Auf Grund der Paragraphen 2, 6 und 10 Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, wird verordnet: Begriffsbestimmungen § 1. (1) Suchtgifte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Suchtmittelgesetz sind die im Anhang römisch eins unter römisch eins.1. sowie die in den Anhängen römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen. (2) Die in den Anhängen römisch vier und römisch fünf dieser Verordnung unter römisch vier.1. und römisch fünf.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Absatz eins, gleichgestellt. (3) Die in den Anhängen römisch eins, römisch vier und römisch fünf dieser Verordnung unter römisch eins.2., römisch vier.2. und römisch fünf.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Absatz eins, gleichgestellt. (4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen römisch eins bis römisch fünf angeführten Stoffe und Zubereitungen. Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe § 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die Paragraphen 6 und 7 nicht anderes bestimmen und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und nur in der von diesem bewilligten Höchstmenge gestattet. (2) Bewilligungen gemäß Absatz eins, dürfen, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 sowie Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994 und jeweils nur im notwendigen Umfang erteilt werden. Zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten darf eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen. (3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von Suchtgiften des Anhanges römisch vier dieser Verordnung können unbeschadet des Absatz 2, auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein solches Suchtgift benötigt wird (Paragraph 6, Absatz 5, Suchtmittelgesetz). (4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, oder 3 ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis 30. September jeden Jahres zu stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten: 1. die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers; 2. den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt; 3. die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991; 4. die Art und den Verwendungszweck der Suchtgifte sowie eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte, deren Einfuhr oder Erzeugung im folgenden Kalenderjahr beabsichtigt ist;

Ziffer 5 bei Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift eine kurze Beschreibung der Arbeitsvorgänge und die Nennung der Ausgangsstoffe und Endprodukte; 6. eine Beschreibung des Standortes des Betriebes und der Lagerstätte(n) einschließlich der Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtgift. (5) Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Der Unternehmer hat die Einstellung der Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen. (6) Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres erteilt. (7) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn 1. kein Bedarf für ein Suchtgift gegeben ist, 2. ein Verantwortlicher (Absatz 4, Ziffer 3,) nicht benannt ist oder 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche seine Aufabe nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder 4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder 5. keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Suchtgiften vorhanden sind oder 6. die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist. (8) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist. § 3. (1) Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist, kann die Bewilligung 1. unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder 2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1 erteilt werden. (2) Die Bewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder weggefallen sind oder wenn die hinsichtlich des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtgift bestehenden Vorschriften nicht befolgt werden. § 4. Personen, denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales jede Änderung der im Paragraph 2, Absatz 4, bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der Suchtgifte, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen. § 5. (1) Die nach Paragraph 2, Absatz 2, Berechtigten dürfen Suchtgift nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Z 1 Gewerbeordnung 1994, an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994, an die im Paragraph 6, Absatz eins, genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes (Paragraph 7, Absatz eins,) und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach Paragraph 2, Absatz 3, Berechtigten. (2) Den im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten ist die Inverkehrsetzung von Suchtgift oder der unter Verwendung von Suchtgift hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von Suchtgift durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (Paragraph 6, Absatz 7, Suchtmittelgesetz).

§ 6. (1) Wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten ist die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift gestattet, sofern sie über eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde verfügen, daß sie das Suchtgift zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; eine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist nicht erforderlich. (2) Die Abgabe von Suchtgift an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung der im Abs. 1 genannten aufsichtsbehördlichen Bestätigung erfolgen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. (3) Die im Absatz 2, vorgesehenen Bestätigungen werden einem wissenschaftlichen Institut oder einer öffentlichen Anstalt für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß es (sie) bestimmter oder sämtlicher Suchtgifte zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben bedarf. Die Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt. (4) In der Bestätigung ist die zum Empfang des Suchtgiftes bevollmächtigte Person, das ist der Leiter oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes, zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des bezogenen Suchtgiftes jeweils zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson, so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung von Suchtgift im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung. (5) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Absatz 2, zuständige Behörde hat die Gebarung des wissenschaftlichen Institutes, der öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalt mit Suchtgift zu überwachen und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen. Sie hat das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von jeder Ausstellung oder Einziehung einer Bestätigung im Sinne des Absatz eins, in Kenntnis zu setzen. § 7. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen, des Bundesministeriums für Inneres, die Organe der Zollwache sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie dieses für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtgift in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommt. (2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie dieses für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist. (3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von Suchtgift zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales. (4) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift durch Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Krankenanstalten, sonstige Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen (Paragraph 9, Absatz eins, Suchtmittelgesetz) sowie Personen, an die es von einer Apotheke auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben worden ist, ist Paragraph 2, Abs. 1 nicht anzuwenden. Dokumentation § 8. (1) Erzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu umfassen 1. den Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres, 2. jeden Bezug und jede Abgabe im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,

Ziffer 3 jeden Bezug aus dem Ausland und jede Abgabe an das Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer, 4. bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht, 5. Angaben über Schwund oder Verarbeitungsverluste, 6. die Art und Menge entsorgten Suchtgiftes, 7. den Lagerbestand zum Ende jedes Jahres. (2) Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 zu umfassen. (3) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (Paragraph 2, Absatz 3,), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu umfassen 1. alle Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 7, 2. jeden Bezug im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle, 3. jeden Bezug aus dem Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle. (4) Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Absatz eins bis 3 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind monatlich oder, sofern es sich um abgegebene Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung handelt, auf Verlangen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übersenden. (5) Ärzte, Dentisten und Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Institute und Anstalten haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch vier und römisch fünf dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können. (6) Die Vormerkungen, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden. § 9. (1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken sowie die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand zum 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgiften, mit Ausnahme der im Anhang römisch drei genannten pharmazeutischen Zubereitungen, einzutragen sind. Der Bezug ist mit den Lieferscheinen, die Abgabe mit den ärztlichen Verschreibungen oder sonstigen Belegen auszuweisen. Als Beleg für die Abgabe von Suchtgift an Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte dient jeder schriftliche Nachweis über die erfolgte Lieferung. Suchtgifteingänge sind sofort, Suchtgiftausgänge spätestens am Monatsende – bei Suchtgift-Dauerverschreibungen spätestens am Monatsende nach der letzten Abgabe – zusammengefaßt in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges römisch zwei dieser Verordnung ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen. (2) Das Vormerkbuch, welches auch automationsunterstützt geführt werden kann, ist drei Jahre, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren. Belege hiezu sind drei Jahre ab deren Eintragung aufzubewahren. Paragraph 8, Absatz 6, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Nachweisungen § 10. (1) Die im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten haben bis zum 31. Jänner jenden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. (2) Nachweisungen gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Standort;

Ziffer 2 den Bestand an Suchtgiften; 3. die Verwendung von Suchtgiften; 4. Suchtgiftzugänge einschließlich der Einfuhren von Suchtgift nach Österreich und 5.bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (Paragraph 2, Absatz 2,) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich. (3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden. Packungsaufschrift § 11. Auf allen Packungen, in denen Suchtgift in den Verkehr gebracht wird, ist der Suchtgiftinhalt entweder in Hundertteilen (Prozenten) oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge, berechnet auf die Base des Suchtgiftes, anzugeben. Suchtgiftbezug durch Ärzte und Tierärzte § 12. Ärzte einschließlich der Zahnärzte sowie Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen. Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe § 13. Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen einschließlich der zahnmedizinischen oder der veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden. § 14. Nicht verschrieben werden dürfen: 1. Suchtgifte in Substanz; 2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten; 3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang römisch fünf dieser Verordnung angeführten Stoffen. § 15. (1) Der Arzt darf an einem Tag für einen Patienten oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben: 1. Alfentanil........................................................................................................................ 0,0100 g, 2. Cocain............................................................................................................................. 0,1000 g, 3. Dextromoramid............................................................................................................... 0,1000 g, 4. Fentanyl .......................................................................................................................... 0,1000 g, 5. Hydrocodon .................................................................................................................... 0,2000 g, 6. Hydromorphon................................................................................................................ 0,0300 g, 7. Methadon........................................................................................................................ 0,1000 g, 8. Methylphenidat............................................................................................................... 0,1000 g, 9. Morphin .......................................................................................................................... 2,0000 g, 10. Nicomorphin................................................................................................................... 0,2000 g, 11. Opium............................................................................................................................. 2,0000 g, 12. Opiumextrakt.................................................................................................................. 1,0000 g, 13. Opiumtinktur .................................................................................................................. 20,0000 g, 14. Oxycodon........................................................................................................................ 0,2000 g, 15. Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen ................................................ 0,4000 g, 16. Pentazocin....................................................................................................................... 0,5000 g, 17. Pethidin........................................................................................................................... 1,0000 g, 18. Piritramid........................................................................................................................ 0,1500 g, 19. Remifentanil ................................................................................................................... 0,0100 g, 20. Sufentanil........................................................................................................................ 0,0005 g. (2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Absatz eins, angeführten Mengen für einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu kennzeichnen. Auf Suchtgift-Dauerverschreibungen nach Paragraph 21, Absatz eins und 2 kann dieser Vermerk entfallen. (3) Die Beschränkungen der Absatz eins und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf von Krankenanstalten keine Anwendung.

§ 16. (1) Der Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben: 1. Fentanyl.......................................................................................................................... 0,004 g, 2. Hydrocodon .................................................................................................................... 0,200 g, 3. Hydromorphon................................................................................................................ 0,030 g, 4. Methadon........................................................................................................................ 0,150 g, 5. Methylphenidat............................................................................................................... 0,200 g, 6. Morphin .......................................................................................................................... 0,500 g, 7. Nicomorphin................................................................................................................... 0,200 g, 8. Opium............................................................................................................................. 15,000 g, 9. Opiumextrakt.................................................................................................................. 7,500 g, 10. Opiumtinktur .................................................................................................................. 150,000 g, 11. Oxycodon........................................................................................................................ 0,300 g, 12. Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen ................................................ 0,400 g, 13. Pethidin........................................................................................................................... 1,000 g, 14. Piritramid........................................................................................................................ 0,200 g. (2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht verschrieben werden. (3) Die Beschränkungen der Absatz eins und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung. (4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Absatz eins, angeführten Mengen für ein Tier als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu kennzeichnen. § 17. (1) Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis oder in einer Krankenanstalt sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden. (2) Jede ärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgift unterliegt den besonderen Formvorschriften der Paragraphen 18 bis 22, Bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf einer Krankenanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf von Stationen innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden. § 18. (1) Suchtgifte der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung dürfen, soweit nicht Paragraph 21, anzuwenden ist, nur auf dem hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegten dreiteiligen Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile römisch eins, römisch zwei und römisch drei) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt. (2) Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch auf anderen als den im Absatz eins, genannten Formblättern zulässig. Der Verschreibende hat in diesem Fall das Rezeptformular durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist von der abgebenden Apotheke dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales spätestens am Ende des Folgemonats zu übersenden. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des Paragraph 9, dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden. (3) Die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in fortlaufender Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept sind, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmißbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz. (4) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Formblättern ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt unter

Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben. (5) Die Teile römisch eins und römisch zwei des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil römisch eins kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil römisch drei verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat. § 19. (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept) ist mit Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und Berufssitz – bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz – des Arztes oder Tierarztes (Stampiglie); 2. den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione“; 3. die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels; 4. die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich; 5. bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; 6. das Ausstellungsdatum; 7. die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich. (2) Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen. (3) Fehlen 1. die wörtlichen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder 2. die im Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Angabe oder 3. der gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder Paragraph 16, Absatz 4, anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder 4. der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, anzubringende Vermerk „zur Schmerzbehandlung“ oder 5. der gemäß Paragraph 21, Absatz 2, anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt auf dem bei ihm verbleibenden Teil römisch drei der Verschreibung diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen. (4) Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Absatz eins, Ziffer 2,), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen. § 20. (1) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt. (2) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen. (3) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken. (4) Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Absatz 5, angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden. (5) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten: 1. Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten; 2. Zubereitungen des Anhanges römisch drei, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist; 3. Zubereitungen von Dihydrocodein; 4. Zubereitungen von Methaqualon; 5. Zubereitungen von Tramadol.

§ 21. (1) Für Schmerzpatienten, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgift, ausgenommen die im Paragraph 14, genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, können Einzelverschreibungen oder, bei Zweckmäßigkeit, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ausgestellt werden. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Schmerzbehandlung“ zu enthalten. (2) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgift, ausgenommen die im Paragraph 14, genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind im Rahmen der Substitutionsbehandlung, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten. (3) Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Suchtgift-Dauerverschreibung zu vermerken. Für die Dauerverschreibung darf nur das vierteilige Formblatt (Teile römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier) im Durchschreibeverfahren verwendet werden. (4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen (Absatz 2,) nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Sie haben eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung zu enthalten. Der Arzt darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übersenden. § 22. (1) Die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in fortlaufender Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für die Suchtgift-Dauerverschreibung sind, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmißbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz ist anzuwenden. (2) Die Teile römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile römisch eins und römisch zwei verbleiben in der Apotheke, wobei Teil römisch eins zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil römisch drei verbleibt beim vidierenden Amtsarzt. Teil römisch vier verbleibt bei dem Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat. (3) Paragraph 18, Absatz 4, sowie die Verschreibungsvorschriften des Paragraph 19, gelten auch für die Suchtgift- Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden. § 23. (1) Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der Paragraphen 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten. (2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs von Suchtgift unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mitzuteilen. Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens § 24. (1) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich verordnet worden sind, in einer dem Absatz 3 entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet eingeführt und im Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder von der im Herkunftstaat zuständigen Behörde ausgestellten und von der im Herkunftstaat zuständigen Behörde beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind. (2) Für Zwecke des Reiseverkehrs, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens, hat der Arzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen römisch eins, römisch zwei oder römisch vier

oder – sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird – im Anhang römisch drei angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde, eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während der Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde. (3) Der Arzt darf für Zwecke des Reiseverkehrs suchtgifthaltige Arzneimittel für den persönlichen Bedarf für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben. (4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Absatz 2, beträgt längstens 30 Tage. (5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der Bescheinigung gemäß Absatz 2, werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten oder von ihnen ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Absatz 2, dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden. Ein-, Aus- und Durchfuhr § 25. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist, außer in den Fällen der Paragraphen 24, 27, Absatz 6 und 31, verboten, sofern der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hiezu nicht eine besondere Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von Suchtgift ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erteilten Bewilligung erteilt werden. (2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen. § 26. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Importeurs; 2. der Name und die Anschrift des Exporteurs; 3. das Ausfuhrland; 4. a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm; bei Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung muß das Gewicht der Base nicht angegeben werden; b) bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Suchtgiftgehalt pro einem Milliliter in Milligramm; 5. der Verwendungszweck; 6. Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten. (2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei weitere Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung. (3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen. (4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig. (5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden. (6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.

§ 27. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Exporteurs; 2. der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs; 3. das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr zuständigen Behörde; 4. die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum; 5. a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm; b) bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Suchtgiftgehalt pro einem Milliliter in Milligramm; 6. Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten. (2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist. (3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen. (4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2,) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung. (5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen. (6) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung ist auch ohne Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet. (7) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung. (8) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen. (9) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden. § 28. (1) Die Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig. (2) Verboten ist 1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art; 2. die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten. § 29. (1) Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß Paragraph 27, beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend Paragraph 27, Absatz 4, und 5 zu behandeln. (3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden. § 30. (1) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Mohnstroh gelten die Paragraphen 25 bis 29 sinngemäß.

  1. Absatz 2,Mohnstroh darf nur für floristische Zwecke und nur mit einem Zertifikat der Behörde des Ausfuhrlandes nach Österreich eingeführt werden, welches bestätigt, daß die Morphin-Alkaloide entzogen wurden. Suchtstofflabor der Vereinten Nationen § 31. (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann Suchtgifte nach dem in den Absatz 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen. (2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 26, Absatz eins, und 27 Absatz eins, angeführten Angaben Formblätter für Anträge auf Ein- und Ausfuhr von Suchtgift auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunamen einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen. (3) Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Absatz 2, aufgelegten Formblätter vorzulegen. (4) Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Absatz 2, sind die Paragraphen 25 bis 29 sinngemäß anzuwenden. (5) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen. Erste Hilfe § 32. Für Suchtgifte, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten die Paragraphen 25 bis 29 nicht. Schluß- und Inkrafttretensbestimmungen § 33. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. § 34. (1) Bewilligungen, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 2, der Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979,, für das Jahr 1998 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter. (2) Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler, denen für das Jahr 1997 eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, der Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979,, erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis 31. Jänner 1998 in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift im Jahr 1997 gemäß Paragraph 6, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, vorzulegen. § 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 1997,, außer Kraft.

Hostasch