Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
– ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl.
Nr. 457/1995 und des Artikels 91 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte
bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,“
2. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender
Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung
der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen.“
3. In § 25 Abs. 4 entfallen der vorletzte und letzte Satz.
4. In § 28 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Einrichtungen zum Wärmen“ die Wortfolge „und zum Kühlen“
eingefügt.
5. § 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,
BGBl. Nr. 650/1994, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und
Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.“
6. § 47 Abs. 4 lautet:
„(4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich
betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“
7. § 57 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
8. § 57 Abs. 4 bis 8 lautet:
„(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für
die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf
zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten
Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
– ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung Bundesgesetzblatt
Nr. 457 aus 1995, und des Artikels 91 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte
bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,“
2. Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender
Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung
der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen.“
3. In Paragraph 25, Absatz 4, entfallen der vorletzte und letzte Satz.
4. In Paragraph 28, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Einrichtungen zum Wärmen“ die Wortfolge „und zum Kühlen“
eingefügt.
5. Paragraph 32, Absatz 2, lautet:
„(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,
BGBl. Nr. 650 aus 1994,, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und
Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu Paragraph 31, zu erlassen.“
6. Paragraph 47, Absatz 4, lautet:
„(4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich
betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“
7. Paragraph 57, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
8. Paragraph 57, Absatz 4 bis 8 lautet:
„(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für
die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf
zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten
Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte
Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.
(6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische
Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu
überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang
nach Maßgabe des Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung
ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.
(7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden,
als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische
Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten
Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch
anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6 enthalten sind.
(8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.“
9. § 58 Abs. 7 lautet:
„(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich
betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“
10. In § 61 Abs. 6 entfällt das Wort „besonders“.
11. In § 63 Abs. 3 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Auszubildende“ ersetzt.
12. § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern
zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten
Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw.
Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.“
13. § 68 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.“
14. § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend
dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“
15. In § 77 Abs. 6 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten
Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“
16. § 79 Abs. 2 lautet:
„(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister
für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß
§ 14 des Ärztegesetzes 1984 absolviert haben.“
17. § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend
dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“
18. In § 82 Abs. 6 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten
Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“
19. In § 84 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils das Wort „Betriebsstätten“ durch das Wort „Arbeitsstätten“
ersetzt.
Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte
Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Absatz 3, zu vereinbaren.
(6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische
Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Absatz 3, stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu
überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang
nach Maßgabe des Absatz 7, zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung
ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.
(7) Auskünfte im Sinne des Absatz 6, dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden,
als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische
Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten
Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch
anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Absatz 6, enthalten sind.
(8) Absatz eins und Absatz 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.“
9. Paragraph 58, Absatz 7, lautet:
„(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich
betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“
10. In Paragraph 61, Absatz 6, entfällt das Wort „besonders“.
11. In Paragraph 63, Absatz 3, wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Auszubildende“ ersetzt.
12. Paragraph 67, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Absatz eins, 2, mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern
zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten
Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw.
Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.“
13. Paragraph 68, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Absatz 2, gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.“
14. Paragraph 77, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend
dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“
15. In Paragraph 77, Absatz 6, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
„4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten
Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“
16. Paragraph 79, Absatz 2, lautet:
„(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister
für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß
§ 14 des Ärztegesetzes 1984 absolviert haben.“
17. Paragraph 82, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend
dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“
18. In Paragraph 82, Absatz 6, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
„4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten
Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“
19. In Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 wird jeweils das Wort „Betriebsstätten“ durch das Wort „Arbeitsstätten“
ersetzt.
20.Ziffer 20 § 92 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Wirksamkeit einer Bewilligung nach Abs. 1 und 5 wird durch einen Wechsel in der Person
des Arbeitgebers nicht berührt. Auflagen gemäß Abs. 2 sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des
Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr
vorliegen.“
21. In § 93 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen.“
22. § 93 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein
Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.“
23. § 94 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Abs. 1 bis 5 wird durch einen Wechsel in der
Person des Arbeitgebers nicht berührt. Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf
Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung
nicht mehr vorliegen.“
24. In § 99 Abs. 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über
natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen
einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,“
25. § 99 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in § 93 Abs. 1 angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen
für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Abs. 3 Z 3 bis 5 genannten
Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Abs. 3 Z 8 der
Landeshauptmann.“
26. In § 101 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
„Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 8. Abschnittes durch Verordnung
näher zu regeln:“
27. § 102 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen
zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß
spätestens fertiggestellt sein:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1997,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1998,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1999,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
2000.
28. § 102 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei
der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch
zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“
29. § 103 Abs. 3 lautet:
„(3) § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere
ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen
und Folgeuntersuchungen nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung
gemäß § 59 Z 1 in Kraft tritt.“
30. In § 106 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4“ durch die Wortfolge
„für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Paragraph 92, Absatz 7, lautet:
„(7) Die Wirksamkeit einer Bewilligung nach Absatz eins und 5 wird durch einen Wechsel in der Person
des Arbeitgebers nicht berührt. Auflagen gemäß Absatz 2, sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des
Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr
vorliegen.“
21. In Paragraph 93, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in Paragraph 92, Absatz 3, genannten Unterlagen anzuschließen.“
22. Paragraph 93, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Absatz 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen ein
Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.“
23. Paragraph 94, Absatz 7, lautet:
„(7) Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Absatz eins bis 5 wird durch einen Wechsel in der
Person des Arbeitgebers nicht berührt. Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf
Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung
nicht mehr vorliegen.“
24. In Paragraph 99, Absatz 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
„3a. bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über
natürliche Heilvorkommen und Kurorte, Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen
einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,“
25. Paragraph 99, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in Paragraph 93, Absatz eins, angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen
für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 genannten
Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 8, der
Landeshauptmann.“
26. In Paragraph 101, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 8. Abschnittes durch Verordnung
näher zu regeln:“
27. Paragraph 102, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen
zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß
spätestens fertiggestellt sein:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1997,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1998,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1999,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
2000.
28. Paragraph 102, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei
der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch
zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“
29. Paragraph 103, Absatz 3, lautet:
„(3) Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976, gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere
ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen
und Folgeuntersuchungen nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung
gemäß Paragraph 59, Ziffer eins, in Kraft tritt.“
30. In Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „für die lichte Höhe der Arbeitsräume Paragraph 4, durch die Wortfolge
„für die lichte Höhe der Arbeitsräume Paragraph 4, Absatz eins und 2 ersetzt.
31.Ziffer 31 In § 106 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 12 Abs. 2 letzter Satz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“
durch die Wortfolge „§ 12 Abs. 2 letzter Halbsatz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“ ersetzt.
32. § 106 Abs. 6 lautet:
„(6) Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, ist abweichend
von Abs. 3 anstelle des § 21 Abs. 1, 3 und 4 AAV (Ausgänge) § 20 Abs. 1 ADSV anzuwenden, anstelle
des § 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) § 23 ADSV.“
33. § 109 Abs. 7 lautet:
„(7) Soweit die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den
Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von Bedienungs-
und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die
nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften
entsprechen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aushang von mitgelieferten Bedienungs-
und Wartungsanleitungen und zum Mitführen dieser Anleitungen bei ortsveränderlichen Arbeitsmitteln
wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für Arbeitsmittel, für die folgende Vorschriften gelten:
1. der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994, über das Inverkehrbringen
und Ausstellen,
2. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,
3. die Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,
4. die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl. Nr. 307/1994,
5. die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl. Nr. 308/1994,
6. die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,
7. die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994,
8. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995,
9. die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl.
Nr. 353/1995.“
34. In § 110 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt
sein:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1997,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1998,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1999,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
2000.“
35. In § 110 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei
der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch
zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“
36. § 110 Abs. 5 lautet:
„(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die
gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit-Gesundheit-Soziales“, Sondernummer 2/1993 vom
28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des § 45.“
37. In § 112 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I
Nr. 9/1997 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.“
38. § 113 Abs. 3 lautet:
„(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag
Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der
Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid
anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen
In Paragraph 106, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 12 Absatz 2, letzter Satz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“
durch die Wortfolge „§ 12 Absatz 2, letzter Halbsatz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“ ersetzt.
32. Paragraph 106, Absatz 6, lautet:
„(6) Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, ist abweichend
von Absatz 3, anstelle des Paragraph 21, Absatz eins, 3 und 4 AAV (Ausgänge) Paragraph 20, Absatz eins, ADSV anzuwenden, anstelle
des Paragraph 26, Absatz eins bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) Paragraph 23, ADSV.“
33. Paragraph 109, Absatz 7, lautet:
„(7) Soweit die in Absatz 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den
Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von Bedienungs-
und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die
nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften
entsprechen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aushang von mitgelieferten Bedienungs-
und Wartungsanleitungen und zum Mitführen dieser Anleitungen bei ortsveränderlichen Arbeitsmitteln
wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für Arbeitsmittel, für die folgende Vorschriften gelten:
1. der römisch zwei. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, über das Inverkehrbringen
und Ausstellen,
2. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994,,
3. die Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,,
4. die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,,
5. die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,,
6. die Einfache Druckbehälter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994,,
7. die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,,
8. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,,
9. die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, Bundesgesetzblatt
Nr. 353 aus 1995,.“
34. In Paragraph 110, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Die Umsetzung der in Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt
sein:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1997,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1998,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1999,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
2000.“
35. In Paragraph 110, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei
der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch
zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“
36. Paragraph 110, Absatz 5, lautet:
„(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die
gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit-Gesundheit-Soziales“, Sondernummer 2 aus 1993, vom
28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des Paragraph 45,
37. In Paragraph 112, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß Paragraph 57, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 9 aus 1997, sind auf den Kostenersatz gemäß Paragraph 57, Absatz 3, die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.“
38. Paragraph 113, Absatz 3, lautet:
„(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag
Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der
Fachkenntnisse nach den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid
anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen
derder in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Antragsberechtigt ist jene Person, für
die das Zeugnis ausgestellt wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des
Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erfolgen.“
39. In § 113 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Arbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung über
den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, beschäftigt wurden,
dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen
gemäß § 15 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse
im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
40. § 115 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte
Mindesteinsatzzeit.“
41. Im § 115 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. Nr. 345/1981“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 354/1981“ ersetzt.
42. § 116 Abs. 5 lautet:
„(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit
1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz,
Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten
gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.“
43. § 117 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund
einer Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht
1. sofern § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,
2. für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben wurden.“
44. § 118 Abs. 1 lautet:
„(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude
auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in § 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Abweichend
von § 106 Abs. 3 Z 1 dürfen auf Baustellen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen
Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten
Höhe von mindestens 2,50 m eingerichtet werden.“
45. § 122 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. §§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz
in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den
Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.“
46. In § 122 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988“ durch
das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.
47. § 124 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. die Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, mit Ausnahme der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 sowie
23 Abs. 2,“
48. § 124 Abs. 3 Z 5 lautet:
„5. § 1, § 62, § 83, § 92, § 93 Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 sowie §§ 107 bis 115
der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951,“
49. In § 124 Abs. 3 Z 14 wird nach dem Zitat „§ 1 Z 7 bis 16, § 2,“ das Zitat „§ 4 Abs. 3,“ eingefügt.
50. Dem § 130 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall
mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein sicherheitstechnisches Zentrum, das über keinen Feststellungsbescheid gemäß § 75 Abs. 2
verfügt, betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,
2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum ohne Bewilligung gemäß § 80 betreibt,
3. die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.“
in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Antragsberechtigt ist jene Person, für
die das Zeugnis ausgestellt wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des
Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erfolgen.“
39. In Paragraph 113, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) Arbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, der Verordnung über
den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, beschäftigt wurden,
dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen
gemäß Paragraph 15, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse
im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
40. Paragraph 115, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in Paragraph 21, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte
Mindesteinsatzzeit.“
41. Im Paragraph 115, Absatz 4, wird das Zitat „BGBl. Nr. 345/1981“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 354/1981“ ersetzt.
42. Paragraph 116, Absatz 5, lautet:
„(5) Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit
1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 6, sowie gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, zweiter Satz,
Abs. 5 und Absatz 6, des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten
gemäß Paragraph 90, Absatz 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.“
43. Paragraph 117, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die in Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976, angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund
einer Bewilligung gemäß Paragraph 92, Absatz eins bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht
1. sofern Paragraph 93, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,
2. für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben wurden.“
44. Paragraph 118, Absatz eins, lautet:
„(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude
auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in Paragraph 106, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes
angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Abweichend
von Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer eins, dürfen auf Baustellen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen
Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten
Höhe von mindestens 2,50 m eingerichtet werden.“
45. Paragraph 122, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. Paragraphen eins, 3 und 4, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 6 bis 24, Paragraph 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 28 und Paragraph 29, Absatz 2, der als Bundesgesetz
in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den
Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3 in Geltung.“
46. In Paragraph 122, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988“ durch
das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.
47. Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1923,, mit Ausnahme der Paragraphen 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 16, Absatz 3, sowie
23 Absatz 2,,“
48. Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
„5. Paragraph eins,, Paragraph 62,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 93, Absatz eins und 2, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 105, Absatz eins, sowie Paragraphen 107 bis 115
der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,,“
49. In Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 14, wird nach dem Zitat „§ 1 Ziffer 7 bis 16, Paragraph 2,,“ das Zitat „§ 4 Absatz 3,,“ eingefügt.
50. Dem Paragraph 130, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall
mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein sicherheitstechnisches Zentrum, das über keinen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 75, Absatz 2,
verfügt, betreibt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 75, Absatz eins, zu erfüllen,
2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum ohne Bewilligung gemäß Paragraph 80, betreibt,
3. die Auskunftspflicht nach Paragraph 84, Absatz 4, verletzt.“
51.Ziffer 51 Dem § 131 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8 Abs. 2 Z 1, § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 57 Abs. 3 bis
8, § 58 Abs. 7, § 61 Abs. 6, § 63 Abs. 3, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 7, § 77 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 79
Abs. 2, § 82 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 84 Abs. 4 Z 2 und 3, § 92 Abs. 7, § 93 Abs. 2 und 5, § 94 Abs. 7,
§ 99 Abs. 3 Z 3a und Abs. 4, § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 und 3, § 103 Abs. 3, § 106 Abs. 3 Z 1, Abs. 4
Z 2 und Abs. 6, § 109 Abs. 7, § 110 Abs. 1a, 1b und 5, § 112 Abs. 1a, § 113 Abs. 3 und 4a, § 115 Abs. 2
Z 1 und Abs. 4, § 116 Abs. 5, § 117 Abs. 2 erster Satz, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 3 Z 1 und 2, § 124
Abs. 3 Z 1, 5 und 14, § 130 Abs. 6, sowie § 132 Abs. 3 Z 3 und 6, jeweils in der Fassung BGBl. I
Nr. 9/1997, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
52. § 132 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. zur Vollziehung des § 123 Abs. 1 Z 3, § 123 Abs. 2 Z 2 und § 124 Abs. 4 und 6, soweit gewerberechtliche
Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“
53. In § 132 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „den §§ 18, 32 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2, 48, 59 und 72 Abs. 1“
ersetzt durch das Zitat „§ 39 Abs. 1 und 2“.
Artikel II
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige gesetzliche
Interessenvertretung der Arbeitnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat
er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung
der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach
Abs. 2 oder § 105 ArbVG für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung,
längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates
nach § 105 ArbVG werden durch diese Verständigungspflicht des Arbeitgebers nicht berührt.“
2. Dem § 14 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:
„4. § 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1997 tritt mit
1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 434/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 40 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„§ 102 Abs. 3 ASchG ist anzuwenden.“
2. Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Umsetzung der in den §§ 2a und 2b festgelegten Pflichten des Dienstgebers muß spätestens
fertiggestellt sein:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1997,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1998,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1999,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
2000.
§ 102 Abs. 3 ASchG ist anzuwenden.“
Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz 3 bis
8, Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 61, Absatz 6,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 67, Absatz 6,, Paragraph 68, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 4 a,, Paragraph 79,
Abs. 2, Paragraph 82, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 4 a,, Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 92, Absatz 7,, Paragraph 93, Absatz 2 und 5, Paragraph 94, Absatz 7,,
§ 99 Absatz 3, Ziffer 3 a und Absatz 4,, Paragraph 101, Absatz eins,, Paragraph 102, Absatz 2 und 3, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4,
Z 2 und Absatz 6,, Paragraph 109, Absatz 7,, Paragraph 110, Absatz eins a, eins b und 5, Paragraph 112, Absatz eins a,, Paragraph 113, Absatz 3 und 4 a, Paragraph 115, Absatz 2,
Z 1 und Absatz 4,, Paragraph 116, Absatz 5,, Paragraph 117, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 118, Absatz eins,, Paragraph 122, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 124,
Abs. 3 Ziffer eins, 5 und 14, Paragraph 130, Absatz 6,, sowie Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 3 und 6, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 9 aus 1997,, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
52. Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
„3. zur Vollziehung des Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 124, Absatz 4 und 6, soweit gewerberechtliche
Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“
53. In Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Wortfolge „den Paragraphen 18, 32, Absatz eins, 39, Absatz eins und 2, 48, 59 und 72 Absatz eins,
ersetzt durch das Zitat „§ 39 Absatz eins und 2,
Artikel römisch zwei
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Der Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige gesetzliche
Interessenvertretung der Arbeitnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat
er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung
der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach
Abs. 2 oder Paragraph 105, ArbVG für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung,
längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates
nach Paragraph 105, ArbVG werden durch diese Verständigungspflicht des Arbeitgebers nicht berührt.“
2. Dem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
„4. Paragraph 9, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997, tritt mit
1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel römisch drei
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 434 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 40, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„§ 102 Absatz 3, ASchG ist anzuwenden.“
2. Nach Paragraph 40, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) Die Umsetzung der in den Paragraphen 2 a und 2 b festgelegten Pflichten des Dienstgebers muß spätestens
fertiggestellt sein:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1997,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1998,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1999,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
2000.
§ 102 Absatz 3, ASchG ist anzuwenden.“
Klestil
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