Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) Inhaltsübersicht 1. Hauptstück 1. Abschnitt §§ 1–3 Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Berufspflichten § 4 Allgemeine Berufspflichten § 5 Pflegedokumentation § 6 Verschwiegenheitspflicht § 7 Anzeigepflicht § 8 Meldepflicht § 9 Auskunftspflicht § 10 Berufsausweis 2. Hauptstück Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege 1. Abschnitt Allgemeines § 11 Berufsbild § 12 Berufsbezeichnungen 2. Abschnitt Tätigkeitsbereiche § 13 Tätigkeitsbereiche § 14 Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich § 15 Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich § 16 Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich § 17 Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche § 18 Kinder- und Jugendlichenpflege § 19 Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege § 20 Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 21 Pflege im Operationsbereich § 22 Krankenhaushygiene §§ 23–25 Lehraufgaben § 26 Führungsaufgaben 3. Abschnitt Berufsberechtigung § 27 Berufsberechtigung § 28 Qualifikationsnachweise – Inland §§ 29–30 Qualifikationsnachweise – EWR § 31 Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR § 32 Nostrifikation § 33 Ergänzungsausbildung und -prüfung § 34 Fortbildung bei Ausbildung im Ausland § 35 Berufsausübung § 36 Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege § 37 Berufssitz § 38 Werbebeschränkung § 39 Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege – EWR § 40 Entziehung der Berufsberechtigung 4. Abschnitt Ausbildung § 41 Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege § 42 Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege § 43 Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege § 44 Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer § 45 Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere § 46 Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung § 47 Verkürzte Ausbildung für Hebammen § 48 Verkürzte Ausbildung für Mediziner §§ 49–50 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege § 51 Schulleitung § 52 Schulordnung § 53 Schülervertretung § 54 Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege § 55 Aufnahmekommission § 56 Ausschluß von der Ausbildung § 57 Ausbildungsverordnung § 58 Prüfungen § 59 Diplomprüfungskommission § 60 Anrechnung von Prüfungen und Praktika § 61 Diplom § 62 Prüfungsverordnung 5. Abschnitt Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen § 63 Fortbildung § 64 Weiterbildungen § 65 Sonderausbildungen § 66 Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege § 67 Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege § 68 Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie § 69 Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich § 70 Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene § 71 Sonderausbildung für Lehraufgaben § 72 Sonderausbildung für Führungsaufgaben § 73 Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

Ziffer 6 Abschnitt Spezielle Grundausbildungen § 74 Spezielle Grundausbildungen §§ 75–77 Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege §§ 78–80 Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege § 81 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung 3. Hauptstück Pflegehilfe 1. Abschnitt Allgemeines § 82 Berufsbild § 83 Berufsbezeichnung § 84 Tätigkeitsbereich 2. Abschnitt Berufsberechtigung § 85 Berufsberechtigung § 86 Qualifikationsnachweis – Inland § 87 Qualifikationsnachweis – EWR § 88 Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR § 89 Nostrifikation § 90 Berufsausübung § 91 Entziehung der Berufsberechtigung 3. Abschnitt Ausbildung § 92 Ausbildung in der Pflegehilfe § 93 Ausbildungsinhalt § 94 Verkürzte Ausbildungen §§ 95–96 Pflegehilfelehrgänge § 97 Lehrgangsleitung § 98 Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang § 99 Ausschluß von der Ausbildung § 100 Prüfungen § 101 Prüfungskommission § 102 Anrechnung von Prüfungen und Praktika § 103 Zeugnis § 104 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung 4. Hauptstück § 105 Strafbestimmungen §§ 106–114 Schluß- und Übergangsbestimmungen § 115 Inkrafttreten § 116 Vollziehung 1. Hauptstück 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind: 1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und 2. die Pflegehilfe. § 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.

  1. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden. (2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. (3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, 2. Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, 3. Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, 4. Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, 5. Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, 6. MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, 7. Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, 8. Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und 9. Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1974,, nicht berührt. 2. Abschnitt Berufspflichten Allgemeine Berufspflichten § 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. (2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden. (3) Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern. Pflegedokumentation § 5. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren. (2) Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten. (3) Den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren. (4) Bei freiberuflicher Berufsausübung (Paragraph 36,) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Verschwiegenheitspflicht § 6. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder 2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder

3.Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind. Anzeigepflicht § 7. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß Paragraph 35, Abs. 1 Ziffer eins und 6 und Paragraph 36, freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß 1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen (Paragraph 84, Absatz eins, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) herbeigeführt wurde oder 2. ein Unmündiger, Minderjähriger oder Wehrloser durch das Quälen oder Vernachlässigen (Paragraph 92, StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) oder 3. ein Unmündiger oder Minderjähriger durch Beischlaf oder auf andere Weise zur Unzucht mißbraucht wurde (Paragraphen 206,, 207 und 212 StGB). (2) Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn 1. die Anzeige eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder 2. in den Fällen des Absatz eins, ein Unmündiger oder Minderjähriger betroffen ist und der Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich verständigt wurde, sofern nicht durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod des Unmündigen oder Minderjährigen herbeigeführt wurde. Meldepflicht § 8. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 und 5 oder Paragraph 90, ausüben, sind verpflichtet, dem Dienstgeber unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß einer der in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Tatbestände vorliegt. Für den Dienstgeber gilt Paragraph 7, (2) Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, besteht nicht, wenn die Meldung eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Auskunftspflicht § 9. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben 1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, 2. deren gesetzlichen Vertretern oder 3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen. (2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen. Berufsausweis § 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die 1. gemäß Paragraph 36, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder 2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind, ist auf Antrag von dem nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen. (2) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten: 1. die Berufsbezeichnung, 2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen, 3. Datum und Ort der Geburt, 4. die Staatsangehörigkeit und 5. den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung. (3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

Ziffer 2 Hauptstück Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege 1. Abschnitt Allgemeines Berufsbild § 11. (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten. (2) Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich. (3) Die in Absatz 2, angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung. Berufsbezeichnungen § 12. (1) Personen, die 1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder 2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen. (2) Personen, die 1. eine Sonderausbildung gemäß Paragraphen 65 bis 72, 2. eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder 3. eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/„Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen. (3) Personen, die 1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder 2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/ „Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen. (4) Personen, die 1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder 2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen. (5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und 2.neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

  1. Absatz 6Die Führung 1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen, 2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen ist verboten. 2. Abschnitt Tätigkeitsbereiche § 13. (1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen 1. eigenverantwortliche, 2. mitverantwortliche und 3. interdisziplinäre Tätigkeiten. (2) Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß Paragraphen 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich § 14. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege. (2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere: 1. Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese), 2. Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose), 3. Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung), 4. Durchführung der Pflegemaßnahmen, 5. Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation), 6. Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen, 7. psychosoziale Betreuung, 8. Dokumentation des Pflegeprozesses, 9. Organisation der Pflege, 10. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals, 11. Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und 12. Mitwirkung an der Pflegeforschung. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich § 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung. (2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). (3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen. (4) Im extramuralen Bereich kann die ärztliche Anordnung in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen. Die schriftliche Dokumentation der Anordnung hat in diesen Fällen nachträglich innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. (5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere: 1. Verabreichung von Arzneimitteln, 2. Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,

3.Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen, 4. Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren, 5. Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung, 6. Durchführung von Darmeinläufen und 7. Legen von Magensonden. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich § 16. (1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen. (2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege das Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen. (3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere: 1. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, 2. Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung, 3. Gesundheitsberatung und 4. Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche § 17. (1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben. (2) Spezialaufgaben sind: 1. Kinder- und Jugendlichenpflege 2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege 3. Intensivpflege 4. Anästhesiepflege 5. Pflege bei Nierenersatztherapie 6. Pflege im Operationsbereich 7. Krankenhaushygiene. (3) Lehraufgaben sind insbesondere: 1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege 2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen 3. Leitung von Sonderausbildungen 4. Leitung von Pflegehilfelehrgängen. (4) Führungsaufgaben sind insbesondere: 1. Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt 2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen. (5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist 1.eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und 2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71 und 72. (6) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß Paragraph 75, oder Paragraph 78, Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt. (7) Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 dürfen berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.

  1. Absatz 8Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege. Kinder- und Jugendlichenpflege § 18. (1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter. (2) Hiezu zählen insbesondere: 1. Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter, 2. Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen, 3. Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher, 4. pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und 5. pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege § 19. (1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit. (2) Hiezu zählen insbesondere: 1. Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen, 2. Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen, 3. Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen, 4. Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen, 5. psychosoziale Betreuung, 6. psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und 7. Übergangspflege. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie § 20. (1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie. (2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen. (3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen. (4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Absatz eins bis 3 zählen insbesondere: 1. Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie, 2. Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren, 3. Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden, 4. Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme), 5. Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern, 6. Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden, 7. Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter und 8. Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes, insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.

Pflege im Operationsbereich § 21. (1) Die Pflege im Operationsbereich umfaßt die Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbetreuung bei operativen Eingriffen. (2) Hiezu zählen insbesondere: 1. Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen, 2. Mitwirkung bei der Planung und Organisation des Operationsbetriebes, 3. Desinfektion, Sterilisation und Wartung der bei der Operation benötigten Instrumente und 4. prä- und postoperative Betreuung der Patienten im Operationsbereich. Krankenhaushygiene § 22. (1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen. (2) Hiezu zählen insbesondere: 1. Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen, 2. Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien, 3. Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann, 4. Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und 5. Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten. Lehraufgaben § 23. Lehraufgaben umfassen 1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und 2.Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Pflegehilfelehrgängen. § 24. (1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Pflegehilfelehrgängen, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung. (2) Hiezu zählen insbesondere: 1. Erstellung des Lehr- und Stundenplanes, 2.Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht, 3. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten, 4. Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und 5. pädagogische Betreuung der Auszubildenden. § 25. (1) Die Leitung von 1. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, 2. Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und 3. Pflegehilfelehrgängen umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung. (2) Hiezu zählen insbesondere: 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung, 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten, 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung, 4. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, 6. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und 7. Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Führungsaufgaben § 26. (1) Die Leitung 1. des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und 2. des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung. (2) Hiezu gehören insbesondere: 1. Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation, 2. Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich, 3. Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und 4. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen. 3. Abschnitt Berufsberechtigung § 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die 1. eigenberechtigt sind, 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, 3. einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen und 4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (2) Nicht vertrauenswürdig ist, 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist. Qualifikationsnachweis – Inland § 28. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an 1. einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder 2. einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder 3. einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder 4. einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes. Qualifikationsnachweise – EWR § 29. (1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR- Staatsangehörigen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) am oder nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn dieses im Artikel 3 der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr. : 377L0452, angeführt ist. (2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Absatz eins,, die von den EWR-Vertragsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben. (3) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Kranken-

pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, CELEX-Nr.: 377L0453, entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn 1. dieses einer der in der Verordnung gemäß Absatz 2, genannten Bezeichnungen entspricht oder 2. durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß dieses den in Absatz eins, angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt wird. (4) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis nur, wenn 1. dieses vor dem 1. Juli 1979 ausgestellt wurde und 2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig tätig war. (5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins bis 4 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen. (6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. (7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 30. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen Krankenpflege, in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie, in der Pflege im Operationsbereich, in der Krankenhaushygiene oder für Lehr- oder Führungsaufgaben gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese 1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder 2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051, entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. (2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung 1. in der Kinder- und Jugendlichenpflege, 2. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, 3. in der Intensivpflege, 4. in der Anästhesiepflege, 5. in der Pflege bei Nierenersatztherapie, 6. in der Pflege im Operationsbereich, 7. in der Krankenhaushygiene, 8. für Lehraufgaben oder 9. für Führungsaufgaben zu erteilen. (3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung 1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder 2. des Nachweises von Berufserfahrung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. (4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in dem entsprechenden erweiterten oder speziellen Tätigkeitsbereich in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat

mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten. (5) Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den jeweiligen gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, beurteilt wird. (6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. (7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. (8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen. Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR § 31. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Nostrifikation § 32. (1) Personen, die 1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und 2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann zu beantragen. (2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen: 1. den Reisepaß, 2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich, 3. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist, 4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und 5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt. (3) Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. (4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. (5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur

Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. (7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen. (8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen: 1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen, 2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege. Ergänzungsausbildung und -prüfung § 33. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, entscheidet die Aufnahmekommission gemäß Paragraph 55, Absatz eins, (2) Hinsichtlich 1. des Ausschlusses von der Ausbildung, 2. der Durchführung der Prüfungen, 3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission, 4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und 5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege. (3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 32, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung. (4) Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 32, Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland § 34. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. (2) Der Antragsteller hat Nachweise gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5 vorzulegen. (3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus. (4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz eins, 1. an einer bestimmten Krankenanstalt oder 2. an einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder 3. bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt zu beschränken. (5) Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Absatz 4, haben nachzuweisen, daß 1. sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und 2. für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der die notwendige Berufserfahrung sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.

  1. Absatz 6Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich. (7) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins und 6 ist eine Berufung nicht zulässig. Berufsausübung § 35. (1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann 1. freiberuflich, 2. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt, 3. im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, 4. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten, 5. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und 6. im Dienstverhältnis zu einer physischen Person erfolgen. (2) Eine Berufsausübung 1. gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 6 und 2. in Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen, darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 36, berechtigt ist. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege § 36. (1) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes gemäß Paragraph 37, zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist 1. die Berufsberechtigung gemäß Paragraph 27 und 2. der Nachweis einer rechtmäßigen zweijährigen vollbeschäftigten Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 35, Ziffer 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Krankenpflegegesetz. (2) Zum Nachweis der Berufsberechtigung sind 1. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und 2. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen. (3) Als Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt 1. für EWR-Staatsangehörige eine Bestätigung über eine in einem EWR-Vertragsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre rechtmäßig ausgeübte zweijährige vollbeschäftigte oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend längere Berufstätigkeit in der Krankenpflege und 2. für Staatsangehörige eines Staates, der nicht EWR-Vertragsstaat ist, ausschließlich eine in Österreich rechtmäßig ausgeübte zweijährige vollbeschäftigte oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend längere Berufstätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege. (4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden. (5) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. Anläßlich der Zurücknahme der

Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist der Vermerk der Freiberuflichkeit im Berufsausweis zu streichen. Berufssitz § 37. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. (2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. (3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. (4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten. Werbebeschränkung § 38. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung und der Berufsausübung gemäß § 35 Absatz eins, Ziffer 6, ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege – EWR § 39. (1) EWR-Staatsangehörige, die im Herkunftsstaat zur freiberuflichen Ausübung des Berufs des Krankenpflegers, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, berechtigt sind, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn 1. sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann, 2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende die Tätigkeit als Krankenpfleger, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und 3. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 29, ist. (2) Die Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. (3) Die in Absatz eins, genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Jede Behörde, der ein Verstoß gegen diese Pflichten durch eine Person gemäß Absatz eins, bekannt wird, hat unverzüglich die zuständige Behörde des Vertragsstaates der Niederlassung davon zu unterrichten. (4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat 1. österreichischen diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern sowie 2. EWR-Staatsangehörigen, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Betreffende die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt. Entziehung der Berufsberechtigung § 40. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. (2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind 1. das Diplom gemäß Paragraph 28, oder der Zulassungsbescheid gemäß Paragraphen 29, Absatz 5, oder 30 Absatz 2, oder der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 32, Absatz 7,, 2. der Berufsausweis (Paragraph 10,) und 3. der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (Paragraph 36, Absatz eins,) einzuziehen. (3) Wenn 1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorliegen und 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen. 4. Abschnitt Ausbildung Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege § 41. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. (2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens 4600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat. (3) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege. (4) An oder in Verbindung mit einer Krankenanstalt kann für Personen, die die neunte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, eine Vorbereitungsausbildung abgehalten werden, die der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dient und nach den schulrechtlichen Vorschriften zu führen ist. Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege § 42. Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege 2. Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung 3. Gesundheits- und Krankenpflege 4. Pflege von alten Menschen 5. Palliativpflege 6. Hauskrankenpflege 7. Hygiene und Infektionslehre 8. Ernährung, Kranken- und Diätkost 9. Biologie, Anatomie und Physiologie 10. Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden 11. Geriatrie, Gerontologie und Gerontopsychiatrie 12. Pharmakologie 13. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz 14. Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung, einschließlich Arbeitsmedizin 15. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene 16. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining 17. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre 18. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische Informatik, Statistik und Dokumentation 19. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen. Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege § 43. (1) Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an 1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt, 2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und 3. Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten, durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen. (2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte 1. Tätigkeiten gemäß Paragraphen 14 und 16 sowie 2. im zweiten und dritten Ausbildungsjahr Tätigkeiten gemäß Paragraph 15, nach ärztlicher Anordnung an Patienten durchzuführen. (3) Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.

  1. Absatz 4Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden. (5) Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer § 44. (1) Personen, die eine Berufsberechtigung als Pflegehelfer gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung, 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung und 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche Vertrauenswürdigkeit. (2) Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. (3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegehilfeausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere § 45. (1) Personen, die 1. eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben, 2. die Prüfungen des zweiten Ausbildungsjahres in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Erfolg abgelegt haben (Paragraph 58, Absatz 4,), 3. die für das erste und zweite Ausbildungsjahr in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Mindestpraktika nachweisen, 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und 5. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren. (2) Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. (3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Österreichischen Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung § 46. (1) Personen, die ein Diplom über eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege (Paragraph 77,) oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 80,) erworben haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren. (2) Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen. (3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der absolvierten Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse. Verkürzte Ausbildung für Hebammen § 47. (1) Personen, die eine Ausbildung zur Hebamme 1. in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder 2. in Österreich nostrifiziert haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu absolvieren. (2) Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre.
  1. Absatz 3Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung. Verkürzte Ausbildung für Mediziner § 48. (1) Personen, die ein Studium der Medizin 1. in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder 2. in Österreich nostrifiziert haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren. (2) Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert ein Jahr und sechs Monate. (3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Medizinstudiums erworbenen Kenntnisse und hat die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Mindestpraktika zu enthalten. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege § 49. (1) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) zu erfolgen. (2) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche 1. die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten besitzen, 2. mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und 3. entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen. (3) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sind so zu führen, daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. (4) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat den Schülern Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen. (5) Die Schüler haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und zu leisten ist. Das Taschengeld ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Schule weiterzuzahlen. Dieser Anspruch besteht nicht bei Absolvierung einer verkürzten Ausbildung gemäß Paragraphen 44 bis 48. § 50. (1) Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden. (2) Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß 1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen, 2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind, 3. die Schule an einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, gegeben ist und 4. die in Paragraph 43, genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind. (3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen. (4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig. Schulleitung § 51. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der 1.die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt, 2. eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und

Ziffer 3 über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt. (2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt. (3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 zu erfüllen. Schulordnung § 52. (1) Der Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen. (2) Die Schulordnung hat insbesondere 1. die Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte, 2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule, 3. Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und 4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen. (3) Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt. (4) Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn sie 1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, 2. einem geordneten Schulbetrieb widerspricht, 3. die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder 4. nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt. (5) Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Schülervertretung § 53. (1) Der Vertretung der Schüler obliegt die Mitgestaltung und Mitbestimmung am Schulleben. (2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Schüler umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (Paragraph 54,) in die und beim Ausschluß (Paragraph 56,) der Schüler aus der Schule. (3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Schulleitung und den Lehr- und Fachkräften umfassen insbesondere 1. das Recht auf Anhörung, 2. das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen, 3. das Vorschlagsrecht bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes, 4. das Vorschlagsrecht bei der Wahl der Unterrichtsmittel und 5. das Recht auf Teilnahme an Konferenzen der Lehr- und Fachkräfte, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Schüler sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich die Lehr- und Fachkräfte betreffen. (4) Alle Schüler der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege sind aktiv und passiv wahlberechtigt. (5) Die Schüler eines Ausbildungsjahrganges haben innerhalb von fünf Wochen nach Jahrgangsbeginn einen Jahrgangssprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt einer vom Direktor bestimmten Lehrkraft. (6) Die Jahrgangssprecher sowie deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte einen Schulsprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Direktor. (7) Die Wahlen gemäß Absatz 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen. (8) Gewählt ist, auf wen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Kann die erforderliche Mehrheit von keinem Schüler erreicht werden, ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Schülern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

  1. Absatz 9Die Funktionen gemäß Absatz 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Schule, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege § 54. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen: 1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung, 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) und 3. die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen. (2) Vom Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die Aufnahmekommission (Paragraph 55,) in Einzelfällen absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag. (3) An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 49,) können auch Lehrgänge geführt werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 1. die erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder 2. ein in Österreich anerkannter, der Reifeprüfung gleichwertiger Abschluß im Ausland oder 3. die erfolgreiche Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung nachzuweisen sind. (4) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung in der Krankenpflege für die Dauer des Programmes in eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege. Aufnahmekommission § 55. (1) Vom Rechtsträger der Schule ist eine Kommission einzurichten, die über Aufnahme (Begründung des Ausbildungsvertrages) der angemeldeten Personen entscheidet. Dieser gehören folgende Personen an: 1. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, 2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter, 3. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter, 4. ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, 5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und 6. ein Schülervertreter. (2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem oder dessen Stellvertretung mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Vor Aufnahme in die Schule ist ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchzuführen. (4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind. Ausschluß von der Ausbildung § 56. (1) Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist: 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder 2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder

Ziffer 3 Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder 4. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder 5. schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen. (2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission. (3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben. (4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Absatz 2, Ausbildungsverordnung § 57. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über 1. die Ausbildungsbedingungen, 2. den Lehrbetrieb, 3. den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts, 4. die verkürzten Ausbildungen, 5. die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und 6. den Ausschluß von der Ausbildung festzulegen. (2) Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen. Prüfungen § 58. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Schüler zu überzeugen. (2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches 1. im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und 2. im Rahmen der praktischen Ausbildung laufende Überprüfungen durchzuführen. (3) Am Ende jedes Ausbildungsjahres ist ein Zeugnis über die absolvierten Unterrichtsfächer und Fachbereiche auszustellen. (4) Zu den im zweiten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen sind auch Personen zuzulassen, die eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben. (5) Am Ende des dritten Ausbildungsjahres ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission (Paragraph 59,) abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Schüler die für die Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen. Diplomprüfungskommission § 59. (1) Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an: 1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, 2. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter, 3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter, 4. ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, 5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und 6. die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches. (2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Absatz eins, Ziffer 6, hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.

  1. Absatz 3Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. (4) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Anrechnung von Prüfungen und Praktika § 60. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen 1. einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im Krankenpflegefachdienst, 2. einer Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, 3. der Hebammenausbildung oder 4. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. (2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. (3) Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern. (4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig. (5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig. Diplom § 61. Personen, die die Diplomprüfung gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen sind, auszustellen. Prüfungsverordnung § 62. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über 1. die Art und Durchführung der Prüfungen, 2. die Anrechnung von Prüfungen, 3. die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika, 4. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten, 5. die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und 6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen. 5. Abschnitt Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen Fortbildung § 63. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur 1.Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. (2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen. Weiterbildungen § 64. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
  1. Absatz 2Weiterbildungen gemäß Absatz eins, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen. (3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. (4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig. (5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. (6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Sonderausbildungen § 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von 1. Spezialaufgaben oder 2. Lehraufgaben oder 3. Führungsaufgaben erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. (2) Darüber hinaus können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 absolvieren, die für 1. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz oder 2. Hebammen gemäß Hebammengesetz eingerichtet werden. (3) Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. (4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Ziffer eins und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich. (5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig. (6) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen 1. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums, 2. einer Sonderausbildung gemäß Absatz eins, oder 2, 3. einer Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder 4. einer sonstigen höheren Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. (7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen. (8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, (9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen, daß 1. Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder 2. Lehrgänge gemäß Paragraph 40 a, leg. cit. den gemäß Absatz eins, eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege § 66. (1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege 2. Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen 3. Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen 4. Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen 5. Ernährung, Kranken- und Diätkost 6.Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen 7. Neonatologie 8. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene 9. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining 10. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege § 67. (1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen 2. Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen 3. Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter 4. Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern 5. Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen 6. Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten 7. Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung 8. Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung 9. Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich 10. Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre 11. Neurologische Krankheitslehre 12. Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie 13. Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie 14. Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit 15. Krisenintervention 16. Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und der Sachwalterschaft. Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie § 68. (1) Die Sonderausbildungen in der 1. Intensivpflege, 2. Anästhesiepflege und 3. Pflege bei Nierenersatztherapie umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung. (2) Die Basisausbildung gemäß Absatz eins, dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden 2. Angewandte Hygiene 3. Enterale und parenterale Ernährung 4. Reanimation und Schocktherapie 5. Spezielle Pharmakologie 6. Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts 7. Biomedizinische Technik und Gerätelehre 8. Kommunikation und Ethik.

  1. Absatz 3Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich 2. Grundlagen der Intensivtherapie 3. Anästhesieverfahren. (4) Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich 2. Anästhesieverfahren. (5) Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie 2. Eliminationsverfahren. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich § 69. (1) Die Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Spezielle Pflege im Operationsbereich 2. Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete 3. Hygiene und Medizintechnik 4. Planung und Organisation im Operationsbereich 5. Kommunikation. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene § 70. (1) Die Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie 2.Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen 3. Organisation und Betriebsführung 4. Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung 5. Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene 6. Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene. Sonderausbildung für Lehraufgaben § 71. (1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung 2. Berufskunde und Ethik 3. Pädagogik, Psychologie und Soziologie 4. Unterrichtslehre und Lehrpraxis 5. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung 6. Management, Organisationslehre und Statistik 7. Rechtskunde. Sonderausbildung für Führungsaufgaben § 72. (1) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung 2. Berufskunde und Ethik

Ziffer 3 Psychologie, Soziologie und Pädagogik 4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung 5. Management, Organisationslehre und Statistik 6. Betriebswirtschaftliche Grundlagen 7. Betriebsführung in Einrichtungen des Gesundheitswesens 8. Rechtskunde und Arbeitnehmerschutz. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung § 73. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über 1. den Lehrplan und die Abhaltung der Weiter- und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb, 2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome zu erlassen. 6. Abschnitt Spezielle Grundausbildungen § 74. (1) Die Ausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege können auch im Rahmen einer speziellen Grundausbildung absolviert werden. (2) Eine spezielle Grundausbildung gemäß Absatz eins, dauert drei Jahre und umfaßt mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege § 75. (1) Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege erfolgt an Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege. (2) Hinsichtlich der Errichtung und Organisation der Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, der Aufnahme in und des Ausschlusses aus der Schule sowie der Prüfungen gelten die Paragraphen 49 bis 56 und 58 bis 60. § 76. (1) Die Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege beinhaltet neben den in Paragraph 42, insbesondere die in Paragraph 66, Absatz 2, angeführten Sachgebiete. (2) Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt Paragraph 43, mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß § 18 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen. § 77. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/„Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ anzuführen ist, auszustellen. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege § 78. (1) Die spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege. (2) Hinsichtlich der Errichtung und Organisation der Schulen für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, der Aufnahme in und des Ausschlusses aus der Schule sowie der Prüfungen gelten die Paragraphen 49 bis 56 und 58 bis 60. (3) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben zusätzlich zu den in Paragraph 54, Absatz eins, genannten Voraussetzungen ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren nachzuweisen. § 79. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet neben den in Paragraph 42, insbesondere die in Paragraph 67, Absatz 2, angeführten Sachgebiete. (2) Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt Paragraph 43, mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß § 19 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen. § 80. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen ist, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung § 81. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen die speziellen Grundausbildungen, insbesondere über 1.den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte und 2.die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses festzulegen. 3. Hauptstück Pflegehilfe 1. Abschnitt Allgemeines Berufsbild § 82. Die Pflegehilfe umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten. Berufsbezeichnung § 83. (1) Personen, die 1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder 2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/„Pflegehelfer“ zu führen. (2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (Paragraph 85,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden. (3) Die Führung 1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen, 2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung ist verboten. Tätigkeitsbereich § 84. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt 1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 und 2. die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen gemäß Absatz 4, einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. (2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. (3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere: 1. Durchführung von Grundtechniken der Pflege, 2. Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation, 3. Körperpflege und Ernährung, 4. Krankenbeobachtung, 5. prophylaktische Pflegemaßnahmen, 6. Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und 7. Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.

  1. Absatz 4Die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen darf nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung im Einzelfall und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten erfolgen. Sie umfaßt folgende Tätigkeiten: 1. Verabreichung von Arzneimitteln, 2. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und 3. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden (PEG-Sonden), ausgenommen im extramuralen Bereich. 2. Abschnitt Berufsberechtigung § 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen, 3. einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 86 bis 88) erbringen und 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (2) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind. Qualifikationsnachweis – Inland § 86. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im Rahmen 1. eines Pflegehilfelehrganges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder 2. eines Lehrganges für die Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes. Qualifikationsnachweis – EWR § 87. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese 1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder 2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG entspricht. (2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen. (3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. (4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten. (5) Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird. (6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. (7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. (8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR § 88. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 89, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Nostrifikation § 89. (1) Personen, die 1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und 2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann zu beantragen. (2) Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist Paragraph 32, Absatz 2 bis 7 anzuwenden. (3) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen: 1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen, 2.erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges. (4) Hinsichtlich 1. der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung, 2. des Ausschlusses von der Ausbildung, 3. der Durchführung der Prüfungen, 4. der Zusammensetzung der Prüfungskommission, 5. der Wertung der Prüfungsergebnisse und 6. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe. (5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung. Berufsausübung § 90. Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis 1. zu einer Krankenanstalt, 2. zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder 3. zu freiberuflich tätigen Ärzten, 4. zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und 5. zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, erfolgen. Entziehung der Berufsberechtigung § 91. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. (2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind 1. das Zeugnis gemäß Paragraph 86, oder der Zulassungsbescheid gemäß Paragraph 87, Absatz 2, oder der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 89 und 2. der Berufsausweis (Paragraph 10,) einzuziehen.

  1. Absatz 3Wenn 1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, vorliegen und 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, deren Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen. 3. Abschnitt Ausbildung Ausbildung in der Pflegehilfe § 92. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat. (2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch 1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses, 2. in Form einer Teilzeitausbildung oder 3. in Verbindung mit einer anderen Ausbildung absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlußprüfung (Paragraph 100, Absatz 4,) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen. (3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (Paragraph 95,) berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte 1. Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 3 und 2. Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, nach ärztlicher Anordnung an Patienten durchzuführen. Ausbildungsinhalt § 93. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege 2. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflege von alten Menschen, Palliativpflege und Hauskrankenpflege 3. Hygiene und Infektionslehre 4. Ernährung, Kranken- und Diätkost 5. Grundzüge der Somatologie und Pathologie 6. Grundzüge der Pharmakologie 7. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz 8. Grundzüge der Mobilisation und Rehabilitation 9. Betriebs- und Haushaltsführung 10. Einführung in die Soziologie, Psychologie, Gerontologie und Sozialhygiene 11. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining 12. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens 13. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen. (2) Im Rahmen der Ausbildung sind insbesondere die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Aspekte zu berücksichtigen. Verkürzte Ausbildungen § 94. (1) Personen, die 1. ein Studium der Medizin oder 2. eine Ausbildung als Stationsgehilfe gemäß dem Krankenpflegegesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren. (2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Absatz eins, beinhaltet insbesondere die in Paragraph 93, Absatz eins, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse. (3) Die verkürzte Ausbildung dauert für 1. Personen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 80 Stunden theoretische Ausbildung und 600 Stunden praktische Ausbildung und 2. Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2160, Stunden theoretische Ausbildung.

Pflegehilfelehrgänge § 95. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit 1. allgemeinen Krankenanstalten oder 2. Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder 3. Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen. (2) Die praktische Ausbildung hat 1. im stationären Akutbereich in Krankenanstalten, 2. im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen und 3. im Rahmen von Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, zu erfolgen. § 96. (1) Die Abhaltung von Pflegehilfelehrgängen bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß 1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen, 2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind, 3. die Verbindung zu Einrichtungen gemäß Paragraph 95, Absatz 2, gegeben ist und 4. in den in Paragraph 95, Absatz 2, genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist. (2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen. (3) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig. Lehrgangsleitung § 97. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der 1. die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt, 2. eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und 3. über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt. (2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt. (3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 zu erfüllen. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang § 98. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen: 1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren, 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung, 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) und 4. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht. (2) Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor. (3) Vor Aufnahme in den Pflegehilfelehrgang kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchgeführt werden.

  1. Absatz 4Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflegehilfe zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind. Ausschluß von der Ausbildung § 99. (1) Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist: 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder 2. mangelnde körperliche und geistige Eignung oder 3. Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 98, Absatz eins, oder 4. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung. (2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor. (3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist 1. der leitende Sanitätsbeamte zu hören und 2. dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. (4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2, Prüfungen § 100. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer zu überzeugen. (2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches 1. im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und 2. im Rahmen der praktischen Ausbildung Überprüfungen durchzuführen. (3) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlußprüfung vor einer Prüfungskommission (Paragraph 101,) abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen. (4) Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung gemäß Absatz 3, zuzulassen. Prüfungskommission § 101. (1) Der Prüfungskommission gemäß Paragraph 100, Absatz 3, gehören folgende Personen an: 1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, 2. der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter, 3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter, 4. ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, 5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und 6. die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches. (2) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 6, hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen. (3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Anrechnung von Prüfungen und Praktika § 102. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen 1. einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, 2. einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Dienst,

Ziffer 3 der Hebammenausbildung, 4. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder 5. einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. (2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. (3) Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern. (4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig. (5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig. Zeugnis § 103. Personen, die die kommissionelle Abschlußprüfung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/ „Pflegehelfer“ anzuführen sind, auszustellen. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung § 104. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe, insbesondere über 1.den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, 2.die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses und 3. die Art und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß Paragraph 94, festzulegen. 4. Hauptstück Strafbestimmungen § 105. (1) Wer 1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder 2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12, und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder 3. einer oder mehreren in § 4 Absatz 3,, § 6, § 12 Absatz 6,, § 37 Absatz 2 bis 4, § 38, § 39 Absatz eins, Ziffer eins,, § 50 Absatz eins,, § 52 Absatz 3,, § 64 Absatz 3,, § 65 Absatz 5,, § 83 Absatz 3,, § 96 Absatz eins, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (2) Der Versuch ist strafbar.

Schluß- und Übergangsbestimmungen § 106. (1) Personen, die auf Grund Paragraphen 62 bis 65 Krankenpflegegesetz zur Berufsausübung im Krankenpflegefachdienst befugt sind, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt. (2) Personen, die eine schulversuchsweise geführte berufsbildende höhere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen haben, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt. § 107. (1) Personen, die 1.eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben, 2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mindestens 15jährige berufliche Tätigkeit als Sanitätsunteroffizier beim Österreichischen Bundesheer nachweisen, 3. die Absolvierung einer praktischen Ausbildung auf einer internen Abteilung und auf einer chirurgischen Abteilung an einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in der Dauer von je 160 Stunden innerhalb der letzten zehn Jahre nachweisen und 4. eine theoretische Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in der Dauer von 160 Stunden und eine kommissionelle Prüfung vor dem 1. Jänner 2002 erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen von Tätigkeiten des Österreichischen Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sowie zur Teilnahme an Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen berechtigt. (2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über 1. Inhalt der theoretischen Ergänzungsausbildung, 2. Inhalt, Art und Durchführung der kommissionellen Prüfung, 3. Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und 4. Form und Inhalt des auszustellenden Zeugnisses festzulegen. § 108. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben. (2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben. (3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 65, Absatz 7, ausüben. (4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2001 auszuüben. Ab 1. Jänner 2002 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. § 109. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die 1. auf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder 2. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben, sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben. (2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben

berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen. § 110. Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes erteilt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. § 111. (1) Kinderkranken- und Säuglingspfleger, psychiatrische Krankenpfleger und Hebammen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit in der allgemeinen Krankenpflege auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Krankenpflegegesetz ausüben, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. (2) Bewilligungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Krankenpflegegesetz können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 erteilt werden. § 112. Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen und Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes errichtet und bewilligt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege und Schulen für psychiatrische Krankenpflege und bedürfen keiner Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph 50, § 113. Lehrgänge für die Ausbildung zum Pflegehelfer, die gemäß Paragraph 43 b, Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden, gelten als Pflegehilfelehrgänge gemäß Paragraph 95, dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner Bewilligung des Landeshauptmannes. § 114. (1) Sonderausbildungskurse, die 1. gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und 2. Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes vermitteln, können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden. (2) Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden. § 115. Sonderausbildungskurse, 1. die gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und 2. nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes vermitteln, gelten als Weiterbildungen gemäß Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes. § 116. (1) Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe, die vor dem 1. September 1997 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen. (2) Bis zum Ablauf des 31. August 1998 können Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen. (3) Personen, die 1. eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben und 2. die Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes abgelegt haben, sind berechtigt, das vierte Ausbildungsjahr einer Ausbildung im Krankenpflegefachdienst gemäß Absatz eins, oder 2 zu absolvieren. Prüfungen, die im Rahmen der Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer erfolgreich absolviert wurden, sind durch den Direktor insoweit auf die Einzelprüfungen gemäß Ziffer 2, anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der entsprechenden Prüfung. Inkrafttreten § 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

  1. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft. Vollziehung § 118. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut. Artikel römisch II Das Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1967,, 95/1969, 349/1970, 197/1973, 426/1975, 314/1987, 747/1988, 449/1990, 872/1992 und 917/1993 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet: „Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G)“ 2. Paragraph 68, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt: „(9) Der römisch II. Teil, das 1. Hauptstück des römisch IV. Teiles, der römisch eins. und römisch fünf. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird. (10) Die Änderung des Titels und Paragraph 68, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, treten mit 1. September 1997 in Kraft.“ Artikel römisch III Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1996,, wird wie folgt geändert: § 1 lautet: „§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das 1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 – ÄrzteG), Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,, 2.Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, 3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, 4. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, 5. Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, 6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD- Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, 7. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), BGBl. Nr. 360/1990, 8.Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, 9. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten. (2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.“ 2. Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt: „§ 2a. Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, tritt mit 1. September 1997 in Kraft.“

Artikel römisch IV Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung (Ärztegesetz 1984 – ÄrzteG) wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz 6, lautet: „(6) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung 1. des Dentistenberufes, 2. der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, 3. des Hebammenberufes, 4. der medizinisch-technischen Dienste und 5. der Sanitätshilfsdienste sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.“ 2. Paragraph 22, Absatz 3, lautet: „(3) Der Arzt kann im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfaßt sind. Er hat sich jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.“ 3. Paragraph 22, Absatz 4,, 4a und 5 entfallen. 4. Nach Paragraph 108, wird folgender Paragraph 108 a, eingefügt: „§ 108a. Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz 3 und der Entfall von Paragraph 22, Absatz 4,, 4a und 5 treten mit 1. September 1997 in Kraft.“

Klestil Prammer