Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet: „(1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich: 1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, 2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht, 3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens, 4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, 5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO, 6. der Beschluß gemäß Paragraph 72, Absatz eins, bzw. Paragraph 73, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl. Nr. 208 aus 1854,. Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.“ 2. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die a)nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Absatz eins, Z 3 bis 6 abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist;“ 3. Paragraph eins, Absatz 5, lautet: „(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war.“

Ziffer 4 Im Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 5,, im Paragraph eins a, Absatz eins,, im Paragraph 5, Absatz 4 und im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt jeweils der Ausdruck „ , in der jeweils geltenden Fassung“; im Paragraph 13 b, entfällt der Ausdruck „in jeweils geltender Fassung“. 5. Paragraph 2, lautet samt Überschrift: „Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen § 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ 6. Paragraph 3, wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt: „Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes § 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich Paragraph 3 d,, in inländischer Währung in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet Paragraph 13 a, Absatz eins,, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach Paragraph eins, Abs. 1 Ziffer 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt. (2) Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche gebührt ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zu ihrer Anweisung, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem nach Paragraph 6, Absatz eins, in Frage kommenden Zeitpunkt. (3) Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet. Für laufendes Entgelt vor der Insolvenz § 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) fällig geworden ist, nur dann, wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Der gerichtlichen Geltendmachung steht die Einleitung eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens und eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission gleich. Die vorstehenden Sätze finden keine Anwendung, soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird. bei Konkurseröffnung (2) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Konkurses oder Anschlußkonkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen 1. bis zur Berichtstagsatzung (Paragraph 91 a, KO); 2. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung gelöst wird; 3. bis zum Ende des Zeitraumes nach Absatz 5,, wenn keine Berichtstagsatzung stattfindet;

Ziffer 4 bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monates nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluß über die unbefristete Fortführung des Unternehmens gefaßt wurde, nach Paragraph 25, KO gelöst wird; 5. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Absatz 4,), wenn nach der Berichtstagsatzung oder nach Ablauf des Zeitraumes nach Absatz 5 bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Absatz 4, findet jedoch keine Anwendung für jenes laufende Entgelt, wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde. bei Ausgleichseröffnung und Anordnung der Geschäftsaufsicht (3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz- Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 5, Wird das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monats maßgebend. Die vorstehenden Sätze gelten bei Anordnung der Geschäftsaufsicht entsprechend. als Ausfallshaftung bei Konkurs- und Ausgleichseröffnung (4) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5 und des Absatz 3, gebührt nur dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, daß die Masse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist. in den übrigen Fällen (5) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) folgt. Für weitere Ansprüche § 3b. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt – mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen – für folgende gesicherte Ansprüche: 1. für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4, Absatz 3, oder 5 entstanden sind; 2. für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Abs. 3 oder 5 a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, b) die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, c) die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder d) bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde; 3. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen; 4. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Ziffer 3, gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen; 5. für Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,

Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz § 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221 aus 1979,, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 683 aus 1991,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,), wenn 1. der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach Paragraph 23 a, Absatz 3 und 4 AngG oder nach § 22a Absatz 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder 2. das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder 3. infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird, auch nach dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, Für Betriebspensionen § 3d. (1) Besteht zum Stichtag 1. bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BPG in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, so gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen; 2. noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BPG in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 2 b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG ergibt; unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 6, BPG abgefunden wird; 3. ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach Paragraph 5, Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459 aus 1993,, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht. (2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.“ 7. Paragraph 6, Absatz eins, erster und zweiter Satz lauten: „(1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn 1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird; 2. das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, AO eingestellt wird; 3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende; 4. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt; 5. hinsichtlich von Ansprüchen nach Paragraph eins, Absatz 2, ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, mit der Zustellung der Klage an den Arbeitnehmer; 6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.“ 8. Im Paragraph 5, Absatz eins und im Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz wird die Bezeichnung „7“ durch die Bezeichnung „6“ ersetzt. 9. Im Paragraph 6, Absatz 4 und im Paragraph 7, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „§ 3 Absatz 4, erster Satz“ durch den Ausdruck „§ 3 Absatz eins, erster Satz“ ersetzt. 10. Im Paragraph 6, Absatz 7, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 7“ durch den Ausdruck „gemäß Paragraph eins, Abs. 1 Ziffer 4, 5, oder 6“ ersetzt.

Ziffer 11 Paragraph 7, Absatz 6 a und 7 lauten: „(6a) Trotz der Voraussetzungen des Absatz 6, ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,) für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) liegende Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, daß diese Vorfinanzierung nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,, erfolgt. Stellt das Gericht das Reorganisationsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungsbeschluß fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen. (7) Ist unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, der Arbeitnehmer auf Grund eines Urteiles nach der Konkursordnung oder der Anfechtungsordnung verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (Paragraph 6, Abs. 1) auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über.“ 12. Paragraph 11, Absatz 3, erster und zweiter Satz lauten: „(3) Ist jedoch der Anspruch nach Absatz eins, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich oder Ausgleich dem Insolvenz-Ausfallgeld- Fonds zustehenden Zahlungen einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind.“ 13. Paragraph 13, Absatz eins, fünfter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Der Fonds ist überdies berechtigt, zur rascheren und effizienteren Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz dem Bund die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel zweckgebunden auf Grund eines jährlich zu erstellenden Planes als Zuwendungen aus Fondsmitteln ohne gesonderte Vergütung durch den Bund zur Verfügung zu stellen. Der Fonds ist berechtigt, zur Erfüllung der im fünften Satz genannten Aufgaben im eigenen Namen oder für den Bund Arbeitsverhältnisse zu begründen und Werkverträge abzuschließen. Die Vergütung nach dem vierten Satz wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt. Die finanziellen Mittel nach dem fünften Satz dürfen jährlich nicht den Gegenwert des 35fachen Jahresbezugs im Sinne des siebenten Satzes überschreiten.“ 14. Paragraph 13, Absatz 2, lautet: „(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag, eine Bilanz und einen Plan nach Absatz eins, fünfter Satz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag und der Plan sind jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“ 15. Paragraph 13, Absatz 5, lautet: „(5) Der Fonds kann seine Forderungen (Paragraphen 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 222, Absatz 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt, Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach Paragraph 58, Ziffer eins, KO bzw. nach Paragraph 28, Ziffer eins, AO ausgeschlossene Ansprüche.“ 16. Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 3, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „3. vor Erlassung des Plans nach Absatz eins, fünfter Satz; 4. vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,; 5. vor Erlassung von Richtlinien des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über die Verrechnung von Stundungszinsen für auf diesen nach Paragraph 11, übergegangene Forderungen.“ 17. Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 6, entfällt; die bisherigen Ziffern 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen „6“ und „7“. 18. Dem Paragraph 17 a, werden folgende Absatz 10 bis 14 angefügt: „(10) Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 3 a, Absatz 2 bis 4, Paragraph 3 b,, Paragraph 3 c,, Paragraph 3 d,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, 4 und 7, § 7 Absatz eins, 6 a und 7, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins.

Nr. 107 aus 1997, treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt wurde. Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Abs. 1, 4 und 7, Paragraph 7, Absatz eins, 6 a und 7, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13 a, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 107 aus 1997, sind weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende Beschluß vor dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, sind weiterhin anzuwenden, sofern die Eröffnung des Vorverfahrens vor dem 1. Oktober 1997 erfolgt ist. (11) Paragraph 3 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, tritt mit 1. April 1998 in Kraft und ist nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende Beschluß vor dem 1. April 1998 gefaßt wurde. (12) Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 5,, Paragraph eins a, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, und Paragraph 13 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 13, ist Paragraph 3, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für Zeiträume ab dem nach Paragraph 6, Absatz eins, in Frage kommenden Zeitpunkt im Ausmaß von sechs Monaten gebührt. (13) Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, treten in Kraft, wenn die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2002 zu erlassen. (14) Paragraph 13, Absatz eins, fünfter bis achter Satz, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, treten mit 1. September 1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz in den Geschäftsjahren des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds 1998 bis einschließlich 2002 der gesamte Gegenwert der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, fünfter Satz zulässigen finanziellen Mittel den 175fachen Jahresbezug nach dem fünften Satz nicht überschreiten darf. Der Plan gemäß Paragraph 13, Absatz eins, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, für das Geschäftsjahr 1998 ist bis spätestens 1. Jänner 1998 zu erstellen.“ Artikel 2 Änderung des Bundessozialämtergesetzes Das Bundessozialämtergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph eins, wird folgender zweiter Satz angefügt: „Anstelle der Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ist auch die Verwendung der Kurzbezeichnung „Bundessozialamt“ zulässig.“ 2. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, tritt mit 1. September 1997 in Kraft.“ Artikel 3 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 6, Absatz 3 und 4 lauten: „(3) Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 9,, die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 4,, übersteigen. (4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Absatz eins, Ziffer eins,, ausgenommen Ziffer 4,, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 9,, übersteigen.“

Ziffer 2 Paragraph 7, Absatz eins, lautet: „(1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 9,, vorschußweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 2 und 4, zu.“ 3. Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Paragraph 6, Absatz 3 und 4 und Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“ Artikel 4 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 764 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 5, Absatz 4, lautet: „(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate April und September gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. Paragraph 105, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 73, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 69, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“ 2. Dem Artikel römisch fünf, wird folgender Absatz 14, angefügt: „(14) Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, tritt mit 1. April 1997 in Kraft.“

Klestil Prammer