Auf Grund des Paragraph 112, Absatz 7, des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: § 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3600 S. § 2. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

Einem