Der Nationalrat hat beschlossen: Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 5, lautet: „§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre. (2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, verkürzt werden. (3) Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen. (4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Absatz 3, erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall 1. Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder 2. in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.“ 2. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 7, lautet: „§ 7. (1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden. (2) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat. (3) Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.“ 3. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 13, Absatz 2, lautet: „(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land-

und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges erworben hat. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.“ 4. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 14, Ziffer 2, lautet: „2. zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;“ 5. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der bisherige Text des Paragraph 22, erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 5, 7, 13, Absatz 2 und 14 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1998, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.“

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