(4)Absatz 4,Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit
der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich ist, und zwar
insbesondere im Hinblick auf
1. die bestimmungsgemäße Verwendung,
2. Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und
3. allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des § 9.
(5) Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft
und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
notwendig erscheint.
(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen
wird.“
6. § 10 samt Überschrift lautet:
„Einfuhr aus Drittländern
§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der
Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem
1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks
Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex
abzugeben ist,
3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich
nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt – oder
4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des
Zollkodex beschriebene Weise entsteht.
(2)Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben,
ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem
Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den
Behörden mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Waren für die Überwachung
bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der
Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.“
7. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anders
festgelegt ist, in den Bundesländern
1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für
Landwirtschaft,
2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie.
(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr
(§ 10) – den Behörden. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als
Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
(3) Die Bundesämter haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder
Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle
oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in
Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind –
jederzeit zulässig.“
8. § 12 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“ erhalten die Bezeichnung „(2)“
bis „(4)“.
9. § 13 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind die Behörden (§ 11 Abs. 1) befugt.
Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit
der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erforderlich ist, und zwar
insbesondere im Hinblick auf
1. die bestimmungsgemäße Verwendung,
2. Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des Paragraph 8 und
3. allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des Paragraph 9,
(5) Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft
und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
notwendig erscheint.
(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen
wird.“
6. Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Einfuhr aus Drittländern
§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der
Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem
1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks
Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Artikel 76, des Zollkodex
abzugeben ist,
3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich
nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt – oder
4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201, des
Zollkodex beschriebene Weise entsteht.
(2)Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben,
ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem
Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den
Behörden mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Absatz eins, genannten Waren für die Überwachung
bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der
Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.“
7. Paragraph 11, lautet:
„§ 11. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anders
festgelegt ist, in den Bundesländern
1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für
Landwirtschaft,
2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie.
(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr
(Paragraph 10,) – den Behörden. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als
Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
(3) Die Bundesämter haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder
Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle
oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in
Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind –
jederzeit zulässig.“
8. Paragraph 12, Absatz 2, entfällt; die bisherigen Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“ erhalten die Bezeichnung „(2)“
bis „(4)“.
9. Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind die Behörden (Paragraph 11, Absatz eins,) befugt.