Auf Grund des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, wird verordnet: Die Waffengesetz-Durchführungsverordnung – WaffV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 7, samt Überschrift lautet: „Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung § 7. Für das Verbringen von Schußwaffen (Paragraph 37, WaffG) der Kategorien B, C und D sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in Paragraph 45, genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen.“ 2. Paragraph 8, samt Überschrift lautet: „Dienstwaffen § 8. (1) Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach Österreich mitgebracht und hier geführt werden. (2) Auf Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine genehmigungspflichtige Schußwaffe als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, haben – sofern Gegenseitigkeit besteht – ein Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WaffG nur beizubringen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein, insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“
Schlögl