Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 lauten: „3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen; 4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;“ 2. Nach Paragraph 2, Ziffer 4, werden folgende Ziffer 4 a bis 4 c eingefügt: „4a. dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; 4b. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen, eingestuft als Kleinkraftrad; 4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Ziffer 4 b, – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug;“ 3. Paragraph 2, Ziffer 13,, Ziffer 14 und Ziffer 15, lauten: „13. Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind; 14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Ziffer 4,) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG); 15. Motorrad ein nicht unter Ziffer 14, fallendes einspuriges Kraftrad (Ziffer 4,); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG;“ 4. Paragraph 2, Ziffer 15 b und Ziffer 16, lauten: „15b. Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit a) einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und b) einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg; 16. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;“

Ziffer 5 Im Paragraph 2, wird nach Ziffer 26 a, folgende Ziffer 26 b, eingefügt: „26b. Zentralachsanhänger ein nicht unter Ziffer 12, fallender Anhänger, der mit einer starren Zugeinrichtung ausgerüstet ist und dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeuges so angeordnet ist (sind), daß nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des größten Gewichtes des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von 1000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;“ 6. Im Paragraph 2, wird nach Ziffer 31, folgende Ziffer 31 a, eingefügt: „31a. Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG für Fahrzeuge der Klasse M1 ist das Gewicht des Fahrzeuges mit Aufbau oder das Gewicht des Fahrgestelles mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird, einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoffbehälter zu 90% gefüllt, Werkzeug, Ersatzrad, Lenker mit einem Pauschalgewicht von 75 daN;“ 7. Im Paragraph 2, werden nach Ziffer 33, folgende Ziffer 33 a und Ziffer 33 b, eingefügt: „33a. zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf; 33b. Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern oder Sattelanhängern ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;“ 8. Im Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 41, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 42,, Ziffer 43,, Ziffer 44, und Ziffer 45, angefügt: „42. Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist; 43. historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug, a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (Paragraph 131 b,); 44. klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind; 45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann.“ 9. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesem Absatz eins, wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Für Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 4 b und 4 c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 92/61/EWG für Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.“ 10. Paragraph 3, lautet: „Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger § 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt: 1. Krafträder das sind 1.1 Motorfahrräder (Kleinkrafträder), 1.1.1 einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1), 1.1.2 mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), 1.2. Motorräder (Klasse L3), 1.2.1 Kleinmotorräder, 1.2.2 Leichtmotorräder, 1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),

1.4 Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge – Klasse L5). 2. Kraftwagen, das sind 2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M), 2.1.1 Personenkraftwagen (Klasse M1), 2.1.2 Kombinationskraftwagen (Klasse M1), 2.1.3 Omnibusse, 2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2), 2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3), 2.2 Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N), 2.2.1 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1), 2.2.2 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12 t (Klasse N2), 2.2.3 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3), 2.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), 2.4 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), 2.5 Zugmaschinen, 2.5.1 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 084, vom 28. März 1974 (Klasse Lof), 2.5.2 Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,, 2.6 Motorkarren, 2.7 Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 6, fallen. 3. Sonderkraftfahrzeuge. 4. Anhänger (Klasse O), das sind 4.1 Anhängewagen, 4.2 Einachsanhänger, 4.3 Sattelanhänger, 4.4 Zentralachsanhänger, jeweils unterteilt in: Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 0,75 t, Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 t und nicht mehr als 3,5 t, Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t, Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t. 5. Sonderanhänger. (2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Absatz eins, angeführte Ober- und Untergruppe.“ 11. Paragraph 4, Absatz 5 und Absatz 5 a, lauten: „(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, und Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für 1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge, 2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, 3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind. (5a) Mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange müssen versehen sein: 1. Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne; 2. sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche, die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vorne und hinten.

Dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können. 12. Paragraph 4, Absatz 6, lautet: „(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten 1. eine größte Höhe von ........................................................................................................ 4 m, 2. eine größte Breite von a) bei klimatisierten Fahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 44,) ......................................................... 2,6 m, b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern ..................................................... 2,55 m, 3. eine größte Länge von a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger und Gelenkkraftfahrzeuge ..................................................................................................................... 12 m, b) bei Gelenkkraftfahrzeugen .......................................................................................... 18 m.“ 13. Paragraph 4, Absatz 7 a, lautet: „(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, daß die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“ 14. Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, lauten: „(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muß, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. (2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.“ 15. Paragraph 14, Absatz 5, lautet: „(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.“

Ziffer 16 Im Paragraph 14, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 6 a und 6 b eingefügt: „(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1800 mm und 2100 mm ist zulässig. (6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen.“ 17. Paragraph 15, samt Überschrift lautet: „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG) § 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, 2. einer oder zwei Schlußleuchten, 3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite, 4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler, 5. einer oder zwei Bremsleuchten, 6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist, 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen. Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein: 8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, 9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite, 10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten, 11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler. (2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind, 2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind, 3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind, 4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind, 5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind, 6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind, 7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau, 8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen. Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein: 9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind, 10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau, 11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite. (3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, 3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

Ziffer 4 einer oder zwei Bremsleuchten, 5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, 6. einer oder zwei Schlußleuchten, 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler. Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein: 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer, 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten, 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage), 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite. (4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, 3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite, 4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf, 5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf, 6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf, 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler. Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein: 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer, 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten, 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage), 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite. (5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind, 2. einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind, 3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite, 4. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind, 5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind, 6. eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind, 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, 8. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind, 9. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage). Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein: 10. ein oder zwei Nebelscheinwerfer, 11. eine oder zwei Nebelschlußleuchten, 12. ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer, 13. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite, 14. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite. (6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.“ 18. Paragraph 16, Absatz 2, lautet: „(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite

erkennbar gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten (Paragraph 14, Absatz 3,) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 5 sinngemäß.“ 19. Nach Paragraph 16, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen. Anhänger und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß rotes Licht rückgestrahlt werden kann. (4) Anhänger mit einer Breite von mehr als 2100 mm ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Anhängern mit einer Breite zwischen 1800 mm und 2100 mm ist zulässig.“ 20. Paragraph 18, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Absatz 2, müssen hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (Paragraph 6, Absatz 3,), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (Paragraph 14, Absatz 4,) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden. (2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei 1. Invalidenkraftfahrzeugen, 2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, 3. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreitet, 4. Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, 5. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, 6. landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, 7. Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt, 8. Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Ziffer 2, 3, oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.“ 21. Paragraph 19, Absatz eins, lautet: „(1) Abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge außer Invalidenkraftfahrzeugen, sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Absatz 2,) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein,

wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Absatz 3,) wirksam sind.“ 22. Im Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz lautet die Einleitung: „Außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:“ 23. Paragraph 20, Absatz 2, lautet: „(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Abgesehen von den im Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein. Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei Nebelschlußleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.“ 24. Paragraph 20, Absatz 4, lautet: „(4) Andere als die im Paragraph 14, Absatz eins bis 7, in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 und in den Absatz eins bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshautpmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.“ 25. Paragraph 20, Absatz 7, lautet: „(7) Die in den Absatz eins bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für Feuerwehren verwendeten Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a und 10 c und Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern (Paragraph 19,) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Absatz eins, Litera d und Absatz 5, angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einzuholen.“ 26. Nach Paragraph 27, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr können für verschiedene Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne der Absatz eins bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatzbereiche nicht erforderlich sind.“ 27. Paragraph 28, Absatz 3 a, lautet: „(3a) Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus Paragraph 4, Absatz 7,

ergebenden Wert, festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1500 kg nicht überschreitet, so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden.“ 28. Nach Paragraph 28, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt: „(3b) Der Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung 93/116/EWG, ABl. Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993, zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen.“ 29. Paragraph 30, Absatz eins b, entfällt. 30. Paragraph 31, Absatz 2, lautet: „(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß Paragraph 29, Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5 und des Paragraph 34, der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (Paragraph 131,) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.“ 31. Paragraph 33, Absatz eins, lautet: „(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen, b)den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und 2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß Paragraph 35, oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder 3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach Paragraph 124, bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach Paragraph 33, an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.“ 32. Paragraph 33, Absatz 5, lautet: „(5) Für Änderungen an einem gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 34, einzeln genehmigten Fahrzeug sowie an einem Fahrzeug, für das ein Nachweis für die Zulassung im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz 5 und 6 ausgestellt wurde, gelten die Absatz eins bis 4 und Paragraph 30, Absatz eins a, sinngemäß.“ 33. Nach Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge ist deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand, nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (Paragraph 131 b,) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet

werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ 34. Paragraph 34, Absatz 4, lautet: „(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, sofern es sich nicht um die Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmann, der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zuständig wäre, mit der Durchführung des im Absatz eins, angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann weiters durch Verordnung bestimmte Fälle festlegen, in denen bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt ist, im Namen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.“ 35. Nach Paragraph 34, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Zum Zwecke der Erprobung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 27 für bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der Paragraphen 4 bis 27 können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden. Der zeitliche Geltungsbereich der Ausnahme, der keinesfalls einen Zeitraum von fünf Jahren übersteigen darf, ist jedenfalls in der Verordnung festzulegen.“ 36. Paragraph 36, Litera e, lautet: „e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“ 37. Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, lautet: „a) den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die Zulassung (Paragraph 28 b, Absatz 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, daß diese Bedingungen erfüllt sind;“ 38. Paragraph 37, Absatz 2, Litera d und e lauten: „d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins, der Binnenmarktregelung, Anhang zum UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, (Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist, 1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder 2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist; e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen, ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, 1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder 2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;“ 39. Paragraph 39, Absatz eins, lautet: „(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im Paragraph 4, Absatz 7, 7 a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß Paragraph 37, zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, daß das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen

überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, angeführte Höchstgrenze übersteigt.“ 40. Nach Paragraph 40, werden folgende Paragraphen 40 a und 40 b samt Überschrift eingefügt: „Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung § 40a. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (Paragraph 59, Absatz eins,), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und, falls eine Bundespolizeibehörde erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen. (2) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich 1. der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen, 2. der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen sind, 3. der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen muß, 4. der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar gemacht sein müssen, 5. der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden Daten (Paragraph 47, Absatz eins,), 6. des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu erfolgen hat, 7. der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und 8. der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen. (3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist. (4) Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn 1. auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und 2. die durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Landeshauptmannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden. Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe in der Höhe von 10000 S zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung nach Ablauf des Probezeitraumes (Absatz 9,) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. (5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen: 1. die Zulassung (Paragraph 37,) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

Ziffer 2 die Vornahme von Eintragungen gemäß Ziffer 8, 9 und 10 in den Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und in den Nachweis für die Zulassung (Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz), 3. Streichung der Befristung der Zulassung (Paragraph 37, Absatz 4,), 4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (Paragraph 38,), nachdem die Behörde die Vorfrage des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet dahingehend beurteilt hat, daß der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat, 5. die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (Paragraph 40, Absatz 6,), 6. die Ausstellung des Zulassungsscheines (Paragraph 41, Absatz eins,), 7. die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3,), 8. Bestätigung der Zulassung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und dem Nachweis für die Zulassung (Paragraph 41, Absatz 5,), 9. Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (Paragraph 42, Absatz eins,), 10. Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (Paragraph 42, Abs. 3), 11. Abmeldung (Paragraph 43, Absatz eins,), ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a, und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen), 12. Bestätigung der Abmeldung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder dem Nachweis für die Zulassung (Paragraph 43, Absatz 2,), 13. Freihaltung von Kennzeichen (Paragraph 43, Absatz 3,), 14. Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und Ausgabe von Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen, nachdem die Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt hat, 15. Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Paragraph 46, Absatz eins,), 16. Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (Paragraph 46, Absatz 4,), 17. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (Paragraph 49, Absatz eins,), 18. Zuweisung von Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,), 19. Ausgabe von Kennzeichentafeln (Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 3,), ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins und § 54 Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen), 20. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunschkennzeichen zugewiesen oder reserviert hat, 21. Erneuerung einer Kennzeichentafel (Paragraph 50, Absatz 2,), 22. Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (Paragraph 51, Absatz 2,) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel, 23. Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (Paragraph 52, Absatz eins,), 24. Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 6 und Absatz 9,), 25. Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstandes in der Zulassungsevidenz. (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nachzukommen. Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen. (7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder 2. durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist, b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung BGBl. Nr. 91 aus 1993, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt. (8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung

beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch sechs Monate nach erfolgter Anzeige weiter aufrecht zu erhalten. (9) Bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung im Sinne des Absatz eins, durch den Landeshauptmann dürfen zum Zwecke der Erprobung zunächst nur für die Dauer von vier Monaten pro Bundesland eine Bezirksverwaltungsbehörde und bundesweit insgesamt nur eine Bundespolizeibehörde bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Zulassungsstellen eingerichtet werden dürfen. Die erstmalige Ermächtigung ist auf diesen Zeitraum zu befristen. Diese Verordnungen sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Der Landeshauptmann hat binnen eines Monats nach Ablauf der befristeten Ermächtigungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie im Falle der Ermächtigung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die dabei gewonnenen Erfahrungen vorzulegen. Die befristete Ermächtigung umfaßt auch die Weiterführung der übertragenen Aufgaben bis zur Entscheidung über den Bericht. Erst nach Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der Ermächtigungen im Bereich einer Bundespolizeibehörde des Bundesministers für Inneres zum Bericht dürfen die Ermächtigungen auf Dauer und auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden erteilt werden. (10) Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Diese von den Behörden erfaßten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Zulassung durch beliehene Versicherer § 40b. (1) Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes anzuwenden sind. (2) Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwiderhandlung kann die Behörde angerufen werden. (3) Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen. (4) Wird die Behörde in den Fällen des Absatz 2, oder Absatz 3, befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen. (5) Die Behörde hat den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten (Paragraph 49, Absatz 5,) zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen. Die abgerufenen Kennzeichentafeln sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen Bedingungen zu liefern und zu verrechnen; die Behörde ist von den Kennzeichentafelherstellern unverzüglich darüber zu informieren, welche Kennzeichentafeln an welche Zulassungsstellen geliefert worden sind. Die Zulassungsstellen haben die Begutachtungsplaketten (Paragraph 57 a,) direkt bei der Behörde zu beziehen.

  1. Absatz 6,Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung 1. die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen, 2. die für die durch die Behörde gemäß Paragraph 47, Absatz eins, zu führende Evidenz erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung über die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen, 3. eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren, 4. die im Zuge der Durchführung von übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Absatz 5,) zur Kenntnis gelangten Daten (Paragraph 47, Absatz eins,) von Versicherungsnehmern anderer Versicherer nur für die Zwecke des Zulassungsverfahrens zu verwenden, 5. für die Bestätigung der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten stets die von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugewiesene Zulassungsstellennummer zu verwenden und diese Identitätsnummer insbesondere auch auf den ausgefertigten Zulassungsscheinen anzuführen, 6. die Vormerkzeichen aus dem vorhandenen Kennzeichenstock nach einem bestimmten Vergabesystem in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu vergeben, 7. alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln, 8. Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten sicher zu verwahren und vor jedem Zugriff durch Unbefugte zu schützen, 9. abgelieferte Zulassungsscheine zu vernichten und abgelieferte Kennzeichentafeln, sofern keine Freihaltung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, verfügt wurde, zu verschrotten, sodaß jeglicher Mißbrauch ausgeschlossen ist und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und der Behörde in regelmäßigen Abständen darüber zu berichten, 10. verfallene Sicherstellungen für Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen (Paragraph 49, Absatz eins,) vierteljährlich der Behörde abzuführen. (7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Absatz 5,) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung oder für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 480 S einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Absatz 8, valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5,, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen. (8) Der in Absatz 7, genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 50 Groschen nicht übersteigen, nicht zu berücksichtigen, Beträge, die 50 Groschen übersteigen, sind auf den nächsthöheren Schillingbetrag aufzurunden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Änderung der Beträge und den Zeitpunkt, ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß Paragraph 29, Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Antragsteller darf diese Daten nur zur Durchführung der Rückrufaktion verwenden. (10) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat weiters dem Österreichischem Statistischen Zentralamt auf Anfrage Auskünfte über Zulassungsbesitzer bestimmter Lastkraftwagen oder Omnibusse zur Durchführung statistischer Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs zu erteilen.“ 41. Paragraph 41, Absatz 2, lautet: „(2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:

Ziffer eins Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, 2. das Kennzeichen (Paragraph 48,) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung, 3. Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden, 4. Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges, 5. Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie 6. Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr werden die näheren Bestimmungen betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine bleiben weiter gültig.“ 42. Im Paragraph 41, Absatz 4 und 5, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins, wird die Wortfolge „Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat,“ sowie im Paragraph 58, Absatz eins und Paragraph 61, Absatz 3 und 4 die Wortfolge „Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat,“ ersetzt durch die Wortfolge „Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,“. 43. Paragraph 42, Absatz 2, lautet: „(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Motortypennummer eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.“ 44. Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz lautet: „Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat.“ 45. Paragraph 45, Absatz eins, lautet: „(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch 1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, 2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer und 3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt.“ 46. Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz lautet: „Die Behörde hat eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen.“ 47. Paragraph 47, Absatz 4, lautet: „(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundes-

minister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Absatz eins, dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummern den davon betroffenen Zulassungsbesitzern nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten Daten ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Fahrzeugrückrufaktion zuzustellen, soweit eine solche Zustellung mangels verfügbarer Daten nicht gemäß Paragraph 40 b, Absatz 9, bewirkt werden konnte. Der Antragsteller hat dem Bundesminister für Inneres die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.“ 48. Paragraph 48, Absatz eins und Absatz 2, lauten: „(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3, bei der Zulassung (Paragraphen 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (Paragraph 46, Absatz 2,) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge, 1. die für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage, der Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften, des Präsidenten des Rechnungshofes oder der Präsidenten und Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes verwendet werden, 2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge, sofern dies aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere zur Durchführung besonderer Erhebungen unerläßlich ist, 3. die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind. (2) Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge in dieselbe der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.“ 49. Paragraph 48 a, Absatz 7, lautet: „(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (Paragraph 43, Abs. 4 Litera b,) nicht übertragbar.“ 50. Paragraph 49, Absatz eins, lautet: „(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Absatz 6, angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“ 51. Paragraph 49, Absatz 3, lautet: „(3) Für 1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (Paragraph 83,), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers

dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat; 2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll. Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.“ 52. Paragraph 51, Absatz 2, lautet: „(2) Die Erstattung der Anzeige (Absatz eins,) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, und von dieser an die Zulassungsstelle, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“ 53. Paragraph 55, entfällt. 54. Paragraph 56, Absatz eins, lautet: „(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen, 1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder 2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder 3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden, sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß Paragraph 57, Absatz eins, einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.“ 55. Paragraph 56, Absatz eins a, lautet: „(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.“ 56. Paragraph 56, Absatz 4, lautet: „(4) Wurden schwere Mängel (Paragraph 57, Absatz 7,) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker (Paragraph 57, Absatz 2,) eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Absatz eins, dritter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“ 57. Paragraph 57, Absatz eins bis 4 a lauten: „(1) Bei der besonderen Überprüfung (Paragraph 56,) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug 1. den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und 2. soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und 3. bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben. (2) Das Gutachten (Absatz eins,) ist bei einem gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen, bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Absatz 4, zur Abgabe von

solchen Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes einzuholen. (3) Der Landeshauptmann hat dem im Absatz 2, angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen. (4) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 125, Absatz 3, festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. (4a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Fahrzeugprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Fahrzeugprüfung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.“ 58. Paragraph 57 a, Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a und 3 lauten: „(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen 1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, 2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, 4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, hat dieses zu den im Absatz 3, erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Absatz 2, ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. (1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg sind auch der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibende in den folgenden Absätzen vorgesehen. (1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrich-

tungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden; die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 125, Absatz 3, festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. (2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers, Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. (2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen. (3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen: 1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen historische Kraftfahrzeuge, jährlich, 2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Ziffer 3,, jährlich, 3. bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet, b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung, 4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre. Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder eine besondere Überprüfung gemäß Paragraph 56, 59. Im Paragraph 57 a, Absatz 4,, Absatz 4 a und Absatz 10, wird jeweils vor dem Wort „Verein“ eingefügt: „Ziviltechniker,“. 60. Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 lauten: (5) Entspricht das gemäß Absatz eins, einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen;

die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, daß das Ende der gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem vom Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden gemäß Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. (6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im Paragraph 57, Absatz 6, angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Absatz 5,) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, von Amts wegen anläßlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Absatz 2, ermächtigten Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Absatz 3, noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.“ 61. Im Paragraph 57 a, Absatz 7 d, entfällt die Wortfolge: „im Absatz eins, Litera a bis h angeführten“ 62. Paragraph 57 a, Absatz 9, lautet: „(9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Absatz eins, können einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung oder der Nachweis für die Zulassung (Paragraph 28 b, Absatz 5 und 6) vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Absatz 4,) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Absatz 6, sinngemäß anzuwenden ist.“ 63. Nach Paragraph 57 a, wird folgender Paragraph 57 b, eingefügt: „Rückersatzansprüche § 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.“ 64. Paragraph 58, Absatz 3, lautet: „(3) Kraftfahrzeuglenker, 1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder 2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint, haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Absatz 2, vorzuführen.“

Ziffer 65 Nach Paragraph 58, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Absatz eins bis 4) schwere Mängel (Paragraph 57, Absatz 7,) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“ 66. Paragraph 61, Absatz 2, lautet: „(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Absatz eins,) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von a) der Zulassung des Fahrzeuges, b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens, c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Absatz 4, erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der Litera a, die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen. Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (Paragraphen 40 a und 40 b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.“ 67. Paragraph 62, Absatz 3, lautet: „(3) Der Nachweis (Absatz 2,) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Ferner ist der Nachweis (Absatz 2,) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.“ 68. In Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, wird bei der Gruppe B nach dem Doppelpunkt eingefügt: „Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg und“ 69. Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, lautet: „e) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, Absatz eins a, oder Abs. 1b StVO 1960, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 80, 81 und 88 StGB begangen hat,“ 70. Im Paragraph 66, Absatz 2, entfällt am Ende der Litera h, das Wort „oder“ und es wird der Punkt am Ende der Litera i, durch „oder“ ersetzt und folgende Litera j, angefügt: „j) die Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt (Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO 1960).“ 71. Paragraph 73, Absatz 2 a, lautet: „(2a) Bei der Entziehung kann die Behörde auch begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.) anordnen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei der Nachschulung unterlassen, so ist die Entziehungszeit um drei Monate zu verlängern. Die Behörde hat begleitende Maßnahmen anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 64 a, Absatz eins,) erfolgt oder die Entziehung wegen einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, erfolgt und der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr betragen hat.“ 72. Im Paragraph 73, Absatz 3, lautet der erste Satz: „Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e,, ist die im Absatz 2, angeführte Zeit, wenn 1. der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 1,2 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,6 mg/l betragen hat und die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, mit mindestens vier Wochen; 2. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat, mit mindestens drei Monaten;

Ziffer 3 der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, mit mindestens vier Monaten festzusetzen.“ 73. Paragraph 75, Absatz 2, lautet: „(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 67, Absatz 2,, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 67, Absatz 3, einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 67, Absatz 2, ist auch im Falle der Entziehung wegen einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e,, sofern der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.“ 74. Paragraph 99, Absatz 8, lautet: „(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, oder Litera g, bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gilt.“ 75. Im Paragraph 103, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt: „4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die a) nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder bb) nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (Paragraph 32, Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder c) glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.“ 76. Paragraph 103, Absatz 5 a, lautet: „(5a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.“ 77. In Paragraph 103 a, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Absatz eins bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 4, lit. c.“ 78. Paragraph 106, Absatz eins b, lautet: „(1b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, unbeschadet des Absatz eins c,, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.“ 79. Nach Paragraph 106, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt: „(8a) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen,

wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.“ 80. Nach Paragraph 109, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 bis 9 angefügt: „(5) Der Landeshauptmann hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera e, bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Er hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden. (6) Ist auf Grund der gemäß Absatz eins und Absatz 5, vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, hat der Landeshauptmann die Gleichstellung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5, nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. (7) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit kann als Bedingung gemäß Absatz 6, vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Tätigkeit im Inland geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben. (8) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Absatz 6, vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller die fehlende Qualifikation gemäß Absatz 5, nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen (Lehrbefähigungsprüfung Paragraph 118,) oder von Teilen von diesen vorgesehen werden. (9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.“ 81. Paragraph 116, Absatz eins, lautet: „(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, nur Personen erteilt werden, bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. Paragraph 65, Absatz eins, gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des Paragraph 109, über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.“ 82. Paragraph 117, Absatz eins, lautet: „(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; Paragraph 65, Absatz eins, gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 3 und Absatz 5 bis 9 und § 116 Absatz 2 a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.“

Ziffer 83 Paragraph 123, Absatz eins, wird als letzter Satz angefügt: „Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“ 84. Paragraph 123, Absatz 4, lautet: „(4) Die im Paragraph 103, Absatz 2 und Paragraph 103 a, Absatz 2, angeführten Erhebungen sind im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, zuständig.“ 85. Paragraph 129, Absatz eins, lautet: „(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem römisch drei., römisch fünf., römisch sieben., römisch neun. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Absatz 4,): 1. den gemäß Paragraph 124 bis Paragraph 127, bestellten Sachverständigen, 2. den zur Abgabe eines im Paragraph 69, Absatz eins, angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und 3. den vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden. Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 37500 S nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.“ 86. Nach Paragraph 131 a, wird folgender Paragraph 131 b, samt Überschrift eingefügt: „Beirat für historische Kraftfahrzeuge § 131b. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich zur Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (Paragraph 34, Absatz eins a,) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist. (2) Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen. (3) Der Beirat setzt sich zusammen aus: 1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und 2. je einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind, der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie, von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahrzeuge befassen, der Sachverständigen gemäß Paragraph 125, bei den Ämtern der Landesregierungen. (4) Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis. (5) Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.“

Ziffer 87 Nach Paragraph 134, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Artikel 2, der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, daß er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.“ 88. Paragraph 134, Absatz 2 a, entfällt. 89. Paragraph 136, Absatz eins, Litera e, lautet: „e) des Paragraph 64, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, des Paragraph 69,, des Paragraph 91 a und des Paragraph 102, Absatz 5, Litera f, mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.“ 90. Paragraph 136, Absatz eins, Litera f und l entfallen. 91. Paragraph 136, Absatz eins, Litera n, lautet: „n) des Paragraph 11, Absatz 5, mit den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Land- und Forstwirtschaft.“ 92. Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. Artikel römisch zwei Änderung der 4. KFG-Novelle Änderung des Bundesgesetzes vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1984,. Artikel römisch vier, der 4. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1984, wird geändert wie folgt: Im Absatz eins, lautet der erste Satz: „Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.“ Artikel römisch drei Übergangsbestimmung (1) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen, sofern nicht im Zuge einer weiteren Genehmigung (Paragraph 33,) eine Änderung vorgenommen wird. (2) Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. (3) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, die vor dem 1. Oktober 1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, weiterhin ausgenommen.

  1. Absatz 4,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 14, Absatz 5,), Ziffer 16, (Paragraph 14, Absatz 6 a, und 6b), Ziffer 17, (Paragraph 15,), Ziffer 18, (Paragraph 16, Absatz 2,), Ziffer 19, (Paragraph 16, Absatz 3 und 4), Ziffer 20, (Paragraph 18, Absatz eins und 2), Ziffer 21, (Paragraph 19, Abs. 1) und Ziffer 23, (Paragraph 20, Absatz 2,), ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, können auch schon vor dem 1. August 1997 in diesem Zustand genehmigt werden. (5) Von Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 28, Absatz 3 b,) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen Angaben (Paragraph 30, Absatz eins b,) unter Beifügung der Meßmethode zu machen. (6) Fahrzeuge, die bisher von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren (Paragraph 55,), sind erstmals ab 1. März 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; Paragraph 57 a, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende Begutachtungsplakette verwendet werden. (7) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,) ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt, auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung erstreckt. (8) Artikel römisch eins, Ziffer 70, (Paragraph 66, Absatz 2, Litera j,) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind. Artikel römisch vier Änderung des Gebührengesetzes Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 20, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 21, wird angefügt: „21. Eingaben an gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen.“ 2. Im Paragraph 14, TP 13 lautet der Absatz 3 :, „(3) Gebührenfrei sind 1. Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind; 2. Vollmachten, die im Anweisungsverkehr des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt ausgestellt sind.“ 3. Im Paragraph 14, TP 14 Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 21, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 22, wird angefügt: „22. Zeugnisse, die von gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden.“ 4. Im Paragraph 14, wird nach der Tarifpost 14 folgende Tarifpost 15 angefügt: „15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (Paragraphen 41 und 46 KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung) (1) Bescheinigungen, die von einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr ......................................................................... 1000 S, b) über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr .......................................................................... 700 S. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der

Zulassungsstelle einzuzahlen. Paragraph 241, Absatz 2 und Absatz 3, BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen. (3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. (4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.“ Artikel römisch fünf Inkrafttreten (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) In Kraft tritt: 1. Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 14, Absatz 5,), Ziffer 16, (Paragraph 14, Absatz 6 a und 6 b), Ziffer 17, (Paragraph 15,), Z 18 (Paragraph 16, Absatz 2,), Ziffer 19, (Paragraph 16, Absatz 3 und 4), Ziffer 20, (Paragraph 18, Absatz eins und 2), Ziffer 21, (Paragraph 19, Absatz eins,), Ziffer 22, (Paragraph 20, Absatz eins,), Ziffer 23, (Paragraph 20, Absatz 2,), Ziffer 24, (Paragraph 20, Absatz 4,), Ziffer 40, hinsichtlich Paragraph 40 a, Absatz 10,, Ziffer 85, (Paragraph 129, Absatz eins,) und Artikel römisch zwei, mit 1. August 1997; 2. Artikel römisch eins, Ziffer 12, (Paragraph 4, Absatz 6,) und Ziffer 13, (Paragraph 4, Absatz 7 a,) mit 1. September 1997; 3. Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, mit 1. Oktober 1997, jedoch für Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg erst mit 1. Oktober 1999; 4. Artikel römisch eins, Ziffer 36, (Paragraph 36, Litera e,), Ziffer 40, (Paragraph 40 a und Paragraph 40 b,), Ziffer 41, (Paragraph 41, Absatz 2,), Ziffer 42,, Ziffer 44, (Paragraph 43, Absatz eins,), Z 46 (Paragraph 47, Absatz eins,), Ziffer 52, (Paragraph 51, Absatz 2,), Ziffer 53, (Paragraph 55,), Ziffer 54, (Paragraph 56, Absatz eins,), Ziffer 56, (Paragraph 56, Absatz 4,), Ziffer 57, hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins bis 4, Ziffer 58, hinsichtlich Paragraph 57 a, Absatz eins, eins a, eins b, 2 und 3, Ziffer 59, (Paragraph 57 a, Abs. 4, 4a und 10), Ziffer 60, (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6), Ziffer 61, (Paragraph 57 a, Absatz 7 d,), Ziffer 62, (Paragraph 57 a, Absatz 9,), Ziffer 63, (Paragraph 57 b, hinsichtlich Ziviltechniker), Ziffer 65, (Paragraph 58, Absatz 4,), Ziffer 66, (Paragraph 61, Absatz 2,), Ziffer 76, (Paragraph 103, Absatz 5 a,) und Artikel römisch vier, mit 1. März 1998. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. (4) Ermächtigungsbescheide gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 40, (Paragraph 40 a,) können bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen werden; sie treten aber erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung in Kraft.

Klestil Prammer