Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Gesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in
diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer
Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
1. ABSCHNITT
Lenkungsmaßnahmen
Erlassung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für die im § 2
genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer
bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln abgewendet oder behoben werden können.
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 3 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von
Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger,
einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in
diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer
Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel römisch zwei
1. ABSCHNITT
Lenkungsmaßnahmen
Erlassung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für die im Paragraph 2,
genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer
bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln abgewendet oder behoben werden können.
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von
Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger,
einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist
sowohlsowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche
Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich
die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach
Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates
ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche
zustimmt.
Warenkatalog
§ 2. (1) Für folgende Waren – im folgenden Waren genannt – können Lenkungsmaßnahmen ergriffen
werden:
1. Lebensmittel einschließlich Trinkwasser,
2. Marktordnungswaren im Sinne des § 95 Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der
jeweils geltenden Fassung, sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere, die für die Gewinnung
von Lebensmitteln geeignet sind,
3. Düngemittel,
4. Pflanzenschutzmittel,
5. Futtermittel und
6. Saat- und Pflanzgut.
(2) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden, dürfen
diesen Zwecken nicht entzogen werden.
(3) Waren, die in das Bundesgebiet durch karitative Hilfsaktionen eingeführt oder verbracht und
dem karitativen Zweck zugeführt werden, unterliegen nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes.
(4) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder
zur Verfügung eines Landes oder einer Gemeinde stehen oder für die Versorgung der eigenen Bevölkerung
vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.
Lenkungsmaßnahmen
§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen sind
1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des
Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein-
und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- oder Verteilungseinrichtungen
für gemäß Z 1 gelenkte Waren;
3. das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gemäß Z 1 gelenkten Waren mit Ausnahme von
leichtverderblichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48 Stunden. In
diese Frist sind Zeiträume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, nicht einzurechnen;
4. die Verpflichtung von Inhabern von Betrieben, die gemäß Z 1 gelenkte Waren erzeugen, bearbeiten,
verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr bringen, zu Meldungen über den Bedarf,
die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand
von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften
über Betriebsverhältnisse.
(2) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß das Eigentum an Waren, die dauernde oder zeitweilige
Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an
Waren im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann.
auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche
Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen gemäß Absatz eins und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich
die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach
Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates
ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche
zustimmt.
Warenkatalog
§ 2. (1) Für folgende Waren – im folgenden Waren genannt – können Lenkungsmaßnahmen ergriffen
werden:
1. Lebensmittel einschließlich Trinkwasser,
2. Marktordnungswaren im Sinne des Paragraph 95, Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der
jeweils geltenden Fassung, sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere, die für die Gewinnung
von Lebensmitteln geeignet sind,
3. Düngemittel,
4. Pflanzenschutzmittel,
5. Futtermittel und
6. Saat- und Pflanzgut.
(2) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden, dürfen
diesen Zwecken nicht entzogen werden.
(3) Waren, die in das Bundesgebiet durch karitative Hilfsaktionen eingeführt oder verbracht und
dem karitativen Zweck zugeführt werden, unterliegen nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes.
(4) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder
zur Verfügung eines Landes oder einer Gemeinde stehen oder für die Versorgung der eigenen Bevölkerung
vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.
Lenkungsmaßnahmen
§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen sind
1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des
Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein-
und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- oder Verteilungseinrichtungen
für gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren;
3. das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gemäß Ziffer eins, gelenkten Waren mit Ausnahme von
leichtverderblichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48 Stunden. In
diese Frist sind Zeiträume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, nicht einzurechnen;
4. die Verpflichtung von Inhabern von Betrieben, die gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren erzeugen, bearbeiten,
verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr bringen, zu Meldungen über den Bedarf,
die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand
von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften
über Betriebsverhältnisse.
(2) Eine Verordnung nach Paragraph eins, kann vorsehen, daß das Eigentum an Waren, die dauernde oder zeitweilige
Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an
Waren im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann.
Futterverbot
§ 4. Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Brotgetreide (Roggen, Weizen,
Triticale und deren Gemenge), soweit dieses für den menschlichen Genuß geeignet ist, weder verfüttert
noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchen verarbeitet werden darf.
Alkoholherstellung
§ 5. (1) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Getreide (Roggen, Weizen,
Gerste, Triticale, Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge) sowie Kartoffeln, soweit
diese Waren auf Grund behördlicher Feststellung für den menschlichen Genuß oder für Fütterungszwecke
geeignet sind, zur Herstellung von Alkohol ohne besondere behördliche Genehmigung nicht verwendet
werden dürfen.
(2) Die Herstellung von Alkohol aus anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann Beschränkungen
unterworfen werden.
Beauftragung des Landeshauptmannes
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann,
1. sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine
solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner
jener Länder, in denen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile
des Bundesgebietes liegen, oder
2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen
Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden
Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist,
die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden
Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander in seinem Namen auszuüben.
Anhörung der Lenkungsausschüsse
§ 7. Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 1) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß
(§ 19 Abs. 2) anzuhören. Die Anhörung des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr im
Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
Zuständigkeit
§ 8. (1) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den die Lenkungsmaßnahmen
anordnenden Verordnungen unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit,
Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der Durchführung festzulegen.
Heranziehung der AMA
§ 9. (1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung von
Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen.
(2) Im Falle des Abs. 1 untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer
Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und – soweit die Agrarmarkt Austria gemäß
Abs. 1 herangezogen wird – auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten hinsichtlich
von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung über Inhaber
von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallen, zum Zwecke der Durchführung
der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne
des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des § 13 zu
verwenden.
Futterverbot
§ 4. Eine Verordnung nach Paragraph eins, kann vorsehen, daß insbesondere Brotgetreide (Roggen, Weizen,
Triticale und deren Gemenge), soweit dieses für den menschlichen Genuß geeignet ist, weder verfüttert
noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchen verarbeitet werden darf.
Alkoholherstellung
§ 5. (1) Eine Verordnung nach Paragraph eins, kann vorsehen, daß insbesondere Getreide (Roggen, Weizen,
Gerste, Triticale, Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge) sowie Kartoffeln, soweit
diese Waren auf Grund behördlicher Feststellung für den menschlichen Genuß oder für Fütterungszwecke
geeignet sind, zur Herstellung von Alkohol ohne besondere behördliche Genehmigung nicht verwendet
werden dürfen.
(2) Die Herstellung von Alkohol aus anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann Beschränkungen
unterworfen werden.
Beauftragung des Landeshauptmannes
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann,
1. sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine
solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner
jener Länder, in denen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile
des Bundesgebietes liegen, oder
2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen
Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden
Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist,
die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden
Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander in seinem Namen auszuüben.
Anhörung der Lenkungsausschüsse
§ 7. Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (Paragraph 19, Absatz eins,) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß
(Paragraph 19, Absatz 2,) anzuhören. Die Anhörung des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr im
Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
Zuständigkeit
§ 8. (1) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den die Lenkungsmaßnahmen
anordnenden Verordnungen unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit,
Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der Durchführung festzulegen.
Heranziehung der AMA
§ 9. (1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung von
Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen.
(2) Im Falle des Absatz eins, untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer
Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und – soweit die Agrarmarkt Austria gemäß
Abs. 1 herangezogen wird – auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten hinsichtlich
von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung über Inhaber
von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallen, zum Zwecke der Durchführung
der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne
des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des Paragraph 13, zu
verwenden.
Kundmachung von Verordnungen
§ 10. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen
und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für
das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder
nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk
oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken,
die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
2. ABSCHNITT
Begleitende Bestimmungen
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene
Nachweise zu erbringen, jene Auskünfte zu erteilen sowie jene Daten zu übermitteln oder zu überlassen –
soweit die Daten für die Behörde zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bilden (§ 13), – die zur Vorbereitung der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen
oder zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich sind, und nach Maßgabe der zu
erlassenden Vorschriften bei der Durchführung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten Behörden und Stellen können durch
gehörig legitimierte Organe die gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen
lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht
rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(3) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme
in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung
der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche
Auskunft zu erteilen.
Vorsorgemaßnahmen
§ 12. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung
bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1
führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren
und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im
§ 1 Abs. 1 genannten Störungen
1. in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz
1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen
und verarbeiten und
2. bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich
dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.
(2) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2
und 3 sind anzuwenden.
§ 13. Die im § 12 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen
gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen
gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
Wirksamkeit von Rechtsgeschäften
§ 14. (1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der
Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben,
soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen
würde.
Kundmachung von Verordnungen
§ 10. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen
und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für
das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder
nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk
oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken,
die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
2. ABSCHNITT
Begleitende Bestimmungen
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene
Nachweise zu erbringen, jene Auskünfte zu erteilen sowie jene Daten zu übermitteln oder zu überlassen –
soweit die Daten für die Behörde zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bilden (Paragraph 13,), – die zur Vorbereitung der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen
oder zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich sind, und nach Maßgabe der zu
erlassenden Vorschriften bei der Durchführung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten Behörden und Stellen können durch
gehörig legitimierte Organe die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen
lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht
rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(3) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme
in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung
der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche
Auskunft zu erteilen.
Vorsorgemaßnahmen
§ 12. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung
bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,
führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren
und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im
§ 1 Absatz eins, genannten Störungen
1. in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz
1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen
und verarbeiten und
2. bestimmte Adressaten des im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreises auffordern, bezüglich
dieser Waren Meldungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu erstatten.
(2) Wird die Erstattung der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. Paragraph 11, Absatz 2,
und 3 sind anzuwenden.
§ 13. Die im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen
gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen
gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
Wirksamkeit von Rechtsgeschäften
§ 14. (1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der
Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben,
soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen
würde.
Entschädigung
§ 15. (1) Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der §§ 3 bis 5 entstanden
sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb
von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung
einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in
dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder
Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz
beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme
gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren
außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,
über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen
des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird
der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 16. Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den
Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Meldedaten
§ 17. Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder
zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen Meldedaten auf Grund des Meldegesetzes 1991,
BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu benützen.
3. ABSCHNITT
Lenkungsausschüsse
§ 18. Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen
Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im
§ 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
zu bedienen.
Mitglieder
§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche
Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz,
für Inneres, für Landesverteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst,
2. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer,
der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. je ein Vertreter jedes Landes,
4. ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
5. je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes.
(2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
1. je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten,
für Inneres und für Landesverteidigung,
2. je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer
sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen
Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmit-
Entschädigung
§ 15. (1) Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der Paragraphen 3 bis 5 entstanden
sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb
von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Absatz eins, kann die Festsetzung
einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in
dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder
Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz
beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme
gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren
außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,
über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen
des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach Absatz eins, zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird
der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 16. Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den
Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Meldedaten
§ 17. Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder
zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen Meldedaten auf Grund des Meldegesetzes 1991,
BGBl. Nr. 9 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung zu benützen.
3. ABSCHNITT
Lenkungsausschüsse
§ 18. Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen
Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im
§ 2 Absatz eins, genannten Waren hat sich
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
zu bedienen.
Mitglieder
§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche
Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz,
für Inneres, für Landesverteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst,
2. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer,
der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. je ein Vertreter jedes Landes,
4. ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
5. je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes.
(2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
1. je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten,
für Inneres und für Landesverteidigung,
2. je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer
sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen
Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmit-
gliederglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1
Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung,
die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen
Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der
Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden
Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sind vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu
bestellen und zu entlassen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch
auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
(6) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung
des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses
teilnehmen.
Vorsitz
§ 20. Den Vorsitz im Bundeslenkungsausschuß führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und im jeweiligen Landeslenkungsausschuß der zuständige Landeshauptmann. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft kann sich dabei durch einen Beamten des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft und der jeweilige Landeshauptmann durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung
vertreten lassen.
Geschäftsordnung
§ 21. (1) Die Ausschüsse nach § 19 Abs. 1 und 2 haben ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit
zu beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig zu
regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der Mitglieder
(Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein, so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach dem in
der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(3) Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden
Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen aller
anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind.
(4) Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen
Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.
4. ABSCHNITT
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling, wer
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 zuwiderhandelt,
b) vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, § 4 und
§ 5 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist;
2. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer den Bestimmungen des § 11 oder den auf Grund des § 3
Abs. 1 Z 4 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Absatz eins,
Z 2 und Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung,
die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen
Landeshauptmann, die im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der
Agrarmarkt Austria, die im Absatz eins, Ziffer 5, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden
Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 5, sind vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und jene nach Absatz 2, Ziffer 2, vom jeweiligen Landeshauptmann zu
bestellen und zu entlassen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 5 und Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch
auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
(6) Außer den in den Absatz eins und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung
des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses
teilnehmen.
Vorsitz
§ 20. Den Vorsitz im Bundeslenkungsausschuß führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und im jeweiligen Landeslenkungsausschuß der zuständige Landeshauptmann. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft kann sich dabei durch einen Beamten des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft und der jeweilige Landeshauptmann durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung
vertreten lassen.
Geschäftsordnung
§ 21. (1) Die Ausschüsse nach Paragraph 19, Absatz eins und 2 haben ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit
zu beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig zu
regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der Mitglieder
(Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein, so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach dem in
der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(3) Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden
Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen aller
anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind.
(4) Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen
Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den
Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 entspricht.
4. ABSCHNITT
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling, wer
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 zuwiderhandelt,
b) vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 4 und
§ 5 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist;
2. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer den Bestimmungen des Paragraph 11, oder den auf Grund des Paragraph 3,
Abs. 1 Ziffer 4, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand
der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen
erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis
zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung
des § 22 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen
gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
5. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
1. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich der
Vollziehung des § 3 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz,
3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der §§ 14 und 15 Abs. 2 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich des § 16 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister
für Finanzen,
6. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die
dort genannten Bundesminister,
7. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung,
8. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Inneres und
9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand
der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen
erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis
zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung
des Paragraph 22, durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen
gemäß Paragraph 22, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
5. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
1. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich der
Vollziehung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Waren der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz,
3. hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der Paragraphen 14 und 15 Absatz 2, erster bis vierter Satz der Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich des Paragraph 16, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister
für Finanzen,
6. hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die
dort genannten Bundesminister,
7. hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung,
8. hinsichtlich des Paragraph 23, der Bundesminister für Inneres und
9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Klestil
Vranitzky