Auf Grund des Paragraph 31, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet: 1. Abschnitt Liste der Teilgewerbe § 1. Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe: 1. Änderungsschneiderei, 2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, 3. Autoverglasung, 4. Betonbohren und -schneiden, 5. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge, 6. Entkalken von Heißwasserbereitern, 7. Erdbau, 8. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten, 9. Erzeugung von Speiseeis, 10. Fahrradtechnik, 11. Friedhofsgärtnerei, 12. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen, 13. Huf- und Klauenbeschlag, 14. Instandsetzen von Schuhen, 15. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio), 16. Nähmaschinentechnik, 17. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen, 18. Schleifen von Schneidewaren, 19. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern, 20. Wäschebügeln, 21. Zusammenbau von Möbelbausätzen. 2. Abschnitt Teilgewerbe – Herkunft und Befähigungsnachweise Änderungsschneiderei § 2. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, stammt aus dem Handwerk der Damenkleidermacher und dem Handwerk der Herrenkleidermacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder Damenkleidermacher oder Herrenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Mode und Bekleidungstechnik liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen § 3. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 4. a) den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Autoverglasung § 4. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, stammt aus dem Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Kraftfahrzeugmechaniker oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Betonbohren und -schneiden § 5. (1) Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder Betonwarenerzeuger oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Teilgewerbes gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, berechtigt sind, dürfen keine Arbeiten ausführen, die in die Statik eines Gebäudes oder tragenden Teiles eingreifen. Zur Beurteilung, ob ein statisch relevanter Eingriff vorliegt, muß vor Aufnahme der Arbeiten ein Gutachten eines Baumeisters oder eines befugten Ziviltechnikers eingeholt werden. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge § 6. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer oder in einem mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugelektriker oder Radio- und Fernsehmechaniker oder Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik oder Kommunikationstechniker-Bürokommunikation oder Kommunikationstechniker-Nachrichtenelektronik oder Kommunikationstechniker-Elektrische Datenverarbeitung und Telekommunikation oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik oder Elektronik (Telekommunikationstechnik) oder Kraftfahrzeugtechnik liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
Ziffer 3 a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Entkalken von Heißwasserbereitern § 7. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, stammt aus dem Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Sanitär- und Klimatechniker-Gas- und Wasserinstallation oder Elektroinstallateur oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung oder der Elektrotechnik liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Erdbau § 8. (1) Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. (2) Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen: 1. Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen, 2. Aushub von Künetten und Gräben, 3. Drainagierungsarbeiten, 4. Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und 5. Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen. (3) Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 4. a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß Paragraph 9 und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit. § 9. (1) Der Lehrgang für Erdbau ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen. (2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:
Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 120 Lehrstunden zu umfassen. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten § 10. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen. Erzeugung von Speiseeis § 11. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder in einem verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Küche und Ernährung liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Fahrradtechnik § 12. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1.die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder in einem verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Friedhofsgärtnerei § 13. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, stammt aus dem Handwerk der Gärtner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder Blumenbinder und -händler (Florist) oder 2. a)die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Facharbeiterberuf Gartenbau und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Gartenbaus liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 4. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen § 14. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, stammt aus dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder in einem verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im lederverarbeitenden Bereich liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Huf- und Klauenbeschlag § 15. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, stammt aus dem Handwerk der Schmiede. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. eine entsprechende Praxis in den Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung und 2. den nachfolgenden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag gemäß § 16. § 16. (1) Der Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen. (2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen: Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 485 Lehrstunden zu umfassen. § 17. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1992, erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag nach Paragraph 15, Ziffer 2, Instandsetzen von Schuhen § 18. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, stammt aus dem Handwerk der Schuhmacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß Paragraph 19 und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit. § 19. (1) Der Lehrgang für das Instandsetzen von Schuhen ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen. (2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:
Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 130 Lehrstunden zu umfassen. § 20. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Instandsetzer von Schuhen, die gemäß der Anlage zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1989, erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio) § 21. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, stammt aus dem Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1.die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker oder in einem verwandten Lehrberuf und 2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Nähmaschinentechnik § 22. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1.die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Elektromechaniker und -maschinenbauer oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen § 23. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 17, stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen. Schleifen von Schneidewaren § 24. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 18, stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Messerschmied oder Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder
Ziffer 2 a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern § 25. (1) Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 19, stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und 2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit. (2) Als geeignete Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten insbesondere die Ausbildungseinrichtungen des Österreichischen Brandschutzverbandes in Zusammenarbeit mit dem Institut zur Förderung von Brandschutz und Sicherheit und des Arbeitskreises der Brandschutzrevisoren Österreichs (ABÖ – Fachverband). Wäschebügeln § 26. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen. Zusammenbau von Möbelbausätzen § 27. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 21, stammt aus dem Handwerk der Tischler. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler oder in einem verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im holztechnischen Bereich (einschließlich Drechslerei und Zimmerei) liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Farnleitner