Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. Teil
Schiffahrtspolizei
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Geltungsbereich
§ 4. Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt
2. Hauptstück
Schiffahrtsbetrieb
§ 5. Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord
§ 6. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen
Eignung, insbesondere durch Alkohol
§ 7. Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 8. Verhalten unter besonderen Umständen
§ 9. Urkunden
§ 10. Schifferausweise
§ 11. Kennzeichnung
§ 12. Transport gefährlicher Güter
§ 13. Ausnahmebestimmungen
§ 14. Reinhaltung der Gewässer
§ 15. Wasserstraßen
3. Hauptstück
Regelung und Sicherung der Schiffahrt
§ 16. Verkehrsregelung
§ 17. Verkehrsbeschränkungen
§ 18. Veranstaltungen
§ 19. Sondertransporte
§ 20. Bevorrechtigte Fahrzeuge
§ 21. Schutzbedürftige Fahrzeuge
§ 22. Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden
§ 23. Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden
§ 24. Empfehlungen und Hinweise
§ 25. Schiffahrtszeichen
§ 26. Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schiffahrtszeichen
§ 27. Schutz der Schiffahrtszeichen
4. Hauptstück
Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien
§ 28. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen
§ 29. Beseitigung von Schiffahrtshindernissen
§ 30. Landen im Notfall, Landungsrecht
§ 31. Havarien
5. Hauptstück
Häfen und Länden an Wasserstraßen
§ 32. Öffentliche Häfen und Privathäfen
§ 33. Öffentliche Länden und Privatländen
§ 34. Benützung der Häfen und Länden
§ 35. Hafenordnung
6. Hauptstück
Treppelwege
§ 36. Bezeichnung und Benützung der Treppelwege
7. Hauptstück
Behörden und Organe
§ 37. Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 38. Organe der Schiffahrtspolizei
§ 39. Kosten der Verkehrsregelung
§ 40. Hafenmeister
§ 41. Betraute Personen
8. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 42. Strafbestimmungen
§ 43. Besondere Bestimmungen für das Verfahren
§ 44. Übergangsbestimmung
3. Teil
Schiffahrtsanlagen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 45. Geltungsbereich
§ 46. Schiffahrtsanlagen
2. Hauptstück
Verfahren
§ 47. Bewilligungspflicht
§ 48. Antrag
§ 49. Erteilung der Bewilligung
§ 50. Geltungsdauer der Bewilligung
§ 51. Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige
§ 52. Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen
§ 53. Durchführung der Überprüfung
§ 54. Betriebsvorschrift
§ 55. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 56. Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung
3.Ziffer 3 Hauptstück
Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen
§ 57. Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen
§ 58. Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen
§ 59. Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen
§ 60. Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen auf Wasserstraßen
4. Hauptstück
Zwangsrechte
§ 61. Allgemeines
§ 62. Benützungsbefugnisse
§ 63. Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken
§ 64. Mitbenützungsrecht
§ 65. Enteignung
5. Hauptstück
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
§ 66. Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
§ 67. Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen
6. Hauptstück
Hafenentgelte
§ 68. Hafenentgelte für öffentliche Häfen
§ 69. Hafenentgelte für Privathäfen
§ 70. Festsetzung der Hafenentgelte
7. Hauptstück
Behörden und Organe
§ 71. Behörden und ihre Zuständigkeit
8. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 72. Strafbestimmungen
§ 73. Übergangsbestimmungen
4. Teil
Schiffahrtsgewerberecht
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 74. Örtlicher Geltungsbereich
§ 75. Konzessionspflicht
§ 76. Ausnahme
2. Hauptstück
Verfahren
§ 77. Arten der Konzession
§ 78. Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 79. Verläßlichkeit
§ 80. Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis
§ 81. Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 82. Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden
§ 83. Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen
§ 84. Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförderungspflicht
§ 85. Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession
3.Ziffer 3 Hauptstück
Behörden und Organe
§ 86. Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 87. Aufsicht
4. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 88. Strafbestimmungen
§ 89. Übergangsbestimmung
5. Teil
Schiffseichung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 90. Geltungsbereich
§ 91. Schiffseichpflicht
§ 92. Ausnahme
2. Hauptstück
Verfahren
§ 93. Allgemeine Bestimmungen
§ 94. Eichung von Fahrzeugen
§ 95. Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung
3. Hauptstück
Behörden und Organe
§ 96. Behörden und ihre Zuständigkeit
4. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 97. Strafbestimmungen
§ 98. Übergangsbestimmung
6. Teil
Schiffszulassung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 99. Geltungsbereich
§ 100. Zulassungspflicht
§ 101. Ausnahme
2. Hauptstück
Zulassung und amtliches Kennzeichen
§ 102. Zulassung
§ 103. Zulassungsurkunde
§ 104. Amtliches Kennzeichen
§ 105. Änderungen
§ 106. Erlöschen und Widerruf der Zulassung
3. Hauptstück
Fahrtauglichkeit
§ 107. Anforderungen an Fahrzeuge
§ 108. Überprüfung
§ 109. Zweck und Art der Überprüfung
§ 110. Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit
4.Ziffer 4 Hauptstück
Besatzung
§ 111. Besatzung
5. Hauptstück
Verzeichnis
§ 112. Verzeichnis
6. Hauptstück
Behörden und Organe
§ 113. Behörden und ihre Zuständigkeit
7. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 114. Strafbestimmungen
§ 115. Übergangsbestimmung
7. Teil
Schiffsführung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 116. Geltungsbereich
§ 117. Berechtigung zur Schiffsführung
§ 118. Ausnahme
2. Hauptstück
Befähigungsausweise
§ 119. Allgemeine Bestimmungen
§ 120. Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 121. Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 122. Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 123. Arten der Befähigungsausweise
§ 124. Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen
3. Hauptstück
Verfahren
§ 125. Zulassung zur Prüfung
§ 126. Geistige und körperliche Eignung
§ 127. Verläßlichkeit
§ 128. Fahrpraxis
§ 129. Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 130. Prüfung
§ 131. Ergänzungsprüfung und Nachprüfung
§ 132. Prüfungskommission
§ 133. Prüfungstaxen
§ 134. Entziehung des Befähigungsausweises
§ 135. Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises
§ 136. Verzeichnis
4. Hauptstück
Behörden und Organe
§ 137. Behörden und ihre Zuständigkeit
5. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 138. Strafbestimmungen
§ 139. Übergangsbestimmungen
8.Ziffer 8 Teil
Schiffsführerschulen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 140. Geltungsbereich
§ 141. Bewilligungspflicht
2. Hauptstück
Verfahren
§ 142. Voraussetzungen
§ 143. Antrag
§ 144. Verfahren
§ 145. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
3. Hauptstück
Behörden und Organe
§ 146. Behörden und ihre Zuständigkeit
4. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 147. Strafbestimmungen
§ 148. Übergangsbestimmung
9. Teil
Schlußbestimmungen
§ 149. Inkrafttreten
§ 150. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 151. Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften
§ 152. Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
§ 153. Vollziehung
Anlage 1
Verzeichnis der Gewässer
Anlage 2
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen
Gewässer und Privatgewässer.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45
Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische
Binnengewässer.
(4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die §§ 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 Abs. 1
bis 3 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke
Rheineck-Gaissau.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als
1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge,
Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl.
Nr. 174/1981);
Teil
Schiffsführerschulen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 140. Geltungsbereich
§ 141. Bewilligungspflicht
2. Hauptstück
Verfahren
§ 142. Voraussetzungen
§ 143. Antrag
§ 144. Verfahren
§ 145. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
3. Hauptstück
Behörden und Organe
§ 146. Behörden und ihre Zuständigkeit
4. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 147. Strafbestimmungen
§ 148. Übergangsbestimmung
9. Teil
Schlußbestimmungen
§ 149. Inkrafttreten
§ 150. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 151. Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften
§ 152. Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
§ 153. Vollziehung
Anlage 1
Verzeichnis der Gewässer
Anlage 2
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen
Gewässer und Privatgewässer.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den Paragraphen 3, Absatz 2, 45,
Abs. 2, 90 Absatz 2, 99, Absatz 2 und 116 Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der Paragraphen 74, bzw. 116 Absatz eins, auch für ausländische
Binnengewässer.
(4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die Paragraphen 26, Absatz 3 und 4, 37 Absatz eins und 2 sowie 38 Absatz eins,
bis 3 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke
Rheineck-Gaissau.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als
1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge,
Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 174 aus 1981,);
2.Ziffer 2 „Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen
sind;
3. „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m
beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
4. „Sportfahrzeug“: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
5. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
6. „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für
Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
7. „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung
gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges
bestimmten Maschinenantriebes;
8. „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
9. „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft
erhält;
10. „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit
(Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von
mindestens vier Personen zuläßt;
11. „Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder
gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder
schiebenden Motorfahrzeugen;
12. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder
Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende
Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
13. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
14. „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist
(zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem
Sport dienen);
15. „Länge“: Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
16. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der
Propellerwelle;
17. „Schiffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers
oder der Fahrrinne dienen;
18. „Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige
Schiffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen
hinsichtlich der Schiffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des
Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;
19. „Schiffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände,
Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an
Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist
keine Schiffahrtsanlage;
20. „Hafen“: Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht; als öffentlicher Hafen im
Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine öffentliche Schiffahrtsanlage für den gewerbsmäßigen
Umschlag von Gütern;
21. „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug
oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
22. „Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
23. „Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern,
ausgenommen Häfen;
24. „Versorgungsanlage“: Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage
gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
25. „Sportanlage“: Schiffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die
auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
26.„Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen
entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in
der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
27.„Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache
Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);
28.Ziffer 28 „Linienverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von
Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;
29.„Gelegenheitsverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige
Beförderung von Fahrgästen;
30.„Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden
stehen, mit Motorfahrzeugen;
31. „Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von
Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer
eines Gewässers.
2. Teil
Schiffahrtspolizei
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten
Gewässer.
(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer
Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen
Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von
Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der
Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.
Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt
§ 4. (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer
Verfügungsberechtigten.
2. Hauptstück
Schiffahrtsbetrieb
Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord
§ 5. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und
Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt, die
sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des
Schiffsbetriebes zu gewährleisten.
(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muß unter der Führung einer hiefür befähigten
sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt
ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden
Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem
Gewässer sowie seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und
Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen; bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist ein
streckenkundiger Steuermann (Streckensteuermann) heranzuziehen.
(3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung
der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst
der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten
besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei
Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen
den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der
entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf
ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die
Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten.
(4) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund
dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich
„Linienverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von
Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;
29.„Gelegenheitsverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige
Beförderung von Fahrgästen;
30.„Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden
stehen, mit Motorfahrzeugen;
31. „Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von
Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer
eines Gewässers.
2. Teil
Schiffahrtspolizei
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten
Gewässer.
(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer
Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen
Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von
Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der
Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.
Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt
§ 4. (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer
Verfügungsberechtigten.
2. Hauptstück
Schiffahrtsbetrieb
Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord
§ 5. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und
Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt, die
sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des
Schiffsbetriebes zu gewährleisten.
(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muß unter der Führung einer hiefür befähigten
sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt
ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden
Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem
Gewässer sowie seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und
Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen; bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist ein
streckenkundiger Steuermann (Streckensteuermann) heranzuziehen.
(3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung
der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst
der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten
besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei
Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen
den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der
entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf
ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die
Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten.
(4) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund
dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich
zeitweiligzeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese
Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung
der Bestimmungen des Abs. 3.
(5) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner
Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre
Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung
an Bord zu erfüllen.
(6) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu
befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung an
Bord erteilt.
(7) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des
Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter
seiner Aufsicht bedienen.
(8) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt
Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen und
Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des
Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft
erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer
schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche
Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu
führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen,
von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (§ 101 Abs. 1 Z 6).
(9) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 8 zu
verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(10) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von
Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über
den Schiffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über
1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;
2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord
und an Landungsplätzen;
3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim
Umschlag von Gütern;
4. die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper
gemeinsam in einem Verband fahren;
5. den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
sowie über deren zulässige Belastung;
6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie im 7. Teil nicht
bestimmt sind.
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen
Eignung, insbesondere durch Alkohol
§ 6. (1) Als zur Führung eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes geistig und körperlich
geeignet (§ 5 Abs. 2) gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope
Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet.
Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt
der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol
beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder
Verbandes der gewerbsmäßigen Schiffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille)
oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol
beeinträchtigt.
(2) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind
berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen
oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der
Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern; sie sind
weiters berechtigt, solche Personen sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder
sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung
beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,
durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese
Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung
der Bestimmungen des Absatz 3,
(5) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner
Verpflichtungen gemäß Absatz 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre
Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung
an Bord zu erfüllen.
(6) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu
befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung an
Bord erteilt.
(7) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des
Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter
seiner Aufsicht bedienen.
(8) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt
Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen und
Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des
Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft
erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer
schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche
Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu
führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen,
von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 6,).
(9) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Absatz 8, zu
verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(10) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von
Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über
den Schiffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über
1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;
2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord
und an Landungsplätzen;
3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim
Umschlag von Gütern;
4. die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper
gemeinsam in einem Verband fahren;
5. den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
sowie über deren zulässige Belastung;
6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie im 7. Teil nicht
bestimmt sind.
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen
Eignung, insbesondere durch Alkohol
§ 6. (1) Als zur Führung eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes geistig und körperlich
geeignet (Paragraph 5, Absatz 2,) gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope
Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet.
Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt
der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol
beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder
Verbandes der gewerbsmäßigen Schiffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille)
oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol
beeinträchtigt.
(2) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind
berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen
oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der
Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern; sie sind
weiters berechtigt, solche Personen sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder
sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung
beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,
1.Ziffer eins auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder
2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt
oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom
21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden
Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt
einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer
Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn
a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht
möglich war oder
b)eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1
übersteigenden Wert ergeben hat oder
c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 2 Z 1) ist mit einem Gerät vorzunehmen,
das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
(4) Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird (Abs. 2 Z 1) oder einem in Abs. 2
Z 2 genannten Arzt zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen
Eignung vorgeführt worden ist (Abs. 2 Z 2), hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
(5) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 38 Abs. 2
Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige
Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung des Probanden
kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf
Verlangen des Probanden ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 2
Z 2 sind vom Untersuchten zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen
Eignung festgestellt wurde.
(6) Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs. 2 sowie die für eine Untersuchung der
Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Abs. 2
sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 7. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die
Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu
vermeiden:
1. Gefährdungen von Menschen;
2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder
Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
3. Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;
4. Verunreinigungen der Gewässer.
(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Verhalten unter besonderen Umständen
§ 8. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter
Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch
wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen
abzuweichen.
Urkunden
§ 9. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der
Ordnung der Schiffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit
Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit
entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen
Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der
Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den
Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen,
soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der
Schiffahrt erlauben.
Schifferausweise
§ 10. (1) Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten
Fahrzeugen österreichischer Schiffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr
eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren
auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder
2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt
oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom
21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden
Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37 aus 1873, in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1986,, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt
einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer
Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn
a) eine Untersuchung gemäß Ziffer eins, aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht
möglich war oder
b)eine Untersuchung gemäß Ziffer eins, keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins,
übersteigenden Wert ergeben hat oder
c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Absatz 2, Ziffer eins,) ist mit einem Gerät vorzunehmen,
das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
(4) Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird (Absatz 2, Ziffer eins,) oder einem in Absatz 2,
Z 2 genannten Arzt zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen
Eignung vorgeführt worden ist (Absatz 2, Ziffer 2,), hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
(5) Die in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2,
Untersuchungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige
Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung des Probanden
kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf
Verlangen des Probanden ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Absatz 2,
Z 2 sind vom Untersuchten zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen
Eignung festgestellt wurde.
(6) Die Art der Schulung der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sowie die für eine Untersuchung der
Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 2,
sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 7. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die
Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu
vermeiden:
1. Gefährdungen von Menschen;
2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder
Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
3. Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;
4. Verunreinigungen der Gewässer.
(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Verhalten unter besonderen Umständen
§ 8. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter
Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch
wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen
abzuweichen.
Urkunden
§ 9. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der
Ordnung der Schiffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit
Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit
entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen
Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der
Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den
Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen,
soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der
Schiffahrt erlauben.
Schifferausweise
§ 10. (1) Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten
Fahrzeugen österreichischer Schiffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr
eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren
mitreisendenmitreisenden Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf
Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens Ausweise
(Schifferausweise) auszustellen. Die Ausweise müssen Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit
und über das Beschäftigungsverhältnis, ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers
enthalten.
(2) Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines
Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen.
(3) Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung,
längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung
zulässig.
(4) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter Schifferausweis ist einem österreichischen
Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit
gleichzuhalten.
(5) Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich,
Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen. Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise sind durch
Verordnung zu regeln.
Kennzeichnung
§ 11. Fahrzeuge müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ihre Identifizierung und die
Feststellung ihres Tiefganges, der zulässigen Belastung sowie des Verfügungsberechtigten ermöglicht;
Art, Form und Anbringung sind durch Verordnung festzulegen. Für Kleinfahrzeuge sind Erleichterungen
zuzulassen, soweit dadurch der Zweck der Kennzeichnung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Transport gefährlicher Güter
§ 12. (1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt
und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen
Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln. Durch diese Verordnung können
insbesondere Bestimmungen erlassen werden über
1. die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können;
2. Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann
sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen;
3. zulässige Lademengen;
4. die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung;
5. im Schiffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an
Bord;
6. Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag;
7. technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung;
8. die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen
waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind;
9. die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des
Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder
und sonstiger Personen an Bord;
10. die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere
hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der
Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke.
(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ist die Behörde berechtigt,
Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den
Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen.
(3) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die
Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 hiefür geeignete Einrichtungen
der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge als Organe der Behörde gemäß Abs. 2.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch
Organe gemäß § 38 Abs. 2, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese
Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG,
BGBl. Nr. 566/1991) zu entrichten.
Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf
Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens Ausweise
(Schifferausweise) auszustellen. Die Ausweise müssen Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit
und über das Beschäftigungsverhältnis, ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers
enthalten.
(2) Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines
Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen.
(3) Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung,
längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung
zulässig.
(4) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter Schifferausweis ist einem österreichischen
Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit
gleichzuhalten.
(5) Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich,
Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen. Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise sind durch
Verordnung zu regeln.
Kennzeichnung
§ 11. Fahrzeuge müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ihre Identifizierung und die
Feststellung ihres Tiefganges, der zulässigen Belastung sowie des Verfügungsberechtigten ermöglicht;
Art, Form und Anbringung sind durch Verordnung festzulegen. Für Kleinfahrzeuge sind Erleichterungen
zuzulassen, soweit dadurch der Zweck der Kennzeichnung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Transport gefährlicher Güter
§ 12. (1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt
und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen
Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln. Durch diese Verordnung können
insbesondere Bestimmungen erlassen werden über
1. die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können;
2. Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann
sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen;
3. zulässige Lademengen;
4. die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung;
5. im Schiffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an
Bord;
6. Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag;
7. technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung;
8. die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen
waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind;
9. die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des
Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder
und sonstiger Personen an Bord;
10. die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere
hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der
Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke.
(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, ist die Behörde berechtigt,
Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den
Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen.
(3) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die
Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, hiefür geeignete Einrichtungen
der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge als Organe der Behörde gemäß Absatz 2,
(4) In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch
Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2,, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese
Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (Paragraphen 5 a und 5 b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG,
BGBl. Nr. 566 aus 1991,) zu entrichten.
Ausnahmebestimmungen
§ 13. (1) In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von
Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (§ 5), die Urkunden (§ 9), die Kennzeichnung der
Fahrzeuge (§ 11) und den Transport gefährlicher Güter (§ 12) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische
Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch
die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche
Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind.
(2) In den in Abs. 1 genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der
Schiffahrt und von Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für
österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, so weit gelten, als
ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen und zur Erprobung technischer Entwicklungen
auf dem Gebiet der Schiffahrt erforderlich ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu
untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der
Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt
werden.
(4) Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten erforderlich ist, sind durch Verordnung die
Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles zu
erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung zu befreien, für die von ihr durchzuführenden
Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt und von
Personen sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.
(5) Schiffahrtspolizeiorgane, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Zollorgane sind bei
Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses Teiles und
die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch auf die Sicherheit
der Schiffahrt und von Personen zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte zu vermeiden.
(6) Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung gelten folgende
Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der
Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden:
1. Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1
lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht
behindert wird;
2. Z 1 gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs
der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird;
3. die §§ 5, 11, 12 und 19 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für
Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;
4. die Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung gelten darüber hinaus nicht für Fahrzeuge,
die für den militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
Reinhaltung der Gewässer
§ 14. Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine Verschmutzung der
Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes
1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder
Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich
vermieden wird.
Wasserstraßen
§ 15. (1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns
und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in
der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.
(2) Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt (§ 2 Z 18),
insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen
durch Verordnung festzulegen.
Ausnahmebestimmungen
§ 13. (1) In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von
Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (Paragraph 5,), die Urkunden (Paragraph 9,), die Kennzeichnung der
Fahrzeuge (Paragraph 11,) und den Transport gefährlicher Güter (Paragraph 12,) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische
Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch
die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche
Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind.
(2) In den in Absatz eins, genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der
Schiffahrt und von Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für
österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, so weit gelten, als
ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen und zur Erprobung technischer Entwicklungen
auf dem Gebiet der Schiffahrt erforderlich ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu
untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der
Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt
werden.
(4) Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten erforderlich ist, sind durch Verordnung die
Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles zu
erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung zu befreien, für die von ihr durchzuführenden
Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt und von
Personen sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.
(5) Schiffahrtspolizeiorgane, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Zollorgane sind bei
Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses Teiles und
die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch auf die Sicherheit
der Schiffahrt und von Personen zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte zu vermeiden.
(6) Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung gelten folgende
Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der
Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden:
1. Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht
behindert wird;
2. Ziffer eins, gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs
der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird;
3. die Paragraphen 5, 11, 12 und 19 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für
Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;
4. die Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung gelten darüber hinaus nicht für Fahrzeuge,
die für den militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
Reinhaltung der Gewässer
§ 14. Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine Verschmutzung der
Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes
1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder
Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich
vermieden wird.
Wasserstraßen
§ 15. (1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns
und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in
der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.
(2) Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt (Paragraph 2, Ziffer 18,),
insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen
durch Verordnung festzulegen.
3.Ziffer 3 Hauptstück
Regelung und Sicherung der Schiffahrt
Verkehrsregelung
§ 16. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und
Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche
Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:
1. die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen;
2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt,
die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;
3. der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;
4. der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;
5. der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;
6.die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw.
wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;
7. die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;
8. ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 oder die Vorbereitung
dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;
9. der Einsatz von Organen der Schiffahrtspolizei und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der
ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;
10. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu
Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
11. auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf
anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des
Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.
(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassen
1. über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim
Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei
ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB
Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;
2. über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;
3. durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren
Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schiffahrt
dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schiffahrtsanlagen
vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang
eingeräumt wird;
4. über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und
Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;
5. über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;
6. über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;
7. über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schiffahrttreibende,
unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.
(3) Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt
werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer
angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder
ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein
vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 anzuwenden.
Verkehrsbeschränkungen
§ 17. (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10
und 11 durch Verordnung die Ausübung der Sportschiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden;
dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.
(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1,
3 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung
1. die Ausübung der Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl
von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese
Einschränkung kann sich auf das ganze Gewässer oder bestimmte Gewässerteile, auf bestimmte
Hauptstück
Regelung und Sicherung der Schiffahrt
Verkehrsregelung
§ 16. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und
Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche
Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:
1. die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen;
2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt,
die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;
3. der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;
4. der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;
5. der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;
6.die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw.
wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;
7. die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;
8. ein Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990 oder die Vorbereitung
dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;
9. der Einsatz von Organen der Schiffahrtspolizei und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der
ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;
10. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu
Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
11. auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf
anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des
Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.
(2) Durch die Verordnung gemäß Absatz eins, sind Bestimmungen zu erlassen
1. über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim
Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei
ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB
Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;
2. über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;
3. durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren
Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schiffahrt
dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schiffahrtsanlagen
vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang
eingeräumt wird;
4. über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und
Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;
5. über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;
6. über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;
7. über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schiffahrttreibende,
unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.
(3) Wenn durch eine Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, Interessen der Jagd oder Fischerei berührt
werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer
angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder
ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein
vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, anzuwenden.
Verkehrsbeschränkungen
§ 17. (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 10
und 11 durch Verordnung die Ausübung der Sportschiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden;
dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.
(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,,
3 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung
1. die Ausübung der Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl
von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese
Einschränkung kann sich auf das ganze Gewässer oder bestimmte Gewässerteile, auf bestimmte
oderoder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und auf
einzelne Arten der Schiffahrt, wie die gewerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt oder die der
Ausübung der Jagd oder der Fischerei dienende Schiffahrt, erstrecken;
2. das Einsetzen oder Herausnehmen von wildwassergeeigneten Ruderfahrzeugen, insbesondere
von Rafts, auf bestimmte Uferabschnitte von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit
(Wildwasser) beschränkt werden.
(3) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten Bestände von Wasserpflanzen kann durch
Verordnung der Verkehr bestimmter Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem bestimmten
Abstand vom Ufer oder von den diesem vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen eingeschränkt
werden (Uferzonen).
(4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung
bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von
Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB Start- und Landegassen).
Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden.
In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper
einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr
sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der
Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und
Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
Veranstaltungen
§ 18. (1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 die
Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer
Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen,
Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter
Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.
(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf
anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie
11 durch Verordnung die Abhaltung von im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine
behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und 2 kann durch
Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften
zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden
kann.
(4) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt
oder von Personen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich ist, sind
Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b SPG) zu entrichten.
Sondertransporte
§ 19. (1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz
außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf
Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7
angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.
(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen
Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.
(3) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt
oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren
(§§ 5a und 5b SPG) zu entrichten.
Bevorrechtigte Fahrzeuge
§ 20. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie
solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden
Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge
nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die
Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt,
zuzuerkennen.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge
zu führen haben.
unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und auf
einzelne Arten der Schiffahrt, wie die gewerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt oder die der
Ausübung der Jagd oder der Fischerei dienende Schiffahrt, erstrecken;
2. das Einsetzen oder Herausnehmen von wildwassergeeigneten Ruderfahrzeugen, insbesondere
von Rafts, auf bestimmte Uferabschnitte von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit
(Wildwasser) beschränkt werden.
(3) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten Bestände von Wasserpflanzen kann durch
Verordnung der Verkehr bestimmter Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem bestimmten
Abstand vom Ufer oder von den diesem vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen eingeschränkt
werden (Uferzonen).
(4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung
bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von
Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB Start- und Landegassen).
Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden.
In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper
einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr
sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der
Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und
Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
Veranstaltungen
§ 18. (1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 11 die
Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer
Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen,
Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter
Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.
(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf
anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie
11 durch Verordnung die Abhaltung von im Absatz eins, bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine
behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Absatz eins und 2 kann durch
Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften
zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden
kann.
(4) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt
oder von Personen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich ist, sind
Überwachungsgebühren (Paragraphen 5 a und 5 b SPG) zu entrichten.
Sondertransporte
§ 19. (1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz
außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf
Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7
angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.
(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen
Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.
(3) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt
oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren
(Paragraphen 5 a und 5 b SPG) zu entrichten.
Bevorrechtigte Fahrzeuge
§ 20. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie
solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden
Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge
nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die
Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt,
zuzuerkennen.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge
zu führen haben.
Schutzbedürftige Fahrzeuge
§ 21. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer
Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog
vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, im Einzelfall durch die Behörde die
Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen
haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu
treffen haben.
Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden
§ 22. (1) Die in den §§ 16 und 17 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, durch die Anbringung von Schiffahrtszeichen kundzumachen; sie
treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt
der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei
dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Schiffahrtspolizeiorgane, in Fällen, in denen es
wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist, auch gemäß § 38 Abs. 7 betraute Bedienstete der
Bundeswasserstraßenverwaltung, hinsichtlich des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger
Grenzgewässer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der anderen Gewässer die
Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die im § 16 bezeichneten Maßnahmen vorübergehend
anzuordnen und durch Anbringung oder Entfernung entsprechender Schiffahrtszeichen kundzumachen.
Die Behörde ist hievon unter Angabe des Zeitpunktes der Anbringung und der Entfernung unverzüglich
zu verständigen.
(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990
oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs. 5 haben die
Schiffahrtspolizeiorgane die in Abs. 2 genannten Maßnahmen auf Ersuchen des zuständigen
Militärkommandos oder der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen.
Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden
§ 23. (1) Läßt sich der Inhalt von Verordnungen durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken oder
widerspricht eine Kundmachung durch Schiffahrtszeichen den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, so sind Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr im Bundesgesetzblatt, Verordnungen eines Landeshauptmannes im jeweiligen
Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Verordnungen gemäß §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Z 1 bis 4 können abweichend von den
Bestimmungen des Abs. 1 von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden,
sofern die Geltungsdauer der Verordnung weniger als ein Jahr beträgt und der Verordnungsinhalt sich
durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer
Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf dem
Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht früher endet,
zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die Verordnung ist,
wenn sie sich auf Wasserstraßen bezieht, überdies durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-,
Schleusen- und Hafenaufsichten während der gleichen Zeit kundzumachen. Die Wirtschaftskammer
Österreich ist zu benachrichtigen. In den Fällen des § 16 Abs. 2 Z 7 ist die Verordnung auch der
betroffenen Ufergemeinde zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben. Bezieht sich die Verordnung
auf andere Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen
Ufergemeinden kundzumachen; die örtlich zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich
ist zu benachrichtigen. Die Dienststellen der im § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Organe sind gleichfalls zu
verständigen.
(3) Muß eine Verordnung gemäß Abs. 2 im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei
Elementarereignissen, Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines
Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990 oder eines Einsatzes
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs. 5, ausnahmsweise früher als zwei
Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten, so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich
hinzuweisen und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der
Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles
bekanntzugeben.
Schutzbedürftige Fahrzeuge
§ 21. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer
Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog
vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, im Einzelfall durch die Behörde die
Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.
(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen
haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu
treffen haben.
Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden
§ 22. (1) Die in den Paragraphen 16 und 17 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, durch die Anbringung von Schiffahrtszeichen kundzumachen; sie
treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt
der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei
dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Schiffahrtspolizeiorgane, in Fällen, in denen es
wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist, auch gemäß Paragraph 38, Absatz 7, betraute Bedienstete der
Bundeswasserstraßenverwaltung, hinsichtlich des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger
Grenzgewässer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der anderen Gewässer die
Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die im Paragraph 16, bezeichneten Maßnahmen vorübergehend
anzuordnen und durch Anbringung oder Entfernung entsprechender Schiffahrtszeichen kundzumachen.
Die Behörde ist hievon unter Angabe des Zeitpunktes der Anbringung und der Entfernung unverzüglich
zu verständigen.
(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 1990
oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 13, Absatz 5, haben die
Schiffahrtspolizeiorgane die in Absatz 2, genannten Maßnahmen auf Ersuchen des zuständigen
Militärkommandos oder der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen.
Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden
§ 23. (1) Läßt sich der Inhalt von Verordnungen durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken oder
widerspricht eine Kundmachung durch Schiffahrtszeichen den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, so sind Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr im Bundesgesetzblatt, Verordnungen eines Landeshauptmannes im jeweiligen
Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Verordnungen gemäß Paragraphen 12, Absatz eins und 16 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 können abweichend von den
Bestimmungen des Absatz eins, von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden,
sofern die Geltungsdauer der Verordnung weniger als ein Jahr beträgt und der Verordnungsinhalt sich
durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer
Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf dem
Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht früher endet,
zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die Verordnung ist,
wenn sie sich auf Wasserstraßen bezieht, überdies durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-,
Schleusen- und Hafenaufsichten während der gleichen Zeit kundzumachen. Die Wirtschaftskammer
Österreich ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, ist die Verordnung auch der
betroffenen Ufergemeinde zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben. Bezieht sich die Verordnung
auf andere Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen
Ufergemeinden kundzumachen; die örtlich zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich
ist zu benachrichtigen. Die Dienststellen der im Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Organe sind gleichfalls zu
verständigen.
(3) Muß eine Verordnung gemäß Absatz 2, im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei
Elementarereignissen, Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines
Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 1990 oder eines Einsatzes
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 13, Absatz 5,, ausnahmsweise früher als zwei
Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten, so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich
hinzuweisen und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der
Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles
bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Der Fahrbefehl, der den Inhalt der Verordnung in gedrängter Form zu enthalten hat, ist von den
Schiffahrtspolizeiorganen und im Falle einer Betrauung gemäß § 38 Abs. 7 auch von den Organen der
Zollverwaltung an Plätzen, an denen Fahrzeuge üblicherweise anhalten müssen (zB Schleusen,
Abfertigungsstellen für Grenzkontrollen), während der ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der
Verordnung gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.
Empfehlungen und Hinweise
§ 24. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2
Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stilliegen sowie
Hinweise auf die Beschaffenheit oder die Lage der Fahrrinne, der Landungsplätze oder Häfen, auf
Gefahren oder sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und Hinweise sind
durch Schiffahrtszeichen, allenfalls mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch Schiffahrtszeichen nicht
ausdrücken lassen, durch ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ (Abs. 2) zu geben. Auf anderen
Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde solche Empfehlungen und Hinweise nur durch
Schiffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt dringend
geboten ist.
(2) Die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-,
Schleusen- und Hafenaufsichten zu verlautbaren; die Wirtschaftskammer Österreich ist zu
benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer der Empfehlung oder des Hinweises, jedoch
nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten
Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der ,,Nachricht
für die Schiffahrttreibenden“ enthaltenen Empfehlungen und Hinweise beginnt, sofern darin kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages. Sofern es im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ist die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden“
auch mittels eines EDV-gestützten Schiffahrts-Informationssystems den Schiffahrttreibenden gegen
Entgelt zugänglich zu machen.
(3) In dringenden Fällen ist die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ den Schiffsführern
auszuhändigen.
(4) Die Schiffsführer haben die Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der
allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.
Schiffahrtszeichen
§ 25. (1) Schiffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen,
Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen,
daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schiffahrtszeichen
aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen
(Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich
beeinträchtigen.
(2) An den Schiffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die
das Schiffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der
Schiffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes
Schiffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.
(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der
Schiffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu
regeln.
Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schiffahrtszeichen
§ 26. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer
überqueren oder in dieses hineinragen, und Seilfähren durch entsprechende Schiffahrtszeichen bezeichnet
werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die
lediglich dem Sport dienen.
(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen besteht die Pflicht zur Anbringung von Schiffahrtszeichen
gemäß Abs. 1 nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen
geboten ist.
(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von
Schiffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen,
Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schiffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen
Bewilligung zu tragen.
Der Fahrbefehl, der den Inhalt der Verordnung in gedrängter Form zu enthalten hat, ist von den
Schiffahrtspolizeiorganen und im Falle einer Betrauung gemäß Paragraph 38, Absatz 7, auch von den Organen der
Zollverwaltung an Plätzen, an denen Fahrzeuge üblicherweise anhalten müssen (zB Schleusen,
Abfertigungsstellen für Grenzkontrollen), während der ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der
Verordnung gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.
Empfehlungen und Hinweise
§ 24. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2
Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stilliegen sowie
Hinweise auf die Beschaffenheit oder die Lage der Fahrrinne, der Landungsplätze oder Häfen, auf
Gefahren oder sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und Hinweise sind
durch Schiffahrtszeichen, allenfalls mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch Schiffahrtszeichen nicht
ausdrücken lassen, durch ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ (Absatz 2,) zu geben. Auf anderen
Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde solche Empfehlungen und Hinweise nur durch
Schiffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt dringend
geboten ist.
(2) Die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-,
Schleusen- und Hafenaufsichten zu verlautbaren; die Wirtschaftskammer Österreich ist zu
benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer der Empfehlung oder des Hinweises, jedoch
nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten
Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der ,,Nachricht
für die Schiffahrttreibenden“ enthaltenen Empfehlungen und Hinweise beginnt, sofern darin kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages. Sofern es im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ist die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden“
auch mittels eines EDV-gestützten Schiffahrts-Informationssystems den Schiffahrttreibenden gegen
Entgelt zugänglich zu machen.
(3) In dringenden Fällen ist die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ den Schiffsführern
auszuhändigen.
(4) Die Schiffsführer haben die Hinweise und Empfehlungen gemäß Absatz eins, im Rahmen der
allgemeinen Sorgfaltspflicht (Paragraph 7,) zu berücksichtigen.
Schiffahrtszeichen
§ 25. (1) Schiffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen,
Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen,
daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schiffahrtszeichen
aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen
(Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich
beeinträchtigen.
(2) An den Schiffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die
das Schiffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der
Schiffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes
Schiffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.
(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der
Schiffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu
regeln.
Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schiffahrtszeichen
§ 26. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer
überqueren oder in dieses hineinragen, und Seilfähren durch entsprechende Schiffahrtszeichen bezeichnet
werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die
lediglich dem Sport dienen.
(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen besteht die Pflicht zur Anbringung von Schiffahrtszeichen
gemäß Absatz eins, nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen
geboten ist.
(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von
Schiffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen,
Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schiffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen
Bewilligung zu tragen.
(4)Absatz 4,Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von
Schiffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt oder der Flüssigkeit des
Verkehrs
1. wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer
Personen angebracht werden müssen, sind von diesen zu tragen;
2. wegen Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern angebracht werden müssen, sind von dem
zu tragen, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;
3. wegen der Abhaltung von Veranstaltungen angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu
tragen.
Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 27. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen,
die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen,
bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.
(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der Schiffahrtszeichen vor
Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die
Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an Schiffahrtszeichen
oder an Signalanlagen für die Schiffahrt erlassen werden.
4. Hauptstück
Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien
Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen
§ 28. (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und
unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die
Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von
Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung
herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße
abgetrieben werden können.
(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, der Ordnung
der Schiffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen
(Abs. 1) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder
Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche
Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.
(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er
dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet.
Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der
Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des
Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung
im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die §§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 1 vorliegt.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der
Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.
Beseitigung von Schiffahrtshindernissen
§ 29. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur
Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeuges gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine
Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des
Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit
des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder
bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, daß dadurch eine derartige Beeinträchtigung entstehen
könnte, so sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen.
(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht
umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schiffahrt
Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von
Schiffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt oder der Flüssigkeit des
Verkehrs
1. wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer
Personen angebracht werden müssen, sind von diesen zu tragen;
2. wegen Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern angebracht werden müssen, sind von dem
zu tragen, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;
3. wegen der Abhaltung von Veranstaltungen angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu
tragen.
Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 27. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen,
die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen,
bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.
(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der Schiffahrtszeichen vor
Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die
Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an Schiffahrtszeichen
oder an Signalanlagen für die Schiffahrt erlassen werden.
4. Hauptstück
Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien
Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen
§ 28. (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und
unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die
Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von
Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung
herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße
abgetrieben werden können.
(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, der Ordnung
der Schiffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen
(Absatz eins,) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder
Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche
Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.
(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Absatz 2, jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er
dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) vergütet.
Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der
Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des
Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung
im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die Paragraphen 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Entschädigung nach Absatz 3, gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Absatz eins, vorliegt.
(5) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der
Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.
Beseitigung von Schiffahrtshindernissen
§ 29. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur
Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeuges gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine
Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des
Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit
des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder
bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, daß dadurch eine derartige Beeinträchtigung entstehen
könnte, so sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen.
(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht
umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schiffahrt
oderoder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten
entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen.
Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen
beeinträchtigt oder die Stromsohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert oder auf anderen
Gewässern die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist von der Behörde die
aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport
sowie die Entsorgung des Hindernisses gegen Ersatz der Kosten durch den Verfügungsberechtigten
unverzüglich selbst zu veranlassen. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist,
haftet für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswertes des
Fahrzeuges bzw. Gegenstandes.
(4) Auf Wasserstraßen hat die Behörde bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder
wenn das Hindernis eine Unterbrechung der Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle
oder bestehender Wasserbauten verursacht und keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit
besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu
veranlassen, ohne daß dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende
Anlagen und Schiffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer
gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung entsteht.
Landen im Notfall, Landungsrecht
§ 30. (1) Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder
nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das
Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-,
Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen.
(2) Entsteht durch das Landen gemäß Abs. 1 einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein
vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers
zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges
bzw. Schwimmkörpers geltend zu machen; im übrigen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 3.
(3) Die über Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken
und Dämmen durch Schiffahrtspolizeiorgane oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Schiffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von
Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers ohne Anspruch auf
Entgelt zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke und Dämme zugänglich zu
machen.
Havarien
§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein
Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder
Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend,
unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu
melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die
unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung
kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper
festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur
Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind.
(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern
festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage
zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der
nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur
Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten
einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen;
insbesondere sind vorzulegen:
1. auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit
Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;
2. sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender
Auszug daraus;
dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten
entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen.
Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen
beeinträchtigt oder die Stromsohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert oder auf anderen
Gewässern die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist von der Behörde die
aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport
sowie die Entsorgung des Hindernisses gegen Ersatz der Kosten durch den Verfügungsberechtigten
unverzüglich selbst zu veranlassen. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist,
haftet für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswertes des
Fahrzeuges bzw. Gegenstandes.
(4) Auf Wasserstraßen hat die Behörde bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder
wenn das Hindernis eine Unterbrechung der Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle
oder bestehender Wasserbauten verursacht und keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit
besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu
veranlassen, ohne daß dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.
(5) Die in den Absatz eins bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende
Anlagen und Schiffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer
gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Absatz eins, angeführte Beeinträchtigung entsteht.
Landen im Notfall, Landungsrecht
§ 30. (1) Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder
nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das
Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-,
Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen.
(2) Entsteht durch das Landen gemäß Absatz eins, einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein
vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers
zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges
bzw. Schwimmkörpers geltend zu machen; im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3,
(3) Die über Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken
und Dämmen durch Schiffahrtspolizeiorgane oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Schiffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von
Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers ohne Anspruch auf
Entgelt zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke und Dämme zugänglich zu
machen.
Havarien
§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein
Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder
Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend,
unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu
melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die
unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung
kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper
festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur
Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind.
(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Absatz eins, genannten Gewässern
festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage
zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der
nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur
Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten
einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen;
insbesondere sind vorzulegen:
1. auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit
Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;
2. sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender
Auszug daraus;
3.Ziffer 3 ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn
möglich ergänzt durch Lichtbilder.
(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie,
insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls
Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen
werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das
Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen.
Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder Schwimmkörper
darf die Durchführung der Untersuchung nicht verzögern.
(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag
Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen
Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch
Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.
5. Hauptstück
Häfen und Länden an Wasserstraßen
Öffentliche Häfen und Privathäfen
§ 32. Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen
(Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der
nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.
Öffentliche Länden und Privatländen
§ 33. (1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche
Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter
Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.
(2) An Wasserstraßen sind, soweit es in § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe
erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu
erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung
zu tragen.
(3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch
„Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ zu verlautbaren.
Benützung der Häfen und Länden
§ 34. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände
oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder zum
Überwintern (Not- und Winterstand) alle Häfen unter Beachtung der gemäß § 35 erlassenen
Verordnungen aufsuchen.
(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften in
öffentliche Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder
auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für
die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die über die im Bereich eines öffentlichen Hafens an einer Wasserstraße gelegenen
Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungsberechtigten
haben Vereinbarungen über die Benützung der genannten Einrichtungen für Fahrzeuge oder
Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten Dienste zu
entrichtenden, angemessenen Entgelte dürfen nicht unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges
oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland der Güter festgesetzt werden. Im Einklang mit
Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen
gelten nicht als unterschiedliche Behandlung.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für alle Länden, die Bestimmungen der Abs. 2
und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.
ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn
möglich ergänzt durch Lichtbilder.
(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie,
insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls
Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen
werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das
Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen.
Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder Schwimmkörper
darf die Durchführung der Untersuchung nicht verzögern.
(6) Die Behörde hat den in Absatz 5, genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag
Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen
Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch
Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.
5. Hauptstück
Häfen und Länden an Wasserstraßen
Öffentliche Häfen und Privathäfen
§ 32. Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen
(Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der
nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.
Öffentliche Länden und Privatländen
§ 33. (1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche
Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter
Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.
(2) An Wasserstraßen sind, soweit es in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe
erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu
erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung
zu tragen.
(3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch
„Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ zu verlautbaren.
Benützung der Häfen und Länden
§ 34. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände
oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder zum
Überwintern (Not- und Winterstand) alle Häfen unter Beachtung der gemäß Paragraph 35, erlassenen
Verordnungen aufsuchen.
(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften in
öffentliche Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder
auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für
die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die über die im Bereich eines öffentlichen Hafens an einer Wasserstraße gelegenen
Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungsberechtigten
haben Vereinbarungen über die Benützung der genannten Einrichtungen für Fahrzeuge oder
Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten Dienste zu
entrichtenden, angemessenen Entgelte dürfen nicht unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges
oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland der Güter festgesetzt werden. Im Einklang mit
Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen
gelten nicht als unterschiedliche Behandlung.
(4) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für alle Länden, die Bestimmungen der Absatz 2,
und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.
Hafenordnung
§ 35. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und
Schwimmkörpern in Häfen entsprechend den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 zu regeln. Darüber hinaus
sind für öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung des Schiffsumschlages und
zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben.
(2) Durch Verordnung sind für Häfen und Länden, in oder an denen gefährliche Güter
umgeschlagen werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere durch eine
Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben.
6. Hauptstück
Treppelwege
Bezeichnung und Benützung der Treppelwege
§ 36. (1) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch
Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und
mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem
Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(2) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der
Tafelzeichen (Abs. 1) zu regeln.
(3) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der
Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.
7. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
2.die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für
Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für
den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
2. die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere
Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zuständig.
(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt,
ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16
Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die
Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland
zuständig.
(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.
Organe der Schiffahrtspolizei
§ 38. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:
1. die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener
Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben,
insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch
Hafenordnung
§ 35. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und
Schwimmkörpern in Häfen entsprechend den Erfordernissen des Paragraph 16, Absatz eins, zu regeln. Darüber hinaus
sind für öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung des Schiffsumschlages und
zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben.
(2) Durch Verordnung sind für Häfen und Länden, in oder an denen gefährliche Güter
umgeschlagen werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere durch eine
Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben.
6. Hauptstück
Treppelwege
Bezeichnung und Benützung der Treppelwege
§ 36. (1) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch
Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und
mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem
Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
(2) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der
Tafelzeichen (Absatz eins,) zu regeln.
(3) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der
Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.
7. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
2.die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer sowie für
Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für
den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
2. die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere
Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr zuständig, sofern in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 15, Absatz 2 und 36 ist der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zuständig.
(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt,
ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 16,
Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die
Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland
zuständig.
(6) Für Betrauungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, ist der Landeshauptmann zuständig.
Organe der Schiffahrtspolizei
§ 38. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:
1. die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener
Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben,
insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind;
2. die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;
3. die Regelung der Schiffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von
Schiffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von
Schiffahrtssignalanlagen;
4. die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.
(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen
1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen;
2. auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge,
Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern,
anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter
deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind,
Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer
oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere
getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs,
die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten
Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt
oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.
(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen auf ihrer
Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung
festzulegen.
(5) Zur Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom-,
Schleusen- bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung
festzulegen.
(6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls
von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten
Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren Ersuchen Hilfe zu
leisten.
(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen
Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen
ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden
Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der
ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der
betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.
Kosten der Verkehrsregelung
§ 39. (1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen
auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schiffahrt, die im Zuge der Errichtung,
wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der
Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der
schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.
(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu
erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und
die Form der Kostentragung.
Hafenmeister
§ 40. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der
Schiffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind;
2. die Erteilung von Anordnungen gemäß Absatz 3,;
3. die Regelung der Schiffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von
Schiffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von
Schiffahrtssignalanlagen;
4. die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.
(2) Die Aufgaben gemäß Absatz eins, obliegen
1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen;
2. auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(3) Die in Absatz 2, genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge,
Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern,
anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter
deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind,
Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer
oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere
getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs,
die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten
Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt
oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.
(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Absatz eins, betraut sind; sie führen auf ihrer
Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung
festzulegen.
(5) Zur Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom-,
Schleusen- bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung
festzulegen.
(6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls
von den in den Paragraphen 35, 36 und 37 a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten
Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren Ersuchen Hilfe zu
leisten.
(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen
Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen
ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden
Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Absatz 3, im Rahmen der
ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der
betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.
Kosten der Verkehrsregelung
§ 39. (1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen
auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schiffahrt, die im Zuge der Errichtung,
wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der
Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der
schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.
(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Absatz eins, zu
erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und
die Form der Kostentragung.
Hafenmeister
§ 40. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der
Schiffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der
Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch
Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden
Stelle mit der Überwachung der für die Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften
betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).
(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer
schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die
1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind (EWR-Staatsangehöriger);
2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 126) und die persönliche Verläßlichkeit
(§ 127) besitzen;
3. mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften,
soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch
eine Prüfung nachgewiesen haben;
4.Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder eines
Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 oder 4 für das betreffende Gewässer, an dem der
Hafen liegt, sind.
(4) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu
bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu
versehen.
(5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die
Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.
Betraute Personen
§ 41. (1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet
andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden,
insbesondere der
1. Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen
Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;
2. Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;
3. Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;
4. Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;
5. Regelung der Schiffahrt in Privathäfen;
6. Überwachung des Raftings.
(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus
dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus
mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben
erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer
schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
8. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit
strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu
50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
1. als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und
Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);
2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und
körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1);
Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe durch
Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden
Stelle mit der Überwachung der für die Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften
betraut werden und Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, erteilen können (Hafenmeister).
(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer
schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die
1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind (EWR-Staatsangehöriger);
2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung (Paragraph 126,) und die persönliche Verläßlichkeit
(Paragraph 127,) besitzen;
3. mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften,
soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch
eine Prüfung nachgewiesen haben;
4.Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder eines
Befähigungsausweises gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 für das betreffende Gewässer, an dem der
Hafen liegt, sind.
(4) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Absatz 3, Ziffer 3,), nach bestandener Prüfung zu
bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu
versehen.
(5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Absatz 3,, die
Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.
Betraute Personen
§ 41. (1) Zur Entlastung der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe können im Einzelfall und befristet
andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden,
insbesondere der
1. Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen
Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;
2. Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;
3. Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;
4. Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;
5. Regelung der Schiffahrt in Privathäfen;
6. Überwachung des Raftings.
(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus
dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus
mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben
erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer
schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
8. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit
strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu
50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
1. als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und
Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (Paragraph 5, Absatz eins,);
2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und
körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins,);
3.Ziffer 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf
Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen
Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung
unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);
4. als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung
der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);
5. als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil
erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden
(§ 5 Abs. 4);
6. als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der
Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);
7. als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5
Abs. 6);
8. die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen
nicht führt;
9. als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist,
gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);
10. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das
Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);
11. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder
führt (§ 11);
12. eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von
der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);
13. auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem
Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);
14. als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20
Abs. 1);
15. als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen
nicht trifft (§ 21 Abs. 2);
16. Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder
Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches
anbringt (§ 27 Abs. 1);
17. auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche
Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von
Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt
werden (§ 28 Abs. 1);
18. der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder
ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
19. als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten
Organen nicht zugänglich macht;
20. als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine
Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet (§ 31
Abs. 1);
21. als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren
Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);
22. als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen
Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine,
Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für
Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);
23. die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht
einhält;
24. gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder
betrauten Personen (§ 41) verstößt.
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe
von 10000 S bis zu 700000 S zu bestrafen, wer
1. gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen
verstößt,
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf
Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen
Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung
unterzieht (Paragraph 6, Absatz 2 und 4);
4. als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung
der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (Paragraph 5, Absatz 3,);
5. als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil
erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden
(Paragraph 5, Absatz 4,);
6. als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der
Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (Paragraph 5, Absatz 5,);
7. als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (Paragraph 5,
Abs. 6);
8. die gemäß Paragraph 5, Absatz 8, verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen
nicht führt;
9. als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist,
gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (Paragraph 7,);
10. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das
Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (Paragraph 9,);
11. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder
führt (Paragraph 11,);
12. eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von
der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 18,);
13. auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem
Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 19,);
14. als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (Paragraph 20,
Abs. 1);
15. als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen
nicht trifft (Paragraph 21, Absatz 2,);
16. Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder
Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches
anbringt (Paragraph 27, Absatz eins,);
17. auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche
Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von
Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt
werden (Paragraph 28, Absatz eins,);
18. der Verpflichtung des Paragraph 28, Absatz 2,, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder
ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
19. als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im Paragraph 30, Absatz 3, genannten
Organen nicht zugänglich macht;
20. als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine
Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet (Paragraph 31,
Abs. 1);
21. als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren
Sicherheitsdienststelle meldet (Paragraph 31, Absatz 2,);
22. als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen
Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine,
Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für
Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (Paragraph 34, Absatz 3 und 4);
23. die gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht
einhält;
24. gegen Anordnungen von im Paragraph 38, Absatz 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (Paragraph 40,) oder
betrauten Personen (Paragraph 41,) verstößt.
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Absatz eins, mit einer Geldstrafe
von 10000 S bis zu 700000 S zu bestrafen, wer
1. gegen die Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erlassenen Verordnungen
verstößt,
2.Ziffer 2 gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über
die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen
und Entgiften verstößt,
3. Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den
Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
4. gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,
5. als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder
ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder
6. als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6
sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt
vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung
seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).
(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG
Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen
zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn
dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist
nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138
dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche
Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu,
die den Amtsaufwand der für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu
tragen hat.
Besondere Bestimmungen für das Verfahren
§ 43. (1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen
regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen
bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10
AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,
gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden
Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden
bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schiffahrtsunternehmen im Wege des
Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.
(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein
Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 eingeleitet, so ist die in
Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im
Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schiffahrtsunternehmen
(Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2) im Einzelfall eine andere Person mit dem
Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne
des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt.
(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die
Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge,
die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des
Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische
Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen
einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften
ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen
worden wäre.
Übergangsbestimmung
§ 44. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum
Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.
gegen die Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 erlassenen Verordnungen über
die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen
und Entgiften verstößt,
3. Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den
Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
4. gegen die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 2, verstößt,
5. als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder
ohne entsprechende Befähigung befördert (Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins,) oder
6. als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6,
sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt
vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung
seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (Paragraph 6, Absatz 2 und 4).
(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VStG
Geldstrafen einzuheben oder gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen
zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn
dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß Paragraph 50, Absatz 3, VStG ist
nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraphen 72, 97, 114 und 138
dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche
Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu,
die den Amtsaufwand der für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (Paragraph 37, Absatz eins,) zu
tragen hat.
Besondere Bestimmungen für das Verfahren
§ 43. (1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen
regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen
bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des Paragraph 10,
AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden
Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden
bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schiffahrtsunternehmen im Wege des
Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.
(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein
Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 42, eingeleitet, so ist die in
Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im
Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes anzusehen.
(3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schiffahrtsunternehmen
(Absatz eins,) oder ein Besatzungsmitglied (Absatz 2,) im Einzelfall eine andere Person mit dem
Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG oder als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne
des Paragraph 9, des Zustellgesetzes bevollmächtigt.
(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die
Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge,
die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des
Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische
Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen
einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften
ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen
worden wäre.
Übergangsbestimmung
§ 44. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum
Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.
3.Ziffer 3 Teil
Schiffahrtsanlagen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 45. (1) Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schiffahrtsanlagen, die der
gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für
Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des
Wehrgesetzes 1990 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den
§§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des
Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch
nicht beeinträchtigt werden.
Schiffahrtsanlagen
§ 46. (1) Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.
(2) Öffentliche Schiffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt
werden, private Schiffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten
unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.
2. Hauptstück
Verfahren
Bewilligungspflicht
§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren
Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer
bestehenden Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen
Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 56; für die genannten Sportanlagen gelten
jedoch die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Abs. 2 sowie die
gemäß § 58 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und
Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen.
(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine
Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.
(4) Ohne Bewilligung errichtete Schiffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 sind unbeschadet der
Bestimmung des § 72 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten
zu tragen.
Antrag
§ 48. Wer eine bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder
wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen
(Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:
1.von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und
Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;
2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden
soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;
3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden,
mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;
4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich
werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen
Berechtigten;
5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung
nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schiffahrtsanlage sein soll.
Teil
Schiffahrtsanlagen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 45. (1) Dieser Teil gilt für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässer.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schiffahrtsanlagen, die der
gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für
Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des
Wehrgesetzes 1990 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den
§§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des
Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch
nicht beeinträchtigt werden.
Schiffahrtsanlagen
§ 46. (1) Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.
(2) Öffentliche Schiffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt
werden, private Schiffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten
unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.
2. Hauptstück
Verfahren
Bewilligungspflicht
§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren
Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer
bestehenden Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen
Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß Paragraph 56,; für die genannten Sportanlagen gelten
jedoch die Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz 3, (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Absatz 2, sowie die
gemäß Paragraph 58, Absatz 12, erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und
Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen.
(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine
Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.
(4) Ohne Bewilligung errichtete Schiffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß Paragraph 66, sind unbeschadet der
Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten
zu tragen.
Antrag
§ 48. Wer eine bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder
wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen
(Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:
1.von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und
Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;
2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden
soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;
3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden,
mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;
4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich
werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen
Berechtigten;
5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung
nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schiffahrtsanlage sein soll.
Erteilung der Bewilligung
§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen,
eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und Bedacht genommen
wurde auf
1. die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),
2. die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft,
soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen
Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
3. öffentliche Interessen (Abs. 5),
4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,
5.die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von
Schiffahrtsanlagen (§ 58) sowie
6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.
(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter
entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der
Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der
Bewilligung entgegenstehen, sind:
1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche
Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt
oder eingeschränkt werden.
(4) Erfordernisse der Schiffahrt sind:
1. die Sicherheit der Schiffahrt;
2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs
der gewerbsmäßigen Schiffahrt.
(5) Öffentliche Interessen sind:
1. die Sicherheit von Personen;
2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu
Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
4. militärische Interessen;
5. der Betrieb von Kraftwerken;
6. die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.
(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als
private Anlage zu gelten hat.
(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den
gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches
Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter
öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.
(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die
Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4) der
Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen Sportanlagen,
sind anzuhören:
1. wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung zuständig
ist, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer und der örtlich in Betracht
kommende Landeshauptmann,
2. wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Bewilligung zuständig
ist, die zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich sowie die zuständige
Kammer für Arbeiter und Angestellte und
3. die Gemeinde, in deren Gebiet die Schiffahrtsanlage liegt.
(10) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der
Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom
neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.
Erteilung der Bewilligung
§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen,
eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und Bedacht genommen
wurde auf
1. die Erfordernisse der Schiffahrt (Absatz 4,),
2. die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft,
soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen
Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
3. öffentliche Interessen (Absatz 5,),
4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,
5.die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von
Schiffahrtsanlagen (Paragraph 58,) sowie
6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.
(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, unter
entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der
Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der
Bewilligung entgegenstehen, sind:
1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche
Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Paragraphen 61 bis 65 beseitigt
oder eingeschränkt werden.
(4) Erfordernisse der Schiffahrt sind:
1. die Sicherheit der Schiffahrt;
2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs
der gewerbsmäßigen Schiffahrt.
(5) Öffentliche Interessen sind:
1. die Sicherheit von Personen;
2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu
Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
4. militärische Interessen;
5. der Betrieb von Kraftwerken;
6. die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.
(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als
private Anlage zu gelten hat.
(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den
gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Absatz eins, nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches
Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter
öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.
(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die
Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Absatz 4,) der
Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen Sportanlagen,
sind anzuhören:
1. wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung zuständig
ist, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer und der örtlich in Betracht
kommende Landeshauptmann,
2. wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Bewilligung zuständig
ist, die zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich sowie die zuständige
Kammer für Arbeiter und Angestellte und
3. die Gemeinde, in deren Gebiet die Schiffahrtsanlage liegt.
(10) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der
Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom
neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.
Geltungsdauer der Bewilligung
§ 50. Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine
nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.
Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige
§ 51. (1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und
Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche
Anlagenteile bestimmt werden.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene
Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Abs. 2 ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls
nur die Bauvollendung anzuzeigen.
(4) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger
Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht
erforderlich.
Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen
§ 52. (1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen
Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, dürfen nach der Anzeige
über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige
Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.
(2) Schiffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen
(Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der
Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
1. ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
2. drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder
Schulungszwecken dienen;
3. sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.
(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn
der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung
von Amts wegen).
Durchführung der Überprüfung
§ 53. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die
Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die
Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben.
Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht
zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu
bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft
zulassen.
(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schiffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung
vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter
Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die
Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der
Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten
Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines
wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde
schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet.
Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht
zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu
bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft
zulassen.
(3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor
Ablauf der gemäß § 52 Abs. 2 festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in
Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Abs. 4 betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß
die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von
Geltungsdauer der Bewilligung
§ 50. Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine
nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.
Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige
§ 51. (1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und
Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche
Anlagenteile bestimmt werden.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.
(3) Abweichend von Absatz eins, ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene
Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Absatz 2, ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls
nur die Bauvollendung anzuzeigen.
(4) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger
Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht
erforderlich.
Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen
§ 52. (1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen
Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, dürfen nach der Anzeige
über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige
Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.
(2) Schiffahrtsanlagen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen
(Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der
Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
1. ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
2. drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder
Schulungszwecken dienen;
3. sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.
(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn
der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, nicht entspricht (Überprüfung
von Amts wegen).
Durchführung der Überprüfung
§ 53. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schiffahrtsanlage gemäß Paragraph 52, Absatz eins, hat sich die
Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die
Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben.
Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht
zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu
bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft
zulassen.
(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schiffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung
vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter
Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die
Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der
Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im Paragraph 49, Absatz eins, genannten
Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines
wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde
schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet.
Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht
zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu
bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft
zulassen.
(3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor
Ablauf der gemäß Paragraph 52, Absatz 2, festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in
Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Absatz 4, betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß
die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von
Schiffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung
derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen
technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter
Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten
angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die durch
Schiffahrtspolizeiorgane betreut werden.
Betriebsvorschrift
§ 54. (1) Erscheint zur Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse beim Betrieb oder bei
der Benützung der Anlage die Festsetzung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die über die
gemäß § 58 Abs. 12 durch Verordnung erlassenen Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die
Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben, die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift
ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anlage von einer anderen Person als dem
Bewilligungsinhaber betrieben, verwaltet oder erhalten oder die Erhaltungspflicht (§ 58 Abs. 1) auf
mehrere Personen aufgeteilt werden soll.
(2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere
Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut wurde, diese zu sorgen.
(3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder
der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut ist, später ergänzt oder geändert
werden, wenn dies den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder der Betroffene zustimmt.
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 55. (1) Die Bewilligung erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;
3.mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des
Verfügungsberechtigten;
4. mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;
5. durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten
Schiffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich
verlängerten Frist;
6. durch gänzliche Zerstörung der Schiffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der
die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr
als drei Jahre gedauert hat;
7. mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
8. durch Enteignung.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen
1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der
Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;
2. bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier
Mahnungen seitens der Behörde;
3. wenn die Schiffahrtsanlage den Erfordernissen der Schiffahrt nicht entspricht oder öffentliche
Interessen entgegenstehen;
4.wenn die Schiffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die
Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegen.
(3) Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage
gewährten Zwangsrechte zur Folge.
(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet,
unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und
den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder
wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der
Erfordernisse der Schiffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.
Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung
§ 56. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von
Schiffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden,
ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.
Schiffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung
derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen
technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter
Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten
angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein.
(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die durch
Schiffahrtspolizeiorgane betreut werden.
Betriebsvorschrift
§ 54. (1) Erscheint zur Wahrung der im Paragraph 49, Absatz eins, genannten Erfordernisse beim Betrieb oder bei
der Benützung der Anlage die Festsetzung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die über die
gemäß Paragraph 58, Absatz 12, durch Verordnung erlassenen Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die
Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben, die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift
ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anlage von einer anderen Person als dem
Bewilligungsinhaber betrieben, verwaltet oder erhalten oder die Erhaltungspflicht (Paragraph 58, Absatz eins,) auf
mehrere Personen aufgeteilt werden soll.
(2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere
Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut wurde, diese zu sorgen.
(3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder
der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut ist, später ergänzt oder geändert
werden, wenn dies den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, nicht zuwiderläuft oder der Betroffene zustimmt.
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 55. (1) Die Bewilligung erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;
3.mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des
Verfügungsberechtigten;
4. mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;
5. durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten
Schiffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich
verlängerten Frist;
6. durch gänzliche Zerstörung der Schiffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der
die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr
als drei Jahre gedauert hat;
7. mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
8. durch Enteignung.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen
1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der
Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;
2. bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier
Mahnungen seitens der Behörde;
3. wenn die Schiffahrtsanlage den Erfordernissen der Schiffahrt nicht entspricht oder öffentliche
Interessen entgegenstehen;
4.wenn die Schiffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die
Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vorliegen.
(3) Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage
gewährten Zwangsrechte zur Folge.
(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet,
unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und
den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder
wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der
Erfordernisse der Schiffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.
Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung
§ 56. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von
Schiffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden,
ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 gilt die Schiffahrtsanlage als bewilligt, sofern die
Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schiffahrt sowie öffentliche Interessen
berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.
(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung
von Schiffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen,
die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf
keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen
Aufschrift ,,Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 – mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 – gelten nicht für die in
Abs. 1 genannten Schiffahrtsanlagen.
3. Hauptstück
Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen
Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen
§ 57. (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend
davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.
(2) Außerhalb von Häfen dürfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit
Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, nicht neu errichtet oder wesentlich
geändert und dürfen frühere derartige Anlagen nicht wiederverwendet werden.
Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen
§ 58. (1) Schiffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und
so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind.
(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu
sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser,
Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle,
Ladungsreste) verfügbar sind.
(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle,
Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.
(4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden.
Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von
Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.
(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete
Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme
von Ladungsresten verfügen.
(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser
mischbar sind, haben auf ihre Kosten durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen,
daß die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer
gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit,
wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten
Maßnahmen durchführt.
(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des
Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und
Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher
Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten
für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der
Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.
(8) Bei Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken
dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der
Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift ,,Betreten durch Unbefugte behördlich
verboten“ zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen
erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des
Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen
Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den
Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die
Benützung von Schiffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.
Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Absatz eins, gilt die Schiffahrtsanlage als bewilligt, sofern die
Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schiffahrt sowie öffentliche Interessen
berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.
(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung
von Schiffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen,
die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf
keiner Anzeige nach Absatz eins, Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen
Aufschrift ,,Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen.
(4) Die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 55 – mit Ausnahme des Paragraph 55, Absatz 4, – gelten nicht für die in
Abs. 1 genannten Schiffahrtsanlagen.
3. Hauptstück
Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen
Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen
§ 57. (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend
davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.
(2) Außerhalb von Häfen dürfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit
Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, nicht neu errichtet oder wesentlich
geändert und dürfen frühere derartige Anlagen nicht wiederverwendet werden.
Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen
§ 58. (1) Schiffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und
so zu betreiben, daß die Erfordernisse des Paragraph 49, Absatz eins, gewährleistet sind.
(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu
sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser,
Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle,
Ladungsreste) verfügbar sind.
(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle,
Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.
(4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden.
Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von
Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.
(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete
Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme
von Ladungsresten verfügen.
(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser
mischbar sind, haben auf ihre Kosten durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen,
daß die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer
gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit,
wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten
Maßnahmen durchführt.
(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des
Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und
Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher
Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten
für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der
Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.
(8) Bei Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken
dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der
Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift ,,Betreten durch Unbefugte behördlich
verboten“ zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen
erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß Paragraph 56, sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des
Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen
Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den
Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die
Benützung von Schiffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.
(9)Absatz 9,Organe gemäß §§ 38 Abs. 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen
Schiffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch
der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der
Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die
Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.
(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber
oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen zu lösen.
(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schiffahrtsanlagen
oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.
(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des § 49
Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart,
Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung
bestimmter Arten von Schiffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende
Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr,
Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993) ganz oder teilweise für
verbindlich erklärt werden.
Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen
§ 59. Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch
Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben
auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern
erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen
Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation
erforderliche Zeit zu beschränken.
Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen
§ 60. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick
auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigen
würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die
wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).
(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind
im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und
Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu
untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere
Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.
(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im
Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit
der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 49 Abs. 5)
entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben
wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren
Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 64).
(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch
Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.
(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen
gemäß Abs. 1 und 2 nicht berührt.
4. Hauptstück
Zwangsrechte
Allgemeines
§ 61. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:
1. Benützungsbefugnisse (§ 62);
2. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);
3. Mitbenützungsrecht (§ 64);
4. Enteignung (§ 65).
(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den
Bewilligungsinhaber der Schiffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
Organe gemäß Paragraphen 38, Absatz 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen
Schiffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Absatz 8, zu gestatten, insbesondere zum Besuch
der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der
Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die
Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.
(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber
oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen zu lösen.
(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schiffahrtsanlagen
oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.
(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Absatz eins bis 11, des Paragraph 49,
Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart,
Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung
bestimmter Arten von Schiffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende
Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr,
Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,) ganz oder teilweise für
verbindlich erklärt werden.
Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen
§ 59. Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch
Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben
auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern
erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen
Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation
erforderliche Zeit zu beschränken.
Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen
§ 60. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick
auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigen
würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die
wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).
(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind
im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und
Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu
untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere
Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.
(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im
Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit
der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (Paragraph 49, Absatz 5,)
entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben
wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren
Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (Paragraph 64,).
(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Absatz 3, kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, auch
Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.
(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen
gemäß Absatz eins und 2 nicht berührt.
4. Hauptstück
Zwangsrechte
Allgemeines
§ 61. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:
1. Benützungsbefugnisse (Paragraph 62,);
2. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (Paragraph 63,);
3. Mitbenützungsrecht (Paragraph 64,);
4. Enteignung (Paragraph 65,).
(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den
Bewilligungsinhaber der Schiffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3)Absatz 3,Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches
Interesse besteht.
(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet
werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die
militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit
Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der
Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.
Benützungsbefugnisse
§ 62. (1) Wenn es zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Errichtung, Überwachung
oder Instandhaltung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die
Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und
Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung dienen, zu dulden,
soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der
Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw.
Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt.
(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des
Schiffsverkehrs die Errichtung von Schiffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken
oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet,
die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen
Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden,
soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der
Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die
ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die
Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrechtlichen
Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.
(3) Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit
Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen.
(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, sowie des Munitionslagergesetzes,
BGBl. Nr. 736/1995, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.
Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken
§ 63. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von
Schiffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken,
insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und
zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über
das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang
gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist
von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.
(2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat
die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der
Inanspruchnahme angemessen zu befristen.
Mitbenützungsrecht
§ 64. (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen
und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist
1. zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen,
2. zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
3. auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder
4. zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).
(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit
Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den
Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Zwangsrechte gemäß Absatz eins, dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches
Interesse besteht.
(4) Durch Zwangsrechte gemäß Paragraphen 63 bis 65 dürfen öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet
werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die
militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit
Zwangsrechten gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3,, im Verfahren hinsichtlich der
Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.
Benützungsbefugnisse
§ 62. (1) Wenn es zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Errichtung, Überwachung
oder Instandhaltung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die
Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und
Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung dienen, zu dulden,
soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der
Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw.
Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt.
(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des
Schiffsverkehrs die Errichtung von Schiffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken
oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet,
die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen
Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden,
soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der
Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die
ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die
Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrechtlichen
Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.
(3) Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit
Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen.
(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, sowie des Munitionslagergesetzes,
BGBl. Nr. 736 aus 1995,, bleiben durch die Absatz eins und 2 unberührt.
Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken
§ 63. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von
Schiffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken,
insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und
zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über
das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang
gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist
von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.
(2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat
die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der
Inanspruchnahme angemessen zu befristen.
Mitbenützungsrecht
§ 64. (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen
und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist
1. zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen,
2. zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
3. auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder
4. zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (Paragraph 60, Absatz 3 und 4).
(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit
Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den
Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen
Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der
mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht
und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch
die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
Enteignung
§ 65. (1) Wenn die in den §§ 63 und 64 genannten Maßnahmen zur Erreichung der darin
vorgesehenen Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im erforderlichen Ausmaß
1. die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einzuschränken
oder aufzuheben;
2. die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften, Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen;
3. auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern die
neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden
könnten und ihnen gegenüber der zu enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche
Bedeutung zukommt.
(2) Der Begünstigte hat den Verpflichteten für die durch die Enteignung entstandenen vermögensrechtlichen
Nachteile zu entschädigen.
(3) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz
ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im Abs. 1
bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den dafür sachlich zuständigen Behörden zulässig.
5. Hauptstück
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
§ 66. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die
wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, sowie die
Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder
auf Widerruf erteilt werden.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von
Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von
Schiffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schiffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit
des Schiffsverkehrs ausgenommen.
(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der
§§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf
Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.
(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen
des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß.
Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen
§ 67. Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 49
Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere
1.Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte
Wasserstände;
2. Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie
Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung
der Sicherheit der Schiffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis auch ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) über Freileitungen ganz oder teilweise für
verbindlich erklärt werden;
3. Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur
Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.
Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen
Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der
mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht
und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch
die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
Enteignung
§ 65. (1) Wenn die in den Paragraphen 63 und 64 genannten Maßnahmen zur Erreichung der darin
vorgesehenen Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im erforderlichen Ausmaß
1. die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einzuschränken
oder aufzuheben;
2. die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften, Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen;
3. auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern die
neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden
könnten und ihnen gegenüber der zu enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche
Bedeutung zukommt.
(2) Der Begünstigte hat den Verpflichteten für die durch die Enteignung entstandenen vermögensrechtlichen
Nachteile zu entschädigen.
(3) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz
ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im Absatz eins,
bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den dafür sachlich zuständigen Behörden zulässig.
5. Hauptstück
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
§ 66. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die
wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, sowie die
Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder
auf Widerruf erteilt werden.
(2) Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von
Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von
Schiffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schiffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit
des Schiffsverkehrs ausgenommen.
(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen der
§§ 48 Ziffer eins bis 5, 49 Absatz eins bis 5 und Absatz 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf
Grund des Paragraph 67, erlassenen Bestimmungen sinngemäß.
(4) Für sonstige Anlagen gemäß Absatz eins,, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen
des Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 5, sinngemäß.
Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen
§ 67. Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im Paragraph 49,
Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere
1.Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte
Wasserstände;
2. Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie
Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung
der Sicherheit der Schiffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis auch ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) über Freileitungen ganz oder teilweise für
verbindlich erklärt werden;
3. Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur
Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.
6.Ziffer 6 Hauptstück
Hafenentgelte
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
§ 68. (1) Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen
Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind,
gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes
1993, BGBl. Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.
(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und
-einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden:
1. Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des
Umschlages und des Stilliegens,
2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen,
3. Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme
von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich
ist,
4. Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der
Fahrzeuge und Schwimmkörper.
(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper
Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 70 erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.
(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise
anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.
(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der
Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der
Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen
überprüfen lassen.
(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge.
Hafenentgelte für Privathäfen
§ 69. Die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von
Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 34 Abs. 1).
Festsetzung der Hafenentgelte
§ 70. Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden
Leistungen Bestimmungen zu erlassen über
1. Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);
2. Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages
sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
3. Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der
Kostendeckung;
4. Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die
dem Hafenbetrieb dienen;
5. das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.
7. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 71. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für
a) Schiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem
Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren
Errichtung als bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959)
bewilligt wurde und deren Überprüfung gemäß § 53 Abs. 1 erfolgt ist;
Hauptstück
Hafenentgelte
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
§ 68. (1) Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen
Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind,
gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes
1993, Bundesgesetzblatt Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.
(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und
-einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden:
1. Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des
Umschlages und des Stilliegens,
2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen,
3. Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme
von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich
ist,
4. Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der
Fahrzeuge und Schwimmkörper.
(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper
Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß Paragraph 70, erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.
(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise
anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.
(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der
Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der
Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen
überprüfen lassen.
(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge.
Hafenentgelte für Privathäfen
§ 69. Die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz eins bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von
Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (Paragraph 34, Absatz eins,).
Festsetzung der Hafenentgelte
§ 70. Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden
Leistungen Bestimmungen zu erlassen über
1. Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);
2. Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages
sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
3. Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der
Kostendeckung;
4. Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die
dem Hafenbetrieb dienen;
5. das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.
7. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 71. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für
a) Schiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem
Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren
Errichtung als bevorzugter Wasserbau (Paragraph 100, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959)
bewilligt wurde und deren Überprüfung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erfolgt ist;
b)Litera b Angelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die
Landesvollziehung fallende, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen
erfordern; die Zuständigkeit des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten wird
dadurch nicht berührt;
c) die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
2.der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich
Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau,
die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer;
3. die Landesregierung für die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich aller nicht in Z 2
genannten Gewässer;
4. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 bis 3 fallenden Angelegenheiten sowie
für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;
2. die Landesregierung für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4, ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren;
3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, der
Landeshauptmann oder die Landesregierung in erster Instanz zuständig, so können sie im Einzelfall zur
Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, wenn dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die nachgeordneten
Behörden ermächtigen, die für den betreffenden Fall an die Stelle des Bundesministers, des
Landeshauptmannes oder der Landesregierung treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte
werden hiedurch nicht berührt.
(4) Erstreckt sich die gemäß § 47 bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage oder die gemäß § 66
bewilligungspflichtige Anlage oder Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer, für
deren Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 der Landeshauptmann zuständig ist, über mehrere Bundesländer
oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Bundesländer erstrecken, so ist der Landeshauptmann
zuständig, in dessen Bundesland der überwiegende Teil der Schiffahrtsanlage oder Anlage liegt oder
liegen soll oder der überwiegende Teil der sonstigen Arbeiten durchgeführt wird oder werden soll.
(5) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr zuständig, sofern in Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der
Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
(7) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
8. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
1.ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende
Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder
Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1);
Angelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die
Landesvollziehung fallende, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen
erfordern; die Zuständigkeit des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten wird
dadurch nicht berührt;
c) die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
2.der Landeshauptmann für alle nicht in Ziffer eins, genannten Angelegenheiten hinsichtlich
Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau,
die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer;
3. die Landesregierung für die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich aller nicht in Ziffer 2,
genannten Gewässer;
4. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins bis 3 fallenden Angelegenheiten sowie
für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,;
2. die Landesregierung für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren;
3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, der
Landeshauptmann oder die Landesregierung in erster Instanz zuständig, so können sie im Einzelfall zur
Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, wenn dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die nachgeordneten
Behörden ermächtigen, die für den betreffenden Fall an die Stelle des Bundesministers, des
Landeshauptmannes oder der Landesregierung treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte
werden hiedurch nicht berührt.
(4) Erstreckt sich die gemäß Paragraph 47, bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage oder die gemäß Paragraph 66,
bewilligungspflichtige Anlage oder Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer, für
deren Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der Landeshauptmann zuständig ist, über mehrere Bundesländer
oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Bundesländer erstrecken, so ist der Landeshauptmann
zuständig, in dessen Bundesland der überwiegende Teil der Schiffahrtsanlage oder Anlage liegt oder
liegen soll oder der überwiegende Teil der sonstigen Arbeiten durchgeführt wird oder werden soll.
(5) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr zuständig, sofern in Absatz 6, nichts anderes bestimmt ist.
(6) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ist hinsichtlich der Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der
Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
(7) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
8. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
1.ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende
Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder
Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (Paragraph 47, Absatz eins,);
2.Ziffer 2 als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung,
Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2);
3.als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im
Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2);
4. als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schiffahrtsanlage der Behörde nicht
anzeigt (§ 49 Abs. 10);
5. als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51
Abs. 2);
6. eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung
vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1);
7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt oder
benützt (§ 53 Abs. 2);
8. als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt
(§ 53 Abs. 2);
9.als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer
Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 54 Abs. 1 und 3);
10. nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 54 Abs. 2);
11. als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß
§ 55 Abs. 4 nicht nachkommt;
12. die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht
beachtet;
13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser
mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, neu errichtet, bestehende derartige
Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der
Bewilligung wiederverwendet (§ 57 Abs. 2);
14. Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so
betreibt, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 58 Abs. 1);
15. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen
Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen
und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 58 Abs. 2);
16. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 58 Abs. 3 über die Errichtung
bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;
17. gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umschlägt
(§ 58 Abs. 4);
18. die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und
Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 58 Abs. 5);
19.beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen
Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 58 Abs. 6 und 7);
20. Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen
anhängt oder sie erklettert (§ 58 Abs. 8);
21. unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen löst (§ 58 Abs. 10);
22.öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt
bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 58 Abs. 11);
23. an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt,
bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder
Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt
(§ 66 Abs. 1);
24. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den
Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 68 Abs. 1 und 4, § 69);
25. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 68
Abs. 5).
(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und
Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften
dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.
(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.
Übergangsbestimmungen
§ 73. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses
Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn
als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung,
Auflage oder Einschränkung nicht einhält (Paragraph 49, Absatz 2,);
3.als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im
Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (Paragraph 49, Absatz 2,);
4. als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schiffahrtsanlage der Behörde nicht
anzeigt (Paragraph 49, Absatz 10,);
5. als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 51,
Abs. 2);
6. eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung
vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (Paragraph 52, Absatz eins,);
7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt oder
benützt (Paragraph 53, Absatz 2,);
8. als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt
(Paragraph 53, Absatz 2,);
9.als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer
Betriebsvorschrift nicht befolgt (Paragraph 54, Absatz eins und 3);
10. nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (Paragraph 54, Absatz 2,);
11. als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß
§ 55 Absatz 4, nicht nachkommt;
12. die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht
beachtet;
13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser
mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, neu errichtet, bestehende derartige
Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der
Bewilligung wiederverwendet (Paragraph 57, Absatz 2,);
14. Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so
betreibt, daß die Erfordernisse des Paragraph 49, Absatz eins, gewährleistet sind (Paragraph 58, Absatz eins,);
15. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen
Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen
und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (Paragraph 58, Absatz 2,);
16. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, über die Errichtung
bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;
17. gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umschlägt
(Paragraph 58, Absatz 4,);
18. die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und
Reinigungseinrichtungen verfügen (Paragraph 58, Absatz 5,);
19.beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen
Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (Paragraph 58, Absatz 6 und 7);
20. Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen
anhängt oder sie erklettert (Paragraph 58, Absatz 8,);
21. unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen löst (Paragraph 58, Absatz 10,);
22.öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt
bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (Paragraph 58, Absatz 11,);
23. an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt,
bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder
Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt
(Paragraph 66, Absatz eins,);
24. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den
Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (Paragraph 68, Absatz eins und 4, Paragraph 69,);
25. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (Paragraph 68,
Abs. 5).
(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und
Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften
dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.
(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,
Übergangsbestimmungen
§ 73. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses
Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn
1.Ziffer eins die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen
immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder
2. die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959
erloschen sind.
(2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß
Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese
Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen
entsprechen.
(3) Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter
Bedachtnahme auf die nach dem 2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt
werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit
stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die
Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.
4. Teil
Schiffahrtsgewerberecht
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 74. Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr
für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.
Konzessionspflicht
§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf
den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.
(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der
Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für
welche Zwecke dieser bestimmt ist.
(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schiffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen
größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schiffahrtsgewerbes
gleichgehalten.
Ausnahme
§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für
1. Werkverkehr (Abs. 2);
2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen im
grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;
3.Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem
Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom
16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.)
über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und
Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage).
(2) Werkverkehr ist
1.die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der
Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der
Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder
2. die Beförderung von Gütern, soweit
a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft,
verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert
worden sind,
b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten
des Unternehmens erfolgt und
c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,
mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder
Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.
die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen
immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder
2. die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959
erloschen sind.
(2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß Paragraph 66,, deren Bewilligungen gemäß
Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese
Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen
entsprechen.
(3) Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter
Bedachtnahme auf die nach dem 2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt
werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit
stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die
Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.
4. Teil
Schiffahrtsgewerberecht
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 74. Dieser Teil gilt für die im Paragraph eins, genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr
für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.
Konzessionspflicht
§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf
den in Paragraph 74, genannten Gewässern bedarf einer Konzession.
(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der
Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für
welche Zwecke dieser bestimmt ist.
(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schiffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen
größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schiffahrtsgewerbes
gleichgehalten.
Ausnahme
§ 76. (1) Eine Konzession gemäß Paragraph 75, ist nicht erforderlich für
1. Werkverkehr (Absatz 2,);
2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen im
grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Absatz 4,;
3.Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem
Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom
16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.)
über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und
Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage).
(2) Werkverkehr ist
1.die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der
Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der
Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder
2. die Beförderung von Gütern, soweit
a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft,
verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert
worden sind,
b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten
des Unternehmens erfolgt und
c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,
mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder
Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale
anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige
Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten
Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind
der Behörde ebenfalls anzuzeigen.
(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur in dem Ausmaß,
1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
2.– sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die
ausländischen Schiffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schiffahrtsunternehmen
die Schiffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.
2. Hauptstück
Verfahren
Arten der Konzession
§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt
erteilt werden:
1. Personenbeförderung im Linienverkehr;
2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
3. Güterbeförderung;
4. Remork;
5. Fährverkehr;
6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen,
Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession
§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden
1. einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie
a) EWR-Staatsangehöriger ist,
b) in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist und
c) als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung
im Inland hat;
2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung
berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die
Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im
Inland hat; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer
Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren
Sitz in einem EWR-Staat zu haben;
3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom
Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie
Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen
gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur
vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der
juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese
nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat
zu haben;
4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.
(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,
1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese
Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu
benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter
hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu
erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,
2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,
Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale
anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige
Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten
Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind
der Behörde ebenfalls anzuzeigen.
(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur in dem Ausmaß,
1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
2.– sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die
ausländischen Schiffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schiffahrtsunternehmen
die Schiffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.
2. Hauptstück
Verfahren
Arten der Konzession
§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt
erteilt werden:
1. Personenbeförderung im Linienverkehr;
2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
3. Güterbeförderung;
4. Remork;
5. Fährverkehr;
6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen,
Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Absatz eins, können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession
§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden
1. einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie
a) EWR-Staatsangehöriger ist,
b) in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist und
c) als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung
im Inland hat;
2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung
berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a und b erfüllen und die
Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im
Inland hat; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer
Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren
Sitz in einem EWR-Staat zu haben;
3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom
Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie
Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen
gemäß Ziffer eins, Litera a und b erfüllen und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur
vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der
juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese
nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat
zu haben;
4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.
(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,
1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese
Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu
benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter
hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) und der fachlichen Eignung zu
erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,
2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,
3.Ziffer 3 wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7
nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen
wird verfügen können,
4. wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder
Schwimmkörper wird verfügen können und,
5. sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt
werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt
durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2
Z 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend:
1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz
eines EWR-Staates haben,
2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen
Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,
3. Fährverkehr,
4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,
5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen,
Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter
gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.
(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische
Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2
Z 2 gleichzuhalten.
Verläßlichkeit
§ 79. (1) Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem
Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180
Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der
Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung
zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor
Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder
sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres
Herkunftsstaates zu erbringen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis
§ 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch
1. eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung
einer Prüfung (Eignungsprüfung);
2. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder
Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne
des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle
Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1
nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche
Kenntnisse gewährleistet sind;
3. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer
mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen.
Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
beendet und nicht in einem Schiffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen
Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.
(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:
1. Für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt,
eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,
2. für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der
Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.
wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5, 6, oder 7
nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen
wird verfügen können,
4. wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder
Schwimmkörper wird verfügen können und,
5. sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (Paragraph 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt
werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt
durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.
(3) Abweichend von Absatz 2, ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Absatz 2,
Z 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend:
1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz
eines EWR-Staates haben,
2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen
Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,
3. Fährverkehr,
4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,
5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen,
Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter
gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gleichzuhalten.
(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische
Personen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Absatz 2,
Z 2 gleichzuhalten.
Verläßlichkeit
§ 79. (1) Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem
Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180
Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der
Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung
zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor
Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder
sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres
Herkunftsstaates zu erbringen.
(3) Die in Absatz 2, genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis
§ 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch
1. eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Absatz 3, über die erfolgreiche Ablegung
einer Prüfung (Eignungsprüfung);
2. eine Bescheinigung der in Ziffer eins, genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder
Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne
des Absatz 4, Ziffer eins, gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle
Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins,
nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche
Kenntnisse gewährleistet sind;
3. eine Bescheinigung der in Ziffer eins, genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer
mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen.
Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
beendet und nicht in einem Schiffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen
Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 dargestellt hat.
(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:
1. Für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt,
eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,
2. für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der
Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die
Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus
1. einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
2. zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen,
berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als
Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,
3. zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und
Angestellte zu berufen ist.
Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die
jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des
Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben,
Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die
Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:
1. die Sachgebiete der Prüfung,
2. die Form der Prüfung,
3. den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,
4. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der
Z 1 gewährleisten und
5. die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 81. (1) Der Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über
wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden
Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vom Hundert von EWR-Staatsangehörigen stammen.
Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände
an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus
unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(2) Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Kreditgarantien
oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen
an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der zuständigen Gebietskrankenkasse in
Betracht.
(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden
§ 82. (1) Als Nachweis der Verläßlichkeit (§ 79 Abs. 2, 2. Satz) werden Strafregisterauszüge oder
sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates
anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
(2) Als Nachweis der fachlichen Eignung (§ 78 Abs. 2 Z 1) gelten Bescheinigungen der zuständigen
Behörden oder Stellen eines EWR-Staates
1. über die Ablegung einer die Voraussetzungen des § 80 erfüllenden Eignungsprüfung;
2. auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung
gewährleisten, die in der gemäß § 80 zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch
die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die
Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche
Kenntnisse gewährleistet sind;
3.auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen, die den
Anforderungen des § 80 Abs. 1 Z 3 entsprechen muß.
(3) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 78 Abs. 2 Z 2) werden Bescheinigungen
anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des
EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
(4) Werden die in Abs. 1 und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so
können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür
zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.
Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die
Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus
1. einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
2. zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen,
berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als
Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,
3. zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und
Angestellte zu berufen ist.
Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die
jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des
Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben,
Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die
Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:
1. die Sachgebiete der Prüfung,
2. die Form der Prüfung,
3. den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
4. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der
Z 1 gewährleisten und
5. die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 81. (1) Der Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über
wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden
Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vom Hundert von EWR-Staatsangehörigen stammen.
Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände
an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus
unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(2) Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Kreditgarantien
oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen
an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der zuständigen Gebietskrankenkasse in
Betracht.
(3) Die in Absatz 2, genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden
§ 82. (1) Als Nachweis der Verläßlichkeit (Paragraph 79, Absatz 2, 2, Satz) werden Strafregisterauszüge oder
sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates
anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
(2) Als Nachweis der fachlichen Eignung (Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins,) gelten Bescheinigungen der zuständigen
Behörden oder Stellen eines EWR-Staates
1. über die Ablegung einer die Voraussetzungen des Paragraph 80, erfüllenden Eignungsprüfung;
2. auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung
gewährleisten, die in der gemäß Paragraph 80, zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch
die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die
Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche
Kenntnisse gewährleistet sind;
3.auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen, die den
Anforderungen des Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen muß.
(3) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2,) werden Bescheinigungen
anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des
EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
(4) Werden die in Absatz eins und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so
können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür
zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 1, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei
Monate sein.
Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen
§ 83. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder
Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges
oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der
Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt
werden. Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder
Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen
Konzession.
(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen
bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im
Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer
Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es
dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb
ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.
(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen,
und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt
– über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.
(4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der
Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an
Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.
(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von
höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des
Schiffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten
Betriebsbedingungen vorzulegen.
Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und
Beförderungspflicht
§ 84. (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 85 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber
zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.
(2) Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben
Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis
zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und
allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne,
Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schiffahrtsunternehmen verbindlich; sie
sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und
Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise
anzuwenden.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die
Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die
Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers
nicht überschritten wird.
Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession
§ 85. (1) Die Konzession erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung der Konzession;
3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen
Fälle des Abs. 4;
4. durch Unterlassung der Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession
festgesetzten Frist.
(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn
1. eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;
Die in den Absatz eins, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei
Monate sein.
Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen
§ 83. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder
Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges
oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der
Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 11 festgesetzt
werden. Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder
Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen
Konzession.
(2) Die Konzession kann aus den in Absatz eins, angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen
bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im
Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer
Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es
dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb
ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.
(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen,
und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt
– über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.
(4) Die Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5, 6, oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der
Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an
Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.
(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von
höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des
Schiffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 3, angeführten
Betriebsbedingungen vorzulegen.
Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und
Beförderungspflicht
§ 84. (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des Paragraph 85, Absatz 4,, vom Konzessionsinhaber
zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.
(2) Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben
Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis
zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und
allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne,
Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schiffahrtsunternehmen verbindlich; sie
sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und
Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise
anzuwenden.
(3) Die in Absatz 2, angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die
Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die
Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers
nicht überschritten wird.
Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession
§ 85. (1) Die Konzession erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung der Konzession;
3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen
Fälle des Absatz 4,;
4. durch Unterlassung der Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession
festgesetzten Frist.
(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn
1. eines der im Paragraph 78, angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;
2.Ziffer 2 der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 trotz zweier Mahnungen
seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat,
nicht nachkommt;
3. die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird;
4. ein für die Ausübung der Schiffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden
ist.
(3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den
Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.
(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die
Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft
nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der
Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des
Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht
gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder,
wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese
Voraussetzungen erfüllt.
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 86. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine
Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung
fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf
der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen
wollen;
2.der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich
Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau,
die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer;
3. der gemäß § 80 Abs. 2 zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung
(§ 80 Abs. 1 Z 1);
4. die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;
5. die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;
2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist,
im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des
Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen
Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr tritt.
(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten
gemäß Abs. 1 Z 4 die Landesregierung in erster Instanz zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie
sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im
Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.
Aufsicht
§ 87. Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem
Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen
der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 83, oder 84 trotz zweier Mahnungen
seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat,
nicht nachkommt;
3. die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird;
4. ein für die Ausübung der Schiffahrt nach Absatz 4, erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden
ist.
(3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den
Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.
(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die
Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft
nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der
Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des
Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, Ziffer 3, wird dadurch nicht
gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder,
wenn die im Paragraph 78, angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese
Voraussetzungen erfüllt.
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 86. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine
Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung
fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf
der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen
wollen;
2.der Landeshauptmann für alle nicht in Ziffer eins, genannten Angelegenheiten hinsichtlich
Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau,
die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer;
3. der gemäß Paragraph 80, Absatz 2, zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung
(Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins,);
4. die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Ziffer 2, genannten Gewässer;
5. die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3;
2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist,
im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des
Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen
Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr tritt.
(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten
gemäß Absatz eins, Ziffer 4, die Landesregierung in erster Instanz zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie
sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im
Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.
Aufsicht
§ 87. Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem
Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen
der Aufsicht der nach Paragraph 86, zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
4.Ziffer 4 Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 88. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
1. als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in § 74
genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1) oder anbietet (§ 75
Abs. 3);
2. als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der
vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die
vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3);
3. als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt
wurde, nicht einhält (§ 83);
4. als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen
und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (§ 84 Abs. 2) oder hinsichtlich der
Beförderungspflicht (§ 84 Abs. 3) nicht einhält.
Übergangsbestimmung
§ 89. Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl.
Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.
5. Teil
Schiffseichung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 90. (1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der
gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Schiffseichpflicht
§ 91. (1) Für den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich.
(2) Der Eichschein gemäß Abs. 1 ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes,
BGBl. Nr. 152/1950.
(3) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über
die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern
dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen
oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit
anerkennt.
Ausnahme
§ 92. (1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für
1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen
sind;
2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen
beträgt;
3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
5. Fahrzeuge des Bundesheeres;
6. österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 88. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
1. als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74,
genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (Paragraph 75, Absatz eins,) oder anbietet (Paragraph 75,
Abs. 3);
2. als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der
vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die
vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3,);
3. als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt
wurde, nicht einhält (Paragraph 83,);
4. als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen
und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (Paragraph 84, Absatz 2,) oder hinsichtlich der
Beförderungspflicht (Paragraph 84, Absatz 3,) nicht einhält.
Übergangsbestimmung
§ 89. Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,, in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1973,, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 533 aus 1978,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.
5. Teil
Schiffseichung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 90. (1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der
gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Schiffseichpflicht
§ 91. (1) Für den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich.
(2) Der Eichschein gemäß Absatz eins, ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes,
BGBl. Nr. 152 aus 1950,.
(3) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über
die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern
dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen
oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit
anerkennt.
Ausnahme
§ 92. (1) Ein Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für
1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen
sind;
2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen
beträgt;
3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
5. Fahrzeuge des Bundesheeres;
6. österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).
(2)Absatz 2,Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht
werden.
2. Hauptstück
Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 93. (1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag durch eine
vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft
(§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist
gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen
durchzuführen. Über das Ergebnis der Eichung ist eine Bescheinigung (Nachweis über eine Eichung)
auszustellen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.
(2) Die Behörde stellt über Antrag des Verfügungsberechtigten und bei Vorlage eines Nachweises
über eine Eichung (Neueichung oder Nacheichung), der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als
sechs Monate sein darf, eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur
Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Über
Antrag und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichprüfung ist eine Verlängerung der
Geltungsdauer zulässig.
(3) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.
(4) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau
(Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung
über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur
Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen.
Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate
gültig.
(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen
ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für
die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über
1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf
Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;
2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine
sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung
des Namens;
3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;
4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.
Eichung von Fahrzeugen
§ 94. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung
bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.
(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung
bei der Schwimmebene der größten Eintauchung und bei der Leerebene oder bei nur einer dieser
Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann über Antrag ermittelt werden.
(3) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen
ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für
die Eichung von Fahrzeugen Vorschriften zu erlassen über die zu verwendenden Meßgeräte, die
Genauigkeit der Messung, die Aufnahme der Maße, die Ausmessung des Eichraumes, die Festlegung der
Leerebene, der unteren und oberen Eichebene sowie des Aufmaßes, die Berechnung, die Festlegung der
Eichmarken, Eichzeichen und Eichskalen sowie der Tragfähigkeit.
Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung
§ 95. (1) Besteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine
Eichprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein
nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.
(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 94 Abs. 3 Vorschriften
über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.
Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht
werden.
2. Hauptstück
Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 93. (1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag durch eine
vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft
(Paragraph 108, Absatz 2,) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist
gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen
durchzuführen. Über das Ergebnis der Eichung ist eine Bescheinigung (Nachweis über eine Eichung)
auszustellen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.
(2) Die Behörde stellt über Antrag des Verfügungsberechtigten und bei Vorlage eines Nachweises
über eine Eichung (Neueichung oder Nacheichung), der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als
sechs Monate sein darf, eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur
Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Über
Antrag und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichprüfung ist eine Verlängerung der
Geltungsdauer zulässig.
(3) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.
(4) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau
(Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung
über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur
Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen.
Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz eins und ist höchstens sechs Monate
gültig.
(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen
ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für
die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über
1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf
Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;
2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine
sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung
des Namens;
3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;
4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.
Eichung von Fahrzeugen
§ 94. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung
bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.
(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung
bei der Schwimmebene der größten Eintauchung und bei der Leerebene oder bei nur einer dieser
Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann über Antrag ermittelt werden.
(3) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen
ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für
die Eichung von Fahrzeugen Vorschriften zu erlassen über die zu verwendenden Meßgeräte, die
Genauigkeit der Messung, die Aufnahme der Maße, die Ausmessung des Eichraumes, die Festlegung der
Leerebene, der unteren und oberen Eichebene sowie des Aufmaßes, die Berechnung, die Festlegung der
Eichmarken, Eichzeichen und Eichskalen sowie der Tragfähigkeit.
Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung
§ 95. (1) Besteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine
Eichprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein
nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.
(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 94, Absatz 3, Vorschriften
über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.
3.Ziffer 3 Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 96. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für
Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr als Schiffseichamt ist
„SWA“.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
4. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der
Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (§ 91).
Übergangsbestimmung
§ 98. Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes, BGBl. Nr. 206/1963, sowie des Schiffahrtsgesetzes
1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellte
Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles.
6. Teil
Schiffszulassung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 99. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1
Abs. 1 genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen
Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der
gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis
106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.
Zulassungspflicht
§ 100. Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die
Behörde.
Ausnahme
§ 101. (1) Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht
erforderlich für:
1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen, den
österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 96. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für
Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr als Schiffseichamt ist
„SWA“.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
4. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der
Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (Paragraph 91,).
Übergangsbestimmung
§ 98. Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1963,, sowie des Schiffahrtsgesetzes
1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, ausgestellte
Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles.
6. Teil
Schiffszulassung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 99. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins,
Abs. 1 genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen
Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen des Paragraph 107, gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der
gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die Paragraphen 100, 102 bis
106, 108 Absatz eins, 2 und 6, 109 bis 115,
Zulassungspflicht
§ 100. Fahrzeuge auf den im Paragraph 99, genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die
Behörde.
Ausnahme
§ 101. (1) Eine Zulassung nach Paragraph 100, ist unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 7 nicht
erforderlich für:
1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen, den
österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;
2.Ziffer 2 im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 99 genannten Gewässer für die Dauer von
nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren;
3. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m;
4. Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m;
5. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis
zu 15 m;
6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen
Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind;
7. Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;
8. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer
behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs-
und Übungszeiten;
9. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
10. Fahrzeuge des Bundesheeres.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Fahrzeuge, für die eine von einem EWR-Staat
ausgestellte Zulassungsurkunde vorliegt, die der Richtlinie des Rates 76/135/EWG vom 20. Jänner 1976
über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX-Nr. 376L0135, ABl.
Nr. L 21 vom 29. Jänner 1976, S 10 ff.) in der Fassung der Richtlinie des Rates 78/1016/EWG vom
23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Anerkennung von
Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX-Nr. 378L1016, ABl. Nr. L 349 vom 13. Dezember 1978, S 31)
entspricht, sowie für Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in
dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende
ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission
ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen
Schiffahrt dienen.
(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Rafts können über Antrag zugelassen werden.
(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung
verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (§ 104
Abs. 2).
(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in
einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 107 befinden.
2. Hauptstück
Zulassung und amtliches Kennzeichen
Zulassung
§ 102. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die
Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer
Überprüfung nachgewiesen wurde.
(3) Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach
Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.
(4) Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 die Zulassung bedingt, unter
Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf
bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung
bestimmter Verwendungszwecke erteilen.
(5) Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art,
Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Abs. 1) zu regeln.
Zulassungsurkunde
§ 103. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als
Bescheid.
im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im Paragraph 99, genannten Gewässer für die Dauer von
nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren;
3. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m;
4. Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m;
5. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis
zu 15 m;
6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen
Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind;
7. Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;
8. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer
behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs-
und Übungszeiten;
9. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
10. Fahrzeuge des Bundesheeres.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Fahrzeuge, für die eine von einem EWR-Staat
ausgestellte Zulassungsurkunde vorliegt, die der Richtlinie des Rates 76/135/EWG vom 20. Jänner 1976
über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX-Nr. 376L0135, ABl.
Nr. L 21 vom 29. Jänner 1976, S 10 ff.) in der Fassung der Richtlinie des Rates 78/1016/EWG vom
23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Anerkennung von
Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX-Nr. 378L1016, ABl. Nr. L 349 vom 13. Dezember 1978, S 31)
entspricht, sowie für Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in
dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende
ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission
ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt.
(4) Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen
Schiffahrt dienen.
(5) Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, 9 und 10 sowie Rafts können über Antrag zugelassen werden.
(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung
verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (Paragraph 104,
Abs. 2).
(7) Die in Absatz eins und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in
einem fahrtauglichen Zustand gemäß Paragraph 107, befinden.
2. Hauptstück
Zulassung und amtliches Kennzeichen
Zulassung
§ 102. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die
Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer
Überprüfung nachgewiesen wurde.
(3) Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach
Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.
(4) Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des Paragraph 107, die Zulassung bedingt, unter
Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf
bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung
bestimmter Verwendungszwecke erteilen.
(5) Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art,
Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Absatz eins,) zu regeln.
Zulassungsurkunde
§ 103. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als
Bescheid.
(2)Absatz 2,Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1
ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(3) In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die
Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.
(4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale
Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(5) Die Urkunden gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind stets im Original an Bord mitzuführen.
(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses
sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge unter Bedachtnahme
auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der
Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln; dabei sind für
Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen,
Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.
Amtliches Kennzeichen
§ 104. (1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß § 101 Abs. 6 ist über Antrag durch die Behörde
ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie
eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu
erteilen.
(3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der
Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung
oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für
die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.
Änderungen
§ 105. Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines
Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede
wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes
oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der
Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung der Zulassung;
3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
4.mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des
Verfügungsberechtigten;
5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.
(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
1.bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten
Vorschreibungen;
2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);
4. bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des
Verfügungsberechtigten.
(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der
Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.
3. Hauptstück
Fahrtauglichkeit
Anforderungen an Fahrzeuge
§ 107. Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner
Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und
Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen
Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Absatz eins,
ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(3) In die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 102, Absatz 4,, die
Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.
(4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale
Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(5) Die Urkunden gemäß Absatz eins, 2 und 4 sind stets im Original an Bord mitzuführen.
(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses
sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge unter Bedachtnahme
auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der
Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln; dabei sind für
Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen,
Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.
Amtliches Kennzeichen
§ 104. (1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß Paragraph 101, Absatz 6, ist über Antrag durch die Behörde
ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie
eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu
erteilen.
(3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der
Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung
oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für
die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.
Änderungen
§ 105. Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines
Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede
wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes
oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der
Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung der Zulassung;
3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
4.mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des
Verfügungsberechtigten;
5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.
(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
1.bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 102, Absatz 4, von der Behörde erteilten
Vorschreibungen;
2. bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 109, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (Paragraph 109, Absatz 5,);
4. bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des
Verfügungsberechtigten.
(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der
Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.
3. Hauptstück
Fahrtauglichkeit
Anforderungen an Fahrzeuge
§ 107. Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner
Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und
Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen
undund elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen
Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter
Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu
befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1, 3 und
4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend
erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes
entspricht.
Überprüfung
§ 108. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete
Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige
heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(3) Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen
geschaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten
von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2
anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen müssen.
(4) Andere als die gemäß Abs. 3 bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie
Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den
Vorschriften einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner
1990 gelegt wurde.
(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen
bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.
Zweck und Art der Überprüfung
§ 109. (1) Die Überprüfung dient
1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke
sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger
Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges
und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der
Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.
(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen
1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);
2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);
3. nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der
Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei
Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf
bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);
4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr
fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).
(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die
Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch
eine CE-Kennzeichnung gemäß den auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erlassenen
Vorschriften über das Inverkehrbringen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen von
Sportbooten sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften
ausgestellten Typenschein ersetzt.
(4) Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde
geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige
Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und
im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt bis zu dem
Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen
Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter
Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu
befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und
4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend
erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes
entspricht.
Überprüfung
§ 108. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete
Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige
heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(3) Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen
geschaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten
von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Absatz 2,
anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen müssen.
(4) Andere als die gemäß Absatz 3, bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie
Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den
Vorschriften einer gemäß Absatz 2, anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.
(5) Die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner
1990 gelegt wurde.
(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Absatz 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen
bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.
Zweck und Art der Überprüfung
§ 109. (1) Die Überprüfung dient
1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke
sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des Paragraph 107, notwendiger
Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Ziffer eins, ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges
und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der
Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.
(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen
1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);
2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);
3. nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der
Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei
Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf
bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);
4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr
fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 108, Absatz eins und 2 sowie 109 Absatz 2, Ziffer eins, wird die
Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch
eine CE-Kennzeichnung gemäß den auf Grund der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, erlassenen
Vorschriften über das Inverkehrbringen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen von
Sportbooten sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften
ausgestellten Typenschein ersetzt.
(4) Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde
geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige
Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und
im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt bis zu dem
Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
(5)Absatz 5,Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung
zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer
zu verbieten.
(6) Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb
des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.
(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 107, insbesondere auf
Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die
Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Überprüfung der
Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung,
die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen gemäß
Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung eines Fahrzeuges über
Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem
Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt die Verwendung bestimmter
Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im
Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen,
daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.
(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971)
und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für
verbindlich erklärt werden.
(10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen der auf
Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die
Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind.
Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit
§ 110. Die Organe gemäß § 113 Abs. 5 haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich
ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Überprüfung des Fahrzeuges
gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 zu veranlassen hat; bei einem in § 101 Abs. 1 Z 9 oder 10 genannten Fahrzeug
ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel
zu veranlassen hat.
4. Hauptstück
Besatzung
Besatzung
§ 111. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder den
Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und
Befähigung festzulegen. In der Zulassung kann die Verpflichtung auferlegt werden, als
Besatzungsmitglieder für die Führung des Fahrzeuges sowie für die Leitung des Maschinenbetriebes
österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Republik
Österreich liegt.
(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe,
Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu
erlassen; diese Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge, die gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 von der
Zulassungspflicht ausgenommen sind.
5. Hauptstück
Verzeichnis
Verzeichnis
§ 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten
alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der
Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.
Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung
zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer
zu verbieten.
(6) Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb
des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung (Absatz 2, Ziffer 2,) beantragt wird.
(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 107,, insbesondere auf
Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die
Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Überprüfung der
Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung,
die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen gemäß
Abs. 2 Ziffer 2, In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung eines Fahrzeuges über
Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem
Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt die Verwendung bestimmter
Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im
Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen,
daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.
(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971)
und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für
verbindlich erklärt werden.
(10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen der auf
Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die
Erfordernisse des Paragraph 107, gewährleistet sind.
Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit
§ 110. Die Organe gemäß Paragraph 113, Absatz 5, haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich
ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Überprüfung des Fahrzeuges
gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 4, zu veranlassen hat; bei einem in Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 genannten Fahrzeug
ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel
zu veranlassen hat.
4. Hauptstück
Besatzung
Besatzung
§ 111. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder den
Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und
Befähigung festzulegen. In der Zulassung kann die Verpflichtung auferlegt werden, als
Besatzungsmitglieder für die Führung des Fahrzeuges sowie für die Leitung des Maschinenbetriebes
österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Republik
Österreich liegt.
(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins,, weiters der Art, Größe,
Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu
erlassen; diese Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, von der
Zulassungspflicht ausgenommen sind.
5. Hauptstück
Verzeichnis
Verzeichnis
§ 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten
alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der
Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.
(3)Absatz 3,Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des
Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu
geben.
6. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 113. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf
Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge;
2.der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des
Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die
nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann
zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;
2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist,
im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des
Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen
Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich
oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr tritt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
7. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 114. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
1. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 100);
2. ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (§§ 101 Abs. 7 und 107);
3. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu
anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (§ 101 Abs. 6);
4. Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht
einhält (§ 102 Abs. 4);
5. ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (§ 102
Abs. 4);
6. ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder
Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt
(§ 102 Abs. 4);
7.ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord
mitzuführen (§ 103 Abs. 5);
8. an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104);
9. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von
Änderungen nicht nachkommt (§ 105);
Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des
Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu
geben.
6. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 113. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf
Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge;
2.der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des
Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die
nicht in Ziffer eins, genannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann
zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,;
2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist,
im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des
Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen
Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich
oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr tritt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
7. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 114. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
1. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (Paragraph 100,);
2. ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (Paragraphen 101, Absatz 7 und 107);
3. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu
anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (Paragraph 101, Absatz 6,);
4. Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht
einhält (Paragraph 102, Absatz 4,);
5. ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (Paragraph 102,
Abs. 4);
6. ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder
Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt
(Paragraph 102, Absatz 4,);
7.ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord
mitzuführen (Paragraph 103, Absatz 5,);
8. an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (Paragraph 104,);
9. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von
Änderungen nicht nachkommt (Paragraph 105,);
10.Ziffer 10 als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des
Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde
zurückstellt (§ 106 Abs. 3);
11. ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 109 Abs. 5);
12. die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält
(§ 111).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.
Übergangsbestimmung
§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden, einschließlich
darin eingetragener Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter, Zulassungsurkunden für
Sportfahrzeuge sowie Internationalen Zulassungszertifikate für Sportfahrzeuge gelten als Zulassungen im
Sinne dieses Teiles.
7. Teil
Schiffsführung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung
von Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung
österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher
Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung
von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Berechtigung zur Schiffsführung
§ 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119
Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.
Ausnahme
§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6
genannten Voraussetzungen nicht:
1.ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die
Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
2. ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
3. Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige
Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer,
ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
4. Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner,
sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
5. die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
6. Führer von Ruderfahrzeugen;
7. Führer von Flößen;
8. Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;
9. Führer von Segelfahrzeugen;
10. Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 4 ausüben und einen entsprechenden ausländischen
Befähigungsausweis besitzen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen
Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen
vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen
Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission
ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder
Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des
Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde
zurückstellt (Paragraph 106, Absatz 3,);
11. ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (Paragraph 109, Absatz 5,);
12. die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält
(Paragraph 111,).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,
Übergangsbestimmung
§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden, einschließlich
darin eingetragener Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter, Zulassungsurkunden für
Sportfahrzeuge sowie Internationalen Zulassungszertifikate für Sportfahrzeuge gelten als Zulassungen im
Sinne dieses Teiles.
7. Teil
Schiffsführung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die Führung und Bedienung
von Fahrzeugen auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung
österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher
Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung
von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Berechtigung zur Schiffsführung
§ 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph 119,
Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.
Ausnahme
§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2 bis 6
genannten Voraussetzungen nicht:
1.ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die
Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
2. ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
3. Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige
Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer,
ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
4. Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner,
sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
5. die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
6. Führer von Ruderfahrzeugen;
7. Führer von Flößen;
8. Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 6,;
9. Führer von Segelfahrzeugen;
10. Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 119, Absatz 4, ausüben und einen entsprechenden ausländischen
Befähigungsausweis besitzen.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen
Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen
vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen
Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission
ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
(4) Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder
Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.
(5)Absatz 5,Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Rafts und nicht für die Führer von
sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur
selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen
Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung
anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw.
Schleppfahrzeuges maßgebend.
2. Hauptstück
Befähigungsausweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 119. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer
Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis
gemäß § 123 auszustellen.
(2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.
(3) Die Bezeichnung ,,Kapitän“ dürfen nur Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1
Z 1 und 2 führen.
(4) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des
Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die Verwendung
von Radar als Navigationsmittel, für die Führung von Fahrgastschiffen, für die Bedienung und Wartung
von Schiffsmaschinen sowie für den Transport gefährlicher Güter entsprechende Befähigungsausweise
vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht in anderen
Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung
sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der genannten Befähigungsnachweise
sowie im Fall von Befähigungsausweisen für den Transport gefährlicher Güter die dafür erforderliche
Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.
Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 120. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises
zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis
gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 oder 6 auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen
erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.
Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 121. (1) Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise
entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige
Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr
(CELEX-Nr. 391L0672, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 29 ff.) in der Fassung des
EWR-Vertrages sowie von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise
entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der
Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und
-personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 396L0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996,
S 31 ff.) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres
Berechtigungsumfanges einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2, sofern der Inhaber darüber
hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen
Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 für diesen
Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der
erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit
im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen
Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1
auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat,
der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis
unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der §§ 124 bis 130 entsprechen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise
anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer
Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 6, gilt nicht für die Führer von Rafts und nicht für die Führer von
sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur
selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen
Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung
anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von Paragraph 123, Absatz 2, die Länge des Schub- bzw.
Schleppfahrzeuges maßgebend.
2. Hauptstück
Befähigungsausweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 119. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer
Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis
gemäß Paragraph 123, auszustellen.
(2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.
(3) Die Bezeichnung ,,Kapitän“ dürfen nur Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins,
Z 1 und 2 führen.
(4) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des
Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die Verwendung
von Radar als Navigationsmittel, für die Führung von Fahrgastschiffen, für die Bedienung und Wartung
von Schiffsmaschinen sowie für den Transport gefährlicher Güter entsprechende Befähigungsausweise
vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht in anderen
Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung
sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der genannten Befähigungsnachweise
sowie im Fall von Befähigungsausweisen für den Transport gefährlicher Güter die dafür erforderliche
Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.
Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 120. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises
zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis
gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen
erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.
Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 121. (1) Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise
entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige
Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr
(CELEX-Nr. 391L0672, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 29 ff.) in der Fassung des
EWR-Vertrages sowie von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise
entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der
Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und
-personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 396L0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996,
S 31 ff.) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres
Berechtigungsumfanges einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern der Inhaber darüber
hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen
Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, für diesen
Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der
erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit
im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen
Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins,
auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat,
der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis
unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der Paragraphen 124 bis 130 entsprechen.
(3) Die Bestimmungen des Absatz 2, sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise
anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer
Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen
Berechtigungsumfang einzuschränken.
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 122. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen
Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von
Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1
genannten Gewässer.
(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein
Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann
ein Internationales Zertifikat auszustellen.
(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und
2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die
Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.
Arten der Befähigungsausweise
§ 123. (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:
1. Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B: Berechtigung zur selbständigen
Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
2. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen
jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
3. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf
Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
4. Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von
Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit
einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
6. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von
Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
7. Schiffsführerpatent – Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern,
ausgenommen Wasserstraßen.
(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang
hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht.
(3) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, ausgenommen
Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist
entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erforderlich.
(4) Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.
Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen
§ 124. (1) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag des Bewerbers
eingeschränkt werden, und zwar
1. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2
a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
c) auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
d) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1
Z 1 bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Befähigungsausweisen gemäß
§ 123 Abs. 1 Z 2,
e) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
2. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 bis 6
a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
3. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile.
(2) Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis nur unter
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit dem
Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen
Berechtigungsumfang einzuschränken.
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 122. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen
Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von
Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im Paragraph eins,
genannten Gewässer.
(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein
Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann
ein Internationales Zertifikat auszustellen.
(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Absatz eins und
2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die
Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.
Arten der Befähigungsausweise
§ 123. (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:
1. Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B: Berechtigung zur selbständigen
Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
2. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen
jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
3. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf
Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
4. Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von
Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit
einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
6. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von
Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
7. Schiffsführerpatent – Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern,
ausgenommen Wasserstraßen.
(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang
hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht.
(3) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, ausgenommen
Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist
entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erforderlich.
(4) Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.
Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen
§ 124. (1) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag des Bewerbers
eingeschränkt werden, und zwar
1. von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2
a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
c) auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
d) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins,
Z 1 bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Befähigungsausweisen gemäß
§ 123 Absatz eins, Ziffer 2,,
e) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
2. von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6
a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
3. von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile.
(2) Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis nur unter
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit dem
Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen
sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine
Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt
werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden
können.
(3) Die Gültigkeit von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit dem Tag zu
befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet,
sofern nicht gemäß Abs. 2 eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.
(4) Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 haben spätestens drei Monate
nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und
körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 126 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem
Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.
(5) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von
Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, so kann die Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens (§ 126 Abs. 1) verlangt werden.
3. Hauptstück
Verfahren
Zulassung zur Prüfung
§ 125. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art,
Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung
festzulegen sind.
(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr
vollendet hat;
2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
3. die persönliche Verläßlichkeit besitzt;
4. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 die erforderliche Fahrpraxis für die
Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
5. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 die Ausbildung für die Leistung Erster
Hilfe (§ 68 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267) bzw. für
Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 die Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (§ 64 Abs. 2 KFG 1967).
Geistige und körperliche Eignung
§ 126. (1) Die geistige und körperliche Eignung (§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um
Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der
Gruppe C (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen,
das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 gilt der Nachweis der
geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem
EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder
Luftfahrzeugen besitzen.
Verläßlichkeit
§ 127. (1) Als nicht verläßlich (§ 125 Abs. 2 Z 3) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen,
wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem
Strafregister unterliegt.
(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung
zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 gilt der Nachweis der
Verläßlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes
Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen
sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine
Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt
werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden
können.
(3) Die Gültigkeit von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit dem Tag zu
befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet,
sofern nicht gemäß Absatz 2, eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.
(4) Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben spätestens drei Monate
nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und
körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (Paragraph 126, Absatz eins,) nachzuweisen. Bei erfolgtem
Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.
(5) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von
Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, so kann die Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens (Paragraph 126, Absatz eins,) verlangt werden.
3. Hauptstück
Verfahren
Zulassung zur Prüfung
§ 125. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art,
Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Absatz 2,) durch Verordnung
festzulegen sind.
(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr
vollendet hat;
2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
3. die persönliche Verläßlichkeit besitzt;
4. für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 7 die erforderliche Fahrpraxis für die
Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
5. für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 die Ausbildung für die Leistung Erster
Hilfe (Paragraph 68, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) bzw. für
Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 die Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (Paragraph 64, Absatz 2, KFG 1967).
Geistige und körperliche Eignung
§ 126. (1) Die geistige und körperliche Eignung (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2,) hat bei Bewerbern um
Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der
Gruppe C (Paragraph 65, Absatz eins, KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen,
das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 gilt der Nachweis der
geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem
EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder
Luftfahrzeugen besitzen.
Verläßlichkeit
§ 127. (1) Als nicht verläßlich (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 3,) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen,
wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem
Strafregister unterliegt.
(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung
zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 gilt der Nachweis der
Verläßlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes
Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
Fahrpraxis
§ 128. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt
1. 24 Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 sowie – vorbehaltlich einer
Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. e auf bestimmte Gewässerteile – jeweils acht Fahrten
zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten Wallsee–Persenbeug, Melk–Altenwörth und
Wien-Freudenau–österreichisch-slowakische Staatsgrenze;
2. zwölf Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2;
3. zwei Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3;
4. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 4;
5. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7.
(2) Beantragt der Bewerber für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 eine
Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. a auf Fahrgastschiffe und lit. d, so reduziert sich die gemäß
Abs. 1 Z 1 bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß
Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt.
(3) Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf Wasserstraßen zu
erbringen, die zumindest zum Teil auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft liegen; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt. Die
Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 ist auf Flüssen mit hoher
Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.
(4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang
des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
1. 20 m für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2,
2. 15 m für gemäß Abs. 2 eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 2,
3. 10 m für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie für gemäß Abs. 2
eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1.
(5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und
Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges
teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).
(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch
Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen
Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere
Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu
erlassen.
(7) Die Behörde kann einem Bewerber um einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6 vom
Erfordernis des § 125 Abs. 2 Z 1 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis
nachweist.
Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 129. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine
inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (§ 65 KFG 1967)
oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, der
Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des
Souveränen Malteser-Ritterordens, von Rettungs- oder Krankenbeförderungsdiensten einer Gebietskörperschaft
oder einer Ärztekammer, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine
inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für
Kraftfahrzeuge (§§ 64 ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Abs. 1
genannten Organisationen zu führen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in § 28b der
Kraftfahrzeuggesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, genannten Nachweise ersetzt
werden.
Prüfung
§ 130. (1) Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort
und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
Fahrpraxis
§ 128. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt
1. 24 Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, sowie – vorbehaltlich einer
Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, auf bestimmte Gewässerteile – jeweils acht Fahrten
zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten Wallsee–Persenbeug, Melk–Altenwörth und
Wien-Freudenau–österreichisch-slowakische Staatsgrenze;
2. zwölf Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,;
3. zwei Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3,;
4. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4,;
5. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7,
(2) Beantragt der Bewerber für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 eine
Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, auf Fahrgastschiffe und Litera d,, so reduziert sich die gemäß
Abs. 1 Ziffer eins, bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß
Abs. 1 Ziffer eins, bleibt unberührt.
(3) Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist auf Wasserstraßen zu
erbringen, die zumindest zum Teil auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft liegen; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt unberührt. Die
Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, ist auf Flüssen mit hoher
Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.
(4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang
des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
1. 20 m für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
2. 15 m für gemäß Absatz 2, eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,,
3. 10 m für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie für gemäß Absatz 2,
eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins,
(5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und
Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges
teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).
(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch
Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen
Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere
Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu
erlassen.
(7) Die Behörde kann einem Bewerber um einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6, vom
Erfordernis des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer eins, Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis
nachweist.
Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 129. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine
inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (Paragraph 65, KFG 1967)
oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, der
Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des
Souveränen Malteser-Ritterordens, von Rettungs- oder Krankenbeförderungsdiensten einer Gebietskörperschaft
oder einer Ärztekammer, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine
inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für
Kraftfahrzeuge (Paragraphen 64, ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Absatz eins,
genannten Organisationen zu führen.
(3) Die in Absatz eins und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in Paragraph 28 b, der
Kraftfahrzeuggesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399, genannten Nachweise ersetzt
werden.
Prüfung
§ 130. (1) Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort
und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer
Prüfungskommission abgenommen.
(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:
1. Allgemeine Fachgebiete:
a) Vorschriften; Gewässerkunde,
b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges,
c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges,
d) Schiffsmaschinen,
e) Laden und Löschen,
f) Verhalten unter besonderen Umständen;
2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;
3. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrgastschiffen.
(4) Die in Abs. 3 genannten Fachgebiete sind durch Verordnung entsprechend den an die Inhalte der
einzelnen Fachgebiete zu stellenden Anforderungen in Prüfungsgegenstände aufzugliedern. Mit dieser
Verordnung hat unter Berücksichtigung der für die Führung der jeweiligen Fahrzeugkategorie
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch die Festlegung der Prüfungsgegenstände für die
einzelnen Befähigungsausweise zu erfolgen.
(5) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß § 124 Abs. 1 sind spätestens
bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
(6) Die theoretische Prüfung gilt als ,,bestanden“, wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit,,
bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der
theoretischen abgenommen werden.
(7) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die
Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise gemäß § 123
Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in
seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises
in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.
(8) Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Abs. 7 erforderlichen Fahrzeuges, eines
Schiffsführers und einer geeigneten Schiffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu
tragen.
(9) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt
werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch
innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger
Ungültigkeit.
(10) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem
Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.
Ergänzungsprüfung und Nachprüfung
§ 131. (1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß § 124 Abs. 1 eingeschränkten
Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises
dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische
Prüfung eingeschränkt werden.
(2) Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schiffahrtsrechtlicher
Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen läßt, kann die Behörde eine
Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von
der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.
Prüfungskommission
§ 132. (1) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht
aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch
die praktische Prüfung abnimmt.
(2) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 7 besteht aus
einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung
abnimmt.
(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren
Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer
Prüfungskommission abgenommen.
(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:
1. Allgemeine Fachgebiete:
a) Vorschriften; Gewässerkunde,
b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges,
c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges,
d) Schiffsmaschinen,
e) Laden und Löschen,
f) Verhalten unter besonderen Umständen;
2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;
3. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrgastschiffen.
(4) Die in Absatz 3, genannten Fachgebiete sind durch Verordnung entsprechend den an die Inhalte der
einzelnen Fachgebiete zu stellenden Anforderungen in Prüfungsgegenstände aufzugliedern. Mit dieser
Verordnung hat unter Berücksichtigung der für die Führung der jeweiligen Fahrzeugkategorie
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch die Festlegung der Prüfungsgegenstände für die
einzelnen Befähigungsausweise zu erfolgen.
(5) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 124, Absatz eins, sind spätestens
bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
(6) Die theoretische Prüfung gilt als ,,bestanden“, wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit,,
bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der
theoretischen abgenommen werden.
(7) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die
Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123,
Abs. 1 Ziffer eins, 3 und 5 auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in
seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises
in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.
(8) Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Absatz 7, erforderlichen Fahrzeuges, eines
Schiffsführers und einer geeigneten Schiffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu
tragen.
(9) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt
werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch
innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger
Ungültigkeit.
(10) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem
Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.
Ergänzungsprüfung und Nachprüfung
§ 131. (1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß Paragraph 124, Absatz eins, eingeschränkten
Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises
dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische
Prüfung eingeschränkt werden.
(2) Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schiffahrtsrechtlicher
Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen läßt, kann die Behörde eine
Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von
der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.
Prüfungskommission
§ 132. (1) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht
aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch
die praktische Prüfung abnimmt.
(2) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 besteht aus
einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung
abnimmt.
(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren
Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben aus den in
ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens befaßten aktiven Bediensteten des
rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige
und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen
Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch
Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.
(6) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen
Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 besitzen.
(7) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Kapitäne mit einem Befähigungsausweis gemäß § 123
Abs. 1 Z 1 sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten
Berechtigungsumfang zu bestellen.
(8) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für
Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 6 Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen
Befähigungsausweis besitzen, der der abzuhaltenden Prüfung entspricht.
(9) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für
Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 Bedienstete zu bestellen, die einen Befähigungsausweis
gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 oder zumindest einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6 besitzen.
Sind keine Prüfer mit einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 bestellt, kann als Berater der
Prüfungskommission für die praktische Prüfung bei Bedarf ein Sachkundiger herangezogen werden, der
jedenfalls einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 besitzen und über entsprechende Erfahrung
verfügen muß.
(10) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
(11) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben
Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.
Prüfungstaxen
§ 133. (1) Der Bewerber hat entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe
an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde
zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfungskommissären zu gleichen Teilen als Prüferentschädigung.
(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des
angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung
festzusetzen.
Entziehung des Befähigungsausweises
§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber
1. eines der im § 125 Abs. 2 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
2. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 4 nicht erbringt;
3. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 5 nicht erbringt;
4. wiederholt grobe Verletzungen der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
5. sich einer gemäß § 131 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die
Nachprüfung nicht bestanden hat.
(2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises
verpflichtet, diesen der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.
(3) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 das
Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist
im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises
möglich ist.
Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises
§ 135. (1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem
durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder
Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie
ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen
Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung
über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben aus den in
ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens befaßten aktiven Bediensteten des
rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige
und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen
Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch
Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.
(6) Als technische Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen
Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, besitzen.
(7) Als nautische Prüfer gemäß Absatz eins, sind Kapitäne mit einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123,
Abs. 1 Ziffer eins, sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten
Berechtigungsumfang zu bestellen.
(8) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind für
Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen
Befähigungsausweis besitzen, der der abzuhaltenden Prüfung entspricht.
(9) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind für
Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, Bedienstete zu bestellen, die einen Befähigungsausweis
gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, oder zumindest einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6, besitzen.
Sind keine Prüfer mit einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, bestellt, kann als Berater der
Prüfungskommission für die praktische Prüfung bei Bedarf ein Sachkundiger herangezogen werden, der
jedenfalls einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, besitzen und über entsprechende Erfahrung
verfügen muß.
(10) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
(11) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben
Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.
Prüfungstaxen
§ 133. (1) Der Bewerber hat entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe
an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde
zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfungskommissären zu gleichen Teilen als Prüferentschädigung.
(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des
angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung
festzusetzen.
Entziehung des Befähigungsausweises
§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber
1. eines der im Paragraph 125, Absatz 2, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
2. den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 4, nicht erbringt;
3. den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 5, nicht erbringt;
4. wiederholt grobe Verletzungen der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
5. sich einer gemäß Paragraph 131, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die
Nachprüfung nicht bestanden hat.
(2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises
verpflichtet, diesen der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.
(3) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, das
Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist
im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises
möglich ist.
Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises
§ 135. (1) Die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem
durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder
Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie
ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen
Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung
über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
(2)Absatz 2,Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die
für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 134 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur
Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 134 Abs. 3) zuständig ist; wurde der
Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes
vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über
seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen
Abnahme, wieder erlangt hat.
(3) Die in Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem
Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren
eingeleitet wird.
(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbständige
Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.
Verzeichnis
§ 136. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben
Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise
getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.
4. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 137. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1
Z 1 bis 3 sowie gemäß § 119 Abs. 4;
2. der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der
Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1
Z 5;
3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 und 6;
4. der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann
von Tirol oder der Landeshauptmann von Steiermark nach freier Wahl für den
Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7;
5. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;
2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr zuständig.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
5. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 138. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
1. ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach § 119
Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117 und 123, 135);
2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 119
Abs. 2);
Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die
für die Entziehung des Befähigungsausweises (Paragraph 134, Absatz eins,) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur
Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (Paragraph 134, Absatz 3,) zuständig ist; wurde der
Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes
vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über
seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen
Abnahme, wieder erlangt hat.
(3) Die in Absatz 2, angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem
Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren
eingeleitet wird.
(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbständige
Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.
Verzeichnis
§ 136. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben
Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise
getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.
4. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 137. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins,
Z 1 bis 3 sowie gemäß Paragraph 119, Absatz 4,;
2. der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der
Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins,
Z 5;
3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 und 6;
4. der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann
von Tirol oder der Landeshauptmann von Steiermark nach freier Wahl für den
Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7,;
5. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr zuständig.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses
Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
5. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 138. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
1. ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach Paragraph 119,
Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (Paragraphen 117 und 123, 135);
2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (Paragraph 119,
Abs. 2);
3.Ziffer 3 die Bezeichnung ,,Kapitän“ führt, ohne einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder
2 zu besitzen (§ 119 Abs. 3);
4. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen
nicht einhält (§ 124 Abs. 1);
5. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anläßlich der Erteilung des
Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund
einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht
einhält (§ 124 Abs. 2).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.
Übergangsbestimmungen
§ 139. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf
Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise
gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden:
1.das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen
Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1,
2.das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen
Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2,
3. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen
Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3,
4. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen
Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 4,
5. das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in
Verbindung mit Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß
§ 123 Abs. 1 Z 7,
6. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen
Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6.
(2) Die Bestimmungen der §§ 131 und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise,
die gemäß Abs. 1 weitergelten.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Befähigungsausweise bis zum
31. Dezember 1997 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage
ausgestellt werden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gestellt wurde; für das Zulassungsverfahren und die Prüfungsabnahme gelten diesfalls
die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen.
8. Teil
Schiffsführerschulen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 140. Dieser Teil gilt für die gewerbsmäßige (§ 75 Abs. 2) Schulung von Schiffsführern für Motor-
oder Segelfahrzeuge.
Bewilligungspflicht
§ 141. Die gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern bedarf einer Bewilligung.
2. Hauptstück
Verfahren
Voraussetzungen
§ 142. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden
1. einer natürlichen Person, wenn sie
a) EWR-Staatsangehöriger ist,
b) die persönliche Verläßlichkeit (§ 79) besitzt,
c) das 24. Lebensjahr vollendet hat;
die Bezeichnung ,,Kapitän“ führt, ohne einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder
2 zu besitzen (Paragraph 119, Absatz 3,);
4. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen
nicht einhält (Paragraph 124, Absatz eins,);
5. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anläßlich der Erteilung des
Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund
einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht
einhält (Paragraph 124, Absatz 2,).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,
Übergangsbestimmungen
§ 139. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf
Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932,, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, ausgestellten Befähigungsausweise
gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden:
1.das Kapitänspatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen
Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins,,
2.das Kapitänspatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen
Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,,
3. das Schiffsführerpatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen
Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3,,
4. das Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen
Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4,,
5. das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, in
Verbindung mit Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß
§ 123 Absatz eins, Ziffer 7,,
6. das Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen
Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6,
(2) Die Bestimmungen der Paragraphen 131 und 134 Absatz eins, gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise,
die gemäß Absatz eins, weitergelten.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Befähigungsausweise bis zum
31. Dezember 1997 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage
ausgestellt werden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gestellt wurde; für das Zulassungsverfahren und die Prüfungsabnahme gelten diesfalls
die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen.
8. Teil
Schiffsführerschulen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 140. Dieser Teil gilt für die gewerbsmäßige (Paragraph 75, Absatz 2,) Schulung von Schiffsführern für Motor-
oder Segelfahrzeuge.
Bewilligungspflicht
§ 141. Die gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern bedarf einer Bewilligung.
2. Hauptstück
Verfahren
Voraussetzungen
§ 142. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden
1. einer natürlichen Person, wenn sie
a) EWR-Staatsangehöriger ist,
b) die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 79,) besitzt,
c) das 24. Lebensjahr vollendet hat;
2.Ziffer 2 einer Personengesellschaft unter den in § 78 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen;
3. einer juristischen Person unter den in § 78 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen.
(2) Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der
theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig.
Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
(3) Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu
enthalten hat.
(4) Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen,
der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.
(5) Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes
Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten
Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schiffahrtsanlage zu
verfügen.
Antrag
§ 143. Bei Antragstellung sind die Nachweise über die Erfüllung der in § 142 Abs. 1, 4 und 5
angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standorte der Schiffsführerschule
sowie die Lehrpersonen bekanntzugeben.
Verfahren
§ 144. (1) Auf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 142
vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern
nicht die Bestimmung des Abs. 2 anzuwenden ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 142 vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen,
aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung
der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als
Bescheid.
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 145. (1) Die Bewilligung erlischt
1. durch Zurücklegung der Bewilligung;
2. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,
1. wenn eine der im § 142 angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;
2. wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird.
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 146. (1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Landeshauptmann;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;
2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
4. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 147. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
1. die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (§ 141);
2. als Bewilligungsinhaber
einer Personengesellschaft unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen;
3. einer juristischen Person unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen.
(2) Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der
theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig.
Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
(3) Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu
enthalten hat.
(4) Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen,
der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.
(5) Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes
Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten
Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schiffahrtsanlage zu
verfügen.
Antrag
§ 143. Bei Antragstellung sind die Nachweise über die Erfüllung der in Paragraph 142, Absatz eins, 4 und 5
angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standorte der Schiffsführerschule
sowie die Lehrpersonen bekanntzugeben.
Verfahren
§ 144. (1) Auf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142,
vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern
nicht die Bestimmung des Absatz 2, anzuwenden ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142, vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen,
aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung
der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als
Bescheid.
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 145. (1) Die Bewilligung erlischt
1. durch Zurücklegung der Bewilligung;
2. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,
1. wenn eine der im Paragraph 142, angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;
2. wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird.
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 146. (1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Landeshauptmann;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
4. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 147. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
1. die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (Paragraph 141,);
2. als Bewilligungsinhaber
a)Litera a die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (§ 142 Abs. 2);
b) eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet
(§ 142 Abs. 3);
c) die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (§ 142 Abs. 4);
d) die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer
hiefür gewidmeten Schiffahrtsanlage aus durchführt (§ 142 Abs. 5).
Übergangsbestimmung
§ 148. Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe
gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Bewilligungen
gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles.
9. Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 149. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 9 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 treten der 6. und der 7. Teil mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 150. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,
in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften
§ 151. Dieses Bundesgesetz bildet die Rechtsgrundlage der auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990
erlassenen Verordnungen.
Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
§ 152. Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 153. (1) Mit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung
berührt werden, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für
Umwelt, Jugend und Familie, soweit Angelegenheiten des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen
und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der
Vollziehung befaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28
Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, soweit Verordnungen
gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 zu erlassen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4
sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7
die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (Paragraph 142, Absatz 2,);
b) eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet
(Paragraph 142, Absatz 3,);
c) die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (Paragraph 142, Absatz 4,);
d) die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer
hiefür gewidmeten Schiffahrtsanlage aus durchführt (Paragraph 142, Absatz 5,).
Übergangsbestimmung
§ 148. Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe
gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Bewilligungen
gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles.
9. Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 149. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 9, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz eins, treten der 6. und der 7. Teil mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 150. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,,
in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften
§ 151. Dieses Bundesgesetz bildet die Rechtsgrundlage der auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990
erlassenen Verordnungen.
Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
§ 152. Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 153. (1) Mit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung
berührt werden, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für
Umwelt, Jugend und Familie, soweit Angelegenheiten des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen
und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der
Vollziehung befaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der Paragraphen 28,
Abs. 3 und 4 sowie 30 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, soweit Verordnungen
gemäß den Paragraphen 15, Absatz 2 und 36 zu erlassen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Paragraphen 28, Absatz 3 und 4
sowie 30 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß Paragraph 38, Absatz 7,
vorgesehenevorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe
zu erlassen.
(3) Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für
vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung
für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.
(4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen
betraut.
(5) Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit
Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe
zu erlassen.
(3) Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für
vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (Paragraphen 61 bis 65) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung
für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (Paragraphen 61 bis 65) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.
(4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen,
ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen
sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen
betraut.
(5) Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit
Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
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