Auf Grund des Paragraph 31, Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet: § 1. Als Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) werden für die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes und unter Bedachtnahme auf die Eignung der psychotropen Stoffe, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung angeführten Mengen festgesetzt. § 2. Sofern hinsichtlich der im Anhang angeführten psychotropen Stoffe das Bestehen von Salzen möglich ist, beziehen sich die Grenzmengen auf die Base des jeweiligen psychotropen Stoffes. § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Hostasch