Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1996,, wie folgt geändert: 1. Dem Abschnitt römisch sechs Ziffer 5, werden folgende Litera c bis e angefügt:,, c) Stoffen für Autoinnenausstattungen auf Henkelplüschstrickmaschinen sowie die unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Ausrüstung und Veredelung der Stoffe, insbesondere Scheren, Waschen, Fixieren und Beschichten; d) gewirkten Einlagestoffen auf Wirk- und Raschelmaschinen; e) durchwirkten Vliesen auf Vliesraschelmaschinen.“ 2. Abschnitt römisch acht Ziffer 27, lautet:,, 27. Konditoren (Zuckerbäcker) im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 60, GewO 1994 und Speiseeiserzeuger Tätigkeiten einschließlich der Erzeugung, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste und Kunden (Endverbraucher) erforderlich sind.“ 3. Abschnitt römisch vierzehn Ziffer eins, Litera d, lautet:,, d) Theaterkartenbüro: an Samstagen bis 19.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Kunden unbedingt erforderlich sind.“

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