Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sowie hinsichtlich des Paragraph 4 a, Absatz eins, auf Grund des Paragraph 52, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige – SchUG-B, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt: „§ 4a. (1) Für allgemeinbildende höhere und berufsbildende höhere Schulen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, § 73 Absatz eins, Litera a, und Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,, sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt römisch vier des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen. (2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß Paragraph 52, des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, an einer Schule im Sinne des Absatz eins, ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen: 1. Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten, 2. bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit, 3. bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten, 4. bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten. (3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Absatz eins, erhöht sich die Zahl der in Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbständige Abendschulen geführt werden.“ 2. Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 4 a, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 1997, tritt mit 1. März 1997 in Kraft.“
Gehrer