Auf Grund der §§ 17, 18 Abs. 5 und 22 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird
verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Vorläuferstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die im Artikel 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung
mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 (§ 2 Z 7) unter Kategorie 1 und 2 bezeichneten
Stoffe einschließlich Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten.
(2) Nicht als Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Arzneimittel und
2. sonstige Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten, sofern sie so zusammengesetzt sind, daß
die in ihnen enthaltenen Vorläuferstoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch leicht
anwendbare Mittel wiedergewonnen werden können.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Ausfuhr: die körperliche Verbringung von Vorläuferstoffen aus dem Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft, für die eine Zollausfuhranmeldung erforderlich ist, in einen Drittstaat,
2. Einfuhr: die körperliche Verbringung von Vorläuferstoffen aus einem Drittstaat in das Zollgebiet
der Europäischen Gemeinschaft,
3. Durchfuhr: die Beförderung von Vorläuferstoffen zwischen Drittstaaten, die nicht Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft sind, durch das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft, ohne
weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt,
4.Inverkehrsetzen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von in der Europäischen
Gemeinschaft hergestellten oder in den freien Verkehr gebrachten Vorläuferstoffen an Dritte,
5. Wirtschaftsbeteiligte: natürliche oder juristische Personen, die in der Europäischen Gemeinschaft
mit der Herstellung, der Weiterverarbeitung, dem Handel oder der Verteilung von Vorläuferstoffen
befaßt sind oder damit verbundene Tätigkeiten, wie die Vermittlung oder Lagerung von
Vorläuferstoffen, ausüben,
6. Richtlinie 92/109/EWG: die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die
Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 370/76 vom 19. Dezember
1992, in der jeweils geltenden Fassung,
7.Verordnung (EWG) Nr. 3677/90: die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom
13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten
Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, ABl. Nr. L 357/1 vom 20. Dezember
1990, in der jeweils geltenden Fassung,
8. Verordnung (EWG) Nr. 3769/92: die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom
21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des
Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung
von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, ABl. Nr. L 383/17 vom 29. Dezember 1992, in der
jeweils geltenden Fassung,
9. Verordnung (EG) Nr. 1485/96: Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26. Juli 1996
über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen
des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von
Auf Grund der Paragraphen 17, 18, Absatz 5 und 22 Absatz eins, Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, wird
verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Vorläuferstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die im Artikel 1 Absatz 2, Litera a, in Verbindung
mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 (Paragraph 2, Ziffer 7,) unter Kategorie 1 und 2 bezeichneten
Stoffe einschließlich Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten.
(2) Nicht als Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, gelten
1. Arzneimittel und
2. sonstige Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten, sofern sie so zusammengesetzt sind, daß
die in ihnen enthaltenen Vorläuferstoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch leicht
anwendbare Mittel wiedergewonnen werden können.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Ausfuhr: die körperliche Verbringung von Vorläuferstoffen aus dem Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft, für die eine Zollausfuhranmeldung erforderlich ist, in einen Drittstaat,
2. Einfuhr: die körperliche Verbringung von Vorläuferstoffen aus einem Drittstaat in das Zollgebiet
der Europäischen Gemeinschaft,
3. Durchfuhr: die Beförderung von Vorläuferstoffen zwischen Drittstaaten, die nicht Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft sind, durch das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft, ohne
weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt,
4.Inverkehrsetzen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von in der Europäischen
Gemeinschaft hergestellten oder in den freien Verkehr gebrachten Vorläuferstoffen an Dritte,
5. Wirtschaftsbeteiligte: natürliche oder juristische Personen, die in der Europäischen Gemeinschaft
mit der Herstellung, der Weiterverarbeitung, dem Handel oder der Verteilung von Vorläuferstoffen
befaßt sind oder damit verbundene Tätigkeiten, wie die Vermittlung oder Lagerung von
Vorläuferstoffen, ausüben,
6. Richtlinie 92/109/EWG: die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die
Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 370/76 vom 19. Dezember
1992, in der jeweils geltenden Fassung,
7.Verordnung (EWG) Nr. 3677/90: die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom
13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten
Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, ABl. Nr. L 357/1 vom 20. Dezember
1990, in der jeweils geltenden Fassung,
8. Verordnung (EWG) Nr. 3769/92: die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom
21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des
Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung
von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, ABl. Nr. L 383/17 vom 29. Dezember 1992, in der
jeweils geltenden Fassung,
9. Verordnung (EG) Nr. 1485/96: Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26. Juli 1996
über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen
des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 188/28 vom 27. Juli 1996,
in der jeweils geltenden Fassung.
Genehmigung
§ 3. (1) Einer Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf, wer
einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 erzeugen, erwerben oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
in Verkehr setzen will.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. die zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder einer ärztlichen oder
tierärztlichen Hausapotheke Berechtigten, soweit es sich um apothekenübliche Mengen an
Vorläuferstoffen handelt,
2. die Behörden sowie internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen für den Bereich ihrer
dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Vorläuferstoffen
beauftragten Einrichtungen,
3. wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
4. gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft
unterliegen.
§ 4. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist beim Bundeministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu stellen. Der Antrag hat nachstehende Angaben und Nachweise zu
enthalten:
1. den Vor- und Familiennamen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,
2. den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnsitz des gemäß § 18 Abs. 4 Suchtmittelgesetz
Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten,
3. den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine
Tätigkeit ausübt,
4. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätte(n) und Lagerstätte(n) der Vorläuferstoffe nach Ort,
Straße und Hausnummer einschließlich einer Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte
Entnahmen von Vorläuferstoffen,
5. die Bezeichnung der Vorläuferstoffe und die Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesen
Stoffen.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales mittels beglaubigter Ablichtung der den Angaben zugrundeliegenden Schriftstücke nachzuweisen.
§ 5. (1) Die Genehmigung wird für eine bestimmte natürliche oder juristische Person, für eine
bestimmte Betriebsstätte, für einen bestimmten Vorläuferstoff oder für bestimmte Vorläuferstoffe und für
eine bestimmte Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesem Stoff oder diesen Stoffen erteilt. Sie ist
nicht übertragbar.
(2) Die Genehmigung ist auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß
insbesondere die Bezeichnung des Vorläuferstoffs oder der Vorläuferstoffe, die Art des Verkehrs oder der
Gebarung damit sowie die Lage der Betriebsstätte(n) enthalten.
§ 6. Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen
oder wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder internationalen Suchtmittelübereinkommen
oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von
Vorläuferstoffen geboten ist, kann die Genehmigung
1. befristet, unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder
sonstiger Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1 erteilt oder
3. nach ihrer Erteilung, sofern schutzwürdige Interessen des Begünstigten nicht beeinträchtigt
werden, ganz oder teilweise widerrufen werden.
§ 7. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von
zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Diese Frist kann verlängert werden, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§ 8. Inhaber einer Genehmigung haben jede Änderung der im § 4 Abs. 1 bezeichneten Angaben
sowie jede zeitweilige oder dauernde Einstellung des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen
dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich mitzuteilen. Bei einer
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 188/28 vom 27. Juli 1996,
in der jeweils geltenden Fassung.
Genehmigung
§ 3. (1) Einer Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf, wer
einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 erzeugen, erwerben oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
in Verkehr setzen will.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. die zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder einer ärztlichen oder
tierärztlichen Hausapotheke Berechtigten, soweit es sich um apothekenübliche Mengen an
Vorläuferstoffen handelt,
2. die Behörden sowie internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen für den Bereich ihrer
dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Vorläuferstoffen
beauftragten Einrichtungen,
3. wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
4. gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft
unterliegen.
§ 4. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist beim Bundeministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu stellen. Der Antrag hat nachstehende Angaben und Nachweise zu
enthalten:
1. den Vor- und Familiennamen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,
2. den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnsitz des gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Suchtmittelgesetz
Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten,
3. den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine
Tätigkeit ausübt,
4. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätte(n) und Lagerstätte(n) der Vorläuferstoffe nach Ort,
Straße und Hausnummer einschließlich einer Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte
Entnahmen von Vorläuferstoffen,
5. die Bezeichnung der Vorläuferstoffe und die Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesen
Stoffen.
(2) Die Angaben gemäß Absatz eins, sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales mittels beglaubigter Ablichtung der den Angaben zugrundeliegenden Schriftstücke nachzuweisen.
§ 5. (1) Die Genehmigung wird für eine bestimmte natürliche oder juristische Person, für eine
bestimmte Betriebsstätte, für einen bestimmten Vorläuferstoff oder für bestimmte Vorläuferstoffe und für
eine bestimmte Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesem Stoff oder diesen Stoffen erteilt. Sie ist
nicht übertragbar.
(2) Die Genehmigung ist auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß
insbesondere die Bezeichnung des Vorläuferstoffs oder der Vorläuferstoffe, die Art des Verkehrs oder der
Gebarung damit sowie die Lage der Betriebsstätte(n) enthalten.
§ 6. Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen
oder wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder internationalen Suchtmittelübereinkommen
oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von
Vorläuferstoffen geboten ist, kann die Genehmigung
1. befristet, unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder
sonstiger Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1 erteilt oder
3. nach ihrer Erteilung, sofern schutzwürdige Interessen des Begünstigten nicht beeinträchtigt
werden, ganz oder teilweise widerrufen werden.
§ 7. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von
zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Diese Frist kann verlängert werden, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§ 8. Inhaber einer Genehmigung haben jede Änderung der im Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Angaben
sowie jede zeitweilige oder dauernde Einstellung des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen
dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich mitzuteilen. Bei einer
Änderung hinsichtlich der Art der Vorläuferstoffe oder des Verkehrs oder der Gebarung mit den
Vorläuferstoffen sowie bei Änderungen in der Person oder der Unternehmensform oder der Lage der
Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Genehmigung zu beantragen.
§ 9. (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. kein Bedarf für einen Vorläuferstoff gegeben ist,
2. für die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht bestellt oder nicht benannt worden ist (§ 4
Abs. 1 Z 2) oder
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche die ihm gemäß
§ 18 Abs. 4 Suchtmittelgesetz obliegenden Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder
5. keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Vorläuferstoffen vorhanden
sind oder
6. die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen aus anderen
als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn sie der Durchführung von internationalen
Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher
Einrichtungen über die Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen entgegensteht
oder dies wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
§ 10. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann für die Dauer von drei Monaten
anordnen, daß der Inhaber einer Genehmigung einen Vorläuferstoff nicht, nur unter bestimmten
Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke erzeugen, erwerben,
besitzen in Verkehr setzen, aus-, ein- oder durchführen oder verwenden darf, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß
1. der Vorläuferstoff zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln abgezweigt werden soll oder
2. Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung nicht eingehalten werden und
dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in
erheblichem Maß gefährdet wird.
Genehmigung (Erlaubnis) für den Drittlandshandel
§ 11. Auf die nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebene Erlaubnis
für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Vorläuferstoffen der Kategorie 1 sind die §§ 3 bis 9 und § 10 Z 1
sinngemäß anzuwenden. § 10 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bestimmungen des
Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung oder einschlägiger unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft nicht eingehalten werden und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des
Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in erheblichem Maß gefährdet wird.
Abgabe
§ 12. (1) Vorläuferstoffe der Kategorie 1 dürfen nur abgegeben werden an
1. natürliche oder juristische Personen, sofern sie im Besitz einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1
sind,
2. natürliche oder juristische Personen, sofern sie nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie
92/109/EWG befugt sind, solche Vorläuferstoffe zu erzeugen, erwerben oder in Verkehr zu
setzen,
3. öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken sowie ärztliche oder tierärztliche Hausapotheken,
4. die sonstigen im § 3 Abs. 2 genannten Behörden und Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von Vorläuferstoffen (§ 2 Z 1).
Erfassung von Betriebsstätten
§ 13. (1) Wer einen Vorläuferstoff der Kategorie 2 erzeugen oder in Verkehr setzen will, hat dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen die
Erzeugung oder von denen aus die Inverkehrsetzung stattfindet, sowie jede Änderung dieser Anschriften
unverzüglich zu melden. Dies gilt nicht für Berechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestätigt die Meldung nach Abs. 1. Dies
gilt auch im Falle einer Meldung nach Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90.
Änderung hinsichtlich der Art der Vorläuferstoffe oder des Verkehrs oder der Gebarung mit den
Vorläuferstoffen sowie bei Änderungen in der Person oder der Unternehmensform oder der Lage der
Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Genehmigung zu beantragen.
§ 9. (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. kein Bedarf für einen Vorläuferstoff gegeben ist,
2. für die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht bestellt oder nicht benannt worden ist (Paragraph 4,
Abs. 1 Ziffer 2,) oder
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche die ihm gemäß
§ 18 Absatz 4, Suchtmittelgesetz obliegenden Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder
5. keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Vorläuferstoffen vorhanden
sind oder
6. die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen aus anderen
als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn sie der Durchführung von internationalen
Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher
Einrichtungen über die Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen entgegensteht
oder dies wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
§ 10. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann für die Dauer von drei Monaten
anordnen, daß der Inhaber einer Genehmigung einen Vorläuferstoff nicht, nur unter bestimmten
Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke erzeugen, erwerben,
besitzen in Verkehr setzen, aus-, ein- oder durchführen oder verwenden darf, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß
1. der Vorläuferstoff zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln abgezweigt werden soll oder
2. Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung nicht eingehalten werden und
dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in
erheblichem Maß gefährdet wird.
Genehmigung (Erlaubnis) für den Drittlandshandel
§ 11. Auf die nach Artikel 2a Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebene Erlaubnis
für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Vorläuferstoffen der Kategorie 1 sind die Paragraphen 3 bis 9 und Paragraph 10, Ziffer eins,
sinngemäß anzuwenden. Paragraph 10, Ziffer 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bestimmungen des
Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung oder einschlägiger unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft nicht eingehalten werden und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des
Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in erheblichem Maß gefährdet wird.
Abgabe
§ 12. (1) Vorläuferstoffe der Kategorie 1 dürfen nur abgegeben werden an
1. natürliche oder juristische Personen, sofern sie im Besitz einer Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz eins,
sind,
2. natürliche oder juristische Personen, sofern sie nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie
92/109/EWG befugt sind, solche Vorläuferstoffe zu erzeugen, erwerben oder in Verkehr zu
setzen,
3. öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken sowie ärztliche oder tierärztliche Hausapotheken,
4. die sonstigen im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Behörden und Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von Vorläuferstoffen (Paragraph 2, Ziffer eins,).
Erfassung von Betriebsstätten
§ 13. (1) Wer einen Vorläuferstoff der Kategorie 2 erzeugen oder in Verkehr setzen will, hat dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen die
Erzeugung oder von denen aus die Inverkehrsetzung stattfindet, sowie jede Änderung dieser Anschriften
unverzüglich zu melden. Dies gilt nicht für Berechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestätigt die Meldung nach Absatz eins, Dies
gilt auch im Falle einer Meldung nach Artikel 2a Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90.
Aufzeichnungen
§ 14. (1) Wirtschaftsbeteiligte, die einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 oder 2 innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen, haben über jeden einzelnen Vorgang folgende
Aufzeichnungen zu führen:
1. die Bezeichnung des Vorläuferstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90;
2. Menge und Gewicht oder Volumen des Vorläuferstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge
und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil
des (der) in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Vorläuferstoffs (Vorläuferstoffe);
3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen auch in allen Handelsunterlagen, insbesondere in
Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen, ersichtlich
gemacht werden.
(3) Abs. 1 gilt auch für die nach § 3 Abs. 2 Berechtigten.
(4) Verpflichtete nach Abs. 1 haben den Unterlagen weiters eine Erklärung des Kunden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1485/96 beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Vorläuferstoffe
ersichtlich ist. Bei ständigen Kunden genügt hinsichtlich Vorläuferstoffen der Kategorie 2 eine Erklärung,
die alle Vorgänge für die Dauer eines Jahres abdeckt.
(5) Die in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Aufzeichnungen und Handelsunterlagen sind sechs Jahre ab
Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren
und für die mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen betrauten Organe
unmittelbar zur Verfügung zu halten.
(6) Eine Speicherung dieser Daten auf Bild- oder anderen Datenträgern ist nur zulässig, wenn
sichergestellt ist, daß die gespeicherten Daten
1. mit den Angaben bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener
Frist lesbar gemacht werden können.
(7) Zum Monatsende ist ein Ausdruck der Daten (Abs. 6) zu fertigen, vom Verantwortlichen zu
unterschreiben und während der im Abs. 5 genannten Frist aufzubewahren.
(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 7 gelten nicht für Vorgänge mit Vorläuferstoffen
der Kategorie 2, sofern sie hinsichtlich
1. Anthranilsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg,
2. Essigsäureanhydrid 20,0 l,
3. Phenylessigsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg oder
4. Piperidin einschließlich seiner Salze 0,5 kg
je Abgabe nicht übersteigen.
Kennzeichnung
§ 15. (1) Vorläuferstoffe der Kategorien 1 und 2 sind beim Inverkehrsetzen unter Verwendung der im
Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 angegebenen Bezeichnungen zu kennzeichnen. Bei
Zubereitungen ist der im Anhang angegebenen Bezeichnung das Wort „Enthält“ voranzustellen. Die
Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu
erfolgen. Andere Sprachen oder handelsübliche Kennzeichnungen können zusätzlich verwendet werden.
Allfällige Kennzeichnungspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Abs. 1 ist auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Vorläuferstoffen bei der Ein-, Aus- oder
Durchfuhr nach Artikel 2 Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 entsprechend anzuwenden.
Quartalsbericht
§ 16. (1) Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder einer Bestätigung nach § 13 Abs. 2, ferner
Berechtigte gemäß § 3 Abs. 2 sowie Inhaber einer Genehmigung (Erlaubnis) für den Drittlandshandel
gemäß § 11 oder einer Bestätigung gemäß Art. 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sind
verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales getrennt für jede Betriebsstätte und
für jeden Vorläuferstoff der Kategorien 1 und 2 die jeweilige Menge zu melden, die
1. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
2. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern und Nummer der Ausfuhrgenehmigungen,
3. abgegeben wurde.
Aufzeichnungen
§ 14. (1) Wirtschaftsbeteiligte, die einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 oder 2 innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen, haben über jeden einzelnen Vorgang folgende
Aufzeichnungen zu führen:
1. die Bezeichnung des Vorläuferstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90;
2. Menge und Gewicht oder Volumen des Vorläuferstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge
und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil
des (der) in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Vorläuferstoffs (Vorläuferstoffe);
3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.
(2) Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen auch in allen Handelsunterlagen, insbesondere in
Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen, ersichtlich
gemacht werden.
(3) Absatz eins, gilt auch für die nach Paragraph 3, Absatz 2, Berechtigten.
(4) Verpflichtete nach Absatz eins, haben den Unterlagen weiters eine Erklärung des Kunden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1485/96 beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Vorläuferstoffe
ersichtlich ist. Bei ständigen Kunden genügt hinsichtlich Vorläuferstoffen der Kategorie 2 eine Erklärung,
die alle Vorgänge für die Dauer eines Jahres abdeckt.
(5) Die in den Absatz eins, 2 und 4 genannten Aufzeichnungen und Handelsunterlagen sind sechs Jahre ab
Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren
und für die mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen betrauten Organe
unmittelbar zur Verfügung zu halten.
(6) Eine Speicherung dieser Daten auf Bild- oder anderen Datenträgern ist nur zulässig, wenn
sichergestellt ist, daß die gespeicherten Daten
1. mit den Angaben bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener
Frist lesbar gemacht werden können.
(7) Zum Monatsende ist ein Ausdruck der Daten (Absatz 6,) zu fertigen, vom Verantwortlichen zu
unterschreiben und während der im Absatz 5, genannten Frist aufzubewahren.
(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 7 gelten nicht für Vorgänge mit Vorläuferstoffen
der Kategorie 2, sofern sie hinsichtlich
1. Anthranilsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg,
2. Essigsäureanhydrid 20,0 l,
3. Phenylessigsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg oder
4. Piperidin einschließlich seiner Salze 0,5 kg
je Abgabe nicht übersteigen.
Kennzeichnung
§ 15. (1) Vorläuferstoffe der Kategorien 1 und 2 sind beim Inverkehrsetzen unter Verwendung der im
Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 angegebenen Bezeichnungen zu kennzeichnen. Bei
Zubereitungen ist der im Anhang angegebenen Bezeichnung das Wort „Enthält“ voranzustellen. Die
Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu
erfolgen. Andere Sprachen oder handelsübliche Kennzeichnungen können zusätzlich verwendet werden.
Allfällige Kennzeichnungspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Absatz eins, ist auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Vorläuferstoffen bei der Ein-, Aus- oder
Durchfuhr nach Artikel 2 Ziffer 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 entsprechend anzuwenden.
Quartalsbericht
§ 16. (1) Inhaber einer Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz eins, oder einer Bestätigung nach Paragraph 13, Absatz 2,, ferner
Berechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sowie Inhaber einer Genehmigung (Erlaubnis) für den Drittlandshandel
gemäß Paragraph 11, oder einer Bestätigung gemäß Artikel 2 a, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sind
verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales getrennt für jede Betriebsstätte und
für jeden Vorläuferstoff der Kategorien 1 und 2 die jeweilige Menge zu melden, die
1. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
2. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern und Nummer der Ausfuhrgenehmigungen,
3. abgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind der Name und die
Anschrift des jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge anzugeben.
(3) Inhaber einer Genehmigung nach den Artikeln 5 Abs. 3 oder 5a Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 3677/90 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anzahl der
getätigten Ausfuhren sowie getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Vorläuferstoff der
entsprechenden Kategorie die jeweilige Menge nach Absatz 1 Z 2 zu melden.
(4) Makler, Kommissionäre und andere Geschäftsvermittler sind verpflichtet, dem Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei Geschäftsvorgängen, an denen sie mitgewirkt haben, alle
weiteren Wirtschaftsbeteiligten, die Art und Menge der Vorläuferstoffe der Kategorien 1 und 2 sowie das
Datum ihrer eigenen Mitwirkung zu melden.
(5) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge oder das Volumen und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(6) Die Meldungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales spätestens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres für das vorangangene
Kalendervierteljahr schriftlich zu erstatten.
(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die gemäß den Abs. 1 bis 5
erhaltenen Daten einschließlich personenbezogener Daten nur für Zwecke der Überwachung des Verkehrs
und der Gebarung mit Vorläuferstoffen verarbeiten und an die dafür zuständigen Stellen übermitteln.
Insbesondere dürfen die Daten an die Sicherheits- und Zollbehörden sowie an internationale oder
zwischenstaatliche Einrichtungen und ausländische Behörden übermittelt werden, soweit diese die Daten
zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung
mit Vorläuferstoffen benötigen.
Formblätter
§ 17. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für Ausfuhrgenehmigungen
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 Formblätter mit fortlaufender Seriennumerierung
aufzulegen. Inhalt und Form der Formblätter haben dem Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zu
entsprechen.
Schluß- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 18. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Auf Verlangen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind der Name und die
Anschrift des jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge anzugeben.
(3) Inhaber einer Genehmigung nach den Artikeln 5 Absatz 3, oder 5a Absatz 3, der Verordnung (EWG)
Nr. 3677/90 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anzahl der
getätigten Ausfuhren sowie getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Vorläuferstoff der
entsprechenden Kategorie die jeweilige Menge nach Absatz 1 Ziffer 2, zu melden.
(4) Makler, Kommissionäre und andere Geschäftsvermittler sind verpflichtet, dem Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei Geschäftsvorgängen, an denen sie mitgewirkt haben, alle
weiteren Wirtschaftsbeteiligten, die Art und Menge der Vorläuferstoffe der Kategorien 1 und 2 sowie das
Datum ihrer eigenen Mitwirkung zu melden.
(5) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge oder das Volumen und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(6) Die Meldungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales spätestens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres für das vorangangene
Kalendervierteljahr schriftlich zu erstatten.
(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die gemäß den Absatz eins bis 5
erhaltenen Daten einschließlich personenbezogener Daten nur für Zwecke der Überwachung des Verkehrs
und der Gebarung mit Vorläuferstoffen verarbeiten und an die dafür zuständigen Stellen übermitteln.
Insbesondere dürfen die Daten an die Sicherheits- und Zollbehörden sowie an internationale oder
zwischenstaatliche Einrichtungen und ausländische Behörden übermittelt werden, soweit diese die Daten
zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung
mit Vorläuferstoffen benötigen.
Formblätter
§ 17. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für Ausfuhrgenehmigungen
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 Formblätter mit fortlaufender Seriennumerierung
aufzulegen. Inhalt und Form der Formblätter haben dem Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zu
entsprechen.
Schluß- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 18. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Hostasch