Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des BDG 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 48f Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5“ ersetzt.
2. § 154 Z 1 lautet:
„1. an Universitäten:
a) Universitätsprofessoren:
aa) Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993),
bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 26 UOG),
cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG),
b) Universitätsdozenten:
aa) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993),
bb) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 35 Abs. 1 UOG),
c) Universitätsassistenten,
d) Bundeslehrer;“
3. Im § 154 Z 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 35 Abs. 1 UOG“ der Ausdruck „oder § 27 Abs. 3 UOG
1993“ eingefügt.
4. § 155 lautet:
„§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste),
Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management
und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in
Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität
(Hochschule) zu erfüllen.
(3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung
verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben
auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden
und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderung des BDG 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 64 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 48 f, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 155 Absatz 6, durch das Zitat „§ 155 Absatz 5, ersetzt.
2. Paragraph 154, Ziffer eins, lautet:
„1. an Universitäten:
a) Universitätsprofessoren:
aa) Universitätsprofessoren (Paragraphen 21 und 88 Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993),
bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (Paragraph 26, UOG),
cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (Paragraph 31, UOG),
b) Universitätsdozenten:
aa) Universitätsdozenten (Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993),
bb) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Paragraph 35, Absatz eins, UOG),
c) Universitätsassistenten,
d) Bundeslehrer;“
3. Im Paragraph 154, Ziffer 2, Litera b, wird nach dem Ausdruck „§ 35 Absatz eins, UOG“ der Ausdruck „oder Paragraph 27, Absatz 3, UOG
1993“ eingefügt.
4. Paragraph 155, lautet:
„§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste),
Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management
und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in
Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität
(Hochschule) zu erfüllen.
(3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung
verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben
auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden
und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4)Absatz 4,Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß
§ 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, oder gemäß § 4 UOG 1993
zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (§ 37).
(5) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet
werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen
im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen
obliegen (§ 54 UOG, § 63 UOG 1993).
(6) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die
an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben
mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von
Tieren obliegen.
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den
Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der
Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den
universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung
und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den
Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das
Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen
Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer
im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.“
5. § 160 Abs. 1 lautet:
„(1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und künstlerischen Hochschulen zuständige
Bundesminister kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung
der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung
von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung
erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des
Bundesministers dem Rektor der Universität (Hochschule).“
6. § 160a Abs. 2 lautet:
„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des
Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993
als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein
allfälliger Anspruch auf Amtszulage.“
7. Dem § 160a werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:
„(4) Universitäts(Hochschul)lehrer haben, nachdem sie eine der folgenden akademischen
Funktionen während einer vollen Funktionsperiode ausgeübt haben, Anspruch auf Forschungssemester
unter Beibehaltung des Monatsbezuges und der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für den:
a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung
der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),
b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien,
c) Rektor-Stellvertreter einer Kunsthochschule,
d) Abteilungsleiter einer Kunsthochschule,
e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993),
f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3
UOG 1993) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993);
2. zwei Semester für den:
a) Rektor einer Kunsthochschule,
b) Rektor (§ 53 UOG 1993), Vizerektor (§ 54 UOG 1993), Dekan (§ 49 UOG 1993) oder
Vizedekan einer Universität (Fakultät).
(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer
weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf insgesamt ein
weiteres Forschungssemester.
Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß
§ 15 Absatz eins bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder gemäß Paragraph 4, UOG 1993
zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (Paragraph 37,).
(5) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) verwendet
werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen
im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen
obliegen (Paragraph 54, UOG, Paragraph 63, UOG 1993).
(6) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die
an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben
mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von
Tieren obliegen.
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den
Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der
Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den
universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung
und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den
Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das
Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen
Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer
im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
(9) Auf Hochschullehrer ist Paragraph 20, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.“
5. Paragraph 160, Absatz eins, lautet:
„(1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und künstlerischen Hochschulen zuständige
Bundesminister kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung
der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung
von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung
erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des
Bundesministers dem Rektor der Universität (Hochschule).“
6. Paragraph 160 a, Absatz 2, lautet:
„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des
Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993
als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein
allfälliger Anspruch auf Amtszulage.“
7. Dem Paragraph 160 a, werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:
„(4) Universitäts(Hochschul)lehrer haben, nachdem sie eine der folgenden akademischen
Funktionen während einer vollen Funktionsperiode ausgeübt haben, Anspruch auf Forschungssemester
unter Beibehaltung des Monatsbezuges und der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für den:
a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung
der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (Paragraphen 16 und 18 Absatz eins bis 3 UOG),
b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien,
c) Rektor-Stellvertreter einer Kunsthochschule,
d) Abteilungsleiter einer Kunsthochschule,
e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (Paragraph 43, UOG 1993),
f) Vorsitzender des Senats (Paragraph 51, Absatz 3, UOG 1993), des Universitätskollegiums (Paragraph 58, Absatz 3,
UOG 1993) oder eines Fakultätskollegiums (Paragraph 48, Absatz 4, UOG 1993);
2. zwei Semester für den:
a) Rektor einer Kunsthochschule,
b) Rektor (Paragraph 53, UOG 1993), Vizerektor (Paragraph 54, UOG 1993), Dekan (Paragraph 49, UOG 1993) oder
Vizedekan einer Universität (Fakultät).
(5) Im Falle der Ausübung einer der im Absatz 4, genannten akademischen Funktionen während einer
weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf insgesamt ein
weiteres Forschungssemester.
(6)Absatz 6,Während des Forschungssemesters ist der Universitäts(Hochschul)lehrer von den dienstlichen
Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung (Erschließung der Künste) freigestellt.
(7) Der Anspruch auf das (die) Forschungssemester ist bis zum dritten auf die Beendigung der
Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr
vor dem beabsichtigten Antrittstermin anzumelden.“
8. Im § 161 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 1 lit. c bis e“ durch den Ausdruck „Z 1 lit. b bis d“ ersetzt.
9. Im 6. Abschnitt lautet die Überschrift des Unterabschnittes B:
„Unterabschnitt B
Universitäts(Hochschul)professoren“
10. Im 6. Abschnitt wird nach der Überschrift des Unterabschnittes B folgender § 161a samt Überschrift
eingefügt:
„Anwendungsbereich
§ 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im
§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a genannten Hochschullehrer.“
11. Die §§ 163 bis 169 samt Überschriften lauten:
„Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung
§ 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in
dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die
Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß
wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen
Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse
der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der
Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und
2.das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der
Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere
Interesse
an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.
(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten,
insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der
Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der
Professor
1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder
2. das 68. Lebensjahr
vollendet.
(6) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf
ihn sind anzuwenden:
1. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),
2. § 46 (Amtsverschwiegenheit),
3. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),
4. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
5. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15) wird für den
Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der
Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren
aufweist.
Besondere Aufgaben
§ 165. (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der
Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre
zu vertreten und zu fördern,
Während des Forschungssemesters ist der Universitäts(Hochschul)lehrer von den dienstlichen
Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung (Erschließung der Künste) freigestellt.
(7) Der Anspruch auf das (die) Forschungssemester ist bis zum dritten auf die Beendigung der
Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr
vor dem beabsichtigten Antrittstermin anzumelden.“
8. Im Paragraph 161, Absatz 2, wird der Ausdruck „Z 1 Litera c bis e“ durch den Ausdruck „Z 1 Litera b bis d“ ersetzt.
9. Im 6. Abschnitt lautet die Überschrift des Unterabschnittes B:
„Unterabschnitt B
Universitäts(Hochschul)professoren“
10. Im 6. Abschnitt wird nach der Überschrift des Unterabschnittes B folgender Paragraph 161 a, samt Überschrift
eingefügt:
„Anwendungsbereich
§ 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im
§ 154 Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, genannten Hochschullehrer.“
11. Die Paragraphen 163 bis 169 samt Überschriften lauten:
„Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung
§ 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, tritt mit Ablauf des Studienjahres, in
dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die
Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Absatz 5, tritt. Voraussetzung dafür ist, daß
wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen
Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse
der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
(3) Eine Verfügung gemäß Absatz 2, darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der
Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Eine Verfügung gemäß Absatz 2, ist nur zulässig, wenn
1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und
2.das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der
Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere
Interesse
an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.
(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Absatz 2, ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten,
insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der
Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der
Professor
1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder
2. das 68. Lebensjahr
vollendet.
(6) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf
ihn sind anzuwenden:
1. Paragraph 20, Absatz 2, (Auflösung des Dienstverhältnisses),
2. Paragraph 46, (Amtsverschwiegenheit),
3. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 (Meldepflichten),
4. Paragraph 80, Absatz 9, (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
5. die Paragraphen 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15,) wird für den
Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der
Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren
aufweist.
Besondere Aufgaben
§ 165. (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, hat nach Maßgabe der
Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre
zu vertreten und zu fördern,
2.Ziffer 2 Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,
3. Prüfungen abzuhalten,
4.Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der
Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht
anderes anordnen.
(2) Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als
erbracht.
(3) Der Universitäts(Hochschul)professor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1
erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der
Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit
gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung
zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung
erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der
Universitäts(Hochschul)professor aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche
Inanspruchnahme erreichbar ist.
Amtstitel
§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor“ (§ 21 UOG 1993, § 31
UOG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor“ (§ 26 UOG)
oder „Ordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen.
(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 und von § 88 Abs. 2 Z 1
UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor“.
(3) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Abs. 1
oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.
Urlaub
§ 167. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)professor
gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er
ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die
persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Außerdienststellung
§ 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans
oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des
Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen
die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen
Ordentlichen Hochschulprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des
Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl.
Nr. 54/1970, oder AOG innehat.
(2) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1 genannten
akademischen Funktionen zu enthalten.
Ausnahmebestimmungen
§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)professor gemäß
§ 161a nicht anzuwenden:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),
2. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
4. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
5. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
6. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
7. § 57 (Gutachten),
Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen,
3. Prüfungen abzuhalten,
4.Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 an der
Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht
anderes anordnen.
(2) Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Absatz eins, gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als
erbracht.
(3) Der Universitäts(Hochschul)professor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Absatz eins,
erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der
Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit
gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung
zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung
erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der
Universitäts(Hochschul)professor aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche
Inanspruchnahme erreichbar ist.
Amtstitel
§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor“ (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 31,
UOG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor“ (Paragraph 26, UOG)
oder „Ordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen.
(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Absatz eins und von Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins,
UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor“.
(3) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Absatz eins,
oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.
Urlaub
§ 167. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)professor
gemäß Paragraph 161 a, in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er
ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die
persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Außerdienststellung
§ 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans
oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des
Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen
die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen
Ordentlichen Hochschulprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des
Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 54 aus 1970,, oder AOG innehat.
(2) Eine Verfügung nach Paragraph 18, hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Absatz eins, genannten
akademischen Funktionen zu enthalten.
Ausnahmebestimmungen
§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)professor gemäß
§ 161a nicht anzuwenden:
1. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 4 (Ernennungserfordernisse),
2. die Paragraphen 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
3. Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
4. die Paragraphen 24 bis 35 (Grundausbildung),
5. die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
6. Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins, 2, zweiter Satz und 4 bis 6 und die Paragraphen 48 a bis 48 e (Dienstzeit),
7. Paragraph 57, (Gutachten),
8.Ziffer 8 § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),
10. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)professor eine
Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des
Universitäts(Hochschul)professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38
Abs. 3 Z 4 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Hochschule) im Rahmen
studienrechtlicher Änderungen.
(4) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht
berührt.
(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des
Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG
nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.“
12. Im 6. Abschnitt lautet der Unterabschnitt C:
„Unterabschnitt C
Universitäts(Hochschul)dozenten
Anwendungsbereich und Überstellung
§ 170. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b genannten
Hochschullehrer.
(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der
bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts
(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)
dozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitäts(Hochschul)
assistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit
tritt hiedurch nicht ein.
(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen (Unterabschnitt E) und auf
einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für
ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent anzuwenden,
wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993) gehören oder
wie ein Universitäts(Hochschul)assistent verwendet werden.
Ernennung
§ 171. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule)
anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
Übertritt in den Ruhestand
§ 171a. Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
Besondere Aufgaben und Dienstzeit
§ 172. (1) Ein Universitäts(Hochschul)dozent hat nach Maßgabe der Organisations- und
Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre
zu vertreten und zu fördern,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,
3. Prüfungen abzuhalten,
4.Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
9. Paragraph 65, Absatz eins und 4 bis 7, die Paragraphen 67 und 78 (Urlaub),
10. die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die Paragraphen 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)professor eine
Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des
Universitäts(Hochschul)professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38,
Abs. 3 Ziffer 4, sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Hochschule) im Rahmen
studienrechtlicher Änderungen.
(4) Die in den Paragraphen 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Absatz eins, Ziffer 10, nicht
berührt.
(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des
Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG
nicht geändert. Paragraph 31, Absatz 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.“
12. Im 6. Abschnitt lautet der Unterabschnitt C:
„Unterabschnitt C
Universitäts(Hochschul)dozenten
Anwendungsbereich und Überstellung
§ 170. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera b, genannten
Hochschullehrer.
(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der
bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts
(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)
dozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitäts(Hochschul)
assistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit
tritt hiedurch nicht ein.
(3) Absatz 2, ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen (Unterabschnitt E) und auf
einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (Paragraphen 141 b und 257) mit einer für
ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent anzuwenden,
wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993) gehören oder
wie ein Universitäts(Hochschul)assistent verwendet werden.
Ernennung
§ 171. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule)
anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
Übertritt in den Ruhestand
§ 171a. Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
Besondere Aufgaben und Dienstzeit
§ 172. (1) Ein Universitäts(Hochschul)dozent hat nach Maßgabe der Organisations- und
Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre
zu vertreten und zu fördern,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen,
3. Prüfungen abzuhalten,
4.Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der
Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht
anderes anordnen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1
erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren
Dienstvorgesetzten im voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Lehr- und
Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung zu beachten. Soweit
es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.
(3) Der Universitäts(Hochschul)dozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet,
wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich
bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit
gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung
zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung
erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der
Universitäts(Hochschul)dozent aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche
Inanspruchnahme erreichbar ist.
Lehrverpflichtung
§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64
UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach
Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden
Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)
dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der
finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Abs. 1 Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des
Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) abzuhalten.
(3) Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Abs. 2 übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei
weiteren Semesterstunden darf der Universitäts(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt.
Amtstitel
§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer
Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“
vorgesehen.
Urlaub
§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)dozenten in
jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er
ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die
persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)dozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)dozenten nicht
anzuwenden:
1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
5. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
6. § 57 (Gutachten),
7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),
9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)dozent eine
Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
vorgesehen ist.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 an der
Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht
anderes anordnen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Absatz eins,
erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren
Dienstvorgesetzten im voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Lehr- und
Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung zu beachten. Soweit
es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
(3) Der Universitäts(Hochschul)dozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet,
wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich
bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit
gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung
zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung
erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der
Universitäts(Hochschul)dozent aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche
Inanspruchnahme erreichbar ist.
Lehrverpflichtung
§ 172a. (1) Der Studiendekan (Paragraph 43, UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (Paragraph 64,
UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (Paragraph 28, KH-OG, Paragraph 33, AOG) hat auf Vorschlag oder nach
Anhörung des Vorstands des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 51, UOG) oder des Leiters der betreffenden
Hochschuleinrichtung (Paragraph 32, KH-OG, Paragraph 51, AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)
dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der
finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Absatz eins, Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (Paragraph 7, Absatz 3, des
Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) abzuhalten.
(3) Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Absatz 2, übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei
weiteren Semesterstunden darf der Universitäts(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt.
Amtstitel
§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer
Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“
vorgesehen.
Urlaub
§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)dozenten in
jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er
ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die
persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)dozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)dozenten nicht
anzuwenden:
1. Paragraph 12, Absatz 2, (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
2. Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die Paragraphen 24 bis 35 (Grundausbildung),
4. die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
5. Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins, 2, zweiter Satz und 4 bis 6 und die Paragraphen 48 a bis 48 e (Dienstzeit),
6. Paragraph 57, (Gutachten),
7. Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
8. Paragraph 65, Absatz eins und 4 bis 7, die Paragraphen 67 und 78 (Urlaub),
9. die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die Paragraphen 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)dozent eine
Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des
Universitäts(Hochschul)dozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38
Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle
Auslastung des Universitäts(Hochschul)dozenten an der Universität (Hochschule) nicht mehr
gewährleisten.“
13. § 174 Abs. 3 entfällt.
14. Im § 176 Abs. 2 wird der Z 3 folgender Satz angefügt:
„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen
einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung
(Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“
15. Im § 176 Abs. 3 Z 1 und im § 178 Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Zitat „§ 180“ durch das Zitat „§ 180
oder § 180a“ ersetzt.
16. An die Stelle des § 179 samt Überschriften tritt folgende Bestimmung:
„Dienstpflichten
§ 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung
in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur
Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen.
(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung
hat er
1. Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste) zu erfüllen,
2. Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
3. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der
Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.“
17. § 180 Abs. 1 lautet:
„(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitäts(Hochschul)assistenten hat das zuständige
Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)
assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der
Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der
Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen.
Es hat auch zu bestimmen,
1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung
mitzuarbeiten und
2. in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung
(Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein
hat.“
18. § 180 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und“
19. Nach § 180 werden folgender § 180a und folgender § 180b samt Überschrift eingefügt:
„§ 180a. (1) Unverzüglich nach Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des
Instituts (§ 44 UOG 1993), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in
Forschung und Lehre sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter
Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst
ausgewogen und schriftlich festzulegen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf
Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die
überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist
eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung nur zulässig, wenn sich der
Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.
Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des
Universitäts(Hochschul)dozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38,
Abs. 3 Ziffer 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle
Auslastung des Universitäts(Hochschul)dozenten an der Universität (Hochschule) nicht mehr
gewährleisten.“
13. Paragraph 174, Absatz 3, entfällt.
14. Im Paragraph 176, Absatz 2, wird der Ziffer 3, folgender Satz angefügt:
„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen
einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung
(Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“
15. Im Paragraph 176, Absatz 3, Ziffer eins und im Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils das Zitat „§ 180“ durch das Zitat „§ 180
oder Paragraph 180 a, ersetzt.
16. An die Stelle des Paragraph 179, samt Überschriften tritt folgende Bestimmung:
„Dienstpflichten
§ 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung
in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur
Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen.
(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung
hat er
1. Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste) zu erfüllen,
2. Lehrveranstaltungen (Paragraph 155, Absatz 8,) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
3. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der
Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.“
17. Paragraph 180, Absatz eins, lautet:
„(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitäts(Hochschul)assistenten hat das zuständige
Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)
assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der
Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der
Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen.
Es hat auch zu bestimmen,
1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung
mitzuarbeiten und
2. in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung
(Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein
hat.“
18. Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. die Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und“
19. Nach Paragraph 180, werden folgender Paragraph 180 a und folgender Paragraph 180 b, samt Überschrift eingefügt:
„§ 180a. (1) Unverzüglich nach Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des
Instituts (Paragraph 44, UOG 1993), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in
Forschung und Lehre sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter
Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst
ausgewogen und schriftlich festzulegen.
(2) Abweichend vom Absatz eins, kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf
Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die
überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist
eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung nur zulässig, wenn sich der
Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (Paragraph 176,) befindet.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen (§ 181 Abs. 1
Z 1),
2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und
3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen
verbundene Belastung
Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14,
§ 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.
(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von
Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993)
sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten ohne
Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen
unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts
ersucht werden.
Lehrverpflichtung
§ 180b. (1) Die Lehrverpflichtung des Universitäts(Hochschul)assistenten ist nach Maßgabe des
sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) und der finanziellen Bedeckbarkeit
sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (§§ 180 und 180a) obliegenden
Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner
erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)
professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders
begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine
Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die
Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder der Leiter der
betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren
Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.
(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist der Universitäts(Hochschul)assistent mit der selbständigen
Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in besonders begründeten Fällen im
Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige
Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(4) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitäts(Hochschul)
assistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige
Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Abs. 3.
(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem
Doktorat gleichzuwertenden Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung
ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden
zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem
Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(6) Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind Assistenzärzte (§ 189) abweichend
vom § 155 Abs. 8 letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies
erfordert. Abs. 3 ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des
Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.
(7) Ein Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung
über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren
Semesterstunden betraut werden.
(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
3. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder
kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen (Paragraph 181, Absatz eins,
Z 1),
2. die Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und
3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen
verbundene Belastung
Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 14,,
§ 45 Absatz eins, Ziffer 5, UOG 1993) sind zu beachten.
(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von
Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993)
sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten ohne
Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen
unmittelbarem Dienstvorgesetzten (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts
ersucht werden.
Lehrverpflichtung
§ 180b. (1) Die Lehrverpflichtung des Universitäts(Hochschul)assistenten ist nach Maßgabe des
sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) und der finanziellen Bedeckbarkeit
sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (Paragraphen 180 und 180 a) obliegenden
Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner
erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)
professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders
begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine
Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die
Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 51, UOG) oder der Leiter der
betreffenden Hochschuleinrichtung (Paragraph 32, KH-OG, Paragraph 51, AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren
Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.
(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist der Universitäts(Hochschul)assistent mit der selbständigen
Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in besonders begründeten Fällen im
Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige
Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(4) Abweichend vom Absatz 2, richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitäts(Hochschul)
assistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige
Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Absatz 3,
(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem
Doktorat gleichzuwertenden Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung
ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden
zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem
Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(6) Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind Assistenzärzte (Paragraph 189,) abweichend
vom Paragraph 155, Absatz 8, letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies
erfordert. Absatz 3, ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des
Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.
(7) Ein Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung
über das im Absatz 5, festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren
Semesterstunden betraut werden.
(8) Auf die Erbringung der in den Absatz 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
3. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder
kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
(9)Absatz 9,Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 Abs. 2
UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach
Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden
Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 nach
Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993) nach Maßgabe der Qualifikation des
Universitäts(Hochschul)assistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
(10) Ein Hochschulassistent kann über den im Abs. 2 genannten Zeitpunkt hinaus auch zur
Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors oder Hochschuldozenten herangezogen
werden, soweit dies aus organisations- und studienrechtlichen Gründen erforderlich ist.
(11) Für die Studienjahre 1997/98 und 1998/99 kann ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich
noch nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet, mit seiner Zustimmung über die in den Abs. 3 und 5
genannten Obergrenzen hinaus mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß
von höchstens zwei weiteren Semesterstunden beauftragt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des
Lehrbetriebs nachweislich notwendig ist.“
20. Im § 181 Abs. 1 Z 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 180 Abs. 3 Z 1 oder § 180a Abs. 3 Z 1)“.
21. § 184 lautet:
„§ 184. Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines
Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten herangezogen, ist er im
Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.“
21a. § 188 samt Überschrift entfällt.
22. § 189 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen
verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180 oder § 180a und
der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten
Aufgaben zu berücksichtigen.“
23. § 190 lautet:
„§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die
ausschließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Hochschulen (§ 9 Abs. 1 Z 2
KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.“
24. § 191 lautet:
„§ 191. Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den
Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr
tritt.“
25. Im § 194 Abs. 1 werden die Worte „Stunden je Woche“ durch den Ausdruck „Semesterstunden (§ 7
Abs. 3 UniStG)“ und das Wort „Wochenstunden“ durch den Ausdruck „Semesterstunden“ ersetzt. Im
§ 194 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Wochenstunde“ durch das Wort „Semesterstunde“ und das Wort
„Wochenstunden“ durch das Wort „Semesterstunden“ ersetzt.
26. § 247c lautet:
„§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert
worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965
die Bemessung von Emeritierungsbezügen
1. nach § 163 Abs. 4 oder
2. nach § 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung
tritt.“
27. Nach § 247d wird folgender § 247e samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997
§ 247e. (1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor
dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind § 163 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998
geltenden Fassung und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung
anzuwenden.
Der Studiendekan (Paragraph 43, UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (Paragraph 64, Absatz 2,
UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (Paragraph 28, KH-OG, Paragraph 33, AOG) hat auf Vorschlag oder nach
Anhörung des Vorstands des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 51, UOG) oder des Leiters der betreffenden
Hochschuleinrichtung (Paragraph 32, KH-OG, Paragraph 51, AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 nach
Anhörung auch der Studienkommission (Paragraph 41, UOG 1993) nach Maßgabe der Qualifikation des
Universitäts(Hochschul)assistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
(10) Ein Hochschulassistent kann über den im Absatz 2, genannten Zeitpunkt hinaus auch zur
Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors oder Hochschuldozenten herangezogen
werden, soweit dies aus organisations- und studienrechtlichen Gründen erforderlich ist.
(11) Für die Studienjahre 1997/98 und 1998/99 kann ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich
noch nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet, mit seiner Zustimmung über die in den Absatz 3 und 5
genannten Obergrenzen hinaus mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß
von höchstens zwei weiteren Semesterstunden beauftragt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des
Lehrbetriebs nachweislich notwendig ist.“
20. Im Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins,)“.
21. Paragraph 184, lautet:
„§ 184. Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines
Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten herangezogen, ist er im
Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.“
21a. Paragraph 188, samt Überschrift entfällt.
22. Paragraph 189, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen
verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180, oder Paragraph 180 a und
der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten
Aufgaben zu berücksichtigen.“
23. Paragraph 190, lautet:
„§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die
ausschließlich an Universitäten (Paragraph 29, UOG 1993, Paragraph 38, Absatz 2, UOG) oder Hochschulen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,
KH-OG, Paragraph 21, AOG 1988) verwendet werden.“
24. Paragraph 191, lautet:
„§ 191. Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den
Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr
tritt.“
25. Im Paragraph 194, Absatz eins, werden die Worte „Stunden je Woche“ durch den Ausdruck „Semesterstunden (Paragraph 7,
Abs. 3 UniStG)“ und das Wort „Wochenstunden“ durch den Ausdruck „Semesterstunden“ ersetzt. Im
§ 194 Absatz 2, wird jeweils das Wort „Wochenstunde“ durch das Wort „Semesterstunde“ und das Wort
„Wochenstunden“ durch das Wort „Semesterstunden“ ersetzt.
26. Paragraph 247 c, lautet:
„§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert
worden sind, ist Paragraph 113 b, Absatz 2 und Absatz 3, Einleitung und Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965
die Bemessung von Emeritierungsbezügen
1. nach Paragraph 163, Absatz 4, oder
2. nach Paragraph 10, des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung
tritt.“
27. Nach Paragraph 247 d, wird folgender Paragraph 247 e, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997
§ 247e. (1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor
dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind Paragraph 163, in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998
geltenden Fassung und Paragraph 166, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung
anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 64. Lebensjahr
bereits vollendet haben, darf eine Verfügung gemäß § 163 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998
getroffen werden.
(3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die
Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet:
1. an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,
2. an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993,
frühestens jedoch mit 1. März 1998.
Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(4) Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit
einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als
Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 170.
Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom
Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn
der Universitäts(Hochschul)assistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt,
daß er sie nicht wünscht.“
28. Dem § 278 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten in Kraft:
1. § 48f Abs. 4, § 154 Z 1 und 2, § 155, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 2 und 4 bis 7, § 161 Abs. 2, die
Überschrift des Unterabschnittes B des 6. Abschnittes, § 161a samt Überschrift, die §§ 164 bis
169 samt Überschriften, der Unterabschnitt C des 6. Abschnittes (§§ 170, 171, 171a, 172, 172a,
172b, 172c und 173 samt Überschriften), § 176 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 2, § 179 samt
Überschrift, § 180 Abs. 1 und 3, § 180a, § 180b samt Überschrift, § 181 Abs. 1, § 184, § 189
Abs. 4, die §§ 190 und 191, § 194 Abs. 1 und 2, § 247c, § 247e samt Überschrift, Anlage 1 Z 19,
Z 20, Z 21.4, Z 21.5 und Z 21.6 sowie die Aufhebung des § 174 Abs. 3 und des § 188 samt
Überschriften mit 1. Oktober 1997,
2. § 163 samt Überschrift, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit
1. Oktober 1997, in den übrigen Fällen mit 1. März 1998.“
29. Anlage 1 Z 19 und 20 lautet:
„19. Universitäts(Hochschul)professoren
Ernennungserfordernisse:
19.1. Für Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b)eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische
Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende
wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle
entspricht,
c) die pädagogische und didaktische Eignung,
d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu
besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der
Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4.
19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 154 Z 2 lit. a):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b)der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher
Leistungen,
c) die pädagogische und didaktische Eignung,
d) die Eignung zur Führung einer Hochschuleinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Erschließung der Künste (Forschung),
f) der Nachweis einer facheinschlägigen Praxis außerhalb der Hochschulen, soweit diese in dem zu
besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
Für Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 64. Lebensjahr
bereits vollendet haben, darf eine Verfügung gemäß Paragraph 163, Absatz 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998
getroffen werden.
(3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die
Gruppe der Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG 1993) übergeleitet:
1. an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,
2. an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993,
frühestens jedoch mit 1. März 1998.
Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(4) Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit
einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als
Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß Paragraph 170,
Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom
Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn
der Universitäts(Hochschul)assistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt,
daß er sie nicht wünscht.“
28. Dem Paragraph 278, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten in Kraft:
1. Paragraph 48 f, Absatz 4,, Paragraph 154, Ziffer eins und 2, Paragraph 155,, Paragraph 160, Absatz eins,, Paragraph 160 a, Absatz 2 und 4 bis 7, Paragraph 161, Absatz 2,, die
Überschrift des Unterabschnittes B des 6. Abschnittes, Paragraph 161 a, samt Überschrift, die Paragraphen 164 bis
169 samt Überschriften, der Unterabschnitt C des 6. Abschnittes (Paragraphen 170, 171, 171 a, 172, 172 a,,
172b, 172c und 173 samt Überschriften), Paragraph 176, Absatz 2 und 3, Paragraph 178, Absatz 2,, Paragraph 179, samt
Überschrift, Paragraph 180, Absatz eins und 3, Paragraph 180 a,, Paragraph 180 b, samt Überschrift, Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 184,, Paragraph 189,
Abs. 4, die Paragraphen 190 und 191, Paragraph 194, Absatz eins und 2, Paragraph 247 c,, Paragraph 247 e, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 19,,
Z 20, Ziffer 21 Punkt 4,, Ziffer 21 Punkt 5 und Ziffer 21 Punkt 6, sowie die Aufhebung des Paragraph 174, Absatz 3 und des Paragraph 188, samt
Überschriften mit 1. Oktober 1997,
2. Paragraph 163, samt Überschrift, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit
1. Oktober 1997, in den übrigen Fällen mit 1. März 1998.“
29. Anlage 1 Ziffer 19 und 20 lautet:
„19. Universitäts(Hochschul)professoren
Ernennungserfordernisse:
19.1. Für Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a,):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b)eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische
Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende
wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle
entspricht,
c) die pädagogische und didaktische Eignung,
d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu
besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Ziffer 19 Punkt eins, genannten Erfordernisse die Erfüllung der
Ernennungserfordernisse der Ziffer 19 Punkt 3, bzw. 19.4.
19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren (Paragraph 154, Ziffer 2, Litera a,):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b)der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher
Leistungen,
c) die pädagogische und didaktische Eignung,
d) die Eignung zur Führung einer Hochschuleinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Erschließung der Künste (Forschung),
f) der Nachweis einer facheinschlägigen Praxis außerhalb der Hochschulen, soweit diese in dem zu
besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im
Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche
Eignung ersetzt werden.
20. Universitäts(Hochschul)dozenten
Ernennungserfordernisse:
20.1. Für Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b) eine an einer österreichischen Universität oder an der Akademie der bildenden Künste in Wien
erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).
20.2. Für Hochschuldozenten (§ 154 Z 2 lit. b):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b) eine an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer österreichischen Universität
erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).“
30. In der Anlage 1 wird der Z 21.4 folgender Satz angefügt:
„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen
einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung
(Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“
31. In der Anlage 1 Z 21.5 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6 bzw. 7“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5 bzw. 6“
ersetzt.
32. In der Anlage 1 Z 21.6 wird der Ausdruck „Z 20 lit. b“ durch den Ausdruck „Z 20.1 lit. b oder Z 20.2
lit. b“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 50 Abs. 3 und im § 54d wird jeweils das Zitat „§ 51c des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat
„§ 53a des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
2. § 53 lautet:
„§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes
des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:
1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;
2. die §§ 180, 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180 Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 3 Z 1 und
§ 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten
geforderten Qualifikation begründet ist;
3. § 180b mit der Maßgabe, daß
a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,
b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung
aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und
bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt;
eine darüberhinausgehende Beauftragung bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;
4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten
und für Bundeslehrer an Universitäten (Hochschulen) in Betracht kommen.“
3. § 54c samt Überschrift lautet:
„Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21
ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.“
4. § 55 erhält die Bezeichnung „§ 54e“.
19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im
Sinne der Ziffer 19 Punkt 3, Litera a, auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche
Eignung ersetzt werden.
20. Universitäts(Hochschul)dozenten
Ernennungserfordernisse:
20.1. Für Universitätsdozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b,):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b) eine an einer österreichischen Universität oder an der Akademie der bildenden Künste in Wien
erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).
20.2. Für Hochschuldozenten (Paragraph 154, Ziffer 2, Litera b,):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b) eine an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer österreichischen Universität
erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).“
30. In der Anlage 1 wird der Ziffer 21 Punkt 4, folgender Satz angefügt:
„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen
einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung
(Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“
31. In der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 5, wird das Zitat „§ 155 Absatz 6, bzw. 7“ durch das Zitat „§ 155 Absatz 5, bzw. 6“
ersetzt.
32. In der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 6, wird der Ausdruck „Z 20 lit. b“ durch den Ausdruck „Z 20.1 Litera b, oder Ziffer 20 Punkt 2,
lit. b“ ersetzt.
Artikel römisch zwei
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 61 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 50, Absatz 3 und im Paragraph 54 d, wird jeweils das Zitat „§ 51c des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat
„§ 53a des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
2. Paragraph 53, lautet:
„§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes
des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:
1. die Paragraphen 155 bis 160 a, 179, 182, 183, 186 Absatz eins und 4, 187 Absatz eins, Ziffer 4 und 189 Absatz 4,;
2. die Paragraphen 180, 180 a und 181 mit der Einschränkung, daß Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins und
§ 181 Absatz eins, Ziffer eins, nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten
geforderten Qualifikation begründet ist;
3. Paragraph 180 b, mit der Maßgabe, daß
a) Paragraph 180 b, Absatz 7, nur auf Vertragsassistenten gemäß Paragraph 52 b, anzuwenden ist,
b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung
aa) im Falle des Paragraph 180 b, Absatz 2, vier Semesterstunden und
bb) im Falle des Paragraph 180 b, Absatz 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt;
eine darüberhinausgehende Beauftragung bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;
4. Paragraph 186, Absatz 2, mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten
und für Bundeslehrer an Universitäten (Hochschulen) in Betracht kommen.“
3. Paragraph 54 c, samt Überschrift lautet:
„Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist Paragraph 52, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Paragraph 21,
ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die Paragraphen 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, anzuwenden.“
4. Paragraph 55, erhält die Bezeichnung „§ 54e“.
5.Ziffer 5 Der Abschnitt IV lautet:
„Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an
Universitäten und Hochschulen
Vertragsdozenten
§ 55. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993,
§ 35 Abs. 1 UOG) oder als Hochschuldozent (§ 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter
Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als
Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu
überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine
Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß § 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird
mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.
(3) Auf Vertragsdozenten sind die §§ 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Z 20 des
BDG 1979 anzuwenden.
(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4,
4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit
anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und
eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent
besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Abs. 1. Diese Vertragsdozenten sind vom
Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu
verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens
30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt je nach Zuordnung zu einer Universität oder zu einer Hochschule
künstlerischer Richtung die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder
„Außerordentlicher Hochschulprofessor“.
Monatsentgelt
§ 56. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:
(2) Bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten gemäß § 55 Abs. 1
gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die
Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig war, als Vertragsdozent
zurückgelegt hätte.
Der Abschnitt römisch vier lautet:
„Abschnitt römisch vier
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an
Universitäten und Hochschulen
Vertragsdozenten
§ 55. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993,
§ 35 Absatz eins, UOG) oder als Hochschuldozent (Paragraph 18, AOG, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,) ist auf Ansuchen und unter
Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als
Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu
überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine
Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß Paragraph 52 a, zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird
mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.
(3) Auf Vertragsdozenten sind die Paragraphen 155 bis 160 a, 172, 172 a und 172 c sowie die Anlage 1 Ziffer 20, des
BDG 1979 anzuwenden.
(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 bis 6, 3 b, 4 Absatz 4,,
4a, 9 bis 14, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit
anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und
eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent
besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Absatz eins, Diese Vertragsdozenten sind vom
Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu
verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens
30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt je nach Zuordnung zu einer Universität oder zu einer Hochschule
künstlerischer Richtung die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder
„Außerordentlicher Hochschulprofessor“.
Monatsentgelt
§ 56. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:
(2) Bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten gemäß Paragraph 55, Absatz eins,
gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die
Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig war, als Vertragsdozent
zurückgelegt hätte.
Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 56a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage),
durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon
sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie
Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung
für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 17,45% des Gehaltes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage.
(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im
Ausmaß von 2,50% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß
erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage
(Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten.
Aufwandsentschädigung
§ 56b. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten..................... 4,00%,
2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten...................... 2,00%.
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 56c. (1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält,
eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitäts
(Hochschul)dozenten vorgesehenen Ausmaß.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.
§ 56d. § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsdozenten, der eine der aufgezählten
akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden.
Vertragsprofessoren
Aufnahme
§ 57. (1) Vertragsprofessoren sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Bedienstete des Bundes, die
die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG) ausüben.
(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsprofessors ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Eine
einmalige Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.
(3) Die Aufnahme darf nur erfolgen
1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG
1979) Universitätsprofessor oder
2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder
3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu
vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder
4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder einer
ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG
1993) ersetzt werden.
(4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines
vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 Abs. 2 mit Zustimmung
des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers
aufgenommen werden.
(5) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG
1979 anzuwenden.
(6) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4
Abs. 4, 4a, 6, 6a, 6b, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28a bis c, 29,
30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
anderes ergibt.
Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 56a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage),
durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon
sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie
Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung
für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Absatz eins, beträgt 17,45% des Gehaltes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage.
(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im
Ausmaß von 2,50% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß
erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage
(Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten.
Aufwandsentschädigung
§ 56b. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten..................... 4,00%,
2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten...................... 2,00%.
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 56c. (1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält,
eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitäts
(Hochschul)dozenten vorgesehenen Ausmaß.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die Paragraphen 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, anzuwenden.
§ 56d. Paragraph 53 a, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsdozenten, der eine der aufgezählten
akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden.
Vertragsprofessoren
Aufnahme
§ 57. (1) Vertragsprofessoren sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Bedienstete des Bundes, die
die Funktion eines Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, UOG) ausüben.
(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsprofessors ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Eine
einmalige Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.
(3) Die Aufnahme darf nur erfolgen
1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (Paragraph 160, BDG
1979) Universitätsprofessor oder
2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder
3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu
vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder
4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder einer
ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 4, Absatz 7, UOG, Paragraph 3, Absatz eins a, UOG
1993) ersetzt werden.
(4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines
vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes besitzen, können abweichend vom Paragraph 3, Absatz 2, mit Zustimmung
des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers
aufgenommen werden.
(5) Auf Vertragsprofessoren sind die Paragraphen 155 bis 160 a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Ziffer 19, BDG
1979 anzuwenden.
(6) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 bis 6, 3 b, 4
Abs. 4, 4a, 6, 6a, 6b, 9 bis 15, 19, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 28 a bis c, 29,
30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
anderes ergibt.
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
Entgelt
§ 58. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner
Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des
Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in
einem Rahmen von 560000 S bis 1 120000 S zu vereinbaren.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß § 21 der entsprechende Anteil.
(3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt
anteilig zu kürzen.
(4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als
Sonderzahlungen gemäß § 8a Abs. 2 auszuzahlen.
(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen
sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors
(§ 21 UOG 1993) gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
erhöht.
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 58a. (1) Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält,
eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen anzuwenden.
§ 58b. Die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf einen Vertragsprofessor, der eine der
aufgezählten akademischen Funktionen ausübt, anzuwenden.
Abfertigung
§ 58c. (1) Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach
einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der
Vertragsprofessor gemäß § 160 BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach
den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis
5 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen
Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft
steht.
(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses
eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter
den in § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert
hat.“
6. Dem § 76 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 50 Abs. 3, § 53, die §§ 54c bis 54e, der Abschnitt IV (§§ 55, 55a, 56, 56a bis 56d, 57, 57a,
58, 58a bis 58c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit
1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 11 erster Satz lautet:
„Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind,
und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die
Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 2, 10 und 10a unberührt.“
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
Entgelt
§ 58. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner
Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des
Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in
einem Rahmen von 560000 S bis 1 120000 S zu vereinbaren.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
(3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt
anteilig zu kürzen.
(4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als
Sonderzahlungen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
(5) Der im Absatz eins, genannte Rahmen sowie der gemäß Absatz eins, vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen
sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors
(Paragraph 21, UOG 1993) gemäß Paragraph 48, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
erhöht.
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 58a. (1) Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält,
eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51, des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die Paragraphen 4 und 5 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen anzuwenden.
§ 58b. Die Paragraphen 53 und 53 a des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf einen Vertragsprofessor, der eine der
aufgezählten akademischen Funktionen ausübt, anzuwenden.
Abfertigung
§ 58c. (1) Abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach
einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der
Vertragsprofessor gemäß Paragraph 160, BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach
den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis
5 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen
Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft
steht.
(3) Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses
eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter
den in Paragraph 35, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert
hat.“
6. Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16) Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 53,, die Paragraphen 54 c bis 54 e, der Abschnitt römisch vier (Paragraphen 55, 55 a, 56, 56 a bis 56 d, 57, 57 a,
58, 58a bis 58c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten mit
1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel römisch drei
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 64 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 13, Absatz 11, erster Satz lautet:
„Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 anzuwenden sind,
und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die
Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, bleiben von den Absatz 2, 10 und 10 a unberührt.“
2.Ziffer 2 An die Stelle des § 48 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:
„Abschnitt IV
Hochschullehrer
Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren
§ 48. (1) Das Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG
1979) beträgt:
(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland
notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (§ 21 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993) oder zum
Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ein höheres als das nach § 48 Abs. 2 gebührende Gehalt
gewähren.
(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) ist Abs. 3 bezüglich
der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993) mit der
Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5
zulässig ist.
(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung
eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors
in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder
Ausland abzuwehren. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder
Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet,
innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen
Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(7) § 12 ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) und auf Ordentliche Universitäts
(Hochschul)professoren nicht anzuwenden.
(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so
gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit,
die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der
vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben
würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor
überstellt worden wäre.
An die Stelle des Paragraph 48, samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:
„Abschnitt römisch vier
Hochschullehrer
Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren
§ 48. (1) Das Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, BDG
1979) beträgt:
(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland
notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (Paragraph 21, des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, – UOG 1993) oder zum
Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ein höheres als das nach Paragraph 48, Absatz 2, gebührende Gehalt
gewähren.
(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG 1993) ist Absatz 3, bezüglich
der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, UOG 1993) mit der
Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5
zulässig ist.
(5) Die Begünstigungen nach Absatz 3, kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung
eines Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors
in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder
Ausland abzuwehren. Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Begünstigung nach Absatz 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder
Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Absatz 5, schriftlich verpflichtet,
innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Absatz 5, seinen
Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(7) Paragraph 12, ist auf Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG 1993) und auf Ordentliche Universitäts
(Hochschul)professoren nicht anzuwenden.
(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so
gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit,
die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der
vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben
würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor
überstellt worden wäre.
(10)Absatz 10,Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)
professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben
würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem
zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt
hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist
bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des
vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität,
frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21
UOG 1993)“ anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab
diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe
der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die
ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage
zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der
neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein
Feststellungsbescheid zu erlassen.
Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten
§ 48a. (1) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG
1979) beträgt:
(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.
(3) Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als
Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner
bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten
überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,
wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten zunächst zum Universitäts(Hochschul)
assistenten ernannt worden wäre.“
3. Nach § 48a wird folgender § 49 samt Überschrift eingefügt:
„Gehalt der Universitäts(Hochschul)assistenten
§ 49. (1) Auf das Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über das
Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als
sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage
Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)
professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben
würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem
zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt
hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist
bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des
vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität,
frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (Paragraph 21,
UOG 1993)“ anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab
diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe
der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die
ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage
zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der
neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein
Feststellungsbescheid zu erlassen.
Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten
§ 48a. (1) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG
1979) beträgt:
(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.
(3) Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als
Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner
bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten
überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,
wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten zunächst zum Universitäts(Hochschul)
assistenten ernannt worden wäre.“
3. Nach Paragraph 48 a, wird folgender Paragraph 49, samt Überschrift eingefügt:
„Gehalt der Universitäts(Hochschul)assistenten
§ 49. (1) Auf das Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über das
Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als
sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage
imSub-Litera, i, m Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als
vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75%
einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung
der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen
Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden
Befähigung) folgenden Monatsersten.“
4. § 49a Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a
BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 154 Z 1 lit. b
und Z 2 lit. b .................................................................................................... 17,45%,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c
BDG 1979 ....................................................................................................... 10,91%.“
5. § 49b Z 1 und 2 lautet:
„1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a
BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 154 Z 1 lit. b
und Z 2 lit. b .................................................................................................... 4,00%,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c
BDG 1979 ....................................................................................................... 3,50%.“
6. Die §§ 50, 50a, 51 und 51a samt Überschriften lauten:
„Dienstalterszulage
§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56
Abs. 1.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993), dem
Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in
seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt
eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen
Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) und des Ordentlichen
Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7445 S.
Besondere Dienstalterszulage
§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) und einem Ordentlichen Universitäts-
(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand
an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der
Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider
Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage
gemäß § 50 Abs. 4.
(2) § 48 Abs. 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
(3) Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1
Z 2 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den
siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und
51a gebührende Kollegiengeldabgeltung.
Kollegiengeldabgeltung an Universitäten
§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1
lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine
Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als
vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75%
einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung
der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen
Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden
Befähigung) folgenden Monatsersten.“
4. Paragraph 49 a, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2) Die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden durch Absatz eins, nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,
BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b,
und Ziffer 2, Litera b, .................................................................................................... 17,45%,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c,
BDG 1979 ....................................................................................................... 10,91%.“
5. Paragraph 49 b, Ziffer eins und 2 lautet:
„1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,
BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b,
und Ziffer 2, Litera b, .................................................................................................... 4,00%,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c,
BDG 1979 ....................................................................................................... 3,50%.“
6. Die Paragraphen 50, 50 a, 51 und 51 a samt Überschriften lauten:
„Dienstalterszulage
§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß Paragraph 56,
Abs. 1.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (Paragraph 21, UOG 1993), dem
Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in
seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt
eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen
Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993) und des Ordentlichen
Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7445 S.
Besondere Dienstalterszulage
§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor (Paragraph 21, UOG 1993) und einem Ordentlichen Universitäts-
(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand
an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der
Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, Absatz 4, gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider
Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage
gemäß Paragraph 50, Absatz 4,
(2) Paragraph 48, Absatz 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
(3) Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß Paragraph 52, Absatz eins,
Z 2 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den
siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den Paragraphen 51 und
51a gebührende Kollegiengeldabgeltung.
Kollegiengeldabgeltung an Universitäten
§ 51. (1) Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979) und Universitätsdozenten (Paragraph 154, Ziffer eins,
lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine
Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Der Grundbetrag von 50500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht
Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag
erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10%
des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren
140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.
(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für
eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.
(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG,
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993) oder mit einem Lehrbeauftragten abgehalten werden, sind auf die
der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig
anzurechnen.
(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die
ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.
(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres
ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden
im Studienjahr auszugehen.
(8) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der
Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen
Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für
diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom
zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.
(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an
der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere
Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden.
Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die
Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf
auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität
oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.
(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät,
Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine
Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über
die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn
diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)
professors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über
zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden
hinausgeht.
(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in
Form eines Zuschlages zur gemäß § 51 gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere
Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den
Betrag von 110741 S je Semester nicht übersteigen.
Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste
§ 51a. (1) § 51 ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an
Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut
sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen
anzuwenden.
(2) § 51 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf Ordentliche
Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer
Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der
bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten
Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Der Grundbetrag von 50500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht
Semesterstunden (Paragraph 7, Absatz 3, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Der Grundbetrag
erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10%
des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren
140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.
(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für
eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.
(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (Paragraph 23, Absatz eins, UOG,
§ 19 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e UOG 1993) oder mit einem Lehrbeauftragten abgehalten werden, sind auf die
der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig
anzurechnen.
(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die
ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.
(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres
ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden
im Studienjahr auszugehen.
(8) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der
Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen
Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für
diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom
zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.
(9) Alle gemäß Paragraph 172 a, BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an
der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere
Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden.
Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die
Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf
auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität
oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.
(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät,
Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine
Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß Paragraph eins, oder eine Remuneration gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über
die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann, wenn
diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)
professors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über
zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden
hinausgeht.
(11) Eine gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in
Form eines Zuschlages zur gemäß Paragraph 51, gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere
Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz eins bis 8 und 10 den
Betrag von 110741 S je Semester nicht übersteigen.
Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste
§ 51a. (1) Paragraph 51, ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an
Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut
sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen
anzuwenden.
(2) Paragraph 51, in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf Ordentliche
Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer
Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der
bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten
Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.Ziffer eins An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen tritt
2. Bei Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 52 Abs. 1) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung
des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50%.
3. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15% des
Grundbetrages.
4. Bei Anwendung des § 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste
in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 9
angeführten zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung,
Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Hörern. Für
Lehrveranstaltungen, die von Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches
abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, und § 9 Abs. 1 Z 4
des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen
sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.
5. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die
Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Semesterstunden
maßgebend.
(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des
Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und
zusammenzuzählen; hiedurch darf der Betrag von 60741 S nicht überschritten werden.“
7. Die §§ 51b und 51c erhalten die Bezeichnungen „§ 53“ und „§ 53a“. Der neue § 53a Abs. 1 lautet:
„(1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiendekanen,
Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie
den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen
Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen
gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des
Universitäts-Studiengesetzes.“
8. Der bisherige § 52 erhält die Bezeichnung „§ 52a“; als neuer § 52 samt Überschrift wird eingefügt:
„Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten
§ 52. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b
Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden
abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von
monatlich 4000 S. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die
Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
(2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b
Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
(3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979
abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 8700 S je Semester.
(4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der
Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 4350 S je Semester.
(5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die
Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.
(6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für
die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren
Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(7) Werden einem Universitäts(Hochschul)assistenten von einer anderen Fakultät, Universität oder
Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die
Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 3, 5 und
An die Stelle der im Paragraph 51, Absatz 2, Litera a bis d angeführten Voraussetzungen tritt
2. Bei Mitwirkung eines Hochschulassistenten (Paragraph 52, Absatz eins,) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung
des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50%.
3. Die Verminderung gemäß Paragraph 51, Absatz 5, beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15% des
Grundbetrages.
4. Bei Anwendung des Paragraph 51, Absatz 9, sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste
in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im Paragraph 51, Absatz 9,
angeführten zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung,
Meisterklassen und Meisterschulen die unter Ziffer eins, Litera d, angeführte Zahl von Hörern. Für
Lehrveranstaltungen, die von Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches
abgehalten werden, sind Lehraufträge (Paragraph 22, AOG, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,, und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,
des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen
sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.
5. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die
Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Semesterstunden
maßgebend.
(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Absatz eins, als auch des
Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und
zusammenzuzählen; hiedurch darf der Betrag von 60741 S nicht überschritten werden.“
7. Die Paragraphen 51 b und 51 c erhalten die Bezeichnungen „§ 53“ und „§ 53a“. Der neue Paragraph 53 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiendekanen,
Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie
den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen
Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen
gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des
Universitäts-Studiengesetzes.“
8. Der bisherige Paragraph 52, erhält die Bezeichnung „§ 52a“; als neuer Paragraph 52, samt Überschrift wird eingefügt:
„Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten
§ 52. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b,
Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden
abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von
monatlich 4000 S. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die
Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
(2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b,
Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
(3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3, 5, 7 und 11 BDG 1979
abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 8700 S je Semester.
(4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 2, BDG 1979 gebührt anstelle der
Abgeltung gemäß Absatz eins bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 4350 S je Semester.
(5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b, BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die
Abgeltung gemäß Absatz eins bis 4 anteilig zu kürzen.
(6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für
die Berechnung der Abgeltungen gemäß Absatz eins bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren
Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(7) Werden einem Universitäts(Hochschul)assistenten von einer anderen Fakultät, Universität oder
Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die
Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Absatz 3, 5 und
6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragsstunden nur im
Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) des Dienstortes zu
berücksichtigen. Eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebührt nicht.“
9. Die §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996 werden
aufgehoben.
10. Im § 54 Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Zitat „§ 48 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 2“ ersetzt.
11. Dem § 161 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:
„(24) Es treten in Kraft:
1. § 48a samt Überschrift, § 49a Abs. 2 und 3, § 49b Z 1 und 2, § 50 [soweit er sich auf
Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht] samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 51a, § 52
samt Überschrift, die §§ 53 und 53a und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997,
2. die §§ 48 und 49 samt Überschriften, § 50 [soweit er sich nicht auf Universitäts(Hochschul)
dozenten bezieht] und § 50a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,
3. die Aufhebung der §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und
375/1996 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997.
(25) § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in
Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 10 samt Überschrift lautet:
„Universitäts(Hochschul)professoren
§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug.
Dieser beträgt
1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,
2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die
der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(2) Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)
professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem
emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage
seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der
Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit.“
2. Im § 15 Abs. 2 entfällt die Z 7.
3. Dem § 56 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Universitäts(Hochschul)professors die
beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige
Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den
Universitäts(Hochschul)professor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen
werden, daß die beitragsfrei angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des
Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensionswirksam
werden.
(10) Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die nach dem 31. Dezember 1994 ernannt
worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt
worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten bedingt für den Fall des
Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt.“
6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Absatz eins, sind solche Lehrauftragsstunden nur im
Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) des Dienstortes zu
berücksichtigen. Eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß Paragraph eins, oder eine Remuneration gemäß Paragraph 2, des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebührt nicht.“
9. Die Paragraphen 53 und 53 a in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und 375 aus 1996, werden
aufgehoben.
10. Im Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird das Zitat „§ 48 Absatz 2, durch das Zitat „§ 49 Absatz 2, ersetzt.
11. Dem Paragraph 161, werden folgende Absatz 24 und 25 angefügt:
„(24) Es treten in Kraft:
1. Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 49 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 49 b, Ziffer eins und 2, Paragraph 50, [soweit er sich auf
Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht] samt Überschrift, Paragraph 51, samt Überschrift, Paragraph 51 a,, Paragraph 52,
samt Überschrift, die Paragraphen 53 und 53 a und Paragraph 54, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 109 aus 1997, mit 1. Oktober 1997,
2. die Paragraphen 48 und 49 samt Überschriften, Paragraph 50, [soweit er sich nicht auf Universitäts(Hochschul)
dozenten bezieht] und Paragraph 50 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 109 aus 1997, mit 1. März 1998,
3. die Aufhebung der Paragraphen 53 und 53 a in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und
375/1996 durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit 1. Oktober 1997.
(25) Paragraph 52 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober 1997 in
Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.“
Artikel römisch vier
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 64 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Universitäts(Hochschul)professoren
§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug.
Dieser beträgt
1. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,
2. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90%
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die
der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(2) Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)
professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem
emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage
seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der
Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit.“
2. Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt die Ziffer 7,
3. Dem Paragraph 56, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9) Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Universitäts(Hochschul)professors die
beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige
Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den
Universitäts(Hochschul)professor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen
werden, daß die beitragsfrei angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des
Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensionswirksam
werden.
(10) Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die nach dem 31. Dezember 1994 ernannt
worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt
worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten bedingt für den Fall des
Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt.“
4.Ziffer 4 Dem § 58 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Es treten in Kraft:
1. die Überschrift zu § 10 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997,
soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Jänner 1998,
2. § 10, soweit er sich nicht auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, und § 56 Abs. 9,
beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, sowie die Aufhebung des § 15
Abs. 2 Z 7 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,
3. § 56 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997.“
Artikel V
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 48a erhält die Bezeichnung „§ 48b“. Vor dieser Bestimmung, jedoch nach der
Überschrift „Hochschullehrer“, wird als neuer § 48a eingefügt:
„§ 48a. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder
Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor
1. der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der
Ernennung entstehen, und
2. ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts-
(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,
gewährt werden.
(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder
Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet,
innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(3) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden
ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten
Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.“
2. Nach § 48b wird folgender § 48c eingefügt:
„§ 48c. Auf Hochschullehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung
Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.“
3. Dem § 77 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten in Kraft:
1. § 48c mit 1. Juli 1997,
2. die §§ 48a und 48b mit 1. März 1998.“
Artikel VI
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 36a lautet:
„§ 36a. (1) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten,
BGBl. Nr. 805/1993, sind Anträge bzw. Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie
Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den
Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.
(2) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl.
Nr. 258/1975, an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge
bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den
Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.“
Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22) Es treten in Kraft:
1. die Überschrift zu Paragraph 10 und Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,,
soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Jänner 1998,
2. Paragraph 10,, soweit er sich nicht auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, und Paragraph 56, Absatz 9,,
beide in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, sowie die Aufhebung des Paragraph 15,
Abs. 2 Ziffer 7, durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit 1. März 1998,
3. Paragraph 56, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit Kundmachung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,.“
Artikel römisch fünf
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 61 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Paragraph 48 a, erhält die Bezeichnung „§ 48b“. Vor dieser Bestimmung, jedoch nach der
Überschrift „Hochschullehrer“, wird als neuer Paragraph 48 a, eingefügt:
„§ 48a. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder
Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor
1. der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der
Ernennung entstehen, und
2. ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts-
(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,
gewährt werden.
(2) Eine Begünstigung nach Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder
Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet,
innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(3) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Absatz eins, gewährt worden
ist, innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Absatz eins, gewährten
Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.“
2. Nach Paragraph 48 b, wird folgender Paragraph 48 c, eingefügt:
„§ 48c. Auf Hochschullehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung
Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist Paragraph 64, anzuwenden.“
3. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten in Kraft:
1. Paragraph 48 c, mit 1. Juli 1997,
2. die Paragraphen 48 a und 48 b mit 1. März 1998.“
Artikel römisch sechs
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 36 a, lautet:
„§ 36a. (1) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten,
BGBl. Nr. 805 aus 1993,, sind Anträge bzw. Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie
Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den Paragraphen 176 und 178 BDG 1979 den
Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.
(2) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt
Nr. 258 aus 1975,, an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge
bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den
Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.“
2.Ziffer 2 Dem § 45 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 36a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in
Kraft.“
Artikel VII
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an
Hochschulen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl.
Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im
Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem
sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,
2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser
Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie
3. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen
Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.
(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben,
eine Abgeltung, wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,
2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen
Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist:
a) in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,
b) in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.
(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde
(§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-
Abgeltung von 5790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im
Semester insgesamt 23160 S nicht übersteigen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer
abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende
Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)
professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt
weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54.
(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren,
Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hochschul)
dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den
Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)
assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung
gemäß Abs. 1 oder 2.“
2. § 1a lautet:
„§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993), die mit der
begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung
von 3860 S. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 11580 S nicht übersteigen.“
Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13) Paragraph 36 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober 1997 in
Kraft.“
Artikel römisch sieben
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an
Hochschulen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt
Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, lautet:
„§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im
Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem
sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,
2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser
Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie
3. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen
Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.
(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben,
eine Abgeltung, wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,
2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen
Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist:
a) in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,
b) in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.
(3) Für die Abhaltung der in Absatz eins und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde
(Paragraph 7, Absatz 3, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-
Abgeltung von 5790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins und 2 darf für eine Person im
Semester insgesamt 23160 S nicht übersteigen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer
abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende
Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)
professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt
weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54.
(8) Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren,
Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hochschul)
dozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes
1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Absatz eins, nicht und gemäß Absatz 2, nur unter den
Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 10, oder Paragraph 51 a, Absatz 2, Ziffer 4, des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)
assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung
gemäß Absatz eins, oder 2.“
2. Paragraph eins a, lautet:
„§ 1a. Tutoren (Paragraph 42, Absatz 4, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, Paragraph 34, des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, – UOG 1993), die mit der
begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung
von 3860 S. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 11580 S nicht übersteigen.“
3.Ziffer 3 Im § 1b Abs. 1 werden die Worte „Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH
des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage“ durch die Worte „Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 1848 S“
ersetzt.
4. Im § 2 Abs. 2 werden der Ausdruck „Semester-Wochenstunde“ durch den Ausdruck „Semesterstunde
(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ sowie die Schillingbeträge „14 758“ in lit. a, „10 983“ in lit. b, „7 207“ in lit. c und
„9 095“ in lit. d durch die Schillingbeträge „14 760“ in lit. a, „10 980“ in lit. b, „7 206“ in lit. c und
„9 096“ in lit. d ersetzt.
5. § 2 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde
abweichend von Abs. 2:
1. soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Abs. 4 in die Bemessungsgrundlage für
den Krankenversicherungsbeitrag (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten
wird:
a) im Fall des Abs. 2 lit. a.............................. 12708 S,
b) im Fall des Abs. 2 lit. b.............................. 9456 S,
c) im Fall des Abs. 2 lit. c.............................. 6204 S,
d) im Fall des Abs. 2 lit. d.............................. 7836 S;
2. soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird:
a) im Fall des Abs. 2 lit. a.............................. 12204 S,
b) im Fall des Abs. 2 lit. b.............................. 9084 S,
c) im Fall des Abs. 2 lit. c.............................. 5958 S,
d) im Fall des Abs. 2 lit. d.............................. 7524 S.
(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren,
Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten
(§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4
des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und
Vertragslehrern gebührt keine Remuneration.“
6. Die §§ 3 und 4 lauten:
„§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer
Richtung) eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das
Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die
Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht
der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die
Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung
hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen
an Gastprofessoren ist unzulässig.
(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer
Richtung) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden.
Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5
Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden.
Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen
(§§ 48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 56 UniStG), sofern der Vorsitzende
nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 beträgt je Prüfung 140 S. Prüfungen, die aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, zählen als eine Prüfung.
(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher
Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 4 Z 32 und 33 UniStG) mit, gebührt dem Prüfer und dem
mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Assistenten mit, ist diese
Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.
(4) Die Vorsitzenden der Studienkommissionen, die gemäß § 81 Abs. 1 UniStG die Aufgaben des
Studiendekans erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 in
Im Paragraph eins b, Absatz eins, werden die Worte „Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH
des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage“ durch die Worte „Semesterstunde (Paragraph 7, Absatz 3, UniStG) eine Abgeltung von 1848 S“
ersetzt.
4. Im Paragraph 2, Absatz 2, werden der Ausdruck „Semester-Wochenstunde“ durch den Ausdruck „Semesterstunde
(Paragraph 7, Absatz 3, UniStG)“ sowie die Schillingbeträge „14 758“ in Litera a,, „10 983“ in Litera b,, „7 207“ in Litera c und
„9 095“ in Litera d, durch die Schillingbeträge „14 760“ in Litera a,, „10 980“ in Litera b,, „7 206“ in Litera c und
„9 096“ in Litera d, ersetzt.
5. Paragraph 2, Absatz 5 und 6 lautet:
„(5) Im Anwendungsbereich des Absatz 4, beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde
abweichend von Absatz 2 :,
1. soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Absatz 4, in die Bemessungsgrundlage für
den Krankenversicherungsbeitrag (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200 aus 1967,) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten
wird:
a) im Fall des Absatz 2, lit. a.............................. 12708 S,
b) im Fall des Absatz 2, lit. b.............................. 9456 S,
c) im Fall des Absatz 2, lit. c.............................. 6204 S,
d) im Fall des Absatz 2, lit. d.............................. 7836 S;
2. soweit die in Ziffer eins, genannte Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird:
a) im Fall des Absatz 2, lit. a.............................. 12204 S,
b) im Fall des Absatz 2, lit. b.............................. 9084 S,
c) im Fall des Absatz 2, lit. c.............................. 5958 S,
d) im Fall des Absatz 2, lit. d.............................. 7524 S.
(6) Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren,
Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten
(Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes
1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 10, oder Paragraph 51 a, Absatz 2, Ziffer 4,
des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und
Vertragslehrern gebührt keine Remuneration.“
6. Die Paragraphen 3 und 4 lauten:
„§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer
Richtung) eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das
Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die
Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht
der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die
Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die Vergütung
hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen
an Gastprofessoren ist unzulässig.
(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer
Richtung) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden.
Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 5
Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden.
Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen
(Paragraphen 48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (Paragraph 56, UniStG), sofern der Vorsitzende
nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung gemäß Absatz eins, beträgt je Prüfung 140 S. Prüfungen, die aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, zählen als eine Prüfung.
(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher
Prüfungen und Prüfungsarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 32 und 33 UniStG) mit, gebührt dem Prüfer und dem
mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Assistenten mit, ist diese
Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.
(4) Die Vorsitzenden der Studienkommissionen, die gemäß Paragraph 81, Absatz eins, UniStG die Aufgaben des
Studiendekans erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956 in
derder bisher für die Präsides der Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Diplomprüfungen
festgesetzten Höhe.“
7. Im § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)“ durch den
Klammerausdruck „(§§ 61 und 62 UniStG)“ ersetzt.
8. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 25 AHStG“ durch das Klammerzitat „(§§ 61 und 62
UniStG)“ ersetzt.
9. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der
bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten
werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3. Gleiches gilt für den Vorsitz in
Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt.“
10. § 7 Abs. 6 und 7 lautet:
„(6) Die in den §§ 1 Abs. 3, 1a, 1b Abs. 1, 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2 genannten Schillingbeträge
erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(7) Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle
Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50
oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.“
11. Im § 7 erhalten die bisherigen Abs. 7 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.
12. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an Universitäten und Hochschulen
(§ 1 Abs. 1 UniStG) nicht auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes, sondern auf Grund der
Übergangsbestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 UniStG abgehalten werden.“
13. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Jänner 1997,
§ 1, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 6, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 6 bis 11 und § 8 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel VIII
Änderung des UOG
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 655/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Studienangelegenheiten im Sinne des Abs. 2 sind:
a) Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);
b) Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).“
1a. § 17 Abs. 2 und 3 und § 111 Abs. 9 entfallen.
2. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 4 lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Abs. 3 gilt nicht für Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2. Es ist
zulässig, auch Wissenschafter, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu Mitgliedern
von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen zu bestellen. Überdies können Organe und
Mitglieder von Kollegialorganen auch Personen sein, die in einem der Universität zugeordneten
Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen,
jedoch
1. zu Vertragsprofessoren bestellt sind oder
2. auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie
österreichische Staatsbürger.“
3. § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 lautet:
„1.Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (§§ 26 bis 31) und Vertragsprofessoren
(§ 31a): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum
Bund und haben das Recht, deren Einrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen;“
bisher für die Präsides der Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Diplomprüfungen
festgesetzten Höhe.“
7. Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 25, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)“ durch den
Klammerausdruck „(Paragraphen 61 und 62 UniStG)“ ersetzt.
8. Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 25, AHStG“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 61, und 62
UniStG)“ ersetzt.
9. Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der
bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten
werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Gleiches gilt für den Vorsitz in
Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt.“
10. Paragraph 7, Absatz 6 und 7 lautet:
„(6) Die in den Paragraphen eins, Absatz 3, eins a, eins b, Absatz eins, 2, Absatz 2 und 5 und Paragraph 4, Absatz 2, genannten Schillingbeträge
erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(7) Die sich aus den Paragraphen 5, Absatz eins und 7 Absatz 6, ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle
Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50
oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.“
11. Im Paragraph 7, erhalten die bisherigen Absatz 7 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.
12. Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Paragraphen 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an Universitäten und Hochschulen
(Paragraph eins, Absatz eins, UniStG) nicht auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes, sondern auf Grund der
Übergangsbestimmungen des Paragraph 80, Absatz 3 und 4 UniStG abgehalten werden.“
13. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1997,
§ 1, Paragraph eins a,, Paragraph eins b, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und 6, die Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 6 bis 11 und Paragraph 8, Absatz eins, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel römisch acht
Änderung des UOG
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3) Studienangelegenheiten im Sinne des Absatz 2, sind:
a) Anerkennung von Prüfungen (Paragraph 59, UniStG);
b) Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (Paragraph 64, UniStG).“
1a. Paragraph 17, Absatz 2 und 3 und Paragraph 111, Absatz 9, entfallen.
2. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 21, Absatz 4, lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Absatz 3, gilt nicht für Gastprofessoren gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Es ist
zulässig, auch Wissenschafter, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu Mitgliedern
von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen zu bestellen. Überdies können Organe und
Mitglieder von Kollegialorganen auch Personen sein, die in einem der Universität zugeordneten
Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen,
jedoch
1. zu Vertragsprofessoren bestellt sind oder
2. auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie
österreichische Staatsbürger.“
3. Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, lautet:
„1.Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (Paragraphen 26 bis 31) und Vertragsprofessoren
(Paragraph 31 a,): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum
Bund und haben das Recht, deren Einrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen;“
4.Ziffer 4 Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:
„Vertragsprofessoren
§ 31a. Vertragsprofessoren stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, das durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt wird. Sie sind nach den organisations-
und studienrechtlichen Bestimmungen den Ordentlichen Universitätsprofessoren gleichgestellt. Die §§ 26
bis 30 sind entsprechend anzuwenden.“
5. Die Überschrift zu § 32 lautet:
„Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren und Universitätsprofessoren im Ruhestand“
6. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren im Ruhestand
anzuwenden.“
6a. Nach § 54 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit (§ 2) ist die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde der Universität Wien überdies zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung
ärztlicher (zahnärztlicher) Leistungen berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen
und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des § 15 des Forschungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 341/1981, sind anzuwenden.“
6b. Dem § 54 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß § 63 Abs. 1 lit. b haben
fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 des
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu
wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten, Vertragsassistenten, Beamte und Vertragsbedienstete des
Bundes, die an einer Universitätseinrichtung im klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.“
6c. § 58 lautet:
„§ 58. Die Studienkommissionen haben folgende Aufgaben:
a) die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß den §§ 12 und 19 UniStG;
b) die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen
sowie der vergebenen Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne;
c) die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;
d) die Begutachtung von Anträgen für die Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17
Abs. 3 UniStG);
e) die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden in Studienangelegenheiten
sowie von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 1 UniStG;
f) die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden;
g) Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu
ihrer besseren Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3
UniStG;
h) die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf
die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer
Beseitigung;
i) die Erstattung von Vorschlägen für die die Lehre betreffenden Teile des Voranschlages und des
Dienstpostenplanes der Universität (§ 4 Abs. 1).“
7. Dem § 116 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) § 7 Abs. 3, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1, § 31a samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 54 Abs. 3a
und 10 und § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 sowie die Aufhebung des § 17
Abs. 2 und 3 und des § 111 Abs. 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober
1997 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vertragsprofessoren
§ 31a. Vertragsprofessoren stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, das durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt wird. Sie sind nach den organisations-
und studienrechtlichen Bestimmungen den Ordentlichen Universitätsprofessoren gleichgestellt. Die Paragraphen 26,
bis 30 sind entsprechend anzuwenden.“
5. Die Überschrift zu Paragraph 32, lautet:
„Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren und Universitätsprofessoren im Ruhestand“
6. Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Absatz 2, ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren im Ruhestand
anzuwenden.“
6a. Nach Paragraph 54, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 2,) ist die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde der Universität Wien überdies zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung
ärztlicher (zahnärztlicher) Leistungen berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen
und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des Paragraph 15, des Forschungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 341 aus 1981,, sind anzuwenden.“
6b. Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera b, haben
fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 3, des
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu
wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten, Vertragsassistenten, Beamte und Vertragsbedienstete des
Bundes, die an einer Universitätseinrichtung im klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.“
6c. Paragraph 58, lautet:
„§ 58. Die Studienkommissionen haben folgende Aufgaben:
a) die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß den Paragraphen 12 und 19 UniStG;
b) die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen
sowie der vergebenen Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne;
c) die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;
d) die Begutachtung von Anträgen für die Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums (Paragraph 17,
Abs. 3 UniStG);
e) die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden in Studienangelegenheiten
sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, UniStG;
f) die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden;
g) Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu
ihrer besseren Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3
UniStG;
h) die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf
die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer
Beseitigung;
i) die Erstattung von Vorschlägen für die die Lehre betreffenden Teile des Voranschlages und des
Dienstpostenplanes der Universität (Paragraph 4, Absatz eins,).“
7. Dem Paragraph 116, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5) Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 54, Absatz 3 a,
und 10 und Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, sowie die Aufhebung des Paragraph 17,
Abs. 2 und 3 und des Paragraph 111, Absatz 9, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten mit 1. Oktober
1997 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 21, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel IX
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 25 lautet:
„Dienstantritt als Universitätsprofessor, als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als
Ordentlicher Hochschulprofessor“
2. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes
besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen
Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern,
erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als
Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl.
Nr. 805/1993) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (§ 26 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der
Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.“
Artikel X
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
Das Bundesgesetz, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen
Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-
Personalvertretungsgesetz geregelt wird, BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt geändert:
1. Im Art. VI Abs. 12 werden nach dem Ausdruck „§ 188 BDG 1979“ die Worte „in der bis 30. September
1997 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. Im Art. XIII wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Art. VI Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober
1997 in Kraft.“
Artikel römisch neun
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet:
„Dienstantritt als Universitätsprofessor, als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als
Ordentlicher Hochschulprofessor“
2. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes
besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen
Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern,
erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als
Universitätsprofessor (Paragraph 21, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt
Nr. 805 aus 1993,) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (Paragraph 26, des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258 aus 1975,) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der
Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.“
Artikel römisch zehn
Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Das Bundesgesetz, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen
Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-
Personalvertretungsgesetz geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel römisch sechs, Absatz 12, werden nach dem Ausdruck „§ 188 BDG 1979“ die Worte „in der bis 30. September
1997 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. Im Artikel römisch dreizehn, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Artikel römisch sechs, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober
1997 in Kraft.“
Klestil
Prammer