Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1. Teil Allgemeine Bestimmungen § 1. Geltungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen 2. Teil Schiffahrtspolizei 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 3. Geltungsbereich § 4. Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt 2. Hauptstück Schiffahrtsbetrieb § 5. Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord § 6. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol § 7. Allgemeine Sorgfaltspflicht § 8. Verhalten unter besonderen Umständen § 9. Urkunden § 10. Schifferausweise § 11. Kennzeichnung § 12. Transport gefährlicher Güter § 13. Ausnahmebestimmungen § 14. Reinhaltung der Gewässer § 15. Wasserstraßen 3. Hauptstück Regelung und Sicherung der Schiffahrt § 16. Verkehrsregelung § 17. Verkehrsbeschränkungen § 18. Veranstaltungen § 19. Sondertransporte § 20. Bevorrechtigte Fahrzeuge § 21. Schutzbedürftige Fahrzeuge § 22. Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§ 23. Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden § 24. Empfehlungen und Hinweise § 25. Schiffahrtszeichen § 26. Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schiffahrtszeichen § 27. Schutz der Schiffahrtszeichen 4. Hauptstück Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien § 28. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen § 29. Beseitigung von Schiffahrtshindernissen § 30. Landen im Notfall, Landungsrecht § 31. Havarien 5. Hauptstück Häfen und Länden an Wasserstraßen § 32. Öffentliche Häfen und Privathäfen § 33. Öffentliche Länden und Privatländen § 34. Benützung der Häfen und Länden § 35. Hafenordnung 6. Hauptstück Treppelwege § 36. Bezeichnung und Benützung der Treppelwege 7. Hauptstück Behörden und Organe § 37. Behörden und ihre Zuständigkeit § 38. Organe der Schiffahrtspolizei § 39. Kosten der Verkehrsregelung § 40. Hafenmeister § 41. Betraute Personen 8. Hauptstück Schlußbestimmungen § 42. Strafbestimmungen § 43. Besondere Bestimmungen für das Verfahren § 44. Übergangsbestimmung 3. Teil Schiffahrtsanlagen 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 45. Geltungsbereich § 46. Schiffahrtsanlagen 2. Hauptstück Verfahren § 47. Bewilligungspflicht § 48. Antrag § 49. Erteilung der Bewilligung § 50. Geltungsdauer der Bewilligung § 51. Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige § 52. Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen § 53. Durchführung der Überprüfung § 54. Betriebsvorschrift § 55. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung § 56. Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung

Ziffer 3 Hauptstück Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen § 57. Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen § 58. Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen § 59. Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen § 60. Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen auf Wasserstraßen 4. Hauptstück Zwangsrechte § 61. Allgemeines § 62. Benützungsbefugnisse § 63. Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken § 64. Mitbenützungsrecht § 65. Enteignung 5. Hauptstück Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen § 66. Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen § 67. Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen 6. Hauptstück Hafenentgelte § 68. Hafenentgelte für öffentliche Häfen § 69. Hafenentgelte für Privathäfen § 70. Festsetzung der Hafenentgelte 7. Hauptstück Behörden und Organe § 71. Behörden und ihre Zuständigkeit 8. Hauptstück Schlußbestimmungen § 72. Strafbestimmungen § 73. Übergangsbestimmungen 4. Teil Schiffahrtsgewerberecht 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 74. Örtlicher Geltungsbereich § 75. Konzessionspflicht § 76. Ausnahme 2. Hauptstück Verfahren § 77. Arten der Konzession § 78. Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession § 79. Verläßlichkeit § 80. Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis § 81. Finanzielle Leistungsfähigkeit § 82. Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden § 83. Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen § 84. Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförderungspflicht § 85. Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

Ziffer 3 Hauptstück Behörden und Organe § 86. Behörden und ihre Zuständigkeit § 87. Aufsicht 4. Hauptstück Schlußbestimmungen § 88. Strafbestimmungen § 89. Übergangsbestimmung 5. Teil Schiffseichung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 90. Geltungsbereich § 91. Schiffseichpflicht § 92. Ausnahme 2. Hauptstück Verfahren § 93. Allgemeine Bestimmungen § 94. Eichung von Fahrzeugen § 95. Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung 3. Hauptstück Behörden und Organe § 96. Behörden und ihre Zuständigkeit 4. Hauptstück Schlußbestimmungen § 97. Strafbestimmungen § 98. Übergangsbestimmung 6. Teil Schiffszulassung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 99. Geltungsbereich § 100. Zulassungspflicht § 101. Ausnahme 2. Hauptstück Zulassung und amtliches Kennzeichen § 102. Zulassung § 103. Zulassungsurkunde § 104. Amtliches Kennzeichen § 105. Änderungen § 106. Erlöschen und Widerruf der Zulassung 3. Hauptstück Fahrtauglichkeit § 107. Anforderungen an Fahrzeuge § 108. Überprüfung § 109. Zweck und Art der Überprüfung § 110. Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit

Ziffer 4 Hauptstück Besatzung § 111. Besatzung 5. Hauptstück Verzeichnis § 112. Verzeichnis 6. Hauptstück Behörden und Organe § 113. Behörden und ihre Zuständigkeit 7. Hauptstück Schlußbestimmungen § 114. Strafbestimmungen § 115. Übergangsbestimmung 7. Teil Schiffsführung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 116. Geltungsbereich § 117. Berechtigung zur Schiffsführung § 118. Ausnahme 2. Hauptstück Befähigungsausweise § 119. Allgemeine Bestimmungen § 120. Befähigungsausweise des Bundesheeres § 121. Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise § 122. Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen § 123. Arten der Befähigungsausweise § 124. Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen 3. Hauptstück Verfahren § 125. Zulassung zur Prüfung § 126. Geistige und körperliche Eignung § 127. Verläßlichkeit § 128. Fahrpraxis § 129. Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen § 130. Prüfung § 131. Ergänzungsprüfung und Nachprüfung § 132. Prüfungskommission § 133. Prüfungstaxen § 134. Entziehung des Befähigungsausweises § 135. Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises § 136. Verzeichnis 4. Hauptstück Behörden und Organe § 137. Behörden und ihre Zuständigkeit 5. Hauptstück Schlußbestimmungen § 138. Strafbestimmungen § 139. Übergangsbestimmungen

Ziffer 8 Teil Schiffsführerschulen 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 140. Geltungsbereich § 141. Bewilligungspflicht 2. Hauptstück Verfahren § 142. Voraussetzungen § 143. Antrag § 144. Verfahren § 145. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung 3. Hauptstück Behörden und Organe § 146. Behörden und ihre Zuständigkeit 4. Hauptstück Schlußbestimmungen § 147. Strafbestimmungen § 148. Übergangsbestimmung 9. Teil Schlußbestimmungen § 149. Inkrafttreten § 150. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften § 151. Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften § 152. Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften § 153. Vollziehung Anlage 1 Verzeichnis der Gewässer Anlage 2 Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer. (2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den Paragraphen 3, Absatz 2, 45, Abs. 2, 90 Absatz 2, 99, Absatz 2 und 116 Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. (3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der Paragraphen 74, bzw. 116 Absatz eins, auch für ausländische Binnengewässer. (4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die Paragraphen 26, Absatz 3 und 4, 37 Absatz eins und 2 sowie 38 Absatz eins, bis 3 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als 1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,);

Ziffer 2 „Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind; 3. „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe; 4. „Sportfahrzeug“: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; 5. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient; 6. „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran); 7. „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes; 8. „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält; 9. „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält; 10. „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zuläßt; 11. „Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen; 12. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte); 13. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern; 14. „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen); 15. „Länge“: Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer); 16. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle; 17. „Schiffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen; 18. „Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen; 19. „Schiffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage; 20. „Hafen“: Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht; als öffentlicher Hafen im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine öffentliche Schiffahrtsanlage für den gewerbsmäßigen Umschlag von Gütern; 21. „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird; 22. „Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz; 23. „Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen; 24. „Versorgungsanlage“: Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage; 25. „Sportanlage“: Schiffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage; 26.„Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr; 27.„Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);

Ziffer 28 „Linienverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen; 29.„Gelegenheitsverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen; 30.„Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen; 31. „Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers. 2. Teil Schiffahrtspolizei 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 3. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässer. (2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern. Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt § 4. (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet. (2) Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten. 2. Hauptstück Schiffahrtsbetrieb Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord § 5. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten. (2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muß unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Gewässer sowie seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen; bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist ein streckenkundiger Steuermann (Streckensteuermann) heranzuziehen. (3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten. (4) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich

zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Absatz 3, (5) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen. (6) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord erteilt. (7) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter seiner Aufsicht bedienen. (8) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen, von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 6,). (9) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Absatz 8, zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. (10) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über den Schiffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über 1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder; 2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord und an Landungsplätzen; 3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim Umschlag von Gütern; 4. die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper gemeinsam in einem Verband fahren; 5. den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie über deren zulässige Belastung; 6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie im 7. Teil nicht bestimmt sind. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol § 6. (1) Als zur Führung eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes geistig und körperlich geeignet (Paragraph 5, Absatz 2,) gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schiffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt. (2) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern; sie sind weiters berechtigt, solche Personen sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,

Ziffer eins auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder 2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37 aus 1873, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1986,, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn a) eine Untersuchung gemäß Ziffer eins, aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war oder b)eine Untersuchung gemäß Ziffer eins, keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, übersteigenden Wert ergeben hat oder c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist. (3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Absatz 2, Ziffer eins,) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat). (4) Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird (Absatz 2, Ziffer eins,) oder einem in Absatz 2, Z 2 genannten Arzt zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist (Absatz 2, Ziffer 2,), hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen. (5) Die in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Untersuchungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung des Probanden kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen des Probanden ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Absatz 2, Z 2 sind vom Untersuchten zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde. (6) Die Art der Schulung der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 2, sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen. Allgemeine Sorgfaltspflicht § 7. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden: 1. Gefährdungen von Menschen; 2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer; 3. Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei; 4. Verunreinigungen der Gewässer. (2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind. Verhalten unter besonderen Umständen § 8. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abzuweichen. Urkunden § 9. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Schiffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der Schiffahrt erlauben. Schifferausweise § 10. (1) Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schiffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren

mitreisenden Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens Ausweise (Schifferausweise) auszustellen. Die Ausweise müssen Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit und über das Beschäftigungsverhältnis, ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers enthalten. (2) Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen. (3) Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig. (4) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter Schifferausweis ist einem österreichischen Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit gleichzuhalten. (5) Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen. Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise sind durch Verordnung zu regeln. Kennzeichnung § 11. Fahrzeuge müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ihre Identifizierung und die Feststellung ihres Tiefganges, der zulässigen Belastung sowie des Verfügungsberechtigten ermöglicht; Art, Form und Anbringung sind durch Verordnung festzulegen. Für Kleinfahrzeuge sind Erleichterungen zuzulassen, soweit dadurch der Zweck der Kennzeichnung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Transport gefährlicher Güter § 12. (1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über 1. die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können; 2. Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen; 3. zulässige Lademengen; 4. die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung; 5. im Schiffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an Bord; 6. Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag; 7. technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung; 8. die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind; 9. die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder und sonstiger Personen an Bord; 10. die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke. (2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, ist die Behörde berechtigt, Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen. (3) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, hiefür geeignete Einrichtungen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge als Organe der Behörde gemäß Absatz 2, (4) In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2,, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (Paragraphen 5 a und 5 b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566 aus 1991,) zu entrichten.

Ausnahmebestimmungen § 13. (1) In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (Paragraph 5,), die Urkunden (Paragraph 9,), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (Paragraph 11,) und den Transport gefährlicher Güter (Paragraph 12,) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind. (2) In den in Absatz eins, genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, so weit gelten, als ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen. (3) Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt erforderlich ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden. (4) Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten erforderlich ist, sind durch Verordnung die Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung zu befreien, für die von ihr durchzuführenden Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden. (5) Schiffahrtspolizeiorgane, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte zu vermeiden. (6) Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung gelten folgende Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden: 1. Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird; 2. Ziffer eins, gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird; 3. die Paragraphen 5, 11, 12 und 19 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung; 4. die Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung gelten darüber hinaus nicht für Fahrzeuge, die für den militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind. Reinhaltung der Gewässer § 14. Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine Verschmutzung der Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich vermieden wird. Wasserstraßen § 15. (1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile. (2) Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt (Paragraph 2, Ziffer 18,), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.

Ziffer 3 Hauptstück Regelung und Sicherung der Schiffahrt Verkehrsregelung § 16. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern: 1. die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen; 2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge; 3. der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen; 4. der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen; 5. der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten; 6.die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten; 7. die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr; 8. ein Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen; 9. der Einsatz von Organen der Schiffahrtspolizei und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben; 10. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen; 11. auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs. (2) Durch die Verordnung gemäß Absatz eins, sind Bestimmungen zu erlassen 1. über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel; 2. über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit; 3. durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schiffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schiffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird; 4. über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen; 5. über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen; 6. über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten; 7. über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schiffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen. (3) Wenn durch eine Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, anzuwenden. Verkehrsbeschränkungen § 17. (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung der Sportschiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden; dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken. (2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung 1. die Ausübung der Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf das ganze Gewässer oder bestimmte Gewässerteile, auf bestimmte

oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und auf einzelne Arten der Schiffahrt, wie die gewerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt oder die der Ausübung der Jagd oder der Fischerei dienende Schiffahrt, erstrecken; 2. das Einsetzen oder Herausnehmen von wildwassergeeigneten Ruderfahrzeugen, insbesondere von Rafts, auf bestimmte Uferabschnitte von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) beschränkt werden. (3) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten Bestände von Wasserpflanzen kann durch Verordnung der Verkehr bestimmter Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem bestimmten Abstand vom Ufer oder von den diesem vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen eingeschränkt werden (Uferzonen). (4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB Start- und Landegassen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten. Veranstaltungen § 18. (1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 11 die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden. (2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 11 durch Verordnung die Abhaltung von im Absatz eins, bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden. (3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Absatz eins und 2 kann durch Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. (4) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren (Paragraphen 5 a und 5 b SPG) zu entrichten. Sondertransporte § 19. (1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen. (2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen. (3) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren (Paragraphen 5 a und 5 b SPG) zu entrichten. Bevorrechtigte Fahrzeuge § 20. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, zuzuerkennen. (2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge zu führen haben.

Schutzbedürftige Fahrzeuge § 21. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen. (2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu treffen haben. Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden § 22. (1) Die in den Paragraphen 16 und 17 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, durch die Anbringung von Schiffahrtszeichen kundzumachen; sie treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten. (2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Schiffahrtspolizeiorgane, in Fällen, in denen es wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist, auch gemäß Paragraph 38, Absatz 7, betraute Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung, hinsichtlich des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der anderen Gewässer die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die im Paragraph 16, bezeichneten Maßnahmen vorübergehend anzuordnen und durch Anbringung oder Entfernung entsprechender Schiffahrtszeichen kundzumachen. Die Behörde ist hievon unter Angabe des Zeitpunktes der Anbringung und der Entfernung unverzüglich zu verständigen. (3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 1990 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 13, Absatz 5, haben die Schiffahrtspolizeiorgane die in Absatz 2, genannten Maßnahmen auf Ersuchen des zuständigen Militärkommandos oder der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen. Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden § 23. (1) Läßt sich der Inhalt von Verordnungen durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken oder widerspricht eine Kundmachung durch Schiffahrtszeichen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, so sind Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt, Verordnungen eines Landeshauptmannes im jeweiligen Landesgesetzblatt kundzumachen. (2) Verordnungen gemäß Paragraphen 12, Absatz eins und 16 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 können abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, sofern die Geltungsdauer der Verordnung weniger als ein Jahr beträgt und der Verordnungsinhalt sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht früher endet, zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die Verordnung ist, wenn sie sich auf Wasserstraßen bezieht, überdies durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten während der gleichen Zeit kundzumachen. Die Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, ist die Verordnung auch der betroffenen Ufergemeinde zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben. Bezieht sich die Verordnung auf andere Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen Ufergemeinden kundzumachen; die örtlich zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. Die Dienststellen der im Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Organe sind gleichfalls zu verständigen. (3) Muß eine Verordnung gemäß Absatz 2, im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 1990 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 13, Absatz 5,, ausnahmsweise früher als zwei Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten, so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles bekanntzugeben.

  1. Absatz 4,Der Fahrbefehl, der den Inhalt der Verordnung in gedrängter Form zu enthalten hat, ist von den Schiffahrtspolizeiorganen und im Falle einer Betrauung gemäß Paragraph 38, Absatz 7, auch von den Organen der Zollverwaltung an Plätzen, an denen Fahrzeuge üblicherweise anhalten müssen (zB Schleusen, Abfertigungsstellen für Grenzkontrollen), während der ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der Verordnung gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen. Empfehlungen und Hinweise § 24. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stilliegen sowie Hinweise auf die Beschaffenheit oder die Lage der Fahrrinne, der Landungsplätze oder Häfen, auf Gefahren oder sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und Hinweise sind durch Schiffahrtszeichen, allenfalls mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken lassen, durch ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ (Absatz 2,) zu geben. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde solche Empfehlungen und Hinweise nur durch Schiffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt dringend geboten ist. (2) Die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten zu verlautbaren; die Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer der Empfehlung oder des Hinweises, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ enthaltenen Empfehlungen und Hinweise beginnt, sofern darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages. Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ist die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ auch mittels eines EDV-gestützten Schiffahrts-Informationssystems den Schiffahrttreibenden gegen Entgelt zugänglich zu machen. (3) In dringenden Fällen ist die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ den Schiffsführern auszuhändigen. (4) Die Schiffsführer haben die Hinweise und Empfehlungen gemäß Absatz eins, im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Paragraph 7,) zu berücksichtigen. Schiffahrtszeichen § 25. (1) Schiffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schiffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen. (2) An den Schiffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das Schiffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der Schiffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Schiffahrtszeichen ausgedrückt werden kann. (3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der Schiffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln. Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schiffahrtszeichen § 26. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, und Seilfähren durch entsprechende Schiffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen. (2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen besteht die Pflicht zur Anbringung von Schiffahrtszeichen gemäß Absatz eins, nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen geboten ist. (3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schiffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen, Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schiffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen Bewilligung zu tragen.
  1. Absatz 4,Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schiffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs 1. wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer Personen angebracht werden müssen, sind von diesen zu tragen; 2. wegen Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern angebracht werden müssen, sind von dem zu tragen, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden; 3. wegen der Abhaltung von Veranstaltungen angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen. Schutz der Schiffahrtszeichen § 27. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten. (2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der Schiffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an Schiffahrtszeichen oder an Signalanlagen für die Schiffahrt erlassen werden. 4. Hauptstück Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen § 28. (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können. (2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schiffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Absatz eins,) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen. (3) Erwächst durch eine Pflicht nach Absatz 2, jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die Paragraphen 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. (4) Eine Entschädigung nach Absatz 3, gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Absatz eins, vorliegt. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist. Beseitigung von Schiffahrtshindernissen § 29. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeuges gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, daß dadurch eine derartige Beeinträchtigung entstehen könnte, so sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen. (2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schiffahrt

oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder die Stromsohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert oder auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist von der Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen. (3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses gegen Ersatz der Kosten durch den Verfügungsberechtigten unverzüglich selbst zu veranlassen. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswertes des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes. (4) Auf Wasserstraßen hat die Behörde bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder wenn das Hindernis eine Unterbrechung der Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten verursacht und keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu veranlassen, ohne daß dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht. (5) Die in den Absatz eins bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Schiffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Absatz eins, angeführte Beeinträchtigung entsteht. Landen im Notfall, Landungsrecht § 30. (1) Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen. (2) Entsteht durch das Landen gemäß Absatz eins, einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers geltend zu machen; im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, (3) Die über Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken und Dämmen durch Schiffahrtspolizeiorgane oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schiffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers ohne Anspruch auf Entgelt zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke und Dämme zugänglich zu machen. Havarien § 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind. (2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Absatz eins, genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. (3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen: 1. auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge; 2. sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;

Ziffer 3 ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder. (4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. (5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder Schwimmkörper darf die Durchführung der Untersuchung nicht verzögern. (6) Die Behörde hat den in Absatz 5, genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen. 5. Hauptstück Häfen und Länden an Wasserstraßen Öffentliche Häfen und Privathäfen § 32. Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden. Öffentliche Länden und Privatländen § 33. (1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden. (2) An Wasserstraßen sind, soweit es in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen. (3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch „Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ zu verlautbaren. Benützung der Häfen und Länden § 34. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder zum Überwintern (Not- und Winterstand) alle Häfen unter Beachtung der gemäß Paragraph 35, erlassenen Verordnungen aufsuchen. (2) Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften in öffentliche Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen. (3) Die über die im Bereich eines öffentlichen Hafens an einer Wasserstraße gelegenen Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungsberechtigten haben Vereinbarungen über die Benützung der genannten Einrichtungen für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten Dienste zu entrichtenden, angemessenen Entgelte dürfen nicht unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland der Güter festgesetzt werden. Im Einklang mit Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen gelten nicht als unterschiedliche Behandlung. (4) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für alle Länden, die Bestimmungen der Absatz 2, und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.

Hafenordnung § 35. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Häfen entsprechend den Erfordernissen des Paragraph 16, Absatz eins, zu regeln. Darüber hinaus sind für öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung des Schiffsumschlages und zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben. (2) Durch Verordnung sind für Häfen und Länden, in oder an denen gefährliche Güter umgeschlagen werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere durch eine Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben. 6. Hauptstück Treppelwege Bezeichnung und Benützung der Treppelwege § 36. (1) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten. (2) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Absatz eins,) zu regeln. (3) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen. 7. Hauptstück Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit § 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind: 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende; 2.die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren. (2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind: 1. der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer; 2. die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer; 3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren. (3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist. (4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 15, Absatz 2 und 36 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig. (5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig. (6) Für Betrauungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, ist der Landeshauptmann zuständig. Organe der Schiffahrtspolizei § 38. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind: 1. die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; 2. die Erteilung von Anordnungen gemäß Absatz 3,; 3. die Regelung der Schiffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schiffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schiffahrtssignalanlagen; 4. die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge. (2) Die Aufgaben gemäß Absatz eins, obliegen 1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen; 2. auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. (3) Die in Absatz 2, genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden. (4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Absatz eins, betraut sind; sie führen auf ihrer Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung festzulegen. (5) Zur Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen. (6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den Paragraphen 35, 36 und 37 a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten. (7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen. Kosten der Verkehrsregelung § 39. (1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schiffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen. (2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Absatz eins, zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung. Hafenmeister § 40. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schiffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der

Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, erteilen können (Hafenmeister). (2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden. (3) Hafenmeister können nur Personen sein, die 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger); 2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung (Paragraph 126,) und die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 127,) besitzen; 3. mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben; 4.Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind. (4) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Absatz 3, Ziffer 3,), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen. (5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Absatz 3,, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen. Betraute Personen § 41. (1) Zur Entlastung der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der 1. Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen; 2. Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren; 3. Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten; 4. Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen; 5. Regelung der Schiffahrt in Privathäfen; 6. Überwachung des Raftings. (2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten. (3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden. 8. Hauptstück Schlußbestimmungen Strafbestimmungen § 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen. (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer 1. als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (Paragraph 5, Absatz eins,); 2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins,);

Ziffer 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (Paragraph 6, Absatz 2 und 4); 4. als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (Paragraph 5, Absatz 3,); 5. als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (Paragraph 5, Absatz 4,); 6. als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (Paragraph 5, Absatz 5,); 7. als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (Paragraph 5, Abs. 6); 8. die gemäß Paragraph 5, Absatz 8, verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt; 9. als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (Paragraph 7,); 10. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (Paragraph 9,); 11. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (Paragraph 11,); 12. eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 18,); 13. auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 19,); 14. als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (Paragraph 20, Abs. 1); 15. als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (Paragraph 21, Absatz 2,); 16. Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (Paragraph 27, Absatz eins,); 17. auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (Paragraph 28, Absatz eins,); 18. der Verpflichtung des Paragraph 28, Absatz 2,, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt; 19. als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im Paragraph 30, Absatz 3, genannten Organen nicht zugänglich macht; 20. als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet (Paragraph 31, Abs. 1); 21. als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (Paragraph 31, Absatz 2,); 22. als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (Paragraph 34, Absatz 3 und 4); 23. die gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält; 24. gegen Anordnungen von im Paragraph 38, Absatz 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (Paragraph 40,) oder betrauten Personen (Paragraph 41,) verstößt. (3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Absatz eins, mit einer Geldstrafe von 10000 S bis zu 700000 S zu bestrafen, wer 1. gegen die Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,

Ziffer 2 gegen die Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt, 3. Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, 4. gegen die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 2, verstößt, 5. als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins,) oder 6. als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (Paragraph 6, Absatz 2 und 4). (4) Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß Paragraph 50, Absatz 3, VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen. (5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraphen 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen. (6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (Paragraph 37, Absatz eins,) zu tragen hat. Besondere Bestimmungen für das Verfahren § 43. (1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schiffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden. (2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 42, eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes anzusehen. (3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schiffahrtsunternehmen (Absatz eins,) oder ein Besatzungsmitglied (Absatz 2,) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG oder als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes bevollmächtigt. (4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre. Übergangsbestimmung § 44. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.

Ziffer 3 Teil Schiffahrtsanlagen 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 45. (1) Dieser Teil gilt für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässer. (2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen. (3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 1990 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden. Schiffahrtsanlagen § 46. (1) Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen. (2) Öffentliche Schiffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schiffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen. 2. Hauptstück Verfahren Bewilligungspflicht § 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung. (2) Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß Paragraph 56,; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz 3, (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Absatz 2, sowie die gemäß Paragraph 58, Absatz 12, erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen. (3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung. (4) Ohne Bewilligung errichtete Schiffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß Paragraph 66, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen. Antrag § 48. Wer eine bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen: 1.von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung; 2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten; 3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen; 4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten; 5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959; 6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schiffahrtsanlage sein soll.

Erteilung der Bewilligung § 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und Bedacht genommen wurde auf 1. die Erfordernisse der Schiffahrt (Absatz 4,), 2. die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind, 3. öffentliche Interessen (Absatz 5,), 4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt, 5.die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (Paragraph 58,) sowie 6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes. (2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen. (3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind: 1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und 2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Paragraphen 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden. (4) Erfordernisse der Schiffahrt sind: 1. die Sicherheit der Schiffahrt; 2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt. (5) Öffentliche Interessen sind: 1. die Sicherheit von Personen; 2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; 3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen; 4. militärische Interessen; 5. der Betrieb von Kraftwerken; 6. die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen. (6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat. (7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Absatz eins, nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. (8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Absatz 4,) der Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen Sportanlagen, sind anzuhören: 1. wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer und der örtlich in Betracht kommende Landeshauptmann, 2. wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich sowie die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und 3. die Gemeinde, in deren Gebiet die Schiffahrtsanlage liegt. (10) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.

Geltungsdauer der Bewilligung § 50. Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen. Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige § 51. (1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden. (2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen. (3) Abweichend von Absatz eins, ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Absatz 2, ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls nur die Bauvollendung anzuzeigen. (4) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen § 52. (1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat. (2) Schiffahrtsanlagen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen 1. ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter; 2. drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken dienen; 3. sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen. (3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen). Durchführung der Überprüfung § 53. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schiffahrtsanlage gemäß Paragraph 52, Absatz eins, hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen. (2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schiffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im Paragraph 49, Absatz eins, genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen. (3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß Paragraph 52, Absatz 2, festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Absatz 4, betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht. (4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von

Schiffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die durch Schiffahrtspolizeiorgane betreut werden. Betriebsvorschrift § 54. (1) Erscheint zur Wahrung der im Paragraph 49, Absatz eins, genannten Erfordernisse beim Betrieb oder bei der Benützung der Anlage die Festsetzung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die über die gemäß Paragraph 58, Absatz 12, durch Verordnung erlassenen Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben, die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anlage von einer anderen Person als dem Bewilligungsinhaber betrieben, verwaltet oder erhalten oder die Erhaltungspflicht (Paragraph 58, Absatz eins,) auf mehrere Personen aufgeteilt werden soll. (2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut wurde, diese zu sorgen. (3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut ist, später ergänzt oder geändert werden, wenn dies den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, nicht zuwiderläuft oder der Betroffene zustimmt. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung § 55. (1) Die Bewilligung erlischt 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde; 2. durch Verzicht des Bewilligungsinhabers; 3.mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten; 4. mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers; 5. durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schiffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist; 6. durch gänzliche Zerstörung der Schiffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat; 7. mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959; 8. durch Enteignung. (2) Die Bewilligung ist zu widerrufen 1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat; 2. bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde; 3. wenn die Schiffahrtsanlage den Erfordernissen der Schiffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen; 4.wenn die Schiffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vorliegen. (3) Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge. (4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schiffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind. Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung § 56. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Schiffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Absatz eins, gilt die Schiffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schiffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen. (3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Schiffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Absatz eins, Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift ,,Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen. (4) Die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 55 – mit Ausnahme des Paragraph 55, Absatz 4, – gelten nicht für die in Abs. 1 genannten Schiffahrtsanlagen. 3. Hauptstück Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen § 57. (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden. (2) Außerhalb von Häfen dürfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, nicht neu errichtet oder wesentlich geändert und dürfen frühere derartige Anlagen nicht wiederverwendet werden. Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen § 58. (1) Schiffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des Paragraph 49, Absatz eins, gewährleistet sind. (2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle, Ladungsreste) verfügbar sind. (3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben. (4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen. (5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Ladungsresten verfügen. (6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, haben auf ihre Kosten durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen durchführt. (7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen. (8) Bei Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift ,,Betreten durch Unbefugte behördlich verboten“ zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß Paragraph 56, sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schiffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.
  1. Absatz 9,Organe gemäß Paragraphen 38, Absatz 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schiffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Absatz 8, zu gestatten, insbesondere zum Besuch der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird. (10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen zu lösen. (11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten. (12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Absatz eins bis 11, des Paragraph 49, Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung bestimmter Arten von Schiffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr, Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden. Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen § 59. Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation erforderliche Zeit zu beschränken. Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen § 60. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigen würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche). (2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden. (3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (Paragraph 49, Absatz 5,) entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (Paragraph 64,). (4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Absatz 3, kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, auch Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden. (5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen gemäß Absatz eins und 2 nicht berührt. 4. Hauptstück Zwangsrechte Allgemeines § 61. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind: 1. Benützungsbefugnisse (Paragraph 62,); 2. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (Paragraph 63,); 3. Mitbenützungsrecht (Paragraph 64,); 4. Enteignung (Paragraph 65,). (2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schiffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
  1. Absatz 3,Zwangsrechte gemäß Absatz eins, dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht. (4) Durch Zwangsrechte gemäß Paragraphen 63 bis 65 dürfen öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden. (5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3,, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden. Benützungsbefugnisse § 62. (1) Wenn es zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Errichtung, Überwachung oder Instandhaltung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung dienen, zu dulden, soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw. Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt. (2) Wenn zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs die Errichtung von Schiffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden, soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen. (3) Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen. (4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, sowie des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736 aus 1995,, bleiben durch die Absatz eins und 2 unberührt. Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken § 63. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von Schiffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken, insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt. (2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der Inanspruchnahme angemessen zu befristen. Mitbenützungsrecht § 64. (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist 1. zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen, 2. zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung, 3. auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder 4. zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (Paragraph 60, Absatz 3 und 4). (2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
  1. Absatz 3,Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen. Enteignung § 65. (1) Wenn die in den Paragraphen 63 und 64 genannten Maßnahmen zur Erreichung der darin vorgesehenen Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im erforderlichen Ausmaß 1. die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einzuschränken oder aufzuheben; 2. die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften, Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen; 3. auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern die neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden könnten und ihnen gegenüber der zu enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. (2) Der Begünstigte hat den Verpflichteten für die durch die Enteignung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen. (3) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den dafür sachlich zuständigen Behörden zulässig. 5. Hauptstück Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen § 66. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden. (2) Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schiffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schiffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen. (3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen der §§ 48 Ziffer eins bis 5, 49 Absatz eins bis 5 und Absatz 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des Paragraph 67, erlassenen Bestimmungen sinngemäß. (4) Für sonstige Anlagen gemäß Absatz eins,, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 5, sinngemäß. Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen § 67. Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im Paragraph 49, Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere 1.Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände; 2. Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis auch ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) über Freileitungen ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden; 3. Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.

Ziffer 6 Hauptstück Hafenentgelte Hafenentgelte für öffentliche Häfen § 68. (1) Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind, gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig. (2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden: 1. Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des Umschlages und des Stilliegens, 2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen, 3. Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich ist, 4. Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der Fahrzeuge und Schwimmkörper. (3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet. (4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß Paragraph 70, erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde. (5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann. (6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen überprüfen lassen. (7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge. Hafenentgelte für Privathäfen § 69. Die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz eins bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (Paragraph 34, Absatz eins,). Festsetzung der Hafenentgelte § 70. Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über 1. Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld); 2. Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper; 3. Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung; 4. Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen; 5. das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte. 7. Hauptstück Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit § 71. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für a) Schiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren Errichtung als bevorzugter Wasserbau (Paragraph 100, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt wurde und deren Überprüfung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erfolgt ist;

Litera b Angelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen erfordern; die Zuständigkeit des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten wird dadurch nicht berührt; c) die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer; 2.der Landeshauptmann für alle nicht in Ziffer eins, genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer; 3. die Landesregierung für die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich aller nicht in Ziffer 2, genannten Gewässer; 4. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins bis 3 fallenden Angelegenheiten sowie für Verwaltungsstrafverfahren. (2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind: 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,; 2. die Landesregierung für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren; 3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren. (3) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, der Landeshauptmann oder die Landesregierung in erster Instanz zuständig, so können sie im Einzelfall zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die nachgeordneten Behörden ermächtigen, die für den betreffenden Fall an die Stelle des Bundesministers, des Landeshauptmannes oder der Landesregierung treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt. (4) Erstreckt sich die gemäß Paragraph 47, bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage oder die gemäß Paragraph 66, bewilligungspflichtige Anlage oder Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer, für deren Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der Landeshauptmann zuständig ist, über mehrere Bundesländer oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Bundesländer erstrecken, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der überwiegende Teil der Schiffahrtsanlage oder Anlage liegt oder liegen soll oder der überwiegende Teil der sonstigen Arbeiten durchgeführt wird oder werden soll. (5) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in Absatz 6, nichts anderes bestimmt ist. (6) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig. (7) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen. 8. Hauptstück Schlußbestimmungen Strafbestimmungen § 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen. (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer 1.ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (Paragraph 47, Absatz eins,);

Ziffer 2 als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (Paragraph 49, Absatz 2,); 3.als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (Paragraph 49, Absatz 2,); 4. als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schiffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 49, Absatz 10,); 5. als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 51, Abs. 2); 6. eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (Paragraph 52, Absatz eins,); 7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (Paragraph 53, Absatz 2,); 8. als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 53, Absatz 2,); 9.als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (Paragraph 54, Absatz eins und 3); 10. nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (Paragraph 54, Absatz 2,); 11. als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 55 Absatz 4, nicht nachkommt; 12. die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet; 13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (Paragraph 57, Absatz 2,); 14. Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des Paragraph 49, Absatz eins, gewährleistet sind (Paragraph 58, Absatz eins,); 15. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (Paragraph 58, Absatz 2,); 16. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet; 17. gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umschlägt (Paragraph 58, Absatz 4,); 18. die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (Paragraph 58, Absatz 5,); 19.beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (Paragraph 58, Absatz 6 und 7); 20. Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (Paragraph 58, Absatz 8,); 21. unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen löst (Paragraph 58, Absatz 10,); 22.öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (Paragraph 58, Absatz 11,); 23. an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (Paragraph 66, Absatz eins,); 24. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (Paragraph 68, Absatz eins und 4, Paragraph 69,); 25. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (Paragraph 68, Abs. 5). (3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen. (4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43, Übergangsbestimmungen § 73. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

Ziffer eins die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder 2. die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind. (2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß Paragraph 66,, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen. (3) Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem 2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist. 4. Teil Schiffahrtsgewerberecht 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Örtlicher Geltungsbereich § 74. Dieser Teil gilt für die im Paragraph eins, genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen. Konzessionspflicht § 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern bedarf einer Konzession. (2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. (3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schiffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schiffahrtsgewerbes gleichgehalten. Ausnahme § 76. (1) Eine Konzession gemäß Paragraph 75, ist nicht erforderlich für 1. Werkverkehr (Absatz 2,); 2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Absatz 4,; 3.Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage). (2) Werkverkehr ist 1.die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder 2. die Beförderung von Gütern, soweit a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind, b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt, mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.

  1. Absatz 3,Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen. (4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur in dem Ausmaß, 1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder 2.– sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schiffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schiffahrtsunternehmen die Schiffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet. 2. Hauptstück Verfahren Arten der Konzession § 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erteilt werden: 1. Personenbeförderung im Linienverkehr; 2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr; 3. Güterbeförderung; 4. Remork; 5. Fährverkehr; 6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern; 7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste. (2) Die Konzessionen gemäß Absatz eins, können einzeln oder nebeneinander erteilt werden. Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession § 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden 1. einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie a) EWR-Staatsangehöriger ist, b) in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist und c) als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; 2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a und b erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben; 3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a und b erfüllen und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben; 4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden. (2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden, 1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen, 2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

Ziffer 3 wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5, 6, oder 7 nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen wird verfügen können, 4. wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können und, 5. sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (Paragraph 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt. (3) Abweichend von Absatz 2, ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Absatz 2, Z 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend: 1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben, 2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang, 3. Fährverkehr, 4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern, 5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste. (4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gleichzuhalten. (5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Absatz 2, Z 2 gleichzuhalten. Verläßlichkeit § 79. (1) Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. (2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen. (3) Die in Absatz 2, genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis § 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch 1. eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Absatz 3, über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung); 2. eine Bescheinigung der in Ziffer eins, genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind; 3. eine Bescheinigung der in Ziffer eins, genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schiffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 dargestellt hat. (2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet: 1. Für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien, 2. für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

  1. Absatz 3,Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus 1. einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden, 2. zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, 3. zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. (4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen: 1. die Sachgebiete der Prüfung, 2. die Form der Prüfung, 3. den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 4. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und 5. die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr. Finanzielle Leistungsfähigkeit § 81. (1) Der Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vom Hundert von EWR-Staatsangehörigen stammen. Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. (2) Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Kreditgarantien oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der zuständigen Gebietskrankenkasse in Betracht. (3) Die in Absatz 2, genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden § 82. (1) Als Nachweis der Verläßlichkeit (Paragraph 79, Absatz 2, 2, Satz) werden Strafregisterauszüge oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist. (2) Als Nachweis der fachlichen Eignung (Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins,) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-Staates 1. über die Ablegung einer die Voraussetzungen des Paragraph 80, erfüllenden Eignungsprüfung; 2. auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung gewährleisten, die in der gemäß Paragraph 80, zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind; 3.auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen, die den Anforderungen des Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen muß. (3) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2,) werden Bescheinigungen anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist. (4) Werden die in Absatz eins und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.
  1. Absatz 5,Die in den Absatz eins, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen § 83. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden. Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen Konzession. (2) Die Konzession kann aus den in Absatz eins, angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen. (3) Die in der Konzession angeführte Art von Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen. (4) Die Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5, 6, oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt. (5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 3, angeführten Betriebsbedingungen vorzulegen. Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförderungspflicht § 84. (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des Paragraph 85, Absatz 4,, vom Konzessionsinhaber zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig. (2) Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schiffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden. (3) Die in Absatz 2, angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird. Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession § 85. (1) Die Konzession erlischt 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde; 2. durch Zurücklegung der Konzession; 3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Absatz 4,; 4. durch Unterlassung der Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist. (2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn 1. eines der im Paragraph 78, angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;

Ziffer 2 der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 83, oder 84 trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, nicht nachkommt; 3. die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird; 4. ein für die Ausübung der Schiffahrt nach Absatz 4, erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist. (3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken. (4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, Ziffer 3, wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im Paragraph 78, angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt. 3. Hauptstück Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit § 86. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen; 2.der Landeshauptmann für alle nicht in Ziffer eins, genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer; 3. der gemäß Paragraph 80, Absatz 2, zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung (Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins,); 4. die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Ziffer 2, genannten Gewässer; 5. die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. (2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3; 2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren. (3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr tritt. (4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, die Landesregierung in erster Instanz zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen. Aufsicht § 87. Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach Paragraph 86, zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Ziffer 4 Hauptstück Schlußbestimmungen Strafbestimmungen § 88. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen. (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer 1. als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (Paragraph 75, Absatz eins,) oder anbietet (Paragraph 75, Abs. 3); 2. als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3,); 3. als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 83,); 4. als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (Paragraph 84, Absatz 2,) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (Paragraph 84, Absatz 3,) nicht einhält. Übergangsbestimmung § 89. Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1973,, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles. 5. Teil Schiffseichung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 90. (1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern. (2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen. Schiffseichpflicht § 91. (1) Für den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich. (2) Der Eichschein gemäß Absatz eins, ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152 aus 1950,. (3) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit anerkennt. Ausnahme § 92. (1) Ein Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für 1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind; 2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt; 3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte; 4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung; 5. Fahrzeuge des Bundesheeres; 6. österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).

  1. Absatz 2,Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht werden. 2. Hauptstück Verfahren Allgemeine Bestimmungen § 93. (1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag durch eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft (Paragraph 108, Absatz 2,) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durchzuführen. Über das Ergebnis der Eichung ist eine Bescheinigung (Nachweis über eine Eichung) auszustellen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen. (2) Die Behörde stellt über Antrag des Verfügungsberechtigten und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichung (Neueichung oder Nacheichung), der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Über Antrag und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichprüfung ist eine Verlängerung der Geltungsdauer zulässig. (3) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen. (4) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz eins und ist höchstens sechs Monate gültig. (5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über 1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines; 2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens; 3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung; 4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses. Eichung von Fahrzeugen § 94. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt. (2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei der Schwimmebene der größten Eintauchung und bei der Leerebene oder bei nur einer dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann über Antrag ermittelt werden. (3) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Vorschriften zu erlassen über die zu verwendenden Meßgeräte, die Genauigkeit der Messung, die Aufnahme der Maße, die Ausmessung des Eichraumes, die Festlegung der Leerebene, der unteren und oberen Eichebene sowie des Aufmaßes, die Berechnung, die Festlegung der Eichmarken, Eichzeichen und Eichskalen sowie der Tragfähigkeit. Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung § 95. (1) Besteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine Eichprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen. (2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 94, Absatz 3, Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.

Ziffer 3 Hauptstück Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit § 96. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind: 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr; 2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren. (2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren. (3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr als Schiffseichamt ist „SWA“. (4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig. (5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen. 4. Hauptstück Schlußbestimmungen Strafbestimmungen § 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen. (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (Paragraph 91,). Übergangsbestimmung § 98. Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1963,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, ausgestellte Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles. 6. Teil Schiffszulassung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 99. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Abs. 1 genannten Gewässern. (2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen. (3) Die Bestimmungen des Paragraph 107, gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die Paragraphen 100, 102 bis 106, 108 Absatz eins, 2 und 6, 109 bis 115, Zulassungspflicht § 100. Fahrzeuge auf den im Paragraph 99, genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde. Ausnahme § 101. (1) Eine Zulassung nach Paragraph 100, ist unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 7 nicht erforderlich für: 1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;

Ziffer 2 im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im Paragraph 99, genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren; 3. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m; 4. Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m; 5. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m; 6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind; 7. Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen; 8. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten; 9. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung; 10. Fahrzeuge des Bundesheeres. (2) Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Fahrzeuge, für die eine von einem EWR-Staat ausgestellte Zulassungsurkunde vorliegt, die der Richtlinie des Rates 76/135/EWG vom 20. Jänner 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX-Nr. 376L0135, ABl. Nr. L 21 vom 29. Jänner 1976, S 10 ff.) in der Fassung der Richtlinie des Rates 78/1016/EWG vom 23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX-Nr. 378L1016, ABl. Nr. L 349 vom 13. Dezember 1978, S 31) entspricht, sowie für Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist. (3) Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt. (4) Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen. (5) Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, 9 und 10 sowie Rafts können über Antrag zugelassen werden. (6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (Paragraph 104, Abs. 2). (7) Die in Absatz eins und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß Paragraph 107, befinden. 2. Hauptstück Zulassung und amtliches Kennzeichen Zulassung § 102. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden. (2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Überprüfung nachgewiesen wurde. (3) Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig. (4) Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des Paragraph 107, die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung bestimmter Verwendungszwecke erteilen. (5) Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Absatz eins,) zu regeln. Zulassungsurkunde § 103. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

  1. Absatz 2,Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Absatz eins, ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid. (3) In die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 102, Absatz 4,, die Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen. (4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen; diese gilt als Bescheid. (5) Die Urkunden gemäß Absatz eins, 2 und 4 sind stets im Original an Bord mitzuführen. (6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen. Amtliches Kennzeichen § 104. (1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen. (2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß Paragraph 101, Absatz 6, ist über Antrag durch die Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu erteilen. (3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln. Änderungen § 105. Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Erlöschen und Widerruf der Zulassung § 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde; 2. durch Zurücklegung der Zulassung; 3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung; 4.mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten; 5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten. (2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen 1.bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 102, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen; 2. bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 109, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen; 3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (Paragraph 109, Absatz 5,); 4. bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten. (3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen. 3. Hauptstück Fahrtauglichkeit Anforderungen an Fahrzeuge § 107. Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen

und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Überprüfung § 108. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. (2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. (3) Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Absatz 2, anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen müssen. (4) Andere als die gemäß Absatz 3, bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer gemäß Absatz 2, anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein. (5) Die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde. (6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Absatz 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen. Zweck und Art der Überprüfung § 109. (1) Die Überprüfung dient 1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des Paragraph 107, notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes; 2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Ziffer eins, ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen; 3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen. (2) Eine Überprüfung ist durchzuführen 1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung); 2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung); 3. nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung); 4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen). (3) Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 108, Absatz eins und 2 sowie 109 Absatz 2, Ziffer eins, wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine CE-Kennzeichnung gemäß den auf Grund der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, erlassenen Vorschriften über das Inverkehrbringen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen von Sportbooten sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Typenschein ersetzt. (4) Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

  1. Absatz 5,Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten. (6) Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung (Absatz 2, Ziffer 2,) beantragt wird. (7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 107,, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen gemäß Abs. 2 Ziffer 2, In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet. (8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt. (9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden. (10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des Paragraph 107, gewährleistet sind. Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit § 110. Die Organe gemäß Paragraph 113, Absatz 5, haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Überprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 4, zu veranlassen hat; bei einem in Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 genannten Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel zu veranlassen hat. 4. Hauptstück Besatzung Besatzung § 111. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. In der Zulassung kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzungsmitglieder für die Führung des Fahrzeuges sowie für die Leitung des Maschinenbetriebes österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Republik Österreich liegt. (2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins,, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen; diese Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, von der Zulassungspflicht ausgenommen sind. 5. Hauptstück Verzeichnis Verzeichnis § 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen. (2) Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.
  1. Absatz 3,Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben. 6. Hauptstück Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit § 113. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge; 2.der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Ziffer eins, genannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt; 3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren. (2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,; 2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren. (3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr tritt. (4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig. (5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen. 7. Hauptstück Schlußbestimmungen Strafbestimmungen § 114. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen. (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer 1. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (Paragraph 100,); 2. ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (Paragraphen 101, Absatz 7 und 107); 3. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (Paragraph 101, Absatz 6,); 4. Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 102, Absatz 4,); 5. ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (Paragraph 102, Abs. 4); 6. ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (Paragraph 102, Absatz 4,); 7.ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (Paragraph 103, Absatz 5,); 8. an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (Paragraph 104,); 9. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (Paragraph 105,);

Ziffer 10 als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (Paragraph 106, Absatz 3,); 11. ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (Paragraph 109, Absatz 5,); 12. die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (Paragraph 111,). (3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43, Übergangsbestimmung § 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden, einschließlich darin eingetragener Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter, Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge sowie Internationalen Zulassungszertifikate für Sportfahrzeuge gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles. 7. Teil Schiffsführung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit. (2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen. Berechtigung zur Schiffsführung § 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph 119, Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich. Ausnahme § 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht: 1.ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren; 2. ausländische Führer von Sportfahrzeugen; 3. Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren; 4. Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen; 5. die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW; 6. Führer von Ruderfahrzeugen; 7. Führer von Flößen; 8. Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 6,; 9. Führer von Segelfahrzeugen; 10. Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 119, Absatz 4, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen. (2) Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist. (3) Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen. (4) Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.

  1. Absatz 5,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 6, gilt nicht für die Führer von Rafts und nicht für die Führer von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen. (6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von Paragraph 123, Absatz 2, die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend. 2. Hauptstück Befähigungsausweise Allgemeine Bestimmungen § 119. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, auszustellen. (2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen. (3) Die Bezeichnung ,,Kapitän“ dürfen nur Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Z 1 und 2 führen. (4) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel, für die Führung von Fahrgastschiffen, für die Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen sowie für den Transport gefährlicher Güter entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der genannten Befähigungsnachweise sowie im Fall von Befähigungsausweisen für den Transport gefährlicher Güter die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln. Befähigungsausweise des Bundesheeres § 120. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen. Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise § 121. (1) Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (CELEX-Nr. 391L0672, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 29 ff.) in der Fassung des EWR-Vertrages sowie von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 396L0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996, S 31 ff.) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern der Inhaber darüber hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, für diesen Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der Paragraphen 124 bis 130 entsprechen. (3) Die Bestimmungen des Absatz 2, sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer

Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken. Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen § 122. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im Paragraph eins, genannten Gewässer. (2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann ein Internationales Zertifikat auszustellen. (3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Absatz eins und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen. Arten der Befähigungsausweise § 123. (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden: 1. Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern; 2. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen; 3. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern; 4. Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen; 5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern; 6. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen; 7. Schiffsführerpatent – Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen. (2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. (3) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, ausgenommen Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erforderlich. (4) Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen. Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen § 124. (1) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar 1. von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2 a) auf bestimmte Fahrzeugarten, b) auf eine bestimmte Antriebsleistung, c) auf eine bestimmte Tragfähigkeit, d) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Z 1 bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Befähigungsausweisen gemäß § 123 Absatz eins, Ziffer 2,, e) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile; 2. von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 a) auf bestimmte Fahrzeugarten, b) auf eine bestimmte Antriebsleistung, c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile; 3. von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile. (2) Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis nur unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit dem

Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. (3) Die Gültigkeit von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird. (4) Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (Paragraph 126, Absatz eins,) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen. (5) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, so kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens (Paragraph 126, Absatz eins,) verlangt werden. 3. Hauptstück Verfahren Zulassung zur Prüfung § 125. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Absatz 2,) durch Verordnung festzulegen sind. (2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer 1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat; 2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt; 3. die persönliche Verläßlichkeit besitzt; 4. für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 7 die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat; 5. für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (Paragraph 68, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) bzw. für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (Paragraph 64, Absatz 2, KFG 1967). Geistige und körperliche Eignung § 126. (1) Die geistige und körperliche Eignung (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2,) hat bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (Paragraph 65, Absatz eins, KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. (2) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 gilt der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen. Verläßlichkeit § 127. (1) Als nicht verläßlich (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 3,) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. (2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. (3) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 gilt der Nachweis der Verläßlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

Fahrpraxis § 128. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt 1. 24 Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, sowie – vorbehaltlich einer Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, auf bestimmte Gewässerteile – jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten Wallsee–Persenbeug, Melk–Altenwörth und Wien-Freudenau–österreichisch-slowakische Staatsgrenze; 2. zwölf Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,; 3. zwei Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3,; 4. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4,; 5. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, (2) Beantragt der Bewerber für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 eine Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, auf Fahrgastschiffe und Litera d,, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Ziffer eins, bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Ziffer eins, bleibt unberührt. (3) Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist auf Wasserstraßen zu erbringen, die zumindest zum Teil auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegen; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen. (4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist: 1. 20 m für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 2. 15 m für gemäß Absatz 2, eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,, 3. 10 m für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie für gemäß Absatz 2, eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, (5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft). (6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen. (7) Die Behörde kann einem Bewerber um einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6, vom Erfordernis des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer eins, Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist. Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen § 129. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (Paragraph 65, KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des Souveränen Malteser-Ritterordens, von Rettungs- oder Krankenbeförderungsdiensten einer Gebietskörperschaft oder einer Ärztekammer, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen. (2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge (Paragraphen 64, ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Absatz eins, genannten Organisationen zu führen. (3) Die in Absatz eins und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in Paragraph 28 b, der Kraftfahrzeuggesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399, genannten Nachweise ersetzt werden. Prüfung § 130. (1) Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen. (3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen: 1. Allgemeine Fachgebiete: a) Vorschriften; Gewässerkunde, b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges, c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges, d) Schiffsmaschinen, e) Laden und Löschen, f) Verhalten unter besonderen Umständen; 2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar; 3. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrgastschiffen. (4) Die in Absatz 3, genannten Fachgebiete sind durch Verordnung entsprechend den an die Inhalte der einzelnen Fachgebiete zu stellenden Anforderungen in Prüfungsgegenstände aufzugliedern. Mit dieser Verordnung hat unter Berücksichtigung der für die Führung der jeweiligen Fahrzeugkategorie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch die Festlegung der Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise zu erfolgen. (5) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 124, Absatz eins, sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig. (6) Die theoretische Prüfung gilt als ,,bestanden“, wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit,, bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden. (7) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Abs. 1 Ziffer eins, 3 und 5 auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht. (8) Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Absatz 7, erforderlichen Fahrzeuges, eines Schiffsführers und einer geeigneten Schiffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. (9) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit. (10) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen. Ergänzungsprüfung und Nachprüfung § 131. (1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß Paragraph 124, Absatz eins, eingeschränkten Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden. (2) Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schiffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen läßt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden. Prüfungskommission § 132. (1) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt. (2) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt. (3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens befaßten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. (6) Als technische Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, besitzen. (7) Als nautische Prüfer gemäß Absatz eins, sind Kapitäne mit einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Abs. 1 Ziffer eins, sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen. (8) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der der abzuhaltenden Prüfung entspricht. (9) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, Bedienstete zu bestellen, die einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, oder zumindest einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6, besitzen. Sind keine Prüfer mit einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, bestellt, kann als Berater der Prüfungskommission für die praktische Prüfung bei Bedarf ein Sachkundiger herangezogen werden, der jedenfalls einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, besitzen und über entsprechende Erfahrung verfügen muß. (10) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. (11) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen. Prüfungstaxen § 133. (1) Der Bewerber hat entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfungskommissären zu gleichen Teilen als Prüferentschädigung. (2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen. Entziehung des Befähigungsausweises § 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber 1. eines der im Paragraph 125, Absatz 2, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt; 2. den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 4, nicht erbringt; 3. den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 5, nicht erbringt; 4. wiederholt grobe Verletzungen der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat; 5. sich einer gemäß Paragraph 131, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat. (2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen. (3) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist. Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises § 135. (1) Die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
  1. Absatz 2,Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (Paragraph 134, Absatz eins,) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (Paragraph 134, Absatz 3,) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat. (3) Die in Absatz 2, angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. (4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig. Verzeichnis § 136. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen. (2) Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung. 4. Hauptstück Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit § 137. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Z 1 bis 3 sowie gemäß Paragraph 119, Absatz 4,; 2. der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Z 5; 3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 und 6; 4. der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Tirol oder der Landeshauptmann von Steiermark nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7,; 5. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren. (2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4; 2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren. (3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig. (4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen. 5. Hauptstück Schlußbestimmungen Strafbestimmungen § 138. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen. (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer 1. ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach Paragraph 119, Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (Paragraphen 117 und 123, 135); 2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (Paragraph 119, Abs. 2);

Ziffer 3 die Bezeichnung ,,Kapitän“ führt, ohne einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu besitzen (Paragraph 119, Absatz 3,); 4. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 124, Absatz eins,); 5. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anläßlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 124, Absatz 2,). (3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43, Übergangsbestimmungen § 139. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden: 1.das Kapitänspatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins,, 2.das Kapitänspatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,, 3. das Schiffsführerpatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3,, 4. das Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4,, 5. das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Absatz eins, Ziffer 7,, 6. das Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6, (2) Die Bestimmungen der Paragraphen 131 und 134 Absatz eins, gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Absatz eins, weitergelten. (3) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Befähigungsausweise bis zum 31. Dezember 1997 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage ausgestellt werden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wurde; für das Zulassungsverfahren und die Prüfungsabnahme gelten diesfalls die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen. 8. Teil Schiffsführerschulen 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 140. Dieser Teil gilt für die gewerbsmäßige (Paragraph 75, Absatz 2,) Schulung von Schiffsführern für Motor- oder Segelfahrzeuge. Bewilligungspflicht § 141. Die gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern bedarf einer Bewilligung. 2. Hauptstück Verfahren Voraussetzungen § 142. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden 1. einer natürlichen Person, wenn sie a) EWR-Staatsangehöriger ist, b) die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 79,) besitzt, c) das 24. Lebensjahr vollendet hat;

Ziffer 2 einer Personengesellschaft unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen; 3. einer juristischen Person unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen. (2) Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort. (3) Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu enthalten hat. (4) Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht. (5) Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schiffahrtsanlage zu verfügen. Antrag § 143. Bei Antragstellung sind die Nachweise über die Erfüllung der in Paragraph 142, Absatz eins, 4 und 5 angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standorte der Schiffsführerschule sowie die Lehrpersonen bekanntzugeben. Verfahren § 144. (1) Auf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142, vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Absatz 2, anzuwenden ist. (2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142, vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als Bescheid. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung § 145. (1) Die Bewilligung erlischt 1. durch Zurücklegung der Bewilligung; 2. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers. (2) Die Bewilligung ist zu widerrufen, 1. wenn eine der im Paragraph 142, angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist; 2. wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird. 3. Hauptstück Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit § 146. (1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind: 1. der Landeshauptmann; 2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren. (2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind: 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,; 2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren. 4. Hauptstück Schlußbestimmungen Strafbestimmungen § 147. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 S bis zu 50000 S zu bestrafen. (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer 1. die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (Paragraph 141,); 2. als Bewilligungsinhaber

Litera a die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (Paragraph 142, Absatz 2,); b) eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (Paragraph 142, Absatz 3,); c) die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (Paragraph 142, Absatz 4,); d) die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schiffahrtsanlage aus durchführt (Paragraph 142, Absatz 5,). Übergangsbestimmung § 148. Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles. 9. Teil Schlußbestimmungen Inkrafttreten § 149. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 9, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. (3) Abweichend von Absatz eins, treten der 6. und der 7. Teil mit 1. Juli 1997 in Kraft. (4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften § 150. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft. Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften § 151. Dieses Bundesgesetz bildet die Rechtsgrundlage der auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen. Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften § 152. Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Vollziehung § 153. (1) Mit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. (2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt werden, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie, soweit Angelegenheiten des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der Paragraphen 28, Abs. 3 und 4 sowie 30 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, soweit Verordnungen gemäß den Paragraphen 15, Absatz 2 und 36 zu erlassen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Paragraphen 28, Absatz 3 und 4 sowie 30 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß Paragraph 38, Absatz 7,

vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen. (3) Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (Paragraphen 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (Paragraphen 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. (4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut. (5) Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.

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