Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 1. Abschnitt Zielbestimmung, kulturpolitischer Auftrag Ziel des Gesetzes § 1. Die Wiener Staatsoper, die Wiener Volksoper, das Burg- und das Akademietheater sind die repräsentativen Bühnen der Republik Österreich und spielen eine wesentliche Rolle innerhalb des österreichischen Kulturlebens. Diese Führungsrolle resultiert aus der Verfolgung ihres kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph 2, Zur Absicherung der führenden Rolle der Bundestheater im österreichischen Kulturleben und zur Verstärkung der Bedeutung im internationalen Kulturgeschehen sowie zur Beibehaltung größtmöglicher künstlerischer Qualität der Sprech- und Musiktheater, des Balletts und der Tanztheater erfolgt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Neuorganisation der Bundestheater. Kulturpolitischer Auftrag § 2. (1) Der kulturpolitische Auftrag umfaßt folgende Aufgaben: 1. Pflege der klassischen deutschsprachigen und internationalen Theaterkunst und Kultur. 2. Förderung des Zeitgenössischen und innovativer Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung österreichischen Kunstschaffens und dessen Stärkung im internationalen Vergleich. 3. Gestaltung der Spielpläne in die Richtung, daß diese ein innovatives und pluralistisches Angebot in Form und Inhalt sowie auch künstlerisch risikoreiche Produktionen beinhalten und den Aspekt der Kunstvermittlung besonders bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigen. 4. Schaffung von Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten für das gesamtösterreichische Publikum auch durch den Einsatz von elektronischen und anderen Massenmedien unter Berücksichtigung neuer medialer Entwicklungen. 5. Internationale Repräsentation österreichischer Bühnenkunst. (2) Die Bühnen sind nach folgenden Grundsätzen zu führen: 1. Es ist ein ganzjähriger, der jeweiligen Sparte entsprechender Spielbetrieb mit angemessenen Spielbetriebspausen, die in Summe zwei Monate nicht übersteigen dürfen, zu gewährleisten. 2. Die Theater sind als Repertoiretheater zu führen, wobei das Repertoire durch eine entsprechende Anzahl von jährlichen Neuinszenierungen zu erweitern und durch Neueinstudierungen und Wiederaufnahmen zu pflegen ist. 3. Die mit Monatsvertrag an den Musiktheatern engagierten Solisten sollen verpflichtet werden, sowohl an der Staatsoper als auch an der Volksoper aufzutreten. 4. Beim künstlerischen Personal ist das Ensembleprinzip zu pflegen. Gäste können ergänzend im Sinne der Erhöhung des künstlerischen Niveaus engagiert werden. 5. Die Vorstellungen sind grundsätzlich in den eigenen Häusern nach einem festgelegten Spielplan durchzuführen; darüber hinaus können zeitlich befristet zusätzlich Bühnen zu Spielstätten be-

stimmt werden, wenn dadurch ein künstlerischer und/oder wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist. 6. Die Theaterleitung hat nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung unter Bedachtnahme auf die verfügbaren Mittel gemäß Paragraph 7, zu erfolgen. 7. Die Kooperation mit anderen künstlerisch führenden Veranstaltern ist anzustreben. 8. Die Durchführung von Gastspielen an anderen Bühnen, bei Festivals oder an anderen Spielstätten, insbesondere in den Bundesländern, ist anzustreben; die Aufrechterhaltung des Theaterbetriebes muß in diesen Zeiträumen sichergestellt sein. (3) Das Burgtheater mit seinen Spielstätten ist gleichzeitig das österreichische Nationaltheater und somit die führende Schauspielbühne der Republik Österreich. Ihr internationaler Stellenwert im Vergleich zu anderen führenden europäischen Theatern ist zu erhalten und auszubauen. Der Spielplan ist so zu gestalten, daß er die Begegnung mit zeitgenössischer Literatur ebenso wie mit der klassischen Weltliteratur ermöglicht und für neueste Erscheinungsformen des Theaterlebens offen ist, wobei auch eine gezielte Förderung kultureller Produktionen österreichischen Ursprungs erfolgen soll. Gleichzeitig hat das Burgtheater dem Stellenwert als zentraler Ort künstlerischer Kommunikation und Auseinandersetzung Rechnung zu tragen. (4) Die Wiener Staatsoper ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper und Ballett mit umfassender Literatur zu führen. Ihre Stellung im Kreis der international führenden Häuser ist zu erhalten und weiter auszubauen. Beim Repertoire ist auf die Einbeziehung zeitgenössischer künstlerischer Ausdrucksformen Rücksicht zu nehmen. Fallweise sind auch andere Formen des Musiktheaters als die Oper zu pflegen. Dem Ballett ist im Spielplan der Staatsoper ausreichend Raum zum Ausbau eines selbständigen Profils zu geben; dies gilt sowohl für das Ballett als auch für das moderne Tanztheater. Weiters hat die Staatsoper im Rahmen der Ballettschule für die Ausbildung junger Tänzer im Ballett und im modernen Tanz sowie für die Aus- und Fortbildung von Ballettlehrern zu sorgen. Ein wesentliches Element der künstlerischen Qualität ist das im internationalen Maßstab herausragende Orchester, das in höchster Qualität in dem dafür erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist. (5) Die Volksoper Wien ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper, Spieloper, Operette, Musical und für Ballett und modernen Tanz zu führen. Durch die Förderung sängerischer Entwicklungen soll ein genuines Volksopernensemble weiterentwickelt werden. Die „Volksoper“ soll eine Ergänzung und Erweiterung des österreichischen Musiktheater- und Tanzangebotes in Richtung Innovation hinsichtlich Spielplan und Interpreten sein und dadurch auf eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Begriffes „Volksoper“ hinwirken sowie den Aspekt der Kulturvermittlung für ein breites Publikum mitberücksichtigen. Die Stellung der Volksoper Wien im Kreis der internationalen Häuser ähnlicher Ausrichtung ist zu erhalten und auszubauen. Das qualitativ hervorragende Angebot an Operette und Spieloper ist zu erhalten. Wesentliche Grundlage der künstlerischen Qualität des Repertoiretheaters mit breitgefächertem Spielplan ist das Orchester, das im erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist. 2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Errichtung von Gesellschaften § 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph 2, der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten: 1. die „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Bundestheater- Holding GmbH“; 2. die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Burgtheater GmbH“; 3. die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Wiener Staatsoper GmbH“; 4. die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Volksoper Wien GmbH“; 5. die „Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Theaterservice GmbH“. (2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß Abs. 1 das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.

  1. Absatz 3,Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Absatz eins, Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. (4) Die Gesellschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 werden im folgenden auch als Tochtergesellschaften und die Gesellschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auch als Bühnengesellschaften bezeichnet. (5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt dem Bundeskanzler. (6) Der Sitz der Gesellschaften ist Wien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. September. (7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Aufgaben der Gesellschaften § 4. (1) Der Bundestheater-Holding GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlußfassung über folgende Gegenstände: a) die Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer; b) die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung der Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse; c) die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte; d) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen; e) die Rückzahlung von Nachschüssen; f) die Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten; g) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG; h) die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; i) der Abschluß von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt; 2. die Erlassung von Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften; 3. bis 31. August 2004 Festlegung der Kalkulationsgrundlagen und Regelung der Preisbildung für die Leistungen der Theaterservice GmbH und Festlegung der Grundsätze der Vertragsgestaltung zwischen den Bühnengesellschaften einerseits und der Theaterservice GmbH anderseits; 4. die Instandhaltung der in den Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften und Gebäude; 5. die entgeltliche Überlassung der Liegenschaften und Gebäude gemäß Ziffer 4, an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß Paragraph 2, zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben: 1. die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes; 2. die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen; 3. die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit; 4. die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen; 5. die Entscheidung über den Kartenverkauf. (3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung der im Fruchtgenuß oder Eigentum der Gesellschaften stehenden Liegenschaften und Gebäude in deren Auftrag; 2. die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten; 3. die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes im Auftrag der Bühnengesellschaften; 4. die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaften;

Ziffer 5 die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus; 6. die Instandhaltung der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, in das Eigentum und der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 anteilsmäßig in das Eigentum der Theaterservice GmbH übertragenen Liegenschaften und Gebäude; 7. die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an den bühnentechnischen Einrichtungen und den Sonderanlagen im Auftrag der Bühnengesellschaften. (4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Absatz eins bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen. Vermögensübertragung § 5. (1) Sofern im Absatz 2, nichts anderes geregelt ist, geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundestheaterverband oder von den im Paragraph 3, Absatz eins,, Einleitungssatz, angeführten Bühnen jeweils verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und von diesen Einrichtungen überwiegend genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. September 1999, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4, in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. (2) Weiters gehen zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, folgende Rechte an Liegenschaften über: 1. die in der Anlage Teil 1 angeführten Liegenschaften in den unentgeltlichen Fruchtgenuß (Paragraphen 509, ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) der Bundestheater-Holding GmbH; 2. die in der Anlage Teil 2 angeführten Liegenschaften in das Eigentum der Theaterservice GmbH; 3. die in der Anlage Teil 3 angeführte Liegenschaft anteilsweise nach der tatsächlichen Nutzung zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft verbunden mit dem dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des Paragraph eins, Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG), BGBl. Nr. 417, an den jeweils genutzten Räumlichkeiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge; 4. die in der Anlage Teil 4 angeführten Liegenschaften anteilsweise nach der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, bebauten Grundfläche für die Probebühne und der bebauten Grundfläche für die Werkstätten und Lager in das Eigentum der Burgtheater GmbH und der Theaterservice GmbH verbunden mit dem dinglichen dementsprechenden Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des Paragraph eins, WEG an diesen Räumlichkeiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge. Der Bund räumt der Bundestheater-Holding GmbH an den Liegenschaften gemäß Ziffer eins, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ein. Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Absatz eins, Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums, des Fruchtgenusses und für die dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrechte ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. (3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Absatz eins und 2 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Abs. 3 A römisch zwei 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundestheaterverbandes und der jeweiligen Bühnen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4, zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweils übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüf-

bericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,. Die Einbringungsbilanzen sind in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind zum Firmenbuch einzureichen. Unternehmenskonzept § 6. (1) Die jeweils erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaften bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. (2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet. Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages § 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 18, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen. (2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, eine Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 1839 Millionen Schilling jährlich zu leisten. (3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Absatz 2, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Absatz 2, unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist. (4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Absatz 2 und 3 auf die Bühnengesellschaften und die Bundestheater- Holding GmbH erfolgt nach einem Schlüssel, der sich an den Budgetjahren 1996 und 1997 orientiert. Für die Aufteilung der Mittel gemäß Absatz 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus an die Gesellschaften. Abgabenbefreiung § 8. Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaften, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Diese Abgabenbefreiung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Vermögensübertragung gemäß Paragraph 5, gilt jedoch nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663. Die Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, treten für den Bereich der Umsatzsteuer mit der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Abs. 1 unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes ein. Leistungen der Theaterservice GmbH § 9. (1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß Paragraph 4, Abs. 3 der Bundestheater-Holding GmbH und den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. (2) Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gemäß Absatz eins, gegen Entgelt. Die Höhe der Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen.

  1. Absatz 3,Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theaterservice GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Absatz eins, zu erfüllenden Leistungen, die Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater- Holding GmbH. (4) Ab dem 1. September 2004 kann die Theaterservice GmbH alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand sind, im öffentlichen Wettbewerb national und international anbieten und erbringen. Anwendung von Vergabevorschriften § 10. Die Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 56, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding GmbH und der Bühnengesellschaften an die Theaterservice GmbH bis 31. August 2004 und für Aufträge der Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004. Kollektivvertragsfähigkeit § 11. Die Bundestheater-Holding GmbH ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und für die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig. Die Bundestheater-Holding GmbH ist zuständig, für die Tochtergesellschaften Kollektivverträge zu schließen. In den Kollektivverträgen sind die Tochtergesellschaften zu ermächtigen, Betriebsvereinbarungen zu schließen. 3. Abschnitt Organisation der Gesellschaften Vertretung der Gesellschaften § 12. (1) Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu bestellen. (2) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer). (3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 26 aus 1998,, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor“ führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei. (4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften ist der betreffende künstlerische Geschäftsführer zu hören. (5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäftsführer sind an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden. Aufsichtsrat § 13. (1) Die Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, haben jeweils einen Aufsichtsrat. (2) In den Erklärungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt: 1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt, 2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt, 3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt, 4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und 5. der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß Paragraph 16, gilt mit seiner Wahl als bestellt.
  1. Absatz 4,Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 4, wie folgt bestellt: 1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt, 2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt, 3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt, 4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und 5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt. (5) Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß Paragraph 3, Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden. (6) Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 sowie gemäß Absatz 4, Ziffer eins, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet. (7) Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3 und Absatz 4, werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. (8) Die in Absatz 7, angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn 1. das Mitglied dies beantragt; 2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht; 3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist. (9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben: 1. Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft; 2. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding; 3. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften; 4. Genehmigung der Richtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,; 5. Genehmigung der Konzernrichtlinien für die Holding und für die Tochtergesellschaften; 6. Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften; 7. Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind; 8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften; 9. Zustimmung zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Töchter mit zwei Drittel Mehrheit; 10. Zustimmung zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften; 11. Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften; 12. Genehmigung der Controllingberichte der Holding; 13. Genehmigung des Vorschlages gemäß Paragraph 7, Absatz 4, an den Bundeskanzler; 14. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften. (10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben: 1. Erstattung von Vorschlägen an die Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft; 2. Genehmigung der Richtlinien für die Gesellschaft; 3. Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft; 4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft; 5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

Ziffer 6 Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft; 7. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft; 8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft; 9. Genehmigung des Erwerbs der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft; 10. Genehmigung der dauernden Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft; 11. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind; 12. Genehmigung der Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft. (11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Absatz 9 und 10 vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr. (12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in Paragraph 7, Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 13, Abs. 3 Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, und Absatz 4, Ziffer 3, entsandten Mitglieder. Abschlußprüfung § 14. (1) Die Abschlußprüfer haben alle zwei Jahre im Rahmen der Abschlußprüfung die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Beurteilung künstlerischer Entscheidungen steht ihnen nicht zu. (2) Die Abschlußprüfer sind spätestens alle sechs Jahre zu wechseln. Weitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen § 15. Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen. Publikumsforum § 16. (1) In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater- Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Absatz 2, für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat im Zusammenwirken mit den Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Publikumsforums bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffentliche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in der jeweils vier Mitglieder des Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl gewählt werden. Gleichzeitig sind vier Ersatzmitglieder zu wählen. Teilnahmeberechtigt und aktiv wahlberechtigt an der Wahlveranstaltung sind Personen, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und Abonnent oder Besucher eines der zu der betreffenden Bühnengesellschaft gehörenden Theaters sind. Die Besuchereigenschaft ist durch eine Besucherkarte nachzuweisen, die am Tag der Wahlveranstaltung nicht älter als sechs Monate ist. Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die an der Wahlveranstaltung teilnahmeberechtigt und anwesend sind und außerdem von mindestens 25 anderen anwesenden Teilnahmeberechtigten schriftlich unterstützt werden. Eine Unterstützungserklärung kann nur für eine Person abgegeben werden. Jene vier Personen, die die meisten Stimmen erhalten, gelten zum Mitglied des Publikumsforums gewählt. Die Personen, die die fünft- bis achtmeisten Stimmen erhalten, gelten zum Ersatzmitglied gewählt, wobei sich der jeweilige Rang nach den erhaltenen Stimmen bestimmt. Die Wahlveranstaltung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und auf andere geeignete Weise öffentlich auszuschreiben; ebenso ist das Wahlergebnis bekanntzumachen. Zwischen der Veröffentlichung und dem Tag der Wahlveranstaltung hat eine Frist von mindestens vier Wochen zu liegen. (3) Das Publikumsforum wählt in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH einberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Publikumsforums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. (4) Das Publikumsforum hält gemeinsam mit dem jeweiligen künstlerischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaft pro Kalenderjahr und Bühnengesellschaft mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche ab. Die Publikumsgespräche sind unter Einbeziehung der Geschäfts-

führung der betroffenen Bühne zu organisieren. Die kaufmännischen Geschäftsführer der betreffenden Bühnengesellschaft sind zu den Publikumsgesprächen gesondert einzuladen. (5) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche: 1. Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages, 2. Marketing und Kartenvertrieb, 3. tatsächliche Organisationsabläufe von Publikumsinteresse. (6) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren. (7) Dem Publikumsforum kommt keine Zuständigkeit in Fragen zu, die in die künstlerische Autonomie der Bühnengesellschaften fallen. (8) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu diskutieren ist. 4. Abschnitt Überleitung der Bediensteten Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater § 17. (1) Für Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundestheater“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist. (2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, im Planstellenbereich „Bundestheater“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Absatz eins, an und sind entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4, der jeweiligen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder einer Gesellschaft, an der sich eine der Gesellschaften zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die dem Planstellenbereich „Bundestheater“ zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt. (3) Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. (4) Für Beamte gemäß Absatz 2, gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,. (5) Für die Beamten gemäß Absatz 2, hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig. (6) Auf Beamte der Bundesbaudirektion Wien, die ausschließlich oder überwiegend mit der bautechnischen Betreuung des Burgtheaters/Akademietheaters, der Staatsoper oder der Volksoper zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, befaßt sind, finden Absatz eins bis 5 Anwendung. Vertragliche Bedienstete des Bundes § 18. (1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundestheater“ in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4, Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Den Vertragsbe-

diensteten bleiben die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt. (2) Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr. (3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten § 19. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 20. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100 aus 1993,, sinngemäß anzuwenden. Weitergeltung des Bundestheaterpensionsgesetzes § 21. (1) Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, gilt nur für jene Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, auf die zum 30. Juni 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet. Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, bleiben die Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem Bundestheaterpensionsgesetz gegenüber dem Bund bestehen. Bei unmittelbarem Wechsel der Dienstverhältnisse zwischen den Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bleiben die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz unberührt. (2) Die jeweilige Gesellschaft hat von den Arbeitnehmern, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz gemäß dem Bundestheaterpensionsgesetz den Pensionsbeitrag einzubehalten und an den Bund abzuführen. Die jeweilige Gesellschaft hat für diese Arbeitnehmer der Gesellschaft dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH aller Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig. (3) Die Bundestheater-Holding GmbH nimmt im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Die Aufwendungen für die Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz trägt der Bund. (4) Auf Bedienstete gemäß Absatz eins, findet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, befinden, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, keine Anwendung. 5. Abschnitt Interessensvertretung der Arbeitnehmer § 22. (1) Der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, beim Bundestheaterverband eingerichtete Dienststellenausschuß übt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in bezug auf die Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt in seinen Wirkungsbereich nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133 aus 1967,, fielen, die Funktion des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz aus. Die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Arbeitsverfassungsgesetz beim Bundestheaterverband und bei den Bühnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eingerichteten Arbeitnehmervertretungen üben diese Funktion bei der entsprechenden Gesellschaft bis zur Neuwahl weiterhin aus.

  1. Absatz 2,Paragraph 133, Absatz 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes ist auf die Bühnengesellschaften nicht anzuwenden. Abweichend von Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes entsendet der jeweilige Betriebsrat zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften. Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH obliegt dem Zentralbetriebsrat. 6. Abschnitt Führung des Bundeswappens § 23. Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen. 7. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen Weitergeltung von Berechtigungen § 24. Hinsichtlich der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 aus 1994,, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142 aus 1969,. Geltung des Bundestheatersicherheitsgesetzes § 25. Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, findet das Bundestheatersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 204 aus 1989,, auf die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Theater sowie auf die von diesen Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten keine Anwendung. Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH § 26. Die durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für den Bundestheaterverband und für die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Bühnen wahrgenommenen Aufgaben für die Gesellschaften auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. August 2004. Abgeltung des Kulturpolitischen Auftrags im ersten Geschäftsjahr Erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels § 27. (1) Der Betrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eintritt, entsprechend zu aliquotieren. (2) Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erfolgt nach folgenden Grundsätzen: 1. Basis bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997; 2. die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997 werden hinsichtlich der nicht jährlich anfallenden Aktivitäten (zB Gastspiele, Aufzeichnungen) bereinigt; 3. die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß Paragraph 17, Abs. 2 und Paragraph 18, den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen; 4. die Aufteilung der Aufwendungen für den Kartenvertrieb erfolgt entsprechend den im Jahre 1997 aufgelegten Karten; 5. die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instandhaltungsplänen 1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen, die gemäß Paragraph 5, jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt; 6. die Aufwendungen für die Bereiche EDV und Kommunikation (Telefon) werden entsprechend den der jeweiligen Gesellschaft zuzuordnenden Einrichtungen und den hiefür im Jahre 1997 entrichteten Leistungstarifen aufgeteilt;

Ziffer 7 die Aufteilung der Aufwendungen für Transport und Lagerung erfolgt nach der Anzahl der Fuhren und den genutzten Lagerflächen im Jahre 1997; 8. die Aufwendungen für das Bühnenorchester werden nach der Anzahl der im Jahre 1997 für die einzelnen Bühnen geleisteten Dienste zugeordnet. Funktionsperiode der ersten Geschäftsführer § 28. Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bestellten Geschäftsführer wird durch Paragraph 12, Absatz 2, nicht berührt. Personenbezogene Bezeichnungen § 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Solisten) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Verweisungen § 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Vorbereitende Maßnahmen § 31. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften erforderlich sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat unverzüglich nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums gemäß Paragraph 16, Absatz 2, durchzuführen. Vollziehung § 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. Hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 3 und 7, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz 12 und des Paragraph 27, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 2. hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; 3. hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, vorletzter Satz, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 13, Abs. 4 Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins bis 3 der Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich des Paragraph 11,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 22, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales; 5. hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 4, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten; 6.hinsichtlich des Paragraph 8,, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz; 7. hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6 und Paragraph 25, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; 8. hinsichtlich der Paragraphen 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister; 9. hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3,, letzter Satz, die Bundesregierung; 10. im übrigen der Bundeskanzler. Anlage zu Paragraph 5, Absatz 2, Teil 1: Liegenschaft EZ 8, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 33 und 1800/2 (Burgtheater) EZ 3576, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 993/12 (Akademietheater) EZ 827, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1180/1 und 1180/2 und 1180/3 (Staatsoper) EZ 1136, KG 01002 Alsergrund, Grundstück-Nr. 471/1 (Volksoper) Teil 2: Liegenschaft EZ 341, KG 01202 Breitensee, Grundstück-Nr. 291/11 und 291/17 (Kostümdepot) EZ 875, KG 01501 Gersthof, Grundstück-Nr. 316/10 (Kulissendepot)

Teil 3: Liegenschaft EZ 11, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1188 (Betriebsdepot) Teil 4: Liegenschaft EZ 4041, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 3344 und Teile von 3359 (Arsenal – Werkstätten, Kulissendepot) Artikel 2 Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird Das Bundesfinanzgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1998, wird wie folgt geändert (2. BFG- Novelle 1998): 1. Im Artikel römisch fünf, Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 52, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 53, angefügt: „53. beim Voranschlagsansatz 1/13113 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling zur Zahlung des Stammkapitals für die Gesellschaften des Bundestheaterorganisationsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 71 sichergestellt werden kann.“ 2. Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/13088 eingefügt: „1/1311 Bundestheatergesellschaften 1/13113/13 Kapitalbeteiligungen“

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