Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1984,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1986,) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Albanien 4. Juli 1995 Aserbaidschan 25. September 1995 China 4. Juli 1989 Kuba 6. September 1989 Lettland 29. September 1994 Liberia 25. September 1995 Polen 14. Dezember 1990 Portugal 22. August 1988 San Marino 26. März 1991 Sierra Leone 17. März 1997 Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten: Armenien am 17. Mai 1994 Belarus am 14. April 1993 Bosnien und Herzegowina am 2. Juni 1993 Kasachstan am 16. Februar 1993 Kirgisistan am 14. Februar 1994 die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 23. Juli 1993 Moldova am 14. Februar 1994 Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Slowenien am 12. Juni 1992 Tadschikistan am 14. Februar 1994 Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Ukraine am 21. September 1992 Usbekistan am 18. August 1993 Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben: Albanien: Gemäß Artikel 3 bis Absatz eins,, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Albanien nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
Aserbaidschan: Gemäß Artikel 3 bis Absatz eins,, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Aserbaidschanische Republik nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. China: Gemäß Artikel 3, bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Volksrepublik China nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera d,, daß die Anwendung dieser Fassung des Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Chinas wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vor diesem Beitritt Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiters anzuerkennen sind. Kuba: Kuba beruft sich auf die in Artikel 3 bis vorgesehene Möglichkeit, derzufolge sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf Kuba erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Weiters wird in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz 2, Litera d und f die Anwendung dieses Abkommens auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert werden, an dem der Beitritt Kubas in Kraft tritt. Lettland: Gemäß Artikel 3 bis Absatz eins,, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Lettland nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Liberia: Gemäß Artikel 3 bis Absatz eins,, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Liberia nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Polen: Gemäß Artikel 3, bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf das Gebiet der Republik Polen nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt und gemäß "Art". 14 Absatz 2, Litera d und f die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Polens in Kraft tritt. Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge haben nachstehende Staaten ihre Erklärungen teilweise zurückgezogen: Kuba zu Artikel 14, Absatz 2, Litera d und f am 10. Mai 1995 Mongolei Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1986, zu Artikel 14, Absatz 2, am 13. November 1995 Polen zu Artikel 14, Absatz 2, Litera d und f am 4. Dezember 1996
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