Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 258/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 3 und 4 lauten:
„3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer
gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;
4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder
ohne Doppelrad;“
2. Nach § 2 Z 4 werden folgende Z 4a bis 4c eingefügt:
„4a. dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug
mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung oder
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
4b. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als
350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren
von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW
für andere Motortypen, eingestuft als Kleinkraftrad;
4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer
solchen nach Z 4b – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge
zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer
maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug;“
3. § 2 Z 13, Z 14 und Z 15 lauten:
„13. Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die
je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;
14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als
50 cm³ hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG);
15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung
entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG;“
4. § 2 Z 15b und Z 16 lauten:
„15b. Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und
b) einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;
16. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen
oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 258 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 lauten:
„3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer
gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;
4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder
ohne Doppelrad;“
2. Nach Paragraph 2, Ziffer 4, werden folgende Ziffer 4 a bis 4 c eingefügt:
„4a. dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug
mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung oder
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
4b. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als
350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren
von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW
für andere Motortypen, eingestuft als Kleinkraftrad;
4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer
solchen nach Ziffer 4 b, – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge
zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer
maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug;“
3. Paragraph 2, Ziffer 13,, Ziffer 14 und Ziffer 15, lauten:
„13. Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die
je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;
14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Ziffer 4,) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als
50 cm³ hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG);
15. Motorrad ein nicht unter Ziffer 14, fallendes einspuriges Kraftrad (Ziffer 4,); dieser Bezeichnung
entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG;“
4. Paragraph 2, Ziffer 15 b und Ziffer 16, lauten:
„15b. Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und
b) einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;
16. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen
oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;“
5.Ziffer 5 Im § 2 wird nach Z 26a folgende Z 26b eingefügt:
„26b. Zentralachsanhänger ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger, der mit einer starren Zugeinrichtung
ausgerüstet ist und dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig
beladenen) Fahrzeuges so angeordnet ist (sind), daß nur eine geringfügige statische vertikale
Last, die 10% des größten Gewichtes des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von
1000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt
wird;“
6. Im § 2 wird nach Z 31 folgende Z 31a eingefügt:
„31a. Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG für
Fahrzeuge der Klasse M1 ist das Gewicht des Fahrzeuges mit Aufbau oder das Gewicht des
Fahrgestelles mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird, einschließlich
Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoffbehälter zu 90% gefüllt, Werkzeug, Ersatzrad,
Lenker mit einem Pauschalgewicht von 75 daN;“
7. Im § 2 werden nach Z 33 folgende Z 33a und Z 33b eingefügt:
„33a. zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten
Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf;
33b. Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug
anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen
oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern oder Sattelanhängern
ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der
tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom
Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige
Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;“
8. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 42, Z 43, Z 44
und Z 45 angefügt:
„42. Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das
mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist;
43. historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes
Kraftfahrzeug,
a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder
b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);
44. klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die
Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände
einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;
45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne
unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt
werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das
in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann.“
9. Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesem Abs. 1 wird folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften
und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 92/61/EWG für Kleinkrafträder und dreirädrige
Kraftfahrzeuge.“
10. § 3 lautet:
„Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen
eingeteilt:
1. Krafträder das sind
1.1 Motorfahrräder (Kleinkrafträder),
1.1.1 einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),
1.1.2 mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2),
1.2. Motorräder (Klasse L3),
1.2.1 Kleinmotorräder,
1.2.2 Leichtmotorräder,
1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),
Im Paragraph 2, wird nach Ziffer 26 a, folgende Ziffer 26 b, eingefügt:
„26b. Zentralachsanhänger ein nicht unter Ziffer 12, fallender Anhänger, der mit einer starren Zugeinrichtung
ausgerüstet ist und dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig
beladenen) Fahrzeuges so angeordnet ist (sind), daß nur eine geringfügige statische vertikale
Last, die 10% des größten Gewichtes des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von
1000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt
wird;“
6. Im Paragraph 2, wird nach Ziffer 31, folgende Ziffer 31 a, eingefügt:
„31a. Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG für
Fahrzeuge der Klasse M1 ist das Gewicht des Fahrzeuges mit Aufbau oder das Gewicht des
Fahrgestelles mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird, einschließlich
Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoffbehälter zu 90% gefüllt, Werkzeug, Ersatzrad,
Lenker mit einem Pauschalgewicht von 75 daN;“
7. Im Paragraph 2, werden nach Ziffer 33, folgende Ziffer 33 a und Ziffer 33 b, eingefügt:
„33a. zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten
Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf;
33b. Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug
anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen
oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern oder Sattelanhängern
ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der
tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom
Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige
Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;“
8. Im Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 41, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 42,, Ziffer 43,, Ziffer 44,
und Ziffer 45, angefügt:
„42. Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das
mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist;
43. historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes
Kraftfahrzeug,
a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder
b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (Paragraph 131 b,);
44. klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die
Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände
einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;
45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne
unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt
werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das
in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann.“
9. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesem Absatz eins, wird folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Für Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 4 b und 4 c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften
und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 92/61/EWG für Kleinkrafträder und dreirädrige
Kraftfahrzeuge.“
10. Paragraph 3, lautet:
„Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen
eingeteilt:
1. Krafträder das sind
1.1 Motorfahrräder (Kleinkrafträder),
1.1.1 einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),
1.1.2 mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2),
1.2. Motorräder (Klasse L3),
1.2.1 Kleinmotorräder,
1.2.2 Leichtmotorräder,
1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),
1.4 Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge – Klasse L5).
2. Kraftwagen, das sind
2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
2.1.1 Personenkraftwagen (Klasse M1),
2.1.2 Kombinationskraftwagen (Klasse M1),
2.1.3 Omnibusse,
2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),
2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),
2.2 Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
2.2.1 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t
(Klasse N1),
2.2.2 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht
mehr als 12 t (Klasse N2),
2.2.3 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t
(Klasse N3),
2.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),
2.4 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),
2.5 Zugmaschinen,
2.5.1 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 74/150/EWG, ABl.
Nr. L 084, vom 28. März 1974 (Klasse Lof),
2.5.2 Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,
2.6 Motorkarren,
2.7 Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
3. Sonderkraftfahrzeuge.
4. Anhänger (Klasse O), das sind
4.1 Anhängewagen,
4.2 Einachsanhänger,
4.3 Sattelanhänger,
4.4 Zentralachsanhänger,
jeweils unterteilt in:
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 0,75 t,
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 t und nicht mehr als
3,5 t,
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als
10 t,
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t.
5. Sonderanhänger.
(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge
fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1
angeführte Ober- und Untergruppe.“
11. § 4 Abs. 5 und Abs. 5a lauten:
„(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen,
jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, und Kraftfahrzeuge
der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im
Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges
entsprechen; dies gilt jedoch nicht für
1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,
2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,
3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind
und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.
(5a) Mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles
oder einer Abschleppstange müssen versehen sein:
1. Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne;
2. sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche,
die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vorne und hinten.
1.4 Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge – Klasse L5).
2. Kraftwagen, das sind
2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
2.1.1 Personenkraftwagen (Klasse M1),
2.1.2 Kombinationskraftwagen (Klasse M1),
2.1.3 Omnibusse,
2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),
2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),
2.2 Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
2.2.1 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t
(Klasse N1),
2.2.2 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht
mehr als 12 t (Klasse N2),
2.2.3 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t
(Klasse N3),
2.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),
2.4 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),
2.5 Zugmaschinen,
2.5.1 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 74/150/EWG, ABl.
Nr. L 084, vom 28. März 1974 (Klasse Lof),
2.5.2 Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,,
2.6 Motorkarren,
2.7 Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 6, fallen.
3. Sonderkraftfahrzeuge.
4. Anhänger (Klasse O), das sind
4.1 Anhängewagen,
4.2 Einachsanhänger,
4.3 Sattelanhänger,
4.4 Zentralachsanhänger,
jeweils unterteilt in:
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 0,75 t,
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 t und nicht mehr als
3,5 t,
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als
10 t,
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t.
5. Sonderanhänger.
(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge
fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Absatz eins,
angeführte Ober- und Untergruppe.“
11. Paragraph 4, Absatz 5 und Absatz 5 a, lauten:
„(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen,
jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, und Kraftfahrzeuge
der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im
Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges
entsprechen; dies gilt jedoch nicht für
1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,
2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,
3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind
und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.
(5a) Mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles
oder einer Abschleppstange müssen versehen sein:
1. Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne;
2. sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche,
die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vorne und hinten.
Dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise
hochgehoben abgeschleppt werden können.
12. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten
1. eine größte Höhe von ........................................................................................................ 4 m,
2. eine größte Breite von
a) bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44) ......................................................... 2,6 m,
b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern ..................................................... 2,55 m,
3. eine größte Länge von
a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger und Gelenkkraftfahrzeuge
..................................................................................................................... 12 m,
b) bei Gelenkkraftfahrzeugen .......................................................................................... 18 m.“
13. § 4 Abs. 7a lautet:
„(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der
Achslasten 38000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und
mit Containern und Wechselaufbauten 42000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat
zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle
tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auch mit
anderen Staaten vereinbaren, daß die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten
zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche
Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit
gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen
jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“
14. § 14 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes
Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar
ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer
zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein
Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung
parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große
Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muß, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als
unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker
muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die
Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der
Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie
76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese
automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein.
(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen
weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder
zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß;
sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und
nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das
Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.“
15. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit
denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug
erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler).
Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m
übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines
Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann
(gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte,
Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte
zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im
Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.“
Dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise
hochgehoben abgeschleppt werden können.
12. Paragraph 4, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten
1. eine größte Höhe von ........................................................................................................ 4 m,
2. eine größte Breite von
a) bei klimatisierten Fahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 44,) ......................................................... 2,6 m,
b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern ..................................................... 2,55 m,
3. eine größte Länge von
a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger und Gelenkkraftfahrzeuge
..................................................................................................................... 12 m,
b) bei Gelenkkraftfahrzeugen .......................................................................................... 18 m.“
13. Paragraph 4, Absatz 7 a, lautet:
„(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der
Achslasten 38000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und
mit Containern und Wechselaufbauten 42000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat
zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle
tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auch mit
anderen Staaten vereinbaren, daß die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten
zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche
Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit
gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen
jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“
14. Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes
Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar
ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer
zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein
Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung
parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große
Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muß, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als
unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker
muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die
Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der
Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie
76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese
automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein.
(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen
weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder
zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß;
sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und
nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das
Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.“
15. Paragraph 14, Absatz 5, lautet:
„(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit
denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug
erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler).
Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m
übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines
Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann
(gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte,
Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte
zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im
Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.“
16.Ziffer 16 Im § 14 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2100 mm müssen mit je zwei,
von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach
hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite
zwischen 1800 mm und 2100 mm ist zulässig.
(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle
mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt
wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte,
Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut
ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes
Licht ausstrahlen.“
17. § 15 samt Überschrift lautet:
„Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich
der Richtlinie 92/61/EWG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige
Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)
§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
2. einer oder zwei Schlußleuchten,
3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
5. einer oder zwei Bremsleuchten,
6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen
ausgestattet ist,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht
sein:
8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
(Klasse L2) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr
als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm
zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
Schlußleuchten erforderlich sind,
4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite
von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,
6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
Bremsleuchten erforderlich sind,
7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,
8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als
130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,
11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
Im Paragraph 14, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 6 a und 6 b eingefügt:
„(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2100 mm müssen mit je zwei,
von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach
hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite
zwischen 1800 mm und 2100 mm ist zulässig.
(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle
mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt
wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte,
Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut
ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes
Licht ausstrahlen.“
17. Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich
der Richtlinie 92/61/EWG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige
Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)
§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
2. einer oder zwei Schlußleuchten,
3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
5. einer oder zwei Bremsleuchten,
6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen
ausgestattet ist,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht
sein:
8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
(Klasse L2) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr
als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm
zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
Schlußleuchten erforderlich sind,
4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite
von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,
6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
Bremsleuchten erforderlich sind,
7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,
8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als
130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,
11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4.Ziffer 4 einer oder zwei Bremsleuchten,
5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
6. einer oder zwei Schlußleuchten,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder mit Beiwagen)
müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht
sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie
92/61/EWG (Klasse L5) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet
sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als
130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
2. einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von
mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
Bremsleuchten erforderlich sind,
5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm
zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
6. eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
Schlußleuchten erforderlich sind,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite
von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
9. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht
sein:
10. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
11. eine oder zwei Nebelschlußleuchten,
12. ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,
13. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,
14. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.
(6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der
§§ 14, 18, 19 und 20.“
18. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen
im Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so
am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite
einer oder zwei Bremsleuchten,
5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
6. einer oder zwei Schlußleuchten,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder mit Beiwagen)
müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht
sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie
92/61/EWG (Klasse L5) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet
sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als
130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
2. einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von
mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
Bremsleuchten erforderlich sind,
5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm
zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
6. eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
Schlußleuchten erforderlich sind,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite
von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
9. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht
sein:
10. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
11. eine oder zwei Nebelschlußleuchten,
12. ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,
13. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,
14. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.
(6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der
§§ 14, 18, 19 und 20.“
18. Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen
im Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so
am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite
erkennbarerkennbar gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten
(§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche
Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern
ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und
Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sinngemäß.“
19. Nach § 16 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit
denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten,
mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste
Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte
zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche
mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen. Anhänger und Nachläufer müssen an
beiden Längsseiten mit seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers
gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Wenn jedoch der
hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte
oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende
Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß rotes Licht rückgestrahlt werden kann.
(4) Anhänger mit einer Breite von mehr als 2100 mm ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger,
mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit je zwei, von
vorne und von hinten sichtbaren Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten
rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Anhängern mit einer Breite zwischen
1800 mm und 2100 mm ist zulässig.“
20. § 18 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen
die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer
zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten
ist zulässig. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage
(§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird
(Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich
unterscheiden.
(2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei
1. Invalidenkraftfahrzeugen,
2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
3. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreitet,
4. Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie
mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,
5. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
6. landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf,
7. Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für
Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,
8. Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Z 2, 3 oder 5 angeführten
Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.“
21. § 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge außer Invalidenkraftfahrzeugen,
sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder
des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, mit
Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und so angebracht sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende
Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger
vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch
dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein,
gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten
(Paragraph 14, Absatz 3,) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche
Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern
ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und
Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 5 sinngemäß.“
19. Nach Paragraph 16, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3) Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit
denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten,
mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste
Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte
zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche
mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen. Anhänger und Nachläufer müssen an
beiden Längsseiten mit seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers
gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Wenn jedoch der
hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte
oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende
Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß rotes Licht rückgestrahlt werden kann.
(4) Anhänger mit einer Breite von mehr als 2100 mm ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger,
mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit je zwei, von
vorne und von hinten sichtbaren Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten
rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Anhängern mit einer Breite zwischen
1800 mm und 2100 mm ist zulässig.“
20. Paragraph 18, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen und ausgenommen
die Fälle des Absatz 2, müssen hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer
zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten
ist zulässig. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage
(Paragraph 6, Absatz 3,), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird
(Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (Paragraph 14, Absatz 4,) durch größere Lichtstärke deutlich
unterscheiden.
(2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei
1. Invalidenkraftfahrzeugen,
2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
3. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreitet,
4. Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie
mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,
5. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
6. landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf,
7. Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für
Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,
8. Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Ziffer 2, 3, oder 5 angeführten
Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.“
21. Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
„(1) Abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge außer Invalidenkraftfahrzeugen,
sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder
des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, mit
Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Absatz 2,) symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und so angebracht sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende
Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger
vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch
dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein,
wennwenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muß von seinem Platz aus
erkennen können, daß die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem
gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.“
22. Im § 20 Abs. 1 erster Satz lautet die Einleitung:
„Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten
und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur
angebracht werden:“
23. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als
der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden
kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen
Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein. Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes
Licht ausgestrahlt werden können. Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei
Nebelschlußleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen
von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig. Der Lenker muß von seinem Platz aus
erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.“
24. § 20 Abs. 4 lautet:
„(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3
angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit
Bewilligung des Landeshautpmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur,
wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft
macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die
Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß
andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden
können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der
Eindruck bewegter Lichter entsteht.“
25. § 20 Abs. 7 lautet:
„(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht
blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht
beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für Feuerwehren verwendeten
Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln,
reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c und Zeichen für
Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können;
dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen,
deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen
überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden
Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern
(§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten
zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung
bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten
Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die
Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge einzuholen.“
26. Nach § 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr können für verschiedene
Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne
der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatzbereiche
nicht erforderlich sind.“
27. § 28 Abs. 3a lautet:
„(3a) Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes,
bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe
mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7
die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muß von seinem Platz aus
erkennen können, daß die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem
gezogenen Anhängers (Absatz 3,) wirksam sind.“
22. Im Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz lautet die Einleitung:
„Außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten
und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur
angebracht werden:“
23. Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als
der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden
kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
angebracht sein. Abgesehen von den im Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen
Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein. Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes
Licht ausgestrahlt werden können. Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei
Nebelschlußleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen
von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig. Der Lenker muß von seinem Platz aus
erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.“
24. Paragraph 20, Absatz 4, lautet:
„(4) Andere als die im Paragraph 14, Absatz eins bis 7, in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 und in den Absatz eins bis 3
angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit
Bewilligung des Landeshautpmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur,
wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft
macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 5 bis 7 zu erteilen, wenn die
Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß
andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden
können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der
Eindruck bewegter Lichter entsteht.“
25. Paragraph 20, Absatz 7, lautet:
„(7) Die in den Absatz eins bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht
blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht
beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für Feuerwehren verwendeten
Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln,
reflektierenden Warntafeln im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a und 10 c und Zeichen für
Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können;
dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen,
deren größte Länge oder größte Breite die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen
überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden
Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern
(Paragraph 19,) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten
zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung
bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Absatz eins, Litera d und Absatz 5, angeführten
Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die
Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge einzuholen.“
26. Nach Paragraph 27, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr können für verschiedene
Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne
der Absatz eins bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatzbereiche
nicht erforderlich sind.“
27. Paragraph 28, Absatz 3 a, lautet:
„(3a) Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes,
bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe
mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus Paragraph 4, Absatz 7,
ergebendenergebenden Wert, festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1500 kg nicht überschreitet,
so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden.“
28. Nach § 28 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Der Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den
Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische
Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km,
gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG idF 93/116/EWG, ABl.
Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993, zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu machen. Bei
ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben
sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines
ersichtlich zu machen.“
29. § 30 Abs. 1b entfällt.
30. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles
solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29
Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 5 und des § 34 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer
Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager haben.
Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten
eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
(§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
entspricht.“
31. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type,
die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer
des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß
Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen
Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b)den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine
Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt
sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der
Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten
Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen
Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides
im Fahrzeug mitzuführen.“
32. § 33 Abs. 5 lautet:
„(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug sowie an einem
Fahrzeug, für das ein Nachweis für die Zulassung im Sinne des § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde,
gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.“
33. Nach § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge ist deren Erhaltungswürdigkeit
und deren Erhaltungszustand, nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste
der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (§ 131b)
eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet
Wert, festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1500 kg nicht überschreitet,
so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden.“
28. Nach Paragraph 28, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b) Der Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den
Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische
Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km,
gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung 93/116/EWG, ABl.
Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993, zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu machen. Bei
ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten. Die Angaben
sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines
ersichtlich zu machen.“
29. Paragraph 30, Absatz eins b, entfällt.
30. Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles
solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß Paragraph 29,
Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen
des Absatz 5 und des Paragraph 34, der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer
Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager haben.
Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten
eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
(Paragraph 131,) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
entspricht.“
31. Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type,
die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer
des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß
Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen
Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b)den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine
Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß Paragraph 35, oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt
sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der
Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach Paragraph 124, bestellten
Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach Paragraph 33, an einem einzelnen
Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides
im Fahrzeug mitzuführen.“
32. Paragraph 33, Absatz 5, lautet:
„(5) Für Änderungen an einem gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 34, einzeln genehmigten Fahrzeug sowie an einem
Fahrzeug, für das ein Nachweis für die Zulassung im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz 5 und 6 ausgestellt wurde,
gelten die Absatz eins bis 4 und Paragraph 30, Absatz eins a, sinngemäß.“
33. Nach Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge ist deren Erhaltungswürdigkeit
und deren Erhaltungszustand, nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste
der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (Paragraph 131 b,)
eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet
werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige
Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
34. § 34 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, sofern es sich nicht um die
Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmann, der gemäß § 31 Abs. 2 zuständig wäre, mit der
Durchführung des im Abs. 1 angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu
entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche
Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann
weiters durch Verordnung bestimmte Fälle festlegen, in denen bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung
der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt ist, im Namen des
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.“
35. Nach § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zum Zwecke der Erprobung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch
Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für
bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit
keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27
können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden.
Der zeitliche Geltungsbereich der Ausnahme, der keinesfalls einen Zeitraum von fünf Jahren übersteigen
darf, ist jedenfalls in der Verordnung festzulegen.“
36. § 36 lit. e lautet:
„e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen
Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende
Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“
37. § 37 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die
Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen
genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, daß diese Bedingungen
erfüllt sind;“
38. § 37 Abs. 2 lit. d und e lauten:
„d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 der Binnenmarktregelung,
Anhang zum UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, (Kraftfahrzeuge mit einem
Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder
Güterbeförderung bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist,
1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher
Sicht keine Bedenken bestehen, oder
2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug
von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist;
e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. Nr. 21/1995, (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen,
ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung
von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied
der Europäischen Union ist,
1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher
Sicht keine Bedenken bestehen, oder
2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug
von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;“
39. § 39 Abs. 1 lautet:
„(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten Arten von
Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen
werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten
erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei
denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide
die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die
Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, daß das
Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen
werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige
Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
34. Paragraph 34, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, sofern es sich nicht um die
Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmann, der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zuständig wäre, mit der
Durchführung des im Absatz eins, angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu
entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche
Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann
weiters durch Verordnung bestimmte Fälle festlegen, in denen bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung
der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt ist, im Namen des
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.“
35. Nach Paragraph 34, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Zum Zwecke der Erprobung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch
Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 27 für
bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit
keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der Paragraphen 4 bis 27
können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden.
Der zeitliche Geltungsbereich der Ausnahme, der keinesfalls einen Zeitraum von fünf Jahren übersteigen
darf, ist jedenfalls in der Verordnung festzulegen.“
36. Paragraph 36, Litera e, lautet:
„e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen
Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende
Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“
37. Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, lautet:
„a) den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die
Zulassung (Paragraph 28 b, Absatz 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen
genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, daß diese Bedingungen
erfüllt sind;“
38. Paragraph 37, Absatz 2, Litera d und e lauten:
„d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins, der Binnenmarktregelung,
Anhang zum UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, (Kraftfahrzeuge mit einem
Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder
Güterbeförderung bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist,
1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher
Sicht keine Bedenken bestehen, oder
2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug
von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist;
e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, Normverbrauchsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 695 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen,
ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung
von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied
der Europäischen Union ist,
1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher
Sicht keine Bedenken bestehen, oder
2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug
von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;“
39. Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten Arten von
Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen
werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten
erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei
denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide
die im Paragraph 4, Absatz 7, 7 a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß Paragraph 37, zuzulassen und die
Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, daß das
Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen
überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr
auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen
gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur
bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze übersteigt.“
40. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b samt Überschrift eingefügt:
„Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung
§ 40a. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem
Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1), auf
Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist
darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der
übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und, falls eine
Bundespolizeibehörde erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren
Bestimmungen festzulegen hinsichtlich
1. der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,
2. der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen
sind,
3. der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen
muß,
4. der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar
gemacht sein müssen,
5. der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden
Daten (§ 47 Abs. 1),
6. des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen
Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem
zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu
erfolgen hat,
7. der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und
8. der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.
(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes
ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar
angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist.
(4) Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn
1. auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß
diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und
2. die durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Landeshauptmannes
festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden
namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen,
Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab
welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe
in der Höhe von 10000 S zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung
nach Ablauf des Probezeitraumes (Abs. 9) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis
längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit
solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt
die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum
hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder,
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen
werden sollen, beschränkt zu erteilen.
(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:
1. die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die
im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr
auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen
gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur
bei angebrachtem Gerät die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, angeführte Höchstgrenze übersteigt.“
40. Nach Paragraph 40, werden folgende Paragraphen 40 a und 40 b samt Überschrift eingefügt:
„Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung
§ 40a. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem
Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (Paragraph 59, Absatz eins,), auf
Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist
darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der
übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und, falls eine
Bundespolizeibehörde erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren
Bestimmungen festzulegen hinsichtlich
1. der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,
2. der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen
sind,
3. der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen
muß,
4. der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar
gemacht sein müssen,
5. der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden
Daten (Paragraph 47, Absatz eins,),
6. des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen
Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem
zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu
erfolgen hat,
7. der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und
8. der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.
(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes
ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar
angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist.
(4) Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn
1. auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß
diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und
2. die durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Landeshauptmannes
festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden
namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen,
Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab
welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe
in der Höhe von 10000 S zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung
nach Ablauf des Probezeitraumes (Absatz 9,) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis
längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit
solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt
die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum
hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder,
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen
werden sollen, beschränkt zu erteilen.
(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:
1. die Zulassung (Paragraph 37,) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die
im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
2.Ziffer 2 die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9 und 10 in den Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid
und in den Nachweis für die Zulassung (§ 30 Abs. 1 letzter Satz),
3. Streichung der Befristung der Zulassung (§ 37 Abs. 4),
4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38), nachdem die Behörde die Vorfrage des Vorliegens
eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet dahingehend beurteilt hat, daß der Antragsteller
seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat,
5. die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),
6. die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1),
7. die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines
(§ 41 Abs. 4, § 49 Abs. 3),
8. Bestätigung der Zulassung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und dem Nachweis
für die Zulassung (§ 41 Abs. 5),
9. Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1),
10. Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (§ 42
Abs. 3),
11. Abmeldung (§ 43 Abs. 1), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a
und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
12. Bestätigung der Abmeldung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder dem Nachweis
für die Zulassung (§ 43 Abs. 2),
13. Freihaltung von Kennzeichen (§ 43 Abs. 3),
14. Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und Ausgabe von Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen,
nachdem die Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt hat,
15. Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1),
16. Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (§ 46 Abs. 4),
17. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (§ 49 Abs. 1),
18. Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2),
19. Ausgabe von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 1 und Abs. 3), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und
§ 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
20. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunschkennzeichen
zugewiesen oder reserviert hat,
21. Erneuerung einer Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2),
22. Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (§ 51 Abs. 2) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel,
23. Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1),
24. Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 6 und Abs. 9),
25. Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstandes
in der Zulassungsevidenz.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen
für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen
Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nachzukommen.
Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen
der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.
(7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder
2. durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet
wird, insbesondere
a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,
b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden
oder
c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein
Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF
BGBl. Nr. 91/1993 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers
gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche
Person handelt.
(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung
wird nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung
die Vornahme von Eintragungen gemäß Ziffer 8, 9 und 10 in den Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid
und in den Nachweis für die Zulassung (Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz),
3. Streichung der Befristung der Zulassung (Paragraph 37, Absatz 4,),
4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (Paragraph 38,), nachdem die Behörde die Vorfrage des Vorliegens
eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet dahingehend beurteilt hat, daß der Antragsteller
seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat,
5. die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (Paragraph 40, Absatz 6,),
6. die Ausstellung des Zulassungsscheines (Paragraph 41, Absatz eins,),
7. die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines
(Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3,),
8. Bestätigung der Zulassung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und dem Nachweis
für die Zulassung (Paragraph 41, Absatz 5,),
9. Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (Paragraph 42, Absatz eins,),
10. Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (Paragraph 42,
Abs. 3),
11. Abmeldung (Paragraph 43, Absatz eins,), ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a,
und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
12. Bestätigung der Abmeldung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder dem Nachweis
für die Zulassung (Paragraph 43, Absatz 2,),
13. Freihaltung von Kennzeichen (Paragraph 43, Absatz 3,),
14. Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und Ausgabe von Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen,
nachdem die Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt hat,
15. Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Paragraph 46, Absatz eins,),
16. Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (Paragraph 46, Absatz 4,),
17. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (Paragraph 49, Absatz eins,),
18. Zuweisung von Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,),
19. Ausgabe von Kennzeichentafeln (Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 3,), ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins und
§ 54 Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
20. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunschkennzeichen
zugewiesen oder reserviert hat,
21. Erneuerung einer Kennzeichentafel (Paragraph 50, Absatz 2,),
22. Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (Paragraph 51, Absatz 2,) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel,
23. Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (Paragraph 52, Absatz eins,),
24. Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 6 und Absatz 9,),
25. Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstandes
in der Zulassungsevidenz.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen
für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen
Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nachzukommen.
Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen
der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.
(7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder
2. durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet
wird, insbesondere
a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,
b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden
oder
c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein
Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung
BGBl. Nr. 91 aus 1993, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers
gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche
Person handelt.
(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung
wird nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung
beimbeim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag
anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der ermächtigte Versicherer kann die
Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner
Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits
eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch sechs Monate nach erfolgter Anzeige weiter
aufrecht zu erhalten.
(9) Bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 durch den Landeshauptmann
dürfen zum Zwecke der Erprobung zunächst nur für die Dauer von vier Monaten pro Bundesland
eine Bezirksverwaltungsbehörde und bundesweit insgesamt nur eine Bundespolizeibehörde bestimmt
werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Zulassungsstellen eingerichtet werden dürfen. Die erstmalige
Ermächtigung ist auf diesen Zeitraum zu befristen. Diese Verordnungen sind spätestens innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Der Landeshauptmann hat binnen
eines Monats nach Ablauf der befristeten Ermächtigungen dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr sowie im Falle der Ermächtigung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
auch dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die dabei gewonnenen Erfahrungen vorzulegen.
Die befristete Ermächtigung umfaßt auch die Weiterführung der übertragenen Aufgaben bis zur
Entscheidung über den Bericht. Erst nach Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr und im Falle der Ermächtigungen im Bereich einer Bundespolizeibehörde des Bundesministers
für Inneres zum Bericht dürfen die Ermächtigungen auf Dauer und auch im örtlichen Wirkungsbereich
anderer Behörden erteilt werden.
(10) Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu
übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der
Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der
Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der
Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu
stellen. Diese von den Behörden erfaßten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie
während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschaftseinrichtung
der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu
übermitteln.
Zulassung durch beliehene Versicherer
§ 40b. (1) Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei
den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a
Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen
Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.
(2) Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwiderhandlung
kann die Behörde angerufen werden.
(3) Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle
jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung
unverzüglich der Behörde vorzulegen.
(4) Wird die Behörde in den Fällen des Abs. 2 oder Abs. 3 befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu
prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die
Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so
hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.
(5) Die Behörde hat den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten (§ 49 Abs. 5)
zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen. Die Zulassungsstelle hat die benötigten
Kennzeichentafeln rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen. Die abgerufenen Kennzeichentafeln
sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen
Bedingungen zu liefern und zu verrechnen; die Behörde ist von den Kennzeichentafelherstellern
unverzüglich darüber zu informieren, welche Kennzeichentafeln an welche Zulassungsstellen geliefert
worden sind. Die Zulassungsstellen haben die Begutachtungsplaketten (§ 57a) direkt bei der Behörde zu
beziehen.
Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag
anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der ermächtigte Versicherer kann die
Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner
Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits
eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch sechs Monate nach erfolgter Anzeige weiter
aufrecht zu erhalten.
(9) Bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung im Sinne des Absatz eins, durch den Landeshauptmann
dürfen zum Zwecke der Erprobung zunächst nur für die Dauer von vier Monaten pro Bundesland
eine Bezirksverwaltungsbehörde und bundesweit insgesamt nur eine Bundespolizeibehörde bestimmt
werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Zulassungsstellen eingerichtet werden dürfen. Die erstmalige
Ermächtigung ist auf diesen Zeitraum zu befristen. Diese Verordnungen sind spätestens innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Der Landeshauptmann hat binnen
eines Monats nach Ablauf der befristeten Ermächtigungen dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr sowie im Falle der Ermächtigung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
auch dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die dabei gewonnenen Erfahrungen vorzulegen.
Die befristete Ermächtigung umfaßt auch die Weiterführung der übertragenen Aufgaben bis zur
Entscheidung über den Bericht. Erst nach Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr und im Falle der Ermächtigungen im Bereich einer Bundespolizeibehörde des Bundesministers
für Inneres zum Bericht dürfen die Ermächtigungen auf Dauer und auch im örtlichen Wirkungsbereich
anderer Behörden erteilt werden.
(10) Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu
übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der
Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der
Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der
Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu
stellen. Diese von den Behörden erfaßten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie
während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschaftseinrichtung
der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu
übermitteln.
Zulassung durch beliehene Versicherer
§ 40b. (1) Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, nur bei
den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a,
Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen
Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes anzuwenden sind.
(2) Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwiderhandlung
kann die Behörde angerufen werden.
(3) Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle
jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung
unverzüglich der Behörde vorzulegen.
(4) Wird die Behörde in den Fällen des Absatz 2, oder Absatz 3, befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu
prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die
Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so
hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.
(5) Die Behörde hat den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten (Paragraph 49, Absatz 5,)
zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen. Die Zulassungsstelle hat die benötigten
Kennzeichentafeln rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen. Die abgerufenen Kennzeichentafeln
sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen
Bedingungen zu liefern und zu verrechnen; die Behörde ist von den Kennzeichentafelherstellern
unverzüglich darüber zu informieren, welche Kennzeichentafeln an welche Zulassungsstellen geliefert
worden sind. Die Zulassungsstellen haben die Begutachtungsplaketten (Paragraph 57 a,) direkt bei der Behörde zu
beziehen.
(6)Absatz 6,Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung
1. die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer
sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen
eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen,
2. die für die durch die Behörde gemäß § 47 Abs. 1 zu führende Evidenz erforderlichen Daten zu
erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung über die Gemeinschaftseinrichtung
der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten
Versicherer der Behörde und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres
zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu
sorgen,
3. eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus
der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren,
4. die im Zuge der Durchführung von übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) zur Kenntnis gelangten
Daten (§ 47 Abs. 1) von Versicherungsnehmern anderer Versicherer nur für die Zwecke
des Zulassungsverfahrens zu verwenden,
5. für die Bestätigung der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten stets die von der Gemeinschaftseinrichtung
der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer
zugewiesene Zulassungsstellennummer zu verwenden und diese Identitätsnummer
insbesondere auch auf den ausgefertigten Zulassungsscheinen anzuführen,
6. die Vormerkzeichen aus dem vorhandenen Kennzeichenstock nach einem bestimmten Vergabesystem
in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu vergeben,
7. alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln,
8. Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten sicher zu verwahren und vor jedem Zugriff
durch Unbefugte zu schützen,
9. abgelieferte Zulassungsscheine zu vernichten und abgelieferte Kennzeichentafeln, sofern keine
Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 verfügt wurde, zu verschrotten, sodaß jeglicher Mißbrauch
ausgeschlossen ist und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und der Behörde in regelmäßigen
Abständen darüber zu berichten,
10. verfallene Sicherstellungen für Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen (§ 49 Abs. 1)
vierteljährlich der Behörde abzuführen.
(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben
befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung oder für die
Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen
einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 480 S einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der
Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung
oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der
Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.
(8) Der in Abs. 7 genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung
des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines
Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange
nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der
Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 50 Groschen nicht übersteigen, nicht zu
berücksichtigen, Beträge, die 50 Groschen übersteigen, sind auf den nächsthöheren Schillingbetrag aufzurunden.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Änderung der Beträge und den Zeitpunkt,
ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß § 29
Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der
Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers
über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch
entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Antragsteller darf diese Daten nur zur Durchführung der Rückrufaktion
verwenden.
(10) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer hat weiters dem Österreichischem Statistischen Zentralamt auf Anfrage Auskünfte
über Zulassungsbesitzer bestimmter Lastkraftwagen oder Omnibusse zur Durchführung statistischer
Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs zu erteilen.“
41. § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:
Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung
1. die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer
sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen
eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen,
2. die für die durch die Behörde gemäß Paragraph 47, Absatz eins, zu führende Evidenz erforderlichen Daten zu
erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung über die Gemeinschaftseinrichtung
der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten
Versicherer der Behörde und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres
zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu
sorgen,
3. eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus
der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren,
4. die im Zuge der Durchführung von übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Absatz 5,) zur Kenntnis gelangten
Daten (Paragraph 47, Absatz eins,) von Versicherungsnehmern anderer Versicherer nur für die Zwecke
des Zulassungsverfahrens zu verwenden,
5. für die Bestätigung der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten stets die von der Gemeinschaftseinrichtung
der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer
zugewiesene Zulassungsstellennummer zu verwenden und diese Identitätsnummer
insbesondere auch auf den ausgefertigten Zulassungsscheinen anzuführen,
6. die Vormerkzeichen aus dem vorhandenen Kennzeichenstock nach einem bestimmten Vergabesystem
in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu vergeben,
7. alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln,
8. Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten sicher zu verwahren und vor jedem Zugriff
durch Unbefugte zu schützen,
9. abgelieferte Zulassungsscheine zu vernichten und abgelieferte Kennzeichentafeln, sofern keine
Freihaltung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, verfügt wurde, zu verschrotten, sodaß jeglicher Mißbrauch
ausgeschlossen ist und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und der Behörde in regelmäßigen
Abständen darüber zu berichten,
10. verfallene Sicherstellungen für Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen (Paragraph 49, Absatz eins,)
vierteljährlich der Behörde abzuführen.
(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Absatz 5,) sind von Verwaltungsabgaben
befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung oder für die
Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen
einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 480 S einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der
Regelung des Absatz 8, valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5,, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung
oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der
Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.
(8) Der in Absatz 7, genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung
des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines
Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange
nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der
Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 50 Groschen nicht übersteigen, nicht zu
berücksichtigen, Beträge, die 50 Groschen übersteigen, sind auf den nächsthöheren Schillingbetrag aufzurunden.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Änderung der Beträge und den Zeitpunkt,
ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß Paragraph 29,
Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der
Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers
über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch
entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Antragsteller darf diese Daten nur zur Durchführung der Rückrufaktion
verwenden.
(10) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer hat weiters dem Österreichischem Statistischen Zentralamt auf Anfrage Auskünfte
über Zulassungsbesitzer bestimmter Lastkraftwagen oder Omnibusse zur Durchführung statistischer
Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs zu erteilen.“
41. Paragraph 41, Absatz 2, lautet:
„(2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:
1.Ziffer eins Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers,
2. das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und
das Datum der Genehmigung,
3. Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,
4. Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,
5. Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie
6. Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.
Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr werden die näheren Bestimmungen
betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale,
Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine
bleiben weiter gültig.“
42. Im § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 4, § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „Behörde, die den
Zulassungsschein ausgestellt hat,“ sowie im § 58 Abs. 1 und § 61 Abs. 3 und 4 die Wortfolge „Behörde,
die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat,“ ersetzt durch die Wortfolge „Behörde, in
deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,“.
43. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der
Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug
zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein
eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Motortypennummer
eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den
Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der
Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die
Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen
wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen
Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das
Zollgebiet verlegt wurde.“
44. § 43 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das
Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen
ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat.“
45. § 45 Abs. 1 lautet:
„(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder
Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der
Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der
Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind
Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer
Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten
auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges
vom Verkäufer und
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt.“
46. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Behörde hat eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen.“
47. § 47 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem
Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den
Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen
Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift,
sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer
Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundes-
Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers,
2. das Kennzeichen (Paragraph 48,) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und
das Datum der Genehmigung,
3. Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,
4. Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,
5. Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie
6. Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.
Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr werden die näheren Bestimmungen
betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale,
Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine
bleiben weiter gültig.“
42. Im Paragraph 41, Absatz 4 und 5, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins, wird die Wortfolge „Behörde, die den
Zulassungsschein ausgestellt hat,“ sowie im Paragraph 58, Absatz eins und Paragraph 61, Absatz 3 und 4 die Wortfolge „Behörde,
die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat,“ ersetzt durch die Wortfolge „Behörde, in
deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,“.
43. Paragraph 42, Absatz 2, lautet:
„(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der
Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug
zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein
eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Motortypennummer
eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den
Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der
Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die
Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen
wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen
Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das
Zollgebiet verlegt wurde.“
44. Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das
Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen
ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat.“
45. Paragraph 45, Absatz eins, lautet:
„(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder
Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der
Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der
Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind
Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer
Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten
auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges
vom Verkäufer und
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt.“
46. Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Behörde hat eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen.“
47. Paragraph 47, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem
Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den
Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen
Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift,
sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer
Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundes-
ministerminister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte
sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für
Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den
Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen
für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu
erteilen. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Inneres
hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten
für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummern den davon
betroffenen Zulassungsbesitzern nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten Daten
ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Fahrzeugrückrufaktion
zuzustellen, soweit eine solche Zustellung mangels verfügbarer Daten nicht gemäß § 40b Abs. 9 bewirkt
werden konnte. Der Antragsteller hat dem Bundesminister für Inneres die dadurch entstandenen Kosten
zu ersetzen.“
48. § 48 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und
3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten
ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen
Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen,
ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,
1. die für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des
Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft,
der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage, der Mitglieder
der Landesvolksanwaltschaften, des Präsidenten des Rechnungshofes oder der
Präsidenten und Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes
sowie des Obersten Gerichtshofes verwendet werden,
2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der
Justizwache, der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und
Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge, sofern dies aus wichtigen
dienstlichen Gründen, insbesondere zur Durchführung besonderer Erhebungen unerläßlich ist,
3. die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt
sind.
(2) Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für
diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge
in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln
desselben Formates auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das
Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.“
49. § 48a Abs. 7 lautet:
„(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen
übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den
Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43
Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.“
50. § 49 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder
Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche
Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz
der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen
Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben.
Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben
hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung
der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“
51. § 49 Abs. 3 lautet:
„(3) Für
1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem
Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers
für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte
sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für
Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den
Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen
für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu
erteilen. Absatz eins, dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Inneres
hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten
für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummern den davon
betroffenen Zulassungsbesitzern nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten Daten
ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Fahrzeugrückrufaktion
zuzustellen, soweit eine solche Zustellung mangels verfügbarer Daten nicht gemäß Paragraph 40 b, Absatz 9, bewirkt
werden konnte. Der Antragsteller hat dem Bundesminister für Inneres die dadurch entstandenen Kosten
zu ersetzen.“
48. Paragraph 48, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und
3, bei der Zulassung (Paragraphen 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten
ein eigenes Überstellungskennzeichen (Paragraph 46, Absatz 2,) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen
Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen,
ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,
1. die für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des
Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft,
der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage, der Mitglieder
der Landesvolksanwaltschaften, des Präsidenten des Rechnungshofes oder der
Präsidenten und Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes
sowie des Obersten Gerichtshofes verwendet werden,
2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der
Justizwache, der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und
Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge, sofern dies aus wichtigen
dienstlichen Gründen, insbesondere zur Durchführung besonderer Erhebungen unerläßlich ist,
3. die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt
sind.
(2) Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für
diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge
in dieselbe der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln
desselben Formates auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das
Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.“
49. Paragraph 48 a, Absatz 7, lautet:
„(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen
übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den
Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (Paragraph 43,
Abs. 4 Litera b,) nicht übertragbar.“
50. Paragraph 49, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder
Probefahrtkennzeichen die im Absatz 6, angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche
Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz
der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen
Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben.
Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben
hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung
der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“
51. Paragraph 49, Absatz 3, lautet:
„(3) Für
1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem
Kennzeichen gezogen werden sollen (Paragraph 83,), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers
diesesdieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem
Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses
Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll.
Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.“
52. § 51 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die
Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, und von dieser an die
Zulassungsstelle, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein
anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung
der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln
für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung.“
53. § 55 entfällt.
54. § 56 Abs. 1 lautet:
„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder
2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als
bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden
oder
3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,
sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene
Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des
gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a
Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies
vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer,
beantragt wird.“
55. § 56 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt,
überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entsprechen.“
56. § 56 Abs. 4 lautet:
„(4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen
Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem
ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker (§ 57 Abs. 2) eingeholt worden ist, ein
Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung
gemäß Abs. 1 dritter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt
der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen
Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“
57. § 57 Abs. 1 bis 4a lauten:
„(1) Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug
1. den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und
2. soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und
3. bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.
Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.
(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von
Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem
Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses
Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll.
Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.“
52. Paragraph 51, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Erstattung der Anzeige (Absatz eins,) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die
Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, und von dieser an die
Zulassungsstelle, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein
anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung
der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln
für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung.“
53. Paragraph 55, entfällt.
54. Paragraph 56, Absatz eins, lautet:
„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder
2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als
bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden
oder
3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,
sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene
Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des
gemäß Paragraph 57, Absatz eins, einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a,
Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies
vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer,
beantragt wird.“
55. Paragraph 56, Absatz eins a, lautet:
„(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt,
überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entsprechen.“
56. Paragraph 56, Absatz 4, lautet:
„(4) Wurden schwere Mängel (Paragraph 57, Absatz 7,) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen
Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem
ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker (Paragraph 57, Absatz 2,) eingeholt worden ist, ein
Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung
gemäß Absatz eins, dritter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt
der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen
Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“
57. Paragraph 57, Absatz eins bis 4 a lauten:
„(1) Bei der besonderen Überprüfung (Paragraph 56,) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug
1. den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und
2. soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und
3. bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.
Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.
(2) Das Gutachten (Absatz eins,) ist bei einem gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen, bei der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Absatz 4, zur Abgabe von
solchensolchen Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen
Fachgebietes einzuholen.
(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des
Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser
Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen.
(4) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des
einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte
Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2
erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die
besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen
verliehen werden. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen
hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung
der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des
§ 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3
festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen,
wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(4a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Fahrzeugprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt
werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die
Objektivität der Fahrzeugprüfung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen.
Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.“
58. § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a und 3 lauten:
„(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 30 km/h,
4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2
ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend
begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht
und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder
schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des
Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage
bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende
Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden
zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist, sowie den
Zulassungsschein vorzulegen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3500 kg sind auch der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung sowie allfällige
zusätzlich erforderliche Nachweise vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Typenscheines
oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung verlangt werden, wenn Zweifel über den
genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei
einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und
Pflichten zu, wie für Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibende in den folgenden Absätzen vorgesehen.
(1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern, der
von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge
von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den
Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die
Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrich-
Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen
Fachgebietes einzuholen.
(3) Der Landeshauptmann hat dem im Absatz 2, angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des
Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser
Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen.
(4) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des
einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte
Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2,
erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die
besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen
verliehen werden. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen
hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung
der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des
§ 125 Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 125, Absatz 3,
festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen,
wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(4a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Fahrzeugprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt
werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die
Objektivität der Fahrzeugprüfung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen.
Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.“
58. Paragraph 57 a, Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a und 3 lauten:
„(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 30 km/h,
4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
hat dieses zu den im Absatz 3, erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Absatz 2,
ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend
begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht
und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder
schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des
Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage
bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende
Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden
zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist, sowie den
Zulassungsschein vorzulegen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3500 kg sind auch der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung sowie allfällige
zusätzlich erforderliche Nachweise vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Typenscheines
oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung verlangt werden, wenn Zweifel über den
genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei
einem gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und
Pflichten zu, wie für Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibende in den folgenden Absätzen vorgesehen.
(1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern, der
von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge
von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den
Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die
Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrich-
tungentungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet
werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer
Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.
(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des
einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte
Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen
verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1
zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der
Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers,
Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Ziviltechniker,
Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen,
soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem
Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von
Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht
mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht
den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als
zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten
geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden
Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität
der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den
Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn
diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:
1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen historische Kraftfahrzeuge, jährlich,
2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,
3. bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet,
b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,
drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach
der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,
4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre.
Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag
der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung
kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des
dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden
Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten
Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als
wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine
besondere Überprüfung gemäß § 56.“
59. Im § 57a Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 10 wird jeweils vor dem Wort „Verein“ eingefügt: „Ziviltechniker,“.
60. § 57a Abs. 5 und 6 lauten:
(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte
Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig
Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das
Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg – soweit dies beurteilt
werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde
ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und
unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen;
selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet
werden; die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer
Anwendung des Paragraph 125, Absatz 3, festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.
(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des
einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte
Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen
verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins,
zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der
Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers,
Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Ziviltechniker,
Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen,
soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem
Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von
Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht
mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht
den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als
zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten
geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden
Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität
der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den
Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn
diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:
1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen historische Kraftfahrzeuge, jährlich,
2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Ziffer 3,, jährlich,
3. bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet,
b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,
drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach
der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,
4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre.
Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag
der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung
kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des
dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden
Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten
Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als
wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder eine
besondere Überprüfung gemäß Paragraph 56,
59. Im Paragraph 57 a, Absatz 4,, Absatz 4 a und Absatz 10, wird jeweils vor dem Wort „Verein“ eingefügt: „Ziviltechniker,“.
60. Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 lauten:
(5) Entspricht das gemäß Absatz eins, einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte
Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig
Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das
Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg – soweit dies beurteilt
werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde
ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und
unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen;
diedie Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug
anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten
Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung
der Begutachtungsplakette ist in dem vom Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden gemäß Abs. 4
ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat diese
Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise
auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene
Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug
gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
(6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6
angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette
(Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anläßlich der Zulassung von der Behörde
oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker, Verein oder
Gewerbetreibenden auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, daß für
das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem
Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der
gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges
stets leicht festgestellt werden kann.“
61. Im § 57a Abs. 7d entfällt die Wortfolge: „im Abs. 1 lit. a bis h angeführten“
62. § 57a Abs. 9 lautet:
„(9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem Ziviltechniker, Verein
oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der
Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung oder der
Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6) vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig
Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das
Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg – soweit dies beurteilt
werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten
auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und
falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf
Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf
Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.“
63. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:
„Rückersatzansprüche
§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten
für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung
ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden jemandem schuldhaft ein Schaden
zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl.
Nr. 91/1993, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem
Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.“
64. § 58 Abs. 3 lautet:
„(3) Kraftfahrzeuglenker,
1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist,
oder
2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die
Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,
haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten,
nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.“
Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug
anzubringen, daß das Ende der gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten
Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung
der Begutachtungsplakette ist in dem vom Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden gemäß Absatz 4,
ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat diese
Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise
auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene
Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug
gemäß Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
(6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im Paragraph 57, Absatz 6,
angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette
(Absatz 5,) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen
der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, von Amts wegen anläßlich der Zulassung von der Behörde
oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Absatz 2, ermächtigten Ziviltechniker, Verein oder
Gewerbetreibenden auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, daß für
das Fahrzeug gemäß Absatz 3, noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem
Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der
gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges
stets leicht festgestellt werden kann.“
61. Im Paragraph 57 a, Absatz 7 d, entfällt die Wortfolge: „im Absatz eins, Litera a bis h angeführten“
62. Paragraph 57 a, Absatz 9, lautet:
„(9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Absatz eins, können einem Ziviltechniker, Verein
oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der
Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung oder der
Nachweis für die Zulassung (Paragraph 28 b, Absatz 5 und 6) vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig
Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das
Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg – soweit dies beurteilt
werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten
auf dem Begutachtungsformblatt (Absatz 4,) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und
falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf
Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf
Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Absatz 6, sinngemäß anzuwenden ist.“
63. Nach Paragraph 57 a, wird folgender Paragraph 57 b, eingefügt:
„Rückersatzansprüche
§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten
für die besondere Überprüfung oder eines gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, zur wiederkehrenden Begutachtung
ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden jemandem schuldhaft ein Schaden
zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt
Nr. 91 aus 1993,, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem
Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.“
64. Paragraph 58, Absatz 3, lautet:
„(3) Kraftfahrzeuglenker,
1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist,
oder
2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die
Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,
haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten,
nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Absatz 2, vorzuführen.“
65.Ziffer 65 Nach § 58 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 4) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7)
festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen unmittelbar ein Kostenersatz
zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur
Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung
des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“
66. § 61 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt
worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von
a) der Zulassung des Fahrzeuges,
b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht
eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der
Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den
Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.
Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft diese Verpflichtung die
Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.“
67. § 62 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Nachweis (Abs. 2) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn
keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Ferner ist
der Nachweis (Abs. 2) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat,
der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind,
oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat
haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.“
68. In § 65 Abs. 1 Z 1 wird bei der Gruppe B nach dem Doppelpunkt eingefügt:
„Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg und“
69. § 66 Abs. 2 lit. e lautet:
„e) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder
in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1, Abs. 1a oder
Abs. 1b StVO 1960, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare
Handlung gemäß den §§ 80, 81 und 88 StGB begangen hat,“
70. Im § 66 Abs. 2 entfällt am Ende der lit. h das Wort „oder“ und es wird der Punkt am Ende der lit. i
durch „oder“ ersetzt und folgende lit. j angefügt:
„j) die Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt
(§ 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960).“
71. § 73 Abs. 2a lautet:
„(2a) Bei der Entziehung kann die Behörde auch begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.)
anordnen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei der Nachschulung
unterlassen, so ist die Entziehungszeit um drei Monate zu verlängern. Die Behörde hat begleitende
Maßnahmen anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 64a Abs. 1) erfolgt oder die
Entziehung wegen einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e erfolgt und der Alkoholgehalt des
Blutes 1,2 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr betragen hat.“
72. Im § 73 Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, ist die im Abs. 2
angeführte Zeit, wenn
1. der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 1,2 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger
als 0,6 mg/l betragen hat und die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen
Verkehrsunfall verschuldet hat, mit mindestens vier Wochen;
2. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l oder der Alkoholgehalt
der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat, mit mindestens drei
Monaten;
Nach Paragraph 58, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Absatz eins bis 4) schwere Mängel (Paragraph 57, Absatz 7,)
festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen unmittelbar ein Kostenersatz
zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur
Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung
des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“
66. Paragraph 61, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Absatz eins,) ihr vorgelegt
worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von
a) der Zulassung des Fahrzeuges,
b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht
eine Anzeige gemäß Absatz 4, erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der
Versicherungsbestätigung sowie im Falle der Litera a, die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den
Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.
Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (Paragraphen 40 a und 40 b) trifft diese Verpflichtung die
Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.“
67. Paragraph 62, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Nachweis (Absatz 2,) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn
keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Ferner ist
der Nachweis (Absatz 2,) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat,
der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind,
oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat
haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.“
68. In Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, wird bei der Gruppe B nach dem Doppelpunkt eingefügt:
„Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg und“
69. Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, lautet:
„e) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder
in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, Absatz eins a, oder
Abs. 1b StVO 1960, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare
Handlung gemäß den Paragraphen 80, 81 und 88 StGB begangen hat,“
70. Im Paragraph 66, Absatz 2, entfällt am Ende der Litera h, das Wort „oder“ und es wird der Punkt am Ende der Litera i,
durch „oder“ ersetzt und folgende Litera j, angefügt:
„j) die Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt
(Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO 1960).“
71. Paragraph 73, Absatz 2 a, lautet:
„(2a) Bei der Entziehung kann die Behörde auch begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.)
anordnen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei der Nachschulung
unterlassen, so ist die Entziehungszeit um drei Monate zu verlängern. Die Behörde hat begleitende
Maßnahmen anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 64 a, Absatz eins,) erfolgt oder die
Entziehung wegen einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, erfolgt und der Alkoholgehalt des
Blutes 1,2 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr betragen hat.“
72. Im Paragraph 73, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e,, ist die im Absatz 2,
angeführte Zeit, wenn
1. der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 1,2 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger
als 0,6 mg/l betragen hat und die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen
Verkehrsunfall verschuldet hat, mit mindestens vier Wochen;
2. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l oder der Alkoholgehalt
der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat, mit mindestens drei
Monaten;
3.Ziffer 3 der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l
oder mehr betragen hat, mit mindestens vier Monaten festzusetzen.“
73. § 75 Abs. 2 lautet:
„(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher
Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2, vor der Entziehung wegen
mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß § 67 Abs. 3
einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2 ist auch im Falle der Entziehung
wegen einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, sofern der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder
mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, einzuholen. Leistet der
Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich
untersuchen zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder
die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.“
74. § 99 Abs. 8 lautet:
„(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug
gemäß § 20 Abs. 5 lit. e oder lit. g bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug
anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gemacht ist.
Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern
als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gilt.“
75. Im § 103 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4
angefügt:
„4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die
a) nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde
ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder
aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der
Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
bb) nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges
ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32
Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder
c) glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung
benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser
Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.“
76. § 103 Abs. 5a lautet:
„(5a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes
dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung
sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft
werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die
Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen
werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere
Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.“
77. In § 103a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Abs. 1 bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs. 1 Z 4 lit. c.“
78. § 106 Abs. 1b lautet:
„(1b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind,
unbeschadet des Abs. 1c, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie
Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg
auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der
Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche
die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.“
79. Nach § 106 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von
Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen
gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer
nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen,
der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l
oder mehr betragen hat, mit mindestens vier Monaten festzusetzen.“
73. Paragraph 75, Absatz 2, lautet:
„(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher
Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 67, Absatz 2,, vor der Entziehung wegen
mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 67, Absatz 3,
einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 67, Absatz 2, ist auch im Falle der Entziehung
wegen einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e,, sofern der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder
mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, einzuholen. Leistet der
Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich
untersuchen zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder
die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.“
74. Paragraph 99, Absatz 8, lautet:
„(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug
gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, oder Litera g, bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug
anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gemacht ist.
Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern
als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gilt.“
75. Im Paragraph 103, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4,
angefügt:
„4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die
a) nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde
ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder
aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der
Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
bb) nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges
ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (Paragraph 32,
Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder
c) glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung
benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser
Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.“
76. Paragraph 103, Absatz 5 a, lautet:
„(5a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes
dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung
sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft
werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die
Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen
werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere
Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.“
77. In Paragraph 103 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Absatz eins bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 4, lit. c.“
78. Paragraph 106, Absatz eins b, lautet:
„(1b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind,
unbeschadet des Absatz eins c,, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie
Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg
auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der
Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche
die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.“
79. Nach Paragraph 106, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von
Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen
gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer
nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen,
wiewie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen
Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.“
80. Nach § 109 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:
„(5) Der Landeshauptmann hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e
bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen
Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992,
S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und
inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Er hat hierüber binnen vier Monaten zu
entscheiden.
(6) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 5 vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise
die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im
Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden
inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, hat der Landeshauptmann die Gleichstellung gemäß
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen,
daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden
inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die
Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(7) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit kann als Bedingung
gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 5 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Tätigkeit im Inland
geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen
Tätigkeit ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im
Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.
(8) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG zu
verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne der genannten Richtlinie zu
verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung
kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden
inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des
vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller
die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 5 nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden
Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
geregelter Befähigungsprüfungen (Lehrbefähigungsprüfung § 118) oder von Teilen von diesen vorgesehen
werden.
(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung den Inhalt von zu
absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.“
81. § 116 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen
Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur Personen erteilt werden, bei
denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich
gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrerberechtigung
für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Bei der Erteilung der
Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung
und die Ausdehnung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen
EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.“
82. § 117 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen,
darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen
erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D
nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und
§ 116 Abs. 2a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu
entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.“
insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen
Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.“
80. Nach Paragraph 109, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 bis 9 angefügt:
„(5) Der Landeshauptmann hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera e,
bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen
Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992,
S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und
inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Er hat hierüber binnen vier Monaten zu
entscheiden.
(6) Ist auf Grund der gemäß Absatz eins und Absatz 5, vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise
die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im
Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden
inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, hat der Landeshauptmann die Gleichstellung gemäß
Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5, nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen,
daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden
inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die
Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(7) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit kann als Bedingung
gemäß Absatz 6, vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Absatz eins, in Verbindung mit
Abs. 5 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Tätigkeit im Inland
geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen
Tätigkeit ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im
Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.
(8) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG zu
verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne der genannten Richtlinie zu
verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung
kann als Bedingung gemäß Absatz 6, vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Absatz eins, in
Verbindung mit Absatz 5, nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden
inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des
vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller
die fehlende Qualifikation gemäß Absatz 5, nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden
Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
geregelter Befähigungsprüfungen (Lehrbefähigungsprüfung Paragraph 118,) oder von Teilen von diesen vorgesehen
werden.
(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung den Inhalt von zu
absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.“
81. Paragraph 116, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen
Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, nur Personen erteilt werden, bei
denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich
gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. Paragraph 65, Absatz eins, gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrerberechtigung
für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Bei der Erteilung der
Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des Paragraph 109, über die Gleichwertigkeit der Ausbildung
und die Ausdehnung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen
EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.“
82. Paragraph 117, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen,
darf nur Personen erteilt werden, die die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen
erfüllen; Paragraph 65, Absatz eins, gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D
nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 3 und Absatz 5 bis 9 und
§ 116 Absatz 2 a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu
entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.“
83.Ziffer 83 § 123 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate
Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
84. § 123 Abs. 4 lautet:
„(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2
letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer
Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung
von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs-
oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich
für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.“
85. § 129 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., VII., IX. und
XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung
und den Aufwand (Abs. 4):
1. den gemäß § 124 bis § 127 bestellten Sachverständigen,
2. den zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und
3. den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung
von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.
Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie
sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der
Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer
Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte
37500 S nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.“
86. Nach § 131a wird folgender § 131b samt Überschrift eingefügt:
„Beirat für historische Kraftfahrzeuge
§ 131b. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich zur Führung der Liste
der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische
Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat
Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben
(§ 34 Abs. 1a) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit
insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten
Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer
Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den
Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten
verlangen.
(3) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und
2. je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
der Bundesarbeitskammer,
der Wirtschaftskammer Österreich,
der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahrzeuge befassen,
der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen.
(4) Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für
Reisekosten oder Zeitversäumnis.
(5) Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur
Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine
Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des
Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.“
Paragraph 123, Absatz eins, wird als letzter Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate
Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
84. Paragraph 123, Absatz 4, lautet:
„(4) Die im Paragraph 103, Absatz 2 und Paragraph 103 a, Absatz 2, angeführten Erhebungen sind im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2,
letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer
Erhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung
von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs-
oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich
für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, zuständig.“
85. Paragraph 129, Absatz eins, lautet:
„(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem römisch drei., römisch fünf., römisch sieben., römisch neun. und
XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung
und den Aufwand (Absatz 4,):
1. den gemäß Paragraph 124 bis Paragraph 127, bestellten Sachverständigen,
2. den zur Abgabe eines im Paragraph 69, Absatz eins, angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und
3. den vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung
von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.
Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie
sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der
Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer
Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte
37500 S nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.“
86. Nach Paragraph 131 a, wird folgender Paragraph 131 b, samt Überschrift eingefügt:
„Beirat für historische Kraftfahrzeuge
§ 131b. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich zur Führung der Liste
der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische
Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat
Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben
(Paragraph 34, Absatz eins a,) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit
insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten
Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer
Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den
Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten
verlangen.
(3) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und
2. je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
der Bundesarbeitskammer,
der Wirtschaftskammer Österreich,
der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahrzeuge befassen,
der Sachverständigen gemäß Paragraph 125, bei den Ämtern der Landesregierungen.
(4) Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für
Reisekosten oder Zeitversäumnis.
(5) Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur
Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine
Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des
Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.“
87.Ziffer 87 Nach § 134 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1
sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370
vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom
17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung
nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen
begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der
Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist
jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker
nachweist, daß er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.“
88. § 134 Abs. 2a entfällt.
89. § 136 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 69, des § 91a und des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.“
90. § 136 Abs. 1 lit. f und l entfallen.
91. § 136 Abs. 1 lit. n lautet:
„n) des § 11 Abs. 5 mit den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für wirtschaftliche
Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Land- und Forstwirtschaft.“
92. Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen
grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel II
Änderung der 4. KFG-Novelle
Änderung des Bundesgesetzes vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert
wird (4. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen
werden, BGBl. Nr. 615/1977, idF BGBl. Nr. 253/1984. Art. IV der 4. KFG-Novelle, BGBl.
Nr. 615/1977, idF BGBl. Nr. 253/1984 wird geändert wie folgt:
Im Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von
mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit
einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines
Sturzhelmes verpflichtet.“
Artikel III
Übergangsbestimmung
(1) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die nach den
bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen, sofern
nicht im Zuge einer weiteren Genehmigung (§ 33) eine Änderung vorgenommen wird.
(2) Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997
bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen;
solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr
zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden
sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge
dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(3) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen,
jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, die vor dem 1. Oktober
1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet
sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 weiterhin
ausgenommen.
Nach Paragraph 134, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1
sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370
vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom
17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung
nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen
begangen worden ist (Artikel 2, der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der
Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist
jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker
nachweist, daß er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.“
88. Paragraph 134, Absatz 2 a, entfällt.
89. Paragraph 136, Absatz eins, Litera e, lautet:
„e) des Paragraph 64, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, des Paragraph 69,, des Paragraph 91 a und des Paragraph 102, Absatz 5, Litera f, mit dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.“
90. Paragraph 136, Absatz eins, Litera f und l entfallen.
91. Paragraph 136, Absatz eins, Litera n, lautet:
„n) des Paragraph 11, Absatz 5, mit den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für wirtschaftliche
Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Land- und Forstwirtschaft.“
92. Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen
grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel römisch zwei
Änderung der 4. KFG-Novelle
Änderung des Bundesgesetzes vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert
wird (4. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen
werden, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1984,. Artikel römisch vier, der 4. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt
Nr. 615 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1984, wird geändert wie folgt:
Im Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von
mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit
einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines
Sturzhelmes verpflichtet.“
Artikel römisch drei
Übergangsbestimmung
(1) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die nach den
bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen, sofern
nicht im Zuge einer weiteren Genehmigung (Paragraph 33,) eine Änderung vorgenommen wird.
(2) Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997
bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen;
solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr
zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden
sind, sind von der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen; solche Fahrzeuge
dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(3) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen,
jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, die vor dem 1. Oktober
1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet
sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, weiterhin
ausgenommen.
(4)Absatz 4,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind
von den Bestimmungen des Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a
und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19
Abs. 1) und Z 23 (§ 20 Abs. 2), ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen
werden. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, können
auch schon vor dem 1. August 1997 in diesem Zustand genehmigt werden.
(5) Von Art. I Z 28 (§ 28 Abs. 3b) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser
Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen
Angaben (§ 30 Abs. 1b) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.
(6) Fahrzeuge, die bisher von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren (§ 55), sind erstmals
ab 1. März 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; § 57a Abs. 3 zweiter bis vierter
Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende
Begutachtungsplakette verwendet werden.
(7) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die
wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (§ 57 Abs. 4) ermächtigten Vereine und
Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt,
auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung
erstreckt.
(8) Art. I Z 70 (§ 66 Abs. 2 lit. j) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes begangen worden sind.
Artikel IV
Änderung des Gebührengesetzes
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 88/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14 TP 6 Abs. 5 wird am Ende der Z 20 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 21
wird angefügt:
„21. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete
Zulassungsstellen.“
2. Im § 14 TP 13 lautet der Abs. 3:
„(3) Gebührenfrei sind
1. Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.
Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind;
2. Vollmachten, die im Anweisungsverkehr des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt
ausgestellt sind.“
3. Im § 14 TP 14 Abs. 2 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 22
wird angefügt:
„22. Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung,
eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt
werden.“
4. Im § 14 wird nach der Tarifpost 14 folgende Tarifpost 15 angefügt:
„15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der
jeweils geltenden Fassung)
(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden
Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle
a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt
werden (Zulassungsschein), feste Gebühr ......................................................................... 1000 S,
b) über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden
(Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr .......................................................................... 700 S.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines)
durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen
Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der
Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind
von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 14, Absatz 5,), Ziffer 16, (Paragraph 14, Absatz 6 a,
und 6b), Ziffer 17, (Paragraph 15,), Ziffer 18, (Paragraph 16, Absatz 2,), Ziffer 19, (Paragraph 16, Absatz 3 und 4), Ziffer 20, (Paragraph 18, Absatz eins und 2), Ziffer 21, (Paragraph 19,
Abs. 1) und Ziffer 23, (Paragraph 20, Absatz 2,), ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen
werden. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, können
auch schon vor dem 1. August 1997 in diesem Zustand genehmigt werden.
(5) Von Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 28, Absatz 3 b,) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser
Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen
Angaben (Paragraph 30, Absatz eins b,) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.
(6) Fahrzeuge, die bisher von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren (Paragraph 55,), sind erstmals
ab 1. März 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; Paragraph 57 a, Absatz 3, zweiter bis vierter
Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende
Begutachtungsplakette verwendet werden.
(7) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die
wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,) ermächtigten Vereine und
Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt,
auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung
erstreckt.
(8) Artikel römisch eins, Ziffer 70, (Paragraph 66, Absatz 2, Litera j,) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes begangen worden sind.
Artikel römisch vier
Änderung des Gebührengesetzes
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 88 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 20, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 21,
wird angefügt:
„21. Eingaben an gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete
Zulassungsstellen.“
2. Im Paragraph 14, TP 13 lautet der Absatz 3 :,
„(3) Gebührenfrei sind
1. Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt
Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind;
2. Vollmachten, die im Anweisungsverkehr des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt
ausgestellt sind.“
3. Im Paragraph 14, TP 14 Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 21, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 22,
wird angefügt:
„22. Zeugnisse, die von gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung,
eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt
werden.“
4. Im Paragraph 14, wird nach der Tarifpost 14 folgende Tarifpost 15 angefügt:
„15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (Paragraphen 41 und 46 KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der
jeweils geltenden Fassung)
(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden
Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle
a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt
werden (Zulassungsschein), feste Gebühr ......................................................................... 1000 S,
b) über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden
(Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr .......................................................................... 700 S.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines)
durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen
Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der
Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf
den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm
eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und
bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.
(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von
Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.“
Artikel V
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft tritt:
1. Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15),
Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1), Z 22
(§ 20 Abs. 1), Z 23 (§ 20 Abs. 2), Z 24 (§ 20 Abs. 4), Z 40 hinsichtlich § 40a Abs. 10, Z 85
(§ 129 Abs. 1) und Art. II mit 1. August 1997;
2. Art. I Z 12 (§ 4 Abs. 6) und Z 13 (§ 4 Abs. 7a) mit 1. September 1997;
3. Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 mit 1. Oktober 1997, jedoch für Fahrzeuge der Klasse M2 mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg erst mit 1. Oktober 1999;
4. Art. I Z 36 (§ 36 lit. e), Z 40 (§ 40a und § 40b), Z 41 (§ 41 Abs. 2), Z 42, Z 44 (§ 43 Abs. 1),
Z 46 (§ 47 Abs. 1), Z 52 (§ 51 Abs. 2), Z 53 (§ 55), Z 54 (§ 56 Abs. 1), Z 56 (§ 56 Abs. 4), Z 57
hinsichtlich § 57 Abs. 1 bis 4, Z 58 hinsichtlich § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 3, Z 59 (§ 57a
Abs. 4, 4a und 10), Z 60 (§ 57a Abs. 5 und 6), Z 61 (§ 57a Abs. 7d), Z 62 (§ 57a Abs. 9), Z 63
(§ 57b hinsichtlich Ziviltechniker), Z 65 (§ 58 Abs. 4), Z 66 (§ 61 Abs. 2), Z 76 (§ 103 Abs. 5a)
und Art. IV mit 1. März 1998.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft treten.
(4) Ermächtigungsbescheide gemäß Art. I Z 40 (§ 40a) können bereits vor Inkrafttreten dieser
Bestimmung erlassen werden; sie treten aber erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung in Kraft.
Zulassungsstelle einzuzahlen. Paragraph 241, Absatz 2 und Absatz 3, BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf
den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm
eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und
bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.
(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von
Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.“
Artikel römisch fünf
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft tritt:
1. Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 14, Absatz 5,), Ziffer 16, (Paragraph 14, Absatz 6 a und 6 b), Ziffer 17, (Paragraph 15,),
Z 18 (Paragraph 16, Absatz 2,), Ziffer 19, (Paragraph 16, Absatz 3 und 4), Ziffer 20, (Paragraph 18, Absatz eins und 2), Ziffer 21, (Paragraph 19, Absatz eins,), Ziffer 22,
(Paragraph 20, Absatz eins,), Ziffer 23, (Paragraph 20, Absatz 2,), Ziffer 24, (Paragraph 20, Absatz 4,), Ziffer 40, hinsichtlich Paragraph 40 a, Absatz 10,, Ziffer 85,
(Paragraph 129, Absatz eins,) und Artikel römisch zwei, mit 1. August 1997;
2. Artikel römisch eins, Ziffer 12, (Paragraph 4, Absatz 6,) und Ziffer 13, (Paragraph 4, Absatz 7 a,) mit 1. September 1997;
3. Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, mit 1. Oktober 1997, jedoch für Fahrzeuge der Klasse M2 mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg erst mit 1. Oktober 1999;
4. Artikel römisch eins, Ziffer 36, (Paragraph 36, Litera e,), Ziffer 40, (Paragraph 40 a und Paragraph 40 b,), Ziffer 41, (Paragraph 41, Absatz 2,), Ziffer 42,, Ziffer 44, (Paragraph 43, Absatz eins,),
Z 46 (Paragraph 47, Absatz eins,), Ziffer 52, (Paragraph 51, Absatz 2,), Ziffer 53, (Paragraph 55,), Ziffer 54, (Paragraph 56, Absatz eins,), Ziffer 56, (Paragraph 56, Absatz 4,), Ziffer 57,
hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins bis 4, Ziffer 58, hinsichtlich Paragraph 57 a, Absatz eins, eins a, eins b, 2 und 3, Ziffer 59, (Paragraph 57 a,
Abs. 4, 4a und 10), Ziffer 60, (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6), Ziffer 61, (Paragraph 57 a, Absatz 7 d,), Ziffer 62, (Paragraph 57 a, Absatz 9,), Ziffer 63,
(Paragraph 57 b, hinsichtlich Ziviltechniker), Ziffer 65, (Paragraph 58, Absatz 4,), Ziffer 66, (Paragraph 61, Absatz 2,), Ziffer 76, (Paragraph 103, Absatz 5 a,)
und Artikel römisch vier, mit 1. März 1998.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft treten.
(4) Ermächtigungsbescheide gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 40, (Paragraph 40 a,) können bereits vor Inkrafttreten dieser
Bestimmung erlassen werden; sie treten aber erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung in Kraft.
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