Der Nationalrat hat beschlossen: Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Ziffer 2, lautet: „2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60.“ 2. In Paragraph 4, Ziffer 6 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird die Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ ersetzt. 3. Paragraph 4, Ziffer 8, lautet: „8.Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorübergehender Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren gemäß Artikel 91, Zollkodex [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92] in das Anwendungsgebiet zurückgebracht werden.“ 4. In den Paragraphen 5, Absatz 3, 6, Absatz eins, 7, Absatz 2, 8, Absatz eins und 23 Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt. 5. Paragraph 9 a, samt Überschrift lautet: „Zulassung durch Bescheid § 9a. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß Paragraph 6, typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. (2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler stattzugeben, wenn 1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gegeben sind, 2. die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und keine Schadstoffe im Sinne des Paragraph 7, Abs. 1 oder Absatz 2, Ziffer eins, enthalten und 3. die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden. (3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. Antragsteller und Hersteller, 2. vorgesehene Kennzeichnung, 3. Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%, 4. Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung, 5. vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, belegen, und 6. Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, enthalten sind.

  1. Absatz 4,Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. die bestimmungsgemäße Verwendung, 2. Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des Paragraph 8 und 3. allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des Paragraph 9, (5) Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint. (6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.“ 6. Paragraph 10, samt Überschrift lautet: „Einfuhr aus Drittländern § 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem 1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden, 2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Artikel 76, des Zollkodex abzugeben ist, 3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt – oder 4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201, des Zollkodex beschriebene Weise entsteht. (2)Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den Behörden mitzuteilen. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Absatz eins, genannten Waren für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.“ 7. Paragraph 11, lautet: „§ 11. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anders festgelegt ist, in den Bundesländern 1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, 2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie. (2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr (Paragraph 10,) – den Behörden. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen. (3) Die Bundesämter haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde. (4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.“ 8. Paragraph 12, Absatz 2, entfällt; die bisherigen Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“ erhalten die Bezeichnung „(2)“ bis „(4)“. 9. Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 lautet: „(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind die Behörden (Paragraph 11, Absatz eins,) befugt.
  1. Absatz 4,Die Behörden haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten. (5) Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.“ 10. Paragraph 14, Absatz eins, lautet: „(1) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen. Das Aufsichtsorgan hat diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder einer angeordneten Maßnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.“ 11. In Paragraph 16, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „den Behörden gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ersetzt; dem Paragraph 16, wird folgender Satz angefügt: „Beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft ist ein zentrales Register zu führen, in das die Daten der Meldungen einzutragen sind.“ 12. Paragraph 18, Absatz eins und 2 lautet: „(1) Für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für die Nachschau, Probenahme und Untersuchung anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. (2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundeskanzlers betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in einem Tarif kostendeckend festzusetzen. Wenn Gebühren nicht ohne weiters entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.“ 13. In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 87 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 91, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974“ durch die Wortfolge „§ 87 Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 91, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194“ ersetzt. 14. Paragraph 21, Absatz 2 und 3 lauten: „(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz – DMG, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1989, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1993, zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden und dem Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, angepaßten Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 2003 in Verkehr gebracht werden. (3) Düngemittel mit der Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ dürfen noch bis 31. Dezember 1998 erstmalig in Verkehr gebracht werden.“

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