Aufgrund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1997,, wie folgt geändert: Dem Abschnitt römisch sechzehn wird folgende Ziffer 23, angefügt: „23. Betrieb eines Call Centers Entgegennahme und Weiterleitung telefonischer Notrufe, Aufträge, Anfragen, Informationen und entsprechendes Telefonservice für alle gesetzlich erlaubten Tätigkeiten.“
Hostasch