Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 III Änderung des Pensionsgesetzes 1965 IV Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes V Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 VI Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 VII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 VIII Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes IX Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes X Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes XI Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 XII Änderung des Richterdienstgesetzes XIII Änderung des Teilpensionsgesetzes XIV Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte XV Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 XVI Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 XVII Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes XVIII Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 XIX Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 XX Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes XXI Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes XXII Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel römisch eins Änderung des BDG 1979 Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 14, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt: „(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu erstatten.“ 2. Im Paragraph 17, Absatz eins, wird das Zitat „§ 19 Ziffer eins, durch das Zitat „§ 19 Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt. 3. Paragraph 17, Absatz 3 und 4 lautet: „(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt. (4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz 1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, unzulässig ist oder 2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist dem Beamten im Fall der Ziffer eins, Litera a, innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Ziffer eins, Litera b, innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Ziffer eins, seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“ 4. Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“ ersetzt. 5. Paragraph 38, Absatz 7, erster Satz lautet: „Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.“ 6. Dem Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „oder“ und nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt: „4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung“ 7. Paragraph 39 a, Absatz 3, lautet: „(3) Entsendungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, dürfen zusammengenommen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.“ 8. Dem Paragraph 39 a, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt: „(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Projekte für eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 4, in Betracht kommen.

  1. Absatz 7,Eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 4, ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand für den Beamten samt Nebenkosten zu ersetzen.“ 9. Im Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, im Paragraph 94, Absatz 3,, im Paragraph 229, Absatz eins und 3 a, im Paragraph 230 a, Absatz 6,, im Paragraph 231,, im Paragraph 249, Abs. 8, im Paragraph 253 a,, im Paragraph 256, Absatz 2,, im Paragraph 258, samt Überschrift und in der Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, lit. e, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 5, Litera d,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 6, Litera f,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 7, Litera b,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt eins, Litera f,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 3, Litera f,, Ziffer 33 Punkt 2 Punkt 2, Litera f,, Z 34.2.2 Litera f,, Ziffer 35 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 36 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 37 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 38 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 46 Punkt 3, samt Überschrift, Ziffer 46 Punkt 4, samt Überschrift, Ziffer 47 Punkt 2, samt Überschrift und Ziffer 47 Punkt 6, samt Überschrift wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“ jeweils durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt. 10. Im Paragraph 48 f, Absatz 4, wird der Ausdruck „§§ 47a und 48a bis 48d“ durch den Ausdruck „§§ 47a und 48a bis 48e Absatz eins und 2 sowie der Ausdruck „Ordentlichen Universitätsprofessoren“ durch den Ausdruck „Universitätsprofessoren“ ersetzt. 11. Paragraph 49, Absatz 3, wird aufgehoben; die Absatz 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung „(3)“ bis „(7)“. 12. Der neue Paragraph 49, Absatz 4, lautet: „(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 6, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 9, EKUG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind 1. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 2, anzuwenden.“ 13. Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 2, lautet: „2. während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. römisch eins Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;“ 14. Im Paragraph 65, Absatz 3, wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ die Wortgruppe „oder einer Außerdienststellung nach Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b, eingefügt. 15. Dem Paragraph 66, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „In diesem Fall ist Paragraph 65, Absatz 4, nicht anzuwenden.“ 16. Dem Paragraph 75, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG.“ 17. Paragraph 78, Absatz 2, lautet: „(2) Die Stundenzahl nach Absatz eins, 1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt, 2. vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder der Beamte a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder b) eine Außerdienststellung oder c) eine Teilbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt. Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Ziffer eins und 2 ist das gemäß Absatz eins, in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

Ziffer 17 a Nach Paragraph 78 a, wird folgender Paragraph 78 b, samt Überschrift eingefügt: „Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare § 78b. (1) Der Beamte, der 1. Bürgermeister oder 2. Bezirksvorsteher oder 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 78 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 75 a, Absatz eins, anzuwenden.“ 18. Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt. 19. Nach Paragraph 80, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt: „(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.“ 20. Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, lautet: „1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,“ 21. Nach Paragraph 80, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt: „(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.“ 22. Im Paragraph 80, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 2 bis 7“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 7a“ ersetzt. 23. Im Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat“ durch den Ausdruck „die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat“ ersetzt. 24. Im Paragraph 97, Ziffer 2, wird das Wort „Suspendierung“ durch das Wort „Suspendierungen“ ersetzt. 25. Paragraph 114, Absatz 2, lautet: „(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 123, BDG 1979), zulässig.“ 26. Paragraph 123, Absatz 2, lautet: „(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (Paragraph 118, BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.“ 27. Paragraph 125 a, lautet samt Überschrift: „Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung § 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. (2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

  1. Absatz 3,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn 1. die Berufung zurückzuweisen ist, 2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist, 3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist, 4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder 5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. (4) In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“ 28. Paragraph 126, Absatz eins, lautet: „(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.“ 29. Paragraph 126, Absatz 4, lautet: „(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.“ 30. Paragraph 128, Absatz 2, lautet: „(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“ 31. Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, oder d des Gehaltsgesetzes 1956 und“ 32. Im Paragraph 140, Absatz 3, werden in der linken Spalte den Worten „für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten“ die Worte „ , den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Absatz 4,)“ angefügt. 33. Im Paragraph 140, Absatz 3, entfallen a) in der linken Spalte die Worte „für den Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse“, „für die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse“ und „für den Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des Paragraph 78, Absatz 5, des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 805/1993“, b) in der rechten Spalte die Worte „Gouverneur der Österreichischen Postsparkasse“, „Vizegouverneur der Österreichischen Postsparkasse“ und „Bibliotheksdirektor“. 34. Im Paragraph 140, Absatz 3, wird in der linken Spalte der Ausdruck „für den Leiter einer sonstigen Bibliothek“ durch den Ausdruck „für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)“ ersetzt. 35. Paragraph 145 a, Absatz 4, lautet: „(4) Beamten der Verwendungsgruppe E 1, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.“ 35a. Dem Paragraph 145 a, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann.“ 36. Paragraph 152, Absatz 6, Ziffer eins, lautet: „1. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson

der Verwendungsgruppe M BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist, jedoch ohne die im Absatz 2, vorgesehene Hinzufügung,“ 37. Paragraph 152, Absatz 10, lautet: „(10) Militärpersonen, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.“ 38. Dem Paragraph 152, wird folgender Absatz 13, angefügt: „(13) Die in den Absatz eins bis 12 geregelten Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind abweichend vom Paragraph 63, Absatz 2, Satz 2 ausschließlich in der männlichen Form zu führen.“ 39. Paragraph 152 a, Absatz 2, lautet: „(2) Paragraph 152, Absatz 2 bis 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit anzuwenden.“ 40. Paragraph 152 c, Absatz 8 und 9 lautet: „(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. (9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, 1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe, 2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.“ 41. Im Paragraph 159,, im Paragraph 161, Absatz eins und 3, im Paragraph 175, Absatz 3, erster und zweiter Satz, im Paragraph 176, Absatz eins und Absatz 3, vorletzter und letzter Satz, im Paragraph 178, Absatz 2, sechster und siebenter Satz und im Paragraph 194, Absatz 4, werden die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ jeweils durch die Worte „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt. 42. Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. die Paragraphen 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),“ 43. Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) In den Fällen der Absatz 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Absatz eins, an – endet.“ 44. Dem Paragraph 177, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) In den Fällen des Absatz 4, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Absatz 3, an – endet.“ 45. Im Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „aus Fremdsprachen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes“ durch den Ausdruck „in Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer sind“ ersetzt. 46. Paragraph 207 b, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. den Hinweis auf das Erfordernis des Paragraph 207 f, Absatz eins, Ziffer 2,,“

Ziffer 47 Paragraph 207 b, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, lautet: „b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im Paragraph 207 e, Absatz eins, genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,“ 48. Paragraph 213 c, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“ 49. Im Paragraph 221, Absatz eins,, im Paragraph 224 und in der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 27, werden die Worte „Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Worte „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt. 50. Paragraph 228, lautet: „§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet. (2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA- Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde und im Postbüro.“ 51. Paragraph 230, Absatz 2, lautet: „(2) Abweichend vom Absatz eins, sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen: für Amtstitel " 52. Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. die Voraussetzungen a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder d) des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,“

Ziffer 53 An die Stelle des Paragraph 231 a, Absatz 4, tritt folgender Paragraph 231 b, samt Überschrift: „Ernennungserfordernisse § 231b. Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF- SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten: 1.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten. 2. Ein Diplom a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach Paragraph 23, UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch- technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch- technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch- technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 38, des Hebammengesetzes, Paragraph 32, des MTD-Gesetzes oder Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten. 3. Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Ziffer 2, nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind. 4. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch- technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 32, des MTD-Gesetzes gleichzuhalten. 5. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 38, des Hebammengesetzes gleichzuhalten.“ 54. Der bisherige Paragraph 231 b, erhält die Bezeichnung „§ 231c“. 54a. Nach Paragraph 241 a, wird folgender Paragraph 241 b, samt Überschrift eingefügt: „Außerdienststellung § 241b. Einem Beamten, der für die Ausübung einer Funktion gemäß Paragraph 78 b, einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß Paragraph 78 b, umzuwandeln, wenn er 1. dies beantragt und 2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“ 55. Paragraph 249, Absatz eins, lautet: „(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im Paragraph 230 a, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung – wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag – für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.“ 56. Im Paragraph 249, Absatz 4, werden die Worte „Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ durch die Worte „Beamten des Post- und Fernmeldewesens“ ersetzt. 57. Paragraph 250, lautet samt Überschrift: „Überleitung § 250. Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des Paragraph 231 a, – allenfalls in Verbindung mit Paragraph 231 b, – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der

Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.“ 58. Im Paragraph 251, Absatz eins und 2 werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetzes“ jeweils die Worte „in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung“ eingefügt. 59. Paragraph 254, Absatz 3, lautet: „(3) Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden auf: 1. Beamte im PTA-Bereich oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in den nachgeordneten Fernmeldebüros oder in einem Frequenz- und Zulassungsbüro oder im Postbüro und 2. Beamte, die die Voraussetzungen des Paragraph 231 a, für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen.“ 60. Im Paragraph 255, Absatz 2, entfallen a) in der linken Spalte die Worte „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,“ und „den Leiter des Österreichischen Postsparkassenamtes“, b) in der rechten Spalte die Worte „Gouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes“. 61. Im Paragraph 256, Absatz eins, entfallen a) in der linken Spalte die Worte „Stellvertreter des Leiters des Österreichischen Postsparkassenamtes“, „Leiter der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn“ und „Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des § 78 Absatz 5, des Universitäts-Organisationsgesetzes“, b) in der rechten Spalte die Worte „Vizegouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes“, „Schloßhauptmann“ und „Bibliotheksdirektor“. 62. Im Paragraph 256, Absatz eins, wird in der linken Spalte der Ausdruck „Leiter einer sonstigen Bibliothek“ durch den Ausdruck „Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)“ ersetzt. 63. Paragraph 264, Absatz 6, lautet: „(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.“ 64. Paragraph 271, Absatz 7, lautet: „(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind, ist Paragraph 152, Absatz 10 und 11 anzuwenden.“ 65. Im Paragraph 278, Absatz 23, wird das Datum „31. Juli 1996“ durch das Datum „31. Juli 1997“ ersetzt. 66. Dem Paragraph 278, wird folgender Absatz 31, angefügt: „(31) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 152 c, Absatz 8 und 9 mit 1. Jänner 1995, 2. Paragraph 249, Absatz 4, mit 1. Mai 1996, 3. Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 178, Absatz 2,, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 221, Abs. 1, Paragraph 224 und Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 27 und Ziffer 21 Punkt 4, mit 15. Februar 1997, 4. Paragraph 38, Absatz 7,, Paragraph 48 f, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 78 b, samt Überschrift, Paragraph 97, Ziffer 2,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 123, Abs. 2, Paragraph 125 a, samt Überschrift, Paragraph 126, Absatz eins und 4 und Paragraph 128, Absatz 2, mit 1. Juli 1997, 5. Paragraph 17, Absatz eins, 3 und 4 und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. August 1997, 6. Paragraph 207 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 8 Litera b,, Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 231 b, samt Überschrift, Paragraph 231 c,, Paragraph 250, samt Überschrift, Paragraph 251, Absatz eins und 2 und Anlage 1 Ziffer 39 Punkt 2,, Ziffer 40 Punkt 2,, Ziffer 41 bis 44, Ziffer 46 Punkt 2, samt Überschrift, Ziffer 47 Punkt 4, samt Überschrift und Ziffer 48 Punkt 8, samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 231a Absatz 4, mit 1. September 1997, 7. Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Oktober 1997, 8. Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 145 a, Absatz 4 und 6, Paragraph 152, Abs. 10, Paragraph 213 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 228,, Paragraph 229, Absatz eins, und 3a, Paragraph 230, Absatz 2,, Paragraph 230 a, Absatz 6,, Paragraph 231,, § 249 Absatz eins und 8, Paragraph 253 a,, Paragraph 254, Absatz 3,, Paragraph 255, Absatz 2,, Paragraph 256, Absatz eins und 2, Paragraph 258, samt

Überschrift, Paragraph 264, Absatz 6 und Paragraph 271, Absatz 7, sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera k und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, Litera m,, Z 30.2.1 Litera b und d, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 3, Litera b,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 5, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera a, c und e, Ziffer 31 Punkt 3,, Z 31.5.3 Litera c,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 5, Litera b und d, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 6, Litera f,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 7, Litera b,, Ziffer 31 Punkt 7,, Ziffer 31 Punkt 8, lit. c, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt eins, Litera f,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 3, Litera f,, Ziffer 33 Punkt 2 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 4, Litera f,, Ziffer 35 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 36 Punkt 2, lit. f, Ziffer 37 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 38 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 46 Punkt 3, samt Überschrift, Ziffer 46 Punkt 4, samt Überschrift, Ziffer 47 Punkt 2, samt Überschrift und Ziffer 47 Punkt 6, samt Überschrift mit 1. Jänner 1998, 9. Paragraph 39 a, Absatz eins, 3, 6 und 7, Paragraph 49, Absatz 3 bis 7, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 80, Absatz 4 a, 5, 7 a und 8, § 83 Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 152, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 13,, Paragraph 152 a, Absatz 2,, Paragraph 175, Absatz 9,, § 177 Absatz 6,, Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 241 b, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4,, Ziffer 3 Punkt 22 und Z 5.7 mit 1. Juli 1998, 10. Paragraph 14, Absatz 4, mit 1. September 1998, 11. Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz 2 und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, mit 1. Jänner 1999.“ 67. In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera k, wird der Ausdruck „der Sektion römisch fünf (Wirtschaftliche Angelegenheiten; Schiffahrt),“ durch den Ausdruck „der Sektion römisch zwei (Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung; Landesverkehrsträger),“ ersetzt. 68. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, Litera m, lautet: „m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr der Sektion römisch drei (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten), der Sektion römisch vier (Oberste Post- und Fernmeldebehörde), der Sektion römisch fünf (Wirtschaft und Technologie),“ 69. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, lautet: „1.4.4. der Leiter einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit einer Zentralstelle, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist und die betreffende Sektion keine Gruppengliederung aufweist,“ 70. Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 22, lautet: „3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Z 3.11 Litera a, Zeiten einer Verwendung a) als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder c) als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990 den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.“ 71. In der Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 7, wird das Zitat „Z 3.13 lit. c“ durch das Zitat „Z 3.13“ ersetzt. 71a. In der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, erhalten die Litera a bis c die Bezeichnung „b)“ bis „d)“. Vor der Litera b, wird folgende Litera a, eingefügt: „a) Stabschef des Bundesministers,“ 72. In der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, werden die Worte „Wissenschaft und Forschung“ durch die Worte „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt. 73. Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt eins, Litera b, lautet: „b) im Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,“ 74. Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt eins, Litera d, lautet: „d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,“ 75. Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 3, Litera b, lautet: „b) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,“

Ziffer 76 Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 5, Litera e, lautet: „e)in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent A bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,“ 77. In der Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera a, entfallen die Worte „oder im Inspektorat Salzburg der PTA“. 78. In der Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera c und Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 5, Litera b, werden die Worte „im Fernmeldetechnischen Zentralamt“ jeweils durch die Worte „im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal“ ersetzt. 79. Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 3, lautet: „31.3. Die in Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion der PTA, im Frequenzbüro, in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros oder des Postbüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien, Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,“ 80. Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 3, Litera c, lautet: „c) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,“ 81. In der Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 7, wird der Ausdruck „im Fernmeldezentralbüro“ durch den Ausdruck „bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde“ ersetzt. 82. In der Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 8, Litera c, wird der Ausdruck „in einem Fernmeldebüro“ durch den Ausdruck „in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro“ ersetzt. 83. Anlage 1 Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 4, Litera f, lautet: „f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Hilfsreferent bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde.“ 84. Anlage 1 Ziffer 39 Punkt 2, lautet: „39.2. Überdies a) die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und b) ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach dem MTD-Gesetz.“ 85. Anlage 1 Ziffer 40 Punkt 2, lautet: „40.2. Überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.“ 86. Anlage 1 Ziffer 41 bis 44 lautet: „41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3 Ernennungserfordernisse: 41.1. Verwendung als a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder c) Lehrhebamme. 41.2. In den Verwendungen nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera a, a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG.

41.3. In der Verwendung nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera b, die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. 41.4. In der Verwendung nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera c, die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz. 42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4 Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung: a) Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, b) Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG, c) Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. 43. VERWENDUNGSGRUPPE K 5 Ernennungserfordernisse: Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft und die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G. 44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6 Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung: a) Verwendung in einer im Paragraph 44, MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF- SHD-G, b) Verwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem GuKG.“ 87. Anlage 1 Ziffer 46 Punkt 2, lautet samt Überschrift: „Medizinisch-technischer Dienst 46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.“ 88. Anlage 1 Ziffer 47 Punkt 4, lautet samt Überschrift: „Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst 47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.“ 89. Anlage 1 Ziffer 48 Punkt 8, lautet samt Überschrift: „Sanitätshilfsdienst 48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.“ Artikel römisch zwei Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, lautet: „3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten.“

Ziffer 2 Paragraph 13, Absatz 9 a, erster Satz lautet: „Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b, BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung.“ 3. Paragraph 13, Absatz 9 b und 10 lautet: „(9b) Unbeschadet des Absatz 9 a, kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein Universitäts (Hochschul)dozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre. (10) Bei einem Beamten, 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt, entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet. Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom Paragraph 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt. In den Fällen der Ziffer 2, ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.“ 4. Paragraph 13, Absatz 11, letzter Satz entfällt. 5. Paragraph 13, Absatz 12, zweiter Satz lautet: „Auf die nach Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden.“ 6. Paragraph 16, Absatz 5, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 6 bis 9 erhalten die Bezeichnung „(5)“ bis „(8)“. 7. Im neuen Paragraph 16, Absatz 5, wird das Zitat „§ 49 Absatz 4, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 49 Absatz 3, BDG 1979“ ersetzt. 8. Im neuen Paragraph 16, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 1 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 7“ ersetzt. 9. Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt Paragraph 15, Absatz 6, zweiter Satz nicht.“ 10. Paragraph 17, Absatz 5, lautet: „(5) Paragraph 16, Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.“ 11. Paragraph 21, Absatz 6, lautet: „(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.“ 11a. Nach Paragraph 22, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt: „(6a) Der Beamte, der die Außerdienststellung nach Paragraph 78 b, BDG 1979 in Anspruch genommen hat, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.“

Ziffer 12 Im Paragraph 22, Absatz 7, wird das Zitat „§ 17 Absatz 3, durch das Zitat „§ 17 Absatz 3, oder 4 letzter Satz“ ersetzt. 13. Nach Paragraph 22, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt: „(8a) Der Beamte, dessen Bezüge nach Artikel römisch eins, Paragraph 4, Absatz eins, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.“ 14. Im Paragraph 22, Absatz 9, zweiter Satz werden nach den Worten „für die Monate“ die Worte „der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit“ eingefügt. 15. Für die Zeit ab 1. April 1998 wird Paragraph 24 a, wie folgt geändert: a) An die Stelle des Paragraph 24 a, Absatz 4, treten folgende Bestimmungen: „(4) Die Grundvergütungen 1. für die im Absatz 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und 2. für die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung. (4a) Die Grundvergütungen für die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.“ b) Paragraph 24 a, Absatz 5, erster Satz lautet: „Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Absatz eins, 2, 4 und 4 a mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.“ 16. Für die Zeit ab 1. Juli 1998 wird Paragraph 24 a, wie folgt geändert: a) An die Stelle des Paragraph 24 a, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen: „(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für 1. Naturalwohnungen 75 vH, 2. Dienstwohnungen 50 vH der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden. (4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.“ b) Im Paragraph 24 a, erhalten die bisherigen Absatz 4, 4 a und 5 die Bezeichnung „(5)“, „(6)“ und „(7)“. c) Im neuen Paragraph 24 a, Absatz 7, lautet der erste Satz: „Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Absatz eins, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.“

Ziffer 17 Nach Paragraph 30, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.“ 18. Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. Paragraph 10, anzuwenden und“ 19. Paragraph 40 a, Absatz eins, lautet: „(1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen sowie dem Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, gebührt, 1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist, 2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, eine Exekutivdienstzulage von 1043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.“ 20. Im Paragraph 51, Absatz 5, entfallen die Ausdrücke „lit. a bis e“ und „oder mit einem Lehrbeauftragten“. 21. Im Paragraph 51 a, Absatz eins, entfallen die Worte „und Hochschulassistenten“. 22. Im Paragraph 52, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Hat ein Universitäts(Hochschul)assistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Absatz eins,) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz 3, auszugleichen.“ 23. Im Paragraph 58, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer eins und 3 und Absatz 6,, im Paragraph 59, Absatz 7,, im Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 4,, im § 59b Absatz eins, erster Satz, im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b und c, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera a und b sowie im Paragraph 60, Abs. 3 und 4 werden die Worte „Polytechnischen Lehrgängen“ jeweils durch die Worte „Polytechnischen Schulen“ ersetzt. 24. Im Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 3, werden die Worte „und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen Lehrganges“ durch die Worte „und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule“ ersetzt. 25. Im Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 4, werden die Worte „mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang“ durch die Worte „mit angeschlossener Polytechnischer Schule“ ersetzt. 25a. Dem Paragraph 59 b, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen Schulen mit 1 bis 2 Klassen....................................... 40% 3 bis 4 Klassen....................................... 60% 5 bis 6 Klassen....................................... 80% 7 bis 8 Klassen....................................... 100% 9 bis 10 Klassen....................................... 120% 11 bis 12 Klassen....................................... 140% 13 bis 14 Klassen....................................... 160% 15 bis 16 Klassen....................................... 180% 17 bis 18 Klassen....................................... 200% 19 bis 20 Klassen....................................... 220% mehr als 20 Klassen................................... 240% von 1228 S. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.“

Ziffer 25 b Für die Zeit ab 1. Jänner 2003 wird im Paragraph 59 b, Absatz 6, erster Satz vor dem Wort „Dienstzulage“ das Wort „ruhegenußfähige“ eingefügt. 26. Im Paragraph 59 e, wird das Zitat „§§ 57 bis 59d“ durch das Zitat „§§ 57 bis 59d, 71 und 71a“ ersetzt. 27. Im Paragraph 60, Absatz 2, werden die Worte „an einem Polytechnischen Lehrgang“ jeweils durch die Worte „an einer Polytechnischen Schule“ ersetzt. 28. Paragraph 61, Absatz 6, lautet: „(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung oder Pflegefreistellung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung oder Pflegefreistellung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.“ 29. Nach Paragraph 64 a, wird für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 folgender Paragraph 64 b, samt Überschrift eingefügt: „Ruhegenußfähigkeit von Dienstzulagen bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung § 64b. (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß an die Zeit einer Freistellung gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979, so tritt bei der Prüfung der Ruhegenußfähigkeit von nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden Dienstleistungszeit an die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand. (2) Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979. Die Zeiten der Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.“ 30. Im Paragraph 67, werden die Worte „Bundesministerium für Unterricht“ durch die Worte „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt. 31. Paragraph 71, Absatz 3, entfällt. 32. Im Paragraph 71 a, tritt an die Stelle der Absatz 2 und 3 folgende Bestimmung: „(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Absatz eins, anzuwenden ist.“ 33. Nach Paragraph 74, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.“ 34. Nach Paragraph 83 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Absatz eins, ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage nach Paragraph 12, des Pensionsgesetzes 1965 mit den Maßgaben anzuwenden, daß 1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 180 Monaten für höchstens 36 Monate 0,1458 Prozentpunkte beträgt und 2. sich dieser Wert für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00312 Prozentpunkte vermindert, jedoch 0,0833 nicht unterschreiten darf.“

Ziffer 35 Im Paragraph 83 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,“ durch die Wortfolge „die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“ ersetzt. 36. Paragraph 87, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. Paragraph 10, anzuwenden und“ 37. Nach Paragraph 91, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.“ 38. Paragraph 93, Absatz 9 und 10 lautet: „(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. (10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, 1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, 2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.“ 39. Paragraph 99, Ziffer eins, Litera a, lautet: „a)einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder“ 40. Paragraph 99, Ziffer 2, Litera a, lautet: „a) einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder“ 41. An die Stelle des Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis d treten folgende Bestimmungen: „a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe oder c) als Sanitätsunteroffizier, der Bediensteten Lehrinhalte nach dem GuKG oder MTF-SHD-G vermittelt.“ 42. Paragraph 103, Absatz eins, lautet: „(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und, soweit im Paragraph 228, Abs. 1 BDG 1979 nicht anderes bestimmt ist, auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.“

Ziffer 43 Im Paragraph 103, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch den Ausdruck „der PTA Direktion Wien“ ersetzt. 44. Im Paragraph 105, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2 und im Paragraph 113 b, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“ jeweils durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt. 45. Im Paragraph 105, Absatz 4, wird in der Tabelle der Ausdruck „im Rechenzentrum“ durch den Ausdruck „im PTA- Informationsservice“ ersetzt. 46. Dem Gehaltsgesetz 1956 werden eingefügt: "Art". römisch zehn der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,, als „§ 112c“, "Art". römisch neun der 45. Gehaltsgesetz-Novelle als „§ 112d“, "Art". römisch neun der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,, als „§ 112e“. 47. Dem neuen Paragraph 112 c, wird die Überschrift „Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen“ vorangestellt. 48. Paragraph 112 c, Absatz eins, lautet: „(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.“ 49. Paragraph 112 c, Absatz 3, lautet: „(3) Die Höhe der nach Absatz eins, oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit 1. vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4 und 2. vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4 und 4 a und 3. ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 5 und 6 vorgesehene Wertsicherung.“ 50. Dem Paragraph 112 c, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Waren auf einen Beamten die Absatz eins, oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach Paragraph 24 a, neu zu bemessen bzw. zu bemessen.“ 51. Im Paragraph 112 d, wird das Zitat „§ 24a Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956“ a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat „§ 24a Absatz 2, Ziffer eins und Abs. 4“ und b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat „§ 24a Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, ersetzt. 52. Im Paragraph 112 e, Absatz 2, wird das Zitat „§ 24a Absatz 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956“ a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat „§ 24a Absatz 2 und 4 und b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat „§ 24a Absatz 2 und 5 ersetzt. 53. Im Paragraph 112 e, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4 und Absatz 5, entfallen jeweils die Worte „des Gehaltsgesetzes 1956“. 54. Im Paragraph 112 e, Absatz 5, wird das Zitat „§ 24a Absatz 5, durch das Zitat „§ 24a Absatz 7, ersetzt. 55. Nach Paragraph 112 e, werden folgende Paragraphen 112 f und 112 g eingefügt: „§ 112f. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach Paragraph 24 a, Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen. (2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Absatz eins, die Höhe der Grundvergütung 35 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

§ 112g. Für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 2005 sind die Paragraphen 24 a und 112 d auf Beamte des Dienststandes mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug höchstens 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 20 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. 2. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, aber höchstens 90 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 22,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. 3. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 90 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, aber höchstens 100 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 25 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.“ 56. Die Überschrift zu Paragraph 113 und Paragraph 113, Absatz eins und 2 lauten: „Vorrückungsstichtag § 113. (1) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. (2) Eine Berücksichtigung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn 1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder 2. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.“ 57. Paragraph 113 c, lautet: „§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte 1. in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet, 2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den Paragraphen 31, oder 87 bezogen hat und 3. eine nach den Paragraphen 32, oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist. (2) Bei der Anwendung des Absatz eins, Ziffer 3, ist der für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebenden Zeit jene Zeit gleichzuhalten, die für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes ausschließlich aus dem Grund nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil am letzten Tag des Dienststandes der letzte Bezug eines Fixgehaltes länger als drei Jahre zurückliegt. (3) Die Absatz eins und 2 gelten auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Absatz eins, – allenfalls in Verbindung mit Absatz 2, – erfaßten Beamten.“ 58. Paragraph 118, Absatz 9 bis 11 wird aufgehoben. 59. Paragraph 123, Absatz eins, lautet: „(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.“

Ziffer 60 Paragraph 124, Absatz eins, lautet: „(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.“ 61. Im Paragraph 128, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt. 62. Paragraph 131, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, lautet: „a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG oder“ 63. Paragraph 131, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, lautet: „a) einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder“ 64. Paragraph 138, Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben. 65. Dem Paragraph 161, wird folgender Absatz 29, angefügt: „(29) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 93, Absatz 9 und 10 mit 1. Jänner 1995, 2. Paragraph 67 und Paragraph 128, Absatz 3, mit 15. Februar 1997, 3. Paragraph 13, Absatz 9 a und Paragraph 22, Absatz 6 a, mit 1. Juli 1997, 3a. Paragraph 13, Absatz 9 b und Paragraph 22, Absatz 7, 8 a und 9 mit 1. August 1997, 4. Paragraph 99, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 123, Absatz eins,, Paragraph 124, Absatz eins und Paragraph 131, Absatz 3, Ziffer eins, lit. a und Ziffer 2, Litera a, mit 1. September 1997, 5. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 51 a, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 3 a, mit 1. Oktober 1997, 6. Paragraph 30, Absatz 3 a,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 64 b, samt Überschrift, Paragraph 74, Absatz 3 a,, Paragraph 83 a, Absatz eins a und Absatz 4,, § 87 Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 91, Absatz 3 a,, Paragraph 103, Absatz eins und 5, Paragraph 105, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4 und § 113b Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Aufhebung des Paragraph 118, Absatz 9 bis 11 und des Paragraph 138, Absatz 3 bis 5 mit 1. Jänner 1998, 7. Paragraph 24 a, Absatz 4, 4 a und 5 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 15,, die Paragraphen 112 c bis 112 e in der Fassung des "Art". römisch zwei Ziffer 45, 46, 48, 50, Litera a,, 51 Litera a und 52 und Paragraph 112 g, mit 1. April 1998, 8. a) Paragraph 13, Absatz 10 und 11, Paragraph 16, Absatz 5 bis 8, Paragraph 16 a, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, § 112f und Paragraph 113, Überschrift und Absatz eins und 2 und b) Paragraph 24 a, Absatz 3 bis 7 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 16,, Paragraph 112 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Z 47, Paragraph 112 c, Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 49,, Paragraph 112 d, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 50, lit. b, Paragraph 112 e, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 51, Litera b und Paragraph 112 e, Absatz 5, in der Fassung des "Art". römisch zwei Ziffer 53, mit 1. Juli 1998, 9. Paragraph 13, Absatz 12,, Paragraph 59 b, Absatz 6, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 25 a und Paragraph 61, Absatz 6, mit 1. September 1998, 10. Paragraph 59 b, Absatz 6, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 25 b,, Paragraph 59 e,, Paragraph 71 a, Absatz 2,, Paragraph 113 c und die Aufhebung des § 64b samt Überschrift, des Paragraph 71, Absatz 3 und des Paragraph 71 a, Absatz 3, mit 1. Jänner 2003. § 112g tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.“ Artikel römisch drei Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, und Ziffer 13, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz 2, lautet: „(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.“ 2. Paragraph 4, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.“

Ziffer 3 Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird nach dem Zitat „§ 22 des Gehaltsgesetzes 1956“ die Wortgruppe „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. 4. Im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie im Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird jeweils die Wortfolge „aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten“ durch die Wortfolge „aus einer gesetzlichen Unfallversicherung“ ersetzt. 5. Im Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird jeweils das Zitat „§ 213a oder § 213b BDG 1979“ durch das Zitat „§ 213a BDG 1979“ ersetzt. 6. Im Paragraph 5, Absatz 6, zweiter Satz in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird das Wort „durchschnittlichen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt. 7. Nach Paragraph 6, Absatz 2 b, wird folgender Absatz 2 c, eingefügt: „(2c) Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 b, BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.“ 8. Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz lautet: „Die Ruhegenußzulage beträgt 1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und 2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden.“ 9. Paragraph 14, Absatz 5, lautet: „(5) Der Versorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.“ 10. Paragraph 17, Absatz 7, lautet: „(7) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.“ 11. Paragraph 19, Absatz 7, lautet: „(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.“ 12. Im Paragraph 25 a, Absatz 3, werden das Wort „Kalendermonaten“ durch das Wort „Monaten“ und das Wort „Kalendermonate“ durch das Wort „Monate“ ersetzt. 13. Paragraph 25 a, Absatz 4, zweiter Satz entfällt. 14. Paragraph 25 a, Absatz 8 und 9 lautet: „(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus Paragraph 15 a, Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. (9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.“ 15. Im Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz entfällt die Wortfolge „sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag –“. 16. Dem Paragraph 36, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Bei der Zurechnung von Zeiträumen gemäß Paragraph 9, ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu

erstatten, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen.“ 17. Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.“ 18. Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, lautet: „a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;“ 19. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem Paragraph 54, folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann pensionswirksam, wenn die Ruhestandsversetzung nach dem 30. November 2002 erfolgt.“ 20. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem Paragraph 55, folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Absatz eins, 21. Dem Paragraph 56, Absatz 3 b, wird angefügt: „Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 entfällt diese Ermäßigung für Beamte, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Die Differenz auf den vollen Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ist nachzuentrichten.“ 22. Dem Paragraph 56, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt: „Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.“ 23. Paragraph 56, Absatz 10, lautet: „(10) Universitäts(Hochschul)professoren, die in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1994 und dem 1. März 1998 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in dem für einen Anspruch auf Pensionsversorgung erforderlichen Mindestausmaß bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt. Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in Paragraph 154, Ziffer eins, lit. a und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 genannten Hochschullehrer.“ 24. Paragraph 58, Absatz 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, erhält die Absatzbezeichnung „(20)“. 25. Im Paragraph 58, Absatz 24, Ziffer 5, entfallen nach der Paragraphenbezeichnung „§ 54“ die Worte „Abs. 2 Litera a, und“. 26. Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 26, angefügt: „(26) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 4, mit 1. Mai 1996, 2. Paragraph 19, Absatz 7, mit 1. August 1996, 3. Paragraph 62 d, Absatz eins, mit 1. Juli 1997, 4. Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 2 c,, Paragraph 54, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 54, Absatz 5, in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 19,, Paragraph 55, Abs. 3 in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 20,, Paragraph 56, Absatz 3 b und Paragraph 62 e, Absatz 7, mit 1. Jänner 1998, 5. Paragraph 56, Absatz 10, mit 19. August 1997, 6. Paragraph 56, Absatz 9, mit 1. März 1998,

Ziffer 7 Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 6, mit 1. Juli 1998, 8. Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 36, Absatz eins, mit 1. September 1998, 9. Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des "Art". römisch drei Ziffer 4,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 25 a, Absatz 3, 4, 8 und 9 sowie die Aufhebung des Paragraph 62 d, samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.“ 27. Im Paragraph 62 d, Absatz eins, wird das Zitat „§ 5 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 durch das Zitat „§ 5 Absatz 3, Ziffer eins und 3 ersetzt. 28. Paragraph 62 d, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft. 29. Im Paragraph 62 e, Absatz 7, 1. wird anstelle der Wortfolge „nach dem 30. April 1996“ die Wortfolge „frühestens mit Ablauf des 30. April 1996“ eingefügt und 2. werden dem Zitat „§ 4 Absatz 3, die Worte „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“ angefügt. 30. Im Paragraph 62 g, Absatz 5 bis 7 wird jeweils das Zitat „§ 213a oder Paragraph 213 b, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 213a BDG 1979“ ersetzt. 31. Im Paragraph 62 g, Absatz 8, zweiter Satz wird das Wort „durchschnittlichen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt. 32. Paragraph 62 g, Absatz 13, Satz 1 lautet: „Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt 1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und 2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden.“ Artikel römisch vier Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz 4, entfallen der zweite und der dritte Satz. 2. Paragraph 3, Absatz eins a, lautet: „(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit ab 1. Jänner 2000 11,65%, ab 1. Jänner 2001 11,55%, ab 1. Jänner 2002 11,45%, ab 1. Jänner 2003 11,35%, ab 1. Jänner 2004 11,25%, ab 1. Jänner 2005 11,15%, ab 1. Jänner 2006 11,05%, ab 1. Jänner 2007 10,95%, ab 1. Jänner 2008 10,85%, ab 1. Jänner 2009 10,75%, ab 1. Jänner 2010 10,65%, ab 1. Jänner 2011 10,55%, ab 1. Jänner 2012 10,45%, ab 1. Jänner 2013 10,35% und ab 1. Jänner 2014 10,25%.“ 3. Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 10, Abs. 6 oder Paragraph 11, Absatz 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 12 bis 16 d ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.“

Ziffer 4 Im Paragraph 9, Absatz 2, wird der Betrag „20 S“ durch den Betrag „100 S“ ersetzt. 5. Im Paragraph 10, Absatz 4, entfällt der letzte Satz. 6. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 15, angefügt: „(15) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 4, mit 1. Jänner 1999, 2. Paragraph 3, Absatz eins a und Paragraph 5, Absatz 5, mit 1. Jänner 2000.“ Artikel römisch fünf Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998, und Ziffer 8, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Zitat „Abs. 3 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „oder“ und nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt: „4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung“ 3. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, lautet: „3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Hochschulen und Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen.“ 4. Paragraph 23, lautet: „§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten mit der Maßgabe, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.“ 5. Im Paragraph 24 a, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt. 6. Im Paragraph 27 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ die Wortgruppe „oder einer Außerdienststellung nach Paragraph 29 h, in Verbindung mit Paragraph 78 b, BDG 1979 oder nach Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz oder Paragraph 19, BDG 1979“ eingefügt. 7. Dem Paragraph 27 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „In diesem Fall ist Paragraph 27 a, Absatz 4, nicht anzuwenden.“ 8. Paragraph 27 d, Absatz 2, lautet: „(2) Die Stundenzahl nach Absatz eins, 1. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, BDG 1979 unterliegt, 2. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist. Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Ziffer eins und 2 ist das gemäß Absatz eins, in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“ 9. Dem Paragraph 29 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG.“

Ziffer 9 a Der bisherige Paragraph 29 h, erhält die Bezeichnung „§ 29i“. Davor wird folgender Paragraph 29 h, samt Überschrift eingefügt: „Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare § 29h. (1) Der Vertragsbedienstete, der 1. Bürgermeister oder 2. Bezirksvorsteher oder 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden. (2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Absatz eins, sind Paragraph 13, Absatz 9 a, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 29 c, Absatz eins, anzuwenden. (3) Die Absatz eins und 2 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“ 10. Im Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 29d“ durch den Ausdruck „§ 29f“ ersetzt. 11. Paragraph 47 a, Absatz 2, lautet: „(2) Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.“ 12. Paragraph 47 c, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“ 13. Nach Paragraph 47 c, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt: „(4a) Soweit in dienstrechtlichen Regelungen auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung abgestellt wird, ist jeweils das über die gesamte Rahmenzeit gemessene durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung maßgeblich.“ 14. Im Paragraph 47 c, Absatz 6, wird das Zitat „§ 59a Absatz 5, oder 6“ durch das Zitat „§ 59a Absatz 5, oder 5a“ ersetzt. 14a. Im Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins und im Paragraph 52 a, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 29h“ jeweils durch das Zitat „§ 29h oder Paragraph 29 i, ersetzt. 15. Im Paragraph 52, Absatz 7 und im Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2, werden die Worte „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die Worte „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt. 16. Im Paragraph 58 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 15 bis 15d MSchG“ durch den Ausdruck „§§ 15 bis 15b und 15d MSchG“ ersetzt. 17. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. die Voraussetzungen a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder d) des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,“ 18. Paragraph 59, Absatz 4, entfällt. Der bisherige Paragraph 59, Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“. 19. Paragraph 60, Absatz eins, erster Satz lautet: „Die im Paragraph 231 b, BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K.“

Ziffer 20 Im Paragraph 69, Absatz 2, werden die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch die Worte „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt. 21. An die Stelle des Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c treten folgende Bestimmungen: „a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.“ 22. Paragraph 72 a, lautet samt Überschrift: „Karenzurlaub § 72a. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 29 b, Absatz 6, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 29 b, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 29 b, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. (3) Paragraph 219, Absatz 5 b, BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden.“ 23. Paragraph 72 b, Absatz 3 und 4 lautet: „(3) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. (4) Eine Berücksichtigung nach Absatz 3, ist ausgeschlossen, wenn 1. dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder 2. der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.“ 24. Paragraph 74, lautet samt Überschrift: „Überleitung § 74. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des Paragraph 59, – allenfalls in Verbindung mit Paragraph 231 b, BDG 1979 – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach Paragraph 60, erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.“ 25. Im Paragraph 75, Absatz eins und 2 werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetzes“ jeweils die Worte „in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung“ eingefügt. 26. Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 20, angefügt: „(20) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 52, Absatz 7,, Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 69, Absatz 2, mit 15. Februar 1997, 2. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 h, samt Überschrift, Paragraph 29 i,, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 52 a, Abs. 4 Ziffer 2 und Paragraph 72 a, Überschrift und Absatz eins und 2 mit 1. Juli 1997, 3. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 74, samt Überschrift und Paragraph 75, Absatz eins, und 2 mit 1. September 1997, 4. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, mit 1. Oktober 1997, 5. Paragraph 47 a, Absatz 2,, Paragraph 47 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4 a und Absatz 6 und Paragraph 72 a, Absatz 3, mit 1. Jänner 1998, 6. Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 23,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,, Paragraph 58 c, Absatz eins und Paragraph 72 b, Absatz 3 und 4 mit 1. Juli 1998, 7. Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 27 c, Absatz 2 und Paragraph 27 d, Absatz 2, mit 1. Jänner 1999.“

Artikel römisch sechs Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 46 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, entfällt der Ausdruck „(einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen)“. 2. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 lautet: „(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt. (4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz 1.auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder 2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 19, Abs. 2 bis 9, Paragraph 21 und Paragraph 25, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Ziffer eins, seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“ 3. Im Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“ ersetzt. 4. Paragraph 15, Absatz 9, wird aufgehoben. 5. Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Landeslehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“ 6. Paragraph 44 c, Absatz 3, lautet: „(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten 1. die im Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, erster Satz, § 51 Absatz eins, erster Satz, Paragraph 52, Absatz eins, und Paragraph 53, Absatz eins, angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und 2. die im Paragraph 48, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt ist.“ 7. Paragraph 52, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins und 7 entfällt der Ausdruck „(ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen)“. b) Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 4, Litera i, entfallen. c) Im Absatz 3, wird der Ausdruck „nach den Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „nach Absatz eins, ersetzt.

Ziffer 8 Paragraph 58 d, Absatz 2, lautet: „(2) Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.“ 8a. Im Paragraph 58 e, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig.“ 9. Paragraph 58 f, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“ 9a. Nach Paragraph 59 a, wird folgender Paragraph 59 b, samt Überschrift eingefügt: „Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare § 59b. Der Landeslehrer, der 1. Bürgermeister oder 2. Bezirksvorsteher oder 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 59 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 58 a, Absatz eins, anzuwenden.“ 10. Im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt. 11. Im Paragraph 115, treten an die Stelle der Absatz 3 bis 7 folgende Bestimmungen: „(3) Den im Absatz eins, genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. (4) Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen. (5) Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Landeslehrer ist anzustreben. (6) Die Absatz eins bis 5 sind auf Landeslehrer, 1. deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt ist oder 2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nehmen, nicht anzuwenden.“ 12. Im Paragraph 115 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 44a Absatz 2, durch das Zitat „§ 44a Absatz 3, ersetzt. 13. Im Paragraph 115 a, Absatz 6, wird das Zitat „§ 50a Absatz 2, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 44a Absatz 3, ersetzt. 14. Nach Paragraph 121 d, wird folgender Paragraph 121 e, samt Überschrift eingefügt: „Außerdienststellung § 121e. Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß Paragraph 59 b, einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 58, in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß Paragraph 59 b, umzuwandeln, wenn er 1. dies beantragt und 2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“ 14a. Paragraph 123, Absatz 27, erhält die Absatzbezeichnung „(25)“; dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 27, angefügt: „(27) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph eins,, Paragraph 44 c, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz eins, 2, 3 und 7, Paragraph 59 b, samt Überschrift, Paragraph 115 a, Absatz eins und 6 und Anlage Artikel römisch zwei, Abschnitt 3 mit 1. Juli 1997, 2. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 und Absatz 8, Ziffer eins und die Aufhebung des Paragraph 15, Absatz 9, mit 1. August 1997, 3. Paragraph 58 d, Absatz 2 und Paragraph 58 f, Absatz 3, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1998,

Ziffer 4 Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 121 e, samt Überschrift mit 1. Juli 1998, 5. Paragraph 43, Absatz 9 und Paragraph 58 e, Absatz 2, mit 1. September 1998 und 6. Paragraph 115, Absatz 3 bis 6 und die Aufhebung des Paragraph 115, Absatz 7, mit 1. Jänner 2003.“ 15. In Anlage Artikel römisch zwei, Abschnitt 3 (Verwendungsgruppe L 2a 1) a) wird in der linken Spalte der Ausdruck „Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen“ durch den Ausdruck „Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt, b) wird in der rechten Spalte am Ende der Ziffer 3, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, c) entfällt in der rechten Spalte die Ziffer 4, Artikel römisch sieben Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 lautet: „(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt. (4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz 1. auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder 2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 19, Absatz 2 bis 9, Paragraph 21, und Paragraph 25, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Lehrer nach Ziffer eins, seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“ 2. Im Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“ ersetzt. 3. Paragraph 15, Absatz 9, wird aufgehoben. 4. Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“ 5. Paragraph 65 d, Absatz 2, lautet: „(2) Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.“

Ziffer 5 a Im Paragraph 65 e, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig.“ 6. Paragraph 65 f, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“ 6a. Nach Paragraph 66 a, wird folgender Paragraph 66 b, samt Überschrift eingefügt: „Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare § 66b. Der Lehrer, der 1. Bürgermeister oder 2. Bezirksvorsteher oder 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 66 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 65 a, Absatz eins, anzuwenden.“ 7. Im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt. 8. Paragraph 121, Absatz 3 bis 7 lautet: „(3) Den im Absatz eins, genannten Lehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. (4) Absatz 3, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Absatz eins, genannten Lehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der Ausdruck „10 Jahren“ tritt. (5) Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen. (6) Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Lehrer ist anzustreben. (7) Die Absatz eins bis 6 sind auf Lehrer, 1. deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 herabgesetzt ist oder 2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nehmen, nicht anzuwenden.“ 9. Im Paragraph 121 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 45 Absatz 2, durch das Zitat „§ 45 Absatz 3, ersetzt. 10. Im Paragraph 121 a, Absatz 5, wird das Zitat „§ 50a Absatz 2, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 45 Absatz 3, ersetzt. 11. Nach Paragraph 121 e, wird folgender Paragraph 121 f, samt Überschrift eingefügt: „Außerdienststellung § 121f. Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß Paragraph 66 b, einen Karenzurlaub gemäß § 65 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß Paragraph 66 b, umzuwandeln, wenn er 1. dies beantragt und 2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“ 12. Paragraph 127, Absatz 21, erhält die Absatzbezeichnung „(19)“; dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 21, angefügt: „(21) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 121 a, Absatz eins und 5 und Paragraph 66 b, samt Überschrift mit 1. Juli 1997, 2. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 und Absatz 8, Ziffer eins und die Aufhebung des Paragraph 15, Absatz 9, mit 1. August 1997, 3. Paragraph 65 d, Absatz 2 und Paragraph 65 f, Absatz 3, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1998, 4. Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und Paragraph 121 f, samt Überschrift mit 1. Juli 1998, 5. Paragraph 43, Absatz 6 und Paragraph 65 e, Absatz 2, mit 1. September 1998 und 6. Paragraph 121, Absatz 3 bis 7 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel römisch acht Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 12, angefügt: „(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“ 2. Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet: „Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die 1. vom Paragraph 2, nicht erfaßt sind oder 2. neu eingeführt werden, das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen.“ 3. Paragraph 7, Absatz 3, entfällt. 4. Im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, entfallen die Worte „Ausübung der“. 4a. Nach Paragraph 9, Absatz 2 a, werden folgende Absatz 2 b bis 2 f eingefügt: „(2b) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/ Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule mehr als 300 Schüler aufweist, nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Ziffer eins, 2, oder 3 unzulässig. (2c) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Ziffer eins, 2, oder 3 unzulässig. (2d) Das in den Absatz 2 b und 2 c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß: 1. bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde), 2. bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden), 3. bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden), 4. bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden). (2e) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Übungshauptschulen“ eingerichteten Bibliothek an Übungshauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet: 1. an Übungshauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei,

Ziffer 2 an Übungshauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei. An Übungshauptschulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt B Ziffer 4, unzulässig. (2f) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.“ 4b. Der bisherige Paragraph 9, Absatz 2 b, erhält die Absatzbezeichnung „(2g)“. 4c. Im Paragraph 9, Absatz 3 a, wird das Zitat „Abs. 2 und 2a“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 2e“ ersetzt. 5. Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, lautet: „1. eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und“ 6. Im Paragraph 14 a, Absatz 3, wird das Zitat „§ 50a Absatz 2, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 50a Absatz 3, BDG 1979“ ersetzt. 7. Paragraph 15, Absatz 11, letzter Satz entfällt. 8. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 14, angefügt: „(14) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 15. Februar 1997, 2. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 14 a, Absatz 3, mit 1. Juli 1998, 3. Paragraph 2, Absatz 12,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2 b bis 2 g und 3 a mit 1. September 1998, 4. die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz 3 und des Paragraph 15, Absatz 11, letzter Satz mit 1. September 1998.“ Artikel römisch neun Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht und Kunst“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt. 2. Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt. 3. Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet sind,“ 4. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 14, angefügt: „(14) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1998, 2. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sowie Paragraph 46, Absatz 3, mit 1. September 1998.“ 5. Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die an Dienststellen des Bundes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personalvertretungsorgane für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz.“

Artikel römisch zehn Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes Das Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Am Beginn des Karenzurlaubsgeldgesetzes wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt: „Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD § 1. Anwendungsbereich § 2. Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld § 3. Höhe des Karenzurlaubsgeldes § 4. Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld § 5. Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld § 6. Adoptiv- und Pflegemütter § 7. Väter II. Abschnitt: KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT § 8. Anwendungsbereich des römisch zwei. Abschnitts § 9. Dauer der Pflichtversicherung § 10. Pfändbarkeit III. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG § 11. Anwendungsbereich des römisch drei. Abschnitts § 12. Anspruchsvoraussetzungen § 13. Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Schutzfrist IV. Abschnitt: ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD § 14. Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld § 15. Alleinstehende Elternteile § 16. Verheiratete Elternteile § 17. Nicht alleinstehende Elternteile § 18. Dauer des Anspruches auf Zuschuß § 19. Höhe des Zuschusses § 20. Einkommen § 21. Rückzahlung des Zuschusses § 22. Höhe der Abgabe § 23. Verpflichtungserklärung § 24. Entstehung des Abgabenanspruches § 25. Zuständigkeit, Erhebung § 26. Abgabenerklärung § 27. Anpassung § 28. Gebührenfreiheit § 29. Datenübermittlung § 30. Kostentragung V. Abschnitt: SONDERKARENZURLAUBSGELD § 31. Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld § 32. Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes § 33. Anwendung von Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Abschnitts VI. Abschnitt: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN § 34. Auszahlung § 35. Anteilige Bemessung § 36. Meldepflicht § 37. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 37a. Verjährung VII. Abschnitt: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 38. Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994 § 39. Inkrafttreten § 40. Vollziehung

Ziffer 2 Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Ausdruck „60%“ durch den Ausdruck „66%“ ersetzt. 3. Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, wird der Punkt durch den Ausdruck „und“ ersetzt. Folgende Ziffer 5, wird angefügt: „5. Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz – KGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,.“ 4. Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften“ ersetzt. 5. Paragraph 6, lautet: „§ 6. (1) Die Paragraphen eins bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter). (2) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Paragraph 15, MSchG 1. Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder 2. Paragraph 75, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, oder 3. Paragraph 58, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder 4. Paragraph 65, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 tritt.“ 6. Paragraph 7, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Absatz eins, gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). Paragraph 6, Absatz 2, ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben. (3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.“ 7. Im Paragraph 7, Absatz 4 und im Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift“ jeweils durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften“ ersetzt. 8. Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG 1. Paragraph 50 b, BDG 1979 oder 2. Paragraph 76 a, des Richterdienstgesetzes oder 3. Paragraph 44 b, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder 4. Paragraph 46, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 tritt.“ 9. An die Stelle des Paragraph 12, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen: „(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. (2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil 1. mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder 2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder 3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

  1. Absatz 2 b,Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins, um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.“ 10. Paragraph 12, Absatz 4 und 5 lautet: „(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht. (5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des Paragraph 36 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“ 11. An die Stelle des Paragraph 13, Absatz eins, treten folgende Bestimmungen: „(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. (2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil 1. mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder 2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder 3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“ 12. Im Paragraph 13, erhalten die bisherigen Absatz 2 und 3 die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“. Paragraph 13, Absatz 4, lautet: „(4) Paragraph 12, Absatz eins bis 7 gilt auch für die Anwendung der Absatz eins bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.“ 13. Im Paragraph 16, Absatz eins, wird der Betrag „5495 S“ durch den Betrag „5696 S“ und der Betrag „2768 S“ durch den Betrag „2870 S“ ersetzt. 14. Im Paragraph 31, Absatz 2, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes“ durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften“ ersetzt. 15. Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder“ 16. Paragraph 31, Absatz 4, lautet: „(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war.“ 17. Dem Paragraph 39, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt: „(13) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 40, Ziffer 2, mit 15. Februar 1997, 2. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, bis 2b und 4, Paragraph 13,, Paragraph 31, Absatz 2, 3, Ziffer eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, mit 1. Juli 1997, 3. Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz eins, mit 1. Juli 1998. Auf Ansprüche für Kinder, die vor dem 1. Juli 1997 geboren sind, sind Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 11, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Ziffer 18 Im Paragraph 40, Ziffer 2, werden die Worte „Bundesminister für Arbeit und Soziales,“ durch die Worte „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,“ ersetzt. Artikel römisch elf Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, lautet: „c) aa) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11, bb) Universitäts(Hochschul)dozenten bis Gehaltsstufe 9, cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,“ 2. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, lautet: „c) aa) Universitäts(Hochschul)dozenten ab der Gehaltsstufe 10, bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993, cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts (Hochschul)professoren,“ 3. Paragraph 5, Absatz 3, lautet: „(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof 1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld, 2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.“ 4. Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß Paragraph 39 a, BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 33 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.“ 5. In Paragraph 25 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt: „(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Absatz 2, genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.“ 6. Der bisherige Paragraph 25 b, Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(4)“. 6a. An die Stelle des Paragraph 39, treten folgende Bestimmungen: „§ 39. (1) Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem römisch eins. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr. (2) Die Pauschalvergütung nach Absatz eins, beträgt 1. für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen......................................................................................................................... 1260 S, 2. für alle übrigen Beamten .................................................................................................... 630 S. (3) Die Pauschalvergütung nach Absatz eins, entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschal-

vergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung Paragraph 15, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 39a. Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht Paragraph 39, Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.“ 7. In der Überschrift zu Paragraph 68 und im Paragraph 68, Absatz eins, wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“ jeweils durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt. 8. Im Paragraph 74, Ziffer 2, Litera e, wird der Punkt am Ende der Sub-Litera, b, b, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, und 4 angefügt: „3. in die Gebührenstufe 2b Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9, 4. in die Gebührenstufe 3: a) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10, b) Vertragsprofessoren und Rektoren.“ 9. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 13, angefügt: „(13) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und Ziffer 4, Litera c und Paragraph 74, Ziffer 2 bis 4 mit 1. Oktober 1997, 2. Paragraph 68, Überschrift und Absatz eins, mit 1. Jänner 1998, 3. Paragraph 22, Absatz 7,, Paragraph 39 und Paragraph 39 a, mit 1. Juli 1998, 4. Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 25 b, Absatz 3 und 4 mit 1. September 1998.“ Artikel römisch zwölf Änderung des Richterdienstgesetzes Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 62 a, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt. 2. Paragraph 89 a, lautet samt Überschrift: „Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand § 89a. (1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten. (2) Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“ 3. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 20, angefügt: „(20) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 62 a, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, mit 1. Juli 1998, 2. Paragraph 89 a, samt Überschrift mit 1. September 1998.“

Artikel römisch dreizehn Änderung des Teilpensionsgesetzes Das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, entfällt jeweils die Wortfolge „oder das Ausscheiden aus der Funktion“. 2. Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“ Artikel römisch vierzehn Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzestitel lautet: „Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte – DRSG-AE“ 2. Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Pensionsbeiträge, auf die verzichtet wurde, gelten bei der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen über die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen als geleistet.“ 3. Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, samt Überschrift angefügt: „Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes § 13. Der Gesetzestitel und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“ Artikel römisch fünfzehn Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Für Bewerbungen um Funktionen oder Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe hat die Ausschreibung den Hinweis zu enthalten, daß auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll (zB in Wirtschaftsunternehmen), erwünscht sind. Als qualifizierte Tätigkeiten oder Praktika kommen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht.“ 2. Nach Paragraph 15, werden folgende Paragraphen 15 a bis 15 e samt Überschriften eingefügt: „Abschnitt römisch fünf a Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen Anwendungsbereich § 15a. Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder M BO 1 bewirkt wird. Ausschreibung § 15b. (1) Die Ausschreibung nach Paragraph 15 a, hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit der stellvertretenden Leitung einer Sektion wirksam werden soll.

  1. Absatz 2,Auf den Inhalt der Ausschreibung ist Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden. Darüber hinaus hat die Ausschreibung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß nur Bewerbungen von Personen zulässig sind, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion dauernd betraut sind. (3) Die Ausschreibung hat innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stellvertreterfunktion sektionsintern auf geeignete Weise zu erfolgen. (4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Bewerbung § 15c. (1) Bewerber um die in Paragraph 15 a, angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen. (2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen. Verfahren § 15d. Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die 1. die im Paragraph 15 b, Absatz 2, angeführten Erfordernisse erfüllen und 2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben. Begutachtungskommission § 15e. Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind Paragraph 7, Absatz eins, Z 1 und Absatz 2 bis 6 und die Paragraphen 9 bis 15 anzuwenden.“ 3. Am Ende des Paragraph 90, Absatz 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 18, wird angefügt: „18. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, a) die Paragraphen 15 a bis 15 e samt Überschriften mit 1. Juli 1998, b) Paragraph 5, Absatz 2 a, mit 1. Jänner 1999.“ Artikel römisch sechzehn Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 23, Absatz 3, lautet: „(3) Paragraph 15 c, ist auf Lehrerinnen, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.“ 2. Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.“ Artikel römisch siebzehn Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes Das Elternkarenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 70 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 10, Absatz 6, lautet: „(6) Paragraph 8, ist auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.“ 2. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 10, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.“

Artikel römisch achtzehn Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 6, Ziffer 3, lautet: „3. Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor (Paragraph 25, Absatz eins,);“ 2. Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet: „Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor“ 3. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 25, Absatz eins, lautet: „(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul) professor (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) an einer inländischen Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.“ Artikel römisch neunzehn Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 Das Bundesfinanzgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. In Punkt 5 Absatz eins, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 treten an die Stelle der lit. j und k sowie des auf Litera k, folgenden Satzteiles des Absatz eins, folgende Bestimmungen: „j) für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist, k) der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder nach Paragraph 8, des Eltern- Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß Paragraph 39 a, Abs. 1 Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsendet ist, kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach Litera d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.“ 2. Der bisherige Artikel römisch achtzehn, erhält die Bezeichnung „Abs. 1“. Dem Artikel römisch achtzehn, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Punkt 5 Absatz eins, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 123 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“ Artikel römisch zwanzig Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt an die Stelle der Paragraphen 5 und 5a folgender Paragraph 5, samt Überschrift: „Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenußermittlungsgrundlage § 5. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.

  1. Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. (3) Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt 1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten, 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder 3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist. (4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. (5) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Absatz 3, Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen. (6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. (7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage – abweichend von Absatz 6, – 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten. (8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählt jeder Monat, in dem 1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder 2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat, sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr. (9) Absatz 7, ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Absatz 7 und 8 neu zu bemessen. (10) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Absatz 12 bis 16, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 66.385 S. Der Betrag von 66.385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse römisch acht, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht. (11) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der 1. für die nächste Vorrückung oder 2. für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. (12) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit 100% des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur

Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5% des Durchschnittes der somit der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag der Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Absatz 10, Der erste Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Absatz 14, den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Absatz 15, errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten ab der Versetzung in den Ruhestand gestellt, so sind die Absatz 12, und 13 ab dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses, ansonsten ab dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten – langt der Antrag an einem Monatsersten ein, dann ab diesem – anzuwenden. (13) Absatz 12, ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug nach Absatz 10 und wenn dieser nicht höher war als die nach Absatz 12, festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage. (14) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Abs. 10 ist anzuwenden. (15) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Absatz 12 und 13 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist. (16) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Ziffer eins bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, mindestens zugrunde zu legen: 1. bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper, 2. bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters der Bundestheater, 3. bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper, 4. bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.“ 2. Für die Zeit ab 1. Jänner 2003 treten an die Stelle des Paragraph 5, folgende Bestimmungen samt Überschriften: „Ruhegenußermittlungsgrundlagen § 5. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenußberechnungsgrundlage § 5a. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 10, Absatz 2, bzw. Paragraph 7, Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht. 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den am Stichtag geltenden Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. Stichtag ist der erste Tag des Ruhestandes. 3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“, b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“, c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“, d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“, e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.

Ziffer 4 Liegen weniger als die nach Ziffer 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. (2) Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind die Beitragsgrundlagen abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, wie folgt zu ermitteln: 1. Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (Paragraph 10, Absatz 3, bzw. Paragraph 7, Absatz 3,) jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern. 2. Das Ergebnis dieser Berechnung ist durch die Zahl der im betreffenden Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Monate zu dividieren. 3. Der Quotient ist die Beitragsgrundlage. Ruhegenußbemessungsgrundlage § 5b. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage. (2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. (3) Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt 1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten, 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder 3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist. (4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. (5) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Absatz 3, Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen. (6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. (7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage – abweichend von Absatz 6, – 71% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten. (8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählt jeder Monat, in dem 1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder 2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat, sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr. (9) Absatz 7, ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Absatz 7 und 8 neu zu bemessen.“ 3. Im Paragraph 6, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins bis eins c durch das Zitat „§ 5 Absatz eins und 2 ersetzt. 4. Paragraph 6, Absatz 3, lautet ab dem 1. Jänner 2003: „(3) Der Ruhegenuß darf 1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5 b, nicht übersteigen und 2. 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 5 a, nicht unterschreiten.“

Ziffer 5 Im Paragraph 6 a, Absatz 3, wird der Begriff „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Begriff „der Ruhegenußberechnungsgrundlage“ ersetzt. 6. Im Paragraph 6 a, Absatz 4, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins a bis eins c durch das Zitat „§ 5 Absatz 2, ersetzt. 7. Im Paragraph 6 a, Absatz 4, wird a) der Begriff „dem ruhegenußfähigen Monatsbezug“ durch den Begriff „der Ruhegenußberechnungsgrundlage“ und b) das Zitat „§ 5 Absatz eins a bis eins c durch das Zitat „§ 5b Absatz 2, ersetzt. 8. Im Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, durch das Zitat „§ 5 Absatz 10, ersetzt. 9. Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Schlußteil des letzten Satzes „höchstens jedoch der sich aus Paragraph 5, Absatz 2, ergebende Betrag.“ durch die Wendung „höchstens jedoch der im Paragraph 10, Absatz 2, genannte Betrag.“ ersetzt. 10. Im Paragraph 10, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2 und 3)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5, Abs. 10)“ ersetzt. 11. Im Paragraph 10, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 10,)“. 12. Paragraph 10, Absatz 2, lautet ab 1. Jänner 2003: „(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für: 1. Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger ............................................................................ 14,68% 2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten ............................................................................ 11,75% des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern Paragraph 6 a, anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 66385 S nicht überschreiten. Der Betrag von 66385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch acht, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.“ 13. Im Paragraph 10, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz 6 und 7 durch das Zitat „§ 5 Absatz 14 und 15 ersetzt. 14. Paragraph 10, Absatz 3, lautet ab 1. Jänner 2003: „(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar 1. in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 3,26% 2. in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 2,61% des 5,25fachen Auftrittshonorars für je 5,7 Tage der gemäß Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Absatz 2, zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.“ 15. Im Paragraph 10, Absatz 6, wird das Zitat „§ 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt. 16. Im Paragraph 11, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, durch das Zitat „§ 5 Absatz 10, ersetzt. 17. Im Paragraph 18 c, Absatz eins, wird die Jahreszahl „1999“ durch die Jahreszahl „2002“ ersetzt. 18. Im Paragraph 18 c, Absatz 2, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, Ziffer 3, durch das Zitat „§ 5a Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt. 19. Im Paragraph 18 c, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis e“ durch das Zitat „§ 5a Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis e“ ersetzt. 20. An die Stelle des Paragraph 18 c, Absatz 4, treten folgende Bestimmungen: „(4) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage 32 Jahre und 11 Monate anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,87 Prozentpunkte. (5) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für die sonstigen Bundestheaterbediensteten, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage 40 Jahre anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,5 Prozentpunkte. (6) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,87 Prozentpunkte.

  1. Absatz 7,Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Bundestheaterbedienstete, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.“ 21. Nach Paragraph 18 c, werden folgende Paragraphen 18 d bis 18 f samt Überschrift eingefügt: „Erhöhung des Ruhegenusses § 18d. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß Paragraph 18 e, zu berechnen. Soweit Paragraph 18 e, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden. § 18e. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage ermittelt. (2) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage. (3) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Absatz 5 bis 9, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 66385 S. Der Betrag von 66385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse römisch acht, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht. (4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der 1. für die nächste Vorrückung oder 2. für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. (5) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Abs. 3 ist anzuwenden. (6) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Ziffer eins bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, mindestens zugrunde zu legen: 1. bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper, 2. bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters der Bundestheater, 3. bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper, 4. bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper. (7) Der Vergleichsruhegenuß darf 1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und Paragraph 5 b, Absatz 2, sowie den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und 2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach Absatz 3, nicht unterschreiten. § 18f. (1) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4. (2) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
  1. Absatz 3,Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28000 S, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen: 1. Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken. 2. Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 28000 S liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. 3. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28000 entspricht. 4. Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. (4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28000 S nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen: 1. Vom Vergleichsruhegenuß ist zunächst der Betrag von 7000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300000 zu dividieren. 2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. 3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. (5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Absatz 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Finanzen hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.“ 22. Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt: „(14) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft: 1. Paragraph 10, Absatz 6, mit 1. August 1997, 2. Paragraph 5, samt Überschrift in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 3,, § 6a Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 6,, Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 8,, Paragraph 10, Abs. 1 und 3 in der Fassung der Artikel römisch zwanzig, Ziffer 10 und 13, Paragraph 11 und Paragraph 18 c, Absatz 4 und 5 mit 1. Jänner 1998, 3. Paragraph 18 c, Absatz 6 und 7 mit 1. Jänner 2000, 4. die Paragraphen 5 bis 5 b samt Überschriften in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des "Art". römisch zwanzig Ziffer 4,, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 6 a, Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 7,, Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 9,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 11, 12 und 14 und Paragraph 18 c, Absatz eins, bis 3 mit 1. Jänner 2003. (15) Die Paragraphen 18 d bis 18 f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie sind auf Ruhegenüsse und auf nach im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten gebührende Versorgungsgenüsse, die in diesem Zeitraum erstmalig gebühren, über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus weiter anzuwenden.“ Artikel römisch 21 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung wird nach dem Ausdruck „die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, genannten Personen“ der Ausdruck „soweit es sich nicht um Bürgermeister und Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) – ausgenommen Wien – handelt, die für die Dauer dieser Funktion als öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, außer Dienst gestellt sind“ eingefügt.

Ziffer 2 Nach Paragraph 188, wird folgender Paragraph 189, samt Überschrift angefügt: „Schlußbestimmung zu Artikel römisch 21 , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, § 189. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.“ Artikel römisch 22 Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Mit Ablauf des 31. August 1998 treten außer Kraft: 1. die Artikel römisch zwei und römisch drei der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, 2. die Artikel römisch zwei und römisch drei der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1969,, 3. Artikel römisch zwei, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, 4. Artikel römisch drei, der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1970,, 5. die Artikel römisch fünf und römisch sechs der 22. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1971,, 6. Artikel römisch drei, Absatz eins, der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, 7. Artikel römisch vier, Absatz eins, der 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1977,, 8. die Artikel römisch zwei und römisch dreizehn der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,, 9. Artikel römisch vier, der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,, 10. Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1984,, 11. Artikel römisch neun, der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,, 12. Artikel römisch acht, der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,, 13. Artikel römisch sechs, der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987,. (2) Durch die im Absatz eins, vorgesehenen Aufhebungen wird in bestehende Bescheide nicht eingegriffen.

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