Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1994, und des Paragraph 3, Absatz eins, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, wird hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betriebe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet: § 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juli 1998 eine Erhebung der Gartenbaubetriebe durchzuführen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. § 2. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer ua.) und Gewerbetreibende der Gartenbaubetriebe und Baumschulen, bei denen eine Freilandfläche von mindestens zehn Ar gärtnerisch bewirtschaftet wird oder ein Gewächshaus (Hochglas oder Kunststoff) eingerichtet ist. Einzubeziehen sind auch Gartenbaubetriebe der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen (Anstaltsgärtnereien ua.) sowie alle gewerblichen Gartenbaubetriebe, die den vorher erwähnten Bedingungen entsprechen. Nicht zu erheben sind Baumschulen, die ausschließlich Forstpflanzgut und Betriebe, die ausschließlich Forstsaatgut erzeugen. § 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß das Österreichische Statistische Zentralamt unter Mitwirkung bestellter Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (Paragraph 2,) die erforderlichen Angaben in den Betrieben bis längstens 30. September 1998 einholt; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. § 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die in landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich der Flächenverteilung, der Produktionsweise des Betriebes, der überwiegenden Produktionsrichtung, der fachlichen Ausbildung des Betriebsleiters, der wichtigsten Absatzwege der Eigenproduktion, der Heizung und Energie und des Baujahres der Gewächshäuser ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Molterer Farnleitner