Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
1. Abschnitt
Zielbestimmung, kulturpolitischer Auftrag
Ziel des Gesetzes
§ 1. Die Wiener Staatsoper, die Wiener Volksoper, das Burg- und das Akademietheater sind die
repräsentativen Bühnen der Republik Österreich und spielen eine wesentliche Rolle innerhalb des
österreichischen Kulturlebens. Diese Führungsrolle resultiert aus der Verfolgung ihres kulturpolitischen
Auftrages gemäß § 2. Zur Absicherung der führenden Rolle der Bundestheater im österreichischen Kulturleben
und zur Verstärkung der Bedeutung im internationalen Kulturgeschehen sowie zur Beibehaltung
größtmöglicher künstlerischer Qualität der Sprech- und Musiktheater, des Balletts und der Tanztheater
erfolgt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Neuorganisation der Bundestheater.
Kulturpolitischer Auftrag
§ 2. (1) Der kulturpolitische Auftrag umfaßt folgende Aufgaben:
1. Pflege der klassischen deutschsprachigen und internationalen Theaterkunst und Kultur.
2. Förderung des Zeitgenössischen und innovativer Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung
österreichischen Kunstschaffens und dessen Stärkung im internationalen Vergleich.
3. Gestaltung der Spielpläne in die Richtung, daß diese ein innovatives und pluralistisches Angebot
in Form und Inhalt sowie auch künstlerisch risikoreiche Produktionen beinhalten und den Aspekt
der Kunstvermittlung besonders bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.
4. Schaffung von Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten für das gesamtösterreichische Publikum
auch durch den Einsatz von elektronischen und anderen Massenmedien unter Berücksichtigung
neuer medialer Entwicklungen.
5. Internationale Repräsentation österreichischer Bühnenkunst.
(2) Die Bühnen sind nach folgenden Grundsätzen zu führen:
1. Es ist ein ganzjähriger, der jeweiligen Sparte entsprechender Spielbetrieb mit angemessenen
Spielbetriebspausen, die in Summe zwei Monate nicht übersteigen dürfen, zu gewährleisten.
2. Die Theater sind als Repertoiretheater zu führen, wobei das Repertoire durch eine entsprechende
Anzahl von jährlichen Neuinszenierungen zu erweitern und durch Neueinstudierungen und
Wiederaufnahmen zu pflegen ist.
3. Die mit Monatsvertrag an den Musiktheatern engagierten Solisten sollen verpflichtet werden,
sowohl an der Staatsoper als auch an der Volksoper aufzutreten.
4. Beim künstlerischen Personal ist das Ensembleprinzip zu pflegen. Gäste können ergänzend im
Sinne der Erhöhung des künstlerischen Niveaus engagiert werden.
5. Die Vorstellungen sind grundsätzlich in den eigenen Häusern nach einem festgelegten Spielplan
durchzuführen; darüber hinaus können zeitlich befristet zusätzlich Bühnen zu Spielstätten be-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
1. Abschnitt
Zielbestimmung, kulturpolitischer Auftrag
Ziel des Gesetzes
§ 1. Die Wiener Staatsoper, die Wiener Volksoper, das Burg- und das Akademietheater sind die
repräsentativen Bühnen der Republik Österreich und spielen eine wesentliche Rolle innerhalb des
österreichischen Kulturlebens. Diese Führungsrolle resultiert aus der Verfolgung ihres kulturpolitischen
Auftrages gemäß Paragraph 2, Zur Absicherung der führenden Rolle der Bundestheater im österreichischen Kulturleben
und zur Verstärkung der Bedeutung im internationalen Kulturgeschehen sowie zur Beibehaltung
größtmöglicher künstlerischer Qualität der Sprech- und Musiktheater, des Balletts und der Tanztheater
erfolgt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Neuorganisation der Bundestheater.
Kulturpolitischer Auftrag
§ 2. (1) Der kulturpolitische Auftrag umfaßt folgende Aufgaben:
1. Pflege der klassischen deutschsprachigen und internationalen Theaterkunst und Kultur.
2. Förderung des Zeitgenössischen und innovativer Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung
österreichischen Kunstschaffens und dessen Stärkung im internationalen Vergleich.
3. Gestaltung der Spielpläne in die Richtung, daß diese ein innovatives und pluralistisches Angebot
in Form und Inhalt sowie auch künstlerisch risikoreiche Produktionen beinhalten und den Aspekt
der Kunstvermittlung besonders bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.
4. Schaffung von Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten für das gesamtösterreichische Publikum
auch durch den Einsatz von elektronischen und anderen Massenmedien unter Berücksichtigung
neuer medialer Entwicklungen.
5. Internationale Repräsentation österreichischer Bühnenkunst.
(2) Die Bühnen sind nach folgenden Grundsätzen zu führen:
1. Es ist ein ganzjähriger, der jeweiligen Sparte entsprechender Spielbetrieb mit angemessenen
Spielbetriebspausen, die in Summe zwei Monate nicht übersteigen dürfen, zu gewährleisten.
2. Die Theater sind als Repertoiretheater zu führen, wobei das Repertoire durch eine entsprechende
Anzahl von jährlichen Neuinszenierungen zu erweitern und durch Neueinstudierungen und
Wiederaufnahmen zu pflegen ist.
3. Die mit Monatsvertrag an den Musiktheatern engagierten Solisten sollen verpflichtet werden,
sowohl an der Staatsoper als auch an der Volksoper aufzutreten.
4. Beim künstlerischen Personal ist das Ensembleprinzip zu pflegen. Gäste können ergänzend im
Sinne der Erhöhung des künstlerischen Niveaus engagiert werden.
5. Die Vorstellungen sind grundsätzlich in den eigenen Häusern nach einem festgelegten Spielplan
durchzuführen; darüber hinaus können zeitlich befristet zusätzlich Bühnen zu Spielstätten be-
stimmtstimmt werden, wenn dadurch ein künstlerischer und/oder wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten
ist.
6. Die Theaterleitung hat nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen
Gebarung unter Bedachtnahme auf die verfügbaren Mittel gemäß § 7 zu erfolgen.
7. Die Kooperation mit anderen künstlerisch führenden Veranstaltern ist anzustreben.
8. Die Durchführung von Gastspielen an anderen Bühnen, bei Festivals oder an anderen Spielstätten,
insbesondere in den Bundesländern, ist anzustreben; die Aufrechterhaltung des Theaterbetriebes
muß in diesen Zeiträumen sichergestellt sein.
(3) Das Burgtheater mit seinen Spielstätten ist gleichzeitig das österreichische Nationaltheater und
somit die führende Schauspielbühne der Republik Österreich. Ihr internationaler Stellenwert im Vergleich
zu anderen führenden europäischen Theatern ist zu erhalten und auszubauen. Der Spielplan ist so zu
gestalten, daß er die Begegnung mit zeitgenössischer Literatur ebenso wie mit der klassischen Weltliteratur
ermöglicht und für neueste Erscheinungsformen des Theaterlebens offen ist, wobei auch eine
gezielte Förderung kultureller Produktionen österreichischen Ursprungs erfolgen soll. Gleichzeitig hat das
Burgtheater dem Stellenwert als zentraler Ort künstlerischer Kommunikation und Auseinandersetzung
Rechnung zu tragen.
(4) Die Wiener Staatsoper ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper und Ballett mit
umfassender Literatur zu führen. Ihre Stellung im Kreis der international führenden Häuser ist zu erhalten
und weiter auszubauen. Beim Repertoire ist auf die Einbeziehung zeitgenössischer künstlerischer
Ausdrucksformen Rücksicht zu nehmen. Fallweise sind auch andere Formen des Musiktheaters als die
Oper zu pflegen. Dem Ballett ist im Spielplan der Staatsoper ausreichend Raum zum Ausbau eines
selbständigen Profils zu geben; dies gilt sowohl für das Ballett als auch für das moderne Tanztheater.
Weiters hat die Staatsoper im Rahmen der Ballettschule für die Ausbildung junger Tänzer im Ballett und
im modernen Tanz sowie für die Aus- und Fortbildung von Ballettlehrern zu sorgen. Ein wesentliches
Element der künstlerischen Qualität ist das im internationalen Maßstab herausragende Orchester, das in
höchster Qualität in dem dafür erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.
(5) Die Volksoper Wien ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper, Spieloper, Operette,
Musical und für Ballett und modernen Tanz zu führen. Durch die Förderung sängerischer Entwicklungen
soll ein genuines Volksopernensemble weiterentwickelt werden. Die „Volksoper“ soll eine Ergänzung
und Erweiterung des österreichischen Musiktheater- und Tanzangebotes in Richtung Innovation hinsichtlich
Spielplan und Interpreten sein und dadurch auf eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Begriffes
„Volksoper“ hinwirken sowie den Aspekt der Kulturvermittlung für ein breites Publikum mitberücksichtigen.
Die Stellung der Volksoper Wien im Kreis der internationalen Häuser ähnlicher Ausrichtung ist
zu erhalten und auszubauen. Das qualitativ hervorragende Angebot an Operette und Spieloper ist zu
erhalten. Wesentliche Grundlage der künstlerischen Qualität des Repertoiretheaters mit breitgefächertem
Spielplan ist das Orchester, das im erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von Gesellschaften
§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im
Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden
Firmen zu errichten:
1. die „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Bundestheater-
Holding GmbH“;
2. die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Burgtheater GmbH“;
3. die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Wiener Staatsoper
GmbH“;
4. die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Volksoper Wien
GmbH“;
5. die „Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Theaterservice GmbH“.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß
Abs. 1 das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
werden, wenn dadurch ein künstlerischer und/oder wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten
ist.
6. Die Theaterleitung hat nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen
Gebarung unter Bedachtnahme auf die verfügbaren Mittel gemäß Paragraph 7, zu erfolgen.
7. Die Kooperation mit anderen künstlerisch führenden Veranstaltern ist anzustreben.
8. Die Durchführung von Gastspielen an anderen Bühnen, bei Festivals oder an anderen Spielstätten,
insbesondere in den Bundesländern, ist anzustreben; die Aufrechterhaltung des Theaterbetriebes
muß in diesen Zeiträumen sichergestellt sein.
(3) Das Burgtheater mit seinen Spielstätten ist gleichzeitig das österreichische Nationaltheater und
somit die führende Schauspielbühne der Republik Österreich. Ihr internationaler Stellenwert im Vergleich
zu anderen führenden europäischen Theatern ist zu erhalten und auszubauen. Der Spielplan ist so zu
gestalten, daß er die Begegnung mit zeitgenössischer Literatur ebenso wie mit der klassischen Weltliteratur
ermöglicht und für neueste Erscheinungsformen des Theaterlebens offen ist, wobei auch eine
gezielte Förderung kultureller Produktionen österreichischen Ursprungs erfolgen soll. Gleichzeitig hat das
Burgtheater dem Stellenwert als zentraler Ort künstlerischer Kommunikation und Auseinandersetzung
Rechnung zu tragen.
(4) Die Wiener Staatsoper ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper und Ballett mit
umfassender Literatur zu führen. Ihre Stellung im Kreis der international führenden Häuser ist zu erhalten
und weiter auszubauen. Beim Repertoire ist auf die Einbeziehung zeitgenössischer künstlerischer
Ausdrucksformen Rücksicht zu nehmen. Fallweise sind auch andere Formen des Musiktheaters als die
Oper zu pflegen. Dem Ballett ist im Spielplan der Staatsoper ausreichend Raum zum Ausbau eines
selbständigen Profils zu geben; dies gilt sowohl für das Ballett als auch für das moderne Tanztheater.
Weiters hat die Staatsoper im Rahmen der Ballettschule für die Ausbildung junger Tänzer im Ballett und
im modernen Tanz sowie für die Aus- und Fortbildung von Ballettlehrern zu sorgen. Ein wesentliches
Element der künstlerischen Qualität ist das im internationalen Maßstab herausragende Orchester, das in
höchster Qualität in dem dafür erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.
(5) Die Volksoper Wien ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper, Spieloper, Operette,
Musical und für Ballett und modernen Tanz zu führen. Durch die Förderung sängerischer Entwicklungen
soll ein genuines Volksopernensemble weiterentwickelt werden. Die „Volksoper“ soll eine Ergänzung
und Erweiterung des österreichischen Musiktheater- und Tanzangebotes in Richtung Innovation hinsichtlich
Spielplan und Interpreten sein und dadurch auf eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Begriffes
„Volksoper“ hinwirken sowie den Aspekt der Kulturvermittlung für ein breites Publikum mitberücksichtigen.
Die Stellung der Volksoper Wien im Kreis der internationalen Häuser ähnlicher Ausrichtung ist
zu erhalten und auszubauen. Das qualitativ hervorragende Angebot an Operette und Spieloper ist zu
erhalten. Wesentliche Grundlage der künstlerischen Qualität des Repertoiretheaters mit breitgefächertem
Spielplan ist das Orchester, das im erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von Gesellschaften
§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph 2, der im
Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden
Firmen zu errichten:
1. die „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Bundestheater-
Holding GmbH“;
2. die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Burgtheater GmbH“;
3. die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Wiener Staatsoper
GmbH“;
4. die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Volksoper Wien
GmbH“;
5. die „Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Theaterservice GmbH“.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß
Abs. 1 das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der
Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile
dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1
Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice
GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(4) Die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 werden im folgenden auch als Tochtergesellschaften
und die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 auch als Bühnengesellschaften bezeichnet.
(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund
obliegt dem Bundeskanzler.
(6) Der Sitz der Gesellschaften ist Wien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. September.
(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.
Aufgaben der Gesellschaften
§ 4. (1) Der Bundestheater-Holding GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang
obliegt ihr die Beschlußfassung über folgende Gegenstände:
a) die Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer;
b) die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung der Bedeckung der
Abgänge und Verwendung der Überschüsse;
c) die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;
d) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
e) die Rückzahlung von Nachschüssen;
f) die Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;
g) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;
h) die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
i) der Abschluß von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende,
dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für
eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll,
sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um
den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;
2. die Erlassung von Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften;
3. bis 31. August 2004 Festlegung der Kalkulationsgrundlagen und Regelung der Preisbildung für
die Leistungen der Theaterservice GmbH und Festlegung der Grundsätze der Vertragsgestaltung
zwischen den Bühnengesellschaften einerseits und der Theaterservice GmbH anderseits;
4. die Instandhaltung der in den Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften und Gebäude;
5. die entgeltliche Überlassung der Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 4 an die Bühnengesellschaften
zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag
gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen
Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:
1. die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;
2. die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;
3. die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;
4. die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;
5. die Entscheidung über den Kartenverkauf.
(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung
der im Fruchtgenuß oder Eigentum der Gesellschaften stehenden Liegenschaften und
Gebäude in deren Auftrag;
2. die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;
3. die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes im Auftrag der Bühnengesellschaften;
4. die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaften;
Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der
Eintragung der Gesellschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile
dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Absatz eins,
Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice
GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(4) Die Gesellschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 werden im folgenden auch als Tochtergesellschaften
und die Gesellschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auch als Bühnengesellschaften bezeichnet.
(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund
obliegt dem Bundeskanzler.
(6) Der Sitz der Gesellschaften ist Wien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. September.
(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.
Aufgaben der Gesellschaften
§ 4. (1) Der Bundestheater-Holding GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang
obliegt ihr die Beschlußfassung über folgende Gegenstände:
a) die Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer;
b) die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung der Bedeckung der
Abgänge und Verwendung der Überschüsse;
c) die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;
d) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
e) die Rückzahlung von Nachschüssen;
f) die Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;
g) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG;
h) die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
i) der Abschluß von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende,
dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für
eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll,
sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um
den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;
2. die Erlassung von Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften;
3. bis 31. August 2004 Festlegung der Kalkulationsgrundlagen und Regelung der Preisbildung für
die Leistungen der Theaterservice GmbH und Festlegung der Grundsätze der Vertragsgestaltung
zwischen den Bühnengesellschaften einerseits und der Theaterservice GmbH anderseits;
4. die Instandhaltung der in den Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften und Gebäude;
5. die entgeltliche Überlassung der Liegenschaften und Gebäude gemäß Ziffer 4, an die Bühnengesellschaften
zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag
gemäß Paragraph 2, zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen
Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:
1. die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;
2. die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;
3. die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;
4. die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;
5. die Entscheidung über den Kartenverkauf.
(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung
der im Fruchtgenuß oder Eigentum der Gesellschaften stehenden Liegenschaften und
Gebäude in deren Auftrag;
2. die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;
3. die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes im Auftrag der Bühnengesellschaften;
4. die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaften;
5.Ziffer 5 die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des
Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;
6. die Instandhaltung der gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 in das Eigentum und der gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und
4 anteilsmäßig in das Eigentum der Theaterservice GmbH übertragenen Liegenschaften und
Gebäude;
7. die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an den bühnentechnischen Einrichtungen und den
Sonderanlagen im Auftrag der Bühnengesellschaften.
(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der
Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die
Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der
Aufgaben vorsehen.
Vermögensübertragung
§ 5. (1) Sofern im Abs. 2 nichts anderes geregelt ist, geht das bisher im Eigentum des Bundes
stehende und vom Bundestheaterverband oder von den im § 3 Abs. 1, Einleitungssatz, angeführten
Bühnen jeweils verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und von
diesen Einrichtungen überwiegend genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen
und Schulden mit der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit
1. September 1999, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der Aufgabenverteilung gemäß § 4
in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Weiters gehen zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 folgende Rechte an
Liegenschaften über:
1. die in der Anlage Teil 1 angeführten Liegenschaften in den unentgeltlichen Fruchtgenuß
(§§ 509 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) der Bundestheater-Holding GmbH;
2. die in der Anlage Teil 2 angeführten Liegenschaften in das Eigentum der Theaterservice GmbH;
3. die in der Anlage Teil 3 angeführte Liegenschaft anteilsweise nach der tatsächlichen Nutzung
zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 in das Eigentum der jeweiligen
Gesellschaft verbunden mit dem dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des § 1
Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG), BGBl. Nr. 417, an den jeweils genutzten Räumlichkeiten
und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge;
4. die in der Anlage Teil 4 angeführten Liegenschaften anteilsweise nach der zum Zeitpunkt der
Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 bebauten Grundfläche für die Probebühne und der bebauten
Grundfläche für die Werkstätten und Lager in das Eigentum der Burgtheater GmbH und
der Theaterservice GmbH verbunden mit dem dinglichen dementsprechenden Nutzungs- und
Verfügungsrecht im Sinne des § 1 WEG an diesen Räumlichkeiten und Abstellflächen für
Kraftfahrzeuge.
Der Bund räumt der Bundestheater-Holding GmbH an den Liegenschaften gemäß Z 1 ein Veräußerungs-
und Belastungsverbot ein. Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Abs. 1. Für die Eintragung des
Übergangs des Eigentums, des Fruchtgenusses und für die dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrechte ist
vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt
als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen
festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 und 2 zu erstellen sind.
Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs-
und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind
entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik
festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals
gemäß § 3 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224
Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann
einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt
werden. Die Einbringungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der
Aktiven und Passiven des Bundestheaterverbandes und der jeweiligen Bühnen zu enthalten, die nachvollziehbar
und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4
zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die
Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu
enthalten, die zu dem jeweils übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanzen sind durch
einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüf-
die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des
Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;
6. die Instandhaltung der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, in das Eigentum und der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und
4 anteilsmäßig in das Eigentum der Theaterservice GmbH übertragenen Liegenschaften und
Gebäude;
7. die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an den bühnentechnischen Einrichtungen und den
Sonderanlagen im Auftrag der Bühnengesellschaften.
(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der
Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen. Die
Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Absatz eins bis 3 festgelegten Verteilung der
Aufgaben vorsehen.
Vermögensübertragung
§ 5. (1) Sofern im Absatz 2, nichts anderes geregelt ist, geht das bisher im Eigentum des Bundes
stehende und vom Bundestheaterverband oder von den im Paragraph 3, Absatz eins,, Einleitungssatz, angeführten
Bühnen jeweils verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und von
diesen Einrichtungen überwiegend genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen
und Schulden mit der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit
1. September 1999, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4,
in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Weiters gehen zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, folgende Rechte an
Liegenschaften über:
1. die in der Anlage Teil 1 angeführten Liegenschaften in den unentgeltlichen Fruchtgenuß
(Paragraphen 509, ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) der Bundestheater-Holding GmbH;
2. die in der Anlage Teil 2 angeführten Liegenschaften in das Eigentum der Theaterservice GmbH;
3. die in der Anlage Teil 3 angeführte Liegenschaft anteilsweise nach der tatsächlichen Nutzung
zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, in das Eigentum der jeweiligen
Gesellschaft verbunden mit dem dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des Paragraph eins,
Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG), BGBl. Nr. 417, an den jeweils genutzten Räumlichkeiten
und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge;
4. die in der Anlage Teil 4 angeführten Liegenschaften anteilsweise nach der zum Zeitpunkt der
Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, bebauten Grundfläche für die Probebühne und der bebauten
Grundfläche für die Werkstätten und Lager in das Eigentum der Burgtheater GmbH und
der Theaterservice GmbH verbunden mit dem dinglichen dementsprechenden Nutzungs- und
Verfügungsrecht im Sinne des Paragraph eins, WEG an diesen Räumlichkeiten und Abstellflächen für
Kraftfahrzeuge.
Der Bund räumt der Bundestheater-Holding GmbH an den Liegenschaften gemäß Ziffer eins, ein Veräußerungs-
und Belastungsverbot ein. Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Absatz eins, Für die Eintragung des
Übergangs des Eigentums, des Fruchtgenusses und für die dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrechte ist
vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt
als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen
festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Absatz eins und 2 zu erstellen sind.
Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs-
und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind
entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik
festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals
gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224,
Abs. 3 A römisch zwei 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann
einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zugrunde gelegt
werden. Die Einbringungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der
Aktiven und Passiven des Bundestheaterverbandes und der jeweiligen Bühnen zu enthalten, die nachvollziehbar
und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4,
zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die
Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu
enthalten, die zu dem jeweils übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanzen sind durch
einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüf-
berichtbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanzen sind
in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind zum Firmenbuch einzureichen.
Unternehmenskonzept
§ 6. (1) Die jeweils erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaften bestellt
wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem
Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten
Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende
Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben
und für die Finanzierung zu enthalten.
(2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs-
und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die
Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für
Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der
Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe
der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5
Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung
unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem
Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen
Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der
Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, eine Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt
1839 Millionen Schilling jährlich zu leisten.
(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz
für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2
unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung
der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 auf die Bühnengesellschaften und die Bundestheater-
Holding GmbH erfolgt nach einem Schlüssel, der sich an den Budgetjahren 1996 und 1997
orientiert. Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im
Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über
die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe
des Bedarfs monatlich im voraus an die Gesellschaften.
Abgabenbefreiung
§ 8. Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der
Gesellschaften, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten
sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Diese
Abgabenbefreiung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Vermögensübertragung gemäß § 5 gilt jedoch nicht
als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663. Die Gesellschaften
gemäß § 3 Abs. 1 treten für den Bereich der Umsatzsteuer mit der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5
Abs. 1 unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes ein.
Leistungen der Theaterservice GmbH
§ 9. (1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß § 4
Abs. 3 der Bundestheater-Holding GmbH und den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit
der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu
diesem Zeitpunkt die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gemäß Abs. 1 gegen Entgelt. Die Höhe der
Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung
der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der
Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze
zu überprüfen.
gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,. Die Einbringungsbilanzen sind
in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind zum Firmenbuch einzureichen.
Unternehmenskonzept
§ 6. (1) Die jeweils erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaften bestellt
wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem
Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten
Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende
Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben
und für die Finanzierung zu enthalten.
(2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs-
und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die
Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für
Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 18, hat der
Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe
der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5,
Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung
unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem
Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen
Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der
Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, eine Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt
1839 Millionen Schilling jährlich zu leisten.
(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Absatz 2, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz
für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Absatz 2,
unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung
der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Absatz 2 und 3 auf die Bühnengesellschaften und die Bundestheater-
Holding GmbH erfolgt nach einem Schlüssel, der sich an den Budgetjahren 1996 und 1997
orientiert. Für die Aufteilung der Mittel gemäß Absatz 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im
Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über
die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe
des Bedarfs monatlich im voraus an die Gesellschaften.
Abgabenbefreiung
§ 8. Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der
Gesellschaften, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten
sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Diese
Abgabenbefreiung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Vermögensübertragung gemäß Paragraph 5, gilt jedoch nicht
als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663. Die Gesellschaften
gemäß Paragraph 3, Absatz eins, treten für den Bereich der Umsatzsteuer mit der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5,
Abs. 1 unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes ein.
Leistungen der Theaterservice GmbH
§ 9. (1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß Paragraph 4,
Abs. 3 der Bundestheater-Holding GmbH und den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit
der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu
diesem Zeitpunkt die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gemäß Absatz eins, gegen Entgelt. Die Höhe der
Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung
der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der
Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze
zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theaterservice
GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Abs. 1 zu erfüllenden Leistungen, die
Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen
den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater-
Holding GmbH.
(4) Ab dem 1. September 2004 kann die Theaterservice GmbH alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand
sind, im öffentlichen Wettbewerb national und international anbieten und erbringen.
Anwendung von Vergabevorschriften
§ 10. Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz
1997, BGBl. I Nr. 56, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding
GmbH und der Bühnengesellschaften an die Theaterservice GmbH bis 31. August 2004 und für Aufträge
der Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 11. Die Bundestheater-Holding GmbH ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und für die
Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig. Die Bundestheater-Holding GmbH ist
zuständig, für die Tochtergesellschaften Kollektivverträge zu schließen. In den Kollektivverträgen sind
die Tochtergesellschaften zu ermächtigen, Betriebsvereinbarungen zu schließen.
3. Abschnitt
Organisation der Gesellschaften
Vertretung der Gesellschaften
§ 12. (1) Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 sind jeweils auf die Dauer bis zu
fünf Jahren zu bestellen.
(2) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen
Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten
(kaufmännischer Geschäftsführer).
(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz,
BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut
werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die
Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des
Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor“ führen und
sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.
(4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften ist der betreffende
künstlerische Geschäftsführer zu hören.
(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom
kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die
Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen
sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäftsführer sind an die Beschlüsse des
Aufsichtsrates gebunden.
Aufsichtsrat
§ 13. (1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.
(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von
jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt
bestellt:
1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens
oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,
3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,
4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt
und
5. der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß § 16 gilt mit seiner Wahl als bestellt.
Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theaterservice
GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Absatz eins, zu erfüllenden Leistungen, die
Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen
den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater-
Holding GmbH.
(4) Ab dem 1. September 2004 kann die Theaterservice GmbH alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand
sind, im öffentlichen Wettbewerb national und international anbieten und erbringen.
Anwendung von Vergabevorschriften
§ 10. Die Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz
1997, BGBl. römisch eins Nr. 56, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding
GmbH und der Bühnengesellschaften an die Theaterservice GmbH bis 31. August 2004 und für Aufträge
der Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 11. Die Bundestheater-Holding GmbH ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und für die
Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig. Die Bundestheater-Holding GmbH ist
zuständig, für die Tochtergesellschaften Kollektivverträge zu schließen. In den Kollektivverträgen sind
die Tochtergesellschaften zu ermächtigen, Betriebsvereinbarungen zu schließen.
3. Abschnitt
Organisation der Gesellschaften
Vertretung der Gesellschaften
§ 12. (1) Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind jeweils auf die Dauer bis zu
fünf Jahren zu bestellen.
(2) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen
Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten
(kaufmännischer Geschäftsführer).
(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 26 aus 1998,, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut
werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die
Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des
Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor“ führen und
sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.
(4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften ist der betreffende
künstlerische Geschäftsführer zu hören.
(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom
kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die
Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen
sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäftsführer sind an die Beschlüsse des
Aufsichtsrates gebunden.
Aufsichtsrat
§ 13. (1) Die Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, haben jeweils einen Aufsichtsrat.
(2) In den Erklärungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von
jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt
bestellt:
1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens
oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,
3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,
4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt
und
5. der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß Paragraph 16, gilt mit seiner Wahl als bestellt.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie
folgt bestellt:
1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens
oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,
3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,
4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt
und
5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.
(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3
Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.
(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber
dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates
zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren
bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten
Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen
zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange
weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom
bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
1. das Mitglied dies beantragt;
2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung
unfähig ist.
(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:
1. Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung
der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der
Gesellschaft;
2. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;
3. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche
Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;
4. Genehmigung der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;
5. Genehmigung der Konzernrichtlinien für die Holding und für die Tochtergesellschaften;
6. Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung
der Holding und der Tochtergesellschaften;
7. Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in
der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und
Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;
9. Zustimmung zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Töchter mit zwei Drittel
Mehrheit;
10. Zustimmung zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
11. Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
12. Genehmigung der Controllingberichte der Holding;
13. Genehmigung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundeskanzler;
14. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften.
(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:
1. Erstattung von Vorschlägen an die Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer
des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
2. Genehmigung der Richtlinien für die Gesellschaft;
3. Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft;
4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 4, wie
folgt bestellt:
1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens
oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,
3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,
4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt
und
5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.
(5) Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß Paragraph 3,
Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.
(6) Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 sowie gemäß Absatz 4, Ziffer eins, 3 und 4 sind gegenüber
dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates
zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(7) Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3 und Absatz 4, werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren
bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten
Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen
zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange
weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(8) Die in Absatz 7, angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom
bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
1. das Mitglied dies beantragt;
2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung
unfähig ist.
(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:
1. Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung
der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der
Gesellschaft;
2. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;
3. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche
Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;
4. Genehmigung der Richtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,;
5. Genehmigung der Konzernrichtlinien für die Holding und für die Tochtergesellschaften;
6. Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung
der Holding und der Tochtergesellschaften;
7. Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in
der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und
Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;
9. Zustimmung zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Töchter mit zwei Drittel
Mehrheit;
10. Zustimmung zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
11. Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
12. Genehmigung der Controllingberichte der Holding;
13. Genehmigung des Vorschlages gemäß Paragraph 7, Absatz 4, an den Bundeskanzler;
14. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften.
(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:
1. Erstattung von Vorschlägen an die Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer
des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
2. Genehmigung der Richtlinien für die Gesellschaft;
3. Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft;
4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
6.Ziffer 6 Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche
Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative
Planung der Gesellschaft;
7. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft;
9. Genehmigung des Erwerbs der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
10. Genehmigung der dauernden Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von
Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;
11. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j
GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die
Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
12. Genehmigung der Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise
der Bühnengesellschaft.
(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 und 10 vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in
anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7
Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß § 13
Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3
und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder.
Abschlußprüfung
§ 14. (1) Die Abschlußprüfer haben alle zwei Jahre im Rahmen der Abschlußprüfung die Einhaltung
der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Beurteilung
künstlerischer Entscheidungen steht ihnen nicht zu.
(2) Die Abschlußprüfer sind spätestens alle sechs Jahre zu wechseln.
Weitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen
§ 15. Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu
gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.
Publikumsforum
§ 16. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater-
Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Abs. 2 für
eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode
ist nur einmal zulässig.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat im Zusammenwirken
mit den Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Publikumsforums
bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffentliche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in der
jeweils vier Mitglieder des Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl
gewählt werden. Gleichzeitig sind vier Ersatzmitglieder zu wählen. Teilnahmeberechtigt und aktiv wahlberechtigt
an der Wahlveranstaltung sind Personen, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen
und Abonnent oder Besucher eines der zu der betreffenden Bühnengesellschaft gehörenden Theaters sind.
Die Besuchereigenschaft ist durch eine Besucherkarte nachzuweisen, die am Tag der Wahlveranstaltung
nicht älter als sechs Monate ist. Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die an der Wahlveranstaltung
teilnahmeberechtigt und anwesend sind und außerdem von mindestens 25 anderen anwesenden
Teilnahmeberechtigten schriftlich unterstützt werden. Eine Unterstützungserklärung kann nur für eine
Person abgegeben werden. Jene vier Personen, die die meisten Stimmen erhalten, gelten zum Mitglied des
Publikumsforums gewählt. Die Personen, die die fünft- bis achtmeisten Stimmen erhalten, gelten zum
Ersatzmitglied gewählt, wobei sich der jeweilige Rang nach den erhaltenen Stimmen bestimmt. Die
Wahlveranstaltung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und auf andere geeignete Weise öffentlich
auszuschreiben; ebenso ist das Wahlergebnis bekanntzumachen. Zwischen der Veröffentlichung und dem
Tag der Wahlveranstaltung hat eine Frist von mindestens vier Wochen zu liegen.
(3) Das Publikumsforum wählt in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter aus
seiner Mitte. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH einberufen. Die Tätigkeit der
Mitglieder des Publikumsforums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.
(4) Das Publikumsforum hält gemeinsam mit dem jeweiligen künstlerischen Geschäftsführer der
Bühnengesellschaft pro Kalenderjahr und Bühnengesellschaft mindestens zwei im Spielplan angekündigte
öffentliche Publikumsgespräche ab. Die Publikumsgespräche sind unter Einbeziehung der Geschäfts-
Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche
Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative
Planung der Gesellschaft;
7. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft;
9. Genehmigung des Erwerbs der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
10. Genehmigung der dauernden Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von
Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;
11. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j,
GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die
Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
12. Genehmigung der Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise
der Bühnengesellschaft.
(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Absatz 9 und 10 vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in
anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in Paragraph 7,
Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 13,
Abs. 3 Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3,
und Absatz 4, Ziffer 3, entsandten Mitglieder.
Abschlußprüfung
§ 14. (1) Die Abschlußprüfer haben alle zwei Jahre im Rahmen der Abschlußprüfung die Einhaltung
der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Beurteilung
künstlerischer Entscheidungen steht ihnen nicht zu.
(2) Die Abschlußprüfer sind spätestens alle sechs Jahre zu wechseln.
Weitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen
§ 15. Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu
gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.
Publikumsforum
§ 16. (1) In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater-
Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Absatz 2, für
eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode
ist nur einmal zulässig.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat im Zusammenwirken
mit den Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Publikumsforums
bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffentliche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in der
jeweils vier Mitglieder des Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl
gewählt werden. Gleichzeitig sind vier Ersatzmitglieder zu wählen. Teilnahmeberechtigt und aktiv wahlberechtigt
an der Wahlveranstaltung sind Personen, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen
und Abonnent oder Besucher eines der zu der betreffenden Bühnengesellschaft gehörenden Theaters sind.
Die Besuchereigenschaft ist durch eine Besucherkarte nachzuweisen, die am Tag der Wahlveranstaltung
nicht älter als sechs Monate ist. Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die an der Wahlveranstaltung
teilnahmeberechtigt und anwesend sind und außerdem von mindestens 25 anderen anwesenden
Teilnahmeberechtigten schriftlich unterstützt werden. Eine Unterstützungserklärung kann nur für eine
Person abgegeben werden. Jene vier Personen, die die meisten Stimmen erhalten, gelten zum Mitglied des
Publikumsforums gewählt. Die Personen, die die fünft- bis achtmeisten Stimmen erhalten, gelten zum
Ersatzmitglied gewählt, wobei sich der jeweilige Rang nach den erhaltenen Stimmen bestimmt. Die
Wahlveranstaltung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und auf andere geeignete Weise öffentlich
auszuschreiben; ebenso ist das Wahlergebnis bekanntzumachen. Zwischen der Veröffentlichung und dem
Tag der Wahlveranstaltung hat eine Frist von mindestens vier Wochen zu liegen.
(3) Das Publikumsforum wählt in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter aus
seiner Mitte. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH einberufen. Die Tätigkeit der
Mitglieder des Publikumsforums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.
(4) Das Publikumsforum hält gemeinsam mit dem jeweiligen künstlerischen Geschäftsführer der
Bühnengesellschaft pro Kalenderjahr und Bühnengesellschaft mindestens zwei im Spielplan angekündigte
öffentliche Publikumsgespräche ab. Die Publikumsgespräche sind unter Einbeziehung der Geschäfts-
führung der betroffenen Bühne zu organisieren. Die kaufmännischen Geschäftsführer der betreffenden
Bühnengesellschaft sind zu den Publikumsgesprächen gesondert einzuladen.
(5) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:
1. Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,
2. Marketing und Kartenvertrieb,
3. tatsächliche Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.
(6) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über
die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.
(7) Dem Publikumsforum kommt keine Zuständigkeit in Fragen zu, die in die künstlerische
Autonomie der Bühnengesellschaften fallen.
(8) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der
Bundestheater-Holding GmbH zu diskutieren ist.
4. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten
Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater
§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundestheater“ eingerichtet. Diese Dienststelle
ist dem Bundeskanzleramt nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding
GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.
(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1
im Planstellenbereich „Bundestheater“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge
für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind entsprechend ihrer
Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 der jeweiligen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an
der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht
zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder einer Gesellschaft, an der sich eine der Gesellschaften
zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die dem Planstellenbereich
„Bundestheater“ zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten
Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.
(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge
ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt
folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu
diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte
Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand
samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser
Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von
denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind
anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten
gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages
im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von
Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an
den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des
betreffenden Monats fällig.
(6) Auf Beamte der Bundesbaudirektion Wien, die ausschließlich oder überwiegend mit der bautechnischen
Betreuung des Burgtheaters/Akademietheaters, der Staatsoper oder der Volksoper zum Zeitpunkt
der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 befaßt sind, finden Abs. 1 bis 5 Anwendung.
Vertragliche Bedienstete des Bundes
§ 18. (1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zu
Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundestheater“ in einem vertraglichen Dienstverhältnis
zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend ihrer Verwendung
und Aufgabenverteilung gemäß § 4 Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die
Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Den Vertragsbe-
führung der betroffenen Bühne zu organisieren. Die kaufmännischen Geschäftsführer der betreffenden
Bühnengesellschaft sind zu den Publikumsgesprächen gesondert einzuladen.
(5) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:
1. Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,
2. Marketing und Kartenvertrieb,
3. tatsächliche Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.
(6) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über
die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.
(7) Dem Publikumsforum kommt keine Zuständigkeit in Fragen zu, die in die künstlerische
Autonomie der Bühnengesellschaften fallen.
(8) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der
Bundestheater-Holding GmbH zu diskutieren ist.
4. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten
Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater
§ 17. (1) Für Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundestheater“ eingerichtet. Diese Dienststelle
ist dem Bundeskanzleramt nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding
GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.
(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
im Planstellenbereich „Bundestheater“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge
für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Absatz eins, an und sind entsprechend ihrer
Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4, der jeweiligen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an
der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht
zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder einer Gesellschaft, an der sich eine der Gesellschaften
zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die dem Planstellenbereich
„Bundestheater“ zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten
Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.
(3) Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge
ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt
folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu
diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte
Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für Beamte gemäß Absatz 2, gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
(5) Für die Beamten gemäß Absatz 2, hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand
samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser
Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von
denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind
anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten
gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages
im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von
Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an
den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des
betreffenden Monats fällig.
(6) Auf Beamte der Bundesbaudirektion Wien, die ausschließlich oder überwiegend mit der bautechnischen
Betreuung des Burgtheaters/Akademietheaters, der Staatsoper oder der Volksoper zum Zeitpunkt
der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, befaßt sind, finden Absatz eins bis 5 Anwendung.
Vertragliche Bedienstete des Bundes
§ 18. (1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu
Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundestheater“ in einem vertraglichen Dienstverhältnis
zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend ihrer Verwendung
und Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4, Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die
Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Den Vertragsbe-
dienstetendiensteten bleiben die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zustehenden
Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen
Bezugserhöhungen, gewahrt.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen
so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an
der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die
Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundeskanzler
wahr.
(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar
in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur
Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 19. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1
Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die
Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 20. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz,
BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.
Weitergeltung des Bundestheaterpensionsgesetzes
§ 21. (1) Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gilt nur für jene Arbeitnehmer
gemäß § 18 Abs. 1, auf die zum 30. Juni 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz
Anwendung findet. Abweichend von § 18 Abs. 1 bleiben die Anwartschaften und
Ansprüche dieser Bediensteten nach dem Bundestheaterpensionsgesetz gegenüber dem Bund bestehen.
Bei unmittelbarem Wechsel der Dienstverhältnisse zwischen den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 bleiben
die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz unberührt.
(2) Die jeweilige Gesellschaft hat von den Arbeitnehmern, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz
Anwendung findet, von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz
gemäß dem Bundestheaterpensionsgesetz den Pensionsbeitrag einzubehalten und an den
Bund abzuführen. Die jeweilige Gesellschaft hat für diese Arbeitnehmer der Gesellschaft dem Bund einen
Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH aller Geldleistungen,
von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen
Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages
ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der
Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet
worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der
Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(3) Die Bundestheater-Holding GmbH nimmt im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten
die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes
wahr. Die Aufwendungen für die Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz trägt der Bund.
(4) Auf Bedienstete gemäß Abs. 1 findet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in einem unkündbaren
Dienstverhältnis zu einer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 befinden, das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, keine Anwendung.
5. Abschnitt
Interessensvertretung der Arbeitnehmer
§ 22. (1) Der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 beim Bundestheaterverband
eingerichtete Dienststellenausschuß übt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in bezug auf die
Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt in seinen Wirkungsbereich nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz,
BGBl. Nr. 133/1967, fielen, die Funktion des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
aus. Die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Arbeitsverfassungsgesetz beim Bundestheaterverband
und bei den Bühnen gemäß § 3 Abs. 1 eingerichteten Arbeitnehmervertretungen üben
diese Funktion bei der entsprechenden Gesellschaft bis zur Neuwahl weiterhin aus.
bleiben die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zustehenden
Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen
Bezugserhöhungen, gewahrt.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen
so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an
der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die
Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundeskanzler
wahr.
(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar
in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur
Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 19. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 18, Absatz eins,
Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die
Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 20. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz,
BGBl. Nr. 100 aus 1993,, sinngemäß anzuwenden.
Weitergeltung des Bundestheaterpensionsgesetzes
§ 21. (1) Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, gilt nur für jene Arbeitnehmer
gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, auf die zum 30. Juni 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz
Anwendung findet. Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, bleiben die Anwartschaften und
Ansprüche dieser Bediensteten nach dem Bundestheaterpensionsgesetz gegenüber dem Bund bestehen.
Bei unmittelbarem Wechsel der Dienstverhältnisse zwischen den Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bleiben
die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz unberührt.
(2) Die jeweilige Gesellschaft hat von den Arbeitnehmern, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz
Anwendung findet, von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz
gemäß dem Bundestheaterpensionsgesetz den Pensionsbeitrag einzubehalten und an den
Bund abzuführen. Die jeweilige Gesellschaft hat für diese Arbeitnehmer der Gesellschaft dem Bund einen
Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH aller Geldleistungen,
von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen
Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages
ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der
Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet
worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der
Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(3) Die Bundestheater-Holding GmbH nimmt im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten
die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes
wahr. Die Aufwendungen für die Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz trägt der Bund.
(4) Auf Bedienstete gemäß Absatz eins, findet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in einem unkündbaren
Dienstverhältnis zu einer der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, befinden, das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, keine Anwendung.
5. Abschnitt
Interessensvertretung der Arbeitnehmer
§ 22. (1) Der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, beim Bundestheaterverband
eingerichtete Dienststellenausschuß übt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in bezug auf die
Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt in seinen Wirkungsbereich nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz,
BGBl. Nr. 133 aus 1967,, fielen, die Funktion des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
aus. Die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Arbeitsverfassungsgesetz beim Bundestheaterverband
und bei den Bühnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eingerichteten Arbeitnehmervertretungen üben
diese Funktion bei der entsprechenden Gesellschaft bis zur Neuwahl weiterhin aus.
(2)Absatz 2,§ 133 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist auf die Bühnengesellschaften nicht anzuwenden.
Abweichend von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes entsendet der jeweilige Betriebsrat zwei
Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften. Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat der
Bundestheater-Holding GmbH obliegt dem Zentralbetriebsrat.
6. Abschnitt
Führung des Bundeswappens
§ 23. Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen
beizusetzen.
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Weitergeltung von Berechtigungen
§ 24. Hinsichtlich der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen
Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der
Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen
und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen
bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von
drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende
Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969.
Geltung des Bundestheatersicherheitsgesetzes
§ 25. Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 findet das Bundestheatersicherheitsgesetz,
BGBl. Nr. 204/1989, auf die im § 3 Abs. 1 angeführten Theater sowie auf die von diesen
Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten keine Anwendung.
Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH
§ 26. Die durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft
mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 für
den Bundestheaterverband und für die im § 3 Abs. 1 angeführten Bühnen wahrgenommenen Aufgaben für
die Gesellschaften auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung
endet mit Ablauf des 31. August 2004.
Abgeltung des Kulturpolitischen Auftrags im ersten Geschäftsjahr
Erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels
§ 27. (1) Der Betrag gemäß § 7 Abs. 2 ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge
gemäß § 5 Abs. 1 eintritt, entsprechend zu aliquotieren.
(2) Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 7 Abs. 4 erfolgt nach folgenden
Grundsätzen:
1. Basis bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997;
2. die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997 werden hinsichtlich der nicht jährlich anfallenden
Aktivitäten (zB Gastspiele, Aufzeichnungen) bereinigt;
3. die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß § 17
Abs. 2 und § 18 den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig
mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen;
4. die Aufteilung der Aufwendungen für den Kartenvertrieb erfolgt entsprechend den im Jahre 1997
aufgelegten Karten;
5. die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instandhaltungsplänen
1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen,
die gemäß § 5 jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt;
6. die Aufwendungen für die Bereiche EDV und Kommunikation (Telefon) werden entsprechend
den der jeweiligen Gesellschaft zuzuordnenden Einrichtungen und den hiefür im Jahre 1997
entrichteten Leistungstarifen aufgeteilt;
Paragraph 133, Absatz 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes ist auf die Bühnengesellschaften nicht anzuwenden.
Abweichend von Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes entsendet der jeweilige Betriebsrat zwei
Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften. Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat der
Bundestheater-Holding GmbH obliegt dem Zentralbetriebsrat.
6. Abschnitt
Führung des Bundeswappens
§ 23. Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen
beizusetzen.
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Weitergeltung von Berechtigungen
§ 24. Hinsichtlich der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen
Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der
Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen
und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen
bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von
drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende
Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194 aus 1994,, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142 aus 1969,.
Geltung des Bundestheatersicherheitsgesetzes
§ 25. Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, findet das Bundestheatersicherheitsgesetz,
BGBl. Nr. 204 aus 1989,, auf die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Theater sowie auf die von diesen
Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten keine Anwendung.
Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH
§ 26. Die durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft
mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für
den Bundestheaterverband und für die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Bühnen wahrgenommenen Aufgaben für
die Gesellschaften auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung
endet mit Ablauf des 31. August 2004.
Abgeltung des Kulturpolitischen Auftrags im ersten Geschäftsjahr
Erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels
§ 27. (1) Der Betrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge
gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eintritt, entsprechend zu aliquotieren.
(2) Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erfolgt nach folgenden
Grundsätzen:
1. Basis bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997;
2. die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997 werden hinsichtlich der nicht jährlich anfallenden
Aktivitäten (zB Gastspiele, Aufzeichnungen) bereinigt;
3. die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß Paragraph 17,
Abs. 2 und Paragraph 18, den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig
mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen;
4. die Aufteilung der Aufwendungen für den Kartenvertrieb erfolgt entsprechend den im Jahre 1997
aufgelegten Karten;
5. die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instandhaltungsplänen
1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen,
die gemäß Paragraph 5, jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt;
6. die Aufwendungen für die Bereiche EDV und Kommunikation (Telefon) werden entsprechend
den der jeweiligen Gesellschaft zuzuordnenden Einrichtungen und den hiefür im Jahre 1997
entrichteten Leistungstarifen aufgeteilt;
7.Ziffer 7 die Aufteilung der Aufwendungen für Transport und Lagerung erfolgt nach der Anzahl der
Fuhren und den genutzten Lagerflächen im Jahre 1997;
8. die Aufwendungen für das Bühnenorchester werden nach der Anzahl der im Jahre 1997 für die
einzelnen Bühnen geleisteten Dienste zugeordnet.
Funktionsperiode der ersten Geschäftsführer
§ 28. Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1
bestellten Geschäftsführer wird durch § 12 Abs. 2 nicht berührt.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Solisten)
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Verweisungen
§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vorbereitende Maßnahmen
§ 31. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits
erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften
erforderlich sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat unverzüglich
nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums
gemäß § 16 Abs. 2 durchzuführen.
Vollziehung
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler;
3. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13
Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales;
5. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 Z 4 und § 13 Abs. 4 Z 4 der Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten;
6.hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der
Bundesminister für Justiz;
7. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
8. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;
9. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;
10. im übrigen der Bundeskanzler.
Anlage zu § 5 Abs. 2
Teil 1:
Liegenschaft
EZ 8, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 33 und 1800/2 (Burgtheater)
EZ 3576, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 993/12 (Akademietheater)
EZ 827, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1180/1 und 1180/2 und 1180/3 (Staatsoper)
EZ 1136, KG 01002 Alsergrund, Grundstück-Nr. 471/1 (Volksoper)
Teil 2:
Liegenschaft
EZ 341, KG 01202 Breitensee, Grundstück-Nr. 291/11 und 291/17 (Kostümdepot)
EZ 875, KG 01501 Gersthof, Grundstück-Nr. 316/10 (Kulissendepot)
die Aufteilung der Aufwendungen für Transport und Lagerung erfolgt nach der Anzahl der
Fuhren und den genutzten Lagerflächen im Jahre 1997;
8. die Aufwendungen für das Bühnenorchester werden nach der Anzahl der im Jahre 1997 für die
einzelnen Bühnen geleisteten Dienste zugeordnet.
Funktionsperiode der ersten Geschäftsführer
§ 28. Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
bestellten Geschäftsführer wird durch Paragraph 12, Absatz 2, nicht berührt.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Solisten)
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Verweisungen
§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vorbereitende Maßnahmen
§ 31. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits
erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften
erforderlich sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat unverzüglich
nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums
gemäß Paragraph 16, Absatz 2, durchzuführen.
Vollziehung
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 3 und 7, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz 12 und des Paragraph 27, der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler;
3. hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, vorletzter Satz, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, soweit dieser nicht Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 13,
Abs. 4 Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins bis 3 der Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich des Paragraph 11,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 22, der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales;
5. hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 4, der Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten;
6.hinsichtlich des Paragraph 8,, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der
Bundesminister für Justiz;
7. hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6 und Paragraph 25, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
8. hinsichtlich der Paragraphen 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;
9. hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3,, letzter Satz, die Bundesregierung;
10. im übrigen der Bundeskanzler.
Anlage zu Paragraph 5, Absatz 2,
Teil 1:
Liegenschaft
EZ 8, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 33 und 1800/2 (Burgtheater)
EZ 3576, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 993/12 (Akademietheater)
EZ 827, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1180/1 und 1180/2 und 1180/3 (Staatsoper)
EZ 1136, KG 01002 Alsergrund, Grundstück-Nr. 471/1 (Volksoper)
Teil 2:
Liegenschaft
EZ 341, KG 01202 Breitensee, Grundstück-Nr. 291/11 und 291/17 (Kostümdepot)
EZ 875, KG 01501 Gersthof, Grundstück-Nr. 316/10 (Kulissendepot)
Teil 3:
Liegenschaft
EZ 11, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1188 (Betriebsdepot)
Teil 4:
Liegenschaft
EZ 4041, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 3344 und Teile von 3359 (Arsenal – Werkstätten,
Kulissendepot)
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird
Das Bundesfinanzgesetz 1998, BGBl. I Nr. 1/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/1998 wird wie
folgt geändert (2. BFG- Novelle 1998):
1. Im Art. V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 52 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 53
angefügt:
„53. beim Voranschlagsansatz 1/13113 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling zur Zahlung
des Stammkapitals für die Gesellschaften des Bundestheaterorganisationsgesetzes, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels
71 sichergestellt werden kann.“
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/13088 eingefügt:
„1/1311 Bundestheatergesellschaften
1/13113/13 Kapitalbeteiligungen“
Teil 3:
Liegenschaft
EZ 11, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1188 (Betriebsdepot)
Teil 4:
Liegenschaft
EZ 4041, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 3344 und Teile von 3359 (Arsenal – Werkstätten,
Kulissendepot)
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird
Das Bundesfinanzgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1998, wird wie
folgt geändert (2. BFG- Novelle 1998):
1. Im Artikel römisch fünf, Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 52, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 53,
angefügt:
„53. beim Voranschlagsansatz 1/13113 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling zur Zahlung
des Stammkapitals für die Gesellschaften des Bundestheaterorganisationsgesetzes, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels
71 sichergestellt werden kann.“
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/13088 eingefügt:
„1/1311 Bundestheatergesellschaften
1/13113/13 Kapitalbeteiligungen“
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