Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück: Wirtschaftskammern und Fachorganisationen
§ 1 Zweck
§ 2 Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 3 Organisationen der gewerblichen Wirtschaft – Körperschaften öffentlichen Rechts
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Sitz
§ 6 Räumlicher Wirkungsbereich
§ 7 Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 8 Bezeichnung – Wappenführung
§ 9 Führung der Bezeichnung Kammer
§ 10 Begutachtungsrecht
§ 11 Wahlen
§ 12 Finanzierung
2. Hauptstück: Organisation
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 13 Fachliche Gliederung – Sektionsordnung
§ 14 Fachorganisationen
§ 15 Fachorganisationsordnung
§ 16 Arbeitsgemeinschaften
§ 17 Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten
§ 18 Gemeinsame Angelegenheiten
2. Abschnitt: Landeskammern
§ 19 Eigener Wirkungsbereich
§ 20 Übertragener Wirkungsbereich
§ 21 Organe
§ 22 Präsident
§ 23 Präsidium
§ 24 Vorstand
§ 25 Vollversammlung
§ 26 Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen
§ 27 Bezirksstellen
§ 28 Kammerdirektion
§ 29 Direktor
§ 30 Wirtschaftsförderungsinstitut
3. Abschnitt: Bundeskammer
§ 31 Eigener Wirkungsbereich
§ 32 Übertragener Wirkungsbereich
§ 33 Organe
§ 34 Präsident
§ 35 Präsidium
§ 36 Vorstand
§ 37 Kammertag
§ 38 Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen
§ 39 Generalsekretariat
§ 40 Generalsekretär
§ 41 Wirtschaftsförderungsinstitut
§ 42 Außenwirtschaftsorganisation
4. Abschnitt: Fachgruppen
§ 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 44 Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
§ 45 Organe
§ 46 Berufsgruppenausschüsse
5. Abschnitt: Fachverbände
§ 47 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 48 Organe
§ 49 Berufsgruppenausschüsse
6. Abschnitt: Funktionäre
§ 50 Rechte und Pflichten
§ 51 Dauer der Funktion
§ 52 Suspendierung
§ 53 Abberufung
§ 54 Mißtrauensvotum
7. Abschnitt: Personal
§ 55 Allgemeine Bestimmungen
§ 56 Betriebsrat
§ 57 Pensionsfonds
8. Abschnitt: Gemeinsame organisatorische Bestimmungen
§ 58 Geschäftsordnung
§ 59 Interessenausgleich
§ 60 Sitzungen
§ 61 Beschlußerfordernisse
§ 62 Stellvertretung
§ 63 Kooptierung
§ 64 Ehrenmitglieder
§ 65 Delegierung
§ 66 Beharrungsbeschlüsse
§ 67 Übergang der Zuständigkeit
§ 68 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
§ 69 Verschwiegenheitspflicht
§ 70 Auskunftspflicht
§ 71 Statistik
§ 72 Datenschutz
3. Hauptstück: Wahlen
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 73 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 74 Wahlordnung
§ 75 Wahlkataloge
§ 76 Anordnung der Wahlen
§ 77 Wahlkosten
2. Abschnitt: Wahlbehörden, Verfahren
§ 78 Hauptwahlkommission
§ 79 Wahlkommissionen
§ 80 Zweigwahlkommissionen
§ 81 Angelobung, Einberufung, Beschlußfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden
§ 82 Delegierung
§ 83 Funktionsdauer
§ 84 Zustellungsbevollmächtigter
3. Abschnitt: Fachgruppen und Fachvertretungen
§ 85 Ausschreibung der Wahlen
§ 86 Aktives Wahlrecht
§ 87 Passives Wahlrecht
§ 88 Wählerlisten
§ 89 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten
§ 90 Wahlvorschläge
§ 91 Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 92 Wahlkarten
§ 93 Amtlicher Stimmzettel
§ 94 Abstimmungsverfahren
§ 95 Stimmabgabe
§ 96 Gültige Stimmen
§ 97 Vorzugsstimme
§ 98 Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung
§ 99 Mandatsermittlung
§ 100 Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 101 Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis
§ 102 Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der
Fachvertretungen
§ 103 Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode
4. Abschnitt: Sektionen der Landeskammern
§ 104 Besetzung der Sektionsleitungen
§ 105 Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter
5. Abschnitt: Vorstände und Präsidien der Landeskammern
§ 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes
§ 107 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
6. Abschnitt: Fachverbände
§ 108 Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§ 109 Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter
7. Abschnitt: Sektionen der Bundeskammer
§ 110 Besetzung der Bundessektionsleitungen
§ 111 Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer Stellvertreter
8. Abschnitt: Vorstand und Präsidium der Bundeskammer
§ 112 Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer
§ 113 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
9. Abschnitt: Nachwahlen und Nachbesetzungen
§ 114 Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der
Funktionsperiode
10. Abschnitt: Sonstige Wahlen und Bestellungen
§ 115 Wahl in den Kontrollausschuß
§ 116 Wahl der Berufsgruppenausschüsse
§ 117 Wahl der Delegierten in den Kammertag
§ 118 Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und Wahl des Kurators
§ 119 Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des Bezirksstellenobmannes
§ 120 Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden
4. Hauptstück: Finanzen und Kontrolle
1. Abschnitt: Umlagen
§ 121 Finanzierung
§ 122 Kammerumlagen
§ 123 Grundumlagen
§ 124 Eintragungsgebühren
§ 125 Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung
§ 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und der Gebühren für
Sonderleistungen
§ 128 Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für
Sonderleistungen
§ 129 Umlagenordnung
§ 130 Verlautbarungen
2. Abschnitt: Gebarung und Kontrolle
§ 131 Gebarungsgrundsätze
§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 133 Haushaltsordnung
§ 134 Finanzausschuß
§ 135 Gebarungskontrolle
5. Hauptstück: Aufsicht
§ 136 Aufsichtsbehörde
§ 137 Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung
§ 138 Parteistellung
6. Hauptstück : Sonstige und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 139 Schiedsgerichtsbarkeit
§ 140 Paritätische Ausschüsse
§ 141 Auslandskammern
§ 142 Anpassung betraglicher Regelungen
§ 143 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 144 Generelle Verweisungsbestimmung
§ 145 Zustellung, Fristen
§ 146 Stempel- und Rechtsgebühren
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 147 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 148 Sitz der Kammer Niederösterreich
3. Abschnitt: Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
§ 149 Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 150 Inkrafttreten
§ 151 Vollziehung
1. Hauptstück
Wirtschaftskammern und Fachorganisationen
Zweck
§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern
(Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.
(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich
der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.
(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und
einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.
(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche
künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.
Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und
juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen
des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,
des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind.
(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung
unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
§ 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und der Gebühren für
Sonderleistungen
§ 128 Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für
Sonderleistungen
§ 129 Umlagenordnung
§ 130 Verlautbarungen
2. Abschnitt: Gebarung und Kontrolle
§ 131 Gebarungsgrundsätze
§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 133 Haushaltsordnung
§ 134 Finanzausschuß
§ 135 Gebarungskontrolle
5. Hauptstück: Aufsicht
§ 136 Aufsichtsbehörde
§ 137 Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung
§ 138 Parteistellung
6. Hauptstück : Sonstige und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 139 Schiedsgerichtsbarkeit
§ 140 Paritätische Ausschüsse
§ 141 Auslandskammern
§ 142 Anpassung betraglicher Regelungen
§ 143 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 144 Generelle Verweisungsbestimmung
§ 145 Zustellung, Fristen
§ 146 Stempel- und Rechtsgebühren
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 147 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 148 Sitz der Kammer Niederösterreich
3. Abschnitt: Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
§ 149 Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 150 Inkrafttreten
§ 151 Vollziehung
1. Hauptstück
Wirtschaftskammern und Fachorganisationen
Zweck
§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern
(Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.
(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich
der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.
(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und
einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.
(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche
künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.
Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und
juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen
des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,
des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind.
(2) Zu den Mitgliedern gemäß Absatz eins, zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung
unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
(3)Absatz 3,Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen
zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.
(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen
Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft – Körperschaften öffentlichen Rechts
§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen
Rechts:
1. die Landeskammern,
2. die Bundeskammer,
3. die Fachgruppen und
4. die Fachverbände.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben
das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu
besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im
Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen
vorzuschreiben.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4. (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
1. das aktive und passive Wahlrecht,
2.die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und
Fachorganisationen,
3. der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
4. die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
5. das Recht auf Auskunftserteilung.
(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
1. die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern
nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,
2. die Entrichtung von Umlagen,
3. die Erteilung von Auskünften und
4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.
Sitz
§ 5. (1) Der Sitz jeder Landeskammer hat innerhalb des betreffenden Bundeslandes zu liegen und
wird durch die Landeskammer bestimmt. Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.
(2) Der Sitz der Fachgruppen und Fachverbände hat sich nach den Bestimmungen der
Geschäftsordnung zu richten.
Räumlicher Wirkungsbereich
§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich
auf das betreffende Bundesland.
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf
das gesamte Bundesgebiet.
(3) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, im Einvernehmen mit der
Bundeskammer auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen.
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 7. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen
übertragenen Wirkungsbereich.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe
ausgeschlossen. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft ist nicht zulässig.
(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft fallen jene
Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch gesetzliche Vorschriften zur Besorgung
übertragen werden.
Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen
zumindest ein Mitglied gemäß Absatz eins, angehört.
(4) Unternehmungen im Sinne der Absatz eins bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen
Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft – Körperschaften öffentlichen Rechts
§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen
Rechts:
1. die Landeskammern,
2. die Bundeskammer,
3. die Fachgruppen und
4. die Fachverbände.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben
das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu
besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im
Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen
vorzuschreiben.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4. (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
1. das aktive und passive Wahlrecht,
2.die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und
Fachorganisationen,
3. der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
4. die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
5. das Recht auf Auskunftserteilung.
(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
1. die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3, sofern
nicht eine behördliche Meldung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, vorgesehen ist,
2. die Entrichtung von Umlagen,
3. die Erteilung von Auskünften und
4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.
Sitz
§ 5. (1) Der Sitz jeder Landeskammer hat innerhalb des betreffenden Bundeslandes zu liegen und
wird durch die Landeskammer bestimmt. Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.
(2) Der Sitz der Fachgruppen und Fachverbände hat sich nach den Bestimmungen der
Geschäftsordnung zu richten.
Räumlicher Wirkungsbereich
§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich
auf das betreffende Bundesland.
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf
das gesamte Bundesgebiet.
(3) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, im Einvernehmen mit der
Bundeskammer auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen.
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 7. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen
übertragenen Wirkungsbereich.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe
ausgeschlossen. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft ist nicht zulässig.
(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft fallen jene
Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch gesetzliche Vorschriften zur Besorgung
übertragen werden.
Bezeichnung – Wappenführung
§ 8. (1) Jede Landeskammer hat sich als „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren
räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes, die Bundeskammer als „Wirtschaftskammer
Österreich“ zu bezeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Fachgruppen und Fachverbände richtet sich nach den Bestimmungen der
Fachorganisationsordnung.
(3) Die Landeskammern, die Bundeskammer und die Fachverbände sind zur Führung des
Bundeswappens berechtigt.
Führung der Bezeichnung Kammer
§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen
Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine
Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach
diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der
Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.
(3) Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen.
Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen,
1. bei mißbräuchlicher Führung oder
2. wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.
Begutachtungsrecht
§ 10. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sind den jeweils zuständigen Kammern unter
Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt auch für
Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.
(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im
Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen
angemessener Frist zu geben.
(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer
zugehen, hat sie diese zur Durchführung der weiteren kammerinternen Begutachtung den Landeskammern
und Bundessektionen zuzuleiten.
(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31
und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar
abzugeben.
(5) Die näheren Bestimmungen der kammerinternen Begutachtung hat die Geschäftsordnung zu
treffen.
Wahlen
§ 11. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf
Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das 3. Hauptstück.
Finanzierung
§ 12. (1) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur
Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur
Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.
(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.
Bezeichnung – Wappenführung
§ 8. (1) Jede Landeskammer hat sich als „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren
räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes, die Bundeskammer als „Wirtschaftskammer
Österreich“ zu bezeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Fachgruppen und Fachverbände richtet sich nach den Bestimmungen der
Fachorganisationsordnung.
(3) Die Landeskammern, die Bundeskammer und die Fachverbände sind zur Führung des
Bundeswappens berechtigt.
Führung der Bezeichnung Kammer
§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen
Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig.
(2) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine
Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach
diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der
Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.
(3) Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen.
Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen,
1. bei mißbräuchlicher Führung oder
2. wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.
Begutachtungsrecht
§ 10. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sind den jeweils zuständigen Kammern unter
Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt auch für
Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG.
(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im
Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen
angemessener Frist zu geben.
(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Absatz eins und 2 nur der Bundeskammer
zugehen, hat sie diese zur Durchführung der weiteren kammerinternen Begutachtung den Landeskammern
und Bundessektionen zuzuleiten.
(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß Paragraphen 31,
und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar
abzugeben.
(5) Die näheren Bestimmungen der kammerinternen Begutachtung hat die Geschäftsordnung zu
treffen.
Wahlen
§ 11. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf
Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das 3. Hauptstück.
Finanzierung
§ 12. (1) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur
Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur
Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.
(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.
2.Ziffer 2 Hauptstück
Organisation
1. Abschnitt
Allgemeines
Fachliche Gliederung – Sektionsordnung
§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in
Sektionen. Die Sektionsgliederung der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu
entsprechen.
(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sektionen werden unter Bedachtnahme auf die
Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der
erfaßten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die
Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Sektionsordnung festgelegt. Die
Sektionsordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Beschluß des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt werden.
(4) Ein Beschluß des Kammertages über eine Änderung der Sektionsgliederung darf nur jeweils zu
Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.
(5) Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der
Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.
(6) Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat
die Geschäftsordnung zu treffen.
Fachorganisationen
§ 14. (1) Im Bereich jeder Sektion sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der
fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:
1. Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und
2. Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.
(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die
Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in
dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die
gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 5 für den Fachgruppenausschuß festgelegt sind. Die
Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe
errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr
kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-
Wahlkatalog festzusetzen.
Fachorganisationsordnung
§ 15. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag der Bundeskammer,
der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern durch Verordnung (Fachorganisationsordnung) die Errichtung der Fachverbände und
Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei
ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt
werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung
des Aufwandes gewährleistet ist.
(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern
mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame
Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den
Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.
(3) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung als
errichtet.
Hauptstück
Organisation
1. Abschnitt
Allgemeines
Fachliche Gliederung – Sektionsordnung
§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in
Sektionen. Die Sektionsgliederung der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu
entsprechen.
(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sektionen werden unter Bedachtnahme auf die
Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der
erfaßten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die
Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Sektionsordnung festgelegt. Die
Sektionsordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Beschluß des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt werden.
(4) Ein Beschluß des Kammertages über eine Änderung der Sektionsgliederung darf nur jeweils zu
Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.
(5) Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der
Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.
(6) Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat
die Geschäftsordnung zu treffen.
Fachorganisationen
§ 14. (1) Im Bereich jeder Sektion sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der
fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:
1. Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und
2. Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.
(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die
Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in
dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die
gleichen Befugnisse zu, wie sie im Paragraph 45, Absatz 5, für den Fachgruppenausschuß festgelegt sind. Die
Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe
errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt Paragraph eins, Absatz 2,; ihr
kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-
Wahlkatalog festzusetzen.
Fachorganisationsordnung
§ 15. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag der Bundeskammer,
der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern durch Verordnung (Fachorganisationsordnung) die Errichtung der Fachverbände und
Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei
ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt
werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung
des Aufwandes gewährleistet ist.
(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern
mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame
Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den
Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.
(3) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Absatz eins, vorgesehenen Verordnung als
errichtet.
Arbeitsgemeinschaften
§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können
von diesen Organisationen Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.
(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf
Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse
mehrerer betreffenden Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des
Vorstandes der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere
Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Zustimmung des
Vorstandes der betreffenden Landeskammer. Wird eine Arbeitsgemeinschaft nur von den Fachverbänden
(Fachgruppen) einer Bundes(Landes)sektion gebildet, obliegt die Genehmigung der jeweiligen
Sektionsleitung.
(3) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen,
2. den Sitz,
3. den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,
4. die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und
Einrichtungen,
5. die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen
Beschlußfassung und
6. die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.
(4) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer
Genehmigung gemäß Abs. 2.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft steht allen Kammermitgliedern offen, die
Mitglieder der gemäß Abs. 2 daran beteiligten Organisationen sind.
(6) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen weitere
Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder
aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.
(7) Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane
zu stellen.
(8) Das gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Organ hat die Tätigkeit der
Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer
Organe aufzuheben.
(9) Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten
§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren,
sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung über
fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im
Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.
(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation
derselben Sektion berühren, sind sektionseigene Angelegenheiten dieser Sektion.
(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine
Fachorganisation ist die jeweilige Sektion, bei der Vertretung sektionseigener Angelegenheiten nach
außen durch die Sektion ist die jeweilige Kammer zu informieren.
(4) Wenn derselben Sektion angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche
Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Sektionspräsidium der Bundeskammer nach Anhörung
der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation
oder eine sektionseigene Angelegenheit der Sektion handelt.
(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstand der Bundeskammer nach Anhörung der
Landeskammern zu entscheiden.
Arbeitsgemeinschaften
§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können
von diesen Organisationen Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.
(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf
Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse
mehrerer betreffenden Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des
Vorstandes der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere
Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Zustimmung des
Vorstandes der betreffenden Landeskammer. Wird eine Arbeitsgemeinschaft nur von den Fachverbänden
(Fachgruppen) einer Bundes(Landes)sektion gebildet, obliegt die Genehmigung der jeweiligen
Sektionsleitung.
(3) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen,
2. den Sitz,
3. den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,
4. die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und
Einrichtungen,
5. die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen
Beschlußfassung und
6. die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.
(4) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer
Genehmigung gemäß Absatz 2,
(5) Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft steht allen Kammermitgliedern offen, die
Mitglieder der gemäß Absatz 2, daran beteiligten Organisationen sind.
(6) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen weitere
Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder
aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.
(7) Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane
zu stellen.
(8) Das gemäß Absatz 2, zur Genehmigung der Satzung zuständige Organ hat die Tätigkeit der
Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer
Organe aufzuheben.
(9) Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten
§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren,
sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung über
fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im
Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.
(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation
derselben Sektion berühren, sind sektionseigene Angelegenheiten dieser Sektion.
(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine
Fachorganisation ist die jeweilige Sektion, bei der Vertretung sektionseigener Angelegenheiten nach
außen durch die Sektion ist die jeweilige Kammer zu informieren.
(4) Wenn derselben Sektion angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche
Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Sektionspräsidium der Bundeskammer nach Anhörung
der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation
oder eine sektionseigene Angelegenheit der Sektion handelt.
(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstand der Bundeskammer nach Anhörung der
Landeskammern zu entscheiden.
Gemeinsame Angelegenheiten
§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder
sektionseigene Angelegenheiten gelten.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer
oder der Bundeskammer.
(3) Vor der Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den
betroffenen Sektionen und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und
Bundessektionen und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.
2. Abschnitt
Landeskammern
Eigener Wirkungsbereich
§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende
Aufgaben:
1. die wirtschaftlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf
die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen
insbesondere auch durch die Einrichtung entsprechender Ausschüsse (Arbeitgeberausschüsse) zu
fördern,
2. den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten
und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden
Belange zu erstatten,
3. Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die
Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie
diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen und zu
verwalten,
4. Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für
solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,
5.regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie
internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,
6. die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen, soweit sie nicht überregionale
Interessen berühren,
7. an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie
Statistiken dieser Art zu führen,
8. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,
9. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen
und wirtschaftlichen Angelegenheiten und
10. in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu
informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.
(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:
1. die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen
allgemein zu regeln,
2. die Fachgruppen zu beaufsichtigen,
3. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen, Fachgruppen und Fachvertretern,
4. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren
Gebarung zu prüfen und
5. die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20. (1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen
Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag
internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört
jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich.
Organe
§ 21. Organe der Landeskammern sind:
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. der Vorstand,
4. die Vollversammlung,
sowie in jeder Sektion
5. der Sektionsobmann,
6. das Sektionspräsidium und
7. die Sektionsleitung.
Präsident
§ 22. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Landeskammer werden von der
Vollversammlung gewählt.
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Landeskammer,
2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des
Wirkungsbereiches der Kammer,
3. die Überwachung der Geschäftsführung,
4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Kammer und
5. die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen
Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor.
(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme
durch das Präsidium tätig zu werden.
(4) Der Präsident ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem
Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der
Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.
Präsidium
§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen
der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
Vorstand
§ 24. (1) Der Vorstand der Landeskammer besteht aus
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
2. den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern,
3. den von Wählergruppen gemäß § 106 entsandten Mitgliedern,
4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ
der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in
folgenden Angelegenheiten:
1. Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
2. Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters
und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission,
3. Bestellung des WIFI-Kuratoriums,
4. Bestellung der Bezirksstellenausschüsse und
5. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die
Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
Organe
§ 21. Organe der Landeskammern sind:
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. der Vorstand,
4. die Vollversammlung,
sowie in jeder Sektion
5. der Sektionsobmann,
6. das Sektionspräsidium und
7. die Sektionsleitung.
Präsident
§ 22. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Landeskammer werden von der
Vollversammlung gewählt.
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Landeskammer,
2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des
Wirkungsbereiches der Kammer,
3. die Überwachung der Geschäftsführung,
4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Kammer und
5. die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen
Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor.
(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme
durch das Präsidium tätig zu werden.
(4) Der Präsident ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem
Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der
Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.
Präsidium
§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen
der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
Vorstand
§ 24. (1) Der Vorstand der Landeskammer besteht aus
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
2. den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern,
3. den von Wählergruppen gemäß Paragraph 106, entsandten Mitgliedern,
4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ
der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in
folgenden Angelegenheiten:
1. Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
2. Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters
und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission,
3. Bestellung des WIFI-Kuratoriums,
4. Bestellung der Bezirksstellenausschüsse und
5. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die
Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
(4)Absatz 4,Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das
zuständige Organ zu entscheiden.
Vollversammlung
§ 25. (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus
1. den Mitgliedern des Präsidiums,
2. den Mitgliedern der Sektionsleitungen,
3. den von Wählergruppen gemäß § 106 in den Vorstand entsandten Mitgliedern,
4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
(2) In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
2. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Genehmigung der
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,
3. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
4. Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge
hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder
das Präsidium zuständig ist,
5. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3,
6. Erlassung der Gebührenordnung,
7. Erlassung der Umlagenordnung,
8. generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich
unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe und für verbundene Gewerbe,
9. Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
10. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts,
11.sonstige von den Organen der Bundeskammer der Vollversammlung zur Behandlung
zugewiesene Angelegenheiten,
12. Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer und
13. Bestellung der Ehrenmitglieder.
(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind in der Vollversammlung zu behandeln,
wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden. Ein Vertreter dieser Mitglieder kann an den
diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur
Entscheidung zugewiesen wird, teilnehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die
Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung
zu treffen.
Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen
§ 26. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Landessektion werden von der
Sektionsleitung gewählt.
(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Sektion,
2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des
Wirkungsbereiches der Sektion,
3. die Überwachung der Geschäftsführung,
4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und
5.die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen
Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.
(3) Der Sektionsobmann hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche
Kenntnisnahme durch das Präsidium der Sektion tätig zu werden.
(4) Der Sektionsobmann ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfall einem
Obmann-Stellvertreter zu übertragen.
(5) Der Sektionsobmann ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Sektion und der
Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Das Präsidium der Sektion besteht aus
1. dem Obmann,
2. zwei Obmann-Stellvertretern und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das
zuständige Organ zu entscheiden.
Vollversammlung
§ 25. (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus
1. den Mitgliedern des Präsidiums,
2. den Mitgliedern der Sektionsleitungen,
3. den von Wählergruppen gemäß Paragraph 106, in den Vorstand entsandten Mitgliedern,
4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
(2) In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
2. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Genehmigung der
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,
3. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
4. Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge
hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder
das Präsidium zuständig ist,
5. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 2 und 3,
6. Erlassung der Gebührenordnung,
7. Erlassung der Umlagenordnung,
8. generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich
unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe und für verbundene Gewerbe,
9. Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
10. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts,
11.sonstige von den Organen der Bundeskammer der Vollversammlung zur Behandlung
zugewiesene Angelegenheiten,
12. Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer und
13. Bestellung der Ehrenmitglieder.
(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind in der Vollversammlung zu behandeln,
wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden. Ein Vertreter dieser Mitglieder kann an den
diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur
Entscheidung zugewiesen wird, teilnehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die
Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung
zu treffen.
Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen
§ 26. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Landessektion werden von der
Sektionsleitung gewählt.
(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Sektion,
2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des
Wirkungsbereiches der Sektion,
3. die Überwachung der Geschäftsführung,
4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und
5.die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen
Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.
(3) Der Sektionsobmann hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche
Kenntnisnahme durch das Präsidium der Sektion tätig zu werden.
(4) Der Sektionsobmann ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfall einem
Obmann-Stellvertreter zu übertragen.
(5) Der Sektionsobmann ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Sektion und der
Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Das Präsidium der Sektion besteht aus
1. dem Obmann,
2. zwei Obmann-Stellvertretern und
3. den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
(7)Absatz 7,Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen
der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
(8) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen jeder Landeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog
festzusetzen.
(9) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.
Bezirksstellen
§ 27. (1) Der Vorstand der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen einzurichten.
(2) Die Bezirksstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen
Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das
Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3) Organ der Bezirksstelle ist der Bezirksstellenausschuß, der vom Vorstand der Landeskammer
bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der
Ausschußmitglieder ist vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk
und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
(4) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Der Bezirksstellenobmann
gehört der Vollversammlung mit beratender Stimme an.
(5) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der
Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
Kammerdirektion
§ 28. (1) Bei jeder Landeskammer ist eine Kammerdirektion zu errichten. Der Kammerdirektion
obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer
fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Kammerdirektion untersteht dem Direktor. Sie unterstützt den Präsidenten der Landeskammer
bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Landeskammer
vor und sorgt für deren Vollziehung.
(3) In eigener Verantwortung hat die Kammerdirektion folgende Angelegenheiten zu besorgen:
1. die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens,
insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware
(Ursprungszeugnis),
2. die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen
sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
3. die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts,
4. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
5. Angelegenheiten, die der Landeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Direktor
§ 29. (1) Der Direktor hat die laufenden Geschäfte der Landeskammer zu führen.
(2) Der Direktor und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom
Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der
Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und
Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit
dem Direktor bestimmt. Einzelne Abteilungen der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung
und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 die
Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion,
welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.
(5) Der Direktor ist berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung
bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.
(6) Der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der
Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den
Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und der Vollversammlung ist der Direktor, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen.
Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen
der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
(8) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen jeder Landeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog
festzusetzen.
(9) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.
Bezirksstellen
§ 27. (1) Der Vorstand der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen einzurichten.
(2) Die Bezirksstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen
Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das
Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3) Organ der Bezirksstelle ist der Bezirksstellenausschuß, der vom Vorstand der Landeskammer
bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der
Ausschußmitglieder ist vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk
und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
(4) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Der Bezirksstellenobmann
gehört der Vollversammlung mit beratender Stimme an.
(5) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der
Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
Kammerdirektion
§ 28. (1) Bei jeder Landeskammer ist eine Kammerdirektion zu errichten. Der Kammerdirektion
obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer
fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Kammerdirektion untersteht dem Direktor. Sie unterstützt den Präsidenten der Landeskammer
bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Landeskammer
vor und sorgt für deren Vollziehung.
(3) In eigener Verantwortung hat die Kammerdirektion folgende Angelegenheiten zu besorgen:
1. die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens,
insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware
(Ursprungszeugnis),
2. die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen
sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
3. die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts,
4. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
5. Angelegenheiten, die der Landeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Direktor
§ 29. (1) Der Direktor hat die laufenden Geschäfte der Landeskammer zu führen.
(2) Der Direktor und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom
Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der
Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und
Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit
dem Direktor bestimmt. Einzelne Abteilungen der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung
und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 2, die
Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion,
welche die im Paragraph 28, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten betreffen.
(5) Der Direktor ist berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung
bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.
(6) Der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der
Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den
Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und der Vollversammlung ist der Direktor, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen.
Wirtschaftsförderungsinstitut
§ 30. (1) Bei jeder Landeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion
ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.
(2) Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes zählen insbesondere:
1. Aus- und Weiterbildung,
2. allgemeine, technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,
3. Messen, Ausstellungen, Musterschauen und
4. allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland in Abstimmung mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut
der Bundeskammer durchzuführen.
(3) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Koordinierung mit der Bundeskammer im
Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 angeführter
Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger
Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
(4) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein
Kuratorium zu bestellen.
(5) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der
Landeskammer und in der Vollversammlung zu.
3. Abschnitt
Bundeskammer
Eigener Wirkungsbereich
§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten
Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller
Landeskammern und der betroffenen Bundessektionen insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu
erstatten:
1. Wirtschaftspolitik,
2. Sozialpolitik,
3. Außenwirtschaft,
4. Handels- und Integrationspolitik,
5. Finanzpolitik,
6. Rechtspolitik,
7. Bildungspolitik,
8. Umweltpolitik,
9. Verkehrspolitik,
10. Tourismuspolitik,
11. Kultur-, Medien- und Sportpolitik,
12. Wirtschaftsförderung,
13. Statistik und
14. Normung.
(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:
1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber internationalen Organisationen
und Vereinigungen,
2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,
3. die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,
4.die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die
Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,
5. die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen
zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,
6. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und
Fachverbänden,
7. die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen
Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen
Grundsätzen zu regeln,
Wirtschaftsförderungsinstitut
§ 30. (1) Bei jeder Landeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion
ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.
(2) Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes zählen insbesondere:
1. Aus- und Weiterbildung,
2. allgemeine, technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,
3. Messen, Ausstellungen, Musterschauen und
4. allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland in Abstimmung mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut
der Bundeskammer durchzuführen.
(3) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Koordinierung mit der Bundeskammer im
Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Absatz 2, angeführter
Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger
Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
(4) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein
Kuratorium zu bestellen.
(5) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der
Landeskammer und in der Vollversammlung zu.
3. Abschnitt
Bundeskammer
Eigener Wirkungsbereich
§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im Paragraph 19, Absatz eins, angeführten
Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller
Landeskammern und der betroffenen Bundessektionen insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu
erstatten:
1. Wirtschaftspolitik,
2. Sozialpolitik,
3. Außenwirtschaft,
4. Handels- und Integrationspolitik,
5. Finanzpolitik,
6. Rechtspolitik,
7. Bildungspolitik,
8. Umweltpolitik,
9. Verkehrspolitik,
10. Tourismuspolitik,
11. Kultur-, Medien- und Sportpolitik,
12. Wirtschaftsförderung,
13. Statistik und
14. Normung.
(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:
1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber internationalen Organisationen
und Vereinigungen,
2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,
3. die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,
4.die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die
Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,
5. die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen
zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,
6. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und
Fachverbänden,
7. die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen
Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen
Grundsätzen zu regeln,
8.die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu
genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und
9. die Tätigkeit der im Kammertag vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, die Berichte, Gutachten und
Vorschläge gemäß Abs. 2 und die Stellungnahmen gemäß § 10 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen
Landeskammern und Bundessektionen sind jedoch darüber zu informieren.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen
Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag
internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Der Bundeskammer obliegen im übertragenen Wirkungsbereich jene Aufgaben, die über den
Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
Organe
§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. der Vorstand,
4. der Kammertag,
5. der Bundespersonalausschuß,
6. der Kontrollausschuß
sowie in jeder Sektion
7. der Sektionsobmann,
8. das Sektionspräsidium und
9. die Sektionsleitung.
Präsident
§ 34. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag
gewählt.
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Bundeskammer,
2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des
Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
3. die Überwachung der Geschäftsführung,
4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und
5. die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen
Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen
Stellvertreter.
(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme
durch das Präsidium tätig zu werden.
(4) Der Präsident ist berechtigt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem
Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.
Präsidium
§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen
der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
Vorstand
§ 36. (1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. den Obmännern der Bundessektionen,
8.die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu
genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und
9. die Tätigkeit der im Kammertag vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, die Berichte, Gutachten und
Vorschläge gemäß Absatz 2 und die Stellungnahmen gemäß Paragraph 10, unmittelbar abzugeben. Die betroffenen
Landeskammern und Bundessektionen sind jedoch darüber zu informieren.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen
Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag
internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Der Bundeskammer obliegen im übertragenen Wirkungsbereich jene Aufgaben, die über den
Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
Organe
§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. der Vorstand,
4. der Kammertag,
5. der Bundespersonalausschuß,
6. der Kontrollausschuß
sowie in jeder Sektion
7. der Sektionsobmann,
8. das Sektionspräsidium und
9. die Sektionsleitung.
Präsident
§ 34. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag
gewählt.
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Bundeskammer,
2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des
Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
3. die Überwachung der Geschäftsführung,
4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und
5. die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen
Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen
Stellvertreter.
(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme
durch das Präsidium tätig zu werden.
(4) Der Präsident ist berechtigt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem
Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.
Präsidium
§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen
der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
Vorstand
§ 36. (1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. den Obmännern der Bundessektionen,
3.Ziffer 3 den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
4. den von den Wählergruppen gemäß § 112 entsandten Mitgliedern,
5. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
6. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ
der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden
Angelegenheiten:
1. Antragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung,
2. Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften,
3. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Landeskammern und Fachverbände,
4. Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß § 17 Abs. 5,
5. Entscheidung in strittigen Fällen der Fachgruppenzuordnung gemäß § 44 Abs. 9 und 10,
6.Regelung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für
Funktionäre,
7. Entscheidungen in Personalangelegenheiten gemäß § 55 Abs. 8,
8. Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 73 Abs. 6,
9. Festsetzung der Anzahl der Delegierten für den Kammertag gemäß § 37 Abs. 2,
10. Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der
übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission der Bundeskammer,
11. Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer,
12. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden,
13. Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß § 122 Abs. 6,
14. Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 2
und
15. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die
Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.
(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das
zuständige Organ zu entscheiden.
Kammertag
§ 37. (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
3. den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,
4. 42 Delegierten der Landeskammern,
5. den von den Wählergruppen gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten
Mitgliedern,
6. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
7. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung
des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den
Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.
(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
(4) In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
2. Erlassung der Sektionsordnung,
3. Erlassung der Dienstordnung,
4. Erlassung der Pensionsfondsordnung,
5. Erlassung der Geschäftsordnung,
6. Erlassung der Datenschutzverordnung,
7. Erlassung der Gebührenordnung,
8. Erlassung der Umlagenordnung,
9. Erlassung der Haushaltsordnung,
10. Erlassung der Kontrollausschußordnung,
11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
12. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
4. den von den Wählergruppen gemäß Paragraph 112, entsandten Mitgliedern,
5. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
6. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ
der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden
Angelegenheiten:
1. Antragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung,
2. Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften,
3. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Landeskammern und Fachverbände,
4. Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß Paragraph 17, Absatz 5,,
5. Entscheidung in strittigen Fällen der Fachgruppenzuordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 9 und 10,
6.Regelung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für
Funktionäre,
7. Entscheidungen in Personalangelegenheiten gemäß Paragraph 55, Absatz 8,,
8. Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 73, Absatz 6,,
9. Festsetzung der Anzahl der Delegierten für den Kammertag gemäß Paragraph 37, Absatz 2,,
10. Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der
übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission der Bundeskammer,
11. Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer,
12. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden,
13. Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß Paragraph 122, Absatz 6,,
14. Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß Paragraph 123, Absatz 2,
und
15. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die
Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.
(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das
zuständige Organ zu entscheiden.
Kammertag
§ 37. (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
3. den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,
4. 42 Delegierten der Landeskammern,
5. den von den Wählergruppen gemäß Paragraph 112, in den Vorstand der Bundeskammer entsandten
Mitgliedern,
6. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
7. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung
des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den
Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.
(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
(4) In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
2. Erlassung der Sektionsordnung,
3. Erlassung der Dienstordnung,
4. Erlassung der Pensionsfondsordnung,
5. Erlassung der Geschäftsordnung,
6. Erlassung der Datenschutzverordnung,
7. Erlassung der Gebührenordnung,
8. Erlassung der Umlagenordnung,
9. Erlassung der Haushaltsordnung,
10. Erlassung der Kontrollausschußordnung,
11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
12. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
13.Ziffer 13 Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
14. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der
Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der
Bundeskammer zuständig sind,
15. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
16. Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und
17. Bestellung der Ehrenmitglieder.
Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen
§ 38. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Bundessektion werden von der
Sektionsleitung gewählt.
(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Sektion,
2. die Überwachung der Geschäftsführung,
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und
4.die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen
Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.
(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 5 gelten für den Obmann einer Bundessektion sinngemäß.
(4) Das Präsidium der Sektion besteht aus
1. dem Obmann,
2. zwei Obmann-Stellvertretern und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(5) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen
der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
(6) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog
festzusetzen.
(7) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.
Generalsekretariat
§ 39. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Generalsekretariat zu errichten. Dem Generalsekretariat
obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer
fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Generalsekretariat untersteht dem Generalsekretär. Das Generalsekretariat unterstützt den
Präsidenten der Bundeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der
Organe der Bundeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.
(3) In eigener Verantwortung hat das Generalsekretariat folgende Angelegenheiten zu besorgen:
1. die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens,
insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware
(Ursprungszeugnis),
2. die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen
sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
3. die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
4. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
5. Angelegenheiten, die der Bundeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Generalsekretär
§ 40. (1) Der Generalsekretär hat die laufenden Geschäfte der Bundeskammer zu führen.
(2) Der Generalsekretär und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten
durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und
Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im
Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Abteilungen des Generalsekretariats können
der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des
Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
14. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der
Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der
Bundeskammer zuständig sind,
15. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,
16. Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und
17. Bestellung der Ehrenmitglieder.
Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen
§ 38. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Bundessektion werden von der
Sektionsleitung gewählt.
(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Sektion,
2. die Überwachung der Geschäftsführung,
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und
4.die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen
Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.
(3) Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 gelten für den Obmann einer Bundessektion sinngemäß.
(4) Das Präsidium der Sektion besteht aus
1. dem Obmann,
2. zwei Obmann-Stellvertretern und
3. den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
(5) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen
der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
(6) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog
festzusetzen.
(7) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.
Generalsekretariat
§ 39. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Generalsekretariat zu errichten. Dem Generalsekretariat
obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer
fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Generalsekretariat untersteht dem Generalsekretär. Das Generalsekretariat unterstützt den
Präsidenten der Bundeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der
Organe der Bundeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.
(3) In eigener Verantwortung hat das Generalsekretariat folgende Angelegenheiten zu besorgen:
1. die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens,
insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware
(Ursprungszeugnis),
2. die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen
sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
3. die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,
4. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
5. Angelegenheiten, die der Bundeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Generalsekretär
§ 40. (1) Der Generalsekretär hat die laufenden Geschäfte der Bundeskammer zu führen.
(2) Der Generalsekretär und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten
durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und
Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im
Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Abteilungen des Generalsekretariats können
der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, die Ausfertigungen des
Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen des Generalsekretariats, welche die im § 39 Abs. 3
angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und
zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu
übertragen.
(6) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe
der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des
Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine
Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.
Wirtschaftsförderungsinstitut
§ 41. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des
Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.
(2) Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer obliegt darüber hinaus:
1. die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern zu koordinieren und zu
fördern,
2. die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich des Wirtschaftsförderungsinstitutes
einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind und
3. allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen und die damit verbundene Weitergabe
von Rechten und Lizenzen wahrzunehmen.
(4) Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis
hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung
abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt werden.
(5) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein
Kuratorium zu bestellen.
(6) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der
Bundeskammer und im Kammertag zu.
Außenwirtschaftsorganisation
§ 42. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen
außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die
Außenwirtschaftsorganisation zu errichten.
(2) Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:
a) die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit
Drittstaaten,
b) die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In-
und Ausland und
c) die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.
(3) Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen
(Außenhandelsstellen).
4. Abschnitt
Fachgruppen
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt,
Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die
Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluß über die Errichtung bedarf der Bestätigung
durch den Vorstand der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung
einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung
aufzunehmen.
Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen des Generalsekretariats, welche die im Paragraph 39, Absatz 3,
angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und
zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu
übertragen.
(6) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe
der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des
Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine
Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.
Wirtschaftsförderungsinstitut
§ 41. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des
Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.
(2) Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt Paragraph 30, Absatz 2, sinngemäß.
(3) Dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer obliegt darüber hinaus:
1. die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern zu koordinieren und zu
fördern,
2. die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich des Wirtschaftsförderungsinstitutes
einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind und
3. allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen und die damit verbundene Weitergabe
von Rechten und Lizenzen wahrzunehmen.
(4) Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis
hinsichtlich bestimmter in Absatz 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung
abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt werden.
(5) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein
Kuratorium zu bestellen.
(6) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der
Bundeskammer und im Kammertag zu.
Außenwirtschaftsorganisation
§ 42. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen
außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die
Außenwirtschaftsorganisation zu errichten.
(2) Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:
a) die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit
Drittstaaten,
b) die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In-
und Ausland und
c) die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.
(3) Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen
(Außenhandelsstellen).
4. Abschnitt
Fachgruppen
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt,
Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die
Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluß über die Errichtung bedarf der Bestätigung
durch den Vorstand der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung
einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung
aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen
Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland
eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.
(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder
zu vertreten.
Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:
1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder,
die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,
2.die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die
Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem
lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,
3. die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung
von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und
zukunftsorientierten Branchenkonzepten,
4. die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die
Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der
Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen
Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür nicht andere
Stellen zuständig sind,
5. die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der
Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach
der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,
6. die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer
zentral geführt werden,
7. der Abschluß von Kollektivverträgen,
8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
9. die Beratung und Information der Mitglieder.
(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.
Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
§ 44. (1) Die Zuordnung einer auf eine Haupt- oder weitere Betriebsstätte lautenden Berechtigung zu
einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das
Mitgliederverzeichnis.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden
Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie
endet mit dem Wegfall der letzten der sie begründenden Berechtigung.
(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich
unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der
Sektion Handel der örtlich zuständigen Landeskammer in Anwendung der von der Vollversammlung der
Landeskammer getroffenen generellen Regelung.
(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben
anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sektion, wenn verschiedene Sektionen
betroffen sind der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Die Vollversammlung hat hierfür
unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu
treffen.
(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der
Form eines Industriebetriebes. Die Sektionsordnung kann auf der Grundlage des § 7 der
Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den Sektionen
Gewerbe und Handwerk und Industrie festlegen.
(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Sektionsordnung vorgesehen werden, daß Unternehmungen
bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform entweder der Sektion Gewerbe und
Handwerk oder der Sektion Industrie zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen
erforderlich ist.
(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer
Bundes- oder Landessektion die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung
Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen
Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland
eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.
(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder
zu vertreten.
Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:
1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder,
die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,
2.die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die
Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem
lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,
3. die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung
von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und
zukunftsorientierten Branchenkonzepten,
4. die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die
Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der
Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen
Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür nicht andere
Stellen zuständig sind,
5. die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der
Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach
der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,
6. die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer
zentral geführt werden,
7. der Abschluß von Kollektivverträgen,
8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
9. die Beratung und Information der Mitglieder.
(4) Paragraph 20, Absatz eins, gilt für Fachgruppen sinngemäß.
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.
Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
§ 44. (1) Die Zuordnung einer auf eine Haupt- oder weitere Betriebsstätte lautenden Berechtigung zu
einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das
Mitgliederverzeichnis.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden
Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie
endet mit dem Wegfall der letzten der sie begründenden Berechtigung.
(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich
unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der
Sektion Handel der örtlich zuständigen Landeskammer in Anwendung der von der Vollversammlung der
Landeskammer getroffenen generellen Regelung.
(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben
anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sektion, wenn verschiedene Sektionen
betroffen sind der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Die Vollversammlung hat hierfür
unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu
treffen.
(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der
Form eines Industriebetriebes. Die Sektionsordnung kann auf der Grundlage des Paragraph 7, der
Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den Sektionen
Gewerbe und Handwerk und Industrie festlegen.
(6) Abweichend von Absatz 5, kann in der Sektionsordnung vorgesehen werden, daß Unternehmungen
bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform entweder der Sektion Gewerbe und
Handwerk oder der Sektion Industrie zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen
erforderlich ist.
(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer
Bundes- oder Landessektion die von der Kammerdirektion gemäß Absatz eins, vorgenommene Eintragung
eineseines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen
Sektionen auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder
welchem Fachverband das Mitglied angehört.
(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.
(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen
und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer
offen.
(10) Der Vorstand der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und
Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß
Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.
(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die
Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der
Entscheidung folgenden Jahres ein.
Organe
§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:
1. der Vorsteher,
2. der Ausschuß und
3. die Fachgruppentagung.
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
(5) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung
ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
(7) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,
4. Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
5. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach
sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und
7. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
Berufsgruppenausschüsse
§ 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur
Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch
Beschluß des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der
Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der
Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich
betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse
gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe. Die
Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Fachgruppenvorsteher zu übermitteln. Wenn die
Fachgruppe den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß
verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe weitergeleitet wird.
Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen
Sektionen auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder
welchem Fachverband das Mitglied angehört.
(8) Einen Antrag gemäß Absatz 7, kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.
(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Absatz 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen
und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer
offen.
(10) Der Vorstand der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und
Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß
Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.
(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Absatz 7 bis 10, mit welchen die
Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der
Entscheidung folgenden Jahres ein.
Organe
§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:
1. der Vorsteher,
2. der Ausschuß und
3. die Fachgruppentagung.
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
(3) Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
(5) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. Paragraph 24, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(6) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung
ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
(7) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
3. Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,
4. Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
5. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach
sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und
7. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
Berufsgruppenausschüsse
§ 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur
Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch
Beschluß des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der
Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der
Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich
betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse
gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe. Die
Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Fachgruppenvorsteher zu übermitteln. Wenn die
Fachgruppe den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß
verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe weitergeleitet wird.
5.Ziffer 5 Abschnitt
Fachverbände
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 47. (1) Im Bereich jeder Sektion der Bundeskammer werden mit Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten (Fachorganisationsordnung) Fachverbände errichtet.
(2) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder
der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die
Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen
Bundessektion zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale
Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten
gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die
Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch
für die Fachverbände.
(3) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft
bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.
(4) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung als errichtet.
Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:
1. der Vorsteher und
2. der Ausschuß.
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
(3) Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(4) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
4. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und
5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach
sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist.
(5) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
Berufsgruppenausschüsse
§ 49. Für die Fachverbände gelten die Bestimmungen des § 46 betreffend die Errichtung von
Berufsgruppenausschüssen innerhalb der Fachgruppe sinngemäß.
6. Abschnitt
Funktionäre
Rechte und Pflichten
§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.
(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe
teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten.
(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art
und dem Ausmaß zu vergüten, wie es der Vorstand der Bundeskammer festzulegen hat.
(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen
können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden.
Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen
und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat der Vorstand
der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu
treffen. Diese Regelung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu
bringen.
Abschnitt
Fachverbände
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 47. (1) Im Bereich jeder Sektion der Bundeskammer werden mit Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten (Fachorganisationsordnung) Fachverbände errichtet.
(2) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder
der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die
Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen
Bundessektion zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale
Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten
gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die
Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch
für die Fachverbände.
(3) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft
bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.
(4) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung als errichtet.
Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:
1. der Vorsteher und
2. der Ausschuß.
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
(3) Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
(4) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
3. Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
4. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und
5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach
sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist.
(5) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
Berufsgruppenausschüsse
§ 49. Für die Fachverbände gelten die Bestimmungen des Paragraph 46, betreffend die Errichtung von
Berufsgruppenausschüssen innerhalb der Fachgruppe sinngemäß.
6. Abschnitt
Funktionäre
Rechte und Pflichten
§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.
(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe
teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 69, zu beachten.
(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art
und dem Ausmaß zu vergüten, wie es der Vorstand der Bundeskammer festzulegen hat.
(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen
können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden.
Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen
und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat der Vorstand
der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zu
treffen. Diese Regelung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu
bringen.
(5)Absatz 5,Alle Mitglieder des Kammertages und der Vollversammlungen sind berechtigt, während der
Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als
Verwaltungsübertretung strafbar.
Dauer der Funktion
§ 51. Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen
beträgt fünf Jahre. Sie endet beim Einzelorgan mit der Neuwahl, bei den Kollegialorganen mit dem
Zusammentritt des neugewählten Organs.
Suspendierung
§ 52. Funktionäre, gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.
Abberufung
§ 53. (1) Funktionäre sind abzuberufen, wenn
1. nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
2. nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl
ausgeschlossen haben oder
3. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen
lassen.
(2) Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission,
in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
Mißtrauensvotum
§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen
ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der
Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung
des Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls
auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung des Antrags
abzustimmen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist frühestens zwei Monate nach Zulassung des
Antrags zulässig. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung
über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der
Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.
7. Abschnitt
Personal
Allgemeine Bestimmungen
§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.
(2) Die Kammermitarbeiter sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den
Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten.
(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie
der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung
hat für den Fall, daß eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages ist, eine Beteiligung durch
den Arbeitnehmer vorzusehen. Die Dienstordnung ist vom Kammertag zu beschließen und bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der betroffenen Bundesminister.
(4) Zur Beschlußfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie in jenen
Fällen, die darüber hinaus in der Dienstordnung vorgesehen sind, ist in der Bundeskammer ein Ausschuß
eingerichtet, dem die Mitglieder des Präsidiums der Bundeskammer sowie die Präsidenten der
Landeskammern angehören (Bundespersonalausschuß). Die Obmänner der Bundessektionen gehören dem
Bundespersonalausschuß mit beratender Stimme an.
(5) Den Vorsitz im Bundespersonalausschuß hat der Präsident der Bundeskammer zu führen.
Beschlüsse des Bundespersonalausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Alle Mitglieder des Kammertages und der Vollversammlungen sind berechtigt, während der
Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als
Verwaltungsübertretung strafbar.
Dauer der Funktion
§ 51. Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen
beträgt fünf Jahre. Sie endet beim Einzelorgan mit der Neuwahl, bei den Kollegialorganen mit dem
Zusammentritt des neugewählten Organs.
Suspendierung
§ 52. Funktionäre, gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.
Abberufung
§ 53. (1) Funktionäre sind abzuberufen, wenn
1. nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
2. nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl
ausgeschlossen haben oder
3. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen
lassen.
(2) Die Abberufung hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission,
in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
Mißtrauensvotum
§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen
ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2) Ein Antrag gemäß Absatz eins, kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der
Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung
des Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls
auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung des Antrags
abzustimmen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist frühestens zwei Monate nach Zulassung des
Antrags zulässig. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung
über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der
Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.
7. Abschnitt
Personal
Allgemeine Bestimmungen
§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.
(2) Die Kammermitarbeiter sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den
Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten.
(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie
der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung
hat für den Fall, daß eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages ist, eine Beteiligung durch
den Arbeitnehmer vorzusehen. Die Dienstordnung ist vom Kammertag zu beschließen und bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der betroffenen Bundesminister.
(4) Zur Beschlußfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie in jenen
Fällen, die darüber hinaus in der Dienstordnung vorgesehen sind, ist in der Bundeskammer ein Ausschuß
eingerichtet, dem die Mitglieder des Präsidiums der Bundeskammer sowie die Präsidenten der
Landeskammern angehören (Bundespersonalausschuß). Die Obmänner der Bundessektionen gehören dem
Bundespersonalausschuß mit beratender Stimme an.
(5) Den Vorsitz im Bundespersonalausschuß hat der Präsident der Bundeskammer zu führen.
Beschlüsse des Bundespersonalausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(6)Absatz 6,Der Bundespersonalausschuß ist berechtigt, einzelne Befugnisse den Präsidien der Wirtschaftskammern
zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der
Entscheidung gelegen ist. Entscheidungen, die auf Grund einer Delegierung durch den Bundespersonalausschuß
getroffen worden sind, sind diesem bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, dürfen nur im
Einvernehmen mit den Präsidien jener Kammern gefaßt werden, in deren Bereich sie beschäftigt werden.
Handelt es sich um das Personal, das bei Fachgruppen oder Sektionen der Landeskammern verwendet
wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben.
Handelt es sich um das Personal, das bei Fachverbänden oder Bundessektionen verwendet wird, ist das
Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle herzustellen.
(8) Der Vorstand der Bundeskammer hat in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Einvernehmen
gemäß Absatz 7 nicht hergestellt werden kann.
(9) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in
dienstrechtlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer, in fachlicher Hinsicht
jedoch dem Vorsteher (Obmann) jener Körperschaft (Sektion), in deren Bereich sie beschäftigt werden.
Betriebsrat
§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine
wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der
Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich,
einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.
(3) Die Vollversammlung jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode
die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, der Kammertag der Bundeskammer die Beiziehung
eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren
Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Pensionsfonds
§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz
errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu
bilden.
(2) Nähere Bestimmungen werden durch die auf Antrag des Bundespersonalausschusses vom
Kammertag zu beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, daß
das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer
Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und daß die in einem Rechnungskreis zusammengefaßten
Mittel ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden
Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen. Die Pensionsfondsordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche
der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer
sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.
(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes der betreffenden Kammer kann jede der nach
diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung
gemäß Abs. 3 nach vom Bundespersonalausschuß festzulegenden einheitlichen Grundsätzen,
insbesondere durch den Abschluß einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere
geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal vorsorgen.
Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen auch Mittel
des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen
werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der
Zustimmung des Bundespersonalausschusses.
8. Abschnitt
Gemeinsame organisatorische Bestimmungen
Geschäftsordnung
§ 58. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine
Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.
Der Bundespersonalausschuß ist berechtigt, einzelne Befugnisse den Präsidien der Wirtschaftskammern
zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der
Entscheidung gelegen ist. Entscheidungen, die auf Grund einer Delegierung durch den Bundespersonalausschuß
getroffen worden sind, sind diesem bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, dürfen nur im
Einvernehmen mit den Präsidien jener Kammern gefaßt werden, in deren Bereich sie beschäftigt werden.
Handelt es sich um das Personal, das bei Fachgruppen oder Sektionen der Landeskammern verwendet
wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben.
Handelt es sich um das Personal, das bei Fachverbänden oder Bundessektionen verwendet wird, ist das
Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle herzustellen.
(8) Der Vorstand der Bundeskammer hat in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Einvernehmen
gemäß Absatz 7 nicht hergestellt werden kann.
(9) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in
dienstrechtlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer, in fachlicher Hinsicht
jedoch dem Vorsteher (Obmann) jener Körperschaft (Sektion), in deren Bereich sie beschäftigt werden.
Betriebsrat
§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine
wirtschaftliche Einheit im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Arbeitsverfassungsgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.
(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der
Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22 aus 1974,. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich,
einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.
(3) Die Vollversammlung jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode
die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, der Kammertag der Bundeskammer die Beiziehung
eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren
Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Pensionsfonds
§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz
errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu
bilden.
(2) Nähere Bestimmungen werden durch die auf Antrag des Bundespersonalausschusses vom
Kammertag zu beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, daß
das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer
Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und daß die in einem Rechnungskreis zusammengefaßten
Mittel ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden
Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen. Die Pensionsfondsordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche
der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer
sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.
(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes der betreffenden Kammer kann jede der nach
diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung
gemäß Absatz 3, nach vom Bundespersonalausschuß festzulegenden einheitlichen Grundsätzen,
insbesondere durch den Abschluß einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere
geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal vorsorgen.
Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen auch Mittel
des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen
werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der
Zustimmung des Bundespersonalausschusses.
8. Abschnitt
Gemeinsame organisatorische Bestimmungen
Geschäftsordnung
§ 58. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine
Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin
getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände bei der Erlassung ihrer
Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer
Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände
vorzusehen.
(3) Die Vollversammlungen der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der
Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der
Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer,
die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Vorstandes der zuständigen
Landeskammer.
(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung
erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.
(5) Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Mitteilungsblättern der Landeskammern
oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan zu verlautbaren. Die
Geschäftsordnungen der Landeskammern, der Fachverbände und der Fachgruppen sind in der in der
Geschäftsordnung der Bundeskammer vorgesehenen Form zu verlautbaren.
Interessenausgleich
§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlußfassung über
gemeinsame oder sektionseigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen
Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle
die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung
zu bezeichnen.
(2) Bei der Beschlußfassung in der Vollversammlung, in Ausschüssen und im Kammertag können,
wenn Interessen einzelner Sektionen berührt sind, die der selben Sektion angehörenden
Stimmberechtigten, eine sektionsweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung
getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.
(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassenden Organes, die der gleichen Sektion oder
Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, daß ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende
Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.
(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende
Äußerung abgibt.
(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene
Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft verbindlich.
Sitzungen
§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer
dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen
ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer
Sitzung verlangen.
(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich
mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch
Beschluß die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.
(3) Die Sitzungen des Kammertages und der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen werden
durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluß bestimmt. Über Angelegenheiten des
Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen
werden.
(4) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die
Fachgruppentagung beschließt.
(5) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.
Beschlußerfordernisse
§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlußfähig, wenn
sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
mindestens ein Drittel, bei den Präsidien mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den
Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlußfähigkeit die Anzahl der
In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin
getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände bei der Erlassung ihrer
Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer
Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände
vorzusehen.
(3) Die Vollversammlungen der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der
Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der
Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer,
die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Vorstandes der zuständigen
Landeskammer.
(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung
erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.
(5) Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Mitteilungsblättern der Landeskammern
oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan zu verlautbaren. Die
Geschäftsordnungen der Landeskammern, der Fachverbände und der Fachgruppen sind in der in der
Geschäftsordnung der Bundeskammer vorgesehenen Form zu verlautbaren.
Interessenausgleich
§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlußfassung über
gemeinsame oder sektionseigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen
Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle
die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung
zu bezeichnen.
(2) Bei der Beschlußfassung in der Vollversammlung, in Ausschüssen und im Kammertag können,
wenn Interessen einzelner Sektionen berührt sind, die der selben Sektion angehörenden
Stimmberechtigten, eine sektionsweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung
getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.
(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassenden Organes, die der gleichen Sektion oder
Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, daß ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende
Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.
(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende
Äußerung abgibt.
(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Absatz eins bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene
Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft verbindlich.
Sitzungen
§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer
dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen
ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer
Sitzung verlangen.
(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich
mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch
Beschluß die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.
(3) Die Sitzungen des Kammertages und der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen werden
durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluß bestimmt. Über Angelegenheiten des
Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen
werden.
(4) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die
Fachgruppentagung beschließt.
(5) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.
Beschlußerfordernisse
§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlußfähig, wenn
sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
mindestens ein Drittel, bei den Präsidien mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den
Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, ist für die Beschlußfähigkeit die Anzahl der
Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlußfähig, wenn die Einladung samt
der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen
Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung
mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muß.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse der Kammer- und Sektionspräsidien sowie von Fachverbands- und
Fachgruppenausschüssen können in Dringlichkeitsfällen auch im Umlaufwege gefaßt werden. Solche
Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs
anzuführen.
Stellvertretung
§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer
Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen,
obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.
(2) Mitglieder von Sektionsleitungen sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an
der Teilnahme einer Sitzung der Sektionsleitung (Ausschußsitzung) verhindert sind, können ihr
Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes
übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen.
(3) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.
Kooptierung
§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen,
Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen
Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im
betreffenden Organ zu.
(2) Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der
Landes- und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer
Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den
jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß ist nur
bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine
Anwesenheit nicht erforderlich ist.
Ehrenmitglieder
§ 64. Jede Landeskammer kann mit Beschluß der Vollversammlung, die Bundeskammer mit
Beschluß des Kammertages, Personen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben zu
Ehrenmitgliedern der Vollversammlung bzw. des Kammertages bestellen. Die Ehrenmitglieder sind
berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen
werden.
Delegierung
§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlußfassung in Angelegenheiten ihres
Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten
auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an
Berufsgruppenausschüsse übertragen.
(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.
(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß ist jeweils
nur für die Dauer einer Funktionsperiode zulässig.
(5) Die Delegierung der Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß an ein
Einzelorgan ist nicht zulässig.
Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlußfähig, wenn die Einladung samt
der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen
Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung
mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muß.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse der Kammer- und Sektionspräsidien sowie von Fachverbands- und
Fachgruppenausschüssen können in Dringlichkeitsfällen auch im Umlaufwege gefaßt werden. Solche
Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs
anzuführen.
Stellvertretung
§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer
Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen,
obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.
(2) Mitglieder von Sektionsleitungen sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an
der Teilnahme einer Sitzung der Sektionsleitung (Ausschußsitzung) verhindert sind, können ihr
Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes
übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen.
(3) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.
Kooptierung
§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen,
Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen
Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im
betreffenden Organ zu.
(2) Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der
Landes- und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer
Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den
jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß ist nur
bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß dem Betroffenen in den Fällen des Absatz 2, kein Stimmrecht zukommt und seine
Anwesenheit nicht erforderlich ist.
Ehrenmitglieder
§ 64. Jede Landeskammer kann mit Beschluß der Vollversammlung, die Bundeskammer mit
Beschluß des Kammertages, Personen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben zu
Ehrenmitgliedern der Vollversammlung bzw. des Kammertages bestellen. Die Ehrenmitglieder sind
berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen
werden.
Delegierung
§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlußfassung in Angelegenheiten ihres
Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten
auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an
Berufsgruppenausschüsse übertragen.
(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz eins, sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz 2, nur einstimmig zu fassen.
(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß ist jeweils
nur für die Dauer einer Funktionsperiode zulässig.
(5) Die Delegierung der Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß an ein
Einzelorgan ist nicht zulässig.
(6)Absatz 6,Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die
näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(7) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlußfassung in bestimmten
Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf
die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
(8) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten unter den in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem leitenden Angestellten übertragen.
(9) Ein Delegierungsbeschluß kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden. Der
Widerruf eines Delegierungsbeschlusses gemäß Abs. 1 und 2 ist zu verlautbaren.
Beharrungsbeschlüsse
§ 66. (1) Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschusses oder einer
Vollversammlung angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht
innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer
eine Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen
Körperschaft(en) hat der Kammertag, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlung einen
neuerlichen Beschluß zu fassen. Der Beharrungsbeschluß kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
gefaßt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(2) Wenn die betroffene(n) Körperschaft(en) dem Beharrungsbeschluß nicht Folge leistet, ist der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen.
Übergang der Zuständigkeit
§ 67. Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht
tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst
in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang
der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht
der Sektionsobmann ist, auf den jeweiligen Sektionsobmann und zuletzt auf den Präsidenten der
Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.
Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
§ 68. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die
Arbeiterkammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu
errichteten Körperschaften sowie die Träger der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer
Wirksamkeit zu unterstützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die Übermittlung
von Daten, die mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen. Zu dem
gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und Anstalten sind die
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Landeskammer unverzüglich alle Vorgänge
bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 2 führen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 69. Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung,
der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im
überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines
Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident zu
entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen
Interesse gelegen ist.
Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die
näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(7) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlußfassung in bestimmten
Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf
die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
(8) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten unter den in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem leitenden Angestellten übertragen.
(9) Ein Delegierungsbeschluß kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden. Der
Widerruf eines Delegierungsbeschlusses gemäß Absatz eins und 2 ist zu verlautbaren.
Beharrungsbeschlüsse
§ 66. (1) Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschusses oder einer
Vollversammlung angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht
innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer
eine Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen
Körperschaft(en) hat der Kammertag, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlung einen
neuerlichen Beschluß zu fassen. Der Beharrungsbeschluß kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
gefaßt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(2) Wenn die betroffene(n) Körperschaft(en) dem Beharrungsbeschluß nicht Folge leistet, ist der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen.
Übergang der Zuständigkeit
§ 67. Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht
tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst
in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang
der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht
der Sektionsobmann ist, auf den jeweiligen Sektionsobmann und zuletzt auf den Präsidenten der
Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.
Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
§ 68. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die
Arbeiterkammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu
errichteten Körperschaften sowie die Träger der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer
Wirksamkeit zu unterstützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die Übermittlung
von Daten, die mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen. Zu dem
gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und Anstalten sind die
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Landeskammer unverzüglich alle Vorgänge
bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach Paragraph 2, führen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 69. Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung,
der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im
überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines
Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident zu
entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen
Interesse gelegen ist.
Auskunftspflicht
§ 70. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit
eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem
Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vorzugehen.
(2) Weiters haben die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren
Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen
die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu
unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.
Statistik
§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz, BGBl.
Nr. 91/1965, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die
nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt auf
andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln,
wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur
Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind
verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.
(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind
hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das
Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben
werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet
werden.
(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische
Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.
(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 11 Z 2 des
Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist.
Datenschutz
§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung
und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies
der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten auch automationsunterstützt übermittelt werden.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ermächtigt, als Dienstleister die
Verarbeitung von Daten im Auftrag anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen
durchzuführen.
(3) Die Bundeskammer ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, für alle Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu
erlassen.
(4) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in
den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997, aufgezählt sind.
(5) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 entfällt die Pflicht zur
Erteilung der Auskunft über den Empfänger gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz Datenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 565/1978.
Auskunftspflicht
§ 70. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit
eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem
Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, vorzugehen.
(2) Weiters haben die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren
Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen
die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu
unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.
Statistik
§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 91 aus 1965,, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die
nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt auf
andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln,
wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur
Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind
verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.
(3) Werden Auswertungen der nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind
hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das
Bundesstatistikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben
werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet
werden.
(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, für statistische
Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.
(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Absatz 3 und 4 sind gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, des
Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist.
Datenschutz
§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung
und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies
der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten auch automationsunterstützt übermittelt werden.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ermächtigt, als Dienstleister die
Verarbeitung von Daten im Auftrag anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen
durchzuführen.
(3) Die Bundeskammer ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des
Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, für alle Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu
erlassen.
(4) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in
den Paragraphen 365 a, Absatz eins und 365 b Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,, aufgezählt sind.
(5) Im Falle von Übermittlungen gemäß Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, entfällt die Pflicht zur
Erteilung der Auskunft über den Empfänger gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 565 aus 1978,.
3.Ziffer 3 Hauptstück
Wahlen
1. Abschnitt
Allgemeines
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 73. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht
begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren
Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die
Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen
und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 1 sind alle physischen Personen,
1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft
ausgeschlossen wären.
(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und
sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb
der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen
wurde.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die
das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den
sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines
Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf
Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde.
(5) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle
1. wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche
gemäß Art. 1 des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle
der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist,
2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein
Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb
der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens
abgewiesen wurde.
(6) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der
Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen
Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der
Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Vorstand der Bundeskammer stellt mit Beschluß fest,
mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.
(7) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines
Vorsteher-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die
betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 5 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt
wurde.
Wahlordnung
§ 74. Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und
Durchführung von Wahlen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom
Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen.
Wahlkataloge
§ 75. (1) Als Anlage zur Sektionsordnung ist ein Sektions-Wahlkatalog, als Anlage zur
Fachorganisationsordnung ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.
(2) Der Sektions-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Sektionsleitungen
festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Landeskammern ist unter
Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der
Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des
Hauptstück
Wahlen
1. Abschnitt
Allgemeines
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 73. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht
begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren
Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die
Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen
und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Absatz eins, sind alle physischen Personen,
1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft
ausgeschlossen wären.
(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und
sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb
der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen
wurde.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die
das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den
sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines
Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf
Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde.
(5) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle
1. wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche
gemäß Artikel eins, des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle
der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist,
2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein
Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb
der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens
abgewiesen wurde.
(6) Gegenseitigkeit gemäß Absatz 5, liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der
Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen
Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der
Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Vorstand der Bundeskammer stellt mit Beschluß fest,
mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.
(7) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines
Vorsteher-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die
betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß Paragraph 85, Absatz 5, insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt
wurde.
Wahlordnung
§ 74. Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und
Durchführung von Wahlen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom
Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen.
Wahlkataloge
§ 75. (1) Als Anlage zur Sektionsordnung ist ein Sektions-Wahlkatalog, als Anlage zur
Fachorganisationsordnung ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.
(2) Der Sektions-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Sektionsleitungen
festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Landeskammern ist unter
Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der
Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des
betreffendenbetreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat mindestens sechs, jedoch höchstens 29 zu betragen.
Hinzu kommen allfällige Mitglieder nach § 104 Abs. 6 und 7. Die Anzahl der Mitglieder der
Sektionsleitungen der Bundessektionen ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der
einzelnen Sektionen innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 13 Mandaten zu
bestimmen. Hierzu kommen allfällige Mandate nach § 110.
(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands-
und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der
wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl
der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.
(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen
mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für
die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.
Anordnung der Wahlen
§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von
der Hauptwahlkommission innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode
anzuordnen. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies
notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen
gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen
Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die
anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht
gehemmt und beeinflußt.
(3) Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt, die übrigen
Wahlen indirekt.
(4) Für die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter ist von der Hauptwahlkommission
der Bundeskammer ein Rahmen von vier Tagen festzusetzen. Die Hauptwahlkommissionen
der Landeskammern haben die Wahltage der jeweiligen Landeskammer festzulegen, wobei jede
Landeskammer am letzten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist
ihre Wahllokale geöffnet haben muß.
(5) Bei der Mandatsaufteilung in Landessektionsleitungen, Fachverbandsausschüssen und Bundessektionsleitungen
sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der
Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.
Wahlkosten
§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
(2) Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
2. Abschnitt
Wahlbehörden, Verfahren
Hauptwahlkommission
§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der
Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern
zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ernennen. Die sechs Mitglieder und die sechs
Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Wirtschaftskammer vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen.
Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen
im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte
sein.
(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat mindestens sechs, jedoch höchstens 29 zu betragen.
Hinzu kommen allfällige Mitglieder nach Paragraph 104, Absatz 6 und 7, Die Anzahl der Mitglieder der
Sektionsleitungen der Bundessektionen ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der
einzelnen Sektionen innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 13 Mandaten zu
bestimmen. Hierzu kommen allfällige Mandate nach Paragraph 110,
(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands-
und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der
wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl
der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.
(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Absatz 2 und 3 festgelegten Bestimmungen
mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für
die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.
Anordnung der Wahlen
§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von
der Hauptwahlkommission innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode
anzuordnen. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies
notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen
gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen
Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die
anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht
gehemmt und beeinflußt.
(3) Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt, die übrigen
Wahlen indirekt.
(4) Für die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter ist von der Hauptwahlkommission
der Bundeskammer ein Rahmen von vier Tagen festzusetzen. Die Hauptwahlkommissionen
der Landeskammern haben die Wahltage der jeweiligen Landeskammer festzulegen, wobei jede
Landeskammer am letzten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist
ihre Wahllokale geöffnet haben muß.
(5) Bei der Mandatsaufteilung in Landessektionsleitungen, Fachverbandsausschüssen und Bundessektionsleitungen
sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der
Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.
Wahlkosten
§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
(2) Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
2. Abschnitt
Wahlbehörden, Verfahren
Hauptwahlkommission
§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der
Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern
zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ernennen. Die sechs Mitglieder und die sechs
Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Wirtschaftskammer vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen.
Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen
im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte
sein.
(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
1.Ziffer eins die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen
Stellvertretern,
2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
3. die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die
Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
5. die Ausstellung der Wahlkarten,
6.die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der
Wahlergebnisse,
8. die Feststellung der Stimmenzahl im Falle des § 98 Abs. 8,
9. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
10. die Besetzung der Sektionsleitungen,
11. die Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen gemäß § 104 Abs. 10 und des
Vorstandes gemäß § 106,
12. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
13. die Besetzung der Bundessektionsleitungen,
14. die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß § 110 und des Vorstandes
der Bundeskammer gemäß § 112,
15. die Entscheidung über die Wahl von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen
während der Funktionsperiode,
16. die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und
17.die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und
Zweigwahlkommissionen.
Wahlkommissionen
§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann für jede Fachgruppe (Fachvertretung) und jede Sektion
eine Wahlkommission errichten. Wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, können
Wahlkommissionen auch gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer
Sektion oder gemeinsam für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion und die betreffende
Sektion errichtet werden.
(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zu
bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die
im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im
Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für den Vorsitzenden ist
ein Stellvertreter, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Wahlkommission obliegt:
1. die Erstellung der Wählerlisten,
2. die Auflegung der Wählerlisten,
3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
4. die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 89 Abs. 2 und
5. die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen.
Zweigwahlkommissionen
§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei den
Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung
der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die
Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen. Wenn dies zur Erleichterung der Stimmabgabe zweckmäßig ist,
können Zweigwahlkommissionen auch mobil tätig werden. Die näheren Bestimmungen hat die
Wahlordnung zu treffen.
(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu
bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Zwei der Mitglieder der Zweigwahlkommission
sind aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer
Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte
Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission kann aus dem
Kreis der im Bereich der Landeskammern beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der
Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes
Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.
die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen
Stellvertretern,
2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
3. die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die
Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
5. die Ausstellung der Wahlkarten,
6.die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der
Wahlergebnisse,
8. die Feststellung der Stimmenzahl im Falle des Paragraph 98, Absatz 8,,
9. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
10. die Besetzung der Sektionsleitungen,
11. die Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen gemäß Paragraph 104, Absatz 10 und des
Vorstandes gemäß Paragraph 106,,
12. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
13. die Besetzung der Bundessektionsleitungen,
14. die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß Paragraph 110 und des Vorstandes
der Bundeskammer gemäß Paragraph 112,,
15. die Entscheidung über die Wahl von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen
während der Funktionsperiode,
16. die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß Paragraph 53, und
17.die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und
Zweigwahlkommissionen.
Wahlkommissionen
§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann für jede Fachgruppe (Fachvertretung) und jede Sektion
eine Wahlkommission errichten. Wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, können
Wahlkommissionen auch gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer
Sektion oder gemeinsam für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion und die betreffende
Sektion errichtet werden.
(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zu
bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die
im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im
Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für den Vorsitzenden ist
ein Stellvertreter, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Wahlkommission obliegt:
1. die Erstellung der Wählerlisten,
2. die Auflegung der Wählerlisten,
3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
4. die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß Paragraph 89, Absatz 2 und
5. die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen.
Zweigwahlkommissionen
§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei den
Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung
der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die
Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen. Wenn dies zur Erleichterung der Stimmabgabe zweckmäßig ist,
können Zweigwahlkommissionen auch mobil tätig werden. Die näheren Bestimmungen hat die
Wahlordnung zu treffen.
(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu
bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Zwei der Mitglieder der Zweigwahlkommission
sind aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer
Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, als wahlberechtigte
Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission kann aus dem
Kreis der im Bereich der Landeskammern beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der
Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes
Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(3)Absatz 3,In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesondere um die Beschlußfähigkeit zu sichern, kann die
Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.
(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu
bestellen.
(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und
die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen der Wahlhandlung
beiwohnen können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge
zu tragen, daß nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.
Angelobung, Einberufung, Beschlußfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden
§ 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein
Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger
Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des
Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist.
Das gleiche Gelöbnis haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission
sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen
durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission
abzulegen.
(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird
(werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der
Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen.
(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die
Wahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind.
Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An
Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und,
wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Die Sitzungen der
Kommissionen sind nicht öffentlich.
(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die
Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege
durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.
(5) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen
haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für die Vorsitzenden der Hauptwahlkommission kann auf Grund
eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den
Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende
Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.
(6) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Direktor (Generalsekretär) sowie der Leiter
ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein
vom Direktor (Generalsekretär) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen,
Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie
ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit
verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich
der Kammerdirektion (des Generalsekretariates) einzurichten.
Delegierung
§ 82. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlußfassung in
bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher
Delegierungsbeschluß ist mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu
fassen.
Funktionsdauer
§ 83. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben
bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen
Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.
(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der
Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn
1. Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder
2. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen
lassen.
(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch
die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der
Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 84. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag
einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter
namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
1. die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
2. die Mängelbehebung,
3. die Erhebung eines Einspruches und
4. die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen.
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der
Hauptwahlkommission anzuzeigen.
3. Abschnitt
Fachgruppen und Fachvertretungen
Ausschreibung der Wahlen
§ 85. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der
Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn
Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur
Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß insbesondere enthalten
1. die Aufforderung, daß einzureichende Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission
spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag und bis zum festgesetzten Zeitpunkt eingelangt
sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
2. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht
mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen als Mandate zur Vergebung gelangen und
3. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens zwei Prozent der in der Wahlkundmachung
verlautbarten Wahlberechtigten, mindestens jedoch von einem Wahlberechtigten, wenn
die Zahl der Wahlberechtigten fünf übersteigt, von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl
der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von zehn Wahlberechtigten, unterzeichnet sein müssen.
Bruchteile von mehr als 50 Prozent sind aufzurunden, bis einschließlich 50 Prozent abzurunden.
(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, an welchen der von der Hauptwahlkommission der
Bundeskammer festgesetzten Tage die Wahl stattfindet, wobei unterschiedliche Wahlzeiten und Wahltage
für die verschiedenen Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgesetzt werden
können.
(4) Die Wahlkundmachung hat einen Hinweis zu enthalten, daß Wahlberechtigte, deren
Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, auf Antrag des Wahlberechtigten in die
Wählerliste aufgenommen werden.
(5) Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des
Wahlrechtes und der Wählbarkeit.
(6) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.
Aktives Wahlrecht
§ 86. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 3 und 6.
Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen
Fachgruppe oder Fachvertretung.
(2) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.
(3) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechtes eine
physische Person zu bevollmächtigen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist
vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des
Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter
wahlberechtigt.
(4) Inhaber von Einzelunternehmungen dürfen sich zur Ausübung des Wahlrechtes vertreten lassen.
Eine physische Person darf aber nur eine Vollmacht eines Einzelunternehmens übernehmen. Eine
schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen.
Passives Wahlrecht
§ 87. (1) Wählbar in den Fachgruppenausschuß oder als Fachvertreter sind die gemäß § 73 Abs. 4 bis
6 passiv wahlberechtigten Personen. Innerhalb einer Fachgruppe oder einer Fachvertretung ist jeder
Wahlberechtigte nur einmal wählbar.
(2) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die
Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere
Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder
Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der
sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung
ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung
ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden
juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.
Wählerlisten
§ 88. (1) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre
Verlautbarung zu treffen.
(2) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrer Vollversammlung vertretenen Wählergruppen
jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder
notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen
ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten
§ 89. (1) Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen
Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder
Fachvertretung Wahlberechtigten schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort
binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat binnen
zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden. Sie hat Personen, gegen
deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hiervon mittels bescheinigter Postsendung
zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich einlangen. Gegen
die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Anträge von Wahlberechtigten gemäß § 73 Abs. 1 müssen binnen zehn Tagen nach
Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.
Wahlvorschläge
§ 90. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf
Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der
Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen
vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat
den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von
Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes der Berechtigung unterstützt werden und mindestens
Aktives Wahlrecht
§ 86. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz eins bis 3 und 6,
Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen
Fachgruppe oder Fachvertretung.
(2) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.
(3) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechtes eine
physische Person zu bevollmächtigen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist
vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des
Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter
wahlberechtigt.
(4) Inhaber von Einzelunternehmungen dürfen sich zur Ausübung des Wahlrechtes vertreten lassen.
Eine physische Person darf aber nur eine Vollmacht eines Einzelunternehmens übernehmen. Eine
schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen.
Passives Wahlrecht
§ 87. (1) Wählbar in den Fachgruppenausschuß oder als Fachvertreter sind die gemäß Paragraph 73, Absatz 4 bis
6 passiv wahlberechtigten Personen. Innerhalb einer Fachgruppe oder einer Fachvertretung ist jeder
Wahlberechtigte nur einmal wählbar.
(2) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die
Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere
Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder
Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der
sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung
ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung
ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden
juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.
Wählerlisten
§ 88. (1) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre
Verlautbarung zu treffen.
(2) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrer Vollversammlung vertretenen Wählergruppen
jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder
notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen
ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten
§ 89. (1) Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen
Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder
Fachvertretung Wahlberechtigten schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort
binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat binnen
zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden. Sie hat Personen, gegen
deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hiervon mittels bescheinigter Postsendung
zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich einlangen. Gegen
die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Anträge von Wahlberechtigten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, müssen binnen zehn Tagen nach
Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.
Wahlvorschläge
§ 90. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf
Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der
Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen
vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat
den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von
Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes der Berechtigung unterstützt werden und mindestens
eineneinen Bewerber, höchstens aber doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen.
Der jeweilige Bewerber muß für den betreffenden Fachverband wählbar sein.
(3) Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine
Unterschrift nachgewiesen werden (Zustimmungserklärung). Auch die Unterstützung ist durch die
Unterschrift des Wahlberechtigten nachzuweisen (Unterstützungserklärung).
(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 91 Abs. 5 von der
Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare
Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer,
das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.
(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag
einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten
ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach
Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen
anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muß bis spätestens zum Ablauf des dritten
Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht
rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, wenn auch nachträglich eine
Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.
Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 91. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten
Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der
Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der
Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen
Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten Wahltag der
Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von
Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der
Unterstützer gefertigt sein.
(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die
erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren
Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.
(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge
wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche
Wahlausschreibung zu entscheiden.
(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der
Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des
Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.
(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr
festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Numerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die
Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der
Kammerräte, in der jene Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der
ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist. Die
Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle
Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem
Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.
(6) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muß spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten
Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an
den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.
Wahlkarten
§ 92. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den Wahltagen) an einem
anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf
Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für
den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei
Tage vor dem ersten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist
schriftlich oder persönlich geltend zu machen. Für die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann in
Bewerber, höchstens aber doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen.
Der jeweilige Bewerber muß für den betreffenden Fachverband wählbar sein.
(3) Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine
Unterschrift nachgewiesen werden (Zustimmungserklärung). Auch die Unterstützung ist durch die
Unterschrift des Wahlberechtigten nachzuweisen (Unterstützungserklärung).
(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß Paragraph 91, Absatz 5, von der
Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare
Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer,
das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.
(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag
einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten
ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach
Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen
anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muß bis spätestens zum Ablauf des dritten
Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht
rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, wenn auch nachträglich eine
Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.
Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 91. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten
Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der
Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der
Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen
Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten Wahltag der
Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von
Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der
Unterstützer gefertigt sein.
(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die
erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren
Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.
(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge
wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche
Wahlausschreibung zu entscheiden.
(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der
Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des
Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.
(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr
festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Numerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die
Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der
Kammerräte, in der jene Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der
ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist. Die
Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle
Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem
Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.
(6) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muß spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten
Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an
den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.
Wahlkarten
§ 92. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den Wahltagen) an einem
anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf
Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für
den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei
Tage vor dem ersten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist
schriftlich oder persönlich geltend zu machen. Für die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann in
derder Wahlordnung eine längere Frist, die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden. In der
Wählerliste ist zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurde.
(2) Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige
Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einer
Zweigwahlkommission abgeben. Im Falle der postalischen Rücksendung müssen die Wahlkarten-
Wahlkuverts bis spätestens zum Ablauf des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission
eingelangt sein. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts zu
sammeln.
(3) Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit
Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen
Hauptwahlkommission eingelangt sind.
Amtlicher Stimmzettel
§ 93. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und
Fachvertretung ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der
Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden
Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Numerierung
voranzusetzen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat mindestens die Größe A6 zu betragen. Für die
Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf
eine Lesbarkeit der amtlichen Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist
Bedacht zu nehmen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission
hergestellt werden.
(2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein amtlicher Stimmzettel gemäß Abs. 1
nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel zu überreichen. Der leere
amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige
Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten
Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt
der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche
Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Absatz 1 gilt sinngemäß.
(3) Wahlkartenwählern kann von der Hauptwahlkommission auch ein leerer, amtlicher Stimmzettel
übermittelt werden.
Abstimmungsverfahren
§ 94. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die
Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.
(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
a) die Wählerliste,
b) ein Abstimmungsverzeichnis,
c) eine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
d) leere amtliche Stimmzettel und
e) zumindest eine leere Wahlurne.
(3) In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß so
beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
Stimmabgabe
§ 95. (1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten
berechtigt.
(2) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 86 Abs. 3 und 4
Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson
führen und diese für sich abstimmen lassen.
Gültige Stimmen
§ 96. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,
welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts
von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus
dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der
amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise,
zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wähler-
Wahlordnung eine längere Frist, die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden. In der
Wählerliste ist zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurde.
(2) Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige
Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einer
Zweigwahlkommission abgeben. Im Falle der postalischen Rücksendung müssen die Wahlkarten-
Wahlkuverts bis spätestens zum Ablauf des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission
eingelangt sein. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts zu
sammeln.
(3) Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit
Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen
Hauptwahlkommission eingelangt sind.
Amtlicher Stimmzettel
§ 93. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und
Fachvertretung ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der
Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden
Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Numerierung
voranzusetzen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat mindestens die Größe A6 zu betragen. Für die
Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf
eine Lesbarkeit der amtlichen Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist
Bedacht zu nehmen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission
hergestellt werden.
(2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein amtlicher Stimmzettel gemäß Absatz eins,
nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel zu überreichen. Der leere
amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige
Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten
Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt
der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche
Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Absatz 1 gilt sinngemäß.
(3) Wahlkartenwählern kann von der Hauptwahlkommission auch ein leerer, amtlicher Stimmzettel
übermittelt werden.
Abstimmungsverfahren
§ 94. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die
Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.
(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
a) die Wählerliste,
b) ein Abstimmungsverzeichnis,
c) eine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
d) leere amtliche Stimmzettel und
e) zumindest eine leere Wahlurne.
(3) In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß so
beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
Stimmabgabe
§ 95. (1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten
berechtigt.
(2) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß Paragraph 86, Absatz 3 und 4
Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson
führen und diese für sich abstimmen lassen.
Gültige Stimmen
§ 96. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,
welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts
von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus
dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der
amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise,
zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wähler-
gruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines
Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist.
(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist
diese Stimme ungültig.
Vorzugsstimme
§ 97. (1) Der Wähler kann auf dem amtlichen Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers
der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der
Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.
(2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere
Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.
(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.
(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne daß eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt
die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die
Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Absatzes 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer
Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.
(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer
Wählergruppe machen diese Wahlstimme ungültig.
(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr nicht
zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt.
Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung
§ 98. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im
Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen
zu erklären.
(2) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche abgegebenen Wahlkuverts in ungeöffnetem Zustand,
die Vollmachten, die Urschrift der Niederschrift, die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis
sorgfältig zu verpacken und unverzüglich der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(3) Die übernommenen Wahlkarten-Wahlkuverts sind von den Zweigwahlkommissionen nach den
Hauptwahlkommissionen, die sie ausgestellt haben, zu sortieren. In einer zweifach auszufertigenden
Niederschrift ist die Zahl der abgegebenen Wahlkarten-Wahlkuverts für jede Hauptwahlkommission
gesondert anzuführen. Jede Zweigwahlkommission, die Wahlkarten-Wahlkuverts erhalten hat, hat diese
nach den Hauptwahlkommissionen, welche die Wahlkarten ausgestellt haben, zu verpacken und
unverzüglich mit der Urschrift der Niederschrift an die eigene Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(4) Die Hauptwahlkommission überprüft zunächst die Unversehrtheit der übergebenen Pakete, öffnet
die Pakete, sortiert die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen und führt sie der Stimmenzählung durch die
Wahlkommissionen zu. Die Abstimmungsverzeichnisse, Wählerlisten und Niederschriften der Zweigwahlkommissionen
verbleiben bei der Hauptwahlkommission. Weiters hat die Hauptwahlkommission die
auf postalischen Weg erhaltenen sowie die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Wahlkartenkuverts
an die Wahlkommissionen weiterzuleiten. Die von den Zweigwahlkommissionen für andere
Hauptwahlkommissionen übernommenen Wahlkartenpakete sind von der Hauptwahlkommission an die
jeweils zuständige Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(5) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung kann eine
Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-
Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden
Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen. In diesem Fall kann ein Sortieren der
Wahlkuverts nach Wahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission entfallen.
(6) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe
(Fachvertretung) festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und
e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.
(7)Absatz 7,Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert
befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt oder für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so ist
dieser im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der
Stimmenzahl jener Fachgruppe oder Fachvertretung zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel
lautet.
(8) Hinsichtlich der nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens von einem anderen
Landeskammerbereich über die Hauptwahlkommission eingelangten Wahlkuverts oder Stimmzettel
(Irrläufer), erfolgt die Stimmenzählung nachträglich durch die zuständige Hauptwahlkommission. Die
Hauptwahlkommission hat das festgestellte Stimmen- und allenfalls Mandatsergebnis im betreffenden
Wahlkörper entsprechend zu berichtigen und eine allfällige Änderung des Mandatsverhältnisses zu
verlautbaren. Irrläufer sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie spätestens eine Woche nach dem
letzten Wahltag in der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.
Mandatsermittlung
§ 99. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate
zu ermitteln.
(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die
Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe
geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das
Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile
von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der
angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten
ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so
entscheidet das Los.
(4) Hat eine Wählergruppe nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, kann sie,
wenn zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen, einen Bewerber als
Ausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden. Entfallen auf eine solche Wählergruppe jedoch
zumindest zehn Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt der erste nichtberufene Bewerber als
gewählt. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Wahl der Fachvertreter.
(5) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission
zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich
die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem
Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen,
deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat
zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag
zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht
ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden
Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der
Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die
Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die
Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet
sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 100. Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate
zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.
Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis
§ 101. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann nach Verlautbarung des
endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission
erheben. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht
werden und muß binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat
eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und
allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu
erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert
befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt oder für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so ist
dieser im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der
Stimmenzahl jener Fachgruppe oder Fachvertretung zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel
lautet.
(8) Hinsichtlich der nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens von einem anderen
Landeskammerbereich über die Hauptwahlkommission eingelangten Wahlkuverts oder Stimmzettel
(Irrläufer), erfolgt die Stimmenzählung nachträglich durch die zuständige Hauptwahlkommission. Die
Hauptwahlkommission hat das festgestellte Stimmen- und allenfalls Mandatsergebnis im betreffenden
Wahlkörper entsprechend zu berichtigen und eine allfällige Änderung des Mandatsverhältnisses zu
verlautbaren. Irrläufer sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie spätestens eine Woche nach dem
letzten Wahltag in der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.
Mandatsermittlung
§ 99. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate
zu ermitteln.
(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die
Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe
geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das
Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile
von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der
angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten
ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so
entscheidet das Los.
(4) Hat eine Wählergruppe nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 kein Mandat erhalten, kann sie,
wenn zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen, einen Bewerber als
Ausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden. Entfallen auf eine solche Wählergruppe jedoch
zumindest zehn Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt der erste nichtberufene Bewerber als
gewählt. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Wahl der Fachvertreter.
(5) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission
zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich
die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem
Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen,
deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat
zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag
zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht
ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden
Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der
Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die
Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die
Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet
sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 100. Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate
zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.
Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis
§ 101. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann nach Verlautbarung des
endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission
erheben. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht
werden und muß binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat
eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und
allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu
erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das
Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission von ihrer
Entscheidung zunächst alle Wählergruppen zu verständigen und nach Rechtskraft ihrer Entscheidung die
Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben.
(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der
Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde
gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen
Einspruch erhoben haben.
(5) Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlhandlung für ungültig
erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich
auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.
Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der
Fachvertretungen
§ 102. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und
seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses, soweit keine Fachgruppe
errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertretung durch die Fachvertreter durchzuführen. Die
Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter beschränkt.
(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission geleitet. Der Vorsitzende kann ein
Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission mit der Leitung beauftragen. Der Wahlleiter darf dem
jeweiligen Fachgruppenausschuß nicht als Mitglied angehören.
(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses oder jeder
Fachvertreter berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des
Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter, die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Jeder
Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen. Falls kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird,
gelten der Listenführer und die beiden Nachgenannten als Wahlwerber. Die Wahl ist geheim.
(4) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen
Bewerber gelten als gewählt.
(5) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.
(7) § 101 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten
der im Fachgruppenausschuß oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen binnen
einer Woche nach Verlautbarung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.
Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode
§ 103. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode
Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die
Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 und 6 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Eine Wahl mittels
Wahlkarten ist dabei aber nicht vorzusehen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit
Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung
anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode
eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird oder über Beschluß der
Hauptwahlkommission, wenn eine Umgliederung von Berufsgruppen innerhalb bestehender
Fachverbände vorgenommen wird.
4. Abschnitt
Sektionen der Landeskammern
Besetzung der Sektionsleitungen
§ 104. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Sektionsleitungen zu
besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen wird im Wahlkatalog festgesetzt.
(2) Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der
betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben,
Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das
Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission von ihrer
Entscheidung zunächst alle Wählergruppen zu verständigen und nach Rechtskraft ihrer Entscheidung die
Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben.
(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der
Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde
gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen
Einspruch erhoben haben.
(5) Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlhandlung für ungültig
erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich
auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.
Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der
Fachvertretungen
§ 102. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und
seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses, soweit keine Fachgruppe
errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertretung durch die Fachvertreter durchzuführen. Die
Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter beschränkt.
(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission geleitet. Der Vorsitzende kann ein
Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission mit der Leitung beauftragen. Der Wahlleiter darf dem
jeweiligen Fachgruppenausschuß nicht als Mitglied angehören.
(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses oder jeder
Fachvertreter berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des
Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter, die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Jeder
Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen. Falls kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird,
gelten der Listenführer und die beiden Nachgenannten als Wahlwerber. Die Wahl ist geheim.
(4) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen
Bewerber gelten als gewählt.
(5) Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.
(7) Paragraph 101, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten
der im Fachgruppenausschuß oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen binnen
einer Woche nach Verlautbarung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.
Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode
§ 103. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode
Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die
Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 und 6 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Eine Wahl mittels
Wahlkarten ist dabei aber nicht vorzusehen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
(2) Die gemäß Absatz eins, durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit
Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung
anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode
eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird oder über Beschluß der
Hauptwahlkommission, wenn eine Umgliederung von Berufsgruppen innerhalb bestehender
Fachverbände vorgenommen wird.
4. Abschnitt
Sektionen der Landeskammern
Besetzung der Sektionsleitungen
§ 104. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Sektionsleitungen zu
besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen wird im Wahlkatalog festgesetzt.
(2) Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der
betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben,
aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer
Wählergruppe für die Wahl der Sektionsleitung vereinigen, und die von ihnen für die Besetzung der
Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden,
die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei
Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der
Hauptwahlkommission eingelangt sein.
(3) Wenn sich Wählergruppen, die für die Wahlen in die Fachgruppen oder Fachvertretungen
zumindest einen Wahlvorschlag eingebracht haben, für eine Zuteilung nach Abs. 5 vereinigen, kann der
Zustellungsbevollmächtigte der Hauptwahlkommission mitteilen, daß von der Anzahl der Mandate einer
oder mehrerer Fachgruppen oder Fachvertretungen, die seiner Wählergruppe zuzurechnen sind, ein oder
mehrere Mandat(e) abgezogen und (einer) anderen Wählergruppe(n) zugerechnet wird oder werden.
(4) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung
vertreten sein. Hierbei bleiben Mandate, die nicht im Sinne des Abs. 1 besetzt, sondern deren Inhaber
gemäß Abs. 6 bis 8 entsendet werden, außer Betracht.
(5) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist unverzüglich die
Mandate in sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 2 und 3 den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge
eingebracht haben, zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3
mitgeteilte Änderungen in der Zurechnung sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen
Wählergruppen bei den Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter entfallenen Mandate
entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Fachgruppen oder
Fachvertretungen der betreffenden Sektion einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, in dieser
Sektionsleitung nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen in der betreffenden
Sektion zu vergebenden Mandate aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein
Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in die Sektionsleitung
entsenden.
(7) Hat eine Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums höchstens zwölf Mitglieder, so
beschränkt sich das Entsendungsrecht gemäß Abs. 6 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun
Prozent auf ein Mitglied.
(8) Hat eine Wählergruppe mehr als neun Prozent aller Mandate im Sinne des Abs. 6 erreicht, steht
ihr auch dann das Recht zu ein weiteres Mandat zu entsenden, wenn sie bei der Zuteilung der Mandate
gemäß Abs. 5 nur ein Mandat erreicht hat und die Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums
mehr als zwölf Mitglieder hat.
(9) Das Entsendungsrecht nach Abs. 6 bis 8 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie
sich für die Wahl der Sektionsleitung mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung
zumindest ein Mandat in der Sektionsleitung erreicht.
(10) Die gemäß Abs. 6 bis 8 entsandten Mitglieder der Sektionsleitungen müssen wählbar sein. Sie
sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 6 bis 8 bestellten Mandate werden der
im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(11) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Sektionsleitungen zu verlautbaren.
(12) § 101 gilt sinngemäß.
Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter
§ 105. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Sektionsleitung ist die Wahl des
Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den Mitgliedern der Sektionsleitung vorzunehmen.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 bis 7 sinngemäß Anwendung.
5. Abschnitt
Vorstände und Präsidien der Landeskammern
Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes
§ 106. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Sektionsleitung selbst einen gültigen
Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent
von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein
Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder
aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer
Wählergruppe für die Wahl der Sektionsleitung vereinigen, und die von ihnen für die Besetzung der
Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der Paragraphen 85, Absatz 2, Ziffer 2 und 90 Absatz 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden,
die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei
Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der
Hauptwahlkommission eingelangt sein.
(3) Wenn sich Wählergruppen, die für die Wahlen in die Fachgruppen oder Fachvertretungen
zumindest einen Wahlvorschlag eingebracht haben, für eine Zuteilung nach Absatz 5, vereinigen, kann der
Zustellungsbevollmächtigte der Hauptwahlkommission mitteilen, daß von der Anzahl der Mandate einer
oder mehrerer Fachgruppen oder Fachvertretungen, die seiner Wählergruppe zuzurechnen sind, ein oder
mehrere Mandat(e) abgezogen und (einer) anderen Wählergruppe(n) zugerechnet wird oder werden.
(4) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung
vertreten sein. Hierbei bleiben Mandate, die nicht im Sinne des Absatz eins, besetzt, sondern deren Inhaber
gemäß Absatz 6 bis 8 entsendet werden, außer Betracht.
(5) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Frist unverzüglich die
Mandate in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 99, Absatz 2 und 3 den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge
eingebracht haben, zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Absatz 3,
mitgeteilte Änderungen in der Zurechnung sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen
Wählergruppen bei den Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter entfallenen Mandate
entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Fachgruppen oder
Fachvertretungen der betreffenden Sektion einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, in dieser
Sektionsleitung nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen in der betreffenden
Sektion zu vergebenden Mandate aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein
Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in die Sektionsleitung
entsenden.
(7) Hat eine Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums höchstens zwölf Mitglieder, so
beschränkt sich das Entsendungsrecht gemäß Absatz 6, auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun
Prozent auf ein Mitglied.
(8) Hat eine Wählergruppe mehr als neun Prozent aller Mandate im Sinne des Absatz 6, erreicht, steht
ihr auch dann das Recht zu ein weiteres Mandat zu entsenden, wenn sie bei der Zuteilung der Mandate
gemäß Absatz 5, nur ein Mandat erreicht hat und die Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums
mehr als zwölf Mitglieder hat.
(9) Das Entsendungsrecht nach Absatz 6 bis 8 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie
sich für die Wahl der Sektionsleitung mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung
zumindest ein Mandat in der Sektionsleitung erreicht.
(10) Die gemäß Absatz 6 bis 8 entsandten Mitglieder der Sektionsleitungen müssen wählbar sein. Sie
sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Absatz 6 bis 8 bestellten Mandate werden der
im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(11) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Sektionsleitungen zu verlautbaren.
(12) Paragraph 101, gilt sinngemäß.
Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter
§ 105. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Sektionsleitung ist die Wahl des
Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den Mitgliedern der Sektionsleitung vorzunehmen.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 2 bis 7 sinngemäß Anwendung.
5. Abschnitt
Vorstände und Präsidien der Landeskammern
Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes
§ 106. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Sektionsleitung selbst einen gültigen
Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent
von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein
Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder
entsenden.entsenden Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der
Landeskammer und in die Präsidien der Sektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.
(2) Die gemäß Abs. 1 entsandten Mitglieder des Vorstandes müssen wählbar sein. Sie sind von der
Hauptwahlkommission zu bestellen.
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
§ 107. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß dem dritten und vierten Abschnitt
ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten von der Vollversammlung durchzuführen. Die Wahl
ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.
(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern
es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner
Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt.
Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 4 bis 7 sinngemäß Anwendung.
6. Abschnitt
Fachverbände
Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§ 108. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat in sinngemäßer Anwendung des § 79
für jeden Sektionsbereich zumindest eine Wahlkommission zu bestellen.
(2) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen hat die
Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu
besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse wird im Wahlkatalog festgesetzt.
(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener
Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben,
aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer
Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für
die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen
vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter
wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen
binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.
(4) Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(5) Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie
zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse
und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate
zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.
(6) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 5 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich
für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese
Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.
(7) Die gemäß Abs. 5 entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie
sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 5 bestellten Mandate werden der im
Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(8) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu
verlautbaren.
(9) § 101 gilt sinngemäß.
Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter
§ 109. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Vorstehers und
seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des § 102 gelten sinngemäß.
Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß Paragraph 63, Absatz 2, in das Präsidium der
Landeskammer und in die Präsidien der Sektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.
(2) Die gemäß Absatz eins, entsandten Mitglieder des Vorstandes müssen wählbar sein. Sie sind von der
Hauptwahlkommission zu bestellen.
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
§ 107. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß dem dritten und vierten Abschnitt
ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten von der Vollversammlung durchzuführen. Die Wahl
ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.
(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern
es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner
Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt.
Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 4 bis 7 sinngemäß Anwendung.
6. Abschnitt
Fachverbände
Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§ 108. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 79,
für jeden Sektionsbereich zumindest eine Wahlkommission zu bestellen.
(2) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen hat die
Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu
besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse wird im Wahlkatalog festgesetzt.
(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener
Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben,
aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer
Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für
die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der Paragraphen 85, Absatz 2, Ziffer 2 und 90 Absatz 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen
vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter
wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen
binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.
(4) Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
(5) Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Absatz 4, kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie
zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse
und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate
zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.
(6) Das Entsendungsrecht gemäß Absatz 5, steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich
für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese
Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.
(7) Die gemäß Absatz 5, entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie
sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Absatz 5, bestellten Mandate werden der im
Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(8) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu
verlautbaren.
(9) Paragraph 101, gilt sinngemäß.
Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter
§ 109. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß Paragraph 107, ist die Wahl des Vorstehers und
seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 102, gelten sinngemäß.
7.Ziffer 7 Abschnitt
Sektionen der Bundeskammer
Besetzung der Bundessektionsleitungen
§ 110. Die Bestimmungen des § 104 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.
Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer Stellvertreter
§ 111. Die Bestimmungen des § 105 finden sinngemäß Anwendung.
8. Abschnitt
Vorstand und Präsidium der Bundeskammer
Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer
§ 112. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Bundessektionsleitung selbst einen gültigen
Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand der Bundeskammer nicht vertreten, kann sie, wenn sie
zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachverbandsausschüsse erreicht hat,
ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als 7,5 Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder
entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in die Präsidien der
Landeskammern und in die Präsidien der Bundessektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.
(2) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 113. Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach §§ 108, 110 und 111 ist die Wahl des
Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des § 107
gelten sinngemäß.
9. Abschnitt
Nachwahlen und Nachbesetzungen
Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der
Funktionsperiode
§ 114. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl
vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur
jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene
zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des
Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und
diese Tatsache zu verlautbaren.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der
Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich
aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag
hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung zu erfolgen.
Grundsätzlich sind nichtberufene Bewerber vorzuschlagen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat
die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu
verlautbaren.
(3) Stichtag für die Wählbarkeit (§ 73 Abs. 4 bis 6) von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist
der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission
einlangt.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der
Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der
Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die
Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
Abschnitt
Sektionen der Bundeskammer
Besetzung der Bundessektionsleitungen
§ 110. Die Bestimmungen des Paragraph 104, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.
Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer Stellvertreter
§ 111. Die Bestimmungen des Paragraph 105, finden sinngemäß Anwendung.
8. Abschnitt
Vorstand und Präsidium der Bundeskammer
Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer
§ 112. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Bundessektionsleitung selbst einen gültigen
Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand der Bundeskammer nicht vertreten, kann sie, wenn sie
zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachverbandsausschüsse erreicht hat,
ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als 7,5 Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder
entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß Paragraph 63, Absatz 2, in die Präsidien der
Landeskammern und in die Präsidien der Bundessektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 113. Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach Paragraphen 108, 110 und 111 ist die Wahl des
Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 107,
gelten sinngemäß.
9. Abschnitt
Nachwahlen und Nachbesetzungen
Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der
Funktionsperiode
§ 114. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl
vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur
jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene
zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des
Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und
diese Tatsache zu verlautbaren.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der
Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich
aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag
hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung zu erfolgen.
Grundsätzlich sind nichtberufene Bewerber vorzuschlagen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat
die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu
verlautbaren.
(3) Stichtag für die Wählbarkeit (Paragraph 73, Absatz 4 bis 6) von gemäß Absatz eins und 2 Nachnominierten ist
der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission
einlangt.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der
Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der
Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die
Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
10.Ziffer 10 Abschnitt
Sonstige Wahlen und Bestellungen
Wahl in den Kontrollausschuß
§ 115. (1) Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene regionale Vertretung gewählt. Auf jede
im Kammertag vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Wählbar sind nur
Personen, welche die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit besitzen.
(2) Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann
darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.
(3) Die Wahl des Obmannes ist geheim. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied
des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl
erreicht haben.
(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist
jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten mit
der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist.
Wahl der Berufsgruppenausschüsse
§ 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen
und in die Fachverbände durchzuführen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei,
höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher der Fachgruppe zu leiten und
persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden
Fachgruppenmitglieder.
(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei,
höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher des Fachverbandes zu leiten
und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden
Fachgruppenausschüsse oder Fachvertreter, die der Berufsgruppe angehören.
Wahl der Delegierten in den Kammertag
§ 117. Die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer hat durch die
Vollversammlung zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der
Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der
Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf
Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied. Bei der
Wahl der Delegierten ist auf die Stärke und Bedeutung der einzelnen Sektionen Bedacht zu nehmen. Die
Bestimmungen der §§ 91 Abs. 4 und 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und Wahl des Kurators
§ 118. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts jeder Landeskammer
werden vom Vorstand auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums
müssen wählbar sein. Ihre Zahl ist in der Geschäftsordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Anzahl
der Kuratoriumsmitglieder ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Fachgruppen Bedacht zu
nehmen.
(2) Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der Vollversammlung
vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.
(3) Dem Kuratorium des bei der Bundeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitutes gehören
an:
1. die Kuratoren der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern und
2. weitere 15 vom Vorstand der Bundeskammer zu bestellende Mitglieder. Die Bestimmung des
Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kurator. Für die Wahl des Kurators gilt die
Bestimmung des § 115 Abs. 3.
Abschnitt
Sonstige Wahlen und Bestellungen
Wahl in den Kontrollausschuß
§ 115. (1) Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene regionale Vertretung gewählt. Auf jede
im Kammertag vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Wählbar sind nur
Personen, welche die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit besitzen.
(2) Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann
darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.
(3) Die Wahl des Obmannes ist geheim. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied
des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl
erreicht haben.
(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist
jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 2 und 3 gelten mit
der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist.
Wahl der Berufsgruppenausschüsse
§ 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen
und in die Fachverbände durchzuführen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei,
höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher der Fachgruppe zu leiten und
persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden
Fachgruppenmitglieder.
(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei,
höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher des Fachverbandes zu leiten
und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden
Fachgruppenausschüsse oder Fachvertreter, die der Berufsgruppe angehören.
Wahl der Delegierten in den Kammertag
§ 117. Die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer hat durch die
Vollversammlung zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der
Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der
Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf
Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied. Bei der
Wahl der Delegierten ist auf die Stärke und Bedeutung der einzelnen Sektionen Bedacht zu nehmen. Die
Bestimmungen der Paragraphen 91, Absatz 4 und 99 Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und Wahl des Kurators
§ 118. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts jeder Landeskammer
werden vom Vorstand auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums
müssen wählbar sein. Ihre Zahl ist in der Geschäftsordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Anzahl
der Kuratoriumsmitglieder ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Fachgruppen Bedacht zu
nehmen.
(2) Bei der Bestellung gemäß Absatz eins, sind die mit Sitz und Stimme in der Vollversammlung
vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.
(3) Dem Kuratorium des bei der Bundeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitutes gehören
an:
1. die Kuratoren der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern und
2. weitere 15 vom Vorstand der Bundeskammer zu bestellende Mitglieder. Die Bestimmung des
Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kurator. Für die Wahl des Kurators gilt die
Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 3,
(5)Absatz 5,Der Kurator des Wirtschaftsförderungsinstituts der Bundeskammer darf nicht zugleich Mitglied
eines Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts einer Landeskammer sein.
Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des Bezirksstellenobmannes
§ 119. (1) Der Bezirksstellenausschuß ist vom Vorstand der Landeskammer zu bestellen. Die Summe
der Mandate aller Bezirksstellenausschüsse hat dem Verhältnis zu entsprechen, in dem die Wählergruppen
in der Vollversammlung vertreten sind. Einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur
dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit
einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.
(2) Wählergruppen, die in der Vollversammlung vertreten sind und bei den Wahlen der
Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter mindestens fünf Prozent von allen zu vergebenden
Mandaten erreicht haben, können auch in jene Bezirksstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der
Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom
Vorstand festgelegten Anzahl der Mitglieder des Bezirksstellenausschusses hinzugeschlagen.
(3) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Für die Wahl des
Bezirksstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 115 Abs. 3.
Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden
§ 120. (1) Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstand der Bundeskammer oder
der Landeskammer zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung
festzusetzen.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und
Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im
Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.
(3) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im
Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im
Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.
4. Hauptstück
Finanzen und Kontrolle
1. Abschnitt
Umlagen
Finanzierung
§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder
nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der
nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.
(2) Die Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen hat unter Berücksichtigung sonstiger
Erträge und Einnahmen sowie der Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger
von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu erfolgen.
Kammerumlagen
§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch
sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von
den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme
eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen
und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten
Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer
oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung
der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist zu berechnen von jenen
Beträgen, die
1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern
erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf
Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,
Der Kurator des Wirtschaftsförderungsinstituts der Bundeskammer darf nicht zugleich Mitglied
eines Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts einer Landeskammer sein.
Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des Bezirksstellenobmannes
§ 119. (1) Der Bezirksstellenausschuß ist vom Vorstand der Landeskammer zu bestellen. Die Summe
der Mandate aller Bezirksstellenausschüsse hat dem Verhältnis zu entsprechen, in dem die Wählergruppen
in der Vollversammlung vertreten sind. Einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur
dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit
einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.
(2) Wählergruppen, die in der Vollversammlung vertreten sind und bei den Wahlen der
Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter mindestens fünf Prozent von allen zu vergebenden
Mandaten erreicht haben, können auch in jene Bezirksstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der
Zuteilung gemäß Absatz eins, nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom
Vorstand festgelegten Anzahl der Mitglieder des Bezirksstellenausschusses hinzugeschlagen.
(3) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Für die Wahl des
Bezirksstellenobmannes gilt die Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 3,
Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden
§ 120. (1) Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstand der Bundeskammer oder
der Landeskammer zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung
festzusetzen.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Absatz eins, sind die mit Sitz und
Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im
Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.
(3) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im
Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im
Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.
4. Hauptstück
Finanzen und Kontrolle
1. Abschnitt
Umlagen
Finanzierung
§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder
nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der
nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.
(2) Die Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen hat unter Berücksichtigung sonstiger
Erträge und Einnahmen sowie der Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger
von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu erfolgen.
Kammerumlagen
§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch
sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von
den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme
eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen
und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten
Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer
oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung
der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist zu berechnen von jenen
Beträgen, die
1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern
erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf
Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,
2.Ziffer 2 auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf
Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom
Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.
Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer in einem Tausendsatz der Bemessungsgrundlagen
gemäß Z 1 und 2 festgesetzt. Der Tausendsatz darf höchstens 4,3 vT betragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von
Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:
1. Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. I (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz
1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit
einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge
heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Der
Kammertag der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine
durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen, als auch Art und Umfang
der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.
2. Bei Versicherern, die zur Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gehören, ist das
Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH
des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der
Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu
gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Kammertag der Bundeskammer
festzulegende Tausendsatz höchstens 0,55 vT betragen.
(3) Der Kammertag der Bundeskammer kann beschließen, daß Teile der Bemessungsgrundlagen
außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer
unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die
Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung
im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.
(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die
Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann der Kammertag der
Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens
beschließen.
(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu erheben:
1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1
vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens
am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu
entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind
Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem
Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961,
in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten
Fälligkeitstag.
3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der
Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben.
4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
jährlich zwei Millionen Schilling nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.
5. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten
wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als
Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.
(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die
Bundeskammer zu überweisen. Sie wird im Verhältnis 12:13 zwischen den Landeskammern und der
Bundeskammer geteilt. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der
Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die
Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der
auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf
Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom
Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.
Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer in einem Tausendsatz der Bemessungsgrundlagen
gemäß Ziffer eins und 2 festgesetzt. Der Tausendsatz darf höchstens 4,3 vT betragen.
(2) Abweichend von Absatz eins, wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von
Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:
1. Bei Kreditinstituten im Sinne des Artikel römisch eins, (Bankwesengesetz) Paragraph eins, Absatz eins, Finanzmarktanpassungsgesetz
1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit
einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge
heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Der
Kammertag der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine
durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen, als auch Art und Umfang
der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.
2. Bei Versicherern, die zur Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gehören, ist das
Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH
des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Versicherungssteuergesetz
1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der
Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu
gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Kammertag der Bundeskammer
festzulegende Tausendsatz höchstens 0,55 vT betragen.
(3) Der Kammertag der Bundeskammer kann beschließen, daß Teile der Bemessungsgrundlagen
außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer
unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die
Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung
im Sinne des Absatz 2,, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.
(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die
Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann der Kammertag der
Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens
beschließen.
(5) Die Umlage gemäß Absatz eins und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu erheben:
1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des Paragraph 20, Absatz eins,
vierter Satz und des Paragraph 21, UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens
am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu
entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind
Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem
Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß Paragraph 201, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,
in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten
Fälligkeitstag.
3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der
Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben.
4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
jährlich zwei Millionen Schilling nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.
5. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten
wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als
Berufungen gemäß Paragraph 128, Absatz 3,
(6) Die Umlage gemäß Absatz eins und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die
Bundeskammer zu überweisen. Sie wird im Verhältnis 12:13 zwischen den Landeskammern und der
Bundeskammer geteilt. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der
Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die
Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der
Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; der Vorstand der Bundeskammer kann Sockelbeträge
vorsehen.
(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, daß die
Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied
von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne
zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in
einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist von der Vollversammlung
der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,32 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein
Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine
Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der
Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,
gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur
Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die
Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf
die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach
bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als
Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7
festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Umlage 0,23 vH der dort angeführten
Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.
Grundumlagen
§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten,
die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht
gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14 Abs. 2 zur anteiligen pauschalen
Bedeckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch
die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner
2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht
gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Der zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderliche Anteil an den
Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände vorzuschlagen und durch das Präsidium der
Bundeskammer im Einvernehmen mit den Präsidien der Landeskammern unter Bedachtnahme auf die
Belastungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Unternehmungen bis zum 31. August eines jeden Jahres für
das kommende Jahr festzusetzen. Kann bis zu diesem Termin das Einvernehmen nicht hergestellt werden,
so entscheidet der Vorstand der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an
Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer
abzuführen.
(3) Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der
Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer
vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlußfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der
Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu
berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der
Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der
Grundumlage betragen. Der Beschluß der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der
Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2, die in den Wirkungsbereich einer
Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu
mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer
Berechtigung nach § 2 ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten
Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.
Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; der Vorstand der Bundeskammer kann Sockelbeträge
vorsehen.
(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, daß die
Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied
von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach Paragraph 2, anfallenden Arbeitslöhne
zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach Paragraph 41, Familienlastenausgleichsgesetz
1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in
einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist von der Vollversammlung
der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,32 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein
Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine
Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der
Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,
gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur
Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach Paragraph 2, besitzt. Die
Bestimmungen der Paragraphen 42 a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, finden auf
die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach
bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als
Berufungen nach Paragraph 128, Absatz 3,; Paragraph 128, Absatz 3 und Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Absatz 7,
festlegen. Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Umlage 0,23 vH der dort angeführten
Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.
Grundumlagen
§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten,
die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht
gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, zur anteiligen pauschalen
Bedeckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch
die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner
2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht
gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Der zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderliche Anteil an den
Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände vorzuschlagen und durch das Präsidium der
Bundeskammer im Einvernehmen mit den Präsidien der Landeskammern unter Bedachtnahme auf die
Belastungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Unternehmungen bis zum 31. August eines jeden Jahres für
das kommende Jahr festzusetzen. Kann bis zu diesem Termin das Einvernehmen nicht hergestellt werden,
so entscheidet der Vorstand der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an
Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer
abzuführen.
(3) Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, vom Präsidium der
Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer
vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlußfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der
Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu
berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der
Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der
Grundumlage betragen. Der Beschluß der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der
Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach Paragraph 2,, die in den Wirkungsbereich einer
Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu
mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer
Berechtigung nach Paragraph 2, ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten
Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.
(5)Absatz 5,Die Vollversammlung der Landeskammer hat nach Anhörung der Sektionsleitung Handel zu
regeln, in welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels-
und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des
jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(6) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare
Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird
oder erlischt.
(7) Die Grundumlage kann festgesetzt werden
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-
Lohn- und -Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von
Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen) in einem
Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(8) Bei Festsetzung der Grundumlage ist auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Unternehmungen und die in den einzelnen Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse, wie
Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse und dergleichen, Bedacht zu nehmen.
(9) Wird die Grundumlage ausschließlich mit einem festen Betrag nach Abs. 7 Z 2 festgesetzt, so ist
sie von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von
eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in
doppelter Höhe zu entrichten.
(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme oder in
einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 15 vT der Brutto-Lohn-
und -Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; bei allen anderen variablen
Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 7 Z 1 und Z 2 darf die
Grundumlage nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze
ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 90000 S beträgt. Wird die
Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 7 Z 2), darf sie 90000 S, und zwar
auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen
Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der
Grundumlage der Landeskammer zu.
(12) Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze
Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu
einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses
Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Eintragungsgebühren
§ 124. (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 2 sind Eintragungsgebühren zu
entrichten. Sie werden von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der
Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Der Beschluß der Fachgruppentagung
über die Höhe der Eintragungsgebühr bedarf der Genehmigung durch das Präsidium der Landeskammer.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von Inhabern
von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe zu entrichtende
Eintragungsgebühr ist von der Vollversammlung der Landeskammer nach Anhörung der Sektionsleitung
Handel zu beschließen.
(2) Der Normalsatz der Eintragungsgebühr, und zwar auch beim fachlich unbeschränkten Handels-
und Handelsagentengewerbe, darf mit höchstens 5000 S festgesetzt werden. Die Eintragungsgebühr ist
von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von
eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe, von juristischen Personen in doppelter Höhe zu
entrichten. Die Eintragungsgebühr ist bei Erlangung einer zweiten und dritten die Mitgliedschaft zur
selben Fachgruppe (zum selben Fachverband) begründenden Berechtigung nicht, bei jeder weiteren
Berechtigung jedoch wieder in voller Höhe zu entrichten. Der Erlangung einer weiteren Berechtigung ist
die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.
Die Vollversammlung der Landeskammer hat nach Anhörung der Sektionsleitung Handel zu
regeln, in welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels-
und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des
jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(6) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Absatz 12, eine unteilbare
Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird
oder erlischt.
(7) Die Grundumlage kann festgesetzt werden
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-
Lohn- und -Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von
Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen) in einem
Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Ziffer eins und Ziffer 2,
(8) Bei Festsetzung der Grundumlage ist auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Unternehmungen und die in den einzelnen Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse, wie
Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse und dergleichen, Bedacht zu nehmen.
(9) Wird die Grundumlage ausschließlich mit einem festen Betrag nach Absatz 7, Ziffer 2, festgesetzt, so ist
sie von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von
eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in
doppelter Höhe zu entrichten.
(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme oder in
einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 15 vT der Brutto-Lohn-
und -Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; bei allen anderen variablen
Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, darf die
Grundumlage nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze
ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 90000 S beträgt. Wird die
Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Absatz 7, Ziffer 2,), darf sie 90000 S, und zwar
auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen
Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach Paragraph 2,
(11) Im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der
Grundumlage der Landeskammer zu.
(12) Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze
Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu
einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses
Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Eintragungsgebühren
§ 124. (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach Paragraph 2, sind Eintragungsgebühren zu
entrichten. Sie werden von der Fachgruppentagung (im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, vom Präsidium der
Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Der Beschluß der Fachgruppentagung
über die Höhe der Eintragungsgebühr bedarf der Genehmigung durch das Präsidium der Landeskammer.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von Inhabern
von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe zu entrichtende
Eintragungsgebühr ist von der Vollversammlung der Landeskammer nach Anhörung der Sektionsleitung
Handel zu beschließen.
(2) Der Normalsatz der Eintragungsgebühr, und zwar auch beim fachlich unbeschränkten Handels-
und Handelsagentengewerbe, darf mit höchstens 5000 S festgesetzt werden. Die Eintragungsgebühr ist
von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von
eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe, von juristischen Personen in doppelter Höhe zu
entrichten. Die Eintragungsgebühr ist bei Erlangung einer zweiten und dritten die Mitgliedschaft zur
selben Fachgruppe (zum selben Fachverband) begründenden Berechtigung nicht, bei jeder weiteren
Berechtigung jedoch wieder in voller Höhe zu entrichten. Der Erlangung einer weiteren Berechtigung ist
die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Keine Eintragungsgebühr ist zu entrichten
1. bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991,
2. bei befristeten Berechtigungen aus Anlaß der Verlängerung (Erneuerung), sei es vor Ablauf der
Frist oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten danach; dies gilt auch dann, wenn die
erneuerte gleichartige Berechtigung auf einen anderen Standort innerhalb des räumlichen
Wirkungsbereiches der Fachgruppe lautet,
3. bei Erwerb des Unternehmens des Verpächters durch den Pächter und bei Erneuerung der
Berechtigung des Pächters infolge Verpächterwechsels,
4. bei Übergang eines Betriebes auf einen Deszendenten, Aszendenten, Ehegatten, ferner auf ein
Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind, und zwar sowohl bei Übergabe unter Lebenden oder im
Erbweg; Änderungen der Rechtsform sind unerheblich, wenn es sich bei wirtschaftlicher
Betrachtung um einen Übergang im vorstehenden Sinn handelt,
5. bei Verlegung eines Betriebes von einem Bundesland in ein anderes.
(4) Für ambulante Unternehmungen, die der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft angehören, ist
bei Nachweis der Entrichtung der Eintragungsgebühr im Bereich einer Landeskammer anläßlich der
Erlangung einer gleichartigen Berechtigung im Bereich einer anderen Landeskammer einmalig eine
Eintragungsgebühr in der Höhe von zehn Prozent der für Unternehmungen der gleichen Art festgesetzten
Eintragungsgebühr zu entrichten.
(5) Die Eintragungsgebühr wird von der Geschäftsstelle der Fachgruppe (im Falle des § 14 Abs. 2
von der Direktion der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von der Sektionsgeschäftsstelle
vorgeschrieben und eingehoben.
(6) Wird die angestrebte Berechtigung versagt oder das Ansuchen vor Erlangung der Berechtigung
zurückgezogen, so ist die bereits eingezahlte Eintragungsgebühr abzüglich eines allfälligen angemessenen
Verwaltungskostenbeitrages, der von der Vollversammlung der Landeskammer einheitlich festgelegt
wird, rückzuerstatten.
(7) Bei der Beschlußfassung über die Höhe der Eintragungsgebühr gemäß Abs. 1 ist der vom
Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil der Landeskammer an der Eintragungsgebühr zu
berücksichtigen. Er darf bis zu einem Drittel der Eintragungsgebühr betragen. Im Falle des § 14 Abs. 2
kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Eintragungsgebühr der Landeskammer zu.
Vom Ertrag der Eintragungsgebühren erhalten die Fachverbände im Wege über die Bundeskammer zehn
Prozent. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Eintragungsgebühren sind nach Maßgabe
der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.
Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung
§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden
können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen
Ausschuß (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind
Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder
Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen
sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Vollversammlung,
Kammertag, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuß) nach den Grundsätzen der Kostendeckung in
einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der
Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen
Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß
ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist
der Bundeskammer, die Gebührenordnung der Bundeskammer dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.
(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:
1. Prüfungsgebühren,
2. Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr,
insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,
3. Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,
4. Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern und dgl.) der
Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
5. Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches
zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto
Adige, BGBl. Nr. 125/1957,
Keine Eintragungsgebühr ist zu entrichten
1. bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,,
2. bei befristeten Berechtigungen aus Anlaß der Verlängerung (Erneuerung), sei es vor Ablauf der
Frist oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten danach; dies gilt auch dann, wenn die
erneuerte gleichartige Berechtigung auf einen anderen Standort innerhalb des räumlichen
Wirkungsbereiches der Fachgruppe lautet,
3. bei Erwerb des Unternehmens des Verpächters durch den Pächter und bei Erneuerung der
Berechtigung des Pächters infolge Verpächterwechsels,
4. bei Übergang eines Betriebes auf einen Deszendenten, Aszendenten, Ehegatten, ferner auf ein
Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind, und zwar sowohl bei Übergabe unter Lebenden oder im
Erbweg; Änderungen der Rechtsform sind unerheblich, wenn es sich bei wirtschaftlicher
Betrachtung um einen Übergang im vorstehenden Sinn handelt,
5. bei Verlegung eines Betriebes von einem Bundesland in ein anderes.
(4) Für ambulante Unternehmungen, die der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft angehören, ist
bei Nachweis der Entrichtung der Eintragungsgebühr im Bereich einer Landeskammer anläßlich der
Erlangung einer gleichartigen Berechtigung im Bereich einer anderen Landeskammer einmalig eine
Eintragungsgebühr in der Höhe von zehn Prozent der für Unternehmungen der gleichen Art festgesetzten
Eintragungsgebühr zu entrichten.
(5) Die Eintragungsgebühr wird von der Geschäftsstelle der Fachgruppe (im Falle des Paragraph 14, Absatz 2,
von der Direktion der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von der Sektionsgeschäftsstelle
vorgeschrieben und eingehoben.
(6) Wird die angestrebte Berechtigung versagt oder das Ansuchen vor Erlangung der Berechtigung
zurückgezogen, so ist die bereits eingezahlte Eintragungsgebühr abzüglich eines allfälligen angemessenen
Verwaltungskostenbeitrages, der von der Vollversammlung der Landeskammer einheitlich festgelegt
wird, rückzuerstatten.
(7) Bei der Beschlußfassung über die Höhe der Eintragungsgebühr gemäß Absatz eins, ist der vom
Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil der Landeskammer an der Eintragungsgebühr zu
berücksichtigen. Er darf bis zu einem Drittel der Eintragungsgebühr betragen. Im Falle des Paragraph 14, Absatz 2,
kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Eintragungsgebühr der Landeskammer zu.
Vom Ertrag der Eintragungsgebühren erhalten die Fachverbände im Wege über die Bundeskammer zehn
Prozent. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Eintragungsgebühren sind nach Maßgabe
der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.
Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung
§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden
können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen
Ausschuß (Paragraph 140,) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind
Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder
Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen
sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Vollversammlung,
Kammertag, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuß) nach den Grundsätzen der Kostendeckung in
einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der
Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen
Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß
ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist
der Bundeskammer, die Gebührenordnung der Bundeskammer dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.
(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Absatz eins, sind insbesondere:
1. Prüfungsgebühren,
2. Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr,
insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,
3. Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,
4. Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern und dgl.) der
Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
5. Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches
zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto
Adige, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,,
6.Ziffer 6 Gebühren für Sonderleistungen der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der
Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im
Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen
sowie Fachhochschul-Studiengänge und
7. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund
des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und
Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im
Ausland.
Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung von den
Kammerdirektionen und dem Generalsekretariat den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen
bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer
im Einvernehmen mit der Bundeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie
darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind
bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8
den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.
(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die
entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz
keine abweichenden Bestimmungen enthält. Insbesondere hat über Rechtsmittel, mit denen die
Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden.
Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß
anzuwenden.
Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und der Gebühren für
Sonderleistungen
§ 127. (1) Die Grundumlage und die Eintragungsgebühr werden einen Monat nach Vorschreibung
fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung
zwei Wochen nach dieser fällig.
(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene
Verzugszinsen vorgesehen werden.
(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Eintragungsgebühr,
Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab
dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur
Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1
Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur
Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den
Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes
sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden
Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter
Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein
pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten
Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten
Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den
Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen können ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre
Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
1. bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Fachgruppenvorsteher (bei Fachvertretungen
der jeweilige Sektionsobmann),
2. bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich
unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe der Obmann der Sektion Handel,
3. bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.
Gebühren für Sonderleistungen der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der
Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im
Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen
sowie Fachhochschul-Studiengänge und
7. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund
des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, in der jeweils geltenden Fassung und
Sonderleistungen für den Fernverkehr (Paragraph 3, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im
Ausland.
Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung von den
Kammerdirektionen und dem Generalsekretariat den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen
bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer
im Einvernehmen mit der Bundeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie
darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind
bei der Umlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins, der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß Paragraph 122, Absatz 7 und 8
den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.
(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die
entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz
keine abweichenden Bestimmungen enthält. Insbesondere hat über Rechtsmittel, mit denen die
Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden.
Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach Paragraph 128, Absatz 3,; Paragraph 128, Absatz 3 und 5 sind sinngemäß
anzuwenden.
Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und der Gebühren für
Sonderleistungen
§ 127. (1) Die Grundumlage und die Eintragungsgebühr werden einen Monat nach Vorschreibung
fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung
zwei Wochen nach dieser fällig.
(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene
Verzugszinsen vorgesehen werden.
(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Absatz eins, bezeichneten Art (Grundumlage, Eintragungsgebühr,
Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab
dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
(4) Den zur Vorschreibung der in Absatz eins, angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur
Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer 3 und Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,). Zur
Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den
Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes
sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden
Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter
Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein
pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten
Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten
Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den
Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
(6) Die in Absatz eins, angeführten Umlagen können ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre
Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
1. bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Fachgruppenvorsteher (bei Fachvertretungen
der jeweilige Sektionsobmann),
2. bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich
unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe der Obmann der Sektion Handel,
3. bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.
(7)Absatz 7,Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle
für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht
zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung
erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für
Sonderleistungen
§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen
Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung
verlangt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Eintragungsgebühren den Vorsteher der Fachgruppe,
im Bereich der Sektion Handel den Sektionsobmann.
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid
des Sektionsobmanns nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der
Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(4) Gegen den Bescheid des Vorstehers der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab
Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung
kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß
anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung
zulässig.
Umlagenordnung
§ 129. (1) Der Kammertag der Bundeskammer kann in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121
bis 127 eine Umlagenordnung erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die
unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme
der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung kann insbesondere
auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge
zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können. Die
Umlagenordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen
Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus
kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der
Landeskammern vorsehen.
(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene
Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.
(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der
Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar
gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erläßt.
Verlautbarungen
§ 130. Die Umlagenordnung der Landeskammern, die Beschlüsse über die Festsetzung der
Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen
(Gebührenordnung) der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Umlagenordnung der
Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen
Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) festgesetzt werden, sind in
geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer
zu treffen.
Gegen eine Entscheidung gemäß Absatz 6, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(8) Die zur Entrichtung der in Absatz eins, angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle
für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht
zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung
erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für
Sonderleistungen
§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen
Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung
verlangt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, trifft bei Eintragungsgebühren den Vorsteher der Fachgruppe,
im Bereich der Sektion Handel den Sektionsobmann.
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Absatz eins, sowie gegen den Bescheid
des Sektionsobmanns nach Absatz 2, steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der
Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(4) Gegen den Bescheid des Vorstehers der Fachgruppe gemäß Absatz 2, kann binnen zwei Wochen ab
Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung
kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(5) Auf das Verfahren nach Absatz eins bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß
anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung
zulässig.
Umlagenordnung
§ 129. (1) Der Kammertag der Bundeskammer kann in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 121,
bis 127 eine Umlagenordnung erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die
unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme
der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung kann insbesondere
auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge
zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können. Die
Umlagenordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen
Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus
kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der
Landeskammern vorsehen.
(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene
Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.
(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der
Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar
gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erläßt.
Verlautbarungen
§ 130. Die Umlagenordnung der Landeskammern, die Beschlüsse über die Festsetzung der
Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen
(Gebührenordnung) der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Umlagenordnung der
Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen
Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) festgesetzt werden, sind in
geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer
zu treffen.
2.Ziffer 2 Abschnitt
Gebarung und Kontrolle
Gebarungsgrundsätze
§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis
125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen
sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe
festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der
Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter
Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen
bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene
Rücklagen zu bilden.
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Vorstand der
Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt
der Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November
ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer
zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
(2) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge
der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge
der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.
(3) Kommt der Beschluß über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die
Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein
Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.
(4) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag
zu erstellen. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluß bis zum 31. Mai dem Vorstand der Bundeskammer
zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluß bis zum 30. April der
Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 31. Mai ihren eigenen
Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer
zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
(6) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse
der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich
der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten
sie als zur Kenntnis genommen.
(7) Kommt der Beschluß über einen Rechnungsabschluß nicht rechtzeitig zustande, geht die
Zuständigkeit zur Beschlußfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ
über.
(8) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur
Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat
die Geschäftsordnung zu treffen.
Haushaltsordnung
§ 133. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge
und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die
Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu
regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Abschnitt
Gebarung und Kontrolle
Gebarungsgrundsätze
§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den Paragraphen 122 bis
125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen
sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe
festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der
Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter
Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen
bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene
Rücklagen zu bilden.
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Vorstand der
Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt
der Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November
ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer
zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
(2) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge
der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge
der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.
(3) Kommt der Beschluß über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die
Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein
Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.
(4) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag
zu erstellen. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen
der Absatz eins und 2 sinngemäß.
(5) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluß bis zum 31. Mai dem Vorstand der Bundeskammer
zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluß bis zum 30. April der
Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 31. Mai ihren eigenen
Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer
zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
(6) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse
der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich
der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten
sie als zur Kenntnis genommen.
(7) Kommt der Beschluß über einen Rechnungsabschluß nicht rechtzeitig zustande, geht die
Zuständigkeit zur Beschlußfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ
über.
(8) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur
Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat
die Geschäftsordnung zu treffen.
Haushaltsordnung
§ 133. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge
und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die
Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu
regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Der Kammertag kann in der Haushaltsordnung vorsehen, daß die Vorstände der
Wirtschaftskammern zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu
erlassen haben oder erlassen können.
Finanzausschuß
§ 134. (1) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und
bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichten.
(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der
Vollversammlung (Kammertag) zu.
Gebarungskontrolle
§ 135. (1) Zur Kontrolle der Gebarung der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ist
bei der Bundeskammer ein Kontrollausschuß einzurichten.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 vom Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Der Obmann
und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der
Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und des
Kammertages der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem
Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.
(4) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Kontrollausschuß hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei
Meinungsverschiedenheiten mit der betreffenden Kammer den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten anzurufen.
(6) Der Kontrollausschuß hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 5 genannten
Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten
der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu
erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem nächsten Kammertag und vom
Präsidenten der Landeskammer der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die
Beschlußfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.
(7) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuß des bei der Bundeskammer
errichteten Kontrollamtes zu bedienen.
(8) Der Leiter und die Referenten des Kontrollamtes unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit
ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem
Kontrollausschuß gegen ihren Willen versetzt, gekündigt oder entlassen werden.
(9) Die näheren Bestimmungen hat die vom Kammertag zu beschließende Kontrollausschußordnung
zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
5. Hauptstück
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt.
(2) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung
des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres
Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben.
Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung
§ 137. (1) Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer
eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit
eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß § 140 einzurichten. Dieser
Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen
Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz
führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften.
Der Kammertag kann in der Haushaltsordnung vorsehen, daß die Vorstände der
Wirtschaftskammern zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu
erlassen haben oder erlassen können.
Finanzausschuß
§ 134. (1) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und
bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichten.
(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der
Vollversammlung (Kammertag) zu.
Gebarungskontrolle
§ 135. (1) Zur Kontrolle der Gebarung der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ist
bei der Bundeskammer ein Kontrollausschuß einzurichten.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 vom Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Der Obmann
und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der
Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und des
Kammertages der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem
Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.
(4) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Kontrollausschuß hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei
Meinungsverschiedenheiten mit der betreffenden Kammer den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten anzurufen.
(6) Der Kontrollausschuß hat den Endbericht über die Einhaltung der im Absatz 5, genannten
Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten
der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu
erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem nächsten Kammertag und vom
Präsidenten der Landeskammer der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die
Beschlußfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.
(7) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuß des bei der Bundeskammer
errichteten Kontrollamtes zu bedienen.
(8) Der Leiter und die Referenten des Kontrollamtes unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit
ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem
Kontrollausschuß gegen ihren Willen versetzt, gekündigt oder entlassen werden.
(9) Die näheren Bestimmungen hat die vom Kammertag zu beschließende Kontrollausschußordnung
zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
5. Hauptstück
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt.
(2) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung
des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres
Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben.
Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung
§ 137. (1) Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer
eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit
eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß Paragraph 140, einzurichten. Dieser
Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen
Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz
führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften.
(2)Absatz 2,Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu
einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer
einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bundeskammer
nominiert.
(3) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer
einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die
Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden.
Parteistellung
§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sektionen und Fachvertretungen sowie die
betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen
aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof
Beschwerde zu führen.
(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines
Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die
in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer. In diesen Fällen hat
die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
6. Hauptstück
Sonstige- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit
§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluß der Vollversammlung ein Schiedsgericht für
Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen
haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich hatten.
(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluß des Kammertages ein Ständiges Internationales
Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die
Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch
von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters
vereinbart werden.
(3) Der Kammertag hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung
zu erlassen.
(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion
unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Paritätische Ausschüsse
§ 140. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Bundesministern verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer
mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung
gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in
denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.
Auslandskammern
§ 141. Kammern zur Vertretung österreichischer Wirtschaftsinteressen im Ausland bedürfen zu ihrer
Anerkennung der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bundeskammer
kann diesbezügliche Vorschläge erstatten.
Anpassung betraglicher Regelungen
§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können auf
Antrag der Bundeskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe von
Kommt der Ausschuß gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu
einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer
einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bundeskammer
nominiert.
(3) Kommt der Ausschuß gemäß Absatz 2, nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer
einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die
Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden.
Parteistellung
§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sektionen und Fachvertretungen sowie die
betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen
aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof
Beschwerde zu führen.
(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines
Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die
in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer. In diesen Fällen hat
die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
6. Hauptstück
Sonstige- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit
§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluß der Vollversammlung ein Schiedsgericht für
Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen
haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich hatten.
(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluß des Kammertages ein Ständiges Internationales
Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die
Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch
von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters
vereinbart werden.
(3) Der Kammertag hat für die Schiedsgerichte gemäß Absatz eins und Absatz 2, je eine Schiedsgerichtsordnung
zu erlassen.
(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Absatz eins und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion
unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Paritätische Ausschüsse
§ 140. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Bundesministern verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer
mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung
gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in
denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.
Auslandskammern
§ 141. Kammern zur Vertretung österreichischer Wirtschaftsinteressen im Ausland bedürfen zu ihrer
Anerkennung der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bundeskammer
kann diesbezügliche Vorschläge erstatten.
Anpassung betraglicher Regelungen
§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können auf
Antrag der Bundeskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe von
Veränderungen des vom Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex angepaßt werden,
wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages
nicht übersteigen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 143. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Generelle Verweisungsbestimmung
§ 144. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zustellung, Fristen
§ 145. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zustellungen sind, sofern keine andere
Regelung anzuwenden ist, die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, für die
Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen die Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
Stempel- und Rechtsgebühren
§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der
Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern sowie im Zusammenhang mit der Durchführung
von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften sind von den
Stempelgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 501/1984.
2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 147. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden
Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als
Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.
Sitz der Kammer Niederösterreich
§ 148. Bis zur Verlegung ihres Sitzes in das Bundesland Niederösterreich bleibt der Sitz der Kammer
Niederösterreich in Wien.
3. Abschnitt
Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 149. (1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.
(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.
(3) Die Bestimmungen der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der
geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen),
die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, erlassen
wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
stehen.
(5) Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorganisationsordnung
mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen
mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des § 43 Abs. 1 als errichtet.
Veränderungen des vom Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex angepaßt werden,
wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages
nicht übersteigen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 143. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Generelle Verweisungsbestimmung
§ 144. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zustellung, Fristen
§ 145. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zustellungen sind, sofern keine andere
Regelung anzuwenden ist, die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, für die
Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen die Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
Stempel- und Rechtsgebühren
§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der
Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern sowie im Zusammenhang mit der Durchführung
von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften sind von den
Stempelgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 501 aus 1984,.
2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 147. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der jeweils geltenden
Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als
Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.
Sitz der Kammer Niederösterreich
§ 148. Bis zur Verlegung ihres Sitzes in das Bundesland Niederösterreich bleibt der Sitz der Kammer
Niederösterreich in Wien.
3. Abschnitt
Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 149. (1) Artikel römisch vier, der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,, bleibt unberührt.
(2) Ebenfalls unberührt bleibt Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,.
(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der
geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen),
die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der geltenden Fassung, erlassen
wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
stehen.
(5) Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorganisationsordnung
mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947,,
zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1997,, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen
mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, als errichtet.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern,
sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (§ 51) anzuwenden. Die gemäß § 31
Abs. 2 lit. c des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung
errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 68 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten
Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Vollziehung
§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern,
sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (Paragraph 51,) anzuwenden. Die gemäß Paragraph 31,
Abs. 2 Litera c, des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung
errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 68, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in Paragraph 149, Absatz 3, angeführten
Bestimmungen das Handelskammergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 661 aus 1994,, und das Handelskammermitgliedergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1947,, außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Vollziehung
§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 146, ist der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Vollziehung des Paragraph 146, ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
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