Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung § 1. Ziel des Gesetzes § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Gefährliche Eigenschaften § 4. Geltungsbereich § 5. Anmeldepflicht für neue Stoffe § 6. Anmeldungsunterlagen § 7. Grundprüfung § 8. Erleichterungen der Anmeldung § 9. Ausnahmen von der Anmeldepflicht § 10. Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung § 11. Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung § 12. Identität des angemeldeten Stoffes § 13. Informations- und Mitteilungspflichten § 14. Zusätzliche Prüfnachweise § 15. Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe § 16. Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 § 17. Generelle Verbote und Beschränkungen § 18. Sicherheitsmaßnahmen § 19. Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten § 20. Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen § 21. Nachforschungs- und Einstufungspflicht § 22. Bekanntgabe der Einstufungsdaten § 23. Verpackungspflicht § 24. Kennzeichnungspflicht § 25. Sicherheitsdatenblatt § 26. Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren § 27. Verantwortlichkeit § 28. Werbebeschränkungen II. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten § 29. Wasch- und Reinigungsmittel § 30. Registrierung § 31. Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe § 32. Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen

§ 33. Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen § 34. Kennzeichnung, Dosierung und Werbung III. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften § 35. Begriffsbestimmungen § 36. Giftliste § 37. Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen § 38. Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle § 39. Datenverwertung § 40. Inverkehrsetzen von Giften § 41. Abgabe und Erwerb von Giften § 42. Giftbezugsbewilligung § 43. Aufzeichnungspflicht § 44. Beauftragter für den Giftverkehr § 45. Abgabe an Letztverbraucher § 46. Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften § 47. Behandlung von Giften als Abfall § 48. Besondere Meldepflicht § 49. Gifte in der Landwirtschaft IV. Abschnitt: Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr §§ 50.–51. Prüfstellen § 52. Kontrolle von Prüfstellen § 53. Ausländische Prüfnachweise § 54. Zentrale Register- und Informationsstelle § 55. Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr § 56. Verschwiegenheitspflicht V. Abschnitt: Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften §§ 57.–64. Überwachung § 65. Verfahrensdelegation § 66. Gebührentarif §§ 67.–69. Beschlagnahme § 70. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen VI. Abschnitt: Strafbestimmungen § 71. Strafbestimmungen § 72. Verantwortlichkeit § 73. Verfall § 74. Verfolgungsverjährung § 75. Amtsbeschwerde VII. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen § 76. Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 77. Inkrafttreten § 78. Vollziehungsklausel

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Ziel des Gesetzes § 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren entstehen können. (2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Absatz eins, führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann. Begriffsbestimmungen § 2. (1) „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt. (2) „Polymere“ sind Stoffe (Absatz eins, zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten, 2. sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht, und 3.die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. (3) „Neue Stoffe“ sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführt sind. (4) „Nachgemeldete Stoffe“ sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste“). (5) „Zubereitungen“ sind nicht unter Absatz eins, zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist. (6) „Fertigwaren“ sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Absatz 5, zweiter Satz als Zubereitung gelten. (7) „Hersteller“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt. (8) „Importeur“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur. (9) „Vertreiber“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt. (10) „Alleinvertreter“ ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR-Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird. (11) „Inverkehrsetzen“ ist jedes Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union oder

eines EWR-Vertragsstaates – ausgenommen der bloße Transport – gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. (12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren, Be- und Verarbeiten. (13) „EWR-Vertragsstaat“ ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder „die EWR- Vertragsstaaten“ die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich. Gefährliche Eigenschaften § 3. (1) „Gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen: 1. „explosionsgefährlich“, wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren; 2. „brandfördernd“, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können; 3. „hochentzündlich“, wenn sie a) als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, b)als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben; 4. „leicht entzündlich“, wenn sie a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen, c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder d) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln; 5. „entzündlich“, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben; 6. „sehr giftig“, wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; 7. „giftig“, wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; 8. „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; 9. „ätzend“, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können; 10. „reizend“, wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können; 11. „sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten; 12. „krebserzeugend“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

Ziffer 13 „fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können; 14. „erbgutverändernd“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können; 15. „umweltgefährlich“, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können. (2) Fertigwaren sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. (3) Als „gefährliche Fertigwaren“ gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen derselben beinhalten. (4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die in Absatz eins, bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, daß Stoffe und Zubereitungen auch dann als gefährlich gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Absatz eins, enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen. Geltungsbereich § 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden. (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt; 2.die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist; 3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259; 4. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, unbeschadet der in Paragraph 47, Absatz 2, geregelten Rücknahmeverpflichtung; 5.Arzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Absatz 3, Ziffer eins ;, 6. Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen; 7. Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444; 8. Tabakerzeugnisse; 9. Suchtgifte im Sinne des Paragraph eins, des Suchtgiftgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 234; 10. Futtermittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Futtermittelgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 905. (3) Die Paragraphen 5 bis 16 finden keine Anwendung auf 1. Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

Ziffer 2 Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß Paragraph 4, des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden; 3. Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Weingesetzes 1985 verwendet werden; 4. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Futtermittelgesetzes 1993 verwendet werden; 5. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, zugelassen oder zulassungspflichtig sind. (4) Die Paragraphen 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1975, und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1994,. Ebenso sind die Paragraphen 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar. (5) Der römisch III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des römisch III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,) Kraftstoffe sind von der Anwendung der Paragraphen 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß Paragraph 41, gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt. (6) Die Paragraphen 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten auch als gemäß Paragraphen 5 bis 16 und 40 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes vorgelegt. (7) Die Paragraphen 5 bis 28 sowie der römisch III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen. Anmeldepflicht für neue Stoffe § 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen. (2) Die Anmeldung obliegt den in den Ziffer eins bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen (Anmeldepflichtige): 1. der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird; 2. der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter (Ziffer 3,) namhaft gemacht hat; 3. der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat. (3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie gemäß Absatz 2, obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie beantragen.

Anmeldungsunterlagen § 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich 1. den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure, 2. den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant sind, 3. Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, 4. das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben, 5. die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke und -arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können, und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche Angaben, 6. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, 7.Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben, 8. die Art der vorgesehenen Verpackung und 9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden Folge- und Umwandlungsprodukte als Abfall und Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die Umwelt, anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß Paragraph 7, sowie eine zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer Risikobewertung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren- und Expositionsbewertungen ausgeführt sein. (2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen. (3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3 Absatz eins und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben. (4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen, sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind. (5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen. Grundprüfung § 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen: 1. Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs- und Abbauprodukte, 2. Prüfung auf akute Toxizität, 3.Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, 4. Prüfung auf reizende, ätzende oder sensibilisierende Eigenschaften, 5. Prüfung auf subakute Toxizität,

Ziffer 6 Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und 7. Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens. (2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im Sinne des Absatz eins, muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein. (3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der Grundprüfung oder von Teilen derselben zuzulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung eines im Inland niedergelassenen früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse von Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht, den Stoff in Verkehr setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder und alle weiteren, die sich nachträglich an den Kosten der Grundprüfung oder des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu erstatten, daß auf jeden ein gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im Zivilrechtswege geltend zu machen. (4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den er gemäß Paragraph 5, anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren bei der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse, insbesondere über bestehende Anmeldungen dieses Stoffes in EWR-Vertragsstaaten sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und diese gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Absatz 3, zu ersuchen. Stellt einer der früheren Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die Anmeldebehörde zu, daß darauf Bezug genommen wird, so ist die Durchführung der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldebehörde mitteilt, daß ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder Wirkung des Stoffes vorliegen. (5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen. Erleichterungen der Anmeldung § 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, daß in folgenden Fällen einzelne der nach den Paragraphen 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach Mengenschwellen weiter abgestuft werden: 1. für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des Stoffes in Verkehr gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht; 2. für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt werden; 3. für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten. (2) Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Absatz eins, Ziffer eins, genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in Paragraph 5, Absatz 2, bezeichneten Personen oder Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen. (3) Werden die ergänzenden Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Absatz 2, der Anmeldebehörde nicht vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung

Sub-Litera, z, u untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken. (4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise, die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei einer Anmeldung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem anderen EWR-Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen. Davon ausgenommen sind die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 genannten Angaben und Unterlagen. Ausnahmen von der Anmeldepflicht § 9. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß Paragraph 5, sind folgende Stoffe ausgenommen: 1. Polymere, sofern sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten; 2. neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde abgegeben werden; 3. neue Stoffe, sofern die in Absatz 3, genannten Voraussetzungen gegeben sind; 4. nachgemeldete Stoffe (Paragraph 2, Absatz 4,), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß Paragraph 15, angeordnet ist; 5. Stoffe, die gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, gemeldet worden sind, im Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß Paragraph 15, angeordnet ist. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den Stoff der Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung einer gemäß Paragraph 15, entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten. (3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten, keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller übersteigenden Mengen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich unter kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie zur wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung und Entwicklung) eingesetzt wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter: 1. der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung eingesetzt wird, 2. Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der Anmeldebehörde vorlegt, und 3. bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften des Stoffes im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährlichen Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen und – soweit verfügbar – Angaben zur akuten Toxizität vorlegt. Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung § 10. (1) Wird ein neuer Stoff ausschließlich zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt, um die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen zu erproben (verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung), und wurde das Inverkehrsetzen zu diesem Zweck mit Bescheid gemäß Absatz 2, bewilligt, so ist der Stoff für die Dauer der Bewilligung vom Erfordernis der Anmeldung ausgenommen. In diesem Falle hat der Hersteller oder Importeur des Stoffes den in Paragraph 13, genannten Informations- und Mitteilungspflichten nachzukommen. (2) Die Anmeldebehörde hat auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid das Inverkehrsetzen des Stoffes zur verfahrensmäßigen Forschung und Entwicklung für höchstens ein Jahr zu bewilligen, wenn der Antragsteller:

Ziffer eins Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über den Stoff vorlegt, die jenen einer erleichterten Anmeldung entsprechen, 2. den Zweck, zu dem der Stoff in Verkehr gesetzt werden soll, durch die Vorlage eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms ausreichend belegt, 3. die Menge des Stoffes, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, im Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichend begründet, und 4. glaubhaft macht, daß der Stoff ausschließlich an eine beschränkte Zahl registrierter Kunden abgegeben wird, die sich zur Verwendung des Stoffes unter kontrollierten Bedingungen und zum Verzicht auf eine Abgabe des Stoffes an Dritte verpflichten, und ein Verzeichnis dieser Kunden vorlegt. (3) Die Anmeldebehörde kann die Bewilligung mit der Auflage erteilen, daß der Antragsteller über Abs. 2 Ziffer 4, hinaus auch die Abgabe von bei der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung erzeugten Fertigwaren an Dritte zu unterbinden hat, wenn die Fertigwaren den Stoff enthalten und deshalb eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann. (4) Die Bewilligung kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Hersteller oder Importeur nachweist, daß dies wegen der besonderen Zielsetzung bei der Weiterentwicklung oder wegen der besonderen Eigenart der erprobten Anwendungsgebiete erforderlich ist, um verwertbare Erkenntnisse über den Stoff zu erlangen. Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung § 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen. (2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (§14) vorgesehene Verfahren Anwendung. (3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Absatz 2,) von neuem. (4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der 30tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden. (5) Sofern im Rahmen der Anmeldung neuer Stoffe oder im Rahmen sonstiger Verfahren nach den §§ 5 bis 14 Prüfungen oder Bewertungen im Zusammenhang mit gefährlichen Eigenschaften nach Paragraph 3, Abs. 1 Ziffer 6 bis 8 vorzunehmen sind, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Anmeldungsunterlagen sowie sonstige verfügbare Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur entsprechenden Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Anmeldebehörde ist an die Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden und darf die ordnungsgemäße Anmeldung (Paragraph 11, Absatz 2,) erst nach Vorliegen der Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz bestätigen. (6) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen. (7) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

Identität des angemeldeten Stoffes § 12. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde. (2) Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist – mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Fälle – der Stoff neu anzumelden. (3) Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich; die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 4, festgelegten Mitteilungs- und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen. Informations- und Mitteilungspflichten § 13. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde 1. Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke oder -arten des Stoffes, 2. neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt, 3. Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen, 4. die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und 5. Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. (3) Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2, nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben. (4) Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund seiner Anmeldung in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht: 1. eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, festgelegte Mengenschwelle, 2. zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung, 3. 100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung, 4. 1000 Tonnen jährlich oder 5000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung. (5) Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so erfolgen, daß der Alleinvertreter allen Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann. Zusätzliche Prüfnachweise § 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Absatz 2, bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen. (2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist: 1. Prüfnachweise auf subchronische Toxizität, 2. Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, 3. Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und 4. eine toxikokinetische Grundinformation.

  1. Absatz 3Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die in Absatz 2, genannten Prüfnachweise zu verlangen. (4) Ab einer Menge von 1000 Jahrestonnen oder insgesamt 5000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen: 1. biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften, 2. chronische Toxizität, 3. krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften, 4. Organ- und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften, 5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und 6. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind. (5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der Paragraphen 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Absatz 2, oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern 1. sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder 2. die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen. (6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Absatz 5, erforderlich ist. (7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken. (8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Absatz 5, und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. (9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung (Paragraph 7, Absatz 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden. (10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Absatz 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen. Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe § 15. (1) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist, 1. in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder 2. ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt, so ist er nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 14 anzumelden. (2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.

Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 § 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind, gleichzeitig dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in derselben Form zu übermitteln. Die Informationen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind. (2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen. (3) Berichterstatter nach Artikel 10, der in Absatz eins, genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten berufen. (4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sämtliche ihm nach den Absatz eins bis 3 übermittelte Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln. Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 ist die Risikobewertung vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzunehmen. (5) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind. (6) Wird einem Bescheid gemäß Absatz 5, binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß Absatz 5, verpflichteten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken. Generelle Verbote und Beschränkungen Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Verordnungen gemäß Paragraph 14, ChemG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,). § 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, daß 1. bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Absatz eins, aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen; 2.Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden; 3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des römisch III. Abschnittes anzuwenden sind. (2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung,

Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet. (3) Anstelle der in Absatz eins und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden. (4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Absatz eins bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. (5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Absatz 4, entscheidet der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. (6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid, mit dem gemäß Absatz 4, eine Ausnahme vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren bewilligt worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Dieser kann gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. (7) Soweit von einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 Betriebe betroffen sind, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Absatz 4, nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen. Sicherheitsmaßnahmen § 18. (1) Gelangt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er – soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist – für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die auf Grund des Paragraph 21, getroffene Einstufung vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen. Soweit es sich um eine Einstufung nach einer gefährlichen Eigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, bis 8 handelt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen. (2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des Absatz eins, getroffen worden sind, sind vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich der Kommission und den anderen EWR- Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben, sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken ist. Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten § 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen. (2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des Paragraph 27, verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können. (3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

  1. Absatz 4Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27, verpflichtet, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen die diesbezüglichen, in Paragraph 22, genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben. Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen § 20. (1) Auf die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, aufgelistet sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Artikel 3, dieser Verordnung ist für die Republik Österreich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. (2) Die erstmalige Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die nicht unter Absatz eins, fallen, deren Inverkehrsetzen oder deren Verwendung aber nach einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen ist, in einen anderen als einen EWR-Vertragsstaat ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhr erfolgen soll, mitzuteilen. (3) Die Mitteilung gemäß Absatz 2, hat sich auf sämtliche Angaben zu erstrecken, die nach Anhang römisch III der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13, anläßlich der Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen gemäß Absatz eins, bekanntzugeben sind. (4) Absatz 2, findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden. (5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 2 die bevorstehende Ausfuhr einschließlich der Unterlagen gemäß Absatz 3, im Rahmen des vom UNEP und der FAO administrierten Prior Informed Consent-Verfahrens der „Bezeichneten Behörde“ des Einfuhrstaates mitzuteilen. Weist die „Bezeichnete Behörde“ des Einfuhrstaates im Rahmen des Prior Informed Consent-Verfahrens generell oder im Einzelfall die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung oder Fertigware zurück, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr oder die weitere Ausfuhr mit Bescheid zu untersagen. Liegt innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist keine verbindliche Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ vor, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter sinngemäßer Anwendung der in Absatz eins, genannten Verordnung des Rates, insbesondere deren Artikel 5, Absatz 5,, über eine Untersagung zu entscheiden; dieser Bescheid ist bei nachträglichem Einlangen einer Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ gegebenenfalls abzuändern. (6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Absatz 2, näher bestimmen, die Anwendung der Absatz 2 bis 5 auf weitere, in der Verordnung aufzulistende Stoffe und Zubereitungen anordnen, welche nach dem vom IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO errichteten Verzeichnis dem PIC-Verfahren (Prior Informed Consent-Verfahren) unterliegen, und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten des Absatz eins, vorsehen. Dabei ist auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die in Abs. 1 genannte Verordnung des Rates Bedacht zu nehmen. Nachforschungs- und Einstufungspflicht Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Absatz 7,, Legaleinstufung von 50 angegebenen Stoffen). § 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27, Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Absatz eins, aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen. (2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste), gemäß Paragraph 36, (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß Paragraph 18, vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (Paragraph 19, Absatz 2,), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.
  1. Absatz 3Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Absatz 2, ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen. (4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (Paragraph 27,) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (Paragraph 3, Absatz eins,) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (Paragraph 27,) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten. (5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß Absatz 7, (Stoffliste) oder gemäß Paragraph 36, (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der in Absatz 4, erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auf Grund eines Bescheides gemäß Paragraph 18, ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie besteht in jedem Fall. (6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen. (7) Sofern Stoffe im In- oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in Form einer Stoffliste mit Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen. Soweit es sich um die Einstufung nach gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 handelt, ist für die Erlassung dieser Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig. Bekanntgabe der Einstufungsdaten § 22. (1) Der für die Einstufung Verantwortliche (Paragraph 27,) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Zubereitungen mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) erforderlich ist. (2) Gemäß Absatz eins, sind jedenfalls bekanntzugeben: 1. Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder der Zubereitung; 2. die Zusammensetzung der Zubereitung einschließlich der Konzentration der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist; 3. Prüfungen nach den Paragraphen 7 und 14 oder andere wissenschaftliche Erkenntnisquellen, sofern sie zur Einstufung herangezogen worden sind. (3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Absatz eins, auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden. Verpackungspflicht § 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die

Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: 1.die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann; 2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; 3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten; 4. Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann; 5. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden; 6. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“ oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein; 7. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“, „mindergiftige“, „hochentzündliche“, „leichtentzündliche“ oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Absatz eins, zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Zubereitungen, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen. Kennzeichnungspflicht Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (Absatz eins, Ziffer eins,, Angabe von Inhaltsstoffen, sowie die Ziffer 6 und 7). § 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten: 1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6,, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung; 2.Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt; 3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren; 4.Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten; 5. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen; 6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall; 7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung; 8. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Absatz eins und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt; 9. für Stoffe, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, den Vermerk „EG-Kennzeichnung“;

10.für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen). (2) Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 10 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen. (3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des Paragraph 8,, des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 oder des Paragraph 10, keiner oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung – nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zubereitungen, die mehr als 1% eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis „Achtung – Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen. (4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ aufweisen. (5) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die den in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auf der Außenverpackung mit den obgenannten Kennzeichnungselementen, im übrigen zumindest mit Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie dem Namen oder Handelsnamen des Stoffes oder der Zubereitung – in der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache – zu kennzeichnen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kennzeichnung gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. (6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Absatz eins bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. (7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in einer Verordnung gemäß Absatz 6, sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn 1. die Zubereitungen wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder 2. die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer nicht in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Eigenschaft beim Inverkehrsetzen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können. Sicherheitsdatenblatt § 25. (1) Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe „Überarbeitet am . . . (Datum)“ zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut auszufolgen. (2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gemäß Absatz eins, nur dann, wenn der Empfänger

Ziffer eins den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder verwendet (dies ist über den gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von Universitäten, Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung der Fall) und 2. die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt. (3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kostenlos zu übermitteln. (4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Verwender und Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt muß das Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen und hat alle Angaben über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie zur Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der Verwendung und der Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen. (5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung können unter den in § 24 Absatz 6 und 7 angeführten Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen vorgesehen werden. (6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß Paragraphen 58, oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können. (7) Soweit nicht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, anzuwenden ist, haben Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen. Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren § 26. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der Paragraphen 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448, entsprochen ist. Verantwortlichkeit § 27. (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (Paragraph 19, Absatz 2,), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (Paragraph 19, Absatz 4,), Nachforschung und Einstufung (Paragraph 21,), Verpackung (Paragraph 23,) und Kennzeichnung (Paragraph 24,) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) sind jedenfalls verantwortlich: 1. der Hersteller, 2. der Vertreiber, der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in der Kennzeichnung aufscheint, und 3. jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht. (2) Ist in der Kennzeichnung kein inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die Angaben zur zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so ist für die Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Pflichten sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im

Sicherheitsdatenblatt überdies jeder verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in Verkehr setzt. (3) Wer gemäß Absatz 2,, nicht aber gemäß Absatz eins, verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Absatz 2, von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. (4) Unbeschadet der Absatz eins bis 3 ist jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware für die Einhaltung der in den Paragraphen 19 bis 26 normierten Pflichten soweit verantwortlich, als er über Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt auslösen. Werbebeschränkungen § 28. (1) Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen oder zu deren unsachgemäßer Verwendung verleiten kann. (2) Jede gefährliche Eigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist in der Werbung in allgemein verständlicher, deutlich lesbarer oder hörbarer Form anzugeben. (3) Auf gefährliche Zubereitungen ist das Gebot des Absatz 2, nur insoweit anzuwenden, als eine Richtlinie der Europäischen Union dazu verpflichtet, Werbebeschränkungen für gefährliche Zubereitungen vorzusehen. Gleiches gilt für die Werbung für gefährliche Fertigwaren. II. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten Wasch- und Reinigungsmittel § 29. (1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen und erfahrungsgemäß nach ihrer Verwendung in die Gewässer gelangen. Dazu zählen auch Stoffe und Zubereitungen, die vor, während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden. (2) Als Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten weiters Stoffe und Zubereitungen, die zwar nicht von Absatz eins, erfaßt sind, deren Zusammensetzung aber speziell auf das Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und die außer den Hauptbestandteilen (grenzflächenaktive Substanzen) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthalten (Zusatzstoffe, Stellmittel, Streckmittel, Beimengungen und andere Nebenbestandteile). (3) Sofern Wasch- und Reinigungsmittel ausschließlich zu Forschungs- oder Analysezwecken, für Zwecke der Marktforschung oder ausschließlich zum Zweck der Verbringung in das Ausland in Verkehr gesetzt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des römisch II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes. Ebenso unterliegen Wasch- und Reinigungsmittel, die als Biozidprodukte speziellen Zulassungsvorschriften unterworfen sind, nicht dem römisch II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Registrierung § 30. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, sofern dies im Hinblick auf die von derartigen Produkten ausgehenden Belastungen für die Umwelt und zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) notwendig ist, ein Register über Wasch- und Reinigungsmittel führen, in das insbesondere Angaben über die Zusammensetzung, Umweltverträglichkeit und die verbrauchten Mengen aufzunehmen sind. (2) Zur Erstellung und Fortführung dieses Registers kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf einschlägige Verpflichtungen aus Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung österreichische Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Vertreiber, die Wasch- und Reinigungsmittel in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen (Registrierungspflichtige), verpflichten, folgende produktbezogene Angaben an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln: 1. den Handelsnamen des Wasch- oder Reinigungsmittels, 2. den Namen und Sitz des Herstellers,

Ziffer 3 den Namen und Sitz des für das Inverkehrsetzen im Inland Verantwortlichen, sofern der Hersteller seinen Sitz außerhalb von Österreich hat, 4. die voraussichtlichen Verwendungszwecke und die voraussichtliche jährliche Produktions- oder Vertriebsmenge im Inland, 5. die einzelnen Inhaltsstoffe in einer Form, die geringfügige Abweichungen einschließt (Rahmenrezeptur), 6. die Dosierungsempfehlungen und Anwendungshinweise sowie Ergiebigkeitsdaten, 7. die auf der Verpackung vorgenommene Inhaltsstoffdeklaration, 8. die chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Produkts und 9. Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe (Paragraph 31, Absatz eins,). (3) Sofern dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in einer Verordnung gemäß Absatz 2, nähere Vorschriften über Art, Umfang, Inhalt und Form der im Rahmen der Registrierung erforderlichen Mitteilungen sowie deren Aktualisierung, die Gliederung des Registers und die Festlegung einer Registernummer zu erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, daß sich die Registrierungspflichtigen zur Übermittlung der nach Absatz 2, erforderlichen Daten sowie zu deren Aktualisierung ausschließlich eines Computerprogramms zu bedienen haben, das ihnen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. (4) Für Wasch- und Reinigungsmittel mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 kann in einer Verordnung gemäß Absatz 2, vorgesehen werden, daß der Registrierungspflichtige einen Ausdruck der Registrierung (Absatz 3,) sowie ein ordnungsgemäß ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln hat. Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe § 31. (1) Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln: 1. die chemische Bezeichnung, 2. allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, 3. Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen, 4. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit, 5.Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und 6. sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer. (2) Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die Pflichten nach Absatz eins, Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen § 32. Soweit es zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung Anforderungen an die Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer erforderlichen Verfahren festzusetzen. Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen § 33. (1) Zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, insbesondere auf die Möglichkeiten, bestimmte Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln durch andere Stoffe zu ersetzen, von denen weniger Gefahren und Belastungen für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen ausgehen, mit Verordnung Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Wasch- und Reinigungsmitteln festzusetzen oder die Verwendung dieser Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln in sonstiger Weise zu beschränken oder zu verbieten. (2) In einer Verordnung nach Absatz eins, ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

Kennzeichnung, Dosierung und Werbung § 34. (1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn auf der Packung deutlich lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache jedenfalls folgende Angaben enthalten sind: 1. der Handelsname oder die sonstige Bezeichnung des Wasch- oder Reinigungsmittels; 2. Name (Firma) und Anschrift einer im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, die für das Inverkehrsetzen des Wasch- oder Reinigungsmittels verantwortlich ist; 3. die Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 2 ;, 4. die Ergiebigkeit nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 2 ;, 5. gegebenenfalls die Registernummer (Paragraph 30,). (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Meßbechern oder die Ausrüstung mit Dosierungseinrichtungen zu erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist weiters auf den jeweiligen Stand der Technik bei Wasch- und Reinigungsmitteln einerseits sowie bei Waschmaschinen, Spülmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräten andererseits Bedacht zu nehmen. Die Kennzeichnung soll gemeinsam mit den Dosierungsempfehlungen und den Angaben über die Wasserhärte den Konsumenten eine umwelt- und gesundheitsbewußte Produktwahl und Produktanwendung ermöglichen. (3) Ist ein Wasch- oder Reinigungsmittel auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins,) nach den Vorschriften des Paragraph 24, gekennzeichnet, so genügt es, wenn die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente einmal in der Kennzeichnung enthalten sind. (4) Die Verpackung, die Beipacktexte und die Werbung dürfen keine falschen Angaben oder Aussagen über die umweltbeeinträchtigende Wirkung des Produktes aufweisen. (5) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den durchschnittlichen Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekanntzugeben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekanntzugeben. III. Abschnitt Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften Begriffsbestimmung § 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die 1. sehr giftig oder giftig oder 2. gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind. Giftliste § 36. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung sehr giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden. (2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen. (3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen. Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Absatz eins :, besonderes Registrierungsverfahren für Gifte). § 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, aber nicht in der Giftliste (Paragraph 36,) enthalten ist, herstellt

oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor seinem beabsichtigten Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldungen zu erlassen. (2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 oder 9, im Einzelhandel erhältlich und nicht registrierungspflichtig nach Paragraph 30, sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden, soweit sie nicht schon gemäß Paragraph 30, Absatz 4, gemeldet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, zulässig ist. Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle § 38. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen. Datenverwertung § 39. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die von Meldepflichtigen gemäß Paragraph 37, Absatz 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 38, von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen. (2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 38, von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß § 37 Absatz eins, oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, zulässig ist. (3) Beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder bei einer gemäß Absatz eins, herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß Paragraph 37, Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach Paragraph 38, von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten. Inverkehrsetzen von Giften Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (besonderes Registrierungsverfahren für Gifte) § 40. (1) Sehr giftige und giftige Stoffe dürfen unbeschadet des Absatz 4 und 5 im Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen. (2) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet wurde und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor dem beabsichtigten Inverkehrsetzen im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen gemäß den Paragraphen 5, oder 8 angemeldeten oder gemäß Absatz 2, oder Paragraph 37, Absatz eins, gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu verlangen sind. (4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige oder Meldepflichtige gemäß Absatz 2, darf das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen. (5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Einrichtungen und unter deren Aufsicht untersucht oder erprobt werden sollen. In die Giftliste sind auch sehr giftige oder giftige Stoffe aufzunehmen, die Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind. Abgabe und Erwerb von Giften § 41. (1) Wer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein. (2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Absatz eins, sind berechtigt: 1. zur Ausübung von bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben gemäß den Paragraphen 213,, 215 oder 216 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, oder zur Ausübung von Konzessionen gemäß §§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession, 2. Apotheken. (3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt: 1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß Paragraph 42,, 2. gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen, a) Universitäten und Universitätsinstitute, b) wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften, c) gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen, d) Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und e) öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, 3. Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, 4. Bewilligungspflichtige chemische Laboratorien gemäß Paragraph 212, der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, 5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 73, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (4) Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Giftbezugsbewilligung § 42. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist 1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, berechtigt, oder 2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, berechtigt. Absatz 7, bleibt unberührt. (2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten: 1. den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes, 2. die Bezeichnung des Giftes, 3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4,, 4. im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und 5. im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.
  1. Absatz 3Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. (4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist, b) sachkundig und verläßlich ist, c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und 2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt. (5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich 1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und 2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt. Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft gilt der in einem Ausführungsgesetz zu Paragraph 49, geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Ziffer eins, erforderlichen Kenntnisse. (6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den Paragraphen 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder nach dem Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 243, rechtskräftig verurteilt worden ist. (7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden. (8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden. (9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden. (10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, sowie ein Verzeichnis über alle im Paragraph 41, Abs. 2 Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 4, genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist, zu führen. (11) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2 und der gemäß Absatz 10, zu führenden Register zu erlassen. Aufzeichnungspflicht § 43. (1) Wer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß Paragraph 49, bleiben davon unberührt. (2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erlassen.

Beauftragter für den Giftverkehr § 44. (1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß sachkundig im Sinne des Paragraph 42, Absatz 5,, im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen. (2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, dritter Satz erfüllt. (3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt. (4) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Apotheken. Abgabe an Letztverbraucher § 45. (1) Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, dürfen nur an gemäß Paragraph 41, Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt. (2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen. (3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten. (4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die Abgabe von Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder Verkaufsbereiche, festgelegt werden. Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Absatz 3 :, zusätzliche Kennzeichnung für Gifte). § 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Absatz 3, vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen. (2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlaß zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. (3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung, 2. den Schutz vor Verwechslungen, 3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften, 4. besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse, 5. die erforderliche Sachkunde gemäß Paragraph 42, Absatz 5 und 6. Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen. In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für den Verkehr und den Umgang mit Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. Behandlung von Giften als Abfall § 47. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 20 und 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen. (2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat. Besondere Meldepflicht § 48. Jeder, der Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, herstellt, in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren. Gifte in der Landwirtschaft § 49. (Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen: 1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind; 2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere im Sinne des Paragraph 45, Abs. 2; 3. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind; 4. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind. IV. Abschnitt Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr Prüfstellen § 50. Prüfungen im Sinne der Paragraphen 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die – unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Ziffer eins, bis 5 und einer Verordnung gemäß Paragraph 51, entsprechen: 1.die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung

absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen; 2. weist der Prüfstellenleiter die nach Ziffer eins, erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist; 3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich zu melden; 4. jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden; 5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des Paragraph 52, zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Ziffer eins bis 4 und einer Verordnung gemäß Paragraph 51, erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben. § 51. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern. Kontrolle von Prüfstellen § 52. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der Paragraphen 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben. (2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch 1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen; 2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß Paragraph 51, zu führende Aufzeichnungen; 3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen. Die Bestimmungen der Paragraphen 58, Absatz 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen. (4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Absatz 3, ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu entziehen. (5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen. Ausländische Prüfnachweise § 53. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des Paragraph 50, erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden.

  1. Absatz 2Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden. Zentrale Register- und Informationsstelle § 54. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer Altstoffkataster“ jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann sich zur Führung des Registers auch des Umweltbundesamtes bedienen. (3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen. Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr § 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen. (2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen 1. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung, 2. der Name des Herstellers, bei Stoffen und Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders, 3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden, 4. die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte, 5. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen, 6. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (Paragraph 21, Absatz 7,) oder Giftliste (Paragraph 36,) erforderlich ist, 7.Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen, 8. die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen, 9. bei Stoffen, die in der Stoffliste (Paragraph 21, Absatz 7,) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen. (3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.
  1. Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an: 1. die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, 2.die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen, 3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen, 4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, 5. die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist, 6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zu entsprechen ist. Verschwiegenheitspflicht § 56. Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet. V. Abschnitt Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften Überwachung § 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig. (2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen. (3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bundesminister für Arbeit und Soziales von allen Anmeldungen gemäß Paragraph 5,, Informationen und Mitteilungen gemäß Paragraph 13 und von Mitteilungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hievon in Kenntnis zu setzen. (4) Sämtliche nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Informationen und Mitteilungen, die gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 betreffen können, sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln. § 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und – soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist – des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten. (2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. (3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern

oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft. (4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. (5) Die Organe (Absatz eins,) können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (Paragraph 21, VStG, BGBl. Nr. 52/1991). In solchen Fällen haben sie den Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und ihn zur Einhaltung der betreffenden Bestimmungen aufzufordern. § 59. Die Organe des Landeshauptmannes haben die Ergebnisse der Überwachung des III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. § 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Paragraph 58, zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind. (2) Soweit Überwachungsaufgaben betreffend den römisch III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes Organen der Zollbehörden übertragen werden sollen, ist eine Verordnung nach Absatz eins, vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen. § 61. (1) Die gemäß Paragraphen 58, oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen. (2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. (3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen. (4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen. (5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Paragraph 74,) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. (6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erlassen (Revisions- und Probenplan) und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mitzuteilen. § 62. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß Paragraphen 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben

die Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. § 63. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß Paragraph 62, Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, daß er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen. § 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen. (2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten. Verfahrensdelegation § 65. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen. Gebührentarif § 66. (1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß Paragraph 10, sowie für die Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß § 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Begutachtung der Anmeldungsunterlagen und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen. Bei der Festsetzung des Tarifes ist im Falle der Anmeldung auch auf den Umfang und die Qualität der Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf den aus der Vorlage von Unterlagen zur Risikobewertung resultierenden verminderten Aufwand für die Behörde Bedacht zu nehmen. (3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid vorzuschreiben. (4) Die Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz (Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 4,) sind zugunsten dieses Bundesministeriums zu vereinnahmen. Beschlagnahme § 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie 1. entgegen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung oder einem gemäß Paragraph 18, erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

Ziffer 2 entgegen der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, 3. entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, ein- oder ausgeführt werden, 4. ohne die erforderliche Anmeldung (Paragraph 5,) in Verkehr gesetzt werden, 5. als Wasch- oder Reinigungsmittel entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, in Verkehr gesetzt werden, 6. als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (Paragraph 41,) abgegeben oder erworben werden oder 7. als Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, entgegen Paragraph 45, Absatz 3, außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 69, anordnet. (2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. (3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen. (4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. (5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind. (6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. (7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden. (8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist Paragraph 62, Absatz 2, anzuwenden. § 68. Besteht der begründete Verdacht, daß Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Paragraph 67, Absatz eins, genannten Verdachtsmomenten, Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union widersprechen, hat der Landeshauptmann dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden Frist die betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Paragraph 58, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. § 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen: 1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins ;,

Ziffer 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 67, durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes; 3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechtsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, durch die Zollorgane; 4. sofern die gemäß Paragraph 68, beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen worden sind. (2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen. (3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. Paragraph 67, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen § 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren den Vorschriften der Paragraphen 21 bis 26 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach Paragraph 24, gebotene Kennzeichnung fehlt. (2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten. (3) Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit. (4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen. VI. Abschnitt Strafbestimmungen § 71. (1) Wer 1. einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (Paragraphen 5 bis 15) in Verkehr setzt, 2. einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (Paragraphen 13, Absatz 3,, 14 Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt, 3. der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt, 4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, 5. der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, zuwiderhandelt, 6. einem Bescheid gemäß Paragraph 18, zuwiderhandelt, 7. der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, zuwiderhandelt, 8. als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (Paragraphen 23,, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen, 9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) zuwiderhandelt, 10. bei der Werbung oder Verpackung den Paragraphen 28, oder 34 Absatz 4, zuwiderhandelt,

Ziffer 11 Wasch- oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 32 oder Paragraph 33, nicht entsprechen, 12. Gifte entgegen dem Paragraph 40, Absatz eins, in Verkehr setzt, 13. Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 41, oder 42 berechtigt zu sein, 14. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen Paragraph 44, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt, 15. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht nachkommt, 16. Gifte entgegen Paragraph 45, oder einer durch Verordnung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt, 17. Gifte entgegen Paragraph 46, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet, 18. Prüfstellen entgegen Paragraph 50, oder einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung betreibt, 19. den Pflichten des Paragraph 62, Absatz eins, zuwiderhandelt, 20. Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß Paragraph 67, die vorläufige oder gemäß Paragraph 69, mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist, 21.einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Paragraph 70, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 5000 S bis zu 200000 S, im Wiederholungsfall bis zu 400000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 70000 S, im Wiederholungsfall bis zu 140000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (3) Wurde die Tat gemäß Absatz eins, oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat. Verantwortlichkeit § 72. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (WV). (2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft ihren Sitz hat, schriftlich bekanntzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Verfall § 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß Paragraph 69, beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird. (2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist. (3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen. Verfolgungsverjährung § 74. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in Paragraph 71, angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

  1. Absatz 2Die Frist nach Absatz eins, ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Amtsbeschwerde § 75. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. VII. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 76. (1) Stoffe, die gemäß Paragraph 4, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, angemeldet worden sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit Paragraph 15, nicht anderes bestimmt, gilt dies auch für Stoffe, die gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind. (2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (Paragraph 25, Absatz eins,) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben. (3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden. (4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird. Inkrafttreten § 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, und das Waschmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren. (2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft: 1. die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. römisch eins S 297/1927, dRGBl. römisch eins S 137/1928, dRGBl. römisch eins S 83/1931, dRGBl. römisch eins S 539/1932, dRGBl. römisch eins S 712/1934, dRGBl. römisch eins S 1191/1934, dRGBl. römisch eins S 571/1935, dRGBl. römisch eins S 444/1936, dRGBl. römisch eins S 479/1936, dRGBl. römisch eins S 637/1938, dRGBl. römisch eins S 193/1941, dRGBl. römisch eins S 179/1943, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, und BGBl. Nr. 450/1994; 2. die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. römisch eins S 360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, und BGBl. Nr. 450/1974; 3. die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. römisch eins S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. römisch eins S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, und BGBl. Nr. 450/1994; 4. die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. römisch eins S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, und BGBl. Nr. 450/1994; 5. die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. römisch eins S 551/1941. Vollziehungsklausel § 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absätze 7 bis 9 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
  1. Absatz 2Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen 1. gemäß Paragraph 3, Absatz 4, hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 14 angeführten Eigenschaften, 2. gemäß Paragraph 6, Absatz 5,, 3. gemäß Paragraph 7, Absatz 5,, 4. gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, 5. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 14 angeführten Eigenschaften, 6. gemäß Paragraph 14, Absatz 10,, 7. gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die im Sinn des § 3 Absatz eins, Ziffer 6 bis 14 gefährlich sind, sowie hinsichtlich sonstiger für die Gesundheit und das Leben gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, 8. gemäß Paragraph 21, Absatz 6, hinsichtlich der Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, bis 14, 9. gemäß Paragraph 23, Absatz 2,, 10. gemäß Paragraph 24, Absatz 6 und 7 hinsichtlich der Kennzeichnung betreffend die Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 14, 11. gemäß Paragraph 25, Absatz 5,, 12. gemäß Paragraph 26,, 13. gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, 14. gemäß Paragraph 51,, 15. gemäß Paragraph 52, Absatz 5,, 16. gemäß Paragraph 57, Absatz 2,, 17. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. (3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen 1. gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3, 2. gemäß Paragraph 23, Absatz 2,, 3. gemäß Paragraph 24, Absatz 6 und 7, 4. gemäß Paragraph 26,, 5. gemäß Paragraph 30, Absatz 2,, 6. gemäß Paragraph 32,, 7. gemäß Paragraph 33,, 8. gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen. (4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen, soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen. (5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß 1. Paragraph 23, Absatz 2,, 2. Paragraph 24, Absatz 6 und 7, 3. Paragraph 25, Absatz 5,, 4. Paragraph 26, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales herzustellen. (6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz 2, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. (7) Mit der Vollziehung des römisch III. Abschnittes und – soweit diese Bestimmungen die Überwachung des Giftverkehrs betreffen – der Paragraphen 58,, 59, 60 Absatz 2 und 61 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. Bei der Erlassung von Verordnungen ist 1. gemäß Paragraph 45, Absatz 4, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, 2. gemäß Paragraph 46, Absatz 3, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und – soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen – dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, 3. gemäß Paragraph 60, Absatz 2, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. (8) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich der in § 49 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut. (9) Mit der Vollziehung des Paragraph 62, Absatz 2 und des Paragraph 67, Absatz 8, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

Klestil Vranitzky