Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, und des Artikels 91 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,“ 2. Paragraph 10, Absatz eins, lautet: „(1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen.“ 3. In Paragraph 25, Absatz 4, entfallen der vorletzte und letzte Satz. 4. In Paragraph 28, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Einrichtungen zum Wärmen“ die Wortfolge „und zum Kühlen“ eingefügt. 5. Paragraph 32, Absatz 2, lautet: „(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650 aus 1994,, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu Paragraph 31, zu erlassen.“ 6. Paragraph 47, Absatz 4, lautet: „(4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“ 7. Paragraph 57, Absatz 3, letzter Satz entfällt. 8. Paragraph 57, Absatz 4 bis 8 lautet: „(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sinngemäß.

  1. Absatz 5,Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Absatz 3, zu vereinbaren. (6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Absatz 3, stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Absatz 7, zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen. (7) Auskünfte im Sinne des Absatz 6, dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Absatz 6, enthalten sind. (8) Absatz eins und Absatz 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.“ 9. Paragraph 58, Absatz 7, lautet: „(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“ 10. In Paragraph 61, Absatz 6, entfällt das Wort „besonders“. 11. In Paragraph 63, Absatz 3, wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Auszubildende“ ersetzt. 12. Paragraph 67, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Absatz eins, 2, mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.“ 13. Paragraph 68, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Absatz 2, gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.“ 14. Paragraph 77, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“ 15. In Paragraph 77, Absatz 6, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt: „4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“ 16. Paragraph 79, Absatz 2, lautet: „(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 14 des Ärztegesetzes 1984 absolviert haben.“ 17. Paragraph 82, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“ 18. In Paragraph 82, Absatz 6, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt: „4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“ 19. In Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 wird jeweils das Wort „Betriebsstätten“ durch das Wort „Arbeitsstätten“ ersetzt.

Ziffer 20 Paragraph 92, Absatz 7, lautet: „(7) Die Wirksamkeit einer Bewilligung nach Absatz eins und 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Auflagen gemäß Absatz 2, sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“ 21. In Paragraph 93, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in Paragraph 92, Absatz 3, genannten Unterlagen anzuschließen.“ 22. Paragraph 93, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Absatz 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.“ 23. Paragraph 94, Absatz 7, lautet: „(7) Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Absatz eins bis 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“ 24. In Paragraph 99, Absatz 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt: „3a. bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,“ 25. Paragraph 99, Absatz 4, lautet: „(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in Paragraph 93, Absatz eins, angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 8, der Landeshauptmann.“ 26. In Paragraph 101, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz: „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 8. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:“ 27. Paragraph 102, Absatz 2, lautet: „(2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens fertiggestellt sein: 1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997, 2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998, 3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999, 4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000. 28. Paragraph 102, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“ 29. Paragraph 103, Absatz 3, lautet: „(3) Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976, gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung gemäß Paragraph 59, Ziffer eins, in Kraft tritt.“ 30. In Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „für die lichte Höhe der Arbeitsräume Paragraph 4, durch die Wortfolge „für die lichte Höhe der Arbeitsräume Paragraph 4, Absatz eins und 2 ersetzt.

Ziffer 31 In Paragraph 106, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 12 Absatz 2, letzter Satz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“ durch die Wortfolge „§ 12 Absatz 2, letzter Halbsatz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“ ersetzt. 32. Paragraph 106, Absatz 6, lautet: „(6) Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, ist abweichend von Absatz 3, anstelle des Paragraph 21, Absatz eins, 3 und 4 AAV (Ausgänge) Paragraph 20, Absatz eins, ADSV anzuwenden, anstelle des Paragraph 26, Absatz eins bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) Paragraph 23, ADSV.“ 33. Paragraph 109, Absatz 7, lautet: „(7) Soweit die in Absatz 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von Bedienungs- und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften entsprechen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aushang von mitgelieferten Bedienungs- und Wartungsanleitungen und zum Mitführen dieser Anleitungen bei ortsveränderlichen Arbeitsmitteln wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für Arbeitsmittel, für die folgende Vorschriften gelten: 1. der römisch zwei. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, über das Inverkehrbringen und Ausstellen, 2. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994,, 3. die Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, 4. die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, 5. die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, 6. die Einfache Druckbehälter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994,, 7. die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, 8. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,, 9. die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,.“ 34. In Paragraph 110, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Die Umsetzung der in Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein: 1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997, 2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998, 3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999, 4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.“ 35. In Paragraph 110, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt: „(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“ 36. Paragraph 110, Absatz 5, lautet: „(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit-Gesundheit-Soziales“, Sondernummer 2 aus 1993, vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des Paragraph 45, 37. In Paragraph 112, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß Paragraph 57, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997, sind auf den Kostenersatz gemäß Paragraph 57, Absatz 3, die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.“ 38. Paragraph 113, Absatz 3, lautet: „(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen

der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Antragsberechtigt ist jene Person, für die das Zeugnis ausgestellt wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erfolgen.“ 39. In Paragraph 113, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt: „(4a) Arbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, beschäftigt wurden, dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.“ 40. Paragraph 115, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in Paragraph 21, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.“ 41. Im Paragraph 115, Absatz 4, wird das Zitat „BGBl. Nr. 345/1981“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 354/1981“ ersetzt. 42. Paragraph 116, Absatz 5, lautet: „(5) Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 6, sowie gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, zweiter Satz, Abs. 5 und Absatz 6, des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß Paragraph 90, Absatz 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.“ 43. Paragraph 117, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die in Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976, angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 92, Absatz eins bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht 1. sofern Paragraph 93, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt, 2. für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben wurden.“ 44. Paragraph 118, Absatz eins, lautet: „(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in Paragraph 106, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Abweichend von Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer eins, dürfen auf Baustellen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,50 m eingerichtet werden.“ 45. Paragraph 122, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. Paragraphen eins, 3 und 4, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 6 bis 24, Paragraph 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 28 und Paragraph 29, Absatz 2, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3 in Geltung.“ 46. In Paragraph 122, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988“ durch das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt. 47. Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1923,, mit Ausnahme der Paragraphen 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 16, Absatz 3, sowie 23 Absatz 2,,“ 48. Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 5, lautet: „5. Paragraph eins,, Paragraph 62,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 93, Absatz eins und 2, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 105, Absatz eins, sowie Paragraphen 107 bis 115 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,,“ 49. In Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 14, wird nach dem Zitat „§ 1 Ziffer 7 bis 16, Paragraph 2,,“ das Zitat „§ 4 Absatz 3,,“ eingefügt. 50. Dem Paragraph 130, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer 1. ein sicherheitstechnisches Zentrum, das über keinen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 75, Absatz 2, verfügt, betreibt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 75, Absatz eins, zu erfüllen, 2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum ohne Bewilligung gemäß Paragraph 80, betreibt, 3. die Auskunftspflicht nach Paragraph 84, Absatz 4, verletzt.“

Ziffer 51 Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz 3 bis 8, Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 61, Absatz 6,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 67, Absatz 6,, Paragraph 68, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 4 a,, Paragraph 79, Abs. 2, Paragraph 82, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 4 a,, Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 92, Absatz 7,, Paragraph 93, Absatz 2 und 5, Paragraph 94, Absatz 7,, § 99 Absatz 3, Ziffer 3 a und Absatz 4,, Paragraph 101, Absatz eins,, Paragraph 102, Absatz 2 und 3, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Z 2 und Absatz 6,, Paragraph 109, Absatz 7,, Paragraph 110, Absatz eins a, eins b und 5, Paragraph 112, Absatz eins a,, Paragraph 113, Absatz 3 und 4 a, Paragraph 115, Absatz 2, Z 1 und Absatz 4,, Paragraph 116, Absatz 5,, Paragraph 117, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 118, Absatz eins,, Paragraph 122, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 124, Abs. 3 Ziffer eins, 5 und 14, Paragraph 130, Absatz 6,, sowie Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 3 und 6, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997,, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“ 52. Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 3, lautet: „3. zur Vollziehung des Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 124, Absatz 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“ 53. In Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Wortfolge „den Paragraphen 18, 32, Absatz eins, 39, Absatz eins und 2, 48, 59 und 72 Absatz eins, ersetzt durch das Zitat „§ 39 Absatz eins und 2, Artikel römisch zwei Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Der Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Abs. 2 oder Paragraph 105, ArbVG für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates nach Paragraph 105, ArbVG werden durch diese Verständigungspflicht des Arbeitgebers nicht berührt.“ 2. Dem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt: „4. Paragraph 9, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“ Artikel römisch drei Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 40, Absatz 4, letzter Satz lautet: „§ 102 Absatz 3, ASchG ist anzuwenden.“ 2. Nach Paragraph 40, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt: „(4a) Die Umsetzung der in den Paragraphen 2 a und 2 b festgelegten Pflichten des Dienstgebers muß spätestens fertiggestellt sein: 1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997, 2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998, 3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999, 4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000. § 102 Absatz 3, ASchG ist anzuwenden.“

Klestil Vranitzky