Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Die Paragraphenbezeichnungen werden aus den Überschriften entfernt und jeweils der ersten Textzeile, gegebenenfalls der Absatzbezeichnung, vorangestellt. 2. Paragraph 2, Absatz 3, lautet: „(3) Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.“ 2a. Im Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen“, ersetzt durch „Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen,“. 3. Paragraph 12 a, erhält die Bezeichnung „(1)“; ihm werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt: „(2) Der Stand der Technik ist bei allen diesem Bundesgesetz unterliegenden Wasserbenutzungen, Maßnahmen und Anlagen einzuhalten. Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen. (4) In einer Verordnung nach Absatz 3, kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (Paragraph 114,) vorgesehen werden.“ 3a. Nach Paragraph 12 a, wird folgender Paragraph 12 b, samt Überschrift eingefügt: „Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung § 12b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung nach den Paragraphen 9, 10, 31 c, 32 und 38 bewilligungsfrei stellen. Ein Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist dann gegeben, wenn unter Zugrundelegung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung öffentliche Interessen (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt werden. Derartige Vorhaben sind der Behörde zu melden. (2) Wenn die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse es auf Grund des Zusammentreffens mehrerer bewilligungsfreier Tatbestände erfordern, kann der Landeshauptmann durch Verordnung Vorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen sowie geeignete Maßnahmen verfügen, um negative Auswirkungen von Summationseffekten hintanzuhalten.“ 4. Im Paragraph 18, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 21, Absatz 4,)“. 5. Im Paragraph 18, Absatz 7, Litera d, wird der Ausdruck „300 Pferdestärken“ ersetzt durch „225 kW“. 6. Die Überschrift vor Paragraph 20, lautet: „Abgabe ungenutzter Wassermengen“.

Ziffer 7 Im Paragraph 20, Absatz eins, entfällt das Wort „landwirtschaftlichen“. 8. Im Paragraph 21 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Anpassungsziele festzulegen“ ersetzt durch „Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen“. 9. Paragraph 21 a, Absatz 2, erster Satz lautet: „Für die Erfüllung von Anordnungen nach Absatz eins, sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Wasserrechtsbehörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, 10. Im Paragraph 22, Absatz 2, werden die Worte „Eintragung in das“ ersetzt durch „Ersichtlichmachung im“. 10a. Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt: „Talsperrenverantwortlicher § 23a. (1) Für Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500000 m³ zurückgehalten wird, ist vom Wasserberechtigten ein fachlich qualifizierter, verläßlicher und mit der Anlage vertrauter Talsperrenverantwortlicher sowie eine entsprechende Stellvertretung schriftlich zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gewässeraufsicht sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben. Der Talsperrenverantwortliche und seine Vertretung müssen dem technischen Führungsstab des Unternehmens angehören, die Befugnis haben, alle im Interesse der Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, und in angemessener Frist leicht erreichbar sein. (2) Auf Antrag des Wasserberechtigten kann die Wasserrechtsbehörde ausnahmsweise mit Bescheid gestatten, daß die Funktion des Talsperrenverantwortlichen und seiner Vertretung von Personen ausgeübt wird, die nicht dem Unternehmen angehören. In diesem Fall hat der Wasserberechtigte mit der Funktion des Talsperrenverantwortlichen oder dessen Vertretung einen fachlich qualifizierten, verläßlichen und mit der Anlage vertrauten Zivilingenieur des Bauwesens zu betrauen und mit allen Befugnissen auszustatten. (3) Der Talsperrenverantwortliche hat die Einhaltung der auf die Sicherheit der Talsperre bezughabenden Vorschriften und Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat festgestellte Mängel abzustellen, den Wasserberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren und besondere Vorkommnisse der Wasserrechtsbehörde, der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich mitzuteilen. Umfassende Berichte über die Stand- und Betriebssicherheit der Gesamtanlage sind der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich vorzulegen. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft können Aufgaben und Tätigkeit des Talsperrenverantwortlichen näher geregelt werden.“ 11. Im Paragraph 26, Absatz 4, werden das Wort „eingetragen“ durch „ersichtlich gemacht“ und das Wort „Eintragung“ durch „Ersichtlichmachung“ ersetzt. 12. Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, lautet: „d) durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,;“. 14. Im Paragraph 29, Absatz 3, wird im ersten Klammerausdruck die Wortfolge „Land, Bezirk, Gemeinde“ durch die Wortfolge „Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände“ ersetzt. 15. Paragraph 31 a und seine Überschrift lauten: „Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe § 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologische Funktionsfähigkeit oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen. (2) Für Anlagen nach Absatz eins, ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Paragraphen 34, 35, 37 und 54 werden davon nicht berührt.

  1. Absatz 3,Anlagen nach Absatz eins,, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials, ihrer Bauweise, ihrer Häufigkeit oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen einer Kontrolle bedürfen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bezeichnen und sind gegebenenfalls Mengenschwellen festzulegen. (4) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Absatz 3, sind vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Zuständige Behörde für die Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität von 5000 kg dienen, ist der Bürgermeister. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe festlegen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich geboten ist und eine Bewilligungspflicht nicht bereits in anderen bundesrechtlichen Vorschriften, die gewässerschutzrelevante Kriterien berücksichtigen, vorgesehen ist. (6) Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die wasserrechtliche Meldepflicht. Die Paragraphen 21 a, 27, Absatz 4, 29, 55, Absatz 4, 133, Absatz 2 und 138 sind sinngemäß auf diese Anlagen anwendbar. (7) Die für die Aufsicht zuständige Behörde ist 1.für Anlagen, die dem Gewerberecht, dem Eisenbahnrecht, dem Luftreinhalterecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Bergrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Luftfahrtsrecht unterliegen, die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde, 2. für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoff gemäß Absatz 4,, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, der Bürgermeister, 3. sonst die Wasserrechtsbehörde. (8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1969,, über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung für die in ihr geregelten Stoffe gemäß Absatz 3, als Bundesgesetz.“ 16. Paragraph 31 c, Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. (3) In den Fällen des Absatz eins und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. (4) Auf die in Absatz eins bis 3 genannten Vorhaben finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.“ 16a. Paragraph 31 d, Absatz eins, lautet: „(1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit Paragraph 31 c, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.“ 17. Im Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bewilligung im Sinne des Absatz eins, bedürfen jedenfalls“ ersetzt durch „Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere“. 18. Nach Paragraph 32, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.“

Ziffer 18 a Paragraph 32, Absatz 4, entfällt ersatzlos. 19. Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt: „Besondere Bestimmungen für den Schutz des Grundwassers § 32a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen mit Verordnung die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verbieten. Solche Verbote gelten nicht für a) Haushaltsabwässer aus Einzelobjekte in Streulage außerhalb von Schutz- und Schongebieten (Paragraphen 34, 35, 54,), b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch Verordnung Beschränkungen für die Bewilligung der Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verfügen. (3) Anläßlich des Wiedereinleitens von a) Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird, b) Grubenwasser aus Bergwerken oder Steinbrüchen, einschließlich Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau, c) Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird, in dieselbe Grundwasserschicht kann die Ableitung auch solcher Stoffe, die in einer Verordnung nach Abs. 1 oder 2 angeführt sind, bewilligt werden, sofern dies die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zulassen und dies in den Fällen der Litera b, darüber hinaus aus bergbautechnischen Gründen notwendig ist. (4) Durch die Absatz eins bis 3 werden die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen, nicht berührt.“ 19a. Nach Paragraph 32 a, wird folgender Paragraph 32 b, samt Überschrift eingefügt: „Indirekteinleiter § 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. (2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat. (3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird. (4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Absatz 2, gemeldeten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (Paragraph 114,) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Meldeverpflichtung an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.

  1. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Absatz eins und 5 treffen.“ 19b. Im Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 101, Absatz 3,, Paragraph 122, Absatz 4, werden die Worte „das Bundesministerium“ durch die Worte „der Bundesminister“ ersetzt. 20. Paragraph 33 b, Absatz 2, lautet: „(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 33 b, seit 1. Juli 1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anläßlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des Paragraph 134, Absatz 2, hat der Wasserberechtigte darzulegen, ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht vermeidbar ist.“ 21. Paragraph 33 b, Absatz 3, zweiter Satz entfällt. 21a. Paragraph 33 b, Absatz 11, entfällt. 22. In Paragraph 33 c, Absatz 3, ist nach den Worten „technischen Durchführbarkeit“ die Wortfolge „und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse“ einzufügen. 23. Paragraph 33 c, Absatz 7, ist folgender Absatz 8, anzufügen: „(8) Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn der Wasserberechtigte der Behörde nachweist, daß die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.“ 24a. Im Paragraph 33 f, Absatz 6, Satz 1 entfallen die Wortfolgen „von mehr als 20 vH“ sowie „das Ausmaß von 20 vH übersteigenden.“ 25. Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz lautet: „Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind.“ 26. Nach Paragraph 34, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 zuständig, wenn a) eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder b) die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.“ 27. Paragraph 34, Absatz 3, lautet: „(3) Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Absatz 2, findet Paragraph 114, Anwendung.“ 28. In den Paragraphen 34, Absatz 6, 97, Absatz 4, 102, Absatz 2, 107, Absatz eins, 108, Absatz 4 und 5, 121 Absatz eins und 2, 126 Absatz 2, 136, Absatz 3 und 137 Absatz 9, entfällt jeweils die Zahl „1950“. 29. Paragraph 36, Absatz 2, lautet: „(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nur vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden könnte.“ 30. Im Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Wort „Wasserberechtigte“ das Wort „und“ eingefügt. 30a. Im Paragraph 48, Absatz eins, wird das Wort „Abfallstoffen“ durch „Abfällen“ ersetzt. 31. In Paragraph 48, Absatz 2, Litera c, wird das Wort „Kehricht“ durch „Abfällen“ ersetzt. 32. In Paragraph 54, Absatz 2, Litera c, wird nach der Zahl „15“ eingefügt „21, 21a,“.

Ziffer 33 Der Punkt nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera f, wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera g, angefügt: „g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.“ 33a. Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 55 a, samt Überschrift eingefügt: „Aufzeichnungs- und Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration § 55a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an die Europäische Kommission. Als wasserwirtschaftliche Daten im Sinne dieser Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschaft, hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs- und Berichtspflicht besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei dieser Aufgabe zu unterstützen. (2) Die Sammlung und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher Daten obliegt dem Landeshauptmann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bearbeiteten Daten diesem zu übermitteln. (3) Der Wasserberechtigte, in Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagenbetreiber, hat die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind. (4) Andere als die in Absatz 3, genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird bestimmt, für welche Daten dies gilt. (5) Die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntgegebenen Daten sind im Wasserwirtschaftskataster evident zu halten. (6) Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Absatz 3, ist gebührenfrei.“ 34. Paragraph 59, Absatz 4, lautet: „(4) Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.“ 35. In den Paragraphen 84 und 132 Absatz 5, entfällt jeweils der Ausdruck „1950, BGBl. Nr. 172,“. 35a. Im Paragraph 98, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie in allen Strafsachen“. 36. Paragraph 98, Absatz 6, entfällt. 36a. Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, lautet: „a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;“ 36b. In Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, wird die Zahl „150“ durch „500“ ersetzt. 36c. Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, lautet: „c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15000 Einwohnern;“ 36d. Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, lautet: „d) für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Naßbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15000 Einwohnern;“ 36e. Paragraph 99, Absatz eins, Litera e, lautet: „e) für die Beseitigung von Abwässern, die von Anlagen und Betrieben der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche stammen“

Ziffer 36 f In Paragraph 99, Absatz eins, entfallen die Litera f, i und k, 36g. In Paragraph 99, Absatz eins, Litera h, entfällt die Wortfolge „einschließlich ihrer Anlagen“. 36h. Nach Paragraph 99, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500000 m³ zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.“ 36i. In der Überschrift zu Paragraph 100,, und im Paragraph 108, Absatz 5, werden die Worte „des Bundesministeriums“ durch die Worte „des Bundesministers“ ersetzt. 37. In Paragraph 101, Absatz 3, entfallen die Worte „bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis“. 38. Im Paragraph 102, Absatz eins, wird der Punkt nach der Litera g, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera h, angefügt: „h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz eins, Litera g, genannten Aufgaben.“ 39. Dem Paragraph 103, Litera b, wird angefügt: „Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;“. 40. Im Paragraph 103, Litera l, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 82 a, Absatz 3, GewO 1973)“. 41. Der bisherige Paragraph 103, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt: „(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft getroffen werden.“ 42. Paragraph 104 a, entfällt. 43. Im Paragraph 105, Absatz eins, wird nach dem Wort „Auflagen“ die Wortfolge „und Nebenbestimmungen“ eingefügt. 44. Paragraph 105, Absatz eins, Litera l, lautet: „l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.“ 45. Im Paragraph 107, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides“. 46. Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 3, 4, und 5, 21a, 31a, 31c, 33b Absatz 2, 34, Absatz 2, 35 und 38 sowie bei Vorhaben und Projektsänderungen mit unbedeutenden Auswirkungen auf Gewässer und fremde Rechte abgesehen werden. Eine Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber oder die Standortgemeinde dies verlangt.“ 47. Paragraph 108, Absatz eins, lautet: „(1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind – unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen – die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 103, Abs. 1 Litera m, bekanntgegebenen Behörden.“ 47a. Im Paragraph 108, Absatz 2 und Paragraph 127, Absatz eins, Litera b,, 4 und 5 wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt. 48. Im Paragraph 108, Absatz 5, entfällt der letzte Satz. 49. Paragraph 108, Absatz 6, entfällt. 50. Dem Paragraph 111, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.“

Ziffer 51 Paragraph 112, Absatz eins bis 3 lauten: „(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Abs. 1 Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht. (2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen. (3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach Paragraph 111 a, beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.“ 51a. Nach Paragraph 113, wird folgender Paragraph 114, samt Überschrift eingefügt: „Anzeigeverfahren § 114. (1) Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (Paragraph 103,) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen. (2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung, sofern es die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zulassen und öffentliche Interessen (Paragraph 105,) nicht entgegenstehen, die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorschreiben. (3) Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, daß die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist. (4) Auf eine Bewilligung nach Absatz 3, finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“ 51b. Paragraph 115, samt Überschrift lautet: „Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen § 115. Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der Paragraphen 9 und 10, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.“ 52. In Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt nach „§§ 31a“ die Bezeichnung „Abs. 10“. 52a. In Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 32, Absatz 4,)“ durch „(Paragraph 32 b,)“ ersetzt. 53. Paragraph 127, Absatz 2, lautet: „(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des Abs. 1 lit. b.“ 54. Im Paragraph 128, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2, 54a. Dem Paragraph 131, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche

Wassermenge von mehr als 500000 m³ zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des Paragraph 134, Absatz 7, auch Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung der Staubeckenkommission (Paragraph 100, Absatz 3,) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Überprüfungen können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (Paragraph 23 a, Absatz 3,) vorgenommen werden.“ 55. Im Paragraph 131, Absatz 3, werden die Worte „Handel und Wiederaufbau“ durch „wirtschaftliche Angelegenheiten“ ersetzt. 55a. In Paragraph 134, Absatz 4, wird die Wortfolge „Lagerung, zur Leitung oder zum Umschlag“ durch die Worte „Lagerung oder zur Leitung“ ersetzt. 55b. Paragraph 134, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt: „(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für Abwassereinleitungen, die gefährliche Abwasserinhaltsstoffe beinhalten, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen mittels Verordnung festlegen. (7) Soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, kann die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid die Anwendung der Paragraphen 23 a und 131 Absatz eins, betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500000 m³ zurückgehalten wird, sowie auf Flußkraftwerke vorschreiben.“ 56. Im Paragraph 137, Absatz eins, wird nach der Litera i, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Litera j,, k, l und m angefügt: „j) die gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, bestehende Meldepflicht verletzt; k) die im Paragraph 31 a, Absatz 4, vorgeschriebene Meldung unterläßt; l) als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert oder diese nicht der Wasserrechtsbehörde meldet (Paragraph 32 b, Absatz 4,); m) entgegen einer gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht sammelt, bearbeitet und in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt.“ 56a. Paragraph 137, Absatz 2, Litera g, lautet: „g)keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in Paragraph 23 a, genannten Voraussetzungen erfüllt, oder wer die Meldung der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde, an die Gewässeraufsicht oder an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterläßt.“ 56b. Paragraph 137, Absatz 2, Litera h, lautet: „h) Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und die gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, erlassenen Emissionsbegrenzungen und die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt oder die Mitteilung gemäß Paragraph 32 b, Absatz 2, unterläßt oder die Nachweise über die Beschaffenheit der Abwässer nicht gemäß Paragraph 32 b, Absatz 3, vorlegt.“ 56c. Im Paragraph 137, Absatz 2, wird nach der Litera x, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera y, angefügt: „y) als Talsperrenverantwortlicher die im Paragraph 23 a, Absatz 3, vorgeschriebenen Überwachungs- und Informationspflichten unterläßt.“ 57. Im Paragraph 137, Absatz 3, Litera f, wird nach der Wortfolge „eine gemäß Paragraphen 31 a, 31 b, oder 31c“ die Wortfolge „bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung setzt oder eine“ eingefügt. 57a. Im Paragraph 137, Absatz 3, wird der Punkt nach der Litera i, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera j, und k angefügt: „j) die gemäß Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält; k) anzeigepflichtige Maßnahmen (Paragraph 114, Absatz eins,) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.“ 57b. Paragraph 137, Absatz 4, Litera c, lautet: „im Falle des Absatz 2, Litera h, (Paragraph 32 b, Absatz eins,) die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt.“

Ziffer 57 c Im Paragraph 137, Absatz 5, wird nach der Litera g, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera h, angefügt: „h) Stoffe, deren Einbringung in das Grundwasser nach Paragraph 32 a, verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchem Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.“ 58. Dem Paragraph 137, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, angefügt: „(5a) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Absatz 5, zu bestrafen.“ 59. Im Paragraph 143 a, wird der Ausdruck „AVG. 1950 in der Fassung des Artikels römisch eins des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968,,“ durch das Wort „AVG“ ersetzt. 60. Nach Anhang B wird folgender Anhang C angefügt: „Anhang C zum Wasserrechtsgesetz Abwasserherkunftsbereiche gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera e, Die direkte Einleitung von Abwasser (Paragraph 32,) aus Anlagen und Betrieben der nachstehend genannten Herkunftsbereiche fällt in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera e, 1. Schwerpunktkrankenanstalten und Zentralkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993,; 2. Erzeugung von gebleichtem Zellstoff; 3. Erzeugung von ungebleichtem Zellstoff; 4. Erzeugung von Papier und Pappe; 5. Herstellung von Holzfaserplatten; 6. Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien; 7. Textilveredelung und -behandlung; 8. Reinigung von Verbrennungsgas aus der Abfallverbrennung; 9. Chemischreinigungsprozesse von Textilien, Teppichen, Pelz-, Leder- oder Fellwaren unter Einsatz von halogenierten organischen Lösemitteln; 10. Erzeugung von Hefe, Spiritus und Zitronensäure; 11. Erzeugung von Zucker und Stärke; 12. Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösungsmitteln; 13. Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben; 14. Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk; 15. Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten; 16. Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen; 17. Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln; 18. Herstellung von technischen Gasen; 19. Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren; 20. Chlor-Alkali-Elektrolyse; 21. Kunstfaserherstellung; 22. Herstellung anorganischer Chemikalien; 23. Herstellung organischer Chemikalien; 24. Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen; 25. Erdölverarbeitung; 26. Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen; 27. Herstellung von Explosivstoffen; 28. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung; 29. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung; 30. Hochtemperaturverkoken von Steinkohle; 31. Herstellung von Faserzement, wenn dabei Asbestzement eingesetzt wird; 32. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz; 33. Tierkörperverwertung; 34. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen;

Ziffer 35 Sickerwasser aus Abfalldeponien; 36. Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung.“ Artikel römisch zwei Übergangsbestimmungen (1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestellte Talsperrenverantwortliche und deren Vertreter gelten bis zu einer Neubestellung als Verantwortliche im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz 2, (3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den Paragraphen 38, 40, oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig. (4) Bei Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 31 a, Absatz 3 und 5 bestehende wasserrechtliche Bewilligungen nach Paragraph 31 a, gelten, soweit die Verordnung für diese Anlagen und Stoffe eine Bewilligungspflicht festlegt, als Bewilligung im Sinne des Paragraph 31 a, Absatz 5,, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig. Bewilligungen für bestehende Anlagen und Stoffe, für die nach der Verordnung keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten der Verordnung nach Paragraph 31 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 29, findet in den letztgenannten Fällen keine Anwendung. (5) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 32 b, bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung bleibt jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 32 b, Absatz 5, aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach Paragraph 32 b, In diesen Bescheiden festgelegte Überwachungshäufigkeiten bleiben unberührt. Sanierungsverpflichtungen gemäß Paragraph 33 c, werden ebenfalls nicht berührt. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach einer Verordnung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 5, keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Paragraphen 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Sofern noch keine Mitteilung im Sinne des Paragraph 32 b, Absatz 2, an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung nachzukommen. (6) Das Kanalisationsunternehmen hat die Aufzeichnungen nach Paragraph 32 b, Absatz 4, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Artikel römisch drei Das Hydrographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,, in der Fassung der Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1987, und 252 aus 1990, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Erhebung der Wassergüte (Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, die in Paragraph 2, Absatz eins, lit. a WRG 1959 angeführten öffentlichen Gewässer sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km² zu beziehen.“ 2. Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet: „In den einzelnen Flußgebieten sind Beobachtungen und Messungen mit den aus Anlage B nach Art und Anzahl ersichtlichen staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen (Basisnetz) und mit den erforderlichen mobilen Beobachtungs- und Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte, Grundwassermeßgeräte einschließlich geophysikalischer Meßgeräte, Thermometer) anzustreben.“ 3. Paragraph 10, Absatz 3, lautet: „(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen (Paragraph 3, Absatz 2 und 3 und Paragraph 3 a,) sowie für die Verbreitung hydrographischer Nachrichten (Paragraph 7, Absatz eins,).“ 4. Anlage B zu Paragraph 3, lautet wie folgt:

„Anlage B zu Paragraph 3, Absatz eins,

 

 

Artikel römisch vier Inkrafttreten (1) Dieses Bundesgesetz tritt, Artikel römisch eins, Ziffer 18 a, 19 a, sowie 36a bis g ausgenommen, mit 1. Oktober 1997 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bzw. der bezughabenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

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