Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Gewerbliches Berufsrecht
Artikel I
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 10/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 14 lautet:
„14.den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz
erbrachten Dienstleistungen, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von
Pensionskassen;“
1a. Im § 2 Abs. 3 Z 1 zweiter Halbsatz wird vor dem Wort „Wein“ das Wort „inländischen“ und vor dem
Wort „Trauben“ das Wort „inländischen“ eingefügt und der § 2 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz lautet:
„hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von inländischen
Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des
Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;“
1b. Dem § 2 Abs. 3 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
„hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von inländischen Erzeugnissen des jeweiligen
Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;“
1c. § 2 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung,
daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im
Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber
dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;“
1d. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für
den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von
Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 als land- und
forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet werden, gelten für diese Anlagen die
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Gewerbliches Berufsrecht
Artikel römisch eins
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 10 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, lautet:
„14.den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz
erbrachten Dienstleistungen, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von
Pensionskassen;“
1a. Im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Halbsatz wird vor dem Wort „Wein“ das Wort „inländischen“ und vor dem
Wort „Trauben“ das Wort „inländischen“ eingefügt und der Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Halbsatz lautet:
„hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von inländischen
Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des
Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;“
1b. Dem Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgender Halbsatz angefügt:
„hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von inländischen Erzeugnissen des jeweiligen
Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;“
1c. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
„1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung,
daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im
Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber
dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;“
1d. Nach Paragraph 2, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5) Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für
den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, noch für den Betrieb von
Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, als land- und
forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet werden, gelten für diese Anlagen die
Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); dies aber nur unter
der Voraussetzung, daß der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung im Vergleich zum
Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 Z 1) erfolgt, unverhältnismäßig
hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte
beschäftigt werden.“
2. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dieses
Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn
1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen
werden; oder
2. Kraftfahrzeuge von mehr als 50 hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder
Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der
Einstellraum befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen
Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller; oder
3. mit den Abstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume oder Flächen
selbst zum Halten von Räumen oder Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benützen.
(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind nicht anzusehen:
1. das Öffnen und Schließen der Haustore, des Einstellraumes oder einer Abschrankung bei der Zu-
und Ausfahrt;
2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;
3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume oder Abstellflächen sowie der Abflußkanäle.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume
oder Abstellflächen lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge
abstellen.“
3. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen
Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf
Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als
1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18 oder § 19,
2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22
zu erbringen ist.
(3) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als Handwerke (§ 94), gebundene Gewerbe
(§§ 124 und 127) oder Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe.
Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
4. § 6 samt Überschrift lautet:
„Verbundene Gewerbe
§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen
und die in den §§ 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.“
5. Im § 7 Abs. 5 lautet die Aufzählung der Gewerbe:
„Baumeister (§ 127 Z 4);
Zimmermeister (§ 127 Z 5);
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 127 Z 6);
Herstellung von Arzneimitteln (§ 127 Z 11);
Herstellung von Giften (§ 127 Z 11);
Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes
gebundenes Gewerbe fallen (§ 127 Z 13);
Waffengewerbe (§ 127 Z 1).“
Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(Paragraphen 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); dies aber nur unter
der Voraussetzung, daß der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung im Vergleich zum
Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt, unverhältnismäßig
hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte
beschäftigt werden.“
2. Paragraph 4, lautet:
„§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dieses
Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn
1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen
werden; oder
2. Kraftfahrzeuge von mehr als 50 hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder
Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der
Einstellraum befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen
Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller; oder
3. mit den Abstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.
(2) Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume oder Flächen
selbst zum Halten von Räumen oder Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benützen.
(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht anzusehen:
1. das Öffnen und Schließen der Haustore, des Einstellraumes oder einer Abschrankung bei der Zu-
und Ausfahrt;
2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;
3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume oder Abstellflächen sowie der Abflußkanäle.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume
oder Abstellflächen lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge
abstellen.“
3. Paragraph 5, lautet:
„§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen
Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf
Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als
1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 18, oder Paragraph 19,,
2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 22,
zu erbringen ist.
(3) Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als Handwerke (Paragraph 94,), gebundene Gewerbe
(Paragraphen 124 und 127) oder Teilgewerbe (Paragraph 31, Absatz 4,), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe.
Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
4. Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Verbundene Gewerbe
§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen
und die in den Paragraphen 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.“
5. Im Paragraph 7, Absatz 5, lautet die Aufzählung der Gewerbe:
„Baumeister (Paragraph 127, Ziffer 4,);
Zimmermeister (Paragraph 127, Ziffer 5,);
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (Paragraph 127, Ziffer 6,);
Herstellung von Arzneimitteln (Paragraph 127, Ziffer 11,);
Herstellung von Giften (Paragraph 127, Ziffer 11,);
Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes
gebundenes Gewerbe fallen (Paragraph 127, Ziffer 13,);
Waffengewerbe (Paragraph 127, Ziffer eins,).“
5a.Ziffer 5 a § 8 Abs. 5 lautet:
„(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht
des Trägers zum Ausdruck bringt.“
6. § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne
Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder
Pächters das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt
wurde.“
7. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (§ 28) von diesem
Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das
Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die
Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.“
8. Die §§ 18 bis 20 samt Überschriften lauten:
„Befähigungsnachweis für Handwerke
§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich der Unternehmerprüfung
oder
2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen –
Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und über eine mindestens einjährige
fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen,
oder
3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden
nicht in Z 2 genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung
oder Studienrichtung der Bodenkultur und über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß eines dem betreffenden Handwerk entsprechenden
Fachhochschul-Studienganges und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden
berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden
Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung
und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden
Meisterschule oder Meisterklasse, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine
mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit; die fachliche Tätigkeit verkürzt sich um die jeweils
vorgeschriebene Dauer des Schulbesuches.
(2) Die Meisterprüfung besteht aus dem fachlich-praktischen Teil, der die Ausführung von
Meisterarbeiten zu umfassen hat, und dem fachlich-theoretischen Teil.
(3) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die
erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich
auszuüben, nachzuweisen.
(4) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er
1.die Lehrabschlußprüfung in einem dem Handwerk oder einem verwandten Handwerk
entsprechenden Lehrberuf oder in einem zum entsprechenden Lehrberuf verwandten Lehrberuf
erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk,
in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im
Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder
2. eine der im Abs. 1 Z 2 bis 7 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem
betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule
erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in
einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen
sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.
Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
„(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht
des Trägers zum Ausdruck bringt.“
6. Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne
Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder
Pächters das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt
wurde.“
7. Dem Paragraph 16, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (Paragraph 28,) von diesem
Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das
Handwerk der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 10,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die
Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.“
8. Die Paragraphen 18 bis 20 samt Überschriften lauten:
„Befähigungsnachweis für Handwerke
§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich der Unternehmerprüfung
oder
2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen –
Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und über eine mindestens einjährige
fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen,
oder
3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden
nicht in Ziffer 2, genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung
oder Studienrichtung der Bodenkultur und über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß eines dem betreffenden Handwerk entsprechenden
Fachhochschul-Studienganges und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden
berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden
Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung
und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden
Meisterschule oder Meisterklasse, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine
mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit; die fachliche Tätigkeit verkürzt sich um die jeweils
vorgeschriebene Dauer des Schulbesuches.
(2) Die Meisterprüfung besteht aus dem fachlich-praktischen Teil, der die Ausführung von
Meisterarbeiten zu umfassen hat, und dem fachlich-theoretischen Teil.
(3) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die
erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich
auszuüben, nachzuweisen.
(4) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er
1.die Lehrabschlußprüfung in einem dem Handwerk oder einem verwandten Handwerk
entsprechenden Lehrberuf oder in einem zum entsprechenden Lehrberuf verwandten Lehrberuf
erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk,
in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im
Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder
2. eine der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem
betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule
erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in
einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen
sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.
(5)Absatz 5,Der fachlichen Verwendung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im
Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum
Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer
Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken
bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich
abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen
Verwendungszeit gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung
ist der erfolgreiche Abschluß einer der im Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Schulen und Studienrichtungen
oder einer einschlägigen, mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule gleichgestellt.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des
Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr unterliegenden Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen im Einvernehmen mit diesem
Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Abs. 1 Z 2 bis 7 und im Abs. 4 Z 2
genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein
Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie
die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder
Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich
der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung
mit Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen, die der Aufsicht des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.
§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der
Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.
(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis
für ein mit diesem Handwerk verbundenes oder verwandtes Handwerk durch eine
Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem
Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene oder verwandte Handwerk. Gegenstand
der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene oder verwandte Handwerk charakteristischen
handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.
(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen,
sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1
oder eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichstellung gemäß § 373d erlangt haben.
Meisterprüfungsordnungen
§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf § 18 Abs. 3 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff
des fachlich-praktischen Teils und des fachlich-theoretischen Teils regeln und den Prüfungsstoff in eine
mündliche und eine schriftliche Prüfung gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob
der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß § 352 Abs. 5 angehören und in welchem
Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt
werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des
Behinderten angepaßten Weise stattzufinden haben.
(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2)
festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den
verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden
oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Meisterprüfungsordnung
festzulegen, daß der Nachweis der Befähigung für das betreffende Handwerk nicht gemäß § 28 Abs. 1
bis 5 nachgesehen werden darf, insoweit es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen erfordern.“
9. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die
Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes
Der fachlichen Verwendung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 ist eine einschlägige Verwendung im
Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum
Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer
Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken
bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich
abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen
Verwendungszeit gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung
ist der erfolgreiche Abschluß einer der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 genannten Schulen und Studienrichtungen
oder einer einschlägigen, mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule gleichgestellt.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des
Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr unterliegenden Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen im Einvernehmen mit diesem
Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und im Absatz 4, Ziffer 2,
genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein
Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie
die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder
Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich
der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung
mit Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen, die der Aufsicht des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.
§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der
Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.
(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis
für ein mit diesem Handwerk verbundenes oder verwandtes Handwerk durch eine
Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem
Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene oder verwandte Handwerk. Gegenstand
der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene oder verwandte Handwerk charakteristischen
handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.
(3) Absatz 2, gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen,
sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,
oder eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichstellung gemäß Paragraph 373 d, erlangt haben.
Meisterprüfungsordnungen
§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 3, für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff
des fachlich-praktischen Teils und des fachlich-theoretischen Teils regeln und den Prüfungsstoff in eine
mündliche und eine schriftliche Prüfung gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob
der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß Paragraph 352, Absatz 5, angehören und in welchem
Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt
werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des
Behinderten angepaßten Weise stattzufinden haben.
(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (Paragraph 19, Absatz 2,)
festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den
verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden
oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Meisterprüfungsordnung
festzulegen, daß der Nachweis der Befähigung für das betreffende Handwerk nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
bis 5 nachgesehen werden darf, insoweit es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen erfordern.“
9. Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz eins, Ziffer 2,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die
Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes
erforderlicherforderlich sind. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder
Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden,
die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige
Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden
Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer
der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Abs. 1 Z 2) anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der
Lehrabschlußprüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Studienrichtung oder eines
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder einer einschlägigen mindestens dreijährigen berufsbildenden
Schule gleichgestellt.“
10. § 22 Abs. 10 lautet:
„(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das
Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und
Giften (§ 127 Z 11), das Gewerbe der Drogisten (§ 127 Z 12), das Gewerbe der Herstellung von
Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes
Gewerbe fallen (§ 127 Z 13) oder für das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 127 Z 14) oder für das
Gewerbe der Lebens- oder Sozialberater (§ 127 Z 20);
Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1) oder für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der
auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und
Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Überlassung von Arbeitskräften (§ 127 Z 19)
sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassen.“
11. § 22 Abs. 11 entfällt.
12. § 23 samt Überschrift lautet:
„Unternehmerprüfung
§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung
erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber
hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als
Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.
(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer
Studienrichtung einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-
Studienganges, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden, oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder
3. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender
Stellung in einem Unternehmen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen und
Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt.
Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten
Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten
inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften
über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.
(5) Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden.“
12a. § 23a Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. bereits die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt
oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder
einen Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine
gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß
§ 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder“
sind. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder
Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden,
die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige
Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden
Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer
der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Absatz eins, Ziffer 2,) anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der
Lehrabschlußprüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Studienrichtung oder eines
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder einer einschlägigen mindestens dreijährigen berufsbildenden
Schule gleichgestellt.“
10. Paragraph 22, Absatz 10, lautet:
„(10) Verordnungen gemäß Absatz 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das
Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und
Giften (Paragraph 127, Ziffer 11,), das Gewerbe der Drogisten (Paragraph 127, Ziffer 12,), das Gewerbe der Herstellung von
Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes
Gewerbe fallen (Paragraph 127, Ziffer 13,) oder für das Kontaktlinsenoptikergewerbe (Paragraph 127, Ziffer 14,) oder für das
Gewerbe der Lebens- oder Sozialberater (Paragraph 127, Ziffer 20,);
Verordnungen gemäß Absatz 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Arbeitsvermittler (Paragraph 124, Ziffer eins,) oder für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 16,), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der
auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und
Verordnungen gemäß Absatz 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 127, Ziffer 19,)
sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassen.“
11. Paragraph 22, Absatz 11, entfällt.
12. Paragraph 23, samt Überschrift lautet:
„Unternehmerprüfung
§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung
erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber
hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als
Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.
(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer
Studienrichtung einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-
Studienganges, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden, oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder
3. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender
Stellung in einem Unternehmen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen und
Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt.
Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten
Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten
inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften
über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.
(5) Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden.“
12a. Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. bereits die Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt
oder bei einer unter Absatz eins, fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder
einen Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 g, des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine
gemäß Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß
§ 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder“
13.Ziffer 13 § 28 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 kann nur unbefristet erteilt werden.“
14. § 30 samt Überschrift lautet:
„Fachübergreifende Leistungen
§ 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe
gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden
Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen
sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.
(2) Wurde der Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk oder ein gebundenes
Gewerbe erbracht, dürfen Gewerbetreibende, die ein solches Gewerbe ausüben, auch Leistungen
verwandter Gewerbe erbringen, sofern der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des
Gesamtbetriebes gewahrt bleibt.
(3) Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, sind
berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen
wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Bei der Ausübung dieser Rechte haben sich die Gewerbetreibenden,
soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener
Fachkräfte zu bedienen.
(4) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 steht dem Gewerbetreibenden
auch dann zu, wenn der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht wurde, sondern
jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder eine
Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.“
15. § 31 samt Überschrift lautet:
„Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang
§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße
Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden
Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe
typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen voraussetzen.
(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, deren selbständige
Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art
nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art
nachzuweisen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung,
2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(3) Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf
Arbeitnehmer beschäftigen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung,
die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks
oder gebundenen Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder
gebundenen Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 – allein oder in
entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges
im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen
Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf
die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten
inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.“
Paragraph 28, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann nur unbefristet erteilt werden.“
14. Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Fachübergreifende Leistungen
§ 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe
gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden
Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen
sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.
(2) Wurde der Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk oder ein gebundenes
Gewerbe erbracht, dürfen Gewerbetreibende, die ein solches Gewerbe ausüben, auch Leistungen
verwandter Gewerbe erbringen, sofern der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des
Gesamtbetriebes gewahrt bleibt.
(3) Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, sind
berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen
wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Bei der Ausübung dieser Rechte haben sich die Gewerbetreibenden,
soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener
Fachkräfte zu bedienen.
(4) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Absatz eins und 2 steht dem Gewerbetreibenden
auch dann zu, wenn der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht wurde, sondern
jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, oder eine
Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, vorliegt.“
15. Paragraph 31, samt Überschrift lautet:
„Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang
§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße
Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden
Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe
typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen voraussetzen.
(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, deren selbständige
Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art
nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art
nachzuweisen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung,
2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(3) Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf
Arbeitnehmer beschäftigen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung,
die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks
oder gebundenen Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder
gebundenen Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Absatz 2, – allein oder in
entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges
im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen
Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf
die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Absatz 4, genannten
inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.“
16.Ziffer 16 Die Überschrift vor § 32 lautet: „Selbstbedienungsrechte“.
16a. Im § 32 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
17. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zum unentgeltlichen
Ausschank von Getränken berechtigt. Es darf hiefür jedoch nicht geworben werden; weiters dürfen hiefür
weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet
werden.“
17a. § 32a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Abs. 2 lautet:
„(2) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer
Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 Z 2 ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse
gemäß § 74 ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG), auf die
die Merkmale des § 1 zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros
berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische
Fachgebiet beschränkt.“
18. § 33 Z 6 lautet:
„6. neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie Waren, die
diese Waren wirtschaftlich ergänzen, zu verkaufen, weiters regelmäßig bearbeitete oder
verarbeitete oder bei den Leistungen ihres Gewerbes in Gebrauch stehende Waren sowie
entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse, Waren und des
Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß
der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt;“
19. Im § 34 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich nach dem Wort „Stelle“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
20. Im § 34 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen
werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;“.
21. Im § 34 Abs. 1 Z 8 wird der Beistrich nach dem Wort „Zubehör“ durch einen Strichpunkt ersetzt. Die
Wortfolge „sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;“ entfällt.
22. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken
oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit
darstellen. Bei der Ausübung der im Abs. 1 Z 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des
Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und
erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person
jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen
Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.“
23. § 34 Abs. 4 und 5 entfallen.
24. § 37 Abs. 1 erster Satzteil lautet:
„Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, dürfen,
soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes in
ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt;“
25. Im § 39 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:
„er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann und
keine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis erlangt hat oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat,
sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch
Übereinkommen sichergestellt sind.“
26. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen
Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung
und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind, und in
der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende,
selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und
seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die
Die Überschrift vor Paragraph 32, lautet: „Selbstbedienungsrechte“.
16a. Im Paragraph 32, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
17. Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zum unentgeltlichen
Ausschank von Getränken berechtigt. Es darf hiefür jedoch nicht geworben werden; weiters dürfen hiefür
weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet
werden.“
17a. Paragraph 32 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Absatz 2, lautet:
„(2) Die im Absatz eins, angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 16,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer
Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse
gemäß Paragraph 74, ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (Paragraph 75, ASchG), auf die
die Merkmale des Paragraph eins, zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros
berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische
Fachgebiet beschränkt.“
18. Paragraph 33, Ziffer 6, lautet:
„6. neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie Waren, die
diese Waren wirtschaftlich ergänzen, zu verkaufen, weiters regelmäßig bearbeitete oder
verarbeitete oder bei den Leistungen ihres Gewerbes in Gebrauch stehende Waren sowie
entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse, Waren und des
Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß
der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt;“
19. Im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Beistrich nach dem Wort „Stelle“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
20. Im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen
werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;“.
21. Im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Beistrich nach dem Wort „Zubehör“ durch einen Strichpunkt ersetzt. Die
Wortfolge „sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;“ entfällt.
22. Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken
oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit
darstellen. Bei der Ausübung der im Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des
Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und
erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person
jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen
Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.“
23. Paragraph 34, Absatz 4 und 5 entfallen.
24. Paragraph 37, Absatz eins, erster Satzteil lautet:
„Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, dürfen,
soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes in
ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt;“
25. Im Paragraph 39, Absatz eins, lautet der letzte Halbsatz:
„er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann und
keine Nachsicht (Paragraph 28,) von diesem Erfordernis erlangt hat oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat,
sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch
Übereinkommen sichergestellt sind.“
26. Paragraph 39, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen
Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung
und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind, und in
der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende,
selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und
seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die
Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu
bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach
den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer
sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines
Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer
auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des
dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung
eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende
Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb
beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993
geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer
bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.“
27. Dem § 39 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines
Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176)
wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf
automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur
Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das
Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers
möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“
27a. § 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen
persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich
in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche
Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner
Bestellung nachweislich zugestimmt haben.“
28. Im § 50 Abs. 2 erster Satz ist nach dem Wort „Heilbehelfen“ das Wort „Verzehrprodukten“ samt
Beistrich einzufügen.
29. Im § 57 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Das Aufsuchen von Privatpersonen, das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 genannten
Personen, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von
Verzehrprodukten, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und
Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen
Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck
verboten.“
29a. Im § 69 Abs. 1 dritter Satz entfällt das Wort „Fleischer“ samt Beistrich.
29b. § 87 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der
Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der
Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder
ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3
EGVG).“
30. Die §§ 94 bis 123 samt Überschriften lauten:
„1. Handwerke
§ 94. Im folgenden werden die Gewerbe, die Handwerke sind, aufgezählt.
a) Ausbaugewerbe
1. Bodenleger
2. Hafner
3. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Gewerbe)
4. Pflasterer
5. Dachdecker
6. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu
bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach
den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer
sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines
Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer
auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des
dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Absatz eins, für die Ausübung
eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende
Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb
beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer
bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.“
27. Dem Paragraph 39, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines
Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (Paragraph 176,)
wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf
automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur
Weiterleitung an den Versicherungsträger (Paragraph 321, ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das
Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers
möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“
27a. Paragraph 47, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen
persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich
in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche
Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner
Bestellung nachweislich zugestimmt haben.“
28. Im Paragraph 50, Absatz 2, erster Satz ist nach dem Wort „Heilbehelfen“ das Wort „Verzehrprodukten“ samt
Beistrich einzufügen.
29. Im Paragraph 57, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Das Aufsuchen von Privatpersonen, das sind andere als die in den Paragraphen 55, Absatz eins und 56 Absatz eins, genannten
Personen, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von
Verzehrprodukten, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und
Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen
Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck
verboten.“
29a. Im Paragraph 69, Absatz eins, dritter Satz entfällt das Wort „Fleischer“ samt Beistrich.
29b. Paragraph 87, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der
Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der
Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder
ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 3,
EGVG).“
30. Die Paragraphen 94 bis 123 samt Überschriften lauten:
„1. Handwerke
§ 94. Im folgenden werden die Gewerbe, die Handwerke sind, aufgezählt.
a) Ausbaugewerbe
1. Bodenleger
2. Hafner
3. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Gewerbe)
4. Pflasterer
5. Dachdecker
6. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
7.Ziffer 7 Stukkateure und Trockenausbauer
8. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller (verbundenes
Gewerbe)
9. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Gewerbe)
10. Rauchfangkehrer
b) Metallgewerbe
11. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechniker (verbundenes Gewerbe)
12. Maschinen- und Fertigungstechniker; Kälteanlagentechniker (verbundenes Gewerbe)
13. Kraftfahrzeugtechniker
14. Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer
15. Zentralheizungsbauer; Lüftungsanlagenbauer (verbundenes Gewerbe)
16. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Gewerbe)
17. Elektromaschinenbauer; Elektroniker; Bürokommunikationstechniker; Radio- und Videoelektroniker
(verbundenes Gewerbe)
18. Uhrmacher
19. Metallschleifer und Galvaniseure; Gürtler und Ziseleure; Metalldrücker (verbundenes Gewerbe)
20. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Gewerbe)
c) Holzgewerbe
21. Tischler; Modellbauer; Bootbauer (verbundenes Gewerbe)
22. Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Gewerbe)
d) Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe
23. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)
24. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeuger) (verbundenes Gewerbe)
25. Schuhmacher
26. Orthopädieschuhmacher
27. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner
(verbundenes Gewerbe)
28. Tapezierer und Dekorateure
e) Nahrungsmittelgewerbe
29. Bäcker
30. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und
Schokoladewarenerzeuger
31. Fleischer
f) Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe
32. Augenoptiker
33. Hörgeräteakustiker
34. Bandagisten; Orthopädietechniker; Miederwarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)
35. Zahntechniker
36. Friseure und Perückenmacher
37. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)
38. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
39. Schädlingsbekämpfer
g) Glas-, Papier- und sonstige Gewerbe
40. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser
und Glasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)
41. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeuger; Kartonagewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)
42. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger; Holzblasinstrumentenerzeuger;
Blechblasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)
43. Kunststoffverarbeiter
§ 95. Im folgenden werden die einzelnen Handwerke, die mit Handwerken verwandt sind,
festgelegt.
Handwerk verwandtes Handwerk
Hafner Keramiker
Platten- und Fliesenleger
Schlosser Maschinen- und Fertigungstechniker
Gürtler und Ziseleure
Metalldrücker
Maschinen- und Fertigungstechniker Schlosser
Landmaschinentechniker
Elektromaschinenbauer
Elektroniker
Bürokommunikationstechniker
Kraftfahrzeugtechniker Karosseriebauer einschließlich
Karosseriespengler und Karosserielackierer
Landmaschinentechniker
Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler
und Karosserielackierer Kraftfahrzeugtechniker
Landmaschinentechniker Kraftfahrzeugtechniker
Maschinen- und Fertigungstechniker
Kälteanlagentechniker Elektromaschinenbauer
Elektroniker
Zentralheizungsbauer
Lüftungsanlagenbauer
Zentralheizungsbauer Kälteanlagentechniker
Lüftungsanlagenbauer Kälteanlagentechniker
Elektromaschinenbauer Maschinen- und Fertigungstechniker
Kälteanlagentechniker
Elektroniker Maschinen- und Fertigungstechniker
Kälteanlagentechniker
Gürtler und Ziseleure Gold- und Silberschmiede
Gold-, Silber- und Metallschläger
Metalldrücker Gold- und Silberschmiede
Gold-, Silber- und Metallschläger
Gold- und Silberschmiede Gürtler und Ziseleure
Metalldrücker
Gold-, Silber- und Metallschläger Gürtler und Ziseleure
Metalldrücker
Tischler Binder
Drechsler
Binder Tischler
Drechsler Tischler
Orthopädieschuhmacher Schuhmacher
Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer Tapezierer und Dekorateure
Tapezierer und Dekorateure Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer
§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerk wird der Berechtigungsumfang anderer
Handwerke oder gebundener Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit
auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfaßt war, nicht berührt.
2. Bestimmungen für einzelne Handwerke
Bodenleger
§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 1) bedarf es
unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und
Decke sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das
Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und
Wandbespannungen.
(2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen,
abzuschleifen und zu versiegeln.
Platten- und Fliesenleger
§ 98. Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 3) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister
einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus
Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein
berechtigt.
Schlosser Maschinen- und Fertigungstechniker
Gürtler und Ziseleure
Metalldrücker
Maschinen- und Fertigungstechniker Schlosser
Landmaschinentechniker
Elektromaschinenbauer
Elektroniker
Bürokommunikationstechniker
Kraftfahrzeugtechniker Karosseriebauer einschließlich
Karosseriespengler und Karosserielackierer
Landmaschinentechniker
Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler
und Karosserielackierer Kraftfahrzeugtechniker
Landmaschinentechniker Kraftfahrzeugtechniker
Maschinen- und Fertigungstechniker
Kälteanlagentechniker Elektromaschinenbauer
Elektroniker
Zentralheizungsbauer
Lüftungsanlagenbauer
Zentralheizungsbauer Kälteanlagentechniker
Lüftungsanlagenbauer Kälteanlagentechniker
Elektromaschinenbauer Maschinen- und Fertigungstechniker
Kälteanlagentechniker
Elektroniker Maschinen- und Fertigungstechniker
Kälteanlagentechniker
Gürtler und Ziseleure Gold- und Silberschmiede
Gold-, Silber- und Metallschläger
Metalldrücker Gold- und Silberschmiede
Gold-, Silber- und Metallschläger
Gold- und Silberschmiede Gürtler und Ziseleure
Metalldrücker
Gold-, Silber- und Metallschläger Gürtler und Ziseleure
Metalldrücker
Tischler Binder
Drechsler
Binder Tischler
Drechsler Tischler
Orthopädieschuhmacher Schuhmacher
Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer Tapezierer und Dekorateure
Tapezierer und Dekorateure Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer
§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerk wird der Berechtigungsumfang anderer
Handwerke oder gebundener Gewerbe (Paragraphen 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit
auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfaßt war, nicht berührt.
2. Bestimmungen für einzelne Handwerke
Bodenleger
§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (Paragraph 94, Ziffer eins,) bedarf es
unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und
Decke sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das
Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und
Wandbespannungen.
(2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen,
abzuschleifen und zu versiegeln.
Platten- und Fliesenleger
§ 98. Platten- und Fliesenleger (Paragraph 94, Ziffer 3,) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister
einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus
Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein
berechtigt.
Dachdecker
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
§ 99. Dachdecker (§ 94 Z 5) und Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 6) sind auch
zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und
Druckwasser berechtigt.
Maler und Anstreicher
§ 100. Maler und Anstreicher (§ 94 Z 8) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit
Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung
berechtigt.
Gärtner
§ 100a. Der Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gärtner kann auch durch das Zeugnis über
die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung erbracht werden.
Rauchfangkehrer
§ 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10) bedarf es
für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen
sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften
zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.
(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 10 ist jedoch das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner,
wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von
Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.
(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in
Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und –
mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick
auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.
(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt,
Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.
(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anläßlich
des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren
sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist festzulegen, wie diese fachliche
Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie
auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und der Einsparung
von Energie Bedacht zu nehmen.
Besondere Voraussetzungen
§ 102. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden.
Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters
1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das
Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und
3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.
(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf
auszugehen.
(3) Den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch
während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung
ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze
erfüllt werden.
(4) Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche
Personen sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2001 das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des
1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung.
Dachdecker
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
§ 99. Dachdecker (Paragraph 94, Ziffer 5,) und Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Paragraph 94, Ziffer 6,) sind auch
zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und
Druckwasser berechtigt.
Maler und Anstreicher
§ 100. Maler und Anstreicher (Paragraph 94, Ziffer 8,) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit
Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung
berechtigt.
Gärtner
§ 100a. Der Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gärtner kann auch durch das Zeugnis über
die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung erbracht werden.
Rauchfangkehrer
§ 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 10,) bedarf es
für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen
sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften
zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.
(2) Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 10, ist jedoch das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner,
wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von
Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.
(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in
Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und –
mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick
auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.
(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt,
Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.
(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anläßlich
des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren
sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist festzulegen, wie diese fachliche
Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie
auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und der Einsparung
von Energie Bedacht zu nehmen.
Besondere Voraussetzungen
§ 102. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden.
Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters
1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das
Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und
3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.
(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf
auszugehen.
(3) Den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch
während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung
ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze
erfüllt werden.
(4) Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche
Personen sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2001 das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des
1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung.
§ 103. Die im § 102 Abs. 1 Z 1 angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks
zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne
des § 46 Abs. 2 dritter Satz.
Geschäftsführer und Pächter
§ 104. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die
Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§ 40) ist nur zulässig, wenn dem
Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen
läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen
Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist.
Einstellung oder Ruhen der Ausübung
§ 105. Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres
Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen
Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die
Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 106
Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen
durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Gebietsweise Abgrenzung
§ 106. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die
Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der
Kehrgebiete so festzulegen, daß die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden
können und daß innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei
Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern
gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen
Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe,
die die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege
erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb
einrichten.
(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet
werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 101 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet
einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 105 oder im Fall des Wechsels in
ein anderes Kehrgebiet gemäß § 107 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 101 Abs. 1 auch
außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der
Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der
Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils
geltenden Höchsttarifes die im § 101 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.
(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der
Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann
entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden
Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der
angehörten Interessenvertretungen ist.
Wechsel des Rauchfangkehrers
§ 107. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher
beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung
und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die
Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf
nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin
vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist
der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.
Höchsttarife
§ 108. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf
die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.
§ 103. Die im Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks
zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne
des Paragraph 46, Absatz 2, dritter Satz.
Geschäftsführer und Pächter
§ 104. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder die
Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (Paragraph 40,) ist nur zulässig, wenn dem
Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen
läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen
Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist.
Einstellung oder Ruhen der Ausübung
§ 105. Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres
Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen
Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die
Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; Paragraph 106,
Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen
durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Gebietsweise Abgrenzung
§ 106. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die
Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der
Kehrgebiete so festzulegen, daß die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden
können und daß innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei
Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern
gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen
Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe,
die die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege
erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb
einrichten.
(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet
werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 101, Absatz eins, auf das betreffende Kehrgebiet
einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß Paragraph 105, oder im Fall des Wechsels in
ein anderes Kehrgebiet gemäß Paragraph 107, ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 101, Absatz eins, auch
außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der
Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der
Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils
geltenden Höchsttarifes die im Paragraph 101, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten auszuführen.
(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der
Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann
entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden
Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der
angehörten Interessenvertretungen ist.
Wechsel des Rauchfangkehrers
§ 107. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher
beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung
und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die
Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf
nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin
vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist
der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.
Höchsttarife
§ 108. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf
die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.
Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne
Gemeinden festgelegt werden.
(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die
zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die
berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der
Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden
erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
Verfahren
§ 109. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 106 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Mit der Ausübung des Handwerks darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides
gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.
(3) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der
Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung
gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht
abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines
Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen
den Bescheid zu.
(4) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem
anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in
einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit
Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 3 anzuwenden.
Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker
§ 110. (1) Schlosser (§ 94 Z 11) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 12) sind auch zum
Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm³ sowie von Motorfahrrädern
berechtigt.
(2) Schlosser (§ 94 Z 11) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer
von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur
Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.
Kraftfahrzeugtechniker
§ 111. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 13) bedarf
es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der
Karosseriespengler und Karosserielackierer, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung
von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen
Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung von Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede,
Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Tapezierer und
Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer
§ 112. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 15) sind unbeschadet der Rechte
anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen
und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.
Gold- und Silberschmiede
§ 113. Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 20) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter
Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.
Tischler
§ 114. Tischler (§ 94 Z 21) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am
Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind
weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.
Schuhmacher
§ 115. Schuhmacher (§ 94 Z 25) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des Handwerks der
Orthopädieschuhmacher berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung
Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne
Gemeinden festgelegt werden.
(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die
zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die
berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der
Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden
erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
Verfahren
§ 109. (1) Die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) hat die Einschränkung gemäß Paragraph 106, Absatz 2, zu enthalten.
(2) Mit der Ausübung des Handwerks darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides
gemäß Paragraph 340, Absatz eins, beginnen.
(3) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der
Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung
gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 3, abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht
abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines
Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen
den Bescheid zu.
(4) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem
anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in
einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit
Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 8, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Absatz 3, anzuwenden.
Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker
§ 110. (1) Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 11,) und Maschinen- und Fertigungstechniker (Paragraph 94, Ziffer 12,) sind auch zum
Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm³ sowie von Motorfahrrädern
berechtigt.
(2) Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 11,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer
von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur
Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.
Kraftfahrzeugtechniker
§ 111. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 13,) bedarf
es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der
Karosseriespengler und Karosserielackierer, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung
von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen
Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung von Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede,
Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Tapezierer und
Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer
§ 112. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (Paragraph 94, Ziffer 15,) sind unbeschadet der Rechte
anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen
und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.
Gold- und Silberschmiede
§ 113. Gold- und Silberschmiede (Paragraph 94, Ziffer 20,) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter
Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.
Tischler
§ 114. Tischler (Paragraph 94, Ziffer 21,) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am
Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind
weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.
Schuhmacher
§ 115. Schuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 25,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des Handwerks der
Orthopädieschuhmacher berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung
dieserdieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 letzter Satz
und § 20 gelten sinngemäß.
Tapezierer und Dekorateure
§ 116. (1) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 28) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen
von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen
berechtigt.
(2) Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Fußbodenbeläge aus Fertigparkettelementen zu
verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.
Bäcker
§ 117. (1) Bäcker (§ 94 Z 29) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB
Torten) herzustellen.
(2) Den Bäckern steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse
– auch garniert als Imbisse – einschließlich der in Abs. 1 genannten Produkte zu verabreichen und
nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei
Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
Konditoren
§ 118. (1) Den Konditoren (§ 94 Z 30) stehen auch folgende Rechte zu:
1. die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;
2. die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und
Schinkenrollen;
3. die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der
Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen
Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleiben.
Fleischer
§ 119. (1) Den Fleischern (§ 94 Z 31) stehen auch folgende Rechte zu:
1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, Brotaufstrichen,
belegten Brötchen und von Salaten;
2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse,
Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf
gewidmeten Räumen;
3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;
4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen
Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleiben.
(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.
(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen-, Kitz- und
Pferdefleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel des geschlachteten Tieres bei Rind- und
Pferdefleisch, der Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten Tieres bei allen anderen
genannten Fleischgattungen sind unbeschadet der Rechte der Lebensmittelhändler gemäß § 159 Abs. 4
nur Fleischer berechtigt. Der Kopf und die Füße bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese
Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf von Fleischkonserven sowie von vorverpackt
angeliefertem Frischfleisch und von vorverpackt angeliefertem Tiefkühlfleisch.
(5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferdefleisch
(Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen,
in denen andere Fleischsorten feilgehalten oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat das
Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleisch“, das mit Pferdefleisch vermischte Fleisch
deutlich sichtbar und lesbar als „mit einem Zusatz von Pferdefleisch“ und die Fleischwaren aus
Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleischwaren“ zu kennzeichnen.
(6) Fleischer, die ihr Gewerbe innerhalb eines Ortsgebietes ausüben, in dem kein Gewerbetreibender
den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausübt, sind auch berechtigt, in dem betreffenden Standort den
Kleinhandel mit Lebensmitteln auszuüben. Diese Berechtigung bleibt erhalten, auch wenn in der Folge
Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz
und Paragraph 20, gelten sinngemäß.
Tapezierer und Dekorateure
§ 116. (1) Tapezierer und Dekorateure (Paragraph 94, Ziffer 28,) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen
von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen
berechtigt.
(2) Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Fußbodenbeläge aus Fertigparkettelementen zu
verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.
Bäcker
§ 117. (1) Bäcker (Paragraph 94, Ziffer 29,) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB
Torten) herzustellen.
(2) Den Bäckern steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse
– auch garniert als Imbisse – einschließlich der in Absatz eins, genannten Produkte zu verabreichen und
nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei
Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
Konditoren
§ 118. (1) Den Konditoren (Paragraph 94, Ziffer 30,) stehen auch folgende Rechte zu:
1. die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;
2. die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und
Schinkenrollen;
3. die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Ziffer eins und 2 genannten Produkte und der
Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen
Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleiben.
Fleischer
§ 119. (1) Den Fleischern (Paragraph 94, Ziffer 31,) stehen auch folgende Rechte zu:
1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, Brotaufstrichen,
belegten Brötchen und von Salaten;
2. die Verabreichung der in Ziffer eins, genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse,
Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf
gewidmeten Räumen;
3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Ziffer eins und 2;
4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen
Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleiben.
(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.
(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen-, Kitz- und
Pferdefleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel des geschlachteten Tieres bei Rind- und
Pferdefleisch, der Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten Tieres bei allen anderen
genannten Fleischgattungen sind unbeschadet der Rechte der Lebensmittelhändler gemäß Paragraph 159, Absatz 4,
nur Fleischer berechtigt. Der Kopf und die Füße bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese
Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf von Fleischkonserven sowie von vorverpackt
angeliefertem Frischfleisch und von vorverpackt angeliefertem Tiefkühlfleisch.
(5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferdefleisch
(Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen,
in denen andere Fleischsorten feilgehalten oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat das
Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleisch“, das mit Pferdefleisch vermischte Fleisch
deutlich sichtbar und lesbar als „mit einem Zusatz von Pferdefleisch“ und die Fleischwaren aus
Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleischwaren“ zu kennzeichnen.
(6) Fleischer, die ihr Gewerbe innerhalb eines Ortsgebietes ausüben, in dem kein Gewerbetreibender
den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausübt, sind auch berechtigt, in dem betreffenden Standort den
Kleinhandel mit Lebensmitteln auszuüben. Diese Berechtigung bleibt erhalten, auch wenn in der Folge
einein zum Kleinhandel mit Lebensmitteln berechtigter Gewerbetreibender innerhalb desselben Ortsgebietes
mit der Gewerbeausübung beginnt.
Augenoptiker
§ 120. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 32) bedarf es für die
Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker
haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
Friseure und Perückenmacher
§ 121. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 36) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger
und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege
auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-
Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung
das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses
Handwerks auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen
der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie
1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993
im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich
regelmäßig ausgeübt haben und
2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993
angezeigt haben.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.
Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab
1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das
Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.
Textilreiniger
§ 122. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 37 ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die
Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger.
Schädlingsbekämpfer
§ 123. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 39)
bedarf es für
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen
Gasen und
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger
und giftiger Gase.
(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 39 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die
Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase
1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise
bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder
Restaurierungen.“
31. § 124 lautet:
„§ 124. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten
Gewerbe:
1. Arbeitsvermittler;
2. Bestatter;
3. Drucker und Druckformenhersteller;
4. Erzeugung von kosmetischen Artikeln;
5. Fotografen;
6. Fremdenführer;
7. Fußpflege;
8. Gastgewerbe;
9. Getreidemüller;
10. Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und
Handelsagenten;
11. Kosmetik (Schönheitspflege);
zum Kleinhandel mit Lebensmitteln berechtigter Gewerbetreibender innerhalb desselben Ortsgebietes
mit der Gewerbeausübung beginnt.
Augenoptiker
§ 120. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Augenoptiker (Paragraph 94, Ziffer 32,) bedarf es für die
Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker
haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
Friseure und Perückenmacher
§ 121. (1) Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 36,) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger
und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege
auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-
Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung
das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses
Handwerks auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen
der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie
1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993
im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich
regelmäßig ausgeübt haben und
2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993
angezeigt haben.
§ 345 Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt sinngemäß.
Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab
1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das
Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.
Textilreiniger
§ 122. Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 37, ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die
Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger.
Schädlingsbekämpfer
§ 123. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 39,)
bedarf es für
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen
Gasen und
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger
und giftiger Gase.
(2) Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 39, ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die
Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase
1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise
bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder
Restaurierungen.“
31. Paragraph 124, lautet:
„§ 124. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten
Gewerbe:
1. Arbeitsvermittler;
2. Bestatter;
3. Drucker und Druckformenhersteller;
4. Erzeugung von kosmetischen Artikeln;
5. Fotografen;
6. Fremdenführer;
7. Fußpflege;
8. Gastgewerbe;
9. Getreidemüller;
10. Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und
Handelsagenten;
11. Kosmetik (Schönheitspflege);
12.Ziffer 12 Massage;
13. Molker und Käser;
14. Reisebüros;
15. Spediteure einschließlich der Transportagenten;
16. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;
17. Versicherungsagenten;
18. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe);
19. Vulkaniseure;
20. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.“
32. § 127 lautet:
„§ 127. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt
werden:
1. Waffengewerbe (Büchsenmacher);
2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen
(Pyrotechnikunternehmen);
3. Sprengungsunternehmen;
4. Baumeister, Brunnenmeister;
5. Zimmermeister;
6. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terazzomacher;
7. Elektrotechniker;
8. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;
9. Technische Büros;
10. Chemische Laboratorien;
11. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;
12. Drogisten;
13. Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein
anderes gebundenes Gewerbe fallen;
14. Kontaktlinsenoptiker;
15. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger);
16. Inkassoinstitute;
17. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich
Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG);
18. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);
19. Überlassung von Arbeitskräften;
20. Lebens- und Sozialberatung;
21. Errichtung von Alarmanlagen.“
33. Im § 130 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 2)“.
34. § 135 samt Überschrift lautet:
„Drucker und Druckformenhersteller
§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller
(§ 124 Z 3) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von
Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen
in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und
bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit
eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 3 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und
Druckformenhersteller
1. die Spielkartenerzeugung;
2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren,
Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);
3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von
Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.“
Massage;
13. Molker und Käser;
14. Reisebüros;
15. Spediteure einschließlich der Transportagenten;
16. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;
17. Versicherungsagenten;
18. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe);
19. Vulkaniseure;
20. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.“
32. Paragraph 127, lautet:
„§ 127. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt
werden:
1. Waffengewerbe (Büchsenmacher);
2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen
(Pyrotechnikunternehmen);
3. Sprengungsunternehmen;
4. Baumeister, Brunnenmeister;
5. Zimmermeister;
6. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terazzomacher;
7. Elektrotechniker;
8. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;
9. Technische Büros;
10. Chemische Laboratorien;
11. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;
12. Drogisten;
13. Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein
anderes gebundenes Gewerbe fallen;
14. Kontaktlinsenoptiker;
15. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger);
16. Inkassoinstitute;
17. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich
Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG);
18. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);
19. Überlassung von Arbeitskräften;
20. Lebens- und Sozialberatung;
21. Errichtung von Alarmanlagen.“
33. Im Paragraph 130, Absatz eins, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 124, Ziffer 2,)“.
34. Paragraph 135, samt Überschrift lautet:
„Drucker und Druckformenhersteller
§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller
(Paragraph 124, Ziffer 3,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von
Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen
in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und
bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit
eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 3, ist unbeschadet der Rechte der Drucker und
Druckformenhersteller
1. die Spielkartenerzeugung;
2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren,
Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);
3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von
Druckformen für das Bedrucken der in Ziffer 2, genannten Erzeugnisse.“
35.Ziffer 35 § 136 samt Überschrift lautet:
„Fotografen
§ 136. (1) Fotografen (§ 124 Z 5) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt.
(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Fotografen die
Pressefotografie.“
36. Im § 137 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 6)“.
37. Im § 137 Abs. 2 lautet das Zitat: „§ 124 Z 6“.
38. § 141 samt Überschrift entfällt.
39. Im § 142 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 8)“.
40. Im Einleitungssatz des § 143 lautet das Zitat: „§ 124 Z 8“.
41. Im § 143 Z 1 lautet das Zitat: „§§ 117, 118, 119, 159 und 284 Abs. 3“.
42. Im § 144 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 158 Z 2)“ ein Beistrich gesetzt und das Wort
„Geschenkartikel“ eingefügt.
43. § 144 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
44. Nach § 144 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Zur Sicherung der Nahversorgung kann der Landeshauptmann Ortsgebiete bezeichnen, in
denen der Lebensmittelhandel, ausgenommen der Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in
verschlossenen Gefäßen, sowie der Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes durch
Gastgewerbetreibende ausgeübt werden darf. Es dürfen nur solche Ortsgebiete bezeichnet werden, in
denen kein Standort für eine solche Gewerbeausübung besteht.“
45. Dem § 144 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind berechtigt, für ihre Gäste Ausflugsfahrten
uä. zu veranstalten, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Z 1 der Reisebüro-
Sicherungsverordnung handelt.“
46. Im § 154 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz: „Der Befähigungsnachweis für Handelsagenten und
Handelsgewerbe (§ 124 Z 10) ist zu erbringen durch“.
47. Im § 154 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 entfallen jeweils die Bezeichnung „a)“, das Wort „und“ sowie die lit. b.
48. Im § 154 Abs. 1 Z 5 lit. b wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.
49. Im § 155 Abs. 1 entfallen die Worte: „und eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit
zurückgelegt“.
50. § 155 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der
Tätigkeit der Handelsagenten.“
51. § 156 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten (§ 124 Z 10) umfaßt das Vermitteln oder das
Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen
selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im
Rahmen einer selbständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.“
52. § 157 samt Überschrift lautet:
„Rechte
§ 157. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 10 berechtigt sind,
sind auch
1. zum Betrieb von Tankstellen und
2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158
berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des
betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.
(2) Inhaber einer Tabaktrafik sind zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit einer
Tabaktrafik berechtigt.“
53. Im Einleitungssatz des § 158 lautet der Klammerausdruck: „(§ 5 Abs. 3)“.
Paragraph 136, samt Überschrift lautet:
„Fotografen
§ 136. (1) Fotografen (Paragraph 124, Ziffer 5,) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt.
(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 5, ist unbeschadet der Rechte der Fotografen die
Pressefotografie.“
36. Im Paragraph 137, Absatz eins, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 124, Ziffer 6,)“.
37. Im Paragraph 137, Absatz 2, lautet das Zitat: „§ 124 Ziffer 6,
38. Paragraph 141, samt Überschrift entfällt.
39. Im Paragraph 142, Absatz eins, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 124, Ziffer 8,)“.
40. Im Einleitungssatz des Paragraph 143, lautet das Zitat: „§ 124 Ziffer 8,
41. Im Paragraph 143, Ziffer eins, lautet das Zitat: „§§ 117, 118, 119, 159 und 284 Absatz 3,
42. Im Paragraph 144, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 158, Ziffer 2,)“ ein Beistrich gesetzt und das Wort
„Geschenkartikel“ eingefügt.
43. Paragraph 144, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
44. Nach Paragraph 144, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Zur Sicherung der Nahversorgung kann der Landeshauptmann Ortsgebiete bezeichnen, in
denen der Lebensmittelhandel, ausgenommen der Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in
verschlossenen Gefäßen, sowie der Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes durch
Gastgewerbetreibende ausgeübt werden darf. Es dürfen nur solche Ortsgebiete bezeichnet werden, in
denen kein Standort für eine solche Gewerbeausübung besteht.“
45. Dem Paragraph 144, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind berechtigt, für ihre Gäste Ausflugsfahrten
uä. zu veranstalten, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, der Reisebüro-
Sicherungsverordnung handelt.“
46. Im Paragraph 154, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz: „Der Befähigungsnachweis für Handelsagenten und
Handelsgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 10,) ist zu erbringen durch“.
47. Im Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 entfallen jeweils die Bezeichnung „a)“, das Wort „und“ sowie die Litera b,
48. Im Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.
49. Im Paragraph 155, Absatz eins, entfallen die Worte: „und eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit
zurückgelegt“.
50. Paragraph 155, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der
Tätigkeit der Handelsagenten.“
51. Paragraph 156, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten (Paragraph 124, Ziffer 10,) umfaßt das Vermitteln oder das
Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen
selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im
Rahmen einer selbständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.“
52. Paragraph 157, samt Überschrift lautet:
„Rechte
§ 157. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, berechtigt sind,
sind auch
1. zum Betrieb von Tankstellen und
2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß Paragraph 158,
berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des
betreffenden in Ziffer eins, oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.
(2) Inhaber einer Tabaktrafik sind zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit einer
Tabaktrafik berechtigt.“
53. Im Einleitungssatz des Paragraph 158, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 5, Absatz 3,)“.
54.Ziffer 54 Im § 159 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort „kalten“ und wird das Wort „Flaschenbier“ durch die Worte
„Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen“ ersetzt.
55. § 159 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb
gewahrt bleiben.“
56. Im § 159 Abs. 4 lautet das Zitat: „§ 119 Abs. 5“.
57. Die §§ 162 und 163 samt Überschrift lauten:
„Schmuck- und Juwelenhandel
§ 162. Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum
Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion
berechtigt.
Kosmetik (Schönheitspflege)
§ 163. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch
zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger
Hautdesinfektion berechtigt.“
58. § 164 entfällt.
59. § 165 samt Überschrift lautet:
„Massage
§ 165. Personen, die das gebundene Gewerbe der Massage (§ 124 Z 12) in vollem Umfang ausüben,
sind berechtigt, nach Anordnung eines Arztes Heilmassagen (§ 44 lit. h des Krankenpflegegesetzes)
durchzuführen. Diese Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte ausgeführt werden. Welche Ausbildung
ein gewerblicher Masseur oder seine Arbeitnehmer aufweisen müssen, um als Fachkraft Heilmassagen
durchführen zu dürfen, wird durch eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend
den für die Heilmassage geltenden Anforderungen des Krankenpflegegesetzes geregelt.“
60. Die § 166 bis 169 samt Überschrift lauten:
„Reisebüros
§ 166. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 124 Z 14) bedarf es für
1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen
auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen, inländischer und ausländischer
Verkehrsunternehmen jeder Art,
2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter
direkt oder über einen Vermittler anbietet.
(2) Lautet die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem
vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im
Rahmen der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu halten hat.
(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG
des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59),
bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist die Veranstaltung der
genannten Pauschalreisen unzulässig.
(4) Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist in das zentrale
Gewerberegister (§ 365c) einzutragen.
(5) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 14 sind
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für
gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges
handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
Im Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt das Wort „kalten“ und wird das Wort „Flaschenbier“ durch die Worte
„Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen“ ersetzt.
55. Paragraph 159, Absatz 2, lautet:
„(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb
gewahrt bleiben.“
56. Im Paragraph 159, Absatz 4, lautet das Zitat: „§ 119 Absatz 5,
57. Die Paragraphen 162 und 163 samt Überschrift lauten:
„Schmuck- und Juwelenhandel
§ 162. Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum
Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion
berechtigt.
Kosmetik (Schönheitspflege)
§ 163. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch
zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger
Hautdesinfektion berechtigt.“
58. Paragraph 164, entfällt.
59. Paragraph 165, samt Überschrift lautet:
„Massage
§ 165. Personen, die das gebundene Gewerbe der Massage (Paragraph 124, Ziffer 12,) in vollem Umfang ausüben,
sind berechtigt, nach Anordnung eines Arztes Heilmassagen (Paragraph 44, Litera h, des Krankenpflegegesetzes)
durchzuführen. Diese Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte ausgeführt werden. Welche Ausbildung
ein gewerblicher Masseur oder seine Arbeitnehmer aufweisen müssen, um als Fachkraft Heilmassagen
durchführen zu dürfen, wird durch eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend
den für die Heilmassage geltenden Anforderungen des Krankenpflegegesetzes geregelt.“
60. Die Paragraph 166 bis 169 samt Überschrift lauten:
„Reisebüros
§ 166. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 124, Ziffer 14,) bedarf es für
1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen
auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen, inländischer und ausländischer
Verkehrsunternehmen jeder Art,
2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter
direkt oder über einen Vermittler anbietet.
(2) Lautet die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem
vollen Umfang (Absatz eins, Ziffer eins bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im
Rahmen der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu halten hat.
(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG
des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59),
bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, ist die Veranstaltung der
genannten Pauschalreisen unzulässig.
(4) Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, ist in das zentrale
Gewerberegister (Paragraph 365 c,) einzutragen.
(5) Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 14, sind
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für
gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges
handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
2.Ziffer 2 die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den
Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes
oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen
durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von
Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt
werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und
5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1
Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der
Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt
1. zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und
zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen,
2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in
Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden und
3. zum Verkauf der im § 158 Z 3 angeführten Druckwerke.
(7) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische
und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen
für die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der
Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen. Der Landeshauptmann von Wien
kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion zu bilden hat. Eine auf die Vermittlung
und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde
gehört, beschränkte Gewerbeberechtigung kann nur für einen Standort in einer Gemeinde
begründet werden, die zu einer Tourismusregion gehört.
Zulässige Bezeichnung
§ 167. Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen
Umfang (§ 166 Abs. 1 Z 1 bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder
„Verkehrsbüro“ verwenden.
Reisebetreuer
§ 168. (1) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß § 166
Abs. 6 Z 1 betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung
der Reisenden gemäß § 166 Abs. 6 Z 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut
(Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine
entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des
§ 137 Abs. 2 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland
dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen
Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als
Reisebetreuer im Sinne des Abs. 1 dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Ausübungsvorschriften
§ 169. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und
2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im
Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen,
ABl. Nr. 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der
Pauschalreise.
(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:
1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise,
2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu
lassen haben und
3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, der
die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreisen zu
kontrollieren hat.“
die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den
Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes
oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen
durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von
Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt
werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und
5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins,
Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der
Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt
1. zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und
zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen,
2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in
Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erbracht werden und
3. zum Verkauf der im Paragraph 158, Ziffer 3, angeführten Druckwerke.
(7) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische
und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen
für die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der
Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen. Der Landeshauptmann von Wien
kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion zu bilden hat. Eine auf die Vermittlung
und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde
gehört, beschränkte Gewerbeberechtigung kann nur für einen Standort in einer Gemeinde
begründet werden, die zu einer Tourismusregion gehört.
Zulässige Bezeichnung
§ 167. Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen
Umfang (Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder
„Verkehrsbüro“ verwenden.
Reisebetreuer
§ 168. (1) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Paragraph 166,
Abs. 6 Ziffer eins, betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung
der Reisenden gemäß Paragraph 166, Absatz 6, Ziffer eins, dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut
(Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine
entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des
§ 137 Absatz 2, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland
dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen
Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als
Reisebetreuer im Sinne des Absatz eins, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Ausübungsvorschriften
§ 169. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und
2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im
Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen,
ABl. Nr. 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der
Pauschalreise.
(2) Durch Verordnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind Bestimmungen zu treffen über:
1. die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreise,
2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu
lassen haben und
3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, der
die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreisen zu
kontrollieren hat.“
61.Ziffer 61 Im Einleitungssatz des § 170 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 15)“.
62. Im § 170 Abs. 2 lautet das Zitat: „§ 124 Z 15“.
63. § 171 samt Überschrift entfällt.
64. § 172 lautet:
„§ 172. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) sind
auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung
berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis entsprechend der
Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler erbringen.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug
auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender
Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich
derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechtes berechtigt.“
65. § 173 samt Überschrift lautet:
„Versicherungsagent
§ 173. Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten.
Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke
haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige
Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent
Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine
Gewerberegisternummer zu vermerken.“
66. Nach § 173 werden folgende §§ 173a und 173b samt Überschriften eingefügt:
„Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)
§ 173a. (1) Versicherungsmakler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom
Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer
sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.
(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden
haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von
mindestens einer Million Schilling pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines
Selbstbehaltes von mehr als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muß mindestens für drei Jahre
sichergestellt sein.
(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden
haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen,
ihre allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre
Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offenzulegen, soweit diese die Interessen der
Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.
(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der
Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offenzulegen, in welcher
Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater
in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.
Mitarbeiter
§ 173b. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten (§ 124
Z 17) oder des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 124
Z 18) berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen
verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, wie
der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen
ist.“
Im Einleitungssatz des Paragraph 170, Absatz eins, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 124, Ziffer 15,)“.
62. Im Paragraph 170, Absatz 2, lautet das Zitat: „§ 124 Ziffer 15,
63. Paragraph 171, samt Überschrift entfällt.
64. Paragraph 172, lautet:
„§ 172. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 16,) sind
auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung
berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis entsprechend der
Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler erbringen.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins, ist die Vermittlungstätigkeit in bezug
auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender
Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich
derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechtes berechtigt.“
65. Paragraph 173, samt Überschrift lautet:
„Versicherungsagent
§ 173. Versicherungsagenten (Paragraph 124, Ziffer 17,) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten.
Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke
haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige
Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent
Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine
Gewerberegisternummer zu vermerken.“
66. Nach Paragraph 173, werden folgende Paragraphen 173 a und 173 b samt Überschriften eingefügt:
„Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)
§ 173a. (1) Versicherungsmakler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom
Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer
sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.
(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden
haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von
mindestens einer Million Schilling pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines
Selbstbehaltes von mehr als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muß mindestens für drei Jahre
sichergestellt sein.
(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden
haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen,
ihre allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre
Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offenzulegen, soweit diese die Interessen der
Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.
(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der
Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offenzulegen, in welcher
Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater
in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.
Mitarbeiter
§ 173b. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten (Paragraph 124,
Z 17) oder des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Paragraph 124,
Z 18) berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen
verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, wie
der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen
ist.“
67.Ziffer 67 § 180 Abs. 1 lautet:
„(1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei
nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.“
68. § 182 Abs. 2 lautet:
„(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen
Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen
Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel
mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß mit Kaliber 308 (7,62 ‰ 51 mm) und Kaliber 223, die
militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd-
und Sportpulver berechtigt.“
69. § 188 samt Überschrift lautet:
„Waffenbücher
§ 188. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c
oder § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
(2) Waffenbücher sind zu führen für
1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,
2. genehmigungspflichtige Schußwaffen,
3. meldepflichtige Schußwaffen und
4. Munition für die unter Z 1 bis 3 angeführten Schußwaffen.
(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform, in Karteiform oder automationsunterstützt zu führen.
In die Waffenbücher für Schußwaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe
erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber, die Erzeugungsnummer
und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. In die Waffenbücher für
Munition sind Anzahl, Kaliber, Fabrikat und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers
einzutragen. Das Waffenbuch für Munition kann auch in Verkaufsbelegform geführt werden, wenn aus
den Verkaufsbelegen die für das Waffenbuch für Munition erforderlichen Angaben hervorgehen.
(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen
und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial
sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen
über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so
zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle
entsprechen.“
70. Am Ende der Überschrift vor § 193 wird folgender Klammerausdruck eingefügt:
„(Pyrotechnikunternehmen)“.
71. § 201 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 202 Abs. 1), Zimmermeister (§ 205 Abs. 1), Steinmetzmeister
einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 206 Abs. 1) und Brunnenmeister
(§ 208 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.“
72. Im § 201 Abs. 3 entfallen die Worte: „einschließlich der Personalkreditvermittler“.
73. § 202 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Baumeister ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des
Abs. 3 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.“
Paragraph 180, Absatz eins, lautet:
„(1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, soweit es sich dabei
nicht um Kriegsmaterial (Paragraph 5, WaffG 1996) handelt.“
68. Paragraph 182, Absatz 2, lautet:
„(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen
Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen
Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Handel
mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß mit Kaliber 308 (7,62 ‰ 51 mm) und Kaliber 223, die
militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd-
und Sportpulver berechtigt.“
69. Paragraph 188, samt Überschrift lautet:
„Waffenbücher
§ 188. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c
oder Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
(2) Waffenbücher sind zu führen für
1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,
2. genehmigungspflichtige Schußwaffen,
3. meldepflichtige Schußwaffen und
4. Munition für die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Schußwaffen.
(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform, in Karteiform oder automationsunterstützt zu führen.
In die Waffenbücher für Schußwaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe
erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber, die Erzeugungsnummer
und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. In die Waffenbücher für
Munition sind Anzahl, Kaliber, Fabrikat und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers
einzutragen. Das Waffenbuch für Munition kann auch in Verkaufsbelegform geführt werden, wenn aus
den Verkaufsbelegen die für das Waffenbuch für Munition erforderlichen Angaben hervorgehen.
(4) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen
und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial
sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen
über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so
zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle
entsprechen.“
70. Am Ende der Überschrift vor Paragraph 193, wird folgender Klammerausdruck eingefügt:
„(Pyrotechnikunternehmen)“.
71. Paragraph 201, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Tätigkeiten der Baumeister (Paragraph 202, Absatz eins,), Zimmermeister (Paragraph 205, Absatz eins,), Steinmetzmeister
einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (Paragraph 206, Absatz eins,) und Brunnenmeister
(Paragraph 208, Absatz eins,) unterliegen der Bewilligungspflicht.“
72. Im Paragraph 201, Absatz 3, entfallen die Worte: „einschließlich der Personalkreditvermittler“.
73. Paragraph 202, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Baumeister ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Paragraph 201, Absatz 4 und des
Abs. 3 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.“
74.Ziffer 74 § 202 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Baumeister ist auch zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement
sowie zur Übernahme der Bauführung berechtigt.“
75. § 202 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner
Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten
im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner,
Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen
Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich sowie Trockenausbautätigkeiten darf
der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um
Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenen Gewerben handelt, hat er
sich unbeschadet des § 201 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden
zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von
Tiefbohrungen aller Art berechtigt.“
76. § 202 Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“.
77. § 203 lautet:
„§ 203. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nicht
gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 ist eine
Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.“
78. Im § 205 Abs. 4 lautet das Zitat: „§ 202 Abs. 3“.
79. § 205a samt Überschrift lautet:
„Nachsichtsverbot
§ 205a. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die
Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für
ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.“
80. § 206 samt Überschrift lautet:
„Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher
§ 206. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher ist berechtigt:
1. Zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder
restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet
werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage
der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen
und Steinbelägen),
2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten
und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für
Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und
3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.
(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der
Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen
aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.“
81. Im § 210 Abs. 4 werden die Worte „Elektroniker und Elektromaschinenbauer“ durch die Worte
„Elektroniker, Elektromaschinenbauer“ ersetzt.
82. § 211 Abs. 3 lautet:
„(3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern,
Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeuger
und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros
für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
im Rahmen ihres Fachgebietes.“
Paragraph 202, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Baumeister ist auch zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement
sowie zur Übernahme der Bauführung berechtigt.“
75. Paragraph 202, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner
Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten
im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner,
Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen
Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich sowie Trockenausbautätigkeiten darf
der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um
Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenen Gewerben handelt, hat er
sich unbeschadet des Paragraph 201, Absatz 4, zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden
zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von
Tiefbohrungen aller Art berechtigt.“
76. Paragraph 202, Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“.
77. Paragraph 203, lautet:
„§ 203. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf nicht
gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 3, ist eine
Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, unzulässig.“
78. Im Paragraph 205, Absatz 4, lautet das Zitat: „§ 202 Absatz 3,
79. Paragraph 205 a, samt Überschrift lautet:
„Nachsichtsverbot
§ 205a. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 205, Absatz 4,, soweit sie die
Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Für
ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, unzulässig.“
80. Paragraph 206, samt Überschrift lautet:
„Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher
§ 206. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher ist berechtigt:
1. Zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder
restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet
werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage
der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen
und Steinbelägen),
2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten
und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für
Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und
3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.
(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der
Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen
aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.“
81. Im Paragraph 210, Absatz 4, werden die Worte „Elektroniker und Elektromaschinenbauer“ durch die Worte
„Elektroniker, Elektromaschinenbauer“ ersetzt.
82. Paragraph 211, Absatz 3, lautet:
„(3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern,
Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeuger
und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros
für Innenarchitektur im Rahmen des Absatz 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
im Rahmen ihres Fachgebietes.“
83.Ziffer 83 Im § 212 Z 1 entfällt das Zitat „oder § 215“.
84. Die Überschrift vor § 213 lautet:
„Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften“
85. Im § 213 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 6
und 7 angefügt:
„6. die Herstellung von Giften;
7. der Großhandel mit Giften.“
86. § 215 samt Überschrift entfällt.
87. § 216 Abs. 3 lautet:
„(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zum
Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer
Bewilligung unterliegt, berechtigt, sofern der Charakter des Betriebes als Drogerie erhalten bleibt; sie
sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung
zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.“
88. Im § 217 wird das Zitat „215“ bzw. „§ 215“ jeweils durch das Zitat „213“ bzw. „§ 213“ ersetzt.
89. Die §§ 219 bis 222 sowie die Überschriften vor § 219 und § 221 entfallen.
90. Im § 224 lautet der Klammerausdruck: „(§ 94 Z 32)“.
91. § 225 samt Überschrift lautet:
„Immobilientreuhänder
§ 225. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 127 Z 15).
Dieses umfaßt die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfaßt
1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken
und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an
Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des
Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und
Unternehmen;
2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von
Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von
Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung
als Ganzes ausführen läßt;
4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;
5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 5 angeführten Geschäfte.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von
Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt
sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.
(3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung
von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und
Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die
Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter
sind weiters berechtigt,
1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten
zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;
2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern
dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie
verwalten;
3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten
durchzuführen.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfaßt die organisatorische und kommerzielle Abwicklung
von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die
hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger
ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.
Im Paragraph 212, Ziffer eins, entfällt das Zitat „oder Paragraph 215,
84. Die Überschrift vor Paragraph 213, lautet:
„Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften“
85. Im Paragraph 213, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 6,
und 7 angefügt:
„6. die Herstellung von Giften;
7. der Großhandel mit Giften.“
86. Paragraph 215, samt Überschrift entfällt.
87. Paragraph 216, Absatz 3, lautet:
„(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, ausüben, sind auch zum
Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer
Bewilligung unterliegt, berechtigt, sofern der Charakter des Betriebes als Drogerie erhalten bleibt; sie
sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung
zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.“
88. Im Paragraph 217, wird das Zitat „215“ bzw. „§ 215“ jeweils durch das Zitat „213“ bzw. „§ 213“ ersetzt.
89. Die Paragraphen 219 bis 222 sowie die Überschriften vor Paragraph 219 und Paragraph 221, entfallen.
90. Im Paragraph 224, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 94, Ziffer 32,)“.
91. Paragraph 225, samt Überschrift lautet:
„Immobilientreuhänder
§ 225. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (Paragraph 127, Ziffer 15,).
Dieses umfaßt die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfaßt
1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken
und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an
Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des
Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und
Unternehmen;
2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von
Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von
Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung
als Ganzes ausführen läßt;
4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;
5. die Beratung und Betreuung für die in Ziffer eins bis 5 angeführten Geschäfte.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von
Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt
sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.
(3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung
von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und
Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die
Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter
sind weiters berechtigt,
1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten
zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;
2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern
dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie
verwalten;
3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten
durchzuführen.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfaßt die organisatorische und kommerzielle Abwicklung
von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die
hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger
ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.
(5)Absatz 5,Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres
Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften
öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.
(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen
formularmäßig gestalteter Verträge besteht.“
92. § 225a Abs. 1 lautet:
„(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 225 Abs. 2 berechtigt sind,
dürfen zu Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die zu
dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.“
93. Die §§ 226 bis 246 und § 248 samt Überschriften entfallen.
94. § 254 Abs. 2 lautet:
„(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf
Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung
der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Vornahme
von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter
oder aufgegebener Gepäcks- oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet
der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs,
soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz
bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.“
95. Die Absatzbezeichnung des an § 254 Abs. 2 anschließenden Absatzes lautet: „(3)“.
96. Die Überschrift vor § 272 lautet: „Garagierungs- und Parkplatzgewerbe“.
97. Im § 272 tritt an die Stelle des Wortes „Garagierungsgewerbe“ die Wortfolge „Garagierungs- und
Parkplatzgewerbe“.
98. Nach § 275 werden folgende §§ 275a bis 275o samt Überschriften eingefügt:
„Pfandleiher
§ 275a. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe
beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des
Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder
im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit
zurückgezahlt wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß
§ 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1
bis 3 und 344 finden Anwendung.
Besondere Voraussetzungen
§ 275b. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der
Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
1. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe
ordnungsgemäß ausüben wird, und
2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.
Verbotene Pfanddarlehen
§ 275c. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn
1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen
mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich
entzogen wurden,
2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende,
leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt
oder
Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres
Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften
öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.
(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen
formularmäßig gestalteter Verträge besteht.“
92. Paragraph 225 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Paragraph 225, Absatz 2, berechtigt sind,
dürfen zu Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die zu
dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.“
93. Die Paragraphen 226 bis 246 und Paragraph 248, samt Überschriften entfallen.
94. Paragraph 254, Absatz 2, lautet:
„(2) Zu den im Absatz eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf
Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung
der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Vornahme
von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter
oder aufgegebener Gepäcks- oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet
der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs,
soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz
bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.“
95. Die Absatzbezeichnung des an Paragraph 254, Absatz 2, anschließenden Absatzes lautet: „(3)“.
96. Die Überschrift vor Paragraph 272, lautet: „Garagierungs- und Parkplatzgewerbe“.
97. Im Paragraph 272, tritt an die Stelle des Wortes „Garagierungsgewerbe“ die Wortfolge „Garagierungs- und
Parkplatzgewerbe“.
98. Nach Paragraph 275, werden folgende Paragraphen 275 a bis 275 o samt Überschriften eingefügt:
„Pfandleiher
§ 275a. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe
beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des
Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder
im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit
zurückgezahlt wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß
§ 176 Absatz eins, ist der Landeshauptmann zuständig. Die Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, 176, 341 Absatz eins,
bis 3 und 344 finden Anwendung.
Besondere Voraussetzungen
§ 275b. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der
Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
1. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe
ordnungsgemäß ausüben wird, und
2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.
Verbotene Pfanddarlehen
§ 275c. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn
1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen
mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich
entzogen wurden,
2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende,
leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt
oder
3.Ziffer 3 es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr
gebracht werden dürfen.
Verbot der Weiterverpfändung
§ 275d. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu
verpfänden.
(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind
verboten.
Pfandleihbücher
§ 275e. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene
Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die
Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.
(2) Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden
dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer
Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen
Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1 und 2
aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.
(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die
Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
vorgenommen wurde.
(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde,
abzuliefern.
Pfandschein
§ 275f. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene
Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und
die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch
übereinstimmen muß.
(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 275l wiederzugeben und einen Hinweis auf die
Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu
enthalten.
Geschäftsordnung
§ 275g. (1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur
Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in
der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung
der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein
müssen.
(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße
Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.
(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der
Bewilligung zuständigen Behörde.
(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten
Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
Auskunftspflicht
§ 275h. Die Pfandleiher sind verpflichtet,
1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der
Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,
Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen
Auskünfte zu erteilen,
es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr
gebracht werden dürfen.
Verbot der Weiterverpfändung
§ 275d. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu
verpfänden.
(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind
verboten.
Pfandleihbücher
§ 275e. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene
Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die
Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.
(2) Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden
dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer
Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen
Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Absatz eins und 2
aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.
(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die
Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
vorgenommen wurde.
(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde,
abzuliefern.
Pfandschein
§ 275f. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene
Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und
die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch
übereinstimmen muß.
(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des Paragraph 275 l, wiederzugeben und einen Hinweis auf die
Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu
enthalten.
Geschäftsordnung
§ 275g. (1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur
Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in
der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung
der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein
müssen.
(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße
Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.
(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der
Bewilligung zuständigen Behörde.
(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten
Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
Auskunftspflicht
§ 275h. Die Pfandleiher sind verpflichtet,
1. über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der
Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,
Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen
Auskünfte zu erteilen,
2.Ziffer 2 die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem
rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit
aufzubewahren,
3.Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte
abgeschlossen wurden, zu wahren.
Umsetzen des Pfandes
§ 275i. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der
Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandvertrages vorzugehen; er hat eine neue
Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften
des § 275f gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.
Verlust des Pfandscheines
§ 275j. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in
den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger
nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine
Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen
Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen
Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses
Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 275i umgesetzt werden.
(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum
Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens
samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist
und veräußert wurde.
(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der
Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.
(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das
Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen,
wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des
Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.
(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom
Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.
(6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines
zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen
gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.
Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung
§ 275k. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines
Vormerkscheines (§ 275j) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen
Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem
Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß § 275i umzusetzen.
(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach
rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.
Verkauf des Pfandes
§ 275l. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs
Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu
versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im
„Amtsblatt der Wiener Zeitung“ oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden
Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu
versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung
muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.
(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf
dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich
den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der
Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder
binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.
die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem
rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit
aufzubewahren,
3.Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte
abgeschlossen wurden, zu wahren.
Umsetzen des Pfandes
§ 275i. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der
Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandvertrages vorzugehen; er hat eine neue
Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften
des Paragraph 275 f, gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.
Verlust des Pfandscheines
§ 275j. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in
den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger
nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine
Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen
Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen
Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses
Vormerkscheines kann das Pfand gemäß Paragraph 275 i, umgesetzt werden.
(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum
Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens
samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist
und veräußert wurde.
(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der
Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.
(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das
Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen,
wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des
Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.
(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom
Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.
(6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines
zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen
gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.
Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung
§ 275k. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines
Vormerkscheines (Paragraph 275 j,) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen
Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem
Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß Paragraph 275 i, umzusetzen.
(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach
rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.
Verkauf des Pfandes
§ 275l. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs
Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu
versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im
„Amtsblatt der Wiener Zeitung“ oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden
Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu
versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung
muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.
(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf
dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich
den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der
Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder
binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.
Unberührt gebliebene Vorschriften
§ 275m. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen
Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der
Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 275n. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens
durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der
entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die
Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate
der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Periodische Überprüfungen
§ 275o. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes
des Pfandleihers vorzunehmen.“
99. § 279 samt Überschrift lautet:
„Tankstellen
§ 279. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben,
sind unbeschadet des § 34 zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für
Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen
des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle,
Grillkohlenanzündern, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und
dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder
für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des
Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977,
Kraftfahrzeugpflegemitteln, Waren des üblichen Reisebedarfs, wie zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial,
Ansichtskarten und Reiseandenken und Toiletteartikeln berechtigt. Weiters sind sie zum
Verkauf von vorverpackt gelieferten und ohne weitere Zubereitung fertigen Lebensmitteln (§ 2 LMG),
löslichem Kaffee und vorverpackt gelieferten Futtermitteln für Heimtiere berechtigt. Soweit es sich dabei
um Getränke handelt, dürfen jedoch nur Kleinmengen von alkoholfreien Getränken und Kleinmengen
von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen abgegeben werden.
(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle
gewahrt bleiben und es dürfen keine Räumlichkeiten, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von
Waren gemäß Abs. 2 dienen, verwendet werden. Die ausschließlich dem Verkauf von Waren gemäß
Abs. 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen
Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.
(4) Abs. 3 gilt nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.“
100. § 280 entfällt.
101. § 281 samt Überschrift lautet:
„Theaterkartenbüros
§ 281. (1) Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche
Vorführungen oder Schaustellungen aller Art dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der
handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Abs. 2) versehen sind, abgegeben werden; auf den
Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.
(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren
Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen
Beträge.
(3) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt
wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.
(4) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter
das Verbot des Abs. 3.“
Unberührt gebliebene Vorschriften
§ 275m. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen
Pfandleiher (Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Artikel 16, der
Verordnung GBlÖ Nr. 86 aus 1939,) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 275n. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens
durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der
entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die
Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate
der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Periodische Überprüfungen
§ 275o. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes
des Pfandleihers vorzunehmen.“
99. Paragraph 279, samt Überschrift lautet:
„Tankstellen
§ 279. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben,
sind unbeschadet des Paragraph 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für
Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen
des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.
(2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle,
Grillkohlenanzündern, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und
dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder
für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des
Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,,
Kraftfahrzeugpflegemitteln, Waren des üblichen Reisebedarfs, wie zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial,
Ansichtskarten und Reiseandenken und Toiletteartikeln berechtigt. Weiters sind sie zum
Verkauf von vorverpackt gelieferten und ohne weitere Zubereitung fertigen Lebensmitteln (Paragraph 2, LMG),
löslichem Kaffee und vorverpackt gelieferten Futtermitteln für Heimtiere berechtigt. Soweit es sich dabei
um Getränke handelt, dürfen jedoch nur Kleinmengen von alkoholfreien Getränken und Kleinmengen
von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen abgegeben werden.
(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins und 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle
gewahrt bleiben und es dürfen keine Räumlichkeiten, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von
Waren gemäß Absatz 2, dienen, verwendet werden. Die ausschließlich dem Verkauf von Waren gemäß
Abs. 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen
Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.
(4) Absatz 3, gilt nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.“
100. Paragraph 280, entfällt.
101. Paragraph 281, samt Überschrift lautet:
„Theaterkartenbüros
§ 281. (1) Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche
Vorführungen oder Schaustellungen aller Art dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der
handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Absatz 2,) versehen sind, abgegeben werden; auf den
Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.
(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren
Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen
Beträge.
(3) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt
wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.
(4) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter
das Verbot des Absatz 3,
102.Ziffer 102 In den §§ 282 und 283 entfällt jeweils die Wortfolge: „im Sinne des § 279 Abs. 1“.
103. Nach § 284 werden folgende §§ 284a bis 284e samt Überschriften eingefügt:
„Versteigerung beweglicher Sachen
§ 284a. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde
Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen
Gewerbes vorgenommen wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer
Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2
und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.
Unberührt gebliebene Vorschriften
§ 284b. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände,
über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über
Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche
Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die
Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs
und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Geschäftsordnung
§ 284c. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich
einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden
bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
Warenpräsentator
§ 284d. Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender ist der Warenpräsentator auch zum
Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung
mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
benötigen, berechtigt.
Wechselstuben
§ 284e. Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln
(zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf
von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft). Für die Erteilung
der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann
zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.“
104. § 285 lautet:
„§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29, 30 oder 31 in der Form eines
Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu.“
104a. Im § 286 Abs. 3 wird die Wortfolge „in der Regel“ durch die Wortfolge „im Rahmen der
Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
105. Im § 336a Abs. 1 lautet das Zitat im ersten Satz:
„§ 127 Z 1, 2, 3, 11, soweit es sich um die Herstellung von Arzneimitteln und den Großhandel mit
Arzneimitteln handelt, 18 und 21, § 275a und § 284a“.
106. Im § 337 lautet der Klammerausdruck: „(in den §§ 53, 106, 108, 132, 134, 152, 286, 289, 290, 291,
292, 293 und 355)“.
107. § 339 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz entfallen.
108. § 339 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden
Belege oder ein Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28), im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter
Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers;“
109. Im § 340 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „binnen drei
Monaten“ eingefügt. Im dritten Satz lautet der Klammerausdruck „(§ 94 Z 10)“.
110. Im § 340 Abs. 2 lautet der erste Satzteil:
„Vor Erlassung des Bescheides kann die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf
andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen und es zur Ermittlung des
In den Paragraphen 282 und 283 entfällt jeweils die Wortfolge: „im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins,
103. Nach Paragraph 284, werden folgende Paragraphen 284 a bis 284 e samt Überschriften eingefügt:
„Versteigerung beweglicher Sachen
§ 284a. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde
Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen
Gewerbes vorgenommen wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer
Genehmigung gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ist der Landeshauptmann zuständig. Die Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,
und 3, 176, 341 Absatz eins bis 3 und 344 finden Anwendung.
Unberührt gebliebene Vorschriften
§ 284b. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände,
über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über
Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche
Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die
Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs
und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Geschäftsordnung
§ 284c. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich
einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden
bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
Warenpräsentator
§ 284d. Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender ist der Warenpräsentator auch zum
Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung
mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
benötigen, berechtigt.
Wechselstuben
§ 284e. Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln
(zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf
von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft). Für die Erteilung
der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ist der Landeshauptmann
zuständig. Die Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, 176, 341 Absatz eins bis 3 und 344 finden Anwendung.“
104. Paragraph 285, lautet:
„§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 94, Ziffer 29, 30, oder 31 in der Form eines
Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß Paragraph 117,, Paragraph 118, oder Paragraph 119, zu.“
104a. Im Paragraph 286, Absatz 3, wird die Wortfolge „in der Regel“ durch die Wortfolge „im Rahmen der
Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 ersetzt.
105. Im Paragraph 336 a, Absatz eins, lautet das Zitat im ersten Satz:
„§ 127 Ziffer eins, 2, 3, 11,, soweit es sich um die Herstellung von Arzneimitteln und den Großhandel mit
Arzneimitteln handelt, 18 und 21, Paragraph 275 a und Paragraph 284 a,
106. Im Paragraph 337, lautet der Klammerausdruck: „(in den Paragraphen 53, 106, 108, 132, 134, 152, 286, 289, 290, 291,,
292, 293 und 355)“.
107. Paragraph 339, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz entfallen.
108. Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
„3. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden
Belege oder ein Bescheid über die erteilte Nachsicht (Paragraph 28,), im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter
Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers;“
109. Im Paragraph 340, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „binnen drei
Monaten“ eingefügt. Im dritten Satz lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 94, Ziffer 10,)“.
110. Im Paragraph 340, Absatz 2, lautet der erste Satzteil:
„Vor Erlassung des Bescheides kann die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf
andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen und es zur Ermittlung des
Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft unter Anschluß vollständiger Nachweisbelege und gegebenenfalls der Ergebnisse einer
Vorbegutachtung auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis
abzugeben;“
111. Im § 344 entfallen der Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung „(2)“.
112. Im § 345 Abs. 9 lautet das Zitat: „§ 344“.
113. § 346 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu
bestellenden Kommission abzulegen ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Für die Erteilung
einer Nachsicht in allen sonstigen Nachsichtsfällen ist der Landeshauptmann zuständig.“
114. Im § 346 Abs. 3 lautet der erste Satzteil:
„Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes
zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein
Gutachten abzugeben;“
115. § 346 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bescheid ist binnen vier Monaten zu erlassen.“
116. § 349 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines
Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist,
ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder
einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten berufen.“
116a. § 351 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wahl der Prüfungskommission steht dem Prüfungswerber frei.“
117. § 363 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (§ 5 Abs. 2 und 3)
oder zu einem Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4) unrichtig beurteilt worden ist;“
117a. Nach § 365a Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
„5a. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,“
117b. Dem § 365a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als
Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter
Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer
der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.“
117c. Nach § 365b Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,“
118. Abschnitt q) samt Abschnittsbezeichnung lautet:
„q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts
§ 365l. Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn
er gemäß § 19 des Zustellgesetztes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde
zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die
Zustellregelungen des § 360 Abs. 2, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in
Verwaltungsstrafverfahren.“
Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft unter Anschluß vollständiger Nachweisbelege und gegebenenfalls der Ergebnisse einer
Vorbegutachtung auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis
abzugeben;“
111. Im Paragraph 344, entfallen der Absatz eins, sowie die Absatzbezeichnung „(2)“.
112. Im Paragraph 345, Absatz 9, lautet das Zitat: „§ 344“.
113. Paragraph 346, Absatz eins, lautet:
„(1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 28, Absatz 6,), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu
bestellenden Kommission abzulegen ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Für die Erteilung
einer Nachsicht in allen sonstigen Nachsichtsfällen ist der Landeshauptmann zuständig.“
114. Im Paragraph 346, Absatz 3, lautet der erste Satzteil:
„Im Nachsichtsverfahren gemäß Paragraphen 26 bis 28 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes
zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein
Gutachten abzugeben;“
115. Paragraph 346, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Bescheid ist binnen vier Monaten zu erlassen.“
116. Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines
Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist,
ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder
einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten berufen.“
116a. Paragraph 351, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Wahl der Prüfungskommission steht dem Prüfungswerber frei.“
117. Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (Paragraph 5, Absatz 2 und 3)
oder zu einem Teilgewerbe (Paragraph 31, Absatz 4,) unrichtig beurteilt worden ist;“
117a. Nach Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
„5a. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 4, die Dienstgeberkontonummer,“
117b. Dem Paragraph 365 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als
Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter
Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer
der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.“
117c. Nach Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
„1a. nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 4, die Dienstgeberkontonummer,“
118. Abschnitt q) samt Abschnittsbezeichnung lautet:
„q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts
§ 365l. Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn
er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde
zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die
Zustellregelungen des Paragraph 360, Absatz 2, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in
Verwaltungsstrafverfahren.“
119.Ziffer 119 Im § 367 Z 1 und 2 wird nach dem Verweis „gemäß § 9“ jeweils eingefügt: „oder gemäß § 16
Abs. 1“.
120. § 367 Z 29 bis 31 lautet:
„29. Fleisch entgegen § 119 Abs. 4 verkauft;
30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch
(Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 119 Abs. 5
feilhält oder verkauft;
31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 108, § 132, § 267 oder § 274 erlassenen Höchsttarifen
festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;“
121. § 367 Z 32 entfällt.
122. § 367 Z 33 lautet:
„33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 34 Abs. 2, 138, 173b, 214 Abs. 1, 218, 225a,
250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Eignung erbringen;“
123. § 367 Z 41 entfällt.
124. Im § 367 Z 43 wird das Zitat „§ 235 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 275g Abs. 1“ und das Zitat „§ 246“
durch das Zitat „§ 284c“ ersetzt.
125. Im § 367 Z 44 werden die Zitate „§ 235 Abs. 4“ und „§ 235 Abs. 5“ durch die Zitate „§ 275g
Abs. 4“ und „§ 275g Abs. 5“ und das Zitat „§ 246“ durch das Zitat „§ 284c“ ersetzt.
126. Im § 367 Z 48 wird das Zitat „§ 231, § 232, § 234, § 236 Z 1 oder 2, § 237, § 238, § 239 oder § 240“
durch das Zitat „§ 275c, § 275d, § 275f, § 275h Z 1 oder 2, § 275i, § 275j, § 275k oder § 275l“ ersetzt.
127. Im § 367 Z 49 wird das Zitat „§ 236 Z 3“ durch das Zitat „§ 275h Z 3“ ersetzt.
128. § 367 Z 53 lautet:
„53. die Bestimmungen des § 281 Abs. 1 und 3, des § 282 oder des § 283 über den Verkauf oder die
Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen
aller Art nicht einhält;“
129. § 368 Z 1.14 entfällt.
130. Im § 368 Z 1.19 wird das Zitat „§ 112“ durch das Zitat „§ 105“ und das Zitat „§ 242“ durch das
Zitat „§ 275n“ ersetzt.
131. Im § 368 Z 11 wird das Zitat „§ 233“ durch das Zitat „§ 257e“ und das Zitat „§ 233 Abs. 3“ durch
das Zitat „§ 257e Abs. 3“ ersetzt.
131a. § 370 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine
Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß
ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.
(4) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung
wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der
Genehmigung der Bestellung eines Filalgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende,
selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für
die er verantwortlich ist.“
132. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:
„§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats,
mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde
wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
133. § 373c Abs. 3 lautet:
„(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen
der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
a) Zeugnis über eine einschlägige fachlich selbständige Tätigkeit in einem anderen EWR-
Mitgliedstaat,
Im Paragraph 367, Ziffer eins und 2 wird nach dem Verweis „gemäß Paragraph 9, jeweils eingefügt: „oder gemäß Paragraph 16,
Abs. 1“.
120. Paragraph 367, Ziffer 29 bis 31 lautet:
„29. Fleisch entgegen Paragraph 119, Absatz 4, verkauft;
30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch
(Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen Paragraph 119, Absatz 5,
feilhält oder verkauft;
31. höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 108,, Paragraph 132,, Paragraph 267, oder Paragraph 274, erlassenen Höchsttarifen
festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;“
121. Paragraph 367, Ziffer 32, entfällt.
122. Paragraph 367, Ziffer 33, lautet:
„33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, 138, 173 b, 214, Absatz eins, 218, 225 a,,
250 Absatz eins, 255, Absatz eins, 262, oder 265 Absatz eins, erforderliche Eignung erbringen;“
123. Paragraph 367, Ziffer 41, entfällt.
124. Im Paragraph 367, Ziffer 43, wird das Zitat „§ 235 Absatz eins, durch das Zitat „§ 275g Absatz eins und das Zitat „§ 246“
durch das Zitat „§ 284c“ ersetzt.
125. Im Paragraph 367, Ziffer 44, werden die Zitate „§ 235 Absatz 4 und „§ 235 Absatz 5, durch die Zitate „§ 275g
Abs. 4“ und „§ 275g Absatz 5 und das Zitat „§ 246“ durch das Zitat „§ 284c“ ersetzt.
126. Im Paragraph 367, Ziffer 48, wird das Zitat „§ 231, Paragraph 232,, Paragraph 234,, Paragraph 236, Ziffer eins, oder 2, Paragraph 237,, Paragraph 238,, Paragraph 239, oder Paragraph 240,
durch das Zitat „§ 275c, Paragraph 275 d,, Paragraph 275 f,, Paragraph 275 h, Ziffer eins, oder 2, Paragraph 275 i,, Paragraph 275 j,, Paragraph 275 k, oder Paragraph 275 l, ersetzt.
127. Im Paragraph 367, Ziffer 49, wird das Zitat „§ 236 Ziffer 3, durch das Zitat „§ 275h Ziffer 3, ersetzt.
128. Paragraph 367, Ziffer 53, lautet:
„53. die Bestimmungen des Paragraph 281, Absatz eins und 3, des Paragraph 282, oder des Paragraph 283, über den Verkauf oder die
Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen
aller Art nicht einhält;“
129. Paragraph 368, Ziffer eins Punkt 14, entfällt.
130. Im Paragraph 368, Ziffer eins Punkt 19, wird das Zitat „§ 112“ durch das Zitat „§ 105“ und das Zitat „§ 242“ durch das
Zitat „§ 275n“ ersetzt.
131. Im Paragraph 368, Ziffer 11, wird das Zitat „§ 233“ durch das Zitat „§ 257e“ und das Zitat „§ 233 Absatz 3, durch
das Zitat „§ 257e Absatz 3, ersetzt.
131a. Paragraph 370, Absatz 3 bis 5 lauten:
„(3) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine
Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß
ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.
(4) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung
wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der
Genehmigung der Bestellung eines Filalgeschäftsführers gemäß Paragraph 47,, dem nachweislich die entsprechende,
selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für
die er verantwortlich ist.“
132. Nach Paragraph 371, wird folgender Paragraph 371 a, eingefügt:
„§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats,
mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde
wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
133. Paragraph 373 c, Absatz 3, lautet:
„(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen
der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
a) Zeugnis über eine einschlägige fachlich selbständige Tätigkeit in einem anderen EWR-
Mitgliedstaat,
b)Litera b Zeugnis über eine einschlägige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung in einem anderen EWR-
Mitgliedstaat,
c) Zeugnis über eine einschlägige fachlich unselbständige Tätigkeit anderer Art in einem anderen
EWR-Mitgliedstaat,
d) Zeugnis über eine einschlägige Ausbildung,
e) Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.“
134. Im § 376 Z 4 Abs. 2 werden die Worte „im Abs. 4“ durch die Worte „in diesem Bundesgesetz“
ersetzt.
135. § 376 Z 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Bis zur Erlassung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis für ein durch das Inkrafttreten einer
Neueinstufung von der Gruppe der gebundenen Gewerbe in die Gruppe der Handwerke oder umgekehrt
wechselndes oder aus Gewerben derselben Gruppe neu entstandenes Gewerbe ist der Befähigungsnachweis
für dieses Gewerbe nach jenen Vorschriften zu erbringen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Neueinstufung für das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gewerbe gelten.“
136. § 376 Z 6 lautet:
„6. (Zu § 18:)
§ 18 Abs. 1 Z 7 gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule
oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen
haben.“
137. § 376 Z 8 lautet:
„8. (Zu § 30:)
Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997
zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet
wird, sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 4 berechtigt, die Leistungen der
anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.“
138. Im § 376 Z 14a lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 16)“.
139. § 376 Z 17 lautet:
„17. (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen:)
Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen
(§ 124 Z 23 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 63/1997) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Wirksamkeit.“
140. Im § 376 Z 22 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 94 Z 23 und 24)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 94 Z 15)“ ersetzt.
141. § 376 Z 26 lautet:
„26. (Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher:) Die Befugnis des
Steinmetzmeisters einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im § 206
Abs. 1 Z 2 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den
erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum
Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden
Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre
Konzession auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt haben.“
142. Im § 376 Z 28 Abs. 1 wird das Zitat „§ 113 Abs. 2 erster Satz“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 2 erster
Satz“ ersetzt.
143. Im § 376 Z 28 Abs. 2 wird das Zitat „§ 113 Abs. 2 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 2
zweiter Satz“ ersetzt.
144. Der Klammerausdruck vor dem § 376 Z 28 Abs. 3 lautet: „(Zu § 102 und § 104)“.
Zeugnis über eine einschlägige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung in einem anderen EWR-
Mitgliedstaat,
c) Zeugnis über eine einschlägige fachlich unselbständige Tätigkeit anderer Art in einem anderen
EWR-Mitgliedstaat,
d) Zeugnis über eine einschlägige Ausbildung,
e) Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.“
134. Im Paragraph 376, Ziffer 4, Absatz 2, werden die Worte „im Absatz 4, durch die Worte „in diesem Bundesgesetz“
ersetzt.
135. Paragraph 376, Ziffer 4, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Bis zur Erlassung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis für ein durch das Inkrafttreten einer
Neueinstufung von der Gruppe der gebundenen Gewerbe in die Gruppe der Handwerke oder umgekehrt
wechselndes oder aus Gewerben derselben Gruppe neu entstandenes Gewerbe ist der Befähigungsnachweis
für dieses Gewerbe nach jenen Vorschriften zu erbringen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Neueinstufung für das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gewerbe gelten.“
136. Paragraph 376, Ziffer 6, lautet:
„6. (Zu Paragraph 18 :,)
§ 18 Absatz eins, Ziffer 7, gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule
oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen
haben.“
137. Paragraph 376, Ziffer 8, lautet:
„8. (Zu Paragraph 30 :,)
Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet
wird, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins und 4 berechtigt, die Leistungen der
anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.“
138. Im Paragraph 376, Ziffer 14 a, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 124, Ziffer 16,)“.
139. Paragraph 376, Ziffer 17, lautet:
„17. (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen:)
Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen
(Paragraph 124, Ziffer 23, GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 63 aus 1997,) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Wirksamkeit.“
140. Im Paragraph 376, Ziffer 22, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 94, Ziffer 23 und 24)“ durch den Klammerausdruck
„(Paragraph 94, Ziffer 15,)“ ersetzt.
141. Paragraph 376, Ziffer 26, lautet:
„26. (Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher:) Die Befugnis des
Steinmetzmeisters einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im Paragraph 206,
Abs. 1 Ziffer 2, genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den
erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum
Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden
Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre
Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt haben.“
142. Im Paragraph 376, Ziffer 28, Absatz eins, wird das Zitat „§ 113 Absatz 2, erster Satz“ durch das Zitat „§ 106 Absatz 2, erster
Satz“ ersetzt.
143. Im Paragraph 376, Ziffer 28, Absatz 2, wird das Zitat „§ 113 Absatz 2, zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 106 Absatz 2,
zweiter Satz“ ersetzt.
144. Der Klammerausdruck vor dem Paragraph 376, Ziffer 28, Absatz 3, lautet: „(Zu Paragraph 102 und Paragraph 104,)“.
145.Ziffer 145 Im § 376 Z 28 Abs. 3 wird das Zitat „§ 108 Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 102 Abs. 1 Z 2“ und das
Zitat „§ 108 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 102 Abs. 3“ ersetzt.
146. Im § 376 Z 28 Abs. 5 wird der Ausdruck „im Sinne des § 108 Abs. 1 Z 1 und des § 110“ durch den
Ausdruck „im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 und des § 104“ ersetzt.
147. Dem § 376 Z 28 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung
des Raufangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre
Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter
müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die
Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen
nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn
der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die
zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein
maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks
berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
(8) Abweichend von § 9 Abs. 3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur
Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks
im Sinne des § 104 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die
Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.“
148. § 376 Z 34 lautet:
„34. (Schädlingsbekämpfung)
Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von
Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff,
Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.“
149. Im § 376 Z 44 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 94 Z 62)“ durch das Zitat „(§ 124 Z 9)“ ersetzt.
150. Dem § 382 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 39 Abs. 4 zweiter und dritter Satz treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 8 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Es wird folgende Z 3 angefügt:
„3. die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen
erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen
keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Z 1 oder 2 besteht.“
Artikel III
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Z 18 lit. b lautet:
„b) Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von
Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von
Hypothekar- und Personalkrediten;“
Artikel IV
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1996, wird geändert wie folgt:
Im Paragraph 376, Ziffer 28, Absatz 3, wird das Zitat „§ 108 Absatz eins, Ziffer 3, durch das Zitat „§ 102 Absatz eins, Ziffer 2 und das
Zitat „§ 108 Absatz 3, durch das Zitat „§ 102 Absatz 3, ersetzt.
146. Im Paragraph 376, Ziffer 28, Absatz 5, wird der Ausdruck „im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 110, durch den
Ausdruck „im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 104, ersetzt.
147. Dem Paragraph 376, Ziffer 28, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, zur Ausübung
des Raufangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre
Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter
müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die
Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen
nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn
der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die
zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein
maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks
berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
(8) Abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur
Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks
im Sinne des Paragraph 104, liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die
Voraussetzungen des Absatz 7, zutreffen.“
148. Paragraph 376, Ziffer 34, lautet:
„34. (Schädlingsbekämpfung)
Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von
Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff,
Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.“
149. Im Paragraph 376, Ziffer 44, Absatz 2, wird das Zitat „(Paragraph 94, Ziffer 62,)“ durch das Zitat „(Paragraph 124, Ziffer 9,)“ ersetzt.
150. Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 39, Absatz 4, zweiter und dritter Satz treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel römisch zwei
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 754 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 8, wird nach der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Es wird folgende Ziffer 3, angefügt:
„3. die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen
erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen
keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Ziffer eins, oder 2 besteht.“
Artikel römisch drei
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 757 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz eins, Ziffer 18, Litera b, lautet:
„b) Ziffer 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von
Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von
Hypothekar- und Personalkrediten;“
Artikel römisch vier
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,, wird geändert wie folgt:
1.Ziffer eins Art. IX Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt
oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den
allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder“
2. In Art. IX Abs. 1 wird nach der Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 3000 S,“ folgende Wortfolge
eingefügt: „im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 15000 S und“.
2. Abschnitt
Betriebsanlagenrecht
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997
wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 72 Abs. 2 und 76 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Bestimmungen über das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie.
2. Im § 74 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972“ durch
die Wortfolge „des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
3. Dem § 74 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen
Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer
gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine
Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß
die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“
3a. Im § 76 Abs. 1 wird nach den Worten „andere Schutzmaßnahmen“ ein Beistrich gesetzt und wird
folgender Nebensatz eingefügt:
„zu denen auch die Beigabe von Aufstellungs-, Montage-, Bedienungs-, Kontroll- und Wartungsanleitungen
zählt,“
4. Dem § 77 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:
„(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder
überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des § 356e Abs. 1
(Einkaufszentren) müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. der Standort muß für eine derartige Gesamtanlage gewidmet sein;
2. Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² oder einer Bruttogeschoßfläche
von mehr als 1000 m² dürfen für einen Standort nur genehmigt werden, wenn das
Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen
im Einzugsbereich sowie keine negativen Beschäftigungseffekte im Sinne des Abs. 7
erwarten läßt.
(6) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu erwarten, wenn es infolge der
Verwirklichung des Projekts zu erheblichen Nachteilen für die bestehenden Versorgungsstrukturen käme
und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern und Dienstleistungen erschwert würde.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in einer Verordnung hiefür die entsprechenden
Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter Zugrundelegung anerkannter branchenbezogener
Erfahrungswerte nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer
für Arbeiter und Angestellte zu erlassen.
(7) Negative Beschäftigungseffekte liegen dann vor, wenn im Einzugsgebiet des Projekts der zu
erwartende Zuwachs an Gesamtarbeitsstunden geringer wäre als der zu erwartende Verlust an
Gesamtarbeitsstunden in den bestehenden Betrieben.
(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für Projekte in einem Stadt- oder Ortskerngebiet.“
Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt
oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den
allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder“
2. In Artikel römisch neun, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 3000 S,“ folgende Wortfolge
eingefügt: „im Fall der Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu 15000 S und“.
2. Abschnitt
Betriebsanlagenrecht
Artikel römisch eins
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,
wird wie folgt geändert:
1. In den Paragraphen 72, Absatz 2 und 76 Absatz eins und 2 entfallen jeweils die Bestimmungen über das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie.
2. Im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972“ durch
die Wortfolge „des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
3. Dem Paragraph 74, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6) Absatz 4, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen
Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer
gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Absatz 2, aufweist.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine
Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß
die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“
3a. Im Paragraph 76, Absatz eins, wird nach den Worten „andere Schutzmaßnahmen“ ein Beistrich gesetzt und wird
folgender Nebensatz eingefügt:
„zu denen auch die Beigabe von Aufstellungs-, Montage-, Bedienungs-, Kontroll- und Wartungsanleitungen
zählt,“
4. Dem Paragraph 77, werden folgende Absatz 5 bis 8 angefügt:
„(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder
überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des Paragraph 356 e, Absatz eins,
(Einkaufszentren) müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. der Standort muß für eine derartige Gesamtanlage gewidmet sein;
2. Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² oder einer Bruttogeschoßfläche
von mehr als 1000 m² dürfen für einen Standort nur genehmigt werden, wenn das
Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen
im Einzugsbereich sowie keine negativen Beschäftigungseffekte im Sinne des Absatz 7,
erwarten läßt.
(6) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu erwarten, wenn es infolge der
Verwirklichung des Projekts zu erheblichen Nachteilen für die bestehenden Versorgungsstrukturen käme
und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern und Dienstleistungen erschwert würde.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in einer Verordnung hiefür die entsprechenden
Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter Zugrundelegung anerkannter branchenbezogener
Erfahrungswerte nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer
für Arbeiter und Angestellte zu erlassen.
(7) Negative Beschäftigungseffekte liegen dann vor, wenn im Einzugsgebiet des Projekts der zu
erwartende Zuwachs an Gesamtarbeitsstunden geringer wäre als der zu erwartende Verlust an
Gesamtarbeitsstunden in den bestehenden Betrieben.
(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für Projekte in einem Stadt- oder Ortskerngebiet.“
5.Ziffer 5 § 78 Abs. 1 lautet:
„(1) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides
errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb
der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung
gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides
an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme
dieses Rechtes auszuschließen, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid
berufen hat und der Begründung der Berufung des Arbeitsinspektorates zu entnehmen ist, daß auf Grund
der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides
eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern zu erwarten ist.“
6. Im § 79 Abs. 1 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden
folgende Teilsätze angefügt:
„die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung
eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß
bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist
eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit
der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser
Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des
Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.“
7. § 79 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
7.1. Der zweite Satz lautet:
„Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter
Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen
entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen.“
7.2. Folgender Satz wird angefügt:
„§ 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“
8. Der § 79a lautet wie folgt:
„§ 79a. (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen
oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder
nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen,
wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß
der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen
Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.
(3) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den
Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im
Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar
im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.
(4) Durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar
Parteistellung.“
9. Nach § 79b wird folgender § 79c eingefügt:
„§ 79c. Die nach § 77, § 79 oder § 79b vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid
aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr
vorliegen.“
10. § 81 wird wie folgt geändert:
10.1. Im Abs. 2 entfallen in der Z 2 die Worte „oder Sanierung gemäß § 79 Abs. 3“ und erhält die Z 5
folgende Fassung:
„5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder
Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck
dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und
die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage
Paragraph 78, Absatz eins, lautet:
„(1) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides
errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb
der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung
gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides
an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme
dieses Rechtes auszuschließen, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid
berufen hat und der Begründung der Berufung des Arbeitsinspektorates zu entnehmen ist, daß auf Grund
der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides
eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern zu erwarten ist.“
6. Im Paragraph 79, Absatz eins, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden
folgende Teilsätze angefügt:
„die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung
eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß
bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist
eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit
der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser
Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des
Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.“
7. Paragraph 79, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
7.1. Der zweite Satz lautet:
„Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter
Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen
entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen.“
7.2. Folgender Satz wird angefügt:
„§ 81 Absatz eins, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“
8. Der Paragraph 79 a, lautet wie folgt:
„§ 79a. (1) Die Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) hat ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, von Amts wegen
oder nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder
nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Absatz eins, stellen,
wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß
der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen
Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.
(3) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Absatz eins, glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den
Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im
Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar
im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war.
(4) Durch die Einbringung des dem Absatz 3, entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar
Parteistellung.“
9. Nach Paragraph 79 b, wird folgender Paragraph 79 c, eingefügt:
„§ 79c. Die nach Paragraph 77,, Paragraph 79, oder Paragraph 79 b, vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid
aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr
vorliegen.“
10. Paragraph 81, wird wie folgt geändert:
10.1. Im Absatz 2, entfallen in der Ziffer 2, die Worte „oder Sanierung gemäß Paragraph 79, Absatz 3 und erhält die Ziffer 5,
folgende Fassung:
„5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder
Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck
dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und
die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage
befindlichenbefindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als
genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.“
10.2. Im Abs. 2 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 9
angefügt:
„9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.“
10.3. Der Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
„(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5,
wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 9
sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die
ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege
sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 Z 8 aufzubewahren.“
10a. Im § 82a Abs. 4 werden nach dem Wort „ursprünglichen“ die Worte „Fassung gemeinsam mit der
Fertigstellungsanzeige (§ 359 Abs. 1 zweiter Satz)“ eingefügt.
11. § 82 b wird wie folgt geändert:
11.1. Im Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „wiederkehrend“ die Worte „zu prüfen oder“
eingefügt; im Abs. 2 werden nach den Worten „eines Bundeslandes,“ die Worte „akkreditierte Stellen im
Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 468/1992),“ eingefügt und wird nach den Worten „wiederkehrende Prüfungen dürfen auch“ das Wort
„von“ durch die Worte „vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von
sonstigen“ ersetzt.
11.2. Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1
auch dann, wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung unterzogen
und die Eintragung des geprüften Standorts gemäß § 16 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes,
BGBl. Nr. 622/1995, erwirkt hat. Aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung,
die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, muß hervorgehen, daß im Rahmen dieser
Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid
und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde. Abs. 3 zweiter
Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.“
12. § 83 lautet:
„§ 83. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 die Auflassung seiner
Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer
von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen
oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen
Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu treffen.
(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der
Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher
anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den
Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der
in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil
(auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder
nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit
Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des
bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der auflassende Anlageninhaber hat der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, daß er die gemäß
Abs. 2 angezeigten und bzw. oder die von der Genehmigungsbehörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen
Vorkehrungen getroffen hat.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen
Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkeh-
Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als
genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist.“
10.2. Im Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 9,
angefügt:
„9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.“
10.3. Der Absatz 3, erhält folgenden Wortlaut:
„(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,,
wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 9,
sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die
ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege
sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 8, aufzubewahren.“
10a. Im Paragraph 82 a, Absatz 4, werden nach dem Wort „ursprünglichen“ die Worte „Fassung gemeinsam mit der
Fertigstellungsanzeige (Paragraph 359, Absatz eins, zweiter Satz)“ eingefügt.
11. Paragraph 82, b wird wie folgt geändert:
11.1. Im Absatz eins, erster Satz werden nach dem Wort „wiederkehrend“ die Worte „zu prüfen oder“
eingefügt; im Absatz 2, werden nach den Worten „eines Bundeslandes,“ die Worte „akkreditierte Stellen im
Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 468 aus 1992,),“ eingefügt und wird nach den Worten „wiederkehrende Prüfungen dürfen auch“ das Wort
„von“ durch die Worte „vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von
sonstigen“ ersetzt.
11.2. Folgender Absatz 5, wird angefügt:
„(5) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins,
auch dann, wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung unterzogen
und die Eintragung des geprüften Standorts gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes,
BGBl. Nr. 622 aus 1995,, erwirkt hat. Aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung,
die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, muß hervorgehen, daß im Rahmen dieser
Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid
und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde. Absatz 3, zweiter
Satz und Absatz 4, gelten sinngemäß.“
12. Paragraph 83, lautet:
„§ 83. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, die Auflassung seiner
Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer
von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen
oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen
Einwirkung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, zu treffen.
(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der
Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher
anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Absatz 2, angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den
Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der
in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil
(auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder
nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit
Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des
bescheidmäßigen Auftrages gemäß Absatz 3, nicht berührt.
(5) Der auflassende Anlageninhaber hat der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, daß er die gemäß
Abs. 2 angezeigten und bzw. oder die von der Genehmigungsbehörde gemäß Absatz 3, aufgetragenen
Vorkehrungen getroffen hat.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen
Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkeh-
rungenrungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit
Bescheid festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist außer in begründeten Ausnahmefällen innerhalb
von drei Monaten nach Erstattung der im Abs. 2 angeführten Anzeige bzw. nach Erlassung des im Abs. 3
angeführten Bescheides zu erlassen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die
Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagengenehmigung.“
12a. Dem § 148 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen
angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten
Satzes erfüllen.“
13. Nach § 153 wird folgender § 153a eingefügt:
„§ 153a. Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.
Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die
Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs. 2
genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast-
und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung
gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und
zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides
sind.“
13a. § 345 Abs. 5 entfällt.
14. § 353 wird wie folgt geändert:
14.1. In der Z 1 entfallen nach der lit. c das Wort „sowie“ und die lit. d.
14.2. Z 2 lit. b lautet:
„b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes
oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum
Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des
Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar
angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 800/1993 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17
WEG 1975),
und“
14.3. Folgende Z 3 wird angefügt:
„3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen
Unterlagen, die die Behörde (§§ 333, 334, 335) nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren
zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.“
15. § 356 wird wie folgt geändert:
15.1. Am Ende des Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Sätze
angefügt:
„dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein
Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und bzw.
oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um
Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten
Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu
bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben.“
15.2. Im Abs. 4 werden nach den Worten „anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79),“ die Worte „im
Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c),“ eingefügt.
16. Nach § 356 werden folgende §§ 356a bis 356e eingefügt:
„§ 356a. (1) Eine zur Wahrung von im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erfolgende
wesentliche Änderung eines nicht dem § 359b unterliegenden Anlagenprojektes durch den Genehmigungswerber
im Laufe des Genehmigungsverfahrens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens (§ 356d)
im Sinne des Absatz 3, mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit
Bescheid festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist außer in begründeten Ausnahmefällen innerhalb
von drei Monaten nach Erstattung der im Absatz 2, angeführten Anzeige bzw. nach Erlassung des im Absatz 3,
angeführten Bescheides zu erlassen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die
Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagengenehmigung.“
12a. Dem Paragraph 148, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen
angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten
Satzes erfüllen.“
13. Nach Paragraph 153, wird folgender Paragraph 153 a, eingefügt:
„§ 153a. Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt
Nr. 29 aus 1993,, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die
Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß Paragraph 74, Absatz 2,
genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast-
und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung
gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genehmigte Betriebsanlage, und
zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides
sind.“
13a. Paragraph 345, Absatz 5, entfällt.
14. Paragraph 353, wird wie folgt geändert:
14.1. In der Ziffer eins, entfallen nach der Litera c, das Wort „sowie“ und die Litera d,
14.2. Ziffer 2, Litera b, lautet:
„b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes
oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum
Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des
Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar
angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraph 17,
WEG 1975),
und“
14.3. Folgende Ziffer 3, wird angefügt:
„3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen
Unterlagen, die die Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren
zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.“
15. Paragraph 356, wird wie folgt geändert:
15.1. Am Ende des Absatz eins, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Sätze
angefügt:
„dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein
Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und bzw.
oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um
Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten
Angaben dem Verwalter (Paragraph 17, WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu
bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben.“
15.2. Im Absatz 4, werden nach den Worten „anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraph 79,),“ die Worte „im
Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c,),“ eingefügt.
16. Nach Paragraph 356, werden folgende Paragraphen 356 a bis 356 e eingefügt:
„§ 356a. (1) Eine zur Wahrung von im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erfolgende
wesentliche Änderung eines nicht dem Paragraph 359 b, unterliegenden Anlagenprojektes durch den Genehmigungswerber
im Laufe des Genehmigungsverfahrens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 356 d,)
istist von der Behörde, bei der dieses Verfahren anhängig ist, den Nachbarn durch Anschlag in der
Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern
bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu
dulden. Der Anschlag hat neben einer Darstellung der Projektsänderung das Datum der Anbringung des
Anschlags sowie die gemäß Abs. 2 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung
zu enthalten. Dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und den Eigentümern der an dieses Grundstück
unmittelbar anschließenden Grundstücke ist der Inhalt dieses Anschlags nachweislich schriftlich zur
Kenntnis zu bringen. Wenn es sich bei diesen Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des
WEG 1975 handelt und wenn in den Beilagen zum Genehmigungsansuchen Name und Anschrift des
Verwalters (§ 17 WEG 1975) angegeben wurden (§ 353 Z 2 lit. b), so ist der Inhalt des Anschlags dem
Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diesen
Inhalt den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben. Auch einer
der Behörde gemäß § 356c namhaft gemachten Person ist der Inhalt des Anschlags nachweislich
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Nachbarn, die ihre Einwendungen gegen das geänderte Projekt im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2,
3 oder 5 binnen vier Wochen nach Anbringung des Anschlags, im Falle des Abs. 1 dritter, vierter oder
fünfter Satz binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Verständigung, bei der im Abs. 1
angeführten Behörde einbringen, sind vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an Parteien. Eine gemäß
§ 356 Abs. 3 erworbene Parteistellung wird durch die Projektsänderung nicht berührt.
(3) Die die wesentliche Projektsänderung (Abs. 1 erster Satz) betreffenden Unterlagen sind der
Gemeinde zur Wahrung ihres Anhörungsrechtes im Sinne des § 355 und dem zuständigen Arbeitsinspektorat
nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 356b. (1) Bei dem § 356 Abs. 1 unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder
Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum
Schutz vor Auswirkungen der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht
anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften,
es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei
Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen
Verwaltungsvorschriften erfaßten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung
gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den
anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes.
(2) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 1 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns
entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe einer diesbezüglichen
Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG mit den die Anlage betreffenden landesrechtlichen
Genehmigungs-(Bewilligungs-)Verfahren zu koordinieren. In dieser Vereinbarung ist den
Anlageninhabern Parteistellung bei Widmung bzw. Umwidmung der Betriebsflächen und der
angrenzenden Flächen einzuräumen. Außerdem ist durch die Vereinbarung in den Raumordnungsrechten
ein Schutz für bestehende Betriebsanlagen, insbesondere bei der Gestaltung von Flächenwidmungen,
vorzusehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen,
die dem § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 434/1996, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993,
unterliegen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach § 50 des Forstgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 –
WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1997. Der Behörde
(§§ 333, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz
hinsichtlich folgender mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen:
1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
2. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe (§ 31a WRG 1959);
3. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);
4. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 lit. a und b WRG 1959);
von der Behörde, bei der dieses Verfahren anhängig ist, den Nachbarn durch Anschlag in der
Gemeinde (Paragraph 41, AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern
bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu
dulden. Der Anschlag hat neben einer Darstellung der Projektsänderung das Datum der Anbringung des
Anschlags sowie die gemäß Absatz 2, bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung
zu enthalten. Dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und den Eigentümern der an dieses Grundstück
unmittelbar anschließenden Grundstücke ist der Inhalt dieses Anschlags nachweislich schriftlich zur
Kenntnis zu bringen. Wenn es sich bei diesen Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des
WEG 1975 handelt und wenn in den Beilagen zum Genehmigungsansuchen Name und Anschrift des
Verwalters (Paragraph 17, WEG 1975) angegeben wurden (Paragraph 353, Ziffer 2, Litera b,), so ist der Inhalt des Anschlags dem
Verwalter (Paragraph 17, WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diesen
Inhalt den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben. Auch einer
der Behörde gemäß Paragraph 356 c, namhaft gemachten Person ist der Inhalt des Anschlags nachweislich
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Nachbarn, die ihre Einwendungen gegen das geänderte Projekt im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2,,
3 oder 5 binnen vier Wochen nach Anbringung des Anschlags, im Falle des Absatz eins, dritter, vierter oder
fünfter Satz binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Verständigung, bei der im Absatz eins,
angeführten Behörde einbringen, sind vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an Parteien. Eine gemäß
§ 356 Absatz 3, erworbene Parteistellung wird durch die Projektsänderung nicht berührt.
(3) Die die wesentliche Projektsänderung (Absatz eins, erster Satz) betreffenden Unterlagen sind der
Gemeinde zur Wahrung ihres Anhörungsrechtes im Sinne des Paragraph 355 und dem zuständigen Arbeitsinspektorat
nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 356b. (1) Bei dem Paragraph 356, Absatz eins, unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder
Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum
Schutz vor Auswirkungen der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht
anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften,
es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei
Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen
Verwaltungsvorschriften erfaßten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung
gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den
anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes.
(2) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Absatz eins, ergangene Bescheide des Landeshauptmanns
entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Absatz eins, ist nach Maßgabe einer diesbezüglichen
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG mit den die Anlage betreffenden landesrechtlichen
Genehmigungs-(Bewilligungs-)Verfahren zu koordinieren. In dieser Vereinbarung ist den
Anlageninhabern Parteistellung bei Widmung bzw. Umwidmung der Betriebsflächen und der
angrenzenden Flächen einzuräumen. Außerdem ist durch die Vereinbarung in den Raumordnungsrechten
ein Schutz für bestehende Betriebsanlagen, insbesondere bei der Gestaltung von Flächenwidmungen,
vorzusehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen,
die dem Paragraph 29, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,,
unterliegen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach Paragraph 50, des Forstgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 –
WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,. Der Behörde
(Paragraphen 333, 334, 335,) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz
hinsichtlich folgender mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen:
1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10 WRG 1959);
2. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe (Paragraph 31 a, WRG 1959);
3. Ablagerung von Abfällen (Paragraph 31 b, WRG 1959);
4. Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 6, Litera a und b WRG 1959);
5.Ziffer 5 Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen
Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation
gesammelten Abwässer;
6. Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den
Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
7. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen.
Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmannes sowie sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung in Angelegenheiten der Z 1, 3, 5, 6 und 7 ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 356c. Liegen von mehr als 20 Personen im wesentlichen gleichgerichtete Einwendungen vor, so
kann ihnen die Behörde den Auftrag erteilen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden,
angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist, einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten
namhaft zu machen. Kommen die Nachbarn diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde
von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen.
§ 356d. Die Behörde kann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 und 39 AVG) die
Verfahrensparteien nachweislich davon in Kenntnis setzen, daß das Ermittlungsverfahren abgeschlossen
ist und von Parteien trotz Kenntnis dieses Verfahrensstandes an die Behörde gerichtete Vorbringen bei
der behördlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 356e. (1) Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen
bestimmte, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem
Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung
hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen,
Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung)
und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet
ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung
für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).
(2) Mit dem Erlöschen der Generalgenehmigung erlischt auch die Spezialgenehmigung.“
16a. § 359 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im
Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber
einer gefahrengeneigten Anlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen
Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf.“
17. Dem § 359 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein gemäß § 356b oder § 359b Abs. 1 letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden
zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.“
18. § 359b wird wie folgt geändert:
18.1. Der Abs. 1 Z 2 erhält folgenden Wortlaut:
„2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen
Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m² beträgt und die elektrische Anschlußleistung
der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,“
18.2. Im Abs. 1 lautet der Hauptsatz des ersten Satzes wie folgt:
„so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag
in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die
Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der
Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem
Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige
Anschläge in ihren Häusern zu dulden; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde
unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des
vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und
erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4
wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die
Anlage.“
Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, b und e WRG 1959), ausgenommen
Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation
gesammelten Abwässer;
6. Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den
Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
7. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen.
Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmannes sowie sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung in Angelegenheiten der Ziffer eins, 3, 5, 6 und 7 ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 356c. Liegen von mehr als 20 Personen im wesentlichen gleichgerichtete Einwendungen vor, so
kann ihnen die Behörde den Auftrag erteilen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden,
angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist, einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten
namhaft zu machen. Kommen die Nachbarn diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde
von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen.
§ 356d. Die Behörde kann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37 und 39 AVG) die
Verfahrensparteien nachweislich davon in Kenntnis setzen, daß das Ermittlungsverfahren abgeschlossen
ist und von Parteien trotz Kenntnis dieses Verfahrensstandes an die Behörde gerichtete Vorbringen bei
der behördlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 356e. (1) Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen
bestimmte, dem Paragraph 356, Absatz eins, unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem
Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung
hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen,
Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung)
und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet
ist, die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung
für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).
(2) Mit dem Erlöschen der Generalgenehmigung erlischt auch die Spezialgenehmigung.“
16a. Paragraph 359, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im
Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber
einer gefahrengeneigten Anlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen
Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf.“
17. Dem Paragraph 359, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ein gemäß Paragraph 356 b, oder Paragraph 359 b, Absatz eins, letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden
zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.“
18. Paragraph 359 b, wird wie folgt geändert:
18.1. Der Absatz eins, Ziffer 2, erhält folgenden Wortlaut:
„2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen
Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m² beträgt und die elektrische Anschlußleistung
der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,“
18.2. Im Absatz eins, lautet der Hauptsatz des ersten Satzes wie folgt:
„so hat die Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag
in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die
Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der
Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem
Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige
Anschläge in ihren Häusern zu dulden; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde
unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des
vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und
erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4
wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die
Anlage.“
18.3. Dem Abs. 1 erster Satz werden folgende Sätze angefügt:
„Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens
und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt
sinngemäß.“
18.4. Nach Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 8 eingefügt:
„(4) Eine nicht dem Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 unterliegende
Betriebsanlage ist dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 dann zu unterziehen, wenn sich aus dem
Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, daß die Anlage
1. nicht gefahrengeneigt (§ 82a Abs. 1) ist, und
2. ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften
maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten
dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage
zulässig ist.
(5) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen
Beilagen (§ 353), daß die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen
betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs. 9 zur Folge hatte, so ist das
Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
(6) Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne
des Abs. 1 durchzuführen.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des
vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu
unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung
des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten
Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung
die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten
Voraussetzungen erfüllt.“
18a. Im § 360 Abs. 1 wird im ersten Satz nach „§ 78 Abs. 2“ ein Beistrich gesetzt und „§ 79c“ eingefügt
und werden im zweiten Satz nach den Worten „von Teilen des Betriebes“ die Worte „oder die Schließung
des gesamten Betriebes“ eingefügt.
18b. § 360 Abs. 3 erster Satz erster Teilsatz lautet:
„Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes
Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden
Betrieb an Ort und Stelle zu schließen;“
19. Der § 360 Abs. 4 erster Satz wird wie folgt ergänzt:
19.1. Nach der Wortfolge „diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit“ wird die Wortfolge „oder durch
Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71)“ eingefügt.
19.2. Nach den Worten „die Stillegung von Maschinen“ wird ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge
„Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung“ eingefügt.
20. Dem § 365a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern diese Stellen entscheiden, daß die betroffenen Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder
deren Teile oder Zubehör die vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen
und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um deren Inverkehrbringen zu verhindern und
gegebenenfalls eine Nachrüstung oder Behebung des Mangels bei bereits in Verkehr gebrachten
betroffenen Produkten, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör, allenfalls
auch durch deren Rückruf, vorzuschreiben.“
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl.
Nr. 27, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 871/1995, wird wie folgt geändert:
18.3. Dem Absatz eins, erster Satz werden folgende Sätze angefügt:
„Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens
und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt
sinngemäß.“
18.4. Nach Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 8 eingefügt:
„(4) Eine nicht dem Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 unterliegende
Betriebsanlage ist dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, dann zu unterziehen, wenn sich aus dem
Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,) ergibt, daß die Anlage
1. nicht gefahrengeneigt (Paragraph 82 a, Absatz eins,) ist, und
2. ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften
maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten
dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage
zulässig ist.
(5) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen
Beilagen (Paragraph 353,), daß die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen
betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß Paragraph 345, Absatz 9, zur Folge hatte, so ist das
Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Absatz eins, durchzuführen.
(6) Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (Paragraph 356 e,) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne
des Absatz eins, durchzuführen.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des
vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu
unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung
des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
(8) Nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten
Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung
die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 festgelegten
Voraussetzungen erfüllt.“
18a. Im Paragraph 360, Absatz eins, wird im ersten Satz nach „§ 78 Absatz 2, ein Beistrich gesetzt und „§ 79c“ eingefügt
und werden im zweiten Satz nach den Worten „von Teilen des Betriebes“ die Worte „oder die Schließung
des gesamten Betriebes“ eingefügt.
18b. Paragraph 360, Absatz 3, erster Satz erster Teilsatz lautet:
„Ist eine Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes
Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden
Betrieb an Ort und Stelle zu schließen;“
19. Der Paragraph 360, Absatz 4, erster Satz wird wie folgt ergänzt:
19.1. Nach der Wortfolge „diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit“ wird die Wortfolge „oder durch
Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (Paragraph 71,)“ eingefügt.
19.2. Nach den Worten „die Stillegung von Maschinen“ wird ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge
„Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung“ eingefügt.
20. Dem Paragraph 365 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Sofern diese Stellen entscheiden, daß die betroffenen Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder
deren Teile oder Zubehör die vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen
und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um deren Inverkehrbringen zu verhindern und
gegebenenfalls eine Nachrüstung oder Behebung des Mangels bei bereits in Verkehr gebrachten
betroffenen Produkten, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör, allenfalls
auch durch deren Rückruf, vorzuschreiben.“
Artikel römisch zwei
Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl.
Nr. 27, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm
die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem
Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so
sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme
zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu
stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei
Wochen, abzugeben.“
Artikel III
(1) Art. I Z 18.4 (§ 359b Abs. 4) tritt gleichzeitig mit der gemäß Art. I Z 18.4 (§ 359b Abs. 7) zu
erlassenden Verordnung in Kraft.
(2) Art. I Z 4 (§ 77 Abs. 5 bis 8), Art. I Z 6 (§ 79 Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Vorschreibung
von Auflagen zur Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage), Art. I Z 10 (§ 81
Abs. 2 Z 9 und Abs. 3), Art. I Z 10a (§ 82a Abs. 4), Art. I Z 14.2 (§ 353 Z 2 lit. b), Art. I Z 14.3 (§ 353
Z 3), Art. I Z 15 (§ 356 Abs. 1 vorletzter Satz letzter Teilsatz und letzter Satz), Art. I Z 16 (§ 356b
und § 356c), Art. I Z 18 (§ 359b Abs. 1, 4, 5 und 6), Art. I Z 18a (§ 360 Abs. 1 zweiter Satz) und Art. I
Z 18b (§ 360 Abs. 3 erster Satz) sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I noch nicht abgeschlossene
Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
(3) Für Auflassungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I erfolgt sind, gilt nicht
Art. I Z 12 (§ 83), sondern § 83 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I.
(4) Eine Verordnung gemäß Art. I Z 18 (§ 359b Abs. 7) ist auf Betriebsanlagen, für die das
vereinfachte Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist,
nicht anzuwenden.
(5) Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
(6) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betraut.
§ 12 Absatz 2, lautet:
„(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm
die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem
Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so
sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme
zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu
stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei
Wochen, abzugeben.“
Artikel römisch drei
(1) Artikel römisch eins, Ziffer 18 Punkt 4, (Paragraph 359 b, Absatz 4,) tritt gleichzeitig mit der gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 18 Punkt 4, (Paragraph 359 b, Absatz 7,) zu
erlassenden Verordnung in Kraft.
(2) Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 77, Absatz 5 bis 8), Artikel römisch eins, Ziffer 6, (Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz hinsichtlich der Vorschreibung
von Auflagen zur Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage), Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraph 81,
Abs. 2 Ziffer 9 und Absatz 3,), Artikel römisch eins, Ziffer 10 a, (Paragraph 82 a, Absatz 4,), Artikel römisch eins, Ziffer 14 Punkt 2, (Paragraph 353, Ziffer 2, Litera b,), Artikel römisch eins, Ziffer 14 Punkt 3, (Paragraph 353,
Z 3), Artikel römisch eins, Ziffer 15, (Paragraph 356, Absatz eins, vorletzter Satz letzter Teilsatz und letzter Satz), Artikel römisch eins, Ziffer 16, (Paragraph 356 b,
und Paragraph 356 c,), Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 359 b, Absatz eins, 4, 5 und 6), Artikel römisch eins, Ziffer 18 a, (Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz) und Artikel römisch eins,
Z 18b (Paragraph 360, Absatz 3, erster Satz) sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel römisch eins, noch nicht abgeschlossene
Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
(3) Für Auflassungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel römisch eins, erfolgt sind, gilt nicht
"Art". römisch eins Ziffer 12, (Paragraph 83,), sondern Paragraph 83, GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des "Art". römisch eins.
(4) Eine Verordnung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 359 b, Absatz 7,) ist auf Betriebsanlagen, für die das
vereinfachte Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist,
nicht anzuwenden.
(5) Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
(6) Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betraut.
Klestil
Klima