Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück: Begriffsbestimmungen
§ 1
2. Hauptstück: Ein- und Ausreise von Fremden
1. Abschnitt: Paßpflicht
§ 2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes
§ 3 Einschränkung der Paßpflicht
§ 4 Übernahmserklärung
2. Abschnitt: Sichtvermerkspflicht
§ 5 Erfüllung der Sichtvermerkspflicht
§ 6 Einreisetitel (Visa)
§ 7 Aufenthaltstitel
§ 8 Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 9 Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte
§ 10 Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 11 Versagung eines Visums
§ 12 Versagung eines Aufenthaltstitels
§ 13 Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes
§ 14 Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 15 Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel
§ 16 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen
§ 17 Allgemeines
§ 18 Niederlassungsverordnung
§ 19 Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
§ 20 Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde
§ 21 Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht
§ 22 Beachtung der Quotenpflicht
§ 23 Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen
§ 24 Unbefristete Niederlassungsbewilligung
4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Pendler
§ 25
5. Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 26 Transitreisende
§ 27 Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 28 Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 29 Vertriebene
6.Ziffer 6 Abschnitt: Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Bleiberecht
§ 30
3. Hauptstück: Aufenthalt von Fremden
1. Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung
§ 31 Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 32 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
2. Abschnitt: Aufenthaltsbeendigung
§ 33 Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel
§ 34 Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel
§ 35 Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung
§ 36 Aufenthaltsverbot
§ 37 Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 38 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes
§ 39 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes
§ 40 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 41 Wiedereinreise
§ 42 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung
§ 43 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung
§ 44 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
§ 45 Besondere Verfahrensbestimmungen
4. Hauptstück: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für
Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern
1. Abschnitt: EWR-Bürger
§ 46 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
§ 47 Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 48 Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie
Maßnahmen
2. Abschnitt: Angehörige von Österreichern
§ 49
5. Hauptstück: Niederlassungsregister und Integrationsförderung
§ 50 Niederlassungsregister
§ 51 Integrationsförderung
6. Hauptstück: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und
zur Beförderung ins Ausland
1. Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen
§ 52 Zurückweisung
§ 53 Sicherung der Zurückweisung
§ 54 Transitsicherung
§ 55 Zurückschiebung
§ 56 Abschiebung
§ 57 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 58 Durchbeförderung
§ 59 Durchbeförderungsabkommen
§ 60 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
2. Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit
§ 61 Schubhaft
§ 62 Festnahmeauftrag
§ 63 Festnahme
§ 64 Einschaltung der Behörde
§ 65 Rechte des Festgenommenen
§ 66 Gelinderes Mittel
§ 67 Vollzug der Schubhaft
§ 68 Durchführung der Schubhaft
§ 69 Dauer der Schubhaft
§ 70 Aufhebung der Schubhaft
3.Ziffer 3 Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung
§ 71 Betreten von Räumlichkeiten
4. Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz
§ 72 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 73 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 74 Amtsbeschwerde
§ 75 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
7. Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
§ 76 Ausstellung von Fremdenpässen
§ 77 Fremdenpässe für Minderjährige
§ 78 Miteintragungen in Fremdenpässe
§ 79 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 80 Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 81 Versagung eines Fremdenpasses
§ 82 Entziehung eines Fremdenpasses
§ 83 Konventionsreisepässe
2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
§ 84 Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 85 Lichtbildausweis für Fremde
§ 86 Lichtbildausweis für EWR-Bürger
§ 87 Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
8. Hauptstück: Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit
§ 88 Sachliche Zuständigkeit
§ 89 Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen
§ 90 Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 91 Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 92 Örtliche Zuständigkeit im Ausland
§ 93 Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden
§ 94 Instanzenzug
2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 95
3. Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten
§ 96 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 97 Verfahren im Erkennungsdienst
§ 98 Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten
§ 99 Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 100 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung
§ 101 Besondere Übermittlungen
§ 102 Internationaler Datenverkehr
4. Abschnitt: Kosten
§ 103
5. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 104 Schlepperei
§ 105 Gerichtlich strafbare Schlepperei
§ 106 Vermittlung von Scheinehen
§ 107 Unbefugter Aufenthalt
§ 108 Sonstige Übertretungen
§ 109 Subsidiarität
§ 110 Besondere Bestimmungen für die Überwachung
9. Hauptstück: Schlußbestimmungen
§ 111 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 112 Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer
Aufenthaltsbewilligung
§ 113 Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen
§ 114 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen
§ 115 Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren
§ 116 Verweisungen
§ 117 Vollziehung
1. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.
(3) Durchreise ist das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerläßlichen
Unterbrechungen.
(4) Reisedokument ist ein Reisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung
oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische
Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (§§ 224 und
227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).
(5) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt
ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein
Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten,
die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt
werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die
Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.
(6) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der
Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.
(7) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt
Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997.
(8) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.
(9) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
(10) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, Drittstaatsangehörige
sind Fremde, die nicht EWR-Bürger sind.
(11) Grenzgänger sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich
zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat
grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.
(12) Pendler sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich
zurückkehren und die sich – ohne Grenzgänger zu sein – zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in
Österreich aufhalten.
2. Hauptstück
Ein- und Ausreise von Fremden
1. Abschnitt
Paßpflicht
Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes
§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen
gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche
Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Sofern öffentliche, insbesondere paß- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen
dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisepässen, die von
anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Paßpflicht geeignete
Reisedokumente zu bezeichnen.
§ 113 Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen
§ 114 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen
§ 115 Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren
§ 116 Verweisungen
§ 117 Vollziehung
1. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.
(3) Durchreise ist das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerläßlichen
Unterbrechungen.
(4) Reisedokument ist ein Reisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung
oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische
Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (Paragraphen 224 und
227 Absatz eins, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,).
(5) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt
ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein
Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten,
die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt
werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die
Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.
(6) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der
Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.
(7) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt
Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.
(8) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.
(9) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
(10) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, Drittstaatsangehörige
sind Fremde, die nicht EWR-Bürger sind.
(11) Grenzgänger sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich
zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat
grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.
(12) Pendler sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich
zurückkehren und die sich – ohne Grenzgänger zu sein – zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in
Österreich aufhalten.
2. Hauptstück
Ein- und Ausreise von Fremden
1. Abschnitt
Paßpflicht
Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes
§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen
gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche
Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Sofern öffentliche, insbesondere paß- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen
dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisepässen, die von
anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Paßpflicht geeignete
Reisedokumente zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie
miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes
oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 6. Hauptstück.
(4) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, genügen der Paßpflicht, dürfen aber nur
gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde
ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.
(5) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle
1. der Ausstellung einer Übernahmserklärung (§ 4);
2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform (§ 14 Abs. 5);
3. der Abgabe einer Durchbeförderungserklärung (§ 58).
(6) Fremde, denen im Inland der Aufenthalt bewilligt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85)
ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des maßgeblichen Antrages ihr
Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auf Verlangen auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich
eine Bestätigung auszustellen.
Einschränkung der Paßpflicht
§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit vereinbaren, daß paßpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in
§ 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete
der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen
Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten
dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden,
daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung
durch eine österreichische Behörde bedarf.
(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, daß
bestimmte paßpflichtige Fremde auf Grund anderer Reisedokumente einreisen, sich im Bundesgebiet
aufhalten und ausreisen dürfen.
(4) Fremden, denen in Österreich Asyl gewährt wird und die über kein gültiges Reisedokument
verfügen aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach
den §§ 107 und 108 – die Einreise nicht versagt werden.
Übernahmserklärung
§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen
Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das
Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach
internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.
(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität
und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die
Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat
vorzuschreiben.
(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird,
vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates
eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).
2. Abschnitt
Sichtvermerkspflicht
Erfüllung der Sichtvermerkspflicht
§ 5. (1) Paßpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des
Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.
(2) Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie
miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes
oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 6. Hauptstück.
(4) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, genügen der Paßpflicht, dürfen aber nur
gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde
ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.
(5) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle
1. der Ausstellung einer Übernahmserklärung (Paragraph 4,);
2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform (Paragraph 14, Absatz 5,);
3. der Abgabe einer Durchbeförderungserklärung (Paragraph 58,).
(6) Fremde, denen im Inland der Aufenthalt bewilligt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (Paragraph 85,)
ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des maßgeblichen Antrages ihr
Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auf Verlangen auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich
eine Bestätigung auszustellen.
Einschränkung der Paßpflicht
§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66,
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit vereinbaren, daß paßpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in
§ 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Absatz eins,, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete
der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen
Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten
dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden,
daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung
durch eine österreichische Behörde bedarf.
(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, daß
bestimmte paßpflichtige Fremde auf Grund anderer Reisedokumente einreisen, sich im Bundesgebiet
aufhalten und ausreisen dürfen.
(4) Fremden, denen in Österreich Asyl gewährt wird und die über kein gültiges Reisedokument
verfügen aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach
den Paragraphen 107 und 108 – die Einreise nicht versagt werden.
Übernahmserklärung
§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen
Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das
Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach
internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.
(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität
und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die
Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat
vorzuschreiben.
(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66,
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird,
vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates
eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).
2. Abschnitt
Sichtvermerkspflicht
Erfüllung der Sichtvermerkspflicht
§ 5. (1) Paßpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des
Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.
(2) Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Einreisetitel (Visa)
§ 6. (1) Die Einreisetitel (Visa) werden als
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) oder
2. Durchreisevisum (Visum B) oder
3. Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) oder
4. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)
erteilt.
(2) Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfaßt,
gilt als Einreisetitel; ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D berechtigt jedoch nur zur Durchreise.
(3) Visa werden für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt.
Sie lassen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen nicht zu.
(4) Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden. Im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Visum die
Benützung bestimmter Grenzübergangsstellen vorschreiben.
(5) Durchreisevisa berechtigen zur ein- oder mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten und
Österreich binnen fünf Tagen. Reisevisa berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in
Vertragsstaaten und Österreich. Ist das Reisedokument des Fremden nicht für alle Vertragsstaaten gültig,
so ist das Reisevisum auf das Bundesgebiet und jene Vertragsstaaten zu beschränken, für die das
Reisedokument gültig ist. Aufenthaltsvisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt
in Österreich.
(6) Visa können als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden nur unter
den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlaß für österreichische
Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden.
(7) Die äußere Form der Visa wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres
kundgemacht.
Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
1. Aufenthaltserlaubnis oder
2. Niederlassungsbewilligung
erteilt.
(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden
Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.
(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn
1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;
2. sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen
Dienstgeber sie entweder
a)als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich
übertragen sind, oder
b) als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen
Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder
c) als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist
und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht;
3. sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden
sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;
4. sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
(5) Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres
kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel
aufzunehmen.
Einreisetitel (Visa)
§ 6. (1) Die Einreisetitel (Visa) werden als
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) oder
2. Durchreisevisum (Visum B) oder
3. Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) oder
4. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)
erteilt.
(2) Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfaßt,
gilt als Einreisetitel; ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D berechtigt jedoch nur zur Durchreise.
(3) Visa werden für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt.
Sie lassen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen nicht zu.
(4) Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden. Im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Visum die
Benützung bestimmter Grenzübergangsstellen vorschreiben.
(5) Durchreisevisa berechtigen zur ein- oder mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten und
Österreich binnen fünf Tagen. Reisevisa berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in
Vertragsstaaten und Österreich. Ist das Reisedokument des Fremden nicht für alle Vertragsstaaten gültig,
so ist das Reisevisum auf das Bundesgebiet und jene Vertragsstaaten zu beschränken, für die das
Reisedokument gültig ist. Aufenthaltsvisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt
in Österreich.
(6) Visa können als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden nur unter
den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlaß für österreichische
Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden.
(7) Die äußere Form der Visa wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres
kundgemacht.
Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
1. Aufenthaltserlaubnis oder
2. Niederlassungsbewilligung
erteilt.
(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden
Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.
(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
brauchen außer in den in Absatz 4, genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn
1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;
2. sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen
Dienstgeber sie entweder
a)als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich
übertragen sind, oder
b) als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen
Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder
c) als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist
und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht;
3. sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Ziffer eins und 2 genannten Fremden
sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;
4. sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
(5) Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres
kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel
aufzunehmen.
Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein
gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Visa können
nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen
nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die
Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen.
Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.
(2) Für die Erteilung der Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer
Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis
zu unterscheiden.
(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck
sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend
1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle
Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,
2.auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen
Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und
3. auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes
Bedacht zu nehmen.
(4) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, dürfen sich für die
Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.
(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches
auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser
Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich
geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur
Verfügung steht.
Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte
§ 9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen
Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im
Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
ermächtigt – innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und
nach Anhörung des betroffenen Landes – für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine
Region – eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen, in der zahlenmäßig Kontingente für die
Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt werden. Im Rahmen dieser Kontingente
dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl.
Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig
Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck,
ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von
höchstens einem Monat können im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise
berechtigten Fremden ersichtlich gemacht werden.
(2) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach Abs. 1 Fremden erteilt, die
1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;
2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die
Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit
entsprechender Gültigkeitsdauer.
(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden,
gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer.
Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn
1. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;
2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten
Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;
3. der Aufenthaltstitel – außer für Saisonarbeitskräfte (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige
(§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) – nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder
§ 29) erteilt werden soll;
4. sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;
Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein
gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (Paragraphen 10 bis 12). Visa können
nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen
nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die
Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen.
Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.
(2) Für die Erteilung der Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer
Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis
zu unterscheiden.
(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Absatz eins, eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck
sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend
1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle
Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,
2.auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen
Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und
3. auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes
Bedacht zu nehmen.
(4) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht führen, dürfen sich für die
Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.
(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches
auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser
Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich
geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur
Verfügung steht.
Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte
§ 9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen
Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im
Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
ermächtigt – innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (Paragraph 18,) vorgegebenen Rahmens und
nach Anhörung des betroffenen Landes – für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine
Region – eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen, in der zahlenmäßig Kontingente für die
Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt werden. Im Rahmen dieser Kontingente
dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt
Nr. 218 aus 1975,, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig
Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck,
ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von
höchstens einem Monat können im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise
berechtigten Fremden ersichtlich gemacht werden.
(2) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach Absatz eins, Fremden erteilt, die
1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;
2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die
Erteilung (Paragraph 8, Absatz eins,) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit
entsprechender Gültigkeitsdauer.
(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden,
gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer.
Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn
1. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;
2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten
Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;
3. der Aufenthaltstitel – außer für Saisonarbeitskräfte (Paragraph 9,), für begünstigte Drittstaatsangehörige
(Paragraph 47,) oder Angehörige von Österreichern (Paragraph 49,) – nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 28, oder
§ 29) erteilt werden soll;
4. sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;
5.Ziffer 5 der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 96 Abs. 1
Z 5), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen
Behandlung nicht mitwirkt.
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher
Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn
1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder
nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder – bei der Erteilung eines
Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels – für die Wiederausreise verfügt;
2. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen
könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen
Anspruches;
3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
4. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat
beeinträchtigen würde;
5. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das
Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 1
oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse
eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder
Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch
den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf
Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und
4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären
Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle
liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind.
Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche
Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate
erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen gemäß § 217 StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der
Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen
die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden.
Versagung eines Visums
§ 11. (1) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen,
1. wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat oder
2.insoweit dies geboten ist, weil für ein Flugtransit-, Reise- oder Durchreisevisum ein
Reisedokument vorgelegt wird, das nicht alle Vertragsstaaten anerkennen, oder
3. insoweit ein Reisevisum in Verbindung mit einem bereits abgelaufenen Reisevisum einen drei
Monate übersteigenden Aufenthalt innerhalb des der ersten Einreise folgenden Halbjahres in den
Vertragsstaaten ermöglichen würde.
(2) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen
Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das
Bundesgebiet beschränkt ist.
(3) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 3 in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden
Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
Versagung eines Aufenthaltstitels
§ 12. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 zu versagen,
wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer
ortsübliche Unterkunft nachweisen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis
für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder Volontäre (§ 3 Abs. 5 oder 10 AuslBG) oder
um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1
der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Paragraph 96, Absatz eins,
Z 5), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen
Behandlung nicht mitwirkt.
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher
Interessen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,) insbesondere versagt werden, wenn
1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder
nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder – bei der Erteilung eines
Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels – für die Wiederausreise verfügt;
2. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen
könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen
Anspruches;
3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
4. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat
beeinträchtigen würde;
5. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das
Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse
eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder
Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch
den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf
Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und
4 sowie gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären
Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle
liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 ausgesetzt sind.
Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche
Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate
erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 217, StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der
Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen
die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden.
Versagung eines Visums
§ 11. (1) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen,
1. wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat oder
2.insoweit dies geboten ist, weil für ein Flugtransit-, Reise- oder Durchreisevisum ein
Reisedokument vorgelegt wird, das nicht alle Vertragsstaaten anerkennen, oder
3. insoweit ein Reisevisum in Verbindung mit einem bereits abgelaufenen Reisevisum einen drei
Monate übersteigenden Aufenthalt innerhalb des der ersten Einreise folgenden Halbjahres in den
Vertragsstaaten ermöglichen würde.
(2) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen
Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das
Bundesgebiet beschränkt ist.
(3) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden
Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
Versagung eines Aufenthaltstitels
§ 12. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, zu versagen,
wenn Fremde, die hiezu gemäß Paragraph 8, Absatz 5, verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer
ortsübliche Unterkunft nachweisen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis
für Rotationsarbeitskräfte (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2,) oder Volontäre (Paragraph 3, Absatz 5, oder 10 AuslBG) oder
um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (Paragraph eins, Absatz 11,), Pendler (Paragraph eins,
Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristige Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 AuslBG) erwerbstätig
sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot
zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.
Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes
§ 13. (1) Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; der Betroffene hat
eine nach den maßgeblichen Gesetzen hiefür erforderliche Berechtigung vor der Erteilung nachzuweisen.
(2) Sofern einer Niederlassungsbewilligung keine Zweckangabe beigefügt ist, gilt sie für jeglichen
Aufenthaltszweck.
(3) Fremde können während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthaltes
ohneweiters ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck
erteilt hätte werden können. Eine solche Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub
bekanntzugeben; hiebei ist die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen
darzulegen.
Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 14. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines
Einreise- oder Aufenthaltstitels selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters; diese ist von den Antragstellern nachzuweisen.
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen.
Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und
entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits
über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten
Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die
der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) kann nach der Einreise gestellt werden,
wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist.
(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekanntzugeben; der
Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die
Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über
Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der
Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden
Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen wurde.
(4) Der Einreise- oder Aufenthaltstitel ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
(5) Ein Aufenthaltstitel kann im Inland auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht
in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in
solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) auszustellen. Ein Einreisetitel
kann in Bescheidform erteilt werden, wenn das Reisedokument des Fremden nicht der Paßpflicht genügt.
(6) Ergibt sich, daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt, so darf einem Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden; die Möglichkeiten des § 10 Abs. 4
bleiben jedoch unberührt. Das Anbringen ist als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu
behandeln und allenfalls unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist
davon in Kenntnis zu setzen.
(7) Von den Verwaltungsabgaben sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von
Visa befreit, sofern
1. hiefür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht oder
2. es sich um die Erteilung von Dienst- oder Diplomatenvisa handelt und Gegenseitigkeit besteht.
Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel
§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe
bekannt, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen
Stellungnahme – den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, daß
eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme
auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn
Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (Paragraph 9,) oder kurzfristige Betriebsentsandte (Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG) erwerbstätig
sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot
zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.
Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes
§ 13. (1) Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; der Betroffene hat
eine nach den maßgeblichen Gesetzen hiefür erforderliche Berechtigung vor der Erteilung nachzuweisen.
(2) Sofern einer Niederlassungsbewilligung keine Zweckangabe beigefügt ist, gilt sie für jeglichen
Aufenthaltszweck.
(3) Fremde können während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthaltes
ohneweiters ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck
erteilt hätte werden können. Eine solche Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub
bekanntzugeben; hiebei ist die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen
darzulegen.
Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 14. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines
Einreise- oder Aufenthaltstitels selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters; diese ist von den Antragstellern nachzuweisen.
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen.
Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und
entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits
über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten
Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die
der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (Paragraph 13, Absatz 3,). Der Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (Paragraph 9,) kann nach der Einreise gestellt werden,
wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist.
(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekanntzugeben; der
Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die
Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über
Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der
Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden
Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen wurde.
(4) Der Einreise- oder Aufenthaltstitel ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
(5) Ein Aufenthaltstitel kann im Inland auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht
in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in
solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (Paragraph 85,) auszustellen. Ein Einreisetitel
kann in Bescheidform erteilt werden, wenn das Reisedokument des Fremden nicht der Paßpflicht genügt.
(6) Ergibt sich, daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt, so darf einem Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden; die Möglichkeiten des Paragraph 10, Absatz 4,
bleiben jedoch unberührt. Das Anbringen ist als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu
behandeln und allenfalls unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist
davon in Kenntnis zu setzen.
(7) Von den Verwaltungsabgaben sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von
Visa befreit, sofern
1. hiefür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht oder
2. es sich um die Erteilung von Dienst- oder Diplomatenvisa handelt und Gegenseitigkeit besteht.
Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel
§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe
bekannt, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen
Stellungnahme – den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, daß
eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraphen 33, ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme
auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 37,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn
zuSub-Litera, z, u informieren, daß er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht
unterschreitenden Frist, zu äußern.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
zu veranlassen; der Ablauf der Frist des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluß dieses Verfahrens gehemmt.
Sobald sich ergibt, daß eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel
zu erteilen.
(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den
Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen,
sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof
oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, daß deren Verhängung nunmehr unterbleibt.
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 16. (1) Ein Einreisetitel ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden
oder eintreten, die eine Versagung rechtfertigen würden (§§ 10 und 11).
(2) Einreise- und Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder
eine Ausweisung durchsetzbar wird. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern
innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung anders als
gemäß § 44 behoben wird.
(3) Ein Einreise- oder Aufenthaltstitel wird gegenstandslos,
1. insoweit den Fremden ein weiterer Einreise- oder Aufenthaltstitel mit überschneidender
Gültigkeit erteilt wird, oder
2. wenn die Fremden Österreicher oder EWR-Bürger werden.
(4) Die Ungültigkeit der im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachten Einreise- oder
Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde (§§ 88 und
89) ermächtigt, der ein Reisedokument anläßlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz
vorliegt.
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen
Allgemeines
§ 17. Die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses
Abschnittes sowie nach den Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln.
Niederlassungsverordnung
§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit
Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
1. Führungs- und Spezialkräften (Abs. 6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten
Kindern,
2.anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie
3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich
niedergelassen haben,
höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die
Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen
so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
(2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische
Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische
Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den
Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Bundesland
benötigten Niederlassungsbewilligungen zu erstatten (Abs. 1 Z 1 bis 3); die Länder haben hiefür die
bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie – nach Anhörung der maßgeblichen
Gemeinden – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und – nach Anhörung der Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene – die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
zu berücksichtigen.
informieren, daß er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht
unterschreitenden Frist, zu äußern.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
zu veranlassen; der Ablauf der Frist des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluß dieses Verfahrens gehemmt.
Sobald sich ergibt, daß eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel
zu erteilen.
(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den
Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen,
sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof
oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, daß deren Verhängung nunmehr unterbleibt.
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 16. (1) Ein Einreisetitel ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden
oder eintreten, die eine Versagung rechtfertigen würden (Paragraphen 10 und 11).
(2) Einreise- und Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder
eine Ausweisung durchsetzbar wird. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern
innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung anders als
gemäß Paragraph 44, behoben wird.
(3) Ein Einreise- oder Aufenthaltstitel wird gegenstandslos,
1. insoweit den Fremden ein weiterer Einreise- oder Aufenthaltstitel mit überschneidender
Gültigkeit erteilt wird, oder
2. wenn die Fremden Österreicher oder EWR-Bürger werden.
(4) Die Ungültigkeit der im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachten Einreise- oder
Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde (Paragraphen 88 und
89) ermächtigt, der ein Reisedokument anläßlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz
vorliegt.
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen
Allgemeines
§ 17. Die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses
Abschnittes sowie nach den Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln.
Niederlassungsverordnung
§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit
Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
1. Führungs- und Spezialkräften (Absatz 6,) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten
Kindern,
2.anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie
3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich
niedergelassen haben,
höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die
Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen
so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
(2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Absatz eins, sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische
Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische
Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den
Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Bundesland
benötigten Niederlassungsbewilligungen zu erstatten (Absatz eins, Ziffer eins bis 3); die Länder haben hiefür die
bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie – nach Anhörung der maßgeblichen
Gemeinden – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und – nach Anhörung der Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene – die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung außerdem die Höchstzahl jener
Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz festzulegen, mit denen der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden kann (§ 9).
(4) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung schließlich die Höchstzahl jener
Niederlassungsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf
Dauer in Österreich niederlassen dürfen. Die Bundesregierung hat auch diese Bewilligungen so auf die
Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung dieser Verordnung (Abs. 1,
3 und 4) auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder
Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit
Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.
(6) Ist anzunehmen, daß das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während
der Geltungsdauer der Verordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der
Verordnung im Hinblick auf unselbständig Erwerbstätige (Abs. 1 Z 1 und 2) nur auf die im Inland nicht
verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Führungskräfte im Hinblick auf den damit
verbundenen Transfer von Investitionskapital oder deren Beschäftigung als Spezialkräfte im Hinblick auf
ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt
(Führungs- und Spezialkräfte) und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung der
Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 hat die Bundesregierung unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung
des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen
erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger
Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hiebei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger
Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug
bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen
bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa
der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.
(7) Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des
folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die im
Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat höchstens ein Zwölftel
der Anzahl der Niederlassungsbewilligungen erteilt werden darf.
(8) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung
diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 1 und 5 abzuändern.
Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine
Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die
Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf – außer in den Fällen des
Abs. 2 – nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an
Drittstaatsangehörige, die
1. Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen
gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere
Erwerbstätigkeit ausüben;
2. Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung
bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer
künstlerischen Tätigkeit beziehen;
3.zwar unselbständig erwerbstätig aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG);
4. in Österreich sichtvermerkspflichtig sind aber Niederlassungsfreiheit genießen (§§ 46, 47 und
49);
5. Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 bis 4 genannten Fremden sind,
sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.
(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf
ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung
oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis
oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 2 gilt dies nur
insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist.
In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung außerdem die Höchstzahl jener
Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz festzulegen, mit denen der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden kann (Paragraph 9,).
(4) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung schließlich die Höchstzahl jener
Niederlassungsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf
Dauer in Österreich niederlassen dürfen. Die Bundesregierung hat auch diese Bewilligungen so auf die
Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung dieser Verordnung (Absatz eins,,
3 und 4) auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder
Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit
Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.
(6) Ist anzunehmen, daß das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während
der Geltungsdauer der Verordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der
Verordnung im Hinblick auf unselbständig Erwerbstätige (Absatz eins, Ziffer eins und 2) nur auf die im Inland nicht
verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Führungskräfte im Hinblick auf den damit
verbundenen Transfer von Investitionskapital oder deren Beschäftigung als Spezialkräfte im Hinblick auf
ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt
(Führungs- und Spezialkräfte) und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung der
Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat die Bundesregierung unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung
des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen
erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger
Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hiebei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger
Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug
bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen
bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa
der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.
(7) Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des
folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die im
Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat höchstens ein Zwölftel
der Anzahl der Niederlassungsbewilligungen erteilt werden darf.
(8) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung
diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Absatz eins und 5 abzuändern.
Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine
Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die
Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf – außer in den Fällen des
Abs. 2 – nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an
Drittstaatsangehörige, die
1. Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen
gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere
Erwerbstätigkeit ausüben;
2. Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung
bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer
künstlerischen Tätigkeit beziehen;
3.zwar unselbständig erwerbstätig aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
ausgenommen sind (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG);
4. in Österreich sichtvermerkspflichtig sind aber Niederlassungsfreiheit genießen (Paragraphen 46, 47 und
49);
5. Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Ziffer eins bis 4 genannten Fremden sind,
sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.
(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf
ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung
oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis
oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Absatz 2, gilt dies nur
insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist.
(4)Absatz 4,Die Verpflichtung, über Verlangen vor der Behörde persönlich zu erscheinen (§ 14 Abs. 3),
besteht in diesen Fällen nur gegenüber der Vertretungsbehörde im Ausland.
(5) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 2 sind an den Aufenthaltszweck zu binden.
Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine
Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für
Erwerbstätigkeit.
(6) Die Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung beträgt höchstens ein Jahr.
Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde
§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in
Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu
erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10
bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen
für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung
wegfallen.
(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des
Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).
Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht
§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben
quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der
minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die
Identitätsdaten dieser Angehörigen bekanntzugeben. Sie haben außerdem einen Rechtsanspruch auf eine
für Inländer ortsübliche Unterkunft für sich und diese Angehörigen nachzuweisen.
(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Abs. 1 geltend gemacht haben und ihnen eine
Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen
unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies
spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.
(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer
niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres
beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht
gemäß Abs. 2 erfolgte.
(4) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck,
ausgenommen Erwerbstätigkeit, zu erteilen, solchen Angehörigen ist nach einer Wartezeit von
vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung auf Antrag eine unbeschränkte
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
(5) Die Gültigkeitsdauer von Erstniederlassungsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzuges
beträgt höchstens fünf Jahre, sie darf jedoch keinesfalls länger gelten als die Niederlassungsbewilligung
jenes Fremden, dem der Angehörige nachgezogen ist.
Beachtung der Quotenpflicht
§ 22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den
Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 2 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der
beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die
Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits
ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach
einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre,
so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht
genommen werden kann. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl.
Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.
Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer
niedergelassen bleiben, ist – sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen
– auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Waren
die Fremden bisher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und
erklären sie nunmehr der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen (§ 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609), so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlas-
Die Verpflichtung, über Verlangen vor der Behörde persönlich zu erscheinen (Paragraph 14, Absatz 3,),
besteht in diesen Fällen nur gegenüber der Vertretungsbehörde im Ausland.
(5) Niederlassungsbewilligungen gemäß Absatz 2, sind an den Aufenthaltszweck zu binden.
Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine
Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für
Erwerbstätigkeit.
(6) Die Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung beträgt höchstens ein Jahr.
Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde
§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in
Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu
erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (Paragraphen 10,
bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen
für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung
wegfallen.
(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Absatz eins, ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des
Kindes österreichisches Recht maßgeblich (Paragraph 21, ABGB).
Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht
§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben
quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der
minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die
Identitätsdaten dieser Angehörigen bekanntzugeben. Sie haben außerdem einen Rechtsanspruch auf eine
für Inländer ortsübliche Unterkunft für sich und diese Angehörigen nachzuweisen.
(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Absatz eins, geltend gemacht haben und ihnen eine
Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen
unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies
spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.
(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer
niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres
beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht
gemäß Absatz 2, erfolgte.
(4) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck,
ausgenommen Erwerbstätigkeit, zu erteilen, solchen Angehörigen ist nach einer Wartezeit von
vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung auf Antrag eine unbeschränkte
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
(5) Die Gültigkeitsdauer von Erstniederlassungsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzuges
beträgt höchstens fünf Jahre, sie darf jedoch keinesfalls länger gelten als die Niederlassungsbewilligung
jenes Fremden, dem der Angehörige nachgezogen ist.
Beachtung der Quotenpflicht
§ 22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den
Fremden samt dem Familiennachzug nach Paragraph 21, Absatz 2, erforderlichen Bewilligungen in dem Land der
beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die
Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits
ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach
einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre,
so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht
genommen werden kann. Paragraph 73, AVG und Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt
Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.
Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer
niedergelassen bleiben, ist – sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen
– auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Waren
die Fremden bisher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und
erklären sie nunmehr der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen (Paragraph 7, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609), so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlas-
sungsbewilligungsungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit, zu
erteilen. Die Gültigkeitsdauer der weiteren Niederlassungsbewilligung beginnt mit dem Tag der
Erteilung.
(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich – nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen
zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich – eine quotenpflichtige
unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung
dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung
ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen;
die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung
festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 um eine. Solchen
Fremden steht der Familiennachzug gemäß § 21 offen. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag bei
Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist. Für sonstige quotenpflichtige
Aufenthaltszwecke gelten die nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen
dieses Absatzes mit der Maßgabe, daß die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der
Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4
verringert.
(3) Nachziehenden Angehörigen, denen eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck,
ausgenommen Erwerbstätigkeit gemäß § 21 Abs. 4 erteilt wurde, ist vor Ablauf der Wartezeit auf
Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn für sie eine Beschäftigungsbewilligung
ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung
vorliegen, sind die beiden ersten weiteren Niederlassungsbewilligungen mit einer
Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren zu erteilen.
(5) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist auch solchen Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf
Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungsbewilligung
bedurften, weil sie auf Grund des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zum dauernden
Aufenthalt berechtigt waren, oder weil sie Niederlassungsfreiheit genossen; die Abs. 2 und 4 gelten.
(6) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist schließlich Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf
Dauer niedergelassen bleiben, aber bisher österreichische Staatsbürger waren oder als in Österreich
geborene Kinder aus dem Grund des § 28 Abs. 2 keinen Aufenthaltstitel benötigten; Abs. 4 gilt. Verfügt
jedoch ein Elternteil eines in Österreich geborenen Kindes über eine Niederlassungsbewilligung mit
längerer Gültigkeitsdauer, so ist dem Kind eine Niederlassungsbewilligung gleicher Gültigkeitsdauer
auszustellen.
(7) Auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 14 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 hat die
Behörde dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes (Art. 1
Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung
unbefristet zu erteilen, die für jeglichen Aufenthaltszweck gilt.
Unbefristete Niederlassungsbewilligung
§ 24. Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, daß in
Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde
1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges
Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;
2. Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm in
gemeinsamem Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Pendler
§ 25. (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (§ 1 Abs. 12) gelten die
Bestimmungen des 3. Abschnittes einschließlich jener über die Quotenpflicht jedoch mit Ausnahme jener
über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche
Unterkunft bedarf es nicht.
(2) Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf
Dauer niederlassen wollen, ist – sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche
für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit, zu
erteilen. Die Gültigkeitsdauer der weiteren Niederlassungsbewilligung beginnt mit dem Tag der
Erteilung.
(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich – nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen
zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Absatz eins, neuerlich – eine quotenpflichtige
unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung
dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung
ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen;
die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung
festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 um eine. Solchen
Fremden steht der Familiennachzug gemäß Paragraph 21, offen. Paragraph 22, gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag bei
Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist. Für sonstige quotenpflichtige
Aufenthaltszwecke gelten die nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen
dieses Absatzes mit der Maßgabe, daß die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der
Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4,
verringert.
(3) Nachziehenden Angehörigen, denen eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck,
ausgenommen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21, Absatz 4, erteilt wurde, ist vor Ablauf der Wartezeit auf
Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn für sie eine Beschäftigungsbewilligung
ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung
vorliegen, sind die beiden ersten weiteren Niederlassungsbewilligungen mit einer
Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren zu erteilen.
(5) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist auch solchen Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf
Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungsbewilligung
bedurften, weil sie auf Grund des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zum dauernden
Aufenthalt berechtigt waren, oder weil sie Niederlassungsfreiheit genossen; die Absatz 2 und 4 gelten.
(6) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist schließlich Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf
Dauer niedergelassen bleiben, aber bisher österreichische Staatsbürger waren oder als in Österreich
geborene Kinder aus dem Grund des Paragraph 28, Absatz 2, keinen Aufenthaltstitel benötigten; Absatz 4, gilt. Verfügt
jedoch ein Elternteil eines in Österreich geborenen Kindes über eine Niederlassungsbewilligung mit
längerer Gültigkeitsdauer, so ist dem Kind eine Niederlassungsbewilligung gleicher Gültigkeitsdauer
auszustellen.
(7) Auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Asylgesetzes 1997 hat die
Behörde dem Fremden ungeachtet des Paragraph 28, Absatz 5, wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes (Artikel eins,
Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung
unbefristet zu erteilen, die für jeglichen Aufenthaltszweck gilt.
Unbefristete Niederlassungsbewilligung
§ 24. Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung (Paragraph 8, Absatz eins,) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, daß in
Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde
1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges
Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;
2. Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Ziffer eins, fallenden Fremden ist, mit ihm in
gemeinsamem Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Pendler
§ 25. (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (Paragraph eins, Absatz 12,) gelten die
Bestimmungen des 3. Abschnittes einschließlich jener über die Quotenpflicht jedoch mit Ausnahme jener
über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche
Unterkunft bedarf es nicht.
(2) Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf
Dauer niederlassen wollen, ist – sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche
Unterkunft nachweisen – auf Antrag ohneweiters eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen.
Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die §§ 20 bis 22.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 kann im Inland gestellt werden.
5. Abschnitt
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
Transitreisende
§ 26. (1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen
Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der
Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen
oder organisierten Kriminalität, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die
Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten dies erfordern, kann der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung
festlegen, daß Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf
bestimmten Reiserouten für den Transit ein Flugtransitvisum brauchen.
(3) Ein Flugtransitvisum kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges
Reisedokument vorliegt und die in Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.
Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 27. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß § 84 ausgestellt worden ist, benötigen während
der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise
in dieses keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 28. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß
Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet
einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach
einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung
zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
(2) In Österreich geborene Kinder Fremder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
sind während ihrer ersten drei Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter über
einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch
nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin besteht.
(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, für bestimmte Fremde durch
Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung
nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate
im Bundesgebiet aufzuhalten.
(4) In Übereinkommen gemäß Abs. 1 und in Verordnungen gemäß Abs. 3 kann unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, daß Fremden ein Aufenthaltstitel auch nach
sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann.
(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die
sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt
sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Vertriebene
§ 29. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer
Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden,
die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im
Bundesgebiet gewähren.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter
Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im
Reisedokument des Fremden zu bestätigen.
(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration
erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß bestimmte Gruppen der Aufenthalts-
Unterkunft nachweisen – auf Antrag ohneweiters eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen.
Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die Paragraphen 20 bis 22,
(3) Der Antrag gemäß Absatz 2, kann im Inland gestellt werden.
5. Abschnitt
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
Transitreisende
§ 26. (1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen
Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der
Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen
oder organisierten Kriminalität, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die
Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten dies erfordern, kann der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung
festlegen, daß Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf
bestimmten Reiserouten für den Transit ein Flugtransitvisum brauchen.
(3) Ein Flugtransitvisum kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges
Reisedokument vorliegt und die in Absatz 2, genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.
Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 27. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß Paragraph 84, ausgestellt worden ist, benötigen während
der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise
in dieses keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 28. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66,
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß
Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet
einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach
einer Zurückweisung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3,, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung
zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
(2) In Österreich geborene Kinder Fremder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
sind während ihrer ersten drei Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter über
einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch
nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin besteht.
(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, für bestimmte Fremde durch
Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung
nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate
im Bundesgebiet aufzuhalten.
(4) In Übereinkommen gemäß Absatz eins und in Verordnungen gemäß Absatz 3, kann unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, daß Fremden ein Aufenthaltstitel auch nach
sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann.
(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die
sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt
sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Vertriebene
§ 29. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer
Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden,
die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im
Bundesgebiet gewähren.
(2) In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter
Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im
Reisedokument des Fremden zu bestätigen.
(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration
erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß bestimmte Gruppen der Aufenthalts-
berechtigtenberechtigten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wirksam im Inland stellen
können und daß ihnen die Niederlassungsbewilligung trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 erteilt werden kann.
6. Abschnitt
Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und
Bleiberecht
§ 30. (1) Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines
Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen
Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das
Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
(2) Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines
unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zwar Niederlassungsfreiheit aber nicht
Sichtvermerksfreiheit genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder
Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels.
(3) Niedergelassene, sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages,
eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen
Union ein Bleiberecht genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder
Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.
3. Hauptstück
Aufenthalt von Fremden
1. Abschnitt
Begründung der Aufenthaltsberechtigung
Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle
zu umgehen eingereist sind oder
2. wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum
Aufenthalt berechtigt sind oder
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder
4. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 halten sich Fremde nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder
internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung
(§ 58) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, eingereist sind oder wenn ein Vertragsstaat über sie
einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat.
(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
1.der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen
Regelung oder
2. der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels.
(4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht
eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag
rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde
veranlaßte Aufenthaltsbeendigung (§ 15).
Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
§ 32. (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung
eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen
Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu
begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (§§ 88 ff)
und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft
über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den
Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wirksam im Inland stellen
können und daß ihnen die Niederlassungsbewilligung trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß
§ 10 Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erteilt werden kann.
6. Abschnitt
Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und
Bleiberecht
§ 30. (1) Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines
Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen
Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das
Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
(2) Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines
unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zwar Niederlassungsfreiheit aber nicht
Sichtvermerksfreiheit genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder
Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels.
(3) Niedergelassene, sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages,
eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen
Union ein Bleiberecht genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder
Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.
3. Hauptstück
Aufenthalt von Fremden
1. Abschnitt
Begründung der Aufenthaltsberechtigung
Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle
zu umgehen eingereist sind oder
2. wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (Paragraph 29,) zum
Aufenthalt berechtigt sind oder
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder
4. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 4, Absatz 4,) oder
internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung
(Paragraph 58,) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 67, des Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetzes (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, eingereist sind oder wenn ein Vertragsstaat über sie
einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat.
(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
1.der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen
Regelung oder
2. der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels.
(4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht
eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag
rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde
veranlaßte Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 15,).
Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
§ 32. (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung
eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen
Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu
begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (Paragraphen 88, ff)
und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft
über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den
Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung
von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, daß seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige
Verzögerung erfolgen kann.
2. Abschnitt
Aufenthaltsbeendigung
Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel
§ 33. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten.
(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit
(§ 30 Abs. 1) genießen, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie
1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen
Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder
2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat
betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt
wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine
Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74
ARHG berichten zu wollen, oder
3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution
geregelt ist, verstoßen oder
4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht
nachzuweisen vermögen oder
5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der
regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer
Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben
hätten dürfen, oder
6. unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle
eingereist sind und während dieses nicht rechtmäßigen Aufenthaltes binnen einem
Monat betreten werden
und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung
durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.
Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel
§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur
Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen
werden, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt
erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder
3. der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl
er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
(2) Weiters sind Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens
zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid auszuweisen,
wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
(3) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines
Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid
ausgewiesen werden, wenn ihnen
1. eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit
erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor
Ablauf von vier Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder
2. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als acht Jahre
im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu
ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung
von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, daß seine Einholung (Absatz eins,) ohne unverhältnismäßige
Verzögerung erfolgen kann.
2. Abschnitt
Aufenthaltsbeendigung
Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel
§ 33. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten.
(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit
(Paragraph 30, Absatz eins,) genießen, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie
1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen
Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder
2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat
betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt
wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine
Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 74,
ARHG berichten zu wollen, oder
3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution
geregelt ist, verstoßen oder
4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht
nachzuweisen vermögen oder
5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der
regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer
Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben
hätten dürfen, oder
6. unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle
eingereist sind und während dieses nicht rechtmäßigen Aufenthaltes binnen einem
Monat betreten werden
und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
(3) Die Ausweisung gemäß Absatz 2, wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung
durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
(4) Einer Betretung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.
Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel
§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur
Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen
werden, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt
erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder
3. der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl
er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat.
(2) Weiters sind Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens
zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid auszuweisen,
wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
(3) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines
Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid
ausgewiesen werden, wenn ihnen
1. eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit
erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor
Ablauf von vier Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder
2. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als acht Jahre
im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu
ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
(4)Absatz 4,Den Zeiten der erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 und Abs. 3 Z 2
sind Zeiten
1. des Bezuges von Wochengeld oder Karenzgeld, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr
aufrecht ist, und
2. der Krankheit, des Arbeitsunfalles oder des Unglücksfalles, solange noch ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber oder ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber
einem Sozialversicherungsträger besteht,
gleichzuhalten.
Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung
§ 35. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber
noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren,
dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen
werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, daß der Fremde bestrebt ist, die Mittel
zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.
(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen
und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen
werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
gefährden würde.
(3) Hat der in Abs. 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen
Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von
einem inländischen Gericht
1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und
32 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes – SMG, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts
des Besonderen Teils des StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr oder
2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine
andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt worden.
(4) Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen
sind, dürfen nicht ausgewiesen werden. Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet
niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit
mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.
(5) Den in Abs. 2 und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte
dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen.
Aufenthaltsverbot
§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen
schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder
82 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in
Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder wegen einer schwerwiegenden
Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996,
des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig
bestraft worden ist;
Den Zeiten der erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2,
sind Zeiten
1. des Bezuges von Wochengeld oder Karenzgeld, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr
aufrecht ist, und
2. der Krankheit, des Arbeitsunfalles oder des Unglücksfalles, solange noch ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber oder ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber
einem Sozialversicherungsträger besteht,
gleichzuhalten.
Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung
§ 35. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber
noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren,
dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen
werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, daß der Fremde bestrebt ist, die Mittel
zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.
(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen
und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen
werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
gefährden würde.
(3) Hat der in Absatz 2, genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen
Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von
einem inländischen Gericht
1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei oder gemäß der Paragraphen 27, Absatz 2, 28, Absatz eins und
32 Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes – SMG, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts
des Besonderen Teils des StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr oder
2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruht, wie eine
andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt worden.
(4) Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen
sind, dürfen nicht ausgewiesen werden. Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet
niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit
mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.
(5) Den in Absatz 2 und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte
dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entsprechen.
Aufenthaltsverbot
§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen
schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 2 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder
82 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in
Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder wegen einer schwerwiegenden
Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,,
des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig
bestraft worden ist;
3.Ziffer 3 im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,
oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche
Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die
Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei
rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. um seines Vorteils willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine
Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines
Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31
Abs. 1 und 3 zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre
rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als
sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8.von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines
auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne
des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.
(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine
solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den
Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1 und 3 oder durch
ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher
Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK
genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen
werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer
wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist
insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner
Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.
Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes
§ 38. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn
1. der Fremde in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte
dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung
erforderlich oder eine Zweckänderung gemäß § 13 Abs. 3 zulässig gewesen wäre;
2. eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 oder 2 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes
unzulässig wäre;
3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß
§ 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden
können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig
zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden;
4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen
ist.
(2) Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres
Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.
im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,
oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche
Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die
Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei
rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. um seines Vorteils willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine
Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines
Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 31,
Abs. 1 und 3 zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre
rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als
sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8.von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines
auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne
des Artikel 8, EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.
(3) Eine gemäß Absatz 2, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine
solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den
Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
(4) Einer Betretung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den Paragraphen 33, Absatz eins, oder 34 Absatz eins und 3 oder durch
ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher
Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK
genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Eine Ausweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen
werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer
wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist
insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner
Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.
Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes
§ 38. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn
1. der Fremde in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte
dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung
erforderlich oder eine Zweckänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zulässig gewesen wäre;
2. eine Ausweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes
unzulässig wäre;
3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß
§ 10 Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden
können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig
zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden;
4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen
ist.
(2) Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres
Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes
§ 39. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 unbefristet, in den
Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von
höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung
maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu
laufen.
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 40. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 und das Aufenthaltsverbot werden
mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der
Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung
Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit
auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen
Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der
Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder
gemäß § 33 Abs. 1 oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 45 Abs. 3 oder 4) ausgeschlossen, so werden
diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
(3) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Wiedereinreise
§ 41. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung
nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus
wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen
Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der
Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in
Form eines Visums erteilt.
Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung
§ 42. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines
Aufenthaltsverbotes auf oder bewilligt sie die Wiedereinreise, so kann sie die dafür im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hiebei
hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.
(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge,
Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung, sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.
(3) Die Erteilung von Auflagen gemäß Abs. 1 kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich
gemacht werden.
Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung
§ 43. (1) Durchsetzungsaufschub und Wiedereinreisebewilligung sind zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten oder wenn die Gründe
für ihre Erteilung weggefallen sind.
(2) Ein Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn der Fremde während seines weiteren
Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus einem der in § 34
Abs. 1 genannten Gründe gebietet.
(3) Eine Wiedereinreisebewilligung ist außerdem zu widerrufen, wenn der Fremde während seines
Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen
unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
2. neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(4) Die Wiedereinreisebewilligung wird durch Ungültigerklärung des Visums widerrufen.
Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
§ 44. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die
zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes
§ 39. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und 5 unbefristet, in den
Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von
höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung
maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu
laufen.
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 40. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 34 und das Aufenthaltsverbot werden
mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der
Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung
Fremder gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 34, oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit
auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen
Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der
Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder
gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder gegen das Aufenthaltsverbot (Paragraph 45, Absatz 3, oder 4) ausgeschlossen, so werden
diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
(3) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Wiedereinreise
§ 41. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung
nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus
wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen
Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der
Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in
Form eines Visums erteilt.
Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung
§ 42. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines
Aufenthaltsverbotes auf oder bewilligt sie die Wiedereinreise, so kann sie die dafür im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hiebei
hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.
(2) Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge,
Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung, sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.
(3) Die Erteilung von Auflagen gemäß Absatz eins, kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich
gemacht werden.
Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung
§ 43. (1) Durchsetzungsaufschub und Wiedereinreisebewilligung sind zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten oder wenn die Gründe
für ihre Erteilung weggefallen sind.
(2) Ein Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn der Fremde während seines weiteren
Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus einem der in Paragraph 34,
Abs. 1 genannten Gründe gebietet.
(3) Eine Wiedereinreisebewilligung ist außerdem zu widerrufen, wenn der Fremde während seines
Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen
unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
2. neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(4) Die Wiedereinreisebewilligung wird durch Ungültigerklärung des Visums widerrufen.
Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
§ 44. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die
zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 45. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage
verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für Maßnahmen nach
diesem Abschnitt von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.
(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der
Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen. Sofern die Ausweisung aus dem
Grund des § 33 Abs. 2 Z 5 oder das Aufenthaltsverbot aus dem Grund des § 36 Abs. 2 Z 8 erfolgt, ist der
Fremde zu den Umständen der gesetzwidrigen Beschäftigung zu befragen; diese Angaben sind der
zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
(§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 ist die aufschiebende Wirkung
abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung
erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 2 kommt aufschiebende Wirkung
nicht zu. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 34 darf die aufschiebende Wirkung nicht
aberkannt werden.
(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung
einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des
Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich
ist.
(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden
ersichtlich gemacht werden.
4. Hauptstück
Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für Angehörige von
EWR-Bürgern und Österreichern
1. Abschnitt
EWR-Bürger
Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
§ 46. (1) EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.
(2) EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine
Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt,
wenn sie der Behörde
1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können
oder
2. nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
3. glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise
begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder
4. nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten
EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.
Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 47. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen
der Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige
(Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn
ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge
auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien
Einreise berechtigt sind. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der
beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit
sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
1. Ehegatten;
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern
ihnen Unterhalt gewährt wird;
3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt
wird.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 45. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage
verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für Maßnahmen nach
diesem Abschnitt von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.
(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der
Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen. Sofern die Ausweisung aus dem
Grund des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 5, oder das Aufenthaltsverbot aus dem Grund des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, erfolgt, ist der
Fremde zu den Umständen der gesetzwidrigen Beschäftigung zu befragen; diese Angaben sind der
zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
(Paragraph 28, AuslBG) zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ist die aufschiebende Wirkung
abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung
erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, kommt aufschiebende Wirkung
nicht zu. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 34, darf die aufschiebende Wirkung nicht
aberkannt werden.
(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung
einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des
Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich
ist.
(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden
ersichtlich gemacht werden.
4. Hauptstück
Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für Angehörige von
EWR-Bürgern und Österreichern
1. Abschnitt
EWR-Bürger
Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
§ 46. (1) EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.
(2) EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine
Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt,
wenn sie der Behörde
1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können
oder
2. nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
3. glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise
begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder
4. nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten
EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.
Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 47. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen
der Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige
(Absatz 3,) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn
ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge
auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien
Einreise berechtigt sind. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der
beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3,) jedoch mit
sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
1. Ehegatten;
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern
ihnen Unterhalt gewährt wird;
3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt
wird.
(4)Absatz 4,Begünstigten Drittstaatsangehörigen, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren
im Bundesgebiet hatten, darf die weitere Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden; für Ehegatten
(Abs. 3 Z 1) gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet
waren.
(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an begünstigte
Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.
Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie
Maßnahmen
§ 48. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte
Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte
Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten,
ist nicht zulässig; für Ehegatten von EWR-Bürgern gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit
einem EWR-Bürger verheiratet waren.
(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur
zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 33 Abs. 1).
(3) EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder
eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es
sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen
Sicherheit erforderlich.
(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers ist nur gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Z 3 lit. c und Z 5
sowie dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt im
Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
(5) Auf EWR-Bürger finden die §§ 54, 55 und 63 Abs. 1 Z 2 keine Anwendung.
2. Abschnitt
Angehörige von Österreichern
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates
sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die
Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können
Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der
ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.
(2) Die Niederlassungsbewilligung ist solchen Drittstaatsangehörigen auf Antrag unbefristet zu
erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind
und die Fremden
1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind und mit
diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben;
2. minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet
im gemeinsamen Haushalt leben.
5. Hauptstück
Niederlassungsregister und Integrationsförderung
Niederlassungsregister
§ 50. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register zu führen, in das unverzüglich alle im
betreffenden Jahr erteilten Aufenthaltstitel getrennt nach Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung
mit Angabe des Geschlechts, des Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit des betroffenen
Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Wurde die für dieses Jahr für ein Land
oder das Bundesgebiet in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Niederlassungsbewilligungen
(§ 18 Abs. 1) erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres hievon den Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den oder die betroffenen Landeshauptmänner unverzüglich
fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung zu verständigen.
(2) Die Behörden (§ 88 Abs. 1 und 2 und § 89) haben den Bundesminister für Inneres unverzüglich
und laufend fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten
Aufenthaltstitel mit Angabe des Geschlechts, Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der betroffenen
Fremden zu informieren.
Begünstigten Drittstaatsangehörigen, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren
im Bundesgebiet hatten, darf die weitere Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden; für Ehegatten
(Absatz 3, Ziffer eins,) gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet
waren.
(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an begünstigte
Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.
Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie
Maßnahmen
§ 48. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte
Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte
Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten,
ist nicht zulässig; für Ehegatten von EWR-Bürgern gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit
einem EWR-Bürger verheiratet waren.
(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur
zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 33, Absatz eins,).
(3) EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder
eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es
sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen
Sicherheit erforderlich.
(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers ist nur gemäß Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3, Litera c und Ziffer 5,
sowie dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt im
Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
(5) Auf EWR-Bürger finden die Paragraphen 54, 55 und 63 Absatz eins, Ziffer 2, keine Anwendung.
2. Abschnitt
Angehörige von Österreichern
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß Paragraph 47, Absatz 3,, die Staatsangehörige eines Drittstaates
sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die
Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können
Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der
ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.
(2) Die Niederlassungsbewilligung ist solchen Drittstaatsangehörigen auf Antrag unbefristet zu
erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8, Absatz eins,) gegeben sind
und die Fremden
1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind und mit
diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben;
2. minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet
im gemeinsamen Haushalt leben.
5. Hauptstück
Niederlassungsregister und Integrationsförderung
Niederlassungsregister
§ 50. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register zu führen, in das unverzüglich alle im
betreffenden Jahr erteilten Aufenthaltstitel getrennt nach Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung
mit Angabe des Geschlechts, des Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit des betroffenen
Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Wurde die für dieses Jahr für ein Land
oder das Bundesgebiet in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Niederlassungsbewilligungen
(Paragraph 18, Absatz eins,) erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres hievon den Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den oder die betroffenen Landeshauptmänner unverzüglich
fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung zu verständigen.
(2) Die Behörden (Paragraph 88, Absatz eins und 2 und Paragraph 89,) haben den Bundesminister für Inneres unverzüglich
und laufend fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten
Aufenthaltstitel mit Angabe des Geschlechts, Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der betroffenen
Fremden zu informieren.
Integrationsförderung
§ 51. (1) Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann Integrationsförderung
gewährt werden; damit soll ihre Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und
gesellschaftliche Leben und Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen
herbeigeführt werden.
(2) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
1. Sprachkurse,
2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung,
3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,
4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen
Verständnisses und
5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.
(3) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche
Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu
erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz
zu regeln hat.
(4) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Integrationsförderung vom Integrationsbeirat
beraten; dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Integrationsangelegenheiten
ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung
sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den
rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen.
(5) Der Integrationsbeirat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben.
Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer
von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellenvereinigung
sowie den Vertretern von sechs vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich
humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich – insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit gemäß
Abs. 3 – der Integration Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im
Integrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
(6) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der
administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat
gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine
Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.
(7) Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluß von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen oder Projekten
vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration sowie der Integration Fremder
in Europa ist.
(8) Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für
Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der
Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 98 zulässig.
6. Hauptstück
Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur
Beförderung ins Ausland
1. Abschnitt
Verfahrensfreie Maßnahmen
Zurückweisung
§ 52. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern
(Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht
nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde
(§§ 6 und 42). Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz,
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn
1. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreisebewilligung
erteilt wurde;
Integrationsförderung
§ 51. (1) Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann Integrationsförderung
gewährt werden; damit soll ihre Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und
gesellschaftliche Leben und Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen
herbeigeführt werden.
(2) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
1. Sprachkurse,
2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung,
3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,
4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen
Verständnisses und
5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.
(3) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche
Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu
erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz
zu regeln hat.
(4) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Integrationsförderung vom Integrationsbeirat
beraten; dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Integrationsangelegenheiten
ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung
sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den
rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen.
(5) Der Integrationsbeirat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben.
Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer
von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellenvereinigung
sowie den Vertretern von sechs vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich
humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich – insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit gemäß
Abs. 3 – der Integration Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im
Integrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
(6) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der
administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat
gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine
Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.
(7) Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluß von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66,
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen oder Projekten
vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration sowie der Integration Fremder
in Europa ist.
(8) Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für
Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der
Integrationsförderung ist nach Maßgabe des Paragraph 98, zulässig.
6. Hauptstück
Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur
Beförderung ins Ausland
1. Abschnitt
Verfahrensfreie Maßnahmen
Zurückweisung
§ 52. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern
(Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht
nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde
(Paragraphen 6 und 42). Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz,
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn
1. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreisebewilligung
erteilt wurde;
2.Ziffer 2 ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, daß ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche
Ruhe, Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen
Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
3. sie zwar für den von ihnen angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise
berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die
Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde;
b) sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im
Bundesgebiet beabsichtigen;
c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
4. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres
Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet
zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten,
oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften
benützen.
(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem
glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im
Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Sicherung der Zurückweisung
§ 53. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses
Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers
eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen,
oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen
können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten
deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne
Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.
(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen
des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet,
der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten der Fremden (Namen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente
(Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich kostenlos
bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern
sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich
haben.
(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür
bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.
Transitsicherung
§ 54. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der
Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder
2. die Fremden nicht über das erforderliche Flugtransitvisum verfügen.
(2) Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist
diese nicht sofort möglich, so kann den Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an
einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 53 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Zurückschiebung
§ 55. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden
(Zurückschiebung), wenn sie
1. unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf
Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten
zurückgenommen werden mußten.
(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, daß ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche
Ruhe, Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen
Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
3. sie zwar für den von ihnen angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise
berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die
Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde;
b) sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im
Bundesgebiet beabsichtigen;
c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
4. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres
Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet
zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten,
oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften
benützen.
(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem
glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im
Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Sicherung der Zurückweisung
§ 53. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses
Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers
eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen,
oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen
können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten
deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne
Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.
(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen
des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet,
der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten der Fremden (Namen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente
(Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich kostenlos
bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern
sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich
haben.
(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür
bestimmten Ort der Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52.
Transitsicherung
§ 54. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der
Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder
2. die Fremden nicht über das erforderliche Flugtransitvisum verfügen.
(2) Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist
diese nicht sofort möglich, so kann den Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an
einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. Paragraph 53, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
Zurückschiebung
§ 55. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden
(Zurückschiebung), wenn sie
1. unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf
Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 4, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten
zurückgenommen werden mußten.
(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Abschiebung
§ 56. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können
von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht
nachkommen oder
4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein
Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder
aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf
gelten die §§ 42 und 43 Abs. 1.
(3) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor,
so hat die Behörde bei deren Durchführung besonders darauf zu achten, daß die Auswirkung auf das
Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4) Die Abschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist
unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer
unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn
stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer
Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974).
(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst
zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende
Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in
Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2 jedoch nicht im
Sinne des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die
Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders
schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine
Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge).
(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in
jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den
Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
(6) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die
Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder
die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
entgegensteht.
(7) Erweist sich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Asylantrag
gemäß § 4 des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist
hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Durchbeförderung
§ 58. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern
(Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden
Staaten sind (§ 59), angeordnet ist.
(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 57
Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
Abschiebung
§ 56. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können
von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht
nachkommen oder
4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein
Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (Paragraph 57,) oder
aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf
gelten die Paragraphen 42 und 43 Absatz eins,
(3) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor,
so hat die Behörde bei deren Durchführung besonders darauf zu achten, daß die Auswirkung auf das
Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4) Die Abschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist
unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer
unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn
stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer
Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78 aus 1974,).
(3) Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst
zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende
Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in
Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Absatz 2, jedoch nicht im
Sinne des Absatz eins, bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die
Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders
schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine
Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge).
(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in
jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den
Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
(6) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die
Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder
die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
entgegensteht.
(7) Erweist sich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Asylantrag
gemäß Paragraph 4, des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist
hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Durchbeförderung
§ 58. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern
(Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden
Staaten sind (Paragraph 59,), angeordnet ist.
(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß Paragraph 57,
Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
Durchbeförderungsabkommen
§ 59. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird,
zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der
vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, daß
1. eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und nur dann
erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;
2. die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder
im Zielstaat
a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu
werden, oder
b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner
Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner
politischen Ansichten bedroht wäre;
3. die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren
Handlung verfolgt werden müßte.
Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
§ 60. (1) Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die
Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig
möglich ist.
(2) Wurde eine Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung oder Abschiebung im
Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemacht, so ist diese Eintragung auf Antrag des Betroffenen zu
streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch einen unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden
ist.
2. Abschnitt
Entzug der persönlichen Freiheit
Schubhaft
§ 61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig
ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt
ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu
sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt
werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren
entziehen.
(2) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn,
der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht
bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach
ihrer Erlassung als widerrufen.
(3) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides
auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich
zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in
diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(4) Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 72 angefochten werden.
Festnahmeauftrag
§ 62. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines
Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes
vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten
Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt
jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner
Verpflichtung zur Ausreise (§§ 33 Abs. 3, 40 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997)
Durchbeförderungsabkommen
§ 59. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66,
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird,
zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der
vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen, daß
1. eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und nur dann
erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;
2. die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder
im Zielstaat
a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu
werden, oder
b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner
Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner
politischen Ansichten bedroht wäre;
3. die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren
Handlung verfolgt werden müßte.
Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
§ 60. (1) Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die
Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig
möglich ist.
(2) Wurde eine Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung oder Abschiebung im
Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemacht, so ist diese Eintragung auf Antrag des Betroffenen zu
streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch einen unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden
ist.
2. Abschnitt
Entzug der persönlichen Freiheit
Schubhaft
§ 61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig
ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt
ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu
sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt
werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren
entziehen.
(2) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn,
der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht
bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach
ihrer Erlassung als widerrufen.
(3) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides
auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich
zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in
diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(4) Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß Paragraph 72, angefochten werden.
Festnahmeauftrag
§ 62. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines
Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes
vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten
Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt
jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner
Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 33, Absatz 3, 40, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 20, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997)
nichtnicht nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (§ 58) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag
zu erlassen.
(3) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt;
sie sind aktenkundig zu machen.
Festnahme
§ 63. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden
festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 88 ff) vorzuführen;
2.den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die
Grenzkontrolle umgangen hat;
3. den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.
(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde
das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 62 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.
Einschaltung der Behörde
§ 64. (1) Von der Festnahme eines Fremden gemäß § 63 haben die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes die Behörde unverzüglich, spätestens binnen zwölf Stunden in Kenntnis zu setzen.
Die Anhaltung eines solchen Fremden ist bis zu 48 Stunden zulässig; darüberhinaus ist
Freiheitsentziehung nur in Schubhaft zulässig.
(2) Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines Fremden zum Zwecke der
Durchbeförderung (§ 63 Abs. 3) ist nicht erforderlich. Solche Fremde können von den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 72 Stunden angehalten werden. Kann die Durchbeförderung
jedoch während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist weitere Freiheitsentziehung nur zulässig,
wenn die Behörde die Durchbeförderungshaft anordnet.
Rechte des Festgenommenen
§ 65. (1) Jeder gemäß § 63 Abs. 1 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache
vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.
(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist
1. diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person
seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und
2. die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu
unterrichten.
(3) Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf
die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 2 und 4 VStG ist anzuwenden.
Gelinderes Mittel
§ 66. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur
Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen
Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme,
daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde
bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, daß
der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese hätte bereits aus dem
Grunde des § 96 Abs. 1 Z 1 von amtswegen zu erfolgen.
(3) Der Fremde hat sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in die von der Behörde
bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntgegebenen
Sicherheitsdienststelle zu melden.
(4) Kommt der Fremde seiner Verpflichtung zur Meldung (Abs. 3) nicht nach, oder leistet er ohne
ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz
hingewiesen wurde, nicht Folge, so ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte
Zeit gilt § 69 mit der Maßgabe, daß die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (Paragraph 58,) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag
zu erlassen.
(3) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt;
sie sind aktenkundig zu machen.
Festnahme
§ 63. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden
festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (Paragraphen 88, ff) vorzuführen;
2.den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die
Grenzkontrolle umgangen hat;
3. den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (Paragraph 4,) einreisen lassen.
(2) Eine Festnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde
das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (Paragraph 62, Absatz 2,) erlassen worden ist, sind von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.
Einschaltung der Behörde
§ 64. (1) Von der Festnahme eines Fremden gemäß Paragraph 63, haben die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes die Behörde unverzüglich, spätestens binnen zwölf Stunden in Kenntnis zu setzen.
Die Anhaltung eines solchen Fremden ist bis zu 48 Stunden zulässig; darüberhinaus ist
Freiheitsentziehung nur in Schubhaft zulässig.
(2) Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines Fremden zum Zwecke der
Durchbeförderung (Paragraph 63, Absatz 3,) ist nicht erforderlich. Solche Fremde können von den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 72 Stunden angehalten werden. Kann die Durchbeförderung
jedoch während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist weitere Freiheitsentziehung nur zulässig,
wenn die Behörde die Durchbeförderungshaft anordnet.
Rechte des Festgenommenen
§ 65. (1) Jeder gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache
vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.
(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist
1. diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person
seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und
2. die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu
unterrichten.
(3) Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf
die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. Paragraph 36, Absatz 2 und 4 VStG ist anzuwenden.
Gelinderes Mittel
§ 66. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur
Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen
Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme,
daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde
bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, daß
der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese hätte bereits aus dem
Grunde des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, von amtswegen zu erfolgen.
(3) Der Fremde hat sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in die von der Behörde
bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntgegebenen
Sicherheitsdienststelle zu melden.
(4) Kommt der Fremde seiner Verpflichtung zur Meldung (Absatz 3,) nicht nach, oder leistet er ohne
ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz
hingewiesen wurde, nicht Folge, so ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte
Zeit gilt Paragraph 69, mit der Maßgabe, daß die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Vollzug der Schubhaft
§ 67. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die
Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder
Bundespolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese
Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen
Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen,
soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der
nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme
tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis
von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im
nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen
werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne
Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im
gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich
ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.
(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu
unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der
Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden.
Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen
zu tragen haben, haben dafür zur sorgen, daß in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung
stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen
Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der
Errichtung der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das
Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.
(6) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen
Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen, so hat die Behörde die dadurch entstehenden
Kosten im vollen Umfang zu ersetzen.
Durchführung der Schubhaft
§ 68. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Bezirksverwaltungs- oder
Bundespolizeibehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern
und Strafvollzugsanstalten gilt § 53d VStG.
(2) Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft nur angehalten werden, wenn eine dem Alter
und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen
einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schubhäftlinge
gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, daß ihr Wohl eine getrennte Anhaltung
verlangt.
(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden
und der Bundespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen.
Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der
Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Dauer der Schubhaft
§ 69. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich
dauert.
(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung
weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4
insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
Vollzug der Schubhaft
§ 67. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die
Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder
Bundespolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese
Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen
Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen,
soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der
nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme
tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis
von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im
nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen
werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne
Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im
gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich
ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.
(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu
unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der
Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden.
Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen
zu tragen haben, haben dafür zur sorgen, daß in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung
stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen
Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der
Errichtung der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das
Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.
(6) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen
Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen, so hat die Behörde die dadurch entstehenden
Kosten im vollen Umfang zu ersetzen.
Durchführung der Schubhaft
§ 68. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Bezirksverwaltungs- oder
Bundespolizeibehörde gilt Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern
und Strafvollzugsanstalten gilt Paragraph 53 d, VStG.
(2) Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft nur angehalten werden, wenn eine dem Alter
und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen
einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schubhäftlinge
gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, daß ihr Wohl eine getrennte Anhaltung
verlangt.
(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden
und der Bundespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen.
Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der
Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Dauer der Schubhaft
§ 69. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich
dauert.
(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung
weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Absatz 4,
insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
(3)Absatz 3,Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung
der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab
diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
3. weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht
besitzt oder
4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,
so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach
Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde
(Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate
aufrecht erhalten werden; Abs. 6 bleibt jedoch unberührt.
(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6) Wegen desselben Sachverhaltes darf ein Fremder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren
nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden; dies gilt nicht für einen Zeitraum von
höchstens vierzehn Tagen zur Durchsetzung einer Abschiebung nach Einlangen der Bewilligung.
Aufhebung der Schubhaft
§ 70. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1. sie gemäß § 69 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2. der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung
nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende
Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei
eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
3. Abschnitt
Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung
Betreten von Räumlichkeiten
§ 71. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein
Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten
innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des
Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu
betreten.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,
1.für die eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des
Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;
2. wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen
der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß § 32 sonst unmöglich oder erheblich
erschwert wäre.
(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt.
Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen.
(4) Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der
Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen
24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen.
§ 60 gilt.
(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen
zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten. § 60 gilt, wenn überdies der Verdacht besteht, daß die Fremden geschleppt
wurden oder gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen.
Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung
der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab
diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil über einen Antrag gemäß Paragraph 75, noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
3. weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht
besitzt oder
4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 60,) widersetzt,
so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Ziffer eins,), nach
Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Ziffer 2,), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde
(Ziffer 3,) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Ziffer 4,), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate
aufrecht erhalten werden; Absatz 6, bleibt jedoch unberührt.
(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 4, in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6) Wegen desselben Sachverhaltes darf ein Fremder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren
nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden; dies gilt nicht für einen Zeitraum von
höchstens vierzehn Tagen zur Durchsetzung einer Abschiebung nach Einlangen der Bewilligung.
Aufhebung der Schubhaft
§ 70. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1. sie gemäß Paragraph 69, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2. der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung
nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende
Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei
eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
3. Abschnitt
Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung
Betreten von Räumlichkeiten
§ 71. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein
Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten
innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des
Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu
betreten.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,
1.für die eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, besteht, sofern dies zur Durchsetzung des
Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;
2. wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen
der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß Paragraph 32, sonst unmöglich oder erheblich
erschwert wäre.
(3) Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt.
Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen.
(4) Amtshandlungen gemäß Absatz eins und 2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der
Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen
24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen.
§ 60 gilt.
(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen
zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten. Paragraph 60, gilt, wenn überdies der Verdacht besteht, daß die Fremden geschleppt
wurden oder gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen.
4.Ziffer 4 Abschnitt
Besonderer Rechtsschutz
Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 72. (1) Wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz
angehalten wird oder wurde, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der
Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die
Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides,
so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen
hat.
(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen,
daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen
Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den
Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des
Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, so ist
die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne
unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 73. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in
dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner
Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, daß
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in
Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft
binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher
geendet.
(3) Beschwerden, bei denen § 67c Abs. 2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der
Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als
Zurückziehung. Ein solcher Auftrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls
festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen
Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu
entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig
zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder
den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.
Amtsbeschwerde
§ 74. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 73 kann die
Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde
wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch
zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.
Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige
Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57
Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in
einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, daß für
den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.
(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines
Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Behörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf
besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung
einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen
Abschnitt
Besonderer Rechtsschutz
Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 72. (1) Wer gemäß Paragraph 63, festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz
angehalten wird oder wurde, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der
Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die
Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides,
so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen
hat.
(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Absatz 2, eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen,
daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen
Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den
Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des
Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Absatz 3, geendet, so ist
die Behörde gemäß Absatz 2, verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne
unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 73. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in
dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner
Mitglieder. Im übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, daß
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in
Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft
binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher
geendet.
(3) Beschwerden, bei denen Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der
Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als
Zurückziehung. Ein solcher Auftrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Absatz 2, Ziffer 2,
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls
festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen
Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu
entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig
zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder
den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.
Amtsbeschwerde
§ 74. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Paragraph 73, kann die
Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde
wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch
zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.
Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige
Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß Paragraph 57,
Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in
einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, daß für
den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.
(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines
Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Behörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf
besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung
einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen
bestimmtenbestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung
hätte vorher geendet.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht
abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren
als gegenstandslos einzustellen.
(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf
Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert
hat, sodaß die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über einen von dem Fremden eingebrachten Antrag darf dieser in den betroffenen Staat nur
abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
7. Hauptstück
Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 76. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse
der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument
besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und
nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres
Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung
eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus
dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
5.ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren
Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die
Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden
erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und
dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
Fremdenpässe für Minderjährige
§ 77. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung
eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der
Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen
dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung
widerspricht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeit und die Erweiterung des
Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
Miteintragungen in Fremdenpässe
§ 78. (1) Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes
Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und
Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung
des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die
Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gilt außerdem
§ 77 Abs. 2.
Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung
hätte vorher geendet.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht
abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren
als gegenstandslos einzustellen.
(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Absatz eins, rechtskräftig entschieden wurde, ist auf
Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert
hat, sodaß die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über einen von dem Fremden eingebrachten Antrag darf dieser in den betroffenen Staat nur
abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
7. Hauptstück
Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 76. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse
der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument
besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und
nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres
Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung
eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus
dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
5.ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren
Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die
Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden
erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und
dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
Fremdenpässe für Minderjährige
§ 77. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung
eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der
Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen
dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung
widerspricht.
(3) Absatz eins und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeit und die Erweiterung des
Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
Miteintragungen in Fremdenpässe
§ 78. (1) Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes
Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und
Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung
des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die
Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gilt außerdem
§ 77 Absatz 2,
(4)Absatz 4,In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung
eines Fremdenpasses zulässig wäre.
(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder
2. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das
zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 79. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es
sei denn, daß
1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;
2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine
kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel beim Paßwerber vorliegen und nicht zu
erwarten ist, daß das im Fremdenpaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während
eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses wird zweimal im Rahmen der Möglichkeiten der
Abs. 1 und 2 verlängert, wenn weiterhin die Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 1 gegeben sind; Abs. 1
Z 1 und 2 ist anzuwenden.
(4) Wird auf Antrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert,
ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.
Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 80. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es
sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines
Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger
der Fremde ist.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 81. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des
Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu
versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen
im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu
verstoßen;
4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik
Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer
Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet
oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 82. (1) Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung
des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar
geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen
keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten
Fremdenpaß abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpaß ist
In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung
eines Fremdenpasses zulässig wäre.
(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder
2. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das
zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 79. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es
sei denn, daß
1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;
2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine
kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel beim Paßwerber vorliegen und nicht zu
erwarten ist, daß das im Fremdenpaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während
eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt; Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist anzuwenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses wird zweimal im Rahmen der Möglichkeiten der
Abs. 1 und 2 verlängert, wenn weiterhin die Voraussetzungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, gegeben sind; Absatz eins,
Z 1 und 2 ist anzuwenden.
(4) Wird auf Antrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert,
ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.
Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 80. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es
sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines
Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger
der Fremde ist.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 81. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des
Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu
versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen
im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu
verstoßen;
4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik
Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer
Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet
oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 82. (1) Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung
des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar
geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen
keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten
Fremdenpaß abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpaß ist
unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist.
Diese hat den Fremdenpaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.
Konventionsreisepässe
§ 83. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl
gewährt wird.
(2) Konventionsreisepässe können darüberhinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl
gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne
Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.
(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die
persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf
eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat
Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern
versehen werden.
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen
sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die
Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten
die §§ 77 bis 82.
2. Abschnitt
Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 84. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige
jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des
Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation
Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des
Inhabers zu ersehen sind.
Lichtbildausweis für Fremde
§ 85. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein
Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung
der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, können die Ausstellung selbst beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik
Österreich“ und „Lichtbildausweis für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie
Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen
Aufenthaltsberechtigung.
(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 14 Abs. 5) hat zu
unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in
der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht
mitwirkt.
(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist
unzulässig.
(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
1. die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. er nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist.
Diese hat den Fremdenpaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.
Konventionsreisepässe
§ 83. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl
gewährt wird.
(2) Konventionsreisepässe können darüberhinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl
gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne
Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.
(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die
persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf
eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat
Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern
versehen werden.
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen
sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die
Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten
die Paragraphen 77 bis 82,
2. Abschnitt
Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 84. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige
jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des
Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677 aus 1977,, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation
Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des
Inhabers zu ersehen sind.
Lichtbildausweis für Fremde
§ 85. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein
Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung
der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, können die Ausstellung selbst beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik
Österreich“ und „Lichtbildausweis für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie
Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen
Aufenthaltsberechtigung.
(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (Paragraph 14, Absatz 5,) hat zu
unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in
der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht
mitwirkt.
(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist
unzulässig.
(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
1. die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. er nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
Lichtbildausweis für EWR-Bürger
§ 86. (1) EWR-Bürger, die sich im Bundesgebiet niederlassen oder von einem Wohnsitz in
Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, können die Ausstellung eines Lichtbildausweises
für EWR-Bürger beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger hat der Bundesminister für
Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung
„Republik Österreich“ und „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des
Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Der Lichtbildausweis ist niedergelassenen EWR-Bürgern auf Antrag auszustellen. Die
Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem
Zeitpunkt der Einreise zu befristen.
(4) Ein unbefristeter Lichtbildausweis kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (§ 24) vorliegen.
(5) Mit dem Lichtbildausweis für EWR-Bürger ist eine Bestätigung gemäß Anlage B verbunden,
wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.
Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 87. (1) Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann auf Antrag ein
Rückkehrausweis nach dem Muster der Anlage C für eine einzige Reise in den Staat dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, in den ständigen Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem
eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaates erreichbar ist, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrausweises soll die Mindestdauer, die
der Betroffene, dem der Ausweis ausgestellt wird, zur Reise benötigt, nur um ein weniges überschreiten.
(2) Der Ausweis darf nur ausgestellt werden, wenn
1. das Reisedokument der Betroffenen verloren, gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht
verfügbar ist und sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, in dem der Mitgliedstaat
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische
Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat
nicht in anderer Weise vertreten ist;
2. die Einwilligung des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die
Antragsteller besitzen, vorliegt.
(3) Wurde der Rückkehrausweis ausgestellt, so sind das Antragsformular, eine Kopie des Ausweises
sowie von der Vertretungsbehörde beglaubigte Kopien jener Dokumente, die Identität und
Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachweisen, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der
Inhaber besitzt, zu übermitteln.
8. Hauptstück
Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt
Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
(2) Im Ausland obliegt die Erteilung von Visa, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen, die
Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes, ausgenommen die Erstausstellung
von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, sowie die Ausstellung von Rückkehrausweisen
für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
1. den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden
oder
2. den Vertretungsbehörden des Vertragsstaates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa
zuständig ist.
(3) Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von
1. Dienstvisa dem Bundesminister für Inneres;
2. Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
Lichtbildausweis für EWR-Bürger
§ 86. (1) EWR-Bürger, die sich im Bundesgebiet niederlassen oder von einem Wohnsitz in
Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, können die Ausstellung eines Lichtbildausweises
für EWR-Bürger beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger hat der Bundesminister für
Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung
„Republik Österreich“ und „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des
Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Der Lichtbildausweis ist niedergelassenen EWR-Bürgern auf Antrag auszustellen. Die
Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3,) jedoch mit sechs Monaten ab dem
Zeitpunkt der Einreise zu befristen.
(4) Ein unbefristeter Lichtbildausweis kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Paragraph 24,) vorliegen.
(5) Mit dem Lichtbildausweis für EWR-Bürger ist eine Bestätigung gemäß Anlage B verbunden,
wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.
Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 87. (1) Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann auf Antrag ein
Rückkehrausweis nach dem Muster der Anlage C für eine einzige Reise in den Staat dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, in den ständigen Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem
eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaates erreichbar ist, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrausweises soll die Mindestdauer, die
der Betroffene, dem der Ausweis ausgestellt wird, zur Reise benötigt, nur um ein weniges überschreiten.
(2) Der Ausweis darf nur ausgestellt werden, wenn
1. das Reisedokument der Betroffenen verloren, gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht
verfügbar ist und sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, in dem der Mitgliedstaat
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische
Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat
nicht in anderer Weise vertreten ist;
2. die Einwilligung des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die
Antragsteller besitzen, vorliegt.
(3) Wurde der Rückkehrausweis ausgestellt, so sind das Antragsformular, eine Kopie des Ausweises
sowie von der Vertretungsbehörde beglaubigte Kopien jener Dokumente, die Identität und
Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachweisen, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der
Inhaber besitzt, zu übermitteln.
8. Hauptstück
Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt
Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
(2) Im Ausland obliegt die Erteilung von Visa, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen, die
Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes, ausgenommen die Erstausstellung
von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, sowie die Ausstellung von Rückkehrausweisen
für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
1. den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden
oder
2. den Vertretungsbehörden des Vertragsstaates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa
zuständig ist.
(3) Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von
1. Dienstvisa dem Bundesminister für Inneres;
2. Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
Eine Wiedereinreisebewilligung und ein Flugtransitvisum können im Inland nicht erteilt werden. Durchreise-,
Reise- und Aufenthaltsvisa können im Inland nur bei jenen Grenzübergangsstellen erteilt werden,
auf die sich eine Ermächtigung gemäß Abs. 4 bezieht.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die
Behörden ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zur sofortigen Einreise zu erteilen
oder erteilte Visa für ungültig zu erklären (§ 16).
(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in
grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (§ 3 Abs. 2), können auch andere als die
Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen
einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente
bestimmt werden.
(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche
Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt
und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich
von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch diese Behörden
durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines
Vertragsstaates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die
Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.
Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen
§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der
Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit
oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung
ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft jedoch die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es
sich um den Aufenthaltstitel
1. für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit
genießt;
2. für einen der in § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt;
3. für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Z 1 und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen
handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen.
Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Inneres.
(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in
dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines
Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken
und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von
Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG
durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen.
(4) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach
Bestehen einer Quotenpflicht die in § 89 genannten Behörden.
Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 91. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem
Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des
ersten behördlichen Einschreitens. Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln
richtet sich nach dem beabsichtigten Wohnsitz.
(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erteilung und zum Widerruf
eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung sowie zur Verhängung
der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.
(3) Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Behörde, die das Aufenthaltsverbot in
erster Instanz erlassen hat.
(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach
dem VStG.
Eine Wiedereinreisebewilligung und ein Flugtransitvisum können im Inland nicht erteilt werden. Durchreise-,
Reise- und Aufenthaltsvisa können im Inland nur bei jenen Grenzübergangsstellen erteilt werden,
auf die sich eine Ermächtigung gemäß Absatz 4, bezieht.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die
Behörden ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zur sofortigen Einreise zu erteilen
oder erteilte Visa für ungültig zu erklären (Paragraph 16,).
(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in
grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 3, Absatz 2,), können auch andere als die
Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen
einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente
bestimmt werden.
(6) Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche
Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt
und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich
von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch diese Behörden
durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines
Vertragsstaates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die
Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.
Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen
§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der
Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit
oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung
ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft jedoch die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es
sich um den Aufenthaltstitel
1. für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit
genießt;
2. für einen der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt;
3. für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Ziffer eins und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen
handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen.
Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Inneres.
(2) Den Übernahmeauftrag gemäß Paragraph 62, Absatz 2, erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in
dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines
Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken
und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von
Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG
durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen.
(4) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach
Bestehen einer Quotenpflicht die in Paragraph 89, genannten Behörden.
Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 91. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem
Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des
ersten behördlichen Einschreitens. Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln
richtet sich nach dem beabsichtigten Wohnsitz.
(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erteilung und zum Widerruf
eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung sowie zur Verhängung
der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.
(3) Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Behörde, die das Aufenthaltsverbot in
erster Instanz erlassen hat.
(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach
dem VStG.
(5)Absatz 5,Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Einreisetiteln bei einer Grenzübergangsstelle richtet
sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.
Örtliche Zuständigkeit im Ausland
§ 92. Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz
richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Aufenthalt des Fremden.
Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden
§ 93. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter
Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen
Urkunden und sonstige Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung,
die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die
Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1
auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen
Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der
Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich
gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat
durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.
(4) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des
Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach
Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung
auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei
ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 3 und 5 anzuwenden. Der
Antrag ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der
Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.
(5) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels auf Grund zwingender
außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so
ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Abs. 4 der Bundesminister für Inneres ermächtigt, sich auf
den Hinweis des Vorliegens zwingender Sichtvermerksversagungsgründe zu beschränken. Der
maßgebliche Sachverhalt muß auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
Instanzenzug
§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht
anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung von Visa ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der
Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im
Sinne des Art. 8 EMRK zu benötigen.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von
Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde
erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.
(5) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes
oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die
Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung
der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
(6) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem
7. Hauptstück entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich
in Betracht kommende Oberbehörde.
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 95. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach
dem 3., 4. und 6. Hauptstück handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen
Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Einreisetiteln bei einer Grenzübergangsstelle richtet
sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.
Örtliche Zuständigkeit im Ausland
§ 92. Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz
richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Aufenthalt des Fremden.
Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden
§ 93. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter
Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen
Urkunden und sonstige Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung,
die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die
Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Absatz eins,
auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen
Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der
Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich
gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat
durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.
(4) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des
Antrages, in den Fällen des Absatz 2, die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach
Einbringung des Antrages gemäß Absatz 2,, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung
auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei
ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Absatz eins bis 3 und 5 anzuwenden. Der
Antrag ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der
Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.
(5) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels auf Grund zwingender
außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so
ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Absatz 4, der Bundesminister für Inneres ermächtigt, sich auf
den Hinweis des Vorliegens zwingender Sichtvermerksversagungsgründe zu beschränken. Der
maßgebliche Sachverhalt muß auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
Instanzenzug
§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht
anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung von Visa ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der
Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im
Sinne des Artikel 8, EMRK zu benötigen.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von
Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde
erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.
(5) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes
oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die
Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung
der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
(6) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem
7. Hauptstück entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich
in Betracht kommende Oberbehörde.
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 95. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach
dem 3., 4. und 6. Hauptstück handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen
gesetzlichengesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen.
Verfahrensfrei zu setzende Maßnahmen bleiben unberührt.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,
1. auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten
Beweisanträge zu stellen und
2.innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden
einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme
des Verfahrens zu stellen.
(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen
von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur
Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen
Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige
aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung
zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in
einer durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger
dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die
Mitteilungen erfolgen dürfen.
3. Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 96. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln
1. wenn sie sich in Schubhaft befinden oder
2. wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde oder
3. wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes
Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
4. wenn ihnen ein Fremdenpaß, oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und
ihre Identität nicht feststeht oder
5. wenn ihnen ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll und der Verdacht besteht, ein
Vertragsstaat habe gegen sie unter anderem Namen einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt.
(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die
Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüberhinaus kann
der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden
und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche
Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu
verarbeiten.
(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
1. die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oder
2. die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
2. wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
3. wenn schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
4. seit der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind oder
5. wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 oder 5 nicht bestätigt oder
6. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird
oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren
abgelaufen ist oder
7.wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Erteilung des Einreise- oder Aufenthaltstitels
zurückgezogen wird oder
8. wenn die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgte (§ 65
Abs. 1 SPG) und kein Grund mehr für eine Sicherungsmaßnahme besteht.
(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in
den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 vorgenommen werden.
Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen.
Verfahrensfrei zu setzende Maßnahmen bleiben unberührt.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,
1. auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten
Beweisanträge zu stellen und
2.innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden
einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme
des Verfahrens zu stellen.
(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen
von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur
Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen
Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige
aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung
zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Absatz 3, in
einer durch Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger
dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die
Mitteilungen erfolgen dürfen.
3. Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 96. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln
1. wenn sie sich in Schubhaft befinden oder
2. wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde oder
3. wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes
Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
4. wenn ihnen ein Fremdenpaß, oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und
ihre Identität nicht feststeht oder
5. wenn ihnen ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll und der Verdacht besteht, ein
Vertragsstaat habe gegen sie unter anderem Namen einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt.
(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die
Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüberhinaus kann
der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden
und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche
Daten, die gemäß Absatz eins, ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu
verarbeiten.
(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
1. die durch Verordnung gemäß Absatz 2, mit der Verarbeitung betraut wurden oder
2. die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
2. wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
3. wenn schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
4. seit der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind oder
5. wenn sich der Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 nicht bestätigt oder
6. wenn der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird
oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren
abgelaufen ist oder
7.wenn der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vor Erteilung des Einreise- oder Aufenthaltstitels
zurückgezogen wird oder
8. wenn die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgte (Paragraph 65,
Abs. 1 SPG) und kein Grund mehr für eine Sicherungsmaßnahme besteht.
(5) Die Paragraphen 64, 65, Absatz 4 bis 6 sowie 73 Absatz 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in
den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 4 vorgenommen werden.
Verfahren im Erkennungsdienst
§ 97. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu
unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der
Betroffene außer in den Fällen des § 96 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern
er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist
eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen
Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.
Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten
§ 98. (1) Die Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen
haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten
personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur
verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht
vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens
fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 99. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum,
Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz)
eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls
vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jene personenbezogenen Daten
des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Zulässigkeit
seiner Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz). Personenbezogene
Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der
Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung
gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1
verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren
Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege, sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in
Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden und Einwanderungsbehörden
(§§ 89 Abs. 1 und 94 Abs. 4) zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn
hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der
Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Fremdenpolizeibehörden auch jede andere
Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in
der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der
Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung
§ 100. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 99 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der
Fremdenpolizeibehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung
weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren
Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der
Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß § 99 Abs. 1 aufgehoben
werden.
(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der
Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob
nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind
nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber
hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
Besondere Übermittlungen
§ 101. (1) Die Einwanderungsbehörde, die eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt oder versagt
hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz –
gegebenenfalls samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung – zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden
über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen
Verfahren im Erkennungsdienst
§ 97. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu
unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der
Betroffene außer in den Fällen des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern
er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist
eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen
Behandlung verbunden werden. Paragraph 78, SPG gilt.
Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten
§ 98. (1) Die Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen
haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten
personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur
verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht
vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens
fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 99. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum,
Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz)
eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls
vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jene personenbezogenen Daten
des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Zulässigkeit
seiner Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz). Personenbezogene
Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der
Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung
gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins,
verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren
Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege, sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in
Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden und Einwanderungsbehörden
(Paragraphen 89, Absatz eins und 94 Absatz 4,) zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn
hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) In Auskünften gemäß Paragraph 11, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, die aus der
Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, verlangt werden, haben die Fremdenpolizeibehörden auch jede andere
Behörde zu nennen, die gemäß Absatz eins, Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in
der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der
Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung
§ 100. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 99, verarbeitet werden, sind für Zugriffe der
Fremdenpolizeibehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung
weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren
Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der
Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, aufgehoben
werden.
(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der
Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob
nicht die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind
nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz eins, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber
hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
Besondere Übermittlungen
§ 101. (1) Die Einwanderungsbehörde, die eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt oder versagt
hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz –
gegebenenfalls samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung – zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden
über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen
ausaus Anlaß der Sperre gemäß § 100 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des
Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.
Internationaler Datenverkehr
§ 102. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß
Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln
1. der gemäß § 99 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten
sind, oder
2. der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36
Abs. 2 Z 5 rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 104 oder 105 rechtskräftig
bestraft worden sind,
an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, daß Gegenseitigkeit gewährt wird und eine
Löschung, bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der
dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.
(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des
Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen,
Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls
vorhandenes erkennungsdienstliches Material.
(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen
Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung
verarbeitet werden.
4. Abschnitt
Kosten
§ 103. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes,
der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat
die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung
oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die
Kosten der Schubhaft zu tragen.
(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist
dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer,
der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den
§§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz
von 20000 Schilling vorzuschreiben.
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und
fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der
Vollziehung der Schubhaft trägt, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene
Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat.
Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der
Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.
5. Abschnitt
Strafbestimmungen
Schlepperei
§ 104. (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden,
gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im
Bundesgebiet gewährt wird.
(2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist
1. mit Geldstrafe bis zu 50000 Schilling zu bestrafen;
2. sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200000 Schilling zu
bestrafen.
(3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 2 ist strafbar.
Anlaß der Sperre gemäß Paragraph 100, Absatz eins, den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des
Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.
Internationaler Datenverkehr
§ 102. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß
"Art". 66 Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln
1. der gemäß Paragraph 99, verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten
sind, oder
2. der in Absatz 2, genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 36,
Abs. 2 Ziffer 5, rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den Paragraphen 104, oder 105 rechtskräftig
bestraft worden sind,
an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, daß Gegenseitigkeit gewährt wird und eine
Löschung, bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der
dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.
(2) Für eine Übermittlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des
Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen,
Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls
vorhandenes erkennungsdienstliches Material.
(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen
Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung
verarbeitet werden.
4. Abschnitt
Kosten
§ 103. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes,
der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat
die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 5, verhängten Ausweisung
oder eines aus dem Grunde des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die
Kosten der Schubhaft zu tragen.
(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist
dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer,
der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den
§§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz
von 20000 Schilling vorzuschreiben.
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und
fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der
Vollziehung der Schubhaft trägt, soweit sie nicht gemäß Absatz eins, oder 2 eingebracht werden können, jene
Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat.
Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der
Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.
5. Abschnitt
Strafbestimmungen
Schlepperei
§ 104. (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden,
gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im
Bundesgebiet gewährt wird.
(2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist
1. mit Geldstrafe bis zu 50000 Schilling zu bestrafen;
2. sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200000 Schilling zu
bestrafen.
(3) Der Versuch einer Übertretung nach Absatz 2, ist strafbar.
(4)Absatz 4,Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder
Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 2 nicht strafbar.
(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein
empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.
Gerichtlich strafbare Schlepperei
§ 105. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht und
1. damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder
2. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht
verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder
3. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen
Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren verurteilt
worden ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12
StGB) zu bestrafen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die zur
Tatbegehung verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der
Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder die Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen
und an einem geeigneten Ort zu verwahren. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem
Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist
das Gericht unverzüglich zu verständigen, das die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, insbesondere
die Beschlagnahme jener Beförderungsmittel und Behältnisse, die der Abschöpfung der Bereicherung,
demVerfall oder der Einziehung unterliegen.
Vermittlung von Scheinehen
§ 106. (1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Ehen zwischen Fremden oder zwischen Österreichern
und Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß sich die Betroffenen für
die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im
Sinne des Art. 8 EMRK führen wollen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Fremde und Österreicher, deren Eheschließung vermittelt oder angebahnt wird, sind nicht als
Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
Unbefugter Aufenthalt
§ 107. (1) Wer
1. nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder
2. einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
3. sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im
Bundesgebiet aufhält oder
4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10000 S
oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen. Als Tatort gilt
der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein
Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 57 und 75 Abs. 4) ist, oder wenn dem
Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.
(3) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4
begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt nicht vor, solange dem Fremden die
persönliche Freiheit entzogen ist.
Sonstige Übertretungen
§ 108. (1) Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde
a) bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
b) bei Bewilligung der Wiedereinreise
auferlegt hat, mißachtet oder
Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder
Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz 2, nicht strafbar.
(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein
empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.
Gerichtlich strafbare Schlepperei
§ 105. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht und
1. damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder
2. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht
verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder
3. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen
Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren verurteilt
worden ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Schlepperei begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12,
StGB) zu bestrafen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die zur
Tatbegehung verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der
Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB) oder die Einziehung (Paragraph 26, StGB) vorläufig sicherzustellen
und an einem geeigneten Ort zu verwahren. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem
Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist
das Gericht unverzüglich zu verständigen, das die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, insbesondere
die Beschlagnahme jener Beförderungsmittel und Behältnisse, die der Abschöpfung der Bereicherung,
demVerfall oder der Einziehung unterliegen.
Vermittlung von Scheinehen
§ 106. (1) Wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Ehen zwischen Fremden oder zwischen Österreichern
und Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß sich die Betroffenen für
die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im
Sinne des Artikel 8, EMRK führen wollen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Fremde und Österreicher, deren Eheschließung vermittelt oder angebahnt wird, sind nicht als
Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.
Unbefugter Aufenthalt
§ 107. (1) Wer
1. nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder
2. einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
3. sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im
Bundesgebiet aufhält oder
4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 31,),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 10000 S
oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen. Als Tatort gilt
der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein
Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraphen 57 und 75 Absatz 4,) ist, oder wenn dem
Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.
(3) Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4,
begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, liegt nicht vor, solange dem Fremden die
persönliche Freiheit entzogen ist.
Sonstige Übertretungen
§ 108. (1) Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde
a) bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
b) bei Bewilligung der Wiedereinreise
auferlegt hat, mißachtet oder
2.Ziffer 2 sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt oder
3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder
4. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde
nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den
hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen.
(2) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5
Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.
Subsidiarität
§ 109. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 104, 107 oder 108
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Besondere Bestimmungen für die Überwachung
§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der
Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor
hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen.
Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen, für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren
gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei
Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit
einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.
(2) Angehörige der Gemeindewachkörper können mit Zustimmung der Gemeinde von der Behörde
ermächtigt werden, für sie fremdenpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Ermächtigung ist
zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr bestehen oder Grund zur
Annahme besteht, der Gemeindewachkörper werde die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der
Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs. 1 Z 3 lit. b betreten, zum
Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen,
es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet
unverzüglich verlassen.
(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den §§ 32 oder
60 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten,
gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.
(5) Die wegen Übertretung nach § 104 verhängten Strafen sind samt den erforderlichen
personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu
verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.
9. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens
dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113
Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt
dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits
ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß
§ 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches
als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des
31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende
Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer
Kraft.
sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, verwahrt oder
3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder
4. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde
nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den
hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen.
(2) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 5,
Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.
Subsidiarität
§ 109. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 104, 107, oder 108
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Besondere Bestimmungen für die Überwachung
§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der
Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor
hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen.
Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen, für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren
gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei
Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit
einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.
(2) Angehörige der Gemeindewachkörper können mit Zustimmung der Gemeinde von der Behörde
ermächtigt werden, für sie fremdenpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Ermächtigung ist
zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr bestehen oder Grund zur
Annahme besteht, der Gemeindewachkörper werde die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der
Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 107, oder 108 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, betreten, zum
Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen,
es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet
unverzüglich verlassen.
(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den Paragraphen 32, oder
60 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten,
gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.
(5) Die wegen Übertretung nach Paragraph 104, verhängten Strafen sind samt den erforderlichen
personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (Paragraph 60, SPG) zu
verarbeiten. Paragraph 60, Absatz 2 und 3 SPG gilt.
9. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens
dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die Paragraphen 34, Absatz eins, 113,
Abs. 8 und 114 Absatz eins, Schlußsatz sowie Paragraph 114, Absatz 6, treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt
dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits
ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß
§ 12 des Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches
als Verordnung gemäß Paragraph 29,
(3) Das Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des
31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende
Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer
Kraft.
Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer
Aufenthaltsbewilligung
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder
gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen – je nach dem Zweck der
Reise oder des Aufenthaltes – als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur
Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich
hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes
der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten.
Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen
§ 113. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und
Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger von
Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger
gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit
bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer
Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke
oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag
durch den entsprechenden unbefristeten Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Fremden,
denen als Grenzgänger ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf Antrag quotenfrei eine
weitere Aufenthaltserlaubnis für Pendler zu erteilen, wenn bei sonst unveränderten Umstandes die
Erwerbstätigkeit nicht in einem unmittelbar an den Nachbarstaat grenzenden politischen Bezirk in
Österreich ausgeübt wird.
(4) Die Aufenthaltsbewilligungen Fremder, die ab 1. Jänner 1998 eine Aufenthaltserlaubnis
benötigen, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer – je nachdem – als Erstaufenthaltserlaubnis oder
als weitere Aufenthaltserlaubnis.
(5) Die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten – je nachdem – als
Erstniederlassungsbewilligung oder weitere Niederlassungsbewilligung. Ist die Aufenthaltsbewilligung
für den Aufenthaltszweck „unselbständige Erwerbstätigkeit“ erteilt worden, sind die weiteren
Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung
für einen anderen Zweck erteilt worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen
Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eine
Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf solchen Fremden erst ab dem 1. Jänner
2002 erteilt werden, es sei denn die Fremden hätten bereits vorher eine Wartezeit von acht Jahren ab der
Einreise in Österreich verbracht. Nach diesem Zeitpunkt ist ihnen auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung
für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen; dies gilt auch, wenn für sie vor Ablauf der
Wartezeit eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder
einen Befreiungsschein verfügen. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck
„Familiengemeinschaft“ oder „privater Aufenthalt“ auf Grund einer Verpflichtungserklärung erteilt, so
kann – solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiterbesteht – bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Fremden künftig eine weitere Niederlassungsbewilligung
erteilt werden.
(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG)
versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof
oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung nocht nicht getroffen
hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige
Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der
Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten,
gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist
für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner
Aufenthaltsbewilligung bedurften.
Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer
Aufenthaltsbewilligung
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder
gemäß der Paragraphen 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen – je nach dem Zweck der
Reise oder des Aufenthaltes – als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur
Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich
hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes
der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten.
Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen
§ 113. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und
Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger von
Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger
gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit
bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer
Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke
oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag
durch den entsprechenden unbefristeten Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Fremden,
denen als Grenzgänger ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf Antrag quotenfrei eine
weitere Aufenthaltserlaubnis für Pendler zu erteilen, wenn bei sonst unveränderten Umstandes die
Erwerbstätigkeit nicht in einem unmittelbar an den Nachbarstaat grenzenden politischen Bezirk in
Österreich ausgeübt wird.
(4) Die Aufenthaltsbewilligungen Fremder, die ab 1. Jänner 1998 eine Aufenthaltserlaubnis
benötigen, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer – je nachdem – als Erstaufenthaltserlaubnis oder
als weitere Aufenthaltserlaubnis.
(5) Die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten – je nachdem – als
Erstniederlassungsbewilligung oder weitere Niederlassungsbewilligung. Ist die Aufenthaltsbewilligung
für den Aufenthaltszweck „unselbständige Erwerbstätigkeit“ erteilt worden, sind die weiteren
Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung
für einen anderen Zweck erteilt worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen
Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eine
Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf solchen Fremden erst ab dem 1. Jänner
2002 erteilt werden, es sei denn die Fremden hätten bereits vorher eine Wartezeit von acht Jahren ab der
Einreise in Österreich verbracht. Nach diesem Zeitpunkt ist ihnen auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung
für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen; dies gilt auch, wenn für sie vor Ablauf der
Wartezeit eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder
einen Befreiungsschein verfügen. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck
„Familiengemeinschaft“ oder „privater Aufenthalt“ auf Grund einer Verpflichtungserklärung erteilt, so
kann – solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiterbesteht – bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Fremden künftig eine weitere Niederlassungsbewilligung
erteilt werden.
(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 6, AufG)
versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, AufG) verfügt wurde, treten
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof
oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung nocht nicht getroffen
hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige
Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der
Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
(7) Als Bescheide nach Absatz 6,, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten,
gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist
für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner
Aufenthaltsbewilligung bedurften.
(8)Absatz 8,Bescheide mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt oder mit denen der
Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt wird, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht mehr erlassen
werden. In diesen Fällen gelten die §§ 12 Abs. 3 und 15 bis zum 1. Jänner 1998 für die Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen.
(9) Bei der Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen ist auf Fremde, die auf Grund gewöhnlicher
Sichtvermerke vor dem 1. Juli 1993 einen langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in
Österreich hatten, besonders Bedacht zu nehmen.
(10) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 kann die Bundesregierung
zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festlegen, die minderjährigen unverheirateten
Kindern Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzuges zusätzlich erteilt werden
dürfen, sofern diese Drittstaatsangehörigen sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen
haben, die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben und erwiesen ist, daß der Nachzug bislang
bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes
nicht zur Verfügung stand. Für den Familiennachzug solcher Jugendlicher gilt im übrigen § 21.
Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen
§ 114. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
Ergibt sich hiebei oder bei Einleitung eines solchen Verfahrens nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
daß eine Aufenthaltsbeendigung nicht getroffen werden darf (§§ 35, 37 und 38), die deshalb in Betracht
gekommen ist, weil dem Betroffenen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde oder
weil er die Aufenthaltsbewilligung verloren hat, so hat die Behörde (§ 89) den Versagungsbescheid
aufzuheben und einen weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen. Die §§ 35 und 37 gelten für Ausweisungen
gemäß § 34 Abs. 1 schon mit Inkrafttreten dieser Bestimmung.
(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1992 gelten ab 1. Jänner 1998 als nach diesem
Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1997/1998 begonnen
hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten
werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht
abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben
Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder – wenn sich aus anderen Gründen ein
Anlaß für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen – von Amts wegen aufzuheben,
wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können.
(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten
sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft sofern der angefochtene
Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.
(5) Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, die beim Verfassungsgerichtshof
oder Verwaltungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
außer Kraft, sofern der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist und der Ausweisung
ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6
AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde.
(6) Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 1, denen ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung
(§ 8 AufG) verfügt wurde, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht erlassen werden.
(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das
Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluß über die
Gegenstandslosigkeit der Beschwerden tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.
(8) Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1992 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes
aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren
§ 115. (1) § 113 Abs. 6 und § 114 Abs. 4 und 5 gelten für Beschwerden, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2
Bescheide mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt oder mit denen der
Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt wird, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht mehr erlassen
werden. In diesen Fällen gelten die Paragraphen 12, Absatz 3 und 15 bis zum 1. Jänner 1998 für die Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen.
(9) Bei der Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen ist auf Fremde, die auf Grund gewöhnlicher
Sichtvermerke vor dem 1. Juli 1993 einen langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in
Österreich hatten, besonders Bedacht zu nehmen.
(10) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 kann die Bundesregierung
zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festlegen, die minderjährigen unverheirateten
Kindern Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzuges zusätzlich erteilt werden
dürfen, sofern diese Drittstaatsangehörigen sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen
haben, die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben und erwiesen ist, daß der Nachzug bislang
bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach Paragraph 2, des Aufenthaltsgesetzes
nicht zur Verfügung stand. Für den Familiennachzug solcher Jugendlicher gilt im übrigen Paragraph 21,
Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen
§ 114. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
Ergibt sich hiebei oder bei Einleitung eines solchen Verfahrens nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
daß eine Aufenthaltsbeendigung nicht getroffen werden darf (Paragraphen 35, 37 und 38), die deshalb in Betracht
gekommen ist, weil dem Betroffenen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde oder
weil er die Aufenthaltsbewilligung verloren hat, so hat die Behörde (Paragraph 89,) den Versagungsbescheid
aufzuheben und einen weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Paragraphen 35 und 37 gelten für Ausweisungen
gemäß Paragraph 34, Absatz eins, schon mit Inkrafttreten dieser Bestimmung.
(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1992 gelten ab 1. Jänner 1998 als nach diesem
Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1997 aus 1998, begonnen
hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten
werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht
abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben
Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder – wenn sich aus anderen Gründen ein
Anlaß für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen – von Amts wegen aufzuheben,
wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können.
(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten
sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft sofern der angefochtene
Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.
(5) Ausweisungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, die beim Verfassungsgerichtshof
oder Verwaltungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
außer Kraft, sofern der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist und der Ausweisung
ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 6,
AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, AufG) verfügt wurde.
(6) Ausweisungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, denen ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 6, AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung
(Paragraph 8, AufG) verfügt wurde, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht erlassen werden.
(7) In den Fällen der Absatz 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das
Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluß über die
Gegenstandslosigkeit der Beschwerden tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.
(8) Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1992 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes
aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren
§ 115. (1) Paragraph 113, Absatz 6 und Paragraph 114, Absatz 4 und 5 gelten für Beschwerden, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig und nicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG oder Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2,
lit.Litera a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind. Die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens
haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beschlüsse über die Gegenstandslosigkeit der
Beschwerden in Fällen, die
1. seit dem Jahr 1995 anhängig sind, erst nach dem 1. April 1998,
2. seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1998,
3. seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Jänner 1999,
4. seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1999
fassen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde erster Instanz dem Verwaltungsgerichtshof mitteilt, daß
gewichtige öffentliche Interessen an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung der betroffenen
Fremden bestehen oder daß den Fremden nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Die Frist des
§ 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Behörde zu laufen.
Verweisungen
§ 116. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992, des
Aufenthaltsgesetzes oder auf fremdenbezogene Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 verwiesen wird,
treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 117. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2,
59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist
der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der
jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des § 84 ist der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der
Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.
a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind. Die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens
haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beschlüsse über die Gegenstandslosigkeit der
Beschwerden in Fällen, die
1. seit dem Jahr 1995 anhängig sind, erst nach dem 1. April 1998,
2. seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1998,
3. seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Jänner 1999,
4. seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1999
fassen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde erster Instanz dem Verwaltungsgerichtshof mitteilt, daß
gewichtige öffentliche Interessen an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung der betroffenen
Fremden bestehen oder daß den Fremden nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Die Frist des
§ 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Behörde zu laufen.
Verweisungen
§ 116. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992, des
Aufenthaltsgesetzes oder auf fremdenbezogene Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 verwiesen wird,
treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 117. Mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz 4, 18, Absatz eins und 3 bis 8, 29 Absatz eins und 2,
59 und 102 Absatz eins, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz 3, 26, Absatz 2, 28, Absatz 3, ist
der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
mit der Vollziehung der Paragraphen 6, Absatz 6, 14, Absatz 7, 32, Absatz eins, 51, Absatz eins und 2, 88 Absatz 3, ist der
jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des Paragraph 9, Absatz eins, ist der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des Paragraph 84, ist der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten, mit der Vollziehung der Paragraphen 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der
Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.
Klestil
Klima