Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Errichtung
§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt – Bereich Datenverarbeitung – wahrgenommenen
Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit
beschränkter Haftung“ errichtet. Die Firma kann mit „BRZ GmbH“ abgekürzt werden. Soweit dieses
Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (im folgenden: die Gesellschaft) entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 30 Millionen Schilling. Es ist durch den
Vermögensübergang gemäß § 3 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Auf den
Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die
Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
(3) Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen
des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt
dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist
berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
Gegenstand und Befugnisse
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch
Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie
(IT).
(2) IT-Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere
1. die Entwicklung, die Wartung und der Betrieb von IT-Anwendungen und von IT-Infrastruktur
und
2. die Beschaffung und die Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln.
(3) Gesetzlich übertragene Aufgaben sind insbesondere
1. Alle bis zum 31. Dezember 1996 auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 in Verbindung mit
§ 8 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, und der hiezu ergangenen Bundesrechenamtsverordnungen
dem Bundesrechenamt zum Vollzug zugewiesenen IT-Aufgaben.
2. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen
nach folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Errichtung
§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt – Bereich Datenverarbeitung – wahrgenommenen
Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit
beschränkter Haftung“ errichtet. Die Firma kann mit „BRZ GmbH“ abgekürzt werden. Soweit dieses
Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (im folgenden: die Gesellschaft) entsteht unter Ausschluß des Paragraph 2, Absatz eins, GmbH-Gesetz mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 30 Millionen Schilling. Es ist durch den
Vermögensübergang gemäß Paragraph 3, aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Auf den
Vermögensübergang sind gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die
Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
(3) Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen
des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt
dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist
berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
Gegenstand und Befugnisse
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch
Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie
(IT).
(2) IT-Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere
1. die Entwicklung, die Wartung und der Betrieb von IT-Anwendungen und von IT-Infrastruktur
und
2. die Beschaffung und die Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln.
(3) Gesetzlich übertragene Aufgaben sind insbesondere
1. Alle bis zum 31. Dezember 1996 auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit
§ 8 des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, und der hiezu ergangenen Bundesrechenamtsverordnungen
dem Bundesrechenamt zum Vollzug zugewiesenen IT-Aufgaben.
2. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen
nach folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen:
§ 51 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609;
§ 25 Abs. 2 und 4 und § 70 Abs. 1 bis 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994;
§ 5 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
BGBl. Nr. 898/1993;
§ 37 Abs. 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;
§ 22 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;
§ 52 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990;
§ 33 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993;
§ 14 Abs. 1 des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1988;
§ 194e Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958;
§§ 89d Abs. 1, 89e Abs. 2 Z 1 und 89f Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl.
Nr. 217/1896;
§ 31 Z 2 des Grundbuchumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980;
§ 49 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422/1992;
§ 8a Abs. 3 des Kriegsopferfondsgesetzes, BGBl. Nr. 217/1960;
§ 8 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994;
§ 34a Abs. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985, BGBl. Nr. 451/1985;
§ 115 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;
§ 55 Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.
3. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen
nach sonstigen Verordnungen und Verwaltungsübereinkommen. Sonstige Verordnungen,
die eine Mitwirkungspflicht des Bundesrechenamtes festlegen, sind insbesondere:
§§ 6, 7 Abs. 6, 20 Abs. 3; 29 Abs. 5, 30 Abs. 7 und 33 Abs. 2 der Rechnungslegungsverordnung
– RLV, BGBl. Nr. 150/1990;
§ 2 Abs. 2 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 430/1987;
Standardverordnung, BGBl. Nr. 261/1987 idF BGBl. Nr. 400/1996, Anlage 2/Standardverarbeitung
9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts)
und 9214 (Personalverwaltung des Bundes);
§ 6 Abs. 1 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl.
Nr. 124/1988 (betreffend die Programmfreigabe);
§ 3 Abs. 2 der AlVG-Auszahlungsverordnung idF BGBl. Nr. 978/1994;
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des
Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 44/1988;
§§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der
Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, BGBl. Nr. 355/1983;
§ 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 2 und 3 und § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl. Nr. 559/1995;
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Mitteilung von Bezügen
gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 408/1989;
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Erstellung von Verzeichnissen
gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988, BGBl.
Nr. 409/1989;
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln
gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988, BGBl. Nr. 410/1989;
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte
Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.
Nr. 824/1994;
§§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
BGBl. Nr. 202/1988;
§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung
von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 609/1988;
§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung
des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes,
BGBl. Nr. 432/1994;
§ 51 Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609;
§ 25 Absatz 2 und 4 und Paragraph 70, Absatz eins bis 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
§ 5 Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
BGBl. Nr. 898 aus 1993,;
§ 37 Absatz 2, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,;
§ 22 Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,;
§ 52 Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,;
§ 33 Absatz 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,;
§ 14 Absatz eins, des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988,;
§ 194e Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,;
§§ 89d Absatz eins, 89 e, Absatz 2, Ziffer eins und 89 f Absatz eins, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl.
Nr. 217 aus 1896,;
§ 31 Ziffer 2, des Grundbuchumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,;
§ 49 Absatz 6, des Heeresgebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,;
§ 8a Absatz 3, des Kriegsopferfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960,;
§ 8 des Militärberufsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,;
§ 34a Absatz 2, des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,;
§ 115 Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,;
§ 55 Absatz 3, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,.
3. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen
nach sonstigen Verordnungen und Verwaltungsübereinkommen. Sonstige Verordnungen,
die eine Mitwirkungspflicht des Bundesrechenamtes festlegen, sind insbesondere:
§§ 6, 7 Absatz 6, 20, Absatz 3,; 29 Absatz 5, 30, Absatz 7 und 33 Absatz 2, der Rechnungslegungsverordnung
– RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990,;
§ 2 Absatz 2, der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1987,;
Standardverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1996,, Anlage 2/Standardverarbeitung
9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts)
und 9214 (Personalverwaltung des Bundes);
§ 6 Absatz eins, der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Bundesgesetzblatt
Nr. 124 aus 1988, (betreffend die Programmfreigabe);
§ 3 Absatz 2, der AlVG-Auszahlungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 978 aus 1994,;
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des
Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1988,;
§§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der
Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1983,;
§ 3 Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz eins bis 4, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 und Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers
für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,;
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Mitteilung von Bezügen
gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1989,;
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Erstellung von Verzeichnissen
gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und von Mitteilungen gemäß Paragraph 54, Absatz 4, EStG 1988, Bundesgesetzblatt
Nr. 409 aus 1989,;
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln
gemäß Paragraph 72, Absatz 3, (Paragraph 69, Absatz 2,) EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1989,;
§ 1 Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte
Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988, Bundesgesetzblatt
Nr. 824 aus 1994,;
§§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
BGBl. Nr. 202 aus 1988,;
§ 1 Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung
von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1988,;
§ 1 Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung
des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes,
BGBl. Nr. 432 aus 1994,;
§ 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage,
BGBl. Nr. 780/1993;
§ 1 Abs. 2 und 3 und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Datenaustausch
im Zollverfahren (Zoll-Datenaustausch-Verordnung), BGBl. Nr. 873/1993;
§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und
Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der
Studienbeihilfenbehörde, BGBl. Nr. 699/1995.
(4) Die im Abs. 3 angeführten Aufgaben sind der Gesellschaft jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren
übertragen.
(5) Bei der gesetzlichen Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft besteht für die Gesellschaft
Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung
gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.
(6) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 kann der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen
Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Gesellschaft durch Verordnung
mit IT-Aufgaben betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht.
(7) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes
(Abs. 1) und zu einer innovativen Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen
unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der IT notwendig und nützlich erscheinen. Die
Gesellschaft ist weiters berechtigt, IT-Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international
zu erbringen. Die Erfüllung der gemäß den Abs. 3 bis 6 übertragenen IT-Aufgaben darf dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(8) Die Gesellschaft hat bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere die Bestimmungen des Übereinkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. Nr. 452/1981, des Bundesvergabegesetzes,
BGBl. Nr. 462/1993, samt den hiezu ergangenen Verordnungen und der Richtlinie 92/50/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
anzuwenden.
(9) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen.
(10) Die Verwendung von Daten durch die Gesellschaft als Dienstleister ist an die Weisungen des
jeweiligen Auftraggebers gebunden.
Vermögensübertragung
§ 3. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen,
das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend
genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über.
Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Vom Rechtsübergang nach Abs. 1 sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an
Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes oder der Sektion VI
des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers
für Finanzen geschehen ist.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,
die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung
der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer
Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die
Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Soweit der Wert des
übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist
der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches,
dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende
Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesrechenamtes – Bereich Datenverarbeitung – zu enthalten,
die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden
Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus
der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Be-
§ 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage,
BGBl. Nr. 780 aus 1993,;
§ 1 Absatz 2 und 3 und Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Datenaustausch
im Zollverfahren (Zoll-Datenaustausch-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1993,;
§ 1 Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und
Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der
Studienbeihilfenbehörde, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1995,.
(4) Die im Absatz 3, angeführten Aufgaben sind der Gesellschaft jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren
übertragen.
(5) Bei der gesetzlichen Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft besteht für die Gesellschaft
Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung
gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.
(6) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, kann der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen
Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Gesellschaft durch Verordnung
mit IT-Aufgaben betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht.
(7) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes
(Absatz eins,) und zu einer innovativen Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen
unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der IT notwendig und nützlich erscheinen. Die
Gesellschaft ist weiters berechtigt, IT-Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international
zu erbringen. Die Erfüllung der gemäß den Absatz 3 bis 6 übertragenen IT-Aufgaben darf dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(8) Die Gesellschaft hat bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere die Bestimmungen des Übereinkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1981,, des Bundesvergabegesetzes,
BGBl. Nr. 462 aus 1993,, samt den hiezu ergangenen Verordnungen und der Richtlinie 92/50/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
anzuwenden.
(9) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565 aus 1978,, zuzurechnen.
(10) Die Verwendung von Daten durch die Gesellschaft als Dienstleister ist an die Weisungen des
jeweiligen Auftraggebers gebunden.
Vermögensübertragung
§ 3. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen,
das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend
genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über.
Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Vom Rechtsübergang nach Absatz eins, sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an
Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes oder der Sektion römisch sechs
des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers
für Finanzen geschehen ist.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,
die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung
der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer
Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die
Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Soweit der Wert des
übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph eins, Absatz 2, übersteigt, ist
der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch zwei 2 des Handelsgesetzbuches,
dRGBl. S 219 aus 1897,) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende
Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesrechenamtes – Bereich Datenverarbeitung – zu enthalten,
die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden
Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus
der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Be-
triebtrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und
zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl.
Nr. 98/1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung
ist zum Firmenbuch einzureichen.
Befreiung von Gebühren, Steuern und Abgaben
§ 4. (1) Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben,
die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und
Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen
dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige
juristische Person stehen.
(2) Die Umsätze der Gesellschaft aus der Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind
steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.
Entgeltlichkeit
§ 5. (1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten
internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung
unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.
Rahmenvereinbarung
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den
Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und
das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen.
Überleitung der Bediensteten
§ 7. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1996
1. dem Personalstand des Bundesrechenamtes angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung dem Bereich „Datenverarbeitung“ oder im Bereich
„Verwaltung“ der ADV-Beschaffung, der ADV-Voranschlags- und -Rechnungsadministration
oder der Amtswirtschaftsstelle zugewiesen sind, oder
2. dem Personalstand der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen angehören und gemäß
ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Sondervertrag für ADV-Bedienstete als Chefanalytiker,
Analytiker oder Analytikerassistenten verwendet werden,
sind ab 1. Jänner 1997 Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(2) Sonstige Vertragsbedienstete
1. des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden,
oder
2. der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen
können durch Dienstgebererklärung bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstleistung
zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft
fallen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der
Gesellschaft.
(3) Beamte,
1. des Bundesrechenamtes, die am 31. Dezember 1996 einem der in Abs. 1 Z 1 angeführten Bereiche
angehören, werden mit 1. Jänner 1997 in das Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung
versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen.
2. des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden,
können bis längstens 31. Dezember 1997 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen –
Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen werden,
wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft
fallen.
3. der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in
den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, sind bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft
zur Dienstverrichtung zuzuweisen.
gehören. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und
zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 98 aus 1965,. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung
ist zum Firmenbuch einzureichen.
Befreiung von Gebühren, Steuern und Abgaben
§ 4. (1) Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben,
die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und
Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen
dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige
juristische Person stehen.
(2) Die Umsätze der Gesellschaft aus der Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 sind
steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663.
Entgeltlichkeit
§ 5. (1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten
internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung
unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.
Rahmenvereinbarung
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den
Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und
das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen.
Überleitung der Bediensteten
§ 7. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1996
1. dem Personalstand des Bundesrechenamtes angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung dem Bereich „Datenverarbeitung“ oder im Bereich
„Verwaltung“ der ADV-Beschaffung, der ADV-Voranschlags- und -Rechnungsadministration
oder der Amtswirtschaftsstelle zugewiesen sind, oder
2. dem Personalstand der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen angehören und gemäß
ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Sondervertrag für ADV-Bedienstete als Chefanalytiker,
Analytiker oder Analytikerassistenten verwendet werden,
sind ab 1. Jänner 1997 Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(2) Sonstige Vertragsbedienstete
1. des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden,
oder
2. der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen
können durch Dienstgebererklärung bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstleistung
zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft
fallen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der
Gesellschaft.
(3) Beamte,
1. des Bundesrechenamtes, die am 31. Dezember 1996 einem der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Bereiche
angehören, werden mit 1. Jänner 1997 in das Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung
versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen.
2. des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden,
können bis längstens 31. Dezember 1997 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen –
Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen werden,
wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft
fallen.
3. der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in
den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, sind bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft
zur Dienstverrichtung zuzuweisen.
(4)Absatz 4,Allen in den Abs. 1 bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich
Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen
des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung
weiterhin anzuwenden.
(5) Die im Abs. 3 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in
ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und
nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund
verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(6) Für die im Abs. 3 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge
samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.
Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen,
von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge
sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten
gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages
im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern
Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich
der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären.
Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 5 genannten Bediensteten
hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu
haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996
bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten
maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung
zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen
regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der
Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft
über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(10) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß
Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.
(11) Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-
Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 450/1994.
(12) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich
der Dienstzeit die Bestimmungen der §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333.
(13) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu
behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis
zum Bund gehandelt hätte.
(14) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl.
Nr. 100/1993, anzuwenden.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 8. Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Gesellschaft
§ 9. Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997
die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Allen in den Absatz eins bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich
Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen
des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung
weiterhin anzuwenden.
(5) Die im Absatz 3, genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in
ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und
nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund
verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(6) Für die im Absatz 3, genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge
samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.
Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen,
von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge
sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten
gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages
im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern
Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
(7) Bedienstete, die gemäß Absatz eins, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich
der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären.
Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80,
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Absatz eins, 2 und 5 genannten Bediensteten
hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu
haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996
bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten
maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung
zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen
regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Absatz eins, 2 und 5 Arbeitnehmer der
Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft
über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(10) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß
Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.
(11) Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-
Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 450 aus 1994,.
(12) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich
der Dienstzeit die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333.
(13) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu
behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis
zum Bund gehandelt hätte.
(14) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 8. Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Gesellschaft
§ 9. Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997
die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der
neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen
kann.
Vertretung der Gesellschaft
§ 10. (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen
ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen oder zwei
Gesamtprokuristen vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellschaft durch
zwei Geschäftsführer gemeinsam, durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
oder durch zwei Gesamtprokuristen vertreten. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt der
Leiter der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen die Geschäfte der Gesellschaft.
(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Finanzen abzugeben. Die Gesellschaft ist von
den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung
im Firmenbuch anzumelden.
Aufsichtsrat
§ 11. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht. Vier Mitglieder
werden vom Bundesminister für Finanzen aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen
bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.
Bestellung der ersten Organe
§ 12. (1) Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Finanzen auf Grund einer öffentlichen
Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung
von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt
sind, BGBl. Nr. 521/1982, zu bestellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestellt die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates vor der Anmeldung
der Gesellschaft. Sie sind zusammen mit den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung
entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates im Firmenbuch einzutragen. Der Aufsichtsrat hat sich unverzüglich
nach seiner Bestellung zu konstituieren und einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(3) Der Gesellschafter kann der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.
Richtlinien für die Unternehmensführung
§ 13. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung
des § 5, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6.
(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Dieses Konzept
hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten
Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal-
und Sachmitteleinsatz sowie die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Im Unternehmenskonzept sind auch Maßnahmen zur Überbrückung längerdauernder Unterbrechungen
und Störungen des ADV-Betriebes (Ausfallkonzept) vorzusehen. In solchen Fällen hat bis zur
Wiederaufnahme des normalen Betriebes das Bundeskanzleramt die für die Fortführung des Betriebes
erforderliche Kapazität im zentralen Ausweichsystem im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Gesellschaft
gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gesellschaft ist bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Anwendungen und IT-
Infrastruktur, die neben dem Bundesministerium für Finanzen auch andere Ministerien betreffen, an IT-
Richtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden, die im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
zu erlassen sind.
Haftung
§ 14. (1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2
Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft
gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat und die
Nr. 22 aus 1974,. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der
neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen
kann.
Vertretung der Gesellschaft
§ 10. (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen
ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen oder zwei
Gesamtprokuristen vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellschaft durch
zwei Geschäftsführer gemeinsam, durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
oder durch zwei Gesamtprokuristen vertreten. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt der
Leiter der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen die Geschäfte der Gesellschaft.
(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Finanzen abzugeben. Die Gesellschaft ist von
den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung
im Firmenbuch anzumelden.
Aufsichtsrat
§ 11. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht. Vier Mitglieder
werden vom Bundesminister für Finanzen aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen
bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.
Bestellung der ersten Organe
§ 12. (1) Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Finanzen auf Grund einer öffentlichen
Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung
von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt
sind, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982,, zu bestellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestellt die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates vor der Anmeldung
der Gesellschaft. Sie sind zusammen mit den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung
entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates im Firmenbuch einzutragen. Der Aufsichtsrat hat sich unverzüglich
nach seiner Bestellung zu konstituieren und einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(3) Der Gesellschafter kann der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.
Richtlinien für die Unternehmensführung
§ 13. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung
des Paragraph 5,, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6,
(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Dieses Konzept
hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten
Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal-
und Sachmitteleinsatz sowie die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Im Unternehmenskonzept sind auch Maßnahmen zur Überbrückung längerdauernder Unterbrechungen
und Störungen des ADV-Betriebes (Ausfallkonzept) vorzusehen. In solchen Fällen hat bis zur
Wiederaufnahme des normalen Betriebes das Bundeskanzleramt die für die Fortführung des Betriebes
erforderliche Kapazität im zentralen Ausweichsystem im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Gesellschaft
gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gesellschaft ist bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Anwendungen und IT-
Infrastruktur, die neben dem Bundesministerium für Finanzen auch andere Ministerien betreffen, an IT-
Richtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden, die im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
zu erlassen sind.
Haftung
§ 14. (1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß Paragraph 2,
Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft
gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat und die
Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes
befreit sind. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den
Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit
als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer
haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der
§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949,
von der Gesellschaft Rückersatz begehren, wobei die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von
ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt,
nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern
Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht
gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit.
(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2
Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft
dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der
Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die Organe oder Arbeitnehmer
der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit
sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.
(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Bund erbracht, ist sie berechtigt,
nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967,
Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs
Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt
hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre
Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In
diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht
gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit.
(6) Der Bund hat die Gesellschaft im Falle der Beschädigung oder Zerstörung von Hardware, Software
oder Daten bei Elementarereignissen schadlos zu halten. Die Gesellschaft hat dem Bund die auf den
vertraglich übernommenen Aufgabenbereich entfallenden fiktiven Versicherungskosten für Sachversicherungen
zu refundieren. Diese fiktiven Versicherungskosten errechnen sich unter Zugrundelegung
einer marktüblichen Prämie aus der anteiligen Nutzung der Anlagen für Zwecke vertraglich übernommener
Aufgaben.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 15. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und
Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Geltung der Gewerbeordnung
§ 16. Die Gesellschaft hat bis 30. Juni 1997 die nach der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994,
erforderlichen Berechtigungen zu beantragen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 17. (1) Die Organe und die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen
aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1
bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 48a der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht
des § 48a der Bundesabgabenordnung gelten die Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft als
Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
(2) Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 kann nur durch den
jeweiligen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 9 erfolgen.
Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes
befreit sind. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den
Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO); diese können dem Rechtsstreit
als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer
haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der
§§ 2 Absatz eins, 3, Absatz eins, 5, 6, Absatz 2, 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,,
von der Gesellschaft Rückersatz begehren, wobei die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von
ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit sind. Absatz eins, Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt,
nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern
Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht
gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit.
(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß Paragraph 2,
Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft
dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der
Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die Organe oder Arbeitnehmer
der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit
sind. Absatz eins, Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.
(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Absatz 4, an den Bund erbracht, ist sie berechtigt,
nach Maßgabe der Paragraphen eins, 2, Absatz 2 und Paragraph 3, des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,,
Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs
Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt
hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre
Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In
diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht
gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit.
(6) Der Bund hat die Gesellschaft im Falle der Beschädigung oder Zerstörung von Hardware, Software
oder Daten bei Elementarereignissen schadlos zu halten. Die Gesellschaft hat dem Bund die auf den
vertraglich übernommenen Aufgabenbereich entfallenden fiktiven Versicherungskosten für Sachversicherungen
zu refundieren. Diese fiktiven Versicherungskosten errechnen sich unter Zugrundelegung
einer marktüblichen Prämie aus der anteiligen Nutzung der Anlagen für Zwecke vertraglich übernommener
Aufgaben.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 15. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und
Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Geltung der Gewerbeordnung
§ 16. Die Gesellschaft hat bis 30. Juni 1997 die nach der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
erforderlichen Berechtigungen zu beantragen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 17. (1) Die Organe und die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen
aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins,
bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194 aus 1961,, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht
des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung gelten die Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft als
Beamte im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(2) Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Absatz eins, kann nur durch den
jeweiligen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Absatz 9, erfolgen.
Artikel II
Verweisungen
§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 2 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministern, hinsichtlich § 13 Abs. 3 und 4 der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich aller übrigen
Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Außerkrafttreten
§ 20. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl.
Nr. 123/1978, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt,
außer Kraft.
Artikel III
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 21. Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, wird wie folgt geändert:
Im § 115 Abs. 2 werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Bankwesengesetzes
§ 22. Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:
1. Im § 72 Abs. 2 werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
2. Im § 72 Abs. 3 werden die Worte „des Bundesrechenamtes“ durch die Worte „der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Grundbuchumstellungsgesetzes
§ 23. Das Grundbuchumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird wie folgt geändert:
Im § 31 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 3 Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das
Zitat „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996“
ersetzt.
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
§ 24. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, wird wie folgt geändert:
Im § 51 Abs. 1, 1. Satz, wird der Satzteil „§ 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978,
dem Bundesrechenamt.“ durch den Satzteil „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum
GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH.“ ersetzt. Im § 51 Abs. 1 zweiter
Satz wird der Ausdruck „vom Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „von der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992
§ 25. Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, wird wie folgt geändert:
Im § 49 Abs. 6, Z 3, wird das Zitat „das Bundesrechenamt unter Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und
7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „die Bundesrechenzentrum
GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH,
BGBl. Nr. 757/1996“ ersetzt.
Artikel römisch zwei
Verweisungen
§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 2, Absatz eins bis 3 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministern, hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 3 und 4 der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich aller übrigen
Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Außerkrafttreten
§ 20. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 123 aus 1978,, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt,
außer Kraft.
Artikel römisch drei
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 21. Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 115, Absatz 2, werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Bankwesengesetzes
§ 22. Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 72, Absatz 2, werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
2. Im Paragraph 72, Absatz 3, werden die Worte „des Bundesrechenamtes“ durch die Worte „der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Grundbuchumstellungsgesetzes
§ 23. Das Grundbuchumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 31, Absatz 2, wird das Zitat „§ 2 Absatz 3, Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das
Zitat „§ 2 Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996“
ersetzt.
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
§ 24. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 51, Absatz eins, eins, Satz, wird der Satzteil „§ 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,,
dem Bundesrechenamt.“ durch den Satzteil „§ 2 Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum
GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH.“ ersetzt. Im Paragraph 51, Absatz eins, zweiter
Satz wird der Ausdruck „vom Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „von der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992
§ 25. Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 49, Absatz 6,, Ziffer 3,, wird das Zitat „das Bundesrechenamt unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und
7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „die Bundesrechenzentrum
GmbH unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH,
BGBl. Nr. 757/1996“ ersetzt.
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
§ 26. Das Gerichtsorganisationsgesetz 1896, RGBl. Nr. 217/1896, wird wie folgt geändert:
1. Im § 89d Abs. 1, werden im jeweils ersten und zweiten Satz die Worte „beim Bundesrechenamt“
durch die Worte „bei der Bundesrechenzentrum GmbH“ und im zweiten Satz die Worte „das Bundesrechenamt“
durch die Worte „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
2. Im § 89e Abs. 2 Z 1 werden die Worte „beim Bundesrechenamt“ durch die Worte „bei der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
3. Im § 89f Abs. 1 wird der Ausdruck „Dem Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
§ 27. Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, wird wie folgt geändert:
Im § 22 Abs. 3 wird der Satzteil „§ 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem
Bundesrechenamt“ durch den Satzteil „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum
GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes
§ 28. Das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 197/1988, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
§ 29. Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im § 25 Abs. 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „die
Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
2. In der Überschrift vor § 70 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck
„der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
3. Im § 70 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils die Worte „Das Bundesrechenamt“ bzw. „das Bundesrechenamt“
durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ bzw. „die Bundesrechenzentrum GmbH“
ersetzt.
4. Im § 70 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „vom Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck
„von der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
5. Im § 70 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes
§ 30. Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, wird wie folgt geändert:
Im § 34a Abs. 2 wird der Ausdruck „das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
§ 31. Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, wird wie folgt geändert:
Im § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes
§ 32. Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/1960, wird wie folgt geändert:
Im § 8a Abs. 3 wird der Ausdruck „Dem Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
§ 26. Das Gerichtsorganisationsgesetz 1896, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 89 d, Absatz eins,, werden im jeweils ersten und zweiten Satz die Worte „beim Bundesrechenamt“
durch die Worte „bei der Bundesrechenzentrum GmbH“ und im zweiten Satz die Worte „das Bundesrechenamt“
durch die Worte „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
2. Im Paragraph 89 e, Absatz 2, Ziffer eins, werden die Worte „beim Bundesrechenamt“ durch die Worte „bei der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
3. Im Paragraph 89 f, Absatz eins, wird der Ausdruck „Dem Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
§ 27. Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 22, Absatz 3, wird der Satzteil „§ 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, dem
Bundesrechenamt“ durch den Satzteil „§ 2 Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum
GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes
§ 28. Das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 14, Absatz eins, wird der Ausdruck „Das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
§ 29. Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 25, Absatz 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „die
Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
2. In der Überschrift vor Paragraph 70, wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck
„der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
3. Im Paragraph 70, Absatz eins, 3 und 4 werden jeweils die Worte „Das Bundesrechenamt“ bzw. „das Bundesrechenamt“
durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ bzw. „die Bundesrechenzentrum GmbH“
ersetzt.
4. Im Paragraph 70, Absatz eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „vom Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck
„von der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
5. Im Paragraph 70, Absatz 4, wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes
§ 30. Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 34 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
§ 31. Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 52, Absatz eins, wird der Ausdruck „Das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes
§ 32. Das Kriegsopferfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 8 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „Dem Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 33. Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl.
Nr. 898/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 wird Z 2 ersetzt durch:
„2. des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996.“
Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes
§ 34. Das Militärberufsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 524/1994, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift vor § 8 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der
Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
2. Im § 8 wird das Zitat „das Bundesrechenamt unter Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „die Bundesrechenzentrum GmbH unter
Anwendung des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl.
Nr. 757/1996“ ersetzt.
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
§ 35. Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 55 Abs. 3 werden die Worte „das Bundesrechenamt“ durch die Worte „die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Finanzstrafgesetzes
§ 36. Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, wird wie folgt geändert:
1. Im § 194e Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „das Bundesrechenamt im Umfang des § 2 Abs. 2
des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
2. Im § 194e Abs. 2 zweiter Satz werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die
Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
§ 37. Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 4 werden die Worte „dem Bundesrechenamt“ durch die Worte „der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Inkrafttreten
§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 33. Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt
Nr. 898 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 5, Absatz 2, wird Ziffer 2, ersetzt durch:
„2. des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,.“
Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes
§ 34. Das Militärberufsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift vor Paragraph 8, wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der
Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
2. Im Paragraph 8, wird das Zitat „das Bundesrechenamt unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „die Bundesrechenzentrum GmbH unter
Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl.
Nr. 757/1996“ ersetzt.
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
§ 35. Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 55, Absatz 3, werden die Worte „das Bundesrechenamt“ durch die Worte „die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Änderung des Finanzstrafgesetzes
§ 36. Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 194 e, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „das Bundesrechenamt im Umfang des Paragraph 2, Absatz 2,
des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
2. Im Paragraph 194 e, Absatz 2, zweiter Satz werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die
Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
§ 37. Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 33, Absatz 4, werden die Worte „dem Bundesrechenamt“ durch die Worte „der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
Inkrafttreten
§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
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