Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über das Karenzgeld
(Karenzgeldgesetz - KGG)
Abschnitt 1
Leistungsarten
§ 1. Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das Karenzgeld;
2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter;
3. der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.
Abschnitt 2
Karenzgeld
Anspruch der Mutter
§ 2. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen
von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr
überwiegend selbst betreut wird, wenn sie
1. die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub
befindet;
2. die Anwartschaft erfüllt und ihr Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihr wegen der
bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf
beendet wurde und
a)infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein
Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder
b) während der Schutzfrist gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG),
BGBl. Nr. 221, kein Anspruch auf Wochengeld besteht, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen
Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen;
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über das Karenzgeld
(Karenzgeldgesetz - KGG)
Abschnitt 1
Leistungsarten
§ 1. Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das Karenzgeld;
2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter;
3. der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.
Abschnitt 2
Karenzgeld
Anspruch der Mutter
§ 2. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen
von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr
überwiegend selbst betreut wird, wenn sie
1. die Anwartschaft (Paragraph 3,) erfüllt und sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub
befindet;
2. die Anwartschaft erfüllt und ihr Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihr wegen der
bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf
beendet wurde und
a)infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein
Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder
b) während der Schutzfrist gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG),
BGBl. Nr. 221, kein Anspruch auf Wochengeld besteht, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen
Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen;
3.Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, bezieht;
4. binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzgeld einen Anspruch auf
Wochengeld erwirbt;
5. ein weiteres Kind während des Bezuges von Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem
Ende eines Bezuges von Karenzgeld an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.
(2) Vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer
1. in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenzen
gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im
Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung
und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
2. selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet, wenn
a) der Einheitswert ihres land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 54000 S übersteigt oder
b) das Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten
geltend gemacht wurden, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt oder
c) 11,1 vH des im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeit) erzielten Umsatzes
gemäß § 41 die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
3. Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß
der Mutterschaft nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl. Nr. 395/1974, oder auf
gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften hat;
4. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig
ist, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die
Geringfügigkeitsgrenzen überstiege;
5. als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, wenn
a) das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder
b) 11,1 vH des aus dieser Tätigkeit erzielten, auf Grund ihrer Anteile aliquotierten Umsatzes der
Gesellschaft gemäß § 41
die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
6. einen Karenzgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und
a) aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen innerhalb eines
Kalendermonats einen Bruttolohn erzielt oder
b) aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeit), die an einem oder mehreren Tagen im Monat
ausgeübt wird, ein Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als
Werbungskosten geltend gemacht wurden, erzielt oder 11,1 vH des erzielten Umsatzes gemäß
§ 41 einen Betrag ergeben,
der (das) die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt, für diesen
Kalendermonat.
Anwartschaft
§ 3. (1) Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn die Antragstellerin (der Antragsteller gemäß § 5)
innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt
52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Wenn die Antragstellerin (der Antragsteller) bereits einmal Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
bezogen hat, ist die Anwartschaft bereits dann erfüllt, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate
vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war.
(3) Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der
letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im
Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwartschaft). Auf die Jugendanwartschaft
sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß
Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 vorliegen müssen, anzurechnen.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer
Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
1. Zeiten der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung
in der Arbeitslosenversicherung;
3.Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, bezieht;
4. binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzgeld einen Anspruch auf
Wochengeld erwirbt;
5. ein weiteres Kind während des Bezuges von Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem
Ende eines Bezuges von Karenzgeld an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.
(2) Vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer
1. in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenzen
gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im
Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung
und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
2. selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet, wenn
a) der Einheitswert ihres land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 54000 S übersteigt oder
b) das Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten
geltend gemacht wurden, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt oder
c) 11,1 vH des im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeit) erzielten Umsatzes
gemäß Paragraph 41, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
3. Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß
der Mutterschaft nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, oder auf
gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften hat;
4. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig
ist, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die
Geringfügigkeitsgrenzen überstiege;
5. als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, wenn
a) das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder
b) 11,1 vH des aus dieser Tätigkeit erzielten, auf Grund ihrer Anteile aliquotierten Umsatzes der
Gesellschaft gemäß Paragraph 41,
die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
6. einen Karenzgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und
a) aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen innerhalb eines
Kalendermonats einen Bruttolohn erzielt oder
b) aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeit), die an einem oder mehreren Tagen im Monat
ausgeübt wird, ein Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als
Werbungskosten geltend gemacht wurden, erzielt oder 11,1 vH des erzielten Umsatzes gemäß
§ 41 einen Betrag ergeben,
der (das) die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigt, für diesen
Kalendermonat.
Anwartschaft
§ 3. (1) Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn die Antragstellerin (der Antragsteller gemäß Paragraph 5,)
innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt
52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Wenn die Antragstellerin (der Antragsteller) bereits einmal Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
bezogen hat, ist die Anwartschaft bereits dann erfüllt, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate
vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war.
(3) Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der
letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im
Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwartschaft). Auf die Jugendanwartschaft
sind die im Absatz 4, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß
Abs. 4 Ziffer eins, oder 3 bis 5 vorliegen müssen, anzurechnen.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer
Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
1. Zeiten der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung
in der Arbeitslosenversicherung;
2.Ziffer 2 Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund
eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses sowie
eines krankenversicherungspflichtigen Lehrverhältnisses;
3. bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an
einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder der darauffolgende
Sonntag;
4. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Lehrling;
5. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum
Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes,
BGBl. Nr. 102/1961, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen
Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach
dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;
6. Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen
sonstige Anwartschaftszeiten liegen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen,
soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Von Versicherungszeiten gemäß § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609, die Strafgefangene durch Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erworben haben, sind drei Viertel
auf die Anwartschaft anzurechnen.
(7) Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Zeiten dürfen jeweils nur einmal auf die Anwartschaft
angerechnet werden.
Verlängerung der Rahmenfrist
§ 4. (1) Die Rahmenfrist (§ 3 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in
denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder
Sondernotstandshilfe (§ 39 AlVG) bezogen hat;
3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die
sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;
5. Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;
6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld
bezogen hat;
7.ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
8. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
10. selbständig erwerbstätig gewesen ist.
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin
(der Antragsteller) im Ausland
1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen
wurde;
2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung
bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen
Verträgen festgelegt ist.
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller)
im Inland
1. Krankengeld oder Wochengeld bezogen oder sich in Anstaltspflege befunden hat;
2. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem
Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 AlVG gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung bezogen hat.
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller)
im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit,
Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen
Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.
Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund
eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses sowie
eines krankenversicherungspflichtigen Lehrverhältnisses;
3. bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an
einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder der darauffolgende
Sonntag;
4. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Lehrling;
5. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum
Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes,
BGBl. Nr. 102 aus 1961,, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen
Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder an einer Hebammenakademie nach
dem Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,;
6. Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen
sonstige Anwartschaftszeiten liegen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen,
soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609, die Strafgefangene durch Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erworben haben, sind drei Viertel
auf die Anwartschaft anzurechnen.
(7) Die in den Absatz 4 bis 6 genannten Zeiten dürfen jeweils nur einmal auf die Anwartschaft
angerechnet werden.
Verlängerung der Rahmenfrist
§ 4. (1) Die Rahmenfrist (Paragraph 3, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in
denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder
Sondernotstandshilfe (Paragraph 39, AlVG) bezogen hat;
3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die
sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;
5. Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;
6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld
bezogen hat;
7.ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
8. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
10. selbständig erwerbstätig gewesen ist.
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin
(der Antragsteller) im Ausland
1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen
wurde;
2. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung
bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen
Verträgen festgelegt ist.
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller)
im Inland
1. Krankengeld oder Wochengeld bezogen oder sich in Anstaltspflege befunden hat;
2. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem
Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung bezogen hat.
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller)
im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit,
Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen
Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit
hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der
Rahmenfrist bewirken.
(6) Zeiten, die gemäß § 3 anwartschaftsbegründend wirken, können zur Rahmenfristerstreckung
nicht mehr herangezogen werden.
Anspruch des Vaters
§ 5. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen
von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm
überwiegend selbst betreut wird, wenn er
1. die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und
a)sich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl.
Nr. 651/1989, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befindet oder
b) das Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst hat oder
2. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld bezieht.
(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (§ 2 Abs. 1), wenn auch sie Anspruch
auf Karenzgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz
(BHG), BGBl. Nr. 359/1982, hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten
Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.
Wechsel in der Anspruchsberechtigung
§ 6. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil
mindestens drei Monate lang Karenzgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil
durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit
verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der
Mutter auf Karenzgeld außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter, daß der Anspruch
des Vaters wegen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinsamen Haushaltes und der überwiegenden
Kindesbetreuung nicht mehr besteht, außer Kraft.
Höhe des Karenzgeldes
§ 7. (1) Das Karenzgeld beträgt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, 185,50 S täglich.
(2) Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des
jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn
Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
Zuschläge
§ 8. (1) Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Personen,
ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser
Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten
gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag.
(2) Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie
kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze
gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt.
(3) Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen,
das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder,
Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine
Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.
(4) Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes
1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich
liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.
(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld
bei Teilzeitbeschäftigung und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der
Zuschlag jenem Elternteil, in dessen Haushalt diese Person wohnt bzw. jenem Elternteil, der sie
überwiegend betreut.
(6) Der Zuschlag beträgt 21,40 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit
hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der
Rahmenfrist bewirken.
(6) Zeiten, die gemäß Paragraph 3, anwartschaftsbegründend wirken, können zur Rahmenfristerstreckung
nicht mehr herangezogen werden.
Anspruch des Vaters
§ 5. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen
von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm
überwiegend selbst betreut wird, wenn er
1. die Anwartschaft (Paragraph 3,) erfüllt und
a)sich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt
Nr. 651 aus 1989,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befindet oder
b) das Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst hat oder
2. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld bezieht.
(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (Paragraph 2, Absatz eins,), wenn auch sie Anspruch
auf Karenzgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz
(BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten
Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.
Wechsel in der Anspruchsberechtigung
§ 6. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil
mindestens drei Monate lang Karenzgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil
durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit
verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der
Mutter auf Karenzgeld außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter, daß der Anspruch
des Vaters wegen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinsamen Haushaltes und der überwiegenden
Kindesbetreuung nicht mehr besteht, außer Kraft.
Höhe des Karenzgeldes
§ 7. (1) Das Karenzgeld beträgt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, 185,50 S täglich.
(2) Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des
jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn
Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
Zuschläge
§ 8. (1) Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Absatz 2 und 3 angeführten Personen,
ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser
Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten
gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag.
(2) Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie
kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze
gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigt.
(3) Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen,
das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder,
Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine
Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.
(4) Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes
1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) in Österreich
liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.
(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld
bei Teilzeitbeschäftigung und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der
Zuschlag jenem Elternteil, in dessen Haushalt diese Person wohnt bzw. jenem Elternteil, der sie
überwiegend betreut.
(6) Der Zuschlag beträgt 21,40 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte
Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen
sind.
(7) Wenn der Ehegatte bzw. Lebensgefährte als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen
von mehr als 14000 S oder als selbständig Erwerbstätiger ein Nettoeinkommen von mehr als
168000 S im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von
mehr als 14000 S im Monat erzielt, ist der Teil des Nettoeinkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf
die gebührenden Zuschläge im Folgemonat anzurechnen. Unter Nettoeinkommen ist das nach Abzug der
Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes
verbleibende Einkommen zu verstehen.
(8) Schwankt das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten (zB Akkordverdienst; regelmäßige,
aber ungleiche Überstundenleistungen), so ist der Anrechnung für die folgenden 52 Wochen
jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate zugrunde zu legen.
Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine
Änderung der Anrechnung. Fällt das schwankende Einkommen zur Gänze weg, so sind die Zuschläge
neu zu bemessen. Die Zuschläge sind auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann neu zu bemessen,
wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB bei Übergang von Akkord- zu
Prämienentlohnung, oder wenn durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im
Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.
Ruhen des Karenzgeldes
§ 9. (1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während
1. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des
Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß
§ 143 Abs. 6 ASVG;
2. der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;
3. der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung
beruhenden Anhaltung;
4.des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl.
Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des
Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des
Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes
1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl.
Nr. 287;
5. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;
6. eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt.
(2) Abs. 1 Z 6 findet keine Anwendung
1. auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG
arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland
aufhalten;
2. soweit die Gebietskrankenkasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen
Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen
Gründen, nachsieht.
Beginn des Anspruches
§ 10. (1) Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
1. ab dem Beginn des Karenzurlaubes;
2. bei Auflösung des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ab dem der Auflösung folgenden
Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug;
3. bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen
wird.
(2) Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf
das Karenzgeld verzichtet, frühestens jedoch
1. im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeld- oder Betriebshilfebezug der Mutter;
2. nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach
der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
3. ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
(3) Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß
verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das
Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen
sind.
(7) Wenn der Ehegatte bzw. Lebensgefährte als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen
von mehr als 14000 S oder als selbständig Erwerbstätiger ein Nettoeinkommen von mehr als
168000 S im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von
mehr als 14000 S im Monat erzielt, ist der Teil des Nettoeinkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf
die gebührenden Zuschläge im Folgemonat anzurechnen. Unter Nettoeinkommen ist das nach Abzug der
Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes
verbleibende Einkommen zu verstehen.
(8) Schwankt das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten (zB Akkordverdienst; regelmäßige,
aber ungleiche Überstundenleistungen), so ist der Anrechnung für die folgenden 52 Wochen
jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate zugrunde zu legen.
Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine
Änderung der Anrechnung. Fällt das schwankende Einkommen zur Gänze weg, so sind die Zuschläge
neu zu bemessen. Die Zuschläge sind auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann neu zu bemessen,
wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB bei Übergang von Akkord- zu
Prämienentlohnung, oder wenn durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im
Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.
Ruhen des Karenzgeldes
§ 9. (1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während
1. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des
Krankengeldes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß
§ 143 Absatz 6, ASVG;
2. der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;
3. der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung
beruhenden Anhaltung;
4.des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt
Nr. 399 aus 1974,, Paragraph 9, Absatz eins, des Angestelltengesetzes (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1929,, Paragraph 9, Absatz eins, des
Gutsangestelltengesetzes (GAngG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz des
Schauspielergesetzes (SchSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, Paragraph 25, Absatz 13, des Heimarbeitsgesetzes
1960 (HeimArbG), Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, oder Paragraph 24, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt
Nr. 287;
5. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;
6. eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt.
(2) Absatz eins, Ziffer 6, findet keine Anwendung
1. auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG
arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland
aufhalten;
2. soweit die Gebietskrankenkasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen
Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen
Gründen, nachsieht.
Beginn des Anspruches
§ 10. (1) Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
1. ab dem Beginn des Karenzurlaubes;
2. bei Auflösung des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ab dem der Auflösung folgenden
Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug;
3. bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen
wird.
(2) Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf
das Karenzgeld verzichtet, frühestens jedoch
1. im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeld- oder Betriebshilfebezug der Mutter;
2. nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach
der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
3. ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
(3) Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß
verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das
Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Wochengeld-
oder Betriebshilfebezuges der Mutter.
(4) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß
von einem Monat.
Dauer des Anspruches
§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung
des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt.
(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich längstens bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres des Kindes, wenn
1. der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder
genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;
2. der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod
verhindert ist, das Kind zu betreuen;
3. der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder
Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung
§ 12. (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil,
wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung
aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft (§ 3) erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei
Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß § 7 oder nach
dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften
sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei
Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag
festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der
Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 lit. a bis c
ASVG) übersteigt. § 2 Abs. 2 Z 1 ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.
(3) Das Karenzgeld gemäß § 7 vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozentsatz
seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetzlichen
oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil
gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.
Dauer des Karenzgeldanspruches bei Teilzeitbeschäftigung
§ 13. (1) Nimmt nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine
Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(2) Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung
auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(3) Die Anspruchsdauer verlängert sich gemäß Abs. 1 längstens bis zur Vollendung des vierten und
gemäß Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite
Elternteil
1. mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die
Dauer dieses Bezuges;
2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;
3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande
ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
(4) Nimmt nur ein Elternteil oder nehmen beide Elternteile nacheinander zu einem späteren
Zeitpunkt im Laufe des ersten Lebensjahres (Abs. 1) oder des zweiten Lebensjahres (Abs. 2) des Kindes
eine Teilzeitbeschäftigung auf, so vermindert sich das Höchstausmaß gemäß den Abs. 1 bis 3 um die
Tage, an denen das volle Karenzgeld im ersten Lebensjahr (Abs. 1) bzw. im zweiten Lebensjahr (Abs. 2)
gemäß § 7 bezogen wurde oder der Anspruch darauf gemäß § 9 geruht hat.
Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Wochengeld-
oder Betriebshilfebezuges der Mutter.
(4) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß
von einem Monat.
Dauer des Anspruches
§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung
des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt.
(2) Die Anspruchsdauer gemäß Absatz eins, verlängert sich längstens bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres des Kindes, wenn
1. der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder
genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;
2. der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod
verhindert ist, das Kind zu betreuen;
3. der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder
Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung
§ 12. (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil,
wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung
aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft (Paragraph 3,) erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei
Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß Paragraph 7, oder nach
dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften
sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei
Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag
festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der
Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c
ASVG) übersteigt. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.
(3) Das Karenzgeld gemäß Paragraph 7, vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozentsatz
seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetzlichen
oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil
gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7,
Dauer des Karenzgeldanspruches bei Teilzeitbeschäftigung
§ 13. (1) Nimmt nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG eine
Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(2) Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung
auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(3) Die Anspruchsdauer verlängert sich gemäß Absatz eins, längstens bis zur Vollendung des vierten und
gemäß Absatz 2, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite
Elternteil
1. mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die
Dauer dieses Bezuges;
2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;
3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande
ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
(4) Nimmt nur ein Elternteil oder nehmen beide Elternteile nacheinander zu einem späteren
Zeitpunkt im Laufe des ersten Lebensjahres (Absatz eins,) oder des zweiten Lebensjahres (Absatz 2,) des Kindes
eine Teilzeitbeschäftigung auf, so vermindert sich das Höchstausmaß gemäß den Absatz eins bis 3 um die
Tage, an denen das volle Karenzgeld im ersten Lebensjahr (Absatz eins,) bzw. im zweiten Lebensjahr (Absatz 2,)
gemäß Paragraph 7, bezogen wurde oder der Anspruch darauf gemäß Paragraph 9, geruht hat.
(5)Absatz 5,Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt beiden
Elternteilen das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(6) Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die
Teilzeitbeschäftigung ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzgeld
gemäß § 7 bezogen, so gebühren ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,
50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7 für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzgeldes
entspricht.
Abschnitt 3
Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft
keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines
Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.
(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2
Z 3, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die
Teilzeitbeihilfe tritt.
(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland unter den gemäß § 9 für das
Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
(4) Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß § 5 steht die Teilzeitbeihilfe
dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.
Abschnitt 4
Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
Anspruch auf Zuschuß
§ 15. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 16),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen
haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für
unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a
BHG zuerkannt worden ist.
Alleinstehende
§ 16. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet
sind und nicht unter § 18 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner
erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe,
wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In
Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Ehegatten
§ 17. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß, sofern ihr Ehegatte kein oder nur
ein Einkommen bis 5621 S im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für
deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich
beiträgt, um 2832 S zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den
Zuschuß anzurechnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch im Falle des § 15 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.
Nicht Alleinstehende
§ 18. Unter den Voraussetzungen des § 17 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Mütter bzw.
Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der
Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt beiden
Elternteilen das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(6) Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die
Teilzeitbeschäftigung ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzgeld
gemäß Paragraph 7, bezogen, so gebühren ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,
50 vH des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzgeldes
entspricht.
Abschnitt 3
Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft
keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines
Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.
(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Die Paragraphen 2, Absatz 2,
Z 3, 10 Absatz eins und 4 sowie 11 Absatz eins, gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die
Teilzeitbeihilfe tritt.
(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland unter den gemäß Paragraph 9, für das
Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
(4) Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß Paragraph 5, steht die Teilzeitbeihilfe
dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.
Abschnitt 4
Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
Anspruch auf Zuschuß
§ 15. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
1. alleinstehende Elternteile (Paragraph 16,),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 17,,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 18 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen
haben, nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz 3,
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für
unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 4 a,
BHG zuerkannt worden ist.
Alleinstehende
§ 16. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet
sind und nicht unter Paragraph 18, fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner
erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe,
wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In
Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Ehegatten
§ 17. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß, sofern ihr Ehegatte kein oder nur
ein Einkommen bis 5621 S im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für
deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich
beiträgt, um 2832 S zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den
Zuschuß anzurechnen.
(3) Die Absatz eins und 2 sind auch im Falle des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, anzuwenden.
Nicht Alleinstehende
§ 18. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Mütter bzw.
Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der
Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind
oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).
Dauer
§ 19. Der Zuschuß gebührt, solange die im § 15 Abs. 2 genannten Leistungen gewährt werden.
Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der
Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf diese Leistungen wegen Kranken- oder
Wochengeldbezug ruht.
Höhe
§ 20. Der Zuschuß beträgt 82,20 S täglich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Teilzeitbeschäftigung
§ 21. Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den
Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (§ 12 Abs. 3).
Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
§ 22. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt 41,10 S täglich.
Teilzeitbeihilfe gemäß BHG
§ 23. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß BHG beträgt 41,10 S täglich.
Erklärung
§ 24. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 17 und 18 haben beide
Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 27
verpflichten.
Anpassung
§ 25. Die Beträge gemäß den §§ 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres
mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu
vernachlässigen sind.
Datenübermittlung
§ 26. Die Gebietskrankenkassen und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe
gemäß BHG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die
Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Abschnitt 5
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
Abgabepflichtige
§ 27. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß § 15 Abs. 1 Z 1
ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 15 Abs. 1 Z 2,
3 oder 4 ausbezahlt wurde.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs
(§ 30) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als
dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse
der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes
verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.
Nr. 194/1961.
Höhe der Abgabe
§ 28. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 1 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 140000 S .... 3%
Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind
oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).
Dauer
§ 19. Der Zuschuß gebührt, solange die im Paragraph 15, Absatz 2, genannten Leistungen gewährt werden.
Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der
Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf diese Leistungen wegen Kranken- oder
Wochengeldbezug ruht.
Höhe
§ 20. Der Zuschuß beträgt 82,20 S täglich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Teilzeitbeschäftigung
§ 21. Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den
Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 12, Absatz 3,).
Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
§ 22. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 14, beträgt 41,10 S täglich.
Teilzeitbeihilfe gemäß BHG
§ 23. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß BHG beträgt 41,10 S täglich.
Erklärung
§ 24. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den Paragraphen 17 und 18 haben beide
Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß Paragraph 27,
verpflichten.
Anpassung
§ 25. Die Beträge gemäß den Paragraphen 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres
mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu
vernachlässigen sind.
Datenübermittlung
§ 26. Die Gebietskrankenkassen und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe
gemäß BHG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die
Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Abschnitt 5
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
Abgabepflichtige
§ 27. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,
ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,,
3 oder 4 ausbezahlt wurde.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs
(Paragraph 30,) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als
dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse
der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes
verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt
Nr. 194 aus 1961,.
Höhe der Abgabe
§ 28. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 140000 S .... 3%
mehrmehr als 175000 S .... 5%
mehr als 225000 S .... 7%
mehr als 275000 S .... 9%
des Einkommens,
2. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 350000 S .... 5%
mehr als 400000 S .... 7%
mehr als 450000 S .... 9%
des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld
oder zur Teilzeitbeihilfe gilt abweichend von § 40 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988
zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den
§§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden
Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen
(§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
§ 29. Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen
Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Entstehung des Abgabenanspruchs
§ 30. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze
gemäß § 28 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit
Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres.
Zuständigkeit zur Erhebung
§ 31. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 1 dem für die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 2
dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters
dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Erklärungspflicht
§ 32. Jeder Abgabepflichtige (§ 27) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr
erzieltes Einkommen im Sinne des § 28 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres
einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.
Abschnitt 6
Wiedereinstellungsbeihilfe
§ 33. (1) Wird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis
zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch
genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung
1. bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,
2. elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH
des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (dem wiedereingestellten Arbeitnehmer) zustehenden Bruttolohnes
für die ersten drei Monate.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung
durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem
Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze
zurückzuzahlen.
(4) Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der
erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden,
die von diesen Körperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder
Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
als 175000 S .... 5%
mehr als 225000 S .... 7%
mehr als 275000 S .... 9%
des Einkommens,
2. in den Fällen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 350000 S .... 5%
mehr als 400000 S .... 7%
mehr als 450000 S .... 9%
des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld
oder zur Teilzeitbeihilfe gilt abweichend von Paragraph 40, das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988
zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 und Beträge nach den
§§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden
Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen
(Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
§ 29. Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen
Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Entstehung des Abgabenanspruchs
§ 30. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze
gemäß Paragraph 28, erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit
Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres.
Zuständigkeit zur Erhebung
§ 31. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, dem für die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,
dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters
dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Erklärungspflicht
§ 32. Jeder Abgabepflichtige (Paragraph 27,) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr
erzieltes Einkommen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres
einzureichen. Paragraph 134, Absatz eins, zweiter Satz BAO ist anzuwenden.
Abschnitt 6
Wiedereinstellungsbeihilfe
§ 33. (1) Wird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis
zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch
genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung
1. bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,
2. elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH
des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (dem wiedereingestellten Arbeitnehmer) zustehenden Bruttolohnes
für die ersten drei Monate.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Absatz 2, war, nach der Wiedereinstellung
durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem
Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Absatz 2, zur Gänze
zurückzuzahlen.
(4) Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der
erfolgten Wiedereinstellung (Absatz 2,) zu stellen.
(5) Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden,
die von diesen Körperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder
Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Abschnitt 7
Verfahren
Zuständigkeit
§ 34. (1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige
Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen sind die Gebietskrankenkassen (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG)
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem
gewöhnlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin (des Antragstellers). In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 ist
die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit werden mit dem
dem Tag der Meldung der Wohnsitzänderung folgenden Monatsersten wirksam.
(2) Für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG ist der für die Gewährung dieser
Teilzeitbeihilfe zuständige Träger der Krankenversicherung zuständig.
(3) In Angelegenheiten der Wiedereinstellungsbeihilfe ist die gemäß den §§ 26 und 30 ASVG
zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Geltendmachung und Prüfung des Anspruches
§ 35. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein hiefür bundeseinheitlich aufgelegtes Antragsformular
zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter
das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch
und ist das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes ungewiß, so ist der Fortbezug des
Anspruches durch Wiedermeldung geltend zu machen. § 10 Abs. 4 gilt auch für die Wiedermeldung.
(3) Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
(4) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige
Mütter, des Zuschusses zu diesen Leistungen und der Wiedereinstellungsbeihilfe sind, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG anzuwenden.
Entscheidung
§ 36. (1) Wird der Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz anerkannt, so ist dem
Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des
Leistungsanspruches hervorgehen.
(2) Wird der Anspruch nicht oder nicht im begehrten Ausmaß anerkannt, so ist darüber dem
Antragsteller ein Bescheid auszufolgen.
Abschnitt 8
Allgemeine Bestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 37. (1) Wer Leistungen nach diesem Bundesgesetz bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer
Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Leistungsbezieher
jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung,
insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Wohnsitzes, ohne Verzug,
spätestens jedoch eine Woche nach dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.
(2) Die Krankenversicherungsträger haben im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem
Arbeitsmarktservice statistische Daten über die Anträge und Leistungen nach diesem Bundesgesetz zur
Verfügung zu stellen.
Berichtigung
§ 38. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem
Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des
Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz
nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist mit Bescheid die Zuerkennung zu widerrufen
oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Abschnitt 7
Verfahren
Zuständigkeit
§ 34. (1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige
Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen sind die Gebietskrankenkassen (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG)
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem
gewöhnlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin (des Antragstellers). In den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, ist
die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit werden mit dem
dem Tag der Meldung der Wohnsitzänderung folgenden Monatsersten wirksam.
(2) Für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG ist der für die Gewährung dieser
Teilzeitbeihilfe zuständige Träger der Krankenversicherung zuständig.
(3) In Angelegenheiten der Wiedereinstellungsbeihilfe ist die gemäß den Paragraphen 26 und 30 ASVG
zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Geltendmachung und Prüfung des Anspruches
§ 35. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein hiefür bundeseinheitlich aufgelegtes Antragsformular
zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter
das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch
und ist das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes ungewiß, so ist der Fortbezug des
Anspruches durch Wiedermeldung geltend zu machen. Paragraph 10, Absatz 4, gilt auch für die Wiedermeldung.
(3) Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
(4) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige
Mütter, des Zuschusses zu diesen Leistungen und der Wiedereinstellungsbeihilfe sind, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG anzuwenden.
Entscheidung
§ 36. (1) Wird der Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz anerkannt, so ist dem
Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des
Leistungsanspruches hervorgehen.
(2) Wird der Anspruch nicht oder nicht im begehrten Ausmaß anerkannt, so ist darüber dem
Antragsteller ein Bescheid auszufolgen.
Abschnitt 8
Allgemeine Bestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 37. (1) Wer Leistungen nach diesem Bundesgesetz bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer
Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Leistungsbezieher
jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung,
insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Wohnsitzes, ohne Verzug,
spätestens jedoch eine Woche nach dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.
(2) Die Krankenversicherungsträger haben im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem
Arbeitsmarktservice statistische Daten über die Anträge und Leistungen nach diesem Bundesgesetz zur
Verfügung zu stellen.
Berichtigung
§ 38. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem
Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des
Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz
nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist mit Bescheid die Zuerkennung zu widerrufen
oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Rückforderung
§ 39. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der
Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch
unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er
erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend
eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen gemäß § 2 Abs. 2 kein Anspruch besteht. Der
Leistungsbezieher ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn einer
Einkommensfeststellung eine Erklärung nach §§ 40 Abs. 6 bzw. 41 Abs. 2 zugrunde gelegt wurde und
sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommen- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die
Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen
oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum
Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden
Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch
entsprechend.
(5) Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere
in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Empfängers,
1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen;
2. die Rückforderung stunden;
3. auf die Rückforderung verzichten.
(6) Anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf
Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem
Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(7) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen
werden.
(8) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung
des Anspruches auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume
unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes
durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung
von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer
Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.
Einkommen
§ 40. (1) Bei der Feststellung des Einkommens nach diesem Bundesgesetz ist nach den folgenden
Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des
§ 67 EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j
des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414, bleibt außer Betracht.
(3) Dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a, lit. c zur Hälfte und lit. e, Z 5 lit. a,
c und d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24 und § 112 Z 1 EStG 1988;
2. die Beträge gemäß den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3,
31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung
des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem SUG und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz
1983, BGBl. Nr. 455.
(4) Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern
nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, so sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung
beträgt
Rückforderung
§ 39. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der
Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch
unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er
erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend
eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, kein Anspruch besteht. Der
Leistungsbezieher ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn einer
Einkommensfeststellung eine Erklärung nach Paragraphen 40, Absatz 6, bzw. 41 Absatz 2, zugrunde gelegt wurde und
sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommen- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die
Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen
oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum
Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß den Absatz eins bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden
Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch
entsprechend.
(5) Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere
in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Empfängers,
1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen;
2. die Rückforderung stunden;
3. auf die Rückforderung verzichten.
(6) Anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf
Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem
Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(7) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen
werden.
(8) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung
des Anspruches auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume
unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes
durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung
von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer
Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.
Einkommen
§ 40. (1) Bei der Feststellung des Einkommens nach diesem Bundesgesetz ist nach den folgenden
Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes
1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des
§ 67 EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j,
des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 1972 (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414, bleibt außer Betracht.
(3) Dem Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, Ziffer 4, Litera a,, Litera c, zur Hälfte und Litera e,, Ziffer 5, Litera a,,
c und d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15, Litera a,, Ziffer 15, Litera b,, Ziffer 22 bis 24 und Paragraph 112, Ziffer eins, EStG 1988;
2. die Beträge gemäß den Paragraphen 10, 10 a, 12, 18, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4, 27, Absatz 3,,
31 Absatz 3, 36, 41, Absatz 3, sowie 112 Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung
des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem SUG und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz
1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.
(4) Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern
nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, so sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung
beträgt
1.Ziffer eins bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides
über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; liegt noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid
vor, so ist das Einkommen auf Grund einer Erklärung des selbständig
Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen;
2. bei dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen (§ 109a
EStG 1988) durch Vorlage der nach § 109a Abs. 5 Z 1 EStG 1988 vom zum Steuerabzug
Verpflichteten ausgestellten Mitteilung;
3.bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen
Lohnbestätigung;
4. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
5. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine
Erklärung abzugeben.
(7) Bei der Berechnung des Einkommens für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe gemäß
BHG ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb § 140
Abs. 5 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, entsprechend anzuwenden.
Umsatz
§ 41. (1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides
für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird,
festgestellt. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, so ist der zuletzt ergangene
Bescheid heranzuziehen. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit
ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit
der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil der selbständig Erwerbstätige keine zu
besteuernden Umsätze aufweist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem
Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz der jeweils letzten
drei Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
Mitwirkungspflicht
§ 42. (1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach
diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Dienstgeber (§ 35 ASVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36 ASVG) sind
verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach
diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen
des gemäß § 34 zuständigen Krankenversicherungsträgers abzugeben bzw. vorzulegen.
(4) Dienstgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 40 Abs. 2
und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier
Wochen ab Aufforderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen.
(5) Die gemäß Abs. 3 und 4 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen
werden.
(6) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung
des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den
Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde,
binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.
(7) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach
§ 40 Abs. 5 und § 41 Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 40 Abs. 6 und § 41 Abs. 2 abgibt, so ist
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides
über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; liegt noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid
vor, so ist das Einkommen auf Grund einer Erklärung des selbständig
Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen;
2. bei dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen (Paragraph 109 a,
EStG 1988) durch Vorlage der nach Paragraph 109 a, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 vom zum Steuerabzug
Verpflichteten ausgestellten Mitteilung;
3.bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen
Lohnbestätigung;
4. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988)
ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
5. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine
Erklärung abzugeben.
(7) Bei der Berechnung des Einkommens für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe gemäß
BHG ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Paragraph 140,
Abs. 5 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, entsprechend anzuwenden.
Umsatz
§ 41. (1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides
für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird,
festgestellt. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, so ist der zuletzt ergangene
Bescheid heranzuziehen. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit
ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit
der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil der selbständig Erwerbstätige keine zu
besteuernden Umsätze aufweist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem
Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz der jeweils letzten
drei Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
Mitwirkungspflicht
§ 42. (1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach
diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Dienstgeber (Paragraph 35, ASVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36, ASVG) sind
verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach
diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen
des gemäß Paragraph 34, zuständigen Krankenversicherungsträgers abzugeben bzw. vorzulegen.
(4) Dienstgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2,
und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier
Wochen ab Aufforderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen.
(5) Die gemäß Absatz 3 und 4 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen
werden.
(6) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung
des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den
Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde,
binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.
(7) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach
§ 40 Absatz 5 und Paragraph 41, Absatz 2, vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 40, Absatz 6 und Paragraph 41, Absatz 2, abgibt, so ist
für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des
Leistungsbeziehers auf Zuschlag gegeben.
Abschnitt 9
Krankenversicherung
Krankenversicherung der Leistungsbezieher
§ 43. Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der
Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die
Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nicht anderes ergibt.
Leistungen der Krankenversicherung
§ 44. (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt
bezogenen Teilzeitbeihilfe einschließlich allfälliger Zuschläge.
(2) Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach
Abs. 1.
(3) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher
seinen Angehörigen aus einem Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen nach
diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(4) Erhalten erkrankte oder in Anstaltspflege befindliche Bezieher von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe
in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden
Bestimmungen kein Krankengeld, so gebührt ihnen für diese Zeit Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe.
Höhe des Krankenversicherungsbeitrages
§ 45. (1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b
Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.
(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen
Teilzeitbeihilfe.
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
§ 46. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten
Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug
von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.
Abschnitt 10
Auszahlung der Leistungen
Art der Auszahlung
§ 47. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im
nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum Zehnten des Folgemonats.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen
Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden
Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen,
sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht
vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 1 festgelegte monatliche Auszahlung zu
umgehen.
(3) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3
ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.
Besondere Umstände
§ 48. (1) Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des
Karenzgeldbeziehers aufgenommen wird oder wenn ein Karenzgeldbezieher seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
gegenüber einem zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht nachkommt, kann der Krankenversicherungsträger
anordnen, daß ein angemessener Teil des Karenzgeldes dem Angehörigen oder der
Person, Anstalt oder Behörde, in deren Obhut er sich befindet, ausgezahlt wird.
für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des
Leistungsbeziehers auf Zuschlag gegeben.
Abschnitt 9
Krankenversicherung
Krankenversicherung der Leistungsbezieher
§ 43. Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der
Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die
Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nicht anderes ergibt.
Leistungen der Krankenversicherung
§ 44. (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt
bezogenen Teilzeitbeihilfe einschließlich allfälliger Zuschläge.
(2) Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach
Abs. 1.
(3) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher
seinen Angehörigen aus einem Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen nach
diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(4) Erhalten erkrankte oder in Anstaltspflege befindliche Bezieher von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe
in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden
Bestimmungen kein Krankengeld, so gebührt ihnen für diese Zeit Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe.
Höhe des Krankenversicherungsbeitrages
§ 45. (1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und 51b
Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.
(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen
Teilzeitbeihilfe.
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
§ 46. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten
Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug
von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.
Abschnitt 10
Auszahlung der Leistungen
Art der Auszahlung
§ 47. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im
nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum Zehnten des Folgemonats.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen
Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden
Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen,
sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht
vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Absatz eins, festgelegte monatliche Auszahlung zu
umgehen.
(3) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (Paragraph 135, Absatz 3,
ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (Paragraph 153, Absatz 4, ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.
Besondere Umstände
§ 48. (1) Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des
Karenzgeldbeziehers aufgenommen wird oder wenn ein Karenzgeldbezieher seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
gegenüber einem zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht nachkommt, kann der Krankenversicherungsträger
anordnen, daß ein angemessener Teil des Karenzgeldes dem Angehörigen oder der
Person, Anstalt oder Behörde, in deren Obhut er sich befindet, ausgezahlt wird.
(2)Absatz 2,Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter
oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für den Bezugsberechtigten auszuzahlen.
(3) Ist der Bezugsberechtigte trunk- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verläßlichen
Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für den Bezugsberechtigten ausgezahlt
werden.
Gemeinden Jungholz und Mittelberg
§ 49. Für den Bereich der Gemeinden Jungholz und Mittelberg können anstelle der Schillingbeträge,
die in diesem Bundesgesetz enthalten sind, jene DM-Beträge herangezogen werden, die sich aus der
Anwendung der gemäß § 506c ASVG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales ergeben.
Abschnitt 11
Finanzierung
Deckung des Aufwandes
§ 50. (1) Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik [§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl.
Nr. 315/1994] die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen
Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die
Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen
sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen
können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge
ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach
Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Pauschalbeträge sind neu festzusetzen, wenn die
anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen, um mehr als
5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der
Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte
Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen
sind.
(2) Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung
dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, unter Berücksichtigung der Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu
ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf der Grundlage der vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung
festzusetzen.
Aufrechnung gegen Arbeitslosenversicherungsbeiträge
§ 51. (1) Die Gebietskrankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Aufwendungen auf Grund der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes vorschußweise Mittel, die im Rahmen der Anzahlungen zum 20. des
jeweiligen Kalendermonates von den eingehobenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung abzuziehen
sind.
1. Die Summe der seit der letzten Aufrechnung ausbezahlten Leistungen nach diesem Bundesgesetz
ist als Akonto für den nächsten Auszahlungszeitraum einzubehalten.
2. Im Rahmen der auf die Akontozahlung gemäß Z 1 folgenden Anzahlung zum 20. eines
Kalendermonats ist der Ausgleich zwischen der Akontozahlung und den tatsächlich ausbezahlten
Leistungen herzustellen. Weiters sind zu diesem Zeitpunkt die auf die tatsächlich ausbezahlten
Leistungen entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sowie der Ersatz der zuletzt angefallenen
Verwaltungs- und Verfahrenskosten einzubehalten.
(2) Die Endabrechnung ist mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
vorzunehmen.
Aufwendungen für Zuschüsse
§ 52. (1) Die Aufwendungen für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem
Bundesgesetz sind im selben Verhältnis zu tragen wie die dem Zuschuß zugrundeliegende Leistung
(Grundleistung).
Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter
oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für den Bezugsberechtigten auszuzahlen.
(3) Ist der Bezugsberechtigte trunk- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verläßlichen
Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für den Bezugsberechtigten ausgezahlt
werden.
Gemeinden Jungholz und Mittelberg
§ 49. Für den Bereich der Gemeinden Jungholz und Mittelberg können anstelle der Schillingbeträge,
die in diesem Bundesgesetz enthalten sind, jene DM-Beträge herangezogen werden, die sich aus der
Anwendung der gemäß Paragraph 506 c, ASVG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales ergeben.
Abschnitt 11
Finanzierung
Deckung des Aufwandes
§ 50. (1) Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik [§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl.
Nr. 315/1994] die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen
Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die
Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen
sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen
können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge
ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach
Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Pauschalbeträge sind neu festzusetzen, wenn die
anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen, um mehr als
5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der
Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte
Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen
sind.
(2) Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung
dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, unter Berücksichtigung der Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu
ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf der Grundlage der vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung
festzusetzen.
Aufrechnung gegen Arbeitslosenversicherungsbeiträge
§ 51. (1) Die Gebietskrankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Aufwendungen auf Grund der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes vorschußweise Mittel, die im Rahmen der Anzahlungen zum 20. des
jeweiligen Kalendermonates von den eingehobenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung abzuziehen
sind.
1. Die Summe der seit der letzten Aufrechnung ausbezahlten Leistungen nach diesem Bundesgesetz
ist als Akonto für den nächsten Auszahlungszeitraum einzubehalten.
2. Im Rahmen der auf die Akontozahlung gemäß Ziffer eins, folgenden Anzahlung zum 20. eines
Kalendermonats ist der Ausgleich zwischen der Akontozahlung und den tatsächlich ausbezahlten
Leistungen herzustellen. Weiters sind zu diesem Zeitpunkt die auf die tatsächlich ausbezahlten
Leistungen entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sowie der Ersatz der zuletzt angefallenen
Verwaltungs- und Verfahrenskosten einzubehalten.
(2) Die Endabrechnung ist mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
vorzunehmen.
Aufwendungen für Zuschüsse
§ 52. (1) Die Aufwendungen für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem
Bundesgesetz sind im selben Verhältnis zu tragen wie die dem Zuschuß zugrundeliegende Leistung
(Grundleistung).
(2)Absatz 2,Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz
fließt im Verhältnis der Tragung der Aufwendungen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 AMPFG zu.
Abschnitt 12
Schlußbestimmungen
Rechtshilfe
§ 53. (1) Die Verwaltungsbehörden, das Arbeitsmarktservice und die Gerichte sind verpflichtet, den
in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Krankenversicherungsträger und
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer sachlichen und
örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von
Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
(3) Die Krankenversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt
geführte Grundbuch, in das zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch
zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz notwendig ist. Die
Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis.
Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang
mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.
(4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des
Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über
Anfrage den Krankenversicherungsträgern bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer
Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des
§ 48a BAO ist zu beachten.
Gebührenfreiheit
§ 54. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und
Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76
bis 78 AVG 1991 sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(2) Der Ersatz des Aufwandes gemäß § 50 stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
Verweisungen
§ 55. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem AlVG
verwiesen wird, tritt an deren Stelle Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. XXI des
Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, verwiesen wird, tritt an deren Stelle für Anträge
auf Wiedereinstellungsbeihilfe ab 1. Jänner 1998 und den daraus entstehenden Aufwand die
Wiedereinstellungsbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.
Vollziehung
§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Inkrafttreten
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des § 50 mit 1. Juli 1997 in
Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf
Grund von Geburten nach dem 30. Juni 1997.
(2) Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz
fließt im Verhältnis der Tragung der Aufwendungen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMPFG zu.
Abschnitt 12
Schlußbestimmungen
Rechtshilfe
§ 53. (1) Die Verwaltungsbehörden, das Arbeitsmarktservice und die Gerichte sind verpflichtet, den
in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Krankenversicherungsträger und
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer sachlichen und
örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von
Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
(3) Die Krankenversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt
geführte Grundbuch, in das zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch
zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz notwendig ist. Die
Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis.
Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang
mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.
(4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des
Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über
Anfrage den Krankenversicherungsträgern bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer
Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des
§ 48a BAO ist zu beachten.
Gebührenfreiheit
§ 54. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und
Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Paragraphen 76,
bis 78 AVG 1991 sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(2) Der Ersatz des Aufwandes gemäß Paragraph 50, stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
Verweisungen
§ 55. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem AlVG
verwiesen wird, tritt an deren Stelle Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Wiedereinstellungsbeihilfe nach Artikel römisch 21 , des
Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, verwiesen wird, tritt an deren Stelle für Anträge
auf Wiedereinstellungsbeihilfe ab 1. Jänner 1998 und den daraus entstehenden Aufwand die
Wiedereinstellungsbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.
Vollziehung
§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Inkrafttreten
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des Paragraph 50, mit 1. Juli 1997 in
Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf
Grund von Geburten nach dem 30. Juni 1997.
(2) Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Sondernotstandshilfe;
4. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung.
(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen sind krankenversichert.
(3) Der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz schließt den Anspruch auf Leistungen
nach diesem Bundesgesetz aus.“
2. § 12 Abs. 7 lautet:
„(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau (ein Mann), bei der (dem) die
Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz vor Ablauf des
Karenzurlaubes deswegen weggefallen ist, weil ihr (sein) Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung
des Karenzurlaubes war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes
nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer des Karenzurlaubes
kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.“
3. Im § 14 Abs. 7, 8 und 9, § 15 Abs. 1 lit. f, § 16 Abs. 1 lit. i, § 18 Abs. 8 lit. a, § 19 Abs. 3, § 33 Abs. 1
und 4, § 34 Abs. 4 und § 36 Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ bzw. „Karenzurlaubsgeldes“
durch den Ausdruck „Karenzgeld“ bzw. „Karenzgeldes“ ersetzt.
4. Dem § 18 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Betrieb während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Elternschaft endgültig geschlossen worden
oder hat ein Arbeitsloser auf Grund der Insolvenz des Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen
Austritt erklärt, so ist dies einer Beschäftigungsaufnahme mit anschließender Kündigung durch den
Arbeitgeber (lit. a und b) gleichzuhalten.“
5. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder
und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt
dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und
1. für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkommen,
ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5
Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt, oder
2. für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Einkommen
erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt.
Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann,
den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu
bestreiten. Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des
Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994)
in Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes
bestimmen.“
6. § 23 lautet:
„§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit,
einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder
Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme einer vorzeitigen
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem
Nachtschwerarbeitsgesetz
Artikel 2
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 764 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 6, lautet:
„§ 6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Sondernotstandshilfe;
4. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung.
(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen sind krankenversichert.
(3) Der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz schließt den Anspruch auf Leistungen
nach diesem Bundesgesetz aus.“
2. Paragraph 12, Absatz 7, lautet:
„(7) Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau (ein Mann), bei der (dem) die
Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz vor Ablauf des
Karenzurlaubes deswegen weggefallen ist, weil ihr (sein) Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung
des Karenzurlaubes war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes
nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer des Karenzurlaubes
kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.“
3. Im Paragraph 14, Absatz 7, 8 und 9, Paragraph 15, Absatz eins, Litera f,, Paragraph 16, Absatz eins, Litera i,, Paragraph 18, Absatz 8, Litera a,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins,
und 4, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 36, Absatz 6, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ bzw. „Karenzurlaubsgeldes“
durch den Ausdruck „Karenzgeld“ bzw. „Karenzgeldes“ ersetzt.
4. Dem Paragraph 18, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Betrieb während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Elternschaft endgültig geschlossen worden
oder hat ein Arbeitsloser auf Grund der Insolvenz des Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen
Austritt erklärt, so ist dies einer Beschäftigungsaufnahme mit anschließender Kündigung durch den
Arbeitgeber (Litera a und b) gleichzuhalten.“
5. Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder
und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt
dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und
1. für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkommen,
ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5,
Abs. 2 Litera c, ASVG übersteigt, oder
2. für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Einkommen
erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigt.
Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann,
den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu
bestreiten. Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des
Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,)
in Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes
bestimmen.“
6. Paragraph 23, lautet:
„§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit,
einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder
Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme einer vorzeitigen
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem
Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragtbeantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich,
daß
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3
Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung
zu rechnen ist und
3. im Falle des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, daß
voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag
für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus
einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld
erschöpft ist.
(4) Der Vorschuß ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der gebührenden
Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die durchschnittliche Höhe der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bzw.
der Leistungen nach Abs. 1 Z 2 nicht übersteigen. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die
zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern. Der
Vorschuß ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern
der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3
gestellt hat.
(5) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuß nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder
Abs. 1 Z 2 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der
Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der
Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der
Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des
Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu
befriedigen.
(6) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42
Abs. 3) für den im Abs. 5 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu
erstatten, und zwar mit dem nach § 73 Abs. 2 ASVG festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die
von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 5 rückerstattet wurden.
(7) Ruht die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 16 Abs. 1 lit. e,
so gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 2, die sich im Inland aufhalten
und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in
der Höhe der halben ruhenden Bevorschussung mit Ausnahme allfälliger Familienzuschläge. Zu dieser
Leistung gebühren allfällige Familienzuschläge. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:
Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Enkel. Abs. 5 und § 89
Abs. 6 ASVG sind auf diese Leistung anzuwenden.
(8) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer
und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung
erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird.“
7. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Rückforderungen von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe gemäß § 39 des Karenzgeldgesetzes
(KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Anspruch auf die zu
erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist.“
8. Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) wird aufgehoben.
9. § 36a Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit
(§ 12 Abs. 3 lit. g und Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und
für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.“
haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich,
daß
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 3,
Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung
zu rechnen ist und
3. im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, daß
voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag
für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, auch anzunehmen, wenn aus
einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld
erschöpft ist.
(4) Der Vorschuß ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der gebührenden
Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die durchschnittliche Höhe der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, bzw.
der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht übersteigen. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die
zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern. Der
Vorschuß ist im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern
der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,
gestellt hat.
(5) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuß nach Absatz eins, oder Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder
Abs. 1 Ziffer 2, für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der
Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der
Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der
Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des
Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu
befriedigen.
(6) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 42,
Abs. 3) für den im Absatz 5, bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu
erstatten, und zwar mit dem nach Paragraph 73, Absatz 2, ASVG festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die
von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Absatz 5, rückerstattet wurden.
(7) Ruht die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera e,,
so gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2,, die sich im Inland aufhalten
und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in
der Höhe der halben ruhenden Bevorschussung mit Ausnahme allfälliger Familienzuschläge. Zu dieser
Leistung gebühren allfällige Familienzuschläge. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:
Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Enkel. Absatz 5 und Paragraph 89,
Abs. 6 ASVG sind auf diese Leistung anzuwenden.
(8) Wird eine Pension gemäß Absatz eins, nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer
und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung
erfolgt und die Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, verkürzt wird.“
7. Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Rückforderungen von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 39, des Karenzgeldgesetzes
(KGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Anspruch auf die zu
erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist.“
8. Abschnitt 2 (Paragraphen 26 bis 32) wird aufgehoben.
9. Paragraph 36 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit
(Paragraph 12, Absatz 3, Litera g und Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und
für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.“
10.Ziffer 10 § 36c Abs. 6 lautet:
„(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach
§ 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt,
so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des
Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.”
11. § 39 lautet:
„§ 39. (1) Mütter oder Väter haben Anspruch auf Sondernotstandshilfe für die Dauer von 52
Wochen, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn
1. der Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, erschöpft ist;
2. sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes
war, keine Beschäftigung annehmen können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit
besteht, und
3. mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die
übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.
(2) Der Anspruch auf Karenzgeld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist oder infolge
Verzichtes kein Karenzgeld mehr bezogen werden kann und der andere Elternteil des Kindes nicht im
Bezug des vollen Karenzgeldes steht.
(3) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sondernotstandshilfe beziehen, für die die Mutter nicht
ihren Anspruch geltend macht. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen,
nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Sondernotstandshilfe bezogen hat, es sei denn, daß
der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht
bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Notstandshilfe, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, anzuwenden. § 16 Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß der Anspruch auf Sondernotstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland
ruht, soweit der Auslandsaufenthalt drei Monate während eines Sondernotstandshilfeanspruches überschreitet.
Die regionale Geschäftsstelle kann auf Antrag das Ruhen der Sondernotstandshilfe wegen
Auslandsaufenthaltes nach Anhörung des zuständigen Regionalbeirates aus berücksichtigungswürdigen
Gründen nachsehen.
(5) Arbeitslosigkeit ist auch während der Zeit eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge anzunehmen.
(6) Dem Antrag auf Gewährung der Sondernotstandshilfe ist eine Bescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde
über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit
für das Kind beizulegen. Die Hauptwohnsitzgemeinde ist im Hinblick auf den gemäß § 2 Abs. 2
des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 853/1995, zu leistenden Kostenersatz an das Arbeitsmarktservice verpflichtet, eine solche Bescheinigung
auszustellen. Sie ist dabei an die Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der
jeweils geltenden Fassung gebunden.“
12. § 41 Abs. 4 entfällt und Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet.
13. § 44 lautet:
„§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den
übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind,
a) in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des
Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl.
Nr. 505/1994) und
b) in den übrigen Angelegenheiten nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen
gewöhnlichem Aufenthaltsort.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren
Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches
(§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das
gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des
Paragraph 36 c, Absatz 6, lautet:
„(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach
§ 36a Absatz 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 36 a, Absatz 6 und Paragraph 36 b, Absatz 2, abgibt,
so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des
Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.”
11. Paragraph 39, lautet:
„§ 39. (1) Mütter oder Väter haben Anspruch auf Sondernotstandshilfe für die Dauer von 52
Wochen, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn
1. der Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, erschöpft ist;
2. sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes
war, keine Beschäftigung annehmen können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit
besteht, und
3. mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, die
übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.
(2) Der Anspruch auf Karenzgeld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist oder infolge
Verzichtes kein Karenzgeld mehr bezogen werden kann und der andere Elternteil des Kindes nicht im
Bezug des vollen Karenzgeldes steht.
(3) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sondernotstandshilfe beziehen, für die die Mutter nicht
ihren Anspruch geltend macht. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen,
nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Sondernotstandshilfe bezogen hat, es sei denn, daß
der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht
bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Notstandshilfe, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, anzuwenden. Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß der Anspruch auf Sondernotstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland
ruht, soweit der Auslandsaufenthalt drei Monate während eines Sondernotstandshilfeanspruches überschreitet.
Die regionale Geschäftsstelle kann auf Antrag das Ruhen der Sondernotstandshilfe wegen
Auslandsaufenthaltes nach Anhörung des zuständigen Regionalbeirates aus berücksichtigungswürdigen
Gründen nachsehen.
(5) Arbeitslosigkeit ist auch während der Zeit eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge anzunehmen.
(6) Dem Antrag auf Gewährung der Sondernotstandshilfe ist eine Bescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde
über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit
für das Kind beizulegen. Die Hauptwohnsitzgemeinde ist im Hinblick auf den gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 853 aus 1995,, zu leistenden Kostenersatz an das Arbeitsmarktservice verpflichtet, eine solche Bescheinigung
auszustellen. Sie ist dabei an die Sondernotstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1995,, in der
jeweils geltenden Fassung gebunden.“
12. Paragraph 41, Absatz 4, entfällt und Absatz 5, wird als Absatz 4, bezeichnet.
13. Paragraph 44, lautet:
„§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den
übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind,
a) in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des
Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 505 aus 1994,) und
b) in den übrigen Angelegenheiten nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen
gewöhnlichem Aufenthaltsort.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren
Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches
(Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das
gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des
Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige
Gebietskrankenkasse zuständig.“
14. § 47 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher
eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches
hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid
auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt
wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“
15. § 51 lautet:
„§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem
Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die
Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle
Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der
Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten
Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder-(Zwischen-)auszahlung
veranlassen. Auf Antrag des Leistungsbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung
auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein
Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen
werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die
Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen
mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen
Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme
auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des
Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung
ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte
monatliche Auszahlung zu umgehen.“
16. § 54 lautet:
„§ 54. Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz
werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.“
17. § 58 lautet samt Überschrift:
„Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
18. § 59 samt Überschrift wird aufgehoben.
19. § 79 Abs. 11 bis 13 werden aufgehoben.
20. Dem § 79 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) Die §§ 6, 12 Abs. 7, 14 Abs. 7 bis 9, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 8, 19 Abs. 3, 20 Abs. 2, 23,
25 Abs. 8, 33 Abs. 1 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 6, 36a Abs. 1, 36c Abs. 6, 39, 41, 44, 47 Abs. 1, 51, 54
und 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für
Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 ist dieses Bundesgesetz weiterhin in der am
30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“
21. § 80 lautet:
„§ 80. (1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen
längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer
Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht
berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.
(2) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige
Gebietskrankenkasse zuständig.“
14. Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„(1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher
eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches
hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid
auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt
wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“
15. Paragraph 51, lautet:
„§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem
Bundesgesetz (Paragraph 6, Absatz eins,) obliegen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die
Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle
Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der
Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten
Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder-(Zwischen-)auszahlung
veranlassen. Auf Antrag des Leistungsbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung
auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein
Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen
werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die
Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen
mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen
Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme
auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des
Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung
ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Absatz 2, festgelegte
monatliche Auszahlung zu umgehen.“
16. Paragraph 54, lautet:
„§ 54. Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz
werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.“
17. Paragraph 58, lautet samt Überschrift:
„Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
18. Paragraph 59, samt Überschrift wird aufgehoben.
19. Paragraph 79, Absatz 11 bis 13 werden aufgehoben.
20. Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39) Die Paragraphen 6, 12, Absatz 7, 14, Absatz 7 bis 9, 15 Absatz eins, 16, Absatz eins, 18, Absatz 8, 19, Absatz 3, 20, Absatz 2, 23,,
25 Absatz 8, 33, Absatz eins und 4, 34 Absatz 4, 36, Absatz 6, 36 a, Absatz eins, 36 c, Absatz 6, 39, 41, 44, 47, Absatz eins, 51, 54,
und 58 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für
Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 ist dieses Bundesgesetz weiterhin in der am
30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“
21. Paragraph 80, lautet:
„§ 80. (1) Paragraph 18, Absatz 2, Litera c und Absatz 4, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen
längeren Arbeitslosengeldbezug haben, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1991,, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer
Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (Paragraph 46,) werden nicht
berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.
(2) Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(4) Artikel IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(5) § 32a ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden
und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(6) Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) und § 59 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; sie sind
jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 in der am 30. Juni 1997 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes
Das Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 21 Abs. 5 wird der Ausdruck „gemäß § 79 Abs. 11 AlVG“ durch den Ausdruck „gemäß dem
Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,“ ersetzt.
2. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; es ist jedoch für Ansprüche
und deren Rückzahlung auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes
Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. Art. XXI wird aufgehoben.
2. Art. XXIV Abs. 12 bis 14 lauten:
„(12) Art. XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996
in Kraft.
(13) Art. XXI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(14) Für die bis 31. Dezember 1997 eingebrachten Anträge ist Art. XXI in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 408/1990 und 201/1996 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß Anträge auf
Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem
Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen
sind.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6
Abs. 5,“
2. § 1 Abs. 2 Z 10 lautet:
„10. für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.“
3. § 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung
die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.“
4. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem
Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt
dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.“
Paragraph 65, Absatz 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(4) Artikel römisch vier tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(5) Paragraph 32 a, ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden
und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(6) Abschnitt 2 (Paragraphen 26 bis 32) und Paragraph 59, treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; sie sind
jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 in der am 30. Juni 1997 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes
Das Karenzurlaubszuschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 797 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 21, Absatz 5, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 79, Absatz 11, AlVG“ durch den Ausdruck „gemäß dem
Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,,“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; es ist jedoch für Ansprüche
und deren Rückzahlung auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes
Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Artikel römisch 21 , wird aufgehoben.
2. Artikel römisch 24 , Absatz 12 bis 14 lauten:
„(12) Artikel römisch 21 , Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996
in Kraft.
(13) Artikel römisch 21 , tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(14) Für die bis 31. Dezember 1997 eingebrachten Anträge ist Artikel römisch 21 , in der Fassung der Bundesgesetze
Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, und 201 aus 1996, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß Anträge auf
Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem
Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen
sind.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5. einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, gemäß Paragraph 6,
Abs. 5,“
2. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
„10. für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.“
3. Paragraph 6, Absatz 5, lautet:
„(5) Für den Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung
die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.“
4. Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 10, sowie Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 47 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem
Karenzurlaubszuschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt
dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1996,.“
Artikel 6
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 65 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8.Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl.
Nr. 473/1992, auf Karenzgeld, auf Teilzeitbeihilfe, auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur
Teilzeitbeihilfe und auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I
Nr. 47/1997, und auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), BGBl.
Nr. 359/1982.“
2. Im § 98 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
3. Dem § 98 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in
Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 2 Z 11 wird der Ausdruck „Karenzurlaubshilfe“ durch den Ausdruck „Karenzhilfe“
ersetzt.
2. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 26 und 26a des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609“ durch den Ausdruck „auf Karenzgeld nach dem
Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997“ ersetzt.
3. Im § 122 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „gemäß § 26 Abs. 3 lit. e AlVG keinen Anspruch auf
Karenzurlaubsgeld haben“ durch den Ausdruck „gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG keinen Anspruch auf
Karenzgeld haben“ ersetzt.
4. Im § 122 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld gemäß § 31 Abs. 1 AlVG“ durch den
Ausdruck „Karenzgeld gemäß § 11 Abs. 1 KGG“ ersetzt.
5. Im § 122 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes nach den Bestimmungen des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977“ durch den Ausdruck „Karenzgeldes nach dem KGG“ ersetzt.
5a. Im § 166 Abs. 1 Z 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und Kündigungsentschädigungen gemäß § 11 Abs. 2
gelten nicht als weitergeleistete Bezüge.“
6. Im § 176 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 609,“ der Ausdruck „dem Karenzgeldgesetz,
BGBl. I Nr. 47/1997,“ eingefügt.
7. Im § 227a Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“
ersetzt.
8. Im § 227a Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenzgeldbezug“
und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.
9. Im § 238 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.
10. Im § 331 Abs. 1 wird der Ausdruck „das Arbeitsamt“ durch den Ausdruck „die regionale Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice“ ersetzt; die Absatzbezeichnung entfällt.
11. § 331 Abs. 2 wird aufgehoben.
12. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld (§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG)“ durch
den Ausdruck „Karenzgeld (§ 1 Z 1 KGG)“ ersetzt.
13. Im § 554 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“
14. § 554 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 411 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
„8.Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt
Nr. 473 aus 1992,, auf Karenzgeld, auf Teilzeitbeihilfe, auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur
Teilzeitbeihilfe und auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 47 aus 1997,, und auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), Bundesgesetzblatt
Nr. 359 aus 1982,.“
2. Im Paragraph 98, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.
3. Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, tritt mit 1. Juli 1997 in
Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, wird der Ausdruck „Karenzurlaubshilfe“ durch den Ausdruck „Karenzhilfe“
ersetzt.
2. Im Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „auf Karenzurlaubsgeld gemäß den Paragraphen 26 und 26 a des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609“ durch den Ausdruck „auf Karenzgeld nach dem
Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. römisch eins Nr. 47/1997“ ersetzt.
3. Im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, AlVG keinen Anspruch auf
Karenzurlaubsgeld haben“ durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, KGG keinen Anspruch auf
Karenzgeld haben“ ersetzt.
4. Im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AlVG“ durch den
Ausdruck „Karenzgeld gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KGG“ ersetzt.
5. Im Paragraph 122, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes nach den Bestimmungen des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977“ durch den Ausdruck „Karenzgeldes nach dem KGG“ ersetzt.
5a. Im Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und Kündigungsentschädigungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2,
gelten nicht als weitergeleistete Bezüge.“
6. Im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 609,“ der Ausdruck „dem Karenzgeldgesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 47 aus 1997,,“ eingefügt.
7. Im Paragraph 227 a, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“
ersetzt.
8. Im Paragraph 227 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenzgeldbezug“
und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.
9. Im Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.
10. Im Paragraph 331, Absatz eins, wird der Ausdruck „das Arbeitsamt“ durch den Ausdruck „die regionale Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice“ ersetzt; die Absatzbezeichnung entfällt.
11. Paragraph 331, Absatz 2, wird aufgehoben.
12. Im Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld (Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, AlVG)“ durch
den Ausdruck „Karenzgeld (Paragraph eins, Ziffer eins, KGG)“ ersetzt.
13. Im Paragraph 554, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“
14. Paragraph 554, Absatz 2, wird aufgehoben.
15.Ziffer 15 Nach § 567 wird folgender § 568 angefügt:
„§ 568. (1) Die §§ 2 Abs. 2 Z 11, 5 Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 166 Abs. 1 Z 2, 176
Abs. 1 Z 8, 227a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 238 Abs. 2 Z 2, 331 Abs. 1, 447g Abs. 3 Z 1 lit. b und 554
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 331 Abs. 2 und 554 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.
(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die §§ 2 Abs. 2 Z 11, 5
Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 8, 227a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 238 Abs. 2 Z 2
und 447g Abs. 3 Z 1 lit. b weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 2 Z 7 wird der Ausdruck „oder die gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969,“ durch den Ausdruck „oder die gemäß § 43 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I
Nr. 47/1997, oder die gemäß § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994,“ ersetzt.
2. Im § 116a Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“
ersetzt.
3. Im § 116a Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenzgeldbezug“
und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.
4. Im § 122 Abs. 2 Z 2 erster Halbsatz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck
„Karenzgeld“ ersetzt.
4a. Dem § 131c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder
Urlaubsabfindung.“
5. Nach § 269 wird folgender § 270 angefügt:
„§ 270. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 7, 116a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 und 122 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von
Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 131c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt rückwirkend mit
1. November 1996 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem
Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.
Nr. 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem
Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder
Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder“
2. Im § 107a Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“
ersetzt.
3. Im § 107a Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenzgeldbezug“
und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.
4. Im § 113 Abs. 2 Z 2 erster Halbsatz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck
„Karenzgeld“ ersetzt.
4a. Dem § 122c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder
Urlaubsabfindung.“
Nach Paragraph 567, wird folgender Paragraph 568, angefügt:
„§ 568. (1) Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 11, 5, Absatz 2, 122, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3, 166, Absatz eins, Ziffer 2, 176,
Abs. 1 Ziffer 8, 227 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, 238, Absatz 2, Ziffer 2, 331, Absatz eins, 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und 554
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Die Paragraphen 331, Absatz 2 und 554 Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.
(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 11, 5,
Abs. 2, 122 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3, 176, Absatz eins, Ziffer 8, 227 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, 238, Absatz 2, Ziffer 2,
und 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Ausdruck „oder die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31 aus 1969,,“ durch den Ausdruck „oder die gemäß Paragraph 43, des Karenzgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 47 aus 1997,, oder die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,“ ersetzt.
2. Im Paragraph 116 a, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“
ersetzt.
3. Im Paragraph 116 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenzgeldbezug“
und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.
4. Im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, erster Halbsatz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck
„Karenzgeld“ ersetzt.
4a. Dem Paragraph 131 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder
Urlaubsabfindung.“
5. Nach Paragraph 269, wird folgender Paragraph 270, angefügt:
„§ 270. (1) Die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 7, 116 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6 und 122 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von
Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Paragraph 131 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, tritt rückwirkend mit
1. November 1996 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 764 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
„3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem
Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 642 aus 1973,, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem
Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, in der Krankenversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder
Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder“
2. Im Paragraph 107 a, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“
ersetzt.
3. Im Paragraph 107 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenzgeldbezug“
und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.
4. Im Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, erster Halbsatz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck
„Karenzgeld“ ersetzt.
4a. Dem Paragraph 122 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder
Urlaubsabfindung.“
5.Ziffer 5 Nach § 258 wird folgender § 259 angefügt:
„§ 259. (1) Die §§ 2a Abs. 2 Z 3, 107a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 und 113 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von
Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 122c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt rückwirkend mit
1. November 1996 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Betriebshilfegesetzes
Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 413/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.
2. § 4b Z 2 lautet:
„2. des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I
Nr. 47/1997,“
2a. Im § 4b entfallen die Z 8 und 10.
3. Dem Art. VI wird folgender Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) Die §§ 1 Abs. 4 Z 3 und 4b Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten
mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die
genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(11) § 4b Z 8 und 10 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige
Bundesbedienstete
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
BGBl. Nr. 174/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1964 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 300/1993, wird wie folgt geändert:
1. Dem Titel des Gesetzes werden der Kurztitel und die Abkürzung „(Überbrückungshilfengesetz –
ÜHG)“ beigefügt.
2. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199,“ durch
den Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609,“ ersetzt.
3. Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ und der
Ausdruck „Karenzurlaubshilfe“ durch den Ausdruck „Karenzhilfe“ ersetzt.
4. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist, soweit dieses
Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74,
75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte
Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.
(2) Auf die Karenzhilfe ist das Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, anzuwenden, wobei
die Karenzhilfe dem Karenzgeld entspricht.
(3) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG oder des § 3 KGG nicht, so ist
bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und für die Karenzhilfe sowie bei
der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(4) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld Zuschläge und
Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen
nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse. Abschnitt 5 und § 52
Abs. 2 des Karenzgeldgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß die Abgabe für Zuschüsse zur Karenzhilfe
dem Bund zufließt.“
Nach Paragraph 258, wird folgender Paragraph 259, angefügt:
„§ 259. (1) Die Paragraphen 2 a, Absatz 2, Ziffer 3, 107 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6 und 113 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von
Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Paragraph 122 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, tritt rückwirkend mit
1. November 1996 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Betriebshilfegesetzes
Das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 413 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.
2. Paragraph 4 b, Ziffer 2, lautet:
„2. des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 47 aus 1997,,“
2a. Im Paragraph 4 b, entfallen die Ziffer 8 und 10,
3. Dem Artikel römisch sechs, wird folgender Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10) Die Paragraphen eins, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 b Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, treten
mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die
genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Paragraph 4 b, Ziffer 8 und 10 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige
Bundesbedienstete
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
BGBl. Nr. 174 aus 1963,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1964, und der Kundmachung
BGBl. Nr. 300 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Titel des Gesetzes werden der Kurztitel und die Abkürzung „(Überbrückungshilfengesetz –
ÜHG)“ beigefügt.
2. Im Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199,“ durch
den Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609,“ ersetzt.
3. Im Paragraph eins, Absatz 3, wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ und der
Ausdruck „Karenzurlaubshilfe“ durch den Ausdruck „Karenzhilfe“ ersetzt.
4. Paragraph 2, lautet:
„§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist, soweit dieses
Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 6, 45, 71 Absatz eins, 74,,
75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte
Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.
(2) Auf die Karenzhilfe ist das Karenzgeldgesetz (KGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, anzuwenden, wobei
die Karenzhilfe dem Karenzgeld entspricht.
(3) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des Paragraph 14, AlVG oder des Paragraph 3, KGG nicht, so ist
bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und für die Karenzhilfe sowie bei
der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(4) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld Zuschläge und
Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen
nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse. Abschnitt 5 und Paragraph 52,
Abs. 2 des Karenzgeldgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß die Abgabe für Zuschüsse zur Karenzhilfe
dem Bund zufließt.“
5.Ziffer 5 Im § 3 wird der Ausdruck „nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958“
durch den Ausdruck „nach dem AlVG oder dem KGG“ ersetzt.
6. § 4 lautet:
„§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe, erweiterte Überbrückungshilfe oder
Karenzhilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, teilversichert, wobei die Bestimmungen des
ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der
Anwendung der §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 AlVG sowie der §§ 44 bis 46 KGG
Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach
landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.“
7. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte
Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach
landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt
werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.“
8. § 6 lautet:
„§ 6. Die §§ 1 bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b
AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und
1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die
von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die
hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.“
9. § 9 lautet:
„§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
10. Die Überschrift „Artikel IV“ vor § 10 entfällt.
11. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine
Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.“
12. Dem § 10 wird folgender § 11 angefügt:
„§ 11. Die §§ 1, 2 bis 4, 5 Abs. 1, 6, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Karenzurlaubshilfe auf Grund von
Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 300/1993.“
Im Paragraph 3, wird der Ausdruck „nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958“
durch den Ausdruck „nach dem AlVG oder dem KGG“ ersetzt.
6. Paragraph 4, lautet:
„§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe, erweiterte Überbrückungshilfe oder
Karenzhilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, teilversichert, wobei die Bestimmungen des
ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der
Anwendung der Paragraphen 41, Absatz eins bis 3, 42 Absatz eins, 2 und 4 und 43 AlVG sowie der Paragraphen 44 bis 46 KGG
Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach
landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.“
7. Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte
Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach
landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt
werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.“
8. Paragraph 6, lautet:
„§ 6. Die Paragraphen eins bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b
AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und
1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die
von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die
hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.“
9. Paragraph 9, lautet:
„§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
10. Die Überschrift „Artikel IV“ vor Paragraph 10, entfällt.
11. Paragraph 10, lautet:
„§ 10. (1) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 3 und 6 Ziffer eins, ist der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Paragraph 4, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Paragraphen 5, 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Ziffer 2, ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine
Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.“
12. Dem Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, angefügt:
„§ 11. Die Paragraphen eins, 2 bis 4, 5 Absatz eins, 6, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 47 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Karenzurlaubshilfe auf Grund von
Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 300 aus 1993,.“
Artikel 12
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
– ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung der Druckfehlerbereinigung BGBl.
Nr. 457/1995, des Artikels 91 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert:
1. In § 110 Abs. 3 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 9/1997 wird die Absatzbezeichnung „(3)“
durch die Absatzbezeichnung „(1b)“ und die Wortfolge „Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und
1a“ ersetzt.
2. In § 132 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „§ 39 Abs. 1 und 2“ ersetzt durch „§ 39 Abs. 1 und 2 sowie
§ 72 Abs. 1 Z 5“.
Artikel 12
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
– ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung der Druckfehlerbereinigung Bundesgesetzblatt
Nr. 457 aus 1995,, des Artikels 91 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 9 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 110, Absatz 3, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997, wird die Absatzbezeichnung „(3)“
durch die Absatzbezeichnung „(1b)“ und die Wortfolge „Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und
1a“ ersetzt.
2. In Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Wortfolge „§ 39 Absatz eins und 2 ersetzt durch „§ 39 Absatz eins und 2 sowie
§ 72 Absatz eins, Ziffer 5,
Klestil
Klima