Auf Grund
1. des § 69 und des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des II. Abschnittes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
2. der §§ 33 bis 35, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl.
Nr. 450/1994, wird hinsichtlich des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, des Abschnittes III und der
§§ 27, 28 und 29 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194, unterliegende Betriebe und Tätigkeiten handelt, auf Grund des
§ 132 Abs. 3 Z 6 ASchG, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
soweit es sich um dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl.
Nr. 650/1994, unterliegende Betriebe und Tätigkeiten handelt, auf Grund des § 132 Abs. 2
ASchG, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst,
verordnet:
GLIEDERUNG:
I. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE................................................................................. § 1–§ 2
Geltungsbereich ............................................................................................................................ § 1–§ 1
Begriffsbestimmungen.................................................................................................................. § 1–§ 2
II. ABSCHNITT
INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN........................................................................ § 3–§ 15
TEIL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich ............................................................................................................................ § 1–§ 3
Maßnahmen beim Ausstellen ...................................................................................................... § 1–§ 4
TEIL 2: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen.................................................................................... § 1–§ 5
Grundlegende Sicherheitsanforderungen .................................................................................. § 1–§ 6
Technische Dokumentation ......................................................................................................... § 1–§ 7
Betriebsanleitung.......................................................................................................................... § 1–§ 8
Konformitätsbewertung............................................................................................................... § 9–§ 10
– Sicherheitsbauteile.............................................................................................................. § 1–§ 9
– Aufzüge............................................................................................................................... § 1–§ 10
Übereinstimmungserklärung....................................................................................................... § 1–§ 11
CE-Kennzeichnung....................................................................................................................... § 1–§ 12
TEIL 3: ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR
TEIL 3: SICHERHEITSBAUTEILE ........................................................................................ § 13–§ 15
Mindestkriterien........................................................................................................................... § 1–§ 13
Liste................................................................................................................................................ § 1–§ 14
Entscheidungen und Rechtsbehelfe ............................................................................................ § 1–§ 15
Auf Grund
1. des Paragraph 69 und des Paragraph 71, Absatz 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des römisch zwei. Abschnittes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
2. der Paragraphen 33 bis 35, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt
Nr. 450 aus 1994,, wird hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, des Abschnittes römisch drei und der
§§ 27, 28 und 29 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194, unterliegende Betriebe und Tätigkeiten handelt, auf Grund des
§ 132 Absatz 3, Ziffer 6, ASchG, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
soweit es sich um dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt
Nr. 650 aus 1994,, unterliegende Betriebe und Tätigkeiten handelt, auf Grund des Paragraph 132, Absatz 2,
ASchG, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst,
verordnet:
GLIEDERUNG:
I. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE................................................................................. Paragraph eins –, §, 2
Geltungsbereich ............................................................................................................................ Paragraph eins –, §, 1
Begriffsbestimmungen.................................................................................................................. Paragraph eins –, §, 2
II. ABSCHNITT
INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN........................................................................ Paragraph 3 –, §, 15
TEIL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich ............................................................................................................................ Paragraph eins –, §, 3
Maßnahmen beim Ausstellen ...................................................................................................... Paragraph eins –, §, 4
TEIL 2: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen.................................................................................... Paragraph eins –, §, 5
Grundlegende Sicherheitsanforderungen .................................................................................. Paragraph eins –, §, 6
Technische Dokumentation ......................................................................................................... Paragraph eins –, §, 7
Betriebsanleitung.......................................................................................................................... Paragraph eins –, §, 8
Konformitätsbewertung............................................................................................................... Paragraph 9 –, §, 10
– Sicherheitsbauteile.............................................................................................................. Paragraph eins –, §, 9
– Aufzüge............................................................................................................................... Paragraph eins –, §, 10
Übereinstimmungserklärung....................................................................................................... Paragraph eins –, §, 11
CE-Kennzeichnung....................................................................................................................... Paragraph eins –, §, 12
TEIL 3: ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR
TEIL 3: SICHERHEITSBAUTEILE ........................................................................................ Paragraph 13 –, §, 15
Mindestkriterien........................................................................................................................... Paragraph eins –, §, 13
Liste................................................................................................................................................ Paragraph eins –, §, 14
Entscheidungen und Rechtsbehelfe ............................................................................................ Paragraph eins –, §, 15
III. ABSCHNITT
EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN
GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN.............................................................................. § 16–§ 26
Geltungsbereich ............................................................................................................................ § 1–§ 16
TEIL 1: PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN.......................................................................... § 17–§ 21
Vorprüfung.................................................................................................................................... § 1–§ 17
Abnahmeprüfung.......................................................................................................................... § 1–§ 18
Regelmäßige Überprüfung........................................................................................................... § 1–§ 19
Betriebskontrolle .......................................................................................................................... § 1–§ 20
Aufhebung der Sperre von Aufzügen......................................................................................... § 1–§ 21
TEIL 2: QUALIFIZIERTE PERSONEN.................................................................................... § 22–§ 26
Aufzugswärter............................................................................................................................... § 1–§ 22
Betreuungsunternehmen.............................................................................................................. § 1–§ 23
Aufzugsführer............................................................................................................................... § 1–§ 24
Aufzugsprüfer............................................................................................................................... § 25–§ 26
IV. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN............................................................... § 27–§ 31
ANHANG 1: GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR
DIE KONZEPTION UND DEN BAU VON AUFZÜGEN UND VON SICHERHEITSBAUTEILEN
FÜR AUFZÜGE
ANHANG 2A: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE (Muster)
ANHANG 2B: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR AUFZÜGE (Muster)
ANHANG 3: CE-KENNZEICHNUNG
ANHANG 4A: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN
ANHANG 4B: INFORMATIVES VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME
ENTSPRECHENDER HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN FÜR DIE
SACHGERECHTE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN
WICHTIG UND HILFREICH SIND
ANHANG 5: BAUMUSTERPRÜFUNG (Modul B)
ANHANG 6: ENDABNAHME
ANHANG 7: VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE/SICHERHEITSBAUTEILE
VON AUFZÜGEN
ANHANG 8: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT (Modul E)
ANHANG 9: UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE
(Modul H)
ANHANG 10: EINZELPRÜFUNG (Modul G)
ANHANG 11: KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG
(Modul C)
ANHANG 12: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT AUFZÜGE (Modul E)
ANHANG 13: UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR AUFZÜGE (Modul H)
ANHANG 14: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION (Modul D)
I. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen, die Gebäude
und Bauten dauerhaft bedienen, und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen gemäß § 2 Abs. 3 und legt fest
1. welche Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen zu treffen sind,
III. ABSCHNITT
EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN
GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN.............................................................................. Paragraph 16 –, §, 26
Geltungsbereich ............................................................................................................................ Paragraph eins –, §, 16
TEIL 1: PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN.......................................................................... Paragraph 17 –, §, 21
Vorprüfung.................................................................................................................................... Paragraph eins –, §, 17
Abnahmeprüfung.......................................................................................................................... Paragraph eins –, §, 18
Regelmäßige Überprüfung........................................................................................................... Paragraph eins –, §, 19
Betriebskontrolle .......................................................................................................................... Paragraph eins –, §, 20
Aufhebung der Sperre von Aufzügen......................................................................................... Paragraph eins –, §, 21
TEIL 2: QUALIFIZIERTE PERSONEN.................................................................................... Paragraph 22 –, §, 26
Aufzugswärter............................................................................................................................... Paragraph eins –, §, 22
Betreuungsunternehmen.............................................................................................................. Paragraph eins –, §, 23
Aufzugsführer............................................................................................................................... Paragraph eins –, §, 24
Aufzugsprüfer............................................................................................................................... Paragraph 25 –, §, 26
IV. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN............................................................... Paragraph 27 –, §, 31
ANHANG 1: GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR
DIE KONZEPTION UND DEN BAU VON AUFZÜGEN UND VON SICHERHEITSBAUTEILEN
FÜR AUFZÜGE
ANHANG 2A: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE (Muster)
ANHANG 2B: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR AUFZÜGE (Muster)
ANHANG 3: CE-KENNZEICHNUNG
ANHANG 4A: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN
ANHANG 4B: INFORMATIVES VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME
ENTSPRECHENDER HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN FÜR DIE
SACHGERECHTE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN
WICHTIG UND HILFREICH SIND
ANHANG 5: BAUMUSTERPRÜFUNG (Modul B)
ANHANG 6: ENDABNAHME
ANHANG 7: VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE/SICHERHEITSBAUTEILE
VON AUFZÜGEN
ANHANG 8: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT (Modul E)
ANHANG 9: UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE
(Modul H)
ANHANG 10: EINZELPRÜFUNG (Modul G)
ANHANG 11: KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG
(Modul C)
ANHANG 12: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT AUFZÜGE (Modul E)
ANHANG 13: UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR AUFZÜGE (Modul H)
ANHANG 14: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION (Modul D)
I. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen, die Gebäude
und Bauten dauerhaft bedienen, und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und legt fest
1. welche Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen zu treffen sind,
2.Ziffer 2 welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit
von Personen, die sie verwenden, zu schützen, und
3. welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen zu erfüllen haben, bevor sie die in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können.
(2) Diese Verordnung regelt im III. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die
Prüfung von Aufzügen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz
über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen.
(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 1995, zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 395L0016 (ABl. Nr. L 213 vom
7. September 1995 , S 1) und die Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung
der Sicherheit vorhandener Aufzüge, CELEX Nr. 395L0216 (ABl. Nr. L 134 vom 20. Juni 1995, S 37)
umgesetzt.
Begriffe
§ 2. (1) „Aufzüge“ sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren,
der
1. zur Personenbeförderung,
2. zur Personen- und Güterbeförderung, oder
3. sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb
einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in
Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr
als 15° geneigt sind.
(2) Weiters gelten Aufzüge (zB Aufzüge mit Scherenhubwerk), die nicht an starren Führungen entlang,
aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, als „Aufzüge“
im Sinne der Verordnung.
(3) „Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ sind:
1. Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
2. Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen
des Fahrkorbs verhindern,
3. Geschwindigkeitsbegrenzer,
4.o a) energiespeichernde Puffer,
– entweder mit nichtlinearer Kennlinie,
– oder mit Rücklaufdämpfung,
b) energieverzehrende Puffer,
5. Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen
verwendet werden,
und
6. elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
(4) „Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen“ ist
1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen
durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO
1994) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,
2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch
einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994)
für den Eigengebrauch.
(5) Ein Aufzug gilt mit dem Zeitpunkt als in Verkehr gebracht, zu dem der Montagebetrieb den
Aufzug dem Benutzer zur Verfügung stellt.
(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
1. das Überlassen von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung,
Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen
oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.
welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit
von Personen, die sie verwenden, zu schützen, und
3. welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen zu erfüllen haben, bevor sie die in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können.
(2) Diese Verordnung regelt im römisch drei. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die
Prüfung von Aufzügen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz
über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegen.
(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 1995, zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 395L0016 (ABl. Nr. L 213 vom
7. September 1995 , S 1) und die Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung
der Sicherheit vorhandener Aufzüge, CELEX Nr. 395L0216 (ABl. Nr. L 134 vom 20. Juni 1995, S 37)
umgesetzt.
Begriffe
§ 2. (1) „Aufzüge“ sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren,
der
1. zur Personenbeförderung,
2. zur Personen- und Güterbeförderung, oder
3. sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb
einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in
Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr
als 15° geneigt sind.
(2) Weiters gelten Aufzüge (zB Aufzüge mit Scherenhubwerk), die nicht an starren Führungen entlang,
aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, als „Aufzüge“
im Sinne der Verordnung.
(3) „Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ sind:
1. Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
2. Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen
des Fahrkorbs verhindern,
3. Geschwindigkeitsbegrenzer,
4.o a) energiespeichernde Puffer,
– entweder mit nichtlinearer Kennlinie,
– oder mit Rücklaufdämpfung,
b) energieverzehrende Puffer,
5. Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen
verwendet werden,
und
6. elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
(4) „Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen“ ist
1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen
durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO
1994) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,
2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch
einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994)
für den Eigengebrauch.
(5) Ein Aufzug gilt mit dem Zeitpunkt als in Verkehr gebracht, zu dem der Montagebetrieb den
Aufzug dem Benutzer zur Verfügung stellt.
(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
1. das Überlassen von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung,
Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen
oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.
(7)Absatz 7,„Ausstellen“ ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Sicherheitsbauteilen
von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger
(§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und
Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
(8) „Montagebetrieb“ ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den
Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung
anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
(9) „Hersteller der Sicherheitsbauteile“ ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung
für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung
anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
(10) „Musteraufzug“ ist ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen,
wie bei den vom – mit Hilfe objektiver Parameter definierten – Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die
identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
II. ABSCHNITT
INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN
TEIL 1:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 3. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche
Personenbeförderung,
2. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte
und gebaute Aufzüge,
3. Schachtförderanlagen,
4. Bühnenaufzüge,
5. in Beförderungsmittel eingebaute Aufzüge,
6. mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz
bestimmt sind,
7. Zahnradbahnen,
8. Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.
Maßnahmen beim Ausstellen
§ 4. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieses Abschnittes
unterliegende jedoch nicht entsprechende Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen ausgestellt
werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen
fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen nur mit
den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit den
zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung erworben werden können.
(2) Die Preisangaben haben sich jedenfalls auf derart ausgerüstete Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen
zu beziehen.
(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz
von Personen zu gewährleisten.
TEIL 2:
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen
§ 5. (1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden,
wenn
1. sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (§ 6 Abs. 1, Anhang 1) entsprechen,
2. für sie eine technische Dokumentation (§ 7) und eine Betriebsanleitung (§ 8) erstellt wurde,
3. die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 9 bis § 10 durchgeführt wurde,
„Ausstellen“ ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Sicherheitsbauteilen
von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger
(Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und
Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
(8) „Montagebetrieb“ ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den
Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung
anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
(9) „Hersteller der Sicherheitsbauteile“ ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung
für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung
anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
(10) „Musteraufzug“ ist ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen,
wie bei den vom – mit Hilfe objektiver Parameter definierten – Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die
identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
II. ABSCHNITT
INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN
TEIL 1:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 3. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche
Personenbeförderung,
2. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte
und gebaute Aufzüge,
3. Schachtförderanlagen,
4. Bühnenaufzüge,
5. in Beförderungsmittel eingebaute Aufzüge,
6. mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz
bestimmt sind,
7. Zahnradbahnen,
8. Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.
Maßnahmen beim Ausstellen
§ 4. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieses Abschnittes
unterliegende jedoch nicht entsprechende Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen ausgestellt
werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen
fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen nur mit
den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit den
zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung erworben werden können.
(2) Die Preisangaben haben sich jedenfalls auf derart ausgerüstete Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen
zu beziehen.
(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz
von Personen zu gewährleisten.
TEIL 2:
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen
§ 5. (1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden,
wenn
1. sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Paragraph 6, Absatz eins,, Anhang 1) entsprechen,
2. für sie eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) und eine Betriebsanleitung (Paragraph 8,) erstellt wurde,
3. die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 10, durchgeführt wurde,
4.Ziffer 4 die Übereinstimmungserklärung gemäß § 11 erfolgte
und
5. sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 12 tragen, aus der hervorgeht, daß die für Aufzüge bzw. für
Sicherheitsbauteile von Aufzügen entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 9 bzw. § 10
eingehalten wurde.
(2) Die für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden
Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 3 zitierte Richtlinie übernommen
hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Grundlegende Sicherheitsanforderungen
§ 6. (1) Aufzüge haben den im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu
entsprechen. Sicherheitsbauteile von Aufzügen müssen die im Anhang 1 angeführten grundlegenden
Sicherheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden,
diese grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2) Anhang 4A enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren
Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge die
Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.
(3) Anhang 4B enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender
harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit
den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.
Technische Dokumentation
§ 7. (1) Die technische Dokumentation hat die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des
Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge verständlich zu machen und eine Bewertung der
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
(2) Die technische Dokumentation hat alle einschlägigen Daten zu enthalten, aus denen sich beurteilen
läßt, ob das Sicherheitsbauteil bzw. der Aufzug mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3) Soweit dies für die Bewertung des Aufzugs/Sicherheitsbauteiles für Aufzüge relevant ist, muß
die technische Dokumentation folgendes enthalten:
1. eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteiles/Aufzuges,einschließlich des Einsatzbereiches
(insbesondere etwaige Geschwindigkeitsbegrenzungen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen
(insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);
2. Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
3. die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung
(zB eine harmonisierte Europäische Norm);
4. gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder
ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
5. ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile;
6. die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der
Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.
Betriebsanleitung
§ 8. (1) Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen,
damit die Montage, der Anschluß, die Einstellung und die Wartung erfolgreich und gefahrlos durchgeführt
werden können.
(2) Jedem Aufzug ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. Sie hat zumindest folgende
Unterlagen zu enthalten:
1. eine Betriebsanleitung mit den Plänen und Diagrammen, die für den laufenden Betrieb sowie für
Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäß Anhang
1, Punkt 4.4 erforderlich sind;
2. ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regelmäßigen Überprüfungen
eingetragen werden können.
die Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 11, erfolgte
und
5. sie die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, tragen, aus der hervorgeht, daß die für Aufzüge bzw. für
Sicherheitsbauteile von Aufzügen entsprechende Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 9, bzw. Paragraph 10,
eingehalten wurde.
(2) Die für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden
Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, sofern dieser die in Paragraph eins, Absatz 3, zitierte Richtlinie übernommen
hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Grundlegende Sicherheitsanforderungen
§ 6. (1) Aufzüge haben den im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu
entsprechen. Sicherheitsbauteile von Aufzügen müssen die im Anhang 1 angeführten grundlegenden
Sicherheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden,
diese grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2) Anhang 4A enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren
Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge die
Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.
(3) Anhang 4B enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender
harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit
den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.
Technische Dokumentation
§ 7. (1) Die technische Dokumentation hat die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des
Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge verständlich zu machen und eine Bewertung der
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
(2) Die technische Dokumentation hat alle einschlägigen Daten zu enthalten, aus denen sich beurteilen
läßt, ob das Sicherheitsbauteil bzw. der Aufzug mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3) Soweit dies für die Bewertung des Aufzugs/Sicherheitsbauteiles für Aufzüge relevant ist, muß
die technische Dokumentation folgendes enthalten:
1. eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteiles/Aufzuges,einschließlich des Einsatzbereiches
(insbesondere etwaige Geschwindigkeitsbegrenzungen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen
(insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);
2. Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
3. die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung
(zB eine harmonisierte Europäische Norm);
4. gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder
ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
5. ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile;
6. die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der
Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.
Betriebsanleitung
§ 8. (1) Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen,
damit die Montage, der Anschluß, die Einstellung und die Wartung erfolgreich und gefahrlos durchgeführt
werden können.
(2) Jedem Aufzug ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. Sie hat zumindest folgende
Unterlagen zu enthalten:
1. eine Betriebsanleitung mit den Plänen und Diagrammen, die für den laufenden Betrieb sowie für
Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäß Anhang
1, Punkt 4.4 erforderlich sind;
2. ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regelmäßigen Überprüfungen
eingetragen werden können.
Konformitätsbewertung
Sicherheitsbauteile
§ 9. (1) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge hat der Hersteller oder
sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer
1. entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 zu unterziehen
und die Produktion durch eine zugelassene Prüfstelle gemäß Anhang 11 überwachen zu
lassen
oder
2. ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 zu unterziehen und
ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 8 zur Produktionsüberwachung einzurichten
oder
3. ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 9 einzurichten.
(2) Auf jedem Sicherheitsbauteil ist die CE-Kennzeichnung (§ 12, Anhang 3) anzubringen.
(3) Es ist unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang 8, 9 oder 11) enthaltenen
Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung mit den in § 11 (Muster Anhang 2A) enthaltenen Angaben
auszustellen. Eine Abschrift der Übereinstimmungserkärung ist über einen Zeitraum von zehn Jahren
nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren.
Aufzüge
§ 10. (1) Vor dem Inverkehrbringen muß der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen
werden:
1. Auf Aufzüge, die nach einem Aufzug entworfen und einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5
unterzogen wurden, finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
a) die Endabnahme nach Anhang 6
oder
b) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12
oder
c) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.
Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der
Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.
2. Auf Aufzüge, die nach einem Musteraufzug entworfen und einer Baumusterprüfung gemäß Anhang
5 unterzogen wurden, finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
a) die Endabnahme nach Anhang 6
oder
b) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12
oder
c) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.
3. Auf Aufzüge, die nach einem Aufzug entworfen wurden, für den ein Qualitätssicherungssystem
gemäß Anhang 13 eingeführt worden ist – ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser
Entwurf den harmonisierten Europäischen Normen (EN) nicht vollständig entspricht – finden bei
Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
a) die Endabnahme nach Anhang 6
oder
b) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12
oder
c) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.
4. Der Einzelprüfung nach Anhang 10 durch eine zugelassene Prüfstelle.
5. Dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang 13, sofern
dieser Entwurf den harmonisierten Europäischen Normen (EN) nicht vollständig entspricht.
(2) In den unter den Abs. 1 Z 1 bis Z 3 genannten Fällen muß die für den Entwurf zuständige Person
der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen
und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher
durchgeführt werden können.
(3) In allen in Abs. 1 genannten Fällen hat der Montagebetrieb
1. auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung gemäß § 12 (Muster im Anhang 3) anzubringen
und
2. unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhänge 6, 10, 12, 13 bzw. 14) enthaltenen
Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung im Sinne des § 11 Abs. 2 (Muster, Anhang 2B)
Konformitätsbewertung
Sicherheitsbauteile
§ 9. (1) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge hat der Hersteller oder
sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer
1. entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 zu unterziehen
und die Produktion durch eine zugelassene Prüfstelle gemäß Anhang 11 überwachen zu
lassen
oder
2. ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 zu unterziehen und
ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 8 zur Produktionsüberwachung einzurichten
oder
3. ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 9 einzurichten.
(2) Auf jedem Sicherheitsbauteil ist die CE-Kennzeichnung (Paragraph 12,, Anhang 3) anzubringen.
(3) Es ist unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang 8, 9 oder 11) enthaltenen
Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung mit den in Paragraph 11, (Muster Anhang 2A) enthaltenen Angaben
auszustellen. Eine Abschrift der Übereinstimmungserkärung ist über einen Zeitraum von zehn Jahren
nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren.
Aufzüge
§ 10. (1) Vor dem Inverkehrbringen muß der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen
werden:
1. Auf Aufzüge, die nach einem Aufzug entworfen und einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5
unterzogen wurden, finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
a) die Endabnahme nach Anhang 6
oder
b) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12
oder
c) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.
Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der
Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.
2. Auf Aufzüge, die nach einem Musteraufzug entworfen und einer Baumusterprüfung gemäß Anhang
5 unterzogen wurden, finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
a) die Endabnahme nach Anhang 6
oder
b) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12
oder
c) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.
3. Auf Aufzüge, die nach einem Aufzug entworfen wurden, für den ein Qualitätssicherungssystem
gemäß Anhang 13 eingeführt worden ist – ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser
Entwurf den harmonisierten Europäischen Normen (EN) nicht vollständig entspricht – finden bei
Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
a) die Endabnahme nach Anhang 6
oder
b) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12
oder
c) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.
4. Der Einzelprüfung nach Anhang 10 durch eine zugelassene Prüfstelle.
5. Dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang 13, sofern
dieser Entwurf den harmonisierten Europäischen Normen (EN) nicht vollständig entspricht.
(2) In den unter den Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Fällen muß die für den Entwurf zuständige Person
der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen
und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher
durchgeführt werden können.
(3) In allen in Absatz eins, genannten Fällen hat der Montagebetrieb
1. auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, (Muster im Anhang 3) anzubringen
und
2. unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhänge 6, 10, 12, 13 bzw. 14) enthaltenen
Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, (Muster, Anhang 2B)
auszustellen, die über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren
ist. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
eine Abschrift der Übereinstimmungserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme
zusammenhängenden Prüfungen zu übermitteln.
(4) Die für Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden
Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 3 zitierte Richtlinie übernommen hat,
erfolgt oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Übereinstimmungserklärung
§ 11. (1) Die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile (Muster im Anhang 2A) hat jedenfalls
zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile,
2. gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines in der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten
oder des Inverkehrbringers,
3. die Beschreibung des Sicherheitsbauteils, die Typen- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls
die Seriennummer,
4. Angaben über die Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig der
Beschreibung zu entnehmen ist,
5. das Baujahr des Sicherheitsbauteils,
6. alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht,
7. gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Europäischen Normen
(EN),
8. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
die Baumusterprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 durchgeführt hat,
9. gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser zugelassenen
Prüfstelle ausgestellt wurde,
10. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
die Produktionsüberwachung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 durchgeführt hat,
11. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 kontrolliert
hat,
12. Angaben zum Unterzeichner, dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilt hat.
(2) Die Übereinstimmungserklärung für Aufzüge (Muster im Anhang 2B) hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs,
2. die Beschreibung des Aufzugs, die Typen- oder Serienbezeichnung, die Seriennummer und den
Einbauort des Aufzugs (Anschrift),
3. das Jahr des Einbaus des Aufzugs,
4. alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht,
5. gegebenenfalls eine Bezugnahme auf die zugrundegelegten harmonisierten Europäischen Normen
(EN),
6. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
die Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 1 und Z 2 durchgeführt
hat,
7. gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung,
8. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
die Prüfung des Aufzugs gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 durchgeführt hat,
9. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
die Endabnahme des Aufzugs gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. a durchgeführt hat,
10. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3
jeweils lit. b sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geprüft hat,
11. Angaben zum Unterzeichner, dem der Montagebetrieb Handlungsvollmacht erteilt hat.
auszustellen, die über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren
ist. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
eine Abschrift der Übereinstimmungserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme
zusammenhängenden Prüfungen zu übermitteln.
(4) Die für Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden
Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, sofern dieser die in Paragraph eins, Absatz 3, zitierte Richtlinie übernommen hat,
erfolgt oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Übereinstimmungserklärung
§ 11. (1) Die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile (Muster im Anhang 2A) hat jedenfalls
zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile,
2. gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines in der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten
oder des Inverkehrbringers,
3. die Beschreibung des Sicherheitsbauteils, die Typen- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls
die Seriennummer,
4. Angaben über die Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig der
Beschreibung zu entnehmen ist,
5. das Baujahr des Sicherheitsbauteils,
6. alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht,
7. gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Europäischen Normen
(EN),
8. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
die Baumusterprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durchgeführt hat,
9. gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser zugelassenen
Prüfstelle ausgestellt wurde,
10. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
die Produktionsüberwachung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführt hat,
11. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, kontrolliert
hat,
12. Angaben zum Unterzeichner, dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilt hat.
(2) Die Übereinstimmungserklärung für Aufzüge (Muster im Anhang 2B) hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs,
2. die Beschreibung des Aufzugs, die Typen- oder Serienbezeichnung, die Seriennummer und den
Einbauort des Aufzugs (Anschrift),
3. das Jahr des Einbaus des Aufzugs,
4. alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht,
5. gegebenenfalls eine Bezugnahme auf die zugrundegelegten harmonisierten Europäischen Normen
(EN),
6. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
die Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß Artikel 10 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, durchgeführt
hat,
7. gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung,
8. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
die Prüfung des Aufzugs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, durchgeführt hat,
9. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
die Endabnahme des Aufzugs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, jeweils Litera a, durchgeführt hat,
10. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die
das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3,
jeweils Litera b, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, geprüft hat,
11. Angaben zum Unterzeichner, dem der Montagebetrieb Handlungsvollmacht erteilt hat.
CE-Kennzeichnung
§ 12. (1) Mit der CE-Kennzeichnung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer
oder der Montagebetrieb die Übereinstimmung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für
Aufzüge mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden
Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), zu bescheinigen. Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster im
Anhang 3 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein.
Die Mindesthöhe hat 5 mm zu betragen. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe
abgewichen werden.
(2) Die CE-Kennzeichnung muß in jedem Fahrkorb und auf jedem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar
angebracht sein; falls die Anbringung auf Sicherheitsbauteilen nicht möglich ist, ist die CE-Kennzeichnung
auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett anzubringen.
(3) Auf die CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die für die
Durchführung der Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 bzw. gemäß § 10 Abs. 1 verantwortlich ist,
folgen.
(4) Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung
und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung
darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(5) Falls auf Aufzüge oder Sicherheitsbauteile von Aufzügen auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden
sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist,
so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles
auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit
die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung
lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller des
Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In
diesem Falle müssen die dem Aufzug/Sicherheitsbauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen
die Nummern der jeweils angewendeten EWR/EG Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften
umgesetzt werden, tragen. Die Nummer der EG-Richtlinie für die Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen
für Aufzüge ergibt sich aus § 1 Abs. 3.
TEIL 3:
ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR SICHERHEITSBAUTEILE
Mindestkriterien
§ 13. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal
dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Hersteller oder dem Lieferanten
der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge identisch
noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Ferner dürfen die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und
das mit der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme beauftragte Personal weder mit dem Urheber
des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Hersteller oder dem Lieferanten der zu prüfenden Sicherheitsbauteile
oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge identisch noch Beauftragte einer dieser
Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Entwicklung, am Bau, am Vertrieb
oder an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer
Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen
mit größter Zuverlässigkeit und Fachkunde durchführen und frei von jeder Einflußnahme, vor allem
finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme
durch Personen oder Personengruppen, die an den Prüfergebnissen interessiert sind.
(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal und die Einrichtungen verfügen, um die administrativen
und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen
zu können. Sie muß außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
(4) Die Prüfer müssen über folgende Voraussetzungen verfügen:
1. eine gute fachliche und berufliche Ausbildung,
CE-Kennzeichnung
§ 12. (1) Mit der CE-Kennzeichnung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer
oder der Montagebetrieb die Übereinstimmung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für
Aufzüge mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden
Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), zu bescheinigen. Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster im
Anhang 3 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein.
Die Mindesthöhe hat 5 mm zu betragen. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe
abgewichen werden.
(2) Die CE-Kennzeichnung muß in jedem Fahrkorb und auf jedem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar
angebracht sein; falls die Anbringung auf Sicherheitsbauteilen nicht möglich ist, ist die CE-Kennzeichnung
auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett anzubringen.
(3) Auf die CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die für die
Durchführung der Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, bzw. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, verantwortlich ist,
folgen.
(4) Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung
und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung
darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(5) Falls auf Aufzüge oder Sicherheitsbauteile von Aufzügen auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden
sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist,
so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles
auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit
die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung
lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller des
Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In
diesem Falle müssen die dem Aufzug/Sicherheitsbauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen
die Nummern der jeweils angewendeten EWR/EG Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften
umgesetzt werden, tragen. Die Nummer der EG-Richtlinie für die Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen
für Aufzüge ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 3,
TEIL 3:
ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR SICHERHEITSBAUTEILE
Mindestkriterien
§ 13. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal
dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Hersteller oder dem Lieferanten
der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge identisch
noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Ferner dürfen die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und
das mit der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme beauftragte Personal weder mit dem Urheber
des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Hersteller oder dem Lieferanten der zu prüfenden Sicherheitsbauteile
oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge identisch noch Beauftragte einer dieser
Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Entwicklung, am Bau, am Vertrieb
oder an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer
Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen
mit größter Zuverlässigkeit und Fachkunde durchführen und frei von jeder Einflußnahme, vor allem
finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme
durch Personen oder Personengruppen, die an den Prüfergebnissen interessiert sind.
(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal und die Einrichtungen verfügen, um die administrativen
und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen
zu können. Sie muß außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
(4) Die Prüfer müssen über folgende Voraussetzungen verfügen:
1. eine gute fachliche und berufliche Ausbildung,
2.Ziffer 2 eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende
Erfahrung mit solchen Prüfungen und
3. die Eignung zur Abfassung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten über die durchgeführten
Prüfungen.
(5) Die Unparteilichkeit der Prüfer muß gewährleistet sein. Die Höhe der Entlohnung darf sich weder
nach der Zahl noch nach Ergebnissen der Prüfungen richten.
(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist – außer gegenüber zuständigen Behörden – durch
das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im
Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.
(7) Die zugelassene Prüfstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese
Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften
gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften
durchgeführt.
Liste
§ 14. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassenen
Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen
Wirtschaftsraumes notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit
von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassen sind, sowie die diesen Stellen
übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 7
angeführt. Änderungen des Anhanges 7, wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung
zugelassener Prüfstellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes,
erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Bundesgesetzblatt.
(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäß
den Anhängen 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 vornehmen und keine diesbezüglichen Bestätigungen
ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.
Entscheidungen und Rechtsbehelfe
§ 15. (1) Sämtliche von einer zugelassenen Prüfstelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene
Entscheidungen, die das Inverkehrbringen eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge
beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten sowie den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge mitzuteilen.
(2) Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.
(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu
prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des
Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.
III. ABSCHNITT
EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN
GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN
Geltungsbereich
§ 16. (1) Dem II. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige
Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in
gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-
Arbeitsinspektion unterliegen, BGBl. Nr. 650/1994, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen
werden, wenn sie dem II. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(2) Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt
sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im § 3 angeführten
Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten,
die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, BGBl. Nr. 650/1994, nur
dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung,
BGBl. Nr. 306/1994, in der geltenden Fassung entsprechen.
eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende
Erfahrung mit solchen Prüfungen und
3. die Eignung zur Abfassung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten über die durchgeführten
Prüfungen.
(5) Die Unparteilichkeit der Prüfer muß gewährleistet sein. Die Höhe der Entlohnung darf sich weder
nach der Zahl noch nach Ergebnissen der Prüfungen richten.
(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist – außer gegenüber zuständigen Behörden – durch
das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im
Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.
(7) Die zugelassene Prüfstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese
Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften
gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften
durchgeführt.
Liste
§ 14. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassenen
Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen
Wirtschaftsraumes notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit
von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassen sind, sowie die diesen Stellen
übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 7
angeführt. Änderungen des Anhanges 7, wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung
zugelassener Prüfstellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes,
erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Bundesgesetzblatt.
(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäß
den Anhängen 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 vornehmen und keine diesbezüglichen Bestätigungen
ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.
Entscheidungen und Rechtsbehelfe
§ 15. (1) Sämtliche von einer zugelassenen Prüfstelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene
Entscheidungen, die das Inverkehrbringen eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge
beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten sowie den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge mitzuteilen.
(2) Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.
(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu
prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des
Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.
III. ABSCHNITT
EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN
GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN
Geltungsbereich
§ 16. (1) Dem römisch zwei. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige
Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in
gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-
Arbeitsinspektion unterliegen, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen
werden, wenn sie dem römisch zwei. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(2) Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt
sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im Paragraph 3, angeführten
Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten,
die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, nur
dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung,
BGBl. Nr. 306 aus 1994,, in der geltenden Fassung entsprechen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für neue Hebezeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 und neue Sicherheitsbauteile
für diese Hebezeuge.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn im Zuge größerer Instandsetzungen und
wesentlicher Änderungen der Aufzüge Sicherheitsbauteile eingebaut werden.
TEIL 1:
PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN
Vorprüfung
§ 17. Vor Einbau eines Aufzuges hat der Aufzugsprüfer (§ 25) anhand von Unterlagen zu prüfen, ob
der Aufzug dem Anhang 1 entspricht. Die Unterlagen hiezu sind vom Antragsteller vorzulegen. Über die
Vorprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und die Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer
mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
Abnahmeprüfung
§ 18. Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen
und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (§ 16 Abs. 4) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen
des Anhanges 1 entspricht. Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen
und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.
Regelmäßige Überprüfung
§ 19. (1) Bei allen Aufzügen sind in regelmäßigen Zeitabständen vom Aufzugsprüfer Überprüfungen
durchzuführen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des bestellten Aufzugsprüfers hat er
einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die
notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(2) Der Betreiber eines Aufzuges hat einen Aufzugsprüfer nach freier Wahl aus dem Verzeichnis
gemäß § 25 Abs. 1 mit der regelmäßigen Überprüfung seines Aufzuges zu beauftragen. Der Wechsel des
Aufzugsprüfers ist innerhalb eines Monats der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(3) Bei Personenaufzügen, Aufzügen für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern
sowie bei betretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern (§ 16 Abs. 2) sind die
Überprüfungen zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Aufzügen für die ausschließliche
Beförderung von Gütern sind die Überprüfungen zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es
sich jedoch um Kleinlastenaufzüge (Kleingüteraufzüge) handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
(4) Der Befund jeder Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Bei der
Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens
anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes durch seine Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende
Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch, wenn nötig unter Einräumung
einer Frist für ihre Behebung einzutragen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden
Unternehmen im Aufzugsbuch zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der fristgerechten Behebung
der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer
unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Genehmigungsbehörde schriftlich zu verständigen.
(5) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Eignung des Aufzugswärters oder der
Person, die vom mit der Betreuung des Aufzuges beauftragten Unternehmen beigestellt wird, zu überzeugen.
Entspricht diese Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, so hat dies der Aufzugsprüfer
der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Genehmigungsbehörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den
Aufzugsprüfer auf Kosten des Betreibers des Aufzuges anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit
von Personen erforderlich ist.
Betriebskontrolle
§ 20. (1) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat
sich bei Betrieb des Aufzuges zu überzeugen, daß keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder
Gebrechen bestehen und daß insbesondere
Absatz 2, gilt nicht für neue Hebezeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und neue Sicherheitsbauteile
für diese Hebezeuge.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn im Zuge größerer Instandsetzungen und
wesentlicher Änderungen der Aufzüge Sicherheitsbauteile eingebaut werden.
TEIL 1:
PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN
Vorprüfung
§ 17. Vor Einbau eines Aufzuges hat der Aufzugsprüfer (Paragraph 25,) anhand von Unterlagen zu prüfen, ob
der Aufzug dem Anhang 1 entspricht. Die Unterlagen hiezu sind vom Antragsteller vorzulegen. Über die
Vorprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und die Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer
mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
Abnahmeprüfung
§ 18. Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen
und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (Paragraph 16, Absatz 4,) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen
des Anhanges 1 entspricht. Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen
und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.
Regelmäßige Überprüfung
§ 19. (1) Bei allen Aufzügen sind in regelmäßigen Zeitabständen vom Aufzugsprüfer Überprüfungen
durchzuführen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des bestellten Aufzugsprüfers hat er
einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die
notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(2) Der Betreiber eines Aufzuges hat einen Aufzugsprüfer nach freier Wahl aus dem Verzeichnis
gemäß Paragraph 25, Absatz eins, mit der regelmäßigen Überprüfung seines Aufzuges zu beauftragen. Der Wechsel des
Aufzugsprüfers ist innerhalb eines Monats der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(3) Bei Personenaufzügen, Aufzügen für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern
sowie bei betretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern (Paragraph 16, Absatz 2,) sind die
Überprüfungen zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Aufzügen für die ausschließliche
Beförderung von Gütern sind die Überprüfungen zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es
sich jedoch um Kleinlastenaufzüge (Kleingüteraufzüge) handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
(4) Der Befund jeder Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Bei der
Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens
anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes durch seine Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende
Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch, wenn nötig unter Einräumung
einer Frist für ihre Behebung einzutragen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden
Unternehmen im Aufzugsbuch zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der fristgerechten Behebung
der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer
unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Genehmigungsbehörde schriftlich zu verständigen.
(5) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Eignung des Aufzugswärters oder der
Person, die vom mit der Betreuung des Aufzuges beauftragten Unternehmen beigestellt wird, zu überzeugen.
Entspricht diese Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, so hat dies der Aufzugsprüfer
der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Genehmigungsbehörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den
Aufzugsprüfer auf Kosten des Betreibers des Aufzuges anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit
von Personen erforderlich ist.
Betriebskontrolle
§ 20. (1) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat
sich bei Betrieb des Aufzuges zu überzeugen, daß keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder
Gebrechen bestehen und daß insbesondere
1.Ziffer eins der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Fahrkorbtüre geöffnet ist,
2. eine Schachttüre sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone
dieser Tür befindet,
3. die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden bzw. die Bremse wirksam
ist,
4. die Notrufeinrichtung oder Sprechanlage funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle
und im Fahrkorb lesbar und aktuell sind,
5. der Nothalteschalter (Notbremsschalter) oder die Einrichtung zum Wiederöffnen der kraftbewegten
Türe wirksam sind,
6. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüre die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht
beschädigt ist und bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
7. die Fahrkorbbeleuchtung und die Beleuchtung vor den Haltestellen funktioniert,
8. die Schachtumwehrung und Schachttüren nicht beschädigt sind
und
9. keine für die Benützer gefährlichen Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen
und im Fahrkorb vorhanden sind.
(2) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat im
Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreien.
(3) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind dem
Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von
Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
(4) Unfälle sind unverzüglich der Genehmigungsbehörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.
(5) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender
Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen
mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet, oder
durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche
zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung
ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.
Aufhebung der Sperre von Aufzügen
§ 21. Die Aufhebung einer behördlichen Sperre von Aufzügen darf erst nach einer außerordentlichen
Überprüfung gemäß § 19 Abs. 6 erfolgen.
TEIL 2:
QUALIFIZIERTE PERSONEN
Aufzugswärter
§ 22. (1) Die Betreuung des Aufzuges muß von geprüften Aufzugswärtern übernommen werden.
Die Anzahl der Aufzugswärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen. Die Aufzugswärter
haben die Betriebs- und Wartungsanleitungen einzuhalten.
(2) Der Aufzugswärter muß mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich
sein. Er ist vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und
Wartungsanleitungen des Aufzuges vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen.
Der Aufzugswärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daß er die Betreuung des Aufzuges übernommen hat.
Der Name des geprüften Aufzugswärters ist im Aufzugsbuch einzutragen.
(3) Der Aufzugswärter muß, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter
Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
(4) Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, nicht leicht erreichbar und
verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere geprüfte Personen
herangezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich
sein.
2. Sie sind vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob sie mit der Bedienung des Handnotbetriebes zur Notentriegelung
von Schachtabschlußtüren vertraut und befähigt sind, eingeschlossene Personen aus
dem Aufzug zu befreien. Hierüber hat der Aufzugsprüfer einen Befähigungsnachweis auszustellen.
der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Fahrkorbtüre geöffnet ist,
2. eine Schachttüre sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone
dieser Tür befindet,
3. die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden bzw. die Bremse wirksam
ist,
4. die Notrufeinrichtung oder Sprechanlage funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle
und im Fahrkorb lesbar und aktuell sind,
5. der Nothalteschalter (Notbremsschalter) oder die Einrichtung zum Wiederöffnen der kraftbewegten
Türe wirksam sind,
6. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüre die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht
beschädigt ist und bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
7. die Fahrkorbbeleuchtung und die Beleuchtung vor den Haltestellen funktioniert,
8. die Schachtumwehrung und Schachttüren nicht beschädigt sind
und
9. keine für die Benützer gefährlichen Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen
und im Fahrkorb vorhanden sind.
(2) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat im
Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreien.
(3) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind dem
Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von
Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
(4) Unfälle sind unverzüglich der Genehmigungsbehörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.
(5) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender
Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen
mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet, oder
durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche
zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung
ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.
Aufhebung der Sperre von Aufzügen
§ 21. Die Aufhebung einer behördlichen Sperre von Aufzügen darf erst nach einer außerordentlichen
Überprüfung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, erfolgen.
TEIL 2:
QUALIFIZIERTE PERSONEN
Aufzugswärter
§ 22. (1) Die Betreuung des Aufzuges muß von geprüften Aufzugswärtern übernommen werden.
Die Anzahl der Aufzugswärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen. Die Aufzugswärter
haben die Betriebs- und Wartungsanleitungen einzuhalten.
(2) Der Aufzugswärter muß mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich
sein. Er ist vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und
Wartungsanleitungen des Aufzuges vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen.
Der Aufzugswärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daß er die Betreuung des Aufzuges übernommen hat.
Der Name des geprüften Aufzugswärters ist im Aufzugsbuch einzutragen.
(3) Der Aufzugswärter muß, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter
Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
(4) Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, nicht leicht erreichbar und
verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere geprüfte Personen
herangezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich
sein.
2. Sie sind vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob sie mit der Bedienung des Handnotbetriebes zur Notentriegelung
von Schachtabschlußtüren vertraut und befähigt sind, eingeschlossene Personen aus
dem Aufzug zu befreien. Hierüber hat der Aufzugsprüfer einen Befähigungsnachweis auszustellen.
3.Ziffer 3 Von der geprüften Person ist im Befähigungsnachweis zu bestätigen, daß sie sich verpflichtet, bei
der Befreiung von Personen aus dem Aufzug die anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien
von Personen zu beachten.
4. Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Vertrages beizulegen.
(5) Aufzugswärtern oder geprüften Personen im Sinne des Abs. 4, die sich als unzuverlässig oder als
unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde das Zeugnis oder die Befugnis zu entziehen und
hierüber den Aufzugsprüfer zu informieren.
Betreuungsunternehmen
§ 23. (1) Die Bestellung von Aufzugswärtern kann entfallen, wenn mit der Betreuung des Aufzuges
ein Unternehmen beauftragt wird. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
1. Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (technische Überwachungszentrale) angeschlossen
sein.
2. Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend
ausgebildetes Personal zu verfügen.
3. Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.
(2) Leitsysteme für Fernnotrufe (technische Überwachungszentralen) haben folgenden Mindestanforderungen
zu entsprechen:
1. Ein gegebener Notruf muß nach einfachem Betätigen des Alarmtasters (Notruf) im Fahrkorb
automatisch an die technische Überwachungszentrale weitergegeben werden.
2. Die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zur technischen Überwachungszentrale
muß über das öffentliche Fernmeldenetz erfolgen, oder es muß das Übertragungssystem
eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit aufweisen.
3. Ein einmal gegebener Notruf muß in der technischen Überwachungszentrale bis zu seiner Bearbeitung
gespeichert werden.
4. Nach Eingang des Notrufes in der technischen Überwachungszentrale muß eine Sprechverbindung
zum Fahrkorb hergestellt werden können.
5. Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die eingeschlossenen Personen
(Freisprechstelle) stellen.
6. Die technische Überwachungszentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den
Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.
7. In der technischen Überwachungszentrale muß der Standort des Aufzuges erkannt und dokumentiert
werden können; bei mehreren Aufzügen gleichen Standortes auch, von welchem Aufzug
der Notruf eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sind festzuhalten.
8. Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich
Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens eine Stunde betriebsbereit
hält.
9. Die technische Überwachungszentrale muß auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.
10. Bei Störung der technischen Überwachungszentrale, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht
mehr gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.
11. Wird das Übertragungssystem und/oder die technische Überwachungszentrale auch für andere
Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugsnotrufe nicht beeinträchtigt werden.
12. Die Betätigung des Notruftasters muß im Fahrkorb optisch oder akustisch angezeigt und quittiert
werden.
13. Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, muß der
Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt
werden muß, maximal bei zwei Sekunden liegen.
14. Die Einrichtungen zur Datenerfassung, Notrufübertragung und Fernüberwachung haben unbeschadet
obiger Bestimmungen den Regeln der ÖNORM EN 627 zu entsprechen.
(3) Folgende organisatorische Voraussetzungen sind sicherzustellen:
1. Die technische Überwachungszentrale muß ständig in Betrieb und besetzt sein.
2. Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende
Zahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten Aufzugswärter, geprüfte Personen
(§ 22 Abs. 4) und Fachkräfte, die bei einem Aufzugsunternehmen beschäftigt sind.
3. Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu dessen Triebwerksraum
(zB Schlüsseltresor, Plan) haben.
Von der geprüften Person ist im Befähigungsnachweis zu bestätigen, daß sie sich verpflichtet, bei
der Befreiung von Personen aus dem Aufzug die anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien
von Personen zu beachten.
4. Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Vertrages beizulegen.
(5) Aufzugswärtern oder geprüften Personen im Sinne des Absatz 4,, die sich als unzuverlässig oder als
unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde das Zeugnis oder die Befugnis zu entziehen und
hierüber den Aufzugsprüfer zu informieren.
Betreuungsunternehmen
§ 23. (1) Die Bestellung von Aufzugswärtern kann entfallen, wenn mit der Betreuung des Aufzuges
ein Unternehmen beauftragt wird. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
1. Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (technische Überwachungszentrale) angeschlossen
sein.
2. Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend
ausgebildetes Personal zu verfügen.
3. Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.
(2) Leitsysteme für Fernnotrufe (technische Überwachungszentralen) haben folgenden Mindestanforderungen
zu entsprechen:
1. Ein gegebener Notruf muß nach einfachem Betätigen des Alarmtasters (Notruf) im Fahrkorb
automatisch an die technische Überwachungszentrale weitergegeben werden.
2. Die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zur technischen Überwachungszentrale
muß über das öffentliche Fernmeldenetz erfolgen, oder es muß das Übertragungssystem
eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit aufweisen.
3. Ein einmal gegebener Notruf muß in der technischen Überwachungszentrale bis zu seiner Bearbeitung
gespeichert werden.
4. Nach Eingang des Notrufes in der technischen Überwachungszentrale muß eine Sprechverbindung
zum Fahrkorb hergestellt werden können.
5. Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die eingeschlossenen Personen
(Freisprechstelle) stellen.
6. Die technische Überwachungszentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den
Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.
7. In der technischen Überwachungszentrale muß der Standort des Aufzuges erkannt und dokumentiert
werden können; bei mehreren Aufzügen gleichen Standortes auch, von welchem Aufzug
der Notruf eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sind festzuhalten.
8. Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich
Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens eine Stunde betriebsbereit
hält.
9. Die technische Überwachungszentrale muß auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.
10. Bei Störung der technischen Überwachungszentrale, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht
mehr gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.
11. Wird das Übertragungssystem und/oder die technische Überwachungszentrale auch für andere
Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugsnotrufe nicht beeinträchtigt werden.
12. Die Betätigung des Notruftasters muß im Fahrkorb optisch oder akustisch angezeigt und quittiert
werden.
13. Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, muß der
Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt
werden muß, maximal bei zwei Sekunden liegen.
14. Die Einrichtungen zur Datenerfassung, Notrufübertragung und Fernüberwachung haben unbeschadet
obiger Bestimmungen den Regeln der ÖNORM EN 627 zu entsprechen.
(3) Folgende organisatorische Voraussetzungen sind sicherzustellen:
1. Die technische Überwachungszentrale muß ständig in Betrieb und besetzt sein.
2. Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende
Zahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten Aufzugswärter, geprüfte Personen
(Paragraph 22, Absatz 4,) und Fachkräfte, die bei einem Aufzugsunternehmen beschäftigt sind.
3. Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu dessen Triebwerksraum
(zB Schlüsseltresor, Plan) haben.
4.Ziffer 4 Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen hat so
kurz wie möglich zu sein, wobei die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten
als ausreichend gelten.
5. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage darf 30
Minuten nicht überschreiten.
6. Der Hilfeleistende muß die technische Überwachungszentrale über sein Eintreffen beim Aufzug
spätestens nach der Befreiung der Eingeschlossenen unterrichten; dies muß in der technischen
Überwachungszentrale dokumentiert werden.
(4) Betreuungsunternehmen oder deren Mitarbeitern, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen
haben, hat die Genehmigungsbehörde die Befugnis zu entziehen; hierüber ist der Aufzugsprüfer
zu informieren.
Aufzugsführer
§ 24. Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert, können Aufzugsführer verwendet werden.
Aufzugsprüfer
§ 25. (1) Vom Landeshauptmann sind Aufzugsprüfer zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen,
das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.
(2) Aufzugsprüfer haben folgende Befähigung nachzuweisen:
1. Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau
und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
2. Zeugnis über die 2. Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung
Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer
oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und
mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
(3) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden
Gebieten zu erbringen:
1. Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
2. Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise
und dgl.) und
3. Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
(4) Von der Vorlage der im Abs. 3 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im
Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und
hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf
dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
(5) Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von
Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
§ 26. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 1 zu streichen, wenn sie ihre Befugnis
zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer
verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.
IV. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 27. (1) Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere
durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben.
(2) Bei wesentlichen Änderungen eines vorhandenen Aufzuges in einer gewerblichen Betriebsanlage
und in Betriebsstätten und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,
BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, sind folgende Leitsätze bei der Vorschreibung von Verbesserungen zu
beachten:
1. Einbau von Fahrkorbtüren und Installierung eines Systems zur Positionsangabe des Aufzugs im
Innern des Fahrkorbs.
2. Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragseile des Fahrkorbs.
3. Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten
sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird.
Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen hat so
kurz wie möglich zu sein, wobei die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten
als ausreichend gelten.
5. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage darf 30
Minuten nicht überschreiten.
6. Der Hilfeleistende muß die technische Überwachungszentrale über sein Eintreffen beim Aufzug
spätestens nach der Befreiung der Eingeschlossenen unterrichten; dies muß in der technischen
Überwachungszentrale dokumentiert werden.
(4) Betreuungsunternehmen oder deren Mitarbeitern, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen
haben, hat die Genehmigungsbehörde die Befugnis zu entziehen; hierüber ist der Aufzugsprüfer
zu informieren.
Aufzugsführer
§ 24. Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert, können Aufzugsführer verwendet werden.
Aufzugsprüfer
§ 25. (1) Vom Landeshauptmann sind Aufzugsprüfer zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen,
das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.
(2) Aufzugsprüfer haben folgende Befähigung nachzuweisen:
1. Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau
und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
2. Zeugnis über die 2. Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung
Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer
oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und
mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
(3) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden
Gebieten zu erbringen:
1. Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
2. Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise
und dgl.) und
3. Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
(4) Von der Vorlage der im Absatz 3, vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im
Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und
hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf
dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
(5) Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von
Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
§ 26. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zu streichen, wenn sie ihre Befugnis
zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer
verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.
IV. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 27. (1) Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere
durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben.
(2) Bei wesentlichen Änderungen eines vorhandenen Aufzuges in einer gewerblichen Betriebsanlage
und in Betriebsstätten und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,
BGBl. Nr. 650 aus 1994,, unterliegen, sind folgende Leitsätze bei der Vorschreibung von Verbesserungen zu
beachten:
1. Einbau von Fahrkorbtüren und Installierung eines Systems zur Positionsangabe des Aufzugs im
Innern des Fahrkorbs.
2. Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragseile des Fahrkorbs.
3. Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten
sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird.
4.Ziffer 4 Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte ohne
fremde Hilfe in den Fahrkörben und an den Haltestellen.
5. Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden
Türen.
6. Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit
einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s.
7. Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten
Notrufdienst sicherzustellen.
8. Gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen.
9. Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des
Fahrkorbs.
10. Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung.
Ihre Funktionsdauer muß für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen.
Mit dieser Vorrichtung muß auch das Notrufsystem im Sinne von Punkt 7 funktionieren.
(3) Bei der Vorschreibung von Verbesserungen der Sicherheit vorhandener Aufzüge kann zur Bestimmung
von Zahlenwerten für die Abmessungen, Toleranzen, Geschwindigkeiten und Beschleunigungen
auf die Europäischen Normen EN 81-1 und EN 81-2 zurückgegriffen werden.
§ 28. Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Verzeichnis im Sinne
des § 25 Abs. 1 eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne des § 25 Abs. 2.
§ 29. Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem
jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz verantwortlich
ist.
§ 30. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 können Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen auch
dann in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen der
Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV, BGBl. Nr. 4/1994, entsprechen.
(3) Die Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV, BGBl. Nr. 4/ 1994, tritt mit 1. Juli 1999 außer
Kraft.
(4) Gemäß § 128 Abs. 5 ASchG wird festgestellt, daß folgende gemäß § 122 Abs. 6 ASchG als
Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV 1994, BGBl.
Nr. 4/1994, mit 30. Juni 1997 außer Kraft treten: § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt
sowie §§ 36, 37, 38 und 42.
§ 31. (1) Änderungen des Anhanges 4A erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission
der Europäischen Union über die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von
Aufzügen im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Änderungen des Anhanges 4B erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen des Österreichischen
Normungsinstitutes oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.
(3) Änderungen des Anhanges 7 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte ohne
fremde Hilfe in den Fahrkörben und an den Haltestellen.
5. Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden
Türen.
6. Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit
einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s.
7. Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten
Notrufdienst sicherzustellen.
8. Gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen.
9. Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des
Fahrkorbs.
10. Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung.
Ihre Funktionsdauer muß für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen.
Mit dieser Vorrichtung muß auch das Notrufsystem im Sinne von Punkt 7 funktionieren.
(3) Bei der Vorschreibung von Verbesserungen der Sicherheit vorhandener Aufzüge kann zur Bestimmung
von Zahlenwerten für die Abmessungen, Toleranzen, Geschwindigkeiten und Beschleunigungen
auf die Europäischen Normen EN 81-1 und EN 81-2 zurückgegriffen werden.
§ 28. Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Verzeichnis im Sinne
des Paragraph 25, Absatz eins, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2,
§ 29. Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem
jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz verantwortlich
ist.
§ 30. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 können Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen auch
dann in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen der
Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, entsprechen.
(3) Die Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV, BGBl. Nr. 4/ 1994, tritt mit 1. Juli 1999 außer
Kraft.
(4) Gemäß Paragraph 128, Absatz 5, ASchG wird festgestellt, daß folgende gemäß Paragraph 122, Absatz 6, ASchG als
Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV 1994, Bundesgesetzblatt
Nr. 4 aus 1994,, mit 30. Juni 1997 außer Kraft treten: Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz eins und 2, der römisch drei. Abschnitt
sowie Paragraphen 36, 37, 38 und 42,
§ 31. (1) Änderungen des Anhanges 4A erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission
der Europäischen Union über die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von
Aufzügen im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Änderungen des Anhanges 4B erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen des Österreichischen
Normungsinstitutes oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.
(3) Änderungen des Anhanges 7 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
Farnleitner Hums