Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: § 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Massentierhaltung: Form der konzentrierten Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, bei welcher es nicht möglich ist, die in den anfallenden Abfällen sowie im anfallenden Abwasser enthaltenen Pflanzennährstoffe (insbesondere Stickstoff, Phosphor und Kalium) und organischen Stoffe vollständig a) im Pflanzenbau auf nachweislich zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen oder b) auf sonstige zulässige Weise (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,) zu verwerten. 2. Gülle: Pumpbares Gemisch aus tierischen Ausscheidungen, Einstreu, Futtermittelresten und Wasser (Flüssigmist). 3. Jauche: Feststoffarme Flüssigfraktion der Gülle mit überwiegendem Anteil an tierischem Harn. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Gülle oder Jauche dürfen nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. (3) Absatz 2, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Füttern, Tränken und Reinigen von Tieren in der Massentierhaltung; 2. Reinigen von Gebäuden, Anlagen oder Einrichtungen der Massentierhaltung; 3. Behandeln von festen oder flüssigen tierischen Ausscheidungen, Futtermittel- und Einstreuresten usw. aus der Massentierhaltung mit physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder biologischen Verfahren einschließlich des Reinigens der hiezu erforderlichen Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen; 4. Reinigen von Abluft und/oder wäßrigen Kondensaten aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien. (4) Absatz 2, gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV), 2. Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV), 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV), 4. Abwasser aus Schlachtung und Fleischverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV), 5. Abwasser aus der Fischintensivhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 4, AAEV), 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,

  1. Absatz 5Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen. (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. weitestgehende Abtrennung der tierischen Ausscheidungen, der Futtermittel- und Einstreureste sowie der sonstigen organischen Rückstände aus der Massentierhaltung vom Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser und Rückführung in die landwirtschaftliche Produktion, erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder biologischen Aufbereitungsverfahren; 2.weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen, Medikamenten (insbesondere Antibiotika, Zytostatika und ähnliche) und Wachstumsstoffen usw. mit negativen ökotoxikologischen Auswirkungen auf die Biozönosen der Abwasserreinigungsanlagen oder der Gewässer; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe; 3. Einsatz von Maßnahmen zur Inaktivierung der Erreger von Tierkrankheiten oder -seuchen bei seuchenhygienischem Erfordernis nach einem von einer Fachperson oder Fachanstalt für Hygiene erarbeiteten und überwachten Entseuchungsplan; bei Erfordernis des Einsatzes von Inaktivierungsmaßnahmen bevorzugte Anwendung thermischer oder sonstiger physikalischer Abwasserdesinfektionsverfahren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von chemischen Desinfektionsverfahren, bei welchen halogenhaltige oder halogenabspaltende Desinfektionsmittel eingesetzt werden; 4. Verzicht auf den Einsatz von Abwasserdesodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden; bevorzugter Einsatz biologischer Abwasser- oder Abluftdesodorierungstechniken; 5. gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungsmitteln; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenhaltige oder halogenabspaltende Substanzen enthalten; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; 6. Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreiniger); 7. Einsatz von Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich sowohl bei Direkt- wie auch bei Indirekteinleitern; 8.bei Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren einschließlich bevorzugt biologischer Abwasserdesodorierungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Strippung, Belüftung); 9.bei Abwassereinleitung in ein Fließgewässer Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Ziffer 8,) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie mit Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen; 10.vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämmen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt: Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 7), Freies Chlor (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), Nitrit (Nr. 11), Sulfid (Nr. 13) und AOX (Nr. 17). § 3. Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV). § 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt:

Ziffer eins Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3, 5 bis 9, 11 oder 13 bis 17 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden, wobei der Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden darf. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. 5. Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Beim Parameter Gesamt- Phosphor gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert gemäß Anlage A. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3, 5 bis 9, 11 oder 13 bis 17 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, 2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt-Phosphor gilt Absatz 2, (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Molterer