Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
III Änderung des Pensionsgesetzes 1965
IV Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
V Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
VI Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
VII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
VIII Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
IX Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
X Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
XI Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
XII Änderung des Richterdienstgesetzes
XIII Änderung des Teilpensionsgesetzes
XIV Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten
Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte
XV Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
XVI Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
XVII Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes
XVIII Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
XIX Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999
XX Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
XXI Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
XXII Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel I
Änderung des BDG 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von
Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom
Bundespensionsamt – ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu erstatten.“
2. Im § 17 Abs. 1 wird das Zitat „§ 19 Z 1“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
3. § 17 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch
abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu
stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht
möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen
Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder
b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses
gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter
erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige
des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des
Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung
des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der
Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens
gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen
Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2
angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten
eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in
diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung
eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der
zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“
4. Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister
oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“
ersetzt.
5. § 38 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die
Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder
nicht.“
6. Dem § 39a Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
„4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich
angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung“
7. § 39a Abs. 3 lautet:
„(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 dürfen zusammengenommen eine Gesamtdauer von
sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß
angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.“
8. Dem § 39a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Projekte für eine Entsendung
nach Abs. 1 Z 4 in Betracht kommen.
Artikel römisch eins
Änderung des BDG 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Paragraph 14, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 3 von der Beantwortung von
Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom
Bundespensionsamt – ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu erstatten.“
2. Im Paragraph 17, Absatz eins, wird das Zitat „§ 19 Ziffer eins, durch das Zitat „§ 19 Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.
3. Paragraph 17, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch
abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu
stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht
möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen
Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder
b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses
gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter
erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist dem Beamten im Fall der Ziffer eins, Litera a, innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige
des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des
Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Ziffer eins, Litera b, innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung
des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der
Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens
gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen
Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2
angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten
eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in
diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Ziffer eins, seine Zustimmung für die Zuweisung
eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der
zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“
4. Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister
oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“
ersetzt.
5. Paragraph 38, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die
Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder
nicht.“
6. Dem Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „oder“ und nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
„4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich
angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung“
7. Paragraph 39 a, Absatz 3, lautet:
„(3) Entsendungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, dürfen zusammengenommen eine Gesamtdauer von
sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf die dem Anlaß
angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.“
8. Dem Paragraph 39 a, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Projekte für eine Entsendung
nach Absatz eins, Ziffer 4, in Betracht kommen.
(7)Absatz 7,Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende
Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand für den
Beamten samt Nebenkosten zu ersetzen.“
9. Im § 41a Abs. 4 Z 1 lit. b, im § 94 Abs. 3, im § 229 Abs. 1 und 3a, im § 230a Abs. 6, im § 231, im § 249
Abs. 8, im § 253a, im § 256 Abs. 2, im § 258 samt Überschrift und in der Anlage 1 Z 30.2.4 lit. e, Z 31.2.1
lit. e, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f,
Z 34.2.2 lit. f, Z 35.2 lit. f, Z 36.2 lit. f, Z 37.2 lit. f, Z 38.2 lit. f, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt
Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“
jeweils durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.
10. Im § 48f Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 47a und 48a bis 48d“ durch den Ausdruck „§§ 47a und 48a bis
48e Abs. 1 und 2“ sowie der Ausdruck „Ordentlichen Universitätsprofessoren“ durch den Ausdruck
„Universitätsprofessoren“ ersetzt.
11. § 49 Abs. 3 wird aufgehoben; die Abs. 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung „(3)“ bis „(7)“.
12. Der neue § 49 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG
und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten,
Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
1. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2
anzuwenden.“
13. § 50a Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und
Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),
BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;“
14. Im § 65 Abs. 3 wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ die Wortgruppe „oder einer Außerdienststellung
nach § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b“ eingefügt.
15. Dem § 66 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Fall ist § 65 Abs. 4 nicht anzuwenden.“
16. Dem § 75 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes
gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d
MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.“
17. § 78 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1
1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,
2. vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt
ist oder der Beamte
a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz
(PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG
in Anspruch nimmt.
Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das
gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem
über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen.
Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon
unberührt.“
Eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 4, ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende
Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand für den
Beamten samt Nebenkosten zu ersetzen.“
9. Im Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, im Paragraph 94, Absatz 3,, im Paragraph 229, Absatz eins und 3 a, im Paragraph 230 a, Absatz 6,, im Paragraph 231,, im Paragraph 249,
Abs. 8, im Paragraph 253 a,, im Paragraph 256, Absatz 2,, im Paragraph 258, samt Überschrift und in der Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins,
lit. e, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 5, Litera d,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 6, Litera f,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 7, Litera b,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt eins, Litera f,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 3, Litera f,, Ziffer 33 Punkt 2 Punkt 2, Litera f,,
Z 34.2.2 Litera f,, Ziffer 35 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 36 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 37 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 38 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 46 Punkt 3, samt Überschrift, Ziffer 46 Punkt 4, samt
Überschrift, Ziffer 47 Punkt 2, samt Überschrift und Ziffer 47 Punkt 6, samt Überschrift wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“
jeweils durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.
10. Im Paragraph 48 f, Absatz 4, wird der Ausdruck „§§ 47a und 48a bis 48d“ durch den Ausdruck „§§ 47a und 48a bis
48e Absatz eins und 2 sowie der Ausdruck „Ordentlichen Universitätsprofessoren“ durch den Ausdruck
„Universitätsprofessoren“ ersetzt.
11. Paragraph 49, Absatz 3, wird aufgehoben; die Absatz 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung „(3)“ bis „(7)“.
12. Der neue Paragraph 49, Absatz 4, lautet:
„(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 6, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 9, EKUG
und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten,
Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
1. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 2,
anzuwenden.“
13. Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
„2. während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und
Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),
BGBl. römisch eins Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;“
14. Im Paragraph 65, Absatz 3, wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ die Wortgruppe „oder einer Außerdienststellung
nach Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b, eingefügt.
15. Dem Paragraph 66, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Fall ist Paragraph 65, Absatz 4, nicht anzuwenden.“
16. Dem Paragraph 75, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes
gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d
MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG.“
17. Paragraph 78, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Stundenzahl nach Absatz eins,
1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,
2. vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt
ist oder der Beamte
a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, Bundes-Personalvertretungsgesetz
(PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG
in Anspruch nimmt.
Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Ziffer eins und 2 ist das
gemäß Absatz eins, in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem
über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen.
Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon
unberührt.“
17a.Ziffer 17 a Nach § 78a wird folgender § 78b samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 78b. (1) Der Beamte, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies
beantragt; in diesem Fall ist § 78a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als
ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 75a Abs. 1 anzuwenden.“
18. Im § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort
„Bundessozialamt“ ersetzt.
19. Nach § 80 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis
aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.“
20. § 80 Abs. 5 Z 1 lautet:
„1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne
daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,“
21. Nach § 80 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der
Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu
vollstrecken.“
22. Im § 80 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 2 bis 7“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 7a“ ersetzt.
23. Im § 83 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat“ durch
den Ausdruck „die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem
Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat“ ersetzt.
24. Im § 97 Z 2 wird das Wort „Suspendierung“ durch das Wort „Suspendierungen“ ersetzt.
25. § 114 Abs. 2 lautet:
„(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die
Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die
Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des
Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123 BDG 1979),
zulässig.“
26. § 123 Abs. 2 lautet:
„(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist
dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen.
Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG
1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.“
27. § 125a lautet samt Überschrift:
„Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages
in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß
zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf
diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet
eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem
Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen
Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
Nach Paragraph 78 a, wird folgender Paragraph 78 b, samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 78b. (1) Der Beamte, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies
beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 78 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als
ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 75 a, Absatz eins, anzuwenden.“
18. Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort
„Bundessozialamt“ ersetzt.
19. Nach Paragraph 80, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis
aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.“
20. Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
„1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne
daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,“
21. Nach Paragraph 80, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der
Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu
vollstrecken.“
22. Im Paragraph 80, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 2 bis 7“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 7a“ ersetzt.
23. Im Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat“ durch
den Ausdruck „die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem
Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat“ ersetzt.
24. Im Paragraph 97, Ziffer 2, wird das Wort „Suspendierung“ durch das Wort „Suspendierungen“ ersetzt.
25. Paragraph 114, Absatz 2, lautet:
„(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die
Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die
Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des
Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 123, BDG 1979),
zulässig.“
26. Paragraph 123, Absatz 2, lautet:
„(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist
dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen.
Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (Paragraph 118, BDG
1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.“
27. Paragraph 125 a, lautet samt Überschrift:
„Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages
in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß
zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf
diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet
eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem
Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen
Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3)Absatz 3,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann
ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem
Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung
zu nehmen.“
28. § 126 Abs. 1 lautet:
„(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der
Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung
vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4
Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung
durchgeführt worden ist.“
29. § 126 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen
Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis
gemäß § 125a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung
rechtswirksam.“
30. § 128 Abs. 2 lautet:
„(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission
dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“
31. § 138 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes
1956 und“
32. Im § 140 Abs. 3 werden in der linken Spalte den Worten „für den Sonderberater des
Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten“ die Worte „ , den außenpolitischen Berater des
Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls
anwendbaren Abs. 4)“ angefügt.
33. Im § 140 Abs. 3 entfallen
a) in der linken Spalte die Worte „für den Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen
Postsparkasse“, „für die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse“ und „für
den Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des § 78 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 805/1993“,
b) in der rechten Spalte die Worte „Gouverneur der Österreichischen Postsparkasse“, „Vizegouverneur
der Österreichischen Postsparkasse“ und „Bibliotheksdirektor“.
34. Im § 140 Abs. 3 wird in der linken Spalte der Ausdruck „für den Leiter einer sonstigen Bibliothek“
durch den Ausdruck „für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)“ ersetzt.
35. § 145a Abs. 4 lautet:
„(4) Beamten der Verwendungsgruppe E 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer
Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die
Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer
Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.“
35a. Dem § 145a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen
niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu
führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann.“
36. § 152 Abs. 6 Z 1 lautet:
„1. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der
Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann
ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
(4) In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem
Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung
zu nehmen.“
28. Paragraph 126, Absatz eins, lautet:
„(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der
Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung
vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4,
Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung
durchgeführt worden ist.“
29. Paragraph 126, Absatz 4, lautet:
„(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen
Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis
gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung
rechtswirksam.“
30. Paragraph 128, Absatz 2, lautet:
„(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission
dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“
31. Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, oder d des Gehaltsgesetzes
1956 und“
32. Im Paragraph 140, Absatz 3, werden in der linken Spalte den Worten „für den Sonderberater des
Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten“ die Worte „ , den außenpolitischen Berater des
Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls
anwendbaren Absatz 4,)“ angefügt.
33. Im Paragraph 140, Absatz 3, entfallen
a) in der linken Spalte die Worte „für den Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen
Postsparkasse“, „für die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse“ und „für
den Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des Paragraph 78, Absatz 5, des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 805/1993“,
b) in der rechten Spalte die Worte „Gouverneur der Österreichischen Postsparkasse“, „Vizegouverneur
der Österreichischen Postsparkasse“ und „Bibliotheksdirektor“.
34. Im Paragraph 140, Absatz 3, wird in der linken Spalte der Ausdruck „für den Leiter einer sonstigen Bibliothek“
durch den Ausdruck „für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)“ ersetzt.
35. Paragraph 145 a, Absatz 4, lautet:
„(4) Beamten der Verwendungsgruppe E 1, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in einer
Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die
Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer
Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.“
35a. Dem Paragraph 145 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen
niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu
führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann.“
36. Paragraph 152, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:
„1. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der
Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson
derder Verwendungsgruppe M BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz
vorgesehen ist, jedoch ohne die im Abs. 2 vorgesehene Hinzufügung,“
37. § 152 Abs. 10 lautet:
„(10) Militärpersonen, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung
die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen
sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale
Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.“
38. Dem § 152 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die in den Abs. 1 bis 12 geregelten Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind
abweichend vom § 63 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich in der männlichen Form zu führen.“
39. § 152a Abs. 2 lautet:
„(2) § 152 Abs. 2 bis 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit anzuwenden.“
40. § 152c Abs. 8 und 9 lautet:
„(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als
Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt
hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der
Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2
dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den
Militärischen Dienst erfolgt ist.
(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als
Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch
ausgeübt hat, gebührt,
1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der
Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe
1b dieser Verwendungsgruppe,
2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2
zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der
Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die
Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe.
Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In
den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß
von einem Jahr einzurechnen.“
41. Im § 159, im § 161 Abs. 1 und 3, im § 175 Abs. 3 erster und zweiter Satz, im § 176 Abs. 1 und Abs. 3
vorletzter und letzter Satz, im § 178 Abs. 2 sechster und siebenter Satz und im § 194 Abs. 4 werden die
Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ jeweils durch die Worte „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
42. § 169 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),“
43. Dem § 175 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In den Fällen der Abs. 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der
Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt
gemäß Abs. 1 an – endet.“
44. Dem § 177 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der
Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt
gemäß Abs. 3 an – endet.“
45. Im § 194 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „aus Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes“ durch den Ausdruck „in Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer
sind“ ersetzt.
46. § 207b Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207f Abs. 1 Z 2,“
Verwendungsgruppe M BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz
vorgesehen ist, jedoch ohne die im Absatz 2, vorgesehene Hinzufügung,“
37. Paragraph 152, Absatz 10, lautet:
„(10) Militärpersonen, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung
die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen
sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale
Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.“
38. Dem Paragraph 152, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13) Die in den Absatz eins bis 12 geregelten Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind
abweichend vom Paragraph 63, Absatz 2, Satz 2 ausschließlich in der männlichen Form zu führen.“
39. Paragraph 152 a, Absatz 2, lautet:
„(2) Paragraph 152, Absatz 2 bis 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit anzuwenden.“
40. Paragraph 152 c, Absatz 8 und 9 lautet:
„(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als
Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt
hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der
Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2
dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den
Militärischen Dienst erfolgt ist.
(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als
Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch
ausgeübt hat, gebührt,
1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der
Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe
1b dieser Verwendungsgruppe,
2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2
zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der
Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die
Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe.
Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In
den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß
von einem Jahr einzurechnen.“
41. Im Paragraph 159,, im Paragraph 161, Absatz eins und 3, im Paragraph 175, Absatz 3, erster und zweiter Satz, im Paragraph 176, Absatz eins und Absatz 3,
vorletzter und letzter Satz, im Paragraph 178, Absatz 2, sechster und siebenter Satz und im Paragraph 194, Absatz 4, werden die
Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ jeweils durch die Worte „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
42. Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. die Paragraphen 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),“
43. Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) In den Fällen der Absatz 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der
Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt
gemäß Absatz eins, an – endet.“
44. Dem Paragraph 177, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) In den Fällen des Absatz 4, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der
Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt
gemäß Absatz 3, an – endet.“
45. Im Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „aus Fremdsprachen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes“ durch den Ausdruck „in Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer
sind“ ersetzt.
46. Paragraph 207 b, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. den Hinweis auf das Erfordernis des Paragraph 207 f, Absatz eins, Ziffer 2,,“
47.Ziffer 47 § 207b Abs. 1 Z 8 lit. b lautet:
„b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im § 207e Abs. 1 genanntes Organ
erforderliche Zustimmung des Bewerbers,“
48. § 213c Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“
49. Im § 221 Abs. 1, im § 224 und in der Anlage 1 Z 3.27 werden die Worte „Unterricht und Kunst“
jeweils durch die Worte „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
50. § 228 lautet:
„§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post-
und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“
umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten
Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die
Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe
der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“
umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-
Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
und im Postbüro.“
51. § 230 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel
vorgesehen:
für Amtstitel
"
52. § 231a Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
(MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,“
Paragraph 207 b, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, lautet:
„b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im Paragraph 207 e, Absatz eins, genanntes Organ
erforderliche Zustimmung des Bewerbers,“
48. Paragraph 213 c, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“
49. Im Paragraph 221, Absatz eins,, im Paragraph 224 und in der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 27, werden die Worte „Unterricht und Kunst“
jeweils durch die Worte „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
50. Paragraph 228, lautet:
„§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post-
und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“
umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten
Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die
Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe
der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“
umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-
Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
und im Postbüro.“
51. Paragraph 230, Absatz 2, lautet:
„(2) Abweichend vom Absatz eins, sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel
vorgesehen:
für Amtstitel
"
52. Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
(MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder
d) des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,“
53.Ziffer 53 An die Stelle des § 231a Abs. 4 tritt folgender § 231b samt Überschrift:
„Ernennungserfordernisse
§ 231b. Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-
SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:
1.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl.
Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis
über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende
Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.
2. Ein Diplom
a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement
oder
b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 23 UniStG oder eines
solchen Hochschullehrganges nach § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-
technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-
technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-
technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern)
und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung
nach § 38 des Hebammengesetzes, § 32 des MTD-Gesetzes oder § 57b des Krankenpflegegesetzes
in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis
über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung
nach § 65 GuKG gleichzuhalten.
3. Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben
im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach
dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.
4. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur
Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-
technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des
MTD-Gesetzes gleichzuhalten.
5. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende
Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.“
54. Der bisherige § 231b erhält die Bezeichnung „§ 231c“.
54a. Nach § 241a wird folgender § 241b samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung
§ 241b. Einem Beamten, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 78b einen Karenzurlaub
gemäß § 75 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub
für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine
Außerdienststellung gemäß § 78b umzuwandeln, wenn er
1. dies beantragt und
2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“
55. § 249 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder
der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die
Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits
unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so
gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung – wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser
Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag – für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion
befristet betraut.“
56. Im § 249 Abs. 4 werden die Worte „Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ durch die Worte
„Beamten des Post- und Fernmeldewesens“ ersetzt.
57. § 250 lautet samt Überschrift:
„Überleitung
§ 250. Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a – allenfalls in Verbindung
mit § 231b – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der
An die Stelle des Paragraph 231 a, Absatz 4, tritt folgender Paragraph 231 b, samt Überschrift:
„Ernennungserfordernisse
§ 231b. Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-
SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:
1.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 102 aus 1961,, in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung, ist einem Zeugnis
über eine entsprechende Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende
Sonderausbildung nach Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten.
2. Ein Diplom
a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement
oder
b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach Paragraph 23, UniStG oder eines
solchen Hochschullehrganges nach Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-
technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-
technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-
technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern)
und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung
nach Paragraph 38, des Hebammengesetzes, Paragraph 32, des MTD-Gesetzes oder Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes
in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung, einem Zeugnis
über eine Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung
nach Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten.
3. Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben
im Sinn des GuKG ausüben, ist die Ziffer 2, nur anzuwenden, wenn und solange sie nach
dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.
4. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur
Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-
technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 32, des
MTD-Gesetzes gleichzuhalten.
5. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende
Sonderausbildung nach Paragraph 38, des Hebammengesetzes gleichzuhalten.“
54. Der bisherige Paragraph 231 b, erhält die Bezeichnung „§ 231c“.
54a. Nach Paragraph 241 a, wird folgender Paragraph 241 b, samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung
§ 241b. Einem Beamten, der für die Ausübung einer Funktion gemäß Paragraph 78 b, einen Karenzurlaub
gemäß Paragraph 75, in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub
für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine
Außerdienststellung gemäß Paragraph 78 b, umzuwandeln, wenn er
1. dies beantragt und
2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“
55. Paragraph 249, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder
der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die
Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits
unbefristet mit einer der im Paragraph 230 a, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so
gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung – wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser
Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag – für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion
befristet betraut.“
56. Im Paragraph 249, Absatz 4, werden die Worte „Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ durch die Worte
„Beamten des Post- und Fernmeldewesens“ ersetzt.
57. Paragraph 250, lautet samt Überschrift:
„Überleitung
§ 250. Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des Paragraph 231 a, – allenfalls in Verbindung
mit Paragraph 231 b, – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der
Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für
die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die
Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.“
58. Im § 251 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetzes“ jeweils die Worte „in der bis
zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung“ eingefügt.
59. § 254 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:
1. Beamte im PTA-Bereich oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in den
nachgeordneten Fernmeldebüros oder in einem Frequenz- und Zulassungsbüro oder im Postbüro
und
2. Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes
erfüllen.“
60. Im § 255 Abs. 2 entfallen
a) in der linken Spalte die Worte „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,“ und „den Leiter des
Österreichischen Postsparkassenamtes“,
b) in der rechten Spalte die Worte „Gouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes“.
61. Im § 256 Abs. 1 entfallen
a) in der linken Spalte die Worte „Stellvertreter des Leiters des Österreichischen Postsparkassenamtes“,
„Leiter der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn“ und „Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des
§ 78 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsgesetzes“,
b) in der rechten Spalte die Worte „Vizegouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes“, „Schloßhauptmann“
und „Bibliotheksdirektor“.
62. Im § 256 Abs. 1 wird in der linken Spalte der Ausdruck „Leiter einer sonstigen Bibliothek“ durch den
Ausdruck „Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)“ ersetzt.
63. § 264 Abs. 6 lautet:
„(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in
einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen
Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer
Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.“
64. § 271 Abs. 7 lautet:
„(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11
anzuwenden.“
65. Im § 278 Abs. 23 wird das Datum „31. Juli 1996“ durch das Datum „31. Juli 1997“ ersetzt.
66. Dem § 278 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 152c Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 1995,
2. § 249 Abs. 4 mit 1. Mai 1996,
3. § 159, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2, § 194 Abs. 4, § 221
Abs. 1, § 224 und Anlage 1 Z 3.27 und Z 21.4 mit 15. Februar 1997,
4. § 38 Abs. 7, § 48f Abs. 4, § 75 Abs. 3, § 78b samt Überschrift, § 97 Z 2, § 114 Abs. 2, § 123
Abs. 2, § 125a samt Überschrift, § 126 Abs. 1 und 4 und § 128 Abs. 2 mit 1. Juli 1997,
5. § 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit 1. August 1997,
6. § 207b Abs. 1 Z 3 und 8 lit. b, § 231a Abs. 1 Z 1, § 231b samt Überschrift, § 231c, § 250 samt
Überschrift, § 251 Abs. 1 und 2 und Anlage 1 Z 39.2, Z 40.2, Z 41 bis 44, Z 46.2 samt
Überschrift, Z 47.4 samt Überschrift und Z 48.8 samt Überschrift sowie die Aufhebung des
§ 231a Abs. 4 mit 1. September 1997,
7. § 169 Abs. 1 Z 2 mit 1. Oktober 1997,
8. § 41a Abs. 4 Z 1 lit. b, § 50a Abs. 4 Z 2, § 94 Abs. 3, § 140 Abs. 3, § 145a Abs. 4 und 6, § 152
Abs. 10, § 213c Abs. 3 Z 2, § 228, § 229 Abs. 1 und 3a, § 230 Abs. 2, § 230a Abs. 6, § 231,
§ 249 Abs. 1 und 8, § 253a, § 254 Abs. 3, § 255 Abs. 2, § 256 Abs. 1 und 2, § 258 samt
Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für
die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die
Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.“
58. Im Paragraph 251, Absatz eins und 2 werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetzes“ jeweils die Worte „in der bis
zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung“ eingefügt.
59. Paragraph 254, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden auf:
1. Beamte im PTA-Bereich oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in den
nachgeordneten Fernmeldebüros oder in einem Frequenz- und Zulassungsbüro oder im Postbüro
und
2. Beamte, die die Voraussetzungen des Paragraph 231 a, für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes
erfüllen.“
60. Im Paragraph 255, Absatz 2, entfallen
a) in der linken Spalte die Worte „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,“ und „den Leiter des
Österreichischen Postsparkassenamtes“,
b) in der rechten Spalte die Worte „Gouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes“.
61. Im Paragraph 256, Absatz eins, entfallen
a) in der linken Spalte die Worte „Stellvertreter des Leiters des Österreichischen Postsparkassenamtes“,
„Leiter der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn“ und „Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des
§ 78 Absatz 5, des Universitäts-Organisationsgesetzes“,
b) in der rechten Spalte die Worte „Vizegouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes“, „Schloßhauptmann“
und „Bibliotheksdirektor“.
62. Im Paragraph 256, Absatz eins, wird in der linken Spalte der Ausdruck „Leiter einer sonstigen Bibliothek“ durch den
Ausdruck „Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)“ ersetzt.
63. Paragraph 264, Absatz 6, lautet:
„(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in
einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen
Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer
Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.“
64. Paragraph 271, Absatz 7, lautet:
„(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind, ist Paragraph 152, Absatz 10 und 11
anzuwenden.“
65. Im Paragraph 278, Absatz 23, wird das Datum „31. Juli 1996“ durch das Datum „31. Juli 1997“ ersetzt.
66. Dem Paragraph 278, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 152 c, Absatz 8 und 9 mit 1. Jänner 1995,
2. Paragraph 249, Absatz 4, mit 1. Mai 1996,
3. Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 178, Absatz 2,, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 221,
Abs. 1, Paragraph 224 und Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 27 und Ziffer 21 Punkt 4, mit 15. Februar 1997,
4. Paragraph 38, Absatz 7,, Paragraph 48 f, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 78 b, samt Überschrift, Paragraph 97, Ziffer 2,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 123,
Abs. 2, Paragraph 125 a, samt Überschrift, Paragraph 126, Absatz eins und 4 und Paragraph 128, Absatz 2, mit 1. Juli 1997,
5. Paragraph 17, Absatz eins, 3 und 4 und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. August 1997,
6. Paragraph 207 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 8 Litera b,, Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 231 b, samt Überschrift, Paragraph 231 c,, Paragraph 250, samt
Überschrift, Paragraph 251, Absatz eins und 2 und Anlage 1 Ziffer 39 Punkt 2,, Ziffer 40 Punkt 2,, Ziffer 41 bis 44, Ziffer 46 Punkt 2, samt
Überschrift, Ziffer 47 Punkt 4, samt Überschrift und Ziffer 48 Punkt 8, samt Überschrift sowie die Aufhebung des
§ 231a Absatz 4, mit 1. September 1997,
7. Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Oktober 1997,
8. Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 145 a, Absatz 4 und 6, Paragraph 152,
Abs. 10, Paragraph 213 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 228,, Paragraph 229, Absatz eins, und 3a, Paragraph 230, Absatz 2,, Paragraph 230 a, Absatz 6,, Paragraph 231,,
§ 249 Absatz eins und 8, Paragraph 253 a,, Paragraph 254, Absatz 3,, Paragraph 255, Absatz 2,, Paragraph 256, Absatz eins und 2, Paragraph 258, samt
Überschrift, § 264 Abs. 6 und § 271 Abs. 7 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k und Z 1.3.3 lit. m,
Z 30.2.1 lit. b und d, Z 30.2.3 lit. b, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. a, c und e, Z 31.3,
Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. b und d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8
lit. c, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. f, Z 36.2
lit. f, Z 37.2 lit. f, Z 38.2 lit. f, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 47.2 samt
Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
9. § 39a Abs. 1, 3, 6 und 7, § 49 Abs. 3 bis 7, § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 80 Abs. 4a, 5, 7a und 8,
§ 83 Abs. 1 Z 4, § 138 Abs. 3 Z 2, § 152 Abs. 6 Z 1 und Abs. 13, § 152a Abs. 2, § 175 Abs. 9,
§ 177 Abs. 6, § 194 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 241b samt Überschrift und Anlage 1 Z 1.4.4, Z 3.22 und
Z 5.7 mit 1. Juli 1998,
10. § 14 Abs. 4 mit 1. September 1998,
11. § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und Anlage 1 Z 12.3 mit 1. Jänner 1999.“
67. In der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k wird der Ausdruck „der Sektion V (Wirtschaftliche Angelegenheiten;
Schiffahrt),“ durch den Ausdruck „der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung;
Landesverkehrsträger),“ ersetzt.
68. Anlage 1 Z 1.3.3 lit. m lautet:
„m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
der Sektion III (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten),
der Sektion IV (Oberste Post- und Fernmeldebehörde),
der Sektion V (Wirtschaft und Technologie),“
69. Anlage 1 Z 1.4.4 lautet:
„1.4.4. der Leiter einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten
Organisationseinheit einer Zentralstelle, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters
verbunden ist und die betreffende Sektion keine Gruppengliederung aufweist,“
70. Anlage 1 Z 3.22 lautet:
„3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der
Z 3.11 lit. a Zeiten einer Verwendung
a) als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
c) als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990
den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.“
71. In der Anlage 1 Z 5.7 wird das Zitat „Z 3.13 lit. c“ durch das Zitat „Z 3.13“ ersetzt.
71a. In der Anlage 1 Z 12.3 erhalten die lit. a bis c die Bezeichnung „b)“ bis „d)“. Vor der lit. b wird
folgende lit. a eingefügt:
„a) Stabschef des Bundesministers,“
72. In der Anlage 1 Z 21.4 werden die Worte „Wissenschaft und Forschung“ durch die Worte
„Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
73. Anlage 1 Z 30.2.1 lit. b lautet:
„b) im Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,“
74. Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d lautet:
„d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und
Fernmeldebehörde,“
75. Anlage 1 Z 30.2.3 lit. b lautet:
„b) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und
Fernmeldebehörde,“
Überschrift, Paragraph 264, Absatz 6 und Paragraph 271, Absatz 7, sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera k und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, Litera m,,
Z 30.2.1 Litera b und d, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 3, Litera b,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 5, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera a, c und e, Ziffer 31 Punkt 3,,
Z 31.5.3 Litera c,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 5, Litera b und d, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 6, Litera f,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 7, Litera b,, Ziffer 31 Punkt 7,, Ziffer 31 Punkt 8,
lit. c, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt eins, Litera f,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 3, Litera f,, Ziffer 33 Punkt 2 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 4, Litera f,, Ziffer 35 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 36 Punkt 2,
lit. f, Ziffer 37 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 38 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 46 Punkt 3, samt Überschrift, Ziffer 46 Punkt 4, samt Überschrift, Ziffer 47 Punkt 2, samt
Überschrift und Ziffer 47 Punkt 6, samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
9. Paragraph 39 a, Absatz eins, 3, 6 und 7, Paragraph 49, Absatz 3 bis 7, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 80, Absatz 4 a, 5, 7 a und 8,
§ 83 Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 152, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 13,, Paragraph 152 a, Absatz 2,, Paragraph 175, Absatz 9,,
§ 177 Absatz 6,, Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 241 b, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4,, Ziffer 3 Punkt 22 und
Z 5.7 mit 1. Juli 1998,
10. Paragraph 14, Absatz 4, mit 1. September 1998,
11. Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz 2 und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, mit 1. Jänner 1999.“
67. In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera k, wird der Ausdruck „der Sektion römisch fünf (Wirtschaftliche Angelegenheiten;
Schiffahrt),“ durch den Ausdruck „der Sektion römisch zwei (Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung;
Landesverkehrsträger),“ ersetzt.
68. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, Litera m, lautet:
„m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
der Sektion römisch drei (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten),
der Sektion römisch vier (Oberste Post- und Fernmeldebehörde),
der Sektion römisch fünf (Wirtschaft und Technologie),“
69. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, lautet:
„1.4.4. der Leiter einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten
Organisationseinheit einer Zentralstelle, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters
verbunden ist und die betreffende Sektion keine Gruppengliederung aufweist,“
70. Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 22, lautet:
„3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der
Z 3.11 Litera a, Zeiten einer Verwendung
a) als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der
Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
c) als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990
den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.“
71. In der Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 7, wird das Zitat „Z 3.13 lit. c“ durch das Zitat „Z 3.13“ ersetzt.
71a. In der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, erhalten die Litera a bis c die Bezeichnung „b)“ bis „d)“. Vor der Litera b, wird
folgende Litera a, eingefügt:
„a) Stabschef des Bundesministers,“
72. In der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, werden die Worte „Wissenschaft und Forschung“ durch die Worte
„Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
73. Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt eins, Litera b, lautet:
„b) im Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,“
74. Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt eins, Litera d, lautet:
„d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und
Fernmeldebehörde,“
75. Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 3, Litera b, lautet:
„b) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und
Fernmeldebehörde,“
76.Ziffer 76 Anlage 1 Z 30.2.5 lit. e lautet:
„e)in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent A bei der Obersten Post- und
Fernmeldebehörde,“
77. In der Anlage 1 Z 31.2.1 lit. a entfallen die Worte „oder im Inspektorat Salzburg der PTA“.
78. In der Anlage 1 Z 31.2.1 lit. c und Z 31.5.5 lit. b werden die Worte „im Fernmeldetechnischen
Zentralamt“ jeweils durch die Worte „im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal“ ersetzt.
79. Anlage 1 Z 31.3 lautet:
„31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion
der PTA, im Frequenzbüro, in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle,
bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich
oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros oder des Postbüros ausgeübt werden und
in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende,
planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen
setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende
Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,“
80. Anlage 1 Z 31.5.3 lit. c lautet:
„c) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,“
81. In der Anlage 1 Z 31.7 wird der Ausdruck „im Fernmeldezentralbüro“ durch den Ausdruck „bei der
Obersten Post- und Fernmeldebehörde“ ersetzt.
82. In der Anlage 1 Z 31.8 lit. c wird der Ausdruck „in einem Fernmeldebüro“ durch den Ausdruck „in
einem Fernmeldebüro oder im Postbüro“ ersetzt.
83. Anlage 1 Z 34.2.4 lit. f lautet:
„f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Hilfsreferent bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde.“
84. Anlage 1 Z 39.2 lautet:
„39.2. Überdies
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und
b) ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung
nach dem MTD-Gesetz.“
85. Anlage 1 Z 40.2 lautet:
„40.2. Überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem MTD-Gesetz.“
86. Anlage 1 Z 41 bis 44 lautet:
„41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3
Ernennungserfordernisse:
41.1. Verwendung als
a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger)
oder
b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
c) Lehrhebamme.
41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
und
b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach dem GuKG.
Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 5, Litera e, lautet:
„e)in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent A bei der Obersten Post- und
Fernmeldebehörde,“
77. In der Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera a, entfallen die Worte „oder im Inspektorat Salzburg der PTA“.
78. In der Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera c und Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 5, Litera b, werden die Worte „im Fernmeldetechnischen
Zentralamt“ jeweils durch die Worte „im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal“ ersetzt.
79. Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 3, lautet:
„31.3. Die in Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion
der PTA, im Frequenzbüro, in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle,
bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich
oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros oder des Postbüros ausgeübt werden und
in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende,
planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen
setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende
Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,“
80. Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 3, Litera c, lautet:
„c) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,“
81. In der Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 7, wird der Ausdruck „im Fernmeldezentralbüro“ durch den Ausdruck „bei der
Obersten Post- und Fernmeldebehörde“ ersetzt.
82. In der Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 8, Litera c, wird der Ausdruck „in einem Fernmeldebüro“ durch den Ausdruck „in
einem Fernmeldebüro oder im Postbüro“ ersetzt.
83. Anlage 1 Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 4, Litera f, lautet:
„f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Hilfsreferent bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde.“
84. Anlage 1 Ziffer 39 Punkt 2, lautet:
„39.2. Überdies
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und
b) ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung
nach dem MTD-Gesetz.“
85. Anlage 1 Ziffer 40 Punkt 2, lautet:
„40.2. Überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem MTD-Gesetz.“
86. Anlage 1 Ziffer 41 bis 44 lautet:
„41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3
Ernennungserfordernisse:
41.1. Verwendung als
a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger)
oder
b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
c) Lehrhebamme.
41.2. In den Verwendungen nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera a,
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
und
b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach dem GuKG.
41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes
nach dem Hebammengesetz.
42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:
a) Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und
Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege nach dem GuKG,
b) Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und
die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG,
c) Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter
psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatrischen
Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
43. VERWENDUNGSGRUPPE K 5
Ernennungserfordernisse:
Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft und die Berufsberechtigung zur Ausübung des
medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.
44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:
a) Verwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und
die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-
SHD-G,
b) Verwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der
Pflegehilfe nach dem GuKG.“
87. Anlage 1 Z 46.2 lautet samt Überschrift:
„Medizinisch-technischer Dienst
46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen
medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.“
88. Anlage 1 Z 47.4 lautet samt Überschrift:
„Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst
47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die
Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit
nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.“
89. Anlage 1 Z 48.8 lautet samt Überschrift:
„Sanitätshilfsdienst
48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung
zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.“
Artikel II
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 12a Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten.“
41.3. In der Verwendung nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera b, die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
41.4. In der Verwendung nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera c, die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes
nach dem Hebammengesetz.
42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:
a) Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und
Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege nach dem GuKG,
b) Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und
die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG,
c) Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter
psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatrischen
Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
43. VERWENDUNGSGRUPPE K 5
Ernennungserfordernisse:
Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft und die Berufsberechtigung zur Ausübung des
medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.
44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:
a) Verwendung in einer im Paragraph 44, MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und
die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-
SHD-G,
b) Verwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der
Pflegehilfe nach dem GuKG.“
87. Anlage 1 Ziffer 46 Punkt 2, lautet samt Überschrift:
„Medizinisch-technischer Dienst
46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen
medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.“
88. Anlage 1 Ziffer 47 Punkt 4, lautet samt Überschrift:
„Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst
47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die
Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit
nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.“
89. Anlage 1 Ziffer 48 Punkt 8, lautet samt Überschrift:
„Sanitätshilfsdienst
48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung
zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.“
Artikel römisch zwei
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
„3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten.“
2.Ziffer 2 § 13 Abs. 9a erster Satz lautet:
„Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979
außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung.“
3. § 13 Abs. 9b und 10 lautet:
„(9b) Unbeschadet des Abs. 9a kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein Universitäts
(Hochschul)dozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf
Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich
erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte
Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.
(10) Bei einem Beamten,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden
ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,
entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten
werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen
herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für
Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet. Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in
dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung
vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für
den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der
Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl.
Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.“
4. § 13 Abs. 11 letzter Satz entfällt.
5. § 13 Abs. 12 zweiter Satz lautet:
„Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen
und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden.“
6. § 16 Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 bis 9 erhalten die Bezeichnung „(5)“ bis „(8)“.
7. Im neuen § 16 Abs. 5 wird das Zitat „§ 49 Abs. 4 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 3 BDG 1979“
ersetzt.
8. Im neuen § 16 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 1 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 7“ ersetzt.
9. Dem § 16a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben
Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den
gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Pauschalvergütung.
In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.“
10. § 17 Abs. 5 lautet:
„(5) § 16 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.“
11. § 21 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem
Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum
wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.“
11a. Nach § 22 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Der Beamte, der die Außerdienststellung nach § 78b BDG 1979 in Anspruch genommen hat,
hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.“
Paragraph 13, Absatz 9 a, erster Satz lautet:
„Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b, BDG 1979
außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung.“
3. Paragraph 13, Absatz 9 b und 10 lautet:
„(9b) Unbeschadet des Absatz 9 a, kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein Universitäts
(Hochschul)dozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf
Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich
erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte
Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.
(10) Bei einem Beamten,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden
ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt,
entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten
werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen
herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für
Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet. Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in
dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung
vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom Paragraph 6, für
den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt. In den Fällen der Ziffer 2, ruht der
Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 395 aus 1974,, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.“
4. Paragraph 13, Absatz 11, letzter Satz entfällt.
5. Paragraph 13, Absatz 12, zweiter Satz lautet:
„Auf die nach Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen
und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden.“
6. Paragraph 16, Absatz 5, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 6 bis 9 erhalten die Bezeichnung „(5)“ bis „(8)“.
7. Im neuen Paragraph 16, Absatz 5, wird das Zitat „§ 49 Absatz 4, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 49 Absatz 3, BDG 1979“
ersetzt.
8. Im neuen Paragraph 16, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 1 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 7“ ersetzt.
9. Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben
Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den
gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Pauschalvergütung.
In diesem Fall gilt Paragraph 15, Absatz 6, zweiter Satz nicht.“
10. Paragraph 17, Absatz 5, lautet:
„(5) Paragraph 16, Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.“
11. Paragraph 21, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem
Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum
wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.“
11a. Nach Paragraph 22, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a) Der Beamte, der die Außerdienststellung nach Paragraph 78 b, BDG 1979 in Anspruch genommen hat,
hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.“
12.Ziffer 12 Im § 22 Abs. 7 wird das Zitat „§ 17 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz“ ersetzt.
13. Nach § 22 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I § 4 Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu
entrichten.“
14. Im § 22 Abs. 9 zweiter Satz werden nach den Worten „für die Monate“ die Worte „der ruhegenußfähigen
Bundesdienstzeit“ eingefügt.
15. Für die Zeit ab 1. April 1998 wird § 24a wie folgt geändert:
a) An die Stelle des § 24a Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:
„(4) Die Grundvergütungen
1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997
festgesetzt worden sind, und
2. für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April
1997 festgesetzt worden sind,
vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit
dieser Änderung.
(4a) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten,
die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße,
das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten
Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für
Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch
jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der
Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren
10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren
10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung
durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.“
b) § 24a Abs. 5 erster Satz lautet:
„Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine
privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 4 und 4a mit den nachstehenden
Abweichungen anzuwenden.“
16. Für die Zeit ab 1. Juli 1998 wird § 24a wie folgt geändert:
a) An die Stelle des § 24a Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:
„(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
1. Naturalwohnungen 75 vH,
2. Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 Beamten des
Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen
Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für
Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem
Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die
Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu
bemessen.“
b) Im § 24a erhalten die bisherigen Abs. 4, 4a und 5 die Bezeichnung „(5)“, „(6)“ und „(7)“.
c) Im neuen § 24a Abs. 7 lautet der erste Satz:
„Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche
Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen
anzuwenden.“
Im Paragraph 22, Absatz 7, wird das Zitat „§ 17 Absatz 3, durch das Zitat „§ 17 Absatz 3, oder 4 letzter Satz“ ersetzt.
13. Nach Paragraph 22, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a) Der Beamte, dessen Bezüge nach Artikel römisch eins, Paragraph 4, Absatz eins, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 64 aus 1997,, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu
entrichten.“
14. Im Paragraph 22, Absatz 9, zweiter Satz werden nach den Worten „für die Monate“ die Worte „der ruhegenußfähigen
Bundesdienstzeit“ eingefügt.
15. Für die Zeit ab 1. April 1998 wird Paragraph 24 a, wie folgt geändert:
a) An die Stelle des Paragraph 24 a, Absatz 4, treten folgende Bestimmungen:
„(4) Die Grundvergütungen
1. für die im Absatz 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997
festgesetzt worden sind, und
2. für die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April
1997 festgesetzt worden sind,
vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit
dieser Änderung.
(4a) Die Grundvergütungen für die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten,
die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße,
das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten
Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für
Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch
jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der
Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren
10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren
10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung
durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.“
b) Paragraph 24 a, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine
privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Absatz eins, 2, 4 und 4 a mit den nachstehenden
Abweichungen anzuwenden.“
16. Für die Zeit ab 1. Juli 1998 wird Paragraph 24 a, wie folgt geändert:
a) An die Stelle des Paragraph 24 a, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen:
„(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
1. Naturalwohnungen 75 vH,
2. Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 Beamten des
Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen
Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für
Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem
Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die
Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu
bemessen.“
b) Im Paragraph 24 a, erhalten die bisherigen Absatz 4, 4 a und 5 die Bezeichnung „(5)“, „(6)“ und „(7)“.
c) Im neuen Paragraph 24 a, Absatz 7, lautet der erste Satz:
„Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche
Vereinbarung getroffen ist, sind die Absatz eins, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen
anzuwenden.“
17.Ziffer 17 Nach § 30 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe
6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der
Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt
ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der
Funktionsgruppe 5.“
18. § 31 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. § 10 anzuwenden und“
19. § 40a Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen
sowie dem Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres,
welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet
wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst
verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 1043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren
Dienstes an Justizanstalten.“
20. Im § 51 Abs. 5 entfallen die Ausdrücke „lit. a bis e“ und „oder mit einem Lehrbeauftragten“.
21. Im § 51a Abs. 1 entfallen die Worte „und Hochschulassistenten“.
22. Im § 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Hat ein Universitäts(Hochschul)assistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls
in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten
Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch
eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.“
23. Im § 58 Abs. 4, Abs. 5 Z 1 und 3 und Abs. 6, im § 59 Abs. 7, im § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a und Z 4, im
§ 59b Abs. 1 erster Satz, im § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. a und b sowie im § 60
Abs. 3 und 4 werden die Worte „Polytechnischen Lehrgängen“ jeweils durch die Worte „Polytechnischen
Schulen“ ersetzt.
24. Im § 59b Abs. 1 Z 3 werden die Worte „und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen
Lehrganges“ durch die Worte „und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule“
ersetzt.
25. Im § 59b Abs. 1 Z 4 werden die Worte „mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang“ durch die
Worte „mit angeschlossener Polytechnischer Schule“ ersetzt.
25a. Dem § 59b wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet
wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen
Schulen mit
1 bis 2 Klassen....................................... 40%
3 bis 4 Klassen....................................... 60%
5 bis 6 Klassen....................................... 80%
7 bis 8 Klassen....................................... 100%
9 bis 10 Klassen....................................... 120%
11 bis 12 Klassen....................................... 140%
13 bis 14 Klassen....................................... 160%
15 bis 16 Klassen....................................... 180%
17 bis 18 Klassen....................................... 200%
19 bis 20 Klassen....................................... 220%
mehr als 20 Klassen................................... 240%
von 1228 S. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen
Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.“
Nach Paragraph 30, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe
6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der
Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt
ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der
Funktionsgruppe 5.“
18. Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. Paragraph 10, anzuwenden und“
19. Paragraph 40 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen
sowie dem Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres,
welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet
wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst
verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 1043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren
Dienstes an Justizanstalten.“
20. Im Paragraph 51, Absatz 5, entfallen die Ausdrücke „lit. a bis e“ und „oder mit einem Lehrbeauftragten“.
21. Im Paragraph 51 a, Absatz eins, entfallen die Worte „und Hochschulassistenten“.
22. Im Paragraph 52, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Hat ein Universitäts(Hochschul)assistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls
in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten
Auszahlungszeitraums (Absatz eins,) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch
eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz 3, auszugleichen.“
23. Im Paragraph 58, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer eins und 3 und Absatz 6,, im Paragraph 59, Absatz 7,, im Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 4,, im
§ 59b Absatz eins, erster Satz, im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b und c, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera a und b sowie im Paragraph 60,
Abs. 3 und 4 werden die Worte „Polytechnischen Lehrgängen“ jeweils durch die Worte „Polytechnischen
Schulen“ ersetzt.
24. Im Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 3, werden die Worte „und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen
Lehrganges“ durch die Worte „und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule“
ersetzt.
25. Im Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 4, werden die Worte „mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang“ durch die
Worte „mit angeschlossener Polytechnischer Schule“ ersetzt.
25a. Dem Paragraph 59 b, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet
wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen
Schulen mit
1 bis 2 Klassen....................................... 40%
3 bis 4 Klassen....................................... 60%
5 bis 6 Klassen....................................... 80%
7 bis 8 Klassen....................................... 100%
9 bis 10 Klassen....................................... 120%
11 bis 12 Klassen....................................... 140%
13 bis 14 Klassen....................................... 160%
15 bis 16 Klassen....................................... 180%
17 bis 18 Klassen....................................... 200%
19 bis 20 Klassen....................................... 220%
mehr als 20 Klassen................................... 240%
von 1228 S. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen
Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.“
25b.Ziffer 25 b Für die Zeit ab 1. Jänner 2003 wird im § 59b Abs. 6 erster Satz vor dem Wort „Dienstzulage“ das
Wort „ruhegenußfähige“ eingefügt.
26. Im § 59e wird das Zitat „§§ 57 bis 59d“ durch das Zitat „§§ 57 bis 59d, 71 und 71a“ ersetzt.
27. Im § 60 Abs. 2 werden die Worte „an einem Polytechnischen Lehrgang“ jeweils durch die Worte „an
einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.
28. § 61 Abs. 6 lautet:
„(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung,
die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden
hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden
Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung oder Pflegefreistellung nicht erfüllt wird
und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der
Erkrankung oder Pflegefreistellung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.“
29. Nach § 64a wird für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 folgender § 64b samt
Überschrift eingefügt:
„Ruhegenußfähigkeit von Dienstzulagen bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter
Dienstleistung
§ 64b. (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß an die Zeit einer
Freistellung gemäß § 213a oder § 213b BDG 1979, so tritt bei der Prüfung der Ruhegenußfähigkeit von
nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden
Dienstleistungszeit an die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den
Ruhestand.
(2) Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt
gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage
während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht
kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß § 213a oder § 213b BDG 1979. Die Zeiten der
Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.“
30. Im § 67 werden die Worte „Bundesministerium für Unterricht“ durch die Worte „Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
31. § 71 Abs. 3 entfällt.
32. Im § 71a tritt an die Stelle der Abs. 2 und 3 folgende Bestimmung:
„(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender
Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.“
33. Nach § 74 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der
Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen
Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3
angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere
Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die
zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen,
so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten
dieser Funktionsgruppen.“
34. Nach § 83a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 1 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes
1965 mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten
Dienstzeit von mindestens 180 Monaten für höchstens 36 Monate 0,1458 Prozentpunkte beträgt
und
2. sich dieser Wert für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter
Dienstzeit um 0,00312 Prozentpunkte vermindert, jedoch 0,0833 nicht unterschreiten darf.“
Für die Zeit ab 1. Jänner 2003 wird im Paragraph 59 b, Absatz 6, erster Satz vor dem Wort „Dienstzulage“ das
Wort „ruhegenußfähige“ eingefügt.
26. Im Paragraph 59 e, wird das Zitat „§§ 57 bis 59d“ durch das Zitat „§§ 57 bis 59d, 71 und 71a“ ersetzt.
27. Im Paragraph 60, Absatz 2, werden die Worte „an einem Polytechnischen Lehrgang“ jeweils durch die Worte „an
einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.
28. Paragraph 61, Absatz 6, lautet:
„(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung,
die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden
hinausgeht, ist auch dann gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden
Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung oder Pflegefreistellung nicht erfüllt wird
und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der
Erkrankung oder Pflegefreistellung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.“
29. Nach Paragraph 64 a, wird für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 folgender Paragraph 64 b, samt
Überschrift eingefügt:
„Ruhegenußfähigkeit von Dienstzulagen bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter
Dienstleistung
§ 64b. (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß an die Zeit einer
Freistellung gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979, so tritt bei der Prüfung der Ruhegenußfähigkeit von
nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden
Dienstleistungszeit an die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den
Ruhestand.
(2) Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt
gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage
während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht
kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979. Die Zeiten der
Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.“
30. Im Paragraph 67, werden die Worte „Bundesministerium für Unterricht“ durch die Worte „Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
31. Paragraph 71, Absatz 3, entfällt.
32. Im Paragraph 71 a, tritt an die Stelle der Absatz 2 und 3 folgende Bestimmung:
„(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender
Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Absatz eins, anzuwenden ist.“
33. Nach Paragraph 74, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der
Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen
Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Absatz 3,
angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere
Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die
zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen,
so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten
dieser Funktionsgruppen.“
34. Nach Paragraph 83 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Absatz eins, ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage nach Paragraph 12, des Pensionsgesetzes
1965 mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten
Dienstzeit von mindestens 180 Monaten für höchstens 36 Monate 0,1458 Prozentpunkte beträgt
und
2. sich dieser Wert für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter
Dienstzeit um 0,00312 Prozentpunkte vermindert, jedoch 0,0833 nicht unterschreiten darf.“
35.Ziffer 35 Im § 83a Abs. 4 wird die Wortfolge „die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,“
durch die Wortfolge „die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“ ersetzt.
36. § 87 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. § 10 anzuwenden und“
37. Nach § 91 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der
nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner
Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.“
38. § 93 Abs. 9 und 10 lautet:
„(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als
Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt
hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der
Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser
Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der
Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als
Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch
ausgeübt hat, gebührt,
1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der
Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1b dieser
Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage,
2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2
zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der
Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die
Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage.
Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In
den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß
von einem Jahr einzurechnen.“
39. § 99 Z 1 lit. a lautet:
„a)einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
oder“
40. § 99 Z 2 lit. a lautet:
„a) einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur
Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder“
41. An die Stelle des § 100 Abs. 3 Z 2 lit. a bis d treten folgende Bestimmungen:
„a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe oder
c) als Sanitätsunteroffizier, der Bediensteten Lehrinhalte nach dem GuKG oder MTF-SHD-G
vermittelt.“
42. § 103 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA)
oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und, soweit im § 228
Abs. 1 BDG 1979 nicht anderes bestimmt ist, auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen
bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im
Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.“
Im Paragraph 83 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,“
durch die Wortfolge „die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“ ersetzt.
36. Paragraph 87, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. Paragraph 10, anzuwenden und“
37. Nach Paragraph 91, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der
nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner
Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.“
38. Paragraph 93, Absatz 9 und 10 lautet:
„(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als
Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt
hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der
Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser
Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der
Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als
Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch
ausgeübt hat, gebührt,
1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der
Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1b dieser
Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage,
2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2
zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der
Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die
Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage.
Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In
den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß
von einem Jahr einzurechnen.“
39. Paragraph 99, Ziffer eins, Litera a, lautet:
„a)einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
oder“
40. Paragraph 99, Ziffer 2, Litera a, lautet:
„a) einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, vorgesehenen Berufsberechtigung zur
Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder“
41. An die Stelle des Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis d treten folgende Bestimmungen:
„a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe oder
c) als Sanitätsunteroffizier, der Bediensteten Lehrinhalte nach dem GuKG oder MTF-SHD-G
vermittelt.“
42. Paragraph 103, Absatz eins, lautet:
„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA)
oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und, soweit im Paragraph 228,
Abs. 1 BDG 1979 nicht anderes bestimmt ist, auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen
bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im
Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.“
43.Ziffer 43 Im § 103 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und
Burgenland“ durch den Ausdruck „der PTA Direktion Wien“ ersetzt.
44. Im § 105 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 und im § 113b Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“
jeweils durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.
45. Im § 105 Abs. 4 wird in der Tabelle der Ausdruck „im Rechenzentrum“ durch den Ausdruck „im PTA-
Informationsservice“ ersetzt.
46. Dem Gehaltsgesetz 1956 werden eingefügt:
Art. X der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, als „§ 112c“,
Art. IX der 45. Gehaltsgesetz-Novelle als „§ 112d“,
Art. IX der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987, als „§ 112e“.
47. Dem neuen § 112c wird die Überschrift „Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen“
vorangestellt.
48. § 112c Abs. 1 lautet:
„(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit
rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.“
49. § 112c Abs. 3 lautet:
„(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum
Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit
1. vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und
2. vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und 4a und
3. ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 5 und 6
vorgesehene Wertsicherung.“
50. Dem § 112c wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem
Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im
gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9
BDG 1979 gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem
Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen.“
51. Im § 112d wird das Zitat „§ 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956“
a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat „§ 24a Abs. 2 Z 1 und
Abs. 4“ und
b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat „§ 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5“ ersetzt.
52. Im § 112e Abs. 2 wird das Zitat „§ 24a Abs. 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956“
a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat „§ 24a Abs. 2 und 4“
und
b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat „§ 24a Abs. 2 und 5“ ersetzt.
53. Im § 112e Abs. 2 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5 entfallen jeweils die Worte „des Gehaltsgesetzes 1956“.
54. Im § 112e Abs. 5 wird das Zitat „§ 24a Abs. 5“ durch das Zitat „§ 24a Abs. 7“ ersetzt.
55. Nach § 112e werden folgende §§ 112f und 112g eingefügt:
„§ 112f. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor
dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu
dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a
Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.
(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 35 vH des
Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit
einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
Im Paragraph 103, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und
Burgenland“ durch den Ausdruck „der PTA Direktion Wien“ ersetzt.
44. Im Paragraph 105, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2 und im Paragraph 113 b, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“
jeweils durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.
45. Im Paragraph 105, Absatz 4, wird in der Tabelle der Ausdruck „im Rechenzentrum“ durch den Ausdruck „im PTA-
Informationsservice“ ersetzt.
46. Dem Gehaltsgesetz 1956 werden eingefügt:
"Art". römisch zehn der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,, als „§ 112c“,
"Art". römisch neun der 45. Gehaltsgesetz-Novelle als „§ 112d“,
"Art". römisch neun der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,, als „§ 112e“.
47. Dem neuen Paragraph 112 c, wird die Überschrift „Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen“
vorangestellt.
48. Paragraph 112 c, Absatz eins, lautet:
„(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit
rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.“
49. Paragraph 112 c, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Höhe der nach Absatz eins, oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum
Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit
1. vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4 und
2. vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4 und 4 a und
3. ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 5 und 6
vorgesehene Wertsicherung.“
50. Dem Paragraph 112 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Waren auf einen Beamten die Absatz eins, oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem
Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im
gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9,
BDG 1979 gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem
Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach Paragraph 24 a, neu zu bemessen bzw. zu bemessen.“
51. Im Paragraph 112 d, wird das Zitat „§ 24a Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956“
a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat „§ 24a Absatz 2, Ziffer eins und
Abs. 4“ und
b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat „§ 24a Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, ersetzt.
52. Im Paragraph 112 e, Absatz 2, wird das Zitat „§ 24a Absatz 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956“
a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat „§ 24a Absatz 2 und 4
und
b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat „§ 24a Absatz 2 und 5 ersetzt.
53. Im Paragraph 112 e, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4 und Absatz 5, entfallen jeweils die Worte „des Gehaltsgesetzes 1956“.
54. Im Paragraph 112 e, Absatz 5, wird das Zitat „§ 24a Absatz 5, durch das Zitat „§ 24a Absatz 7, ersetzt.
55. Nach Paragraph 112 e, werden folgende Paragraphen 112 f und 112 g eingefügt:
„§ 112f. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 vor
dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu
dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach Paragraph 24 a,
Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.
(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Absatz eins, die Höhe der Grundvergütung 35 vH des
Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit
einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
§ 112g. Für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 2005 sind die §§ 24a und 112d auf Beamte
des Dienststandes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug höchstens 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 20 vH des
Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
2. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
aber höchstens 90 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst-
oder Naturalwohnung 22,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
3. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 90 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
aber höchstens 100 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst-
oder Naturalwohnung 25 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.“
56. Die Überschrift zu § 113 und § 113 Abs. 1 und 2 lauten:
„Vorrückungsstichtag
§ 113. (1) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung,
in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines
Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren
Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei
Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst
in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben,
und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
2. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem
Bund nicht zurückgezahlt hat.“
57. § 113c lautet:
„§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind anstelle der für die Pensionsbemessung
maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965
und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte
1. in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,
2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87
bezogen hat und
3. eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für
die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 3 ist der für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes
maßgebenden Zeit jene Zeit gleichzuhalten, die für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes ausschließlich
aus dem Grund nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil am letzten Tag des Dienststandes der letzte Bezug
eines Fixgehaltes länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1
– allenfalls in Verbindung mit Abs. 2 – erfaßten Beamten.“
58. § 118 Abs. 9 bis 11 wird aufgehoben.
59. § 123 Abs. 1 lautet:
„(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die
Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des
MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer
der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.“
§ 112g. Für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 2005 sind die Paragraphen 24 a und 112 d auf Beamte
des Dienststandes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug höchstens 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 20 vH des
Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
2. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
aber höchstens 90 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst-
oder Naturalwohnung 22,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
3. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 90 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
aber höchstens 100 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst-
oder Naturalwohnung 25 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.“
56. Die Überschrift zu Paragraph 113 und Paragraph 113, Absatz eins und 2 lauten:
„Vorrückungsstichtag
§ 113. (1) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung,
in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines
Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren
Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei
Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
(2) Eine Berücksichtigung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn
1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst
in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben,
und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
2. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem
Bund nicht zurückgezahlt hat.“
57. Paragraph 113 c, lautet:
„§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind anstelle der für die Pensionsbemessung
maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965
und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte
1. in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,
2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den Paragraphen 31, oder 87
bezogen hat und
3. eine nach den Paragraphen 32, oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für
die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.
(2) Bei der Anwendung des Absatz eins, Ziffer 3, ist der für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes
maßgebenden Zeit jene Zeit gleichzuhalten, die für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes ausschließlich
aus dem Grund nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil am letzten Tag des Dienststandes der letzte Bezug
eines Fixgehaltes länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Die Absatz eins und 2 gelten auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Absatz eins,
– allenfalls in Verbindung mit Absatz 2, – erfaßten Beamten.“
58. Paragraph 118, Absatz 9 bis 11 wird aufgehoben.
59. Paragraph 123, Absatz eins, lautet:
„(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die
Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, des
MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind, gebührt für die Dauer
der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.“
60.Ziffer 60 § 124 Abs. 1 lautet:
„(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind,
gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage
eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.“
61. Im § 128 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“
ersetzt.
62. § 131 Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:
„a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
nach dem GuKG oder“
63. § 131 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:
„a) einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes
gemäß dem MTF-SHD-G oder“
64. § 138 Abs. 3 bis 5 wird aufgehoben.
65. Dem § 161 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 93 Abs. 9 und 10 mit 1. Jänner 1995,
2. § 67 und § 128 Abs. 3 mit 15. Februar 1997,
3. § 13 Abs. 9a und § 22 Abs. 6a mit 1. Juli 1997,
3a. § 13 Abs. 9b und § 22 Abs. 7, 8a und 9 mit 1. August 1997,
4. § 99 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, § 100 Abs. 3 Z 2, § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 und § 131 Abs. 3 Z 1
lit. a und Z 2 lit. a mit 1. September 1997,
5. § 12a Abs. 2 Z 3, § 51a Abs. 1 und § 52 Abs. 3a mit 1. Oktober 1997,
6. § 30 Abs. 3a, § 31 Abs. 3 Z 1, § 64b samt Überschrift, § 74 Abs. 3a, § 83a Abs. 1a und Abs. 4,
§ 87 Abs. 3 Z 1, § 91 Abs. 3a, § 103 Abs. 1 und 5, § 105 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und
§ 113b Abs. 1 Z 4 sowie die Aufhebung des § 118 Abs. 9 bis 11 und des § 138 Abs. 3 bis 5 mit
1. Jänner 1998,
7. § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die §§ 112c bis 112e in der Fassung des
Art. II Z 45, 46, 48, 50 lit. a, 51 lit. a und 52 und § 112g mit 1. April 1998,
8. a) § 13 Abs. 10 und 11, § 16 Abs. 5 bis 8, § 16a Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 40a Abs. 1,
§ 112f und § 113 Überschrift und Abs. 1 und 2 und
b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II
Z 47, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 49, § 112d in der Fassung des Art. II Z 50
lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des
Art. II Z 53
mit 1. Juli 1998,
9. § 13 Abs. 12, § 59b Abs. 6 in der Fassung des Art. II Z 25a und § 61 Abs. 6 mit 1. September
1998,
10. § 59b Abs. 6 in der Fassung des Art. II Z 25b, § 59e, § 71a Abs. 2, § 113c und die Aufhebung des
§ 64b samt Überschrift, des § 71 Abs. 3 und des § 71a Abs. 3 mit 1. Jänner 2003.
§ 112g tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.“
Artikel III
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998 und Z 13 der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden
Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.“
2. § 4 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2
wird angefügt:
„(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.“
Paragraph 124, Absatz eins, lautet:
„(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind,
gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage
eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.“
61. Im Paragraph 128, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“
ersetzt.
62. Paragraph 131, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, lautet:
„a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
nach dem GuKG oder“
63. Paragraph 131, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, lautet:
„a) einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes
gemäß dem MTF-SHD-G oder“
64. Paragraph 138, Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben.
65. Dem Paragraph 161, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 93, Absatz 9 und 10 mit 1. Jänner 1995,
2. Paragraph 67 und Paragraph 128, Absatz 3, mit 15. Februar 1997,
3. Paragraph 13, Absatz 9 a und Paragraph 22, Absatz 6 a, mit 1. Juli 1997,
3a. Paragraph 13, Absatz 9 b und Paragraph 22, Absatz 7, 8 a und 9 mit 1. August 1997,
4. Paragraph 99, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 123, Absatz eins,, Paragraph 124, Absatz eins und Paragraph 131, Absatz 3, Ziffer eins,
lit. a und Ziffer 2, Litera a, mit 1. September 1997,
5. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 51 a, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 3 a, mit 1. Oktober 1997,
6. Paragraph 30, Absatz 3 a,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 64 b, samt Überschrift, Paragraph 74, Absatz 3 a,, Paragraph 83 a, Absatz eins a und Absatz 4,,
§ 87 Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 91, Absatz 3 a,, Paragraph 103, Absatz eins und 5, Paragraph 105, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4 und
§ 113b Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Aufhebung des Paragraph 118, Absatz 9 bis 11 und des Paragraph 138, Absatz 3 bis 5 mit
1. Jänner 1998,
7. Paragraph 24 a, Absatz 4, 4 a und 5 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 15,, die Paragraphen 112 c bis 112 e in der Fassung des
"Art". römisch zwei Ziffer 45, 46, 48, 50, Litera a,, 51 Litera a und 52 und Paragraph 112 g, mit 1. April 1998,
8. a) Paragraph 13, Absatz 10 und 11, Paragraph 16, Absatz 5 bis 8, Paragraph 16 a, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz eins,,
§ 112f und Paragraph 113, Überschrift und Absatz eins und 2 und
b) Paragraph 24 a, Absatz 3 bis 7 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 16,, Paragraph 112 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch zwei,
Z 47, Paragraph 112 c, Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 49,, Paragraph 112 d, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 50,
lit. b, Paragraph 112 e, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 51, Litera b und Paragraph 112 e, Absatz 5, in der Fassung des
"Art". römisch zwei Ziffer 53,
mit 1. Juli 1998,
9. Paragraph 13, Absatz 12,, Paragraph 59 b, Absatz 6, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 25 a und Paragraph 61, Absatz 6, mit 1. September
1998,
10. Paragraph 59 b, Absatz 6, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 25 b,, Paragraph 59 e,, Paragraph 71 a, Absatz 2,, Paragraph 113 c und die Aufhebung des
§ 64b samt Überschrift, des Paragraph 71, Absatz 3 und des Paragraph 71 a, Absatz 3, mit 1. Jänner 2003.
§ 112g tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.“
Artikel römisch drei
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 30 aus 1998, und Ziffer 13, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden
Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.“
2. Paragraph 4, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2,
wird angefügt:
„(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.“
3.Ziffer 3 Im § 4 Abs. 1 Z 1 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird nach dem Zitat „§ 22 des
Gehaltsgesetzes 1956“ die Wortgruppe „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
4. Im § 4 Abs. 4 Z 2 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie im § 5 Abs. 4 Z 2 in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird jeweils die Wortfolge „aus der Unfallversicherung der öffentlich
Bediensteten“ durch die Wortfolge „aus einer gesetzlichen Unfallversicherung“ ersetzt.
5. Im § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird jeweils das Zitat „§ 213a oder
§ 213b BDG 1979“ durch das Zitat „§ 213a BDG 1979“ ersetzt.
6. Im § 5 Abs. 6 zweiter Satz in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird das Wort
„durchschnittlichen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
7. Nach § 6 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:
„(2c) Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen
Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen
durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.“
8. § 12 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Ruhegenußzulage beträgt
1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417%
und
2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu
runden.“
9. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Versorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz
gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.“
10. § 17 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz
gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.“
11. § 19 Abs. 7 lautet:
„(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher
Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren
Ehegatten anzurechnen.“
12. Im § 25a Abs. 3 werden das Wort „Kalendermonaten“ durch das Wort „Monaten“ und das Wort
„Kalendermonate“ durch das Wort „Monate“ ersetzt.
13. § 25a Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
14. § 25a Abs. 8 und 9 lautet:
„(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a
Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten
gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den
Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein
Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen
Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag
in den Ruhestand versetzt worden wäre.“
15. Im § 29 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „sowie die den Hinterbliebenen zustehenden
Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der
Pflegekostenbeitrag –“.
16. Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Zurechnung von Zeiträumen gemäß § 9 ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die der
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu
Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird nach dem Zitat „§ 22 des
Gehaltsgesetzes 1956“ die Wortgruppe „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
4. Im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie im Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird jeweils die Wortfolge „aus der Unfallversicherung der öffentlich
Bediensteten“ durch die Wortfolge „aus einer gesetzlichen Unfallversicherung“ ersetzt.
5. Im Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird jeweils das Zitat „§ 213a oder
§ 213b BDG 1979“ durch das Zitat „§ 213a BDG 1979“ ersetzt.
6. Im Paragraph 5, Absatz 6, zweiter Satz in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird das Wort
„durchschnittlichen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
7. Nach Paragraph 6, Absatz 2 b, wird folgender Absatz 2 c, eingefügt:
„(2c) Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 b, BDG 1979 zählen in demjenigen
Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen
durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.“
8. Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Ruhegenußzulage beträgt
1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417%
und
2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu
runden.“
9. Paragraph 14, Absatz 5, lautet:
„(5) Der Versorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz
gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.“
10. Paragraph 17, Absatz 7, lautet:
„(7) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz
gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.“
11. Paragraph 19, Absatz 7, lautet:
„(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher
Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren
Ehegatten anzurechnen.“
12. Im Paragraph 25 a, Absatz 3, werden das Wort „Kalendermonaten“ durch das Wort „Monaten“ und das Wort
„Kalendermonate“ durch das Wort „Monate“ ersetzt.
13. Paragraph 25 a, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.
14. Paragraph 25 a, Absatz 8 und 9 lautet:
„(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus Paragraph 15 a,
Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten
gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den
Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein
Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen
Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag
in den Ruhestand versetzt worden wäre.“
15. Im Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz entfällt die Wortfolge „sowie die den Hinterbliebenen zustehenden
Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der
Pflegekostenbeitrag –“.
16. Dem Paragraph 36, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Zurechnung von Zeiträumen gemäß Paragraph 9, ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die der
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu
erstatten, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in
das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen.“
17. Dem § 39 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des
Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet
werden.“
18. § 54 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht
für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein
Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;“
19. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem § 54 folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf
Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von
40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann
pensionswirksam, wenn die Ruhestandsversetzung nach dem 30. November 2002 erfolgt.“
20. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem § 55 folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage
eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der
Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der
Anrechnung nach Abs. 1.“
21. Dem § 56 Abs. 3b wird angefügt:
„Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 entfällt diese Ermäßigung für Beamte, die für den Anspruch auf
Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von
40 Jahren benötigen. Die Differenz auf den vollen Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ist
nachzuentrichten.“
22. Dem § 56 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1 lit. a und Z 2
lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.“
23. § 56 Abs. 10 lautet:
„(10) Universitäts(Hochschul)professoren, die in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1994 und
dem 1. März 1998 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
in dem für einen Anspruch auf Pensionsversorgung erforderlichen Mindestausmaß bedingt für den Fall
des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt
eingeräumt. Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1
lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.“
24. § 58 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 erhält die Absatzbezeichnung
„(20)“.
25. Im § 58 Abs. 24 Z 5 entfallen nach der Paragraphenbezeichnung „§ 54“ die Worte „Abs. 2 lit. a und“.
26. Dem § 58 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Art. III Z 4 mit 1. Mai 1996,
2. § 19 Abs. 7 mit 1. August 1996,
3. § 62d Abs. 1 mit 1. Juli 1997,
4. § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2c, § 54 Abs. 2 lit. a, § 54 Abs. 5 in der Fassung des Art. III Z 19, § 55
Abs. 3 in der Fassung des Art. III Z 20, § 56 Abs. 3b und § 62e Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,
5. § 56 Abs. 10 mit 19. August 1997,
6. § 56 Abs. 9 mit 1. März 1998,
erstatten, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in
das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen.“
17. Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des
Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet
werden.“
18. Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, lautet:
„a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht
für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein
Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;“
19. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem Paragraph 54, folgender Absatz 5,
angefügt:
„(5) Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf
Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von
40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann
pensionswirksam, wenn die Ruhestandsversetzung nach dem 30. November 2002 erfolgt.“
20. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem Paragraph 55, folgender Absatz 3,
angefügt:
„(3) Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage
eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der
Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der
Anrechnung nach Absatz eins,
21. Dem Paragraph 56, Absatz 3 b, wird angefügt:
„Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 entfällt diese Ermäßigung für Beamte, die für den Anspruch auf
Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von
40 Jahren benötigen. Die Differenz auf den vollen Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ist
nachzuentrichten.“
22. Dem Paragraph 56, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:
„Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2,
lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.“
23. Paragraph 56, Absatz 10, lautet:
„(10) Universitäts(Hochschul)professoren, die in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1994 und
dem 1. März 1998 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
in dem für einen Anspruch auf Pensionsversorgung erforderlichen Mindestausmaß bedingt für den Fall
des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt
eingeräumt. Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in Paragraph 154, Ziffer eins,
lit. a und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 genannten Hochschullehrer.“
24. Paragraph 58, Absatz 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, erhält die Absatzbezeichnung
„(20)“.
25. Im Paragraph 58, Absatz 24, Ziffer 5, entfallen nach der Paragraphenbezeichnung „§ 54“ die Worte „Abs. 2 Litera a, und“.
26. Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 4, mit 1. Mai 1996,
2. Paragraph 19, Absatz 7, mit 1. August 1996,
3. Paragraph 62 d, Absatz eins, mit 1. Juli 1997,
4. Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 2 c,, Paragraph 54, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 54, Absatz 5, in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 19,, Paragraph 55,
Abs. 3 in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 20,, Paragraph 56, Absatz 3 b und Paragraph 62 e, Absatz 7, mit 1. Jänner 1998,
5. Paragraph 56, Absatz 10, mit 19. August 1997,
6. Paragraph 56, Absatz 9, mit 1. März 1998,
7.Ziffer 7 § 12 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 6 mit 1. Juli 1998,
8. § 5 Abs. 6 und § 36 Abs. 1 mit 1. September 1998,
9. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. III Z 2 und 3, § 5 Abs. 4 in der Fassung des
Art. III Z 4, § 14 Abs. 5, § 17 Abs. 7, § 25a Abs. 3, 4, 8 und 9 sowie die Aufhebung des § 62d
samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.“
27. Im § 62d Abs. 1 wird das Zitat „§ 5 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 3“ für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2002 durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 Z 1 und 3“ ersetzt.
28. § 62d samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
29. Im § 62e Abs. 7
1. wird anstelle der Wortfolge „nach dem 30. April 1996“ die Wortfolge „frühestens mit Ablauf des
30. April 1996“ eingefügt und
2. werden dem Zitat „§ 4 Abs. 3“ die Worte „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung“ angefügt.
30. Im § 62g Abs. 5 bis 7 wird jeweils das Zitat „§ 213a oder § 213b BDG 1979“ durch das Zitat „§ 213a
BDG 1979“ ersetzt.
31. Im § 62g Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort „durchschnittlichen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
32. § 62g Abs. 13 Satz 1 lautet:
„Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417%
und
2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu
runden.“
Artikel IV
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 4 entfallen der zweite und der dritte Satz.
2. § 3 Abs. 1a lautet:
„(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
ab 1. Jänner 2000 11,65%,
ab 1. Jänner 2001 11,55%,
ab 1. Jänner 2002 11,45%,
ab 1. Jänner 2003 11,35%,
ab 1. Jänner 2004 11,25%,
ab 1. Jänner 2005 11,15%,
ab 1. Jänner 2006 11,05%,
ab 1. Jänner 2007 10,95%,
ab 1. Jänner 2008 10,85%,
ab 1. Jänner 2009 10,75%,
ab 1. Jänner 2010 10,65%,
ab 1. Jänner 2011 10,55%,
ab 1. Jänner 2012 10,45%,
ab 1. Jänner 2013 10,35% und
ab 1. Jänner 2014 10,25%.“
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10
Abs. 6 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 12 bis 16d ist
festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.“
Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 6, mit 1. Juli 1998,
8. Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 36, Absatz eins, mit 1. September 1998,
9. Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des
"Art". römisch drei Ziffer 4,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 25 a, Absatz 3, 4, 8 und 9 sowie die Aufhebung des Paragraph 62 d,
samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.“
27. Im Paragraph 62 d, Absatz eins, wird das Zitat „§ 5 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2002 durch das Zitat „§ 5 Absatz 3, Ziffer eins und 3 ersetzt.
28. Paragraph 62 d, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
29. Im Paragraph 62 e, Absatz 7,
1. wird anstelle der Wortfolge „nach dem 30. April 1996“ die Wortfolge „frühestens mit Ablauf des
30. April 1996“ eingefügt und
2. werden dem Zitat „§ 4 Absatz 3, die Worte „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung“ angefügt.
30. Im Paragraph 62 g, Absatz 5 bis 7 wird jeweils das Zitat „§ 213a oder Paragraph 213 b, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 213a
BDG 1979“ ersetzt.
31. Im Paragraph 62 g, Absatz 8, zweiter Satz wird das Wort „durchschnittlichen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
32. Paragraph 62 g, Absatz 13, Satz 1 lautet:
„Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417%
und
2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu
runden.“
Artikel römisch vier
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz 4, entfallen der zweite und der dritte Satz.
2. Paragraph 3, Absatz eins a, lautet:
„(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
ab 1. Jänner 2000 11,65%,
ab 1. Jänner 2001 11,55%,
ab 1. Jänner 2002 11,45%,
ab 1. Jänner 2003 11,35%,
ab 1. Jänner 2004 11,25%,
ab 1. Jänner 2005 11,15%,
ab 1. Jänner 2006 11,05%,
ab 1. Jänner 2007 10,95%,
ab 1. Jänner 2008 10,85%,
ab 1. Jänner 2009 10,75%,
ab 1. Jänner 2010 10,65%,
ab 1. Jänner 2011 10,55%,
ab 1. Jänner 2012 10,45%,
ab 1. Jänner 2013 10,35% und
ab 1. Jänner 2014 10,25%.“
3. Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 10,
Abs. 6 oder Paragraph 11, Absatz 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 12 bis 16 d ist
festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.“
4.Ziffer 4 Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „20 S“ durch den Betrag „100 S“ ersetzt.
5. Im § 10 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
6. Dem § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 mit 1. Jänner 1999,
2. § 3 Abs. 1a und § 5 Abs. 5 mit 1. Jänner 2000.“
Artikel V
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998 und Z 8 der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 3 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
2. Dem § 6a Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
„4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich
angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung“
3. § 15 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Hochschulen und
Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen.“
4. § 23 lautet:
„§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen Bestimmungen für die
Bundesbeamten mit der Maßgabe, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne
gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses
des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG
gebührt, gleichzuhalten ist.“
5. Im § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort
„Bundessozialamt“ ersetzt.
6. Im § 27a Abs. 3 wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ die Wortgruppe „oder einer Außerdienststellung
nach § 29h in Verbindung mit § 78b BDG 1979 oder nach § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3
oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979“ eingefügt.
7. Dem § 27c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Fall ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.“
8. § 27d Abs. 2 lautet:
„(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1
1. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne
des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt,
2. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.
Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das
gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem
über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen.
Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon
unberührt.“
9. Dem § 29b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes
gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d
MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.“
Im Paragraph 9, Absatz 2, wird der Betrag „20 S“ durch den Betrag „100 S“ ersetzt.
5. Im Paragraph 10, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
6. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 4, mit 1. Jänner 1999,
2. Paragraph 3, Absatz eins a und Paragraph 5, Absatz 5, mit 1. Jänner 2000.“
Artikel römisch fünf
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998, und Ziffer 8, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Zitat „Abs. 3 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „oder“ und nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
„4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich
angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung“
3. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
„3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Hochschulen und
Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen.“
4. Paragraph 23, lautet:
„§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen Bestimmungen für die
Bundesbeamten mit der Maßgabe, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne
gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses
des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG
gebührt, gleichzuhalten ist.“
5. Im Paragraph 24 a, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort
„Bundessozialamt“ ersetzt.
6. Im Paragraph 27 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ die Wortgruppe „oder einer Außerdienststellung
nach Paragraph 29 h, in Verbindung mit Paragraph 78 b, BDG 1979 oder nach Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3,
oder 4 letzter Satz oder Paragraph 19, BDG 1979“ eingefügt.
7. Dem Paragraph 27 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Fall ist Paragraph 27 a, Absatz 4, nicht anzuwenden.“
8. Paragraph 27 d, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Stundenzahl nach Absatz eins,
1. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne
des Paragraph 48, Absatz 6, BDG 1979 unterliegt,
2. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.
Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Ziffer eins und 2 ist das
gemäß Absatz eins, in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem
über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen.
Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon
unberührt.“
9. Dem Paragraph 29 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes
gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d
MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG.“
9a.Ziffer 9 a Der bisherige § 29h erhält die Bezeichnung „§ 29i“. Davor wird folgender § 29h samt Überschrift
eingefügt:
„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 29h. (1) Der Vertragsbedienstete, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies
beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.
(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 13 Abs. 9a erster Satz des
Gehaltsgesetzes 1956 und § 29c Abs. 1 anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes
anzuwenden.“
10. Im § 47 Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „§ 29d“ durch den Ausdruck „§ 29f“ ersetzt.
11. § 47a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf
Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit
(Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im
Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall
der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten
werden.“
12. § 47c Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“
13. Nach § 47c Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Soweit in dienstrechtlichen Regelungen auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung abgestellt wird,
ist jeweils das über die gesamte Rahmenzeit gemessene durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung
maßgeblich.“
14. Im § 47c Abs. 6 wird das Zitat „§ 59a Abs. 5 oder 6“ durch das Zitat „§ 59a Abs. 5 oder 5a“ ersetzt.
14a. Im § 52 Abs. 5 Z 1 und im § 52a Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „§ 29h“ jeweils durch das Zitat „§ 29h
oder § 29i“ ersetzt.
15. Im § 52 Abs. 7 und im § 52b Abs. 1 Z 2 werden die Worte „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch
die Worte „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
16. Im § 58c Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 15 bis 15d MSchG“ durch den Ausdruck „§§ 15 bis 15b und
15d MSchG“ ersetzt.
17. § 59 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
(MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,“
18. § 59 Abs. 4 entfällt. Der bisherige § 59 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
19. § 60 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für
die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen
des Entlohnungsschemas K.“
Der bisherige Paragraph 29 h, erhält die Bezeichnung „§ 29i“. Davor wird folgender Paragraph 29 h, samt Überschrift
eingefügt:
„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 29h. (1) Der Vertragsbedienstete, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies
beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden.
(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Absatz eins, sind Paragraph 13, Absatz 9 a, erster Satz des
Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 29 c, Absatz eins, anzuwenden.
(3) Die Absatz eins und 2 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes
anzuwenden.“
10. Im Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 29d“ durch den Ausdruck „§ 29f“ ersetzt.
11. Paragraph 47 a, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf
Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit
(Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im
Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall
der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten
werden.“
12. Paragraph 47 c, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“
13. Nach Paragraph 47 c, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) Soweit in dienstrechtlichen Regelungen auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung abgestellt wird,
ist jeweils das über die gesamte Rahmenzeit gemessene durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung
maßgeblich.“
14. Im Paragraph 47 c, Absatz 6, wird das Zitat „§ 59a Absatz 5, oder 6“ durch das Zitat „§ 59a Absatz 5, oder 5a“ ersetzt.
14a. Im Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins und im Paragraph 52 a, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 29h“ jeweils durch das Zitat „§ 29h
oder Paragraph 29 i, ersetzt.
15. Im Paragraph 52, Absatz 7 und im Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2, werden die Worte „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch
die Worte „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
16. Im Paragraph 58 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 15 bis 15d MSchG“ durch den Ausdruck „§§ 15 bis 15b und
15d MSchG“ ersetzt.
17. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
(MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder
d) des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,“
18. Paragraph 59, Absatz 4, entfällt. Der bisherige Paragraph 59, Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
19. Paragraph 60, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die im Paragraph 231 b, BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für
die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen
des Entlohnungsschemas K.“
20.Ziffer 20 Im § 69 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“
durch die Worte „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.
21. An die Stelle des § 69 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c treten folgende Bestimmungen:
„a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.“
22. § 72a lautet samt Überschrift:
„Karenzurlaub
§ 72a. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in
der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung
gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 219 Abs. 5b BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden.“
23. § 72b Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der
Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines
Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren
Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei
Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
(4) Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn
1. dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist,
seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses
auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden
hat oder
2. der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und
diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.“
24. § 74 lautet samt Überschrift:
„Überleitung
§ 74. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 – allenfalls in Verbindung mit § 231b
BDG 1979 – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K
bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse
nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten
wirksam.“
25. Im § 75 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetzes“ jeweils die Worte „in der bis
zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung“ eingefügt.
26. Dem § 76 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 52 Abs. 7, § 52b Abs. 1 Z 2 und § 69 Abs. 2 mit 15. Februar 1997,
2. § 1 Abs. 1, § 29b Abs. 3, § 29h samt Überschrift, § 29i, § 47 Abs. 2 Z 5, § 52 Abs. 5 Z 1, § 52a
Abs. 4 Z 2 und § 72a Überschrift und Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 1997,
3. § 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 69 Abs. 3 Z 2, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 1
und 2 mit 1. September 1997,
4. § 15 Abs. 2 Z 3 mit 1. Oktober 1997,
5. § 47a Abs. 2, § 47c Abs. 3 Z 2, Abs. 4a und Abs. 6 und § 72a Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,
6. § 6a Abs. 1 Z 3 und 4, § 23, § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 58c Abs. 1 und § 72b Abs. 3 und 4
mit 1. Juli 1998,
7. § 27a Abs. 3, § 27c Abs. 2 und § 27d Abs. 2 mit 1. Jänner 1999.“
Im Paragraph 69, Absatz 2, werden die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“
durch die Worte „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.
21. An die Stelle des Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c treten folgende Bestimmungen:
„a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.“
22. Paragraph 72 a, lautet samt Überschrift:
„Karenzurlaub
§ 72a. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 29 b, Absatz 6, in
der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 29 b, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung
gewährt worden sind, ist Paragraph 29 b, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Paragraph 219, Absatz 5 b, BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden.“
23. Paragraph 72 b, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der
Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines
Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren
Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei
Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
(4) Eine Berücksichtigung nach Absatz 3, ist ausgeschlossen, wenn
1. dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist,
seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses
auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden
hat oder
2. der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und
diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.“
24. Paragraph 74, lautet samt Überschrift:
„Überleitung
§ 74. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des Paragraph 59, – allenfalls in Verbindung mit Paragraph 231 b,
BDG 1979 – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K
bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse
nach Paragraph 60, erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten
wirksam.“
25. Im Paragraph 75, Absatz eins und 2 werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetzes“ jeweils die Worte „in der bis
zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung“ eingefügt.
26. Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 52, Absatz 7,, Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 69, Absatz 2, mit 15. Februar 1997,
2. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 h, samt Überschrift, Paragraph 29 i,, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 52 a,
Abs. 4 Ziffer 2 und Paragraph 72 a, Überschrift und Absatz eins und 2 mit 1. Juli 1997,
3. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 74, samt Überschrift und Paragraph 75, Absatz eins,
und 2 mit 1. September 1997,
4. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, mit 1. Oktober 1997,
5. Paragraph 47 a, Absatz 2,, Paragraph 47 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4 a und Absatz 6 und Paragraph 72 a, Absatz 3, mit 1. Jänner 1998,
6. Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 23,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,, Paragraph 58 c, Absatz eins und Paragraph 72 b, Absatz 3 und 4
mit 1. Juli 1998,
7. Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 27 c, Absatz 2 und Paragraph 27 d, Absatz 2, mit 1. Jänner 1999.“
Artikel VI
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 46/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 entfällt der Ausdruck „(einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen)“.
2. § 15 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist
jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst
zu stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz
nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1.auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des
Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages
getroffenen Feststellung unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter
erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung
mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen
Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2
angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem
Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19
Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Z 1
seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen
Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu
stellen.“
3. Im § 15 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister
oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“
ersetzt.
4. § 15 Abs. 9 wird aufgehoben.
5. Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz
oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich
vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die
Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die
anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß
verwendeten Landeslehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“
6. § 44c Abs. 3 lautet:
„(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist,
gelten
1. die im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz,
§ 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der
Lehrverpflichtung und
2. die im § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3
zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der
Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.“
7. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 und 7 entfällt der Ausdruck „(ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen)“.
b) Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 lit. i entfallen.
c) Im Abs. 3 wird der Ausdruck „nach den Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „nach Abs. 1“ ersetzt.
Artikel römisch sechs
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 46 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, entfällt der Ausdruck „(einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen)“.
2. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist
jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst
zu stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz
nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1.auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des
Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages
getroffenen Feststellung unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter
erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung
mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen
Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2
angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem
Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 19,
Abs. 2 bis 9, Paragraph 21 und Paragraph 25, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Ziffer eins,
seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen
Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu
stellen.“
3. Im Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister
oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“
ersetzt.
4. Paragraph 15, Absatz 9, wird aufgehoben.
5. Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz
oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich
vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die
Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die
anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß
verwendeten Landeslehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“
6. Paragraph 44 c, Absatz 3, lautet:
„(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt worden ist,
gelten
1. die im Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, erster Satz,
§ 51 Absatz eins, erster Satz, Paragraph 52, Absatz eins, und Paragraph 53, Absatz eins, angeführten Wochenstundenzahlen der
Lehrverpflichtung und
2. die im Paragraph 48, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,
zweiter Satz, Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Wochenstundenzahlen der
Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt ist.“
7. Paragraph 52, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins und 7 entfällt der Ausdruck „(ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen)“.
b) Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 4, Litera i, entfallen.
c) Im Absatz 3, wird der Ausdruck „nach den Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „nach Absatz eins, ersetzt.
8.Ziffer 8 § 58d Abs. 2 lautet:
„(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf
Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit
(Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im
Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall
der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten
werden.“
8a. Im § 58e Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig.“
9. § 58f Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“
9a. Nach § 59a wird folgender § 59b samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 59b. Der Landeslehrer, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies
beantragt; in diesem Fall ist § 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als
ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a Abs. 1 anzuwenden.“
10. Im § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort
„Bundessozialamt“ ersetzt.
11. Im § 115 treten an die Stelle der Abs. 3 bis 7 folgende Bestimmungen:
„(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer
ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen.
Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten
Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,
1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder
2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,
nicht anzuwenden.“
12. Im § 115a Abs. 1 wird das Zitat „§ 44a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 44a Abs. 3“ ersetzt.
13. Im § 115a Abs. 6 wird das Zitat „§ 50a Abs. 2 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 44a Abs. 3“ ersetzt.
14. Nach § 121d wird folgender § 121e samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung
§ 121e. Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 59b einen Karenzurlaub
gemäß § 58 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub
für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung
gemäß § 59b umzuwandeln, wenn er
1. dies beantragt und
2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“
14a. § 123 Abs. 27 erhält die Absatzbezeichnung „(25)“; dem § 123 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 1, § 44c Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 59b samt Überschrift, § 115a Abs. 1 und 6 und
Anlage Art. II Abschnitt 3 mit 1. Juli 1997,
2. § 15 Abs. 3 und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des § 15 Abs. 9 mit 1. August 1997,
3. § 58d Abs. 2 und § 58f Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1998,
Paragraph 58 d, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf
Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit
(Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im
Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall
der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten
werden.“
8a. Im Paragraph 58 e, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig.“
9. Paragraph 58 f, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“
9a. Nach Paragraph 59 a, wird folgender Paragraph 59 b, samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 59b. Der Landeslehrer, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies
beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 59 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als
ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 58 a, Absatz eins, anzuwenden.“
10. Im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort
„Bundessozialamt“ ersetzt.
11. Im Paragraph 115, treten an die Stelle der Absatz 3 bis 7 folgende Bestimmungen:
„(3) Den im Absatz eins, genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer
ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen.
Für die weitere Dienstzeit ist Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(4) Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten
Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Die Absatz eins bis 5 sind auf Landeslehrer,
1. deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt ist oder
2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nehmen,
nicht anzuwenden.“
12. Im Paragraph 115 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 44a Absatz 2, durch das Zitat „§ 44a Absatz 3, ersetzt.
13. Im Paragraph 115 a, Absatz 6, wird das Zitat „§ 50a Absatz 2, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 44a Absatz 3, ersetzt.
14. Nach Paragraph 121 d, wird folgender Paragraph 121 e, samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung
§ 121e. Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß Paragraph 59 b, einen Karenzurlaub
gemäß Paragraph 58, in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub
für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung
gemäß Paragraph 59 b, umzuwandeln, wenn er
1. dies beantragt und
2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“
14a. Paragraph 123, Absatz 27, erhält die Absatzbezeichnung „(25)“; dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph eins,, Paragraph 44 c, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz eins, 2, 3 und 7, Paragraph 59 b, samt Überschrift, Paragraph 115 a, Absatz eins und 6 und
Anlage Artikel römisch zwei, Abschnitt 3 mit 1. Juli 1997,
2. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 und Absatz 8, Ziffer eins und die Aufhebung des Paragraph 15, Absatz 9, mit 1. August 1997,
3. Paragraph 58 d, Absatz 2 und Paragraph 58 f, Absatz 3, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1998,
4.Ziffer 4 § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 121e samt Überschrift mit 1. Juli 1998,
5. § 43 Abs. 9 und § 58e Abs. 2 mit 1. September 1998 und
6. § 115 Abs. 3 bis 6 und die Aufhebung des § 115 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.“
15. In Anlage Art. II Abschnitt 3 (Verwendungsgruppe L 2a 1)
a) wird in der linken Spalte der Ausdruck „Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und hauswirtschaftlichen
Berufsschulen“ durch den Ausdruck „Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt,
b) wird in der rechten Spalte am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt,
c) entfällt in der rechten Spalte die Z 4.
Artikel VII
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch
abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu
stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht
möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen
Feststellung unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter
erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung
mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen
Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2
angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Lehrer
eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21
und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Lehrer nach Z 1 seine Zustimmung für
die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit
Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“
2. Im § 15 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister
oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“
ersetzt.
3. § 15 Abs. 9 wird aufgehoben.
4. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz
oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich
vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die
Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die
anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß
verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“
5. § 65d Abs. 2 lautet:
„(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf
Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit
(Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der
zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der
fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten
werden.“
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 121 e, samt Überschrift mit 1. Juli 1998,
5. Paragraph 43, Absatz 9 und Paragraph 58 e, Absatz 2, mit 1. September 1998 und
6. Paragraph 115, Absatz 3 bis 6 und die Aufhebung des Paragraph 115, Absatz 7, mit 1. Jänner 2003.“
15. In Anlage Artikel römisch zwei, Abschnitt 3 (Verwendungsgruppe L 2a 1)
a) wird in der linken Spalte der Ausdruck „Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und hauswirtschaftlichen
Berufsschulen“ durch den Ausdruck „Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt,
b) wird in der rechten Spalte am Ende der Ziffer 3, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt,
c) entfällt in der rechten Spalte die Ziffer 4,
Artikel römisch sieben
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch
abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu
stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht
möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes
1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen
Feststellung unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter
erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung
mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen
Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2
angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Lehrer
eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 19, Absatz 2 bis 9, Paragraph 21,
und Paragraph 25, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Lehrer nach Ziffer eins, seine Zustimmung für
die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit
Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“
2. Im Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister
oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“
ersetzt.
3. Paragraph 15, Absatz 9, wird aufgehoben.
4. Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz
oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich
vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die
Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die
anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß
verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“
5. Paragraph 65 d, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf
Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit
(Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der
zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der
fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten
werden.“
5a.Ziffer 5 a Im § 65e Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig.“
6. § 65f Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“
6a. Nach § 66a wird folgender § 66b samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 66b. Der Lehrer, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies
beantragt; in diesem Fall ist § 66a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als
ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 65a Abs. 1 anzuwenden.“
7. Im § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort
„Bundessozialamt“ ersetzt.
8. § 121 Abs. 3 bis 7 lautet:
„(3) Den im Abs. 1 genannten Lehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer
ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen.
Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(4) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Lehrer, die
vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen
worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den
Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft
stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der
Ausdruck „10 Jahren“ tritt.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers
der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,
1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,
nicht anzuwenden.“
9. Im § 121a Abs. 1 wird das Zitat „§ 45 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 3“ ersetzt.
10. Im § 121a Abs. 5 wird das Zitat „§ 50a Abs. 2 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 3“ ersetzt.
11. Nach § 121e wird folgender § 121f samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung
§ 121f. Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 66b einen Karenzurlaub gemäß
§ 65 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die
Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung
gemäß § 66b umzuwandeln, wenn er
1. dies beantragt und
2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“
12. § 127 Abs. 21 erhält die Absatzbezeichnung „(19)“; dem § 127 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 121a Abs. 1 und 5 und § 66b samt Überschrift mit 1. Juli 1997,
2. § 15 Abs. 3 und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des § 15 Abs. 9 mit 1. August 1997,
3. § 65d Abs. 2 und § 65f Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1998,
4. § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 121f samt Überschrift mit 1. Juli 1998,
5. § 43 Abs. 6 und § 65e Abs. 2 mit 1. September 1998 und
6. § 121 Abs. 3 bis 7 mit 1. Jänner 2003.“
Im Paragraph 65 e, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig.“
6. Paragraph 65 f, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder“
6a. Nach Paragraph 66 a, wird folgender Paragraph 66 b, samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 66b. Der Lehrer, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies
beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 66 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als
ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 65 a, Absatz eins, anzuwenden.“
7. Im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort
„Bundessozialamt“ ersetzt.
8. Paragraph 121, Absatz 3 bis 7 lautet:
„(3) Den im Absatz eins, genannten Lehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer
ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen.
Für die weitere Dienstzeit ist Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(4) Absatz 3, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Absatz eins, genannten Lehrer, die
vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen
worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den
Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft
stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der
Ausdruck „10 Jahren“ tritt.
(5) Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers
der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Lehrer ist anzustreben.
(7) Die Absatz eins bis 6 sind auf Lehrer,
1. deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 herabgesetzt ist oder
2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nehmen,
nicht anzuwenden.“
9. Im Paragraph 121 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 45 Absatz 2, durch das Zitat „§ 45 Absatz 3, ersetzt.
10. Im Paragraph 121 a, Absatz 5, wird das Zitat „§ 50a Absatz 2, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 45 Absatz 3, ersetzt.
11. Nach Paragraph 121 e, wird folgender Paragraph 121 f, samt Überschrift eingefügt:
„Außerdienststellung
§ 121f. Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß Paragraph 66 b, einen Karenzurlaub gemäß
§ 65 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die
Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung
gemäß Paragraph 66 b, umzuwandeln, wenn er
1. dies beantragt und
2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.“
12. Paragraph 127, Absatz 21, erhält die Absatzbezeichnung „(19)“; dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 121 a, Absatz eins und 5 und Paragraph 66 b, samt Überschrift mit 1. Juli 1997,
2. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 und Absatz 8, Ziffer eins und die Aufhebung des Paragraph 15, Absatz 9, mit 1. August 1997,
3. Paragraph 65 d, Absatz 2 und Paragraph 65 f, Absatz 3, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1998,
4. Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und Paragraph 121 f, samt Überschrift mit 1. Juli 1998,
5. Paragraph 43, Absatz 6 und Paragraph 65 e, Absatz 2, mit 1. September 1998 und
6. Paragraph 121, Absatz 3 bis 7 mit 1. Jänner 2003.“
Artikel VIII
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz
oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich
vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die
Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die
anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß
verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“
2. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die
1. vom § 2 nicht erfaßt sind oder
2. neu eingeführt werden,
das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen.“
3. § 7 Abs. 3 entfällt.
4. Im § 8 Abs. 3 Z 2 entfallen die Worte „Ausübung der“.
4a. Nach § 9 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b bis 2f eingefügt:
„(2b) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek
an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule mehr als
300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen
einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in
Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig.
(2c) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder
höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und
die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die
Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem
Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2
oder 3 unzulässig.
(2d) Das in den Abs. 2b und 2c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß
erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern
zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des
Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch
Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
1. bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II
(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
2. bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II
(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
3. bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II
(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
4. bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II
(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
(2e) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Übungshauptschulen“ eingerichteten
Bibliothek an Übungshauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt
wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
1. an Übungshauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III,
Artikel römisch acht
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz
oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich
vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die
Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die
anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß
verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.“
2. Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die
1. vom Paragraph 2, nicht erfaßt sind oder
2. neu eingeführt werden,
das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen.“
3. Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.
4. Im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, entfallen die Worte „Ausübung der“.
4a. Nach Paragraph 9, Absatz 2 a, werden folgende Absatz 2 b bis 2 f eingefügt:
„(2b) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek
an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule mehr als
300 Schüler aufweist, nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen
einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Absatz 2, Litera a, in
Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Ziffer eins, 2, oder 3 unzulässig.
(2c) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder
höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und
die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die
Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem
Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Ziffer eins, 2,
oder 3 unzulässig.
(2d) Das in den Absatz 2 b und 2 c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß
erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern
zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, Paragraph 5, des
Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch
Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
1. bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
2. bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
3. bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
4. bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
(zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
(2e) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Übungshauptschulen“ eingerichteten
Bibliothek an Übungshauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt
wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
1. an Übungshauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
römisch drei,
2.Ziffer 2 an Übungshauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III.
An Übungshauptschulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine
Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt B Z 4 unzulässig.
(2f) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek
(Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek
(Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.“
4b. Der bisherige § 9 Abs. 2b erhält die Absatzbezeichnung „(2g)“.
4c. Im § 9 Abs. 3a wird das Zitat „Abs. 2 und 2a“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 2e“ ersetzt.
5. § 11 Abs. 5 Z 1 lautet:
„1. eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und“
6. Im § 14a Abs. 3 wird das Zitat „§ 50a Abs. 2 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 50a Abs. 3 BDG 1979“
ersetzt.
7. § 15 Abs. 11 letzter Satz entfällt.
8. Dem § 15 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,
2. § 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,
3. § 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,
4. die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.“
Artikel IX
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht und Kunst“ jeweils durch den
Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
2. Im § 13 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“
durch den Ausdruck „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
3. § 37a Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet
sind,“
4. Dem § 45 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 37a Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 1998,
2. § 13 Abs. 1 Z 3 und 5 sowie § 46 Abs. 3 mit 1. September 1998.“
5. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die an Dienststellen des Bundes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehenden Personalvertretungsorgane für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach
diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem
Bundesgesetz.“
an Übungshauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
römisch drei.
An Übungshauptschulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine
Einrechnung gemäß Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt B Ziffer 4, unzulässig.
(2f) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek
(Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek
(Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.“
4b. Der bisherige Paragraph 9, Absatz 2 b, erhält die Absatzbezeichnung „(2g)“.
4c. Im Paragraph 9, Absatz 3 a, wird das Zitat „Abs. 2 und 2a“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 2e“ ersetzt.
5. Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
„1. eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und“
6. Im Paragraph 14 a, Absatz 3, wird das Zitat „§ 50a Absatz 2, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 50a Absatz 3, BDG 1979“
ersetzt.
7. Paragraph 15, Absatz 11, letzter Satz entfällt.
8. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 15. Februar 1997,
2. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 14 a, Absatz 3, mit 1. Juli 1998,
3. Paragraph 2, Absatz 12,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2 b bis 2 g und 3 a mit 1. September 1998,
4. die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz 3 und des Paragraph 15, Absatz 11, letzter Satz mit 1. September 1998.“
Artikel römisch neun
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht und Kunst“ jeweils durch den
Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
2. Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“
durch den Ausdruck „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
3. Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet
sind,“
4. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1998,
2. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sowie Paragraph 46, Absatz 3, mit 1. September 1998.“
5. Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die an Dienststellen des Bundes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehenden Personalvertretungsorgane für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach
diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem
Bundesgesetz.“
Artikel X
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:
1. Am Beginn des Karenzurlaubsgeldgesetzes wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
§ 3. Höhe des Karenzurlaubsgeldes
§ 4. Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 5. Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 6. Adoptiv- und Pflegemütter
§ 7. Väter
II. Abschnitt: KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT
§ 8. Anwendungsbereich des II. Abschnitts
§ 9. Dauer der Pflichtversicherung
§ 10. Pfändbarkeit
III. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
§ 11. Anwendungsbereich des III. Abschnitts
§ 12. Anspruchsvoraussetzungen
§ 13. Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die
Schutzfrist
IV. Abschnitt: ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD
§ 14. Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld
§ 15. Alleinstehende Elternteile
§ 16. Verheiratete Elternteile
§ 17. Nicht alleinstehende Elternteile
§ 18. Dauer des Anspruches auf Zuschuß
§ 19. Höhe des Zuschusses
§ 20. Einkommen
§ 21. Rückzahlung des Zuschusses
§ 22. Höhe der Abgabe
§ 23. Verpflichtungserklärung
§ 24. Entstehung des Abgabenanspruches
§ 25. Zuständigkeit, Erhebung
§ 26. Abgabenerklärung
§ 27. Anpassung
§ 28. Gebührenfreiheit
§ 29. Datenübermittlung
§ 30. Kostentragung
V. Abschnitt: SONDERKARENZURLAUBSGELD
§ 31. Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 32. Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes
§ 33. Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Abschnitts
VI. Abschnitt: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 34. Auszahlung
§ 35. Anteilige Bemessung
§ 36. Meldepflicht
§ 37. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 37a. Verjährung
VII. Abschnitt: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38. Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994
§ 39. Inkrafttreten
§ 40. Vollziehung
Artikel römisch zehn
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Am Beginn des Karenzurlaubsgeldgesetzes wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
§ 3. Höhe des Karenzurlaubsgeldes
§ 4. Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 5. Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 6. Adoptiv- und Pflegemütter
§ 7. Väter
II. Abschnitt: KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT
§ 8. Anwendungsbereich des römisch zwei. Abschnitts
§ 9. Dauer der Pflichtversicherung
§ 10. Pfändbarkeit
III. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
§ 11. Anwendungsbereich des römisch drei. Abschnitts
§ 12. Anspruchsvoraussetzungen
§ 13. Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die
Schutzfrist
IV. Abschnitt: ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD
§ 14. Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld
§ 15. Alleinstehende Elternteile
§ 16. Verheiratete Elternteile
§ 17. Nicht alleinstehende Elternteile
§ 18. Dauer des Anspruches auf Zuschuß
§ 19. Höhe des Zuschusses
§ 20. Einkommen
§ 21. Rückzahlung des Zuschusses
§ 22. Höhe der Abgabe
§ 23. Verpflichtungserklärung
§ 24. Entstehung des Abgabenanspruches
§ 25. Zuständigkeit, Erhebung
§ 26. Abgabenerklärung
§ 27. Anpassung
§ 28. Gebührenfreiheit
§ 29. Datenübermittlung
§ 30. Kostentragung
V. Abschnitt: SONDERKARENZURLAUBSGELD
§ 31. Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 32. Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes
§ 33. Anwendung von Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Abschnitts
VI. Abschnitt: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 34. Auszahlung
§ 35. Anteilige Bemessung
§ 36. Meldepflicht
§ 37. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 37a. Verjährung
VII. Abschnitt: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38. Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994
§ 39. Inkrafttreten
§ 40. Vollziehung
2.Ziffer 2 Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „60%“ durch den Ausdruck „66%“ ersetzt.
3. Im § 2 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 wird der Punkt
durch den Ausdruck „und“ ersetzt. Folgende Z 5 wird angefügt:
„5. Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz – KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.“
4. Im § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeld
(Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften“ ersetzt.
5. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an
Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).
(2) § 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege
genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15 MSchG
1. § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder
2. § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oder
3. § 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
4. § 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
tritt.“
6. § 7 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt
angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter
anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben.
(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
(Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder
Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen
Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur
einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang
Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.“
7. Im § 7 Abs. 4 und im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen
Rechtsvorschrift“ jeweils durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen
Rechtsvorschriften“ ersetzt.
8. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 11 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht
in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15c
MSchG oder § 8 EKUG
1. § 50b BDG 1979 oder
2. § 76a des Richterdienstgesetzes oder
3. § 44b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
4. § 46 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
tritt.“
9. An die Stelle des § 12 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine
Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden
ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
1. mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften
in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder
2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande
ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Ausdruck „60%“ durch den Ausdruck „66%“ ersetzt.
3. Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, wird der Punkt
durch den Ausdruck „und“ ersetzt. Folgende Ziffer 5, wird angefügt:
„5. Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz – KGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,.“
4. Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeld
(Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften“ ersetzt.
5. Paragraph 6, lautet:
„§ 6. (1) Die Paragraphen eins bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an
Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).
(2) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege
genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Paragraph 15, MSchG
1. Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder
2. Paragraph 75, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, oder
3. Paragraph 58, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
4. Paragraph 65, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
tritt.“
6. Paragraph 7, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2) Absatz eins, gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt
angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). Paragraph 6, Absatz 2, ist auf Pflegeväter
anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben.
(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
(Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder
Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen
Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur
einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang
Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.“
7. Im Paragraph 7, Absatz 4 und im Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen
Rechtsvorschrift“ jeweils durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen
Rechtsvorschriften“ ersetzt.
8. Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht
in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Paragraph 15 c,
MSchG oder Paragraph 8, EKUG
1. Paragraph 50 b, BDG 1979 oder
2. Paragraph 76 a, des Richterdienstgesetzes oder
3. Paragraph 44 b, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
4. Paragraph 46, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
tritt.“
9. An die Stelle des Paragraph 12, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen:
„(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine
Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden
ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
1. mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften
in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder
2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande
ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
(2b)Absatz 2 b,Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um
den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung
kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld
(Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.“
10. § 12 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht
für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen
Rechtsvorschriften bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige
Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenzurlaubsgeldes
übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit
oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle
Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“
11. An die Stelle des § 13 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine
Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist,
auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres des Kindes.
(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur
Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
1. mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften
in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder
2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande
ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“
12. Im § 13 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes
bestimmen.“
13. Im § 16 Abs. 1 wird der Betrag „5495 S“ durch den Betrag „5696 S“ und der Betrag „2768 S“ durch
den Betrag „2870 S“ ersetzt.
14. Im § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes“ durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes
(Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften“ ersetzt.
15. § 31 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen
nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch
nehmen kann, oder“
16. § 31 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens
jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen
Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes)
nach österreichischen Rechtsvorschriften war.“
17. Dem § 39 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 40 Z 2 mit 15. Februar 1997,
2. das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 2 Z 1, § 6, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 11, § 12 Abs. 1
bis 2b und 4, § 13, § 31 Abs. 2, 3 Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 123/1998 mit 1. Juli 1997,
3. § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 mit 1. Juli 1998.
Auf Ansprüche für Kinder, die vor dem 1. Juli 1997 geboren sind, sind § 6, § 7 Abs. 2 und § 11 in der bis
zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins, um
den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung
kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld
(Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.“
10. Paragraph 12, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz 2 und 3 gebührt jedoch nicht
für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen
Rechtsvorschriften bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige
Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenzurlaubsgeldes
übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit
oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle
Einkünfte im Sinne des Paragraph 36 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“
11. An die Stelle des Paragraph 13, Absatz eins, treten folgende Bestimmungen:
„(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG eine
Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist,
auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres des Kindes.
(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur
Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
1. mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften
in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder
2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande
ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“
12. Im Paragraph 13, erhalten die bisherigen Absatz 2 und 3 die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“. Paragraph 13, Absatz 4, lautet:
„(4) Paragraph 12, Absatz eins bis 7 gilt auch für die Anwendung der Absatz eins bis 3, soweit diese nicht anderes
bestimmen.“
13. Im Paragraph 16, Absatz eins, wird der Betrag „5495 S“ durch den Betrag „5696 S“ und der Betrag „2768 S“ durch
den Betrag „2870 S“ ersetzt.
14. Im Paragraph 31, Absatz 2, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes“ durch den Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes
(Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften“ ersetzt.
15. Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen
nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch
nehmen kann, oder“
16. Paragraph 31, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens
jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen
Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes)
nach österreichischen Rechtsvorschriften war.“
17. Dem Paragraph 39, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 40, Ziffer 2, mit 15. Februar 1997,
2. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,
bis 2b und 4, Paragraph 13,, Paragraph 31, Absatz 2, 3, Ziffer eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 123 aus 1998, mit 1. Juli 1997,
3. Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz eins, mit 1. Juli 1998.
Auf Ansprüche für Kinder, die vor dem 1. Juli 1997 geboren sind, sind Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 11, in der bis
zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
18.Ziffer 18 Im § 40 Z 2 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit und Soziales,“ durch die Worte „Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales,“ ersetzt.
Artikel XI
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:
„c) aa) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11,
bb) Universitäts(Hochschul)dozenten bis Gehaltsstufe 9,
cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,“
2. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet:
„c) aa) Universitäts(Hochschul)dozenten ab der Gehaltsstufe 10,
bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993,
cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts
(Hochschul)professoren,“
3. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der
Dienststelle zum Bahnhof
1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,
2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung
eines Taxis.“
4. Dem § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest
zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den
§§ 28 bis 33 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die
Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.“
5. In § 25b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 2 genannten
Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu
ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten
der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages
die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.“
6. Der bisherige § 25b Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)“.
6a. An die Stelle des § 39 treten folgende Bestimmungen:
„§ 39. (1) Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren
Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen
der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen
bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk
hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren
nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft
gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
1. für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden,
Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der
Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen
durchführen......................................................................................................................... 1260 S,
2. für alle übrigen Beamten .................................................................................................... 630 S.
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren
nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des
Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschal-
Im Paragraph 40, Ziffer 2, werden die Worte „Bundesminister für Arbeit und Soziales,“ durch die Worte „Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales,“ ersetzt.
Artikel römisch elf
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 109 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, lautet:
„c) aa) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11,
bb) Universitäts(Hochschul)dozenten bis Gehaltsstufe 9,
cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,“
2. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, lautet:
„c) aa) Universitäts(Hochschul)dozenten ab der Gehaltsstufe 10,
bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993,
cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts
(Hochschul)professoren,“
3. Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der
Dienststelle zum Bahnhof
1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,
2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung
eines Taxis.“
4. Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß Paragraph 39 a, BDG 1979 für einen zumindest
zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den
§§ 28 bis 33 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die
Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.“
5. In Paragraph 25 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Absatz 2, genannten
Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu
ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten
der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages
die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.“
6. Der bisherige Paragraph 25 b, Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(4)“.
6a. An die Stelle des Paragraph 39, treten folgende Bestimmungen:
„§ 39. (1) Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren
Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen
der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen
bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk
hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren
nach dem römisch eins. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft
gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Absatz eins, beträgt
1. für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden,
Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der
Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen
durchführen......................................................................................................................... 1260 S,
2. für alle übrigen Beamten .................................................................................................... 630 S.
(3) Die Pauschalvergütung nach Absatz eins, entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren
nach den Paragraphen 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 nur für einen Teil des
Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschal-
vergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den
nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das
Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
§ 39a. Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung
teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen
werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren
gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne
Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das
Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der
Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher
Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.“
7. In der Überschrift zu § 68 und im § 68 Abs. 1 wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“ jeweils
durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.
8. Im § 74 Z 2 lit. e wird der Punkt am Ende der sublit. bb durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3
und 4 angefügt:
„3. in die Gebührenstufe 2b Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,
4. in die Gebührenstufe 3:
a) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,
b) Vertragsprofessoren und Rektoren.“
9. Dem § 77 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c und Z 4 lit. c und § 74 Z 2 bis 4 mit 1. Oktober 1997,
2. § 68 Überschrift und Abs. 1 mit 1. Jänner 1998,
3. § 22 Abs. 7, § 39 und § 39a mit 1. Juli 1998,
4. § 5 Abs. 3 und § 25b Abs. 3 und 4 mit 1. September 1998.“
Artikel XII
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort
„Bundessozialamt“ ersetzt.
2. § 89a lautet samt Überschrift:
„Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
§ 89a. (1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die
Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen
oder berufskundlichen Fachwissens fallen – vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten.
(2) Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates,
in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten
späteren Monatsletzten wirksam.“
3. Dem § 173 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 mit 1. Juli 1998,
2. § 89a samt Überschrift mit 1. September 1998.“
vergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den
nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das
Ruhen dieser Pauschalvergütung Paragraph 15, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
§ 39a. Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung
teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen
werden, kann, soweit nicht Paragraph 39, Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren
gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne
Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das
Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der
Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher
Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.“
7. In der Überschrift zu Paragraph 68 und im Paragraph 68, Absatz eins, wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“ jeweils
durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.
8. Im Paragraph 74, Ziffer 2, Litera e, wird der Punkt am Ende der Sub-Litera, b, b, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3,
und 4 angefügt:
„3. in die Gebührenstufe 2b Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,
4. in die Gebührenstufe 3:
a) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,
b) Vertragsprofessoren und Rektoren.“
9. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und Ziffer 4, Litera c und Paragraph 74, Ziffer 2 bis 4 mit 1. Oktober 1997,
2. Paragraph 68, Überschrift und Absatz eins, mit 1. Jänner 1998,
3. Paragraph 22, Absatz 7,, Paragraph 39 und Paragraph 39 a, mit 1. Juli 1998,
4. Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 25 b, Absatz 3 und 4 mit 1. September 1998.“
Artikel römisch zwölf
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 62 a, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort
„Bundessozialamt“ ersetzt.
2. Paragraph 89 a, lautet samt Überschrift:
„Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
§ 89a. (1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die
Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen
oder berufskundlichen Fachwissens fallen – vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten.
(2) Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates,
in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten
späteren Monatsletzten wirksam.“
3. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 62 a, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, mit 1. Juli 1998,
2. Paragraph 89 a, samt Überschrift mit 1. September 1998.“
Artikel XIII
Änderung des Teilpensionsgesetzes
Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b entfällt jeweils die Wortfolge „oder das Ausscheiden aus der
Funktion“.
2. § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit
1. Jänner 2001 in Kraft.“
Artikel XIV
Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten
Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte
Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur
Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:
1. Der Gesetzestitel lautet:
„Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur
Dienstleistung zugewiesene Beamte – DRSG-AE“
2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Pensionsbeiträge, auf die verzichtet wurde, gelten bei der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen
über die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen als geleistet.“
3. Nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 13. Der Gesetzestitel und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel XV
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für Bewerbungen um Funktionen oder Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe
A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe
hat die Ausschreibung den Hinweis zu enthalten, daß auch Erfahrungen aus qualifizierten
Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich
außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz
(Funktion) wirksam werden soll (zB in Wirtschaftsunternehmen), erwünscht sind. Als qualifizierte
Tätigkeiten oder Praktika kommen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften
oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht.“
2. Nach § 15 werden folgende §§ 15a bis 15e samt Überschriften eingefügt:
„Abschnitt Va
Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen
Anwendungsbereich
§ 15a. Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer
Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer
Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder M BO 1 bewirkt
wird.
Ausschreibung
§ 15b. (1) Die Ausschreibung nach § 15a hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die
Betrauung mit der stellvertretenden Leitung einer Sektion wirksam werden soll.
Artikel römisch dreizehn
Änderung des Teilpensionsgesetzes
Das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, entfällt jeweils die Wortfolge „oder das Ausscheiden aus der
Funktion“.
2. Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, tritt mit
1. Jänner 2001 in Kraft.“
Artikel römisch vierzehn
Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten
Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte
Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur
Dienstleistung zugewiesene Beamte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Der Gesetzestitel lautet:
„Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur
Dienstleistung zugewiesene Beamte – DRSG-AE“
2. Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Pensionsbeiträge, auf die verzichtet wurde, gelten bei der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen
über die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen als geleistet.“
3. Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 13. Der Gesetzestitel und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel römisch fünfzehn
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Für Bewerbungen um Funktionen oder Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe
A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe
hat die Ausschreibung den Hinweis zu enthalten, daß auch Erfahrungen aus qualifizierten
Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich
außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz
(Funktion) wirksam werden soll (zB in Wirtschaftsunternehmen), erwünscht sind. Als qualifizierte
Tätigkeiten oder Praktika kommen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften
oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht.“
2. Nach Paragraph 15, werden folgende Paragraphen 15 a bis 15 e samt Überschriften eingefügt:
„Abschnitt römisch fünf a
Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen
Anwendungsbereich
§ 15a. Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer
Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer
Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder M BO 1 bewirkt
wird.
Ausschreibung
§ 15b. (1) Die Ausschreibung nach Paragraph 15 a, hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die
Betrauung mit der stellvertretenden Leitung einer Sektion wirksam werden soll.
(2)Absatz 2,Auf den Inhalt der Ausschreibung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Darüber hinaus hat die
Ausschreibung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß nur Bewerbungen von Personen zulässig
sind, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1
zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion dauernd betraut sind.
(3) Die Ausschreibung hat innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stellvertreterfunktion
sektionsintern auf geeignete Weise zu erfolgen.
(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen
Monat betragen darf.
Bewerbung
§ 15c. (1) Bewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die
Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.
Verfahren
§ 15d. Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
1. die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und
2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben
haben.
Begutachtungskommission
§ 15e. Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1
Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden.“
3. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 18 wird angefügt:
„18. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998
a) die §§ 15a bis 15e samt Überschriften mit 1. Juli 1998,
b) § 5 Abs. 2a mit 1. Jänner 1999.“
Artikel XVI
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 70/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Abs. 3 lautet:
„(3) § 15c ist auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder
5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion
ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes
nicht anzuwenden.“
2. Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in
Kraft.“
Artikel XVII
Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes
Das Elternkarenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 70/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 6 lautet:
„(6) § 8 ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG
1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben
oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht
anzuwenden.“
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in
Kraft.“
Auf den Inhalt der Ausschreibung ist Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden. Darüber hinaus hat die
Ausschreibung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß nur Bewerbungen von Personen zulässig
sind, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1
zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion dauernd betraut sind.
(3) Die Ausschreibung hat innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stellvertreterfunktion
sektionsintern auf geeignete Weise zu erfolgen.
(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen
Monat betragen darf.
Bewerbung
§ 15c. (1) Bewerber um die in Paragraph 15 a, angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die
Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.
Verfahren
§ 15d. Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
1. die im Paragraph 15 b, Absatz 2, angeführten Erfordernisse erfüllen und
2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben
haben.
Begutachtungskommission
§ 15e. Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind Paragraph 7, Absatz eins,
Z 1 und Absatz 2 bis 6 und die Paragraphen 9 bis 15 anzuwenden.“
3. Am Ende des Paragraph 90, Absatz 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 18, wird angefügt:
„18. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
a) die Paragraphen 15 a bis 15 e samt Überschriften mit 1. Juli 1998,
b) Paragraph 5, Absatz 2 a, mit 1. Jänner 1999.“
Artikel römisch sechzehn
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 70 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3) Paragraph 15 c, ist auf Lehrerinnen, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder
5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion
ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes
nicht anzuwenden.“
2. Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998 in
Kraft.“
Artikel römisch siebzehn
Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes
Das Elternkarenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 70 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 10, Absatz 6, lautet:
„(6) Paragraph 8, ist auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 LDG
1984, BGBl. Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben
oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht
anzuwenden.“
2. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Paragraph 10, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998 in
Kraft.“
Artikel XVIII
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Z 3 lautet:
„3. Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor (§ 25 Abs. 1);“
2. Die Überschrift zu § 25 lautet:
„Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor“
3. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt,
dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration
dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die
Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)
professor (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) an
einer inländischen Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen
Kunsthochschule.“
Artikel XIX
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999
Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 107/1998, wird wie folgt geändert:
1. In Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 treten an die Stelle der
lit. j und k sowie des auf lit. k folgenden Satzteiles des Abs. 1 folgende Bestimmungen:
„j) für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,
k) der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-
Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder
l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich
angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a
Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 entsendet ist,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des
Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und
e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer
Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß
der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen
Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.
Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.“
2. Der bisherige Art. XVIII erhält die Bezeichnung „Abs. 1“. Dem Art. XVIII Abs. 1 wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel XX
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:
1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt an die Stelle der §§ 5 und
5a folgender § 5 samt Überschrift:
„Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenußermittlungsgrundlage
§ 5. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
Artikel römisch achtzehn
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 6, Ziffer 3, lautet:
„3. Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor (Paragraph 25, Absatz eins,);“
2. Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet:
„Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor“
3. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt,
dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration
dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die
Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)
professor (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) an
einer inländischen Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen
Kunsthochschule.“
Artikel römisch neunzehn
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999
Das Bundesfinanzgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 107 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. In Punkt 5 Absatz eins, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 treten an die Stelle der
lit. j und k sowie des auf Litera k, folgenden Satzteiles des Absatz eins, folgende Bestimmungen:
„j) für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,
k) der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder nach Paragraph 8, des Eltern-
Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder
l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich
angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß Paragraph 39 a,
Abs. 1 Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 entsendet ist,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des
Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach Litera d und
e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer
Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß
der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen
Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.
Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.“
2. Der bisherige Artikel römisch achtzehn, erhält die Bezeichnung „Abs. 1“. Dem Artikel römisch achtzehn, Absatz eins, wird folgender Absatz 2,
angefügt:
„(2) Punkt 5 Absatz eins, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 123 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel römisch zwanzig
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt an die Stelle der Paragraphen 5 und
5a folgender Paragraph 5, samt Überschrift:
„Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenußermittlungsgrundlage
§ 5. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen
Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch
auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage
von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der
Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten
aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung
gebührt oder
3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung
dauernd erwerbsunfähig ist.
(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann,
wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(5) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3
Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der
Abs. 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.
(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht
unterschreiten.
(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten
darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage
nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336
fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62
nicht unterschreiten.
(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat, in dem
1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste
geleistet hat,
sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.
(9) Abs. 7 ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse
oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs. 7 und 8 neu zu
bemessen.
(10) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 12 bis 16,
der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von
monatlich 66.385 S. Der Betrag von 66.385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den
das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für
besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.
(11) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
1. für die nächste Vorrückung oder
2. für das Erreichen der Dienstalterszulage
erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen
und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits
Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(12) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in
denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller
Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage
mit 100% des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate
festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit
einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen
Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch
auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage
von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der
Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten
aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung
gebührt oder
3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung
dauernd erwerbsunfähig ist.
(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann,
wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(5) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Absatz 3,
Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der
Abs. 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.
(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht
unterschreiten.
(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten
darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage – abweichend von Absatz 6, – 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage
nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336
fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62
nicht unterschreiten.
(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählt jeder Monat, in dem
1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste
geleistet hat,
sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.
(9) Absatz 7, ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse
oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Absatz 7 und 8 neu zu
bemessen.
(10) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Absatz 12 bis 16,
der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von
monatlich 66.385 S. Der Betrag von 66.385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den
das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse römisch acht, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für
besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes
1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.
(11) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
1. für die nächste Vorrückung oder
2. für das Erreichen der Dienstalterszulage
erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen
und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits
Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(12) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in
denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller
Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage
mit 100% des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate
festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit
einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur
Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5% des Durchschnittes der
somit der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem
1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der
jeweilige Höchstbetrag der Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs. 10. Der erste Ruhegenuß darf
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 14 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs. 15
errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Wird der
Antrag innerhalb von drei Monaten ab der Versetzung in den Ruhestand gestellt, so sind die Abs. 12
und 13 ab dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses, ansonsten ab dem dem Einlangen des Antrags
folgenden Monatsersten – langt der Antrag an einem Monatsersten ein, dann ab diesem – anzuwenden.
(13) Abs. 12 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer
von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug nach Abs. 10 und wenn
dieser nicht höher war als die nach Abs. 12 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(14) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache
des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage.
Abs. 10 ist anzuwenden.
(15) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die
Bestimmungen der Abs. 12 und 13 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht
Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars
in dieser Zeit anzusehen ist.
(16) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines
Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Z 1 bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung
des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu
legen:
1. bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der
Staatsoper,
2. bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die
nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters
der Bundestheater,
3. bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des
Ballettkorps der Staatsoper,
4. bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des
Orchesters der Staatsoper.“
2. Für die Zeit ab 1. Jänner 2003 treten an die Stelle des § 5 folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 5. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage
und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit
ermittelt.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 5a. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag
geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag
(Beitragsgrundlage) nach § 10 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung zu
ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer
Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand
vorangegangenen Jahren sind mit den am Stichtag geltenden Aufwertungsfaktoren gemäß den
§§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955, aufzuwerten. Stichtag ist der erste Tag des Ruhestandes.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die
Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des
Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.
Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5% des Durchschnittes der
somit der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem
1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der
jeweilige Höchstbetrag der Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Absatz 10, Der erste Ruhegenuß darf
unbeschadet der Bestimmung des Absatz 14, den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Absatz 15,
errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Wird der
Antrag innerhalb von drei Monaten ab der Versetzung in den Ruhestand gestellt, so sind die Absatz 12,
und 13 ab dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses, ansonsten ab dem dem Einlangen des Antrags
folgenden Monatsersten – langt der Antrag an einem Monatsersten ein, dann ab diesem – anzuwenden.
(13) Absatz 12, ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer
von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug nach Absatz 10 und wenn
dieser nicht höher war als die nach Absatz 12, festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(14) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache
des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage.
Abs. 10 ist anzuwenden.
(15) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die
Bestimmungen der Absatz 12 und 13 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht
Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars
in dieser Zeit anzusehen ist.
(16) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines
Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Ziffer eins bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung
des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, mindestens zugrunde zu
legen:
1. bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der
Staatsoper,
2. bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die
nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters
der Bundestheater,
3. bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des
Ballettkorps der Staatsoper,
4. bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des
Orchesters der Staatsoper.“
2. Für die Zeit ab 1. Jänner 2003 treten an die Stelle des Paragraph 5, folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 5. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage
und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit
ermittelt.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 5a. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag
geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag
(Beitragsgrundlage) nach Paragraph 10, Absatz 2, bzw. Paragraph 7, Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung zu
ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer
Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand
vorangegangenen Jahren sind mit den am Stichtag geltenden Aufwertungsfaktoren gemäß den
§§ 108 Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt
Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. Stichtag ist der erste Tag des Ruhestandes.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die
Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch 216. Im Falle des
Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.
4.Ziffer 4 Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die
Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt
durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind
die Beitragsgrundlagen abweichend von Abs. 1 Z 1 wie folgt zu ermitteln:
1. Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 3)
jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern.
2. Das Ergebnis dieser Berechnung ist durch die Zahl der im betreffenden Spieljahr für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Monate zu dividieren.
3. Der Quotient ist die Beitragsgrundlage.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5b. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen
Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch
auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von
80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der
Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten
aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung
gebührt oder
3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung
dauernd erwerbsunfähig ist.
(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann,
wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(5) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3
Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der
Abs. 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.
(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht
unterschreiten.
(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die
Ruhegenußbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenußberechnungsgrundlage
nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende
Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht
unterschreiten.
(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat, in dem
1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste
geleistet hat,
sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.
(9) Abs. 7 ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse
oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs. 7 und 8 neu zu
bemessen.“
3. Im § 6 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 bis 1c“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
4. § 6 Abs. 3 lautet ab dem 1. Jänner 2003:
„(3) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b nicht übersteigen und
2. 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.“
Liegen weniger als die nach Ziffer 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die
Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt
durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind
die Beitragsgrundlagen abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, wie folgt zu ermitteln:
1. Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (Paragraph 10, Absatz 3, bzw. Paragraph 7, Absatz 3,)
jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern.
2. Das Ergebnis dieser Berechnung ist durch die Zahl der im betreffenden Spieljahr für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Monate zu dividieren.
3. Der Quotient ist die Beitragsgrundlage.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5b. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen
Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch
auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von
80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der
Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten
aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung
gebührt oder
3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung
dauernd erwerbsunfähig ist.
(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann,
wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(5) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Absatz 3,
Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der
Abs. 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.
(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht
unterschreiten.
(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die
Ruhegenußbemessungsgrundlage – abweichend von Absatz 6, – 71% der Ruhegenußberechnungsgrundlage
nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende
Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht
unterschreiten.
(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählt jeder Monat, in dem
1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste
geleistet hat,
sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.
(9) Absatz 7, ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse
oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Absatz 7 und 8 neu zu
bemessen.“
3. Im Paragraph 6, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins bis eins c durch das Zitat „§ 5 Absatz eins und 2 ersetzt.
4. Paragraph 6, Absatz 3, lautet ab dem 1. Jänner 2003:
„(3) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5 b, nicht übersteigen und
2. 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 5 a, nicht unterschreiten.“
5.Ziffer 5 Im § 6a Abs. 3 wird der Begriff „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Begriff „der
Ruhegenußberechnungsgrundlage“ ersetzt.
6. Im § 6a Abs. 4 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1a bis 1c“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
7. Im § 6a Abs. 4 wird
a) der Begriff „dem ruhegenußfähigen Monatsbezug“ durch den Begriff „der Ruhegenußberechnungsgrundlage“
und
b) das Zitat „§ 5 Abs. 1a bis 1c“ durch das Zitat „§ 5b Abs. 2“ ersetzt.
8. Im § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 10“ ersetzt.
9. Im § 8 Abs. 1 wird der Schlußteil des letzten Satzes „höchstens jedoch der sich aus § 5 Abs. 2 ergebende
Betrag.“ durch die Wendung „höchstens jedoch der im § 10 Abs. 2 genannte Betrag.“ ersetzt.
10. Im § 10 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 und 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5
Abs. 10)“ ersetzt.
11. Im § 10 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 10)“.
12. § 10 Abs. 2 lautet ab 1. Jänner 2003:
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für:
1. Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger ............................................................................ 14,68%
2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten ............................................................................ 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes.
Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 66385 S
nicht überschreiten. Der Betrag von 66385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den
das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich
allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.“
13. Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 14 und 15“ ersetzt.
14. § 10 Abs. 3 lautet ab 1. Jänner 2003:
„(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1.................................................................................................. 3,26%
2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2.................................................................................................. 2,61%
des 5,25fachen Auftrittshonorars für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die
Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß
anzuwenden.“
15. Im § 10 Abs. 6 wird das Zitat „§ 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 29h
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.
16. Im § 11 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 10“ ersetzt.
17. Im § 18c Abs. 1 wird die Jahreszahl „1999“ durch die Jahreszahl „2002“ ersetzt.
18. Im § 18c Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „§ 5a Abs. 1 Z 3“ ersetzt.
19. Im § 18c Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 3 lit. a bis e“ durch das Zitat „§ 5a Abs. 1 Z 3 lit. a bis e“
ersetzt.
20. An die Stelle des § 18c Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:
„(4) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages
gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder,
Bläser und Solosänger, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
32 Jahre und 11 Monate anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,87 Prozentpunkte.
(5) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages
gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für die sonstigen
Bundestheaterbediensteten, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
40 Jahre anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,5 Prozentpunkte.
(6) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages
gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger,
die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,87 Prozentpunkte.
Im Paragraph 6 a, Absatz 3, wird der Begriff „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Begriff „der
Ruhegenußberechnungsgrundlage“ ersetzt.
6. Im Paragraph 6 a, Absatz 4, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins a bis eins c durch das Zitat „§ 5 Absatz 2, ersetzt.
7. Im Paragraph 6 a, Absatz 4, wird
a) der Begriff „dem ruhegenußfähigen Monatsbezug“ durch den Begriff „der Ruhegenußberechnungsgrundlage“
und
b) das Zitat „§ 5 Absatz eins a bis eins c durch das Zitat „§ 5b Absatz 2, ersetzt.
8. Im Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, durch das Zitat „§ 5 Absatz 10, ersetzt.
9. Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Schlußteil des letzten Satzes „höchstens jedoch der sich aus Paragraph 5, Absatz 2, ergebende
Betrag.“ durch die Wendung „höchstens jedoch der im Paragraph 10, Absatz 2, genannte Betrag.“ ersetzt.
10. Im Paragraph 10, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2 und 3)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5,
Abs. 10)“ ersetzt.
11. Im Paragraph 10, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 10,)“.
12. Paragraph 10, Absatz 2, lautet ab 1. Jänner 2003:
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für:
1. Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger ............................................................................ 14,68%
2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten ............................................................................ 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern Paragraph 6 a, anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes.
Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 66385 S
nicht überschreiten. Der Betrag von 66385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den
das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch acht, Gehaltsstufe 7, zuzüglich
allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.“
13. Im Paragraph 10, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz 6 und 7 durch das Zitat „§ 5 Absatz 14 und 15 ersetzt.
14. Paragraph 10, Absatz 3, lautet ab 1. Jänner 2003:
„(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
1. in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 3,26%
2. in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 2,61%
des 5,25fachen Auftrittshonorars für je 5,7 Tage der gemäß Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 in einem Spieljahr für die
Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Absatz 2, zweiter und dritter Satz sind sinngemäß
anzuwenden.“
15. Im Paragraph 10, Absatz 6, wird das Zitat „§ 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 29h
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.
16. Im Paragraph 11, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, durch das Zitat „§ 5 Absatz 10, ersetzt.
17. Im Paragraph 18 c, Absatz eins, wird die Jahreszahl „1999“ durch die Jahreszahl „2002“ ersetzt.
18. Im Paragraph 18 c, Absatz 2, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, Ziffer 3, durch das Zitat „§ 5a Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.
19. Im Paragraph 18 c, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis e“ durch das Zitat „§ 5a Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis e“
ersetzt.
20. An die Stelle des Paragraph 18 c, Absatz 4, treten folgende Bestimmungen:
„(4) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und des besonderen Pensionsbeitrages
gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder,
Bläser und Solosänger, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
32 Jahre und 11 Monate anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,87 Prozentpunkte.
(5) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und des besonderen Pensionsbeitrages
gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für die sonstigen
Bundestheaterbediensteten, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
40 Jahre anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,5 Prozentpunkte.
(6) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und des besonderen Pensionsbeitrages
gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger,
die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,87 Prozentpunkte.
(7)Absatz 7,Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages
gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Bundestheaterbedienstete, die ihr
60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.“
21. Nach § 18c werden folgende §§ 18d bis 18f samt Überschrift eingefügt:
„Erhöhung des Ruhegenusses
§ 18d. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu
berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils
geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
§ 18e. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage
ermittelt.
(2) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(3) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 5 bis 9, der
letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von
monatlich 66385 S. Der Betrag von 66385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den
das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für
besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
1. für die nächste Vorrückung oder
2. für das Erreichen der Dienstalterszulage
erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen
und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits
Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(5) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des
im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage.
Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines
Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Z 1 bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung
des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu
legen:
1. bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der
Staatsoper,
2. bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die
nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters
der Bundestheater,
3. bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des
Ballettkorps der Staatsoper,
4. bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des
Orchesters der Staatsoper.
(7) Der Vergleichsruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und § 5b Abs. 2 sowie den letzten vollen
Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und
2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach Abs. 3 nicht unterschreiten.
§ 18f. (1) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des
Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene
Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der
Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und des besonderen Pensionsbeitrages
gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Bundestheaterbedienstete, die ihr
60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.“
21. Nach Paragraph 18 c, werden folgende Paragraphen 18 d bis 18 f samt Überschrift eingefügt:
„Erhöhung des Ruhegenusses
§ 18d. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß Paragraph 18 e, zu
berechnen. Soweit Paragraph 18 e, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils
geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
§ 18e. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage
ermittelt.
(2) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(3) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Absatz 5 bis 9, der
letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von
monatlich 66385 S. Der Betrag von 66385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den
das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse römisch acht, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für
besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes
1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
1. für die nächste Vorrückung oder
2. für das Erreichen der Dienstalterszulage
erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen
und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits
Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(5) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des
im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage.
Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines
Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Ziffer eins bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung
des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, mindestens zugrunde zu
legen:
1. bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der
Staatsoper,
2. bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die
nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters
der Bundestheater,
3. bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des
Ballettkorps der Staatsoper,
4. bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des
Orchesters der Staatsoper.
(7) Der Vergleichsruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und Paragraph 5 b, Absatz 2, sowie den letzten vollen
Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und
2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach Absatz 3, nicht unterschreiten.
§ 18f. (1) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des
Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene
Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der
Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Absatz 3,Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28000 S, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu
berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende
Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses
auszudrücken.
2. Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 28000 S liegt, ist mit dem
sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28000 entspricht.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht
der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen.
Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28000 S nicht, so ist der Ruhegenuß wie
folgt zu berechnen:
1. Vom Vergleichsruhegenuß ist zunächst der Betrag von 7000 S abzuziehen und das Resultat
durch die Zahl 300000 zu dividieren.
2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2
ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein
Erhöhungsbetrag.
(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende
Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die
Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor
gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Finanzen hat den Vorschlag für die
Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung
über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.“
22. Dem § 22 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:
„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 10 Abs. 6 mit 1. August 1997,
2. § 5 samt Überschrift in der Fassung des Art. XX Z 1, § 6 Abs. 3 in der Fassung des Art. XX Z 3,
§ 6a Abs. 4 in der Fassung des Art. XX Z 6, § 8 Abs. 1 in der Fassung des Art. XX Z 8, § 10
Abs. 1 und 3 in der Fassung der Art. XX Z 10 und 13, § 11 und § 18c Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner
1998,
3. § 18c Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2000,
4. die §§ 5 bis 5b samt Überschriften in der Fassung des Art. XX Z 2, § 6 Abs. 3 in der Fassung des
Art. XX Z 4, § 6a Abs. 3, § 6a Abs. 4 in der Fassung des Art. XX Z 7, § 8 Abs. 1 in der Fassung
des Art. XX Z 9, § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Art. XX Z 11, 12 und 14 und § 18c Abs. 1
bis 3 mit 1. Jänner 2003.
(15) Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie sind auf Ruhegenüsse und auf nach im Dienststand verstorbenen
Bundestheaterbediensteten gebührende Versorgungsgenüsse, die in diesem Zeitraum erstmalig gebühren,
über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus weiter anzuwenden.“
Artikel XXI
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 Z 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung wird nach dem
Ausdruck „die im § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Personen“ der Ausdruck „soweit es sich nicht um
Bürgermeister und Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) –
ausgenommen Wien – handelt, die für die Dauer dieser Funktion als öffentlich-rechtliche Bedienstete im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 außer Dienst gestellt sind“ eingefügt.
Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28000 S, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu
berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende
Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses
auszudrücken.
2. Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 28000 S liegt, ist mit dem
sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28000 entspricht.
4. Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht
der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen.
Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28000 S nicht, so ist der Ruhegenuß wie
folgt zu berechnen:
1. Vom Vergleichsruhegenuß ist zunächst der Betrag von 7000 S abzuziehen und das Resultat
durch die Zahl 300000 zu dividieren.
2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Ziffer 2,
ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein
Erhöhungsbetrag.
(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende
Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die
Grenzen gemäß Absatz 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor
gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Finanzen hat den Vorschlag für die
Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung
über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.“
22. Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:
„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
1. Paragraph 10, Absatz 6, mit 1. August 1997,
2. Paragraph 5, samt Überschrift in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 3,,
§ 6a Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 6,, Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 8,, Paragraph 10,
Abs. 1 und 3 in der Fassung der Artikel römisch zwanzig, Ziffer 10 und 13, Paragraph 11 und Paragraph 18 c, Absatz 4 und 5 mit 1. Jänner
1998,
3. Paragraph 18 c, Absatz 6 und 7 mit 1. Jänner 2000,
4. die Paragraphen 5 bis 5 b samt Überschriften in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des
"Art". römisch zwanzig Ziffer 4,, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 6 a, Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 7,, Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung
des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 9,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, Ziffer 11, 12 und 14 und Paragraph 18 c, Absatz eins,
bis 3 mit 1. Jänner 2003.
(15) Die Paragraphen 18 d bis 18 f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie sind auf Ruhegenüsse und auf nach im Dienststand verstorbenen
Bundestheaterbediensteten gebührende Versorgungsgenüsse, die in diesem Zeitraum erstmalig gebühren,
über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus weiter anzuwenden.“
Artikel römisch 21
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung wird nach dem
Ausdruck „die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, genannten Personen“ der Ausdruck „soweit es sich nicht um
Bürgermeister und Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) –
ausgenommen Wien – handelt, die für die Dauer dieser Funktion als öffentlich-rechtliche Bedienstete im
Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, außer Dienst gestellt sind“ eingefügt.
2.Ziffer 2 Nach § 188 wird folgender § 189 samt Überschrift angefügt:
„Schlußbestimmung zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998
§ 189. § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Juli 1998
in Kraft.“
Artikel XXII
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Mit Ablauf des 31. August 1998 treten außer Kraft:
1. die Art. II und III der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969,
2. die Art. II und III der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969,
3. Art. II der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970,
4. Art. III der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 246/1970,
5. die Art. V und VI der 22. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 280/1971,
6. Art. III Abs. 1 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977,
7. Art. IV Abs. 1 der 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977,
8. die Art. II und XIII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983,
9. Art. IV der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983,
10. Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1984,
11. Art. IX der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984,
12. Art. VIII der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987,
13. Art. VI der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 238/1987.
(2) Durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungen wird in bestehende Bescheide nicht eingegriffen.
Nach Paragraph 188, wird folgender Paragraph 189, samt Überschrift angefügt:
„Schlußbestimmung zu Artikel römisch 21 , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§ 189. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998
in Kraft.“
Artikel römisch 22
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Mit Ablauf des 31. August 1998 treten außer Kraft:
1. die Artikel römisch zwei und römisch drei der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,,
2. die Artikel römisch zwei und römisch drei der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1969,,
3. Artikel römisch zwei, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,,
4. Artikel römisch drei, der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1970,,
5. die Artikel römisch fünf und römisch sechs der 22. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1971,,
6. Artikel römisch drei, Absatz eins, der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,,
7. Artikel römisch vier, Absatz eins, der 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1977,,
8. die Artikel römisch zwei und römisch dreizehn der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,,
9. Artikel römisch vier, der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,,
10. Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1984,,
11. Artikel römisch neun, der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,,
12. Artikel römisch acht, der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,,
13. Artikel römisch sechs, der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987,.
(2) Durch die im Absatz eins, vorgesehenen Aufhebungen wird in bestehende Bescheide nicht eingegriffen.
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