Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. (2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. Artikel römisch zwei 1. ABSCHNITT Lenkungsmaßnahmen Erlassung § 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für die im Paragraph 2, genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und 2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können. (2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist. (3) Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist

sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. (4) Verordnungen gemäß Absatz eins und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. (5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt. Warenkatalog § 2. (1) Für folgende Waren – im folgenden Waren genannt – können Lenkungsmaßnahmen ergriffen werden: 1. Lebensmittel einschließlich Trinkwasser, 2. Marktordnungswaren im Sinne des Paragraph 95, Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung, sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln geeignet sind, 3. Düngemittel, 4. Pflanzenschutzmittel, 5. Futtermittel und 6. Saat- und Pflanzgut. (2) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden. (3) Waren, die in das Bundesgebiet durch karitative Hilfsaktionen eingeführt oder verbracht und dem karitativen Zweck zugeführt werden, unterliegen nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes. (4) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Landes oder einer Gemeinde stehen oder für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden. Lenkungsmaßnahmen § 3. (1) Lenkungsmaßnahmen sind 1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren; 2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- oder Verteilungseinrichtungen für gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren; 3. das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gemäß Ziffer eins, gelenkten Waren mit Ausnahme von leichtverderblichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48 Stunden. In diese Frist sind Zeiträume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, nicht einzurechnen; 4. die Verpflichtung von Inhabern von Betrieben, die gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr bringen, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse. (2) Eine Verordnung nach Paragraph eins, kann vorsehen, daß das Eigentum an Waren, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an Waren im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann.

Futterverbot § 4. Eine Verordnung nach Paragraph eins, kann vorsehen, daß insbesondere Brotgetreide (Roggen, Weizen, Triticale und deren Gemenge), soweit dieses für den menschlichen Genuß geeignet ist, weder verfüttert noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchen verarbeitet werden darf. Alkoholherstellung § 5. (1) Eine Verordnung nach Paragraph eins, kann vorsehen, daß insbesondere Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Triticale, Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge) sowie Kartoffeln, soweit diese Waren auf Grund behördlicher Feststellung für den menschlichen Genuß oder für Fütterungszwecke geeignet sind, zur Herstellung von Alkohol ohne besondere behördliche Genehmigung nicht verwendet werden dürfen. (2) Die Herstellung von Alkohol aus anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann Beschränkungen unterworfen werden. Beauftragung des Landeshauptmannes § 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, 1. sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner jener Länder, in denen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder 2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander in seinem Namen auszuüben. Anhörung der Lenkungsausschüsse § 7. Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (Paragraph 19, Absatz eins,) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß (Paragraph 19, Absatz 2,) anzuhören. Die Anhörung des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Zuständigkeit § 8. (1) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den die Lenkungsmaßnahmen anordnenden Verordnungen unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Heranziehung der AMA § 9. (1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung von Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen. (2) Im Falle des Absatz eins, untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und – soweit die Agrarmarkt Austria gemäß Abs. 1 herangezogen wird – auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten hinsichtlich von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung über Inhaber von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallen, zum Zwecke der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des Paragraph 13, zu verwenden.

Kundmachung von Verordnungen § 10. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen. 2. ABSCHNITT Begleitende Bestimmungen Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 11. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene Nachweise zu erbringen, jene Auskünfte zu erteilen sowie jene Daten zu übermitteln oder zu überlassen – soweit die Daten für die Behörde zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden (Paragraph 13,), – die zur Vorbereitung der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich sind, und nach Maßgabe der zu erlassenden Vorschriften bei der Durchführung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken. (2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten Behörden und Stellen können durch gehörig legitimierte Organe die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen. (3) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen. Vorsorgemaßnahmen § 12. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Absatz eins, genannten Störungen 1. in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und 2. bestimmte Adressaten des im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu erstatten. (2) Wird die Erstattung der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. Paragraph 11, Absatz 2, und 3 sind anzuwenden. § 13. Die im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Wirksamkeit von Rechtsgeschäften § 14. (1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde. (2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.

Entschädigung § 15. (1) Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der Paragraphen 3 bis 5 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. (2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Absatz eins, kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach Absatz eins, zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft. Gebühren- und Abgabenbefreiung § 16. Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Meldedaten § 17. Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen Meldedaten auf Grund des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung zu benützen. 3. ABSCHNITT Lenkungsausschüsse § 18. Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Absatz eins, genannten Waren hat sich 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses zu bedienen. Mitglieder § 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören: 1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz, für Inneres, für Landesverteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, 2. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 3. je ein Vertreter jedes Landes, 4. ein Vertreter der Agrarmarkt Austria, 5. je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes. (2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören: 1. je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung, 2. je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land. (3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmit-

glieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Absatz eins, Z 2 und Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Absatz eins, Ziffer 5, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 5, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und jene nach Absatz 2, Ziffer 2, vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen. (4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. (5) Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 5 und Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen. (6) Außer den in den Absatz eins und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses teilnehmen. Vorsitz § 20. Den Vorsitz im Bundeslenkungsausschuß führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und im jeweiligen Landeslenkungsausschuß der zuständige Landeshauptmann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann sich dabei durch einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der jeweilige Landeshauptmann durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen. Geschäftsordnung § 21. (1) Die Ausschüsse nach Paragraph 19, Absatz eins und 2 haben ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. (2) Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein, so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln. (3) Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. (4) Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 entspricht. 4. ABSCHNITT Verwaltungsübertretungen Strafbestimmungen § 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling, wer a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 zuwiderhandelt, b) vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 4 und § 5 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist; 2. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer den Bestimmungen des Paragraph 11, oder den auf Grund des Paragraph 3, Abs. 1 Ziffer 4, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. (2) Der Versuch ist strafbar.

  1. Absatz 3,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 23. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des Paragraph 22, durch 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. (2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 22, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. 5. ABSCHNITT Schlußbestimmungen Inkrafttreten § 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (2) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Vollziehung § 25. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut: 1. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, 2. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, 3. hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 4. hinsichtlich der Paragraphen 14 und 15 Absatz 2, erster bis vierter Satz der Bundesminister für Justiz, 5. hinsichtlich des Paragraph 16, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen, 6. hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die dort genannten Bundesminister, 7. hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung, 8. hinsichtlich des Paragraph 23, der Bundesminister für Inneres und 9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Klestil Vranitzky