Auf Grund des Paragraph 8, des Produktsicherheitsgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten, die weder dem Waffengesetz 1996 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen noch Spielwaren gemäß Paragraph 6, Litera d, Lebensmittelgesetz 1975 Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, in der jeweils geltenden Fassung) sind und deren Geschosse eine mittlere Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule aufweisen, insbesondere Federdruckwaffen. Beschränkung des Inverkehrbringens § 2. (1) Schußwaffenähnliche Produkte dürfen nur von Gewerbetreibenden mit einer Bewilligung zur Ausübung des Waffengewerbes (Paragraph 127, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) an Letztverbraucher abgegeben werden. (2) Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten gemäß Absatz eins, an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Übergangsbestimmung § 3. Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten durch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hiezu berechtigte Gewerbetreibende an Personen über 18 Jahren ist bis 31. Dezember 1997 zulässig.
Prammer