Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Ausnahmebewilligung
Abschnitt 2
Infrastruktur, Eigentumsrechte
§ 5 Errichtung und Betrieb
§ 6 Nutzung von öffentlichem Gut
§ 7 Mitbenutzungsrecht
§ 8 Duldungspflicht
§ 9 Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8
§ 10 Übergang von Nutzungsrechten
§ 11 Enteignungsrecht
Abschnitt 3
Telekommunikationsdienste
§ 12 Erbringung von Telekommunikationsdiensten
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Konzessionspflichtige Dienste
§ 15 Erteilung der Konzession
§ 16 Übertragung und Änderung der Konzession
§ 17 Konzessionsgebühr
§ 18 Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 19 Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes
§ 20 Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste
§ 21 Frequenznutzungsentgelt
§ 22 Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste
§ 23 Erlöschen der Konzession
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Ausnahmebewilligung
Abschnitt 2
Infrastruktur, Eigentumsrechte
§ 5 Errichtung und Betrieb
§ 6 Nutzung von öffentlichem Gut
§ 7 Mitbenutzungsrecht
§ 8 Duldungspflicht
§ 9 Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß Paragraphen 6 bis 8
§ 10 Übergang von Nutzungsrechten
§ 11 Enteignungsrecht
Abschnitt 3
Telekommunikationsdienste
§ 12 Erbringung von Telekommunikationsdiensten
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Konzessionspflichtige Dienste
§ 15 Erteilung der Konzession
§ 16 Übertragung und Änderung der Konzession
§ 17 Konzessionsgebühr
§ 18 Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 19 Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes
§ 20 Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste
§ 21 Frequenznutzungsentgelt
§ 22 Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste
§ 23 Erlöschen der Konzession
Abschnitt 4
Universaldienst
§ 24 Begriff und Umfang
§ 25 Qualität
§ 26 Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 27 Besondere Versorgungsaufgaben
§ 28 Erbringer
§ 29 Finanzieller Ausgleich
§ 30 Universaldienstfonds
§ 31 Umsatzmeldungen
Abschnitt 5
Wettbewerbsregulierung
§ 32 Regulierungsziele
§ 33 Marktbeherrschende Unternehmer
§ 34 Offener Netzzugang (ONP)
§ 35 Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 36 Mindestangebot an Mietleitungen
§ 37 Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung
§ 38 Umfang der Zusammenschaltung
§ 39 Einschränkungen
§ 40 Besonderer Netzzugang
§ 41 Verhandlungspflicht
§ 42 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
§ 43 Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung
§ 44 Überlassung von Infrastruktur
§ 45 Kostenrechnung
§ 46 Einschau durch die Regulierungsbehörde
Abschnitt 6
Frequenzen
§ 47 Frequenzverwaltung
§ 48 Frequenznutzungsplan
§ 49 Frequenzzuteilung
§ 50 Änderung der Frequenznutzung
§ 51 Frequenznutzungsgebühren
Abschnitt 7
Adressierung und Numerierung
§ 52 Begriffe
§ 53 Ziel
§ 54 Numerierungspläne
§ 55 Numerierungsplanänderungen
§ 56 Nummern- und Betreiberportabilität
§ 57 Nummernverwaltung und Nummernzuteilung
§ 58 Auskunftspflicht
§ 59 Nutzung
§ 60 Nutzungsentgelt
§ 61 Adressierungspläne
Abschnitt 8
Schutz der Nutzer
§ 62 Rechte der Nutzer
§ 63 Zahlungsverzug
§ 64 Überprüfung der Entgelte
§ 65 Abschaltung aus anderen Gründen
§ 66 Streitschlichtung
Abschnitt 9
Funkanlagen und Endgeräte
§ 67 Technische Anforderungen
§ 68 Bewilligungspflicht für Funkanlagen
§ 69 Funkanlagen
§ 70 Einfuhr, Vertrieb, Besitz
§ 71 Typenzulassung von Funkanlagen
§ 72 Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten
§ 73 Kennzeichnung
§ 74 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und
Satellitenfunkanlagen
§ 75 Verwendung
Abschnitt 10
Verfahren, Gebühren
§ 76 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 77 Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung
§ 78 Bewilligungsverfahren
§ 79 Gebühren
§ 80 Ablehnung
§ 81 Nachträgliche Änderungen der Bewilligungen
§ 82 Erlöschen der Bewilligung
Abschnitt 11
Aufsichtsrechte
§ 83 Umfang
§ 84 Durchsuchung
§ 85 Aufsichtsmaßnahmen
§ 86 Einstellung des Betriebes
Abschnitt 12
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz
§ 87 Allgemeines
§ 88 Fernmeldegeheimnis
§ 89 Technische Einrichtungen
§ 90 Sicherheit des Netzbetriebes
§ 91 Datenschutz – Allgemeines
§ 92 Stammdaten
§ 93 Vermittlungsdaten
§ 94 Entgeltnachweis
§ 95 Inhaltsdaten
§ 96 Teilnehmerverzeichnis
§ 97 Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 98 Automatische Anrufweiterschaltung
§ 99 Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 100 Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 101 Unerbetene Anrufe
Abschnitt 13
Strafbestimmungen
§ 102 Geheimnismißbrauch
§ 103 Verletzung von Rechten der Benützer
§ 104 Verwaltungsstrafbestimmungen
Abschnitt 14
Behörden
§ 105 Fernmeldebehörden
§ 106 Zuständigkeit
§ 107 Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
§ 108 Telekom Control GmbH
§ 109 Aufgaben
§ 110 Telekom-Control-Kommission
§ 111 Aufgaben
§ 112 Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 113 Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 114 Weisungsfreiheit
§ 115 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 116 Streitschlichtung
§ 117 Aufsichtsrecht
§ 118 Transparenz
§ 119 Kollektivvertragsfähigkeit
§ 120 Aufgaben der Unternehmensführung
§ 121 Tätigkeitsbericht
§ 122 Verfahrensvorschriften
§ 123 Telekommunikationsbeirat
Abschnitt 15
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 124 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 125 Übergangsbestimmungen
§ 126 Verweisungen
§ 127 Vollziehung
§ 128 Inkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der
Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten,
hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität
auf hohem Niveau,
2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der
Telekommunikation,
3. Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,
4. Schutz der Nutzer vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,
5. Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere
Funkanlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und
betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr einvernehmlich festzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen
und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben
werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „Betreiben“ das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der
Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind;
2. „Endgerät“ eine Einrichtung, die unmittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll oder die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz
zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Netzabschlußpunkte
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll;
3.Ziffer 3 „Funkanlage“ elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen eine beabsichtigte
Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer Wellen
stattfinden kann;
4. „Mietleitungen“ im Zusammenhang mit der Errichtung, der Entwicklung und dem Betrieb eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellte Telekommunikationseinrichtungen, die
transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten zur Verfügung stellen,
jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots
steuern kann (on-demand switching);
5.„Mobilfunkdienst“ eine Telekommunikationsdienstleistung, die für die mobile Nutzung
bestimmt ist;
6. „Netzabschlußpunkt“ alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen,
die Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die für den Zugang zu
diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
7. „Netzzugang“ die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit
einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf
Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen;
8. „Nutzer“ Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer
(Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;
9. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ die Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale
zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder
anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden und die unter anderem für die Erbringung
öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird;
10. „Satellitenfunkanlagen“ Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen
für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen;
11. „Satellitenfunkdienst“ eine Telekommunikationsdienstleistung, die unter Zuhilfenahme von
Satellitenfunkanlagen erbracht wird;
12. „Sprachtelefondienst“ die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports
und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten von
öffentlichen, vermittelten Netzen, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt
angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden
kann;
13. „Telekommunikation“ den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens
von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels
dazu dienender technischer Einrichtungen;
14. „Telekommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder
Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich des Angebotes
von Mietleitungen; nicht darunter fällt insbesondere der bloße Wiederverkauf (Handel mit)
von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Übertragung von Rundfunk und Fernsehrundfunk
durch Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen (Kabelnetzbetreiber);
15. „Telekommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Telekommunikationskabelanlagen)
einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen,
Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Rohre;
16. „Zusammenschaltung“ jenen Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von
Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen
angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.
Ausnahmebewilligung
§ 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den
Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum
Zweck der technischen oder kommerziellen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht
keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Telekommunikationseinrichtungen
nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(2) Bei konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten ersetzt die Ausnahmebewilligung die
Konzession. Die Bestimmungen über Konzessionen sind sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der
Ausnahmebewilligung darf der Dienst nur auf Grund einer Konzession weiterbetrieben werden;
andernfalls ist er einzustellen.
2.Ziffer 2 Abschnitt
Infrastruktur, Eigentumsrechte
Errichtung und Betrieb
§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Netzen zu Zwecken der
Telekommunikation ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Konzessionspflicht für öffentliche
Telekommunikationsdienste, über die Nutzung von Frequenzen und über die Zulassungspflicht von
Funkanlagen und Endgeräten bleiben unberührt.
(2) Infrastruktureinrichtungen und Netze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen
oder zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes bestimmt
sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend
die
1. Sicherheit des Netzbetriebes,
2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
3. Interoperabilität von Diensten und
4. Anschaltebedingungen für Endgeräte
entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die
Aufrechterhaltung der Netzintegrität, die Interoperabilität von Diensten und die Anschaltebedingungen
für Endgeräte festlegen.
Nutzung von öffentlichem Gut
§ 6. (1) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes
sind berechtigt, für das Errichten von Telekommunikationslinien und diesen zugehörigen Einrichtungen
öffentliches Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüberliegenden Luftraum, ausgenommen
das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz
in Anspruch zu nehmen. Dies umfaßt auch das Recht zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten,
Vermittlungseinrichtungen, sonstigen Leitungsobjekten und das Recht zum Betrieb dieser
Einrichtungen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(2) Berechtigte gemäß Abs. 1 haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den
Eigentümern oder Nutzungberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen.
Mitbenutzungsrecht
§ 7. (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Nutzungsrecht nach § 6, § 8
Abs. 2 oder § 11 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muß insoweit die Mitbenutzung der
auf Grund dieser Rechte errichteten Telekommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten, sofern
die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut durch diese nicht möglich oder untunlich ist, und die
Mitbenutzung für den Inhaber der Telekommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch
vertretbar ist.
(2) Für die Mitbenutzung ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den Mitbenutzungsverpflichteten
zu leisten.
Duldungspflicht
§ 8. (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber
auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien
genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die
Erweiterung oder die Erneuerung der Telekommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des
Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten
ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung
zu zahlen. Die Regulierungsbehörde legt binnen sechs Monaten im Einvernehmen mit Vertretern der
betroffenen Parteien bundesweit einheitliche Richtsätze zur einmaligen Abgeltung fest, die in geeigneter
Form kundzumachen und auf Verlangen auszuzahlen sind. Sobald ein Angebot auf Entschädigung gemäß
den einheitlichen Richtsätzen vorliegt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke von Telekommunikationslinien
nicht gehemmt.
(2) Befindet sich auf einem Grundstück, das nicht öffentliches Gut ist, keine durch ein Recht
gesicherte Leitung oder Anlage, hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dieses Grundstückes
Abschnitt
Infrastruktur, Eigentumsrechte
Errichtung und Betrieb
§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Netzen zu Zwecken der
Telekommunikation ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Konzessionspflicht für öffentliche
Telekommunikationsdienste, über die Nutzung von Frequenzen und über die Zulassungspflicht von
Funkanlagen und Endgeräten bleiben unberührt.
(2) Infrastruktureinrichtungen und Netze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen
oder zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes bestimmt
sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend
die
1. Sicherheit des Netzbetriebes,
2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
3. Interoperabilität von Diensten und
4. Anschaltebedingungen für Endgeräte
entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die
Aufrechterhaltung der Netzintegrität, die Interoperabilität von Diensten und die Anschaltebedingungen
für Endgeräte festlegen.
Nutzung von öffentlichem Gut
§ 6. (1) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes
sind berechtigt, für das Errichten von Telekommunikationslinien und diesen zugehörigen Einrichtungen
öffentliches Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüberliegenden Luftraum, ausgenommen
das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz
in Anspruch zu nehmen. Dies umfaßt auch das Recht zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten,
Vermittlungseinrichtungen, sonstigen Leitungsobjekten und das Recht zum Betrieb dieser
Einrichtungen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(2) Berechtigte gemäß Absatz eins, haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den
Eigentümern oder Nutzungberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen.
Mitbenutzungsrecht
§ 7. (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Nutzungsrecht nach Paragraph 6,, Paragraph 8,
Abs. 2 oder Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muß insoweit die Mitbenutzung der
auf Grund dieser Rechte errichteten Telekommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten, sofern
die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut durch diese nicht möglich oder untunlich ist, und die
Mitbenutzung für den Inhaber der Telekommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch
vertretbar ist.
(2) Für die Mitbenutzung ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den Mitbenutzungsverpflichteten
zu leisten.
Duldungspflicht
§ 8. (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber
auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien
genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die
Erweiterung oder die Erneuerung der Telekommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des
Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten
ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung
zu zahlen. Die Regulierungsbehörde legt binnen sechs Monaten im Einvernehmen mit Vertretern der
betroffenen Parteien bundesweit einheitliche Richtsätze zur einmaligen Abgeltung fest, die in geeigneter
Form kundzumachen und auf Verlangen auszuzahlen sind. Sobald ein Angebot auf Entschädigung gemäß
den einheitlichen Richtsätzen vorliegt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke von Telekommunikationslinien
nicht gehemmt.
(2) Befindet sich auf einem Grundstück, das nicht öffentliches Gut ist, keine durch ein Recht
gesicherte Leitung oder Anlage, hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dieses Grundstückes
diedie Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien durch
den Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes oder
andere Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste zu dulden, wenn die widmungsgemäße Verwendung
des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird.
In diesem Fall ist der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des Grundstückes durch eine einmalige
Abgeltung zu entschädigen.
(3) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Inhaber eines
Telekommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte ganz oder
teilweise dritten Personen zum Betrieb dieses Telekommunikationsnetzes zu übertragen.
Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8
§ 9. (1) Die Berechtigten haben bei der Ausübung der Rechte gemäß §§ 6 bis 8 Rücksicht auf den
Zweck und die Nutzung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu nehmen. Sie haben mit tunlichster
Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig
belästigender Weise vorzugehen. Weitergehende Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
(2) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 8 Abs. 1 verpflichtet, nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien
in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte)
gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.
Übergang von Nutzungsrechten
§ 10. (1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen
kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes
oder der Telekommunikationslinie über.
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des in Anspruch genommenen Grundstückes
wirksam.
Enteignungsrecht
§ 11. (1) Liegt die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im
öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte gemäß §§ 6 bis 8 nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem
Telekommunikationswegegesetz.
(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch einen
Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die
Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf
Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung
in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
3. Abschnitt
Telekommunikationsdienste
Erbringung von Telekommunikationsdiensten
§ 12. (1) Jedermann ist berechtigt, Telekommunikationsdienste unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten und das Betreiben
von Telekommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
Auf das Anbieten von anzeigepflichtigen Telekommunikationsdiensten finden die Bestimmungen
der §§ 74 bis 84 und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
Anzeigepflicht
§ 13. (1) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes
sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung
der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des
Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als
solche zu bezeichnen.
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind jene Telekommunikationsdienste ausgenommen, die
den bloßen Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben.
Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien durch
den Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes oder
andere Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste zu dulden, wenn die widmungsgemäße Verwendung
des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird.
In diesem Fall ist der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des Grundstückes durch eine einmalige
Abgeltung zu entschädigen.
(3) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Inhaber eines
Telekommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte ganz oder
teilweise dritten Personen zum Betrieb dieses Telekommunikationsnetzes zu übertragen.
Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß Paragraphen 6 bis 8
§ 9. (1) Die Berechtigten haben bei der Ausübung der Rechte gemäß Paragraphen 6 bis 8 Rücksicht auf den
Zweck und die Nutzung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu nehmen. Sie haben mit tunlichster
Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig
belästigender Weise vorzugehen. Weitergehende Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
(2) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph 8, Absatz eins, verpflichtet, nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien
in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte)
gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.
Übergang von Nutzungsrechten
§ 10. (1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen
kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes
oder der Telekommunikationslinie über.
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des in Anspruch genommenen Grundstückes
wirksam.
Enteignungsrecht
§ 11. (1) Liegt die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im
öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte gemäß Paragraphen 6 bis 8 nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem
Telekommunikationswegegesetz.
(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch einen
Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die
Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf
Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung
in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
3. Abschnitt
Telekommunikationsdienste
Erbringung von Telekommunikationsdiensten
§ 12. (1) Jedermann ist berechtigt, Telekommunikationsdienste unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten und das Betreiben
von Telekommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
Auf das Anbieten von anzeigepflichtigen Telekommunikationsdiensten finden die Bestimmungen
der Paragraphen 74 bis 84 und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
Anzeigepflicht
§ 13. (1) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes
sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung
der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des
Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als
solche zu bezeichnen.
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, sind jene Telekommunikationsdienste ausgenommen, die
den bloßen Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Telekommunikationsdienste
samt Bezeichnung der Betreiber zu veröffentlichen.
Konzessionspflichtige Dienste
§ 14. (1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer
öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des
§ 20.
(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:
1. öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,
2. öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze.
Erteilung der Konzession
§ 15. (1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Die
Behörde hat über den Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden, sofern nicht auf Grund besonderer
Umstände, wie der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger
zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist. Der Antrag auf Erteilung
der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen,
finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu
enthalten.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügt und
2. kein Grund zur Annahme besteht, daß er den beantragten Dienst gemäß der Konzession, insbesondere
was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbringen wird. Hiebei sind
die Finanzkraft des Antragstellers, seine Erfahrungen im Telekommunikationsbereich sowie in
verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen.
(3) Die Erteilung der Konzession zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste richtet sich nach
den §§ 20 ff.
(4) Die Regulierungsbehörde kann die Konzession für Dienste gemäß § 14 Abs. 1 befristen, sofern
dies wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist. Im
übrigen sind Konzessionen unbefristet zu erteilen, sofern nicht eine Befristung beantragt ist. Die Dauer
einer Befristung ist nach Art und Bedeutung der Konzession festzulegen. Der Konzessionsinhaber hat
einen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Konzession, wenn er die Konzession entsprechend dem
Gesetz ausgeübt hat und die verwendeten Frequenzen wieder zugeteilt werden können.
(5) Die Konzession kann auf bestimmte Versorgungsgebiete und auf bestimmte Telekommunikationsdienste
beschränkt erteilt werden, wenn dies beantragt oder wegen der Knappheit oder der Widmung
der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist.
(6) Die Konzession kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen
sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes
und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen
unter anderem Regelungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Telekommunikationsdiensten,
der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit
anderen Diensteanbietern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaften zu orientieren.
Übertragung und Änderung der Konzession
§ 16. (1) Die Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde
übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in § 15 Abs. 2 genannten
Gründe verweigert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer
ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann
die Konzession nachträglich geändert werden
1. auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides,
insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist,
wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb
nicht beeinträchtigt werden;
2. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur
Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraus-
Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Telekommunikationsdienste
samt Bezeichnung der Betreiber zu veröffentlichen.
Konzessionspflichtige Dienste
§ 14. (1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer
öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des
§ 20.
(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:
1. öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,
2. öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze.
Erteilung der Konzession
§ 15. (1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Die
Behörde hat über den Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden, sofern nicht auf Grund besonderer
Umstände, wie der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger
zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist. Der Antrag auf Erteilung
der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen,
finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu
enthalten.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügt und
2. kein Grund zur Annahme besteht, daß er den beantragten Dienst gemäß der Konzession, insbesondere
was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbringen wird. Hiebei sind
die Finanzkraft des Antragstellers, seine Erfahrungen im Telekommunikationsbereich sowie in
verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen.
(3) Die Erteilung der Konzession zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste richtet sich nach
den Paragraphen 20, ff.
(4) Die Regulierungsbehörde kann die Konzession für Dienste gemäß Paragraph 14, Absatz eins, befristen, sofern
dies wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist. Im
übrigen sind Konzessionen unbefristet zu erteilen, sofern nicht eine Befristung beantragt ist. Die Dauer
einer Befristung ist nach Art und Bedeutung der Konzession festzulegen. Der Konzessionsinhaber hat
einen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Konzession, wenn er die Konzession entsprechend dem
Gesetz ausgeübt hat und die verwendeten Frequenzen wieder zugeteilt werden können.
(5) Die Konzession kann auf bestimmte Versorgungsgebiete und auf bestimmte Telekommunikationsdienste
beschränkt erteilt werden, wenn dies beantragt oder wegen der Knappheit oder der Widmung
der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist.
(6) Die Konzession kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen
sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes
und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen
unter anderem Regelungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Telekommunikationsdiensten,
der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit
anderen Diensteanbietern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaften zu orientieren.
Übertragung und Änderung der Konzession
§ 16. (1) Die Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde
übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten
Gründe verweigert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer
ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann
die Konzession nachträglich geändert werden
1. auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides,
insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist,
wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb
nicht beeinträchtigt werden;
2. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur
Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraus-
setzungensetzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs
erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen
nicht grundsätzlicher Art ist;
3. von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einen Konzessionsinhaber zur Nutzung
zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter
Fristen nicht ausnützt.
(3) Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen
Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
Konzessionsgebühr
§ 17. (1) Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist
eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2) Konzessionsinhaber sowie Diensteanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach
diesem Gesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, sind nach Maßgabe ihres aus der
Erbringung dieses Dienstes erfließenden Umsatzes gemessen an ihrem Anteil am innerösterreichischen
Telekommunikationsmarkt verpflichtet, jährlich einen anteilsmäßigen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung
des Aufwandes der Regulierungsbehörde, insbesondere zur Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung
der Konzession zu leisten. Die Beitragsvorschreibung erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
(3) Die Konzessionsgebühr und der Finanzierungsbeitrag fließen der Regulierungsbehörde zu.
Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 18. (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste
zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebeschreibung
und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
Sofern eine Genehmigung gemäß Abs. 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommunikationsdienst
erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.
(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte sind mindestens zwei Monate vor ihrer
Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden
Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner des Konzessionsinhabers innerhalb von vier Wochen ab
Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.
(3) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste, insbesondere auch den
Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen in
Anspruch zu nehmen.
(4) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Geschäftsbedingungen der
Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende
Stellung verfügt:
1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und ein Mobilnetz und
2. Anbieten von Mietleitungen.
Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Geschäftsbedingungen sowie
wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder
Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Bei den in Z 1 genannten Diensten kann die Regulierungsbehörde
innerhalb von acht Wochen den Geschäftsbedingungen widersprechen, wenn diese diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den relevanten Vorschriften
der Europäischen Gemeinschaften widersprechen.
(5) Ergibt sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen,
kann diese Änderung von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vorgeschrieben werden.
(6) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Entgelte der Genehmigung
durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung
verfügt:
1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und
2. Anbieten von Mietleitungen.
Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Entgelte der Regulierungsbehörde
rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Ebenso sind die Entgelte für einen Sprachtelefondienst
über ein Mobilnetz der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Entgelte sind
unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrundeliegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die
im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs
erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen
nicht grundsätzlicher Art ist;
3. von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einen Konzessionsinhaber zur Nutzung
zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter
Fristen nicht ausnützt.
(3) Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen
Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
Konzessionsgebühr
§ 17. (1) Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist
eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2) Konzessionsinhaber sowie Diensteanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach
diesem Gesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, sind nach Maßgabe ihres aus der
Erbringung dieses Dienstes erfließenden Umsatzes gemessen an ihrem Anteil am innerösterreichischen
Telekommunikationsmarkt verpflichtet, jährlich einen anteilsmäßigen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung
des Aufwandes der Regulierungsbehörde, insbesondere zur Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung
der Konzession zu leisten. Die Beitragsvorschreibung erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
(3) Die Konzessionsgebühr und der Finanzierungsbeitrag fließen der Regulierungsbehörde zu.
Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 18. (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste
zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebeschreibung
und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
Sofern eine Genehmigung gemäß Absatz 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommunikationsdienst
erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.
(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte sind mindestens zwei Monate vor ihrer
Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden
Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner des Konzessionsinhabers innerhalb von vier Wochen ab
Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.
(3) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste, insbesondere auch den
Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen in
Anspruch zu nehmen.
(4) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Geschäftsbedingungen der
Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende
Stellung verfügt:
1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und ein Mobilnetz und
2. Anbieten von Mietleitungen.
Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Geschäftsbedingungen sowie
wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder
Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Bei den in Ziffer eins, genannten Diensten kann die Regulierungsbehörde
innerhalb von acht Wochen den Geschäftsbedingungen widersprechen, wenn diese diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den relevanten Vorschriften
der Europäischen Gemeinschaften widersprechen.
(5) Ergibt sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen,
kann diese Änderung von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vorgeschrieben werden.
(6) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Entgelte der Genehmigung
durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung
verfügt:
1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und
2. Anbieten von Mietleitungen.
Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Entgelte der Regulierungsbehörde
rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Ebenso sind die Entgelte für einen Sprachtelefondienst
über ein Mobilnetz der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Entgelte sind
unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrundeliegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die
Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssen die Entgelte einheitlich sein. Rabattregelungen
bleiben davon unberührt. Eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen ist
unzulässig.
(7) Nach der erstmaligen Genehmigung sind weitere Genehmigungen der Entgelte nur bei einer
dauerhaften Änderung des Tarifgefüges erforderlich. Die beabsichtigten Änderungen sind mindestens
acht Wochen vor der Änderung der Regulierungsbehörde bekanntzugeben. Die Regulierungsbehörde
kann die Genehmigung auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren)
erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
(8) Für die Erlassung von Geschäftsbedingungen und die Festlegung von Entgelten marktbeherrschender
Anbieter hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Verordnung die Rahmenbedingungen
einschließlich der Grundsätze für die Gestaltung der Entgelte festzulegen. Hiebei sind
insbesondere die Art und der Umfang der Leistungspflicht, die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte,
die Schnittstellenbedingungen, die Qualität des Angebots an Übertragungswegen sowie die Bedingungen
für die Nutzung und Zusammenschaltung sowie zeitlich befristete Abweichungen vom Verbot von
Quersubventionierungen anläßlich der Einführung neuer Dienste oder Technologien festzulegen. Die
Benachteiligung einzelner Regionen bei der Entgeltgestaltung ist auszuschließen. Die Verordnung hat auf
die Verpflichtungen, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Rechtsvorschriften ergeben,
Bedacht zu nehmen.
Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes
§ 19. Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben
1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Teilnehmerverzeichnis zu führen,
2. einen Auskunftsdienst über Teilnehmeranschlüsse zu unterhalten,
3. die kostenlose Inanspruchnahme zu Notrufdiensten bereitzustellen und
4. ihr Teilnehmerverzeichnis auf Anforderung der Regulierungsbehörde unentgeltlich und anderen
Erbringern gegen angemessenes Entgelt zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form
oder On Line zum Zwecke der Auskunftserteilung oder Herausgabe von Verzeichnissen zur
Verfügung zu stellen.
Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste
§ 20. (1) Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer
öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unterliegt grundsätzlich
der Konzessionspflicht (§ 14 Abs. 1).
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für einen öffentlichen Mobilfunkdienst keine Konzession erforderlich,
wenn er mittels Satellitenfunk erbracht werden soll oder wenn sonst genügend Frequenzen für alle
gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessenten zur Verfügung stehen. Dies hat der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Frequenzsituation
einerseits und die künftige Entwicklung der in Frage kommenden Dienste andererseits festzulegen.
(3) Für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Veranstaltung von Rundfunk und Fernsehrundfunk
sowie für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten unter Verwendung von Rundfunkzusatzsignalen
ist keine Konzession nach diesem Gesetz erforderlich; es gelten die rundfunkrechtlichen
Vorschriften.
(4) Die Zuteilung weiterer Frequenzen an einen Konzessionsinhaber für denselben Dienst ist eine
Erweiterung der bestehenden Konzession und erfolgt nach den Bestimmungen der Konzession. Sind in
der Konzession diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten, ist ein Verfahren gemäß § 22 durchzuführen.
(5) Für die Erbringung anderer als der konzessionspflichtigen Funkdienste werden die Frequenzen
im Rahmen der Betriebsbewilligung über Antrag nach den Bestimmungen des § 51 zugeteilt.
Frequenznutzungsentgelt
§ 21. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer
Mobilfunkkonzession zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein einmaliges oder ein jährliches
Frequenznutzungsentgelt zu leisten.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Mobilfunkkonzession hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes
zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der für die Erbringung des Telekommunikationsdienstes
vorgesehenen Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig oder laufend zu zahlen bereit
ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben,
Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssen die Entgelte einheitlich sein. Rabattregelungen
bleiben davon unberührt. Eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen ist
unzulässig.
(7) Nach der erstmaligen Genehmigung sind weitere Genehmigungen der Entgelte nur bei einer
dauerhaften Änderung des Tarifgefüges erforderlich. Die beabsichtigten Änderungen sind mindestens
acht Wochen vor der Änderung der Regulierungsbehörde bekanntzugeben. Die Regulierungsbehörde
kann die Genehmigung auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren)
erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
(8) Für die Erlassung von Geschäftsbedingungen und die Festlegung von Entgelten marktbeherrschender
Anbieter hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Verordnung die Rahmenbedingungen
einschließlich der Grundsätze für die Gestaltung der Entgelte festzulegen. Hiebei sind
insbesondere die Art und der Umfang der Leistungspflicht, die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte,
die Schnittstellenbedingungen, die Qualität des Angebots an Übertragungswegen sowie die Bedingungen
für die Nutzung und Zusammenschaltung sowie zeitlich befristete Abweichungen vom Verbot von
Quersubventionierungen anläßlich der Einführung neuer Dienste oder Technologien festzulegen. Die
Benachteiligung einzelner Regionen bei der Entgeltgestaltung ist auszuschließen. Die Verordnung hat auf
die Verpflichtungen, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Rechtsvorschriften ergeben,
Bedacht zu nehmen.
Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes
§ 19. Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben
1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Teilnehmerverzeichnis zu führen,
2. einen Auskunftsdienst über Teilnehmeranschlüsse zu unterhalten,
3. die kostenlose Inanspruchnahme zu Notrufdiensten bereitzustellen und
4. ihr Teilnehmerverzeichnis auf Anforderung der Regulierungsbehörde unentgeltlich und anderen
Erbringern gegen angemessenes Entgelt zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form
oder On Line zum Zwecke der Auskunftserteilung oder Herausgabe von Verzeichnissen zur
Verfügung zu stellen.
Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste
§ 20. (1) Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer
öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unterliegt grundsätzlich
der Konzessionspflicht (Paragraph 14, Absatz eins,).
(2) Abweichend von Absatz eins, ist für einen öffentlichen Mobilfunkdienst keine Konzession erforderlich,
wenn er mittels Satellitenfunk erbracht werden soll oder wenn sonst genügend Frequenzen für alle
gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessenten zur Verfügung stehen. Dies hat der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Frequenzsituation
einerseits und die künftige Entwicklung der in Frage kommenden Dienste andererseits festzulegen.
(3) Für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Veranstaltung von Rundfunk und Fernsehrundfunk
sowie für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten unter Verwendung von Rundfunkzusatzsignalen
ist keine Konzession nach diesem Gesetz erforderlich; es gelten die rundfunkrechtlichen
Vorschriften.
(4) Die Zuteilung weiterer Frequenzen an einen Konzessionsinhaber für denselben Dienst ist eine
Erweiterung der bestehenden Konzession und erfolgt nach den Bestimmungen der Konzession. Sind in
der Konzession diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten, ist ein Verfahren gemäß Paragraph 22, durchzuführen.
(5) Für die Erbringung anderer als der konzessionspflichtigen Funkdienste werden die Frequenzen
im Rahmen der Betriebsbewilligung über Antrag nach den Bestimmungen des Paragraph 51, zugeteilt.
Frequenznutzungsentgelt
§ 21. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer
Mobilfunkkonzession zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein einmaliges oder ein jährliches
Frequenznutzungsentgelt zu leisten.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Mobilfunkkonzession hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes
zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der für die Erbringung des Telekommunikationsdienstes
vorgesehenen Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig oder laufend zu zahlen bereit
ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben,
wobeiwobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich
gelten lassen muß.
Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste
§ 22. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Konzession für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste
dem Antragsteller zu erteilen, der
1. die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 erfüllt und
2. die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet; dies wird nach Maßgabe des § 21 durch
die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Vergabe der Mobilfunkkonzessionen nach den Grundsätzen
eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens vorzunehmen. Sie hat die beabsichtigte
Vergabe einer Mobilfunkkonzession bei Vorliegen eines Konzessionsansuchens für den betreffenden
Dienst sowie bei Bedarf von Amts wegen öffentlich auszuschreiben. Die Konzession kann für bestimmte
Dienste und für bestimmte Versorgungsgebiete ausgeschrieben werden, nachdem der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr damit befaßt wurde und zugestimmt hat.
(3) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Dabei ist eine
mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung der Konzession
gestellt werden können.
(4) Die Ausschreibungsunterlagen haben den Telekommunikationsdienst, für dessen Erbringung die
Frequenzen vergeben werden sollen, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen
Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der
Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist. Die Regulierungsbehörde
kann für die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen einen Kostenersatz
verlangen.
(5) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich
gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber
hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das
Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche
bleiben unberührt.
(6) Änderungen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für
eine bereits in der Ausschreibung vorzusehende Möglichkeit der Nachbesserung des angebotenen
Frequenznutzungsentgelts bis zu einem in der Ausschreibung festzusetzenden Zeitpunkt. In diesem Fall
darf das von den Antragstellern angebotene Frequenznutzungsentgelt ausschließlich erhöht werden.
(7) Die Regulierungsbehörde hat jene Konzessionswerber von dem Konzessionsvergabeverfahren
auszuschließen, die die grundsätzlichen Bedingungen, eine Konzession zu erlangen, gemäß § 15 Abs. 2
nicht erfüllen. Dies ist mittels Bescheid festzustellen.
(8) Die Konzession ist jenem Antragsteller zu erteilen, der die effizienteste Nutzung der mit der
Konzession verbundenen Frequenzen am besten gewährleistet (Abs. 1 Z 2).
(9) Die Antragsteller für die Konzession bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Erteilung und die
Abweisungen der Konzession bilden einen einheitlichen Bescheid.
(10) Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine Anpassung der im
Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen vornehmen, wenn diese auf Grund
geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenznutzung
und eines fairen Wettbewerbs zwingend erforderlich ist und die Änderung im Hinblick auf die zur
Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist.
Erlöschen der Konzession
§ 23. (1) Die Konzession erlischt durch
1. Verzicht,
2. Widerruf,
3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde,
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, nicht aber im Fall einer
gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, sowie
5. Nichtzahlung des Frequenznutzungsentgelts.
der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich
gelten lassen muß.
Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste
§ 22. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Konzession für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste
dem Antragsteller zu erteilen, der
1. die Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz 2, erfüllt und
2. die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet; dies wird nach Maßgabe des Paragraph 21, durch
die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Vergabe der Mobilfunkkonzessionen nach den Grundsätzen
eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens vorzunehmen. Sie hat die beabsichtigte
Vergabe einer Mobilfunkkonzession bei Vorliegen eines Konzessionsansuchens für den betreffenden
Dienst sowie bei Bedarf von Amts wegen öffentlich auszuschreiben. Die Konzession kann für bestimmte
Dienste und für bestimmte Versorgungsgebiete ausgeschrieben werden, nachdem der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr damit befaßt wurde und zugestimmt hat.
(3) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Dabei ist eine
mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung der Konzession
gestellt werden können.
(4) Die Ausschreibungsunterlagen haben den Telekommunikationsdienst, für dessen Erbringung die
Frequenzen vergeben werden sollen, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen
Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der
Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist. Die Regulierungsbehörde
kann für die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen einen Kostenersatz
verlangen.
(5) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich
gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber
hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das
Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche
bleiben unberührt.
(6) Änderungen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für
eine bereits in der Ausschreibung vorzusehende Möglichkeit der Nachbesserung des angebotenen
Frequenznutzungsentgelts bis zu einem in der Ausschreibung festzusetzenden Zeitpunkt. In diesem Fall
darf das von den Antragstellern angebotene Frequenznutzungsentgelt ausschließlich erhöht werden.
(7) Die Regulierungsbehörde hat jene Konzessionswerber von dem Konzessionsvergabeverfahren
auszuschließen, die die grundsätzlichen Bedingungen, eine Konzession zu erlangen, gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
nicht erfüllen. Dies ist mittels Bescheid festzustellen.
(8) Die Konzession ist jenem Antragsteller zu erteilen, der die effizienteste Nutzung der mit der
Konzession verbundenen Frequenzen am besten gewährleistet (Absatz eins, Ziffer 2,).
(9) Die Antragsteller für die Konzession bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Erteilung und die
Abweisungen der Konzession bilden einen einheitlichen Bescheid.
(10) Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine Anpassung der im
Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen vornehmen, wenn diese auf Grund
geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenznutzung
und eines fairen Wettbewerbs zwingend erforderlich ist und die Änderung im Hinblick auf die zur
Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist.
Erlöschen der Konzession
§ 23. (1) Die Konzession erlischt durch
1. Verzicht,
2. Widerruf,
3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde,
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, nicht aber im Fall einer
gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, sowie
5. Nichtzahlung des Frequenznutzungsentgelts.
(2)Absatz 2,Im Falle des Todes des Konzessionsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur
Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der
Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Konzession ist durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine
Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Konzession durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt
hat. Dem Konzessionsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen.
(4) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der
Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten
des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die Regulierungsbehörde
kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der
Gläubiger gelegen ist.
(5) Eine Verfügung nach Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche
bleiben unberührt.
4. Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 24. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen,
zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen
Preis Zugang haben müssen. Als erschwinglicher Preis wird jener Preis definiert, der zum
1. Jänner 1998 Gültigkeit hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-
Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs. 7 sinngemäß Anwendung findet.
(2) Der Universaldienst umfaßt jedenfalls folgende Dienste:
1. den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst über einen Festnetzanschluß, über den auch
ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen
Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über Übertragungswege für Sprache geleitet
werden können,
2. den kostenlosen und ungehinderten Zugang zu Notrufdiensten, einschließlich der sachgerechten
Abwicklung des Notrufes sowie der notwendigen Identifikation des Standortes der Anrufenden,
3. den Zugang zu Auskunftsdiensten,
4. den Zugang zu den Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten und
5. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit
zugänglichen Standorten.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr weitere Dienste zum
Universaldienst erklären, wenn diese bereits weit verbreitet und für die Teilnahme am gesellschaftlichen
und wirtschaftlichen Leben von Bedeutung sind.
Qualität
§ 25. Der Universaldienst muß bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen
Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien hat der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen
Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls zu regeln:
1. die übertragungstechnischen Anforderungen,
2. die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,
3. die Verfügbarkeit,
4. die Störungshäufigkeit,
5. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
6. die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung sowie
7. die maximale Wartezeit bei Auskunft.
Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller
Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten in gedruckter oder elektronisch lesbarer Form
verfügbar ist. Sofern ein solches nicht am Markt dem Bedarf entsprechend angeboten wird, hat sie ein
Im Falle des Todes des Konzessionsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur
Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der
Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Konzession ist durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine
Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Konzession durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt
hat. Dem Konzessionsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen.
(4) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der
Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten
des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die Regulierungsbehörde
kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der
Gläubiger gelegen ist.
(5) Eine Verfügung nach Absatz 3, begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche
bleiben unberührt.
4. Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 24. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen,
zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen
Preis Zugang haben müssen. Als erschwinglicher Preis wird jener Preis definiert, der zum
1. Jänner 1998 Gültigkeit hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-
Verfahren festlegen, wobei Paragraph 18, Absatz 7, sinngemäß Anwendung findet.
(2) Der Universaldienst umfaßt jedenfalls folgende Dienste:
1. den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst über einen Festnetzanschluß, über den auch
ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen
Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über Übertragungswege für Sprache geleitet
werden können,
2. den kostenlosen und ungehinderten Zugang zu Notrufdiensten, einschließlich der sachgerechten
Abwicklung des Notrufes sowie der notwendigen Identifikation des Standortes der Anrufenden,
3. den Zugang zu Auskunftsdiensten,
4. den Zugang zu den Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten und
5. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit
zugänglichen Standorten.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr weitere Dienste zum
Universaldienst erklären, wenn diese bereits weit verbreitet und für die Teilnahme am gesellschaftlichen
und wirtschaftlichen Leben von Bedeutung sind.
Qualität
§ 25. Der Universaldienst muß bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen
Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien hat der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen
Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls zu regeln:
1. die übertragungstechnischen Anforderungen,
2. die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,
3. die Verfügbarkeit,
4. die Störungshäufigkeit,
5. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
6. die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung sowie
7. die maximale Wartezeit bei Auskunft.
Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller
Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten in gedruckter oder elektronisch lesbarer Form
verfügbar ist. Sofern ein solches nicht am Markt dem Bedarf entsprechend angeboten wird, hat sie ein
solchessolches herauszugeben oder für die Herausgabe zu sorgen. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der
verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Die Regulierungsbehörde
hat sicherzustellen, daß auch ein telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht.
(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz
anbieten, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1
Teilnehmerdaten in der von dieser vorgegebenen Form unentgeltlich zu übermitteln.
Besondere Versorgungsaufgaben
§ 27. (1) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Betreibern von
öffentlichen Telekommunikationsdiensten besondere Versorgungsaufgaben aus regional- oder sozialpolitischen
Gründen auferlegen, sofern deren Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt und die
Übernahme dem Betreiber zumutbar ist. Besondere Versorgungsaufgaben können insbesondere in der
Reduktion von Tarifen für bestimmte Benutzergruppen bestehen.
(2) Werden besondere Versorgungsaufgaben gemäß § 28 Abs. 3 erbracht, so ist bei der Abrechnung
wie folgt vorzugehen:
1. Die Abrechnung der aus der Tarifreduktion entstehenden Fehlbeträge hat unter Aufsicht und
Vermittlung der Regulierungsbehörde direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstebetreiber
zu erfolgen. Der Verrechnung ist die Differenz zwischen dem jeweiligen veröffentlichten
Tarifansatz und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen.
2. Für Leistungen, für die kein veröffentlichter Tarif als Verrechnungsgrundlage zur Verfügung
steht, sind die unter Zugrundelegung einer Vollkostenrechnung sich ergebenden Kosten samt
einem angemessenen Gewinnzuschlag in Rechnung zu stellen.
3. Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung der besonderen Versorgungsaufgaben durch die
Dienstebetreiber zu überwachen.
4. Allenfalls von der Regulierungsbehörde einzuhebende Gebühren zur Abgeltung ihres Aufwandes
nach dieser Bestimmung sind dem Auftraggeber vorzuschreiben.
Erbringer
§ 28. (1) Die Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben ist vom
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr öffentlich auszuschreiben und nach den Vorschriften über
die Vergabe von Leistungen zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die
Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben soll nach sachlichen oder
regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Erbringung des Universaldienstes ist periodisch,
jedenfalls alle zehn Jahre auszuschreiben. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den
geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird.
(2) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen
Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung
zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung
gelegt worden, kann die Regulierungsbehörde den Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes,
der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über den größten Marktanteil verfügt,
dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zu
erbringen.
Finanzieller Ausgleich
§ 29. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher
Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag
nach Ablauf des Kalenderjahres abzugelten. Die Kostenberechnung hat sich nach Anlage 3 der
Zusammenschaltungsrichtlinie zu richten.
(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt (öffentlicher Sprachtelefondienst)
umsatzmäßig einen Anteil von mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.
(3) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes geeignete Unterlagen
vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der nachweislich aufgelaufenen Kosten zu
überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer
Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen
sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen
herauszugeben oder für die Herausgabe zu sorgen. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der
verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Die Regulierungsbehörde
hat sicherzustellen, daß auch ein telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht.
(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz
anbieten, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins,
Teilnehmerdaten in der von dieser vorgegebenen Form unentgeltlich zu übermitteln.
Besondere Versorgungsaufgaben
§ 27. (1) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Betreibern von
öffentlichen Telekommunikationsdiensten besondere Versorgungsaufgaben aus regional- oder sozialpolitischen
Gründen auferlegen, sofern deren Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt und die
Übernahme dem Betreiber zumutbar ist. Besondere Versorgungsaufgaben können insbesondere in der
Reduktion von Tarifen für bestimmte Benutzergruppen bestehen.
(2) Werden besondere Versorgungsaufgaben gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erbracht, so ist bei der Abrechnung
wie folgt vorzugehen:
1. Die Abrechnung der aus der Tarifreduktion entstehenden Fehlbeträge hat unter Aufsicht und
Vermittlung der Regulierungsbehörde direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstebetreiber
zu erfolgen. Der Verrechnung ist die Differenz zwischen dem jeweiligen veröffentlichten
Tarifansatz und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen.
2. Für Leistungen, für die kein veröffentlichter Tarif als Verrechnungsgrundlage zur Verfügung
steht, sind die unter Zugrundelegung einer Vollkostenrechnung sich ergebenden Kosten samt
einem angemessenen Gewinnzuschlag in Rechnung zu stellen.
3. Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung der besonderen Versorgungsaufgaben durch die
Dienstebetreiber zu überwachen.
4. Allenfalls von der Regulierungsbehörde einzuhebende Gebühren zur Abgeltung ihres Aufwandes
nach dieser Bestimmung sind dem Auftraggeber vorzuschreiben.
Erbringer
§ 28. (1) Die Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben ist vom
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr öffentlich auszuschreiben und nach den Vorschriften über
die Vergabe von Leistungen zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die
Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben soll nach sachlichen oder
regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Erbringung des Universaldienstes ist periodisch,
jedenfalls alle zehn Jahre auszuschreiben. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den
geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird.
(2) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen
Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung
zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung
gelegt worden, kann die Regulierungsbehörde den Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes,
der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über den größten Marktanteil verfügt,
dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zu
erbringen.
Finanzieller Ausgleich
§ 29. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher
Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag
nach Ablauf des Kalenderjahres abzugelten. Die Kostenberechnung hat sich nach Anlage 3 der
Zusammenschaltungsrichtlinie zu richten.
(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt (öffentlicher Sprachtelefondienst)
umsatzmäßig einen Anteil von mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.
(3) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes geeignete Unterlagen
vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der nachweislich aufgelaufenen Kosten zu
überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer
Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen
sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen
ergreifen.ergreifen In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den
beantragten festsetzen.
(4) Im Falle einer Ausschreibung nach § 28 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich
jedoch höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
Universaldienstfonds
§ 30. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu
verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 29 Abs. 1). Der Fonds hat über
seine Tätigkeiten und Leistungen jährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen.
(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein
Mobilnetz anbieten und einen Jahresumsatz von mehr als 250 Millionen Schilling haben, haben nach dem
Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der
Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemißt sich nach dem
Verhältnis seines Umsatzes zur Summe des Umsatzes der beitragspflichtigen Konzessionsinhaber auf
dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 29 gewährt wird, setzt die
Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Diensteanbieter fest und teilt
dies den Betroffenen mit.
(4) Die zum Ausgleich nach § 29 beitragenden Anbieter sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde
festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die Regulierungsbehörde
zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.
(5) Ist ein zum Beitrag verpflichteter Anbieter mit der Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand,
erläßt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.
Umsatzmeldungen
§ 31. Wird ein Dienstebetreiber gemäß § 28 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet,
haben Anbieter, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden Telekommunikationsdienstleistung tätig
sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich
mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr
beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen und eine Schätzung
vornehmen.
5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Regulierungsziele
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der
Regulierung
1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
2. den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
3. den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
6. Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu
schlichten.
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.
Marktbeherrschende Unternehmer
§ 33. (1) Ein Unternehmer ist marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes, wenn er als Anbieter
oder Nachfrager von Telekommunikationsdienstleistungen am sachlich und räumlich relevanten Markt
1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. auf Grund seiner Möglichkeit, Marktbedingungen zu beeinflussen, seines Umsatzes im Verhältnis
zur Größe des Marktes, seiner Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern, seines Zuganges
zu Finanzmitteln sowie seiner Erfahrung mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf
dem Markt über eine im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern überragende Marktstellung verfügt.
(2) Es wird vermutet, daß ein Unternehmer marktbeherrschend ist, wenn er am sachlich und
räumlich relevanten Markt über einen Marktanteil von mehr als 25% verfügt. Die Regulierungsbehörde
In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den
beantragten festsetzen.
(4) Im Falle einer Ausschreibung nach Paragraph 28, gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich
jedoch höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
Universaldienstfonds
§ 30. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu
verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (Paragraph 29, Absatz eins,). Der Fonds hat über
seine Tätigkeiten und Leistungen jährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen.
(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein
Mobilnetz anbieten und einen Jahresumsatz von mehr als 250 Millionen Schilling haben, haben nach dem
Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der
Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemißt sich nach dem
Verhältnis seines Umsatzes zur Summe des Umsatzes der beitragspflichtigen Konzessionsinhaber auf
dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach Paragraph 29, gewährt wird, setzt die
Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Diensteanbieter fest und teilt
dies den Betroffenen mit.
(4) Die zum Ausgleich nach Paragraph 29, beitragenden Anbieter sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde
festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die Regulierungsbehörde
zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 3, genannten Mitteilung.
(5) Ist ein zum Beitrag verpflichteter Anbieter mit der Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand,
erläßt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.
Umsatzmeldungen
§ 31. Wird ein Dienstebetreiber gemäß Paragraph 28, zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet,
haben Anbieter, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden Telekommunikationsdienstleistung tätig
sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich
mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr
beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen und eine Schätzung
vornehmen.
5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Regulierungsziele
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der
Regulierung
1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
2. den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
3. den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
6. Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu
schlichten.
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.
Marktbeherrschende Unternehmer
§ 33. (1) Ein Unternehmer ist marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes, wenn er als Anbieter
oder Nachfrager von Telekommunikationsdienstleistungen am sachlich und räumlich relevanten Markt
1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. auf Grund seiner Möglichkeit, Marktbedingungen zu beeinflussen, seines Umsatzes im Verhältnis
zur Größe des Marktes, seiner Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern, seines Zuganges
zu Finanzmitteln sowie seiner Erfahrung mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf
dem Markt über eine im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern überragende Marktstellung verfügt.
(2) Es wird vermutet, daß ein Unternehmer marktbeherrschend ist, wenn er am sachlich und
räumlich relevanten Markt über einen Marktanteil von mehr als 25% verfügt. Die Regulierungsbehörde
kannkann jedoch festlegen, daß ein Unternehmen mit weniger als 25% an dem betreffenden Markt über eine
marktbeherrschende Stellung verfügt. Sie kann auch festlegen, daß ein Unternehmen mit einem Anteil
von mehr als 25% an dem betreffenden Markt nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. In
beiden Fällen sind bei der Festlegung die Kriterien gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, auf
welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung
verfügen. Vor der Veröffentlichung nach Abs. 3 ist den betroffenen Unternehmern die Möglichkeit zur
Stellungnahme einzuräumen. Die Veröffentlichung hat keine Rechtswirkungen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines betroffenen Unternehmers durch Bescheid
festzustellen, ob dieser marktbeherrschend im Sinne dieses Bundesgesetzes ist. Sie kann dies auch von
Amts wegen tun.
Offener Netzzugang (ONP)
§ 34. (1) Ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt unter
Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen
Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitzustellen, die er am Markt anbietet oder die er für
seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt.
(2) Er darf insbesondere den Zugang nur so weit beschränken, als dies den grundlegenden
Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990
zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) entspricht. Dabei
ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im
Einzelfall zugrunde liegt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Abs. 1 verstößt, ein Verhalten
auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser
Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Vor einem solchen Schritt hat die
Regulierungsbehörde die Beteiligten aufzufordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
(4) Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine
marktbeherrschende Stellung verfügt, sich selbst oder verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen
intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen
ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote
einräumt. Dies kann dadurch entkräftet werden, daß der Anbieter Tatsachen nachweist, die die
Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich
rechtfertigen.
Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 35. (1) Marktbeherrschende Unternehmen und Universaldienstverpflichtete sind verpflichtet, die
nach ONP-Grundsätzen harmonisierten Schnittstellen anzubieten. Es steht ihnen frei, auch andere
Schnittstellen anzubieten.
(2) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt,
beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische
Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur
Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) für verbindlich
erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die Befugnisse gemäß § 34 Abs. 3.
(3) Hält ein Anbieter oder ein Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
europäischen Normen betreffend Schnittstellen und Dienstleistungsmerkmale für den offenen
Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, ein, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen
für den offenen Netzzugang erfüllt.
(4) Bestehen für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von
Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter
auferlegen, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.
jedoch festlegen, daß ein Unternehmen mit weniger als 25% an dem betreffenden Markt über eine
marktbeherrschende Stellung verfügt. Sie kann auch festlegen, daß ein Unternehmen mit einem Anteil
von mehr als 25% an dem betreffenden Markt nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. In
beiden Fällen sind bei der Festlegung die Kriterien gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, auf
welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung
verfügen. Vor der Veröffentlichung nach Absatz 3, ist den betroffenen Unternehmern die Möglichkeit zur
Stellungnahme einzuräumen. Die Veröffentlichung hat keine Rechtswirkungen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines betroffenen Unternehmers durch Bescheid
festzustellen, ob dieser marktbeherrschend im Sinne dieses Bundesgesetzes ist. Sie kann dies auch von
Amts wegen tun.
Offener Netzzugang (ONP)
§ 34. (1) Ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt unter
Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen
Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitzustellen, die er am Markt anbietet oder die er für
seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt.
(2) Er darf insbesondere den Zugang nur so weit beschränken, als dies den grundlegenden
Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2, der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990
zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) entspricht. Dabei
ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im
Einzelfall zugrunde liegt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Absatz eins, verstößt, ein Verhalten
auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser
Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Vor einem solchen Schritt hat die
Regulierungsbehörde die Beteiligten aufzufordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
(4) Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine
marktbeherrschende Stellung verfügt, sich selbst oder verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen
intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen
ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote
einräumt. Dies kann dadurch entkräftet werden, daß der Anbieter Tatsachen nachweist, die die
Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich
rechtfertigen.
Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 35. (1) Marktbeherrschende Unternehmen und Universaldienstverpflichtete sind verpflichtet, die
nach ONP-Grundsätzen harmonisierten Schnittstellen anzubieten. Es steht ihnen frei, auch andere
Schnittstellen anzubieten.
(2) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt,
beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische
Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur
Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) für verbindlich
erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die Befugnisse gemäß Paragraph 34, Absatz 3,
(3) Hält ein Anbieter oder ein Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
europäischen Normen betreffend Schnittstellen und Dienstleistungsmerkmale für den offenen
Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, ein, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen
für den offenen Netzzugang erfüllt.
(4) Bestehen für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von
Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter
auferlegen, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.
Mindestangebot an Mietleitungen
§ 36. Marktbeherrschende Anbieter von Mietleitungen sind verpflichtet, in dem von ihnen
beherrschten Markt ein Mindestangebot an Mietleitungen mit einheitlichen technischen Merkmalen
gemäß Art. 7 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur
Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S 27) öffentlich
anzubieten. Sie haben dafür allgemeine Geschäftsbedingungen und kostenorientierte Entgelte festzulegen.
Diese unterliegen den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte gemäß
§ 18.
Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung
§ 37. (1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbietet und über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat anderen Nutzern
Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben zu ermöglichen. Die
Verpflichtung zur Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber Tatsachen nachweist, auf Grund
derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Regulierungsbehörde hat
binnen sechs Wochen über die sachliche Rechtfertigung und darüber zu entscheiden, ob ein technischer
oder ökonomischer Mehraufwand für Teilleistungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zumutbar und
abzugelten ist. Ein solcher Betreiber hat insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes
mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber zu ermöglichen.
(2) Der Zugang ist über Anschlüsse, die allgemein am Markt nachgefragt werden (allgemeiner Netzzugang),
zu gewähren. Er kann auch über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt
werden, wenn dies der Nutzer begehrt.
(3) Vereinbarungen über Netzzugänge und Zusammenschaltung müssen auf objektiven Maßstäben
beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen nichtdiskriminierenden entbündelten Zugang zu
den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Abs. 1 Satz 1 gewähren.
Umfang der Zusammenschaltung
§ 38. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
1. Sicherstellung des Zugangs von Nutzern eines marktbeherrschenden Anbieters zum Netz eines
neuen Anbieters durch vorprogrammierte Netzauswahl oder Wählen von Auswahlcodes entsprechend
dem Numerierungsplan,
2. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung an den
zusammenschaltenden Anbieter,
3. Zustellung der Gespräche an Nutzer der jeweils anderen zusammengeschalteten Betreiber,
4. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den
zusammenschaltenden Anbieter.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung sind vom Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr durch Verordnung festzulegen. Dabei hat er auf die Sicherstellung wirksamen
Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität Bedacht zu nehmen
sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Weiters hat er durch Verordnung
ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen festzulegen. Dabei ist vor allem auf die
internationale Praxis Bedacht zu nehmen.
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig und ist für
einen im Wettbewerb stehenden gleichen oder ähnlichen Dienst des marktbeherrschenden Anbieters dies
nicht notwendig, so sind die Kosten der Heranführung auf beide Anbieter gleichmäßig aufzuteilen
(fiktive Kosten).
(4) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet im Streitfall über die Angemessenheit der Kosten
und die technische Realisierbarkeit einer Zusammenschaltung gemäß Abs. 3.
Einschränkungen
§ 39. (1) Der Betreiber darf den Netzzugang und die Zusammenschaltung nur aus Gründen
beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl.
Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Übereinstimmung
mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaften steht.
Mindestangebot an Mietleitungen
§ 36. Marktbeherrschende Anbieter von Mietleitungen sind verpflichtet, in dem von ihnen
beherrschten Markt ein Mindestangebot an Mietleitungen mit einheitlichen technischen Merkmalen
gemäß Artikel 7, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur
Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S 27) öffentlich
anzubieten. Sie haben dafür allgemeine Geschäftsbedingungen und kostenorientierte Entgelte festzulegen.
Diese unterliegen den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte gemäß
§ 18.
Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung
§ 37. (1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbietet und über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat anderen Nutzern
Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben zu ermöglichen. Die
Verpflichtung zur Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber Tatsachen nachweist, auf Grund
derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Regulierungsbehörde hat
binnen sechs Wochen über die sachliche Rechtfertigung und darüber zu entscheiden, ob ein technischer
oder ökonomischer Mehraufwand für Teilleistungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zumutbar und
abzugelten ist. Ein solcher Betreiber hat insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes
mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber zu ermöglichen.
(2) Der Zugang ist über Anschlüsse, die allgemein am Markt nachgefragt werden (allgemeiner Netzzugang),
zu gewähren. Er kann auch über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt
werden, wenn dies der Nutzer begehrt.
(3) Vereinbarungen über Netzzugänge und Zusammenschaltung müssen auf objektiven Maßstäben
beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen nichtdiskriminierenden entbündelten Zugang zu
den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Absatz eins, Satz 1 gewähren.
Umfang der Zusammenschaltung
§ 38. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
1. Sicherstellung des Zugangs von Nutzern eines marktbeherrschenden Anbieters zum Netz eines
neuen Anbieters durch vorprogrammierte Netzauswahl oder Wählen von Auswahlcodes entsprechend
dem Numerierungsplan,
2. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung an den
zusammenschaltenden Anbieter,
3. Zustellung der Gespräche an Nutzer der jeweils anderen zusammengeschalteten Betreiber,
4. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den
zusammenschaltenden Anbieter.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung sind vom Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr durch Verordnung festzulegen. Dabei hat er auf die Sicherstellung wirksamen
Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität Bedacht zu nehmen
sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Weiters hat er durch Verordnung
ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen festzulegen. Dabei ist vor allem auf die
internationale Praxis Bedacht zu nehmen.
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig und ist für
einen im Wettbewerb stehenden gleichen oder ähnlichen Dienst des marktbeherrschenden Anbieters dies
nicht notwendig, so sind die Kosten der Heranführung auf beide Anbieter gleichmäßig aufzuteilen
(fiktive Kosten).
(4) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet im Streitfall über die Angemessenheit der Kosten
und die technische Realisierbarkeit einer Zusammenschaltung gemäß Absatz 3,
Einschränkungen
§ 39. (1) Der Betreiber darf den Netzzugang und die Zusammenschaltung nur aus Gründen
beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl.
Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Übereinstimmung
mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaften steht.
(2)Absatz 2,Der Betreiber nach Abs. 1 hat den Nachweis gegenüber der Regulierungsbehörde zu führen, daß
eine Ablehnung oder Einschränkung berechtigt ist.
Besonderer Netzzugang
§ 40. (1) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so ist ein solcher zu
gewähren, wenn es technisch realisierbar ist und der Nutzer die Kosten dafür trägt.
(2) Die Regulierungsbehörde regelt, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für
die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach
Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes
für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision
– ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen
werden, sind zu beachten.
Verhandlungspflicht
§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen
Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten
haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher
Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Kommt zwischen einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbietet, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
eine Vereinbarung über Zusammenschaltung binnen einer Frist von sechs
Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der an der Zusammenschaltung
Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs
Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden. Die
Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt
eine zu treffende Vereinbarung. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur
Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen
Parlament und vom Rat erlassen werden, zu beachten. Entsprechend der Richtlinie findet der
Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden
Unternehmen Anwendung.
(4) Marktbeherrschende Unternehmen sind verpflichtet, eine Liste jener Standardzusammenschaltungsangebote
für ihre Netze zu erstellen, die am Markt nachgefragt werden, oder die von Diensten,
die dieses Unternehmen selbst im Wettbewerb mit anderen erbringt, verwendet werden.
(5) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß Abs. 4 und Zusammenschaltungsvereinbarungen
gemäß Abs. 2 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.
Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
§ 42. Marktbeherrschende Unternehmen haben die Entgelte und Bedingungen für Standardzusammenschaltungsangebote
in die Geschäftsbedingungen aufzunehmen und zu veröffentlichen (§ 18).
Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung
§ 43. (1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als dem der Telekommunikation eine marktbeherrschende
Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte
verfügen, dürfen die Entgelte für ihre Telekommunikationsdienstleistungen nicht aus den Bereichen mit
besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventionieren.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine marktbeherrschende
Stellung verfügen, dürfen nicht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienstleistungen untereinander
und auch nicht zwischen diesen und anderen Telekommunikationsdienstleistungen quersubventionieren.
(3) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation
eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere
oder ausschließliche Rechte verfügen, haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnungsmäßige
Trennung ihrer Geschäftstätigkeit im Telekommunikationsbereich von ihren anderen Geschäfts-
Der Betreiber nach Absatz eins, hat den Nachweis gegenüber der Regulierungsbehörde zu führen, daß
eine Ablehnung oder Einschränkung berechtigt ist.
Besonderer Netzzugang
§ 40. (1) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so ist ein solcher zu
gewähren, wenn es technisch realisierbar ist und der Nutzer die Kosten dafür trägt.
(2) Die Regulierungsbehörde regelt, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für
die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach
"Art". 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes
für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision
– ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen
werden, sind zu beachten.
Verhandlungspflicht
§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen
Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten
haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher
Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Kommt zwischen einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbietet, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
eine Vereinbarung über Zusammenschaltung binnen einer Frist von sechs
Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der an der Zusammenschaltung
Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs
Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden. Die
Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt
eine zu treffende Vereinbarung. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften, die nach Artikel 6, der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur
Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen
Parlament und vom Rat erlassen werden, zu beachten. Entsprechend der Richtlinie findet der
Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden
Unternehmen Anwendung.
(4) Marktbeherrschende Unternehmen sind verpflichtet, eine Liste jener Standardzusammenschaltungsangebote
für ihre Netze zu erstellen, die am Markt nachgefragt werden, oder die von Diensten,
die dieses Unternehmen selbst im Wettbewerb mit anderen erbringt, verwendet werden.
(5) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß Absatz 4 und Zusammenschaltungsvereinbarungen
gemäß Absatz 2, sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.
Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
§ 42. Marktbeherrschende Unternehmen haben die Entgelte und Bedingungen für Standardzusammenschaltungsangebote
in die Geschäftsbedingungen aufzunehmen und zu veröffentlichen (Paragraph 18,).
Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung
§ 43. (1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als dem der Telekommunikation eine marktbeherrschende
Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte
verfügen, dürfen die Entgelte für ihre Telekommunikationsdienstleistungen nicht aus den Bereichen mit
besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventionieren.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine marktbeherrschende
Stellung verfügen, dürfen nicht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienstleistungen untereinander
und auch nicht zwischen diesen und anderen Telekommunikationsdienstleistungen quersubventionieren.
(3) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation
eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere
oder ausschließliche Rechte verfügen, haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnungsmäßige
Trennung ihrer Geschäftstätigkeit im Telekommunikationsbereich von ihren anderen Geschäfts-
feldernfeldern die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf einem Markt der Telekommunikation
eine marktbeherrschende Stellung innehaben, haben durch geeignete organisatorische oder
rechnungsmäßige Trennung ihrer Tätigkeiten auf den verschiedenen Märkten der Telekommunikation die
Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Marktteilnehmers eine
Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach §§ 43 und 45 einzuleiten, wenn der begründete
Verdacht auf Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung besteht. Sie kann zu diesem Zweck Einschau in
die Aufzeichnungen und Bücher der betroffenen Unternehmen nehmen und die betroffenen Unternehmen
auffordern, detaillierte Auskunft über die Kostenzuordnung zu geben.
Überlassung von Infrastruktur
§ 44. (1) Überläßt ein Unternehmen gemäß § 43 Abs. 1 seine Infrastruktur oder freie Kapazitäten
seiner Infrastruktur einem anderen und erbringt dieser damit einen konzessionspflichtigen Telekommunikationsdienst,
so dürfen die der Überlassung zugrundeliegenden Kosten nicht aus den Bereichen mit
besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventioniert sein.
(2) Eine Überlassung gemäß Abs. 1 ist vom überlassenden Unternehmen der Regulierungsbehörde
vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Dabei ist auch nachzuweisen, daß die Verpflichtung gemäß
Abs. 1 eingehalten wird. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von acht Wochen der Überlassung
widersprechen, wenn sie zur Ansicht gelangt, daß eine Quersubventionierung vorliegt.
(3) Bei einem Widerspruch darf die zu überlassende Infrastruktur für Telekommunikationsdienste
vorläufig verwendet werden, wenn ein quersubventionsfreier Zustand hergestellt wird.
(4) Der Widerspruch hat auch jene Bedingungen und Auflagen zu enthalten, mit denen die
Einhaltung des Quersubventionsverbotes rückwirkend sichergestellt wird, sowie einen angemessenen
Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen sie nachweislich zu erfüllen sind.
Kostenrechnung
§ 45. Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem Markt der
Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet, ein Kostenrechnungssystem
im Einklang mit den ONP-Richtlinien zu betreiben, das die Zuordnung von Kosten und
Kostenelementen auf alle Dienste und Diensteelemente vorsieht und eine nachträgliche Überprüfung
erlaubt.
Einschau durch die Regulierungsbehörde
§ 46. Den Organen der Regulierungsbehörde sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern ist
zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt und der relevanten
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf Verlangen Einschau in die Aufzeichnungen und
Bücher zu gewähren.
6. Abschnitt
Frequenzen
Frequenzverwaltung
§ 47. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verwaltet das Frequenzspektrum sowie
die österreichischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen
Vereinbarungen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu
gewährleisten.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Frequenzbereiche, die den einzelnen
Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden, in einem
Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Dieser ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sofern
dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, können in diesem
Plan bereits nähere Festlegungen für Frequenznutzungen getroffen werden; insbesondere können für
bestimmte Frequenzbereiche räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen getroffen werden, bei deren
Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Regulierungsbehörde über deren
Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums zur wirtschaftlichen Nutzung zuzuteilen.
die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf einem Markt der Telekommunikation
eine marktbeherrschende Stellung innehaben, haben durch geeignete organisatorische oder
rechnungsmäßige Trennung ihrer Tätigkeiten auf den verschiedenen Märkten der Telekommunikation die
Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Marktteilnehmers eine
Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach Paragraphen 43 und 45 einzuleiten, wenn der begründete
Verdacht auf Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung besteht. Sie kann zu diesem Zweck Einschau in
die Aufzeichnungen und Bücher der betroffenen Unternehmen nehmen und die betroffenen Unternehmen
auffordern, detaillierte Auskunft über die Kostenzuordnung zu geben.
Überlassung von Infrastruktur
§ 44. (1) Überläßt ein Unternehmen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, seine Infrastruktur oder freie Kapazitäten
seiner Infrastruktur einem anderen und erbringt dieser damit einen konzessionspflichtigen Telekommunikationsdienst,
so dürfen die der Überlassung zugrundeliegenden Kosten nicht aus den Bereichen mit
besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventioniert sein.
(2) Eine Überlassung gemäß Absatz eins, ist vom überlassenden Unternehmen der Regulierungsbehörde
vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Dabei ist auch nachzuweisen, daß die Verpflichtung gemäß
Abs. 1 eingehalten wird. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von acht Wochen der Überlassung
widersprechen, wenn sie zur Ansicht gelangt, daß eine Quersubventionierung vorliegt.
(3) Bei einem Widerspruch darf die zu überlassende Infrastruktur für Telekommunikationsdienste
vorläufig verwendet werden, wenn ein quersubventionsfreier Zustand hergestellt wird.
(4) Der Widerspruch hat auch jene Bedingungen und Auflagen zu enthalten, mit denen die
Einhaltung des Quersubventionsverbotes rückwirkend sichergestellt wird, sowie einen angemessenen
Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen sie nachweislich zu erfüllen sind.
Kostenrechnung
§ 45. Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem Markt der
Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet, ein Kostenrechnungssystem
im Einklang mit den ONP-Richtlinien zu betreiben, das die Zuordnung von Kosten und
Kostenelementen auf alle Dienste und Diensteelemente vorsieht und eine nachträgliche Überprüfung
erlaubt.
Einschau durch die Regulierungsbehörde
§ 46. Den Organen der Regulierungsbehörde sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern ist
zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt und der relevanten
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf Verlangen Einschau in die Aufzeichnungen und
Bücher zu gewähren.
6. Abschnitt
Frequenzen
Frequenzverwaltung
§ 47. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verwaltet das Frequenzspektrum sowie
die österreichischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen
Vereinbarungen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu
gewährleisten.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Frequenzbereiche, die den einzelnen
Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden, in einem
Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Dieser ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sofern
dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, können in diesem
Plan bereits nähere Festlegungen für Frequenznutzungen getroffen werden; insbesondere können für
bestimmte Frequenzbereiche räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen getroffen werden, bei deren
Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Regulierungsbehörde über deren
Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums zur wirtschaftlichen Nutzung zuzuteilen.
Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekanntzugeben.
Frequenznutzungsplan
§ 48. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes
einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere auf die
internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen
in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen
sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Er kann aus Teilplänen bestehen. Er ist in
geeigneter Form zu veröffentlichen.
Frequenzzuteilung
§ 49. (1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde in
Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des
Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren
zu erfolgen. Die Behörde hat über einen Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden, sofern nicht
auf Grund besonderer Umstände, wie der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden
Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
2. verfügbar sind und
3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen
über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung
erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.
(4) Ergibt sich aus dem Frequenznutzungsplan und auf Grund der Marktgegebenheiten, daß für
einzelne öffentliche Nutzungsarten ein Frequenzmangel besteht, so ist die Zuteilung zur Frequenznutzung
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 ff. vorzunehmen.
(5) In der Frequenzzuteilung sind Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies
für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit
anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Dazu gehören jedenfalls der Standort, die Kanalbandbreite,
das Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärkegrenzwerte und deren geographische und
zeitliche Verteilung sowie Nutzungsbeschränkungen.
(6) Die Frequenzzuteilung läßt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen
zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(7) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken
dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig
ist.
(8) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Richtfunkstrecken ist, sofern wegen Frequenzmangels
nicht allen Anträgen stattgegeben werden kann, der Antragsteller zu bevorzugen, der auf dem relevanten
Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des § 33 ist, es sei denn die beantragte
Richtfunkstrecke ist in diesem Fall zur Erbringung des Universaldienstes unbedingt erforderlich.
(9) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung
übernommen.
(10) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für freizügige Nutzung vorgesehen sind, ist
keine gesonderte Frequenzzuteilung zu beantragen, wenn die für den Betrieb eingesetzten Funksendeanlagen
eine entsprechende Zulassung besitzen, oder generell zugelassen sind.
(11) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens
innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene
Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.
(12) Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten
vorgesehen sind, erfolgt durch eine Konzession gemäß dem Verfahren in §§ 20 ff.
(13) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich
angemessen zu sein.
Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekanntzugeben.
Frequenznutzungsplan
§ 48. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes
einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere auf die
internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen
in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen
sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Er kann aus Teilplänen bestehen. Er ist in
geeigneter Form zu veröffentlichen.
Frequenzzuteilung
§ 49. (1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde in
Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des
Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren
zu erfolgen. Die Behörde hat über einen Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden, sofern nicht
auf Grund besonderer Umstände, wie der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden
Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
2. verfügbar sind und
3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen
über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung
erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.
(4) Ergibt sich aus dem Frequenznutzungsplan und auf Grund der Marktgegebenheiten, daß für
einzelne öffentliche Nutzungsarten ein Frequenzmangel besteht, so ist die Zuteilung zur Frequenznutzung
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20, ff. vorzunehmen.
(5) In der Frequenzzuteilung sind Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies
für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit
anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Dazu gehören jedenfalls der Standort, die Kanalbandbreite,
das Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärkegrenzwerte und deren geographische und
zeitliche Verteilung sowie Nutzungsbeschränkungen.
(6) Die Frequenzzuteilung läßt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen
zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(7) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken
dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig
ist.
(8) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Richtfunkstrecken ist, sofern wegen Frequenzmangels
nicht allen Anträgen stattgegeben werden kann, der Antragsteller zu bevorzugen, der auf dem relevanten
Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des Paragraph 33, ist, es sei denn die beantragte
Richtfunkstrecke ist in diesem Fall zur Erbringung des Universaldienstes unbedingt erforderlich.
(9) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung
übernommen.
(10) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für freizügige Nutzung vorgesehen sind, ist
keine gesonderte Frequenzzuteilung zu beantragen, wenn die für den Betrieb eingesetzten Funksendeanlagen
eine entsprechende Zulassung besitzen, oder generell zugelassen sind.
(11) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens
innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene
Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.
(12) Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten
vorgesehen sind, erfolgt durch eine Konzession gemäß dem Verfahren in Paragraphen 20, ff.
(13) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich
angemessen zu sein.
Änderung der Frequenznutzung
§ 50. (1) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung können nachträglich geändert werden, wenn
1. nach der Zuteilung auf Grund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums schädliche
Störungen der Frequenznutzung auftreten oder
2. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen
Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß Richtfunkverbindungen,
deren betriebliche Nutzung im öffentlichen Interesse ist, weiterhin ungestört betrieben
werden können.
(2) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der
zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, daß für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige
Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die
Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich
ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere
Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
Frequenznutzungsgebühren
§ 51. (1) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen
im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu
entrichten. Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die
Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen
Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten
und störungsfreien Frequenznutzung.
(2) Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer jährlichen
Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen vom Inhaber einer Mobilfunkkonzession
ein Frequenznutzungsentgelt geleistet wird (§ 21). Die Gebühren sind vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den Personal- und Sachaufwand zur Erreichung der im
Abs. 1 genannten Ziele Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell
genutzt werden.
7. Abschnitt
Adressierung- und Numerierung
Begriffe
§ 52. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
1. „Adressierungselemente“ Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen
von Kommunikationsverbindungen;
2. „Adresse“ die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer
Kommunikationsverbindung dienen;
3. „Nummern“ Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
4. „Adressierungsplan“ die Gesamtzahl aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente,
die zur eindeutigen Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten
oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang
beteiligt sind;
5. „Numerierungsplan“ die Gesamtheit aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente,
die durch Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen,
Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen
Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
6. „Bereitsteller“ Netzbetreiber oder Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung
zugeteilt sind;
7. „Nummernportabilität“ die Möglichkeit des Teilnehmers den Diensteanbieter und den Ort unter
Beibehaltung seiner Adresse zu ändern.
Ziel
§ 53. (1) Ziel der Adressierung ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung des Adreßraumes,
um den Anforderungen von Bereitstellern, in fairer und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
Änderung der Frequenznutzung
§ 50. (1) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung können nachträglich geändert werden, wenn
1. nach der Zuteilung auf Grund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums schädliche
Störungen der Frequenznutzung auftreten oder
2. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen
Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß Richtfunkverbindungen,
deren betriebliche Nutzung im öffentlichen Interesse ist, weiterhin ungestört betrieben
werden können.
(2) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der
zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, daß für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige
Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die
Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich
ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere
Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
Frequenznutzungsgebühren
§ 51. (1) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen
im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu
entrichten. Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die
Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen
Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten
und störungsfreien Frequenznutzung.
(2) Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer jährlichen
Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen vom Inhaber einer Mobilfunkkonzession
ein Frequenznutzungsentgelt geleistet wird (Paragraph 21,). Die Gebühren sind vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den Personal- und Sachaufwand zur Erreichung der im
Abs. 1 genannten Ziele Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell
genutzt werden.
7. Abschnitt
Adressierung- und Numerierung
Begriffe
§ 52. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
1. „Adressierungselemente“ Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen
von Kommunikationsverbindungen;
2. „Adresse“ die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer
Kommunikationsverbindung dienen;
3. „Nummern“ Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
4. „Adressierungsplan“ die Gesamtzahl aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente,
die zur eindeutigen Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten
oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang
beteiligt sind;
5. „Numerierungsplan“ die Gesamtheit aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente,
die durch Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen,
Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen
Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
6. „Bereitsteller“ Netzbetreiber oder Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung
zugeteilt sind;
7. „Nummernportabilität“ die Möglichkeit des Teilnehmers den Diensteanbieter und den Ort unter
Beibehaltung seiner Adresse zu ändern.
Ziel
§ 53. (1) Ziel der Adressierung ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung des Adreßraumes,
um den Anforderungen von Bereitstellern, in fairer und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Damit dieses Ziel erreicht wird, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch
Verordnung Adressierungspläne zu erstellen und dabei auch die Bedingungen festzulegen, die zur
Erlangung von Nutzungsrechten an Adressen zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen.
Numerierungspläne
§ 54. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Erstellung der Numerierungspläne,
insbesondere bei deren Strukturierung, auf die relevanten internationalen Vorschriften,
Bedacht zu nehmen. Durch geeignete Maßnahmen hat er die Verfügbarkeit einer genügenden Anzahl von
Adressen sicherzustellen. Die Möglichkeit von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie die
Nummernportabilität ist in den Numerierungsplänen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu
gewährleisten.
(2) Die Gestaltung der Numerierungspläne und der Regelungen über die Nummernzuteilung hat
jedenfalls eine chancengleiche und gleichberechtigte Behandlung aller Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste
zu gewährleisten.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat sicherzustellen, daß die erforderlichen
Vorarbeiten und Maßnahmen zur Einführung der Nummernportabilität bei Telefonnummern in der Form
einer Netzbetreiberportabilität unverzüglich eingeleitet und so zügig vorangetrieben werden, daß
Nummernportabilität zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber im Einklang mit dem von der
Europäischen Union vorgegebenen Zeitplan in Österreich verfügbar ist, um den Wettbewerb auf
einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich zu behindern.
Numerierungsplanänderungen
§ 55. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Umsetzung internationaler
Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von
Adressierungselementen dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vornehmen. Dabei sind die
Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten,
zu berücksichtigen.
(2) Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter
von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen auf
ihre Kosten durchzuführen.
(3) Die teilweise oder vollständige Änderung der Numerierungspläne oder der Regelungen über die
Nummernzuteilung begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung.
Netzbetreiberauswahl
§ 56. Bei der Gestaltung der Numerierungspläne ist sicherzustellen, daß die Nutzer von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen Verbindungsnetzbetreiber frei wählen können.
Nummernverwaltung und Nummernzuteilung
§ 57. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung der Numerierungspläne,
insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Adressierungselementen an
Bereitsteller. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Adressierungselemente an Anbieter von Telekommunikationsdiensten
zur Nutzung zuzuteilen. Die Zuteilung hat auf objektive, nicht diskriminierende
und nachvollziehbare Weise zu erfolgen, insbesondere ist auf die Grundsätze der Chancengleichheit zu
achten. Bereitstellern von Adressierungselementen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete
Adressierungselemente selbständig zuzuteilen.
Auskunftspflicht
§ 58. Die Bereitsteller von Adressierungselementen sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die
zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Nutzung
§ 59. Aus der Zuteilung von Adressierungselementen an einen Bereitsteller kann kein Besitzrecht
auf bestimmte Adressierungselemente erwachsen. Der Bereitsteller von Adressierungselementen hat
ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Elemente.
Nutzungsentgelt
§ 60. (1) Für jede mögliche Adresse – innerhalb der einem Bereitsteller zugewiesenen Adressierungselemente
– ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes für jede mögliche Adresse ist
vomvom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den wirtschaftlichen Nutzen durch
die Zuteilung sowie auf den für die Verwaltung und Zuteilung erforderlichen Personal- und Sachaufwand
Bedacht zu nehmen.
(2) Wird durch ein über Antrag zugewiesenes Adressierungselement die Nutzung darauf aufbauender
Adressierungselemente verhindert, so hat der Bereitsteller für die entgangene Nutzungsmöglichkeit
der weiteren Adressierungselemente ein Entgelt zu leisten. Auch die Höhe dieses Entgelts ist in
einer Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Numerierungsplanes Adressierungselemente auch ohne Zuweisung benützt oder vorrätig gehalten
werden.
Adressierungspläne
§ 61. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung Adressierungspläne
erstellen, wenn dies im Hinblick auf den freien und geordneten Zugang zu den Netzen und
Diensten oder zwecks Erfüllung internationaler Verpflichtungen notwendig ist.
8. Abschnitt
Schutz der Nutzer
Rechte der Nutzer
§ 62. Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst
und besondere Versorgungsaufgaben unter den Bedingungen der veröffentlichten allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
Zahlungsverzug
§ 63. Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs
eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er
den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Abschaltung oder Unterbrechung
von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 darf nicht erfolgen,
wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem
Betreiber säumig ist.
Überprüfung der Entgelte
§ 64. (1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm mit Rechnung vorgeschriebenen
Betrages, so hat der Erbringer des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung
dieses Betrages zugrundegelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser
Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.
(2) Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen (§ 66), so wird ab diesem
Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben.
Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge
entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen
Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(3) Für den Fall, daß ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt
haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln läßt, ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes
durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.
Abschaltung aus anderen Gründen
§ 65. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder
nicht zugelassene Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlußpunkt zu entfernen.
(2) Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer
Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann der Betreiber den
Anschluß vom Netz oder Dienst abtrennen.
(3) Erhebt der Teilnehmer jedoch nach Erhalt der Aufforderung (Abs. 1) Einspruch und ist eine
Beeinträchtigung oder Gefährdung wie in Abs. 2 nicht gegeben, darf der Betreiber den Anschluß
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den wirtschaftlichen Nutzen durch
die Zuteilung sowie auf den für die Verwaltung und Zuteilung erforderlichen Personal- und Sachaufwand
Bedacht zu nehmen.
(2) Wird durch ein über Antrag zugewiesenes Adressierungselement die Nutzung darauf aufbauender
Adressierungselemente verhindert, so hat der Bereitsteller für die entgangene Nutzungsmöglichkeit
der weiteren Adressierungselemente ein Entgelt zu leisten. Auch die Höhe dieses Entgelts ist in
einer Verordnung gemäß Absatz eins, festzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Numerierungsplanes Adressierungselemente auch ohne Zuweisung benützt oder vorrätig gehalten
werden.
Adressierungspläne
§ 61. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung Adressierungspläne
erstellen, wenn dies im Hinblick auf den freien und geordneten Zugang zu den Netzen und
Diensten oder zwecks Erfüllung internationaler Verpflichtungen notwendig ist.
8. Abschnitt
Schutz der Nutzer
Rechte der Nutzer
§ 62. Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst
und besondere Versorgungsaufgaben unter den Bedingungen der veröffentlichten allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
Zahlungsverzug
§ 63. Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs
eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er
den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Abschaltung oder Unterbrechung
von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 darf nicht erfolgen,
wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem
Betreiber säumig ist.
Überprüfung der Entgelte
§ 64. (1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm mit Rechnung vorgeschriebenen
Betrages, so hat der Erbringer des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung
dieses Betrages zugrundegelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser
Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.
(2) Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen (Paragraph 66,), so wird ab diesem
Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben.
Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge
entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen
Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(3) Für den Fall, daß ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt
haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln läßt, ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes
durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.
Abschaltung aus anderen Gründen
§ 65. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder
nicht zugelassene Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlußpunkt zu entfernen.
(2) Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer
Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann der Betreiber den
Anschluß vom Netz oder Dienst abtrennen.
(3) Erhebt der Teilnehmer jedoch nach Erhalt der Aufforderung (Absatz eins,) Einspruch und ist eine
Beeinträchtigung oder Gefährdung wie in Absatz 2, nicht gegeben, darf der Betreiber den Anschluß
zunächst nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muß die Regulierungsbehörde zur Entscheidung
anrufen.
Streitschlichtung
§ 66. Jede Partei, einschließlich Nutzer, Diensteanbieter, Verbraucher- und andere Organisationen,
hat das Recht, bei Streitigkeiten mit einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder
eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes,
insbesondere jene, die sich auf die Bestimmungen der Richtlinie zur Einführung des offenen Netzzuganges
ONP (ONP-Streitschlichtungsverfahren) und der darauf aufbauenden Folgerichtlinien beziehen,
die Regulierungsbehörde anzurufen. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche
Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die
Netzbetreiber und Diensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle
zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die
Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
9. Abschnitt
Funkanlagen und Endgeräte
Technische Anforderungen
§ 67. (1) Funkanlagen und Endgeräte müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den
anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden
Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten müssen der Schutz des
Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und
Endgeräte gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endgeräten ist unter Beachtung
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im
Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für
Funkanlagen und Endgeräte festsetzen, insbesondere für
1. die Typenzulassung von Funkanlagen,
2. die Zulassung von Endgeräten und
3. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln,
die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
(4) Anstelle der im Abs. 3 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige
ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Verordnungen nach Abs. 3 können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten,
insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr, bei der Regulierungsbehörde und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur
Einsicht aufliegen.
Bewilligungspflicht für Funkanlagen
§ 68. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung
zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
(2) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr
vereinbar ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Errichtung und den Betrieb von
Funkanlagen sowie die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen auch allgemein für
bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell für bewilligt erklären.
Funkanlagen
§ 69. (1) Satellitenfunkanlagen im Sinne der Richtlinie 93/97/EWG des Rates, gelten als Funkanlagen
im Sinne dieses Gesetzes. Sind sie als Endgeräte gekennzeichnet, unterliegen sie den Vorschriften
über Endgeräte.
(2) Telekommunikationseinrichtungen, für die eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich ist,
gelten als Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
zunächst nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muß die Regulierungsbehörde zur Entscheidung
anrufen.
Streitschlichtung
§ 66. Jede Partei, einschließlich Nutzer, Diensteanbieter, Verbraucher- und andere Organisationen,
hat das Recht, bei Streitigkeiten mit einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder
eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes,
insbesondere jene, die sich auf die Bestimmungen der Richtlinie zur Einführung des offenen Netzzuganges
ONP (ONP-Streitschlichtungsverfahren) und der darauf aufbauenden Folgerichtlinien beziehen,
die Regulierungsbehörde anzurufen. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche
Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die
Netzbetreiber und Diensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle
zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die
Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
9. Abschnitt
Funkanlagen und Endgeräte
Technische Anforderungen
§ 67. (1) Funkanlagen und Endgeräte müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den
anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden
Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten müssen der Schutz des
Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und
Endgeräte gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endgeräten ist unter Beachtung
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im
Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für
Funkanlagen und Endgeräte festsetzen, insbesondere für
1. die Typenzulassung von Funkanlagen,
2. die Zulassung von Endgeräten und
3. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln,
die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
(4) Anstelle der im Absatz 3, angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige
ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Verordnungen nach Absatz 3, können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten,
insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr, bei der Regulierungsbehörde und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur
Einsicht aufliegen.
Bewilligungspflicht für Funkanlagen
§ 68. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung
zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
(2) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr
vereinbar ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Errichtung und den Betrieb von
Funkanlagen sowie die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen auch allgemein für
bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell für bewilligt erklären.
Funkanlagen
§ 69. (1) Satellitenfunkanlagen im Sinne der Richtlinie 93/97/EWG des Rates, gelten als Funkanlagen
im Sinne dieses Gesetzes. Sind sie als Endgeräte gekennzeichnet, unterliegen sie den Vorschriften
über Endgeräte.
(2) Telekommunikationseinrichtungen, für die eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich ist,
gelten als Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Einfuhr, Vertrieb, Besitz
§ 70. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung
zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung
zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Die Verwahrung gilt als Besitz. Als Endgeräte zugelassene
und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlagen bedürfen keiner derartigen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die
technischen Anforderungen gemäß § 67 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen
nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 80 vorliegt.
(3) Für Funkanlagen, welche die technischen Anforderungen gemäß § 67 nicht oder nicht ganz
erfüllen, ist eine Bewilligung zur Einfuhr zu erteilen, wenn diese nur vorübergehend zum Zwecke der
Ausfuhr eingeführt werden. Die Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen; die Ausfuhr ist der
Behörde nachzuweisen.
(4) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Einfuhr, den
Vertrieb und den Besitz von Funkempfangsanlagen verbieten oder für bewilligungspflichtig erklären,
wenn deren Verwendung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken kann oder sonst der
Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegensteht.
Typenzulassung von Funkanlagen
§ 71. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen
Anforderungen gemäß § 67 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die
Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen
internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Verfahrens
1. eine international anzuerkennende Zulassung einer ausländischen Stelle vorliegt und
2. die Funkanlage vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme
auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die Kennzeichnung
der Funkanlagen zu erlassen.
Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten
§ 72. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob ein Endgerät den technischen
Anforderungen gemäß § 67 entspricht und zur Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz
geeignet ist (Einzelzulassung oder Typenzulassung). Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das
Endgerät die technischen Anforderungen erfüllt, sodaß durch die Verbindung dieses Endgerätes und
seinen zweckentsprechenden Betrieb eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs,
insbesondere infolge von Störungen von Telekommunikationsnetzen, von Funkanlagen oder
von anderen Endgeräten durch dieses Endgerät oder umgekehrt nicht zu erwarten ist.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen
internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder
nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers
1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen
Stelle oder
2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet
ist.
Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.
(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme
auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international
anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung u. dgl.), die
nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen
und die Überwachungsaufgaben zu erlassen. Sofern es sich um international verbindliche Vorschriften
handelt, hat er eine solche Verordnung zu erlassen.
Einfuhr, Vertrieb, Besitz
§ 70. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung
zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung
zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Die Verwahrung gilt als Besitz. Als Endgeräte zugelassene
und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlagen bedürfen keiner derartigen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die
technischen Anforderungen gemäß Paragraph 67, erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen
nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß Paragraph 80, vorliegt.
(3) Für Funkanlagen, welche die technischen Anforderungen gemäß Paragraph 67, nicht oder nicht ganz
erfüllen, ist eine Bewilligung zur Einfuhr zu erteilen, wenn diese nur vorübergehend zum Zwecke der
Ausfuhr eingeführt werden. Die Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen; die Ausfuhr ist der
Behörde nachzuweisen.
(4) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Einfuhr, den
Vertrieb und den Besitz von Funkempfangsanlagen verbieten oder für bewilligungspflichtig erklären,
wenn deren Verwendung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken kann oder sonst der
Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegensteht.
Typenzulassung von Funkanlagen
§ 71. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen
Anforderungen gemäß Paragraph 67, entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die
Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen
internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Verfahrens
1. eine international anzuerkennende Zulassung einer ausländischen Stelle vorliegt und
2. die Funkanlage vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
Solche Geräte gelten als gemäß Absatz eins, zugelassen.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme
auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die Kennzeichnung
der Funkanlagen zu erlassen.
Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten
§ 72. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob ein Endgerät den technischen
Anforderungen gemäß Paragraph 67, entspricht und zur Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz
geeignet ist (Einzelzulassung oder Typenzulassung). Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das
Endgerät die technischen Anforderungen erfüllt, sodaß durch die Verbindung dieses Endgerätes und
seinen zweckentsprechenden Betrieb eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs,
insbesondere infolge von Störungen von Telekommunikationsnetzen, von Funkanlagen oder
von anderen Endgeräten durch dieses Endgerät oder umgekehrt nicht zu erwarten ist.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen
internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder
nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers
1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen
Stelle oder
2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet
ist.
Solche Geräte gelten als gemäß Absatz eins, zugelassen.
(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme
auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international
anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung u. dgl.), die
nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen
und die Überwachungsaufgaben zu erlassen. Sofern es sich um international verbindliche Vorschriften
handelt, hat er eine solche Verordnung zu erlassen.
Kennzeichnung
§ 73. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen und Endgeräten darf nur vom
Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der
zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Aussehen dieser
Kennzeichen festzulegen.
(3) Sind Funkanlagen oder Endgeräte gemäß einer auf Grund der §§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 3 oder 73
Abs. 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen gemäß Abs. 1
vorliegen, so hat die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen
Geräten nach Maßgabe der Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien des Rates zu untersagen und
deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten zu entwerten oder zu beseitigen. Dies
gilt auch, wenn Funkanlagen oder Endgeräte mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der durch eine der
genannten Verordnungen vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.
(4) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren
Bestimmungen über das Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 festzulegen. Dabei hat er auf die
verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und
Satellitenfunkanlagen
§ 74. Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
nicht angeschlossen werden. Sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie entsprechend den verbindlichen internationalen Normen gekennzeichnet sind und wenn eine ausdrückliche
Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck sowie die Gebrauchsanweisung
beigegeben ist.
Verwendung
§ 75. (1) Funkanlagen und Endgeräte dürfen nicht mißbräuchlich verwendet werden. Als mißbräuchliche
Verwendung gilt:
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit
gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht
und
4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Endgeräten haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, geeignete
Maßnahmen zu treffen, um eine mißbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche
lediglich den Zugang zu Telekommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen
Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet
betrieben werden.
(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen
und Rufzeichen betrieben werden.
(5) Endgeräte dürfen nur so betrieben werden, daß keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
erfolgen.
(6) Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte dürfen weder mit einem
öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
10. Abschnitt
Verfahren, Gebühren
Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 76. (1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage oder eines Endgerätes darf nur
der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen
Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat; dies gilt auch bei Anträgen auf Zulassung eines einzelnen
Endgerätes.
Kennzeichnung
§ 73. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen und Endgeräten darf nur vom
Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der
zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Aussehen dieser
Kennzeichen festzulegen.
(3) Sind Funkanlagen oder Endgeräte gemäß einer auf Grund der Paragraphen 71, Absatz 3, 72, Absatz 3, oder 73
Abs. 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,
vorliegen, so hat die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen
Geräten nach Maßgabe der Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien des Rates zu untersagen und
deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten zu entwerten oder zu beseitigen. Dies
gilt auch, wenn Funkanlagen oder Endgeräte mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der durch eine der
genannten Verordnungen vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.
(4) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren
Bestimmungen über das Verfahren zur Untersagung gemäß Absatz 3, festzulegen. Dabei hat er auf die
verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und
Satellitenfunkanlagen
§ 74. Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
nicht angeschlossen werden. Sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie entsprechend den verbindlichen internationalen Normen gekennzeichnet sind und wenn eine ausdrückliche
Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck sowie die Gebrauchsanweisung
beigegeben ist.
Verwendung
§ 75. (1) Funkanlagen und Endgeräte dürfen nicht mißbräuchlich verwendet werden. Als mißbräuchliche
Verwendung gilt:
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit
gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht
und
4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Endgeräten haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, geeignete
Maßnahmen zu treffen, um eine mißbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche
lediglich den Zugang zu Telekommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen
Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet
betrieben werden.
(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen
und Rufzeichen betrieben werden.
(5) Endgeräte dürfen nur so betrieben werden, daß keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
erfolgen.
(6) Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte dürfen weder mit einem
öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
10. Abschnitt
Verfahren, Gebühren
Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 76. (1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage oder eines Endgerätes darf nur
der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen
Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat; dies gilt auch bei Anträgen auf Zulassung eines einzelnen
Endgerätes.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur
zulässig, wenn die Funkanlage oder das Endgerät ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder
seines Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.
(3) Anträgen gemäß Abs. 1 ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten
ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 67
anzuschließen. Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum
Nachweis der durch diese Zulassung nicht erfaßten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber
hinaus kann das Zulassungsbüro die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne
und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers verlangen, wenn dies zur Entscheidung
über den Antrag erforderlich ist.
(4) Eine Funkanlage oder ein Endgerät gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den
bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre
Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
(5) § 78 Abs. 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.
Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung
§ 77. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Verfahren zur Untersagung gemäß § 73 Abs. 3
rechtskräftig abgeschlossen und eine Untersagung ausgesprochen worden ist. Vom Ergebnis dieses
Verfahrens hängt es ab, ob die Zulassung für ein einzelnes Gerät oder für die gesamte Type zu widerrufen
ist.
Bewilligungsverfahren
§ 78. (1) Anträge gemäß §§ 68 und 70 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu
enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuschließen.
(2) Über einen Antrag gemäß § 78 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll.
(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros
errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(4) Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß § 49 zu erfolgen.
(5) Bescheide gemäß § 68 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
(6) Bescheide gemäß §§ 68, 69, 70 und 71 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen
und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des
Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden,
zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen
oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
(7) Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung ist diese im bestehenden Umfang von der Behörde
auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen
Widerruf vorliegt.
Gebühren
§ 79. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und
für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sind vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal-
und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(3) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro,
ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene
Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen
Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(4) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur
zulässig, wenn die Funkanlage oder das Endgerät ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder
seines Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.
(3) Anträgen gemäß Absatz eins, ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten
ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Paragraph 67,
anzuschließen. Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum
Nachweis der durch diese Zulassung nicht erfaßten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber
hinaus kann das Zulassungsbüro die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne
und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers verlangen, wenn dies zur Entscheidung
über den Antrag erforderlich ist.
(4) Eine Funkanlage oder ein Endgerät gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den
bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre
Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
(5) Paragraph 78, Absatz 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.
Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung
§ 77. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Verfahren zur Untersagung gemäß Paragraph 73, Absatz 3,
rechtskräftig abgeschlossen und eine Untersagung ausgesprochen worden ist. Vom Ergebnis dieses
Verfahrens hängt es ab, ob die Zulassung für ein einzelnes Gerät oder für die gesamte Type zu widerrufen
ist.
Bewilligungsverfahren
§ 78. (1) Anträge gemäß Paragraphen 68 und 70 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu
enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuschließen.
(2) Über einen Antrag gemäß Paragraph 78, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll.
(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros
errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(4) Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß Paragraph 49, zu erfolgen.
(5) Bescheide gemäß Paragraph 68, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
(6) Bescheide gemäß Paragraphen 68, 69, 70 und 71 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen
und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des
Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden,
zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen
oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
(7) Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung ist diese im bestehenden Umfang von der Behörde
auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen
Widerruf vorliegt.
Gebühren
§ 79. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und
für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sind vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal-
und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(3) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro,
ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene
Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen
Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(4) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
Ablehnung
§ 80. Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen,
ausgenommen wenn
1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 67 nicht entspricht, insbesondere wenn
Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder
wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden
können;
3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien
Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
4. seit einem Widerruf gemäß § 82 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 81. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
1. jede Standortänderung,
2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von
beweglichen Anlagen sowie
3. jede technische Änderung der Anlage
der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.
(2) Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus
wichtigen Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen
Fernmeldevertragsrechtes oder
4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen
notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des
Bewilligungsinhabers vorzugehen.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener
Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Erlöschen der Bewilligung
§ 82. (1) Die Bewilligung erlischt
1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
3. durch Widerruf;
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage erlischt ferner nach zwölf
Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in
wesentlichen Teilen noch nicht bertriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten
erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.
(3) Der Widerruf ist von dem Fernmeldebüro, welches die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen,
wenn
1. in den technischen Anforderungen nach § 67 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der
Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;
2. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
notwendig ist;
3. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der
Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
5. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben
werden oder
6. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der
Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.
Ablehnung
§ 80. Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen,
ausgenommen wenn
1. die Anlage den technischen Anforderungen nach Paragraph 67, nicht entspricht, insbesondere wenn
Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder
wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden
können;
3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien
Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
4. seit einem Widerruf gemäß Paragraph 82, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 81. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
1. jede Standortänderung,
2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von
beweglichen Anlagen sowie
3. jede technische Änderung der Anlage
der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.
(2) Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus
wichtigen Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen
Fernmeldevertragsrechtes oder
4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen
notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des
Bewilligungsinhabers vorzugehen.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener
Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Erlöschen der Bewilligung
§ 82. (1) Die Bewilligung erlischt
1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
3. durch Widerruf;
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage erlischt ferner nach zwölf
Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in
wesentlichen Teilen noch nicht bertriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten
erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.
(3) Der Widerruf ist von dem Fernmeldebüro, welches die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen,
wenn
1. in den technischen Anforderungen nach Paragraph 67, wesentliche Änderungen erfolgt sind und der
Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;
2. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
notwendig ist;
3. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der
Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
5. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben
werden oder
6. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der
Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.
(4)Absatz 4,Eine Frequenzzuteilung kann aus den in § 49 Abs. 10 genannten Gründen widerrufen werden.
(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei
dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.
(7) Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die
Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft
hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
(8) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist
abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
11. Abschnitt
Aufsichtsrechte
Umfang
§ 83. (1) Telekommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann
sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.
(2) Konzessionsinhaber und andere Betreiber von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet,
dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften
notwendig sind.
(3) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr auf Grund internationaler
Vorschriften und auf Grund dieses Gesetzes zukommende Rechte und Pflichten treffen. Diese
Anordnungen sind zu befolgen.
(4) Die Organe der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros haben der Regulierungsbehörde über
Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen
Fragen.
(5) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen
im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von
Telekommunikation, wie insbesondere Telekommunikationsnetze, Kabel-TV-Netze, Funkanlagen und
Endgeräte.
(6) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen
und Endgeräte, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen
der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder
Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle
erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden
sind auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros
vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten
Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an
Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder
des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.
Durchsuchung
§ 84. (1) Besteht der dringende Verdacht, daß durch eine unbefugt errichtete oder betriebene
Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur
Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können
von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet
und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen
durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die
Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 Sicherheitspolizeigesetz wahren. Die Bestimmungen der §§ 141
Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme
dadurch vereitelt.
Eine Frequenzzuteilung kann aus den in Paragraph 49, Absatz 10, genannten Gründen widerrufen werden.
(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei
dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.
(7) Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die
Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft
hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
(8) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist
abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
11. Abschnitt
Aufsichtsrechte
Umfang
§ 83. (1) Telekommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann
sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.
(2) Konzessionsinhaber und andere Betreiber von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet,
dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften
notwendig sind.
(3) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr auf Grund internationaler
Vorschriften und auf Grund dieses Gesetzes zukommende Rechte und Pflichten treffen. Diese
Anordnungen sind zu befolgen.
(4) Die Organe der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros haben der Regulierungsbehörde über
Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen
Fragen.
(5) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen
im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von
Telekommunikation, wie insbesondere Telekommunikationsnetze, Kabel-TV-Netze, Funkanlagen und
Endgeräte.
(6) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen
und Endgeräte, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen
der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder
Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle
erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden
sind auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros
vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten
Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an
Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder
des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.
Durchsuchung
§ 84. (1) Besteht der dringende Verdacht, daß durch eine unbefugt errichtete oder betriebene
Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur
Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können
von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet
und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen
durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die
Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 29, Sicherheitspolizeigesetz wahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 141,
Abs. 3 und 142 Absatz eins, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme
dadurch vereitelt.
(3)Absatz 3,Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurzgefaßte
Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der
Durchsuchung zurückzulassen.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 85. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage (§ 83 Abs. 2) durch eine andere Telekommunikationsanlage
können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen,
die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter
Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.
(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige
Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes
errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung
eines ungestörten Telekommunikationsverkehrs erforderlich ist.
Einstellung des Betriebes
§ 86. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen (§ 83 Abs. 2)
ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen
Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
12. Abschnitt
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 87. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz
geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes
unberührt.
(3) In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
1. „Betreiber“ Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des 3. Abschnittes;
2. „Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter eines öffentlichen
Telekommunikationsdienstes einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen
hat;
3. „Benutzer“ eine natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private
oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
4. „Stammdaten“ alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung
oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter von
Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen
erforderlich sind; dies sind:
a) Familienname und Vorname,
b) akademischer Grad,
c) Adresse,
d) Teilnehmernummer,
e) Bonität;
5. „Vermittlungsdaten“ alle personenbezogenen Daten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer
beziehen und für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten erforderlich
sind; dies sind:
a) aktive und passive Teilnehmernummern,
b) Anschrift des Teilnehmers,
c) Art des Endgerätes,
d) Gebührencode,
e) Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten,
f) Art, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung,
g) übermittelte Datenmenge,
h) andere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses
oder Mahnungen;
6. „Inhaltsdaten“ die Inhalte übertragener Nachrichten.
Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurzgefaßte
Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der
Durchsuchung zurückzulassen.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 85. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage (Paragraph 83, Absatz 2,) durch eine andere Telekommunikationsanlage
können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen,
die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter
Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.
(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige
Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes
errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung
eines ungestörten Telekommunikationsverkehrs erforderlich ist.
Einstellung des Betriebes
§ 86. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen (Paragraph 83, Absatz 2,)
ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
(2) Bei einer Verfügung nach Absatz eins, ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen
Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
12. Abschnitt
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 87. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz
geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes
unberührt.
(3) In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
1. „Betreiber“ Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des 3. Abschnittes;
2. „Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter eines öffentlichen
Telekommunikationsdienstes einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen
hat;
3. „Benutzer“ eine natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private
oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
4. „Stammdaten“ alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung
oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter von
Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen
erforderlich sind; dies sind:
a) Familienname und Vorname,
b) akademischer Grad,
c) Adresse,
d) Teilnehmernummer,
e) Bonität;
5. „Vermittlungsdaten“ alle personenbezogenen Daten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer
beziehen und für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten erforderlich
sind; dies sind:
a) aktive und passive Teilnehmernummern,
b) Anschrift des Teilnehmers,
c) Art des Endgerätes,
d) Gebührencode,
e) Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten,
f) Art, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung,
g) übermittelte Datenmenge,
h) andere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses
oder Mahnungen;
6. „Inhaltsdaten“ die Inhalte übertragener Nachrichten.
Fernmeldegeheimnis
§ 88. (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten und die näheren Umstände der
Kommunikation, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt
ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser
Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der
Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem
Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen einer im Rahmen
der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes erfolgten Kommunikation sowie die
Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller
beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von
Telefongesprächen durch Notruforganisationen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die
Fälle der Fangschaltung.
(4) Werden mittels einer Funkanlage, eines Endgerätes oder mittels einer sonstigen technischen
Einrichtung Nachrichten empfangen, die für diese Funkanlage, dieses Endgerät oder den Benutzer der
sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres
Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet
werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
Technische Einrichtungen
§ 89. (1) Der Betreiber ist nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet,
alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen
der StPO erforderlich sind. Diese Verpflichtung begründet keinen Anspruch auf Kostenersatz.
(2) Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen
der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Hiefür gebührt ihm der Ersatz der angemessenen
Kosten.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der
Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO festsetzen. Nach Erlassung
der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
Sicherheit des Netzbetriebes
§ 90. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 21 des Datenschutzgesetzes
im Zusammenhang mit der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes obliegt jedem
Betreiber jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der
Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und über mögliche Abhilfen
einschließlich deren Kosten zu unterrichten.
Datenschutz – Allgemeines
§ 91. (1) Stammdaten, Vermittlungsdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung
eines Telekommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die
Erbringung jenes Telekommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden
sind, durch den Betreiber erforderlich ist. Sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Die Zustimmung gilt nur dann als erteilt,
wenn sie ausdrücklich als Antwort auf ein Ersuchen des Betreibers gegeben wurde. Die Betreiber dürfen
die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Teilnehmer darüber zu informieren, welche personenbezogenen
Daten er ermitteln und verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke
dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Diese Information hat in geeigneter Form,
insbesondere im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen
zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.
Fernmeldegeheimnis
§ 88. (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten und die näheren Umstände der
Kommunikation, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt
ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser
Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der
Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem
Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen einer im Rahmen
der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes erfolgten Kommunikation sowie die
Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller
beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von
Telefongesprächen durch Notruforganisationen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die
Fälle der Fangschaltung.
(4) Werden mittels einer Funkanlage, eines Endgerätes oder mittels einer sonstigen technischen
Einrichtung Nachrichten empfangen, die für diese Funkanlage, dieses Endgerät oder den Benutzer der
sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres
Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet
werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
Technische Einrichtungen
§ 89. (1) Der Betreiber ist nach Maßgabe einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung verpflichtet,
alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen
der StPO erforderlich sind. Diese Verpflichtung begründet keinen Anspruch auf Kostenersatz.
(2) Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen
der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Hiefür gebührt ihm der Ersatz der angemessenen
Kosten.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der
Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO festsetzen. Nach Erlassung
der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
Sicherheit des Netzbetriebes
§ 90. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 21, des Datenschutzgesetzes
im Zusammenhang mit der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes obliegt jedem
Betreiber jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
(2) Unbeschadet des Absatz eins, hat der Betreiber in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der
Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und über mögliche Abhilfen
einschließlich deren Kosten zu unterrichten.
Datenschutz – Allgemeines
§ 91. (1) Stammdaten, Vermittlungsdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung
eines Telekommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
(2) Die Übermittlung von im Absatz eins, genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die
Erbringung jenes Telekommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden
sind, durch den Betreiber erforderlich ist. Sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Die Zustimmung gilt nur dann als erteilt,
wenn sie ausdrücklich als Antwort auf ein Ersuchen des Betreibers gegeben wurde. Die Betreiber dürfen
die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Teilnehmer darüber zu informieren, welche personenbezogenen
Daten er ermitteln und verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke
dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Diese Information hat in geeigneter Form,
insbesondere im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen
zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.
Stammdaten
§ 92. (1) Stammdaten dürfen von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet
werden:
1. Abschluß, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
2. Verrechnung der Entgelte und
3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 26.
(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der Rechtsbeziehungen mit dem Teilnehmer vom
Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um
Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen
zu erfüllen.
Vermittlungsdaten
§ 93. (1) Vermittlungsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber
nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, hat der Betreiber
Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich
angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Diese Daten sind im
Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle unverkürzt zur Verfügung zu
stellen. Wird ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet, dürfen die Daten bis zur endgültigen
Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten
Vermittlungsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3) Die Verarbeitung von Vermittlungsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die mit der
Besorgung jener Aufgaben betraut sind, für die Daten ermittelt und verarbeitet werden dürfen.
(4) Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen
Teilnehmeranschluß über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluß aus
angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Betreiber die
Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste verwenden.
Entgeltnachweis
§ 94. (1) Die Teilnehmerentgelte sind grundsätzlich in Form eines Entgeltnachweises darzustellen,
der eine Zusammensetzung der Entgelte nach Entgeltarten enthält. Wenn der Teilnehmer es beantragt,
sind die Entgelte als Einzelentgeltnachweis oder in anderen, in den Geschäftsbedingungen anzubietenden
Detaillierungsgraden, darzustellen. Für Entgeltnachweise, die einen zusätzlichen Detaillierungsgrad als
der Standardnachweis aufweisen, darf in den Geschäftsbedingungen ein Entgelt vorgesehen werden.
Dieses hat sich an den durch die abweichende Detaillierung verursachten Kosten zu orientieren.
(2) Der Betreiber hat den Umfang des Entgeltnachweises an der Netzentwicklung und der
Marktnachfrage zu orientieren und in den Geschäftsbedingungen festzulegen.
(3) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Vermittlungsdaten verarbeitet
werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern dürfen im Einzelentgeltnachweis
nur in verkürzter Form ausgewiesen werden. Es sei denn, die Tarifierung einer
Verbindung läßt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten. Anrufe, für die keine
Entgeltpflicht entsteht und Anrufe bei Notrufstellen dürfen nicht ausgewiesen werden.
(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen
von Vermittlungsdaten.
Inhaltsdaten
§ 95. (1) Inhaltsdaten dürfen – sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des
Telekommunikationsdienstes darstellt – grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen
Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall dieser Gründe die
gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert
werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der
Erbringung des Dienstes zu löschen.
Stammdaten
§ 92. (1) Stammdaten dürfen von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet
werden:
1. Abschluß, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
2. Verrechnung der Entgelte und
3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß Paragraph 26,
(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der Rechtsbeziehungen mit dem Teilnehmer vom
Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um
Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen
zu erfüllen.
Vermittlungsdaten
§ 93. (1) Vermittlungsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber
nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, hat der Betreiber
Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich
angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Diese Daten sind im
Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle unverkürzt zur Verfügung zu
stellen. Wird ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet, dürfen die Daten bis zur endgültigen
Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten
Vermittlungsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3) Die Verarbeitung von Vermittlungsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die mit der
Besorgung jener Aufgaben betraut sind, für die Daten ermittelt und verarbeitet werden dürfen.
(4) Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen
Teilnehmeranschluß über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluß aus
angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Betreiber die
Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste verwenden.
Entgeltnachweis
§ 94. (1) Die Teilnehmerentgelte sind grundsätzlich in Form eines Entgeltnachweises darzustellen,
der eine Zusammensetzung der Entgelte nach Entgeltarten enthält. Wenn der Teilnehmer es beantragt,
sind die Entgelte als Einzelentgeltnachweis oder in anderen, in den Geschäftsbedingungen anzubietenden
Detaillierungsgraden, darzustellen. Für Entgeltnachweise, die einen zusätzlichen Detaillierungsgrad als
der Standardnachweis aufweisen, darf in den Geschäftsbedingungen ein Entgelt vorgesehen werden.
Dieses hat sich an den durch die abweichende Detaillierung verursachten Kosten zu orientieren.
(2) Der Betreiber hat den Umfang des Entgeltnachweises an der Netzentwicklung und der
Marktnachfrage zu orientieren und in den Geschäftsbedingungen festzulegen.
(3) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Vermittlungsdaten verarbeitet
werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern dürfen im Einzelentgeltnachweis
nur in verkürzter Form ausgewiesen werden. Es sei denn, die Tarifierung einer
Verbindung läßt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten. Anrufe, für die keine
Entgeltpflicht entsteht und Anrufe bei Notrufstellen dürfen nicht ausgewiesen werden.
(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen
von Vermittlungsdaten.
Inhaltsdaten
§ 95. (1) Inhaltsdaten dürfen – sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des
Telekommunikationsdienstes darstellt – grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen
Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall dieser Gründe die
gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert
werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der
Erbringung des Dienstes zu löschen.
Teilnehmerverzeichnis
§ 96. (1) Für die Benützung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes hat der Betreiber ein
Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Das Teilnehmerverzeichnis kann in gedruckter Form (Buch), als
telefonischer Auskunftsdienst, als Bildschirmtext, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen
technischen Kommunikationsform gestaltet sein.
(2) In dieses Teilnehmerverzeichnis sind jeweils aufzunehmen: Familienname und Vorname,
akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer des Teilnehmers und, sofern der Teilnehmer dies
wünscht, die Berufsbezeichnung. Dafür darf kein Entgelt verlangt werden.
(3) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis
aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
(4) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das
Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt
verlangt werden.
(5) Die im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der
Benützung des Dienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So
dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern
zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen
nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen
sicherzustellen, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können.
(6) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an die Regulierungsbehörde
gemäß § 26 und an einen vom Betreiber verschiedenen Herausgeber eines betreiberübergreifenden
Teilnehmerverzeichnisses im Sinne des Abs. 1 ist zulässig. Solchen Ersuchen haben zu
entsprechen:
1. marktbeherrschende Betreiber,
2. Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst anbieten, wenn die Anforderung von
einem anderen Konzessionsinhaber erfolgt.
Für die Übermittlung der Daten darf ein in den Geschäftsbedingungen im Vorhinein festzulegendes
Entgelt verlangt werden, das sich in den unter Z 1 und Z 2 genannten Fällen an den Kosten zu orientieren
hat.
(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze über die zulässige Verwendung, Auswertung und
Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten sind gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich
auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen, nicht anzuwenden. Der Betreiber
hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß solchen Ersuchen auch
hinsichtlich der Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach Abs. 4 unterbleibt.
Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 97. (1) Soweit der Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes die Anzeige der Rufnummer
anbietet, muß dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die
Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Für jeden Teilnehmeranschluß
muß diese Funktion als Dauereinrichtung angeboten werden.
(2) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Anrufers anbietet, muß dem angerufenen
Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und
entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt,
muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die
Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
(3) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen anbietet, muß dem
angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim
Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Rufnummernanzeige
und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 98. Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung
möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, daß der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei
die von dritten Teilnehmern veranlaßte automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers
abstellen kann.
Teilnehmerverzeichnis
§ 96. (1) Für die Benützung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes hat der Betreiber ein
Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Das Teilnehmerverzeichnis kann in gedruckter Form (Buch), als
telefonischer Auskunftsdienst, als Bildschirmtext, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen
technischen Kommunikationsform gestaltet sein.
(2) In dieses Teilnehmerverzeichnis sind jeweils aufzunehmen: Familienname und Vorname,
akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer des Teilnehmers und, sofern der Teilnehmer dies
wünscht, die Berufsbezeichnung. Dafür darf kein Entgelt verlangt werden.
(3) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis
aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
(4) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das
Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt
verlangt werden.
(5) Die im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der
Benützung des Dienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So
dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern
zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen
nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen
sicherzustellen, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können.
(6) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an die Regulierungsbehörde
gemäß Paragraph 26 und an einen vom Betreiber verschiedenen Herausgeber eines betreiberübergreifenden
Teilnehmerverzeichnisses im Sinne des Absatz eins, ist zulässig. Solchen Ersuchen haben zu
entsprechen:
1. marktbeherrschende Betreiber,
2. Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst anbieten, wenn die Anforderung von
einem anderen Konzessionsinhaber erfolgt.
Für die Übermittlung der Daten darf ein in den Geschäftsbedingungen im Vorhinein festzulegendes
Entgelt verlangt werden, das sich in den unter Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Fällen an den Kosten zu orientieren
hat.
(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze über die zulässige Verwendung, Auswertung und
Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten sind gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich
auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen, nicht anzuwenden. Der Betreiber
hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß solchen Ersuchen auch
hinsichtlich der Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach Absatz 4, unterbleibt.
Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 97. (1) Soweit der Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes die Anzeige der Rufnummer
anbietet, muß dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die
Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Für jeden Teilnehmeranschluß
muß diese Funktion als Dauereinrichtung angeboten werden.
(2) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Anrufers anbietet, muß dem angerufenen
Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und
entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt,
muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die
Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
(3) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen anbietet, muß dem
angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim
Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Rufnummernanzeige
und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 98. Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung
möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, daß der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei
die von dritten Teilnehmern veranlaßte automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers
abstellen kann.
Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 99. Die Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben bei den von ihnen angebotenen
Diensten, die eine Option Anrufweiterschaltung anbieten, die Möglichkeit vorzusehen, daß jeder
Teilnehmer die Möglichkeit hat, selbständig und entgeltfrei eine von dritten Teilnehmern veranlaßbare
automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers generell und im Einzelfall abzustellen.
Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 100. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität
eines anrufenden Anschlusses.
(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine
Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe
einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.
(3) Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekanntzugeben, wenn er die Tatsache von
belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.
Unerbetene Anrufe
§ 101. Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige
Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung
einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die
erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein
Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluß.
13. Abschnitt
Strafbestimmungen
Geheimnismißbrauch
§ 102. (1) Wer entgegen § 88 Abs. 4 Nachrichten in der Absicht, sich oder einem anderen Unberufenen
Kenntnis vom Inhalt dieser Nachrichten zu verschaffen, aufzeichnet oder einem Unberufenen
mitteilt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
Verletzung von Rechten der Benützer
§ 103. (1) Eine im § 88 Abs. 2 bezeichnete Person, die
1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen
einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich
die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder
unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu
bestrafen, wer
1. entgegen § 68 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
2. entgegen § 70 Abs. 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
3. entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder
besitzt;
4. entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
anschließt;
5. entgegen § 75 Abs. 1 eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;
6. entgegen § 75 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung
von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;
7. entgegen § 75 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem
nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 99. Die Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben bei den von ihnen angebotenen
Diensten, die eine Option Anrufweiterschaltung anbieten, die Möglichkeit vorzusehen, daß jeder
Teilnehmer die Möglichkeit hat, selbständig und entgeltfrei eine von dritten Teilnehmern veranlaßbare
automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers generell und im Einzelfall abzustellen.
Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 100. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität
eines anrufenden Anschlusses.
(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine
Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe
einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.
(3) Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekanntzugeben, wenn er die Tatsache von
belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.
Unerbetene Anrufe
§ 101. Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige
Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung
einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die
erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein
Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluß.
13. Abschnitt
Strafbestimmungen
Geheimnismißbrauch
§ 102. (1) Wer entgegen Paragraph 88, Absatz 4, Nachrichten in der Absicht, sich oder einem anderen Unberufenen
Kenntnis vom Inhalt dieser Nachrichten zu verschaffen, aufzeichnet oder einem Unberufenen
mitteilt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
Verletzung von Rechten der Benützer
§ 103. (1) Eine im Paragraph 88, Absatz 2, bezeichnete Person, die
1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen
einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich
die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder
unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu
bestrafen, wer
1. entgegen Paragraph 68, Absatz eins, eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
2. entgegen Paragraph 70, Absatz eins, eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
3. entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder
besitzt;
4. entgegen Paragraph 74, Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
anschließt;
5. entgegen Paragraph 75, Absatz eins, eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;
6. entgegen Paragraph 75, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung
von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;
7. entgegen Paragraph 75, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem
nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8.Ziffer 8 entgegen § 75 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen
betreibt;
9. entgegen § 75 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
erfolgt;
10. entgegen § 75 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit
einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
11. entgegen § 81 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;
12. entgegen § 83 Abs. 3 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden
vorweist;
13. entgegen § 83 Abs. 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem
bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14. entgegen § 85 Abs. 1 angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
2. entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen
Type übereinstimmen;
3. entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;
4. entgegen § 78 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
5. entgegen § 83 Abs. 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder
Räumen nicht gestattet;
6. entgegen § 84 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 13 Abs. 1 die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;
2. entgegen § 14 einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;
3. entgegen § 18 Abs. 1 einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der
Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;
4. entgegen § 18 Abs. 4 Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der
Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung
anzeigt;
5. entgegen § 19 die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;
6. entgegen § 20 Abs. 1 einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;
7. entgegen § 26 Abs. 2 nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses
übermittelt;
8. entgegen § 31 seine Umsätze nicht mitteilt;
9. entgegen § 36 nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;
10. entgegen § 37 Abs. 1 nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;
11. entgegen § 41 Abs. 5 nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;
12. entgegen § 44 Abs. 2 die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;
13. entgegen § 44 Abs. 2 Infrastruktur nutzt;
14. entgegen § 46 nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;
15. entgegen § 58 nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;
16. entgegen § 83 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;
17. entgegen § 83 Abs. 3 Anordnungen nicht befolgt;
18. entgegen § 89 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
bereitstellt;
19. entgegen § 90 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;
20. entgegen § 91 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;
21. entgegen § 96 Abs. 5 nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische
Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;
22. entgegen § 101 unerbetene Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
entgegen Paragraph 75, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen
betreibt;
9. entgegen Paragraph 75, Absatz 5, Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
erfolgt;
10. entgegen Paragraph 75, Absatz 6, nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit
einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
11. entgegen Paragraph 81, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;
12. entgegen Paragraph 83, Absatz 3, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden
vorweist;
13. entgegen Paragraph 83, Absatz 4, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem
bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14. entgegen Paragraph 85, Absatz eins, angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen Paragraph 73, Absatz eins, Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
2. entgegen Paragraph 73, Absatz eins, Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen
Type übereinstimmen;
3. entgegen Paragraph 74, Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;
4. entgegen Paragraph 78, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
5. entgegen Paragraph 83, Absatz 6, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder
Räumen nicht gestattet;
6. entgegen Paragraph 84, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen Paragraph 13, Absatz eins, die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;
2. entgegen Paragraph 14, einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;
3. entgegen Paragraph 18, Absatz eins, einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der
Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;
4. entgegen Paragraph 18, Absatz 4, Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der
Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung
anzeigt;
5. entgegen Paragraph 19, die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;
6. entgegen Paragraph 20, Absatz eins, einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;
7. entgegen Paragraph 26, Absatz 2, nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses
übermittelt;
8. entgegen Paragraph 31, seine Umsätze nicht mitteilt;
9. entgegen Paragraph 36, nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;
10. entgegen Paragraph 37, Absatz eins, nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;
11. entgegen Paragraph 41, Absatz 5, nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;
12. entgegen Paragraph 44, Absatz 2, die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;
13. entgegen Paragraph 44, Absatz 2, Infrastruktur nutzt;
14. entgegen Paragraph 46, nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;
15. entgegen Paragraph 58, nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;
16. entgegen Paragraph 83, Absatz 2, nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;
17. entgegen Paragraph 83, Absatz 3, Anordnungen nicht befolgt;
18. entgegen Paragraph 89, Absatz eins, nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
bereitstellt;
19. entgegen Paragraph 90, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
20. entgegen Paragraph 91, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
21. entgegen Paragraph 96, Absatz 5, nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische
Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;
22. entgegen Paragraph 101, unerbetene Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,
zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(6) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem
Bund zu.
14. Abschnitt
Behörden
Fernmeldebehörden
§ 105. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste
Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das
Zulassungsbüro.
Zuständigkeit
§ 106. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros
umfaßt das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes
bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den
Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
(4) Das Zulassungsbüro ist zuständig für
1. die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
2. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und
3. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen
Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros,
soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
§ 107. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren
Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen
ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum
Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
selbst zu vollstrecken.
Telekom Control GmbH
Errichtung
§ 108. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Telekommunikation wird eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet.
Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung
mit beschränkter Haftung“ (Telekom-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu
100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat dafür zu sorgen, daß dem Aufsichtsrat der
Telekom-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
Aufgaben
§ 109. Die Telekom-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Telekommunikationsgesetz und
in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind,
wahrzunehmen sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 111) zuständig ist. Die Telekom-
Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können
und der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.
Telekom-Control-Kommission
§ 110. (1) Zur Erfüllung der im § 111 genannten Aufgaben wird eine Telekom-Control-Kommission
eingerichtet.
(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Telekom-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung
der Telekom-Control-Kommission obliegt der Telekom-Control GmbH. Im Rahmen ihrer
Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Telekom-Control GmbH an die
Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
Aufgaben
§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und
Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 23,
2. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts
gemäß § 18,
3. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,
4. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,
5. Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,
6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 und 38 und
7. Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44.
Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 112. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung
ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die
Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu
nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Mitglied über einschlägige
technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode
der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine
Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein
Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-
Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das
betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der
Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wissenschaft und
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat dafür zu sorgen, daß dem Aufsichtsrat der
Telekom-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
Aufgaben
§ 109. Die Telekom-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Telekommunikationsgesetz und
in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind,
wahrzunehmen sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 111,) zuständig ist. Die Telekom-
Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können
und der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.
Telekom-Control-Kommission
§ 110. (1) Zur Erfüllung der im Paragraph 111, genannten Aufgaben wird eine Telekom-Control-Kommission
eingerichtet.
(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Telekom-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung
der Telekom-Control-Kommission obliegt der Telekom-Control GmbH. Im Rahmen ihrer
Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Telekom-Control GmbH an die
Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
Aufgaben
§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und
Änderungen von Konzessionen gemäß Paragraphen 15, 16 und 23,
2. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts
gemäß Paragraph 18,,
3. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß Paragraph 29,,
4. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß Paragraph 30,,
5. Feststellung, welcher Anbieter gemäß Paragraph 33, als marktbeherrschend einzustufen ist,
6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß Paragraphen 37 und 38 und
7. Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß Paragraph 44,
Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 112. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung
ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die
Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu
nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Mitglied über einschlägige
technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode
der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine
Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein
Ausschließungsgrund gemäß Absatz 4, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-
Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Absatz eins, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Absatz 5, vorzeitig aus, so wird das
betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der
Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden
Aufgaben festzusetzen ist.
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 113. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder
mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
Weisungsfreiheit
§ 114. Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Verfahrenvorschriften, Instanzenzug
§ 115. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-
Kommission das AVG 1991 an.
(2) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Streitschlichtung
§ 116. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen
Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes und bei
Zahlungsstreitigkeiten, die mit dem Anbieter eines Telekommunikationsdienstes, insbesondere des
Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, der Telekom-Control GmbH vorlegen, sofern
darüber nicht die Telekom-Control-Kommission zu entscheiden hat (§ 111). Die Telekom-Control GmbH
hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die
Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken
und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Telekom-Control GmbH hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen
Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepaßte Fristen für die Beendigung
des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat dem Schlichtungsverfahren betreiberunabhängige Sachverständige
beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
Aufsichtsrecht
§ 117. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Telekom-Control
GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der
Telekom-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
(3) Dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sind von der Geschäftsführung alle zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu
übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung zum Geschäftsführer
widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft
gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird
dadurch nicht berührt.
Transparenz
§ 118. Entscheidungen der Telekom-Control GmbH und der Telekom-Control-Kommission von
grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 117 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen
für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung
zu regeln.
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden
Aufgaben festzusetzen ist.
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 113. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder
mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
Weisungsfreiheit
§ 114. Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Verfahrenvorschriften, Instanzenzug
§ 115. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-
Kommission das AVG 1991 an.
(2) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Streitschlichtung
§ 116. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen
Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes und bei
Zahlungsstreitigkeiten, die mit dem Anbieter eines Telekommunikationsdienstes, insbesondere des
Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, der Telekom-Control GmbH vorlegen, sofern
darüber nicht die Telekom-Control-Kommission zu entscheiden hat (Paragraph 111,). Die Telekom-Control GmbH
hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die
Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken
und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Telekom-Control GmbH hat Richtlinien für die Durchführung des in Absatz eins, vorgesehenen
Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepaßte Fristen für die Beendigung
des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat dem Schlichtungsverfahren betreiberunabhängige Sachverständige
beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
Aufsichtsrecht
§ 117. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Telekom-Control
GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der
Telekom-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
(3) Dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sind von der Geschäftsführung alle zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu
übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung zum Geschäftsführer
widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Absatz 2, nicht befolgt oder eine Auskunft
gemäß Absatz 3, nicht erteilt. Paragraph 16, des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird
dadurch nicht berührt.
Transparenz
§ 118. Entscheidungen der Telekom-Control GmbH und der Telekom-Control-Kommission von
grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß Paragraph 117, Absatz 2, sind unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen
für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung
zu regeln.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 119. Die Telekom-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
Aufgaben der Unternehmensführung
§ 120. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu
überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Telekommunikation
in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen
zu setzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich allenfalls notwendige
Vorschläge über Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.
Tätigkeitsbericht
§ 121. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind
insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen.
Der Bericht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Nationalrat vorzulegen und
darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Verfahrensvorschriften
§ 122. Im Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 109 ist das AVG 1991 anzuwenden.
Telekommunikationsbeirat
§ 123. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde,
insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen auf
die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse der
Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr ein Telekommunikationsbeirat gebildet.
(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen mit
ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen und rechtlichen
Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei
der Bestellung ist darauf zu achten, daß jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied
abgedeckt wird.
(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen sowie
Sitzungsgelder.
(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung
ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden
Themen vergeben.
(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen.
Der dafür vorgesehene Höchstbetrag ist jährlich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
festzusetzen.
15. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 124. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1997, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 125. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz
geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die
Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr und für die Fernmeldebehörde I. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 119. Die Telekom-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
Aufgaben der Unternehmensführung
§ 120. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu
überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Telekommunikation
in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen
zu setzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich allenfalls notwendige
Vorschläge über Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.
Tätigkeitsbericht
§ 121. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind
insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen.
Der Bericht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Nationalrat vorzulegen und
darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Verfahrensvorschriften
§ 122. Im Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß Paragraph 109, ist das AVG 1991 anzuwenden.
Telekommunikationsbeirat
§ 123. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde,
insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen auf
die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse der
Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr ein Telekommunikationsbeirat gebildet.
(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen mit
ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen und rechtlichen
Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei
der Bestellung ist darauf zu achten, daß jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied
abgedeckt wird.
(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen sowie
Sitzungsgelder.
(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung
ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden
Themen vergeben.
(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen.
Der dafür vorgesehene Höchstbetrag ist jährlich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
festzusetzen.
15. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 124. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1997,, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 125. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 267, als Bundesgesetz
geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die
Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr und für die Fernmeldebehörde römisch eins. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:
1.Ziffer eins Verordnung des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember
1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung),
BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962,
2. Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom
6. April 1967 über Funkerzeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967,
3. Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November
1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
(Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren, wie
insbesondere das Verfahren zur Vergabe einer dritten Konzession zur Erbringung des reservierten
Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) Die Behörde darf bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten
Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich bei Bedarf zusätzliche
Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 MHz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich
zuweisen, wenn seit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides des Lizenzwerbers für die 1997 zu
vergebende DCS-1800-Konzession zumindest drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Zeitpunkt können
den bestehenden Konzessionsinhabern zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten
Frequenzbereich nur dann zugewiesen werden, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter
Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer möglicher Möglichkeiten ausgeschöpft ist.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzessionen
und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Telekommunikationsnetze und Kabel-TV-
Netze (Fernmeldeanlagen), die nunmehr bewilligungsfrei sind (§ 5), erlöschen mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.
(5) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Telekommunikationsdienste
erbracht, die bisher nur anzeigepflichtig waren in Hinkunft aber konzessionspflichtig sind, so dürfen
diese Dienste noch bis 30. Juni 1998 ohne Konzession erbracht werden.
(6) Die Nutzung von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst
über ein festes Netz ist erst ab 1. Jänner 1998 gestattet; dies gilt nicht für das Netz der PTA.
(7) Die Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst über ein festes Netz ist bis 31. Dezember
1997 der PTA ohne Konzession vorbehalten. Konzessionen für die Erbringung ab dem 1. Jänner 1998
können ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt werden.
(8) Bis zum Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 28 hat
die PTA den Universaldienst zu erbringen. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ist erstmals zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen.
(9) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat jedenfalls die PTA
bundesweite besondere Versorgungsaufgaben zu erbringen.
(10) Sofern auf Grund dieses Bundesgesetzes Gebühren, Beiträge und dergleichen zu entrichten
sind, die bisher noch nicht vorgeschrieben waren, so sind diese erstmals im Jänner 1998 für den Zeitraum
ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1997 vorzuschreiben. Bereits geleistete
ähnliche Zahlungen, wie Konzessionsabgaben sind bei der Vorschreibung zu berücksichtigen.
(11) Die Funktionen der Regulierungsbehörde, ausgenommen jene gemäß § 111 Z 6, hat bis zum
Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr wahrzunehmen. Sie gehen sodann auf die Regulierungsbehörde über.
(12) Bis zum 31. Dezember 1997 sind für Konzessionen, Bewilligungen und Zulassungen nach
diesem Bundesgesetz die Gebühren nach den Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes zu
entrichten.
Verweisungen
§ 126. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 127. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr betraut, sofern in Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.
Verordnung des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember
1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung),
BGBl. Nr. 30 aus 1954,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1962,,
2. Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom
6. April 1967 über Funkerzeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1967,,
3. Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November
1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
(Rundfunkverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965,, in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren, wie
insbesondere das Verfahren zur Vergabe einer dritten Konzession zur Erbringung des reservierten
Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) Die Behörde darf bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten
Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich bei Bedarf zusätzliche
Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 MHz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich
zuweisen, wenn seit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides des Lizenzwerbers für die 1997 zu
vergebende DCS-1800-Konzession zumindest drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Zeitpunkt können
den bestehenden Konzessionsinhabern zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten
Frequenzbereich nur dann zugewiesen werden, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter
Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer möglicher Möglichkeiten ausgeschöpft ist.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzessionen
und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Telekommunikationsnetze und Kabel-TV-
Netze (Fernmeldeanlagen), die nunmehr bewilligungsfrei sind (Paragraph 5,), erlöschen mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.
(5) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Telekommunikationsdienste
erbracht, die bisher nur anzeigepflichtig waren in Hinkunft aber konzessionspflichtig sind, so dürfen
diese Dienste noch bis 30. Juni 1998 ohne Konzession erbracht werden.
(6) Die Nutzung von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst
über ein festes Netz ist erst ab 1. Jänner 1998 gestattet; dies gilt nicht für das Netz der PTA.
(7) Die Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst über ein festes Netz ist bis 31. Dezember
1997 der PTA ohne Konzession vorbehalten. Konzessionen für die Erbringung ab dem 1. Jänner 1998
können ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt werden.
(8) Bis zum Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß Paragraph 28, hat
die PTA den Universaldienst zu erbringen. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ist erstmals zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen.
(9) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat jedenfalls die PTA
bundesweite besondere Versorgungsaufgaben zu erbringen.
(10) Sofern auf Grund dieses Bundesgesetzes Gebühren, Beiträge und dergleichen zu entrichten
sind, die bisher noch nicht vorgeschrieben waren, so sind diese erstmals im Jänner 1998 für den Zeitraum
ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1997 vorzuschreiben. Bereits geleistete
ähnliche Zahlungen, wie Konzessionsabgaben sind bei der Vorschreibung zu berücksichtigen.
(11) Die Funktionen der Regulierungsbehörde, ausgenommen jene gemäß Paragraph 111, Ziffer 6,, hat bis zum
Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr wahrzunehmen. Sie gehen sodann auf die Regulierungsbehörde über.
(12) Bis zum 31. Dezember 1997 sind für Konzessionen, Bewilligungen und Zulassungen nach
diesem Bundesgesetz die Gebühren nach den Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes zu
entrichten.
Verweisungen
§ 126. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 127. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr betraut, sofern in Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 und 112 Abs. 8 ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 89 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 102 und 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 107 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Inkrafttreten
§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August
1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden.
Artikel II
Änderung der Rundfunkverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November
1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
(Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/1997, wird wie folgt
geändert:
§ 2 Abs. 4 und die §§ 20, 21, 22, 23, 24 und 25 Abs. 2 entfallen.
Artikel III
Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen
werden, BGBl. I Nr. 42/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;“
2. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Kabelnetzbetreiber hat die Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des
Österreichischen Rundfunks weiterzuverbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand
möglich ist.“
3. § 47 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen, wer
1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2,
2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6,
3. der Anzeigepflicht nach § 10 oder
4. der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4
nicht nachkommt.“
Artikel IV
Änderung des Fernmeldegebührengesetzes
Das Bundesgesetz über Fernmeldegebühren, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 637/1996, wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel I wird nachstehender Artikel Ia eingefügt:
„Artikel Ia
(1) Über Anträge gemäß Abschnitt XI der Anlage (Gebührenbefreiungen) sowie über die Entziehung
einer Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der
Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den zur Erbringung der besonderen Versorgungsaufgaben
Verpflichteten mit der Entscheidung über Anträge gemäß Abschnitt XI der Anlage (Gebührenbefreiungen)
sowie mit der Entscheidung über Entziehung einer Gebührenbefreiung betrauen und
ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.
Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz eins, 51, Absatz 2, 60, Absatz eins und 2, 79 Absatz 2 und 112 Absatz 8, ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Paragraph 89, Absatz 3, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(4) Mit der Vollziehung der Paragraphen 102 und 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des Paragraph 107, Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Inkrafttreten
§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August
1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden.
Artikel römisch zwei
Änderung der Rundfunkverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November
1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
(Rundfunkverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1997,, wird wie folgt
geändert:
§ 2 Absatz 4 und die Paragraphen 20, 21, 22, 23, 24 und 25 Absatz 2, entfallen.
Artikel römisch drei
Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen
werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;“
2. Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Kabelnetzbetreiber hat die Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des
Österreichischen Rundfunks weiterzuverbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand
möglich ist.“
3. Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen, wer
1. der Anzeigepflicht nach Paragraph 4, Absatz 2,,
2. der Anzeigepflicht nach Paragraph 5, Absatz 6,,
3. der Anzeigepflicht nach Paragraph 10, oder
4. der Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 4,
nicht nachkommt.“
Artikel römisch vier
Änderung des Fernmeldegebührengesetzes
Das Bundesgesetz über Fernmeldegebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel römisch eins wird nachstehender Artikel römisch eins a eingefügt:
„Artikel römisch eins a
(1) Über Anträge gemäß Abschnitt römisch elf der Anlage (Gebührenbefreiungen) sowie über die Entziehung
einer Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der
Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den zur Erbringung der besonderen Versorgungsaufgaben
Verpflichteten mit der Entscheidung über Anträge gemäß Abschnitt römisch elf der Anlage (Gebührenbefreiungen)
sowie mit der Entscheidung über Entziehung einer Gebührenbefreiung betrauen und
ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.
(3)Absatz 3,Wird der zur Erbringung des Universaldienstes Verpflichtete auf Grund der gemäß Abs. 2
erlassenen Verordnung tätig, hat er das AVG 1991 anzuwenden.“
2. Die Abschnitte I bis VII der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) entfallen mit Ausnahme der §§ 1, 1a
und 40 Abs. 1 Z 10 bis 16.
Artikel V
Änderung des Telegraphenwegegesetzes
Das Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 20/1970, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:
„Bundesgesetz über Telekommunikationswege ( Telekommunikationswegegesetz – TWG)“
2. Die Überschrift von Abschnitt I lautet:
„I Nutzungsrechte“
3. § 1 lautet:
„Gegenstand und Umfang der Leitungsrechte
§ 1. (1) Die Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu
erfüllenden Verpflichtungen das Recht
1. zur Errichtung, zur Erweiterung und zur Erhaltung von Telekommunikationslinien im Luftraum
oder unter der Erde,
2. zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und
sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
3. zur Einführung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten,
4. zum Betrieb der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie
5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen
einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen
betrauten Bediensteten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur
bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur
insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(3) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und
anderen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste stehen Leitungsrechte an in fremdem Privateigentum
stehenden Liegenschaften zu, sofern
1. deren widmungsgemäße Verwendung durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd
eingeschränkt wird,
2. sich darauf keine durch ein Recht gesicherte unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführte Anlage
befindet,
3. überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen.
(4) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes
stehen Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen, öffentlichen Plätzen und dem
darüberliegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich zu, sofern überwiegende
öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung
betrifft nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen
Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(5) Dem Inhaber einer Leitung oder Anlage, welche auf Grund eines durch ein anderes Gesetz
gesicherten Rechtes errichtet und betrieben wird, stehen Leitungsrechte zu, sofern die widmungsgemäße
Verwendung der belasteten Liegenschaft durch die Nutzung nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt
wird.“
4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„Mitbenutzungsrechte
§ 1a. Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder ein Leitungsrecht nach § 1 Abs. 3 oder
4 oder § 12 in Anspruch genommen hat, muß die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten
Anlage oder von Teilen derselben gestatten, soweit die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut nicht
möglich oder untunlich und die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.“
Wird der zur Erbringung des Universaldienstes Verpflichtete auf Grund der gemäß Absatz 2,
erlassenen Verordnung tätig, hat er das AVG 1991 anzuwenden.“
2. Die Abschnitte römisch eins bis römisch sieben der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) entfallen mit Ausnahme der Paragraphen eins, eins a,
und 40 Absatz eins, Ziffer 10 bis 16,
Artikel römisch fünf
Änderung des Telegraphenwegegesetzes
Das Telegraphenwegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 20 aus 1970,, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:
„Bundesgesetz über Telekommunikationswege ( Telekommunikationswegegesetz – TWG)“
2. Die Überschrift von Abschnitt römisch eins lautet:
„I Nutzungsrechte“
3. Paragraph eins, lautet:
„Gegenstand und Umfang der Leitungsrechte
§ 1. (1) Die Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu
erfüllenden Verpflichtungen das Recht
1. zur Errichtung, zur Erweiterung und zur Erhaltung von Telekommunikationslinien im Luftraum
oder unter der Erde,
2. zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und
sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
3. zur Einführung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten,
4. zum Betrieb der unter Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie
5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen
einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen
betrauten Bediensteten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur
bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur
insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(3) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und
anderen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste stehen Leitungsrechte an in fremdem Privateigentum
stehenden Liegenschaften zu, sofern
1. deren widmungsgemäße Verwendung durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd
eingeschränkt wird,
2. sich darauf keine durch ein Recht gesicherte unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführte Anlage
befindet,
3. überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen.
(4) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes
stehen Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen, öffentlichen Plätzen und dem
darüberliegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich zu, sofern überwiegende
öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung
betrifft nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen
Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(5) Dem Inhaber einer Leitung oder Anlage, welche auf Grund eines durch ein anderes Gesetz
gesicherten Rechtes errichtet und betrieben wird, stehen Leitungsrechte zu, sofern die widmungsgemäße
Verwendung der belasteten Liegenschaft durch die Nutzung nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt
wird.“
4. Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
„Mitbenutzungsrechte
§ 1a. Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder ein Leitungsrecht nach Paragraph eins, Absatz 3, oder
4 oder Paragraph 12, in Anspruch genommen hat, muß die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten
Anlage oder von Teilen derselben gestatten, soweit die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut nicht
möglich oder untunlich und die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.“
5.Ziffer 5 In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für Telegraphen des Bundes und der öffentlichen
Telegraphenanstalten“.
6. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „Telegraphen und zur Hintanhaltung“ durch die Worte „in § 1 Abs. 1
Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung“ ersetzt.
7. In §§ 3, 4 und 5 Abs. 1, 2 und 4 wird der Ausdruck „Leitungsberechtigter“ durch „Berechtigter“ in der
grammatikalisch jeweils zutreffenden Form ersetzt.
8. Die Überschrift von § 4 lautet:
„Ausübung von Nutzungsrechten“
9. § 4 erster Satz lautet:
„Bei Ausübung der Nutzungsrechte ist mit tunlichster Schonung der benützten Liegenschaften, der in
Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise
vorzugehen.“
10. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Leitungsrechte“ durch „Nutzungsrechte“ ersetzt.
11. § 5 Abs. 1, zweiter Satz lautet:
„Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer fremden unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2
oder 3 angeführten Anlage oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den
Leitungsberechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen.“
12. In § 5 Abs. 1 letzter Satz, 3 und 4, § 6, § 11 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „Telegraph“
durch „unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage“ in der grammatikalisch jeweils zutreffenden
Form ersetzt.
13. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„Abgeltung, Ausgleich und Entschädigung
§ 6a. (1) Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte einer gemäß § 1 Abs. 3 belasteten Liegenschaft
ist durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.
(2) Der gemäß § 1a Belastete ist durch einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu entschädigen.
(3) Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer gemäß § 1 Abs. 5 belasteten
Liegenschaft ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung
zu zahlen.“
14. § 7 lautet:
„Verlegung in den Boden
§ 7. Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 1 Abs. 5 verpflichtet, nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien
in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte
gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.“
15. § 8 lautet:
„Wirksamkeit von Nutzungsrechten
§ 8. (1) Die Nutzungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes
auf den jeweiligen Eigentümer der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage über, für die sie
geltend gemacht worden sind.
(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Telekommunikationslinie
wirksam.
(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung
begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.“
16. Die Überschrift von § 9 lautet:
„Verständigung“
17. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Werden Mitbenutzungsrechte geltend gemacht, so hat der Berechtigte den Eigentümern die
beabsichtigte Inanspruchnahme bekanntzugeben. Bestehen an der in Anspruch genommenen Tele-
In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für Telegraphen des Bundes und der öffentlichen
Telegraphenanstalten“.
6. In Paragraph 3, Absatz eins, werden die Worte „Telegraphen und zur Hintanhaltung“ durch die Worte „in Paragraph eins, Absatz eins,
Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung“ ersetzt.
7. In Paragraphen 3, 4 und 5 Absatz eins, 2 und 4 wird der Ausdruck „Leitungsberechtigter“ durch „Berechtigter“ in der
grammatikalisch jeweils zutreffenden Form ersetzt.
8. Die Überschrift von Paragraph 4, lautet:
„Ausübung von Nutzungsrechten“
9. Paragraph 4, erster Satz lautet:
„Bei Ausübung der Nutzungsrechte ist mit tunlichster Schonung der benützten Liegenschaften, der in
Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise
vorzugehen.“
10. In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ausdruck „Leitungsrechte“ durch „Nutzungsrechte“ ersetzt.
11. Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Satz lautet:
„Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer fremden unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2,
oder 3 angeführten Anlage oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den
Leitungsberechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen.“
12. In Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz, 3 und 4, Paragraph 6,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 3, wird der Ausdruck „Telegraph“
durch „unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage“ in der grammatikalisch jeweils zutreffenden
Form ersetzt.
13. Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„Abgeltung, Ausgleich und Entschädigung
§ 6a. (1) Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte einer gemäß Paragraph eins, Absatz 3, belasteten Liegenschaft
ist durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.
(2) Der gemäß Paragraph eins a, Belastete ist durch einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu entschädigen.
(3) Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 5, belasteten
Liegenschaft ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung
zu zahlen.“
14. Paragraph 7, lautet:
„Verlegung in den Boden
§ 7. Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph eins, Absatz 5, verpflichtet, nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien
in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte
gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.“
15. Paragraph 8, lautet:
„Wirksamkeit von Nutzungsrechten
§ 8. (1) Die Nutzungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes
auf den jeweiligen Eigentümer der unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage über, für die sie
geltend gemacht worden sind.
(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Telekommunikationslinie
wirksam.
(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung
begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.“
16. Die Überschrift von Paragraph 9, lautet:
„Verständigung“
17. Nach Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Werden Mitbenutzungsrechte geltend gemacht, so hat der Berechtigte den Eigentümern die
beabsichtigte Inanspruchnahme bekanntzugeben. Bestehen an der in Anspruch genommenen Tele-
kommunikationsliniekommunikationslinie andere Mitbenutzungsrechte, so ist gegenüber den Berechtigten in gleicher Weise
vorzugehen.“
18. § 10 lautet:
„Einwendungen
§ 10. (1) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung können
bei der Stelle, von der das Nutzungsrecht geltend gemacht wird, Einwendungen gegen die Geltendmachung
des Nutzungsrechtes erhoben werden. Werden keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, so
ist das Nutzungsrecht zustande gekommen und der Belastete verpflichtet, den Bau der beabsichtigten
Anlage zuzulassen oder die Mitbenutzung zu gestatten.
(2) Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, daß das geltend gemachte Nutzungsrecht
gegen dieses Bundesgesetz verstößt oder den nach diesem Bundesgesetz zulässigen Umfang
überschreitet. Die Punkte, hinsichtlich deren die Gesetzwidrigkeit oder Überschreitung behauptet wird,
sind einzeln zu bezeichnen.
(3) Solange über die Einwendungen nicht entschieden ist, darf der Bau der beabsichtigten Anlage
nicht in Angriff genommen und die in Anspruch genommene Telekommunikationslinie nicht mitbenutzt
werden.
(4) Insoweit der Berechtigte die Einwendungen für begründet erachtet, hat er unverzüglich die
entsprechende Änderung der geplanten Herstellung oder Inanspruchnahme vorzusehen und den, der die
Einwendungen erhoben hat, zu verständigen.
(5) Hält der Berechtigte die Einwendungen für nicht begründet, so hat er unter Begründung seines
Standpunktes die Behörde zur Entscheidung anzurufen.
(6) Sofern es für die Entscheidung für notwendig erachtet wird, jedenfalls aber, wenn sich die
Einwendungen auf den Mangel der baulichen Eignung eines Gebäudes oder einer sonstigen Baulichkeit
zur Aufnahme des Leitungsobjektes gründen, hat vor Fällung der Entscheidung unter Zuziehung beider
Teile eine mündliche Verhandlung stattzufinden.“
19. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „eines Telegraphen des Bundes oder einer öffentlichen
Telegraphenanstalt“ durch „einer unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage“ ersetzt.
20. § 12 lautet:
„Zulässigkeit der Enteignung
§ 12. (1) Liegt die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im
öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme von Nutzungsrechten nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch einen
Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.“
21. § 14 erster Satz lautet:
„Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu
leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971,
sinngemäß anzuwenden.“
22. Die Überschrift von Abschnitt III lautet:
„III Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich“
23. § 15 lautet:
„Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich
§ 15. (1) Kommt über die Höhe einer auf Grund des § 6a zu leistenden Abgeltung oder eines
Ausgleiches keine Einigung der Beteiligten zustande, entscheidet hierüber die Behörde.
(2) Die Höhe der Abgeltung oder des Ausgleiches ist auf Grund der Schätzung eines beeideten
Sachverständigen im Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen.
(3) Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung oder den Ausgleich
bestimmenden Bescheides die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich
andere Mitbenutzungsrechte, so ist gegenüber den Berechtigten in gleicher Weise
vorzugehen.“
18. Paragraph 10, lautet:
„Einwendungen
§ 10. (1) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung können
bei der Stelle, von der das Nutzungsrecht geltend gemacht wird, Einwendungen gegen die Geltendmachung
des Nutzungsrechtes erhoben werden. Werden keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, so
ist das Nutzungsrecht zustande gekommen und der Belastete verpflichtet, den Bau der beabsichtigten
Anlage zuzulassen oder die Mitbenutzung zu gestatten.
(2) Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, daß das geltend gemachte Nutzungsrecht
gegen dieses Bundesgesetz verstößt oder den nach diesem Bundesgesetz zulässigen Umfang
überschreitet. Die Punkte, hinsichtlich deren die Gesetzwidrigkeit oder Überschreitung behauptet wird,
sind einzeln zu bezeichnen.
(3) Solange über die Einwendungen nicht entschieden ist, darf der Bau der beabsichtigten Anlage
nicht in Angriff genommen und die in Anspruch genommene Telekommunikationslinie nicht mitbenutzt
werden.
(4) Insoweit der Berechtigte die Einwendungen für begründet erachtet, hat er unverzüglich die
entsprechende Änderung der geplanten Herstellung oder Inanspruchnahme vorzusehen und den, der die
Einwendungen erhoben hat, zu verständigen.
(5) Hält der Berechtigte die Einwendungen für nicht begründet, so hat er unter Begründung seines
Standpunktes die Behörde zur Entscheidung anzurufen.
(6) Sofern es für die Entscheidung für notwendig erachtet wird, jedenfalls aber, wenn sich die
Einwendungen auf den Mangel der baulichen Eignung eines Gebäudes oder einer sonstigen Baulichkeit
zur Aufnahme des Leitungsobjektes gründen, hat vor Fällung der Entscheidung unter Zuziehung beider
Teile eine mündliche Verhandlung stattzufinden.“
19. In Paragraph 11, Absatz eins, werden die Worte „eines Telegraphen des Bundes oder einer öffentlichen
Telegraphenanstalt“ durch „einer unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage“ ersetzt.
20. Paragraph 12, lautet:
„Zulässigkeit der Enteignung
§ 12. (1) Liegt die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im
öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme von Nutzungsrechten nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch einen
Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.“
21. Paragraph 14, erster Satz lautet:
„Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu
leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,,
sinngemäß anzuwenden.“
22. Die Überschrift von Abschnitt römisch drei lautet:
„III Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich“
23. Paragraph 15, lautet:
„Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich
§ 15. (1) Kommt über die Höhe einer auf Grund des Paragraph 6 a, zu leistenden Abgeltung oder eines
Ausgleiches keine Einigung der Beteiligten zustande, entscheidet hierüber die Behörde.
(2) Die Höhe der Abgeltung oder des Ausgleiches ist auf Grund der Schätzung eines beeideten
Sachverständigen im Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 5, oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen.
(3) Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung oder den Ausgleich
bestimmenden Bescheides die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich
desdes Ausspruchs über die Abgeltung oder den Ausgleich mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der
Antrag an das Gericht auf Festsetzung der Abgeltung oder des Ausgleichs kann nur mit Zustimmung der
anderen Parteien zurückgezogen werden.“
24. § 16 entfällt.
25. Die Überschrift von § 17 lautet:
„Schadenshaftung bei Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten“
26. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Berechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme
und Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung,
Beseitigung oder den Betrieb der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen dem Belasteten
entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldhaft verursacht wurde.“
27. § 18 lautet:
„Behörden
§ 18. (1) Behörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie die ihm unterstehenden
Fernmeldebüros.
(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes
bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über
Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros.“
28. § 19 lautet:
„Verweisungen
§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
29. In § 20 wird der Ausdruck „Bundesminister für Handel und Verkehr“ durch „Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
Artikel VI
(1) Fernmeldebehörde im Sinne des § 20 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes und im Sinne der gemäß
Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministers
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den
Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl.
Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/1997, ausgenommen deren § 2
Abs. 4 und deren Abschnitt VI, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der
Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit der PTA mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung
von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen, mit der Entscheidung über den Widerruf von
Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen sowie mit der Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren
betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden. In einer solchen
Verordnung ist auch eine Abgeltung für diese Tätigkeit festzusetzen.
(3) Wird die PTA auf Grund der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991
anzuwenden.
Artikel VII
(1) Die Art. II bis VI treten, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Art. IV tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Ausspruchs über die Abgeltung oder den Ausgleich mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der
Antrag an das Gericht auf Festsetzung der Abgeltung oder des Ausgleichs kann nur mit Zustimmung der
anderen Parteien zurückgezogen werden.“
24. Paragraph 16, entfällt.
25. Die Überschrift von Paragraph 17, lautet:
„Schadenshaftung bei Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten“
26. Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Berechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme
und Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung,
Beseitigung oder den Betrieb der unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen dem Belasteten
entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldhaft verursacht wurde.“
27. Paragraph 18, lautet:
„Behörden
§ 18. (1) Behörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie die ihm unterstehenden
Fernmeldebüros.
(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes
bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über
Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros.“
28. Paragraph 19, lautet:
„Verweisungen
§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
29. In Paragraph 20, wird der Ausdruck „Bundesminister für Handel und Verkehr“ durch „Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
Artikel römisch sechs
(1) Fernmeldebehörde im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, des Rundfunkgesetzes und im Sinne der gemäß
Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministers
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den
Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), Bundesgesetzblatt
Nr. 333 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1997,, ausgenommen deren Paragraph 2,
Abs. 4 und deren Abschnitt römisch sechs, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der
Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit der PTA mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung
von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen, mit der Entscheidung über den Widerruf von
Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen sowie mit der Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren
betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden. In einer solchen
Verordnung ist auch eine Abgeltung für diese Tätigkeit festzusetzen.
(3) Wird die PTA auf Grund der gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991
anzuwenden.
Artikel römisch sieben
(1) Die Artikel römisch zwei bis römisch sechs treten, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Artikel römisch vier, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Klestil
Prammer