Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 28, Ziffer 3, lautet: „3. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für a) die Personen, für welche diese Anstalt oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre; b) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe und der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (Paragraph 479,); c) die Mitglieder der Beiräte (Paragraphen 440, ff.) der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.“ 1a. Im Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, wird nach dem Ausdruck „Dienstgeber“ der Klammerausdruck „(Auftraggeber)“ eingefügt. 1b. Paragraph 44, Absatz 3 und 4 lauten: „(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen. Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben (zB regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Derartige Festsetzungen sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung. (4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) und bei den öffentlichen Verwaltern (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8,) nicht Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3 und 4, 1c. Im Paragraph 58, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Ziffer eins d Dem Paragraph 58, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt: „Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren (Paragraphen 135, Absatz 3, 153, Absatz 4,) gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.“ 1e. Im Paragraph 105, Absatz eins, 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Mai beziehungsweise Oktober“ durch den Ausdruck „April bzw. September“ ersetzt. 2. Im Paragraph 107 a, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „sowie“ der Ausdruck „auf Pflegekostenzuschuß“ eingefügt. 3. Im Paragraph 121, Absatz 4, Ziffer 3, Litera d, wird nach dem Ausdruck „oder“ der Ausdruck „auf Pflegekostenzuschuß gemäß“ eingefügt. 4. Im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, wird nach dem Ausdruck „oder“ der Ausdruck „auf Pflegekostenzuschuß gemäß“ eingefügt. 5. Im Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „§ 131 oder“ der Ausdruck „auf Pflegekostenzuschuß gemäß“ eingefügt. 6. Paragraph 130, Absatz 3, letzter Satz lautet: „Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet der Versicherungsträger einen Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, Absatz 2, 7. Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Wenn die flächendeckende Versorgung der Versicherten durch Verträge nicht in ausreichendem Maße gesichert ist, so kann in der Satzung des Versicherungsträgers das Ausmaß des Ersatzes der Kosten der Krankenbehandlung gemäß Absatz eins, mit mehr als 80 vH, höchstens jedoch mit 100 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, festgesetzt werden. Die flächendeckende Versorgung ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Gesamtverträge nach dem Sechsten Teil bestehen.“ 8. Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. für a) Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz b) Personen, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz teilversichert sind, c) die gemäß Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, Versicherten d) Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Sonderunterstützungsgesetzes in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, und für deren Angehörige,“ 9. Im Paragraph 136, Absatz 3, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Jahres“ der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1998,“ eingefügt. 10. Die Überschrift zu Paragraph 144, lautet: „Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege“ 11. Im Paragraph 144, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „Krankenanstalt, die über Landesfonds finanziert wird (landesfondsfinanzierte Krankenanstalt),“ und der Ausdruck „nichtöffentlichen Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „anderen Krankenanstalt“ ersetzt. 12. Die Überschrift zu Paragraph 145, lautet: „Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden“ 13. Im Paragraph 145, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „öffentliche Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „landesfondsfinanzierte Krankenanstalt“ ersetzt. 14. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 148, lautet: „Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden § 148. (Grundsatzbestimmung) Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten, die über Landesfonds nach Artikel 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die

Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, sind gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln: 1. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß Paragraph 145, eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen. 2. Die den Krankenanstalten gemäß Paragraph 27 b, des Krankenanstaltengesetzes gebührenden Zahlungen sind zur Gänze von den Landesfonds zu entrichten. 3. Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten: a) LKF-Gebührenersätze der Landesfonds gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, KAG, b) Zahlungen der Landesfonds gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, KAG, c) Kostenbeiträge nach Paragraph 27 a, KAG. Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und den betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen (Artikel 11, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000) und die im Paragraph 27, Absatz 2, des Krankenanstaltengesetzes angeführten Leistungen. 4. Der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447 f, Absatz 6, ist von der Krankenanstalt für Rechnung des Landesfonds einzuheben. 5. Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt: a) das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde); b) das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Krankenanstaltengesetzes); c) das Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen; d) das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen eines Landesfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfaßt auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Landesfonds zur Verfügung gestellt werden. 6. Die Länder haben Vorsorge zu treffen, daß der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern spätestens ab 1. Jänner 1998 elektronisch vorzunehmen ist, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind. 7. Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Landesfonds. 8. Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß Paragraph 27 b, KAG gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der jeweilige Landesfonds als Versicherungsträger. Der Landesfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden. 9. Wenn Leistungen gemäß Ziffer 3, gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 27 a, KAG und der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447 f, Absatz 6, 10. Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Ziffer 3, zweiter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.“

Ziffer 15 (Grundsatzbestimmung) Paragraph 149, lautet: „Beziehungen zu anderen als in Paragraph 148, genannten Krankenanstalten § 149. (1) Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in Paragraph 148, genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der leistungszuständige Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel des Versicherungsträgers keine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 148, besteht oder der Erkrankte zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 148, bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 145, Absatz 2, gleichzuhalten. Paragraph 144, Absatz 3, gilt entsprechend. (2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. (3) Die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen hiefür sind durch Verträge festzulegen, die für die Träger der Sozialversicherung durch den Hauptverband abzuschließen sind. Nicht umfaßt hievon sind die von einem Träger der Sozialversicherung eingerichteten Krankenanstalten. (4) Für die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eingerichteten Krankenanstalten sind die Höhe der Verpflegskosten und die Zahlungsbedingungen hiefür durch einen Vertrag festzulegen. Dieser ist für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt abzuschließen. (5) Paragraph 447 f, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Kostenbeitrag an den Träger der Sozialversicherung zu leisten ist.“ 16. Paragraph 150, lautet: „Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege § 150. (1) War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn 1. für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil landesfondsfinanzierte Krankenanstalten nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß Paragraph 149, nicht zustande kommen, oder 2. der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 149, besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde. (2) Der Pflegekostenzuschuß ist in der Satzung des Versicherungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß Paragraph 149, Absatz 3, entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.“ 17. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 189, Absatz 3, wird der Ausdruck „öffentlichen Krankenanstalten“ durch den Ausdruck „landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ ersetzt. 18. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 302, Absatz 3, wird der Ausdruck „öffentlichen Krankenanstalten“ durch den Ausdruck „landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ ersetzt. 19. Im Paragraph 322 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes ab 1. Jänner 1978“ durch den Ausdruck „der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000“ ersetzt. 20. Paragraph 322 a, Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Der Hauptverband hat für jeden Krankenversicherungsträger bis Ende Oktober des Folgejahres einen Erhöhungsprozentsatz der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres gegenüber den Beitragseinnahmen des Jahres 1994 zu errechnen; dieser ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die Beitragseinnahmen sind dabei ausgehend vom Jahr 1994 jährlich gegenüberzustellen. Für den Gesamterhöhungsprozentsatz ist das Produkt der Erhöhungsprozentsätze über die einzelnen Jahre zu bilden. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze bis zum Jahr 1997 hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt

Nr. 853 aus 1995, zu erfolgen. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze für die Jahre 1998 bis 2000 hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 447 f, Absatz eins, zu erfolgen. (3) Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist um den Prozentsatz gemäß Absatz 2, erster Satz zu erhöhen (Sollbetrag). (4) Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist für das Geschäftsjahr 1997 mit dem Produkt der endgültigen Hundertsätze auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, für die Jahre 1995 bis 1997 zu erhöhen. Für jedes weitere Geschäftsjahr bis zum Jahr 2000 sind diese Beträge um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den die Pauschalbeiträge gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, für die jeweiligen Jahre angehoben werden. Die für jeden Krankenversicherungsträger errechneten Beträge sind mit dem Sollbetrag (Absatz 3,) zu vergleichen.“ 21. Im Paragraph 322 a, Absatz 5, 6, 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Jahres“ durch den Ausdruck „Folgejahres“ ersetzt. 22. Paragraph 332, Absatz eins, vorletzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesfonds, die nach Paragraph 148, Ziffer 2, von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen.“ 23. Nach Paragraph 338, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Die Versicherungsträger haben sich beim Abschluß von Verträgen nach Absatz eins, an eine vom Bund nach Abstimmung mit der Sozialversicherung und im Einvernehmen mit den Ländern festzulegenden Großgeräteplan zu halten. Verträge, die dem widersprechen, sind ungültig.“ 24. Im Paragraph 338, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 2 und 2a“ ersetzt. 25. Im Paragraph 361, Absatz 2, vierter Satz wird nach dem Ausdruck „sowie“ der Ausdruck „der Pflegekostenzuschuß“ eingefügt. 26. Dem Paragraph 416, wird folgender Satz angefügt: „Durch die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen betreffende Streitigkeiten werden diese Zahlungsverpflichtungen nicht gehemmt.“ 27. Paragraph 447 a, Absatz 5, Ziffer 3, zweiter Satz lautet: „Dieser Betrag wird durch Überweisungen aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel aufgebracht, der nach dem Verhältnis der Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenversicherungsträger berechnet wird.“ 28. Paragraph 447 f, lautet: „Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds § 447f. (1) Die Träger der Sozialversicherung leisten an die Länder (Landesfonds) für die Jahre 1997 bis 2000 einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten gemäß Paragraph 148, Ziffer 3, Der Pauschalbeitrag für das Jahr 1997 errechnet sich aus 1. einem Betrag von 23782528926 Schilling, vervielfacht mit den endgültigen Hundertsätzen für die Jahre 1995, 1996 und 1997 gemäß Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,, und 2. einem Betrag, der nach den Grundsätzen der für das Jahr 1994 gemäß der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992, geltenden Regelungen (Artikel 18 und 19 dieser Vereinbarung) auf Basis der Daten des Jahres 1997 abgerechnet wird. Die Pauschalbeiträge für die Jahre 1998, 1999 und 2000 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten im Jahr 1996 ist bei der Berechnung der Hundertsätze gemäß Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, für die Jahre 1996 und 1997 sowie bei der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 1998 bis 2000 nicht zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Für das Jahr 1997 ist der Pauschalbeitrag gemäß Absatz eins, vorläufig in der Höhe von 37000 Millionen Schilling zu überweisen. Der vorläufige Pauschalbeitrag für das Jahr 1998 ist bis 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe zu berechnen, daß 1. an die Stelle des Betrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der Betrag tritt, der sich aus der Vervielfachung mit den endgültigen Hundertsätzen für die Jahre 1995 und 1996 und dem vorläufigen Hundertsatz für das Jahr 1997 ergibt, und daß 2. der Betrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, auf der Basis der vorläufigen Daten des Jahres 1997 errechnet wird, und daß 3. die Summe dieser Beträge mit dem vorläufigen Prozentsatz für das Jahr 1998 multipliziert wird, der der auf Grund der für das Jahr 1998 geschätzten Steigerung der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber den voraussichtlichen Beitragseinnahmen für das Jahr 1997 entspricht. (3) Die vorläufigen Pauschalbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 sind aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr multipliziert mit den vorläufigen Prozentsätzen der Folgejahre zu errechnen. Dies sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Die vorläufigen Pauschalbeiträge sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres festzusetzen. (4) Der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Länder (Landesfonds) 1. 70% des Pauschalbeitrages gemäß Absatz eins, in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am 20. eines Monats, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres, und 2. 30% des Pauschalbeitrages gemäß Absatz eins, in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres. Die endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages hat bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste unverzüglich zu überweisen sind. Die erstmalige Monatsrate gemäß Ziffer eins, ist abweichend von Ziffer eins, am 7. April 1997 zu überweisen. (5) Die Überweisungen gemäß Absatz 4, sind auf die Länder (Landesfonds) gemäß folgendem Schlüssel zu verteilen: Burgenland.......................... 2,426210014%. Kärnten................................ 7,425630646%. Niederösterreich.................. 14,377317701%. Oberösterreich..................... 17,448140331%. Salzburg .............................. 6,441599507%. Steiermark........................... 14,549590044%. Tirol .................................... 7,696467182%. Vorarlberg........................... 4,114811946%. Wien.................................... 25,520232629%. (6) Ausgenommen im ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz an das Land (Landesfonds) einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10 vH der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze gemäß Absatz eins, dritter Satz anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen, 1. sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung an, übersteigen, 2. für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird, 3. für Leistungen nach Paragraph 120, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 76, Absatz 2, des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (Organspenden) sowie nach Paragraph 80, Absatz 3, Litera b, d und g des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes. (7) Mit den Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung gemäß Absatz eins und den Beiträgen der Versicherten gemäß Absatz 6, an die Länder (Landesfonds) sind alle Leistungen der im Paragraph 148, genannten Krankenanstalten insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und

anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des Paragraph 148, Ziffer 3, zur Gänze abgegolten. (8) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 447 a, zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen. (9) Auf Grund eines bis zum 31. Jänner 1997 von der Verbandskonferenz (Paragraph 441, Absatz eins, Ziffer eins,) zu fassenden Beschlusses mit verbindlicher Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, werden die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 für die Kalenderjahre 1997 bis 2000 von folgenden Versicherungsträgern aufgebracht: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, 2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3. Burgenländische Gebietskrankenkasse, 4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 6. Kärntner Gebietskrankenkasse, 7. Salzburger Gebietskrankenkasse, 8. Tiroler Gebietskrankenkasse, 9. Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 10. Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei, 11. Betriebskrankenkasse Austria Tabak, 12. Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, 13. Betriebskrankenkasse Semperit, 14. Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG, 15. Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz, 16. Betriebskrankenkasse Zeltweg, 17. Betriebskrankenkasse Kindberg, 18. Betriebskrankenkasse Kapfenberg, 19. Betriebskrankenkasse Pengg, 20. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung), 21. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Krankenversicherung), 22. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung), 23. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung), 24. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung), 25. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung), 26. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung), 27. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 28. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung), 29. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 30. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 31. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Pensionsversicherung), 32. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung). Die Aufteilung hat sich an der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß Paragraph 148, Ziffer 3 und an den Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger zu orientieren. Weiters sind mit diesem Beschluß der Verbandskonferenz die Höhe der vorschußweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. (10) Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, daß die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor dem Überweisungstermin gemäß Absatz 4, bereits eingetroffen sind.“ 29. Im Paragraph 563, Absatz 4, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: „Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung.“

Ziffer 30 Nach Paragraph 566, wird folgender Paragraph 567, angefügt: „§ 567. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 33, Absatz eins, 58, Absatz 6, letzter Satz, 105 Absatz eins, 3 und 4, 416 und 563 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,; 1a. rückwirkend mit 1. November 1996 Paragraph 44, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764 aus 1996,; 2. rückwirkend mit 1. August 1996 die Paragraphen 28, Ziffer 3, 131, Absatz 6, 135, Absatz 3, Ziffer 2 und 136 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,; 3. rückwirkend mit 1. Juli 1996 Paragraph 58, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,. (2) Die Paragraphen 107 a, Absatz 2, 121, Absatz 4, Ziffer 3, Litera d,, 122 Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, 124 Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, 144, Überschrift, 144 Absatz eins, 145, Überschrift, 145 Absatz eins und 2, 148, 149, 150, 189 Absatz 3, 302, Absatz 3, 322 a,, 332 Absatz eins, 338, Absatz 2 a und 3, 361 Absatz 2, 447 a, Absatz 5, Ziffer 3, zweiter Satz und 447f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. (3) Mit 1. Jänner 2001 treten die in Absatz 2, genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung wieder in Kraft. (4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 148, 149, Absatz 2, 189, Absatz 3 und 302 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen. (5) Die am 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab 1. Jänner 1997 landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß Paragraph 148, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,. (6) Die Ausgaben für die Verpflegskosten gemäß Paragraph 149, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, (Paragraph 98, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 9,, Paragraph 92, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Z 12 und Paragraph 68, Absatz 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Z 10 jeweils des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,) und für die Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 150, Abs. 2 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 16, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, (Paragraph 98, a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 10,, Paragraph 93, Absatz 2, des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 13 und Paragraph 68 a, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 11, jeweils des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,) haben sich im Durchschnitt der Jahre 1997 bis 2000 in einem Rahmen zu bewegen, der dem Finanzvolumen für die entsprechenden Leistungen im Jahre 1994, valorisiert mit den Beitragseinnahmen bis zum Jahre 2000, entspricht. (7) Für eine Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 1997, die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist § 332 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (8) Unterschiedliche Belastungen einzelner Versicherungsträger auf Grund der ab 1. Jänner 1997 geltenden Bestimmungen über die Gewährung von Anstaltspflege können bei der Aufteilung gemäß § 447f Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, vorübergehend berücksichtigt werden. (9) Paragraph 63 b, ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 51 b,), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.“ Artikel römisch zwei Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 73, Absatz eins, 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Mai bzw. Oktober“ durch den Ausdruck „April bzw. September“ ersetzt. 2. Im Paragraph 77, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§ 85 Absatz 2, Litera b und c“ der Ausdruck „sowie auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 98 a, eingefügt.

Ziffer 3 Im Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, wird nach dem Ausdruck „wenn“ der Ausdruck „bei anderen Leistungen als Anstaltspflege“ eingefügt. 4. Im Paragraph 86, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20 vH von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.“ 5. Im Paragraph 91, Absatz 2, wird der Ausdruck „öffentliche Krankenanstalten“ durch den Ausdruck „Krankenanstalten, die durch Landesfonds finanziert werden (landesfondsfinanzierte Krankenanstalten)“ ersetzt. 6. Im Paragraph 92, Absatz 3, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Jahres“ der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1998,“ eingefügt. 7. Paragraph 96, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten: „Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, gewährt werden. Im Vergütungstarif können auch Pauschalsätze festgelegt werden.“ 8. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 97, lautet: „Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden § 97. (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Paragraph 148, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ 9. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 98, lautet: „Beziehungen zu anderen als in Paragraph 97, genannten Krankenanstalten § 98. (1) Der Erkrankte kann auch in eine andere als in Paragraph 97, genannte Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 97, gleichzuhalten. § 149 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden. (2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.“ 10. Nach dem Paragraph 98, wird folgender Paragraph 98 a, eingefügt: „Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege § 98a. Wenn ein Anspruch auf Anstaltspflege als Sachleistung gegeben ist, der Anspruchsberechtigte jedoch die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten. Der Pflegekostenzuschuß ist in der Satzung des Versicherungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß Paragraph 149, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.“ 11. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 160, Absatz 3, wird der Ausdruck „öffentlichen Krankenanstalten“ durch den Ausdruck „landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ ersetzt. 12. Paragraph 190, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesfonds, die nach Paragraph 148, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen.

Ziffer 13 Im Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird der Ausdruck „Kostenersätze die Kostenersätze gemäß Paragraph 85, Abs. 2 Litera b, und c“ durch den Ausdruck „Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 98 a, ersetzt. 14. Im Paragraph 266, Absatz 3, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: „Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung.“ 15. Nach Paragraph 268, wird folgender Paragraph 269, angefügt: „§ 269. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 73, Absatz eins, 3 und 4 und 266 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764 aus 1996,; 2. rückwirkend mit 1. August 1996 Paragraph 92, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,. (2) Die Paragraphen 77, Absatz 2, 85, Absatz 2, Litera b,, 86 Absatz eins, 91, Absatz 2, 96, Absatz 2, 97, 98, 98 a, 160, Absatz 3, 190, Abs. 1 und 194 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. (3) Mit 1. Jänner 2001 treten die in Absatz 2, genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung wieder in Kraft. (4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 97, 98, Absatz 2 und 160 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen. (5) Die am 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab 1. Jänner 1997 landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß Paragraph 148, Ziffer 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764 aus 1996,. (6) Für eine Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 1997, die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist § 190 Absatz eins, in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (7) Paragraph 27 b, ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 27 a,), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.“ Artikel römisch drei Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 69, Absatz eins, 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Mai bzw. Oktober“ durch den Ausdruck „April bzw. September“ ersetzt. 2. Im Paragraph 73, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§ 80 Absatz 2, der Ausdruck „sowie auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 93, eingefügt. 3. Im Paragraph 80, Absatz 2, werden der erste und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Bei Sachleistungen, mit Ausnahme der Anstaltspflege, hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20 vH von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. Für die Anstaltspflege hat der Versicherte statt eines Kostenanteiles den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447 f, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.“ 4. Paragraph 80, Absatz 3, Litera c, e und f werden aufgehoben. 5. Dem Paragraph 80, Absatz 3, wird folgende Litera g, angefügt: „g) bei der Gewährung von Leistungen der Anstaltspflege, mit Ausnahme ambulanter Leistungen, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.“ 6. Im Paragraph 86, Absatz 3, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Jahres“ der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1998,“ eingefügt.

Ziffer 7 Die Überschrift zu Paragraph 89, lautet: „Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege“ 8. Im Paragraph 89, Absatz eins, wird der Ausdruck „öffentlichen Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „Krankenanstalt, die über Landesfonds finanziert wird (landesfondsfinanzierte Krankenanstalt),“ und der Ausdruck „nichtöffentlichen Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „anderen Krankenanstalt“ ersetzt. 9. Die Überschrift zu Paragraph 90, lautet: „Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden“ 10. Im Paragraph 90, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „öffentliche Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „landesfondsfinanzierte Krankenanstalt“ ersetzt. 11. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 91, lautet: „Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden § 91. (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Paragraph 148, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ 12. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 92, lautet: „Beziehungen zu anderen als in Paragraph 91, genannten Krankenanstalten § 92. (1) Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in Paragraph 91, genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle keine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 91, besteht oder der Erkrankte zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 91, bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 2, gleichzuhalten. Paragraph 89, Absatz 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 149, Abs. 3 bis 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden. (2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.“ 13. Paragraph 93, lautet: „Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege § 93. (1) War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 92, besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde. (2) Der Pflegekostenzuschuß ist in der Satzung des Versicherungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß Paragraph 149, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.“ 14. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 152, Absatz 3, wird der Ausdruck „öffentlichen Krankenanstalten“ durch den Ausdruck „landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ ersetzt. 15. Paragraph 178, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesfonds, die nach Paragraph 148, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen.

Ziffer 16 Paragraph 182, Ziffer 2, Litera b, lautet: „b) an Stelle der im Paragraph 361, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß Paragraph 80, Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 93, zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß Paragraph 73, bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;“ 17. Im Paragraph 255, Absatz 3, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: „Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung.“ 18. Nach Paragraph 257, wird folgender Paragraph 258, angefügt: „§ 258. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 69, Absatz eins, 3 und 4 und 255 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764 aus 1996,; 2. rückwirkend mit 1. August 1996 Paragraph 86, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,. (2) Die Paragraphen 73, Absatz 2, 80, Absatz 2 und 3 Litera g,, 89 Überschrift und Absatz eins, 90, Überschrift sowie Absatz eins, und 2, 91 bis 93, 152 Absatz 3, 178, Absatz eins und 182 Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 80, Absatz 3, Litera c, e und f treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. (3) Mit 1. Jänner 2001 treten die in Absatz 2, genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung wieder in Kraft. (4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 91, 92, Absatz 2 und 152 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen. (5) Die am 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab 1. Jänner 1997 landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß Paragraph 148, Ziffer 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764 aus 1996,. (6) Für eine Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 1997, die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist § 178 Absatz eins, in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (7) Paragraph 24 b, ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 24 a,), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.“ Artikel römisch vier Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, oder gleichartigen Bestimmungen und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes;“ 1a. Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt am Ende der Litera e, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera f, wird angefügt: „f) Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;“ 2. Im Paragraph 46, Absatz eins, 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Mai beziehungsweise Oktober“ durch den Ausdruck „April bzw. September“ ersetzt. 3. Im Paragraph 50, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „69 Absatz 6, der Ausdruck „und auf Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 68 a, eingefügt.

Ziffer 4 Dem Paragraph 58, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet die Versicherungsanstalt einen Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 68 a, 5. Im Paragraph 58, Absatz 4, entfällt der zweite Satz. 6. Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Die Kosten einer Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu ersetzen.“ 7. Im Paragraph 63, Absatz 4, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt: „Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden.“ 8. Im Paragraph 64, Absatz 3, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Jahres“ der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1998,“ eingefügt. 9. Im Paragraph 67, wird der Ausdruck „die allgemeine Gebührenklasse einer öffentlichen oder in eine nichtöffentliche Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „einer Krankenanstalt“ ersetzt. 10. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 68, lautet: „Beziehungen zu den Krankenanstalten § 68. (1) (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Paragraph 148, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Krankenanstalten verpflichtet sind, die gemäß Paragraph 66, anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen und die Versicherungsanstalt abweichend von Paragraph 148, Ziffer 10, dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz zu treffen. (2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit anderen als in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen von der Versicherungsanstalt beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. (3) Für Verträge gemäß Absatz 2, ist Paragraph 149, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Versicherungsanstalt berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz zu treffen und die Höhe der Zahlungen und die Zahlungsbedingungen hiefür festzulegen.“ 11. Paragraph 68 a, lautet: „Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege § 68a. Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege ist in der Satzung ein Pflegekostenzuschuß in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß Paragraph 149, Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.“ 12. Der bisherige Text des Paragraph 68 a, wird dem Paragraph 62, als Absatz 6, angefügt. 13. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 96, Absatz 4, wird der Ausdruck „öffentlichen Krankenanstalten“ durch den Ausdruck „landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ ersetzt. 14. Paragraph 125, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesfonds, die nach Paragraph 148, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Die Versicherungsanstalt hat dem Landesfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversiche-

rung gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen.“ 15. Im Paragraph 181, Absatz 3, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: „Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung.“ 16. Nach Paragraph 183, wird folgender Paragraph 184, angefügt: „§ 184. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,, 46 Absatz eins, 3 und 4, 58 Absatz 4, 62, Absatz 6 und 181 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,; 2. rückwirkend mit 1. August 1996 Paragraph 64, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,; 3. rückwirkend mit 1. Mai 1996 Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,. (2) Die Paragraphen 50, Absatz 2, 58, Absatz 3, 59, Absatz eins, 63, Absatz 4, 67, 68, 68 a, 96, Absatz 4 und 125 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. (3) Mit 1. Jänner 2001 treten die in Absatz 2, genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung wieder in Kraft. (4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 68, Absatz eins und 2 und 96 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen. (5) Die am 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab 1. Jänner 1997 landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß Paragraph 148, Ziffer 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764 aus 1996,. (6) Für eine Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 1997, die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist § 125 Absatz eins, in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (7) Paragraph 24 a, ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 20 a,), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.“ Artikel römisch fünf Änderung des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit Das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit erhält die Bezeichnung: „Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten (Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG)“ 2. Am Ende von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt: „7. „Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.“ 3. Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift angefügt: „Beziehungen der Träger zu den Landesfonds in zwischenstaatlichen Fällen § 7a. (1) Die den Landesfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatli-

che Forderungen weiter und überweisen den Landesfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind. (2) In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen die Gebietskrankenkassen den Landesfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist. (3) Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger. (4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person 1. aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder 2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist, sind den Trägern der Sozialversicherung aus Mitteln des Bundes gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 4, der im Absatz eins, genannten Vereinbarung in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem die insgesamt von den Trägern der Sozialversicherung in einem Jahr für diese Fälle aufgewendeten Beträge den Betrag von 60 Millionen Schilling übersteigen. Dieser Betrag ist für die Jahre 1998 bis 2000 entsprechend Artikel 9, Absatz 5 und 6 dieser Vereinbarung zu valorisieren. Die Träger der Sozialversicherung haben die Aufwendungen in diesen Fällen jeweils unverzüglich an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu melden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat laufend die Entwicklung der Aufwendungen zu überwachen und gegebenenfalls die Erstattung aus den Mitteln des Bundes im Namen der betroffenen Träger geltend zu machen. Die Erstattungen aus den Mitteln des Bundes sind am Ende des Jahres der Geltendmachung an die betroffenen Träger im Verhältnis der insgesamt in diesen Fällen aufgewendeten Beträge zu überweisen.“ 4. Nach Paragraph 9 a, wird folgender Paragraph 9 b, eingefügt: „§ 9b. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, treten gleichzeitig mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Kraft. Paragraph 7 a, tritt gleichzeitig mit der genannten Vereinbarung außer Kraft.“ Artikel römisch sechs Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, wird wie folgt geändert: Im Artikel römisch eins, Ziffer 11, wird der Ausdruck „1994“ durch den Ausdruck „1996“ ersetzt. Artikel römisch sieben Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, wird wie folgt geändert: Im Artikel römisch eins, Ziffer 12, wird der Ausdruck „44“ durch den Ausdruck „44a“ ersetzt. Artikel römisch acht Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (Paragraph 135, Absatz 3, ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (Paragraph 153, Absatz 4, ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.“

Ziffer 2 Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 38, angefügt: „(38) Paragraph 51, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“ Artikel römisch neun Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel römisch fünf, Absatz 11, wird folgender Satz angefügt: „Dabei ist Paragraph 51, Absatz 4, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764 aus 1996, anzuwenden.“ 2. Dem Artikel römisch fünf, wird folgender Absatz 13, angefügt: „(13) Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“ Artikel römisch zehn Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411 aus 1996,, wird wie folgt geändert: Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, samt Überschrift eingefügt: „Besondere Eingliederungsbeihilfe § 34a. (1) Wenn eine Eingliederung von Beziehern von Notstandshilfe in den Arbeitsmarkt ohne die Gewährung einer Besonderen Eingliederungsbeihilfe an den Arbeitgeber nicht erfolgen kann, so kann das Arbeitsmarktservice hiefür den Leistungsaufwand aus der Arbeitslosenversicherung heranziehen. (2) Das Arbeitsmarktservice bestimmt die Gewährung der Besonderen Eingliederungsbeihilfe durch Richtlinien, wobei insbesondere als Voraussetzungen gegeben sein müssen: 1. die Beschäftigungsaufnahme wäre ohne die Besondere Eingliederungsbeihilfe nicht zustande gekommen; 2. der Arbeitgeber muß die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen einhalten; 3. seitens des Arbeitslosen darf zum Arbeitgeber in den letzten zwei Jahren kein Dienstverhältnis bestanden haben; 4. der Arbeitgeber darf hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von drei Monaten vor oder drei Monaten nach der Einstellung nicht eine andere Arbeitskraft kündigen (Substitution) und muß hiezu alle erforderlichen Auskünfte erteilen; 5. die Besondere Eingliederungsbeihilfe wird maximal in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einschließlich der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge gewährt; 6. die Besondere Eingliederungsbeihilfe wird für die Dauer des Dienstverhältnisses, maximal zwölf Monate, gewährt. (3) Die Richtlinie des Arbeitsmarktservice gemäß Absatz 2, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“ 2. Paragraph 78, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Paragraph 34 a, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Klestil Vranitzky