Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des BDG 1979 Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 64 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 48 f, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 155 Absatz 6, durch das Zitat „§ 155 Absatz 5, ersetzt. 2. Paragraph 154, Ziffer eins, lautet: „1. an Universitäten: a) Universitätsprofessoren: aa) Universitätsprofessoren (Paragraphen 21 und 88 Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993), bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (Paragraph 26, UOG), cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (Paragraph 31, UOG), b) Universitätsdozenten: aa) Universitätsdozenten (Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993), bb) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Paragraph 35, Absatz eins, UOG), c) Universitätsassistenten, d) Bundeslehrer;“ 3. Im Paragraph 154, Ziffer 2, Litera b, wird nach dem Ausdruck „§ 35 Absatz eins, UOG“ der Ausdruck „oder Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993“ eingefügt. 4. Paragraph 155, lautet: „§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. (2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfüllen. (3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.

  1. Absatz 4,Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Absatz eins bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder gemäß Paragraph 4, UOG 1993 zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (Paragraph 37,). (5) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 54, UOG, Paragraph 63, UOG 1993). (6) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen. (7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation. (8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden. (9) Auf Hochschullehrer ist Paragraph 20, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.“ 5. Paragraph 160, Absatz eins, lautet: „(1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und künstlerischen Hochschulen zuständige Bundesminister kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers dem Rektor der Universität (Hochschule).“ 6. Paragraph 160 a, Absatz 2, lautet: „(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.“ 7. Dem Paragraph 160 a, werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt: „(4) Universitäts(Hochschul)lehrer haben, nachdem sie eine der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode ausgeübt haben, Anspruch auf Forschungssemester unter Beibehaltung des Monatsbezuges und der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß: 1. ein Semester für den: a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (Paragraphen 16 und 18 Absatz eins bis 3 UOG), b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien, c) Rektor-Stellvertreter einer Kunsthochschule, d) Abteilungsleiter einer Kunsthochschule, e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (Paragraph 43, UOG 1993), f) Vorsitzender des Senats (Paragraph 51, Absatz 3, UOG 1993), des Universitätskollegiums (Paragraph 58, Absatz 3, UOG 1993) oder eines Fakultätskollegiums (Paragraph 48, Absatz 4, UOG 1993); 2. zwei Semester für den: a) Rektor einer Kunsthochschule, b) Rektor (Paragraph 53, UOG 1993), Vizerektor (Paragraph 54, UOG 1993), Dekan (Paragraph 49, UOG 1993) oder Vizedekan einer Universität (Fakultät). (5) Im Falle der Ausübung einer der im Absatz 4, genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf insgesamt ein weiteres Forschungssemester.
  1. Absatz 6,Während des Forschungssemesters ist der Universitäts(Hochschul)lehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung (Erschließung der Künste) freigestellt. (7) Der Anspruch auf das (die) Forschungssemester ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antrittstermin anzumelden.“ 8. Im Paragraph 161, Absatz 2, wird der Ausdruck „Z 1 Litera c bis e“ durch den Ausdruck „Z 1 Litera b bis d“ ersetzt. 9. Im 6. Abschnitt lautet die Überschrift des Unterabschnittes B: „Unterabschnitt B Universitäts(Hochschul)professoren“ 10. Im 6. Abschnitt wird nach der Überschrift des Unterabschnittes B folgender Paragraph 161 a, samt Überschrift eingefügt: „Anwendungsbereich § 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, genannten Hochschullehrer.“ 11. Die Paragraphen 163 bis 169 samt Überschriften lauten: „Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung § 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. (2) Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Absatz 5, tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht. (3) Eine Verfügung gemäß Absatz 2, darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet. (4) Eine Verfügung gemäß Absatz 2, ist nur zulässig, wenn 1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und 2.das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen. (5) Im Falle einer Verfügung gemäß Absatz 2, ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor 1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder 2. das 68. Lebensjahr vollendet. (6) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden: 1. Paragraph 20, Absatz 2, (Auflösung des Dienstverhältnisses), 2. Paragraph 46, (Amtsverschwiegenheit), 3. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 (Meldepflichten), 4. Paragraph 80, Absatz 9, (Weiterbenützung der Naturalwohnung), 5. die Paragraphen 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes). Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung § 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15,) wird für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist. Besondere Aufgaben § 165. (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,

Ziffer 2 Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen, 3. Prüfungen abzuhalten, 4.Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, 5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen. (2) Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Absatz eins, gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht. (3) Der Universitäts(Hochschul)professor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Absatz eins, erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)professor aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist. Amtstitel § 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor“ (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 31, UOG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor“ (Paragraph 26, UOG) oder „Ordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen. (2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Absatz eins und von Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor“. (3) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen. Urlaub § 167. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, in jedem Kalenderjahr 36 Werktage. (2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Außerdienststellung § 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen Ordentlichen Hochschulprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, oder AOG innehat. (2) Eine Verfügung nach Paragraph 18, hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Absatz eins, genannten akademischen Funktionen zu enthalten. Ausnahmebestimmungen § 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nicht anzuwenden: 1. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 4 (Ernennungserfordernisse), 2. die Paragraphen 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis), 3. Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 4. die Paragraphen 24 bis 35 (Grundausbildung), 5. die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung), 6. Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins, 2, zweiter Satz und 4 bis 6 und die Paragraphen 48 a bis 48 e (Dienstzeit), 7. Paragraph 57, (Gutachten),

Ziffer 8 Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung), 9. Paragraph 65, Absatz eins und 4 bis 7, die Paragraphen 67 und 78 (Urlaub), 10. die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). (2) Die Paragraphen 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)professor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (3) Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Abs. 3 Ziffer 4, sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Hochschule) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. (4) Die in den Paragraphen 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Absatz eins, Ziffer 10, nicht berührt. (5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch 1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b oder 2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG nicht geändert. Paragraph 31, Absatz 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.“ 12. Im 6. Abschnitt lautet der Unterabschnitt C: „Unterabschnitt C Universitäts(Hochschul)dozenten Anwendungsbereich und Überstellung § 170. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera b, genannten Hochschullehrer. (2) Der Universitäts(Hochschul)assistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts (Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul) dozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitäts(Hochschul) assistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein. (3) Absatz 2, ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen (Unterabschnitt E) und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (Paragraphen 141 b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993) gehören oder wie ein Universitäts(Hochschul)assistent verwendet werden. Ernennung § 171. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv. Übertritt in den Ruhestand § 171a. Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt. Besondere Aufgaben und Dienstzeit § 172. (1) Ein Universitäts(Hochschul)dozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern, 2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen, 3. Prüfungen abzuhalten, 4.Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, 5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen. (2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Absatz eins, erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen. (3) Der Universitäts(Hochschul)dozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)dozent aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist. Lehrverpflichtung § 172a. (1) Der Studiendekan (Paragraph 43, UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (Paragraph 64, UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (Paragraph 28, KH-OG, Paragraph 33, AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 51, UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (Paragraph 32, KH-OG, Paragraph 51, AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hochschul) dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen. (2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Absatz eins, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (Paragraph 7, Absatz 3, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) abzuhalten. (3) Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Absatz 2, übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei weiteren Semesterstunden darf der Universitäts(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt. Amtstitel § 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen. Urlaub § 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)dozenten in jedem Kalenderjahr 36 Werktage. (2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)dozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Ausnahmebestimmungen § 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)dozenten nicht anzuwenden: 1. Paragraph 12, Absatz 2, (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), 2. Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 3. die Paragraphen 24 bis 35 (Grundausbildung), 4. die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung), 5. Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins, 2, zweiter Satz und 4 bis 6 und die Paragraphen 48 a bis 48 e (Dienstzeit), 6. Paragraph 57, (Gutachten), 7. Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung), 8. Paragraph 65, Absatz eins und 4 bis 7, die Paragraphen 67 und 78 (Urlaub), 9. die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). (2) Die Paragraphen 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)dozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

  1. Absatz 3,Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)dozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Abs. 3 Ziffer 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitäts(Hochschul)dozenten an der Universität (Hochschule) nicht mehr gewährleisten.“ 13. Paragraph 174, Absatz 3, entfällt. 14. Im Paragraph 176, Absatz 2, wird der Ziffer 3, folgender Satz angefügt: „Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“ 15. Im Paragraph 176, Absatz 3, Ziffer eins und im Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils das Zitat „§ 180“ durch das Zitat „§ 180 oder Paragraph 180 a, ersetzt. 16. An die Stelle des Paragraph 179, samt Überschriften tritt folgende Bestimmung: „Dienstpflichten § 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen. (2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er 1. Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste) zu erfüllen, 2. Lehrveranstaltungen (Paragraph 155, Absatz 8,) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken, 3. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. (3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.“ 17. Paragraph 180, Absatz eins, lautet: „(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitäts(Hochschul)assistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul) assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen. Es hat auch zu bestimmen, 1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und 2. in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung (Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein hat.“ 18. Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. die Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und“ 19. Nach Paragraph 180, werden folgender Paragraph 180 a und folgender Paragraph 180 b, samt Überschrift eingefügt: „§ 180a. (1) Unverzüglich nach Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (Paragraph 44, UOG 1993), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in Forschung und Lehre sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen. (2) Abweichend vom Absatz eins, kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (Paragraph 176,) befindet.
  1. Absatz 3,Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf 1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen (Paragraph 181, Absatz eins, Z 1), 2. die Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und 3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 14,, § 45 Absatz eins, Ziffer 5, UOG 1993) sind zu beachten. (4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen. (5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören. (6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden. Lehrverpflichtung § 180b. (1) Die Lehrverpflichtung des Universitäts(Hochschul)assistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (Paragraphen 180 und 180 a) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen. (2) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul) professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 51, UOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (Paragraph 32, KH-OG, Paragraph 51, AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu. (3) Ab dem darauffolgenden Semester ist der Universitäts(Hochschul)assistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen. (4) Abweichend vom Absatz 2, richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitäts(Hochschul) assistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Absatz 3, (5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen. (6) Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind Assistenzärzte (Paragraph 189,) abweichend vom Paragraph 155, Absatz 8, letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Absatz 3, ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt. (7) Ein Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung über das im Absatz 5, festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden. (8) Auf die Erbringung der in den Absatz 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind 1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%, 2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%, 3. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50% der Semesterstunde anzurechnen.
  1. Absatz 9,Der Studiendekan (Paragraph 43, UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (Paragraph 64, Absatz 2, UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (Paragraph 28, KH-OG, Paragraph 33, AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 51, UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (Paragraph 32, KH-OG, Paragraph 51, AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 nach Anhörung auch der Studienkommission (Paragraph 41, UOG 1993) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen. (10) Ein Hochschulassistent kann über den im Absatz 2, genannten Zeitpunkt hinaus auch zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors oder Hochschuldozenten herangezogen werden, soweit dies aus organisations- und studienrechtlichen Gründen erforderlich ist. (11) Für die Studienjahre 1997/98 und 1998/99 kann ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich noch nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet, mit seiner Zustimmung über die in den Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen hinaus mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens zwei weiteren Semesterstunden beauftragt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs nachweislich notwendig ist.“ 20. Im Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins,)“. 21. Paragraph 184, lautet: „§ 184. Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.“ 21a. Paragraph 188, samt Überschrift entfällt. 22. Paragraph 189, Absatz 4, erster Satz lautet: „Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180, oder Paragraph 180 a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten Aufgaben zu berücksichtigen.“ 23. Paragraph 190, lautet: „§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (Paragraph 29, UOG 1993, Paragraph 38, Absatz 2, UOG) oder Hochschulen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, KH-OG, Paragraph 21, AOG 1988) verwendet werden.“ 24. Paragraph 191, lautet: „§ 191. Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.“ 25. Im Paragraph 194, Absatz eins, werden die Worte „Stunden je Woche“ durch den Ausdruck „Semesterstunden (Paragraph 7, Abs. 3 UniStG)“ und das Wort „Wochenstunden“ durch den Ausdruck „Semesterstunden“ ersetzt. Im § 194 Absatz 2, wird jeweils das Wort „Wochenstunde“ durch das Wort „Semesterstunde“ und das Wort „Wochenstunden“ durch das Wort „Semesterstunden“ ersetzt. 26. Paragraph 247 c, lautet: „§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, ist Paragraph 113 b, Absatz 2 und Absatz 3, Einleitung und Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen 1. nach Paragraph 163, Absatz 4, oder 2. nach Paragraph 10, des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung tritt.“ 27. Nach Paragraph 247 d, wird folgender Paragraph 247 e, samt Überschrift eingefügt: „Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997 § 247e. (1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind Paragraph 163, in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung und Paragraph 166, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
  1. Absatz 2,Für Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 64. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf eine Verfügung gemäß Paragraph 163, Absatz 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 getroffen werden. (3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG 1993) übergeleitet: 1. an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998, 2. an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993, frühestens jedoch mit 1. März 1998. Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen. (4) Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß Paragraph 170, Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.“ 28. Dem Paragraph 278, wird folgender Absatz 26, angefügt: „(26) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten in Kraft: 1. Paragraph 48 f, Absatz 4,, Paragraph 154, Ziffer eins und 2, Paragraph 155,, Paragraph 160, Absatz eins,, Paragraph 160 a, Absatz 2 und 4 bis 7, Paragraph 161, Absatz 2,, die Überschrift des Unterabschnittes B des 6. Abschnittes, Paragraph 161 a, samt Überschrift, die Paragraphen 164 bis 169 samt Überschriften, der Unterabschnitt C des 6. Abschnittes (Paragraphen 170, 171, 171 a, 172, 172 a,, 172b, 172c und 173 samt Überschriften), Paragraph 176, Absatz 2 und 3, Paragraph 178, Absatz 2,, Paragraph 179, samt Überschrift, Paragraph 180, Absatz eins und 3, Paragraph 180 a,, Paragraph 180 b, samt Überschrift, Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 184,, Paragraph 189, Abs. 4, die Paragraphen 190 und 191, Paragraph 194, Absatz eins und 2, Paragraph 247 c,, Paragraph 247 e, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 19,, Z 20, Ziffer 21 Punkt 4,, Ziffer 21 Punkt 5 und Ziffer 21 Punkt 6, sowie die Aufhebung des Paragraph 174, Absatz 3 und des Paragraph 188, samt Überschriften mit 1. Oktober 1997, 2. Paragraph 163, samt Überschrift, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Oktober 1997, in den übrigen Fällen mit 1. März 1998.“ 29. Anlage 1 Ziffer 19 und 20 lautet: „19. Universitäts(Hochschul)professoren Ernennungserfordernisse: 19.1. Für Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a,): a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, b)eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht, c) die pädagogische und didaktische Eignung, d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung, e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung, f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist. 19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Ziffer 19 Punkt eins, genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 19 Punkt 3, bzw. 19.4. 19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren (Paragraph 154, Ziffer 2, Litera a,): a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, b)der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen, c) die pädagogische und didaktische Eignung, d) die Eignung zur Führung einer Hochschuleinrichtung, e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Erschließung der Künste (Forschung), f) der Nachweis einer facheinschlägigen Praxis außerhalb der Hochschulen, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Ziffer 19 Punkt 3, Litera a, auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden. 20. Universitäts(Hochschul)dozenten Ernennungserfordernisse: 20.1. Für Universitätsdozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b,): a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, b) eine an einer österreichischen Universität oder an der Akademie der bildenden Künste in Wien erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi). 20.2. Für Hochschuldozenten (Paragraph 154, Ziffer 2, Litera b,): a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, b) eine an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).“ 30. In der Anlage 1 wird der Ziffer 21 Punkt 4, folgender Satz angefügt: „Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“ 31. In der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 5, wird das Zitat „§ 155 Absatz 6, bzw. 7“ durch das Zitat „§ 155 Absatz 5, bzw. 6“ ersetzt. 32. In der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 6, wird der Ausdruck „Z 20 lit. b“ durch den Ausdruck „Z 20.1 Litera b, oder Ziffer 20 Punkt 2, lit. b“ ersetzt. Artikel römisch zwei Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 61 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 50, Absatz 3 und im Paragraph 54 d, wird jeweils das Zitat „§ 51c des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 53a des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt. 2. Paragraph 53, lautet: „§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden: 1. die Paragraphen 155 bis 160 a, 179, 182, 183, 186 Absatz eins und 4, 187 Absatz eins, Ziffer 4 und 189 Absatz 4,; 2. die Paragraphen 180, 180 a und 181 mit der Einschränkung, daß Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins und § 181 Absatz eins, Ziffer eins, nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist; 3. Paragraph 180 b, mit der Maßgabe, daß a) Paragraph 180 b, Absatz 7, nur auf Vertragsassistenten gemäß Paragraph 52 b, anzuwenden ist, b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung aa) im Falle des Paragraph 180 b, Absatz 2, vier Semesterstunden und bb) im Falle des Paragraph 180 b, Absatz 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt; eine darüberhinausgehende Beauftragung bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten; 4. Paragraph 186, Absatz 2, mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten und für Bundeslehrer an Universitäten (Hochschulen) in Betracht kommen.“ 3. Paragraph 54 c, samt Überschrift lautet: „Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit § 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist Paragraph 52, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Paragraph 21, ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden. (2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die Paragraphen 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, anzuwenden.“ 4. Paragraph 55, erhält die Bezeichnung „§ 54e“.

Ziffer 5 Der Abschnitt römisch vier lautet: „Abschnitt römisch vier Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen Vertragsdozenten § 55. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993, § 35 Absatz eins, UOG) oder als Hochschuldozent (Paragraph 18, AOG, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein. (2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß Paragraph 52 a, zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert. (3) Auf Vertragsdozenten sind die Paragraphen 155 bis 160 a, 172, 172 a und 172 c sowie die Anlage 1 Ziffer 20, des BDG 1979 anzuwenden. (4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 bis 6, 3 b, 4 Absatz 4,, 4a, 9 bis 14, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Absatz eins, Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung § 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. (2) Der Vertragsdozent führt je nach Zuordnung zu einer Universität oder zu einer Hochschule künstlerischer Richtung die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“. Monatsentgelt § 56. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt: (2) Bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig war, als Vertragsdozent zurückgelegt hätte.

Dienstzulage (Forschungszulage) § 56a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. (2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Absatz eins, beträgt 17,45% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. (3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 2,50% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Aufwandsentschädigung § 56b. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für 1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten..................... 4,00%, 2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten...................... 2,00%. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit § 56c. (1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitäts (Hochschul)dozenten vorgesehenen Ausmaß. (2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die Paragraphen 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, anzuwenden. § 56d. Paragraph 53 a, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsdozenten, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden. Vertragsprofessoren Aufnahme § 57. (1) Vertragsprofessoren sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, UOG) ausüben. (2) Das Dienstverhältnis des Vertragsprofessors ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig. (3) Die Aufnahme darf nur erfolgen 1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (Paragraph 160, BDG 1979) Universitätsprofessor oder 2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder 3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder 4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 4, Absatz 7, UOG, Paragraph 3, Absatz eins a, UOG 1993) ersetzt werden. (4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes besitzen, können abweichend vom Paragraph 3, Absatz 2, mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers aufgenommen werden. (5) Auf Vertragsprofessoren sind die Paragraphen 155 bis 160 a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Ziffer 19, BDG 1979 anzuwenden. (6) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 bis 6, 3 b, 4 Abs. 4, 4a, 6, 6a, 6b, 9 bis 15, 19, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 28 a bis c, 29, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung § 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. (2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“. Entgelt § 58. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 560000 S bis 1 120000 S zu vereinbaren. (2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß Paragraph 21, der entsprechende Anteil. (3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. (4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen. (5) Der im Absatz eins, genannte Rahmen sowie der gemäß Absatz eins, vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993) gemäß Paragraph 48, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage erhöht. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit § 58a. (1) Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51, des Gehaltsgesetzes 1956. (2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die Paragraphen 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen anzuwenden. § 58b. Die Paragraphen 53 und 53 a des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf einen Vertragsprofessor, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen ausübt, anzuwenden. Abfertigung § 58c. (1) Abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß Paragraph 160, BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen. (2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht. (3) Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in Paragraph 35, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.“ 6. Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 16, angefügt: „(16) Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 53,, die Paragraphen 54 c bis 54 e, der Abschnitt römisch vier (Paragraphen 55, 55 a, 56, 56 a bis 56 d, 57, 57 a, 58, 58a bis 58c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“ Artikel römisch drei Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 13, Absatz 11, erster Satz lautet: „Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, bleiben von den Absatz 2, 10 und 10 a unberührt.“

Ziffer 2 An die Stelle des Paragraph 48, samt Überschriften treten folgende Bestimmungen: „Abschnitt römisch vier Hochschullehrer Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren § 48. (1) Das Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979) beträgt: (2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. (3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (Paragraph 21, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, – UOG 1993) oder zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ein höheres als das nach Paragraph 48, Absatz 2, gebührende Gehalt gewähren. (4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG 1993) ist Absatz 3, bezüglich der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, UOG 1993) mit der Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5 zulässig ist. (5) Die Begünstigungen nach Absatz 3, kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren. Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. (6) Die Begünstigung nach Absatz 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Absatz 5, schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Absatz 5, seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben. (7) Paragraph 12, ist auf Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG 1993) und auf Ordentliche Universitäts (Hochschul)professoren nicht anzuwenden. (8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. (9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.

  1. Absatz 10,Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul) professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. (11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG 1993)“ anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten § 48a. (1) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG 1979) beträgt: (2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2. (3) Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent zurückgelegt hätte. (4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten zunächst zum Universitäts(Hochschul) assistenten ernannt worden wäre.“ 3. Nach Paragraph 48 a, wird folgender Paragraph 49, samt Überschrift eingefügt: „Gehalt der Universitäts(Hochschul)assistenten § 49. (1) Auf das Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden. (2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage

Sub-Litera, i, m Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75% einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.“ 4. Paragraph 49 a, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden durch Absatz eins, nicht berührt. (3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für 1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b, und Ziffer 2, Litera b, .................................................................................................... 17,45%, 2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c, BDG 1979 ....................................................................................................... 10,91%.“ 5. Paragraph 49 b, Ziffer eins und 2 lautet: „1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b, und Ziffer 2, Litera b, .................................................................................................... 4,00%, 2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c, BDG 1979 ....................................................................................................... 3,50%.“ 6. Die Paragraphen 50, 50 a, 51 und 51 a samt Überschriften lauten: „Dienstalterszulage § 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß Paragraph 56, Abs. 1. (2) Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (Paragraph 21, UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. (3) Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. (4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993) und des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7445 S. Besondere Dienstalterszulage § 50a. (1) Einem Universitätsprofessor (Paragraph 21, UOG 1993) und einem Ordentlichen Universitäts- (Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, Absatz 4, gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, Absatz 4, (2) Paragraph 48, Absatz 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden. (3) Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Z 2 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den Paragraphen 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung. Kollegiengeldabgeltung an Universitäten § 51. (1) Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979) und Universitätsdozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

  1. Absatz 2,Der Grundbetrag von 50500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (Paragraph 7, Absatz 3, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Der Grundbetrag erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist. (3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen. (4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung. (5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (Paragraph 23, Absatz eins, UOG, § 19 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e UOG 1993) oder mit einem Lehrbeauftragten abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen. (6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen. (7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen. (8) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist. (9) Alle gemäß Paragraph 172 a, BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist. (10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß Paragraph eins, oder eine Remuneration gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul) professors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden hinausgeht. (11) Eine gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß Paragraph 51, gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz eins bis 8 und 10 den Betrag von 110741 S je Semester nicht übersteigen. Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste § 51a. (1) Paragraph 51, ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden. (2) Paragraph 51, in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Ziffer eins An die Stelle der im Paragraph 51, Absatz 2, Litera a bis d angeführten Voraussetzungen tritt 2. Bei Mitwirkung eines Hochschulassistenten (Paragraph 52, Absatz eins,) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50%. 3. Die Verminderung gemäß Paragraph 51, Absatz 5, beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15% des Grundbetrages. 4. Bei Anwendung des Paragraph 51, Absatz 9, sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im Paragraph 51, Absatz 9, angeführten zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Ziffer eins, Litera d, angeführte Zahl von Hörern. Für Lehrveranstaltungen, die von Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (Paragraph 22, AOG, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,, und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen. 5. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Semesterstunden maßgebend. (3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Absatz eins, als auch des Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Betrag von 60741 S nicht überschritten werden.“ 7. Die Paragraphen 51 b und 51 c erhalten die Bezeichnungen „§ 53“ und „§ 53a“. Der neue Paragraph 53 a, Absatz eins, lautet: „(1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes.“ 8. Der bisherige Paragraph 52, erhält die Bezeichnung „§ 52a“; als neuer Paragraph 52, samt Überschrift wird eingefügt: „Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten § 52. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b, Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 4000 S. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt. (2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b, Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten. (3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 8700 S je Semester. (4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 2, BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Absatz eins bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 4350 S je Semester. (5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b, BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Absatz eins bis 4 anteilig zu kürzen. (6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Absatz eins bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen. (7) Werden einem Universitäts(Hochschul)assistenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Absatz 3, 5 und

6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Absatz eins, sind solche Lehrauftragsstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) des Dienstortes zu berücksichtigen. Eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß Paragraph eins, oder eine Remuneration gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebührt nicht.“ 9. Die Paragraphen 53 und 53 a in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und 375 aus 1996, werden aufgehoben. 10. Im Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird das Zitat „§ 48 Absatz 2, durch das Zitat „§ 49 Absatz 2, ersetzt. 11. Dem Paragraph 161, werden folgende Absatz 24 und 25 angefügt: „(24) Es treten in Kraft: 1. Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 49 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 49 b, Ziffer eins und 2, Paragraph 50, [soweit er sich auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht] samt Überschrift, Paragraph 51, samt Überschrift, Paragraph 51 a,, Paragraph 52, samt Überschrift, die Paragraphen 53 und 53 a und Paragraph 54, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit 1. Oktober 1997, 2. die Paragraphen 48 und 49 samt Überschriften, Paragraph 50, [soweit er sich nicht auf Universitäts(Hochschul) dozenten bezieht] und Paragraph 50 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit 1. März 1998, 3. die Aufhebung der Paragraphen 53 und 53 a in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und 375/1996 durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit 1. Oktober 1997. (25) Paragraph 52 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.“ Artikel römisch vier Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 10, samt Überschrift lautet: „Universitäts(Hochschul)professoren § 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt 1. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%, 2. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat. (2) Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul) professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.“ 2. Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt die Ziffer 7, 3. Dem Paragraph 56, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt: „(9) Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Universitäts(Hochschul)professors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den Universitäts(Hochschul)professor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen werden, daß die beitragsfrei angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensionswirksam werden. (10) Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die nach dem 31. Dezember 1994 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt.“

Ziffer 4 Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 22, angefügt: „(22) Es treten in Kraft: 1. die Überschrift zu Paragraph 10 und Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Jänner 1998, 2. Paragraph 10,, soweit er sich nicht auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, und Paragraph 56, Absatz 9,, beide in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, sowie die Aufhebung des Paragraph 15, Abs. 2 Ziffer 7, durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit 1. März 1998, 3. Paragraph 56, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,.“ Artikel römisch fünf Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Paragraph 48 a, erhält die Bezeichnung „§ 48b“. Vor dieser Bestimmung, jedoch nach der Überschrift „Hochschullehrer“, wird als neuer Paragraph 48 a, eingefügt: „§ 48a. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor 1. der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und 2. ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts- (Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen, gewährt werden. (2) Eine Begünstigung nach Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben. (3) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Absatz eins, gewährt worden ist, innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Absatz eins, gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.“ 2. Nach Paragraph 48 b, wird folgender Paragraph 48 c, eingefügt: „§ 48c. Auf Hochschullehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist Paragraph 64, anzuwenden.“ 3. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 12, angefügt: „(12) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten in Kraft: 1. Paragraph 48 c, mit 1. Juli 1997, 2. die Paragraphen 48 a und 48 b mit 1. März 1998.“ Artikel römisch sechs Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 36 a, lautet: „§ 36a. (1) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805 aus 1993,, sind Anträge bzw. Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den Paragraphen 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten. (2) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.“

Ziffer 2 Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 13, angefügt: „(13) Paragraph 36 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“ Artikel römisch sieben Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, lautet: „§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn 1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde, 2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie 3. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist. (2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn 1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist, 2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist: a) in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende, b) in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende. (3) Für die Abhaltung der in Absatz eins und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (Paragraph 7, Absatz 3, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, – UniStG) eine Lehrveranstaltungs- Abgeltung von 5790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 23160 S nicht übersteigen. (4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen. (5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet. (6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul) professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609. (7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. (8) Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hochschul) dozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Absatz eins, nicht und gemäß Absatz 2, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 10, oder Paragraph 51 a, Absatz 2, Ziffer 4, des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul) assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung gemäß Absatz eins, oder 2.“ 2. Paragraph eins a, lautet: „§ 1a. Tutoren (Paragraph 42, Absatz 4, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, Paragraph 34, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 3860 S. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 11580 S nicht übersteigen.“

Ziffer 3 Im Paragraph eins b, Absatz eins, werden die Worte „Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Worte „Semesterstunde (Paragraph 7, Absatz 3, UniStG) eine Abgeltung von 1848 S“ ersetzt. 4. Im Paragraph 2, Absatz 2, werden der Ausdruck „Semester-Wochenstunde“ durch den Ausdruck „Semesterstunde (Paragraph 7, Absatz 3, UniStG)“ sowie die Schillingbeträge „14 758“ in Litera a,, „10 983“ in Litera b,, „7 207“ in Litera c und „9 095“ in Litera d, durch die Schillingbeträge „14 760“ in Litera a,, „10 980“ in Litera b,, „7 206“ in Litera c und „9 096“ in Litera d, ersetzt. 5. Paragraph 2, Absatz 5 und 6 lautet: „(5) Im Anwendungsbereich des Absatz 4, beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Absatz 2 :, 1. soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Absatz 4, in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200 aus 1967,) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird: a) im Fall des Absatz 2, lit. a.............................. 12708 S, b) im Fall des Absatz 2, lit. b.............................. 9456 S, c) im Fall des Absatz 2, lit. c.............................. 6204 S, d) im Fall des Absatz 2, lit. d.............................. 7836 S; 2. soweit die in Ziffer eins, genannte Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird: a) im Fall des Absatz 2, lit. a.............................. 12204 S, b) im Fall des Absatz 2, lit. b.............................. 9084 S, c) im Fall des Absatz 2, lit. c.............................. 5958 S, d) im Fall des Absatz 2, lit. d.............................. 7524 S. (6) Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 10, oder Paragraph 51 a, Absatz 2, Ziffer 4, des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Remuneration.“ 6. Die Paragraphen 3 und 4 lauten: „§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig. (2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen (Paragraphen 48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (Paragraph 56, UniStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung. (2) Die Entschädigung gemäß Absatz eins, beträgt je Prüfung 140 S. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, zählen als eine Prüfung. (3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 32 und 33 UniStG) mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Assistenten mit, ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen. (4) Die Vorsitzenden der Studienkommissionen, die gemäß Paragraph 81, Absatz eins, UniStG die Aufgaben des Studiendekans erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956 in

der bisher für die Präsides der Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Diplomprüfungen festgesetzten Höhe.“ 7. Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 25, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 61 und 62 UniStG)“ ersetzt. 8. Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 25, AHStG“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 61, und 62 UniStG)“ ersetzt. 9. Paragraph 6, Absatz eins, lautet: „(1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Gleiches gilt für den Vorsitz in Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt.“ 10. Paragraph 7, Absatz 6 und 7 lautet: „(6) Die in den Paragraphen eins, Absatz 3, eins a, eins b, Absatz eins, 2, Absatz 2 und 5 und Paragraph 4, Absatz 2, genannten Schillingbeträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist. (7) Die sich aus den Paragraphen 5, Absatz eins und 7 Absatz 6, ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.“ 11. Im Paragraph 7, erhalten die bisherigen Absatz 7 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“. 12. Paragraph 8, Absatz eins, lautet: „(1) Die Paragraphen 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an Universitäten und Hochschulen (Paragraph eins, Absatz eins, UniStG) nicht auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes, sondern auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 80, Absatz 3 und 4 UniStG abgehalten werden.“ 13. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1997, § 1, Paragraph eins a,, Paragraph eins b, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und 6, die Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 6 bis 11 und Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“ Artikel römisch acht Änderung des UOG Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 7, Absatz 3, lautet: „(3) Studienangelegenheiten im Sinne des Absatz 2, sind: a) Anerkennung von Prüfungen (Paragraph 59, UniStG); b) Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (Paragraph 64, UniStG).“ 1a. Paragraph 17, Absatz 2 und 3 und Paragraph 111, Absatz 9, entfallen. 2. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 21, Absatz 4, lautet: „(4) (Verfassungsbestimmung) Absatz 3, gilt nicht für Gastprofessoren gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Es ist zulässig, auch Wissenschafter, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen zu bestellen. Überdies können Organe und Mitglieder von Kollegialorganen auch Personen sein, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, jedoch 1. zu Vertragsprofessoren bestellt sind oder 2. auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie österreichische Staatsbürger.“ 3. Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, lautet: „1.Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (Paragraphen 26 bis 31) und Vertragsprofessoren (Paragraph 31 a,): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und haben das Recht, deren Einrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen;“

Ziffer 4 Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt: „Vertragsprofessoren § 31a. Vertragsprofessoren stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt wird. Sie sind nach den organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen den Ordentlichen Universitätsprofessoren gleichgestellt. Die Paragraphen 26, bis 30 sind entsprechend anzuwenden.“ 5. Die Überschrift zu Paragraph 32, lautet: „Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren und Universitätsprofessoren im Ruhestand“ 6. Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Absatz 2, ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren im Ruhestand anzuwenden.“ 6a. Nach Paragraph 54, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 2,) ist die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien überdies zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung ärztlicher (zahnärztlicher) Leistungen berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des Paragraph 15, des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341 aus 1981,, sind anzuwenden.“ 6b. Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera b, haben fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 3, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten, Vertragsassistenten, Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, die an einer Universitätseinrichtung im klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.“ 6c. Paragraph 58, lautet: „§ 58. Die Studienkommissionen haben folgende Aufgaben: a) die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß den Paragraphen 12 und 19 UniStG; b) die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen sowie der vergebenen Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne; c) die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen; d) die Begutachtung von Anträgen für die Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums (Paragraph 17, Abs. 3 UniStG); e) die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden in Studienangelegenheiten sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, UniStG; f) die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden; g) Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer besseren Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 UniStG; h) die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer Beseitigung; i) die Erstattung von Vorschlägen für die die Lehre betreffenden Teile des Voranschlages und des Dienstpostenplanes der Universität (Paragraph 4, Absatz eins,).“ 7. Dem Paragraph 116, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt: „(5) Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 54, Absatz 3 a, und 10 und Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, sowie die Aufhebung des Paragraph 17, Abs. 2 und 3 und des Paragraph 111, Absatz 9, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft. (6) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 21, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

Artikel römisch neun Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet: „Dienstantritt als Universitätsprofessor, als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor“ 2. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 25, Absatz eins, lautet: „(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor (Paragraph 21, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (Paragraph 26, des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258 aus 1975,) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.“ Artikel römisch zehn Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, Das Bundesgesetz, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes- Personalvertretungsgesetz geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel römisch sechs, Absatz 12, werden nach dem Ausdruck „§ 188 BDG 1979“ die Worte „in der bis 30. September 1997 geltenden Fassung“ eingefügt. 2. Im Artikel römisch dreizehn, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Artikel römisch sechs, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

Klestil Prammer