Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera e, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1997, wird verordnet: § 1. Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA- Staaten in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, einreisen, ist die Befreiung – abweichend von Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung – auf – 25 Stück Zigaretten oder – 5 Stück Zigarren oder – 10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder – 25 Gramm Rauchtabak oder – eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm beschränkt. § 2. Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal eingeführt werden. § 3. Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Umsatzsteuer abweichend von Paragraph 9, der Zollrechts- Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994,, buchmäßig zu erfassen. § 4. Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
Edlinger