügt: „48 Erkrankungen durch Phenole und Katechole Alle Unternehmen 49 Erkrankungen durch Nickel oder seine Verbindungen Alle Unternehmen 50 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen Alle Unternehmen 51 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Akryl- oder Alkylaryloxide Alle Unternehmen 52 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische, wenn eine regelmäßige Exposition bestanden hat, die im Hinblick auf Dauer und Ausmaß erheblich war Alle Unternehmen“

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