Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung
§ 1. Ziel des Gesetzes
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Gefährliche Eigenschaften
§ 4. Geltungsbereich
§ 5. Anmeldepflicht für neue Stoffe
§ 6. Anmeldungsunterlagen
§ 7. Grundprüfung
§ 8. Erleichterungen der Anmeldung
§ 9. Ausnahmen von der Anmeldepflicht
§ 10. Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
§ 11. Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung
§ 12. Identität des angemeldeten Stoffes
§ 13. Informations- und Mitteilungspflichten
§ 14. Zusätzliche Prüfnachweise
§ 15. Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe
§ 16. Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
§ 17. Generelle Verbote und Beschränkungen
§ 18. Sicherheitsmaßnahmen
§ 19. Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten
§ 20. Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen
Beschränkungen unterliegen
§ 21. Nachforschungs- und Einstufungspflicht
§ 22. Bekanntgabe der Einstufungsdaten
§ 23. Verpackungspflicht
§ 24. Kennzeichnungspflicht
§ 25. Sicherheitsdatenblatt
§ 26. Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren
§ 27. Verantwortlichkeit
§ 28. Werbebeschränkungen
II. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven
Produkten
§ 29. Wasch- und Reinigungsmittel
§ 30. Registrierung
§ 31. Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe
§ 32. Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen
§ 33. Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen
§ 34. Kennzeichnung, Dosierung und Werbung
III. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften
§ 35. Begriffsbestimmungen
§ 36. Giftliste
§ 37. Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen
§ 38. Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle
§ 39. Datenverwertung
§ 40. Inverkehrsetzen von Giften
§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften
§ 42. Giftbezugsbewilligung
§ 43. Aufzeichnungspflicht
§ 44. Beauftragter für den Giftverkehr
§ 45. Abgabe an Letztverbraucher
§ 46. Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften
§ 47. Behandlung von Giften als Abfall
§ 48. Besondere Meldepflicht
§ 49. Gifte in der Landwirtschaft
IV. Abschnitt: Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr
§§ 50.–51. Prüfstellen
§ 52. Kontrolle von Prüfstellen
§ 53. Ausländische Prüfnachweise
§ 54. Zentrale Register- und Informationsstelle
§ 55. Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr
§ 56. Verschwiegenheitspflicht
V. Abschnitt: Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften
§§ 57.–64. Überwachung
§ 65. Verfahrensdelegation
§ 66. Gebührentarif
§§ 67.–69. Beschlagnahme
§ 70. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
VI. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 71. Strafbestimmungen
§ 72. Verantwortlichkeit
§ 73. Verfall
§ 74. Verfolgungsverjährung
§ 75. Amtsbeschwerde
VII. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76. Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 77. Inkrafttreten
§ 78. Vollziehungsklausel
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung
Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des
Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das
Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen,
Zubereitungen oder Fertigwaren entstehen können.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie
Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner
Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten
oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne
des Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder
hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität
notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme
von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner
Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf
Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz
oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich
auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.
(2) „Polymere“ sind Stoffe (Abs. 1 zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder
mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und
die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen
weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,
2. sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht,
und
3.die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die
Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der
Monomereinheiten zurückzuführen sind.
(3) „Neue Stoffe“ sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG
Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführt sind.
(4) „Nachgemeldete Stoffe“ sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen
Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste“).
(5) „Zubereitungen“ sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und
Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren,
wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung
für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.
(6) „Fertigwaren“ sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine
Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung gelten.
(7) „Hersteller“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt,
zubereitet oder anfertigt.
(8) „Importeur“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der
Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein
Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.
(9) „Vertreiber“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.
(10) „Alleinvertreter“ ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR-Vertragsstaaten in Verkehr zu
setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht
wird.
(11) „Inverkehrsetzen“ ist jedes Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten,
Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union oder
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung
Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des
Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das
Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen,
Zubereitungen oder Fertigwaren entstehen können.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie
Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner
Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten
oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne
des Absatz eins, führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder
hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität
notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme
von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner
Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf
Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz
oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich
auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.
(2) „Polymere“ sind Stoffe (Absatz eins, zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder
mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und
die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen
weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,
2. sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht,
und
3.die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die
Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der
Monomereinheiten zurückzuführen sind.
(3) „Neue Stoffe“ sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG
Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführt sind.
(4) „Nachgemeldete Stoffe“ sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen
Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste“).
(5) „Zubereitungen“ sind nicht unter Absatz eins, zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und
Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren,
wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung
für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.
(6) „Fertigwaren“ sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine
Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Absatz 5, zweiter Satz als Zubereitung gelten.
(7) „Hersteller“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt,
zubereitet oder anfertigt.
(8) „Importeur“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der
Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein
Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.
(9) „Vertreiber“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.
(10) „Alleinvertreter“ ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR-Vertragsstaaten in Verkehr zu
setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht
wird.
(11) „Inverkehrsetzen“ ist jedes Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten,
Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union oder
eineseines EWR-Vertragsstaates – ausgenommen der bloße Transport – gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen“ im
Sinne dieses Bundesgesetzes.
(12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und
Aufbewahren, Be- und Verarbeiten.
(13) „EWR-Vertragsstaat“ ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich
anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder „die EWR-
Vertragsstaaten“ die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich.
Gefährliche Eigenschaften
§ 3. (1) „Gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder
mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:
1. „explosionsgefährlich“,
wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter
schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten
Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß
explodieren;
2. „brandfördernd“,
wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm
reagieren können;
3. „hochentzündlich“,
wenn sie
a) als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen
niedrigen Siedepunkt haben,
b)als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen
Zündbereich (Explosionsbereich) haben;
4. „leicht entzündlich“,
wenn sie
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich
entzünden können,
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden
können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,
c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder
d) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher
Menge entwickeln;
5. „entzündlich“,
wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;
6. „sehr giftig“,
wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
7. „giftig“,
wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum
Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
8. „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“),
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder
akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
9. „ätzend“,
wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;
10. „reizend“,
wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit
der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;
11. „sensibilisierend“,
wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen
können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung
charakteristische Störungen auftreten;
12. „krebserzeugend“,
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder
die Krebshäufigkeit erhöhen können;
EWR-Vertragsstaates – ausgenommen der bloße Transport – gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen“ im
Sinne dieses Bundesgesetzes.
(12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und
Aufbewahren, Be- und Verarbeiten.
(13) „EWR-Vertragsstaat“ ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich
anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder „die EWR-
Vertragsstaaten“ die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich.
Gefährliche Eigenschaften
§ 3. (1) „Gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder
mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:
1. „explosionsgefährlich“,
wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter
schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten
Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß
explodieren;
2. „brandfördernd“,
wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm
reagieren können;
3. „hochentzündlich“,
wenn sie
a) als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen
niedrigen Siedepunkt haben,
b)als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen
Zündbereich (Explosionsbereich) haben;
4. „leicht entzündlich“,
wenn sie
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich
entzünden können,
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden
können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,
c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder
d) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher
Menge entwickeln;
5. „entzündlich“,
wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;
6. „sehr giftig“,
wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
7. „giftig“,
wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum
Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
8. „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“),
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder
akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
9. „ätzend“,
wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;
10. „reizend“,
wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit
der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;
11. „sensibilisierend“,
wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen
können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung
charakteristische Störungen auftreten;
12. „krebserzeugend“,
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder
die Krebshäufigkeit erhöhen können;
13.Ziffer 13 „fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“),
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden
der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend),
zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft
nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen
Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;
14. „erbgutverändernd“,
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des
genetischen Materials bewirken können;
15. „umweltgefährlich“,
wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt
(Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im
einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.
(2) Fertigwaren sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen
Stoff oder eine gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer
nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als
Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen
können.
(3) Als „gefährliche Fertigwaren“ gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder
gefährlichen Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch
Restmengen derselben beinhalten.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die in Abs. 1
bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese
Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, daß Stoffe und Zubereitungen auch
dann als gefährlich gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei
der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf
vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.
Geltungsbereich
§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der
Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den
Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die
gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung
durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
2.die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr,
einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen
Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;
3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer
Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl.
Nr. 259;
4. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, unbeschadet
der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;
5.Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl.
Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1;
6. Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in
Druckgaspackungen;
7. Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444;
8. Tabakerzeugnisse;
9. Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;
10. Futtermittel gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993, BGBl. Nr. 905.
(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf
1. Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes
verwendet werden;
„fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“),
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden
der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend),
zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft
nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen
Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;
14. „erbgutverändernd“,
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des
genetischen Materials bewirken können;
15. „umweltgefährlich“,
wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt
(Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im
einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.
(2) Fertigwaren sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen
Stoff oder eine gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer
nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als
Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen
können.
(3) Als „gefährliche Fertigwaren“ gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder
gefährlichen Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch
Restmengen derselben beinhalten.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die in Absatz eins,
bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese
Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, daß Stoffe und Zubereitungen auch
dann als gefährlich gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Absatz eins, enthalten. Bei
der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf
vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.
Geltungsbereich
§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der
Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den
Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die
gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung
durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
2.die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr,
einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen
Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;
3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer
Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl.
Nr. 259;
4. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, unbeschadet
der in Paragraph 47, Absatz 2, geregelten Rücknahmeverpflichtung;
5.Arzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 185 aus 1983,, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Absatz 3, Ziffer eins ;,
6. Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in
Druckgaspackungen;
7. Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444;
8. Tabakerzeugnisse;
9. Suchtgifte im Sinne des Paragraph eins, des Suchtgiftgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 234;
10. Futtermittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Futtermittelgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 905.
(3) Die Paragraphen 5 bis 16 finden keine Anwendung auf
1. Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes
verwendet werden;
2.Ziffer 2 Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet
werden;
3. Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß § 6 Abs. 1 des Weingesetzes 1985
verwendet werden;
4. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993
verwendet werden;
5. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche
nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, zugelassen oder
zulassungspflichtig sind.
(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß-
und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975
und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und
Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.
(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für
Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann
ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt
sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung
der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte
gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des
Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.
(6) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als
Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die
pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick
auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise
über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Grund des PMG
vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.
(7) Die §§ 5 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,
das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt
wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten
Pflanzenschutzmittel entsprechen.
Anmeldepflicht für neue Stoffe
§ 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der
zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig
angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
entgegenstehen.
(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1 bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder
Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland
haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen
(Anmeldepflichtige):
1. der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird;
2. der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und
der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter
(Z 3) namhaft gemacht hat;
3. der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene
Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat.
(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in
den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern
sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie
gemäß Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als
Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde
bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen
Feststellungsbescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie beantragen.
Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß Paragraph 4, des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet
werden;
3. Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Weingesetzes 1985
verwendet werden;
4. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Futtermittelgesetzes 1993
verwendet werden;
5. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche
nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, zugelassen oder
zulassungspflichtig sind.
(4) Die Paragraphen 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß-
und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1975,
und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1994,. Ebenso sind die Paragraphen 21 bis 25 auf Schieß- und
Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.
(5) Der römisch III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für
Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des römisch III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann
ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt
sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,) Kraftstoffe sind von der Anwendung
der Paragraphen 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte
gemäß Paragraph 41, gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des
Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.
(6) Die Paragraphen 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als
Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die
pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick
auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise
über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Grund des PMG
vorgelegt werden, gelten auch als gemäß Paragraphen 5 bis 16 und 40 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes vorgelegt.
(7) Die Paragraphen 5 bis 28 sowie der römisch III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440,
das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt
wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten
Pflanzenschutzmittel entsprechen.
Anmeldepflicht für neue Stoffe
§ 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der
zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig
angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
entgegenstehen.
(2) Die Anmeldung obliegt den in den Ziffer eins bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder
Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland
haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen
(Anmeldepflichtige):
1. der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird;
2. der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und
der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter
(Ziffer 3,) namhaft gemacht hat;
3. der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene
Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat.
(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in
den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern
sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie
gemäß Absatz 2, obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als
Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde
bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen
Feststellungsbescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie beantragen.
Anmeldungsunterlagen
§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich
1. den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den
Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des
Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,
2. den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als
Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant
sind,
3. Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen
Hilfsstoffe,
4. das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der
herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,
5. die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke und -arten, die schädlichen Wirkungen,
die dabei jeweils auftreten können, und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten
Exposition erforderliche Angaben,
6. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in
Verkehr gesetzt werden soll,
7.Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der
Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und
Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund
dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,
8. die Art der vorgesehenen Verpackung und
9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden Folge- und Umwandlungsprodukte
als Abfall und Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die
Umwelt,
anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine
zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer Risikobewertung
einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren- und Expositionsbewertungen ausgeführt sein.
(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche
Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den
Daten der Grundprüfung hervorgehen.
(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.
(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen
Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen,
sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung
nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber
hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung
festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.
Grundprüfung
§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß
darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1,
auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen
oder die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende
Prüfungen zu umfassen:
1. Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art
und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs- und Abbauprodukte,
2. Prüfung auf akute Toxizität,
3.Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende
Eigenschaften,
4. Prüfung auf reizende, ätzende oder sensibilisierende Eigenschaften,
5. Prüfung auf subakute Toxizität,
Anmeldungsunterlagen
§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich
1. den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den
Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des
Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,
2. den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als
Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant
sind,
3. Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen
Hilfsstoffe,
4. das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der
herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,
5. die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke und -arten, die schädlichen Wirkungen,
die dabei jeweils auftreten können, und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten
Exposition erforderliche Angaben,
6. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in
Verkehr gesetzt werden soll,
7.Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der
Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und
Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund
dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,
8. die Art der vorgesehenen Verpackung und
9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden Folge- und Umwandlungsprodukte
als Abfall und Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die
Umwelt,
anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß Paragraph 7, sowie eine
zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer Risikobewertung
einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren- und Expositionsbewertungen ausgeführt sein.
(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche
Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den
Daten der Grundprüfung hervorgehen.
(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des
§ 3 Absatz eins und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.
(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen
Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen,
sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung
nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber
hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung
festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.
Grundprüfung
§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß
darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,,
auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen
oder die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende
Prüfungen zu umfassen:
1. Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art
und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs- und Abbauprodukte,
2. Prüfung auf akute Toxizität,
3.Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende
Eigenschaften,
4. Prüfung auf reizende, ätzende oder sensibilisierende Eigenschaften,
5. Prüfung auf subakute Toxizität,
6.Ziffer 6 Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken
mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und
7. Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens.
(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit
eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder
nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich
ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung
im Sinne des Abs. 1 muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.
(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der
Grundprüfung oder von Teilen derselben zuzulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der
Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren
Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung
eines im Inland niedergelassenen früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse
von Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht, den Stoff in Verkehr
setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder und alle weiteren, die sich nachträglich an den
Kosten der Grundprüfung oder des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über
Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu erstatten, daß auf jeden ein
gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im Zivilrechtswege geltend zu machen.
(4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den
er gemäß § 5 anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren bei
der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse, insbesondere über bestehende Anmeldungen
dieses Stoffes in EWR-Vertragsstaaten sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und
diese gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Abs. 3 zu ersuchen. Stellt einer der früheren
Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die Anmeldebehörde zu, daß darauf Bezug
genommen wird, so ist die Durchführung der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die
Anmeldebehörde mitteilt, daß ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder Wirkung des
Stoffes vorliegen.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem
jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen.
Erleichterungen der Anmeldung
§ 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf
einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, daß in folgenden
Fällen einzelne der nach den §§ 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)
entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach
Mengenschwellen weiter abgestuft werden:
1. für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im
Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des
Stoffes in Verkehr gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht;
2. für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt werden;
3. für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis
(EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form
enthalten.
(2) Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen
nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu
ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Abs. 1 Z 1 genannte oder mit Verordnung
festgelegte Mengenschwelle von mehreren in § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen oder
Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen
aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen
und Prüfnachweise vorzulegen.
(3) Werden die ergänzenden Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Abs. 2 der
Anmeldebehörde nicht vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat die
Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit
die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen
durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung
Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken
mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und
7. Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens.
(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit
eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder
nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich
ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung
im Sinne des Absatz eins, muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.
(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der
Grundprüfung oder von Teilen derselben zuzulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der
Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren
Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung
eines im Inland niedergelassenen früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse
von Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht, den Stoff in Verkehr
setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder und alle weiteren, die sich nachträglich an den
Kosten der Grundprüfung oder des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über
Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu erstatten, daß auf jeden ein
gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im Zivilrechtswege geltend zu machen.
(4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den
er gemäß Paragraph 5, anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren bei
der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse, insbesondere über bestehende Anmeldungen
dieses Stoffes in EWR-Vertragsstaaten sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und
diese gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Absatz 3, zu ersuchen. Stellt einer der früheren
Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die Anmeldebehörde zu, daß darauf Bezug
genommen wird, so ist die Durchführung der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die
Anmeldebehörde mitteilt, daß ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder Wirkung des
Stoffes vorliegen.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem
jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen.
Erleichterungen der Anmeldung
§ 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf
einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, daß in folgenden
Fällen einzelne der nach den Paragraphen 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)
entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach
Mengenschwellen weiter abgestuft werden:
1. für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im
Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des
Stoffes in Verkehr gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht;
2. für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt werden;
3. für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis
(EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form
enthalten.
(2) Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen
nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu
ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Absatz eins, Ziffer eins, genannte oder mit Verordnung
festgelegte Mengenschwelle von mehreren in Paragraph 5, Absatz 2, bezeichneten Personen oder
Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen
aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen
und Prüfnachweise vorzulegen.
(3) Werden die ergänzenden Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Absatz 2, der
Anmeldebehörde nicht vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat die
Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit
die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen
durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung
zuSub-Litera, z, u untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu
beschränken.
(4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise, die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei
einer Anmeldung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem
anderen EWR-Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen.
Davon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Angaben und Unterlagen.
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
§ 9. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 5 sind folgende Stoffe ausgenommen:
1. Polymere, sofern sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen
Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in
gebundener Form enthalten;
2. neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen
Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens
an die zuständige Behörde abgegeben werden;
3. neue Stoffe, sofern die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind;
4. nachgemeldete Stoffe (§ 2 Abs. 4), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15
angeordnet ist;
5. Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, gemeldet worden sind, im
Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser
Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf
diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht
ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch
Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und
Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die
diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den
Stoff der Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Abs. 1 Z 4 und
5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden, soweit dies erforderlich ist, um die
Einhaltung einer gemäß § 15 entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten.
(3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten, keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller
übersteigenden Mengen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich
unter kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen
einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie zur
wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung
und Entwicklung) eingesetzt wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller,
Importeur oder Alleinvertreter:
1. der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen
Forschung und Entwicklung eingesetzt wird,
2. Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen
sowie Name und Anschrift der Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der
Anmeldebehörde vorlegt, und
3. bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften des
Stoffes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem
erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährlichen
Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen und – soweit verfügbar
– Angaben zur akuten Toxizität vorlegt.
Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
§ 10. (1) Wird ein neuer Stoff ausschließlich zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt, um
die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen
zu erproben (verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung), und wurde das Inverkehrsetzen zu
diesem Zweck mit Bescheid gemäß Abs. 2 bewilligt, so ist der Stoff für die Dauer der Bewilligung vom
Erfordernis der Anmeldung ausgenommen. In diesem Falle hat der Hersteller oder Importeur des Stoffes
den in § 13 genannten Informations- und Mitteilungspflichten nachzukommen.
(2) Die Anmeldebehörde hat auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid das
Inverkehrsetzen des Stoffes zur verfahrensmäßigen Forschung und Entwicklung für höchstens ein Jahr zu
bewilligen, wenn der Antragsteller:
untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu
beschränken.
(4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise, die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei
einer Anmeldung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem
anderen EWR-Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen.
Davon ausgenommen sind die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 genannten Angaben und Unterlagen.
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
§ 9. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß Paragraph 5, sind folgende Stoffe ausgenommen:
1. Polymere, sofern sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen
Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in
gebundener Form enthalten;
2. neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen
Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens
an die zuständige Behörde abgegeben werden;
3. neue Stoffe, sofern die in Absatz 3, genannten Voraussetzungen gegeben sind;
4. nachgemeldete Stoffe (Paragraph 2, Absatz 4,), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß Paragraph 15,
angeordnet ist;
5. Stoffe, die gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, gemeldet worden sind, im
Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser
Stoffe nicht gemäß Paragraph 15, angeordnet ist.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf
diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht
ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch
Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und
Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die
diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den
Stoff der Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und
5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden, soweit dies erforderlich ist, um die
Einhaltung einer gemäß Paragraph 15, entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten.
(3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten, keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller
übersteigenden Mengen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich
unter kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen
einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie zur
wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung
und Entwicklung) eingesetzt wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller,
Importeur oder Alleinvertreter:
1. der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen
Forschung und Entwicklung eingesetzt wird,
2. Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen
sowie Name und Anschrift der Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der
Anmeldebehörde vorlegt, und
3. bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften des
Stoffes im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem
erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährlichen
Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen und – soweit verfügbar
– Angaben zur akuten Toxizität vorlegt.
Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
§ 10. (1) Wird ein neuer Stoff ausschließlich zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt, um
die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen
zu erproben (verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung), und wurde das Inverkehrsetzen zu
diesem Zweck mit Bescheid gemäß Absatz 2, bewilligt, so ist der Stoff für die Dauer der Bewilligung vom
Erfordernis der Anmeldung ausgenommen. In diesem Falle hat der Hersteller oder Importeur des Stoffes
den in Paragraph 13, genannten Informations- und Mitteilungspflichten nachzukommen.
(2) Die Anmeldebehörde hat auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid das
Inverkehrsetzen des Stoffes zur verfahrensmäßigen Forschung und Entwicklung für höchstens ein Jahr zu
bewilligen, wenn der Antragsteller:
1.Ziffer eins Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über den Stoff vorlegt, die jenen einer erleichterten
Anmeldung entsprechen,
2. den Zweck, zu dem der Stoff in Verkehr gesetzt werden soll, durch die Vorlage eines
Forschungs- und Entwicklungsprogramms ausreichend belegt,
3. die Menge des Stoffes, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, im
Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichend begründet, und
4. glaubhaft macht, daß der Stoff ausschließlich an eine beschränkte Zahl registrierter Kunden
abgegeben wird, die sich zur Verwendung des Stoffes unter kontrollierten Bedingungen und zum
Verzicht auf eine Abgabe des Stoffes an Dritte verpflichten, und ein Verzeichnis dieser Kunden
vorlegt.
(3) Die Anmeldebehörde kann die Bewilligung mit der Auflage erteilen, daß der Antragsteller über
Abs. 2 Z 4 hinaus auch die Abgabe von bei der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung
erzeugten Fertigwaren an Dritte zu unterbinden hat, wenn die Fertigwaren den Stoff enthalten und
deshalb eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht
ausgeschlossen werden kann.
(4) Die Bewilligung kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Hersteller
oder Importeur nachweist, daß dies wegen der besonderen Zielsetzung bei der Weiterentwicklung oder
wegen der besonderen Eigenart der erprobten Anwendungsgebiete erforderlich ist, um verwertbare
Erkenntnisse über den Stoff zu erlangen.
Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung
§ 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung
unverzüglich zu bestätigen.
(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die
Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 innerhalb von
30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte
offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich
festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung
zusätzlicher Prüfnachweise (§14) vorgesehene Verfahren Anwendung.
(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die
Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen
Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder
Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen
Anmeldung (Abs. 2) von neuem.
(4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der
Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei
erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde
weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf
der 30tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung,
frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt
werden.
(5) Sofern im Rahmen der Anmeldung neuer Stoffe oder im Rahmen sonstiger Verfahren nach den
§§ 5 bis 14 Prüfungen oder Bewertungen im Zusammenhang mit gefährlichen Eigenschaften nach § 3
Abs. 1 Z 6 bis 8 vorzunehmen sind, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die
Anmeldungsunterlagen sowie sonstige verfügbare Daten dem Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz zur entsprechenden Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Anmeldebehörde ist
an die Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden und darf
die ordnungsgemäße Anmeldung (§ 11 Abs. 2) erst nach Vorliegen der Stellungnahme des
Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz bestätigen.
(6) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2,
so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.
(7) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl.
Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft
macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.
Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über den Stoff vorlegt, die jenen einer erleichterten
Anmeldung entsprechen,
2. den Zweck, zu dem der Stoff in Verkehr gesetzt werden soll, durch die Vorlage eines
Forschungs- und Entwicklungsprogramms ausreichend belegt,
3. die Menge des Stoffes, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, im
Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichend begründet, und
4. glaubhaft macht, daß der Stoff ausschließlich an eine beschränkte Zahl registrierter Kunden
abgegeben wird, die sich zur Verwendung des Stoffes unter kontrollierten Bedingungen und zum
Verzicht auf eine Abgabe des Stoffes an Dritte verpflichten, und ein Verzeichnis dieser Kunden
vorlegt.
(3) Die Anmeldebehörde kann die Bewilligung mit der Auflage erteilen, daß der Antragsteller über
Abs. 2 Ziffer 4, hinaus auch die Abgabe von bei der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung
erzeugten Fertigwaren an Dritte zu unterbinden hat, wenn die Fertigwaren den Stoff enthalten und
deshalb eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht
ausgeschlossen werden kann.
(4) Die Bewilligung kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Hersteller
oder Importeur nachweist, daß dies wegen der besonderen Zielsetzung bei der Weiterentwicklung oder
wegen der besonderen Eigenart der erprobten Anwendungsgebiete erforderlich ist, um verwertbare
Erkenntnisse über den Stoff zu erlangen.
Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung
§ 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung
unverzüglich zu bestätigen.
(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die
Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 innerhalb von
30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte
offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich
festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung
zusätzlicher Prüfnachweise (§14) vorgesehene Verfahren Anwendung.
(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die
Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen
Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder
Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen
Anmeldung (Absatz 2,) von neuem.
(4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der
Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei
erleichterter Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde
weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf
der 30tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung,
frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt
werden.
(5) Sofern im Rahmen der Anmeldung neuer Stoffe oder im Rahmen sonstiger Verfahren nach den
§§ 5 bis 14 Prüfungen oder Bewertungen im Zusammenhang mit gefährlichen Eigenschaften nach Paragraph 3,
Abs. 1 Ziffer 6 bis 8 vorzunehmen sind, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die
Anmeldungsunterlagen sowie sonstige verfügbare Daten dem Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz zur entsprechenden Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Anmeldebehörde ist
an die Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden und darf
die ordnungsgemäße Anmeldung (Paragraph 11, Absatz 2,) erst nach Vorliegen der Stellungnahme des
Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz bestätigen.
(6) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2,
so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.
(7) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 495 aus 1993,, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft
macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.
Identität des angemeldeten Stoffes
§ 12. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche
der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.
(2) Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist – mit
Ausnahme der in Abs. 3 genannten Fälle – der Stoff neu anzumelden.
(3) Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der
Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der
Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich;
die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 4
festgelegten Mitteilungs- und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.
Informations- und Mitteilungspflichten
§ 13. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde
1. Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke oder
-arten des Stoffes,
2. neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,
3. Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,
4. die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und
5. Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich
seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(3) Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die
Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des
betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen
unverzüglich aufzuheben.
(4) Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund seiner Anmeldung in Verkehr gesetzte Menge des
Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht:
1. eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer
Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 festgelegte Mengenschwelle,
2. zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,
3. 100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,
4. 1000 Tonnen jährlich oder 5000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung.
(5) Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem
laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so erfolgen, daß der Alleinvertreter allen
Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von
Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann.
Zusätzliche Prüfnachweise
§ 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu
bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller
stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2
bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise
gemeinsam vorlegen.
(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die
Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick
auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist:
1. Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,
2. Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
3. Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften
des Stoffes umweltgefährlich sind, und
4. eine toxikokinetische Grundinformation.
Identität des angemeldeten Stoffes
§ 12. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche
der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.
(2) Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist – mit
Ausnahme der in Absatz 3, genannten Fälle – der Stoff neu anzumelden.
(3) Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der
Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der
Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich;
die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 4,
festgelegten Mitteilungs- und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.
Informations- und Mitteilungspflichten
§ 13. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde
1. Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke oder
-arten des Stoffes,
2. neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,
3. Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,
4. die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und
5. Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich
seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(3) Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2, nicht nach, so hat die
Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des
betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen
unverzüglich aufzuheben.
(4) Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund seiner Anmeldung in Verkehr gesetzte Menge des
Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht:
1. eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer
Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, festgelegte Mengenschwelle,
2. zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,
3. 100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,
4. 1000 Tonnen jährlich oder 5000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung.
(5) Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem
laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so erfolgen, daß der Alleinvertreter allen
Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von
Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann.
Zusätzliche Prüfnachweise
§ 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu
bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller
stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Absatz 2,
bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise
gemeinsam vorlegen.
(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die
Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick
auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist:
1. Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,
2. Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
3. Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften
des Stoffes umweltgefährlich sind, und
4. eine toxikokinetische Grundinformation.
(3)Absatz 3Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die
Anmeldebehörde für den Stoff die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen.
(4) Ab einer Menge von 1000 Jahrestonnen oder insgesamt 5000 Tonnen seit der Anmeldung hat
die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu
verlangen:
1. biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,
2. chronische Toxizität,
3. krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,
4. Organ- und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,
5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte
für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und
6. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des
Stoffes umweltgefährdend sind.
(5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen
Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung
noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Abs. 2 oder 4 oder sonstige
Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern
1. sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich
mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche
Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder
2. die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die
Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher
bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des
Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.
(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen
vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff
zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist.
(7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach
Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses
Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die
Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das
Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und
zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.
(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5
und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines
Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung
in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der
Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
(9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von
Tierversuchen bei der Grundprüfung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.
(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art und Umfang
der gemäß Abs. 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu
bestimmen.
Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe
§ 15. (1) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,
1. in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder
2. ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer
Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,
so ist er nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 14 anzumelden.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender
Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde
festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.
Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die
Anmeldebehörde für den Stoff die in Absatz 2, genannten Prüfnachweise zu verlangen.
(4) Ab einer Menge von 1000 Jahrestonnen oder insgesamt 5000 Tonnen seit der Anmeldung hat
die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu
verlangen:
1. biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,
2. chronische Toxizität,
3. krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,
4. Organ- und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,
5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte
für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und
6. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des
Stoffes umweltgefährdend sind.
(5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen
Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der Paragraphen 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung
noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Absatz 2, oder 4 oder sonstige
Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern
1. sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich
mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche
Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder
2. die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die
Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher
bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des
Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.
(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen
vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff
zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Absatz 5, erforderlich ist.
(7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach
Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses
Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die
Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das
Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und
zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.
(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Absatz 5,
und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines
Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung
in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der
Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
(9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von
Tierversuchen bei der Grundprüfung (Paragraph 7, Absatz 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.
(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art und Umfang
der gemäß Absatz 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu
bestimmen.
Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe
§ 15. (1) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,
1. in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder
2. ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer
Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,
so ist er nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 14 anzumelden.
(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender
Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde
festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.
Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind
verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer
Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind,
gleichzeitig dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in derselben Form zu übermitteln. Die
Informationen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor
diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind.
(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis
davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er
diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.
(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den
Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu
übermittelnden Daten berufen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sämtliche ihm nach den Abs. 1 bis 3
übermittelte Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 ist die Risikobewertung vom
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzunehmen.
(5) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so
hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den im Inland niedergelassenen Hersteller oder
Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur
Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen
zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur
Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von
Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.
(6) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht
entsprochen, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit dies mit den
Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten
gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit
Bescheid gemäß Abs. 5 verpflichteten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen.
Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger
und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.
Generelle Verbote und Beschränkungen Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (betr. Verordnungen gemäß § 14 ChemG, BGBl. Nr. 326/1987).
§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch
Verordnung festzulegen, daß
1. bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des
§ 3 Abs. 1 aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder
Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit,
Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit
Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;
2.Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder
gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;
3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind,
auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.
(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne
des § 3 Abs. 1 aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder
Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung
erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung,
Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind
verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer
Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind,
gleichzeitig dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in derselben Form zu übermitteln. Die
Informationen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor
diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind.
(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis
davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er
diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.
(3) Berichterstatter nach Artikel 10, der in Absatz eins, genannten Verordnung des Rates ist der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den
Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu
übermittelnden Daten berufen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sämtliche ihm nach den Absatz eins bis 3
übermittelte Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 ist die Risikobewertung vom
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzunehmen.
(5) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so
hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den im Inland niedergelassenen Hersteller oder
Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur
Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen
zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur
Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und zur Beurteilung der Exposition von
Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.
(6) Wird einem Bescheid gemäß Absatz 5, binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht
entsprochen, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit dies mit den
Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten
gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit
Bescheid gemäß Absatz 5, verpflichteten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen.
Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger
und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.
Generelle Verbote und Beschränkungen Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (betr. Verordnungen gemäß Paragraph 14, ChemG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,).
§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch
Verordnung festzulegen, daß
1. bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des
§ 3 Absatz eins, aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder
Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit,
Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit
Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;
2.Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder
gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;
3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15 sind,
auch Bestimmungen des römisch III. Abschnittes anzuwenden sind.
(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne
des Paragraph 3, Absatz eins, aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder
Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung
erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung,
Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt
nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.
(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige
technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen
nach den Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete
Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls
festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur
Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen
Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.
(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie.
(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid, mit dem gemäß Abs. 4 eine Ausnahme vom Verbot
der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren bewilligt worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter
Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.
Dieser kann gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(7) Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der
bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht
der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Zulassung
von Ausnahmen zu ermächtigen.
Sicherheitsmaßnahmen
§ 18. (1) Gelangt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund neuer
Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr
angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt
darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er – soweit es im Hinblick
auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist – für den betreffenden Stoff oder die
betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die auf Grund des § 21 getroffene Einstufung
vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen
zu knüpfen. Soweit es sich um eine Einstufung nach einer gefährlichen Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Z 6
bis 8 handelt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.
(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des Abs. 1 getroffen worden sind, sind vom Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich der Kommission und den anderen EWR-
Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben,
sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende
Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu
kennzeichnen und zu verpacken ist.
Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten
§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt,
in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.
Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als
Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses
Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.
(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des § 27
verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die
auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den
Menschen oder die Umwelt ausüben können.
(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr
lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe
im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig
erkennen läßt.
Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt
nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.
(3) Anstelle der in Absatz eins und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige
technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen
nach den Absatz eins bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete
Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls
festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur
Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen
Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.
(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Absatz 4, entscheidet der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie.
(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid, mit dem gemäß Absatz 4, eine Ausnahme vom Verbot
der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren bewilligt worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter
Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.
Dieser kann gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(7) Soweit von einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 Betriebe betroffen sind, die der
bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Absatz 4, nicht
der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Zulassung
von Ausnahmen zu ermächtigen.
Sicherheitsmaßnahmen
§ 18. (1) Gelangt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund neuer
Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr
angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt
darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er – soweit es im Hinblick
auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist – für den betreffenden Stoff oder die
betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die auf Grund des Paragraph 21, getroffene Einstufung
vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen
zu knüpfen. Soweit es sich um eine Einstufung nach einer gefährlichen Eigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,
bis 8 handelt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.
(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des Absatz eins, getroffen worden sind, sind vom Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich der Kommission und den anderen EWR-
Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben,
sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende
Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu
kennzeichnen und zu verpacken ist.
Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten
§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt,
in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.
Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als
Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses
Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.
(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des Paragraph 27,
verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die
auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den
Menschen oder die Umwelt ausüben können.
(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr
lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe
im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig
erkennen läßt.
(4)Absatz 4Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit
gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen die
diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.
Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen
Beschränkungen unterliegen
§ 20. (1) Auf die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, die in Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher
Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, aufgelistet sind, sind die Vorschriften dieser
Verordnung anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Art. 3 dieser Verordnung ist für die
Republik Österreich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Die erstmalige Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die nicht unter Abs. 1
fallen, deren Inverkehrsetzen oder deren Verwendung aber nach einer Verordnung gemäß § 17 Verboten
oder strengen Beschränkungen unterworfen ist, in einen anderen als einen EWR-Vertragsstaat ist dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die
Ausfuhr erfolgen soll, mitzuteilen.
(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 hat sich auf sämtliche Angaben zu erstrecken, die nach Anhang III
der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr
bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13, anläßlich der Ausfuhr von Stoffen und
Zubereitungen gemäß Abs. 1 bekanntzugeben sind.
(4) Abs. 2 findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von
weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß
Abs. 2 die bevorstehende Ausfuhr einschließlich der Unterlagen gemäß Abs. 3 im Rahmen des vom
UNEP und der FAO administrierten Prior Informed Consent-Verfahrens der „Bezeichneten Behörde“ des
Einfuhrstaates mitzuteilen. Weist die „Bezeichnete Behörde“ des Einfuhrstaates im Rahmen des Prior
Informed Consent-Verfahrens generell oder im Einzelfall die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der
betreffenden Zubereitung oder Fertigware zurück, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie die Ausfuhr oder die weitere Ausfuhr mit Bescheid zu untersagen. Liegt innerhalb der in Abs. 2
genannten Frist keine verbindliche Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ vor, so hat der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie unter sinngemäßer Anwendung der in Abs. 1 genannten Verordnung des
Rates, insbesondere deren Art. 5 Abs. 5, über eine Untersagung zu entscheiden; dieser Bescheid ist bei
nachträglichem Einlangen einer Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ gegebenenfalls abzuändern.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang,
Inhalt und Form der Mitteilungen nach Abs. 2 näher bestimmen, die Anwendung der Abs. 2 bis 5 auf
weitere, in der Verordnung aufzulistende Stoffe und Zubereitungen anordnen, welche nach dem vom
IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO errichteten Verzeichnis dem
PIC-Verfahren (Prior Informed Consent-Verfahren) unterliegen, und Ausnahmen von den
Mitteilungspflichten des Abs. 1 vorsehen. Dabei ist auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die in
Abs. 1 genannte Verordnung des Rates Bedacht zu nehmen.
Nachforschungs- und Einstufungspflicht Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (betr. Abs. 7, Legaleinstufung von 50 angegebenen Stoffen).
§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner
Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß
§ 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die
betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.
(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß
Abs. 7 (Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgeschrieben, so sind für die
Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und
Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen
Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2), sowie insbesondere
eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung
(Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.
Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit
gemäß Paragraph 27, verpflichtet, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen die
diesbezüglichen, in Paragraph 22, genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.
Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen
Beschränkungen unterliegen
§ 20. (1) Auf die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EWG)
Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher
Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, aufgelistet sind, sind die Vorschriften dieser
Verordnung anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Artikel 3, dieser Verordnung ist für die
Republik Österreich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Die erstmalige Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die nicht unter Absatz eins,
fallen, deren Inverkehrsetzen oder deren Verwendung aber nach einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Verboten
oder strengen Beschränkungen unterworfen ist, in einen anderen als einen EWR-Vertragsstaat ist dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die
Ausfuhr erfolgen soll, mitzuteilen.
(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 2, hat sich auf sämtliche Angaben zu erstrecken, die nach Anhang römisch III
der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr
bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13, anläßlich der Ausfuhr von Stoffen und
Zubereitungen gemäß Absatz eins, bekanntzugeben sind.
(4) Absatz 2, findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von
weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß
Abs. 2 die bevorstehende Ausfuhr einschließlich der Unterlagen gemäß Absatz 3, im Rahmen des vom
UNEP und der FAO administrierten Prior Informed Consent-Verfahrens der „Bezeichneten Behörde“ des
Einfuhrstaates mitzuteilen. Weist die „Bezeichnete Behörde“ des Einfuhrstaates im Rahmen des Prior
Informed Consent-Verfahrens generell oder im Einzelfall die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der
betreffenden Zubereitung oder Fertigware zurück, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie die Ausfuhr oder die weitere Ausfuhr mit Bescheid zu untersagen. Liegt innerhalb der in Absatz 2,
genannten Frist keine verbindliche Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ vor, so hat der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie unter sinngemäßer Anwendung der in Absatz eins, genannten Verordnung des
Rates, insbesondere deren Artikel 5, Absatz 5,, über eine Untersagung zu entscheiden; dieser Bescheid ist bei
nachträglichem Einlangen einer Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ gegebenenfalls abzuändern.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang,
Inhalt und Form der Mitteilungen nach Absatz 2, näher bestimmen, die Anwendung der Absatz 2 bis 5 auf
weitere, in der Verordnung aufzulistende Stoffe und Zubereitungen anordnen, welche nach dem vom
IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO errichteten Verzeichnis dem
PIC-Verfahren (Prior Informed Consent-Verfahren) unterliegen, und Ausnahmen von den
Mitteilungspflichten des Absatz eins, vorsehen. Dabei ist auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die in
Abs. 1 genannte Verordnung des Rates Bedacht zu nehmen.
Nachforschungs- und Einstufungspflicht Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (betr. Absatz 7,, Legaleinstufung von 50 angegebenen Stoffen).
§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner
Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27, Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß
§ 3 Absatz eins, aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die
betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.
(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß
Abs. 7 (Stoffliste), gemäß Paragraph 36, (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß Paragraph 18, vorgeschrieben, so sind für die
Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und
Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen
Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (Paragraph 19, Absatz 2,), sowie insbesondere
eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung
(Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.
(3)Absatz 3Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht
unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das
Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung
vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.
(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine
Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder
schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die
Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen
einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.
(5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch
Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der
in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf
freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der
Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der
Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher
angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie besteht
in jedem Fall.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften
über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung
heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von
Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der
Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand
der Technik (§ 71a GewO 1994), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen
anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von
Tierversuchen Bedacht zu nehmen.
(7) Sofern Stoffe im In- oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß
den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe
vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in Form einer Stoffliste mit Verordnung
kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als
Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen. Soweit es sich um
die Einstufung nach gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 handelt, ist für die Erlassung
dieser Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.
Bekanntgabe der Einstufungsdaten
§ 22. (1) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan
auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse
binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem
Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der
betreffenden Stoffe und Zubereitungen mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die
Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.
(2) Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls bekanntzugeben:
1. Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes
oder der Zubereitung;
2. die Zusammensetzung der Zubereitung einschließlich der Konzentration der in der Zubereitung
enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;
3. Prüfungen nach den §§ 7 und 14 oder andere wissenschaftliche Erkenntnisquellen, sofern sie zur
Einstufung herangezogen worden sind.
(3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen,
indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde
binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.
Verpackungspflicht
§ 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer
vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die
Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht
unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Absatz 2, ein begründeter Verdacht betreffend das
Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, so ist der Stoff oder die Zubereitung
vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.
(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,, daß ein Stoff oder eine
Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (Paragraph 27,) bisher unbekannte oder
schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (Paragraph 3, Absatz eins,) besitzt, so hat der für die
Einstufung Verantwortliche (Paragraph 27,) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen
einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.
(5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch
Verordnung gemäß Absatz 7, (Stoffliste) oder gemäß Paragraph 36, (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der
in Absatz 4, erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf
freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auf Grund eines Bescheides gemäß Paragraph 18, ist selbst eine von der
Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der
Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher
angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie besteht
in jedem Fall.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften
über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung
heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von
Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der
Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand
der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen
anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von
Tierversuchen Bedacht zu nehmen.
(7) Sofern Stoffe im In- oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß
den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe
vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in Form einer Stoffliste mit Verordnung
kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als
Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen. Soweit es sich um
die Einstufung nach gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 handelt, ist für die Erlassung
dieser Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.
Bekanntgabe der Einstufungsdaten
§ 22. (1) Der für die Einstufung Verantwortliche (Paragraph 27,) hat dem zuständigen Überwachungsorgan
auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse
binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem
Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, die Beschlagnahme der
betreffenden Stoffe und Zubereitungen mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die
Schutzziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) erforderlich ist.
(2) Gemäß Absatz eins, sind jedenfalls bekanntzugeben:
1. Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes
oder der Zubereitung;
2. die Zusammensetzung der Zubereitung einschließlich der Konzentration der in der Zubereitung
enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;
3. Prüfungen nach den Paragraphen 7 und 14 oder andere wissenschaftliche Erkenntnisquellen, sofern sie zur
Einstufung herangezogen worden sind.
(3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Absatz eins, auch nachkommen,
indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde
binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.
Verpackungspflicht
§ 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer
vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die
Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen
entsprechen:
1.die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts
unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;
2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom
Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;
3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie
sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;
4. Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen
sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts
unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;
5. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder
graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder
beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder
Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet
werden;
6. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“,
„ätzende“ oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder
Zubereitungen enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;
7. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“,
„ätzende“, „mindergiftige“, „hochentzündliche“, „leichtentzündliche“ oder in einer Verordnung
gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit tastbaren
Gefahrenhinweisen versehen sein.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften
über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen
oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im
Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Zubereitungen, eine Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung
dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf einschlägige Regelungen
der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht
zu nehmen.
Kennzeichnungspflicht Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (Abs. 1 Z 1, Angabe von Inhaltsstoffen, sowie die Z 6 und 7).
§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung
ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß in deutscher
Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:
1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in
einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen
oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;
2.Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat
niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in
Verkehr setzt;
3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung
auftretenden Gefahren;
4.Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen
gefährlichen Eigenschaften herleiten;
5. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes
oder der Zubereitung hinweisen;
6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall;
7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung;
8. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder
EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie
92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;
9. für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach
Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk „EG-Kennzeichnung“;
Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen
entsprechen:
1.die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts
unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;
2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom
Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;
3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie
sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;
4. Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen
sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts
unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;
5. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder
graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder
beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder
Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet
werden;
6. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“,
„ätzende“ oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bezeichnete Stoffe oder
Zubereitungen enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;
7. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“,
„ätzende“, „mindergiftige“, „hochentzündliche“, „leichtentzündliche“ oder in einer Verordnung
gemäß Absatz 2, bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit tastbaren
Gefahrenhinweisen versehen sein.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften
über die Verpackung im Sinne des Absatz eins, zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen
oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im
Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Zubereitungen, eine Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung
dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf einschlägige Regelungen
der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht
zu nehmen.
Kennzeichnungspflicht Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (Absatz eins, Ziffer eins,, Angabe von Inhaltsstoffen, sowie die Ziffer 6 und 7).
§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung
ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß in deutscher
Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:
1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6,, der in
einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen
oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;
2.Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat
niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in
Verkehr setzt;
3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung
auftretenden Gefahren;
4.Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen
gefährlichen Eigenschaften herleiten;
5. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes
oder der Zubereitung hinweisen;
6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall;
7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung;
8. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder
EINECS (Artikel 21 Absatz eins und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie
92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;
9. für Stoffe, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach
Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, den Vermerk „EG-Kennzeichnung“;
10.für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge
(Nennmasse oder Nennvolumen).
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 10 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes
beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der
Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.
(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund
des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner oder keiner vollständigen Anmeldung
bedarf, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung –
nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zubereitungen, die mehr als 1% eines solchen Stoffes
enthalten, sind mit dem Hinweis „Achtung – Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff“
zu kennzeichnen.
(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder
gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der
Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie
„nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ aufweisen.
(5) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind jene Mengen gefährlicher Stoffe und
gefährlicher Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes
gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen,
die den in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland
keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher
Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auf der Außenverpackung mit den obgenannten Kennzeichnungselementen,
im übrigen zumindest mit Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie dem Namen oder
Handelsnamen des Stoffes oder der Zubereitung – in der jeweiligen Landessprache oder in englischer
Sprache – zu kennzeichnen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch eine
entsprechende Kennzeichnung gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter ersetzt werden.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens
und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige
Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler
Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser
Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von
der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6
sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte
Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt
werden dürfen, wenn
1. die Zubereitungen wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung
führenden gefährlichen Stoffe oder
2. die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim
Inverkehrsetzen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall
eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.
Sicherheitsdatenblatt
§ 25. (1) Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche
Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft
(Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger
diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch
übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem
Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es
mit der Angabe „Überarbeitet am . . . (Datum)“ zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die
Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut auszufolgen.
(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für
jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne
Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines
Sicherheitsdatenblattes gemäß Abs. 1 nur dann, wenn der Empfänger
10.für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge
(Nennmasse oder Nennvolumen).
(2) Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 10 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes
beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der
Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.
(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund
des Paragraph 8,, des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 oder des Paragraph 10, keiner oder keiner vollständigen Anmeldung
bedarf, nicht hinreichend im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung –
nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zubereitungen, die mehr als 1% eines solchen Stoffes
enthalten, sind mit dem Hinweis „Achtung – Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff“
zu kennzeichnen.
(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder
gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der
Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie
„nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ aufweisen.
(5) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind jene Mengen gefährlicher Stoffe und
gefährlicher Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes
gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen,
die den in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland
keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher
Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auf der Außenverpackung mit den obgenannten Kennzeichnungselementen,
im übrigen zumindest mit Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie dem Namen oder
Handelsnamen des Stoffes oder der Zubereitung – in der jeweiligen Landessprache oder in englischer
Sprache – zu kennzeichnen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch eine
entsprechende Kennzeichnung gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter ersetzt werden.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens
und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige
Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler
Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Absatz eins bis 5 zu erlassen. In dieser
Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von
der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in einer Verordnung gemäß Absatz 6,
sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte
Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt
werden dürfen, wenn
1. die Zubereitungen wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung
führenden gefährlichen Stoffe oder
2. die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer nicht in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Eigenschaft beim
Inverkehrsetzen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall
eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.
Sicherheitsdatenblatt
§ 25. (1) Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche
Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft
(Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger
diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch
übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem
Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es
mit der Angabe „Überarbeitet am . . . (Datum)“ zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die
Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut auszufolgen.
(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für
jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne
Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines
Sicherheitsdatenblattes gemäß Absatz eins, nur dann, wenn der Empfänger
1.Ziffer eins den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder
verwendet (dies ist über den gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von
Universitäten, Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung
der Fall) und
2. die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt.
(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses
Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit und Soziales
sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kostenlos zu übermitteln.
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen
Verwender und Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die
Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt muß das
Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen
und hat alle Angaben über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie zur
Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der Verwendung und der
Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß
weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der
Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
dienen.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der
vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich
ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften
über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung können unter den in
§ 24 Abs. 6 und 7 angeführten Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine
erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen
vorgesehen werden.
(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter,
zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so
aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer,
bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren
Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.
(7) Soweit nicht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden ist, haben
Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern sie Arbeitnehmer
beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes
am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen.
Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren
§ 26. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Vorschriften im
Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu
erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die
Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die
Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende
Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.
Verantwortlichkeit
§ 27. (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von
Informationen über Zubereitungen (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung
(§ 23) und Kennzeichnung (§ 24) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt
(§ 25) sind jedenfalls verantwortlich:
1. der Hersteller,
2. der Vertreiber, der gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 in der Kennzeichnung aufscheint, und
3. jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in
den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht.
(2) Ist in der Kennzeichnung kein inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die
Angaben zur zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so ist für die
Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im
den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder
verwendet (dies ist über den gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von
Universitäten, Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung
der Fall) und
2. die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt.
(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses
Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit und Soziales
sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kostenlos zu übermitteln.
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen
Verwender und Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die
Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt muß das
Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen
und hat alle Angaben über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie zur
Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der Verwendung und der
Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß
weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der
Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
dienen.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der
vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich
ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften
über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung können unter den in
§ 24 Absatz 6 und 7 angeführten Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine
erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen
vorgesehen werden.
(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter,
zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so
aufzubewahren, daß die gemäß Paragraphen 58, oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer,
bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren
Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.
(7) Soweit nicht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, anzuwenden ist, haben
Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern sie Arbeitnehmer
beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes
am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen.
Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren
§ 26. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Vorschriften im
Sinne der Paragraphen 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu
erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die
Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die
Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende
Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448, entsprochen ist.
Verantwortlichkeit
§ 27. (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (Paragraph 19, Absatz 2,), Übermittlung von
Informationen über Zubereitungen (Paragraph 19, Absatz 4,), Nachforschung und Einstufung (Paragraph 21,), Verpackung
(Paragraph 23,) und Kennzeichnung (Paragraph 24,) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt
(Paragraph 25,) sind jedenfalls verantwortlich:
1. der Hersteller,
2. der Vertreiber, der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in der Kennzeichnung aufscheint, und
3. jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in
den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht.
(2) Ist in der Kennzeichnung kein inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die
Angaben zur zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so ist für die
Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Pflichten sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im
Sicherheitsdatenblatt überdies jeder verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in
Verkehr setzt.
(3) Wer gemäß Abs. 2, nicht aber gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Abs. 2
von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener,
sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder
eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt.
(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer
Fertigware für die Einhaltung der in den §§ 19 bis 26 normierten Pflichten soweit verantwortlich, als er
über Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz
Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt
auslösen.
Werbebeschränkungen
§ 28. (1) Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren
darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen
oder zu deren unsachgemäßer Verwendung verleiten kann.
(2) Jede gefährliche Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 ist in der Werbung in allgemein verständlicher,
deutlich lesbarer oder hörbarer Form anzugeben.
(3) Auf gefährliche Zubereitungen ist das Gebot des Abs. 2 nur insoweit anzuwenden, als eine
Richtlinie der Europäischen Union dazu verpflichtet, Werbebeschränkungen für gefährliche
Zubereitungen vorzusehen. Gleiches gilt für die Werbung für gefährliche Fertigwaren.
II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten
Wasch- und Reinigungsmittel
§ 29. (1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und
Zubereitungen, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen
und erfahrungsgemäß nach ihrer Verwendung in die Gewässer gelangen. Dazu zählen auch Stoffe und
Zubereitungen, die vor, während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden.
(2) Als Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten weiters Stoffe und
Zubereitungen, die zwar nicht von Abs. 1 erfaßt sind, deren Zusammensetzung aber speziell auf das
Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und die außer den Hauptbestandteilen (grenzflächenaktive
Substanzen) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthalten (Zusatzstoffe, Stellmittel,
Streckmittel, Beimengungen und andere Nebenbestandteile).
(3) Sofern Wasch- und Reinigungsmittel ausschließlich zu Forschungs- oder Analysezwecken, für
Zwecke der Marktforschung oder ausschließlich zum Zweck der Verbringung in das Ausland in Verkehr
gesetzt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
Ebenso unterliegen Wasch- und Reinigungsmittel, die als Biozidprodukte speziellen Zulassungsvorschriften
unterworfen sind, nicht dem II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
Registrierung
§ 30. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, sofern dies im Hinblick auf die
von derartigen Produkten ausgehenden Belastungen für die Umwelt und zur Erreichung der Ziele dieses
Bundesgesetzes (§ 1) notwendig ist, ein Register über Wasch- und Reinigungsmittel führen, in das
insbesondere Angaben über die Zusammensetzung, Umweltverträglichkeit und die verbrauchten Mengen
aufzunehmen sind.
(2) Zur Erstellung und Fortführung dieses Registers kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie unter Bedachtnahme auf einschlägige Verpflichtungen aus Regelungen der EU sowie auf
vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung
österreichische Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Vertreiber, die Wasch- und
Reinigungsmittel in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen (Registrierungspflichtige),
verpflichten, folgende produktbezogene Angaben an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie zu übermitteln:
1. den Handelsnamen des Wasch- oder Reinigungsmittels,
2. den Namen und Sitz des Herstellers,
Sicherheitsdatenblatt überdies jeder verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in
Verkehr setzt.
(3) Wer gemäß Absatz 2,, nicht aber gemäß Absatz eins, verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Absatz 2,
von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener,
sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder
eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt.
(4) Unbeschadet der Absatz eins bis 3 ist jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer
Fertigware für die Einhaltung der in den Paragraphen 19 bis 26 normierten Pflichten soweit verantwortlich, als er
über Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz
Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt
auslösen.
Werbebeschränkungen
§ 28. (1) Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren
darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen
oder zu deren unsachgemäßer Verwendung verleiten kann.
(2) Jede gefährliche Eigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist in der Werbung in allgemein verständlicher,
deutlich lesbarer oder hörbarer Form anzugeben.
(3) Auf gefährliche Zubereitungen ist das Gebot des Absatz 2, nur insoweit anzuwenden, als eine
Richtlinie der Europäischen Union dazu verpflichtet, Werbebeschränkungen für gefährliche
Zubereitungen vorzusehen. Gleiches gilt für die Werbung für gefährliche Fertigwaren.
II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten
Wasch- und Reinigungsmittel
§ 29. (1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und
Zubereitungen, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen
und erfahrungsgemäß nach ihrer Verwendung in die Gewässer gelangen. Dazu zählen auch Stoffe und
Zubereitungen, die vor, während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden.
(2) Als Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten weiters Stoffe und
Zubereitungen, die zwar nicht von Absatz eins, erfaßt sind, deren Zusammensetzung aber speziell auf das
Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und die außer den Hauptbestandteilen (grenzflächenaktive
Substanzen) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthalten (Zusatzstoffe, Stellmittel,
Streckmittel, Beimengungen und andere Nebenbestandteile).
(3) Sofern Wasch- und Reinigungsmittel ausschließlich zu Forschungs- oder Analysezwecken, für
Zwecke der Marktforschung oder ausschließlich zum Zweck der Verbringung in das Ausland in Verkehr
gesetzt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des römisch II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
Ebenso unterliegen Wasch- und Reinigungsmittel, die als Biozidprodukte speziellen Zulassungsvorschriften
unterworfen sind, nicht dem römisch II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
Registrierung
§ 30. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, sofern dies im Hinblick auf die
von derartigen Produkten ausgehenden Belastungen für die Umwelt und zur Erreichung der Ziele dieses
Bundesgesetzes (Paragraph eins,) notwendig ist, ein Register über Wasch- und Reinigungsmittel führen, in das
insbesondere Angaben über die Zusammensetzung, Umweltverträglichkeit und die verbrauchten Mengen
aufzunehmen sind.
(2) Zur Erstellung und Fortführung dieses Registers kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie unter Bedachtnahme auf einschlägige Verpflichtungen aus Regelungen der EU sowie auf
vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung
österreichische Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Vertreiber, die Wasch- und
Reinigungsmittel in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen (Registrierungspflichtige),
verpflichten, folgende produktbezogene Angaben an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie zu übermitteln:
1. den Handelsnamen des Wasch- oder Reinigungsmittels,
2. den Namen und Sitz des Herstellers,
3.Ziffer 3 den Namen und Sitz des für das Inverkehrsetzen im Inland Verantwortlichen, sofern der
Hersteller seinen Sitz außerhalb von Österreich hat,
4. die voraussichtlichen Verwendungszwecke und die voraussichtliche jährliche Produktions- oder
Vertriebsmenge im Inland,
5. die einzelnen Inhaltsstoffe in einer Form, die geringfügige Abweichungen einschließt (Rahmenrezeptur),
6. die Dosierungsempfehlungen und Anwendungshinweise sowie Ergiebigkeitsdaten,
7. die auf der Verpackung vorgenommene Inhaltsstoffdeklaration,
8. die chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Produkts und
9. Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe (§ 31 Abs. 1).
(3) Sofern dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung
gelegen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in einer Verordnung gemäß Abs. 2
nähere Vorschriften über Art, Umfang, Inhalt und Form der im Rahmen der Registrierung erforderlichen
Mitteilungen sowie deren Aktualisierung, die Gliederung des Registers und die Festlegung einer
Registernummer zu erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, daß sich die Registrierungspflichtigen zur
Übermittlung der nach Abs. 2 erforderlichen Daten sowie zu deren Aktualisierung ausschließlich eines
Computerprogramms zu bedienen haben, das ihnen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(4) Für Wasch- und Reinigungsmittel mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9
kann in einer Verordnung gemäß Abs. 2 vorgesehen werden, daß der Registrierungspflichtige einen
Ausdruck der Registrierung (Abs. 3) sowie ein ordnungsgemäß ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt dem
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln hat.
Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe
§ 31. (1) Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 2
folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und
Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:
1. die chemische Bezeichnung,
2. allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1,
3. Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,
4. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,
5.Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des
organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und
6. sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.
(2) Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die
Pflichten nach Abs. 1.
Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen
§ 32. Soweit es zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln
enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter
Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf
vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung
Anforderungen an die Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit
insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer erforderlichen Verfahren festzusetzen.
Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen
§ 33. (1) Zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Wasch-
und Reinigungsmitteln hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf
den Stand der Technik, insbesondere auf die Möglichkeiten, bestimmte Inhaltsstoffe von Wasch- und
Reinigungsmitteln durch andere Stoffe zu ersetzen, von denen weniger Gefahren und Belastungen für die
Umwelt oder die Gesundheit von Menschen ausgehen, mit Verordnung Inhaltsstoffe zu bezeichnen und
für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Wasch- und Reinigungsmitteln festzusetzen oder die
Verwendung dieser Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln in sonstiger Weise zu beschränken oder zu
verbieten.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der
betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.
den Namen und Sitz des für das Inverkehrsetzen im Inland Verantwortlichen, sofern der
Hersteller seinen Sitz außerhalb von Österreich hat,
4. die voraussichtlichen Verwendungszwecke und die voraussichtliche jährliche Produktions- oder
Vertriebsmenge im Inland,
5. die einzelnen Inhaltsstoffe in einer Form, die geringfügige Abweichungen einschließt (Rahmenrezeptur),
6. die Dosierungsempfehlungen und Anwendungshinweise sowie Ergiebigkeitsdaten,
7. die auf der Verpackung vorgenommene Inhaltsstoffdeklaration,
8. die chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Produkts und
9. Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe (Paragraph 31, Absatz eins,).
(3) Sofern dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung
gelegen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in einer Verordnung gemäß Absatz 2,
nähere Vorschriften über Art, Umfang, Inhalt und Form der im Rahmen der Registrierung erforderlichen
Mitteilungen sowie deren Aktualisierung, die Gliederung des Registers und die Festlegung einer
Registernummer zu erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, daß sich die Registrierungspflichtigen zur
Übermittlung der nach Absatz 2, erforderlichen Daten sowie zu deren Aktualisierung ausschließlich eines
Computerprogramms zu bedienen haben, das ihnen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(4) Für Wasch- und Reinigungsmittel mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9
kann in einer Verordnung gemäß Absatz 2, vorgesehen werden, daß der Registrierungspflichtige einen
Ausdruck der Registrierung (Absatz 3,) sowie ein ordnungsgemäß ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt dem
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln hat.
Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe
§ 31. (1) Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 30, Absatz 2,
folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und
Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:
1. die chemische Bezeichnung,
2. allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins,,
3. Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,
4. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,
5.Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des
organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und
6. sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.
(2) Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die
Pflichten nach Absatz eins,
Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen
§ 32. Soweit es zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln
enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter
Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf
vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung
Anforderungen an die Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit
insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer erforderlichen Verfahren festzusetzen.
Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen
§ 33. (1) Zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Wasch-
und Reinigungsmitteln hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf
den Stand der Technik, insbesondere auf die Möglichkeiten, bestimmte Inhaltsstoffe von Wasch- und
Reinigungsmitteln durch andere Stoffe zu ersetzen, von denen weniger Gefahren und Belastungen für die
Umwelt oder die Gesundheit von Menschen ausgehen, mit Verordnung Inhaltsstoffe zu bezeichnen und
für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Wasch- und Reinigungsmitteln festzusetzen oder die
Verwendung dieser Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln in sonstiger Weise zu beschränken oder zu
verbieten.
(2) In einer Verordnung nach Absatz eins, ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der
betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.
Kennzeichnung, Dosierung und Werbung
§ 34. (1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn auf der Packung
deutlich lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache jedenfalls folgende Angaben enthalten sind:
1. der Handelsname oder die sonstige Bezeichnung des Wasch- oder Reinigungsmittels;
2. Name (Firma) und Anschrift einer im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen natürlichen
oder juristischen Person, die für das Inverkehrsetzen des Wasch- oder Reinigungsmittels
verantwortlich ist;
3. die Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;
4. die Ergiebigkeit nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;
5. gegebenenfalls die Registernummer (§ 30).
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf die Ziele
dieses Bundesgesetzes sowie auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie über die
Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Meßbechern oder die Ausrüstung mit
Dosierungseinrichtungen zu erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist weiters auf den jeweiligen
Stand der Technik bei Wasch- und Reinigungsmitteln einerseits sowie bei Waschmaschinen,
Spülmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräten andererseits Bedacht zu nehmen. Die Kennzeichnung
soll gemeinsam mit den Dosierungsempfehlungen und den Angaben über die Wasserhärte den
Konsumenten eine umwelt- und gesundheitsbewußte Produktwahl und Produktanwendung ermöglichen.
(3) Ist ein Wasch- oder Reinigungsmittel auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1)
nach den Vorschriften des § 24 gekennzeichnet, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen
Kennzeichnungselemente einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(4) Die Verpackung, die Beipacktexte und die Werbung dürfen keine falschen Angaben oder
Aussagen über die umweltbeeinträchtigende Wirkung des Produktes aufweisen.
(5) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese
nicht zugleich Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal
jährlich, den durchschnittlichen Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekanntzugeben. Wenn
es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden
Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekanntzugeben.
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften
Begriffsbestimmung
§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die
1. sehr giftig oder giftig oder
2. gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind.
Giftliste
§ 36. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung sehr
giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe
können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.
(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach
Maßgabe der dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung
stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen
anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich
(mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Ergänzungen
und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen.
Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (betr. Abs. 1: besonderes Registrierungsverfahren für Gifte).
§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis
(EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt
Kennzeichnung, Dosierung und Werbung
§ 34. (1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn auf der Packung
deutlich lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache jedenfalls folgende Angaben enthalten sind:
1. der Handelsname oder die sonstige Bezeichnung des Wasch- oder Reinigungsmittels;
2. Name (Firma) und Anschrift einer im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen natürlichen
oder juristischen Person, die für das Inverkehrsetzen des Wasch- oder Reinigungsmittels
verantwortlich ist;
3. die Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 2 ;,
4. die Ergiebigkeit nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 2 ;,
5. gegebenenfalls die Registernummer (Paragraph 30,).
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf die Ziele
dieses Bundesgesetzes sowie auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie über die
Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Meßbechern oder die Ausrüstung mit
Dosierungseinrichtungen zu erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist weiters auf den jeweiligen
Stand der Technik bei Wasch- und Reinigungsmitteln einerseits sowie bei Waschmaschinen,
Spülmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräten andererseits Bedacht zu nehmen. Die Kennzeichnung
soll gemeinsam mit den Dosierungsempfehlungen und den Angaben über die Wasserhärte den
Konsumenten eine umwelt- und gesundheitsbewußte Produktwahl und Produktanwendung ermöglichen.
(3) Ist ein Wasch- oder Reinigungsmittel auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins,)
nach den Vorschriften des Paragraph 24, gekennzeichnet, so genügt es, wenn die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen
Kennzeichnungselemente einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(4) Die Verpackung, die Beipacktexte und die Werbung dürfen keine falschen Angaben oder
Aussagen über die umweltbeeinträchtigende Wirkung des Produktes aufweisen.
(5) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese
nicht zugleich Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal
jährlich, den durchschnittlichen Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekanntzugeben. Wenn
es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden
Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekanntzugeben.
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften
Begriffsbestimmung
§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die
1. sehr giftig oder giftig oder
2. gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind.
Giftliste
§ 36. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung sehr
giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe
können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.
(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach
Maßgabe der dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung
stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen
anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich
(mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Ergänzungen
und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen.
Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (betr. Absatz eins :, besonderes Registrierungsverfahren für Gifte).
§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis
(EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, aber nicht in der Giftliste (Paragraph 36,) enthalten ist, herstellt
oderoder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor seinem beabsichtigten
Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz schriftlich zu melden. Der
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über Inhalt und Umfang der Meldungen zu erlassen.
(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9, im Einzelhandel
erhältlich und nicht registrierungspflichtig nach § 30 sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in
Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder
einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende
Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder einer gemäß § 39 Abs. 1
herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden, soweit sie nicht schon
gemäß § 30 Abs. 4 gemeldet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat
durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen,
soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die
Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren
Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.
Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle
§ 38. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Ärzte,
die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der
zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden
ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang
und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.
Datenverwertung
§ 39. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die von Meldepflichtigen
gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten
automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder
fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen.
(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von
Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben
die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung
und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß
§ 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.
(3) Beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder bei einer gemäß Abs. 1
herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37
Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und
Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.
Inverkehrsetzen von Giften Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (besonderes Registrierungsverfahren für Gifte)
§ 40. (1) Sehr giftige und giftige Stoffe dürfen unbeschadet des Abs. 4 und 5 im Bundesgebiet nur in
Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.
(2) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen
EWR-Staates angemeldet wurde und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in
Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor dem beabsichtigten Inverkehrsetzen im Bundesgebiet unter
Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die
Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige
diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
bekanntzugeben.
erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor seinem beabsichtigten
Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz schriftlich zu melden. Der
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über Inhalt und Umfang der Meldungen zu erlassen.
(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 oder 9, im Einzelhandel
erhältlich und nicht registrierungspflichtig nach Paragraph 30, sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in
Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder
einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende
Zubereitungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins,
herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden, soweit sie nicht schon
gemäß Paragraph 30, Absatz 4, gemeldet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat
durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen,
soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die
Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren
Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, zulässig ist.
Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle
§ 38. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Ärzte,
die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der
zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden
ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang
und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.
Datenverwertung
§ 39. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die von Meldepflichtigen
gemäß Paragraph 37, Absatz 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 38, von Ärzten übermittelten Daten
automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder
fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen.
(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 38, von
Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben
die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung
und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß
§ 37 Absatz eins, oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, zulässig ist.
(3) Beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder bei einer gemäß Absatz eins,
herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß Paragraph 37,
Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach Paragraph 38, von Ärzten übermittelten Meldungen und
Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.
Inverkehrsetzen von Giften Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (besonderes Registrierungsverfahren für Gifte)
§ 40. (1) Sehr giftige und giftige Stoffe dürfen unbeschadet des Absatz 4 und 5 im Bundesgebiet nur in
Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.
(2) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen
EWR-Staates angemeldet wurde und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in
Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor dem beabsichtigten Inverkehrsetzen im Bundesgebiet unter
Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die
Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige
diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
bekanntzugeben.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen gemäß den §§ 5 oder 8
angemeldeten oder gemäß Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die
Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder
zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die beabsichtigte Aufnahme
eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen
ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige oder Meldepflichtige gemäß Abs. 2 darf
das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.
(5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen
Mengen bereits vor Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie vom
Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im
Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Einrichtungen und unter deren Aufsicht untersucht
oder erprobt werden sollen. In die Giftliste sind auch sehr giftige oder giftige Stoffe aufzunehmen, die
Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind.
Abgabe und Erwerb von Giften
§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:
1. zur Ausübung von bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben gemäß den §§ 213, 215 oder
216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder zur Ausübung von Konzessionen gemäß
§§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer
jeweiligen Bewilligung oder Konzession,
2. Apotheken.
(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,
2. gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben benötigen,
a) Universitäten und Universitätsinstitute,
b) wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
c) gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft
unterliegen,
d) Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung
dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und
e) öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
3. Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
4. Bewilligungspflichtige chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994, sofern
sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen.
(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten
Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.
Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Giftbezugsbewilligung
§ 42. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist
1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder
mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt, oder
2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder
mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt. Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag
eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,
2. die Bezeichnung des Giftes,
3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs
sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
4. im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und
5. im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.
Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen gemäß den Paragraphen 5, oder 8
angemeldeten oder gemäß Absatz 2, oder Paragraph 37, Absatz eins, gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die
Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vorzugehen ist oder
zusätzliche Prüfnachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu verlangen sind.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die beabsichtigte Aufnahme
eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen
ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige oder Meldepflichtige gemäß Absatz 2, darf
das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.
(5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen
Mengen bereits vor Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie vom
Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im
Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Einrichtungen und unter deren Aufsicht untersucht
oder erprobt werden sollen. In die Giftliste sind auch sehr giftige oder giftige Stoffe aufzunehmen, die
Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind.
Abgabe und Erwerb von Giften
§ 41. (1) Wer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Absatz eins, sind berechtigt:
1. zur Ausübung von bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben gemäß den Paragraphen 213,, 215 oder
216 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, oder zur Ausübung von Konzessionen gemäß
§§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer
jeweiligen Bewilligung oder Konzession,
2. Apotheken.
(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß Paragraph 42,,
2. gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben benötigen,
a) Universitäten und Universitätsinstitute,
b) wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
c) gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft
unterliegen,
d) Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung
dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und
e) öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
3. Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
4. Bewilligungspflichtige chemische Laboratorien gemäß Paragraph 212, der Gewerbeordnung 1994, sofern
sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 73, der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen.
(4) Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten
Person, Bestätigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.
Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Giftbezugsbewilligung
§ 42. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist
1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder
mehrerer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, berechtigt, oder
2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder
mehrerer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, berechtigt. Absatz 7, bleibt unberührt.
(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag
eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,
2. die Bezeichnung des Giftes,
3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs
sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4,,
4. im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und
5. im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.
(3)Absatz 3Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei
Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer
Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen.
(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller
a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
b) sachkundig und verläßlich ist,
c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht
hat und
2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und
Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung
erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen
Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.
(5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich
1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse und
2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.
Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft gilt der in einem Ausführungsgesetz zu § 49
geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse.
(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht
als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß
den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtgiftgesetz 1951,
BGBl. Nr. 243, rechtskräftig verurteilt worden ist.
(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung
und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies
im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der
Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.
(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit
einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen
kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder
entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene
Auflagen nicht erfüllt werden.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen
und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41
Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen
ersichtlich ist, zu führen.
(11) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der
Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.
Aufzeichnungspflicht
§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für
jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib
der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die
Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der
Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es
sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz,
BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb
verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon
unberührt.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen
gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.
Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei
Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer
Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen.
(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller
a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
b) sachkundig und verläßlich ist,
c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht
hat und
2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und
Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung
erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen
Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.
(5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich
1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse und
2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.
Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft gilt der in einem Ausführungsgesetz zu Paragraph 49,
geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Ziffer eins, erforderlichen Kenntnisse.
(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht
als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß
den Paragraphen 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder nach dem Suchtgiftgesetz 1951,
BGBl. Nr. 243, rechtskräftig verurteilt worden ist.
(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung
und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies
im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der
Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.
(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit
einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen
kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder
entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene
Auflagen nicht erfüllt werden.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen
und die Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, sowie ein Verzeichnis über alle im Paragraph 41,
Abs. 2 Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 4, genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen
ersichtlich ist, zu führen.
(11) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der
Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2 und der gemäß Absatz 10, zu führenden Register zu erlassen.
Aufzeichnungspflicht
§ 43. (1) Wer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für
jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib
der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die
Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der
Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es
sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz,
BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb
verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß Paragraph 49, bleiben davon
unberührt.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen
gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erlassen.
Beauftragter für den Giftverkehr
§ 44. (1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom
Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser
Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen,
insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß sachkundig
im Sinne des § 42 Abs. 5, im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder
Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein
sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.
(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht
zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter
Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 dritter Satz erfüllt.
(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des
Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender
Verwaltungsakte nicht berührt.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken.
Abgabe an Letztverbraucher
§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte
Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden,
es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung
erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.
(2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß § 35 Z 2 im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der
Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die
entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest
den in der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.
(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder
durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist
verboten.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die
Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung
können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der
Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder
Verkaufsbereiche, festgelegt werden.
Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (betr. Abs. 3: zusätzliche Kennzeichnung für Gifte).
§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur solche Personen
ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger
dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des
§ 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder
verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlaß zu
Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten,
Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem
Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder
Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie
Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen
ist.
(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen
Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
Beauftragter für den Giftverkehr
§ 44. (1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom
Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser
Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen,
insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß sachkundig
im Sinne des Paragraph 42, Absatz 5,, im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder
Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein
sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.
(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht
zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter
Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen
gemäß Absatz eins, dritter Satz erfüllt.
(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des
Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender
Verwaltungsakte nicht berührt.
(4) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Apotheken.
Abgabe an Letztverbraucher
§ 45. (1) Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, dürfen nur an gemäß Paragraph 41, Berechtigte und an von diesen ermächtigte
Personen abgegeben werden. Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, dürfen auch an andere Personen abgegeben werden,
es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung
erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.
(2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der
Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die
entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest
den in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.
(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder
durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist
verboten.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die
Abgabe von Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung
können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der
Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder
Verkaufsbereiche, festgelegt werden.
Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung
vereinbart (betr. Absatz 3 :, zusätzliche Kennzeichnung für Gifte).
§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, darf zur Empfangnahme nur solche Personen
ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger
dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des
§ 41 Absatz 3, vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder
verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlaß zu
Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten,
Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem
Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder
Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie
Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen
ist.
(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen
Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine
Gebrauchsanweisung,
2. den Schutz vor Verwechslungen,
3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von
Giften,
4. besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte
bestimmte Verpackungen und Behältnisse,
5. die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 und
6. Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.
In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für
den Verkehr und den Umgang mit Giften gemäß § 35 Z 2 im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise,
insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist.
Behandlung von Giften als Abfall
§ 47. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr
vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden
Bestimmungen der §§ 17 bis 20 und 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.
(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind
berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der
Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern
die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen
seine Identität nachgewiesen hat.
Besondere Meldepflicht
§ 48. Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder als Abfall
behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der
Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände
erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese,
die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.
Gifte in der Landwirtschaft
§ 49. (Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft
als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind durch die Landesgesetzgebung
insbesondere vorzusehen:
1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich
sind;
2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere im Sinne des § 45
Abs. 2;
3. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen
Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere
solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;
4. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit
Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere
bestimmt sind.
IV. Abschnitt
Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr
Prüfstellen
§ 50. Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die –
unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1
bis 5 und einer Verordnung gemäß § 51 entsprechen:
1.die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche
wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung
1.die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine
Gebrauchsanweisung,
2. den Schutz vor Verwechslungen,
3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von
Giften,
4. besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte
bestimmte Verpackungen und Behältnisse,
5. die erforderliche Sachkunde gemäß Paragraph 42, Absatz 5 und
6. Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.
In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für
den Verkehr und den Umgang mit Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise,
insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist.
Behandlung von Giften als Abfall
§ 47. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr
vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden
Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 20 und 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,,
schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.
(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind
berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der
Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern
die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen
seine Identität nachgewiesen hat.
Besondere Meldepflicht
§ 48. Jeder, der Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, herstellt, in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder als Abfall
behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der
Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände
erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese,
die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.
Gifte in der Landwirtschaft
§ 49. (Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft
als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind durch die Landesgesetzgebung
insbesondere vorzusehen:
1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich
sind;
2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere im Sinne des Paragraph 45,
Abs. 2;
3. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen
Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere
solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;
4. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit
Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere
bestimmt sind.
IV. Abschnitt
Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr
Prüfstellen
§ 50. Prüfungen im Sinne der Paragraphen 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die –
unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Ziffer eins,
bis 5 und einer Verordnung gemäß Paragraph 51, entsprechen:
1.die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche
wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung
absolviertabsolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus
den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin,
Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre
Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine
mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik,
physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen
nachweisen;
2. weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die
Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;
3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und
Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie unverzüglich schriftlich zu melden;
4. jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;
5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen
sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle
der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu
leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach
diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.
§ 51. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf den Stand
der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf
vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche
Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit
der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und
vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.
Kontrolle von Prüfstellen
§ 52. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick darauf
zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung
entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von
ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale
zu geben.
(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und die
von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führende Aufzeichnungen;
3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen.
Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß
§ 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer
gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte
Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu entziehen.
(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf
einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler
Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung
nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und
Umfang der Kontrollen zu erlassen.
Ausländische Prüfnachweise
§ 53. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 50 erstatteten
Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den
Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den
Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen
Prüfstellen eingehalten werden.
hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus
den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin,
Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre
Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine
mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik,
physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen
nachweisen;
2. weist der Prüfstellenleiter die nach Ziffer eins, erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die
Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;
3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und
Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie unverzüglich schriftlich zu melden;
4. jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;
5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des Paragraph 52, zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen
sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle
der Einhaltung der Ziffer eins bis 4 und einer Verordnung gemäß Paragraph 51, erforderliche Unterstützung zu
leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach
diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.
§ 51. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf den Stand
der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf
vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche
Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit
der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und
vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.
Kontrolle von Prüfstellen
§ 52. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick darauf
zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung
entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der Paragraphen 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von
ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale
zu geben.
(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und die
von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß Paragraph 51, zu führende Aufzeichnungen;
3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen.
Die Bestimmungen der Paragraphen 58, Absatz 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß
§ 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer
gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Absatz 3, ausgestellte
Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu entziehen.
(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf
einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler
Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung
nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und
Umfang der Kontrollen zu erlassen.
Ausländische Prüfnachweise
§ 53. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des Paragraph 50, erstatteten
Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den
Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den
Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen
Prüfstellen eingehalten werden.
(2)Absatz 2Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende
Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen,
können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem
Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den
Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.
Zentrale Register- und Informationsstelle
§ 54. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat ein zentrales Register der von
diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der
Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von
internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von
Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen
Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme
auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu
erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer Altstoffkataster“ jene
Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre
Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann sich zur Führung des Registers auch
des Umweltbundesamtes bedienen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.
Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr
§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt,
bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die
Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen
tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des
Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere
überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser
Informationen Sorge zu tragen.
(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen
1. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,
2. der Name des Herstellers, bei Stoffen und Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union
hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des
Anmelders,
3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt
werden,
4. die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung
bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden
Folgeprodukte,
5. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,
6. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als
gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder
Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (§ 21 Abs. 7) oder Giftliste
(§ 36) erforderlich ist,
7.Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der
Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei
Unfällen,
8. die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,
9. bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21 Abs. 7) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung
eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der
unmittelbaren Exposition von Menschen.
(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“
behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie davon zu
unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.
Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende
Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen,
können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem
Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den
Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.
Zentrale Register- und Informationsstelle
§ 54. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat ein zentrales Register der von
diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der
Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von
internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von
Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen
Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme
auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu
erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer Altstoffkataster“ jene
Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre
Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann sich zur Führung des Registers auch
des Umweltbundesamtes bedienen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.
Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr
§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt,
bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die
Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen
tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des
Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere
überwiegende Interessen (Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser
Informationen Sorge zu tragen.
(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen
1. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,
2. der Name des Herstellers, bei Stoffen und Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union
hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des
Anmelders,
3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt
werden,
4. die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung
bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden
Folgeprodukte,
5. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,
6. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als
gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder
Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (Paragraph 21, Absatz 7,) oder Giftliste
(Paragraph 36,) erforderlich ist,
7.Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der
Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei
Unfällen,
8. die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,
9. bei Stoffen, die in der Stoffliste (Paragraph 21, Absatz 7,) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung
eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der
unmittelbaren Exposition von Menschen.
(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“
behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie davon zu
unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.
(4)Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen
Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und vom
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet
werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt
werden an:
1. die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur
Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder
zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bilden,
2.die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses
Bundesgesetzes benötigen,
3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen,
4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist
oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,
5. die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen
Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,
6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren
nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu
entsprechen ist.
Verschwiegenheitspflicht
§ 56. Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich
aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser
Daten verpflichtet.
V. Abschnitt
Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften
Überwachung
§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur
behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf
beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union
zuständig.
(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu
bedienen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung nähere
Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bundesminister für Arbeit und
Soziales von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von
Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des
Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des
Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hievon in Kenntnis zu setzen.
(4) Sämtliche nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Informationen und Mitteilungen, die
gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 betreffen können, sind vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
zu übermitteln.
§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie und – soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist – des Bundesministers für
Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt,
überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in
Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder
Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen
Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Stoff,
die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern
Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen
Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und vom
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet
werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt
werden an:
1. die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur
Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder
zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bilden,
2.die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses
Bundesgesetzes benötigen,
3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen,
4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist
oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,
5. die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen
Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,
6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren
nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zu
entsprechen ist.
Verschwiegenheitspflicht
§ 56. Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, ausschließlich
aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser
Daten verpflichtet.
V. Abschnitt
Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften
Überwachung
§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur
behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf
beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union
zuständig.
(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu
bedienen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung nähere
Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bundesminister für Arbeit und
Soziales von allen Anmeldungen gemäß Paragraph 5,, Informationen und Mitteilungen gemäß Paragraph 13 und von
Mitteilungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des
Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des
Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hievon in Kenntnis zu setzen.
(4) Sämtliche nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Informationen und Mitteilungen, die
gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 betreffen können, sind vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
zu übermitteln.
§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie und – soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist – des Bundesministers für
Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt,
überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in
Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder
Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen
Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Stoff,
die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern
oderoder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit
statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung
oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die Organe (Abs. 1) können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das
Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 VStG,
BGBl. Nr. 52/1991). In solchen Fällen haben sie den Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens aufmerksam zu machen und ihn zur Einhaltung der betreffenden Bestimmungen
aufzufordern.
§ 59. Die Organe des Landeshauptmannes haben die Ergebnisse der Überwachung des
III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung
gelegen ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung bestimmen, daß
für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in
ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten
Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
(2) Soweit Überwachungsaufgaben betreffend den III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes Organen der
Zollbehörden übertragen werden sollen, ist eine Verordnung nach Abs. 1 vom Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.
§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen
Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen
oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre
einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind.
Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne
vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des
Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei
zurückzulassen.
(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder
die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen
Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder
geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine
Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund
dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden
ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine
Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung
der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines
Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim
Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist.
Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.
Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen
Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten Beschränkungen
und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erlassen (Revisions- und
Probenplan) und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie dem Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz mitzuteilen.
§ 62. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet,
den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach
diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben
einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit
statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung
oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die Organe (Absatz eins,) können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das
Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (Paragraph 21, VStG,
BGBl. Nr. 52/1991). In solchen Fällen haben sie den Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens aufmerksam zu machen und ihn zur Einhaltung der betreffenden Bestimmungen
aufzufordern.
§ 59. Die Organe des Landeshauptmannes haben die Ergebnisse der Überwachung des
III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung
gelegen ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung bestimmen, daß
für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in
ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Paragraph 58, zur Überwachung befugten
Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
(2) Soweit Überwachungsaufgaben betreffend den römisch III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes Organen der
Zollbehörden übertragen werden sollen, ist eine Verordnung nach Absatz eins, vom Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.
§ 61. (1) Die gemäß Paragraphen 58, oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen
Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen
oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre
einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind.
Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne
vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des
Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei
zurückzulassen.
(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder
die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen
Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder
geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine
Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund
dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden
ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine
Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung
der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines
Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Paragraph 74,) beim
Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist.
Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.
Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen
Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten Beschränkungen
und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erlassen (Revisions- und
Probenplan) und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie dem Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz mitzuteilen.
§ 62. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet,
den gemäß Paragraphen 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach
diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben
diedie Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten
und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden.
Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der
Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 63. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom
Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt
worden ist, daß er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht
eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht
einzurechnen.
§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere
Maßnahmen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder des Bundesministers für
Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung
darüber zu machen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen
jährlich schriftlich zu berichten.
Verfahrensdelegation
§ 65. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von
Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen
sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des
Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der
Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.
Gebührentarif
§ 66. (1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden
Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß § 10 sowie für die Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß
§ 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung
der Bescheinigung zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51
erlassenen Verordnung entspricht.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Höhe der Gebühren entsprechend
den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Begutachtung der Anmeldungsunterlagen
und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif
festzusetzen. Bei der Festsetzung des Tarifes ist im Falle der Anmeldung auch auf den Umfang und die
Qualität der Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf den aus der Vorlage von Unterlagen zur
Risikobewertung resultierenden verminderten Aufwand für die Behörde Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid
vorzuschreiben.
(4) Die Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und
Konsumentenschutz (§ 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 4) sind zugunsten dieses Bundesministeriums zu
vereinnahmen.
Beschlagnahme
§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses
Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn
der begründete Verdacht besteht, daß sie
1. entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid
hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,
Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten
und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden.
Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der
Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 63. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß Paragraph 62, Verpflichteten vom
Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt
worden ist, daß er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht
eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht
einzurechnen.
§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere
Maßnahmen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder des Bundesministers für
Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung
darüber zu machen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen
jährlich schriftlich zu berichten.
Verfahrensdelegation
§ 65. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von
Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen
sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des
Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der
Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.
Gebührentarif
§ 66. (1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden
Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß Paragraph 10, sowie für die Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß
§ 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung
der Bescheinigung zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51,
erlassenen Verordnung entspricht.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Höhe der Gebühren entsprechend
den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Begutachtung der Anmeldungsunterlagen
und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif
festzusetzen. Bei der Festsetzung des Tarifes ist im Falle der Anmeldung auch auf den Umfang und die
Qualität der Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf den aus der Vorlage von Unterlagen zur
Risikobewertung resultierenden verminderten Aufwand für die Behörde Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid
vorzuschreiben.
(4) Die Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und
Konsumentenschutz (Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 4,) sind zugunsten dieses Bundesministeriums zu
vereinnahmen.
Beschlagnahme
§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses
Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn
der begründete Verdacht besteht, daß sie
1. entgegen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung oder einem gemäß Paragraph 18, erlassenen Bescheid
hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,
2.Ziffer 2 entgegen der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die
zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, hergestellt, in
Verkehr gesetzt oder verwendet werden,
3. entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die
Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 251/13 vom 29. August
1992, ein- oder ausgeführt werden,
4. ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5) in Verkehr gesetzt werden,
5. als Wasch- oder Reinigungsmittel entgegen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 in Verkehr
gesetzt werden,
6. als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder
7. als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten
oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.
Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes,
in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige
Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen
der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.
(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem
Landeshauptmann zu.
(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten
eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die
Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die
strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie
der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn
die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein
Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu
kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht
möglich ist.
(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher
Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher
Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug
besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des
Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in
der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche
Anbringung festzuhalten sind.
(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat
der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen.
Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit
Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der
zuständigen Behörde entnommen werden.
(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2
anzuwenden.
§ 68. Besteht der begründete Verdacht, daß Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem
Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in § 67 Abs. 1 genannten Verdachtsmomenten,
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union
widersprechen, hat der Landeshauptmann dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Verdachtsmomente
mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden Frist die
betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus
dem Verkehr zu ziehen. § 58 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes
für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer
Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;
entgegen der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die
zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, hergestellt, in
Verkehr gesetzt oder verwendet werden,
3. entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die
Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 251/13 vom 29. August
1992, ein- oder ausgeführt werden,
4. ohne die erforderliche Anmeldung (Paragraph 5,) in Verkehr gesetzt werden,
5. als Wasch- oder Reinigungsmittel entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, in Verkehr
gesetzt werden,
6. als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (Paragraph 41,) abgegeben oder erworben werden oder
7. als Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, entgegen Paragraph 45, Absatz 3, außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten
oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.
Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes,
in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige
Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen
der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 69, anordnet.
(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem
Landeshauptmann zu.
(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten
eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die
Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die
strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie
der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn
die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein
Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu
kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht
möglich ist.
(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher
Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher
Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug
besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des
Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in
der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche
Anbringung festzuhalten sind.
(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat
der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen.
Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit
Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der
zuständigen Behörde entnommen werden.
(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist Paragraph 62, Absatz 2,
anzuwenden.
§ 68. Besteht der begründete Verdacht, daß Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem
Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Paragraph 67, Absatz eins, genannten Verdachtsmomenten,
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union
widersprechen, hat der Landeshauptmann dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Verdachtsmomente
mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden Frist die
betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus
dem Verkehr zu ziehen. Paragraph 58, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes
für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer
Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins ;,
2.Ziffer 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der
Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses
Bundesgesetzes;
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der
Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;
4. sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten
Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den einschlägigen Verordnungen der
Europäischen Union angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen worden sind.
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem
Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der
Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht
worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung
mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu
verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr
gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet
werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen oder
Fertigwaren den Vorschriften der §§ 21 bis 26 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche
Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 24 gebotene Kennzeichnung
fehlt.
(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne
vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle
treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die
getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie
mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr
vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen
Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.
VI. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 71. (1) Wer
1. einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,
2. einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14
Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,
3. der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle
der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,
4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
5. der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, zuwiderhandelt,
6. einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,
7. der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und
Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992,
zuwiderhandelt,
8. als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21)
verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen,
Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem
Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,
10. bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Einlangen der
Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 67, durch die Überwachungsorgane dieses
Bundesgesetzes;
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Einlangen der
Anzeige einer Beschlagnahme gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechtsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 659 aus 1994,, durch die Zollorgane;
4. sofern die gemäß Paragraph 68, beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten
Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den einschlägigen Verordnungen der
Europäischen Union angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen worden sind.
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die
Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, beschlagnahmten Gegenstände steht dem
Landeshauptmann zu. Paragraph 67, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der
Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht
worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung
mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu
verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr
gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet
werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen oder
Fertigwaren den Vorschriften der Paragraphen 21 bis 26 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche
Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach Paragraph 24, gebotene Kennzeichnung
fehlt.
(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne
vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle
treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die
getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(3) Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie
mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr
vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen
Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.
VI. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 71. (1) Wer
1. einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (Paragraphen 5 bis 15) in Verkehr setzt,
2. einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (Paragraphen 13, Absatz 3,, 14
Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,
3. der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle
der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,
4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
5. der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, zuwiderhandelt,
6. einem Bescheid gemäß Paragraph 18, zuwiderhandelt,
7. der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und
Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992,
zuwiderhandelt,
8. als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,)
verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen,
Zubereitungen und Fertigwaren (Paragraphen 23,, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem
Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) zuwiderhandelt,
10. bei der Werbung oder Verpackung den Paragraphen 28, oder 34 Absatz 4, zuwiderhandelt,
11.Ziffer 11 Wasch- oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß
§ 32 oder § 33 nicht entsprechen,
12. Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,
13. Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,
14. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen § 44
keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
15. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,
16. Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen
besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
17. Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr
setzt oder verwendet,
18. Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,
19. den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,
20. Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige
oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,
21.einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme
zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe von mindestens 5000 S bis zu 200000 S, im Wiederholungsfall bis zu 400000 S zu
bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 70000 S, im Wiederholungsfall bis zu 140000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder
einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die
Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.
Verantwortlichkeit
§ 72. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen
Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV).
(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen
Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft
ihren Sitz hat, schriftlich bekanntzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim
Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu
bestätigen.
Verfall
§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände
einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären,
wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der
Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis
zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der
Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist,
vom früheren Eigentümer schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach
Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände
auszufolgen.
Verfolgungsverjährung
§ 74. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 71 angeführten Verwaltungsübertretung ist
unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung
vorgenommen wurde.
Wasch- oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß
§ 32 oder Paragraph 33, nicht entsprechen,
12. Gifte entgegen dem Paragraph 40, Absatz eins, in Verkehr setzt,
13. Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 41, oder 42 berechtigt zu sein,
14. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen Paragraph 44,
keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
15. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht nachkommt,
16. Gifte entgegen Paragraph 45, oder einer durch Verordnung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, vorgeschriebenen
besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
17. Gifte entgegen Paragraph 46, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr
setzt oder verwendet,
18. Prüfstellen entgegen Paragraph 50, oder einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung betreibt,
19. den Pflichten des Paragraph 62, Absatz eins, zuwiderhandelt,
20. Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß Paragraph 67, die vorläufige
oder gemäß Paragraph 69, mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,
21.einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Paragraph 70, angeordneten Maßnahme
zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe von mindestens 5000 S bis zu 200000 S, im Wiederholungsfall bis zu 400000 S zu
bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht und nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 70000 S, im Wiederholungsfall bis zu 140000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Tat gemäß Absatz eins, oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder
einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die
Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.
Verantwortlichkeit
§ 72. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen
Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (WV).
(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt, so ist dessen
Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft
ihren Sitz hat, schriftlich bekanntzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim
Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu
bestätigen.
Verfall
§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß Paragraph 69, beschlagnahmten Gegenstände
einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären,
wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der
Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis
zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der
Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist,
vom früheren Eigentümer schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach
Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände
auszufolgen.
Verfolgungsverjährung
§ 74. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in Paragraph 71, angeführten Verwaltungsübertretung ist
unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung
vorgenommen wurde.
(2)Absatz 2Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit
abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Amtsbeschwerde
§ 75. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76. (1) Stoffe, die gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet worden
sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit § 15 nicht anderes bestimmt, gilt
dies auch für Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.
(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (§ 25 Abs. 1) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die
den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.
(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten,
Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren
Verwendung verfügt werden.
(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis
auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung
verwiesen wird.
Inkrafttreten
§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das
Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.
Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den
Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen
entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter
Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften
bisher nicht anzuwenden waren.
(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses
Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit
sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:
1. die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919,
deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I
S 137/1928, dRGBl. I S 83/1931, dRGBl. I S 539/1932, dRGBl. I S 712/1934, dRGBl. I
S 1191/1934, dRGBl. I S 571/1935, dRGBl. I S 444/1936, dRGBl. I S 479/1936, dRGBl. I
S 637/1938, dRGBl. I S 193/1941, dRGBl. I S 179/1943, zuletzt geändert durch die
Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972, BGBl. Nr. 50/1974 und BGBl. Nr. 450/1994;
2. die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur
Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S 360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936,
zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974;
3. die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung
dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;
4. die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur
Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.
Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;
5. die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln
(Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I S 551/1941.
Vollziehungsklausel
§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absätze 7 bis 9 nicht anderes
bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
Die Frist nach Absatz eins, ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit
abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Amtsbeschwerde
§ 75. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76. (1) Stoffe, die gemäß Paragraph 4, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, angemeldet worden
sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit Paragraph 15, nicht anderes bestimmt, gilt
dies auch für Stoffe, die gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.
(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (Paragraph 25, Absatz eins,) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die
den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.
(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten,
Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren
Verwendung verfügt werden.
(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis
auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung
verwiesen wird.
Inkrafttreten
§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das
Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, und das Waschmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,, außer Kraft.
Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den
Vorschriften des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, und den dazu ergangenen Verordnungen
entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter
Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften
bisher nicht anzuwenden waren.
(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses
Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit
sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:
1. die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919,
deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. römisch eins S 297/1927, dRGBl. römisch eins
S 137/1928, dRGBl. römisch eins S 83/1931, dRGBl. römisch eins S 539/1932, dRGBl. römisch eins S 712/1934, dRGBl. römisch eins
S 1191/1934, dRGBl. römisch eins S 571/1935, dRGBl. römisch eins S 444/1936, dRGBl. römisch eins S 479/1936, dRGBl. römisch eins
S 637/1938, dRGBl. römisch eins S 193/1941, dRGBl. römisch eins S 179/1943, zuletzt geändert durch die
Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, und BGBl. Nr. 450/1994;
2. die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur
Schädlingsbekämpfung, dRGBl. römisch eins S 360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936,
zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, und BGBl. Nr. 450/1974;
3. die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung
dRGBl. römisch eins S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. römisch eins S 69/1941, zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, und BGBl. Nr. 450/1994;
4. die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur
Schädlingsbekämpfung, dRGBl. römisch eins S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 234 aus 1972, und BGBl. Nr. 450/1994;
5. die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln
(Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. römisch eins S 551/1941.
Vollziehungsklausel
§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absätze 7 bis 9 nicht anderes
bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
1. gemäß § 3 Abs. 4 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,
2. gemäß § 6 Abs. 5,
3. gemäß § 7 Abs. 5,
4. gemäß § 8 Abs. 1,
5. gemäß § 9 Abs. 2 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,
6. gemäß § 14 Abs. 10,
7. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die im Sinn des
§ 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 gefährlich sind, sowie hinsichtlich sonstiger für die Gesundheit und das
Leben gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren,
8. gemäß § 21 Abs. 6 hinsichtlich der Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6
bis 14,
9. gemäß § 23 Abs. 2,
10. gemäß § 24 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Kennzeichnung betreffend die Eigenschaften im Sinne
des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,
11. gemäß § 25 Abs. 5,
12. gemäß § 26,
13. gemäß § 34 Abs. 2,
14. gemäß § 51,
15. gemäß § 52 Abs. 5,
16. gemäß § 57 Abs. 2,
17. gemäß § 66 Abs. 2
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
1. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,
2. gemäß § 23 Abs. 2,
3. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,
4. gemäß § 26,
5. gemäß § 30 Abs. 2,
6. gemäß § 32,
7. gemäß § 33,
8. gemäß § 34 Abs. 2,
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
herzustellen, soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß
1. § 23 Abs. 2,
2. § 24 Abs. 6 und 7,
3. § 25 Abs. 5,
4. § 26
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales herzustellen.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 60 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
herzustellen.
(7) Mit der Vollziehung des III. Abschnittes und – soweit diese Bestimmungen die Überwachung
des Giftverkehrs betreffen – der §§ 58, 59, 60 Abs. 2 und 61 ist der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz betraut. Bei der Erlassung von Verordnungen ist
1. gemäß § 45 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. gemäß § 46 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
und – soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen – dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft,
3. gemäß § 60 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
herzustellen.
(8) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in
§ 49 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
1. gemäß Paragraph 3, Absatz 4, hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,
2. gemäß Paragraph 6, Absatz 5,,
3. gemäß Paragraph 7, Absatz 5,,
4. gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
5. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,
6. gemäß Paragraph 14, Absatz 10,,
7. gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die im Sinn des
§ 3 Absatz eins, Ziffer 6 bis 14 gefährlich sind, sowie hinsichtlich sonstiger für die Gesundheit und das
Leben gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren,
8. gemäß Paragraph 21, Absatz 6, hinsichtlich der Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,
bis 14,
9. gemäß Paragraph 23, Absatz 2,,
10. gemäß Paragraph 24, Absatz 6 und 7 hinsichtlich der Kennzeichnung betreffend die Eigenschaften im Sinne
des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 14,
11. gemäß Paragraph 25, Absatz 5,,
12. gemäß Paragraph 26,,
13. gemäß Paragraph 34, Absatz 2,,
14. gemäß Paragraph 51,,
15. gemäß Paragraph 52, Absatz 5,,
16. gemäß Paragraph 57, Absatz 2,,
17. gemäß Paragraph 66, Absatz 2,
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
1. gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3,
2. gemäß Paragraph 23, Absatz 2,,
3. gemäß Paragraph 24, Absatz 6 und 7,
4. gemäß Paragraph 26,,
5. gemäß Paragraph 30, Absatz 2,,
6. gemäß Paragraph 32,,
7. gemäß Paragraph 33,,
8. gemäß Paragraph 34, Absatz 2,,
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
herzustellen, soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß
1. Paragraph 23, Absatz 2,,
2. Paragraph 24, Absatz 6 und 7,
3. Paragraph 25, Absatz 5,,
4. Paragraph 26,
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales herzustellen.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz 2, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
herzustellen.
(7) Mit der Vollziehung des römisch III. Abschnittes und – soweit diese Bestimmungen die Überwachung
des Giftverkehrs betreffen – der Paragraphen 58,, 59, 60 Absatz 2 und 61 ist der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz betraut. Bei der Erlassung von Verordnungen ist
1. gemäß Paragraph 45, Absatz 4, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. gemäß Paragraph 46, Absatz 3, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
und – soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen – dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft,
3. gemäß Paragraph 60, Absatz 2, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
herzustellen.
(8) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich der in
§ 49 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mitmit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie betraut.
(9) Mit der Vollziehung des Paragraph 62, Absatz 2 und des Paragraph 67, Absatz 8, ist, soweit es die Mitwirkung von
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
Klestil
Vranitzky