Auf Grund der §§ 3, 6 und 10 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird verordnet:
Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang dieser
Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Dieser Verordnung unterliegen die im Anhang dieser Verordnung erfaßten Stoffe in Substanz
sowie, soweit nicht auf psychotrope Stoffe in Substanz Bezug genommen wird, Zubereitungen, die
psychotrope Stoffe enthalten.
Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe
§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen
Stoffen ist, außer in den im § 30 Abs. 2 Z 1 Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und
Besitzes und sofern die §§ 6 und 7 nicht anderes bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen
Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales gestattet.
(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden
mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß
§ 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 sowie Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zum
Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 Gewerbeordnung 1994 und jeweils nur im
notwendigen Umfang erteilt werden.
(3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen
können unbeschadet des Abs. 2 auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die
keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein psychotroper Stoff benötigt wird
(§ 6 Abs. 5 Suchtmittelgesetz).
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist beim Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis 30. September jeden Jahres zu
stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:
1. die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,
2. den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine
Tätigkeit ausübt,
3. die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991,
4. die Art und den Verwendungszweck der psychotropen Stoffe sowie eine schätzungsweise Zusammenstellung
jener psychotropen Stoffe, deren Einfuhr oder Erzeugung im folgenden
Kalenderjahr beabsichtigt ist,
5. bei Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von psychotropen Stoffen eine kurze Beschreibung
der Arbeitsvorgänge und die Nennung der Ausgangsstoffe und Endprodukte,
6. eine Beschreibung des Standortes des Betriebes und der Lagerstätte(n) einschließlich der
Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme der psychotropen Stoffe.
(5) Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres erteilt.
(6) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
1. kein Bedarf für einen psychotropen Stoff gegeben ist,
2. ein Verantwortlicher (Abs. 4 Z 3) nicht benannt ist oder
Auf Grund der Paragraphen 3, 6 und 10 Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, wird verordnet:
Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Suchtmittelgesetz sind die im Anhang dieser
Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Dieser Verordnung unterliegen die im Anhang dieser Verordnung erfaßten Stoffe in Substanz
sowie, soweit nicht auf psychotrope Stoffe in Substanz Bezug genommen wird, Zubereitungen, die
psychotrope Stoffe enthalten.
Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe
§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen
Stoffen ist, außer in den im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und
Besitzes und sofern die Paragraphen 6 und 7 nicht anderes bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen
Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales gestattet.
(2) Bewilligungen gemäß Absatz eins, dürfen, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden
mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß
§ 213 Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 sowie Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zum
Großhandel mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994 und jeweils nur im
notwendigen Umfang erteilt werden.
(3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen
können unbeschadet des Absatz 2, auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die
keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein psychotroper Stoff benötigt wird
(Paragraph 6, Absatz 5, Suchtmittelgesetz).
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, oder 3 ist beim Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis 30. September jeden Jahres zu
stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:
1. die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,
2. den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine
Tätigkeit ausübt,
3. die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991,
4. die Art und den Verwendungszweck der psychotropen Stoffe sowie eine schätzungsweise Zusammenstellung
jener psychotropen Stoffe, deren Einfuhr oder Erzeugung im folgenden
Kalenderjahr beabsichtigt ist,
5. bei Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von psychotropen Stoffen eine kurze Beschreibung
der Arbeitsvorgänge und die Nennung der Ausgangsstoffe und Endprodukte,
6. eine Beschreibung des Standortes des Betriebes und der Lagerstätte(n) einschließlich der
Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme der psychotropen Stoffe.
(5) Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres erteilt.
(6) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
1. kein Bedarf für einen psychotropen Stoff gegeben ist,
2. ein Verantwortlicher (Absatz 4, Ziffer 3,) nicht benannt ist oder
3.Ziffer 3 Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche
seine Aufabe nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit
des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder
5.keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von psychotropen Stoffen
vorhanden sind oder
6. die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit psychotropen Stoffen aus
anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.
(7) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler
Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler
oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von psychotropen Stoffen geboten ist.
§ 3. (1) Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit psychotropen
Stoffen oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder
Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von psychotropen
Stoffen geboten ist, kann die Bewilligung
1. unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder
sonstigen Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1
erteilt werden.
(2) Die Bewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung schon
ursprünglich nicht vorgelegen oder weggefallen sind oder wenn die hinsichtlich des Verkehrs und der
Gebarung mit psychotropen Stoffen bestehenden Vorschriften nicht befolgt werden.
§ 4. Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales jede Änderung der im § 2 Abs. 4 bezeichneten Angaben unverzüglich
mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der psychotropen Stoffe, des Verwendungszwecks oder
der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der
Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine
neue Bewilligung zu beantragen.
§ 5. (1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen psychotrope Stoffe nur abgeben an Gewerbetreibende
mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß
§ 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zum Großhandel
mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 Gewerbeordnung 1994, an die im § 6 Abs. 1 genannten
wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes (§ 7 Abs. 1) und
die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, an die Sanitätseinrichtungen des
Bundesheeres, an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sowie gegen Vorweisung der
Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.
(2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von psychotropen Stoffen oder der unter
Verwendung eines psychotropen Stoffes hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von
psychotropen Stoffen durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).
§ 6. (1) Wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder
sonstigen Fachanstalten ist die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von
psychotropen Stoffen gestattet, sofern sie über eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde verfügen, daß sie
den psychotropen Stoff zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; eine Bewilligung des Bundesministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales ist nicht erforderlich.
(2) Die Abgabe von psychotropen Stoffen an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen
Vorweisung der im Abs. 1 genannten aufsichtsbehördlichen Bestätigung erfolgen. Die Bestätigung ist bei
Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei
öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die
Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die
Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem wissenschaftlichen Institut oder einer
öffentlichen Anstalt für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß
Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche
seine Aufabe nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit
des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder
5.keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von psychotropen Stoffen
vorhanden sind oder
6. die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit psychotropen Stoffen aus
anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.
(7) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler
Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler
oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von psychotropen Stoffen geboten ist.
§ 3. (1) Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit psychotropen
Stoffen oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder
Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von psychotropen
Stoffen geboten ist, kann die Bewilligung
1. unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder
sonstigen Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1
erteilt werden.
(2) Die Bewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung schon
ursprünglich nicht vorgelegen oder weggefallen sind oder wenn die hinsichtlich des Verkehrs und der
Gebarung mit psychotropen Stoffen bestehenden Vorschriften nicht befolgt werden.
§ 4. Personen, denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales jede Änderung der im Paragraph 2, Absatz 4, bezeichneten Angaben unverzüglich
mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der psychotropen Stoffe, des Verwendungszwecks oder
der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der
Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine
neue Bewilligung zu beantragen.
§ 5. (1) Die nach Paragraph 2, Absatz 2, Berechtigten dürfen psychotrope Stoffe nur abgeben an Gewerbetreibende
mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß
§ 213 Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994, an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zum Großhandel
mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994, an die im Paragraph 6, Absatz eins, genannten
wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes (Paragraph 7, Absatz eins,) und
die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, an die Sanitätseinrichtungen des
Bundesheeres, an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sowie gegen Vorweisung der
Bewilligung an die nach Paragraph 2, Absatz 3, Berechtigten.
(2) Den im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten ist die Inverkehrsetzung von psychotropen Stoffen oder der unter
Verwendung eines psychotropen Stoffes hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von
psychotropen Stoffen durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (Paragraph 6, Absatz 7, Suchtmittelgesetz).
§ 6. (1) Wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder
sonstigen Fachanstalten ist die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von
psychotropen Stoffen gestattet, sofern sie über eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde verfügen, daß sie
den psychotropen Stoff zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; eine Bewilligung des Bundesministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales ist nicht erforderlich.
(2) Die Abgabe von psychotropen Stoffen an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen
Vorweisung der im Absatz eins, genannten aufsichtsbehördlichen Bestätigung erfolgen. Die Bestätigung ist bei
Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei
öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die
Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die
Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die im Absatz 2, vorgesehenen Bestätigungen werden einem wissenschaftlichen Institut oder einer
öffentlichen Anstalt für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß
es/sie bestimmter oder sämtlicher psychotroper Stoffe zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben bedarf. Die
Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird
oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.
(4) In der Bestätigung ist die zum Empfang des psychotropen Stoffes bevollmächtigte Person, das ist
der Leiter oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes, zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte
hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des bezogenen
psychotropen Stoffes jeweils zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder
Übernahme einer Mittelsperson, so ist der psychotrope Stoff nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten
unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung
abzugeben ist. Die Zusendung von psychotropen Stoffen im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr
hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen
die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.
(5) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat die Gebarung des
wissenschaftlichen Institutes, der öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen
Fachanstalt mit psychotropen Stoffen zu überwachen und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen. Sie hat das Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales von jeder Ausstellung oder Einziehung einer Bestätigung im Sinne des Abs. 1 in
Kenntnis zu setzen.
§ 7. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen,
des Bundesministeriums für Inneres, die Organe der Zollwache sowie die Behörden, denen
die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen
Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie diese
für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen psychotrope Stoffe in Vollziehung des
Suchtmittelgesetzes zukommen.
(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und
Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales, als sie diese für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder
sie für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in
Verwendung stehenden Tiere notwendig sind.
(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von psychotropen Stoffen zu Arzneimitteln keine
Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(4) Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Tierärzte, Dentisten,
Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke auf Grund ärztlicher Verschreibung
abgegeben worden sind, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Dokumentation
§ 8. (1) Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet,
über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen Bezug und Abgabe
einschließlich Bezugsquelle und Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung
im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie
ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.
(2) Die im § 2 Abs. 3 Genannten sind verpflichtet, über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen
zu führen. Aus diesen müssen der Bezug einschließlich der Bezugsquelle ersichtlich sein, bei
Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag
gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.
(3) Die Vormerkungen nach den Abs. 1 und 2, die auch automationsunterstützt geführt werden
können, sind samt den dazu gehörenden Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang
aufzubewahren. Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den
Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen
vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.
(4) Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken,
die Krankenanstalten und die Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität, ferner die im
§ 6 genannten Institute und Anstalten haben über den Bezug von psychotropen Stoffen in Substanz für
den Zeitraum von drei Jahren derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über
Verlangen hierüber Auskünfte erteilen können. Abs. 3 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.
es/sie bestimmter oder sämtlicher psychotroper Stoffe zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben bedarf. Die
Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird
oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.
(4) In der Bestätigung ist die zum Empfang des psychotropen Stoffes bevollmächtigte Person, das ist
der Leiter oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes, zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte
hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des bezogenen
psychotropen Stoffes jeweils zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder
Übernahme einer Mittelsperson, so ist der psychotrope Stoff nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten
unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung
abzugeben ist. Die Zusendung von psychotropen Stoffen im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr
hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen
die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.
(5) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Absatz 2, zuständige Behörde hat die Gebarung des
wissenschaftlichen Institutes, der öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen
Fachanstalt mit psychotropen Stoffen zu überwachen und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen. Sie hat das Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales von jeder Ausstellung oder Einziehung einer Bestätigung im Sinne des Absatz eins, in
Kenntnis zu setzen.
§ 7. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen,
des Bundesministeriums für Inneres, die Organe der Zollwache sowie die Behörden, denen
die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen
Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie diese
für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen psychotrope Stoffe in Vollziehung des
Suchtmittelgesetzes zukommen.
(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und
Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales, als sie diese für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder
sie für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in
Verwendung stehenden Tiere notwendig sind.
(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von psychotropen Stoffen zu Arzneimitteln keine
Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(4) Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Tierärzte, Dentisten,
Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke auf Grund ärztlicher Verschreibung
abgegeben worden sind, ist Paragraph 2, Absatz eins, nicht anzuwenden.
Dokumentation
§ 8. (1) Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet,
über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen Bezug und Abgabe
einschließlich Bezugsquelle und Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung
im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie
ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.
(2) Die im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten sind verpflichtet, über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen
zu führen. Aus diesen müssen der Bezug einschließlich der Bezugsquelle ersichtlich sein, bei
Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag
gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.
(3) Die Vormerkungen nach den Absatz eins und 2, die auch automationsunterstützt geführt werden
können, sind samt den dazu gehörenden Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang
aufzubewahren. Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den
Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen
vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.
(4) Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken,
die Krankenanstalten und die Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität, ferner die im
§ 6 genannten Institute und Anstalten haben über den Bezug von psychotropen Stoffen in Substanz für
den Zeitraum von drei Jahren derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über
Verlangen hierüber Auskünfte erteilen können. Absatz 3, zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.
Nachweisungen
§ 9. (1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum
31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher
Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung,
Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten
haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in
dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von psychotropen Stoffen sowie deren
Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Standort,
2. den Bestand an psychotropen Stoffen,
3. die Verwendung der psychotropen Stoffe,
4. den Bezug von psychotropen Stoffen einschließlich der Einfuhren nach Österreich sowie
5. bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Abgänge an psychotropen
Stoffen einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.
(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden.
Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe
§ 10. (1) Arzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten, dürfen nur nach den Erkenntnissen und
Erfahrungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft verschrieben, abgegeben oder
im Rahmen einer ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen
Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.
(2) Der Arzt darf pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf
für zwei Monate, den der Patient hinsichtlich eines Arzneimittels, das einen psychotropen Stoff enthält,
hat, in der hiefür in Betracht kommenden Packungsgröße verschreiben. Erweisen sich diese Mengen für
einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den Vermerk „necesse est“ zu
kennzeichnen.
Abgabe durch Apotheken
§ 11. (1) Unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von
Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des
§ 10 Abs. 2 entspricht.
(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs
von psychotropen Stoffen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales mitzuteilen.
Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 12. (1) Die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 17 dieser Verordnung
oder § 30 Abs. 2 Z 1 Suchtmittelgesetz genannten Fällen der Ein- oder Ausfuhr, verboten, sofern der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die
Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes
vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von psychotropen Stoffen nur
nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.
(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist beim Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von
Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.
§ 13. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Importeurs;
2. der Name und die Anschrift des Exporteurs;
3. das Ausfuhrland;
4. a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in
Gramm;
b) bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder
Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in
Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstich-
Nachweisungen
§ 9. (1) Die im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum
31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher
Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung,
Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten
haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in
dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von psychotropen Stoffen sowie deren
Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Die Nachweisungen gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Standort,
2. den Bestand an psychotropen Stoffen,
3. die Verwendung der psychotropen Stoffe,
4. den Bezug von psychotropen Stoffen einschließlich der Einfuhren nach Österreich sowie
5. bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (Paragraph 2, Absatz 2,) auch die Abgänge an psychotropen
Stoffen einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.
(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden.
Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe
§ 10. (1) Arzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten, dürfen nur nach den Erkenntnissen und
Erfahrungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft verschrieben, abgegeben oder
im Rahmen einer ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen
Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.
(2) Der Arzt darf pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf
für zwei Monate, den der Patient hinsichtlich eines Arzneimittels, das einen psychotropen Stoff enthält,
hat, in der hiefür in Betracht kommenden Packungsgröße verschreiben. Erweisen sich diese Mengen für
einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den Vermerk „necesse est“ zu
kennzeichnen.
Abgabe durch Apotheken
§ 11. (1) Unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von
Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des
§ 10 Absatz 2, entspricht.
(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs
von psychotropen Stoffen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales mitzuteilen.
Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 12. (1) Die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist, außer in den im Paragraph 17, dieser Verordnung
oder Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz genannten Fällen der Ein- oder Ausfuhr, verboten, sofern der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die
Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes
vorliegt. Den im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von psychotropen Stoffen nur
nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erteilten Bewilligung erteilt werden.
(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist beim Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von
Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.
§ 13. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Importeurs;
2. der Name und die Anschrift des Exporteurs;
3. das Ausfuhrland;
4. a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in
Gramm;
b) bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder
Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in
Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstich-
flaschenflaschen die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro
1 Milliliter in Milligramm;
5. der Verwendungszweck;
6. Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die
Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung
an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen
Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe
Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der
Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag
der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der
Geltungsdauer an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe
von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.
§ 14. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Exporteurs;
2. der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;
3. das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr
zuständigen Behörde;
4. die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;
5. a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in
Gramm;
b) bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder
Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in
Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen
die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro
1 Milliliter in Milligramm;
6. Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag
eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der
Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe
Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der
Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme
auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4,
Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übersendet eine Ausfertigung der
Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren
Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Exporteur;
eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
(6) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag
der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem
früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
(7) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro
1 Milliliter in Milligramm;
5. der Verwendungszweck;
6. Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die
Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung
an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen
Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe
Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der
Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag
der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der
Geltungsdauer an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe
von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.
§ 14. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Exporteurs;
2. der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;
3. das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr
zuständigen Behörde;
4. die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;
5. a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in
Gramm;
b) bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder
Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in
Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen
die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro
1 Milliliter in Milligramm;
6. Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag
eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der
Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe
Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der
Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme
auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Absatz eins, Ziffer 4,,
Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übersendet eine Ausfertigung der
Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren
Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Exporteur;
eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
(6) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag
der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem
früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
(7) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
(8)Absatz 8,Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
§ 15. Die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen unter der Anschrift eines Postfaches oder
einer Bank für Rechnung eines Dritten ist verboten.
§ 16. (1) Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine
Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des
Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 14 beim Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung
anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 14 Abs. 4
und 5 zu behandeln.
(3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur
verändernden Behandlung unterzogen werden.
Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
§ 17. (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann psychotrope Stoffe nach
dem in den Abs. 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.
(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 13 Abs. 1
und 14 Abs. 1 angeführten Angaben Formblätter für Anträge für die Ein- und Ausfuhr von psychotropen
Stoffen auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunahmen
einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, besondere Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr
von psychotropen Stoffen für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser
Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person
vorzulegen.
(3) Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Abs. 2
aufgelegten Formblätter vorzulegen.
(4) Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Abs. 2 sind die §§ 12 bis 16
sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis
zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der
getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese
Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
Erste Hilfe
§ 18. Für psychotrope Stoffe, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Straßen-
und Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen
mitgeführt werden, gelten die §§ 12 bis 16 nicht.
Schluß- und Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 19. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 20. Für das Jahr 1998 sind Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 beim
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis
längstens 31. März 1998 zu stellen.
§ 21. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
§ 15. Die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen unter der Anschrift eines Postfaches oder
einer Bank für Rechnung eines Dritten ist verboten.
§ 16. (1) Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine
Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des
Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß Paragraph 14, beim Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung
anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend Paragraph 14, Absatz 4,
und 5 zu behandeln.
(3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur
verändernden Behandlung unterzogen werden.
Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
§ 17. (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann psychotrope Stoffe nach
dem in den Absatz 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.
(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 13, Absatz eins,
und 14 Absatz eins, angeführten Angaben Formblätter für Anträge für die Ein- und Ausfuhr von psychotropen
Stoffen auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunahmen
einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, besondere Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr
von psychotropen Stoffen für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser
Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person
vorzulegen.
(3) Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Absatz 2,
aufgelegten Formblätter vorzulegen.
(4) Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Absatz 2, sind die Paragraphen 12 bis 16
sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis
zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der
getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese
Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
Erste Hilfe
§ 18. Für psychotrope Stoffe, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Straßen-
und Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen
mitgeführt werden, gelten die Paragraphen 12 bis 16 nicht.
Schluß- und Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 19. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 20. Für das Jahr 1998 sind Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 beim
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis
längstens 31. März 1998 zu stellen.
§ 21. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Hostasch