Auf Grund des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,, auf Grund des Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,, sowie auf Grund des Paragraph 8 c, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1996,, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen, BGBl. Nr. 362 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4.Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)“ 2. Paragraph eins, Absatz 4, lautet: „(4) Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch und Textverarbeitung des Zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, Anlage B 12) abzulegen.“ 3. Paragraph eins, Absatz 6, lautet: „(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Absatz eins, Ziffer eins,) abzulegen.“ 4. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfungen“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfungen“ ersetzt. 5. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, lautet: „d)bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;“ 6. Im Paragraph 2, Absatz eins, wird in Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 6, angefügt: „6. die beiden Prüfungsgebiete einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreife- und Diplomprüfungen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.“ 7. In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Abs. 6 und Paragraph 16, Absatz 4, wird jeweils die Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung“ durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung“ ersetzt. 8. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, lautet: „7.im Falle des Paragraph eins, Absatz 5 a, (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sowie gemäß Paragraph 8 c, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt

Nr. 175 aus 1966,, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Ziffer 4, erbracht wird.“ 9. Paragraph 2, Absatz 4, lautet: „(4) Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung gilt die Anmeldung im Prüfungsgebiet „Textverarbeitung“ für die im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Geschwindigkeit; der Prüfungskandidat ist jedoch berechtigt, sich zu einer höheren Leistungsstufe in den betreffenden Teilbereichen anzumelden.“ 10. Paragraph 3, Absatz 3, lautet: „(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, bezieht sich das im Absatz eins, genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Zur mündlichen Prüfung darf der Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgreich abgelegten Zulassungsprüfung (Paragraph 9, Absatz eins und 3) antreten. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.“ 11. Im Paragraph 3, Absatz 9, wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfung“ ersetzt. 12. Paragraph 3, Absatz 9 a, Ziffer 2, lautet: „2. das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142 aus 1969,, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298 aus 1990,, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat.“ 13. Im Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 21, wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt. 14. Im Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, wird die Wendung „Bildungsanstalten für Erzieher“ durch die Wendung „Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ ersetzt. 15. Die Überschrift des Paragraph 9, lautet: „Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreifeprüfung, der Externistenreife- und Diplomprüfung, der Externistendiplomprüfung und der Externistenabschlußprüfung“ 16. Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wendung „die Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, die Externistenbefähigungsprüfungen“ durch die Wendung „die Externistenreife- und Diplomprüfungen, die Externistendiplomprüfungen“ ersetzt. 17. Im Paragraph 9, Absatz eins a und Paragraph 20, Absatz 19, wird jeweils die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen“ ersetzt. 18. Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, lautet: „3. in nicht durch Ziffer eins und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, sofern sie lehrplanmäßig ab der neunten Schulstufe in mehr als zwei Schuljahren unterrichtet werden, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff für die den letzten zwei Stufen des betreffenden Pflichtgegenstandes vorangehenden Stufen ab der neunten Schulstufe und“ 19. Im Paragraph 9, Absatz 5, wird die Wendung „die Reife- und Befähigungsprüfung, die Befähigungsprüfung“ durch die Wendung „die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung“ ersetzt. 20. Im Paragraph 12, Absatz 9, wird das Wort „Reifeprüfung“ durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt. 21. Paragraph 15, Absatz eins, lautet: „(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen

verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der Paragraphen 12, bis 16 sowie Paragraph 23 a, der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.“ 22. Paragraph 15, Absatz 7, lautet: „(7) Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung ist das Prüfungsgebiet „Textverarbeitung“ auch dann positiv zu beurteilen, sofern sich der Prüfungskandidat zu einer höheren Leistungsstufe angemeldet hat und den im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen entspricht.“ 23. Paragraph 20, Absatz 8, lautet: „(8) Im Externistenprüfungszeugnis über die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist im Prüfungsgebiet „Textverarbeitung“ auch die Anzahl der Anschläge im Teilbereich „Maschinschreiben- Abschrift“ sowie der Silben in den Teilbereichen „Maschinschreiben-Diktat“ und „Kurzschrift und Stenotypie“ anzugeben.“ 24. Paragraph 20, Absatz 11, lautet: „(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer . . . . . verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung erworben.“ 25. Im Paragraph 20, Absatz 12, wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnisse“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse“ ersetzt. 26. Im Paragraph 20, Absatz 14, wird die Wendung „ein Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis, ein Externistenbefähigungsprüfungzeugnis“ durch die Wendung „ein Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Externistendiplomprüfungszeugnis“ ersetzt. 27. Im Paragraph 20, Absatz 18 und 19 wird jeweils die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung, Externistenbefähigungsprüfung“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung“ ersetzt. 28. Im Paragraph 20, Absatz 18 und 19 wird jeweils die Wendung „Staatliche Stenotypieprüfung“ durch die Wendung „Staatliche Prüfung für Textverarbeitung“ ersetzt. 29. Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt: „§ 24a. Sofern in dieser Verordnung auf die Reife- und Diplomprüfung oder auf die Diplomprüfung abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die Reife- und Befähigungsprüfung bzw. die Befähigungsprüfung gleichgestellt.“ 30. Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c und d, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, § 2 Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 3, Absatz 9 a, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, § 5 Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3, Litera b,, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Abs. 2, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins und 9, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, 6 und 7, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 8, 11,, 12, 14, 18 und 19, Paragraph 21,, Paragraph 24 a, sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1997, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“ 31. In der Anlage 6 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung Externistenbefähigungsprüfung“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfung Externistendiplomprüfung“ ersetzt. 32. In der Anlage 7 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfung“ ersetzt. 33. In der Anlage 8 werden die Wendungen „Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ und „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ sowie die Worte „Externistenbefähigungsprüfungszeugnis“ und „Externistenbefähigungsprüfung“ jeweils durch die Wendungen „Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis“ und „Externistenreife- und Diplomprüfung“ bzw. durch die Worte „Externistendiplomprüfungszeugnis“ und „Externistendiplomprüfung“ ersetzt.

Ziffer 34 Die Anlage 9 lautet:

Ziffer 35 Der Anlage 12 Abschnitt römisch eins (Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach schulischen Ausbildungen) wird angefügt:

Gehrer